ARBEITSENTGELT IN DER SOZIAL-Antworten auf alle wichtigen Fragen

Die Seite wird erstellt Hauke Schenk
 
WEITER LESEN
ARBEITSENTGELT IN DER SOZIAL-Antworten auf alle wichtigen Fragen
Fachbroschüre Sozialversicherung

ARBEITSENTGELT
IN DER SOZIAL-
VERSICHERUNG.
Antworten auf alle wichtigen Fragen

ikk-classic.de
Herausgeber        Impressum
IKK classic        Diese Informationsbroschüre ist eine Zusammenfassung des bei Drucklegung
Tannenstraße 4 b   geltenden Rechts. Maßgeblich sind stets Gesetz und Satzung der IKK classic.
01099 Dresden
                   Ausführliche Informationen zu einzelnen Themen erhalten Sie in Ihrem IKK-
                   Servicecenter oder unter www.ikk-classic.de

                   32. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2021 • GK100201

                   © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH
                     www.presto-gk.de
                                                           (c) www.presto-gk.de
B E G R I F F „ A R B E I T S E N T G E LT “                                                                                     3

A. Begriff „Arbeitsentgelt“                                        III. Pauschal besteuerte Bezüge

                                                                  In bestimmten Fällen bzw. für bestimmte Bezüge lässt das
                                                                  Steuerrecht die Erhebung der Lohnsteuer nach einem Pausch­
                                                                  steuersatz zu. Dadurch wird das Lohn­steuerverfahren erheb­
                                                                  lich vereinfacht, denn es entfällt die konkrete Zuordnung der
                                                                  pauschal besteuerten Bezüge zum einzelnen Arbeitnehmer.
I. Allgemeines                                                    Der Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens trägt der Sozial­
                                                                  gesetzgeber Rechnung, indem er durch die Sozialversiche­
Nach dem Sozialgesetzbuch sind unter Arbeitsentgelt alle          rungsentgeltverordnung bestimmte Bezüge, bei denen eine
laufenden und einmaligen Einnahmen zu verstehen, die aus          Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung
einer Beschäftigung erzielt werden. Dabei ist es un­erheblich,    durchgeführt wird, vom Arbeitsentgelt in der Sozialversiche­
ob auf die Einnahmen ein Rechtsanspruch besteht, unter            rung ausnimmt. Dadurch wird zwar von dem Grundsatz der
welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet wer­        Parallelität zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und bei­
den. Auch wenn sie nicht unmittelbar aus der Beschäftigung,       tragspflichtigem Arbeitsentgelt abgewichen; dennoch ver­
sondern nur im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, sind          bleibt es bei der gemeinsamen Bemessungsgrundlage für die
solche Einnahmen als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.           Lohnsteuer einerseits und für die Beiträge zur Sozialversiche­
Ergänzend hierzu schreibt die Sozialversicherungsentgelt­         rung andererseits, denn die Pauschalierung der Lohnsteuer
verordnung vor, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen,       erfolgt außerhalb des üblichen Lohnsteuerabzugsverfahrens.
Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätz­
lich zum laufenden Entgelt gezahlt werden, nicht dem Arbeits­     Nun bedeutet nicht jede Pauschalbesteuerung, dass die pau­
entgelt im Sinne der Sozialversicherung zugerechnet werden,       schal besteuerten Bezüge vom Arbeitsentgelt in der Sozialver­
soweit sie lohnsteuerfrei sind.                                   sicherung auszunehmen sind. Die Pauschalbesteuerung des
                                                                  Arbeitslohns bei Teilzeitkräften hat z. B. keinerlei Auswirkun­
Im Hinblick auf das im Sozialversicherungsrecht maßgebende        gen auf die Sozialversicherung, sodass der den Teilzeitbeschäf­
Arbeitsentgelt und den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn          tigten gezahlte Arbeitslohn in voller Höhe zum Arbeitsentgelt
herrscht damit weitgehend Übereinstimmung, sodass für die         in der Sozialversicherung gehört. Auch darf das Arbeitsentgelt
Berechnung der Lohnsteuer einerseits und für die Berechnung       des Teilzeitbeschäftigten für den Fall, dass dieser im arbeits­
der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungs­     rechtlichen Innenverhältnis die pauschale Lohn- und Kirchen­
beiträge andererseits in aller Regel von derselben Bemessungs­    steuer sowie den Solidaritätszuschlag trägt, nicht um diese
grundlage ausgegangen werden kann.                                Beträge gekürzt werden.

                                                                  Wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen die
II. Lohnsteuerfreibeträge                                         Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, kann der
                                                                  jeweilige Arbeits­lohn (oder Teil des Arbeitslohns) pauschal
Steuerfreibeträge für erhöhte Werbungskosten und außer­           nachversteuert werden. Auch hierbei ist zu beachten, dass
gewöhnliche Belastungen ebenso wie der Arbeitnehmer-              pauschal nachversteuerte Bezüge zum Arbeitsentgelt im
Pauschbetrag, Altersentlastungs­betrag, Entlastungsbetrag         Sinne der Sozialversicherung gehören, sie sind somit dem
für Alleinerziehende (Grundentlastungsbetrag einschließlich       Arbeitnehmer individuell zuzuordnen.
Erhöhungsbetrag) und andere Steuerfreibeträge sowie der
„Faktor“ zur Minderung der Lohnsteuer in Steuerklasse IV          Sachprämien (Kundenbindungsprogramme), die ein Arbeit­
haben auf die Sozialversicherung keinen Einfluss. Das Arbeits­    nehmer von Dritten erhält und die (nach § 37a EStG) pauschal
entgelt bleibt in der Sozialversicherung also in voller Höhe      versteuert werden, gehören nicht zum Arbeitsentgelt. Auch
anrechnungsfähig. Auch ein steuer­licher Hinzurechnungs­          die (nach § 37b EStG) pauschal besteuerten Sachzuwendun­
betrag hat keine sozialversicherungs­rechtlichen Folgen.          gen, die an Arbeitnehmer eines fremden Dritten gewährt
                                                                  werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, sofern
Ferner ist zu beachten, dass der bereits seit 2020 steuerlich     es sich nicht um Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden
begünstigende Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwoh­              verbundenen Unternehmens (Konzernunternehmen) handelt.
nungen (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG) ab 2021 auch hinsichtlich        Werden solche pauschal besteuerten Sachzuwendungen
des beitragspflichtigen Arbeits­entgelts anzuwenden ist –         jedoch an die eigenen Arbeitnehmer erbracht, gehören sie
die Sozialversicherungs­entgelt­verordnung wurde entspre­         zum Arbeitsentgelt und sind dem jeweiligen Arbeitnehmer
chend angepasst.                                                  individuell zuzuordnen.

