Begründung: I - Haushalt NRW
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33 Begründung: I. Allgemeiner Teil 1. Ausgangslage Der Entwurf des Haushaltsgesetzes 2022 steht weiterhin unmittelbar und deutlich unter dem Eindruck der anhaltenden Pandemie aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur „Corona-Pandemie“). Er legt daher auch in diesem Jahr den Fokus auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Krisenbewältigung und knüpft dabei direkt an das Haushaltsgesetz 2021 sowie an die beiden Nachtraghaushaltsgesetze des Jahres 2020 an, mit denen bereits die Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden. Kernstück ist weiterhin das zusammen mit dem ersten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 durch Gesetz errichtete Sondervermögen „Sondervermögen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise“ (NRW-Rettungsschirm), dem auch in diesem Jahr weiterhin ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die direkten und indirekten Folgen der Corona-Pandemie im Land Nordrhein-Westfalen abzufedern. Auch das mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2020 etablierte transparente Konsultationsverfahren mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags (HFA) wird fortgeführt. Es hat in erheblichem Maße dazu beigetragen, die notwendigen Mittel rasch und zielgenau bereitzustellen. Die Gesamtsumme aller bis zum 31. Mai 2021 unter der Titelgruppe 88 verausgabten Landesmittel für mehr als 150 Maßnahmen beläuft sich auf 6 233,1 Mio. Euro. Hiervon entfallen 5 326,9 Mio. Euro auf das Haushaltsjahr 2020 - endgültiger Kassenabschluss 2020 - und 906,2 Mio. Euro auf das Haushaltsjahr 2021 - Stand 31.05.21 - (vgl. Vorlage 17/5358 an den HFA vom 21.06.2021). Die Dotierung des Sondervermögens erfolgt wie bisher aus dem Haushalt auf der Grundlage der fortgeführten Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Entwurfs in Höhe von 25 000 000 000 Euro. Auf diesen Höchstbetrag ist die Summe der Kreditmittel anzurechnen, die aufgrund der Ermächtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 im Haushaltsjahr 2020 sowie des Haushaltsgesetzes 2021 insgesamt bereits aufgenommen worden sind. Die Anrechnungsklausel in § 2 Absatz 1 Satz 2 im aktuellen Entwurf stellt die Einhaltung des Höchstbetrags auch weiterhin sicher. Die Kreditaufnahme erfolgt in Abhängigkeit von der Gesamteinnahmesituation und den benötigten Ausgaben. Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die Einnahmen aus der Kreditaufnahme des Landes für seine Zwecke zu bündeln. Die zweckentsprechende Verwendung erfolgt dann durch den Landeshaushalt. Zins und Tilgung für Kredite, die zweckentsprechend im Landeshaushalt aufgenommen und dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden, werden im Sondervermögen nachgewiesen und bedient. Damit ist sichergestellt, dass sich alle aus der Kreditaufnahme nach § 18b der Landeshaushaltsordnung (LHO) ergebenden Finanzierungsvorgänge im Sondervermögen auch in der Zeit nachvollziehbar widerspiegeln und die Verknüpfung zwischen Ausnahmesituation und den finanziellen Aufwendungen erkennbar bleibt.
34 1.1 Einhaltung der Schuldaufnahmebegrenzung Auch im Haushaltsjahr 2022 steht die Kreditermächtigung im Einklang mit dem seit dem Jahr 2020 geltenden neuen Schuldenregime. In § 18b der LHO wird entsprechend der Regelung in Artikel 109 Absatz 3 Satz 2, 2. Alternative Grundgesetz die Möglichkeit eröffnet, im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen Kredite abweichend von den Vorgaben des § 18a LHO zum Haushaltsausgleich aufzunehmen. Dadurch soll die Handlungsfähigkeit des Landes zur Bewältigung von Krisen gewährleistet werden. Da eine abschließende Benennung möglicher Notsituationen wegen der Vielzahl und Unterschiedlichkeit denkbarer Anwendungsfälle nicht möglich ist, erfolgt eine Eingrenzung durch drei Kriterien, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: 1. Die Situation muss außergewöhnlich sein, 2. ihr Eintritt muss sich der Kontrolle des Landes entziehen und 3. sie muss die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen. Naturkatastrophen sind - in Anlehnung an die Auslegung der Verfassungsregelung zur Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes) - unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichem Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden (z. B. Erdbeben, Hochwasser, Unwetter, Dürre, Massenerkrankungen). 1.2 Naturkatastrophe / außergewöhnliche Notsituation Die Voraussetzungen einer Notsituation und einer Naturkatastrophe liegen auch für das Haushaltsjahr 2022 weiterhin vor. Die krisenhafte Entwicklung der Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Land Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus dauert noch an. Gleichzeitig haben die Auswirkungen der Corona-Pandemie einen dramatischen Einbruch der gesamtstaatlichen Wirtschaftsleistung und massive Steuerausfälle verursacht. Mit der Pandemie und ihrer Bekämpfung ergeben sich auch für das Land Nordrhein-Westfalen erhebliche Herausforderungen. Deutschlandweit ging das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2020 um real 4,9 % zurück. Im 1. Quartal 2021, in dem die Beschränkungen der Wirtschaftsaktivitäten nach wie vor sehr ausgeprägt waren, war ein weiterer Einbruch der wirtschaftlichen Tätigkeit im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresquartal von 3,4 % zu verzeichnen. Mit einer deutlichen Besserung und einer Expansion der Wirtschaftsaktivität gegenüber dem 2. Quartal als dem niedrigsten Vorjahresquartalswert ist erst ab dem 2. Quartal 2021 zu rechnen. Insgesamt erwartet die Bundesregierung nach ihrer aktuellen Frühjahrsprognose, dass die Wirtschaftsleistung – gemessen am BIP – in diesem Jahr um 3,5 % und im kommenden Jahr um 3,6 % ausgeweitet wird. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich diese Steigerungsraten auf eine durch die krisenhaften Auswirkungen deutlich abgesenkte Basis beziehen und so das Vorkrisenniveau insgesamt weiterhin deutlich verfehlt wird. Dies zeigt sich insbesondere an den prognostizierten Steuereinnahmen. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat in der Zeit vom 10. bis 12. Mai 2021 seine turnusmäßige Frühjahrssitzung abgehalten und dabei die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden bis zum Jahre 2025 geschätzt.
