BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND BEFRISTETE ENTLASTUNGSMASSNAHMEN ZUR ABFEDERUNG DER ...

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BERICHT UND ANTRAG

                                 DER REGIERUNG

                                    AN DEN

                 LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

                                  BETREFFEND

      BEFRISTETE ENTLASTUNGSMASSNAHMEN ZUR ABFEDERUNG DER

            ENERGIEPREISSTEIGERUNGEN FÜR EINKOMMENSSCHWACHE

              HAUSHALTE UND ENERGIEINTENSIVE UNTERNEHMEN

                     (ENTLASTUNGSPAKET ENERGIEPREISE)

      Behandlung im Landtag

                       Datum

1. Lesung

2. Lesung

Schlussabstimmung                                       Nr. 129/2022
3

                                          INHALTSVERZEICHNIS

                                                                                                                Seite

Zusammenfassung.................................................................................................. 5

Zuständiges Ministerium......................................................................................... 6

Betroffene Stellen ................................................................................................... 6

I.      BERICHT DER REGIERUNG ....................................................................... 7

1.      Ausgangslage und Begründung der Vorlage.................................................. 7
        1.1 Energiekosten im internationalen Vergleich........................................ 9
        1.2 Stromverbrauch von Unternehmen ................................................... 12
        1.3 Entlastungspakete der Nachbarstaaten ............................................. 13
        1.4 Zwischenbericht der Taskforce «Energiepreise» und
             Regierungsbeschluss .......................................................................... 15

2.      Schwerpunkte der Vorlage .......................................................................... 15
        2.1 Entlastung einkommensschwache Haushalte.................................... 15
            2.1.1   Mietbeiträge für Familien .................................................... 16
            2.1.2   Energiekostenpauschale für einkommensschwache
                    Haushalte ............................................................................. 17
            2.1.3   Wirtschaftliche Sozialhilfe .................................................... 17
            2.1.4   Ergänzungsleistungen zur AHV-IV ........................................ 18
            2.1.5   Unterstützung soziale Einrichtungen für Härtefälle ............ 19
        2.2 Entlastung energieintensive Unternehmen ....................................... 20

3.      Vernehmlassung .......................................................................................... 22

4.      Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlagen .................. 22
        4.1 Gesetz über die Abänderung des Mietbeitragsgesetzes ................... 22
        4.2 Gesetz über die Ausrichtung einer einmaligen
              Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte ........ 25

5.      Verfassungsmässigkeit / Rechtliches ........................................................... 34

6.      Auswirkungen auf Verwaltungstätigkeit und Ressourceneinsatz ............... 34
        6.1 Neue und veränderte Kernaufgaben ................................................. 34
        6.2 Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche
             Auswirkungen ..................................................................................... 34
4

       6.3    Betroffene UNO-Nachhaltigkeitsziele und Auswirkungen auf
              deren Umsetzung ............................................................................... 35
       6.4    Evaluation ........................................................................................... 35

II.    ANTRAG DER REGIERUNG ..................................................................... 36

III.   REGIERUNGSVORLAGEN ....................................................................... 37

1.     Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien ........................ 37

2.     Gesetz über die Ausrichtung einer einmaligen Energiekostenpauschale
       für einkommensschwache Haushalte.......................................................... 41

3.     Finanzbeschluss Entlastungsmassnahmen .................................................. 49
5

ZUSAMMENFASSUNG

Aufgrund des Ukraine-Kriegs und der damit verbundenen reduzierten Gaslieferun-
gen aus Russland haben die Preise auf den europäischen Energiemärkten Rekord-
höhe erreicht. Diese sind zwar in den vergangenen Wochen wieder gesunken, be-
finden sich aber im Vergleich zu den Vorjahren nach wie vor auf einem sehr hohen
Niveau. Die liechtensteinischen Endkundenpreise für Gas haben sich im Vergleich
zum vergangenen Jahr verdoppelt. Ebenso haben die Liechtensteinischen Kraft-
werke (LKW) für das Jahr 2023 eine Verdoppelung der Endkundenpreise beim
Strom angekündigt.