                                                       (c) www.presto-gk.de
4                                                                                                B E G R I F F „ A R B E I T S E N T G E LT “

Steuerfreie oder pauschal besteuerte Einnahmen, Zuwen­              n   15 %, wenn der Beschäftigte in den Haushalt des Arbeitge­
dungen und Leistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig                  bers oder in eine Gemeinschaftsunterkunft aufgenommen
nur dann nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeits­              wird,
entgelt zuzurechnen, soweit sie auch tatsächlich lohnsteuer­
frei belassen oder pauschal besteuert werden. Hat der Arbeit­       n   15 % für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens­
geber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und                jahres und für Auszubildende,
die Einnahmen zunächst steuer- und beitragspflichtig behan­
delt, sind sie dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Eine erst im         n   40 % bei Belegung mit zwei Beschäftigten; bei Belegung
Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschal­               mit drei Beschäftigten sind es 50 %, bei mehr als drei Be­
besteuerung wirkt sich auf die beitragsrechtliche Behandlung            schäftigten 60 %.
nur aus, wenn der Arbeitgeber die von ihm vorgenommene
steuerpflichtige Behandlung noch ändern kann; dies ist in           4. Freie Wohnung
aller Regel bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung,         Grundlage für die Festsetzung des Sachbezugswertes für freie
also bis spätestens zum Ablauf des Monats Februar des Folge­        Wohnung ist der ortsübliche Mietpreis. Besondere Berücksich­
jahres, möglich.                                                    tigung findet dabei die Lage der Wohnung zum Betrieb, wenn
                                                                    sich daraus Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer erge­
                                                                    ben. Als Wohnung ist im Übrigen eine in sich geschlossene
IV. Sachbezüge                                                      Einheit von Räumen anzusehen, in denen ein selbstständiger
                                                                    Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist hierbei, dass
1. Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft                   eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine
Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung freie        einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine
Unterkunft und Verpflegung, ist der geldwerte Vorteil hierfür       Toilette vorhanden sind.
dem Arbeitsentgelt zuzuordnen. Die entsprechenden Sach­
bezugswerte werden für jedes Kalenderjahr neu fest­gesetzt          Ist im Einzelfall der ortsübliche Mietpreis nur unter außer­
und gelten einheitlich für Steuer und Sozialversicherung:           gewöhnlichen Schwierigkeiten zu ermitteln, kann die Woh­
                                                                    nung sowohl in den alten als auch in den neuen Bundes­
2. Freie Verpflegung                                                ländern mit 4,16 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei
Für die freie Verpflegung gilt für das Kalenderjahr 2021 ein        einfacher Ausstattung mit 3,40 EUR monatlich je Quadrat­
Sachbezugswert von insgesamt 263,00 EUR im Monat. Dabei             meter (2021) bewertet werden. Von einer einfachen Aus­
werden für das Frühstück 55,00 EUR und jeweils 104,00 EUR           stattung ist immer dann auszugehen, wenn die Wohnung
für das Mittag- bzw. Abendessen angesetzt. Die vorgenann­           nicht über eine Sammelheizung bzw. Bad oder Dusche
ten Beträge gelten für volljährige Arbeitnehmer, Jugendliche        verfügt.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Auszubil­
dende.                                                              5. Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung
                                                                    Gewährt der Arbeitgeber Verpflegung, Unterkunft oder Woh­
Wird freie Verpflegung auch Familienangehörigen des Arbeit­         nung zu einem ermäßigten Preis, ist, ausgehend von diesem
nehmers gewährt, die nicht bei demselben Arbeitgeber be­            Betrag, grundsätzlich die Differenz zu dem Sachbezugswert
schäftigt sind, erhöhen sich die Sachbezugswerte. Ausgehend         zu ermitteln, der bei freiem Bezug der jeweiligen Arbeitgeber­
vom Sachbezugswert für den Arbeitnehmer selbst, sind zu­            leistungen anzusetzen wäre. Dem Arbeitsentgelt zuzurechnen
sätzlich anzusetzen für Familienangehörige, die                     ist sodann dieser Differenzbetrag.

n   das 18. Lebensjahr vollendet haben, 100 %,                      Im Übrigen wurde die bereits zum 1. Januar 2020 eingeführte
n   das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet           Regelung im Steuerrecht, nach der ein Ansatz eines Sachbezugs
    haben, 80 %,                                                    für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohn­
n   das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet            zwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom
    haben, 40 % und                                                 Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des
n   das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 30 %.             ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25,00 EUR
                                                                    je Quadratmeter (ohne umlagefähige Kosten im Sinne der
3. Freie Unterkunft                                                 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten) be­
Der Sachbezugswert für freie Unterkunft, die keine Wohnung          trägt, zum 1. Januar 2021 auch für die Sozialversicherung
ist (vgl. IV. 4), beträgt 2021 monatlich 237,00 EUR. Dieser Sach­   übernommen.
bezugswert vermindert sich um

                                                         (c) www.presto-gk.de
B E G R I F F „ A R B E I T S E N T G E LT “                                                                                        5

6. Sonstige Sachbezüge                                              V. Nettoarbeitsentgelt
Für sonstige kostenfreie Sachbezüge, die nicht die Verpfle-
gung oder Unterkunft des Arbeitnehmers betreffen und für           Ausgangsbasis für die Beitragsberechnung in der Sozialversi­
die von Seiten der obersten Landesfinanzbehörden keine             cherung ist stets das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
amtlichen Durchschnittswerte festgesetzt worden sind, ist          Wurde hingegen ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, ist der
der um übliche Preisnachlässe geminderte gängige Endpreis          entsprechende Bruttobetrag durch Hinzurechnen der vom
am Ab­gabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. Das ist          Arbeitgeber übernommenen Lohn- und Kirchensteuer, des
der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endver­         übernomme­nen Solidaritätszuschlags und der übernom­
brauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für       menen Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungs­
gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt       beiträgen zu ermitteln.
wird (einschließlich Umsatzsteuer und sonstige Preisbestand­
teile).                                                              HINWEIS:    Sofern hiefür keine geeignete Software­lösung
                                                                     zur Verfügung steht, erfolgt diese Hochrechnung manuell
Sofern der zu bewertende Sachbezug vom Arbeitgeber unter             nach dem sog. Abtastverfahren.
vergleichbaren Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang
fremden Endverbrauchern zu einem niedrigeren als dem üb­           Dabei ist wie folgt vorzugehen: Zunächst sind Steuern und
lichen Preis angeboten wird, ist dieser Preis anzusetzen. Han­     Beitragsanteile nach dem Nettoarbeitsentgelt zu bemessen.
delt es sich um ein umfangreiches Warenangebot, von dem            Diese Beträge sind daraufhin dem Nettoarbeitsentgelt hin­
fremde Endverbraucher ausgeschlossen sind, kann der übliche        zuzurechnen. Der daraus errechnete Gesamtbetrag (vorläu­
Preis einer Ware auch aufgrund repräsentativer Erhebungen          figes Bruttoarbeitsentgelt) bildet die Grundlage für eine wei­
über die relative Preisdifferenz für die gängigsten Einzelstücke   tere Hochrechnung, von der aus wiederum Steuer- und
jeder Warengruppe ermittelt werden.                                Beitragsanteile zu ermitteln sind. Der Vorgang ist so lange
                                                                   zu wiederholen, bis sich das Brutto­arbeitsentgelt nicht mehr
Wie erwähnt, ist für die Preisermittlung der Abgabeort von         verändert.
entscheidender Bedeutung. Sollte jedoch eine Festlegung
für den Abgabeort nicht möglich sein, weil dort z. B. kein         In gleicher Weise gilt das Abtastverfahren auch in Bezug auf
vergleichbares Warenangebot für fremde Endverbraucher              Sonderzuwendungen, wenn diese netto gewährt werden. Je­
besteht, muss der übliche Preis geschätzt werden.                  doch sind hierbei besondere Regelungen zu berücksichtigen,
                                                                   und zwar sowohl im Hinblick auf die Lohnsteuer als auch auf
Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienst­leistung, die        die Sozialversicherungsbeiträge. Für nähere Auskünfte dazu
mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten gängigen             stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Endpreis am Abgabeort zu bewerten ist, so kann sie aus
Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet
werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer
fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr
anbietet. Soweit solche Sachbezüge unentgeltlich oder teil­
entgeltlich gewährt werden, bleiben die Vorteile im jeweiligen
Dienstverhältnis außer Ansatz, wenn ihr Wert 44,00 EUR im
Kalendermonat nicht übersteigt (44 EUR-Freigrenze).