35 Hiernach ergäben sich insgesamt folgende Steuereinnahmen für den Landeshaushalt Nordrhein-Westfalen in der Periode 2021 bis 2025: Steuereinnahmen 2021 2022 2023 2024 2025 in Mio. Euro 63.975 66.476 69.477 72.632 75.293 Damit liegen die Steuereinnahmen immer noch deutlich unter den Ansätzen der alten Finanzplanung 2019 bis 2023, also unter dem Vorkrisenniveau. Nach der aktuellen Steuerschätzung ergeben sich damit Mindereinnahmen von: Mindereinnahmen gegenüber der 2021 2022 2023 Finanzplanung 2019-2023 in Mio. Euro -3.544 -3.649 -2.791 Die hohen Steuermindereinahmen für die Jahre 2021 bis 2023 zeigen auf, dass die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie tiefgreifende Spuren in der Wirtschaftsstruktur der deutschen und nordrhein-westfälischen Wirtschaft hinterlassen, die nicht so schnell überwunden sein werden. Zwar hat sich die Situation angesichts des in den letzten Monaten erreichten Impffortschritts und niedriger Inzidenzen trotz weiterer Öffnungsschritte gebessert; es hat sich dennoch gezeigt, dass das Pandemie- und Infektionsgeschehen weiterhin sehr volatil bleibt und eine seriöse Prognose des weiteren Infektionsgeschehens kaum zu leisten zu sein scheint. Eine darüber hinausgehende seriöse Prognose ist zum jetzigen Zeitpunkt kaum möglich. Zwar ist wahrscheinlich, dass sich im Jahr 2023 die sukzessive Durchimpfung der Bevölkerung begünstigend auf die Folgen der Corona-Pandemie auswirkt. Indes werden zurzeit verschiedene Varianten des Corona-Virus beobachtet, darunter die Varianten Alpha, Beta, Gamma und Delta, die laut Robert Koch-Institut (RKI) mit besonderen Eigenschaften wie höhere Übertragbarkeit und einer veränderten Immunantwort im Zusammenhang stehen können. Derzeit mache die Delta-Variante etwa sechs Prozent der Neuinfektionen aus, wobei mit einem steigenden Anteil gerechnet wird. Aufgrund dieser Entwicklungen kann nur abgewartet werden, inwieweit die sukzessive Durchimpfung einen erneuten Anstieg der Infektionszahlen verhindern kann. Ebenfalls abzuwarten ist in diesem Zusammenhang, inwieweit nach Zulassung des Impfstoffes BioNTech für die Altersgruppen ab 12 Jahren eine Verschiebung der Impfstrategie hin zu jüngeren Altersgruppen stattfindet und inwieweit hierdurch die Infektionszahlen beeinträchtigt werden. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass das Corona-Virus jedenfalls in den Jahren 2021 und 2022 noch eine ernste Herausforderung und eine außergewöhnliche Gefahr für die Menschen in Nordrhein-Westfalen bleibt und damit auch die außergewöhnliche Notsituation für das Land Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2021 und 2022 weiter andauern wird. Vor diesem Hintergrund wird die Landesregierung den NRW-Rettungsschirm zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Pandemie im Jahr 2022 fortführen. Damit kann auch im Jahr 2022 weiterhin flexibel und zeitnah auf die sich
36 ergebenden Herausforderungen reagiert werden. Auch notwendige konjunkturelle Maßnahmen können ermöglicht werden. Die Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit des Landes in der Notsituation rechtfertigt die Kompensation der fehlenden Steuereinnahmen sowie die Finanzierung von Maßnahmen zur Abmilderung der pandemischen Folgen durch Entnahmen aus dem Sondervermögen auch für 2022. Für das Jahr 2023 ist demgegenüber davon auszugehen, dass begünstigt durch die sukzessive Durchimpfung der Bevölkerung, die negativen Folgen der Corona-Pandemie beseitigt werden und – trotz einer fortdauernden finanziellen Belastung durch geringere Steuereinnahmen - eine außergewöhnliche Notsituation / Naturkatastrophe nicht mehr angenommen werden kann. 2. Konzeption für den Haushalt 2022 und die Finanzplanung 2021 bis 2025 Die Landesregierung hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und zur Bewältigung der Auswirkungen auf den Weg gebracht. So wurden etwa zur Stärkung der Wirtschaft unter anderem die NRW-Soforthilfe, die Überbrückungshilfen (1. Phase, 2. Phase sowie Überbrückungshilfe III), die November- und Dezemberhilfe sowie die Härtefallhilfe NRW etabliert. Unterstützt wurden aber zum Beispiel auch die Kommunen, die Schulen und die Kulturszene (vgl. zu dem finanziellen Umfang der Maßnahmen auch oben unter 1. Ausgangslage) Der aktuelle Haushaltsentwurf 2022 und die Finanzplanung 2021 bis 2025 setzen die Konzeption und finanzpolitische Leitlinie des Haushalts 2021 und der Finanzplanung 2020 bis 2024 fort und stellen die finanzielle Handlungsfähigkeit des Landes sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite des Landeshaushalts sicher. Dem Entwurf liegt eine klare Konzeption zugrunde, die die unmittelbaren finanziellen Notwendigkeiten berücksichtigt, gleichzeitig aber ein finanzwirtschaftliches und finanzpolitisches Koordinatensystem etabliert, das auch in Krisenzeiten für die notwendige Orientierung sorgt. Die Konzeption folgt der Maxime, dass dem Gesetzgeber auch und gerade in Ansehung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe die Einschätzungsprärogative darüber zusteht, mit welchen geeigneten Mitteln er die akute Krise im aktuellen Haushaltsjahr bekämpfen und wie er eine absehbare Rezession in den Folgejahren verhindern will. Es ist daher sachgerecht und zulässig, wenn sich der Gesetzgeber bei Haushaltsaufstellung im Wesentlichen an den Ansätzen, insbesondere auch an dem Haushaltsvolumen der bisherigen Finanzplanung orientiert. Soweit das Haushaltsvolumen der Finanzplanung einnahme- und ausgabeseitig um tatsächliche und rechtliche Zwangsläufigkeiten korrigiert wird, besteht keine Pflicht zur Initiierung von Sparmaßnahmen im Haushalt, wenn zugleich das Ausgabevolumen der Finanzplanung als Obergrenze nicht überschritten wird. Innerhalb dieses Ausgaberahmens kommen auch der Fortführung von freiwilligen Leistungen konjunkturstärkende Auswirkungen zu. Vor dem Hintergrund der anhaltenden außergewöhnlichen Notsituation wird die Landesregierung das mit dem ersten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 geschaffene Sondervermögen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2022 fortführen, um weiterhin flexibel und zeitnah auf die sich ergebenden Herausforderungen reagieren zu können. Vorrangig soll das Gesundheitssystem in die Lage versetzt werden, Erkrankte gut zu versorgen und die Ausbreitung des Virus weiter effektiv begrenzen zu können. Außerdem soll das
37 Sondervermögen weiter notwendige konjunkturelle Maßnahmen ermöglichen. In der noch andauernden Krise wird die Landesregierung die vor allem aufgrund der sich abschwächenden Konjunktur und der Steuerrechtsänderungen auftretenden Mindereinnahmen nicht durch Minderausgaben kompensieren. Die Mindereinnahmen auf der Ausgabenseite derzeit einsparen zu wollen und damit die Nachfrage des Landes einzuschränken, wäre mit Blick auf die erhofften positiven konjunkturpolitischen Wirkungen kontraproduktiv. Auf der anderen Seite sollen die Ausgaben im Haushalt aber auch nicht ausgeweitet werden. Die Landesregierung wird daher die in der vorherigen Finanzplanung 2019 bis 2023 vorgesehenen Gesamtausgaben für das Jahr 2022 auf dem bisher geplanten Niveau konstant halten und damit Planungssicherheit gewährleisten. Die Gesamtausgaben im Haushalt werden damit weder erhöht noch verringert. Ausgangs- und Fixpunkt für die aktuelle Haushaltsaufstellung ist damit der in der Finanzplanung 2019 bis 2023 für das Jahr 2022 vorgesehene Wert für das Haushaltsvolumen. In der Finanzplanung 2019 bis 2023 beträgt dieser Wert für das Haushaltsvolumen und damit auch für die Gesamtausgaben 83 891 300 000 Euro. Da dieser schon weit vor Eintritt der Corona-Pandemie festgelegt wurde, darf er auch als Wert aus normalen Zeiten, als nicht durch die Corona-Pandemie verzerrter Wert und somit als Ausgangswert für die weiteren Überlegungen gelten. Mit der Konzeption des Haushalts 2021 hatte die Landesregierung daher bereits das Niveau der Finanzplanung 2019 bis 2023 (Vorkrisenniveau) für das Jahr 2022 in der Finanzplanung 2020 bis 2024 fortgeschrieben und Mehrausgaben bei den in Einnahmen und Ausgaben als durchlaufenden Posten in Höhe von 1 368 700 000 Euro hinzugesetzt. Auf dieser Basis und unter Berücksichtigung der Kreditierung an die Kommunen von 930 937 900 Euro liegen die aktuellen Gesamtausgaben im Haushaltsentwurf 2022 bei 87 453 700 000 Euro und damit im Rahmen der letzten Finanzplanung 2019 bis 2023. Haushaltsgesetzentwurf Bezeichnung 2022 in Mio. Euro Gesamtausgaben Finanzplanung 2019 bis 2023 83 891,3 Fortschreibung Mehrausgaben bei durchlaufenden Posten durch +1 368,7 Finanzplanung 2020 bis 2024 Gesamtausgaben fortgeschriebene Finanzplanung 2020 bis 2024 85 260,0 Mehrausgaben bei durchlaufenden Posten + 806,0 Mehrausgaben an Kommunen inklusive Kreditierung +1 387,7 Gesamtausgaben Haushaltsentwurf 2022 87 453,7 Dem Haushaltsplanentwurf für 2022 liegen auf der Einnahmeseite Steuereinnahmen in Höhe von 66 476,0 Mio. Euro zugrunde. Der Ansatz wurde ermittelt auf Basis der Ergebnisse der 160. Sitzung des Arbeitskreises "Steuerschätzungen" vom 10. bis 12. Mai 2021. Danach liegen die Steuereinnahmen im Haushalt 2022 um 3 968 Mio. Euro über den Steuereinnahmen des Haushaltsplans 2021. Der Steuereinnahmenansatz von 66 476,0 Mio. Euro ist um 1 491 Mio. Euro höher als der Ansatz für 2022 in der Finanzplanung 2020 bis 2024 und wiederum um 3 649 Mio. Euro niedriger als in der Finanzplanung 2019 bis 2023. Diese Schwankungen
