ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III - AKTUALISIERUNG DER FAQS, STAND: 13.04.2021

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ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III - AKTUALISIERUNG DER FAQS, STAND: 13.04.2021
ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III
                  AKTUALISIERUNG DER FAQS, STAND: 13.04.2021

Die lange erwarteten aktualisierten FAQs der Bundesministerien für Wirtschaft
und Finanzen zur verbesserten Überbrückungshilfe III sind nun online und hier
zu finden… (die geänderten Passagen wurden gelb markiert). Beachten Sie
dazu auch nachstehende ausführliche Informationen:

Die Überbrückungshilfe III wurde nachgebessert. Die große Mehrzahl der Betriebe
wird davon auch profitieren. Gestern Abend wurden die aktualisierten FAQs dazu
veröffentlicht.

Wie Sie wissen, haben wir uns seit Monaten für eine bessere Überbrückungshilfe III
eingesetzt. Mit einem Appell an die Bundesminister Altmaier und Scholz haben wir
im März aufgrund des Endlos-Lockdowns eine Kompensation dafür gefordert. Mit
dem neuen Eigenkapitalzuschuss sollte dem entsprochen werden. In den gestern
veröffentlichten FAQs werden dazu nunmehr erneut die Grenzen des EU-
Beihilferechts deutlich. Und das sind keine guten Nachrichten für alle Unternehmen,
bei denen der Beihilferahmen (1,8 Millionen Euro plus 200.000 Euro De-Minimis-
Regelung) mit den November- und Dezemberhilfen und z.B. KfW-Krediten
ausgeschöpft ist.

Seien Sie versichert, wir stehen seit Tagen zu dieser Problematik im Kontakt mit dem
Bundeswirtschaftsministerium. Dies gilt auch für die großen Unternehmen und
größten Arbeitgeber der Branche, für die die aktuelle Überbrückungshilfe III keine
ausreichende Unterstützung bietet.

Wir haben die berechtigte Hoffnung, dass dafür, wie von uns konkret vorgeschlagen,
Lösungen geschaffen werden.

Was gilt jetzt konkret?

Alle größeren Betriebe, bei denen eine Beantragung der gesamten
Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021 den
Beihilferahmen der „Kleinbeihilfe 2020 mit der De-Minimis Beihilfe“ in Höhe von
insgesamt 2 Mio. Euro übersteigt, haben nur die Möglichkeit diese Hilfe in Form der
„Fixkostenhilfe“ zu beantragen.

Für die „Fixkostenhilfe“ gilt eine Deckelung der maximal möglichen Erstattung der
ungedeckten Fixkosten. Für diese Unternehmen/Betriebe gilt, dass eine Förderung
nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen
Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) möglich ist. Im
Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50
Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als
10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag
stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten
betragen.

Das bedeutet, dass diese Unternehmen nicht von der Heraufsetzung der
erstattungsfähigen ungedeckten Fixkosten von 90 Prozent auf 100 Prozent
profitieren und das auch der Eigenkapitalzuschuss ausscheidet, wenn allein durch
die ungedeckten Fixkosten die Grenze von 70 Prozent bzw. 90 Prozent maximale
Erstattung erreicht sind.

Seien Sie versichert, dass sich der DEHOGA Bayern weiterhin mit Nachdruck dafür
einsetzt, dass die beihilferechtlichen Regelungen so verbessert werden, dass auch
die größeren und großen Unternehmen eine auskömmliche Kompensation der
Verluste im Rahmen der Überbrückungshilfe III erhalten werden.

Die Änderungen im Einzelnen:

1. Einführung eines Eigenkapitalzuschusses

Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe
im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent
innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende
Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der
Schwelle gewährt:

• 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem
  Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
• 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem
  Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
• 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem
  Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent                 Höhe des Zuschlags

1. und 2. Monat                                        Kein Zuschlag

3. Monat                                               25 Prozent

4. Monat                                               35 Prozent

5. und jeder weitere Monat                             40 Prozent

                       Aktualisierung der FAQs Überbrückungshilfe III
                                    Stand: 13. April 2021
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Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es
werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde.
Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im
jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50
Prozent angenommen.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung
der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses)
einzuhalten.

