Begründung: I - Haushalt NRW

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Begründung:

I.     Allgemeiner Teil

1.     Ausgangslage

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes 2022 steht weiterhin unmittelbar und deutlich unter dem
Eindruck der anhaltenden Pandemie aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden
nur „Corona-Pandemie“). Er legt daher auch in diesem Jahr den Fokus auf die Finanzierung
von Maßnahmen zur Krisenbewältigung und knüpft dabei direkt an das Haushaltsgesetz 2021
sowie an die beiden Nachtraghaushaltsgesetze des Jahres 2020 an, mit denen bereits die
Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden.

Kernstück ist weiterhin das zusammen mit dem ersten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 durch
Gesetz errichtete Sondervermögen „Sondervermögen zur Finanzierung aller direkten und
indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise“ (NRW-Rettungsschirm), dem auch in
diesem Jahr weiterhin ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die direkten und
indirekten Folgen der Corona-Pandemie im Land Nordrhein-Westfalen abzufedern. Auch das
mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2020 etablierte transparente Konsultationsverfahren mit
dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags (HFA) wird fortgeführt. Es hat in
erheblichem Maße dazu beigetragen, die notwendigen Mittel rasch und zielgenau
bereitzustellen. Die Gesamtsumme aller bis zum 31. Mai 2021 unter der Titelgruppe 88
verausgabten Landesmittel für mehr als 150 Maßnahmen beläuft sich auf 6 233,1 Mio. Euro.
Hiervon entfallen 5 326,9 Mio. Euro auf das Haushaltsjahr 2020 - endgültiger
Kassenabschluss 2020 - und 906,2 Mio. Euro auf das Haushaltsjahr 2021 - Stand 31.05.21 -
(vgl. Vorlage 17/5358 an den HFA vom 21.06.2021).

Die Dotierung des Sondervermögens erfolgt wie bisher aus dem Haushalt auf der Grundlage
der fortgeführten Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Entwurfs in Höhe
von 25 000 000 000 Euro. Auf diesen Höchstbetrag ist die Summe der Kreditmittel
anzurechnen, die aufgrund der Ermächtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 im
Haushaltsjahr 2020 sowie des Haushaltsgesetzes 2021 insgesamt bereits aufgenommen
worden sind. Die Anrechnungsklausel in § 2 Absatz 1 Satz 2 im aktuellen Entwurf stellt die
Einhaltung des Höchstbetrags auch weiterhin sicher.

Die Kreditaufnahme erfolgt in Abhängigkeit von der Gesamteinnahmesituation und den
benötigten Ausgaben. Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die Einnahmen aus der
Kreditaufnahme des Landes für seine Zwecke zu bündeln. Die zweckentsprechende
Verwendung erfolgt dann durch den Landeshaushalt. Zins und Tilgung für Kredite, die
zweckentsprechend im Landeshaushalt aufgenommen und dem Sondervermögen zur
Verfügung gestellt werden, werden im Sondervermögen nachgewiesen und bedient. Damit ist
sichergestellt, dass sich alle aus der Kreditaufnahme nach § 18b der Landeshaushaltsordnung
(LHO) ergebenden Finanzierungsvorgänge im Sondervermögen auch in der Zeit
nachvollziehbar widerspiegeln und die Verknüpfung zwischen Ausnahmesituation und den
finanziellen Aufwendungen erkennbar bleibt.
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1.1    Einhaltung der Schuldaufnahmebegrenzung

Auch im Haushaltsjahr 2022 steht die Kreditermächtigung im Einklang mit dem seit dem Jahr
2020 geltenden neuen Schuldenregime. In § 18b der LHO wird entsprechend der Regelung in
Artikel 109 Absatz 3 Satz 2, 2. Alternative Grundgesetz die Möglichkeit eröffnet, im Fall von
Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen Kredite abweichend von den
Vorgaben des § 18a LHO zum Haushaltsausgleich aufzunehmen. Dadurch soll die
Handlungsfähigkeit des Landes zur Bewältigung von Krisen gewährleistet werden. Da eine
abschließende Benennung möglicher Notsituationen wegen der Vielzahl und
Unterschiedlichkeit denkbarer Anwendungsfälle nicht möglich ist, erfolgt eine Eingrenzung
durch drei Kriterien, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
      1.      Die Situation muss außergewöhnlich sein,
      2.      ihr Eintritt muss sich der Kontrolle des Landes entziehen und
      3.      sie muss die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen.
Naturkatastrophen sind - in Anlehnung an die Auslegung der Verfassungsregelung zur
Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes) - unmittelbar drohende
Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse
ausgelöst werden (z. B. Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre, Massenerkrankungen).

1.2    Naturkatastrophe / außergewöhnliche Notsituation

Die Voraussetzungen einer Notsituation und einer Naturkatastrophe liegen auch für das
Haushaltsjahr 2022 weiterhin vor. Die krisenhafte Entwicklung der Infektionen mit dem
Corona-Virus SARS-CoV-2 im Land Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus dauert noch an.
Gleichzeitig haben die Auswirkungen der Corona-Pandemie einen dramatischen Einbruch der
gesamtstaatlichen Wirtschaftsleistung und massive Steuerausfälle verursacht. Mit der
Pandemie und ihrer Bekämpfung ergeben sich auch für das Land Nordrhein-Westfalen
erhebliche Herausforderungen.