Waren und Dienstleistungen des Betriebes, die nicht über­
wiegend für den Bedarf der Mitarbeiter bestimmt sind,
werden gesondert bewertet (s. „Belegschaftsrabatte“).

                                                        (c) www.presto-gk.de
6                                                                                                      A R B E I T S E N T G E LT - A B C

B. Arbeitsentgelt-ABC                                               Aktienüberlassungen
                                                                    Der geldwerte Vorteil unentgeltlicher oder verbilligter Aktien­
                                                                    überlassungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer ist
                                                                    grundsätzlich Arbeitsentgelt; s. auch „Mitarbeiterkapital­
                                                                    beteiligungen“.

                                                                    Altersteilzeit s. „Aufstockungsbeträge“.

                                                                    Altersversorgung s. „Zukunftssicherungsleistungen“.
Abfindungen
wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die als           Annehmlichkeiten
Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglich­           wie unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Genuss­
keiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden,         mitteln und Getränken im Betrieb zum eigenen Verbrauch,
sind – ungeachtet ihrer lohnsteuerrechtlichen Behandlung            Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie
– kein Arbeitsentgelt.                                              von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen, betriebliche
                                                                    Fort- und Weiterbildungsleistungen sowie unentgeltliche
Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher An­sprüche, die der           Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung
Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäf­          stellen kein Arbeitsentgelt dar; s. auch „Aufmerksamkeiten“,
tigung erworben hat (z. B. Nachzahlung von während der Be­          „Betriebsveranstaltungen“.
schäftigung erzieltem Arbeitsentgelt) sowie Abfindungen, die
                                                                    Anwesenheitsprämien gehören zum Arbeitsentgelt.
n   wegen einer Rückführung auf die tarifliche Einstufung
    bzw.                                                            Arbeitgeberbeitragsanteile
                                                                    Die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu
n   wegen einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit          zahlenden Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
    bei weiter bestehendem versicherungspflichtigen Beschäf­        Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Arbeit­
    tigungsverhältnis gezahlt werden,                               nehmer sind kein Arbeitsentgelt.

gehören dagegen zum Arbeitsentgelt.                                 Arbeitgeberdarlehen s. „Zinsersparnisse“.

Werden Vorruhestandsgelder lohnsteuerrechtlich als Ab­              Arbeitgeberzuschüsse
findungen behandelt, hat dies keine Folgen für die Arbeits­         1. zum Krankenversicherungsbeitrag
entgelteigenschaft der Vorruhestandsgelder.                         Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresar­
                                                                    beitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder bei Erhö­
Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche                     hung der Grenze von der Krankenversicherungspflicht befreit
Altersversorgung s. „Zukunftssicherungsleistungen“.                 worden sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss
                                                                    zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie freiwillig
Abgeltungen für Urlaub s. „Urlaubsabgeltungen“.                     in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind
                                                                    oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
Abtretungen von Entgelt                                             ver­sichert sind und für sich und ihre Familienangehörigen
Da der Arbeitnehmer mit der Abtretung über seinen Lohn              Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen
bzw. sein Gehalt verfügt, liegt in den entsprechenden Fällen        der GKV entsprechen.
Arbeitsentgelt vor.
                                                                    Bei freiwillig in der GKV versicherten Arbeitnehmern hat der
Akkordlohn                                                          Arbeitgeber als Zuschuss den Betrag zu zahlen, den er als
ist eine Entgeltart, bei der sich die Höhe des Entgelts nach dem    Beitragsanteil für einen versicherungspflichtig Beschäftigten
erbrachten Arbeitsergebnis richtet. Als Berechnungsarten            bei Anwendung des allgemeinen oder ermäßigten Beitrags­
kommen der Geldakkord (Festsetzung eines bestimmten                 satzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hätte.
Geldbetrags für eine bestimmte Leistung) und der Zeit­akkord
(maßgebend ist hier die Zahl der erbrachten Leistungen) in          Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist als Beitrags­
Betracht. Der Akkordlohn gehört zum beitragspflichtigen             zuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich unter An­
Arbeitsentgelt.                                                     wendung des bundeseinheitlich geltenden allgemeinen Bei­

                                                         (c) www.presto-gk.de
A R B E I T S E N T G E LT - A B C                                                                                                 7

tragssatzes oder, wenn der Arbeitnehmer bei Versicherung in        Hinsichtlich der Berechnung des Zuschusses zum Pflegever­
der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätte (z. B. Voll­         sicherungsbeitrag aus Sonderzuwendungen gelten die Aus­
rentner wegen Alters oder Pensionäre), die Hälfte des bundes­      führungen zum Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversiche­
einheitlich geltenden ermäßigten Beitragssatzes ergibt. Als        rungsbeitrag entsprechend.
Beitragszuschuss braucht der Arbeit­geber jedoch höchstens
die Hälfte des Betrags zu zahlen, den der Arbeitnehmer für         3. zum Rentenversicherungsbeitrag
die private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet. Nicht       Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen eines auf
zuschussfähig sind jedoch die Beiträge für freiwillig in der       eigenen Antrag von der Ver­sicherungspflicht in der gesetz­
GKV versicherte Angehörige.                                        lichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers für

