Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Reiseveranstaltern

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Union Reiseversicherung
               Aktiengesellschaft

               Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von
               Reiseveranstaltern
               Stand 01.01.2022
E005-01.2022

               Prämie
               Prämie je Reiseteilnehmer                     0,43 €
               Bei Reisen mit eigenen Bussen:
               je Reiseteilnehmer/Eintagesfahrten            0,12 €
               je Reiseteilnehmer/Mehrtagesfahrten           0,35 €
               Mindestprämie                               198,70 €

               Allgemeine Versicherungsinformationen (§ 1 VVG-InfoV)

               Versicherungsunternehmen
               Union Reiseversicherung, Aktiengesellschaft
               Maximilianstraße 53, 80530 München
               Telefon 0 89 / 21 60 – 67 45, Fax 0 89 / 21 60 – 67 46
               Internet: www.urv.de
               E-mail: reiseservice@urv.de
               Vorstand: Andreas Kolb (Vorsitzender), Katharina Jessel, Isabella Martorell Naßl
               Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Stephan Spieleder
               Registergericht München, HRB 137 918
               Ust.ID-Nr.: DE259197822
               Gläubiger-ID.: DE07URV00000156983

               Aufsichtsbehörde
               Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn

               Hauptgeschäftstätigkeit
               Der Schwerpunkt unserer Geschäftstätigkeit ist der Betrieb der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung auf der
               Basis privatrechtlicher, schuldrechtlicher Verträge.

               Vertragsgrundlagen und Versicherungsschutz
               Bitte beachten Sie, dass sich der Versicherungsschutz aus dem von der versicherten Person gewählten Tarif und
               den dazugehörigen Versicherungsbedingungen ergibt. Versicherungsschutz besteht für die in der
               Prämienrechnung aufgeführten Personen und Reisen nach den Tarifbestimmungen der Union
               Reiseversicherung AG. Für den Versicherungsvertrag gelten die Versicherungsbedingungen für
               Reiseversicherungen der Union Reiseversicherung AG und die Allgemeinen Verbraucherinformationen.

               Gültigkeitsdauer dieser Information
               Die Gültigkeitsdauer dieser Information ist grundsätzlich unbeschränkt.

               Zustandekommen des Vertrages
               Mit der Zahlung der Prämie besteht sofortiger Versicherungsschutz. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
               Von den angebotenen Versicherungssummen, Tarifen und Versicherungsbedingungen darf nicht abgewichen
               werden. Die Prämie richtet sich nach dem gewählten Versicherungsschutz. Eine Bindefrist an den Antrag entfällt,
               da der Vertrag sofort mit der Bezahlung der Prämie zustande kommt.
Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1

Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen

•        der Versicherungsschein,
•        die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
•        diese Belehrung,
•        das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
•        und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen

jeweils in Textform zugegangen sind.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an:

Union Reiseversicherung AG
Vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch Andreas Kolb (Vorstandsvorsitzender), Katharina
Jessel und Isabella Martorell Naßl
Maximilianstr. 53, 80530 München,
Postanschrift 66087 Saarbrücken
E-Mail: reiseservice@urv.de

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den
auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt
haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der
auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; wir
verzichten allerdings auf diesen Betrag, sodass ein Betrag von 0 Euro anfällt. Der Versicherer hat
zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.

Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf
zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
herauszugeben sind.

Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie
auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein
zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und
eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem
Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen

Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:

Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.      die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
         werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
         die zugehörige Registernummer;
2.      die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
         zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
         Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
         Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
         Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
         gestalteten Form;
3.      die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4.      die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
         Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5.      den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei
         die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige
         Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
         Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6.      gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages
         sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder
         von ihm in Rechnung gestellt werden;
7.      Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8.      Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
         und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
         Antrag gebunden sein soll;
9.      das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
         Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
         erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie
         im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
         Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
         die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10.     a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages,
         b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
11.     Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
         einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
         Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
         die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12.     die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
         Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13.     das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
         Recht oder über das zuständige Gericht;
14.     die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
         Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet,
         mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15.     einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
         und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf
         hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16.     Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
         dieser Aufsichtsbehörde.

Ende der Widerrufsbelehrung

Vertragslaufzeit
Der Versicherungsvertrag ist für die im Antrag vereinbarte Laufzeit abgeschlossen und endet mit dem
vereinbarten Zeitpunkt.

Anwendbares Recht und Vertragssprache
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für diesen Vertrag deutsches Recht. Für Klagen aus dem
Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 17, 21, 29 Zivilprozessordnung (ZPO)
sowie nach § 215 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Für die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie für die Kommunikation während der
Laufzeit des Vertrages wird ausschließlich die deutsche Sprache verwendet.

Informationen zum Rechtsweg/Beschwerdemöglichkeiten
Beschwerdestelle und Aufsichtsbehörde für die Union Reiseversicherung Aktiengesellschaft (URV)
Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren/Ihre Betreuer oder direkt an uns.Sie
haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, www.bafin.de, poststelle@bafin.de zu richten. Am
Streitbeilegungsverfahren des Ombudsmanns e.V. nimmt die URV nicht teil.

