Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Reiseveranstaltern
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Union Reiseversicherung Aktiengesellschaft Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Reiseveranstaltern Stand 01.01.2022 E005-01.2022 Prämie Prämie je Reiseteilnehmer 0,43 € Bei Reisen mit eigenen Bussen: je Reiseteilnehmer/Eintagesfahrten 0,12 € je Reiseteilnehmer/Mehrtagesfahrten 0,35 € Mindestprämie 198,70 € Allgemeine Versicherungsinformationen (§ 1 VVG-InfoV) Versicherungsunternehmen Union Reiseversicherung, Aktiengesellschaft Maximilianstraße 53, 80530 München Telefon 0 89 / 21 60 – 67 45, Fax 0 89 / 21 60 – 67 46 Internet: www.urv.de E-mail: reiseservice@urv.de Vorstand: Andreas Kolb (Vorsitzender), Katharina Jessel, Isabella Martorell Naßl Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Stephan Spieleder Registergericht München, HRB 137 918 Ust.ID-Nr.: DE259197822 Gläubiger-ID.: DE07URV00000156983 Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn Hauptgeschäftstätigkeit Der Schwerpunkt unserer Geschäftstätigkeit ist der Betrieb der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung auf der Basis privatrechtlicher, schuldrechtlicher Verträge. Vertragsgrundlagen und Versicherungsschutz Bitte beachten Sie, dass sich der Versicherungsschutz aus dem von der versicherten Person gewählten Tarif und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen ergibt. Versicherungsschutz besteht für die in der Prämienrechnung aufgeführten Personen und Reisen nach den Tarifbestimmungen der Union Reiseversicherung AG. Für den Versicherungsvertrag gelten die Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Union Reiseversicherung AG und die Allgemeinen Verbraucherinformationen. Gültigkeitsdauer dieser Information Die Gültigkeitsdauer dieser Information ist grundsätzlich unbeschränkt. Zustandekommen des Vertrages Mit der Zahlung der Prämie besteht sofortiger Versicherungsschutz. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Von den angebotenen Versicherungssummen, Tarifen und Versicherungsbedingungen darf nicht abgewichen werden. Die Prämie richtet sich nach dem gewählten Versicherungsschutz. Eine Bindefrist an den Antrag entfällt, da der Vertrag sofort mit der Bezahlung der Prämie zustande kommt.
Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Union Reiseversicherung AG Vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Andreas Kolb (Vorstandsvorsitzender), Katharina Jessel und Isabella Martorell Naßl Maximilianstr. 53, 80530 München, Postanschrift 66087 Saarbrücken E-Mail: reiseservice@urv.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; wir verzichten allerdings auf diesen Betrag, sodass ein Betrag von 0 Euro anfällt. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages, b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Vertragslaufzeit Der Versicherungsvertrag ist für die im Antrag vereinbarte Laufzeit abgeschlossen und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Anwendbares Recht und Vertragssprache Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für diesen Vertrag deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 17, 21, 29 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie nach § 215 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Für die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird ausschließlich die deutsche Sprache verwendet. Informationen zum Rechtsweg/Beschwerdemöglichkeiten Beschwerdestelle und Aufsichtsbehörde für die Union Reiseversicherung Aktiengesellschaft (URV) Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren/Ihre Betreuer oder direkt an uns.Sie haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de, poststelle@bafin.de zu richten. Am Streitbeilegungsverfahren des Ombudsmanns e.V. nimmt die URV nicht teil. Ihr Recht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
I. Allgemeine Versicherungsbedingungen Versicherungsnehmerin selbst vorliegend zur Haftpflichtversicherung für gelten. Vermögensschäden 2. Vorwärts- und Rückwärtsversicherung 1. Gegenstand der Versicherung 2.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen 1.1 Der Versicherer gewährt dem aller vom Beginn des Versicherungsschutzes Versicherungsnehmer Versicherungsschutz ab (Ziffer 3.) bis zum Ablauf des Vertrags (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines vorkommenden Verstöße. bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er 2.2 Die Rückwärtsversicherung bietet Deckung einzutreten hat - begangenen Verstoßes von gegen in der Vergangenheit vorgekommene einem anderen auf Grund gesetzlicher Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen oder Versicherten, oder seinen Sozien (19.1) Inhalts für einen Vermögensschaden bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung verantwortlich gemacht wird. nicht bekannt geworden sind. Bei Vermögensschäden sind solche Schäden, die Antragstellung ist die zu versichernde Zeit weder Personenschäden (Tötung, Verletzung nach Anfang- und Endpunkt zu bezeichnen. des Körpers oder Schädigung der Gesundheit Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, von Menschen) noch Sachschäden wenn es vom Versicherungsnehmer, (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Versicherten, seinen Sozien, als - wenn auch Abhandenkommen von Sachen) sind, noch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt sich aus solchen - von dem oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam Versicherungsnehmer oder einer Person, für bezeichnet worden ist, auch wenn die er einzutreten hat, verursachten - Schäden Schadenersatzansprüche weder erhoben noch herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und angedroht noch befürchtet worden sind. geldwerte Zeichen. 