Untergliederungsanalyse UG 21-Soziales und Konsumentenschutz - Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 ...

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Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021
Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz
2021-2024

Untergliederungsanalyse
UG 21-Soziales und Konsumentenschutz

                                      9. November 2020
BD | Budgetdienst – Untergliederung 21-Soziales und Konsumentenschutz

Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                                 Seite

1     Überblick und Zusammenfassung .................................................................................. 3

2     Budgetäre Entwicklung der Untergliederung................................................................... 6

3     Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung ....................................... 7

4     Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten .......................................................... 9

5     Auswirkungen der COVID-19-Krise ...............................................................................11

6     Bundesvoranschlag 2021 ..............................................................................................12

    6.1     Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt ........................................12

    6.2     Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene....................................13

    6.3     Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt ...............................17

    6.4     Förderungen...........................................................................................................18

    6.5     Rücklagen ..............................................................................................................19

7     Personal ........................................................................................................................20

8     Wirkungsorientierung ....................................................................................................21

    8.1     Überblick ................................................................................................................21

    8.2     Einzelfeststellungen ...............................................................................................22

Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung ..............................................24

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1      Überblick und Zusammenfassung
Die Untergliederungsanalysen des Budgetdienstes sollen einen Überblick über die
wesentlichen Entwicklungen der Budgetuntergliederung vermitteln. Dazu werden die
Informationen aus dem Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 (BFG-E 2021) sowie dem
Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 (BFRG-E 2021-2024) um Daten aus
anderen Dokumenten (z. B. Strategiebericht, Budgetbericht, Bericht zur Wirkungsorientierung,
Bericht über die Beteiligungen des Bundes, Strategieberichte des Politikfeldes) ergänzt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Untergliederung in einer mittel- und
längerfristigen Betrachtung und setzt diese zur Entwicklung des Gesamthaushalts in
Beziehung:

Tabelle 1:      Finanzierungs- und Ergebnishaushalt (2019 bis 2024)

         Finanzierungshaushalt

 UG 21                                          Erfolg       BVA        BVA-E       BFRG-E     BFRG-E     BFRG-E
                                 in Mio. EUR     2019        2020        2021        2022       2023       2024
 Auszahlungen                                    3.635,6     3.838,4      4.131,1    4.159,4    4.168,7    4.237,9
 Anteil an Gesamtauszahlungen                       4,6%       3,7%         4,2%       4,6%       4,7%       4,6%
 jährliche Veränderung                             -1,0%       5,6%         7,6%       0,7%       0,2%       1,7%
 Einzahlungen                                      547,6       607,9        625,8       n.v.       n.v.       n.v.
 Anteil an Gesamteinzahlungen                       0,7%       0,7%         0,8%           -          -          -
 jährliche Veränderung                           -11,2%       11,0%         3,0%           -          -          -
               Nettofinanzierungssaldo          -3.088,0    -3.230,5     -3.505,2          -          -          -
             Ergebnishaushalt
 UG 21                                          Erfolg       BVA        BVA-E       BFRG-E     BFRG-E     BFRG-E
                                 in Mio. EUR     2019        2020        2021        2022       2023       2024
 Aufwendungen                                    3.588,1     3.848,9      4.142,3       n.v.       n.v.       n.v.
 Anteil an Gesamtaufwendungen                       4,5%       3,7%         4,1%           -          -          -
 jährliche Veränderung                             -1,1%       7,3%         7,6%           -          -          -
 Erträge                                           548,9       610,1        629,1       n.v.       n.v.       n.v.
 Anteil an Gesamterträgen                           0,7%       0,7%         0,8%           -          -          -
 jährliche Veränderung                           -11,2%       11,2%         3,1%           -          -          -
                        Nettoergebnis           -3.039,2    -3.238,7     -3.513,2          -          -          -

Anmerkung: Anteile an Gesamtsummen (Aus-/Einzahlungen, Aufwendungen/Erträge) entsprechen der Regierungsvorlage und
werden sich durch eingebrachte Abänderungsanträge voraussichtlich noch verändern.

Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024

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Anmerkung: Diese Untergliederung war im Rahmen der Novelle zum Bundesministeriengesetz
2020      (BMG-Novelle 2020)     von    Aufgabenänderungen       und       damit     auch      von
Budgetumschichtungen im BVA 2020 betroffen. Der Budgetdienst stellt in seinen Tabellen
jeweils die Ausgangslage ohne Anpassungen, d. h. in der Budgetstruktur 2019 mit den
Erfolgszahlen für 2019 dar. Diese Zahlen sind somit nur teilweise mit den für 2020 und 2021
budgetierten Werten unmittelbar vergleichbar. Der Bruch im Verlauf der Budgetzahlen wird in
der vorstehenden Tabelle durch eine doppelt gezogene senkrechte Linie dargestellt. Die Werte
des BVA 2020 und des BVA-E 2021 sind grundsätzlich vergleichbar. Eine Unschärfe entstand
insofern, als die Gebarungen im Jänner 2020 noch in der Budgetstruktur von 2019 verbucht
wurden.

Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2021 (BVA-E 2021) sieht für die UG 21-Soziales und
Konsumentenschutz im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 4,13 Mrd. EUR
vor. Im Vergleich zum BVA 2020 bedeutet dies für 2021 einen Anstieg um 7,6 %. Bei den
Aufwendungen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung, diese steigen ebenfalls um 7,6 % auf
4,14 Mrd. EUR an.

Der Anstieg der Auszahlungen bzw. Aufwendungen ist zu einem großen Teil auf die
zusätzlichen Mittel im Rahmen der neuen Schwerpunktsetzungen iHv 90,0 Mio. EUR (v. a. für
Projekte im Pflegebereich und den Ausgleichstaxfonds) und auf die veranschlagten Mittel aus
dem    COVID-19-Krisenbewältigungsfonds       iHv 90 Mio. EUR     (v. a.    für    eine   weitere
Sonderdotierung des Pflegefonds und den Familienhärteausgleich) zurückzuführen. Zu einer
weiteren Steigerung der Auszahlungen im Vergleich zu 2020 kommt es insbesondere für das
Pflegegeld aufgrund der demografischen Entwicklung sowie der jährlichen Valorisierung des
Pflegegelds und der Erhöhung der (regulären) Mittel für den Pflegefonds.

Für das Jahr 2021 werden Einzahlungen iHv 625,8 Mio. EUR veranschlagt, das entspricht
einem Anstieg gegenüber dem BVA 2020 um 3,0 %. Diese korrespondieren weitgehend mit
der Dotierung des Pflegefonds, die zu einer Auszahlung in gleicher Höhe führt. Ausgenommen
ist die im Rahmen der Krisenbewältigung vorgesehene Sonderdotierung des Pflegefonds
iHv 50 Mio. EUR, für die es zu keiner entsprechenden Einzahlung aus der UG 16-Öffentliche
Abgaben kommt. Die Entwicklung der Erträge entspricht weitgehend jener der Einzahlungen.

In der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz werden im Zusammenhang mit der COVID-
19-Pandemie für 2021 zusätzliche Mittel iHv 90 Mio. EUR veranschlagt. Diese betreffen eine
weitere Sonderdotierung des Pflegefonds iHv 50 Mio. EUR, einen Transfer an die Länder
iHv 20 Mio. EUR     für   den   Familienhärteausgleich     und   Mittel    für     Projekte     zur
Armutsbekämpfung iHv 20 Mio. EUR. Bereits im Jahr 2020 kam es zu einer nicht

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veranschlagten Sonderdotierung des Pflegefonds iHv 100 Mio. EUR und einer Zahlung an die
Länder für den Familienhärteausgleich iHv 13,0 Mio. EUR. Die Mittel wurden aus dem
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt. Der krisenbedingte Einnahmenrückgang
beim Ausgleichstaxfonds soll durch eine zusätzliche Dotierung 2021 und 2022 von jeweils
40 Mio. EUR, die Teil der neuen Schwerpunktsetzungen ist, ausgeglichen werden.

In den Jahren bis 2024 steigt die Auszahlungsobergrenze im BFRG-E 2021-2024 nur noch
um durchschnittlich 0,9 % pro Jahr an. Die Mittel für COVID-19-Maßnahmen sind nur für 2021
vorgesehen, die Mittel für die neuen Schwerpunktsetzungen nur 2021 und 2022 (jeweils
90,0 Mio. EUR), wodurch das mittelfristige Auszahlungswachstum gedämpft wird. Ein
gegenläufiger Effekt ergibt sich aus dem demografiebedingten Anstieg der Auszahlungen für
das Pflegegeld.

