Untergliederungsanalyse UG 21-Soziales und Konsumentenschutz - Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 ...
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BD | Budgetdienst Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 Untergliederungsanalyse UG 21-Soziales und Konsumentenschutz 9. November 2020
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz Inhaltsverzeichnis Seite 1 Überblick und Zusammenfassung .................................................................................. 3 2 Budgetäre Entwicklung der Untergliederung................................................................... 6 3 Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung ....................................... 7 4 Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten .......................................................... 9 5 Auswirkungen der COVID-19-Krise ...............................................................................11 6 Bundesvoranschlag 2021 ..............................................................................................12 6.1 Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt ........................................12 6.2 Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene....................................13 6.3 Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ...............................17 6.4 Förderungen...........................................................................................................18 6.5 Rücklagen ..............................................................................................................19 7 Personal ........................................................................................................................20 8 Wirkungsorientierung ....................................................................................................21 8.1 Überblick ................................................................................................................21 8.2 Einzelfeststellungen ...............................................................................................22 Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung ..............................................24 2 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz 1 Überblick und Zusammenfassung Die Untergliederungsanalysen des Budgetdienstes sollen einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen der Budgetuntergliederung vermitteln. Dazu werden die Informationen aus dem Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 (BFG-E 2021) sowie dem Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 (BFRG-E 2021-2024) um Daten aus anderen Dokumenten (z. B. Strategiebericht, Budgetbericht, Bericht zur Wirkungsorientierung, Bericht über die Beteiligungen des Bundes, Strategieberichte des Politikfeldes) ergänzt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Untergliederung in einer mittel- und längerfristigen Betrachtung und setzt diese zur Entwicklung des Gesamthaushalts in Beziehung: Tabelle 1: Finanzierungs- und Ergebnishaushalt (2019 bis 2024) Finanzierungshaushalt UG 21 Erfolg BVA BVA-E BFRG-E BFRG-E BFRG-E in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Auszahlungen 3.635,6 3.838,4 4.131,1 4.159,4 4.168,7 4.237,9 Anteil an Gesamtauszahlungen 4,6% 3,7% 4,2% 4,6% 4,7% 4,6% jährliche Veränderung -1,0% 5,6% 7,6% 0,7% 0,2% 1,7% Einzahlungen 547,6 607,9 625,8 n.v. n.v. n.v. Anteil an Gesamteinzahlungen 0,7% 0,7% 0,8% - - - jährliche Veränderung -11,2% 11,0% 3,0% - - - Nettofinanzierungssaldo -3.088,0 -3.230,5 -3.505,2 - - - Ergebnishaushalt UG 21 Erfolg BVA BVA-E BFRG-E BFRG-E BFRG-E in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Aufwendungen 3.588,1 3.848,9 4.142,3 n.v. n.v. n.v. Anteil an Gesamtaufwendungen 4,5% 3,7% 4,1% - - - jährliche Veränderung -1,1% 7,3% 7,6% - - - Erträge 548,9 610,1 629,1 n.v. n.v. n.v. Anteil an Gesamterträgen 0,7% 0,7% 0,8% - - - jährliche Veränderung -11,2% 11,2% 3,1% - - - Nettoergebnis -3.039,2 -3.238,7 -3.513,2 - - - Anmerkung: Anteile an Gesamtsummen (Aus-/Einzahlungen, Aufwendungen/Erträge) entsprechen der Regierungsvorlage und werden sich durch eingebrachte Abänderungsanträge voraussichtlich noch verändern. Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024 3 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz Anmerkung: Diese Untergliederung war im Rahmen der Novelle zum Bundesministeriengesetz 2020 (BMG-Novelle 2020) von Aufgabenänderungen und damit auch von Budgetumschichtungen im BVA 2020 betroffen. Der Budgetdienst stellt in seinen Tabellen jeweils die Ausgangslage ohne Anpassungen, d. h. in der Budgetstruktur 2019 mit den Erfolgszahlen für 2019 dar. Diese Zahlen sind somit nur teilweise mit den für 2020 und 2021 budgetierten Werten unmittelbar vergleichbar. Der Bruch im Verlauf der Budgetzahlen wird in der vorstehenden Tabelle durch eine doppelt gezogene senkrechte Linie dargestellt. Die Werte des BVA 2020 und des BVA-E 2021 sind grundsätzlich vergleichbar. Eine Unschärfe entstand insofern, als die Gebarungen im Jänner 2020 noch in der Budgetstruktur von 2019 verbucht wurden. Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2021 (BVA-E 2021) sieht für die UG 21-Soziales und Konsumentenschutz im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 4,13 Mrd. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2020 bedeutet dies für 2021 einen Anstieg um 7,6 %. Bei den Aufwendungen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung, diese steigen ebenfalls um 7,6 % auf 4,14 Mrd. EUR an. Der Anstieg der Auszahlungen bzw. Aufwendungen ist zu einem großen Teil auf die zusätzlichen Mittel im Rahmen der neuen Schwerpunktsetzungen iHv 90,0 Mio. EUR (v. a. für Projekte im Pflegebereich und den Ausgleichstaxfonds) und auf die veranschlagten Mittel aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds iHv 90 Mio. EUR (v. a. für eine weitere Sonderdotierung des Pflegefonds und den Familienhärteausgleich) zurückzuführen. Zu einer weiteren Steigerung der Auszahlungen im Vergleich zu 2020 kommt es insbesondere für das Pflegegeld aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der jährlichen Valorisierung des Pflegegelds und der Erhöhung der (regulären) Mittel für den Pflegefonds. Für das Jahr 2021 werden Einzahlungen iHv 625,8 Mio. EUR veranschlagt, das entspricht einem Anstieg gegenüber dem BVA 2020 um 3,0 %. Diese korrespondieren weitgehend mit der Dotierung des Pflegefonds, die zu einer Auszahlung in gleicher Höhe führt. Ausgenommen ist die im Rahmen der Krisenbewältigung vorgesehene Sonderdotierung des Pflegefonds iHv 50 Mio. EUR, für die es zu keiner entsprechenden Einzahlung aus der UG 16-Öffentliche