2.3 Wird ein Schaden durch fahrlässige 1.2 Es sind jedoch zu b) mit der in 7.2 und 7.3 Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der vorgesehenen beschränkten Beteiligung des Verstoß als an dem Tag begangen, an Versicherers in die Versicherung einbezogen welchem die versäumte Handlung spätestens Ansprüche wegen unmittelbarer oder hätte vorgenommen werden müssen, um den mittelbarer Sachschäden. Eintritt den Schadens abzuwenden. 3. Beginn des Versicherungsschutzes a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich Schriftstücken, der Regelung in Ziffer 4. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. b) an sonstigen beweglichen Sachen, die das Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmers bilden. Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 1.3 Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu 1.2 a) und b) sind Ansprüche wegen 4. Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Sachschäden, die entstehen durch Nichtzahlung des Einmal- oder Erstbeitrags Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in 4.1 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht 4.1.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist – unter diese Ausschlussbestimmung. Ferner unabhängig von dem Bestehen eines sind von der Einbeziehung zu 1.2 b) Widerrufsrechts- unverzüglich nach dem ausgeschlossen Ansprüche wegen Zeitpunkt des vereinbarten und im Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Versicherungsschein angegebenen Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der Versicherungsbeginns zu zahlen. Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist 1.4 Falls eine juristische Person für sich selbst der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich Versicherung nimmt, so besteht der nach Vertragsschluss zu zahlen. Versicherungsschutz hinsichtlich der ihren Organen und Angestellten zur Last fallenden Zahlt der Versicherungsnehmer nicht Verstöße, soweit sie diese gesetzlich zu unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, dass bestimmten Zeitpunkt, beginnt der in der Person des Verstoßenden gegebene Versicherungsschutz erst, nachdem die subjektive Umstände, durch welche der Zahlung bewirkt ist. Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. z.B. 8.4 und 8.6), als bei der
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in (3) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit 4.1.2 Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu sofortiger Wirkung kündigen, sofern der dem unter 4.1 maßgebenden Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange Die Kündigung kann mit der Bestimmung der die Zahlung nicht bewirkt ist. Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der zu vertreten hat. Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4.1.3 Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem unter 4.1 (4) Die Kündigung wird unwirksam, wenn der maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats der Versicherer für einen vor Zahlung des nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht Fristbestimmung verbunden worden ist, zur Leistung verpflichtet, wenn er den innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Versicherungsnehmer durch gesonderte Zahlung leistet. Die Regelung über die Mitteilung in Textform oder durch einen Leistungsfreiheit des Versicherers (4.2.3 Ziffer auffälligen Hinweis im Versicherungsschein 2) bleibt unberührt. auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die 4.3 Ratenzahlung Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten nicht zu vertreten hat. vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 4.2 Folgebeitrag Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten ausstehende Raten als gestundet. Sie werden 4.2.1 Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer in Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie fällig ist. innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums 4.4 Lastschrift bewirkt ist. 4.4.1 Ist zur Einziehung des Beitrags das 4.2.2 Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende den Verzug entstandenen Schadens zu Deckung des Kontos zu sorgen. verlangen. 4.4.2 Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, 4.2.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach dass einer oder mehrere Beiträge, trotz Mahnung wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der (1) Der Versicherer kann den Versicherer berechtigt, die Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Lastschriftvereinbarung in Textform zu Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen kündigen. Der Versicherer hat in der Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Kündigung darauf hinzuweisen, dass der eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur selbst zu übermitteln. Durch die Banken wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die erhobene Bearbeitungsgebühren für rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können und Kosten im Einzelnen beziffert und dem Versicherungsnehmer in Rechnung außerdem auf die Rechtsfolgen – gestellt werden. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung 5. Beitragsrückzahlung bei vorzeitiger hinweist. Vertragsbeendigung (2) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung 5.1 Im Falle der Beendigung des gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der ein und ist der Versicherungsnehmer bei Versicherungsperiode steht dem Versicherer Eintritt des Versicherungsfalles mit der für diese Versicherungsperiode nur derjenige Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von entspricht, in dem der Versicherungsschutz der Verpflichtung zur Leistung frei. bestanden hat.