38 gehen überwiegend auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurück. Zur Kompensation der Mindereinnahmen sowie zur Kreditierung der zusätzlichen Mittel an die Gemeinden sind Entnahmen aus dem NRW-Rettungsschirm in Höhe von 4.579,9 Mio. Euro erforderlich. Unter Berücksichtigung dieser Entnahme betragen die Gesamteinnahmen 87 453 700 000 Euro. Insgesamt wird mit dieser Konzeption sichergestellt, dass sich die krisenbedingte Entnahme aus dem Sondervermögen im veranschlagten Haushalt auf den Ausgleich der Steuermindereinnahmen konzentriert und nicht für die Finanzierung anderer, nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehender Maßnahmen herangezogen wird. 3. Rückkehr zur haushaltspolitischen Normalität im Jahr 2023 Im Jahr 2023 werden die Folgen der Corona-Pandemie zwar noch spürbar sein. Eine außergewöhnliche Notsituation kann aber aufgrund der dann voraussichtlichen Rahmenbedingungen nicht mehr angenommen werden. Die Nutzung des Sondervermögens endet daher zum Ende des Jahres 2022. Für das Jahr 2023 plant die Landesregierung daher die Rückkehr zur haushaltspolitischen Normalität. Es erfolgt wieder eine Steuerung über die zur Verfügung stehenden Einnahmen. 4. Einstieg in die konjunkturgerechte Tilgung der Kredite des Sondervermögens im Jahr 2024 Für das Jahr 2024 plant die Landesregierung mit einem Überschuss in Höhe von 200 Mio. Euro. Mit dem Überschuss in Höhe von 200 Mio. Euro erfolgt der Einstieg in die konjunkturgerechte Tilgung der für den NRW-Rettungsschirm aufgenommenen Kredite. 5. Erhöhte Tilgung der Kredite des Sondervermögens im Jahr 2025 Für das Jahr 2025 wird mit einem Überschuss in Höhe von 500 Mio. Euro geplant, der ebenfalls zur Tilgung der vom Rettungsschirm aufgenommenen Kredite verwendet werden soll. Die vom NRW-Rettungsschirm aufgenommenen Kredite sind konjunkturgerecht in dem im Haushaltsgesetz festgelegten Zeitraum zu tilgen. Mit der Erhöhung der Tilgung im Jahr 2025 vollzieht die Landesregierung damit den nächsten geplanten Schritt. 6. Planungssicherheit für die Kommunen - Kreditierung im kommunalen Steuerverbund Wie schon im Jahr 2021 erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Zuweisungen und Zuschüsse im Rahmen des kommunalen Steuerverbunds im Jahr 2022 auf Basis der bisherigen Finanzplanung 2019 bis 2023 (Vorkrisenniveau) und erhalten damit Planungssicherheit. Die geringeren Zuweisungen und Zuschüsse im Rahmen des kommunalen Steuerverbunds würden andernfalls dazu führen, dass die Kommunen ihre Nachfrage einschränken. Die hieraus folgenden negativen Auswirkungen auf die Wirtschaftsentwicklung sollen vermieden werden. Die Beträge, die über die reguläre Berechnung auf Basis der Ist-Steuereinnahmen vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 hinausgehen, werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden über das Sondervermögen kreditiert. Sie sollen zurückgezahlt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Gemeinden und Gemeindeverbände wieder gebessert hat. Die Rückzahlungen werden für
39 Tilgungen der für das Sondervermögen aufgenommenen Kredite verwendet. Im Haushaltsjahr 2022 werden daher Entnahmen aus dem Sondervermögen nur zum Ausgleich der Corona-bedingten Mindereinnahmen und zur Kreditierung der zusätzlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände veranschlagt. Die tatsächlichen Steuereinnahmen und die regionalisierten Ergebnisse der aktuellen Mai- Steuerschätzung führen bei den für den kommunalen Steuerverbund relevanten Steuern und den steuerinduzierten Bereinigungsbeträgen im Bemessungszeitraum für den kommunalen Anteil zu Einnahmerückgängen von insgesamt 4 047 556 100 Euro. Als Folgewirkung reduziert sich die originäre Steuerverbundmasse 2022 gegenüber dem Ansatz in der Finanzplanung 2019 bis 2023 für das Haushaltsjahr 2022 um 930 937 900 Euro. In Anbetracht der Corona-bedingt weiterhin schwierigen kommunalen Finanzlage und der großen Bedeutung der Kommunen als Investitionsträger vor Ort sollen die Kommunen nicht mit diesem Minderbetrag belastet werden. Die Mittel des Steuerverbunds werden demnach wie im Jahr 2021 aus dem Landeshaushalt durch Kreditierung um 930 937 900 Euro aufgestockt. II. Besonderer Teil Zu § 1 Feststellung des Haushaltsplans Die Abschlusszahlen ergeben sich aus dem Gesamtplan. Zu § 2 Kreditmittel § 2 Absatz 1 - Kreditermächtigung Absatz 1 Satz 1 enthält die Höhe der Kreditermächtigung. Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben des Haushalts sind ab dem Jahr 2020 nur noch unter den Regelungen der Schuldenbremse zulässig. In Satz 2 des Absatzes 1 wird angeordnet, dass auf den Höchstbetrag nach Satz 1 Nummer 3 die Summe der Kreditmittel anzurechnen ist, die aufgrund der Ermächtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Haushaltsgesetzes (HHG) 2020 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 und des Haushaltsgesetzes 2021 in den Haushaltsjahren 2020 und 2012 insgesamt bereits aufgenommen worden sind. Der Gesamtermächtigungsbetrag von 25 Mrd. Euro für das Sondervermögen kann so nicht überschritten werden. § 2 Absatz 2 - Umfang der Kreditermächtigung Die Änderung betrifft die erforderliche Anpassung der Jahreszahlen. Zu § 6 Planstellen und Stellen § 6 Absatz 9 - Einrichtung zusätzlicher Planstellen und Stellen beim Landesbetrieb Straßen NRW Die mit dem Haushaltsgesetz 2021 geschaffene Möglichkeit zur Einrichtung von Stellen im Haushaltsvollzug für Personal des Ministeriums für Verkehr wird nicht mehr benötigt und daher gestrichen. Der bisherige Absatz 9a rückt entsprechend nach und wird zu Absatz 9.
40 § 6 Absatz 10 - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Aktualisierung des Gesetzeszitats - hier neuntes Sozialgesetzbuch. Zu § 10 Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Mietausgabenbudgetierung Da nach Abschluss des Flächenrollouts alle Haushaltskapitel in Budgeteinheiten überführt worden sind, kann durchgängig von der Regelung des § 25 Absatz 2 HHG Gebrauch gemacht werden. Der erste Satz wird daher gestrichen und die Überschrift entsprechend angepasst. Zu § 11 Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen § 11 Absatz 2 - Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien Der Verweis auf das Hochschulgesetz wird auf den aktuellsten Gesetzesstand aktualisiert. § 11 Absatz 3 - Neue Miet- und Baumaßnahmen Der Verweis auf das Schulgesetz NRW wird auf den aktuellsten Gesetzesstand aktualisiert. Zu § 15 Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen § 15 Absatz 6 - Einzelfälle Nicht mehr benötigte Einzelfallregelungen werden gestrichen. Hierdurch entfällt die bisherige Nummer zwei. Die anderen Nummern rücken entsprechend nach. § 15 Absatz 6 Nummer 1 a) Mit dem Haushaltsgesetz 2021 wurde erstmalig die Ermächtigung zur Veräußerung eines Grundstücks (Gemarkung 3191, Flur 65, Flurstück 52) in Mönchengladbach zur Umsetzung des Konzepts „Wissenscampus“ geschaffen. Das Flurstück 48 steht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Flurstück 52, da sich die vorhandene Bebauung über beide Flurstücke erstreckt. Daher und aufgrund seiner geringen Größe von 68 Quadratmetern ist das Flurstück 48 nicht eigenständig vermarktbar, weshalb diese Fläche ebenfalls an die Stadt Mönchengladbach zur Realisierung des Konzepts für einen „Wissenscampus“ verkauft werden soll. § 15 Absatz 6 Nummer 1 b) – Campus Melaten Die RWTH Aachen entwickelt seit dem Jahr 2005 das sogenannte Campus-Projekt. Das als Campus Melaten bezeichnete Grundstücksareal soll zum größten Teil in das Eigentum der RWTH Aachen bzw. der von ihr getragenen Tochtergesellschaften (Käufer) übergehen. Dort werden die Käufer, die aufgrund der Clusterstrategie gegründeten Forschungscluster mit Büro- und Hallenflächen, Laboreinrichtungen sowie ergänzenden Infrastruktureinrichtungen weiterentwickeln beziehungsweise neue errichten. Die weitere Entwicklung der Grundstücke erfolgt in der eigenwirtschaftlichen Verantwortung und der Risikosphäre der RWTH, die sich dazu ihrer