Deutschlandweit ging das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2020 um real 4,9 % zurück. Im
1. Quartal 2021, in dem die Beschränkungen der Wirtschaftsaktivitäten nach wie vor sehr
ausgeprägt waren, war ein weiterer Einbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit im Vergleich zum
entsprechenden Vorjahresquartal von 3,4 % zu verzeichnen. Mit einer deutlichen Besserung
und einer Expansion der Wirtschaftsaktivität gegenüber dem 2. Quartal als dem niedrigsten
Vorjahresquartalswert ist erst ab dem 2. Quartal 2021 zu rechnen. Insgesamt erwartet die
Bundesregierung nach ihrer aktuellen Frühjahrsprognose, dass die Wirtschaftsleistung –
gemessen am BIP – in diesem Jahr um 3,5 % und im kommenden Jahr um 3,6 % ausgeweitet
wird. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich diese Steigerungsraten auf eine durch die
krisenhaften Auswirkungen deutlich abgesenkte Basis beziehen und so das Vorkrisenniveau
insgesamt weiterhin deutlich verfehlt wird. Dies zeigt sich insbesondere an den
prognostizierten Steuereinnahmen.

Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat in der Zeit vom 10. bis 12. Mai 2021 seine
turnusmäßige Frühjahrssitzung abgehalten und dabei die Steuereinnahmen für Bund, Länder
und Gemeinden bis zum Jahre 2025 geschätzt.
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Hiernach ergäben sich insgesamt folgende Steuereinnahmen für den Landeshaushalt
Nordrhein-Westfalen in der Periode 2021 bis 2025:

 Steuereinnahmen           2021          2022           2023          2024          2025
 in Mio. Euro             63.975        66.476         69.477        72.632         75.293

Damit liegen die Steuereinnahmen immer noch deutlich unter den Ansätzen der alten
Finanzplanung 2019 bis 2023, also unter dem Vorkrisenniveau. Nach der aktuellen
Steuerschätzung ergeben sich damit Mindereinnahmen von:

 Mindereinnahmen gegenüber der
                                                     2021            2022           2023
 Finanzplanung 2019-2023

 in Mio. Euro                                        -3.544         -3.649          -2.791

Die hohen Steuermindereinahmen für die Jahre 2021 bis 2023 zeigen auf, dass die finanziellen
Folgen der Corona-Pandemie tiefgreifende Spuren in der Wirtschaftsstruktur der deutschen
und nordrhein-westfälischen Wirtschaft hinterlassen, die nicht so schnell überwunden sein
werden. Zwar hat sich die Situation angesichts des in den letzten Monaten erreichten
Impffortschritts und niedriger Inzidenzen trotz weiterer Öffnungsschritte gebessert; es hat sich
dennoch gezeigt, dass das Pandemie- und Infektionsgeschehen weiterhin sehr volatil bleibt
und eine seriöse Prognose des weiteren Infektionsgeschehens kaum zu leisten zu sein
scheint.

Eine darüber hinausgehende seriöse Prognose ist zum jetzigen Zeitpunkt kaum möglich. Zwar
ist wahrscheinlich, dass sich im Jahr 2023 die sukzessive Durchimpfung der Bevölkerung
begünstigend auf die Folgen der Corona-Pandemie auswirkt. Indes werden zurzeit
verschiedene Varianten des Corona-Virus beobachtet, darunter die Varianten Alpha, Beta,
Gamma und Delta, die laut Robert Koch-Institut (RKI) mit besonderen Eigenschaften wie
höhere Übertragbarkeit und einer veränderten Immunantwort im Zusammenhang stehen
können. Derzeit mache die Delta-Variante etwa sechs Prozent der Neuinfektionen aus, wobei
mit einem steigenden Anteil gerechnet wird. Aufgrund dieser Entwicklungen kann nur
abgewartet werden, inwieweit die sukzessive Durchimpfung einen erneuten Anstieg der
Infektionszahlen verhindern kann. Ebenfalls abzuwarten ist in diesem Zusammenhang,
inwieweit nach Zulassung des Impfstoffes BioNTech für die Altersgruppen ab 12 Jahren eine
Verschiebung der Impfstrategie hin zu jüngeren Altersgruppen stattfindet und inwieweit
hierdurch die Infektionszahlen beeinträchtigt werden.

Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass das Corona-Virus jedenfalls in den Jahren
2021 und 2022 noch eine ernste Herausforderung und eine außergewöhnliche Gefahr für die
Menschen in Nordrhein-Westfalen bleibt und damit auch die außergewöhnliche Notsituation
für das Land Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2021 und 2022 weiter andauern wird.

Vor diesem Hintergrund wird die Landesregierung den NRW-Rettungsschirm zur Finanzierung
aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Pandemie im Jahr 2022
fortführen. Damit kann auch im Jahr 2022 weiterhin flexibel und zeitnah auf die sich
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ergebenden Herausforderungen reagiert werden. Auch notwendige konjunkturelle
Maßnahmen können ermöglicht werden. Die Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit
des Landes in der Notsituation rechtfertigt die Kompensation der fehlenden Steuereinnahmen
sowie die Finanzierung von Maßnahmen zur Abmilderung der pandemischen Folgen durch
Entnahmen aus dem Sondervermögen auch für 2022.

Für das Jahr 2023 ist demgegenüber davon auszugehen, dass begünstigt durch die
sukzessive Durchimpfung der Bevölkerung, die negativen Folgen der Corona-Pandemie
beseitigt werden und – trotz einer fortdauernden finanziellen Belastung durch geringere
Steuereinnahmen - eine außergewöhnliche Notsituation / Naturkatastrophe nicht mehr
angenommen werden kann.