5.2 Fällt das versicherte Interesse nach dem gegenüber den früheren Angaben eingetreten Beginn der Versicherung weg, steht dem sind. Diese Aufforderung kann auch durch Versicherer der Beitrag zu, den er hätte einen Hinweis auf der Beitragsrechnung beanspruchen können, wenn die Versicherung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden Monats nach Zugang der Aufforderung zu wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall machen und auf Wunsch des Versicherers des Interesses Kenntnis erlangt hat. nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum 5.3 Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, Nachteil des Versicherers kann dieser vom seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur dreifacher Höhe des festgestellten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs Beitragunterschiedes verlangen. Dies gilt entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. nicht, wenn der Versicherungsnehmer Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Angaben kein Verschulden trifft. Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der 6.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass Versicherungsnehmers oder sonstiger der Versicherungsschutz vor Ende der Feststellungen wird der Beitrag ab dem Widerrufsfrist beginnt. Zeitpunkt der Veränderung berichtigt Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, (Beitragsregulierung, beim Wegfall hat der Versicherer zusätzlich den für das versicherter Risiken jedoch erst ab dem erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Mindestbeitrag darf dadurch nicht Versicherungsvertrag in Anspruch genommen unterschritten werden. hat. 6.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die 5.4 Wird das Versicherungsverhältnis durch rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer Rücktritt des Versicherers beendet, weil der für den Zeitraum, für den die Angaben zu Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des denen der Versicherer vor Vertragsannahme für diesen Zeitraum bereits in Rechnung in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so gestellten Beitrages verlangen. Werden die steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Angaben nachträglich gemacht, findet eine Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Beitragsregulierung statt. Ein vom Wird das Versicherungsverhältnis durch Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag Rücktritt des Versicherers beendet, weil der wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben einmalige oder der erste Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 6.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung 5.5 Wird das Versicherungsverhältnis durch für mehrere Jahre Anwendung. Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer 7. Umfang des Versicherungsschutzes der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. 7.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter 5.6 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Schadensersatzansprüche und die Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das Freistellung des Versicherungsnehmers von versicherte Interesse bei Beginn der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Versicherung nicht besteht, oder wenn das Berechtigt sind Interesse bei einer Versicherung, die für ein Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn künftiges Unternehmen oder für ein anderes der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes künftiges Interesse genommen ist, nicht rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist angemessene Geschäftsgebühr verlangen. und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom bestehendes Interesse in der Absicht Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Versicherers abgegeben oder geschlossen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der worden sind, binden den Versicherer nur, Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt oder Vergleich bestanden hätte. zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7.2 Die Versicherungssumme - bei den Sachschäden im Sinne vom 1.2 a) jedoch nur 6. Beitragsregulierung ein Viertel - stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkt (s. 6.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Ziffer 7.7) - in jedem einzelnen Schadenfalle Aufforderung mitzuteilen, ob und welche obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Änderungen des versicherten Risikos
Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung gekürzt oder ganz oder teilweise wieder der Versicherungssumme in Frage kommt, zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechenden (1) gegenüber mehreren Betrag. entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz 7.6 An einer Sicherheitsleistung oder erstreckt, Hinterlegung, die zur Abwendung der (2) bezüglich eines aus mehreren Verstößen zwangsweisen Beitreibung der fließenden einheitlichen Schadens, Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an (3) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. der Ersatzleistung. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun 7.7 Die Kosten eines gegen den oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, wenn die betreffenden Angelegenheiten einen gedeckten Haftpflichtanspruch miteinander in rechtlichem oder betreffenden Haftpflichtprozesses, sowie einer wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers vom 7.3 An der Summe, die vom Versicherungsnehmer betriebenen negativen Versicherungsnehmer auf Grund richterlichen Feststellungsklage oder Nebenintervention Urteils oder eines vom Versicherer gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs dabei aber folgendes: zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme), ersetzt der Versicherer 80 %, höchstens die (1) Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Höchstversicherungssumme. Beträgt die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer Haftpflichtsumme mehr als 5.112,92,- €, so die Gebühren und Pauschsätze nur nach der übernimmt der Versicherer im Rahmen der der Versicherungssumme entsprechenden gewählten Höchstversicherungssumme von Wertklasse. Bei den nicht nur durch den ersten 5.112,92,- € 80 %, vom Mehrbetrag Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt 90 %. Bei den in 1.2 a) erwähnten eine verhältnismäßige Verteilung auf Sachschäden übernimmt der Versicherer 75 % Versicherer und Versicherungsnehmer ein. der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene (2) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Höchstversicherungssumme (vgl. 7.2). Der Betrag des Mindestselbstbehalts, treffen den von dem Versicherungsnehmer allein zu Versicherer keine Kosten. deckende Schaden beträgt in jedem Falle mindestens 25,- € (Mindestselbstbehalt). (3) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Dieser Mindestselbstbehalt kann durch Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach besondere Vereinbarung auf einen höheren dem Streitwert des erhöhten Betrag festgesetzt werden (erhöhter Mindestselbstbehaltes allein zu tragen, die Mindestselbstbehalt). Mehrkosten bezüglich des übersteigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem 7.4 Der Haftpflichtanspruch ist in Ansehung eines Mindestselbstbehalt zuzüglich solchen Betrages nicht gedeckt, der Versicherungssumme) trägt der Versicherer. gleichkommt der Höhe der eigenen Gebühren Bezüglich der nicht durch Pauschsätze des Versicherungsnehmers in derjenigen abzugeltenden Auslagen findet die Sache, bei deren Behandlung der Verstoß Bestimmung zu (1) Satz 2 Anwendung. erfolgt ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Gebühren von dem Haftpflichtanspruch (4) Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst ergriffen werden oder nicht. Auch im letzteren vertritt oder durch einen Sozius oder Falle sind sie im Verhältnis zum Versicherer Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen vorweg an der Haftpflichtsumme zu kürzen. eigene Gebühren nicht erstattet. Bei Prozessen gilt jede Instanz als besondere Sache. Bei Vermögensverwaltungen, 7.8 Eine vom Versicherer verlangte Erledigung Vormundschaften oder sonstigen Sachen, die eines Haftpflichtanspruchs durch sich als Gesamtheit von Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich darf Einzelangelegenheiten darstellen, tritt, wenn der Versicherungsnehmer nicht zu Unrecht nicht der Verstoß den Verlust der ganzen verweigern. Verletzt der Versicherungsnehmer Vermögensmasse zur Folge hat, nur eine im diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob Verhältnis vom Verlust zur Vermögensmasse fahrlässig, kann der Versicherer im Hinblick stehende oder sonst den Umständen oder der auf den durch die widerrechtliche Weigerung Billigkeit entsprechende Kürzung ein. entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten 7.5 Es ist - auch abgesehen von dem Fall der nach den in 8. dargelegten Voraussetzungen Versicherung des eigenen Risikos (10.3) - ganz oder teilweise leistungsfrei sein. ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig, dass der Versicherungsnehmer 8. Ausschlüsse Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, auf die Haftpflichtansprüche:
8.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer gemacht werden dies gilt auch im Falle eines (15.) unverzüglich, spätestens innerhalb einer inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 Woche, schriftlich anzuzeigen, auch wenn ZPO) -; wegen Verletzung oder noch keine Schadensersatzansprüche Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen erhoben wurden Wird ein Ermittlungsverfahren einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der 8.2 soweit sie auf Grund Vertrags oder Versicherungsnehmer dem Versicherer besonderer Zusage über den Umfang der unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen 8.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen Anspruch gegenüber dem und Krediten; aus der entgeltlichen oder Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung Anzeige innerhalb einer Woche nach der von Geld-, Grundstücks- und anderen Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird wirtschaftlichen Geschäften, gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, 8.