Ihr Recht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
I.   Allgemeine Versicherungsbedingungen                   Versicherungsnehmerin selbst vorliegend
     zur Haftpflichtversicherung für                       gelten.
     Vermögensschäden
                                                      2.   Vorwärts- und Rückwärtsversicherung
1.   Gegenstand der Versicherung
                                                      2.1 Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen
1.1 Der Versicherer gewährt dem                           aller vom Beginn des Versicherungsschutzes
    Versicherungsnehmer Versicherungsschutz               ab (Ziffer 3.) bis zum Ablauf des Vertrags
    (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines           vorkommenden Verstöße.
    bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von
    ihm selbst oder einer Person, für die er          2.2 Die Rückwärtsversicherung bietet Deckung
    einzutreten hat - begangenen Verstoßes von            gegen in der Vergangenheit vorgekommene
    einem anderen auf Grund gesetzlicher                  Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer
    Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen             oder Versicherten, oder seinen Sozien (19.1)
    Inhalts für einen Vermögensschaden                    bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung
    verantwortlich gemacht wird.                          nicht bekannt geworden sind. Bei
    Vermögensschäden sind solche Schäden, die             Antragstellung ist die zu versichernde Zeit
    weder Personenschäden (Tötung, Verletzung             nach Anfang- und Endpunkt zu bezeichnen.
    des Körpers oder Schädigung der Gesundheit            Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis,
    von Menschen) noch Sachschäden                        wenn es vom Versicherungsnehmer,
    (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder            Versicherten, seinen Sozien, als - wenn auch
    Abhandenkommen von Sachen) sind, noch                 nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt
    sich aus solchen - von dem                            oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam
    Versicherungsnehmer oder einer Person, für            bezeichnet worden ist, auch wenn
    die er einzutreten hat, verursachten - Schäden        Schadenersatzansprüche weder erhoben noch
    herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und            angedroht noch befürchtet worden sind.
    geldwerte Zeichen.
                                                      2.3 Wird ein Schaden durch fahrlässige
1.2 Es sind jedoch zu b) mit der in 7.2 und 7.3           Unterlassung gestiftet, so gilt im Zweifel der
    vorgesehenen beschränkten Beteiligung des             Verstoß als an dem Tag begangen, an
    Versicherers in die Versicherung einbezogen           welchem die versäumte Handlung spätestens
    Ansprüche wegen unmittelbarer oder                    hätte vorgenommen werden müssen, um den
    mittelbarer Sachschäden.                              Eintritt den Schadens abzuwenden.

                                                      3.   Beginn des Versicherungsschutzes
     a) an Akten und anderen für die
        Sachbehandlung in Betracht kommenden
                                                           Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich
        Schriftstücken,
                                                           der Regelung in Ziffer 4. zu dem im
                                                           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
     b) an sonstigen beweglichen Sachen, die das
                                                           Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die
        Objekt der versicherten Betätigung des
                                                           Versicherungssteuer, die der
        Versicherungsnehmers bilden.
                                                           Versicherungsnehmer in der jeweils vom
                                                           Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
1.3 Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu 1.2
    a) und b) sind Ansprüche wegen                    4.   Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
    Sachschäden, die entstehen durch
                                                           Nichtzahlung des Einmal- oder Erstbeitrags
    Abhandenkommen von Geld, geldwerten
    Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in
                                                      4.1 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
    blanko indossierten Orderpapieren; das
    Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht
                                                      4.1.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist –
    unter diese Ausschlussbestimmung. Ferner
                                                           unabhängig von dem Bestehen eines
    sind von der Einbeziehung zu 1.2 b)
                                                           Widerrufsrechts- unverzüglich nach dem
    ausgeschlossen Ansprüche wegen
                                                           Zeitpunkt des vereinbarten und im
    Sachschäden, die entstehen aus Anlass der
                                                           Versicherungsschein angegebenen
    Ausübung technischer Berufstätigkeit oder der
                                                           Versicherungsbeginns zu zahlen.
    Verwaltung von Grundstücken oder der
    Führung wirtschaftlicher Betriebe.
                                                           Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des
                                                           Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
1.4 Falls eine juristische Person für sich selbst
                                                           der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich
    Versicherung nimmt, so besteht der
                                                           nach Vertragsschluss zu zahlen.
    Versicherungsschutz hinsichtlich der ihren
    Organen und Angestellten zur Last fallenden
                                                           Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
    Verstöße, soweit sie diese gesetzlich zu
                                                           unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
    vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, dass
                                                           bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
    in der Person des Verstoßenden gegebene
                                                           Versicherungsschutz erst, nachdem die
    subjektive Umstände, durch welche der
                                                           Zahlung bewirkt ist.
    Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. z.B.
    8.4 und 8.6), als bei der
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in             (3)   Der Versicherer kann nach Ablauf der in der
      Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.             Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag
                                                                ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
4.1.2 Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu            sofortiger Wirkung kündigen, sofern der
     dem unter 4.1 maßgebenden                                  Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
     Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der                  geschuldeten Beträge in Verzug ist.
     Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange              Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
     die Zahlung nicht bewirkt ist.                             Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
                                                                mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
      Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der                Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit
      Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht                der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
      zu vertreten hat.                                         Versicherungsnehmer bei der Kündigung
                                                                ausdrücklich hinzuweisen.
4.1.3 Wenn der Versicherungsnehmer den ersten
     oder einmaligen Beitrag nicht zu dem unter 4.1       (4)   Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
     maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist             Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
     der Versicherer für einen vor Zahlung des                  nach der Kündigung oder, wenn sie mit der
     Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht             Fristbestimmung verbunden worden ist,
     zur Leistung verpflichtet, wenn er den                     innerhalb eines Monats nach Fristablauf die
     Versicherungsnehmer durch gesonderte                       Zahlung leistet. Die Regelung über die
     Mitteilung in Textform oder durch einen                    Leistungsfreiheit des Versicherers (4.2.3 Ziffer
     auffälligen Hinweis im Versicherungsschein                 2) bleibt unberührt.
     auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
     Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die                 4.3   Ratenzahlung
     Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn
     der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung                   Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten
     nicht zu vertreten hat.                                    vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
                                                                Rate des ersten Jahresbeitrags.
4.2 Folgebeitrag                                                Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten
                                                                ausstehende Raten als gestundet. Sie werden
4.2.1 Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten                 sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer in
     Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode              Verzug gerät oder soweit eine Entschädigung
     fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie         fällig ist.
     innerhalb des im Versicherungsschein oder in
     der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums           4.4 Lastschrift
     bewirkt ist.
                                                          4.4.1 Ist zur Einziehung des Beitrags das
4.2.2 Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung              Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
     eines Folgebeitrags in Verzug, ist der                    Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
     Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch              Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
     den Verzug entstandenen Schadens zu                       Deckung des Kontos zu sorgen.
     verlangen.
                                                          4.4.2 Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten,
4.2.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach               dass einer oder mehrere Beiträge, trotz
     Mahnung                                                   wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
                                                               eingezogen werden können, ist der
(1)   Der Versicherer kann den                                 Versicherer berechtigt, die
      Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger              Lastschriftvereinbarung in Textform zu
      Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen                   kündigen. Der Versicherer hat in der
      Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und            Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
      eine Zahlungsfrist von mindestens zwei                   Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den
      Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung                ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
      bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur                 selbst zu übermitteln. Durch die Banken
      wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die             erhobene Bearbeitungsgebühren für
      rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen               fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
      und Kosten im Einzelnen beziffert und                    dem Versicherungsnehmer in Rechnung
      außerdem auf die Rechtsfolgen –                          gestellt werden.
      Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht -
      aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung           5.    Beitragsrückzahlung bei vorzeitiger
      hinweist.                                                 Vertragsbeendigung

