ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III - AKTUALISIERUNG DER FAQS, STAND: 13.04.2021
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ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III AKTUALISIERUNG DER FAQS, STAND: 13.04.2021 Die lange erwarteten aktualisierten FAQs der Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen zur verbesserten Überbrückungshilfe III sind nun online und hier zu finden… (die geänderten Passagen wurden gelb markiert). Beachten Sie dazu auch nachstehende ausführliche Informationen: Die Überbrückungshilfe III wurde nachgebessert. Die große Mehrzahl der Betriebe wird davon auch profitieren. Gestern Abend wurden die aktualisierten FAQs dazu veröffentlicht. Wie Sie wissen, haben wir uns seit Monaten für eine bessere Überbrückungshilfe III eingesetzt. Mit einem Appell an die Bundesminister Altmaier und Scholz haben wir im März aufgrund des Endlos-Lockdowns eine Kompensation dafür gefordert. Mit dem neuen Eigenkapitalzuschuss sollte dem entsprochen werden. In den gestern veröffentlichten FAQs werden dazu nunmehr erneut die Grenzen des EU- Beihilferechts deutlich. Und das sind keine guten Nachrichten für alle Unternehmen, bei denen der Beihilferahmen (1,8 Millionen Euro plus 200.000 Euro De-Minimis- Regelung) mit den November- und Dezemberhilfen und z.B. KfW-Krediten ausgeschöpft ist. Seien Sie versichert, wir stehen seit Tagen zu dieser Problematik im Kontakt mit dem Bundeswirtschaftsministerium. Dies gilt auch für die großen Unternehmen und größten Arbeitgeber der Branche, für die die aktuelle Überbrückungshilfe III keine ausreichende Unterstützung bietet. Wir haben die berechtigte Hoffnung, dass dafür, wie von uns konkret vorgeschlagen, Lösungen geschaffen werden. Was gilt jetzt konkret? Alle größeren Betriebe, bei denen eine Beantragung der gesamten Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021 den Beihilferahmen der „Kleinbeihilfe 2020 mit der De-Minimis Beihilfe“ in Höhe von insgesamt 2 Mio. Euro übersteigt, haben nur die Möglichkeit diese Hilfe in Form der „Fixkostenhilfe“ zu beantragen. Für die „Fixkostenhilfe“ gilt eine Deckelung der maximal möglichen Erstattung der ungedeckten Fixkosten. Für diese Unternehmen/Betriebe gilt, dass eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) möglich ist. Im
Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. Das bedeutet, dass diese Unternehmen nicht von der Heraufsetzung der erstattungsfähigen ungedeckten Fixkosten von 90 Prozent auf 100 Prozent profitieren und das auch der Eigenkapitalzuschuss ausscheidet, wenn allein durch die ungedeckten Fixkosten die Grenze von 70 Prozent bzw. 90 Prozent maximale Erstattung erreicht sind. Seien Sie versichert, dass sich der DEHOGA Bayern weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzt, dass die beihilferechtlichen Regelungen so verbessert werden, dass auch die größeren und großen Unternehmen eine auskömmliche Kompensation der Verluste im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten werden. Die Änderungen im Einzelnen: 1. Einführung eines Eigenkapitalzuschusses Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt: • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten, • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten, • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten. Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags 1. und 2. Monat Kein Zuschlag 3. Monat 25 Prozent 4. Monat 35 Prozent 5. und jeder weitere Monat 40 Prozent Aktualisierung der FAQs Überbrückungshilfe III Stand: 13. April 2021 Seite 2
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen. Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Das bedeutet, dass Unternehmen/Betriebe, die bereits Corona-Beihilfen in Höhe von 2,0 Millionen Euro erhalten haben und diese auf die Kleinbeihilferegelung (max. 1,8 Millionen Euro) und die De-Minimis-Regelung (max. 200.000 Euro) gestützt haben, die Überbrückungshilfe III auf die Fixkostenregelung (max. 10,0 Millionen Euro) stützen müssen! Bei der Fixkostenregelung gelten aufgrund des EU-Beihilferechts Deckelungen bezüglich der maximalen Erstattung ungedeckter Fixkosten! Für diese Unternehmen/Betriebe gilt, dass eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) möglich ist. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. Nur wenn die Anträge auf die Kleinbeihilferegelung und die De-Minimis- Regelung gestützt werden, ist eine Erstattung der ungedeckten Fixkosten zu 100 Prozent möglich. Dies ist auch relevant für den Eigenkapitalzuschuss, der nur beansprucht werden kann, wenn die maximale Höhe der förderfähigen Fixkosten (70 Prozent bzw. 90 Prozent) noch nicht erreicht ist. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können auch ungedeckte Fixkosten aus den Verlustmonaten des Jahres 2020 geltend gemacht werden, sofern diese nicht bereits durch andere Corona-Hilfen ausgeglichen sind (beihilfefähiger Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III). Sprechen Sie dazu unbedingt Ihren Steuerberater an! 2. Maximaler Fixkostenzuschuss 100 Prozent Der Fixkostenzuschuss wird für Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, von 90 Prozent auf 100 Prozent angehoben. Aktualisierung der FAQs Überbrückungshilfe III Stand: 13. April 2021 Seite 3