2.     Konzeption für den Haushalt 2022 und die Finanzplanung 2021 bis 2025

Die Landesregierung hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus
SARS-CoV-2 und zur Bewältigung der Auswirkungen auf den Weg gebracht. So wurden etwa
zur Stärkung der Wirtschaft unter anderem die NRW-Soforthilfe, die Überbrückungshilfen (1.
Phase, 2. Phase sowie Überbrückungshilfe III), die November- und Dezemberhilfe sowie die
Härtefallhilfe NRW etabliert. Unterstützt wurden aber zum Beispiel auch die Kommunen, die
Schulen und die Kulturszene (vgl. zu dem finanziellen Umfang der Maßnahmen auch oben
unter 1. Ausgangslage)

Der aktuelle Haushaltsentwurf 2022 und die Finanzplanung 2021 bis 2025 setzen die
Konzeption und finanzpolitische Leitlinie des Haushalts 2021 und der Finanzplanung 2020 bis
2024 fort und stellen die finanzielle Handlungsfähigkeit des Landes sowohl auf der
Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite des Landeshaushalts sicher. Dem Entwurf liegt
eine klare Konzeption zugrunde, die die unmittelbaren finanziellen Notwendigkeiten
berücksichtigt, gleichzeitig aber ein finanzwirtschaftliches und finanzpolitisches
Koordinatensystem etabliert, das auch in Krisenzeiten für die notwendige Orientierung sorgt.
Die Konzeption folgt der Maxime, dass dem Gesetzgeber auch und gerade in Ansehung der
verfassungsrechtlichen Maßstäbe die Einschätzungsprärogative darüber zusteht, mit welchen
geeigneten Mitteln er die akute Krise im aktuellen Haushaltsjahr bekämpfen und wie er eine
absehbare Rezession in den Folgejahren verhindern will. Es ist daher sachgerecht und
zulässig, wenn sich der Gesetzgeber bei Haushaltsaufstellung im Wesentlichen an den
Ansätzen, insbesondere auch an dem Haushaltsvolumen der bisherigen Finanzplanung
orientiert. Soweit das Haushaltsvolumen der Finanzplanung einnahme- und ausgabeseitig um
tatsächliche und rechtliche Zwangsläufigkeiten korrigiert wird, besteht keine Pflicht zur
Initiierung von Sparmaßnahmen im Haushalt, wenn zugleich das Ausgabevolumen der
Finanzplanung als Obergrenze nicht überschritten wird. Innerhalb dieses Ausgaberahmens
kommen auch der Fortführung von freiwilligen Leistungen konjunkturstärkende Auswirkungen
zu.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden außergewöhnlichen Notsituation wird die
Landesregierung das mit dem ersten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 geschaffene
Sondervermögen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der
Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2022 fortführen, um weiterhin flexibel und zeitnah auf die
sich ergebenden Herausforderungen reagieren zu können. Vorrangig soll das
Gesundheitssystem in die Lage versetzt werden, Erkrankte gut zu versorgen und die
Ausbreitung des Virus weiter effektiv begrenzen zu können. Außerdem soll das
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Sondervermögen weiter notwendige konjunkturelle Maßnahmen ermöglichen.

In der noch andauernden Krise wird die Landesregierung die vor allem aufgrund der sich
abschwächenden       Konjunktur     und   der     Steuerrechtsänderungen       auftretenden
Mindereinnahmen nicht durch Minderausgaben kompensieren. Die Mindereinnahmen auf der
Ausgabenseite derzeit einsparen zu wollen und damit die Nachfrage des Landes
einzuschränken, wäre mit Blick auf die erhofften positiven konjunkturpolitischen Wirkungen
kontraproduktiv. Auf der anderen Seite sollen die Ausgaben im Haushalt aber auch nicht
ausgeweitet werden. Die Landesregierung wird daher die in der vorherigen Finanzplanung
2019 bis 2023 vorgesehenen Gesamtausgaben für das Jahr 2022 auf dem bisher geplanten
Niveau konstant halten und damit Planungssicherheit gewährleisten. Die Gesamtausgaben im
Haushalt werden damit weder erhöht noch verringert.

Ausgangs- und Fixpunkt für die aktuelle Haushaltsaufstellung ist damit der in der
Finanzplanung 2019 bis 2023 für das Jahr 2022 vorgesehene Wert für das Haushaltsvolumen.
In der Finanzplanung 2019 bis 2023 beträgt dieser Wert für das Haushaltsvolumen und damit
auch für die Gesamtausgaben 83 891 300 000 Euro. Da dieser schon weit vor Eintritt der
Corona-Pandemie festgelegt wurde, darf er auch als Wert aus normalen Zeiten, als nicht durch
die Corona-Pandemie verzerrter Wert und somit als Ausgangswert für die weiteren
Überlegungen gelten. Mit der Konzeption des Haushalts 2021 hatte die Landesregierung
daher bereits das Niveau der Finanzplanung 2019 bis 2023 (Vorkrisenniveau) für das Jahr
2022 in der Finanzplanung 2020 bis 2024 fortgeschrieben und Mehrausgaben bei den in
Einnahmen und Ausgaben als durchlaufenden Posten in Höhe von 1 368 700 000 Euro
hinzugesetzt. Auf dieser Basis und unter Berücksichtigung der Kreditierung an die Kommunen
von 930 937 900 Euro liegen die aktuellen Gesamtausgaben im Haushaltsentwurf 2022 bei
87 453 700 000 Euro und damit im Rahmen der letzten Finanzplanung 2019 bis 2023.