Die Aufwendungen im Ergebnishaushalt sind im Jahr 2021 um insgesamt 11,2 Mio. EUR
höher als die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt. Der Unterschied ist insbesondere
auf   nicht   finanzierungswirksame   Aufwendungen      (v. a.   Personalrückstellungen    und
Wertberichtigungen) und auf nur im Finanzierungshaushalt abgebildete Auszahlungen für
Darlehen und Vorschüsse zurückzuführen. Bei den Einzahlungen und Erträgen kommt es nur
zu geringfügigen Abweichungen.

Die Planstellen im Personalplan 2021 steigen gegenüber 2020 um 35 auf 1.292 Planstellen
an. Die Aufstockung wird mit Erfordernissen im Zusammenhang mit COVID-19 sowie durch
regierungsprogrammbedingte Erfordernisse im Bereich Pflege und Soziale Sicherheit
begründet. Für das Jahr 2021 wird dem Ressort ein VBÄ-Zielwert von 1.275 vorgegeben, der
damit einem Anteil von 98,7 % der Planstellen im Personalplan 2021 entspricht.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
hat im BVA-E 2021 für die UG 21-Soziales und Konsumentenschutz insgesamt fünf
Wirkungsziele festgelegt, die gegenüber dem BVA 2020 unverändert bleiben. Die
Wirkungsinformation deckt die wesentlichen Themen und Herausforderungen der
Untergliederung weitgehend ab. Durch die COVID-19-Krise dürfte es in einigen Bereichen zu
wesentlichen Auswirkungen auf die gesetzten Ziele und Kennzahlen kommen. Dies betrifft
insbesondere die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (Kennzahl 21.2.2) und die
Anzahl der armutsgefährdeten Personen (Kennzahl 21.5.1). Das Wirkungsziel 5 und der
angeführte Indikator unterstützen das SDG Nr. 1 – Keine Armut.

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2     Budgetäre Entwicklung der Untergliederung
Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Auszahlungen der Untergliederung in der
Finanzrahmenperiode 2021-2024 sowie deren Anteil an den Gesamtauszahlungen. Für die
Jahre 2020 und 2021 ist auch die Aufschlüsselung nach der ökonomischen Gliederung des
BVA verfügbar und farblich dargestellt:

Grafik 1:      Entwicklung der Auszahlungen (2020 bis 2024)

Quellen: BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024

Der steigende Anteil an den Gesamtauszahlungen ist auf die krisenbedingten hohen
Auszahlungen des Bundes 2020 und 2021 zurückzuführen, die sich nur geringfügig auf die
UG 21-Soziales und Konsumentenschutz auswirken. Dadurch ist der Anteil an den
Gesamtauszahlungen in diesem Zeitraum niedriger. Ohne diese Sonderfaktoren 2020 und
2021 entwickeln sich die Auszahlungen weitgehend parallel zu den Gesamtauszahlungen. Im
Jahr 2022 entspricht der Anteil mit 4,6 % jenem aus dem Jahr 2019.

In der ökonomischen Gliederung zeigt sich, dass im BVA-E 2021 mit rd. 3,96 Mrd. EUR ein
Großteil der Auszahlungen der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz aus Transfers
besteht. Davon gehen 2,78 Mrd. EUR an die Sozialversicherungsträger (v. a. Pflegegeld) und
813,0 Mio. EUR an die Länder (v. a. Pflegefonds und Kompensationszahlungen für den Entfall
des Pflegeregresses). Für Auszahlungen aus Personalaufwand sind im BVA-E 2021
rd. 106,6 Mio. EUR veranschlagt, aufgrund der Verschiebung der Arbeitsmarktagenden in das
BMAFJ kommt es ab 2020 zu einem Rückgang. Die Personalaufwendungen betreffen die
Zentralstelle und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Für Betrieblichen
Sachaufwand (z. B. Aufwand für Werkleistungen, Mieten) sind 2021 Auszahlungen
iHv 60,6 Mio. EUR veranschlagt, auch hier führt die Kompetenzverschiebung aufgrund der
BMG-Novelle 2020 zu Änderungen ab 2020.

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3         Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung
Der budgetär größte Bereich der Untergliederung ist die Pflege. Grundsätzlich fällt der
Aufgabenbereich Pflege in die Zuständigkeit der Länder, welche auch den überwiegenden Teil
der Pflegeausgaben tätigen. Der Bund ist in erster Linie für die Finanzierung von
Geldleistungen (Pflegegeld) zuständig und sorgt über Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
mit den Ländern für eine gewisse Homogenität und Mindeststandards zwischen den
Pflegeleistungssystemen.                  Daneben          existiert        eine       Reihe      von       Regelungen           zur
(Ko-)Finanzierung von pflegebezogenen Leistungen zwischen Bund und Ländern. Budgetär
relevant ist dabei speziell die Dotierung des Pflegefonds für Zweckzuschüsse an die Länder
zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebots.
Hinzu kommen noch Beiträge des Bundes zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung
(Kostenteilung Bund-Länder 60:40), die Dotierung des Unterstützungsfonds für die
Gewährung von Zuschüssen an pflegende Angehörige sowie Auszahlungen für die
Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung und für das Pflegekarenzgeld
(Rechtsanspruch seit 1. Jänner 2020). Seit dem Jahr 2018 leistet der Bund zudem
Kompensationszahlungen an die Länder für den Entfall des Pflegeregresses. Diese Zahlung
(300 Mio. EUR im Jahr 2021) setzt sich aus einer unbefristeten jährlichen Zahlung
gem. § 330b ASVG                iHv 100 Mio. EUR              und         einer       Zahlung     aus       dem        Pflegefonds
iHv 200 Mio. EUR zusammen. Das Budgetbegleitgesetz 2021 sieht eine Verlängerung dieser
zuletzt bis 2020 befristeten Zahlung aus dem Pflegefonds bis 2024 vor.

Tabelle 2:         Wesentliche Leistungen des Bundes für Pflege

 Pflege                                                                                                                   %-Diff.
                                                                           Erfolg      Erfolg     BVA       BVA-E
                                                                                                                        BVA-E 2021
                                                                            2018        2019      2020       2021
                                                             in Mio EUR                                                  BVA 2020
    Pflegegeld UG 21                                                        2.451,4     2.475,1   2.628,8    2.746,3           4,5%
    Pflegegeld UG 23                                                          218,2       219,6     225,5      232,3           3,0%
    (Reguläre) Dotierung Pflegefonds (§ 2 (2) Pflegefondsgesetz)              365,9       381,9     398,9      416,9           4,5%
    Pflegefonds (Pflegeregress)                                               240,0       155,5     200,0      200,0           0,0%
    Abgeltung Pflegeregress (§ 330b ASVG)                                     100,0       100,0     100,0      100,0           0,0%
    Förderung 24-Stunden-Betreuung                                             96,0       112,0     102,2      104,4           2,1%
    Sonderdotierung Pflegefonds COVID-19                                                                        50,0               -
    Hospitz- und Palliativbetreeung                                            6,0         4,8       6,0         6,0           0,0%
    Zuwendungen pflegende Angehörige                                          10,4        10,8      13,5        14,2           5,2%
    Pflegek arenzgeld                                                          9,5        11,0      17,9        13,2         -26,4%

Quellen: BRA 2018 und 2019, BVA 2020, BVA-E 2020

Die Auszahlungen des Bundes für den Pflegebereich sind im Wesentlichen im
GB 21.02-„Pflege“                   (UG 21-Soziales                 und             Konsumentenschutz)                 und        im
GB 23.02-„Pflegegeld“ (UG 23-Pensionen – Beamtinnen und Beamte) veranschlagt.