(2)   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung                5.1 Im Falle der Beendigung des
      gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall           Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der
      ein und ist der Versicherungsnehmer bei                 Versicherungsperiode steht dem Versicherer
      Eintritt des Versicherungsfalles mit der                für diese Versicherungsperiode nur derjenige
      Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder               Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
      Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von            entspricht, in dem der Versicherungsschutz
      der Verpflichtung zur Leistung frei.                    bestanden hat.
5.2 Fällt das versicherte Interesse nach dem                gegenüber den früheren Angaben eingetreten
    Beginn der Versicherung weg, steht dem                  sind. Diese Aufforderung kann auch durch
    Versicherer der Beitrag zu, den er hätte                einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
    beanspruchen können, wenn die Versicherung              erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
    nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden               Monats nach Zugang der Aufforderung zu
    wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall                machen und auf Wunsch des Versicherers
    des Interesses Kenntnis erlangt hat.                    nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
5.3 Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus,             Nachteil des Versicherers kann dieser vom
    seine Vertragserklärung innerhalb von zwei              Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
    Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur           dreifacher Höhe des festgestellten
    den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs              Beitragunterschiedes verlangen. Dies gilt
    entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.            nicht, wenn der Versicherungsnehmer
    Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der          beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
    Belehrung über das Widerrufsrecht, über die             Angaben kein Verschulden trifft.
    Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
    zahlenden Betrag hingewiesen und der               6.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des
    Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass               Versicherungsnehmers oder sonstiger
    der Versicherungsschutz vor Ende der                   Feststellungen wird der Beitrag ab dem
    Widerrufsfrist beginnt.                                Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
    Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben,            (Beitragsregulierung, beim Wegfall
    hat der Versicherer zusätzlich den für das             versicherter Risiken jedoch erst ab dem
    erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu           Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
    erstatten; dies gilt nicht, wenn der                   Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
    Versicherungsnehmer Leistungen aus dem                 Mindestbeitrag darf dadurch nicht
    Versicherungsvertrag in Anspruch genommen              unterschritten werden.
    hat.
                                                       6.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die
5.4 Wird das Versicherungsverhältnis durch                 rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer
    Rücktritt des Versicherers beendet, weil der           für den Zeitraum, für den die Angaben zu
    Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach               machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des
    denen der Versicherer vor Vertragsannahme              für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
    in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so       gestellten Beitrages verlangen. Werden die
    steht dem Versicherer der Beitrag bis zum              Angaben nachträglich gemacht, findet eine
    Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.              Beitragsregulierung statt. Ein vom
    Wird das Versicherungsverhältnis durch                 Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag
    Rücktritt des Versicherers beendet, weil der           wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben
    einmalige oder der erste Beitrag nicht                 innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
    rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem           Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
    Versicherer eine angemessene
    Geschäftsgebühr zu.                                6.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch
                                                           auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung
5.5 Wird das Versicherungsverhältnis durch                 für mehrere Jahre Anwendung.
    Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
    Täuschung beendet, so steht dem Versicherer        7.   Umfang des Versicherungsschutzes
    der Beitrag bis zum Wirksamwerden der
    Anfechtungserklärung zu.                           7.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung
                                                           der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
5.6 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur                  Schadensersatzansprüche und die
    Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das            Freistellung des Versicherungsnehmers von
    versicherte Interesse bei Beginn der                   berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
    Versicherung nicht besteht, oder wenn das              Berechtigt sind
    Interesse bei einer Versicherung, die für ein          Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn
    künftiges Unternehmen oder für ein anderes             der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes
    künftiges Interesse genommen ist, nicht                rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
    entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine             Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist
    angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                 und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
    Hat der Versicherungsnehmer ein nicht                  Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
    bestehendes Interesse in der Absicht                   Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
    versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen          Versicherers abgegeben oder geschlossen
    Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der               worden sind, binden den Versicherer nur,
    Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in              soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
    diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt           oder Vergleich bestanden hätte.
    zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
    begründenden Umständen Kenntnis erlangt.           7.2 Die Versicherungssumme - bei den
                                                           Sachschäden im Sinne vom 1.2 a) jedoch nur
6.   Beitragsregulierung                                   ein Viertel - stellt den Höchstbetrag der dem
                                                           Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkt (s.
6.1 Der Versicherungsnehmer hat nach                       Ziffer 7.7) - in jedem einzelnen Schadenfalle
    Aufforderung mitzuteilen, ob und welche                obliegenden Leistung dar, und zwar mit der
    Änderungen des versicherten Risikos
Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung             gekürzt oder ganz oder teilweise wieder
      der Versicherungssumme in Frage kommt,                zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die
                                                            Haftpflichtsumme um den entsprechenden
(1)   gegenüber mehreren                                    Betrag.
      entschädigungspflichtigen Personen, auf
      welche sich der Versicherungsschutz             7.6 An einer Sicherheitsleistung oder
      erstreckt,                                          Hinterlegung, die zur Abwendung der
(2)   bezüglich eines aus mehreren Verstößen              zwangsweisen Beitreibung der
      fließenden einheitlichen Schadens,                  Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich
                                                          der Versicherer in demselben Umfange wie an
(3)   bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes.        der Ersatzleistung.
      Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder
      gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun       7.7 Die Kosten eines gegen den
      oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß,         Versicherungsnehmer anhängig gewordenen,
      wenn die betreffenden Angelegenheiten               einen gedeckten Haftpflichtanspruch
      miteinander in rechtlichem oder                     betreffenden Haftpflichtprozesses, sowie einer
      wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.               wegen eines solchen Anspruchs mit
                                                          Zustimmung des Versicherers vom
7.3 An der Summe, die vom                                 Versicherungsnehmer betriebenen negativen
    Versicherungsnehmer auf Grund richterlichen           Feststellungsklage oder Nebenintervention
    Urteils oder eines vom Versicherer                    gehen voll zu Lasten des Versicherers. Es gilt
    genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs           dabei aber folgendes:
    zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme), ersetzt der
    Versicherer 80 %, höchstens die                   (1)   Übersteigt der Haftpflichtanspruch die
    Höchstversicherungssumme. Beträgt die                   Versicherungssumme, so trägt der Versicherer
    Haftpflichtsumme mehr als 5.112,92,- €, so              die Gebühren und Pauschsätze nur nach der
    übernimmt der Versicherer im Rahmen der                 der Versicherungssumme entsprechenden
    gewählten Höchstversicherungssumme von                  Wertklasse. Bei den nicht nur durch
    den ersten 5.112,92,- € 80 %, vom Mehrbetrag            Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt
    90 %. Bei den in 1.2 a) erwähnten                       eine verhältnismäßige Verteilung auf
    Sachschäden übernimmt der Versicherer 75 %              Versicherer und Versicherungsnehmer ein.
    der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese
    Schäden vorgesehene                               (2)   Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den
    Höchstversicherungssumme (vgl. 7.2). Der                Betrag des Mindestselbstbehalts, treffen den
    von dem Versicherungsnehmer allein zu                   Versicherer keine Kosten.
    deckende Schaden beträgt in jedem Falle
    mindestens 25,- € (Mindestselbstbehalt).          (3)   Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der
    Dieser Mindestselbstbehalt kann durch                   Versicherungsnehmer vorweg die Kosten nach
    besondere Vereinbarung auf einen höheren                dem Streitwert des erhöhten
    Betrag festgesetzt werden (erhöhter                     Mindestselbstbehaltes allein zu tragen, die
    Mindestselbstbehalt).                                   Mehrkosten bezüglich des übersteigenden
                                                            Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem
7.4 Der Haftpflichtanspruch ist in Ansehung eines           Mindestselbstbehalt zuzüglich
    solchen Betrages nicht gedeckt, der                     Versicherungssumme) trägt der Versicherer.
    gleichkommt der Höhe der eigenen Gebühren               Bezüglich der nicht durch Pauschsätze
    des Versicherungsnehmers in derjenigen                  abzugeltenden Auslagen findet die
    Sache, bei deren Behandlung der Verstoß                 Bestimmung zu (1) Satz 2 Anwendung.
    erfolgt ist. Es macht dabei keinen Unterschied,
    ob die Gebühren von dem Haftpflichtanspruch       (4)   Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst
    ergriffen werden oder nicht. Auch im letzteren          vertritt oder durch einen Sozius oder
    Falle sind sie im Verhältnis zum Versicherer            Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen
    vorweg an der Haftpflichtsumme zu kürzen.               eigene Gebühren nicht erstattet.
    Bei Prozessen gilt jede Instanz als besondere
    Sache. Bei Vermögensverwaltungen,                 7.8 Eine vom Versicherer verlangte Erledigung
    Vormundschaften oder sonstigen Sachen, die            eines Haftpflichtanspruchs durch
    sich als Gesamtheit von                               Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich darf
    Einzelangelegenheiten darstellen, tritt, wenn         der Versicherungsnehmer nicht zu Unrecht
    nicht der Verstoß den Verlust der ganzen              verweigern. Verletzt der Versicherungsnehmer
    Vermögensmasse zur Folge hat, nur eine im             diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob
    Verhältnis vom Verlust zur Vermögensmasse             fahrlässig, kann der Versicherer im Hinblick
    stehende oder sonst den Umständen oder der            auf den durch die widerrechtliche Weigerung
    Billigkeit entsprechende Kürzung ein.                 entstehenden Mehraufwand an
                                                          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten
7.5 Es ist - auch abgesehen von dem Fall der              nach den in 8. dargelegten Voraussetzungen
    Versicherung des eigenen Risikos (10.3) -             ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
    ohne Zustimmung des Versicherers nicht