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm bei der Kassenführung, durch Verstöße beim gerichtlich der Streit verkündet, hat er Zahlungsakt, durch Veruntreuung des außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Personals des Versicherten entstehen; Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines 8.5 wegen Schadenstiftung durch wissentliches Beweissicherungsverfahrens. Durch die Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung Absendung der Anzeige werden die Fristen oder Bedingung des Machtgebers gewahrt. Für die Erben des (Berechtigten) oder durch sonstige Versicherungsnehmers tritt an Stelle der wissentliche Pflichtverletzung; Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat. 8.6 von Sozien und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, 9.3 Weitere Behandlung des Schadenfalles welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn - was die Ansprüche von (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft unter Beachtung der Weisungen des Lebenden anlangt -, dass es sich um Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich Ansprüche eines Mündels gegen seinen der Auswahl der Prozessbevollmächtigten) Vormund handelt. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles Als Angehörige gelten: zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, soweit dies für ihn zumutbar ist. Er hat (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und - (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu verwandt oder verschwägert ist. erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenersatzansprüche von juristischen Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle Personen, wenn die Majorität der Anteile und nach Ansicht des Versicherers für die von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil Beurteilung des Schadenfalls erheblichen dem Versicherungsnehmer oder Versicherten Schriftstücke einzusenden. Der oder einem Sozius oder Angehörigen des Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, Versicherungsnehmers oder Versicherten ohne vorherige Zustimmung des Versicherers gehört, sind von der Versicherung gleichfalls einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil ausgeschlossen; anzuerkennen oder zu vergleichen oder zu befriedigen. Den aus Anlass eines 8.7 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel als Leiter, Vorstands- oder hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu Aufsichtsratsmitglied privater führen. Unternehmungen, Vereine, Verbände oder als Syndikus. (2) Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist 9. Obliegenheiten nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. 9.1 Versicherungsfall (3) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im gegen den Versicherungsnehmer zur Folge Namen des Versicherungsnehmers haben könnte. abzugeben. 9.2 Schadenanzeige 9.4 Zahlung des Versicherers
und 2 ganz oder teilweise leistungsfrei. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung Versicherer vor Eintritt des für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherer den Versicherungsnehmer binnen Versicherung erlangt hat. Deckt die einer Woche vom Anspruch des Dritten anderweitige Versicherung den freizustellen. Versicherungsnehmer nicht bis zu dem Der Versicherer kann jedoch verlangen, dass Umfang wie diejenige des Versicherers, so tritt der Versicherungsnehmer seinen letzterer im Versicherungsfall für die Differenz Schadenanteil an eine vom Versicherer ein. Wenn der Versicherungsnehmer das bestimmte Stelle abführt und die Quittung Eigenrisiko (10.3) anderweitig versichert, so darüber dem Versicherer einsendet. Die hat er wegen der von da an vorkommenden einwöchige Frist läuft in diesem Fall vom Verstöße keinen Versicherungsanspruch. Eingang der Quittung. Bei außergerichtlicher Erledigung des Versicherungsfalls soll, wenn 11. Versicherung für fremde Rechnung, möglich, die schriftliche Erklärung des Abtreten des Versicherungsanspruchs, Ansprucherhebenden, dass er für seine Rückgriffsansprüche Ansprüche befriedigt sei, beigebracht werden; der Versicherer kann Beglaubigung der 11.1 Soweit sich die Versicherung auf Unterschrift des Ansprucherhebenden Haftpflichtansprüche gegen andere Personen verlangen. als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag 10. Rechtsfolgen bei Verletzung von bezüglich des Versicherungsnehmers Obliegenheiten getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Die 10.