                                                                                                                              7 / 28
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Daneben gibt es noch Auszahlungen für Pensionsbeiträge für pflegende Angehörige1 im
GB 25.01-„Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen“ (UG 25-Familie und Jugend) und geringe
Pflegegeldaufwendungen für BeamtInnen in anderen Untergliederungen. Der überwiegende
Teil der Auszahlungen des Bundes im Pflegebereich entfällt auf das Pflegegeld. Für die
Pflegegeldzahlungen aus der UG 21 weist der BVA-E 2021 im Vergleich zum BVA 2020 einen
Anstieg um 4,5 % auf 2,75 Mrd. EUR aus. Der Anstieg ist neben der demografischen
Entwicklung auf die seit 2020 vorgenommene jährliche Indexierung des Pflegegelds
zurückzuführen.

Bei der Dotierung des Pflegefonds nach dem Pflegefondsgesetz ist im BVA-E 2021 ein Anstieg
um 18 Mio. EUR auf 416,9 Mio. EUR budgetiert. Dieser Anstieg entspricht der im
Pflegefondsgesetz realisierten Vereinbarung im Paktum zum Finanzausgleich 2017, den
Pflegefonds ab 2018 mit 4,5 % jährlich zu valorisieren. Darüber hinaus ist 2021 eine
Sonderdotierung             iHv 50,0 Mio. EUR           im     Zusammenhang             mit    der     COVID-19-Krise
veranschlagt. Die Länder erhalten weiters bis 2024 jährlich 300 Mio. EUR für den Entfall des
Pflegeregresses.

Der derzeit gültige Finanzausgleich sieht zudem einen zusätzlichen Transfer des Bundes an
die Länder und Gemeinden iHv 306 Mio. EUR zur „Sicherstellung einer nachhaltigen
Haushaltsführung wie unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales“ vor,
budgetär abgebildet ist diese Zahlung in der UG 44-Finanzausgleich. Wenngleich nicht
ausschließlich dem Bereich Pflege zuzuordnen, dürfte dennoch ein nennenswerter Anteil
dieser Zusatzmittel für Pflege aufgewendet werden. Weiters wurde im Finanzausgleich
vereinbart, zusätzlich 18 Mio. EUR jährlich (davon 6 Mio. EUR vom Bund) für Hospiz- und
Palliativversorgung zur Verfügung zu stellen.

Der Pflegebereich wird in den nächsten Jahren eines der zentralen Politikfelder sein. Das
Regierungsprogramm 2020-2024 enthält eine Reihe von Vorhaben im Pflegebereich. Dazu
zählen eine Neuordnung bzw. Bündelung der Finanzierungsströme, eine Weiterentwicklung
des Pflegegelds, Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Angehöriger und eine Personal-
und Ausbildungsoffensive. Auch in den nächsten Finanzausgleichsverhandlungen dürfte dem
Pflegebereich eine zentrale Bedeutung zukommen. In der vorliegenden Budgetplanung findet
dieser        Schwerpunkt         nur    in   Ansätzen        Berücksichtigung.         Im     Rahmen        der    neuen
Schwerpunktsetzungen stehen 2021 und 2022 jeweils 40 Mio. EUR für Pilotprojekte in den

1
    Beispielsweise für Pflege von Schwerstbehinderten und aufgrund der Erziehung und Betreuung eines Wahl- oder Pflegekindes.

                                                                                                                      8 / 28
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Bereichen Pflege, Demenz und Behinderung zur Verfügung (z. B. Projekte im Zusammenhang
mit Community Nurses).

In der im Vorjahr vorgelegten Langfristigen Budgetprognose des BMF werden auch
Projektionen zur langfristigen Entwicklung der Pflegeausgaben durchgeführt. Die Pflege ist
neben den Pensionen und der Gesundheit einer jener Politikbereiche, die in den nächsten
Jahrzehnten besonders stark von der demografischen Entwicklung beeinflusst werden.
Gemäß den Projektionen des BMF steigt der Anteil der gesamtstaatlichen Pflegeausgaben am
BIP von 1,6 % im Jahr 2020 auf 2,6 % im Jahr 2040 und auf 3,3 % im Jahr 2060.

4       Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten
Der Strategiebericht 2021 bis 2024 listet die wichtigsten laufenden oder geplanten
Maßnahmen und Reformen für die Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2021-2024
auf. Es werden darin insbesondere folgende Maßnahmen und Reformen angeführt:

        Erarbeitung   und   Umsetzung    von   Maßnahmen      zur   Armutsbekämpfung      inkl.
         pandemiebedingter sozialer Folgen, insbes. betreffend Kinderarmut im Rahmen einer
         Nationalen Strategie zur Armutsvermeidung (gemäß Regierungsprogramm)

        Programm zur Bekämpfung materieller Deprivation

        Dauerhafte Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation

        Umsetzung der Ergebnisse der Task Force Pflege, Etablierung einer Bund-Länder-
         Zielsteuerungskommission zur Zielsteuerung

        Pflegesicherung – Bündelung der bestehenden Finanzierungsströme aus dem
         Bundesbudget     unter   Berücksichtigung   der   demografischen    und    qualitativen
         Entwicklungen und Weiterentwicklung beim Pflegegeld, z. B. Verbesserung der
         Einstufung bei Demenz

        Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege durch eine Personaloffensive

        Umsetzung der Demenzstrategie, österreichweite Ausrollung

        Erhöhung der Anzahl an gesunden Jahren durch Prävention und niederschwellige
         Maßnahmen z. B. durch Community Nurses, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden

        Überprüfung der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Behinderung (NAP) 2012-
         2020 und Evaluierung und Weiterführung des NAP für den Zeitraum 2022 bis 2030

        Verbesserung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Projekt-
         und Individualförderungen)

                                                                                          9 / 28
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Gegenüber dem BFRG 2020-2023 hat sich der BFRG-E 2021-2024 unter anderem wegen der
Maßnahmen             aus      dem       COVID-19-Krisenbewältigungsfonds                 und       der    neuen
Schwerpunktsetzungen wie folgt geändert:

Tabelle 3:       Vergleich BFRG-E 2021-2024 mit BFRG 2020-2023

 UG 21-Soziales und Konsumentenschutz                              2021        2022          2023         2024
                                                     in Mio. EUR
 BFRG 2020-2023                                                      3.931,4    3.819,8       3.899,0
 BFRG 2021-2024                                                      4.131,1    4.159,4       4.168,7      4.237,9
 Differenz zwischen BFRG 2021-2024 und BFRG 2020-2023                  199,7      339,7         269,7            -
     Schwerpunkte                                                       90,0       90,0
     EU, Internationales, Senioren, Freiwillige                        10,0       10,0
     Schwerpunk te Pflege, Demenz, Behinderung                         40,0       40,0
     Ausgleichstaxfonds                                                40,0       40,0
    COVID-19 Maßnahmen                                                 90,0
       Zweck zuschuss an die Länder für Pflege                         50,0
       Corona-Familienhärteausgleich                                   40,0

Quellen: BFRG 2020-2023, BFRG-E 2021-2024, Strategiebericht 2021 bis 2024

Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2020-2023 steigen die Auszahlungsobergrenzen
im BFRG-E 2021-2024 deutlich an, im Jahr 2021 beträgt der Anstieg 199,7 Mio. EUR. Dieser
resultiert größtenteils aus den bisher nicht vorgesehenen Mittel zur                                    COVID-19-
Krisenbewältigung iHv 90 Mio. EUR (siehe Pkt. 5) und den Mitteln für die neuen
Schwerpunktsetzungen iHv 90,0 Mio. EUR, die auch 2022 noch zur Verfügung stehen und
die folgenden Bereiche betreffen:

         Für    den     Ausgleichstaxfonds          sind als Ausgleich für               den krisenbedingten
          Einnahmenrückgang 2021 und 2022 zusätzliche Mittel iHv 40,0 Mio. EUR vorgesehen.
          Die Mittel dienen der Beschäftigungsförderung von Menschen mit Behinderung in Form
          von Projekt- und Individualförderungen.

         Für Pilotprojekte in den Bereichen Pflege, Demenz und Behinderung stehen 2021
          und 2022 zusätzliche Mittel von jeweils 40,0 Mio. EUR zur Verfügung. Ein
          Verwendungszweck sind Projekte im Zusammenhang mit Community Nurses. Unter
          anderem sollen auch die Mittel für Arbeits- und Ausbildungsplätze bei den Integrativen
          Betrieben und für die Berufsausbildungsassistenz aufgestockt werden.