In ihrer Sitzung vom 31. Oktober 2022 hat die Regierung auf Grundlage des Zwi-
schenberichts der Taskforce «Energiepreise» beschlossen, kurzfristig Entlastungs-
massnahmen zur Abfederung der Energiepreissteigerungen umzusetzen. Im Be-
reich «Haushalte» sind dies die Erhöhung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Er-
gänzungsleistungen zur AHV-IV (EL) und der Mietbeiträge für Familien, eine ein-
malige Pauschale für einkommensschwache Haushalte sowie die Unterstützung
bei Härtefällen. Im Bereich «Unternehmen» sollen die Stromkosten bei energiein-
tensiven Unternehmen für das Jahr 2023 degressiv subventioniert werden. Im Rah-
men der Erarbeitung des Zwischenberichts wurden verschiedene Interessensvertre-
tungen zu einer Stellungnahme eingeladen. Dazu gehören die Caritas Liechten-
stein, der Liechtensteinische ArbeitnehmerInnenverband (LANV), die Wirtschafts-
kammer Liechtenstein (WKL), die Liechtensteinische Industrie- und Handelskam-
mer (LIHK) sowie der Liechtensteiner Hotel- und Gastronomieverband (LHGV).

Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag, bestehend aus der Abänderung des
Mietbeitragsgesetzes, der Schaffung des Gesetzes über die Ausrichtung einer ein-
maligen Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte (Energie-
kostenpauschalegesetz) und dem Finanzbeschluss über die Bewilligung von Nach-
tragskrediten werden die vorgesehenen Massnahmen umgesetzt. Ziel ist es, Haus-
halte und Unternehmen zielgerichtet und bedarfsgerecht zu unterstützen. Die
dadurch zu erwartenden Mehrkosten belaufen sich auf rund CHF 11 Mio.
6

ZUSTÄNDIGES MINISTERIUM
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Ministerium für Gesellschaft und Kultur

BETROFFENE STELLEN
Amt für Soziale Dienste
Amt für Volkswirtschaft
AHV-IV-FAK Anstalten
7

                                                     Vaduz, 15. November 2022
                                                                LNR 2022-1712
                                                                             P

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und An-
trag betreffend befristete Entlastungsmassnahmen zur Abfederung der Energie-
preissteigerungen für einkommensschwache Haushalte und energieintensive Un-
ternehmen zu unterbreiten.

I.   BERICHT DER REGIERUNG

1.   AUSGANGSLAGE UND BEGRÜNDUNG DER VORLAGE

Aufgrund des Ukraine-Kriegs und den damit verbundenen reduzierten Gasliefe-
rungen aus Russland haben die Preise auf den europäischen Energiemärkten Re-
kordhöhe erreicht. Diese sind zwar in den vergangenen Wochen wieder gesunken,
befinden sich aber im Vergleich zu den Vorjahren nach wie vor auf einem sehr
hohen Niveau. In der Folge mussten die Energieversorger die Endkundenpreise für
Gas und Strom deutlich erhöhen. Es ist davon auszugehen, dass die Endkunden-
preise auch längerfristig auf hohem Niveau verbleiben.

Der Endkundenpreis für Erdgas von Liechtenstein Wärme (LGV) ist von
8.45 Rp./kWh (2021) auf 17.8 Rp./kWh im Oktober 2022 angestiegen. Die
8

Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) haben angekündigt, ab dem Jahr 2023 den
Strompreis für Endkunden von 19.2 Rp./kWh (2021) auf 37.7 Rp./kWh (inkl. Netz-
nutzungsgebühr) zu erhöhen. Damit haben sich die Energiepreise für Gas und
Strom in etwa verdoppelt. Grossverbraucher, die sich selbst direkt am Markt mit
Energie eindecken, unterliegen unterschiedlichen Preisschwankungen.

Die Preise für Treibstoffe (Benzin/Diesel), Heizöl, Pellets und Fernwärme haben
sich in den letzten Monaten ebenfalls stark erhöht.