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Ausübung der Rechte aus dem Obliegenheit, die er nach 9. zu erfüllen hat, Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob dem Versicherten für die Erfüllung der fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist Obliegenheiten verantwortlich. Soweit die der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Kenntnis und das Verhalten des dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Versicherungsnehmers von rechtlicher des Verschuldens des Versicherungsnehmers Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Verhalten des Versicherten zu zu beweisen. berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des 10.2 Außer im Falle einer arglistigen Versicherten umfasst, muss sich der Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer Versicherungsnehmer für sein Interesse das jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Verhalten und die Kenntnis des Versicherten Versicherungsnehmer nachweist, dass die nur dann zurechnen lassen, wenn der Verletzung der Obliegenheit weder für den Versicherte Repräsentant des Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsnehmers ist. Auf die Kenntnis Versicherungsfalles noch für die Feststellung des Versicherten kommt es nicht an, wenn der oder den Umfang der Leistungspflicht des Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen Versicherers ursächlich ist. Verletzt der worden ist oder ihm eine rechtzeitige Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Benachrichtigung des Versicherungsnehmers Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen Versicherer nur dann vollständig oder teilweise an, wenn der Versicherungsnehmer den leistungsfrei, wenn er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten Versicherungsnehmer durch gesonderte geschlossen und den Versicherer nicht Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge darüber informiert hat hingewiesen hat. 11.2 Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst 10.3 Der Versicherungsnehmer hat, wenn er das sowie seiner Angehörigen, die mit ihm in versicherte Risiko auch anderweitig versichert, häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu dem Versicherer innerhalb eines Monats den im Versicherungsvertrag mitversicherten Anzeige hiervon zu erstatten. Verletzt der Personen gehören, gegen den Versicherten Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht sind, soweit nicht anderes vereinbart ist, von vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der der Versicherung ausgeschlossen. Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, 11.3 Der Freistellungsanspruchs darf vor seiner den Vertrag fristlos kündigen. Das endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Kündigungsrecht des Versicherers ist Zustimmung des Versicherers nicht ausgeschlossen, wenn der übertragen werden. Eine Abtretung an den Versicherungsnehmer beweist, dass er die geschädigten Dritten ist zulässig. Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat, Darüber hinaus ist der Versicherer nach Maßgabe der Absätze 1
11.4 Rückgriffsansprüche des 12.1.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf beim Versicherer wirksam. Der Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung Versicherungsnehmer kann jedoch bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß bestimmen, dass die Kündigung zu einem § 255 BGB gehen in Höhe der vom späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres Ende des laufenden Versicherungsjahres, auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum wirksam wird. Eine Kündigung des Nachteil des Versicherungsnehmers geltend Versicherers wird einen Monat nach ihrem gemacht werden. Der Versicherer kann die Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Ausstellung einer Abtretungsurkunde verlangen. Rückgriff gegen Angestellte des 12.1.3 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es Versicherungsnehmers wird nur genommen, nicht spätestens einen Monat, nachdem die wenn der Angestellte seine Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich Klagezurücknahme, Anerkenntnis oder verletzt hat. Vergleich beigelegt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. 11.5 Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses 12.2 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung Wohnsitz ins Ausland, so sind der Versicherer der geltenden Form- und Fristvorschriften zu und der Versicherungsnehmer berechtigt, den wahren, und nach Übergang des Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei Monat zu kündigen. dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der 12.3 Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, Versicherungsnehmer die Obliegenheit wenn sie dem Versicherer innerhalb der gemäß Absatz 1 vorsätzlich, ist der jeweils vorgeschriebenen Frist zugegangen Versicherer zur Leistung insoweit nicht ist. verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall 12.4 Wenn versicherte Risiken vollständig und einer grob fahrlässigen Verletzung der dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem seine Leistung in einem der Schwere des Versicherer steht der Betrag gemäß 5.2 zu. Verschuldens des Versicherungsnehmers Kommt der Hauptberuf in Wegfall, so gilt für entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die die Beitragsbemessung von dem Zeitpunkt Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben des Wegfalls an ein bisheriger Nebenberuf als Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Hauptberuf. 12. Vertragsdauer. Kündigung 13. Verjährung 12.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein 13.