         Für den Bereich EU, Internationales, Senioren und Freiwillige stehen 2021 und
          2022 jeweils 10 Mio. EUR zusätzlich zur Verfügung. Diese Mittel werden für Projekte
          und Vorhaben im internationalen Kontext (v. a. EU) im Bereich Gesundheitsförderung
          und Armutsbekämpfung eingesetzt.

                                                                                                           10 / 28
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Außerdem steigen die Auszahlungsobergrenzen insbesondere wegen der zuletzt bis 2020
befristeten zusätzlichen Zahlung an die Länder aufgrund der Abschaffung des Pflegeregresses
iHv 200 Mio. EUR jährlich, die nun bis 2024 verlängert werden soll. Auch beim Pflegegeld
dürfte nunmehr im Vergleich zum letzten Finanzrahmen von einem höheren Aufwand
ausgegangen werden.

5        Auswirkungen der COVID-19-Krise
Zur Bewältigung der COVID-19-Krise wurden folgende Maßnahmen im Finanzjahr 2020
implementiert bzw. im Finanzjahr 2021 veranschlagt:

Tabelle 4:       Auszahlungsseitige Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

                                                                   Einzahlung
    UG 21-Soziales und Konsumentenschutz                                              Auszahlung            BVA-E
                                                                 COVID-19-Fonds
                                                                                                             2021
                                                   in Mio. EUR       Stand: 15. Oktober 2020
    Sonderdotierung Pflegefonds                                              100,0               100,0           50,0
    Familienhärteausgleich gem. § 38a (11) FLAG
                                                                              13,0                   13,0
    (Teil UG 21)
    Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement                               0,6                    0,6
    Familienhärteausgleich und Projekte im Sozialbereich                                                         40,0

Quellen: BMF, gesetzliche Grundlagen, Auskünfte aus den Ressorts, Medienstellungnahmen, BVA-E 2021

Im BVA-E 2021 sind zur Bedeckung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bzw. im
Budgetbegleitgesetz 2021 folgende Maßnahmen vorgesehen:

         Wie bereits 2020 soll es auch 2021 zu einer Sonderdotierung des Pflegefonds
          iHv 50 Mio. EUR kommen (2020: 100 Mio. EUR). Die diesbezügliche gesetzliche
          Grundlage wurde mit dem 2. COVID-19-Gesetz geschaffen.2 Dabei handelt es sich um
          einen Zweckzuschuss an die Länder für Mehraufwendungen im Pflegebereich im
          Zusammenhang mit der COVID-19-Krise. Der Gesetzestext enthält allerdings keine
          Obergrenze, sodass weitere Zahlungen derzeit nicht ausgeschlossen werden können.

         Für den Familienhärteausgleich und Projekte im Sozialbereich sind 40,0 Mio. EUR
          vorgesehen, davon betreffen 20 Mio. EUR einen Transfer an die Länder für den
          Familienhärteausgleich.          Die     restlichen       Mittel     stehen      für       Projekte      zur
          Armutsbekämpfung zur Verfügung. Die Mittel für den Familienhärteausgleich betreffen
          Unterstützungsleistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug

2
  Das neu geschaffene § 2 (2b) Pflegefondsgesetz sieht vor, dass den Ländern im Fall einer Pandemie insbesondere für
Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie Clearingstellen Mittel bereitgestellt werden können.

                                                                                                                11 / 28
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         zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und für die Gewährung von
         Energiekostenzuschüssen. Als Zuwendung werden 100 EUR pro Kind gewährt.
         Verbleibende Mittel werden zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des
         Bundes verwendet. Nach Maßgabe der budgetären Mittel sind maximal 100 EUR pro
         Haushalt vorgesehen. Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage soll mit dem
         Budgetbegleitgesetz 2021 geschaffen werden.

Die vorgesehene Erhöhung der Mittel für den Ausgleichstaxfonds iHv 40 Mio. EUR, die Teil
der neuen Schwerpunktsetzungen ist, kann ebenfalls im Zusammenhang mit der COVID-19-
Krise gesehen werden.

6        Bundesvoranschlag 2021

6.1      Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt

Für das Jahr 2021 weist der Budgetbericht folgende Veränderungen zum BVA 2020 auf,
welche sich unter anderem durch im Jahr 2020 nicht budgetierte Maßnahmen aus dem
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds sowie durch neue Schwerpunktsetzungen begründen:

Tabelle 5:      Vergleich BVA-E 2021 mit BVA 2020

 UG 21                                                         Erfolg     BVA       BVA-E      Diff. BVA-E 2021 -
                                                in Mio. EUR     2019      2020       2021           BVA 2020
 Auszahlungen                                                   3.635,6   3.838,4    4.131,1      292,7     7,6%
 COVID-19-Krisenbewältigung
   Zweckzuschuss an die Länder für Pflege                                              50,0        50,0         -
   Corona-Familienhärteausgleich                                                       40,0        40,0         -
 Neue Schwerpunktsetzungen 2021
   EU, Internationales, Senioren, Freiwillige                                           10,0       10,0         -
   Schwerpunkte Pflege, Demenz, Behinderung                                             40,0       40,0         -
   Ausgleichstaxfonds                                                                   40,0       40,0         -
 Auszahlungen ohne Sonderzuweisungen                            3.635,6   3.838,4    3.951,1      112,7     2,9%
 Einzahlungen                                                     547,6     607,9      625,8       18,0     3,0%

Quellen: Budgetbericht 2021, BVA-E 2021

Die budgetierten Auszahlungen 2021 steigen um 292,7 Mio. EUR (7,6 %). Davon entfallen
90 Mio. EUR auf Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (siehe Pkt. 5).
Diesbezügliche        Auszahlungen          waren    im       BVA 2020      nicht    budgetiert.      Für     neue
Schwerpunktsetzungen sind im BVA-E 2021 Mittel iHv 90,0 Mio. EUR vorgesehen (siehe
Pkt. 4). Die Steigerungen für sonstige Auszahlungen sind vor allem auf einen höheren Bedarf
für das Pflegegeld aufgrund der jährlichen Valorisierung und der demografischen Entwicklung
zurückzuführen.

                                                                                                            12 / 28
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Die budgetierten Einzahlungen 2021 sind wegen der höheren Dotierung des Pflegefonds um
18,0 Mio. EUR gestiegen.

6.2         Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene

Die Aus- und Einzahlungen der Untergliederung verteilen sich auf die Global- und
Detailbudgets wie folgt:

Tabelle 6:        Aus- und Einzahlungen nach Globalbudgets

                                                                 Finanzierungshaushalt
 UG 21                                                             Erfolg      BVA        BVA-E         Diff. BVA-E 2021 -
                                                   in Mio. EUR      2019       2020        2021       Erf 2019     BVA 2020
 21          Auszahlungen                                           3.635,6    3.838,4     4.131,1        13,6%        7,6%
 21.01       Steuerung und Services                                   186,2      173,7       224,2        20,4%       29,1%
 21.01.01    Zentralstelle                                            107,6       91,8        91,2      -15,2%        -0,6%
 21.01.02    Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen               57,7       61,8        61,7         6,9%       -0,1%
 21.01.03    Konsumentenschutz                                          5,1        6,2         6,5       26,0%         4,0%
 21.01.04    EU, Internationales, Soziales, Senioren                   15,7       13,9        64,8      312,4%       365,5%
 21.02       Pflege                                                 3.251,2    3.467,5     3.651,1        12,3%        5,3%
 21.02.01    Pflegegeld und Pflegekarenz                            2.486,1    2.646,7     2.759,5       11,0%         4,3%
             Pflegefonds, 24h-Betreuung, pflegende
 21.02.02                                                             765,1      820,7       891,6      16,5%           8,6%
             Angehörige
 21.03       Versorgungs- und Entschädigungsgesetze                   106,4      103,8       101,0        -5,1%         -2,7%
 21.03.01    Kriegsopferversorgung                                     57,5       52,4        46,8      -18,6%        -10,8%
 21.03.02    Heeresversorgung, Impfschaden                             17,5       17,9        18,2        3,7%          1,4%
 21.03.03    Opferfürsorge                                             13,0       12,9        12,6       -2,8%         -2,3%
 21.03.04    Hilfeleistung für Opfer von Verbrechen, Heimopfer         18,5       20,6        23,5      27,1%          14,2%

 21.04       Maßnahmen für Behinderte                                  91,8       93,5       154,8       68,6%         65,6%
             Maßnahmen für Behinderte, spezielle
 21.04.01                                                              91,8       93,5       154,8      68,6%          65,6%
             Förderprogramme
 21          Einzahlungen                                             547,6      607,9       625,8       14,3%           3,0%
 21.01       Steuerung und Services                                     5,1        4,7         3,8      -26,8%         -20,0%
 davon
    21.01.01 Zentralstelle                                              4,8        4,5         3,6      -24,9%        -20,4%
 21.02       Pflege                                                   539,9      600,9       619,4       14,7%          3,1%
 davon
             Pflegefonds, 24h-Betreuung, pflegende
    21.02.02                                                          537,5      599,0       617,0      14,8%           3,0%
             Angehörige
 21.03       Versorgungs- und Entschädigungsgesetze                      2,6        2,3         2,6       2,7%         16,9%
                                   Nettofinanzierungssaldo          -3.088,0   -3.230,5    -3.505,2           -             -

Anmerkung: Der Bruch im Verlauf der Budgetzahlen aufgrund der Budgetumschichtungen durch die BMG-Novelle 2020 wird in
dieser Analyse durch eine doppelt gezogene senkrechte Linie dargestellt.

Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021

Die einzelnen Globalbudgets zeigen folgende Entwicklung:

GB 21.01-„Steuerung und Services“

Im GB 21.01-„Steuerung und Services“ sind neben der Zentralstelle (v. a. Personal- und
Betriebsaufwand der Zentralleitung des BMSGPK) die Ausgaben für das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen, Förderungen für den Bereich Konsumentenschutz und
Förderungen von sozialpolitischen Schwerpunktbereichen (z. B. Seniorenförderung) sowie

                                                                                                                        13 / 28
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Mittel für sozialpolitische Grundlagenarbeit (z. B. Durchführung EU-SILC) enthalten. Die im
BVA-E 2021 veranschlagten Auszahlungen für dieses Globalbudget belaufen sich auf
224,2 Mio. EUR,    gegenüber    dem    BVA 2020      entspricht   diese   einem   Anstieg   um
50,5 Mio. EUR. Der Anstieg ist im Wesentlichen auf zusätzliche Mittel aus dem COVID-19-
Krisenbewältigungsfonds iHv 40 Mio. EUR für den Familienhärteausgleich und Projekte im
Sozialbereich (siehe Pkt. 5) und 10 Mio. EUR im Rahmen der neuen Schwerpunktsetzungen
für Projekte und Vorhaben im Bereich Gesundheitsförderung und Armutsbekämpfung (siehe
Pkt. 4) zurückzuführen. Diese zusätzlichen Mittel werden jeweils im DB 21.01.04-„EU,
Internationales, Soziales, Senioren“ veranschlagt.

Im DB 21.01.01-„Zentralstelle“ sind Auszahlungen iHv 91,2 Mio. EUR budgetiert, davon
entfallen 64,7 Mio. EUR auf Personalaufwand und 22,4 Mio. EUR auf betrieblichen
Sachaufwand. Für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind 2021 knapp über
61,7 Mio. EUR veranschlagt, davon sind 41,9 Mio. EUR Auszahlungen für Personalaufwand
und 19,6 Mio. EUR für betrieblichen Sachaufwand.

Die veranschlagten Auszahlungen für den Bereich Konsumentenschutz (DB 21.01.03) steigen
um 4,0 % auf 6,5 Mio. EUR an. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2021 wird die Finanzierung des
Vereins für Konsumenteninformation (VKI) um ein Jahr verlängert, eine dauerhafte
Finanzierung wurde für das kommende Jahr angekündigt und ist auch bei den
Herausforderungen der Untergliederung im Strategiebericht enthalten. In diesem Detailbudget
werden überwiegend Förderungen für verschiedene Organisationen im Bereich des
Konsumentenschutz veranschlagt, neben dem VKI sind das etwa Organisationen im Bereich
der Schuldenberatung oder die Internet Ombudsstelle.

GB 21.02-„Pflege“

Der überwiegende Teil der Ein- und Auszahlungen in der UG 21-Soziales und
Konsumentenschutz entfällt auf dieses Globalbudget, dessen Auszahlungen zum Großteil aus
dem Kostenersatz an die Träger der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung für das
Pflegegeld bestehen. Für den Kostenersatz an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für
das Bundespflegegeld sind im BVA-E 2021 Auszahlungen iHv 1,83 Mrd. EUR veranschlagt
(BVA 2020: 1,74 Mrd. EUR), für das Landespflegegeld sind 2021 rd. 400 Mio. EUR budgetiert
(BVA 2020: 385,6 Mio. EUR). Für die neu geschaffene Sozialversicherungsanstalt der
Selbständigen (SVS) wird 2021 ein Kostenersatz iHv 380 Mio. EUR ausgewiesen (BVA 2020:
390 Mio. EUR). Bis 2019 wurde der Kostenersatz für die (ehemalige) SVA und die (ehemalige)
SVB getrennt verrechnet. Die budgetierten Auszahlungen für das Pflegekarenzgeld gehen
2021 wieder deutlich um 26,3 % auf 13,2 Mio. EUR zurück. Im Vergleich zum Erfolg 2019

                                                                                        14 / 28
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entspricht dies noch immer einem Anstieg um 2,2 Mio. EUR. Die Einführung eines
Rechtsanspruchs auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für bis zu vier Wochen ab 1. Jänner 2020
dürfte nicht zum erwarteten starken Anstieg der Inanspruchnahme geführt haben.

Ebenfalls im GB 21.02-„Pflege“ verrechnet werden die Ein- und Auszahlungen des
Pflegefonds. Dieser Verwaltungsfonds wird aus einem Vorwegabzug des Bundes an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben dotiert, wodurch es zu einer entsprechenden Einzahlung
in der UG 21 iHv 617,0 Mio. EUR kommt. Der Pflegefonds leistet Zweckzuschüsse an die
Länder und Gemeinden zur teilweisen Abdeckung des Aufwands für die Sicherung sowie den
Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege.
Im BVA-E 2021 ist eine Dotierung des Pflegefonds nach dem Pflegefondsgesetz
iHv 416,9 Mio. EUR    veranschlagt.   Darüber    hinaus   ist   aus     dem   Pflegefonds   ein
Zweckzuschuss an die Länder für den Entfall des Pflegeregresses iHv 200 Mio. EUR
budgetiert. Diese Kompensationszahlung erfolgt zusätzlich zur Zahlung iHv 100 Mio. EUR, die
im § 330b ASVG geregelt ist. Auch die Sonderdotierung des Pflegefonds aus dem
Krisenbewältigungsfonds (siehe Pkt. 5) iHv 50,0 Mio. EUR ist in diesem Globalbudget
veranschlagt, zu einer Einzahlung aus der UG 16-Öffentliche Abgaben kommt es bei diesen
Mitteln nicht.

Aus dem ebenfalls im GB 21.02-„Pflege“ budgetierten Unterstützungsfonds für Menschen mit
Behinderung werden Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger und zur
Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt. Die Auszahlungen für pflegende
Angehörige sollen 2021 14,2 Mio. EUR betragen, dies entspricht einem Anstieg gegenüber
2020 um 5,1 %, im Vergleich zum Erfolg 2019 beträgt der Anstieg sogar 31,5 %. Bei der
24-Stunden-Betreuung ist für 2021 ein leichter Anstieg der veranschlagten Auszahlung um
2,1 % auf 104,4 Mio. EUR budgetiert. Im Vergleich zu 2019 entspricht dies einem Rückgang
um 7,6 Mio. EUR, der im Zusammenhang mit der Abschaffung des Pflegeregresses und der
damit gestiegenen Inanspruchnahme stationärer Pflegeleistungen stehen könnte.