    zulässig, dass der Versicherungsnehmer            8.    Ausschlüsse
    Abmachungen trifft oder Maßnahmen
    geschehen lässt, die darauf hinauslaufen,               Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht
    dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen,              auf die Haftpflichtansprüche:
8.1 welche vor ausländischen Gerichten geltend              Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer
    gemacht werden dies gilt auch im Falle eines            (15.) unverzüglich, spätestens innerhalb einer
    inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722               Woche, schriftlich anzuzeigen, auch wenn
    ZPO) -; wegen Verletzung oder                           noch keine Schadensersatzansprüche
    Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen              erhoben wurden Wird ein Ermittlungsverfahren
    einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;               eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein
                                                            Mahnbescheid erlassen, so hat der
8.2 soweit sie auf Grund Vertrags oder                      Versicherungsnehmer dem Versicherer
    besonderer Zusage über den Umfang der                   unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn
    gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;                   er den Versicherungsfall selbst bereits
                                                            angezeigt hat. Macht der Geschädigte seinen
8.3 aus der Überschreitung von Voranschlägen                Anspruch gegenüber dem
    und Krediten; aus der entgeltlichen oder                Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur
    unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung             Anzeige innerhalb einer Woche nach der
    von Geld-, Grundstücks- und anderen                     Erhebung des Anspruchs verpflichtet. Wird
    wirtschaftlichen Geschäften,                            gegen den Versicherungsnehmer ein
                                                            Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
8.4 wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge                 Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm
    bei der Kassenführung, durch Verstöße beim              gerichtlich der Streit verkündet, hat er
    Zahlungsakt, durch Veruntreuung des                     außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten.
    Personals des Versicherten entstehen;                   Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer
                                                            einstweiligen Verfügung oder eines
8.5 wegen Schadenstiftung durch wissentliches               Beweissicherungsverfahrens. Durch die
    Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung             Absendung der Anzeige werden die Fristen
    oder Bedingung des Machtgebers                          gewahrt. Für die Erben des
    (Berechtigten) oder durch sonstige                      Versicherungsnehmers tritt an Stelle der
    wissentliche Pflichtverletzung;                         Wochenfrist jeweils eine Frist von einem
                                                            Monat.
8.6 von Sozien und Angehörigen des
    Versicherungsnehmers sowie von Personen,          9.3 Weitere Behandlung des Schadenfalles
    welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
    leben, es sei denn - was die Ansprüche von        (1)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
    Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft              unter Beachtung der Weisungen des
    Lebenden anlangt -, dass es sich um                     Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich
    Ansprüche eines Mündels gegen seinen                    der Auswahl der Prozessbevollmächtigten)
    Vormund handelt.                                        nach Möglichkeit für die Abwendung und
                                                            Minderung des Schadens zu sorgen und alles
      Als Angehörige gelten:                                zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles
                                                            dient, soweit dies für ihn zumutbar ist. Er hat
(1)   der Ehegatte des Versicherungsnehmers,                den Versicherer bei der Abwehr des Schadens
                                                            sowie bei der Schadenermittlung und -
(2)   wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader            regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche
      Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie            und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
      verwandt oder verschwägert ist.                       erstatten, alle Tatumstände, welche auf den
      Schadenersatzansprüche von juristischen               Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle
      Personen, wenn die Majorität der Anteile und          nach Ansicht des Versicherers für die
      von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil         Beurteilung des Schadenfalls erheblichen
      dem Versicherungsnehmer oder Versicherten             Schriftstücke einzusenden. Der
      oder einem Sozius oder Angehörigen des                Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt,
      Versicherungsnehmers oder Versicherten                ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
      gehört, sind von der Versicherung gleichfalls         einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil
      ausgeschlossen;                                       anzuerkennen oder zu vergleichen oder zu
                                                            befriedigen. Den aus Anlass eines
8.7 aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers              Schadenfalles erforderlichen Schriftwechsel
    als Leiter, Vorstands- oder                             hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu
    Aufsichtsratsmitglied privater                          führen.
    Unternehmungen, Vereine, Verbände oder als
    Syndikus.                                         (2)   Eine Streitverkündung seitens des
                                                            Versicherungsnehmers an den Versicherer ist
9.    Obliegenheiten                                        nicht erforderlich; die Kosten einer solchen
                                                            werden vom Versicherer nicht ersetzt.
9.1 Versicherungsfall
                                                      (3)   Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur
      Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages           Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm
      ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche             zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
      gegen den Versicherungsnehmer zur Folge               Namen des Versicherungsnehmers
      haben könnte.                                         abzugeben.