Die hohen Energiepreise signalisieren die vorherrschende Knappheit und führen
dazu, dass die Bevölkerung und Wirtschaft den Energiekonsum reduzieren wer-
den. So werden Anreize zum Energiesparen und zu Energieeffizienzmassnahmen
gesetzt. Dieser Lenkungseffekt ist gerade in der aktuellen Situation wichtig, um
eine Versorgungsmangellage zu vermeiden. Allerdings können die hohen Energie-
preise für einkommensschwache Haushalte sowie für energieintensive Unterneh-
men zu erheblichen finanziellen Problemen führen. Ebenso gilt es, mit Blick auf die
Entlastungspakete und Energiesubventionen in den Nachbarländern die Wettbe-
werbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Liechtenstein langfristig sicherzustellen,
wobei in einer Gesamtbeurteilung die gesamten Rahmenbedingungen der ver-
schiedenen Wirtschaftsstandorte miteinzubeziehen sind.

Die Regierung hat daher am 22. September 2022 eine Taskforce unter der Leitung
des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt einberufen, um die konkre-
ten Auswirkungen der steigenden Energiepreise auf die privaten Haushalte und
die Unternehmen zu analysieren sowie mögliche Massnahmen zur Kostenabfede-
rung zu evaluieren und allenfalls zur Umsetzung vorzuschlagen. In der Taskforce
ebenfalls vertreten sind das Ministerium für Gesellschaft, das Amt für Volkswirt-
schaft, das Amt für Soziale Dienste, die Steuerverwaltung, das Amt für Statistik
sowie die Stabsstelle Finanzen. Damit allfällige Massnahmen zur Kostenabfede-
rung auf den 1. Januar 2023 umgesetzt werden können, wurde die Taskforce
9

beauftragt, der Regierung bis Ende Oktober 2022 einen Zwischenbericht vorzule-
gen. Am 31. Oktober 2022 wurde der Zwischenbericht mit den Umsetzungsemp-
fehlungen durch die Regierung zur Kenntnis genommen und Massnahmen be-
schlossen (siehe Kapitel 1.3).

Nicht umfasst im Auftrag an die Taskforce «Energiepreise» waren allfällige Entlas-
tungspakete im Falle einer tatsächlich eintretenden Energiemangellage. Wie im
Fall der Corona-Pandemie wären bei staatlich verordneten Kontingentierungen
und Netzabschaltungen zusätzliche Unterstützungsmassnahmen zu prüfen.

1.1   Energiekosten im internationalen Vergleich

Der Anstieg der Energiepreise tangiert alle Länder in Europa, aber in unterschied-
lichem Masse. Je tiefer das Einkommensniveau der Bevölkerung respektive je hö-
her die Energieabhängigkeit der Wirtschaft, desto grösser ist die Belastung der
Haushalte und Unternehmen bei steigenden Energiepreisen. Dabei spielen auch
der Energiemix und die Eigenproduktion eine entscheidende Rolle bei der Ener-
giepreisentwicklung. Hinzu kommt, dass die allgemeine Teuerung (Inflation) in den
einzelnen Ländern sehr unterschiedlich ist. Die jeweiligen Entlastungspakete sind
daher im Kontext der sozial- und wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen der
jeweiligen Länder zu sehen.

                                 Inflation          Arbeitslosigkeit    Fiskalquote
                                 (Okt. 2022)        (Aug. 2022)         (2020)
 Schweiz                         3.3%               2.0%                27.6%
 Deutschland                     10.0%              3.0%                38.3%
 Österreich                      10.5%              5.2%                42.1%
 Liechtenstein                   3.3%               1.2%                20.9% (2019)
Tabelle 1: Sozial- und wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen im internationalen Vergleich
(Quelle: Taskforce Energiepreise - Zwischenbericht vom 31.10.22)

Aus nachfolgender Tabelle ist ersichtlich, dass die Kosten für Strom, aber auch
Wasser, Internet und Mobilfunk in der Schweiz einen deutlich geringeren Anteil
10

eines Haushaltsbudgets ausmachen als bspw. in Österreich, Deutschland
oder dem EWR-Land Norwegen. Aufgrund des gemeinsamen Wirtschafts- und
Währungsraumes ist in Liechtenstein von vergleichbaren bzw. aufgrund höherer
Durchschnittseinkommen sogar niedrigeren Kostenanteilen auszugehen. Es ist je-
doch darauf hinzuweisen, dass der Energiekostenanteil umso höher ausfällt, je ge-
ringer das Haushaltseinkommen ist. So beträgt der Anteil der Energieausgaben ge-
mäss dem schweizerischen Bundesamt für Statistik in einem einkommensschwa-
chen Haushalt 4.7% und damit deutlich mehr als bei einem Durchschnittseinkom-
men. Einkommensschwache Haushalte sind somit von der Energiepreissteigerung
besonders betroffen.