GB 21.03-„Versorgungs- und Entschädigungsgesetze“

Dieses Globalbudget enthält die Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungs- und dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, nach dem Heeresentschädigungs- und dem
Impfschadengesetz sowie nach dem Opferfürsorge- und dem Verbrechensopfergesetz. Im
BVA-E 2021 sind für diese Leistungen Auszahlungen iHv 101,0 Mio. EUR veranschlagt, dies
entspricht einem Rückgang gegenüber dem BVA 2020 um 2,7 %. Der Großteil der
Auszahlungen betrifft die Renten für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG), die im Zeitverlauf aufgrund des natürlichen Abgangs

                                                                                        15 / 28
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rückläufig sind. Zu einem deutlichen Anstieg auf 23,5 Mio. EUR kommt es 2021 hingegen
erneut bei den Hilfeleistungen für Opfer von Verbrechen (2020: 20,6 Mio. EUR). Der Anstieg
ist   im Wesentlichen auf     steigende Leistungen nach dem             Heimopferrentengesetz
zurückzuführen.

GB 21.04-„Maßnahmen für Behinderte“

Das    GB 21.04-„Maßnahmen       für   Behinderte“   wird   durch   die   Transfers   an   den
Ausgleichstaxfonds (ATF) bestimmt. Der beim BMSGPK angesiedelte ATF, aus dem eine
Reihe an Maßnahmen für Behinderte unterstützt werden, wird hauptsächlich aus dem
Aufkommen der Ausgleichstaxe, aus Überweisungen des Europäischen Sozialfonds sowie
aus Zuweisungen aus dem Budget des Bundes gespeist. Für 2021 und 2022 sind zusätzliche
Mittel für den ATF von jeweils 40 Mio. EUR budgetiert (siehe Pkt. 4), darüber hinaus sind im
Rahmen der neuen Schwerpunktsetzungen zusätzlich 20 Mio. EUR für Maßnahmen in diesem
Globalbudget vorgesehen (siehe Pkt. 3). Diese zusätzlichen Mittel erklären den Anstieg der
veranschlagten Auszahlungen um 61,3 Mio. EUR auf 154,8 Mio. EUR.

Die an den ATF überwiesenen Mittel aus der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz stiegen
zuletzt im Jahr 2018 aufgrund einer Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes stark an
(von 42,9 Mio. EUR auf 83,8 Mio. EUR). Diese Änderung bewirkte auch, dass die Mittel seit
2019 valorisiert werden. Die Überweisungen des Europäischen Sozialfonds werden in der
UG 20-Arbeit veranschlagt, diese belaufen sich 2021 auf 25 Mio. EUR, zusätzlich werden aus
dem DB 20.01.02.01-„Aktive Arbeitsmarktpolitik“ 37,3 Mio. EUR an den ATF überwiesen.

                                                                                       16 / 28
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6.3       Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

Die      nachfolgende            Tabelle        zeigt         die      Entwicklung                 des         Finanzierungs-             und           des
Ergebnishaushalts und die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Haushalten im
BVA-E 2021 auf:

Tabelle 7:         Finanzierungshaushalt (Auszahlungen) und Ergebnishaushalt (Aufwendungen)

 UG 21                                                           FinHH - Ausz.                                 ErgHH - Aufw.                     Diff. EH-FH
                                                       BVA        BVA-E     Diff. BVA-E 2021        BVA         BVA-E     Diff. BVA-E 2021         BVA-E
                                         in Mio. EUR   2020        2021        - BVA 2020           2020         2021        - BVA 2020             2021
 Operative Verwaltungstätigkeit und Transfers/
                                                       3.834,8    4.126,8     292,0        7,6%     3.838,7     4.133,9     295,2      7,7%              7,1
 Finanzierungswirksame Aufwendungen
   Auszahlungen / Aufwand für Personal                   104,6      106,6         2,0     1,9%        104,3       109,0         4,7    4,5%              2,4
   davon
     Bezüge                                              81,0        82,8        1,8      2,3%        82,2         86,6        4,4     5,3%              3,7
   Auszahlungen / Aufwand für betriebl. Sachaufwand      56,1        60,6        4,5      8,0%        59,6         64,2        4,6     7,8%              3,7
   davon
     Aufwand für Werk leistungen                          34,2       38,9       4,7      13,7%         36,4        41,5       5,0     13,9%              2,6
   Auszahlungen / Aufwand für Transfer                 3.674,1    3.959,6     285,5       7,8%      3.674,8     3.960,6     285,8      7,8%              1,0
   davon
     an öffentl. Körperschaften und Rechtsträger       3.574,6    3.843,8     269,2       7,5%      3.574,6     3.843,8     269,2      7,5%              0,0
     an private Haushalte/Institutionen                   95,3      111,6      16,3      17,1%         96,0       112,6      16,6     17,3%              1,0
 Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen                                                              10,2         8,4       -1,8    -17,7%             8,4
   Abschreibungen auf Vermögenswerte                                                                    1,3         1,6        0,2    18,7%              1,6
   Aufwand aus Wertberichtigungen                                                                       3,0         3,0        0,0      0,2%             3,0
   Aufwand durch Bildung von Rückstellungen                                                             3,0         3,0        0,0      1,0%             3,0
   davon
     Abfertigungen                                                                                       0,8        0,9         0,1   11,1%              0,9
     Jubiläumszuwendungen                                                                                1,8        2,0         0,2   10,1%              2,0
     Nicht k onsumierte Urlaube                                                                          0,2        0,2         0,0 -17,5%               0,2
     Sonstige                                                                                            0,2        0,0        -0,2 -100,0%              0,0
 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit                0,5        0,4      -0,2       -27,4%                                                        -0,4
   Sachanlagen                                             0,5        0,4      -0,2      -28,5%                                                         -0,4
 Darlehen und Vorschüsse                                   3,1        3,9       0,8        26,0%                                                        -3,9
   Auszahlungen aus gewährten Vorschüssen                  3,1        3,9       0,8       26,0%                                                         -3,9
          Auszahlungen / Aufwendungen insgesamt        3.838,4    4.131,1     292,7         7,6%    3.848,9     4.142,3     293,4      7,6%             11,2

                 Einzahlungen / Erträge insgesamt        607,9      625,8        18,0      3,0%       610,1       629,1        19,0    3,1%              3,3

          Nettofinanzierungssaldo / Nettoergebnis -3.230,5 -3.505,2          -274,7              - -3.238,7 -3.513,2       -274,4            -          -7,9

Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021

Die Aufwendungen im Ergebnishaushalt sind im Jahr 2021 um insgesamt 11,2 Mio. EUR
höher als die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt. Der Unterschied ist insbesondere auf
nicht       finanzierungswirksame                      Aufwendungen                     (v. a.        Personalrückstellungen                           und
Wertberichtigungen) und nur im Finanzierungshaushalt abgebildete Auszahlungen hinsichtlich
Darlehen und Vorschüsse zurückzuführen.

                                                                                                                                                    17 / 28
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6.4      Förderungen

Auf Grundlage der Abgrenzungen des Förderungsberichts zeigt die nachstehende Tabelle die
Entwicklung und Veranschlagung der direkten Förderungen der Untergliederung und der
wesentlichen Förderungsbereiche:

Tabelle 8:      Direkte Förderungen (Auszug)

 UG 21                                                           Erfolg       BVA       BVA-E      Diff. BVA-E 2021 -
                                                   in Mio. EUR    2019        2020       2021           BVA 2020
 Förderungen                                                        227,3       224,0     292,6        68,7    30,7%
 davon
   Überweisung an d.ATF(§ 10a Abs. 1 lit. j BEinstG)                 83,7        87,8     127,8        39,9    45,5%
   Zuwendungen an den Fonds (§ 21b BPGG)                            112,0       102,2     104,4         2,2     2,1%
   Zuwendungen an den Fonds (pflegende Angehörige)                   10,8        13,5      14,2         0,7     5,1%

Quellen: BMF, BVA 2020, BVA-E 2021

Die in der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz im BVA-E 2021 veranschlagten direkten
Förderungen        steigen      gegenüber        dem      BVA 2020          deutlich    um      68,7 Mio. EUR       auf
292,6 Mio. EUR an. Der Anstieg ist überwiegend auf zusätzliche Förderungen im
Behindertenbereich zurückzuführen. Die Fördermittel im DB 21.04.01-„Maßnahmen für
Behinderte, spezielle Förderprogramme“ steigen um insgesamt 60,5 Mio. EUR an, unter
anderem aufgrund der gesetzlichen Aufstockung der Bundesmittel für den ATF. Die
veranschlagten Mittel des Bundes für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung steigen nur
geringfügig um 2,2 Mio. EUR auf 104,4 Mio. EUR.