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag angegebene Zeit abgeschlossen. Beträgt verjähren in drei Jahren. Die Verjährung diese mindestens ein Jahr, verlängert sich der beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Vertragspartner spätestens drei Monate vor von den Anspruch begründenden Umständen dem Ablauf des jeweiligen und der Person des Schuldners Kenntnis Versicherungsjahres eine Kündigung in erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Textform zugegangen ist. erlangen müsste. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es 13.2 Ist ein Anspruch aus dem einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Versicherungsvertrag bei dem Versicherer Zeitpunkt. angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom Beginn der Verjährung bis zum Zugang der in 12.1.1 Das Versicherungsverhältnis kann vom Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherungsnehmer und vom Versicherer Versicherers beim Anspruchsteller bei der gekündigt werden, wenn Fristberechnung nicht mit, soweit dieser - vom Versicherer eine Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder 14. Vorvertragliche Anzeigepflichten des - dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsnehmers Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden 14.1 Anzeigepflicht Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe dem Vertragspartner in Schriftform seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle spätestens einen Monat nach der ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, Schadensersatzzahlung oder der nach denen der Versicherer in Textform Zustellung der Klage zugegangen gefragt hat und die für den Entschluss des sein. Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Anzeige verpflichtet, als nach seiner Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne (3) Kündigung des Satzes 1 stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer seine geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und Anzeigepflicht nach 14.1 leicht fahrlässig oder die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag und die Arglist des Versicherungsnehmers zu unter Einhaltung einer Frist von einem Monat berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht den Vertrag bei Kenntnis der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt angezeigten Umständen zu gleichen oder worden ist, nur berufen, wenn weder dem anderen Bedingungen abgeschlossen. Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last (4) Ausschluss von Rechten des Versicherers fällt. Die Rechte des Versicherers zur 14.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Vertragsänderung (1), zum Rücktritt (2) und zur Kündigung (3) sind jeweils (1) Vertragsänderung ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die Hat der Versicherungsnehmer die unrichtige Anzeige kannte. Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht (5) Anfechtung angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, Das Recht des Versicherers, den Vertrag so werden die anderen Bedingungen auf wegen arglistiger Täuschung anzufechten, Verlangen des Versicherers rückwirkend bleibt unberührt. Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten (6) Dem Versicherer steht im Fall des Rücktritts Pflichtverletzung werden die anderen oder der Anfechtung der Beitrag gemäß 5.4 Bedingungen ab der laufenden bis 5.6 zu. Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 14.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Versicherers Die Rechte zur Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Vertragsänderung (14.2 (1)), zum Rücktritt Versicherer die Gefahrabsicherung für den (11.2 b) oder zur Kündigung (14.2 (3)) muss nicht angezeigten Umstand aus, so kann der der Versicherer innerhalb eines Monats Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb schriftlich geltend machen und dabei die eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Umstände angeben, auf die er seine Erklärung Versicherers ohne Einhaltung einer Frist stützt; zur Begründung kann er nachträglich kündigen. In dieser Mitteilung der weitere Umstände innerhalb eines Monats Vertragsänderung hat der Versicherer den nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Versicherungsnehmer auf dessen Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Kündigungs-recht hinzuweisen. der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis (2) Rücktritt und Leistungsfreiheit erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 14.1, kann der Versicherer 14.4 Rechtsfolgenhinweis vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht Die Rechte zur Vertragsänderung (14.2 (1)), weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. zum Rücktritt (14.2 (2)) und zur Kündigung Bei grober Fahrlässigkeit des (14.2 (3)) stehen dem Versicherer nur zu, Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht wenn er den Versicherungsnehmer durch des Versicherers ausgeschlossen, wenn der gesonderte Mitteilung in Textform auf die Versicherungsnehmer nachweist, dass der Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht hingewiesen hat. angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. 