Abgaben kommt. Die Entwicklung der Erträge entspricht weitgehend jener der Einzahlungen. In der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz werden im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie für 2021 zusätzliche Mittel iHv 90 Mio. EUR veranschlagt. Diese betreffen eine weitere Sonderdotierung des Pflegefonds iHv 50 Mio. EUR, einen Transfer an die Länder iHv 20 Mio. EUR für den Familienhärteausgleich und Mittel für Projekte zur Armutsbekämpfung iHv 20 Mio. EUR. Bereits im Jahr 2020 kam es zu einer nicht 4 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz veranschlagten Sonderdotierung des Pflegefonds iHv 100 Mio. EUR und einer Zahlung an die Länder für den Familienhärteausgleich iHv 13,0 Mio. EUR. Die Mittel wurden aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt. Der krisenbedingte Einnahmenrückgang beim Ausgleichstaxfonds soll durch eine zusätzliche Dotierung 2021 und 2022 von jeweils 40 Mio. EUR, die Teil der neuen Schwerpunktsetzungen ist, ausgeglichen werden. In den Jahren bis 2024 steigt die Auszahlungsobergrenze im BFRG-E 2021-2024 nur noch um durchschnittlich 0,9 % pro Jahr an. Die Mittel für COVID-19-Maßnahmen sind nur für 2021 vorgesehen, die Mittel für die neuen Schwerpunktsetzungen nur 2021 und 2022 (jeweils 90,0 Mio. EUR), wodurch das mittelfristige Auszahlungswachstum gedämpft wird. Ein gegenläufiger Effekt ergibt sich aus dem demografiebedingten Anstieg der Auszahlungen für das Pflegegeld. Die Aufwendungen im Ergebnishaushalt sind im Jahr 2021 um insgesamt 11,2 Mio. EUR höher als die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt. Der Unterschied ist insbesondere auf nicht finanzierungswirksame Aufwendungen (v. a. Personalrückstellungen und Wertberichtigungen) und auf nur im Finanzierungshaushalt abgebildete Auszahlungen für Darlehen und Vorschüsse zurückzuführen. Bei den Einzahlungen und Erträgen kommt es nur zu geringfügigen Abweichungen. Die Planstellen im Personalplan 2021 steigen gegenüber 2020 um 35 auf 1.292 Planstellen an. Die Aufstockung wird mit Erfordernissen im Zusammenhang mit COVID-19 sowie durch regierungsprogrammbedingte Erfordernisse im Bereich Pflege und Soziale Sicherheit begründet. Für das Jahr 2021 wird dem Ressort ein VBÄ-Zielwert von 1.275 vorgegeben, der damit einem Anteil von 98,7 % der Planstellen im Personalplan 2021 entspricht. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat im BVA-E 2021 für die UG 21-Soziales und Konsumentenschutz insgesamt fünf Wirkungsziele festgelegt, die gegenüber dem BVA 2020 unverändert bleiben. Die Wirkungsinformation deckt die wesentlichen Themen und Herausforderungen der Untergliederung weitgehend ab. Durch die COVID-19-Krise dürfte es in einigen Bereichen zu wesentlichen Auswirkungen auf die gesetzten Ziele und Kennzahlen kommen. Dies betrifft insbesondere die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (Kennzahl 21.2.2) und die Anzahl der armutsgefährdeten Personen (Kennzahl 21.5.1). Das Wirkungsziel 5 und der angeführte Indikator unterstützen das SDG Nr. 1 – Keine Armut. 5 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz 2 Budgetäre Entwicklung der Untergliederung Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Auszahlungen der Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2021-2024 sowie deren Anteil an den Gesamtauszahlungen. Für die Jahre 2020 und 2021 ist auch die Aufschlüsselung nach der ökonomischen Gliederung des BVA verfügbar und farblich dargestellt: Grafik 1: Entwicklung der Auszahlungen (2020 bis 2024) Quellen: BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024 Der steigende Anteil an den Gesamtauszahlungen ist auf die krisenbedingten hohen Auszahlungen des Bundes 2020 und 2021 zurückzuführen, die sich nur geringfügig auf die UG 21-Soziales und Konsumentenschutz auswirken. Dadurch ist der Anteil an den Gesamtauszahlungen in diesem Zeitraum niedriger. Ohne diese Sonderfaktoren 2020 und 2021 entwickeln sich die Auszahlungen weitgehend parallel zu den Gesamtauszahlungen. Im Jahr 2022 entspricht der Anteil mit 4,6 % jenem aus dem Jahr 2019. In der ökonomischen Gliederung zeigt sich, dass im BVA-E 2021 mit rd. 3,96 Mrd. EUR ein Großteil der Auszahlungen der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz aus Transfers besteht. Davon gehen 2,78 Mrd. EUR an die Sozialversicherungsträger (v. a. Pflegegeld) und 813,0 Mio. EUR an die Länder (v. a. Pflegefonds und Kompensationszahlungen für den Entfall des Pflegeregresses). Für Auszahlungen aus Personalaufwand sind im BVA-E 2021 rd. 106,6 Mio. EUR veranschlagt, aufgrund der Verschiebung der Arbeitsmarktagenden in das BMAFJ kommt es ab 2020 zu einem Rückgang. Die Personalaufwendungen betreffen die Zentralstelle und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Für Betrieblichen Sachaufwand (z. B. Aufwand für Werkleistungen, Mieten) sind 2021 Auszahlungen iHv 60,6 Mio. EUR veranschlagt, auch hier führt die Kompetenzverschiebung aufgrund der BMG-Novelle 2020 zu Änderungen ab 2020. 6 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz 3 Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung Der budgetär größte Bereich der Untergliederung ist die Pflege. Grundsätzlich fällt der Aufgabenbereich Pflege in die Zuständigkeit der Länder, welche auch den überwiegenden Teil der Pflegeausgaben tätigen. Der Bund ist in erster Linie für die Finanzierung von Geldleistungen (Pflegegeld) zuständig und sorgt über Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG mit den Ländern für eine gewisse Homogenität und Mindeststandards zwischen den Pflegeleistungssystemen. Daneben existiert eine Reihe von Regelungen zur (Ko-)Finanzierung von pflegebezogenen Leistungen zwischen Bund und Ländern. Budgetär relevant ist dabei speziell die Dotierung des Pflegefonds für Zweckzuschüsse an die Länder zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebots. Hinzu kommen noch Beiträge des Bundes zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Kostenteilung Bund-Länder 60:40), die Dotierung des Unterstützungsfonds für die Gewährung von Zuschüssen an pflegende Angehörige sowie Auszahlungen für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung und für das Pflegekarenzgeld (Rechtsanspruch seit 1. Jänner 2020). Seit dem Jahr 2018 leistet der Bund zudem Kompensationszahlungen an die Länder für den Entfall des Pflegeregresses. Diese Zahlung (300 Mio. EUR im Jahr 2021) setzt sich aus einer unbefristeten jährlichen Zahlung gem. § 330b ASVG iHv 100 Mio. EUR und einer Zahlung aus dem Pflegefonds iHv 200 Mio. EUR zusammen. Das Budgetbegleitgesetz 2021 sieht eine Verlängerung dieser zuletzt bis 2020 befristeten Zahlung aus dem Pflegefonds bis 2024 vor. Tabelle 2: Wesentliche Leistungen des Bundes für Pflege Pflege %-Diff. Erfolg Erfolg BVA BVA-E BVA-E 2021 2018 2019 2020 2021 in Mio EUR BVA 2020 Pflegegeld UG 21 2.451,4 2.475,1 2.628,8 2.746,3 4,5% Pflegegeld UG 23 218,2 219,6 225,5 232,3 3,0% (Reguläre) Dotierung Pflegefonds (§ 2 (2) Pflegefondsgesetz) 365,9 381,9 398,9 416,9 4,5% Pflegefonds (Pflegeregress) 240,0 155,5 200,0 200,0 0,0% Abgeltung Pflegeregress (§ 330b ASVG) 100,0 100,0 100,0 100,0 0,0% Förderung 24-Stunden-Betreuung 96,0 112,0 102,2 104,4 2,1% Sonderdotierung Pflegefonds COVID-19 50,0 - Hospitz- und Palliativbetreeung 6,0 4,8 6,0 6,0 0,0% Zuwendungen pflegende Angehörige 10,4 10,8 13,5 14,2 5,2% Pflegek arenzgeld 9,5 11,0 17,9 13,2 -26,4% Quellen: BRA 2018 und 2019, BVA 2020, BVA-E 2020 Die Auszahlungen des Bundes für den Pflegebereich sind im Wesentlichen im GB 21.02-„Pflege“ (UG 21-Soziales und Konsumentenschutz) und im GB 23.02-„Pflegegeld“ (UG 23-Pensionen – Beamtinnen und Beamte) veranschlagt. 