                                                                                                                18 / 28
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6.5      Rücklagen

Die nachstehende Tabelle weist den Stand der Rücklagen mit Ende 2019 sowie im BVA 2020
und BVA-E 2021 allenfalls bereits budgetierte Rücklagenentnahmen aus. Nach Entnahme der
Rücklagenverwendungen verbleibt ein fiktiver Rücklagenrest. Der endgültige Rücklagenstand
für das Jahr 2020 steht erst mit Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses (BRA) im
Juni 2021 endgültig fest, da auch die Rücklagenzuführungen zu diesem Zeitpunkt feststehen.

Tabelle 9:      Rücklagengebarung

 UG 21                                                       Veränderung                       Budget. RL-                      Anteil
                                                 Stand                             Stand                         Rücklagen
                                                              31.12.2019 -                     Verwendung                     RL-Rest am
                                               31.12.2019                        30.09.2020                        -rest
                                 in Mio. EUR                   30.09.2020                       BVA-E 2021                    BVA-E 2021
 Detailbudgetrücklagen                                29,4                   -          29,4                 -
 Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen                   0,1                   -           0,1                 -
                              Gesamtsumme             29,4                   -          29,4                 -         29,4       0,7%

Anmerkung: Detailbudgetrücklagen sind bei der Verwendung nicht mehr an den Zweck der seinerzeitigen Veranschlagung
gebunden. Variable Auszahlungsrücklagen stammen aus Bereichen mit variablen Auszahlungsgrenzen und sind dafür
zweckgebunden. Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen dürfen nur im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung verwendet
werden. Für EU-Einzahlungsrücklagen bleibt die Zweckbestimmung erhalten.

Quellen: BRA 2019, Bericht über Mittelverwendungsüberschreitungen im 3. Quartal 2020, BVA 2020, BVA-E 2021

Die UG 21-Soziales und Konsumentenschutz verfügte Ende 2019 über Rücklagen
iHv 29,4 Mio. EUR, wovon 0,1 Mio. EUR auf zweckgebundene Einzahlungsrücklagen
entfielen. Im Jahr 2020 wurden bisher keine Rücklagen entnommen, weshalb der
Rücklagenstand zum 30. September 2020 gegenüber 2019 unverändert ist. Auch im BVA-E
2021 sind keine Rücklagenentnahmen veranschlagt.

                                                                                                                                 19 / 28
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7           Personal
Der Personalplan sieht bei den Planstellen der Untergliederung folgende Entwicklung vor:

Tabelle 10:        Planstellenverzeichnis3

    UG 21                                                 2019          2020        2021           BFRG-E 2021-2024

                                                                                                2022      2023      2024
    PLANSTELLEN
       Planstellen                                            1.457        1.257       1.292     1.292     1.287     1.287
       PCP**)                                              560.763       485.518     500.262
    PERSONALSTAND                                       zum 31.12.    zum 1.6.
       VBÄ*)                                                  1.342        1.190       1.275
       PCP**)                                              504.302       443.275     -
    Personalaufwand                                       Erfolg        BVA        BVA-E
       Aufwendungen im Ergebnishaushalt     in Mio. EUR       111,5        107,1       112,0
Anmerkung: Der Budgetdienst hat den Bruch im Verlauf der Personalzahlen durch die BMG-Novelle durch eine doppelt gezogene
senkrechte Linie dargestellt. Der Rückgang 2020 gegenüber 2019 um 200 Planstellen ist auf die Transferierung von 177
Planstellen in das neu geschaffene BMAFJ und eine vorgesehene Planstellenreduktion (insgesamt 23 Planstellen gegenüber
dem Gesetzlichen Budgetprovisorium 2020) zurückzuführen.
*) Die VBÄ haben 2 Funktionen: Zum einen werden sie im Personalplan als Messgröße verwendet, um die Einhaltung der
gesetzlich fixierten Personalobergrenzen zu überprüfen (betrifft in Tabelle 2019 und 2020). Zum anderen werden sie
herangezogen, um sogenannte „VBÄ-Ziele“ (zumeist mittels Ministerratsvortrag) zu definieren, die zum Ende des Jahres von den
jeweiligen Ressorts erreicht werden sollten (betrifft 2021). Dadurch werden vom tatsächlich vorhandenen Personalstand zu
erreichende Einsparungsziele festgelegt bzw. die sukzessive Heranführung an den nächstjährigen Personalplan mit neuen
maximalen Personalkapazitäten vorbereitet. Die VBÄ-Zielwerte werden für das gesamte Ressort vereinbart und können damit
unter Umständen mehrere Untergliederungen betreffen.
**) Personalcontrollingpunkte (PCP) sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum
Ausdruck bringen. Qualitativ höhere und damit „teurere“ Stellen erfordern mehr PCP. Die PCP beschränken die Kosten.
Für 2021 werden die Werte aus dem BVA-E 2021 verwendet. Die Planstellen können von den Grundzügen des Personalplans im
BFRG-E 2021-2024 leicht abweichen.
Quellen: BRA 2019, BFG 2020, Anlage IV „Personalplan“ zum BFG-E 2021, BFRG-E 2021-2024, Ministerratsvortrag vom
14. Oktober 2020

Für das Jahr 2021 sind im Personalplan der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz
1.292 Planstellen vorgesehen. Die Planstellen steigen gegenüber dem BVA 2020 um
insgesamt 35. Die Aufstockung wird mit Erfordernissen im Zusammenhang mit COVID-19
sowie durch regierungsprogrammbedingte Erfordernisse im Bereich Pflege und Soziale
Sicherheit begründet. Im BFRG-E 2021-2024 ist ab 2023 ein geringer Rückgang um
5 Planstellen vorgesehen.

Für das Jahr 2021 wird dem gesamten Ressort laut Ministerratsvortrag vom 14. Oktober 2020
ein VBÄ-Zielwert von 1.275 vorgegeben. Dies entspricht einem Anteil von 98,7 % der
Planstellen des Finanzjahres 2021.

3
 Erläuterungen zu einzelnen Begriffen in der Tabelle:
Planstellen berechtigen zur Beschäftigung einer Person im Ausmaß von höchstens einem Vollbeschäftigtenäquivalent.
Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)         sind    Messgrößen des tatsächlichen Personaleinsatzes gemäß dem
Beschäftigungsausmaß, für das zu einem bestimmten Stichtag Leistungsentgelte aus dem Personalaufwand ausbezahlt werden.
Eine zur Gänze besetzte Planstelle entspricht einem VBÄ.

                                                                                                                    20 / 28
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8       Wirkungsorientierung

8.1      Überblick

Im Anhang zur Analyse werden die Wirkungsziele, die Maßnahmen und die Kennzahlen der
Untergliederung im Überblick dargestellt. Die Angaben zur Wirkungsorientierung werden von
jedem Ressort bzw. Obersten Organ individuell festgelegt, zur Erreichung angestrebter
Wirkungen ist jedoch vielfach das Zusammenwirken verschiedener Ressorts erforderlich. Um
den Überblick über die Wirkungsinformationen aller Ressorts zu erleichtern hat der
Budgetdienst daher mehrere auf der Parlamentshomepage verfügbare Übersichtslandkarten
erstellt:

    Landkarte                Inhalt
    Wirkungsziel-            Wirkungsziele         aller   Untergliederungen           des    BVA-E 2021          inkl.
    Landkarte                Vergleich zum Vorjahr
    Gleichstellungsziel- Wirkungsziele, Maßnahmen und Kennzahlen aller Untergliederungen
    Landkarte                des BVA-E 2021 aus dem Gleichstellungsbereich
    SDG-Landkarte4           Überblick über den Beitrag der Wirkungsorientierung zur Umsetzung
                             der SDGs5
    COVID-19-                COVID-19-Einfluss auf die Wirkungsziele sowie auf die Maßnahmen
    Einfluss-Landkarte       mit COVID-19-Bezug

Das BMSGPK hat im BVA-E 2021 für die UG 21-Soziales und Konsumentenschutz insgesamt
fünf Wirkungsziele festgelegt. Die Wirkungsziele bleiben im Vergleich zum BVA 2020
unverändert und die Zielwerte der Kennzahlen werden nur minimal angepasst. Einige
Anpassungen wurden bei den Maßnahmen vorgenommen. Durch die COVID-19-Krise dürfte
es in einigen Bereichen zu wesentlichen Auswirkungen auf die gesetzten Ziele und
Kennzahlen kommen. Dies betrifft insbesondere die Beschäftigung von begünstigten
Behinderten (Kennzahl             21.2.2)      und die       Anzahl      der    armutsgefährdeten Personen
(Kennzahl 21.5.1). Das Wirkungsziel 5 und der angeführte Indikator unterstützen das SDG
Nr. 1 – Keine Armut.