41 Tochtergesellschaften bedient. Diese Konstruktion stellt sicher, dass die strategischen Belange der Universität während des Weiteren, mitunter Jahre dauernden Prozesses im Spannungsfeld zu wirtschaftlichen Verkaufsinteressen gewahrt bleiben. Die RWTH Aachen, die nach ihrer Studierendenzahl zu den fünf größten Universitäten Deutschlands gehört, hat ein erhebliches Flächendefizit (HSEP Entwurf aus 2014: rd. 42.000 qm). Damit sich die RWTH als Exzellenzuniversität weiterentwickeln und international konkurrenzfähig bleiben kann, benötigt sie eine geeignete und moderne Unterbringung. Da Flächen und Gebäude in Aachen für Hochschulzwecke nur begrenzt zur Verfügung stehen, sind freie und bebaubare Flächen wie der Campus Melaten (neben Campus West) für die Hochschulentwicklung enorm wichtig. Die Realisierung der Clusterstrategie der RWTH sieht vor, dass auf diesen Flächen ein einzigartiger Hochschulcampus entstehen soll, der sich durch inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Industrieunternehmen und den Instituten der Hochschule auf einem neuen Qualitätsniveau auszeichnet. Weitere nationale und internationale Technologieunternehmen erhalten dadurch die Möglichkeit, sich mit eigenen Forschungs- und Entwicklungskapazitäten auf dem Campus der RWTH Aachen anzusiedeln. Diese Entwicklung der RWTH ist im Landesinteresse und somit auch die notwendigen immobilienwirtschaftlichen Umsetzungsschritte. § 15 Absatz 6 Nummer 1 c) Zur Erweiterung des Freizeitparks Phantasialand in Brühl ist gemäß Standortsicherungskonzept mit der 8. Änderung des Regionalplans Köln eine westliche Erweiterungsfläche ausgewiesen worden, und zwar mit der Zielsetzung „Erweiterung des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) für zweckgebundene Nutzungen (Phantasialand)" (Bekanntmachung im GVBI. NRW 2013, S. 153). Nach Inkrafttreten der Regionalplanänderung ist es Aufgabe der Stadt Brühl, im Rahmen ihrer Planungshoheit die Bauleitplanung für diesen Bereich an die veränderten Ziele der Raumordnung anzupassen. Aus Sicht der Stadt Brühl wie auch aus Sicht von Phantasialand wurde in der Vergangenheit das Eigentum des Landes an der Erweiterungsfläche als eine wesentliche Unwägbarkeit für das Verfahren wahrgenommen. Die Betreibergesellschaft des Phantasialandes beabsichtigt daher das seit langem bestehende Erweiterungs-Vorhaben für den Freizeitpark Phantasialand in Brühl durch den Erwerb dieser Erweiterungsfläche voranzutreiben. Mit dem ausgehandelten Grundstückstauschvertrag wird die besondere Situation vor Ort berücksichtigt und ein Mehrwert für den Naturschutz erreicht, gleichzeitig aber auch den Interessen des Vertragspartners in Bezug auf die Inbesitznahme der Fläche Rechnung getragen und signalisiert, dass das Land den regionalplanerischen Zielen nicht entgegenstehen wird. Der Vertrag sieht vor, dass das Land im Tauschwege für die abzugebende Erweiterungsfläche direkt eine Waldfläche mit einer Größe von 38,82 ha erhält, die unmittelbar an vorhandenen Staatswald angrenzt. Nach Inkrafttreten des
42 Bebauungsplanes ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch, der in Form einer Geldzahlung durch Phantasialand erfüllt und zweckgebunden zur weiteren Arrondierung des Staatswaldes des Landes NRW einzusetzen ist. Zur jeweiligen Wertermittlung wurden durch unabhängige Sachverständige Waldwert- bzw. Verkehrswertgutachten erstellt. Der beidseitige Eigentumsübergang erfolgt erst mit Inkrafttreten des noch durch die Stadt Brühl aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 06.01. Den im Rahmen der Bauleitplanung durchzuführenden Prüfungen und zu treffenden Regelungen greift der Vertrag nicht vor. Die sich daraus ergebenden Maßgaben hat Phantasialand zu übernehmen und umzusetzen. § 15 Absatz 9 - Überlassung von Software und Anwendungssystemen Die Digitalisierung der Verwaltung ist ein stetiger Prozess. Nicht nur die Digitalisierungsstrategie des Landes Nordrhein- Westfalens, sondern auch die gesetzlichen Vorgaben des Bundes beziehen die Kommunen bei den geplanten Prozessen oftmals mit ein. Insbesondere die Umsetzung der Anforderungen des E- Government-Gesetzes und des Onlinezugangsgesetzes stellen die Kommunen oftmals vor personelle, technische und finanzielle Probleme. Daher ist allein im Haushaltsjahr 2022 die Überlassung von mindestens zwei Portalen (Beteiligungsportal NRW und Warn- und Informationsdienst) sowie Software- Komponenten des Open.NRW-Portals an Gemeinden und Gemeindeverbände geplant. Hier steht nicht nur die Datensicherheit, sondern auch die Vereinheitlichung der Verfahren und die Nutzerfreundlichkeit insbesondere für Portale, die von Bürgern genutzt werden, im Vordergrund. Die zunehmende Anzahl an Projekten und auch die Ausweitung bereits etablierter Portale mit weiteren Modulen zeigt, dass das Bedürfnis nach einer generellen Regelung besteht. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird mit dem Haushaltsgesetz 2022 eine Generalklausel zur Überlassung von Landessoftwares und Anwendungssystemen an Gemeinden und Gemeindeverbände vorerst bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen.