                                                                  Haushaltsgesetzentwurf
 Bezeichnung
                                                                    2022 in Mio. Euro
 Gesamtausgaben Finanzplanung 2019 bis 2023                               83 891,3
 Fortschreibung Mehrausgaben bei durchlaufenden Posten durch
                                                                         +1 368,7
 Finanzplanung 2020 bis 2024
 Gesamtausgaben fortgeschriebene Finanzplanung 2020 bis 2024              85 260,0
 Mehrausgaben bei durchlaufenden Posten                                  + 806,0
 Mehrausgaben an Kommunen inklusive Kreditierung                         +1 387,7
 Gesamtausgaben Haushaltsentwurf 2022                                     87 453,7

Dem Haushaltsplanentwurf für 2022 liegen auf der Einnahmeseite Steuereinnahmen in Höhe
von 66 476,0 Mio. Euro zugrunde. Der Ansatz wurde ermittelt auf Basis der Ergebnisse der
160. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" vom 10. bis 12. Mai 2021. Danach liegen
die Steuereinnahmen im Haushalt 2022 um 3 968 Mio. Euro über den Steuereinnahmen des
Haushaltsplans 2021. Der Steuereinnahmenansatz von 66 476,0 Mio. Euro ist um 1 491 Mio.
Euro höher als der Ansatz für 2022 in der Finanzplanung 2020 bis 2024 und wiederum um
3 649 Mio. Euro niedriger als in der Finanzplanung 2019 bis 2023. Diese Schwankungen
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gehen überwiegend auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurück.

Zur Kompensation der Mindereinnahmen sowie zur Kreditierung der zusätzlichen Mittel an die
Gemeinden sind Entnahmen aus dem NRW-Rettungsschirm in Höhe von 4.579,9 Mio. Euro
erforderlich. Unter Berücksichtigung dieser Entnahme betragen die Gesamteinnahmen
87 453 700 000 Euro. Insgesamt wird mit dieser Konzeption sichergestellt, dass sich die
krisenbedingte Entnahme aus dem Sondervermögen im veranschlagten Haushalt auf den
Ausgleich der Steuermindereinnahmen konzentriert und nicht für die Finanzierung anderer,
nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehender Maßnahmen herangezogen
wird.

3.     Rückkehr zur haushaltspolitischen Normalität im Jahr 2023

Im Jahr 2023 werden die Folgen der Corona-Pandemie zwar noch spürbar sein. Eine
außergewöhnliche Notsituation kann aber aufgrund der dann voraussichtlichen
Rahmenbedingungen nicht mehr angenommen werden. Die Nutzung des Sondervermögens
endet daher zum Ende des Jahres 2022. Für das Jahr 2023 plant die Landesregierung daher
die Rückkehr zur haushaltspolitischen Normalität. Es erfolgt wieder eine Steuerung über die
zur Verfügung stehenden Einnahmen.

4.     Einstieg in die konjunkturgerechte Tilgung der Kredite des Sondervermögens im
       Jahr 2024

Für das Jahr 2024 plant die Landesregierung mit einem Überschuss in Höhe von 200 Mio.
Euro. Mit dem Überschuss in Höhe von 200 Mio. Euro erfolgt der Einstieg in die
konjunkturgerechte Tilgung der für den NRW-Rettungsschirm aufgenommenen Kredite.

5.     Erhöhte Tilgung der Kredite des Sondervermögens im Jahr 2025

Für das Jahr 2025 wird mit einem Überschuss in Höhe von 500 Mio. Euro geplant, der
ebenfalls zur Tilgung der vom Rettungsschirm aufgenommenen Kredite verwendet werden
soll. Die vom NRW-Rettungsschirm aufgenommenen Kredite sind konjunkturgerecht in dem
im Haushaltsgesetz festgelegten Zeitraum zu tilgen. Mit der Erhöhung der Tilgung im Jahr
2025 vollzieht die Landesregierung damit den nächsten geplanten Schritt.

6.     Planungssicherheit für die Kommunen - Kreditierung im kommunalen
       Steuerverbund

Wie schon im Jahr 2021 erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Zuweisungen
und Zuschüsse im Rahmen des kommunalen Steuerverbunds im Jahr 2022 auf Basis der
bisherigen Finanzplanung 2019 bis 2023 (Vorkrisenniveau) und erhalten damit
Planungssicherheit. Die geringeren Zuweisungen und Zuschüsse im Rahmen des
kommunalen Steuerverbunds würden andernfalls dazu führen, dass die Kommunen ihre
Nachfrage einschränken. Die hieraus folgenden negativen Auswirkungen auf die
Wirtschaftsentwicklung sollen vermieden werden. Die Beträge, die über die reguläre
Berechnung auf Basis der Ist-Steuereinnahmen vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021
hinausgehen, werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden über das Sondervermögen
kreditiert. Sie sollen zurückgezahlt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der
Gemeinden und Gemeindeverbände wieder gebessert hat. Die Rückzahlungen werden für
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Tilgungen der für das Sondervermögen aufgenommenen Kredite verwendet.