9.2 Schadenanzeige                                    9.4 Zahlung des Versicherers
und 2 ganz oder teilweise leistungsfrei.
     Ist die Schadenersatzverpflichtung des                 Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
     Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung             Versicherer vor Eintritt des
     für den Versicherer festgestellt, hat der              Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
     Versicherer den Versicherungsnehmer binnen             Versicherung erlangt hat. Deckt die
     einer Woche vom Anspruch des Dritten                   anderweitige Versicherung den
     freizustellen.                                         Versicherungsnehmer nicht bis zu dem
     Der Versicherer kann jedoch verlangen, dass            Umfang wie diejenige des Versicherers, so tritt
     der Versicherungsnehmer seinen                         letzterer im Versicherungsfall für die Differenz
     Schadenanteil an eine vom Versicherer                  ein. Wenn der Versicherungsnehmer das
     bestimmte Stelle abführt und die Quittung              Eigenrisiko (10.3) anderweitig versichert, so
     darüber dem Versicherer einsendet. Die                 hat er wegen der von da an vorkommenden
     einwöchige Frist läuft in diesem Fall vom              Verstöße keinen Versicherungsanspruch.
     Eingang der Quittung. Bei außergerichtlicher
     Erledigung des Versicherungsfalls soll, wenn      11. Versicherung für fremde Rechnung,
     möglich, die schriftliche Erklärung des               Abtreten des Versicherungsanspruchs,
     Ansprucherhebenden, dass er für seine                 Rückgriffsansprüche
     Ansprüche befriedigt sei, beigebracht werden;
     der Versicherer kann Beglaubigung der             11.1 Soweit sich die Versicherung auf
     Unterschrift des Ansprucherhebenden                    Haftpflichtansprüche gegen andere Personen
     verlangen.                                             als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt,
                                                            finden alle in dem Versicherungsvertrag
10. Rechtsfolgen bei Verletzung von                         bezüglich des Versicherungsnehmers
    Obliegenheiten                                          getroffenen Bestimmungen auch auf diese
                                                            Personen sinngemäße Anwendung. Die
10.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine                  Ausübung der Rechte aus dem
     Obliegenheit, die er nach 9. zu erfüllen hat,          Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
     vorsätzlich, so ist der Versicherer von der            Versicherungsnehmer zu; dieser bleibt neben
     Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob              dem Versicherten für die Erfüllung der
     fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist           Obliegenheiten verantwortlich. Soweit die
     der Versicherer berechtigt, seine Leistung in          Kenntnis und das Verhalten des
     dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere              Versicherungsnehmers von rechtlicher
     des Verschuldens des Versicherungsnehmers              Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
     entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben            fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
     Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer             Verhalten des Versicherten zu
     zu beweisen.                                           berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen
                                                            des Versicherungsnehmers und des
10.2 Außer im Falle einer arglistigen                       Versicherten umfasst, muss sich der
     Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer            Versicherungsnehmer für sein Interesse das
     jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der           Verhalten und die Kenntnis des Versicherten
     Versicherungsnehmer nachweist, dass die                nur dann zurechnen lassen, wenn der
     Verletzung der Obliegenheit weder für den              Versicherte Repräsentant des
     Eintritt oder die Feststellung des                     Versicherungsnehmers ist. Auf die Kenntnis
     Versicherungsfalles noch für die Feststellung          des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
     oder den Umfang der Leistungspflicht des               Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen
     Versicherers ursächlich ist. Verletzt der              worden ist oder ihm eine rechtzeitige
     Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des             Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
     Versicherungsfalles bestehende Auskunfts-              nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die
     oder Aufklärungsobliegenheit so ist der                Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen
     Versicherer nur dann vollständig oder teilweise        an, wenn der Versicherungsnehmer den
     leistungsfrei, wenn er den                             Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
     Versicherungsnehmer durch gesonderte                   geschlossen und den Versicherer nicht
     Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge           darüber informiert hat
     hingewiesen hat.
                                                       11.2 Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst
10.3 Der Versicherungsnehmer hat, wenn er das               sowie seiner Angehörigen, die mit ihm in
     versicherte Risiko auch anderweitig versichert,        häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
     dem Versicherer innerhalb eines Monats                 den im Versicherungsvertrag mitversicherten
     Anzeige hiervon zu erstatten. Verletzt der             Personen gehören, gegen den Versicherten
     Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht                 sind, soweit nicht anderes vereinbart ist, von
     vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der          der Versicherung ausgeschlossen.
     Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
     er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,       11.3 Der Freistellungsanspruchs darf vor seiner
     den Vertrag fristlos kündigen. Das                     endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
     Kündigungsrecht des Versicherers ist                   Zustimmung des Versicherers nicht
     ausgeschlossen, wenn der                               übertragen werden. Eine Abtretung an den
     Versicherungsnehmer beweist, dass er die               geschädigten Dritten ist zulässig.
     Obliegenheit weder vorsätzlich noch
     grobfahrlässig verletzt hat, Darüber hinaus ist
     der Versicherer nach Maßgabe der Absätze 1
11.4 Rückgriffsansprüche des                          12.1.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird
     Versicherungsnehmers gegen Dritte, ebenso             seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
     dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf                beim Versicherer wirksam. Der
     Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung          Versicherungsnehmer kann jedoch
     bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß           bestimmen, dass die Kündigung zu einem
     § 255 BGB gehen in Höhe der vom                       späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
     Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres         Ende des laufenden Versicherungsjahres,
     auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum          wirksam wird. Eine Kündigung des
     Nachteil des Versicherungsnehmers geltend             Versicherers wird einen Monat nach ihrem
     gemacht werden. Der Versicherer kann die              Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
     Ausstellung einer Abtretungsurkunde
     verlangen. Rückgriff gegen Angestellte des       12.1.3 Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es
     Versicherungsnehmers wird nur genommen,               nicht spätestens einen Monat, nachdem die
     wenn der Angestellte seine                            Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch
     arbeitsvertraglichen Pflichten vorsätzlich            Klagezurücknahme, Anerkenntnis oder
     verletzt hat.                                         Vergleich beigelegt oder das Urteil
                                                           rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
11.5 Der Versicherungsnehmer hat seinen
     Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses     12.2 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen
     Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung             Wohnsitz ins Ausland, so sind der Versicherer
     der geltenden Form- und Fristvorschriften zu          und der Versicherungsnehmer berechtigt, den
     wahren, und nach Übergang des                         Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
     Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei               Monat zu kündigen.
     dessen Durchsetzung durch den Versicherer
     soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der    12.3 Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt,
     Versicherungsnehmer die Obliegenheit                  wenn sie dem Versicherer innerhalb der
     gemäß Absatz 1 vorsätzlich, ist der                   jeweils vorgeschriebenen Frist zugegangen
     Versicherer zur Leistung insoweit nicht               ist.
     verpflichtet, als er infolge dessen keinen
     Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall    12.4 Wenn versicherte Risiken vollständig und
     einer grob fahrlässigen Verletzung der                dauernd in Wegfall kommen, so erlischt die
     Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,          Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
     seine Leistung in einem der Schwere des               Versicherer steht der Betrag gemäß 5.2 zu.
     Verschuldens des Versicherungsnehmers                 Kommt der Hauptberuf in Wegfall, so gilt für
     entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die              die Beitragsbemessung von dem Zeitpunkt
     Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben        des Wegfalls an ein bisheriger Nebenberuf als
     Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.         Hauptberuf.