7 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz Daneben gibt es noch Auszahlungen für Pensionsbeiträge für pflegende Angehörige1 im GB 25.01-„Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen“ (UG 25-Familie und Jugend) und geringe Pflegegeldaufwendungen für BeamtInnen in anderen Untergliederungen. Der überwiegende Teil der Auszahlungen des Bundes im Pflegebereich entfällt auf das Pflegegeld. Für die Pflegegeldzahlungen aus der UG 21 weist der BVA-E 2021 im Vergleich zum BVA 2020 einen Anstieg um 4,5 % auf 2,75 Mrd. EUR aus. Der Anstieg ist neben der demografischen Entwicklung auf die seit 2020 vorgenommene jährliche Indexierung des Pflegegelds zurückzuführen. Bei der Dotierung des Pflegefonds nach dem Pflegefondsgesetz ist im BVA-E 2021 ein Anstieg um 18 Mio. EUR auf 416,9 Mio. EUR budgetiert. Dieser Anstieg entspricht der im Pflegefondsgesetz realisierten Vereinbarung im Paktum zum Finanzausgleich 2017, den Pflegefonds ab 2018 mit 4,5 % jährlich zu valorisieren. Darüber hinaus ist 2021 eine Sonderdotierung iHv 50,0 Mio. EUR im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise veranschlagt. Die Länder erhalten weiters bis 2024 jährlich 300 Mio. EUR für den Entfall des Pflegeregresses. Der derzeit gültige Finanzausgleich sieht zudem einen zusätzlichen Transfer des Bundes an die Länder und Gemeinden iHv 306 Mio. EUR zur „Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung wie unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales“ vor, budgetär abgebildet ist diese Zahlung in der UG 44-Finanzausgleich. Wenngleich nicht ausschließlich dem Bereich Pflege zuzuordnen, dürfte dennoch ein nennenswerter Anteil dieser Zusatzmittel für Pflege aufgewendet werden. Weiters wurde im Finanzausgleich vereinbart, zusätzlich 18 Mio. EUR jährlich (davon 6 Mio. EUR vom Bund) für Hospiz- und Palliativversorgung zur Verfügung zu stellen. Der Pflegebereich wird in den nächsten Jahren eines der zentralen Politikfelder sein. Das Regierungsprogramm 2020-2024 enthält eine Reihe von Vorhaben im Pflegebereich. Dazu zählen eine Neuordnung bzw. Bündelung der Finanzierungsströme, eine Weiterentwicklung des Pflegegelds, Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Angehöriger und eine Personal- und Ausbildungsoffensive. Auch in den nächsten Finanzausgleichsverhandlungen dürfte dem Pflegebereich eine zentrale Bedeutung zukommen. In der vorliegenden Budgetplanung findet dieser Schwerpunkt nur in Ansätzen Berücksichtigung. Im Rahmen der neuen Schwerpunktsetzungen stehen 2021 und 2022 jeweils 40 Mio. EUR für Pilotprojekte in den 1 Beispielsweise für Pflege von Schwerstbehinderten und aufgrund der Erziehung und Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes. 8 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz Bereichen Pflege, Demenz und Behinderung zur Verfügung (z. B. Projekte im Zusammenhang mit Community Nurses). In der im Vorjahr vorgelegten Langfristigen Budgetprognose des BMF werden auch Projektionen zur langfristigen Entwicklung der Pflegeausgaben durchgeführt. Die Pflege ist neben den Pensionen und der Gesundheit einer jener Politikbereiche, die in den nächsten Jahrzehnten besonders stark von der demografischen Entwicklung beeinflusst werden. Gemäß den Projektionen des BMF steigt der Anteil der gesamtstaatlichen Pflegeausgaben am BIP von 1,6 % im Jahr 2020 auf 2,6 % im Jahr 2040 und auf 3,3 % im Jahr 2060. 4 Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten Der Strategiebericht 2021 bis 2024 listet die wichtigsten laufenden oder geplanten Maßnahmen und Reformen für die Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2021-2024 auf. Es werden darin insbesondere folgende Maßnahmen und Reformen angeführt: Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Armutsbekämpfung inkl. pandemiebedingter sozialer Folgen, insbes. betreffend Kinderarmut im Rahmen einer Nationalen Strategie zur Armutsvermeidung (gemäß Regierungsprogramm) Programm zur Bekämpfung materieller Deprivation Dauerhafte Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation Umsetzung der Ergebnisse der Task Force Pflege, Etablierung einer Bund-Länder- Zielsteuerungskommission zur Zielsteuerung Pflegesicherung – Bündelung der bestehenden Finanzierungsströme aus dem Bundesbudget unter Berücksichtigung der demografischen und qualitativen Entwicklungen und Weiterentwicklung beim Pflegegeld, z. B. Verbesserung der Einstufung bei Demenz Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege durch eine Personaloffensive Umsetzung der Demenzstrategie, österreichweite Ausrollung Erhöhung der Anzahl an gesunden Jahren durch Prävention und niederschwellige Maßnahmen z. B. durch Community Nurses, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden Überprüfung der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Behinderung (NAP) 2012- 2020 und Evaluierung und Weiterführung des NAP für den Zeitraum 2022 bis 2030 Verbesserung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Projekt- und Individualförderungen) 9 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz Gegenüber dem BFRG 2020-2023 hat sich der BFRG-E 2021-2024 unter anderem wegen der Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und der neuen Schwerpunktsetzungen wie folgt geändert: Tabelle 3: Vergleich BFRG-E 2021-2024 mit BFRG 2020-2023 UG 21-Soziales und Konsumentenschutz 2021 2022 2023 2024 in Mio. EUR BFRG 2020-2023 3.931,4 3.819,8 3.899,0 BFRG 2021-2024 4.131,1 4.159,4 4.168,7 4.237,9 Differenz zwischen BFRG 2021-2024 und BFRG 2020-2023 199,7 339,7 269,7 - Schwerpunkte 90,0 90,0 EU, Internationales, Senioren, Freiwillige 10,0 10,0 Schwerpunk te Pflege, Demenz, Behinderung 40,0 40,0 Ausgleichstaxfonds 40,0 40,0 COVID-19 Maßnahmen 90,0 Zweck zuschuss an die Länder für Pflege 50,0 Corona-Familienhärteausgleich 