Im Haushaltsjahr 2022 werden daher Entnahmen aus dem Sondervermögen nur zum
Ausgleich der Corona-bedingten Mindereinnahmen und zur Kreditierung der zusätzlichen
Zuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände veranschlagt.

Die tatsächlichen Steuereinnahmen und die regionalisierten Ergebnisse der aktuellen Mai-
Steuerschätzung führen bei den für den kommunalen Steuerverbund relevanten Steuern und
den steuerinduzierten Bereinigungsbeträgen im Bemessungszeitraum für den kommunalen
Anteil zu Einnahmerückgängen von insgesamt 4 047 556 100 Euro. Als Folgewirkung
reduziert sich die originäre Steuerverbundmasse 2022 gegenüber dem Ansatz in der
Finanzplanung 2019 bis 2023 für das Haushaltsjahr 2022 um 930 937 900 Euro. In Anbetracht
der Corona-bedingt weiterhin schwierigen kommunalen Finanzlage und der großen Bedeutung
der Kommunen als Investitionsträger vor Ort sollen die Kommunen nicht mit diesem
Minderbetrag belastet werden. Die Mittel des Steuerverbunds werden demnach wie im Jahr
2021 aus dem Landeshaushalt durch Kreditierung um 930 937 900 Euro aufgestockt.

II.     Besonderer Teil

Zu § 1 Feststellung des Haushaltsplans
       Die Abschlusszahlen ergeben sich aus dem Gesamtplan.

Zu § 2 Kreditmittel

        § 2 Absatz 1 - Kreditermächtigung
        Absatz 1 Satz 1 enthält die Höhe der Kreditermächtigung. Kreditaufnahmen zur
        Deckung von Ausgaben des Haushalts sind ab dem Jahr 2020 nur noch unter den
        Regelungen der Schuldenbremse zulässig.

        In Satz 2 des Absatzes 1 wird angeordnet, dass auf den Höchstbetrag nach Satz 1
        Nummer 3 die Summe der Kreditmittel anzurechnen ist, die aufgrund der
        Ermächtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes (HHG)
        2020 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 und des
        Haushaltsgesetzes 2021 in den Haushaltsjahren 2020 und 2012 insgesamt bereits
        aufgenommen worden sind. Der Gesamtermächtigungsbetrag von 25 Mrd. Euro für
        das Sondervermögen kann so nicht überschritten werden.

        § 2 Absatz 2 - Umfang der Kreditermächtigung
        Die Änderung betrifft die erforderliche Anpassung der Jahreszahlen.

Zu § 6 Planstellen und Stellen

        § 6 Absatz 9 - Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen beim
        Landesbetrieb Straßen NRW
        Die mit dem Haushaltsgesetz 2021 geschaffene Möglichkeit zur Einrichtung von
        Stellen im Haushaltsvollzug für Personal des Ministeriums für Verkehr wird nicht mehr
        benötigt und daher gestrichen. Der bisherige Absatz 9a rückt entsprechend nach und
        wird zu Absatz 9.
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        § 6 Absatz 10 - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
        Aktualisierung des Gesetzeszitats - hier neuntes Sozialgesetzbuch.

Zu § 10 Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen im
        Rahmen der Mietausgabenbudgetierung
        Da nach Abschluss des Flächenrollouts alle Haushaltskapitel in Budgeteinheiten
        überführt worden sind, kann durchgängig von der Regelung des § 25 Absatz 2 HHG
        Gebrauch gemacht werden. Der erste Satz wird daher gestrichen und die Überschrift
        entsprechend angepasst.

Zu § 11 Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

        § 11 Absatz 2 - Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien
        Der Verweis auf das Hochschulgesetz wird auf den aktuellsten Gesetzesstand
        aktualisiert.

        § 11 Absatz 3 - Neue Miet- und Baumaßnahmen
        Der Verweis auf das Schulgesetz NRW wird auf den aktuellsten Gesetzesstand
        aktualisiert.

Zu § 15 Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

        § 15 Absatz 6 - Einzelfälle
        Nicht mehr benötigte Einzelfallregelungen werden gestrichen. Hierdurch entfällt die
        bisherige Nummer zwei. Die anderen Nummern rücken entsprechend nach.

        § 15 Absatz 6 Nummer 1 a)
        Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wurde erstmalig die Ermächtigung zur Veräußerung
        eines Grundstücks (Gemarkung 3191, Flur 65, Flurstück 52) in Mönchengladbach zur
        Umsetzung des Konzepts „Wissenscampus“ geschaffen. Das Flurstück 48 steht in
        einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Flurstück 52,
        da sich die vorhandene Bebauung über beide Flurstücke erstreckt. Daher und
        aufgrund seiner geringen Größe von 68 Quadratmetern ist das Flurstück 48 nicht
        eigenständig vermarktbar, weshalb diese Fläche ebenfalls an die Stadt
        Mönchengladbach zur Realisierung des Konzepts für einen „Wissenscampus“
        verkauft werden soll.

        § 15 Absatz 6 Nummer 1 b) – Campus Melaten
        Die RWTH Aachen entwickelt seit dem Jahr 2005 das sogenannte Campus-Projekt.
        Das als Campus Melaten bezeichnete Grundstücksareal soll zum größten Teil in das
        Eigentum der RWTH Aachen bzw. der von ihr getragenen Tochtergesellschaften
        (Käufer) übergehen. Dort werden die Käufer, die aufgrund der Clusterstrategie
        gegründeten Forschungscluster mit Büro- und Hallenflächen, Laboreinrichtungen
        sowie ergänzenden Infrastruktureinrichtungen weiterentwickeln beziehungsweise
        neue errichten.