Das bedeutet, dass Unternehmen/Betriebe, die bereits Corona-Beihilfen in Höhe von
2,0 Millionen Euro erhalten haben und diese auf die Kleinbeihilferegelung (max.
1,8 Millionen Euro) und die De-Minimis-Regelung (max. 200.000 Euro) gestützt
haben, die Überbrückungshilfe III auf die Fixkostenregelung (max. 10,0 Millionen
Euro) stützen müssen!

Bei der Fixkostenregelung gelten aufgrund des EU-Beihilferechts Deckelungen
bezüglich der maximalen Erstattung ungedeckter Fixkosten! Für diese
Unternehmen/Betriebe gilt, dass eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der
ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen
Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) möglich ist. Im Falle von kleinen und
Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem
Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf
Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte
Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Nur wenn die Anträge auf die Kleinbeihilferegelung und die De-Minimis-
Regelung gestützt werden, ist eine Erstattung der ungedeckten Fixkosten zu
100 Prozent möglich. Dies ist auch relevant für den Eigenkapitalzuschuss, der
nur beansprucht werden kann, wenn die maximale Höhe der förderfähigen
Fixkosten (70 Prozent bzw. 90 Prozent) noch nicht erreicht ist.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können auch ungedeckte Fixkosten aus
den Verlustmonaten des Jahres 2020 geltend gemacht werden, sofern diese
nicht bereits durch andere Corona-Hilfen ausgeglichen sind (beihilfefähiger
Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III).

Sprechen Sie dazu unbedingt Ihren Steuerberater an!

2. Maximaler Fixkostenzuschuss 100 Prozent

Der Fixkostenzuschuss wird für Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von
mindestens 70 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen,
von 90 Prozent auf 100 Prozent angehoben.

                       Aktualisierung der FAQs Überbrückungshilfe III
                                    Stand: 13. April 2021
                                           Seite 3
Dies gilt nicht, wenn die Überbrückungshilfe III auf die Bundesregelung
Fixkostenhilfe gestützt wird.

Diese Unternehmen/Betriebe können bei der Fixkostenregelung nur eine Förderung
bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen
Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im
Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50
Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als
10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag
stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten
betragen.

3. Junge Unternehmen

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind nun auch Unternehmen, die ihre
Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 (bislang: vor dem 30. April 2020)
aufgenommen haben.

Für den Umsatzrückgang gegenüber einem Vergleichszeitraum gilt folgendes:

 Gründungsdatum des                      Umsatzvergleich für Antragsberechtigung
 Unternehmens

 Vor dem 1. Januar 2019                  Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019

 Zwischen dem 1. Januar 2019             Vergleich zum Monatsdurchschnitt des
 und dem 31. Oktober 2020                Jahres 2019,

                                         oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate
                                         Januar und Februar 2020,

                                         oder Vergleich zum Durchschnitt der Monate
                                         Juni bis September 2020,

                                         oder Vergleich zum monatlichen
                                         Durchschnittwert des geschätzten
                                         Jahresumsatzes 2020 der erstmaligen
                                         steuerlichen Erfassung

 Nach dem 31. Oktober 2020               Unternehmen ist nicht antragsberechtigt.

4. Vergleichszeiträume Umsatzrückgänge

Grundsätzlich gilt, dass der Umsatzrückgang eines Monats mit dem Vergleichsmonat
aus dem Jahr 2019 verglichen werden muss.

                        Aktualisierung der FAQs Überbrückungshilfe III
                                     Stand: 13. April 2021
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Antragsteller haben bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen
(z. B. Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit,
den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (bspw. Q1: Januar
bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) als Vergleichsumsatz
heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate
im Jahr 2019, in denen ein Umsatz erzielt wurde, abgestellt werden. Im
Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen betrieblichen
Umstands jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung)
anzusetzende Vergleichsumsatz des entsprechenden Monats anzugeben.

Das Vorliegen eines begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umstands ist
gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben
des Antragsstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben
zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte
die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.

5. Förderfähige Fixkosten

Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen
Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).

Damit gehören zu den förderfähigen Fixkosten die Anschaffung oder Aufrüstung
bestehender Registrierkassen mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen
(TSE).