Soweit der Zuschuss die vorgenannten Grenzen nicht über­           n   eine Lebensversicherung (s. auch „Zukunftssicherungs­
steigt, liegt kein Arbeitsentgelt vor.                                 leistungen“),
                                                                   n   die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung oder
Bei freiwillig oder privat krankenversicherten Arbeitnehmern,      n   eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versor­
deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt allein durch die Ge­           gungseinrichtung seiner Berufsgruppe
währung von Sonderzuwendungen die Jahresarbeitsentgelt­
grenze überschreitet, ist der Zuschuss in den Monaten, in de­      stellen bis zur Höhe des bei Versicherungspflicht des Arbeit­
nen eine Sonderzuwendung anfällt, unter Zugrundelegung             nehmers in Betracht kommenden Arbeitgeberbeitragsanteils
des noch nicht mit Zuschüssen belegten Teils der anteiligen        zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch bis
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln; auch dieser          zur Hälfte der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers
Zuschuss stellt kein Arbeitsentgelt dar. Sofern die Krankenkasse   kein Arbeitsentgelt dar.
in diesen Fällen vom Arbeitnehmer durchgehend monatlich
den Höchstbeitrag verlangt, bleibt es dem Arbeitgeber un­          Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) sind dage­
benommen, sich dem hinsichtlich des Beitragszuschusses             gen nicht rentenversicherungspflichtig. Zuschüsse, die ihnen
aus Vereinfachungsgründen anzuschließen.                           die AG zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen
                                                                   Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt,
2. zum Pflegeversicherungsbeitrag                                  sind daher Arbeitsentgelt.
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, erhalten von       Arbeitnehmerbeitragsanteile
ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Pflegeversicherungs­          Die von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu leisten­
beitrag. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die bei einem       den Anteile an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten-
privaten Krankenversicherungsunternehmen pflegeversichert          und Arbeitslosenversicherung gehören, wenn der Arbeitgeber
sind und für sich und ihre Angehörigen, für die in der sozialen    sie übernimmt, zum Arbeitsentgelt.
Pflegeversicherung eine Familienversicherung bestünde, Ver­
tragsleistungen erhalten, die nach Art und Umfang den Leis­        Arbeitsessen s. „Mahlzeiten“.
tungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.
                                                                   Arbeitskleidung
Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer ist als Beitrags­   Die Gestellung typischer Arbeitskleidung und auch ihre Über­
zuschuss der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber im Falle        eignung sind kein Arbeitsentgelt. Das gilt auch für die Barab­
von Krankenversicherungspflicht als Arbeitgeberbeitrags­anteil     lösung eines Anspruchs auf Gestellung von typischer Arbeits­
zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte, also grund­       kleidung durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinba­-
sätzlich die Hälfte des Beitrags aus dem Arbeitsentgelt.           rung, wenn sie aus betrieblichen Gründen veranlasst ist und
                                                                   die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht
Auch für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer hat der Arbeit­     offensichtlich übersteigt. Pauschale Barablösungen sind eben­
geber als Beitragszuschuss den Betrag zu zahlen, den er für        falls kein Arbeitsentgelt, soweit sie die regelmäßigen Beträge
krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer zur sozialen Pfle­     für Absetzung für Abnutzung und die üblichen Instandhal­
geversicherung als Arbeitgeberbeitragsanteil aufzubringen hät­     tungs- und Instandsetzungskosten der typischen Arbeits­
te; höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Arbeitneh­    kleidung abgelten; dies gilt nicht für Reinigungskosten.
mer für die private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet.
                                                                   Im Einzelfall ist auch die Gestellung einheitlicher, während
Soweit der Zuschuss die vorgenannten Grenzen nicht über­           der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke
steigt, liegt kein Arbeitsentgelt vor.                             kein Arbeitsentgelt, wenn sie aus hygienischen Gründen

                                                        (c) www.presto-gk.de
8                                                                                                          A R B E I T S E N T G E LT - A B C

angeschafft wurden, weder besonders exklusiv noch                     wächst, offenbar übersteigen. Dementsprechend sind unab­
teuer sind und es sich auch nicht um Individualbekleidung             hängig vom tatsächlichen Aufwand,
entsprechend der speziellen Wünsche der Mitarbeiter
handelt.                                                              a) sofern ein Betrag oder Höchstbetrag durch Gesetz oder
                                                                         Rechtsverordnung bestimmt ist, bei hauptamtlich Tätigen
Arbeitslosenversicherungsbeiträge                                        100 % der gewährten Aufwandsentschädigung, bei ehren­
s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“, „Arbeitnehmerbeitragsanteile“.          amtlich Tätigen 33 1/3 % der gewährten Aufwandsent­
                                                                         schädigung, mindestens 200,00 EUR monatlich,
Arbeitsmittel
Die unentgeltliche Überlassung von Arbeitsmitteln (z. B. Werk­        b) sofern ein Betrag oder Höchstbetrag nicht durch Gesetz
zeug) zur beruflichen Nutzung stellt kein Arbeitsentgelt dar.            oder Rechtsverordnung bestimmt ist, bei hauptamtlich
Gehen dagegen Arbeitsmittel in das Eigentum des Arbeit­                  und ehrenamtlich Tätigen Aufwandsentschädigungen
nehmers unentgeltlich oder verbilligt über, so gehört der                bis zum Höchstbetrag von 200,00 EUR monatlich
geldwerte Vorteil zum Arbeitsentgelt.
                                                                      kein Arbeitsentgelt. Liegt die gezahlte Aufwandsentschädigung
Auflassungsvergütungen                                                unter dem steuerfreien Monatsbetrag, kann der nicht ausge­
an Notariatsangestellte, die als Auflassungsbevollmächtigte           schöpfte Unterschiedsbetrag in andere Monate dieser Tätig­
tätig sind, gehören zum Arbeitsentgelt.                               keit im selben Kalenderjahr übertragen werden; s. auch
                                                                      „Ehrenamtsfreibetrag“, „Übungsleiterfreibetrag“.
Aufmerksamkeiten
(als Sachleistungen) des Arbeitgebers, die auch im gesellschaft­      Im Übrigen wird erwartet, dass die Finanzverwaltung den
lichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu               Höchstbetrag entsprechend dem „Übungsleiterfreibetrag“
keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers           auf 250 EUR anheben wird.
führen, sind kein Arbeitsentgelt, sofern ihr Wert 60,00 EUR nicht
übersteigt; Geldzuwendungen ge­hören hingegen stets zum               Ausbilderfreibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.
Arbeits­entgelt, auch wenn ihr Wert gering ist.
                                                                      Ausbildungsbeihilfen
Aufsichtsratsvergütungen                                              sind Arbeitsentgelt, sofern sie von einem privaten Arbeitgeber
an Arbeitnehmer stellen kein Arbeitsentgelt dar, sie rechnen          dem Arbeitnehmer für seine Ausbildung gezahlt werden.
zu den selbstständigen Einkünften.
                                                                      Ausbildungsvergütungen gehören zum Arbeitsentgelt.
Aufstockungsbeträge
sowie die aufgestockten (und allein vom Arbeitgeber zu tra­           Ausgleich von Rentenabschlägen
genden) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nach dem               Leistungen des Arbeitgebers in Form von freiwillig übernom­
Altersteilzeitgesetz sind kein Arbeitsentgelt, auch soweit sie über   menen Rentenversicherungsbeiträgen i. S. d. § 187a SGB VI,
die Mindestbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz hinausgehen.         mit denen Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruch­
Aufstockungsbeträge gehören jedoch zum Arbeitsentgelt, so­            nahme einer Altersrente gemildert oder vermieden werden
weit sie zusammen mit dem Nettolohn für die Altersteil­zeit­          können, sind zur Hälfte steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG.
arbeit 100 % des Nettolohns ohne Altersteilzeit übersteigen.          Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge
                                                                      werden als Teil der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG, die im
Aufwandsentschädigungen                                               Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses
sind kein Arbeitsentgelt, wenn die Bezüge aus einer Bundes-           ge­leistet wird, behandelt. Soweit die übrigen Voraussetzungen
oder Landeskasse gezahlt werden und sie in einem Bundes-              erfüllt sind, können sie also steuerlich begünstigt werden.
oder Landesgesetz oder auf Grundlage einer auf bundes- oder
landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung                 In der Sozialversicherung stellen die vom Arbeitgeber freiwil­
oder von der Bundes- oder einer Landesregierung als Auf­              lig übernommenen Ausgleichszahlungen kein Arbeitsentgelt
wandsentschädigung festgesetzt und als solche im Haushalts­           im Sinne der Sozialversicherung dar; die gesamte Leistung des
plan ausgewiesen werden. Das gilt auch für die Bezüge, die als        Arbeitsgebers ist daher beitragsfrei (s. auch „Abfindungen“).
Aufwands­entschädigung aus öffentlichen Kassen an öffent­
liche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht         Auslagenersatz
festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust     und durchlaufende Gelder sind kein Arbeitsentgelt. Pauschaler
gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger er­                Auslagenersatz ist nur dann kein Arbeitsentgelt, wenn die Auf­