12. Vertragsdauer. Kündigung                          13. Verjährung

12.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein   13.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
     angegebene Zeit abgeschlossen. Beträgt                verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
     diese mindestens ein Jahr, verlängert sich der        beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
     Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem           der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
     Vertragspartner spätestens drei Monate vor            von den Anspruch begründenden Umständen
     dem Ablauf des jeweiligen                             und der Person des Schuldners Kenntnis
     Versicherungsjahres eine Kündigung in                 erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
     Textform zugegangen ist.                              erlangen müsste.
     Bei einer Vertragsdauer von weniger als
     einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es       13.2 Ist ein Anspruch aus dem
     einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen              Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
     Zeitpunkt.                                            angemeldet worden, zählt der Zeitraum vom
                                                           Beginn der Verjährung bis zum Zugang der in
12.1.1 Das Versicherungsverhältnis kann vom                Textform mitgeteilten Entscheidung des
     Versicherungsnehmer und vom Versicherer               Versicherers beim Anspruchsteller bei der
     gekündigt werden, wenn                                Fristberechnung nicht mit, soweit dieser
         -   vom Versicherer eine                          Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.
             Schadenersatzzahlung geleistet
             wurde oder                               14. Vorvertragliche Anzeigepflichten des
         -   dem Versicherungsnehmer eine                 Versicherungsnehmers
             Klage über einen unter den
             Versicherungsschutz fallenden            14.1 Anzeigepflicht
             Haftpflichtanspruch gerichtlich
             zugestellt wird. Die Kündigung muss           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe
             dem Vertragspartner in Schriftform            seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
             spätestens einen Monat nach der               ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen,
             Schadensersatzzahlung oder der                nach denen der Versicherer in Textform
             Zustellung der Klage zugegangen               gefragt hat und die für den Entschluss des
             sein.                                         Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit
                                                           dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur                Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der
      Anzeige verpflichtet, als nach seiner                    Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
      Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
      der Versicherer Fragen in Textform im Sinne        (3)   Kündigung
      des Satzes 1 stellt. Wird der Vertrag von
      einem Vertreter des Versicherungsnehmers                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine
      geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und             Anzeigepflicht nach 14.1 leicht fahrlässig oder
      die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis         schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag
      und die Arglist des Versicherungsnehmers zu              unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
      berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer                 kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte
      kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht          den Vertrag bei Kenntnis der nicht
      vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt                angezeigten Umständen zu gleichen oder
      worden ist, nur berufen, wenn weder dem                  anderen Bedingungen abgeschlossen.
      Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
      Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last         (4)   Ausschluss von Rechten des Versicherers
      fällt.
                                                               Die Rechte des Versicherers zur
14.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht            Vertragsänderung (1), zum Rücktritt (2) und
                                                               zur Kündigung (3) sind jeweils
(1)   Vertragsänderung                                         ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
                                                               nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die
      Hat der Versicherungsnehmer die                          unrichtige Anzeige kannte.
      Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und
      hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht       (5)   Anfechtung
      angezeigten Gefahrumstände den Vertrag
      auch zu anderen Bedingungen geschlossen,                 Das Recht des Versicherers, den Vertrag
      so werden die anderen Bedingungen auf                    wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
      Verlangen des Versicherers rückwirkend                   bleibt unberührt.
      Vertragsbestandteil. Bei einer vom
      Versicherungsnehmer unverschuldeten                (6)   Dem Versicherer steht im Fall des Rücktritts
      Pflichtverletzung werden die anderen                     oder der Anfechtung der Beitrag gemäß 5.4
      Bedingungen ab der laufenden                             bis 5.6 zu.
      Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
                                                         14.3 Frist für die Ausübung der Rechte des
      Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der             Versicherers Die Rechte zur
      Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der              Vertragsänderung (14.2 (1)), zum Rücktritt
      Versicherer die Gefahrabsicherung für den               (11.2 b) oder zur Kündigung (14.2 (3)) muss
      nicht angezeigten Umstand aus, so kann der              der Versicherer innerhalb eines Monats
      Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb               schriftlich geltend machen und dabei die
      eines Monats nach Zugang der Mitteilung des             Umstände angeben, auf die er seine Erklärung
      Versicherers ohne Einhaltung einer Frist                stützt; zur Begründung kann er nachträglich
      kündigen. In dieser Mitteilung der                      weitere Umstände innerhalb eines Monats
      Vertragsänderung hat der Versicherer den                nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
      Versicherungsnehmer auf dessen                          Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
      Kündigungs-recht hinzuweisen.                           der Versicherer von der Verletzung der
                                                              Anzeigepflicht und den Umständen Kenntnis
(2)   Rücktritt und Leistungsfreiheit                         erlangt, die das von ihm jeweils geltend
                                                              gemachte Recht begründen.
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine
      Anzeigepflicht nach 14.1, kann der Versicherer     14.4 Rechtsfolgenhinweis
      vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der
      Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht               Die Rechte zur Vertragsänderung (14.2 (1)),
      weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.         zum Rücktritt (14.2 (2)) und zur Kündigung