Dies gilt nicht, wenn die Überbrückungshilfe III auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe gestützt wird. Diese Unternehmen/Betriebe können bei der Fixkostenregelung nur eine Förderung bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. 3. Junge Unternehmen Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind nun auch Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 (bislang: vor dem 30. April 2020) aufgenommen haben. Für den Umsatzrückgang gegenüber einem Vergleichszeitraum gilt folgendes: Gründungsdatum des Umsatzvergleich für Antragsberechtigung Unternehmens Vor dem 1. Januar 2019 Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019 Zwischen dem 1. Januar 2019 Vergleich zum Monatsdurchschnitt des und dem 31. Oktober 2020 Jahres 2019, oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Januar und Februar 2020, oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate Juni bis September 2020, oder Vergleich zum monatlichen Durchschnittwert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 der erstmaligen steuerlichen Erfassung Nach dem 31. Oktober 2020 Unternehmen ist nicht antragsberechtigt. 4. Vergleichszeiträume Umsatzrückgänge Grundsätzlich gilt, dass der Umsatzrückgang eines Monats mit dem Vergleichsmonat aus dem Jahr 2019 verglichen werden muss. Aktualisierung der FAQs Überbrückungshilfe III Stand: 13. April 2021 Seite 4
Antragsteller haben bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (z. B. Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (bspw. Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen betrieblichen Umstands jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats anzugeben. Das Vorliegen eines begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umstands ist gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben des Antragsstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. 5. Förderfähige Fixkosten Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO). Damit gehören zu den förderfähigen Fixkosten die Anschaffung oder Aufrüstung bestehender Registrierkassen mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE). Weiterhin ist eine Liste bekannt geworden, die nicht abschließend Beispiele für förderfähige Digitalisierungs- und andere Maßnahmen nennt. Diese finden Sie nachstehend: Digitalisierung • Einrichtung eines Onlineshops • Anschaffung von Hardware zur besseren Präsentation von Produkten im Online- Shop (z. B. Photo Studio Composer) • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage • Anschaffung von Laptops, sonstiger IT-Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen • Ausbau WLAN • Glasfaseranschluss • Kosten für digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, E-Mail-Marketing, etc.) • Kosten für die Betreuung von Social Media-Kanälen • Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalisierung • Dokumentenmanagement • Update von Softwaresystemen Aktualisierung der FAQs Überbrückungshilfe III Stand: 13. April 2021 Seite 5
• Implementierung von Buchungs- und Reservierungssystemen • neue cloudbasierte Telefonanlage • Anschaffung von Smartphones/Tablets zur digitalen Kontaktnachverfolgung • Anschaffung von Registrierkassen, einschließlich Kassensoftware (z. B. TSE- Lösungen) • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z.B. "am Tisch per Handy ordern" • Digitalisierung der Informationsmappe, von Speisekarten • Hotellerie: Anschaffung von Hard- und Software (auch Flatscreens) für digitale Gästemappen, Imagefilme, Infobroschüren, Wellness- und Speisenangebote • App für Kundenregistrierung • Token zur Infektionskettenermittlung u. aktiver Abstandswarnung (für Kunden ohne Smartphone) • Gästebindungsprogramme / Software inkl. Einrichtung und Schulung • Warenwirtschaftssystem • Taxameter und ähnliche taxispezifische Hardware • "Digitale" Fitnessgeräte für Fitnessstudios • Anschaffung eines Konvektomaten mit Internetanbindung und somit einer standortunabhängigen, programmierbaren Steuerung Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche • Personalkosten zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen bzw. Verlagerung in Außenbereiche • Kosten für Desinfektionsmittel, Trennwände und Plexiglas, Luftfilter etc. • fester Einbau von Lüftungsanlagen • Installation/Erneuerung/Aufrüstung von Klima- und Lüftungsanlagen • Lüftungs-/Klimaanlagen nicht nur in Gästebereichen, sondern auch für Personalräume (z.B. innenliegende Küche) • Kauf von Schnell- oder Selbsttests für Kunden oder Mitarbeiter • Handtrockner mit UVC-Licht • Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung • Austausch Teppichboden gegen abwischbare Oberflächen • Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im ToGo Geschäft vorzubeugen (zweite Theke) • Modernisierung Toiletten / Sanitäreinrichtung • Schaffung zusätzlicher sanitärer Anlagen für Personal • Begleitarbeiten zur Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (z.B. Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen) • Anschaffung von mobilen Raumteilern für die Gasträume • Einbau eines (neuen) Fensters, um regelmäßig zu lüften Aktualisierung der FAQs Überbrückungshilfe III Stand: 13. April 2021 Seite 6
• Wechsel auf Gläserspülmaschine (inkl. Sanitär- und Elektroarbeiten), die mit höherer Temperatur spült • Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos • Sonnenschirme mit integrierten Heizstrahlern, um auch den Außenbereich nutzen zu können • in Eigenregie des Antragstellers/Unternehmers erbrachte Arbeitsleistungen, etwa zur Aufstellung von Heizstrahlern • Einrichtung für Außengastronomie (Mobiliar, Theken, Kühlzellen etc.) • Anschaffung/Austausch von Terrassenbestuhlung • Überdachung für den Außenbereich, damit dieser auch bei schlechterem Wetter genutzt werden kann • bauliche Erweiterung des Außenbereichs • Windschutz für den Außenbereich Aktualisierung der FAQs Überbrückungshilfe III Stand: 13. April 2021 Seite 7
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