        Die weitere Entwicklung der Grundstücke erfolgt in der eigenwirtschaftlichen
        Verantwortung und der Risikosphäre der RWTH, die sich dazu ihrer
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Tochtergesellschaften bedient. Diese Konstruktion stellt sicher, dass die
strategischen Belange der Universität während des Weiteren, mitunter Jahre
dauernden Prozesses im Spannungsfeld zu wirtschaftlichen Verkaufsinteressen
gewahrt bleiben.

Die RWTH Aachen, die nach ihrer Studierendenzahl zu den fünf größten
Universitäten Deutschlands gehört, hat ein erhebliches Flächendefizit (HSEP Entwurf
aus 2014: rd. 42.000 qm). Damit sich die RWTH als Exzellenzuniversität
weiterentwickeln und international konkurrenzfähig bleiben kann, benötigt sie eine
geeignete und moderne Unterbringung. Da Flächen und Gebäude in Aachen für
Hochschulzwecke nur begrenzt zur Verfügung stehen, sind freie und bebaubare
Flächen wie der Campus Melaten (neben Campus West) für die
Hochschulentwicklung enorm wichtig.

Die Realisierung der Clusterstrategie der RWTH sieht vor, dass auf diesen Flächen
ein einzigartiger Hochschulcampus entstehen soll, der sich durch inter- und
transdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Industrieunternehmen und den Instituten
der Hochschule auf einem neuen Qualitätsniveau auszeichnet. Weitere nationale und
internationale Technologieunternehmen erhalten dadurch die Möglichkeit, sich mit
eigenen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten auf dem Campus der RWTH
Aachen anzusiedeln. Diese Entwicklung der RWTH ist im Landesinteresse und somit
auch die notwendigen immobilienwirtschaftlichen Umsetzungsschritte.

§ 15 Absatz 6 Nummer 1 c)
Zur Erweiterung des Freizeitparks Phantasialand in Brühl ist gemäß
Standortsicherungskonzept mit der 8. Änderung des Regionalplans Köln eine
westliche Erweiterungsfläche ausgewiesen worden, und zwar mit der Zielsetzung
„Erweiterung des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) für zweckgebundene
Nutzungen (Phantasialand)" (Bekanntmachung im GVBI. NRW 2013, S. 153). Nach
Inkrafttreten der Regionalplanänderung ist es Aufgabe der Stadt Brühl, im Rahmen
ihrer Planungshoheit die Bauleitplanung für diesen Bereich an die veränderten Ziele
der Raumordnung anzupassen.

Aus Sicht der Stadt Brühl wie auch aus Sicht von Phantasialand wurde in der
Vergangenheit das Eigentum des Landes an der Erweiterungsfläche als eine
wesentliche    Unwägbarkeit    für    das   Verfahren     wahrgenommen.   Die
Betreibergesellschaft des Phantasialandes beabsichtigt daher das seit langem
bestehende Erweiterungs-Vorhaben für den Freizeitpark Phantasialand in Brühl
durch den Erwerb dieser Erweiterungsfläche voranzutreiben.

Mit dem ausgehandelten Grundstückstauschvertrag wird die besondere Situation vor
Ort berücksichtigt und ein Mehrwert für den Naturschutz erreicht, gleichzeitig aber
auch den Interessen des Vertragspartners in Bezug auf die Inbesitznahme der Fläche
Rechnung getragen und signalisiert, dass das Land den regionalplanerischen Zielen
nicht entgegenstehen wird.

Der Vertrag sieht vor, dass das Land im Tauschwege für die abzugebende
Erweiterungsfläche direkt eine Waldfläche mit einer Größe von 38,82 ha erhält, die
unmittelbar an vorhandenen Staatswald angrenzt. Nach Inkrafttreten des
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Bebauungsplanes ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch, der in Form einer
Geldzahlung durch Phantasialand erfüllt und zweckgebunden zur weiteren
Arrondierung des Staatswaldes des Landes NRW einzusetzen ist. Zur jeweiligen
Wertermittlung wurden durch unabhängige Sachverständige Waldwert- bzw.
Verkehrswertgutachten erstellt.

Der beidseitige Eigentumsübergang erfolgt erst mit Inkrafttreten des noch durch die
Stadt Brühl aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 06.01. Den im Rahmen der
Bauleitplanung durchzuführenden Prüfungen und zu treffenden Regelungen greift der
Vertrag nicht vor. Die sich daraus ergebenden Maßgaben hat Phantasialand zu
übernehmen und umzusetzen.

§ 15 Absatz 9 - Überlassung von Software und Anwendungssystemen
Die Digitalisierung der Verwaltung ist ein stetiger Prozess. Nicht nur die
Digitalisierungsstrategie des Landes Nordrhein- Westfalens, sondern auch die
gesetzlichen Vorgaben des Bundes beziehen die Kommunen bei den geplanten
Prozessen oftmals mit ein. Insbesondere die Umsetzung der Anforderungen des E-
Government-Gesetzes und des Onlinezugangsgesetzes stellen die Kommunen
oftmals vor personelle, technische und finanzielle Probleme.