40,0 Quellen: BFRG 2020-2023, BFRG-E 2021-2024, Strategiebericht 2021 bis 2024 Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2020-2023 steigen die Auszahlungsobergrenzen im BFRG-E 2021-2024 deutlich an, im Jahr 2021 beträgt der Anstieg 199,7 Mio. EUR. Dieser resultiert größtenteils aus den bisher nicht vorgesehenen Mittel zur COVID-19- Krisenbewältigung iHv 90 Mio. EUR (siehe Pkt. 5) und den Mitteln für die neuen Schwerpunktsetzungen iHv 90,0 Mio. EUR, die auch 2022 noch zur Verfügung stehen und die folgenden Bereiche betreffen: Für den Ausgleichstaxfonds sind als Ausgleich für den krisenbedingten Einnahmenrückgang 2021 und 2022 zusätzliche Mittel iHv 40,0 Mio. EUR vorgesehen. Die Mittel dienen der Beschäftigungsförderung von Menschen mit Behinderung in Form von Projekt- und Individualförderungen. Für Pilotprojekte in den Bereichen Pflege, Demenz und Behinderung stehen 2021 und 2022 zusätzliche Mittel von jeweils 40,0 Mio. EUR zur Verfügung. Ein Verwendungszweck sind Projekte im Zusammenhang mit Community Nurses. Unter anderem sollen auch die Mittel für Arbeits- und Ausbildungsplätze bei den Integrativen Betrieben und für die Berufsausbildungsassistenz aufgestockt werden. Für den Bereich EU, Internationales, Senioren und Freiwillige stehen 2021 und 2022 jeweils 10 Mio. EUR zusätzlich zur Verfügung. Diese Mittel werden für Projekte und Vorhaben im internationalen Kontext (v. a. EU) im Bereich Gesundheitsförderung und Armutsbekämpfung eingesetzt. 10 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz Außerdem steigen die Auszahlungsobergrenzen insbesondere wegen der zuletzt bis 2020 befristeten zusätzlichen Zahlung an die Länder aufgrund der Abschaffung des Pflegeregresses iHv 200 Mio. EUR jährlich, die nun bis 2024 verlängert werden soll. Auch beim Pflegegeld dürfte nunmehr im Vergleich zum letzten Finanzrahmen von einem höheren Aufwand ausgegangen werden. 5 Auswirkungen der COVID-19-Krise Zur Bewältigung der COVID-19-Krise wurden folgende Maßnahmen im Finanzjahr 2020 implementiert bzw. im Finanzjahr 2021 veranschlagt: Tabelle 4: Auszahlungsseitige Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds Einzahlung UG 21-Soziales und Konsumentenschutz Auszahlung BVA-E COVID-19-Fonds 2021 in Mio. EUR Stand: 15. Oktober 2020 Sonderdotierung Pflegefonds 100,0 100,0 50,0 Familienhärteausgleich gem. § 38a (11) FLAG 13,0 13,0 (Teil UG 21) Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement 0,6 0,6 Familienhärteausgleich und Projekte im Sozialbereich 40,0 Quellen: BMF, gesetzliche Grundlagen, Auskünfte aus den Ressorts, Medienstellungnahmen, BVA-E 2021 Im BVA-E 2021 sind zur Bedeckung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bzw. im Budgetbegleitgesetz 2021 folgende Maßnahmen vorgesehen: Wie bereits 2020 soll es auch 2021 zu einer Sonderdotierung des Pflegefonds iHv 50 Mio. EUR kommen (2020: 100 Mio. EUR). Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage wurde mit dem 2. COVID-19-Gesetz geschaffen.2 Dabei handelt es sich um einen Zweckzuschuss an die Länder für Mehraufwendungen im Pflegebereich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise. Der Gesetzestext enthält allerdings keine Obergrenze, sodass weitere Zahlungen derzeit nicht ausgeschlossen werden können. Für den Familienhärteausgleich und Projekte im Sozialbereich sind 40,0 Mio. EUR vorgesehen, davon betreffen 20 Mio. EUR einen Transfer an die Länder für den Familienhärteausgleich. Die restlichen Mittel stehen für Projekte zur Armutsbekämpfung zur Verfügung. Die Mittel für den Familienhärteausgleich betreffen Unterstützungsleistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug 2 Das neu geschaffene § 2 (2b) Pflegefondsgesetz sieht vor, dass den Ländern im Fall einer Pandemie insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie Clearingstellen Mittel bereitgestellt werden können. 11 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen. Als Zuwendung werden 100 EUR pro Kind gewährt. Verbleibende Mittel werden zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes verwendet. Nach Maßgabe der budgetären Mittel sind maximal 100 EUR pro Haushalt vorgesehen. Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage soll mit dem Budgetbegleitgesetz 2021 geschaffen werden. Die vorgesehene Erhöhung der Mittel für den Ausgleichstaxfonds iHv 40 Mio. EUR, die Teil der neuen Schwerpunktsetzungen ist, kann ebenfalls im Zusammenhang mit der COVID-19- Krise gesehen werden. 6 Bundesvoranschlag 2021 6.1 Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt Für das Jahr 2021 weist der Budgetbericht folgende Veränderungen zum BVA 2020 auf, welche sich unter anderem durch im Jahr 2020 nicht budgetierte Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds sowie durch neue Schwerpunktsetzungen begründen: Tabelle 5: Vergleich BVA-E 2021 mit BVA 2020 UG 21 Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 - in Mio. EUR 2019 2020 2021 BVA 2020 Auszahlungen 3.635,6 3.838,4 4.131,1 292,7 7,6% COVID-19-Krisenbewältigung Zweckzuschuss an die Länder für Pflege 50,0 50,0 - Corona-Familienhärteausgleich 40,0 40,0 - Neue Schwerpunktsetzungen 2021 EU, Internationales, Senioren, Freiwillige 10,0 10,0 - Schwerpunkte Pflege, Demenz, Behinderung 40,0 40,0 - Ausgleichstaxfonds 40,0 40,0 - Auszahlungen ohne Sonderzuweisungen 3.635,6 3.838,4 3.951,1 112,7 2,9% Einzahlungen 547,6 607,9 625,8 18,0 3,0% Quellen: Budgetbericht 2021, BVA-E 2021 Die budgetierten Auszahlungen 2021 steigen um 292,7 Mio. EUR (7,6 %). Davon entfallen 90 Mio. EUR auf Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (siehe Pkt. 5). Diesbezügliche Auszahlungen waren im BVA 2020 nicht budgetiert. Für neue Schwerpunktsetzungen sind im BVA-E 2021 Mittel iHv 90,0 Mio. EUR vorgesehen (siehe Pkt. 4). Die Steigerungen für sonstige Auszahlungen sind vor allem auf einen höheren Bedarf für das Pflegegeld aufgrund der jährlichen Valorisierung und der demografischen Entwicklung zurückzuführen. 12 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz Die budgetierten Einzahlungen 2021 sind wegen der höheren Dotierung des Pflegefonds um 18,0 Mio. EUR gestiegen. 