15. Anzeige und Willenserklärungen Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur 15.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen Leistung verpflichtet, es sei denn, der und Erklärungen sind in Textform abzugeben, Versicherungsnehmer weist nach, dass die sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen sollen an die Hauptverwaltung des Umstand bezieht, der weder für den Eintritt Versicherers oder an die im oder die Feststellung des Versicherungsfalles Versicherungsschein oder in dessen noch für die Feststellung oder den Umfang der Nachträgen als zuständig bezeichnete Leistungspflicht des Versicherers ursächlich Geschäftsstelle gerichtet werden. ist. Hat der Versicherungsnehmer die
15.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung Besonderheiten für Rechtsanwälte und Notare seiner Anschrift dem Versicherer nicht (19 und 20) mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber 19. Sozien abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem 19.1 Als Sozien gelten Rechtsanwälte bzw. Notare, Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung die ihren Beruf nach außen hin gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht zugegangen. Dies gilt entsprechend für den darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder Fall einer Namensänderung des einen anderen Vertrag verbunden sind, und Versicherungsnehmers. bei Rechtsanwälten, ob sie am gleichen Gericht zugelassen sind oder nicht. 15.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb 19.2 Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gilt als Versicherungsfall aller Sozien. Der gewerblichen Niederlassung die Versicherer tritt für diese zusammen mit einer Bestimmungen der Ziffer 15.2 entsprechende einheitlichen Durchschnittsleistung ein. Dieser Anwendung. Durchschnittsversicherungsschutz besteht (nach Maßgabe des 7 Ziffer 1) auch 16. Gerichtsstände zugunsten eines Sozius, der Nichtversicherungsnehmer ist. 16.1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Ein Ausschlussgrund nach 8. oder ein Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Rechtsverlust nach 7.8 sowie nach 10.1 und oder der Versicherungsvermittlung ist neben 10.2, der in der Person eines Sozius vorliegt, den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung geht zu Lasten aller Sozien. Soweit sich ein (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in Rechtsverlust nach 10.1 an eine Unterlassung dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur knüpft, wirkt das Tun eines Sozius zugunsten Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in aller Sozien. Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 19.3 Für die zu 19.2 erwähnte Durchschnittsleistung gilt folgendes: 16.2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag (1) Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in oder der Versicherungsvermittlung gegen den der Weise zu berechnen, dass zunächst bei Versicherungsnehmer ist ausschließlich das jedem einzelnen Sozius festgestellt wird, wie Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der viel er vom Versicherer zu erhalten hätte, Versicherungsnehmer zur Zeit der wenn er, ohne Sozius zu sein, allein Klageerhebung seinen Wohnsitz, in einzutreten hätte (fiktive Leistung), und Ermangelung eines solchen seinen sodann die Summe dieser fiktiven Leistung gewöhnlichen Aufenthalt hat. durch die Zahl aller, auch der Nichtversicherungsnehmer, geteilt wird; 17. Vertragssprache und anzuwendendes Recht (2) bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in 7.7 in sinngemäßer Verbindung mit den Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden. Vertragssprache ist deutsch. 20 Mitarbeiter 18. Informationen zum Rechtsweg/ Beschwerdemöglichkeiten Die Anstellung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeiters, der nicht Sozius im Sinne des Beschwerdestelle und Aufsichtsbehörde für 19.1 ist, gilt als Erweiterung des versicherten die Union Reiseversicherung Risikos nach 6.1. Wird trotz Aufforderung die Aktiengesellschaft (URV) Anstellung eines Mitarbeiters nicht angezeigt, so verringert sich die Leistung des Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden Versicherers, wie wenn der Mitarbeiter Sozius wenden Sie sich bitte an Ihren/Ihre Betreuer im Sinne des 19 wäre. In Ansehung solcher oder direkt an uns. Bei Streitigkeiten aus Verstöße, die nach Bezahlung des einem Versicherungsvertrag mit der URV Mitarbeiterzuschlags erfolgt sind, deckt die haben Sie die Möglichkeit, Beschwerden an Versicherung im Rahmen des die Bundesanstalt für Versicherungsvertrages auch Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, die Mitarbeiter erhoben werden (nach 11). www.bafin.de, poststelle@bafin.de zu richten. Am Streitbeilegungsverfahren des Besonderheiten bei anderen Ombudsmanns eV. nimmt die URV nicht teil. Versicherungsunternehmen (21- 26) Ihr Recht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu 21. Im allgemeinen nehmen, bleibt unberührt.
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