43 Zu § 16 Weiterbildungsgesetz Mit der Novellierung des Weiterbildungsgesetzes gehen umfassende Änderungen in der Förderung der gemeinwohlorientierten Weiterbildungseinrichtungen einher. Eine Fortführung des § 16 HHG 2021 ist damit nicht mehr notwendig. Zu § 17 Veräußerung Westdeutsche Spielbanken GmbH Der Vertragsschluss zum Verkauf der Westdeutsche Spielbanken GmbH wird 2021 erfolgen. Die Regelung wird für 2022 nicht mehr benötigt und daher gestrichen. Zu § 18 Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung § 18 Absatz 2 - Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Zur Finanzierung von Vorhaben von in Nordrhein-Westfalen ansässigen Unternehmen kann das Land Landesbürgschaften übernehmen, die bei Zugrundelegung der Bürgschaftsrichtlinien nicht der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses bedürfen. Bei einem Unternehmen, das über Standorte in mehreren Ländern im Bundesgebiet verfügt, kann es zu einer Aufteilung des mit der Bürgschaftsübernahme einhergehenden Risikos anhand der Verteilung der Arbeitsplätze im Bundesgebiet oder der örtlichen Belegenheit einer Investitionsmaßnahme kommen, so dass weitere Länder einzubinden sind. Ist Nordrhein-Westfalen dann aufgrund der Aufteilungskriterien nicht federführend, erfolgt eine Einbindung im Wege der Rückbürgschaft gegenüber dem federführenden Land. Im Außenverhältnis übernimmt das federführende Land in der Regel die Bürgschaft allein und ersucht das einzubindende Land um eine Entlastung im Innenverhältnis. In einem derartigen Fall können die Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein- Westfalen nicht vereinbart werden, da das Land nur als Rückbürge gegenüber dem anderen Land, nicht aber gegenüber dem Kreditgeber und Kreditnehmer in Erscheinung tritt. Hier soll es dann wegen der grundsätzlich vergleichbaren Sachlage als ausreichend anzusehen sein, wenn im Außenverhältnis zum Kreditgeber und Kreditnehmer die Richtlinien des federführenden Landes vereinbart werden. Eine Erstreckung der allgemein erteilten Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags auf diese Konstellation erscheint daher sachgemäß. Zu § 21 Gewährleistungen § 21 Absatz 1 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge Die Zitierung des Atomgesetzes wird auf den aktuellen Stand korrigiert. § 21 Absatz 2 - Stiftung Zollverein Der bei Kapitel 08 510 Titel 686 00 „Zuschüsse an die Stiftung Zollverein in Essen“ ausgewiesenen Zuschussbetrag wurde auf 4 800 000 Euro erhöht. Die Änderung wird dementsprechend für die Höhe der Gewährleistungsermächtigung auf Gesetzesebene nachvollzogen.