                                                          (c) www.presto-gk.de
A R B E I T S E N T G E LT - A B C                                                                                                9

wendungen für einen Zeitraum von drei Monaten nachge­             Die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwen­
wiesen worden sind oder die Zahlungen auf tarifvertraglicher      dungen für eine doppelte Haushaltsführung im Inland (Woh­
Verpflichtung beruhen.                                            nung oder Unterkunft) dürfen bis zu höchstens 1.000,00 EUR
                                                                  im Monat steuerfrei erstattet werden. Soweit dieser monat­
Auslandszulagen s. „Kaufkraftausgleich“.                          liche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, ist eine Über­
                                                                  tragung und steuerfreie Erstattung des nicht aus­geschöpften
Auslösungen                                                       Volumens in andere Monate der doppelten Haushaltsführung
Soweit es sich bei Auslösungen um steuerfreie Reisekosten­        im selben Kalenderjahr möglich.
vergütungen oder um steuerfreie Ersatzleistungen für eine
beruflich begründete doppelte Haushaltsführung handelt,           Nach dem BFH-Urteil vom 4. April 2019 (Az. VI R 18/17) gilt die
liegt kein Arbeitsentgelt vor. In beiden Fällen gilt im Inland    vorgenannte Begrenzung in Höhe von 1.000,00 EUR nur für
für die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehrauf­           die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft, also die
wendungen die Begrenzung auf die Verpflegungspauschalen           Miete oder AfA der Zweitwohnung sowie deren Neben- bzw.
von 28,00 EUR bzw. 14,00 EUR (s. „Reisekostenvergütungen“).       Betriebskosten. Die Kosten für Einrichtungsgegenstände
                                                                  und Hausrat sind unbeschränkt und neben der monatlichen
Bei doppelter Haushaltsführung gilt für den steuerfreien Er­      1.000 EUR-Grenze steuerfrei erstattbar und damit kein Arbeits-
satz von Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten mit          entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Finanzverwaltung
öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Kraftfahrzeugen eine Ent­   hat das für die Reisekosten und Reisekostenvergütungen
fernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der     maßgebende BMF-Schreiben überarbeitet und unter dem
ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen der Familienwoh­      Datum 25. November 2020 neu veröffentlicht.
nung und dem Beschäftigungsort und für jeden weiteren Kilo­
meter von 0,35 EUR; bei Benutzung eines Flugzeugs sind höch­      Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand wird eine dop­
stens die tatsächlichen Kosten anzusetzen.                        pelte Haushaltsführung steuerlich nicht an­erkannt. Die Folge:
                                                                  An diesen Personenkreis gezahlte Aus­lösungen sind steuer­
Der steuerfreie Ersatz von Kosten für Familienheimfahrten         pflichtig und damit Arbeitsentgelt.
und für Unterkunft am Beschäftigungsort ist auch in der
Zeit nach Ablauf der ersten drei Monate bei Bei­be­haltung        Übernachten die Arbeitnehmer, die typischerweise nur an stän­
beider Wohnun­gen zeitlich un­begrenzt möglich und stellt         dig wechselnden Tätigkeitsstätten auswärts tätig werden (Aus­
kein Arbeitsentgelt dar.                                          wärtstätigkeit), am auswärtigen Tätigkeitsort, können die Un­
                                                                  terkunftskosten zeitlich unbegrenzt vom Arbeitgeber steuerfrei
Ein steuerlich eigener Hausstand setzt neben dem Innehaben        erstattet werden. Bei einer länger­fristigen beruflichen Tätigkeit
einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter        an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte im Inland (nicht erste
bzw. aus einem gemeinsamen oder abgeleiteten Recht als Ehe­       Tätigkeitsstätte) dürfen nach Ablauf von 48 Monaten die tat­
gatte, Lebenspartner, Lebensgefährte oder Mitbewohner auch        sächlich entstehenden Unterkunfts­kosten nur noch bis zur
eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung      Höhe von 1.000,00 EUR im Monat vom Ar­beitgeber steuerfrei
(laufende Kosten der Haushaltsführung) voraus. Von einer sol­     erstattet werden. Das gilt auch für Hotelübernachtungen.
chen finanziellen Beteiligung ist auszu­gehen, wenn die
Bar­leistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich      Eine berufliche Tätigkeit an derselben (auswärtigen) Tätig­
regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushalts­            keitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser
führung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmit­      mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig wird. Die 48-Mo­
tel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) betragen. Bei         nats-Frist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätig­
Ehe­gatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV      keits­stätte nur an zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Eine
oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der        Unterbrechung von weniger als sechs Monaten, z. B. wegen
Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt         Urlaub, Krankheit oder beruflicher Tätigkeit an einer anderen
werden.                                                           Tätigkeitsstätte, führt nicht zu einem Neu­beginn der 48-Mo­
                                                                  nats-Frist. Die Dauer des Unterbrechungszeitraums sowie
Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn die      des Ablaufs der 48-Monats-Frist sind stets im Nach­hinein mit
Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungs­          Blick auf die zurückliegende Zeit zu prüfen. Eine Zuordnung ist
ort ­wegverlegt wird und daraufhin am Beschäftigungsort oder      unbefristet, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeits­
in dessen Nähe ein zweiter Hausstand begründet wird, um           stätte nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich diese auch
von dort der Beschäftigung (weiter) nachzugehen. Dies kann        nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung
auch die bis­herige Wohnung sein.                                 ergibt (BFH, Urteil vom 4. April 2019, Az. VI R 27/17).