Daher ist allein im Haushaltsjahr 2022 die Überlassung von mindestens zwei Portalen
(Beteiligungsportal NRW und Warn- und Informationsdienst) sowie Software-
Komponenten des Open.NRW-Portals an Gemeinden und Gemeindeverbände
geplant. Hier steht nicht nur die Datensicherheit, sondern auch die Vereinheitlichung
der Verfahren und die Nutzerfreundlichkeit insbesondere für Portale, die von Bürgern
genutzt werden, im Vordergrund.

Die zunehmende Anzahl an Projekten und auch die Ausweitung bereits etablierter
Portale mit weiteren Modulen zeigt, dass das Bedürfnis nach einer generellen
Regelung besteht. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird mit dem
Haushaltsgesetz 2022 eine Generalklausel zur Überlassung von Landessoftwares
und Anwendungssystemen an Gemeinden und Gemeindeverbände vorerst bis zum
31. Dezember 2025 aufgenommen.
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Zu § 16 Weiterbildungsgesetz
        Mit der Novellierung des Weiterbildungsgesetzes gehen umfassende Änderungen in
        der Förderung der gemeinwohlorientierten Weiterbildungseinrichtungen einher. Eine
        Fortführung des § 16 HHG 2021 ist damit nicht mehr notwendig.

Zu § 17 Veräußerung Westdeutsche Spielbanken GmbH
        Der Vertragsschluss zum Verkauf der Westdeutsche Spielbanken GmbH wird 2021
        erfolgen. Die Regelung wird für 2022 nicht mehr benötigt und daher gestrichen.

Zu § 18 Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

        § 18 Absatz 2 - Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des
        Landtags
        Zur Finanzierung von Vorhaben von in Nordrhein-Westfalen ansässigen
        Unternehmen kann das Land Landesbürgschaften übernehmen, die bei
        Zugrundelegung der Bürgschaftsrichtlinien nicht der Einwilligung des Haushalts- und
        Finanzausschusses bedürfen.

        Bei einem Unternehmen, das über Standorte in mehreren Ländern im Bundesgebiet
        verfügt, kann es zu einer Aufteilung des mit der Bürgschaftsübernahme
        einhergehenden Risikos anhand der Verteilung der Arbeitsplätze im Bundesgebiet
        oder der örtlichen Belegenheit einer Investitionsmaßnahme kommen, so dass weitere
        Länder einzubinden sind. Ist Nordrhein-Westfalen dann aufgrund der
        Aufteilungskriterien nicht federführend, erfolgt eine Einbindung im Wege der
        Rückbürgschaft gegenüber dem federführenden Land. Im Außenverhältnis
        übernimmt das federführende Land in der Regel die Bürgschaft allein und ersucht das
        einzubindende Land um eine Entlastung im Innenverhältnis.

        In einem derartigen Fall können die Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-
        Westfalen nicht vereinbart werden, da das Land nur als Rückbürge gegenüber dem
        anderen Land, nicht aber gegenüber dem Kreditgeber und Kreditnehmer in
        Erscheinung tritt. Hier soll es dann wegen der grundsätzlich vergleichbaren Sachlage
        als ausreichend anzusehen sein, wenn im Außenverhältnis zum Kreditgeber und
        Kreditnehmer die Richtlinien des federführenden Landes vereinbart werden. Eine
        Erstreckung der allgemein erteilten Einwilligung des Haushalts- und
        Finanzausschusses des Landtags auf diese Konstellation erscheint daher
        sachgemäß.

Zu § 21 Gewährleistungen

        § 21 Absatz 1 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge
        Die Zitierung des Atomgesetzes wird auf den aktuellen Stand korrigiert.

        § 21 Absatz 2 - Stiftung Zollverein
        Der bei Kapitel 08 510 Titel 686 00 „Zuschüsse an die Stiftung Zollverein in Essen“
        ausgewiesenen Zuschussbetrag wurde auf 4 800 000 Euro erhöht. Die Änderung
        wird dementsprechend für die Höhe der Gewährleistungsermächtigung auf
        Gesetzesebene nachvollzogen.
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        § 21 Absatz 4 - EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
        § 21 Absatz 4 enthält die haushaltsgesetzliche Ermächtigung zur Abgabe einer
        Verpflichtungserklärung gegenüber der Europäischen Union (EU). Das Land
        Nordrhein-Westfalen ist traditionell Partner und Verwaltungsbehörde des
        Programmes Deutschland/Nederland (Grenzregion Niederlande-Niedersachsen-
        Nordrhein-Westfalen) und soll nach Beschluss der Partnerregionen auch zukünftig
        die Aufgabe der Verwaltungsbehörde wahrnehmen. Um diese Aufgaben
        wahrnehmen zu können, muss das Land gegenüber der EU gewährleisten, dass die
        Programme und Projekte ordnungsgemäß umgesetzt werden. Eventuelle
        Rückforderungen der EU richten sich insoweit unmittelbar an das Land Nordrhein-
        Westfalen. Sofern EU-Mittel zurückgefordert werden sollten, wird - wie auch in der
        auslaufenden Förderperiode – durch Verträge mit den Partnern im Innenverhältnis
        sichergestellt, dass die Partner die auf sie entfallenden Rückforderungen an das Land
        Nordrhein-Westfalen erstatten. Die Ermächtigung bezog sich bislang nur auf die
        Förderperiode 2014 bis 2020. Mit der Ergänzung wird die Ermächtigung auf die
        Förderperiode 2021 bis 2027 erweitert.