44 § 21 Absatz 4 - EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ § 21 Absatz 4 enthält die haushaltsgesetzliche Ermächtigung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Europäischen Union (EU). Das Land Nordrhein-Westfalen ist traditionell Partner und Verwaltungsbehörde des Programmes Deutschland/Nederland (Grenzregion Niederlande-Niedersachsen- Nordrhein-Westfalen) und soll nach Beschluss der Partnerregionen auch zukünftig die Aufgabe der Verwaltungsbehörde wahrnehmen. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, muss das Land gegenüber der EU gewährleisten, dass die Programme und Projekte ordnungsgemäß umgesetzt werden. Eventuelle Rückforderungen der EU richten sich insoweit unmittelbar an das Land Nordrhein- Westfalen. Sofern EU-Mittel zurückgefordert werden sollten, wird - wie auch in der auslaufenden Förderperiode – durch Verträge mit den Partnern im Innenverhältnis sichergestellt, dass die Partner die auf sie entfallenden Rückforderungen an das Land Nordrhein-Westfalen erstatten. Die Ermächtigung bezog sich bislang nur auf die Förderperiode 2014 bis 2020. Mit der Ergänzung wird die Ermächtigung auf die Förderperiode 2021 bis 2027 erweitert. Zu § 23 Finanzhilfen zur Finanzierung Schienengebundener Infrastrukturprojekte im Rheinischen Revier Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Projekts „Westspange Köln“ werden mit der Einführung des § 23 als einer gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung geschaffen. Das Land wird hiermit ermächtigt, sich bis zu einem Betrag von 900 000 000 Euro gegenüber dem Bund zu verpflichten und sich ab dem Jahr 2025 an den Kosten der Schienen-Infrastrukturfinanzierung im Rahmen der „Westspange“ zu beteiligen. Der „Knoten Köln“ ist einer der am stärksten frequentierten Knotenpunkte im Schienennetz. Im Rahmen einer Studie wurden für den Bahnknoten Köln punktuelle und streckenbezogene Lösungsansätze zur Beseitigung der Engpässe entwickelt. Aus dieser Knotenstudie hat sich unter anderem die Maßnahme „Westspange“ entwickelt. Das Projekt entfaltet eine wesentliche Bedeutung für die Umsetzung der Schieneninfrastrukturprojekte im Rheinischen Revier. Darüber hinaus hat das Projekt aber auch für die gesamte Region und den Schienenpersonennahverkehr in Nordrhein-Westfalen eine überregionale, wesentliche Bedeutung. Maßnahmen wie die Elektrifizierung der Eifelstrecke oder der Oberbergischen Bahn wären ohne die Realisierung der Westspange nicht abzuwickeln. Zu § 26 Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen Die Vorschrift enthält die Höhe der Kreditermächtigung für den BLB NRW. Zu § 29 Fachbezogene Pauschale § 29 Absatz 7 - Träger der freien Jugendhilfe Aktualisierung des Gesetzeszitats - hier achtes Sozialgesetzbuch.
45 Zu § 30 Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen § 30 Absatz 1 - Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen Aktualisierung des Gesetzeszitats - hier Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW Zu § 33b Kreditierung der Kommunen im Steuerverbund (Entwurf) Die tatsächlichen Steuereinnahmen und die regionalisierten Ergebnisse der aktuellen Mai-Steuerschätzung führen bei den für den kommunalen Steuerverbund relevanten Steuern und den steuerinduzierten Bereinigungsbeträgen im Bemessungszeitraum für den kommunalen Anteil zu Einnahmerückgängen von insgesamt 4 047 556 100 Euro. Als Folgewirkung reduziert sich die originäre Steuerverbundmasse 2022 gegenüber dem Ansatz in der Finanzplanung 2019 bis 2023 für das Haushaltsjahr 2022 um 930 937 900 Euro. In Anbetracht der Corona- bedingt weiterhin schwierigen kommunalen Finanzlage und der großen Bedeutung der Kommunen als Investitionsträger vor Ort sollen die Kommunen nicht mit diesem Minderbetrag belastet werden. Die Mittel des Steuerverbunds werden demnach wie in 2021 aus dem Landeshaushalt durch Kreditierung um 930 937 900 Euro aufgestockt. Zu § 33b Kreditierung der Kommunen im Steuerverbund (Ergänzungsvorlage) Um die Kommunen des Landes neben krisenbedingten Mehrausgaben und Ausfällen bei eigenen originären Einnahmen vor entsprechenden Einbußen im kommunalen Finanzausgleich zu bewahren, wird die Finanzausgleichsmasse des Steuerverbunds wie in 2021 über den insoweit unverändert bei 23 Prozent gehaltenen Verbundanteilssatz aus Landesmitteln aufgestockt und auf 14.042.300.000 Euro festgesetzt. Für die Berechnung des Steuerverbunds 2022 ist der Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 maßgeblich. Hierfür wurden im Haushaltsplanentwurf 2022 die Ist- Ergebnisse der Referenzperiode vom 01.10.2020 bis zum 31.05.2021 sowie eine Prognose für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 30.09.2021 zugrunde gelegt. Die Aufstockung aus Landesmitteln durch Kreditierung betrug dabei 930.937.900 Euro. Die nunmehr für den gesamten Referenzzeitraum feststehenden Rechengrößen ergeben für die originäre Finanzausgleichsmasse gegenüber dem Entwurf einen Mehrbetrag in Höhe von 382.272.500 Euro. Entsprechend verringert sich die Aufstockung aus Landesmitteln durch Kreditierung um 382.272.500 Euro auf 548.665.400 Euro. Der Steuerverbund 2022 bleibt dadurch gegenüber dem Entwurf mit 14.042.300.000 Euro unverändert. Zu § 35 Inkrafttreten Das Haushaltsgesetz bezieht sich gemäß Artikel 81 Absatz 3 der Landesverfassung in Verbindung mit § 11 der Landeshaushaltsordnung auf das Haushaltsjahr 2022.
46 Nachrichtlich: Die mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (NHHG, Drucksachennummer 17/14920) geschaffenen Regelungen zur Beseitigung von Unwetterschäden und den Wiederaufbau der zerstörten beziehungsweise beschädigten Infrastruktur in den von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 betroffenen Gebieten (§§ 34, 35 und 36 NHHG 2021) sind nicht fortgeführt worden.
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