                                                       (c) www.presto-gk.de
10                                                                                                       A R B E I T S E N T G E LT - A B C

Außendienstentschädigungen s. „Zehrgelder“.                          Beitragszuschüsse
                                                                     s. „Arbeitgeberzuschüsse“, „Aufstockungsbeträge“.
Aussperrungsunterstützungen
von Gewerkschaften sind kein Arbeitsentgelt.                         Belegschaftsaktien s. „Aktienüberlassungen“.

BahnCard                                                             Belegschaftsrabatte
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine BahnCard des           1. Allgemeines
Arbeitnehmers, führt dies dann zu keinem steuerlichen Vorteil,       Belegschaftsrabatte, die ein Arbeitgeber selbst seinen Arbeit­
wenn durch den betrieblichen Einsatz eine Ersparnis in Höhe          nehmern beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen ein­
der Aufwendungen für den Erwerb dieser Karte erzielt wird.           räumt, sind bis zu 1.080,00 EUR im Kalenderjahr lohnsteuer-
Insoweit liegt steuerfreier Reisekostenersatz und kein Arbeits-      frei und in dieser Höhe auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der
entgelt vor. Nutzt der Arbeitnehmer in diesen Fällen die Bahn­       Sozialversicherung. Dieser Rabattfreibetrag gilt allerdings nur
Card auch für Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung            für solche Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber
und erster Tätigkeitsstätte, ist dies von untergeordneter            nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer her­
Bedeutung; s. auch „Jobticket“.                                      stellt, vertreibt oder erbringt.

Bankgebühren                                                         Zu den Waren gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschafts­­-
s. „Kontoeröffnungs-/-führungsgebühren“.                             verkehr wie Sachen behandelt werden, also auch elektrischer
                                                                     Strom und Wärme. Auf Rohstoffe, Zutaten und Halbfertig­
Baustellenzulagen s. „Erschwerniszuschläge“.                         produkte ist der Rabattfreibetrag nur anwendbar, wenn diese
                                                                     men­genmäßig überwiegend in die Erzeugnisse des Betriebes
Bauzuschlag im Baugewerbe                                            eingehen.
zur Abgeltung witterungsbedingter Arbeitsausfälle außerhalb
der Schlechtwetterzeit gehört zum Arbeitsentgelt.                    Auf Waren, die von Dritten hergestellt oder ver­trieben werden,
                                                                     findet der Rabattfreibetrag ebenso wenig Anwendung wie auf
Bedienungsgelder s. „Trinkgelder“.                                   Betriebs- und Hilfsstoffe, die mengen­mäßig überwiegend
                                                                     nicht an fremde Dritte abgegeben werden (z. B. Benzin aus der
Beihilfen                                                            betriebseigenen Zapfsäule, wenn der Arbeitgeber keine Tank­
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den jeweils gülti­     stelle betreibt; Verkauf eines Gebrauchtwagens, der bislang im
gen Beihilfevorschriften sowie Unterstützungen in besonderen         Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt war).
Notfällen aus öffentlichen Kassen sind kein Arbeitsentgelt. Unter­
stützungen privater Arbeitgeber bis 600,00 EUR je Arbeitnehmer       Zu den Dienstleistungen, bei denen der Rabattfreibetrag in
im Kalenderjahr sind ebenfalls kein Arbeitsentgelt, wenn sie         Betracht kommen kann, gehören z. B. Beförderungsleis­tungen,
                                                                     Beratungen, Werbung, Datenverarbeitung, Kontenführung,
n    z. B. aus einer unabhängigen Unterstützungs- o  ­ der           Reiseveranstaltungen, die Verschaffung von Versicherungs­
     Hilfskasse für Fälle der Not sowie in Krankheits- oder          schutz sowie Nutzungsüberlassungen wie z. B. die leih- oder
     Unglücksfällen gewährt werden,                                  mietweise Überlassung von Grundstücken, Wohnungen,
                                                                     möblierten Zimmern, Kraftfahrzeugen und Maschinen sowie
n    aus Beträgen gezahlt werden, die dem Betriebsrat zur            die Gewährung von Darlehen; s. auch „Jobticket“.
     Verfügung stehen oder
                                                                     2. Ermittlung des Preisvorteils
n    nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Arbeit­           Für die Berechnung des Preisvorteils werden nicht die üb­
     nehmervertretungen gewährt werden.                              lichen Endpreise am Abgabeort, sondern die im allgemeinen
                                                                     Geschäftsverkehr vom Arbeitgeber selbst geforderten End­
Soweit die Unterstützung 600,00 EUR übersteigt, liegt                preise zugrunde gelegt. Im Einzelhandel sind dies die Preise,
Arbeitsentgelt vor, es sei denn, sie wird aus Anlass eines           mit denen die Waren ausgezeichnet werden. In den Fällen, in
besonderen Notfalles gewährt. Drohende oder bereits                  denen der Arbeitgeber seine Waren oder Dienstleistungen
ein­getretene Ar­beits­­losigkeit ist kein solcher begünstigter      fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr
besonderer Notfall.                                                  nicht anbietet, sind die Endpreise seines nächstansässigen
                                                                     Abnehmers maßgebend. Die ermittelten Endpreise sind
Beitragsanteile                                                      sodann um 4 % zu vermindern.
s. „Arbeitgeberbeitragsanteile“, „Arbeitnehmerbeitragsanteile“.

                                                          (c) www.presto-gk.de
A R B E I T S E N T G E LT - A B C                                                                                                 11

Die Differenz zwischen dem um 4 % verminderten Endpreis            Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungs­
und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag ist nur insoweit         verhältnisses der 360. Teil des Durchschnittswertes anzusetzen.
lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und damit Arbeitsentgelt im
Sinne der Sozialversicherung, als er den Rabattfreibetrag von      Belohnungen
jährlich 1.080,00 EUR übersteigt. (Beispiel)                       sind in der Regel Arbeitsentgelt; das gilt z. B. für Vergütungen
                                                                   an Arbeitnehmer von Banken, um Scheckbetrügereien zu
 Beispiel:                                                         verhüten. Belohnungen, die eine Berufsgenossenschaft für
 PKW-Endpreis                                                      besondere Leistungen im Rahmen der Unfallverhütung zahlt,
 (Angebotspreis für Endverbraucher)               12.500 EUR       sind hingegen kein Arbeitsentgelt.
 n   Preisabschlag (4 % von 12.500 EUR)              ./. 500 EUR
		   geminderter Endpreis                           12.000 EUR     Bereitschaftsdienstvergütungen
		   PKW-Preis für Werksangehörige              ./. 10.000 EUR     gehören zum Arbeitsentgelt.
		   geldwerter Vorteil                               2.000 EUR
		   Rabattfreibetrag                             ./. 1.080 EUR    Berufsausbildungsbeihilfen
		   lohnsteuer- und beitragspflichtig                   920 EUR   nach dem SGB III sind kein Arbeitsentgelt.