6.2 Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene Die Aus- und Einzahlungen der Untergliederung verteilen sich auf die Global- und Detailbudgets wie folgt: Tabelle 6: Aus- und Einzahlungen nach Globalbudgets Finanzierungshaushalt UG 21 Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 - in Mio. EUR 2019 2020 2021 Erf 2019 BVA 2020 21 Auszahlungen 3.635,6 3.838,4 4.131,1 13,6% 7,6% 21.01 Steuerung und Services 186,2 173,7 224,2 20,4% 29,1% 21.01.01 Zentralstelle 107,6 91,8 91,2 -15,2% -0,6% 21.01.02 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen 57,7 61,8 61,7 6,9% -0,1% 21.01.03 Konsumentenschutz 5,1 6,2 6,5 26,0% 4,0% 21.01.04 EU, Internationales, Soziales, Senioren 15,7 13,9 64,8 312,4% 365,5% 21.02 Pflege 3.251,2 3.467,5 3.651,1 12,3% 5,3% 21.02.01 Pflegegeld und Pflegekarenz 2.486,1 2.646,7 2.759,5 11,0% 4,3% Pflegefonds, 24h-Betreuung, pflegende 21.02.02 765,1 820,7 891,6 16,5% 8,6% Angehörige 21.03 Versorgungs- und Entschädigungsgesetze 106,4 103,8 101,0 -5,1% -2,7% 21.03.01 Kriegsopferversorgung 57,5 52,4 46,8 -18,6% -10,8% 21.03.02 Heeresversorgung, Impfschaden 17,5 17,9 18,2 3,7% 1,4% 21.03.03 Opferfürsorge 13,0 12,9 12,6 -2,8% -2,3% 21.03.04 Hilfeleistung für Opfer von Verbrechen, Heimopfer 18,5 20,6 23,5 27,1% 14,2% 21.04 Maßnahmen für Behinderte 91,8 93,5 154,8 68,6% 65,6% Maßnahmen für Behinderte, spezielle 21.04.01 91,8 93,5 154,8 68,6% 65,6% Förderprogramme 21 Einzahlungen 547,6 607,9 625,8 14,3% 3,0% 21.01 Steuerung und Services 5,1 4,7 3,8 -26,8% -20,0% davon 21.01.01 Zentralstelle 4,8 4,5 3,6 -24,9% -20,4% 21.02 Pflege 539,9 600,9 619,4 14,7% 3,1% davon Pflegefonds, 24h-Betreuung, pflegende 21.02.02 537,5 599,0 617,0 14,8% 3,0% Angehörige 21.03 Versorgungs- und Entschädigungsgesetze 2,6 2,3 2,6 2,7% 16,9% Nettofinanzierungssaldo -3.088,0 -3.230,5 -3.505,2 - - Anmerkung: Der Bruch im Verlauf der Budgetzahlen aufgrund der Budgetumschichtungen durch die BMG-Novelle 2020 wird in dieser Analyse durch eine doppelt gezogene senkrechte Linie dargestellt. Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021 Die einzelnen Globalbudgets zeigen folgende Entwicklung: GB 21.01-„Steuerung und Services“ Im GB 21.01-„Steuerung und Services“ sind neben der Zentralstelle (v. a. Personal- und Betriebsaufwand der Zentralleitung des BMSGPK) die Ausgaben für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Förderungen für den Bereich Konsumentenschutz und Förderungen von sozialpolitischen Schwerpunktbereichen (z. B. Seniorenförderung) sowie 13 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz Mittel für sozialpolitische Grundlagenarbeit (z. B. Durchführung EU-SILC) enthalten. Die im BVA-E 2021 veranschlagten Auszahlungen für dieses Globalbudget belaufen sich auf 224,2 Mio. EUR, gegenüber dem BVA 2020 entspricht diese einem Anstieg um 50,5 Mio. EUR. Der Anstieg ist im Wesentlichen auf zusätzliche Mittel aus dem COVID-19- Krisenbewältigungsfonds iHv 40 Mio. EUR für den Familienhärteausgleich und Projekte im Sozialbereich (siehe Pkt. 5) und 10 Mio. EUR im Rahmen der neuen Schwerpunktsetzungen für Projekte und Vorhaben im Bereich Gesundheitsförderung und Armutsbekämpfung (siehe Pkt. 4) zurückzuführen. Diese zusätzlichen Mittel werden jeweils im DB 21.01.04-„EU, Internationales, Soziales, Senioren“ veranschlagt. Im DB 21.01.01-„Zentralstelle“ sind Auszahlungen iHv 91,2 Mio. EUR budgetiert, davon entfallen 64,7 Mio. EUR auf Personalaufwand und 22,4 Mio. EUR auf betrieblichen Sachaufwand. Für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind 2021 knapp über 61,7 Mio. EUR veranschlagt, davon sind 41,9 Mio. EUR Auszahlungen für Personalaufwand und 19,6 Mio. EUR für betrieblichen Sachaufwand. Die veranschlagten Auszahlungen für den Bereich Konsumentenschutz (DB 21.01.03) steigen um 4,0 % auf 6,5 Mio. EUR an. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2021 wird die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) um ein Jahr verlängert, eine dauerhafte Finanzierung wurde für das kommende Jahr angekündigt und ist auch bei den Herausforderungen der Untergliederung im Strategiebericht enthalten. In diesem Detailbudget werden überwiegend Förderungen für verschiedene Organisationen im Bereich des Konsumentenschutz veranschlagt, neben dem VKI sind das etwa Organisationen im Bereich der Schuldenberatung oder die Internet Ombudsstelle. GB 21.02-„Pflege“ Der überwiegende Teil der Ein- und Auszahlungen in der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz entfällt auf dieses Globalbudget, dessen Auszahlungen zum Großteil aus dem Kostenersatz an die Träger der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung für das Pflegegeld bestehen. Für den Kostenersatz an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für das Bundespflegegeld sind im BVA-E 2021 Auszahlungen iHv 1,83 Mrd. EUR veranschlagt (BVA 2020: 1,74 Mrd. EUR), für das Landespflegegeld sind 2021 rd. 400 Mio. EUR budgetiert (BVA 2020: 385,6 Mio. EUR). Für die neu geschaffene Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) wird 2021 ein Kostenersatz iHv 380 Mio. EUR ausgewiesen (BVA 2020: 390 Mio. EUR). Bis 2019 wurde der Kostenersatz für die (ehemalige) SVA und die (ehemalige) SVB getrennt verrechnet. Die budgetierten Auszahlungen für das Pflegekarenzgeld gehen 2021 wieder deutlich um 26,3 % auf 13,2 Mio. EUR zurück. Im Vergleich zum Erfolg 2019 14 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz entspricht dies noch immer einem Anstieg um 2,2 Mio. EUR. Die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für bis zu vier Wochen ab 1. Jänner 2020 dürfte nicht zum erwarteten starken Anstieg der Inanspruchnahme geführt haben. Ebenfalls im GB 21.02-„Pflege“ verrechnet werden die Ein- und Auszahlungen des Pflegefonds. Dieser Verwaltungsfonds wird aus einem Vorwegabzug des Bundes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben dotiert, wodurch es zu einer entsprechenden Einzahlung in der UG 21 iHv 617,0 Mio. EUR kommt. Der Pflegefonds leistet Zweckzuschüsse an die Länder und Gemeinden zur teilweisen Abdeckung des Aufwands für die Sicherung sowie den Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege. Im BVA-E 2021 ist eine Dotierung des Pflegefonds nach dem Pflegefondsgesetz iHv 416,9 Mio. EUR veranschlagt. Darüber hinaus ist aus dem Pflegefonds ein Zweckzuschuss an die Länder für den Entfall des Pflegeregresses iHv 200 Mio. EUR budgetiert. Diese Kompensationszahlung erfolgt zusätzlich zur Zahlung iHv 100 Mio. EUR, die im § 330b ASVG geregelt ist. Auch die Sonderdotierung des Pflegefonds aus dem Krisenbewältigungsfonds (siehe Pkt. 5) iHv 50,0 Mio. EUR ist in diesem Globalbudget veranschlagt, zu einer Einzahlung aus der UG 16-Öffentliche Abgaben kommt es bei diesen Mitteln nicht. Aus dem ebenfalls im GB 21.02-„Pflege“ budgetierten Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung werden Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger und zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt. Die Auszahlungen für pflegende Angehörige sollen 2021 14,2 Mio. EUR betragen, dies entspricht einem Anstieg gegenüber 2020 um 5,1 %, im Vergleich zum Erfolg 2019 beträgt der Anstieg sogar 31,5 %. Bei der 24-Stunden-Betreuung ist für 2021 ein leichter Anstieg der veranschlagten Auszahlung um 2,1 % auf 104,4 Mio. EUR budgetiert. Im Vergleich zu 2019 entspricht