4
 Die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) stehen im Mittelpunkt der Strategie für
nachhaltiges Wachstum 2030 der Europäischen Kommission. Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird deren Umsetzung
mehrfach als Zielsetzung angeführt.
5
  Viele der Ressorts haben ihre Angaben zur Wirkungsorientierung erstmals den SDGs zugeordnet. Der Budgetdienst hat
aufgrund dessen eine Landkarte erstellt, wobei er den Angaben zur Wirkungsorientierung zusätzlich die Indikatoren aus dem
Länderbericht 2020 gegenübergestellt hat.

                                                                                                                21 / 28
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8.2    Einzelfeststellungen

Der budgetär bedeutsamste Bereich der Pflege wird durch das Wirkungsziel 1 zur
Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege angesprochen. Das Wirkungsziel bezieht sich
sowohl auf die Betreuung der pflegebedürftigen Personen als auch auf die Unterstützung der
An-   und   Zugehörigen.    Als   Maßnahmen      wurde   zur   Vorbereitung   der   mit     dem
Regierungsprogramm angekündigten Reformen im Pflegebereich die Einrichtung der Bund-
Länder-Zielsteuerungskommission aufgenommen, neu ist auch die Maßnahme zur
Durchführung von Angehörigengesprächen. Für dieses Wirkungsziel wurden fünf Kennzahlen
angegeben, die sich auf die Anzahl der unterstützten Personen und die Anzahl der
BezieherInnen von Pflegekarenzgeld beziehen. Sie decken grundsätzlich die wesentlichen
Bereiche ab, allerdings zielen die Kennzahlen eher auf Maßnahmen zur Erreichung des
Wirkungszieles als auf die Zielerreichung selbst ab. Bei den gewählten Zielzuständen handelt
es sich um Planwerte, die laut Auskunft des zuständigen Ressorts auch mit den
veranschlagten Mitteln korrespondieren. Auffallend ist der erwartete Anstieg bei den
BezieherInnen von Pflegekarenzgeld, der mit dem seit 1. Jänner 2020 bestehenden
Rechtsanspruch zusammenhängen dürfte.

Wirkungsziel 2 zur umfassenden, barrierefreien Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
in allen Bereichen des Lebens blieb gegenüber dem BVA 2020 unverändert. Für dieses Ziel
sind zwei Kennzahlen vorgesehen, wobei insbesondere die Kennzahl 21.2.2-„Begünstigte
Behinderte in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis“ zur Wirkungsmessung geeignet
scheint. Der Zielzustand für 2021 liegt mit 60,5 % unter dem Istzustand 2019 (61,7 %), was
auf die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den Arbeitsmarkt zurückzuführen ist. Die
Aufnahme eines Zielwerts für das Jahr 2030 (66 %) ist zu begrüßen. Als neue Maßnahme
wurde die Partizipative Ausarbeitung (Experten/innen-Teams) sowie die Beschlussfassung
eines Nationalen Aktionsplans Behinderung 2022–2030 aufgenommen.

Das Wirkungsziel 3 „Verbesserung der Chancen von Frauen mit Behinderung am
Arbeitsmarkt“ ist das Gleichstellungsziel der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz und
nach außen gerichtet. Die dazugehörende Kennzahl 21.3.1-„Differenz zwischen dem
Frauenanteil bei den beschäftigten begünstigten Behinderten und dem Frauenanteil bei den
begünstigten Behinderten“ ist gut gewählt. Die aktuelle Arbeitsmarktlage aufgrund der
COVID-19-Krise wird sich auch auf dieses Wirkungsziel auswirken, weshalb die Zielwerte
2020 und 2021 nun vorsichtiger angesetzt wurden. Die Aufnahme eines Zielwerts für das Jahr
2030 ist zu begrüßen.

                                                                                          22 / 28
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Mit dem Wirkungsziel 4 soll die Rechtsposition der VerbraucherInnen gestärkt und eine
effektive Durchsetzung sichergestellt werden. Für dieses Wirkungsziel werden zwei
Kennzahlen zum Ausmaß der Realisierung der konsumentenrechtspolitischen Forderungen
und zur Erfolgsquote der Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI)
herangezogen. Bei beiden Kennzahlen lagen die Istwerte im Jahr 2019 unter den festgelegten
Zielwerten. Die Sicherstellung einer längerfristigen Finanzierung des VKI ist nicht als
Maßnahme enthalten.

Das Wirkungsziel 5 „Erhöhung der ökonomischen und gesellschaftlichen Beteiligung von
armutsgefährdeten und von Ausgrenzung bedrohten Personen, die nur begrenzt am
ökonomischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen können“ bietet ein gutes Beispiel
dafür, wie mit einer einzigen Kennzahl (Kennzahl 21.5.1-„Armutsgefährdete, Erwerbslose und
materiell besonders benachteiligte Menschen („Deprivierte“)“) ein wichtiges und relevantes
Wirkungsziel ausreichend gemessen werden kann. Die Zielwerte sind ambitioniert gewählt und
konnten in den Jahren 2016 bis 2019 nicht erreicht werden. Dieses Wirkungsziel
überschneidet sich inhaltlich mit dem SDG Nr. 1 – Keine Armut. Die COVID-19-Krise wird
starke Auswirkungen auf das Wirkungsziel haben, weil durch die steigende Arbeitslosigkeit
und die bei vielen Selbständigen und UnternehmerInnen zu erwartenden Gewinnrückgänge
die Einkommenssituation vieler Haushalte verschlechtert wird.

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Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung
Der Budgetdienst hat die Kennzahlen zu den Wirkungszielen aufbereitet und den in den
Budgetangaben ausgewiesenen Istzuständen für 2017 bis 2019 auch die diesbezüglichen
Zielzustände gegenübergestellt. Der Grad der Zielerreichung wurde vom Budgetdienst mit
über Zielzustand (positive Abweichung) oder unter Zielzustand (negative Abweichung)
angegeben. Damit ist ersichtlich, ob die Zielwerte vergangenheitsbezogen erreicht wurden und
wie die Ausrichtung der künftigen Zielwerte angelegt ist.

Wirkungsziel 1:

Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen
und Unterstützung deren An- und Zugehörigen.

Maßnahmen

       Sicherstellung einer raschen Verfahrensdauer bei Pflegegeldverfahren.
       Gewährung von Pflegekarenzgeld an betreuende Angehörige mit Rechtsanspruch.
       Durchführung von Hausbesuchen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen
        Pflege.
       Durchführung eines Angehörigengesprächs.
       Einrichtung der Bund-Länder-Zielsteuerungskommission.

Indikatoren

Kennzahl 21.1.1         Richtversorgungsgrad
                        Verhältnis zwischen der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen betreuten
                        Personen im Bundesland zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der
 Berechnungsmethode
                        Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld
                        gemäß dem Bundespflegegeldgesetz im Jahresdurchschnitt (§ 2a Pflegefondsgesetz).
        Datenquelle     Pflegedienstleistungsdatenbank, Sozialministeriumservice, Bundespflegegelddatenbank
  Messgrößenangabe      %
                                2017              2018                 2019              2020                2021               2022
          Zielzustand                    55                 60                  60                 60                  60                60
           Istzustand                  69,2               70,6 nicht verfügbar
       Zielerreichung    über Zielzustand     = Zielzustand              -
                        Im Pflegefondsgesetz ist die Erreichung eines Versorgungsgrades (Richtversorgungsgrad) durch die Länder als
                        Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds an die Länder normiert. Der
                        Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wurde für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50%, für die Jahre 2014 bis 2016
                        mit 55% und für die Jahre 2017 bis 2021 mit 60% festgelegt. Der Richtversorgungsgrad wurde von den Ländern
                        bisher immer eingehalten. Sofern eine Novellierung des Pflegefondsgesetzes erfolgt, wird von einem
                        Richtversorgungsgrad von weiterhin 60% ausgegangen.

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