3. Pauschalbesteuerung                                             Berufskleidung s. „Arbeitskleidung“.
Sofern Belegschaftsrabatte pauschal versteuert werden, darf
der Rabattfreibetrag von 1.080,00 EUR nicht angewendet wer­        Bestattungsgelder
den. Diese pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte unter­        des Arbeitgebers sind lohnsteuerpflichtig, aber kein Arbeits­
liegen – als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Sonderzuwen­       entgelt im Sinne der Sozialversicherung.
dung) – der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Demzu-
folge müsste die Höhe der auf den einzelnen Arbeitnehmer           Betreuerfreibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.
entfallenden Belegschaftsrabatte individuell ermittelt werden.
                                                                   Betriebliche Altersversorgung
Da diese Ermittlung einen unverhältnismäßig hohen Verwal­          s. „Zukunftssicherungsleistungen“.
tungsaufwand erfordert, wird dem Arbeitgeber die Möglich­
keit eingeräumt, dem einzelnen Arbeitnehmer den Durch­             Betriebssport
schnittsbetrag der pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte       Leistungen des Arbeitgebers für den Betriebssport (z. B. Miete
zuzuordnen. Hierbei kann auch von dem Durchschnittsbetrag          für Tennis- und Squashplätze) sowie Ersatzleistungen zu den
des Vorjahres ausgegangen werden. Durchschnittsbetrag in           Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Betriebssport
diesem Sinne ist der vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit           (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Neben­
der Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes ermit­          kosten wie z. B. Unfallkosten) sind steuerpflichtig und gehö-
telte Durchschnitt der pauschal zu versteuernden Bezüge.           ren zum Arbeitsentgelt. Ausnahmen gelten für Mannschafts­
                                                                   sportarten und dann, wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
Der Durchschnittsbetrag wird für die Berechnung der Sozial­        in offizieller Funktion zur Organisation und Durchführung von
versicherungsbeiträge allen Arbeitnehmern, die Waren bzw.          regionalen bzw. überregionalen Betriebssportveranstaltungen
Dienstleistungen kostenlos oder verbilligt bezogen haben,          abgeordnet werden. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer,
zugeordnet, unabhängig davon, in welcher Höhe der einzelne         die für einen Betriebsausflug in offizieller Funktion für den
Arbeitnehmer Belegschaftsrabatte erhalten hat. Da der Durch­       Arbeitgeber tätig werden.
schnittsbetrag den tatsächlich erhaltenen geldwerten Vorteil
erheblich übersteigen kann, setzt die Anwendung dieser Ver­        Betriebsveranstaltungen
einfachungsregelung voraus, dass der Arbeitgeber insoweit          Leistungen bzw. Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass
den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen         von Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflügen, Weih­
übernimmt. Der vom Arbeitgeber zu tragende Arbeitnehmer­           nachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) sind kein Arbeitsentgelt, soweit
beitragsanteil stellt allerdings kein Arbeitsentgelt dar.          sie den Freibetrag von 110,00 EUR je Betriebsveranstaltung
                                                                   und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Die Teil­
Im Übrigen ist der Durchschnittsbetrag – als Sonderzuwen­          nahme an der Betriebsveranstaltung muss allen Angehörigen
dung – dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalen­           des Betriebs oder eines Betriebsteils möglich sein. Begünstigt
derjahres zuzuordnen, also in der Regel dem Monat Dezember,        sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (Ansatz von
es sei denn, dass das Beschäftigungsverhältnis vorher geendet      zwei Freibeträgen); die Dauer der Betriebsveranstaltung ist
hat. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines        unbeachtlich.

                                                        (c) www.presto-gk.de
12                                                                                                     A R B E I T S E N T G E LT - A B C

Als Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers          Betriebsversammlungen
einschließlich Umsatzsteuer zu erfassen; unabhängig davon, ob    Vergütungen für die Teilnahme an Betriebsversammlungen
sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder    nach dem Betriebsverfassungsgesetz gehören zum Arbeits­
ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der       entgelt, soweit sie nicht lohnsteuerfrei sind.
Betriebsveranstaltung handelt. Zu erfassen sind insbesondere
                                                                 Bußgelder s. „Geldbußen“.
n    die Gewährung von Speisen, Getränken und Süßigkeiten,
                                                                 Corona-Sonderzahlung
n    die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten und        Arbeitgeber können ihren Beschäftigten angesichts der beson­
     von Eintrittsgeldern beim Besuch von Museen, Kulturdenk­    deren Herausforderungen in der Corona-Pandemie branchen­
     mälern, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen,       unabhängig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
     wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kultu­      eine steuerfreie Sonderzahlung gewähren. Unter der Voraus­
     rellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,            setzung, dass die Prämie den Betrag von 1.500,00 EUR nicht
                                                                 übersteigt und in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021
n    die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie z. B.           gewährt wird, handelt es sich auch um kein Arbeitsentgelt.
     Saalmiete, Musik, Kegelbahn, „Eventmanager“,
                                                                 Darlehen s. „Zinsersparnisse“.
n    die Überreichung von Geschenken mit oder ohne blei­
     benden Wert, auch wenn diese verlost werden und wenn        Deputate s. „Sachbezüge“ (vgl. A. IV).
     deren Wert je Arbeitnehmer 60,00 EUR übersteigt,
                                                                 Dienstkleidung s. „Arbeitskleidung“.
n    Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers.
                                                                 Dienstwagen s. „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen
Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich        Wohnung und Tätigkeitsstätte“, „Firmenwagen“.
Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen an den ein­
zelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110,00 EUR je Ver­        Dienstwohnungen s. „Sachbezüge“ (vgl. A. IV).
anstaltung, stellen die übersteigenden Aufwendungen in
voller Höhe lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und damit          Direktversicherungsbeiträge
beitragspflichtiges Arbeits­entgelt dar. Zuwendungen an An­      s. „Zukunftssicherungsleistungen“.
gehörige des Arbeitnehmers sind dabei dem Arbeitnehmer
zuzu­rechnen.                                                    Dreizehnte Monatsgehälter/-löhne sind Arbeitsentgelt.