dies einem Rückgang um 7,6 Mio. EUR, der im Zusammenhang mit der Abschaffung des Pflegeregresses und der damit gestiegenen Inanspruchnahme stationärer Pflegeleistungen stehen könnte. GB 21.03-„Versorgungs- und Entschädigungsgesetze“ Dieses Globalbudget enthält die Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungs- und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, nach dem Heeresentschädigungs- und dem Impfschadengesetz sowie nach dem Opferfürsorge- und dem Verbrechensopfergesetz. Im BVA-E 2021 sind für diese Leistungen Auszahlungen iHv 101,0 Mio. EUR veranschlagt, dies entspricht einem Rückgang gegenüber dem BVA 2020 um 2,7 %. Der Großteil der Auszahlungen betrifft die Renten für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG), die im Zeitverlauf aufgrund des natürlichen Abgangs 15 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz rückläufig sind. Zu einem deutlichen Anstieg auf 23,5 Mio. EUR kommt es 2021 hingegen erneut bei den Hilfeleistungen für Opfer von Verbrechen (2020: 20,6 Mio. EUR). Der Anstieg ist im Wesentlichen auf steigende Leistungen nach dem Heimopferrentengesetz zurückzuführen. GB 21.04-„Maßnahmen für Behinderte“ Das GB 21.04-„Maßnahmen für Behinderte“ wird durch die Transfers an den Ausgleichstaxfonds (ATF) bestimmt. Der beim BMSGPK angesiedelte ATF, aus dem eine Reihe an Maßnahmen für Behinderte unterstützt werden, wird hauptsächlich aus dem Aufkommen der Ausgleichstaxe, aus Überweisungen des Europäischen Sozialfonds sowie aus Zuweisungen aus dem Budget des Bundes gespeist. Für 2021 und 2022 sind zusätzliche Mittel für den ATF von jeweils 40 Mio. EUR budgetiert (siehe Pkt. 4), darüber hinaus sind im Rahmen der neuen Schwerpunktsetzungen zusätzlich 20 Mio. EUR für Maßnahmen in diesem Globalbudget vorgesehen (siehe Pkt. 3). Diese zusätzlichen Mittel erklären den Anstieg der veranschlagten Auszahlungen um 61,3 Mio. EUR auf 154,8 Mio. EUR. Die an den ATF überwiesenen Mittel aus der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz stiegen zuletzt im Jahr 2018 aufgrund einer Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes stark an (von 42,9 Mio. EUR auf 83,8 Mio. EUR). Diese Änderung bewirkte auch, dass die Mittel seit 2019 valorisiert werden. Die Überweisungen des Europäischen Sozialfonds werden in der UG 20-Arbeit veranschlagt, diese belaufen sich 2021 auf 25 Mio. EUR, zusätzlich werden aus dem DB 20.01.02.01-„Aktive Arbeitsmarktpolitik“ 37,3 Mio. EUR an den ATF überwiesen. 16 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz 6.3 Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Finanzierungs- und des Ergebnishaushalts und die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Haushalten im BVA-E 2021 auf: Tabelle 7: Finanzierungshaushalt (Auszahlungen) und Ergebnishaushalt (Aufwendungen) UG 21 FinHH - Ausz. ErgHH - Aufw. Diff. EH-FH BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 BVA-E in Mio. EUR 2020 2021 - BVA 2020 2020 2021 - BVA 2020 2021 Operative Verwaltungstätigkeit und Transfers/ 3.834,8 4.126,8 292,0 7,6% 3.838,7 4.133,9 295,2 7,7% 7,1 Finanzierungswirksame Aufwendungen Auszahlungen / Aufwand für Personal 104,6 106,6 2,0 1,9% 104,3 109,0 4,7 4,5% 2,4 davon Bezüge 81,0 82,8 1,8 2,3% 82,2 86,6 4,4 5,3% 3,7 Auszahlungen / Aufwand für betriebl. Sachaufwand 56,1 60,6 4,5 8,0% 59,6 64,2 4,6 7,8% 3,7 davon Aufwand für Werk leistungen 34,2 38,9 4,7 13,7% 36,4 41,5 5,0 13,9% 2,6 Auszahlungen / Aufwand für Transfer 3.674,1 3.959,6 285,5 7,8% 3.674,8 3.960,6 285,8 7,8% 1,0 davon an öffentl. Körperschaften und Rechtsträger 3.574,6 3.843,8 269,2 7,5% 3.574,6 3.843,8 269,2 7,5% 0,0 an private Haushalte/Institutionen 95,3 111,6 16,3 17,1% 96,0 112,6 16,6 17,3% 1,0 Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen 10,2 8,4 -1,8 -17,7% 8,4 Abschreibungen auf Vermögenswerte 1,3 1,6 0,2 18,7% 1,6 Aufwand aus Wertberichtigungen 3,0 3,0 0,0 0,2% 3,0 Aufwand durch Bildung von Rückstellungen 3,0 3,0 0,0 1,0% 3,0 davon Abfertigungen 0,8 0,9 0,1 11,1% 0,9 Jubiläumszuwendungen 1,8 2,0 0,2 10,1% 2,0 Nicht k onsumierte Urlaube 0,2 0,2 0,0 -17,5% 0,2 Sonstige 0,2 0,0 -0,2 -100,0% 0,0 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 0,5 0,4 -0,2 -27,4% -0,4 Sachanlagen 0,5 0,4 -0,2 -28,5% -0,4 Darlehen und Vorschüsse 3,1 3,9 0,8 26,0% -3,9 Auszahlungen aus gewährten Vorschüssen 3,1 3,9 0,8 26,0% -3,9 Auszahlungen / Aufwendungen insgesamt 3.838,4 4.131,1 292,7 7,6% 3.848,9 4.142,3 293,4 7,6% 11,2 Einzahlungen / Erträge insgesamt 607,9 625,8 18,0 3,0% 610,1 629,1 19,0 3,1% 3,3 Nettofinanzierungssaldo / Nettoergebnis -3.230,5 -3.505,2 -274,7 - -3.238,7 -3.513,2 -274,4 - -7,9 Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021 Die Aufwendungen im Ergebnishaushalt sind im Jahr 2021 um insgesamt 11,2 Mio. EUR höher als die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt. Der Unterschied ist insbesondere auf nicht finanzierungswirksame Aufwendungen (v. a. Personalrückstellungen und Wertberichtigungen) und nur im Finanzierungshaushalt abgebildete Auszahlungen hinsichtlich Darlehen und Vorschüsse zurückzuführen. 17 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz 6.4 Förderungen Auf Grundlage der Abgrenzungen des Förderungsberichts zeigt die nachstehende Tabelle die Entwicklung und Veranschlagung der direkten Förderungen der Untergliederung und der wesentlichen Förderungsbereiche: Tabelle 8: Direkte Förderungen (Auszug) UG 21 Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 - in Mio. EUR 2019 2020 2021 BVA 2020 Förderungen 227,3 224,0 292,6 68,7 30,7% davon Überweisung an d.ATF(§ 10a Abs. 1 lit. j BEinstG) 83,7 87,8 127,8 39,9 45,5% Zuwendungen an den Fonds (§ 21b BPGG) 112,0 102,2 104,4 2,2 2,1% Zuwendungen an den Fonds (pflegende Angehörige) 10,8 13,5 14,2 0,7 5,1% Quellen: BMF, BVA 2020, BVA-E 2021 Die in der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz im BVA-E 2021 veranschlagten direkten Förderungen steigen gegenüber dem BVA 2020 deutlich um 68,7 Mio. EUR auf 292,6 Mio. EUR an. Der Anstieg ist überwiegend auf zusätzliche Förderungen im Behindertenbereich zurückzuführen. Die Fördermittel im DB 21.04.01-„Maßnahmen für Behinderte, spezielle Förderprogramme“ steigen um insgesamt 60,5 Mio. EUR an, unter anderem aufgrund der gesetzlichen Aufstockung der Bundesmittel für den ATF. Die veranschlagten Mittel des Bundes für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung steigen nur geringfügig um 2,2 Mio. EUR auf 104,4 Mio. EUR. 18 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz 6.5 Rücklagen Die nachstehende Tabelle weist den Stand der Rücklagen mit Ende 2019 sowie im BVA 2020 und BVA-E 2021 allenfalls bereits budgetierte Rücklagenentnahmen aus. Nach Entnahme der Rücklagenverwendungen verbleibt ein fiktiver Rücklagenrest. Der endgültige Rücklagenstand für das Jahr 2020 steht erst mit Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses (BRA) im Juni 2021 endgültig fest, da auch die Rücklagenzuführungen zu diesem Zeitpunkt feststehen. Tabelle 9: Rücklagengebarung UG 21 Veränderung Budget. RL- Anteil Stand Stand Rücklagen 31.12.2019 - Verwendung RL-Rest am 31.12.2019 30.09.2020 -rest in Mio. EUR 30.09.2020 BVA-E 2021 BVA-E 2021 Detailbudgetrücklagen 29,4 - 29,4 - Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen 0,1 - 0,1 - Gesamtsumme 29,4 - 29,4 - 29,4 0,7% Anmerkung: Detailbudgetrücklagen sind bei der Verwendung nicht mehr an den Zweck der seinerzeitigen Veranschlagung gebunden. Variable Auszahlungsrücklagen stammen aus Bereichen mit variablen Auszahlungsgrenzen und sind dafür zweckgebunden. Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen dürfen nur im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung verwendet werden. Für EU-Einzahlungsrücklagen bleibt die Zweckbestimmung erhalten. Quellen: BRA 2019, Bericht über Mittelverwendungsüberschreitungen im 3. Quartal 2020, BVA 2020, BVA-E 2021 Die UG 21-Soziales und Konsumentenschutz verfügte Ende 2019 über Rücklagen iHv 29,4 Mio. EUR, wovon 0,1 Mio. EUR auf zweckgebundene Einzahlungsrücklagen entfielen. Im Jahr 2020 wurden bisher keine Rücklagen entnommen, weshalb der Rücklagenstand zum 30. September 2020 gegenüber 2019 unverändert ist. Auch im BVA-E 2021 sind keine Rücklagenentnahmen veranschlagt. 19 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz 7 Personal Der Personalplan sieht bei den Planstellen der Untergliederung folgende Entwicklung vor: Tabelle 10: Planstellenverzeichnis3 UG 21 2019 2020 2021 BFRG-E 2021-2024 2022 2023 2024 PLANSTELLEN Planstellen 1.457 1.257 1.292 1.292 1.287 1.287 PCP**) 560.763 485.518 500.262 PERSONALSTAND zum 31.12. zum 1.6. VBÄ*) 1.342 1.190 1.275 PCP**) 504.302 443.275 - Personalaufwand Erfolg BVA BVA-E Aufwendungen im Ergebnishaushalt in Mio. EUR 111,5 107,1 112,0 Anmerkung: Der Budgetdienst hat den Bruch im Verlauf der Personalzahlen durch die BMG-Novelle durch eine doppelt gezogene senkrechte Linie dargestellt. Der Rückgang 2020 gegenüber 2019 um 200 Planstellen ist auf die Transferierung von 177 Planstellen in das neu geschaffene BMAFJ und eine vorgesehene Planstellenreduktion (insgesamt 23 Planstellen gegenüber dem Gesetzlichen Budgetprovisorium 2020) zurückzuführen. *) Die VBÄ haben 2 Funktionen: Zum einen werden sie im Personalplan als Messgröße verwendet, um die Einhaltung der gesetzlich fixierten Personalobergrenzen zu überprüfen (betrifft in Tabelle 2019 und 2020). Zum anderen werden sie herangezogen, um sogenannte „VBÄ-Ziele“ (zumeist mittels Ministerratsvortrag) zu definieren, die zum Ende des Jahres von den jeweiligen Ressorts erreicht werden sollten (betrifft 2021). Dadurch werden vom tatsächlich vorhandenen Personalstand zu erreichende Einsparungsziele festgelegt bzw. die sukzessive Heranführung an den nächstjährigen Personalplan mit neuen maximalen Personalkapazitäten vorbereitet. Die VBÄ-Zielwerte werden für das gesamte Ressort vereinbart und können damit unter Umständen mehrere Untergliederungen betreffen. **) Personalcontrollingpunkte (PCP) sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen. Qualitativ höhere und damit „teurere“ Stellen erfordern mehr PCP. Die PCP beschränken die Kosten. Für 2021 werden die Werte aus dem BVA-E 2021 verwendet. Die Planstellen können von den Grundzügen des Personalplans im BFRG-E 2021-2024 leicht abweichen. Quellen: BRA 2019, BFG 2020, Anlage IV „Personalplan“ zum BFG-E 2021, BFRG-E 2021-2024, Ministerratsvortrag vom 14. Oktober 2020 Für das Jahr 2021 sind im Personalplan der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz 1.292 Planstellen vorgesehen. Die Planstellen steigen gegenüber dem BVA 2020 um insgesamt 35. Die Aufstockung wird mit Erfordernissen im Zusammenhang mit COVID-19 sowie durch regierungsprogrammbedingte Erfordernisse im Bereich Pflege und Soziale Sicherheit begründet. Im BFRG-E 2021-2024 ist ab 2023 ein geringer Rückgang um 5 Planstellen vorgesehen. Für das Jahr 2021 wird dem gesamten Ressort laut Ministerratsvortrag vom 14. Oktober 2020 ein VBÄ-Zielwert von 1.275 vorgegeben. Dies entspricht einem Anteil von 98,7 % der Planstellen des Finanzjahres 2021. 3 Erläuterungen zu einzelnen Begriffen in der Tabelle: Planstellen berechtigen zur Beschäftigung einer Person im Ausmaß von höchstens einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) sind Messgrößen des tatsächlichen Personaleinsatzes gemäß dem Beschäftigungsausmaß, für das zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand ausbezahlt werden. Eine zur Gänze besetzte Planstelle entspricht einem VBÄ. 20 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz 8 Wirkungsorientierung 8.1 Überblick Im Anhang zur Analyse werden die Wirkungsziele, die Maßnahmen und die Kennzahlen der Untergliederung im Überblick dargestellt. Die Angaben zur Wirkungsorientierung werden von jedem Ressort bzw. Obersten Organ individuell festgelegt, zur Erreichung angestrebter Wirkungen ist jedoch vielfach das Zusammenwirken verschiedener Ressorts erforderlich. Um den Überblick über die Wirkungsinformationen aller Ressorts zu erleichtern hat der Budgetdienst daher mehrere auf der Parlamentshomepage verfügbare Übersichtslandkarten erstellt: Landkarte Inhalt Wirkungsziel- Wirkungsziele aller Untergliederungen des BVA-E 2021 inkl. Landkarte Vergleich zum Vorjahr Gleichstellungsziel- Wirkungsziele, Maßnahmen und Kennzahlen aller Untergliederungen Landkarte des BVA-E 2021 aus dem Gleichstellungsbereich SDG-Landkarte4 Überblick über den Beitrag der Wirkungsorientierung zur Umsetzung der SDGs5 COVID-19- COVID-19-Einfluss auf die Wirkungsziele sowie auf die Maßnahmen Einfluss-Landkarte mit COVID-19-Bezug Das BMSGPK hat im BVA-E 2021 für die UG 21-Soziales und Konsumentenschutz insgesamt fünf Wirkungsziele festgelegt. Die Wirkungsziele bleiben im Vergleich zum BVA 2020 unverändert und die Zielwerte der Kennzahlen werden nur minimal angepasst. Einige Anpassungen wurden bei den Maßnahmen vorgenommen. Durch die COVID-19-Krise dürfte es in einigen Bereichen zu wesentlichen Auswirkungen auf die gesetzten Ziele und Kennzahlen kommen. Dies betrifft insbesondere die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (Kennzahl 21.2.2) und die Anzahl der armutsgefährdeten Personen (Kennzahl 21.5.1). Das Wirkungsziel 5 und der angeführte Indikator unterstützen das SDG Nr. 1 – Keine Armut. 4 Die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) stehen im Mittelpunkt der Strategie für nachhaltiges Wachstum 2030 der Europäischen Kommission. Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird deren Umsetzung mehrfach als Zielsetzung angeführt. 5 Viele der Ressorts haben ihre Angaben zur Wirkungsorientierung erstmals den SDGs zugeordnet. Der Budgetdienst hat aufgrund dessen eine Landkarte erstellt, wobei er den Angaben zur Wirkungsorientierung zusätzlich die Indikatoren aus dem Länderbericht 2020 gegenübergestellt hat. 21 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz 8.2 Einzelfeststellungen Der budgetär bedeutsamste Bereich der Pflege wird durch das Wirkungsziel 1 zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege angesprochen. Das Wirkungsziel bezieht sich sowohl auf die Betreuung der pflegebedürftigen Personen als auch auf die Unterstützung der An- und Zugehörigen. Als Maßnahmen wurde zur Vorbereitung der mit dem Regierungsprogramm angekündigten Reformen im Pflegebereich die Einrichtung der Bund- Länder-Zielsteuerungskommission aufgenommen, neu ist auch die Maßnahme zur Durchführung von Angehörigengesprächen. Für dieses Wirkungsziel wurden fünf Kennzahlen angegeben, die sich auf die Anzahl der unterstützten Personen und die Anzahl der BezieherInnen von Pflegekarenzgeld beziehen. Sie decken grundsätzlich die wesentlichen Bereiche ab, allerdings zielen die Kennzahlen eher auf Maßnahmen zur Erreichung des Wirkungszieles als auf die Zielerreichung selbst ab. Bei den gewählten Zielzuständen handelt es sich um Planwerte, die laut Auskunft des zuständigen Ressorts auch mit den veranschlagten Mitteln korrespondieren. Auffallend ist der erwartete Anstieg bei den BezieherInnen von Pflegekarenzgeld, der mit dem seit 1. Jänner 2020 bestehenden Rechtsanspruch zusammenhängen dürfte. Wirkungsziel 2 zur umfassenden, barrierefreien Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Lebens blieb gegenüber dem BVA 2020 unverändert. Für dieses Ziel sind zwei Kennzahlen vorgesehen, wobei insbesondere die Kennzahl 21.2.2-„Begünstigte Behinderte in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis“ zur Wirkungsmessung geeignet scheint. Der Zielzustand für 2021 liegt mit 60,5 % unter dem Istzustand 2019 (61,7 %), was auf die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den Arbeitsmarkt zurückzuführen ist. Die Aufnahme eines Zielwerts für das Jahr 2030 (66 %) ist zu begrüßen. Als neue Maßnahme wurde die Partizipative Ausarbeitung (Experten/innen-Teams) sowie die Beschlussfassung eines Nationalen Aktionsplans Behinderung 2022–2030 aufgenommen. Das Wirkungsziel 3 „Verbesserung der Chancen von Frauen mit Behinderung am Arbeitsmarkt“ ist das Gleichstellungsziel der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz und nach außen gerichtet. Die dazugehörende Kennzahl 21.3.1-„Differenz zwischen dem Frauenanteil bei den beschäftigten begünstigten Behinderten und dem Frauenanteil bei den begünstigten Behinderten“ ist gut gewählt. Die aktuelle Arbeitsmarktlage aufgrund der COVID-19-Krise wird sich auch auf dieses Wirkungsziel auswirken, weshalb die Zielwerte 2020 und 2021 nun vorsichtiger angesetzt wurden. Die Aufnahme eines Zielwerts für das Jahr 2030 ist zu begrüßen. 22 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz Mit dem Wirkungsziel 4 soll die Rechtsposition der VerbraucherInnen gestärkt und eine effektive Durchsetzung sichergestellt werden. Für dieses Wirkungsziel werden zwei Kennzahlen zum Ausmaß der Realisierung der konsumentenrechtspolitischen Forderungen und zur Erfolgsquote der Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) herangezogen. Bei beiden Kennzahlen lagen die Istwerte im Jahr 2019 unter den festgelegten Zielwerten. Die Sicherstellung einer längerfristigen Finanzierung des VKI ist nicht als Maßnahme enthalten. Das Wirkungsziel 5 „Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können“ bietet ein gutes Beispiel dafür, wie mit einer einzigen Kennzahl (Kennzahl 21.5.1-„Armutsgefährdete, Erwerbslose und materiell besonders benachteiligte Menschen („Deprivierte“)“) ein wichtiges und relevantes Wirkungsziel ausreichend gemessen werden kann. Die Zielwerte sind ambitioniert gewählt und konnten in den Jahren 2016 bis 2019 nicht erreicht werden. Dieses Wirkungsziel überschneidet sich inhaltlich mit dem SDG Nr. 1 – Keine Armut. Die COVID-19-Krise wird starke Auswirkungen auf das Wirkungsziel haben, weil durch die steigende Arbeitslosigkeit und die bei vielen Selbständigen und UnternehmerInnen zu erwartenden Gewinnrückgänge die Einkommenssituation vieler Haushalte verschlechtert wird. 23 / 28
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung Der Budgetdienst hat die Kennzahlen zu den Wirkungszielen aufbereitet und den in den Budgetangaben ausgewiesenen Istzuständen für 2017 bis 2019 auch die diesbezüglichen Zielzustände gegenübergestellt. Der Grad der Zielerreichung wurde vom Budgetdienst mit über Zielzustand (positive Abweichung) oder unter Zielzustand (negative Abweichung) angegeben. Damit ist ersichtlich, ob die Zielwerte vergangenheitsbezogen erreicht wurden und wie die Ausrichtung der künftigen Zielwerte angelegt ist. Wirkungsziel 1: Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen und Unterstützung deren An- und Zugehörigen. Maßnahmen Sicherstellung einer raschen Verfahrensdauer bei Pflegegeldverfahren. Gewährung von Pflegekarenzgeld an betreuende Angehörige mit Rechtsanspruch. Durchführung von Hausbesuchen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Durchführung eines Angehörigengesprächs. Einrichtung der Bund-Länder-Zielsteuerungskommission. Indikatoren Kennzahl 21.1.1 Richtversorgungsgrad Verhältnis zwischen der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen betreuten Personen im Bundesland zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Berechnungsmethode Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz im Jahresdurchschnitt (§ 2a Pflegefondsgesetz). Datenquelle Pflegedienstleistungsdatenbank, Sozialministeriumservice, Bundespflegegelddatenbank Messgrößenangabe % 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 55 60 60 60 60 60 Istzustand 69,2 70,6 nicht verfügbar Zielerreichung über Zielzustand = Zielzustand - Im Pflegefondsgesetz ist die Erreichung eines Versorgungsgrades (Richtversorgungsgrad) durch die Länder als Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds an die Länder normiert. Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wurde für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50%, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55% und für die Jahre 2017 bis 2021 mit 60% festgelegt. Der Richtversorgungsgrad wurde von den Ländern bisher immer eingehalten. Sofern eine Novellierung des Pflegefondsgesetzes erfolgt, wird von einem Richtversorgungsgrad von weiterhin 60% ausgegangen. 24 / 28
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