Weiterhin ist eine Liste bekannt geworden, die nicht abschließend Beispiele für
förderfähige Digitalisierungs- und andere Maßnahmen nennt. Diese finden Sie
nachstehend:

Digitalisierung

• Einrichtung eines Onlineshops
• Anschaffung von Hardware zur besseren Präsentation von Produkten im Online-
  Shop (z. B. Photo Studio Composer)
• Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage
• Anschaffung von Laptops, sonstiger IT-Hardware und Software-Lizenzen zur
  Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
• Ausbau WLAN
• Glasfaseranschluss
• Kosten für digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, E-Mail-Marketing, etc.)
• Kosten für die Betreuung von Social Media-Kanälen
• Weiterbildungsmaßnahmen zur Digitalisierung
• Dokumentenmanagement
• Update von Softwaresystemen

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                                     Stand: 13. April 2021
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•   Implementierung von Buchungs- und Reservierungssystemen
•   neue cloudbasierte Telefonanlage
•   Anschaffung von Smartphones/Tablets zur digitalen Kontaktnachverfolgung
•   Anschaffung von Registrierkassen, einschließlich Kassensoftware (z. B. TSE-
    Lösungen)
•   Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z.B. "am
    Tisch per Handy ordern"
•   Digitalisierung der Informationsmappe, von Speisekarten
•   Hotellerie: Anschaffung von Hard- und Software (auch Flatscreens) für digitale
    Gästemappen, Imagefilme, Infobroschüren, Wellness- und Speisenangebote
•   App für Kundenregistrierung
•   Token zur Infektionskettenermittlung u. aktiver Abstandswarnung (für Kunden
    ohne Smartphone)
•   Gästebindungsprogramme / Software inkl. Einrichtung und Schulung
•   Warenwirtschaftssystem
•   Taxameter und ähnliche taxispezifische Hardware
•   "Digitale" Fitnessgeräte für Fitnessstudios
•   Anschaffung eines Konvektomaten mit Internetanbindung und somit einer
    standortunabhängigen, programmierbaren Steuerung

Hygienemaßnahmen
bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in
Außenbereiche

• Personalkosten zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen bzw. Verlagerung in
  Außenbereiche
• Kosten für Desinfektionsmittel, Trennwände und Plexiglas, Luftfilter etc.
• fester Einbau von Lüftungsanlagen
• Installation/Erneuerung/Aufrüstung von Klima- und Lüftungsanlagen
• Lüftungs-/Klimaanlagen nicht nur in Gästebereichen, sondern auch für
  Personalräume (z.B. innenliegende Küche)
• Kauf von Schnell- oder Selbsttests für Kunden oder Mitarbeiter
• Handtrockner mit UVC-Licht
• Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
• Austausch Teppichboden gegen abwischbare Oberflächen
• Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im ToGo
  Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
• Modernisierung Toiletten / Sanitäreinrichtung
• Schaffung zusätzlicher sanitärer Anlagen für Personal
• Begleitarbeiten zur Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur
  Einhaltung der Sitzabstände (z.B. Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von
  Lampen über den Tischen)
• Anschaffung von mobilen Raumteilern für die Gasträume
• Einbau eines (neuen) Fensters, um regelmäßig zu lüften

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                                     Stand: 13. April 2021
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• Wechsel auf Gläserspülmaschine (inkl. Sanitär- und Elektroarbeiten), die mit
  höherer Temperatur spült
• Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
• Sonnenschirme mit integrierten Heizstrahlern, um auch den Außenbereich nutzen
  zu können
• in Eigenregie des Antragstellers/Unternehmers erbrachte Arbeitsleistungen, etwa
  zur Aufstellung von Heizstrahlern
• Einrichtung für Außengastronomie (Mobiliar, Theken, Kühlzellen etc.)
• Anschaffung/Austausch von Terrassenbestuhlung
• Überdachung für den Außenbereich, damit dieser auch bei schlechterem Wetter
  genutzt werden kann
• bauliche Erweiterung des Außenbereichs
• Windschutz für den Außenbereich

                       Aktualisierung der FAQs Überbrückungshilfe III
                                    Stand: 13. April 2021
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