Soweit der Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Zuwendungen          Durchlaufende Gelder sind kein Arbeitsentgelt.
aus Anlass von Betriebsveranstaltungen pauschal versteuern
kann (Pauschsteuersatz von 25 %) und keine Regelbesteue­         Ehrenamtsfreibetrag
rung durchgeführt wird, sind die Zuwendungen kein Arbeits-       Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnüt­
entgelt im Sinne der Sozialversicherung.                         zigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, z. B. als Vorstand
                                                                 oder Gerätewart in einem Sportverein, sind bis zur Höhe von
Hiervon abweichende Regelungen sind bei Ehrung von               840,00 EUR (bis 2020: 720,00 EUR) im Kalenderjahr steuerfrei
ein­zelnen Jubilaren (z. B. wegen eines runden Arbeitnehmer­     und somit kein Arbeitsentgelt. Der Freibetrag kann für dieselbe
jubiläums oder -geburtstags) und beim Ausscheiden aus            Tätigkeit nicht zusätzlich zum „Übungsleiterfreibetrag“ an­
dem Betrieb zu beachten. Solche Veranstaltungen gelten           gesetzt werden.
nicht als Betriebsveranstaltungen. Für sie gilt die Freigrenze
von 110,00 EUR pro Arbeitnehmer je Veran­staltung; begüns­       Eintrittskarten s. „Theaterkarten“.
tigt sind bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Bis zu dieser
Freigrenze rechnen die Aufwendungen des Arbeitgebers             Elektrofahrrad/E-Bike s. auch „Firmenwagen“.
nicht zum Arbeitsentgelt. In die Prüfung dieser Freigrenze       Seit 2019 sind sämtliche Vorteile aus der Überlassung eines
sind nur Geschenke bis 60,00 EUR einzubeziehen. Ge­              Fahrrads durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung steuer­
schenke über 60,00 EUR sind dem jeweiligen Arbeitneh-            frei und somit kein Arbeitsentgelt, wenn das Fahrrad zusätzlich
mer direkt zuzu­ordnen und bei diesem als Arbeitslohn            zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Diese
zu erfassen.                                                     Steuerbefreiung erfasst sowohl die Über­lassung von betrieb­

                                                      (c) www.presto-gk.de
A R B E I T S E N T G E LT - A B C                                                                                              13

lichen Elektrofahrrädern mit Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h     für den Arbeitnehmer, 104,00 EUR für dessen Ehegatten und
als auch die Überlassung von herkömmlichen betrieblichen          52,00 EUR für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeit­
Fahrrädern ohne Motorunterstützung.                               geber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken
                                                                  verwendet werden.
Seit 2020 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Vorteil
aus der verbilligten oder kostenlosen Übereignung mit dem         Es reicht aus, wenn die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang
Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn er das Fahrrad dem        (innerhalb von drei Monaten) mit der Erholungsmaßnahme
Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­-        gewährt wird. Bei einem Urlaub ist es gleichgültig, ob er zu
lohn übereignet. Wird von der Lohnsteuerpauschalierung            Hause verbracht oder eine Urlaubsreise unternommen wird.
Gebrauch gemacht, liegt kein Arbeitsentgelt im Sinne der          Ist der zeitliche Zusammenhang nicht gegeben, bedarf es
Sozialversicherung vor.                                           einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers über die
                                                                  zweckentsprechende Verwendung der Beihilfe.
Elterngeldzuschüsse
des Arbeitgebers für die Zeit des Bezugs von Elterngeld sind      Ersatzleistungen
lohnsteuerpflichtig, aber kein Arbeitsentgelt im Sinne der        des Arbeitgebers s. „Schadensersatzleistungen“.
Sozialversicherung, wenn sie das Nettoarbeitsentgelt um
mehr als 50,00 EUR nicht übersteigen.                             Erschwerniszuschläge
                                                                  wie Gefahrenzulagen, Hitzezulagen, Schmutzzulagen, Turm­
Entfernungspauschale                                              zulagen, Wasserzulagen gehören zum Arbeitsentgelt.
s. „Auslösungen“, „Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen
Wohnung und Tätigkeitsstätte“.                                    Erzieherfreibetrag s. „Übungsleiterfreibetrag“.

Entgeltfortzahlung                                                Essenmarken s. „Mahlzeiten“.
bei Arbeitsunfähigkeit gehört zum Arbeitsentgelt.
                                                                  Essenszuschüsse s. „Mahlzeiten“.
Entlassungsentschädigungen s. „Abfindungen“.
                                                                  Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und
Entschädigungen s. „Abfindungen“, „Karenzentschädigungen“,        Tätigkeitsstätte
„Schadensersatzleistungen“, „Urlaubsabgeltungen“.                 Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Ar­
                                                                  beitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­
Erfindervergütungen                                               keitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr
gehören in vollem Umfang zum Arbeitsentgelt.                      sind seit 2019 steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin ge­
                                                                  schuldeten Arbeitslohn geleistet werden; sie gehören deshalb
Erfolgs-/Ergebnisbeteiligungen sind Arbeitsentgelt.               nicht zum Arbeitsentgelt. Das Gleiche gilt für die unentgeltliche
                                                                  oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linien­
Erholungsbeihilfen                                                verkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­
sind kein Arbeitsentgelt, wenn die Erholung zur Abwehr drohen­-   stätte; s. auch „Jobticket“.
der oder zur Beseitigung bereits entstandener Schäden durch
eine typische Berufskrankheit ärztlicherseits erforderlich ist.   Der Ersatz von Fahrtkosten bei Benutzung eines Kraftfahr­
                                                                  zeugs (z. B. Zahlung von Kilo­metergeld) gehört ebenfalls
Entsprechendes gilt, wenn sie erholungsbedürftigen Arbeit­        grundsätzlich zum Arbeitsentgelt. Bei Gestellung eines Firmen­
nehmern gegeben werden, die ohne die Beihilfen und ohne           wagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­
zumutbare Einschränkung ihrer Lebensführung aus eigenen           stätte sind dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil monatlich
Mitteln nicht in Erholung gehen können.                           0,03 % des inländischen Listenpreises des Firmenwagens für
                                                                  jeden Entfernungskilometer zuzurechnen.
Soweit der Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Erholungsbei­
hilfen pauschal versteuern kann und keine Regelbesteuerung        Der Arbeitgeber kann die dem Arbeitnehmer bei Benutzung
durchgeführt wird, stellen die Erholungsbeihilfen kein Arbeits-   eines Privatwagens/Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel er­
entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Dies ist mit einem   setzten Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und ers-
Pauschsteuersatz von 25 % möglich, wenn die Erholungsbei­         ter Tätigkeitsstätte mit einem Pauschsteuersatz von 15 % ver­
hilfen zusammen mit anderen Erholungsbeihilfen, die in dem­       steuern, wobei die Pauschalbesteuerung auf die tatsächlichen
selben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156,00 EUR        Aufwendungen (öffentliche Verkehrsmittel) sowie die Ent­

                                                       (c) www.presto-gk.de
Sie können auch lesen