      Bei grober Fahrlässigkeit des                            (14.2 (3)) stehen dem Versicherer nur zu,
      Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht             wenn er den Versicherungsnehmer durch
      des Versicherers ausgeschlossen, wenn der                gesonderte Mitteilung in Textform auf die
      Versicherungsnehmer nachweist, dass der                  Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
      Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht           hingewiesen hat.
      angezeigten Umstände zu gleichen oder
      anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.           15. Anzeige und Willenserklärungen
      Tritt der Versicherer nach Eintritt des
      Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur    15.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen
      Leistung verpflichtet, es sei denn, der                 und Erklärungen sind in Textform abzugeben,
      Versicherungsnehmer weist nach, dass die                sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie
      Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen            sollen an die Hauptverwaltung des
      Umstand bezieht, der weder für den Eintritt             Versicherers oder an die im
      oder die Feststellung des Versicherungsfalles           Versicherungsschein oder in dessen
      noch für die Feststellung oder den Umfang der           Nachträgen als zuständig bezeichnete
      Leistungspflicht des Versicherers ursächlich            Geschäftsstelle gerichtet werden.
      ist. Hat der Versicherungsnehmer die
15.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung         Besonderheiten für Rechtsanwälte und Notare
     seiner Anschrift dem Versicherer nicht            (19 und 20)
     mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
     die dem Versicherungsnehmer gegenüber             19. Sozien
     abzugeben ist, die Absendung eines
     eingeschriebenen Briefes an die letzte dem        19.1 Als Sozien gelten Rechtsanwälte bzw. Notare,
     Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung          die ihren Beruf nach außen hin
     gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als          gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht
     zugegangen. Dies gilt entsprechend für den             darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder
     Fall einer Namensänderung des                          einen anderen Vertrag verbunden sind, und
     Versicherungsnehmers.                                  bei Rechtsanwälten, ob sie am gleichen
                                                            Gericht zugelassen sind oder nicht.
15.3 Hat der Versicherungsnehmer die
     Versicherung für seinen Gewerbebetrieb            19.2 Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius
     abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der          gilt als Versicherungsfall aller Sozien. Der
     gewerblichen Niederlassung die                         Versicherer tritt für diese zusammen mit einer
     Bestimmungen der Ziffer 15.2 entsprechende             einheitlichen Durchschnittsleistung ein. Dieser
     Anwendung.                                             Durchschnittsversicherungsschutz besteht
                                                            (nach Maßgabe des 7 Ziffer 1) auch
16. Gerichtsstände
                                                            zugunsten eines Sozius, der
                                                            Nichtversicherungsnehmer ist.
16.1. Klagen gegen den Versicherer oder
     Versicherungsvermittler                                 Ein Ausschlussgrund nach 8. oder ein
     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag                 Rechtsverlust nach 7.8 sowie nach 10.1 und
     oder der Versicherungsvermittlung ist neben             10.2, der in der Person eines Sozius vorliegt,
     den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung             geht zu Lasten aller Sozien. Soweit sich ein
     (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in            Rechtsverlust nach 10.1 an eine Unterlassung
     dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur               knüpft, wirkt das Tun eines Sozius zugunsten
     Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in              aller Sozien.
     Ermangelung eines solchen seinen
     gewöhnlichen Aufenthalt hat.                      19.3 Für die zu 19.2 erwähnte
                                                            Durchschnittsleistung gilt folgendes:
16.2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag           (1)   Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in
     oder der Versicherungsvermittlung gegen den             der Weise zu berechnen, dass zunächst bei
     Versicherungsnehmer ist ausschließlich das              jedem einzelnen Sozius festgestellt wird, wie
     Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der         viel er vom Versicherer zu erhalten hätte,
     Versicherungsnehmer zur Zeit der                        wenn er, ohne Sozius zu sein, allein
     Klageerhebung seinen Wohnsitz, in                       einzutreten hätte (fiktive Leistung), und
     Ermangelung eines solchen seinen                        sodann die Summe dieser fiktiven Leistung
     gewöhnlichen Aufenthalt hat.                            durch die Zahl aller, auch der
                                                             Nichtversicherungsnehmer, geteilt wird;
17. Vertragssprache und anzuwendendes
    Recht                                              (2)   bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen
                                                             in 7.7 in sinngemäßer Verbindung mit den
     Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Die            vorstehenden Bestimmungen anzuwenden.
     Vertragssprache ist deutsch.
                                                       20    Mitarbeiter
18. Informationen zum Rechtsweg/
    Beschwerdemöglichkeiten                                  Die Anstellung eines zuschlagspflichtigen
                                                             Mitarbeiters, der nicht Sozius im Sinne des
     Beschwerdestelle und Aufsichtsbehörde für               19.1 ist, gilt als Erweiterung des versicherten
     die Union Reiseversicherung                             Risikos nach 6.1. Wird trotz Aufforderung die
     Aktiengesellschaft (URV)                                Anstellung eines Mitarbeiters nicht angezeigt,
                                                             so verringert sich die Leistung des
     Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden                  Versicherers, wie wenn der Mitarbeiter Sozius
     wenden Sie sich bitte an Ihren/Ihre Betreuer            im Sinne des 19 wäre. In Ansehung solcher
     oder direkt an uns. Bei Streitigkeiten aus              Verstöße, die nach Bezahlung des
     einem Versicherungsvertrag mit der URV                  Mitarbeiterzuschlags erfolgt sind, deckt die
     haben Sie die Möglichkeit, Beschwerden an               Versicherung im Rahmen des
     die Bundesanstalt für                                   Versicherungsvertrages auch
     Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),                  Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen
     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn,                 die Mitarbeiter erhoben werden (nach 11).
     www.bafin.de, poststelle@bafin.de zu richten.
     Am Streitbeilegungsverfahren des                  Besonderheiten bei anderen
     Ombudsmanns eV. nimmt die URV nicht teil.         Versicherungsunternehmen (21- 26)

     Ihr Recht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu      21. Im allgemeinen
     nehmen, bleibt unberührt.
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