Zu § 23 Finanzhilfen zur Finanzierung Schienengebundener Infrastrukturprojekte im
        Rheinischen Revier
        Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Projekts
        „Westspange Köln“ werden mit der Einführung des § 23 als einer gesetzlichen
        Verpflichtungsermächtigung geschaffen. Das Land wird hiermit ermächtigt, sich bis
        zu einem Betrag von 900 000 000 Euro gegenüber dem Bund zu verpflichten und sich
        ab dem Jahr 2025 an den Kosten der Schienen-Infrastrukturfinanzierung im Rahmen
        der „Westspange“ zu beteiligen.

        Der „Knoten Köln“ ist einer der am stärksten frequentierten Knotenpunkte im
        Schienennetz. Im Rahmen einer Studie wurden für den Bahnknoten Köln punktuelle
        und streckenbezogene Lösungsansätze zur Beseitigung der Engpässe entwickelt.

        Aus dieser Knotenstudie hat sich unter anderem die Maßnahme „Westspange“
        entwickelt. Das Projekt entfaltet eine wesentliche Bedeutung für die Umsetzung der
        Schieneninfrastrukturprojekte im Rheinischen Revier. Darüber hinaus hat das Projekt
        aber auch für die gesamte Region und den Schienenpersonennahverkehr in
        Nordrhein-Westfalen eine überregionale, wesentliche Bedeutung. Maßnahmen wie
        die Elektrifizierung der Eifelstrecke oder der Oberbergischen Bahn wären ohne die
        Realisierung der Westspange nicht abzuwickeln.

Zu § 26 Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
        Die Vorschrift enthält die Höhe der Kreditermächtigung für den BLB NRW.

Zu § 29 Fachbezogene Pauschale

        § 29 Absatz 7 - Träger der freien Jugendhilfe
        Aktualisierung des Gesetzeszitats - hier achtes Sozialgesetzbuch.
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Zu § 30 Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen

        § 30 Absatz 1 - Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen
        Aktualisierung   des     Gesetzeszitats  - hier Ausführungsgesetz NRW
        Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW

Zu § 33b Kreditierung der Kommunen im Steuerverbund (Entwurf)
        Die tatsächlichen Steuereinnahmen und die regionalisierten Ergebnisse der
        aktuellen Mai-Steuerschätzung führen bei den für den kommunalen Steuerverbund
        relevanten Steuern und den steuerinduzierten Bereinigungsbeträgen im
        Bemessungszeitraum für den kommunalen Anteil zu Einnahmerückgängen von
        insgesamt 4 047 556 100 Euro. Als Folgewirkung reduziert sich die originäre
        Steuerverbundmasse 2022 gegenüber dem Ansatz in der Finanzplanung 2019 bis
        2023 für das Haushaltsjahr 2022 um 930 937 900 Euro. In Anbetracht der Corona-
        bedingt weiterhin schwierigen kommunalen Finanzlage und der großen Bedeutung
        der Kommunen als Investitionsträger vor Ort sollen die Kommunen nicht mit
        diesem Minderbetrag belastet werden. Die Mittel des Steuerverbunds werden
        demnach wie in 2021 aus dem Landeshaushalt durch Kreditierung um 930 937 900
        Euro aufgestockt.

Zu § 33b Kreditierung der Kommunen im Steuerverbund (Ergänzungsvorlage)

        Um die Kommunen des Landes neben krisenbedingten Mehrausgaben und
        Ausfällen bei eigenen originären Einnahmen vor entsprechenden Einbußen im
        kommunalen Finanzausgleich zu bewahren, wird die Finanzausgleichsmasse des
        Steuerverbunds wie in 2021 über den insoweit unverändert bei 23 Prozent
        gehaltenen Verbundanteilssatz aus Landesmitteln aufgestockt und auf
        14.042.300.000 Euro festgesetzt.

        Für die Berechnung des Steuerverbunds 2022 ist der Zeitraum vom 01.10.2020 bis
        zum 30.09.2021 maßgeblich. Hierfür wurden im Haushaltsplanentwurf 2022 die Ist-
        Ergebnisse der Referenzperiode vom 01.10.2020 bis zum 31.05.2021 sowie eine
        Prognose für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 30.09.2021 zugrunde gelegt.
        Die Aufstockung aus Landesmitteln durch Kreditierung betrug dabei 930.937.900
        Euro.

        Die nunmehr für den gesamten Referenzzeitraum feststehenden Rechengrößen
        ergeben für die originäre Finanzausgleichsmasse gegenüber dem Entwurf einen
        Mehrbetrag in Höhe von 382.272.500 Euro. Entsprechend verringert sich die
        Aufstockung aus Landesmitteln durch Kreditierung um 382.272.500 Euro auf
        548.665.400 Euro. Der Steuerverbund 2022 bleibt dadurch gegenüber dem
        Entwurf mit 14.042.300.000 Euro unverändert.

Zu § 35 Inkrafttreten
        Das Haushaltsgesetz bezieht sich gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Landesverfassung
        in Verbindung mit § 11 der Landeshaushaltsordnung auf das Haushaltsjahr 2022.
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Nachrichtlich:
        Die mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (NHHG, Drucksachennummer
        17/14920) geschaffenen Regelungen zur Beseitigung von Unwetterschäden und den
        Wiederaufbau der zerstörten beziehungsweise beschädigten Infrastruktur in den von
        der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 betroffenen Gebieten (§§
        34, 35 und 36 NHHG 2021) sind nicht fortgeführt worden.
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