Tabelle 2: Kosten für Versorgungsleistungen im internationalen Vergleich (Quelle: www.utili-
tybidder.co.uk)

Aufgrund der angekündigten Strompreiserhöhungen der LKW sind die Energie-
preise für liechtensteinische Haushalte ab 2023 zum Teil höher als in den schwei-
zerischen Nachbargemeinden, wobei jeweils Unterschiede in Bezug auf Strom und
Gas bestehen.
11

             45

             40

             35

             30
   Rp./kWh

             25

             20

             15

             10

              5

              0

                                      Strompreis   Gaspreis

Abbildung 1: Regionaler Vergleich Energiepreise für Haushalte 2023 (Quelle: Taskforce Energie-
preise - Zwischenbericht vom 31.10.22)

Was die Strompreise anbelangt, so zahlt ein mittelgrosser Betrieb in Liechtenstein
mit einem Stromverbrauch von max. 150'000 kWh/Jahr im regionalen Vergleich
sogar den höchsten Preis. Zu beachten ist, dass Unternehmen, die ihren Strom im
freien Markt beziehen, aufgrund des Preisanstiegs teilweise noch massiv höhere
Strompreise (Faktor 5 bis 15) bezahlen müssen. In der Schweiz sind gut zwei Drittel
der Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 100'000 kWh am freien
Markt und vereinigen knapp die Hälfte des gesamten Stromverbrauchs in den er-
fassten Versorgungsgebieten. In Liechtenstein sind acht Unternehmen am freien
Markt, die rund 37% des Stromverbrauchs ausmachen.

In der Abb. 2 werden die Strompreise Gewerbe im Jahr 2023 in Liechtenstein und
in verschiedenen Schweizer Gemeinden der Region vergleichsweise gegenüberge-
stellt.
12

            40
            35
            30
            25
  Rp./kWh

            20
            15
            10
            5
            0

Abbildung 2: Regionaler Vergleich Strompreise Gewerbe 2023, Tarifgruppe C3, 150'000 kWh
(Quelle: Taskforce Energiepreise - Zwischenbericht vom 31.10.22)

1.2     Stromverbrauch von Unternehmen

Der Stromverbrauch aller Unternehmen in Liechtenstein beläuft sich auf rund
320'000'000 kWh. Rund 200 Unternehmen haben einen Stromverbrauch
>100'000 kWh. Dazu gehören neben den grösseren Industriebetrieben, Nahrungs-
mittelverarbeitern, Banken und der öffentlichen Verwaltung auch das Bauge-
werbe, Metallbearbeiter, Transportunternehmen, Casinos, Immobilienverwalter,
Bäckereien, Reinigungsunternehmen sowie Hotels/Gastronomie. Die Auswirkun-
gen der hohen Energiepreise auf die einzelnen Unternehmen sind sehr unter-
schiedlich. Der Anteil der Energiekosten am Umsatz ist meist deutlich unter 2%.
Gewisse Unternehmen bzw. Branchen weisen einen Anteil von 2-4% und wenige
einen höheren Anteil auf.

Basierend auf den verfügbaren Daten wurde die Energieintensität der Unterneh-
men (Anteil Energiekosten im Vergleich zum Umsatz) berechnet. Daten standen
nur für rund die Hälfte der Unternehmen zur Verfügung. In der folgenden
13

Darstellung sind diese aufgeführt, wobei Unternehmen mit Energiekosten unter
CHF 5'000 ausgeklammert wurden.

                       35.0%

                       30.0%

                       25.0%
  Anteil Unternehmen

                       20.0%

                       15.0%

                       10.0%

                        5.0%

                        0.0%
                            0.0% 1.0% 2.0% 3.0% 4.0% 5.0% 6.0% 7.0% 8.0% 9.0% 10.0%
                                           Anteil Energiekosten am Umsatz

Abbildung 3: Energieintensität der Liechtensteinischen Unternehmen mit Energiekosten >= CHF
5'000 (Quelle: Taskforce Energiepreise - Zwischenbericht vom 31.10.22)

1.3                    Entlastungspakete der Nachbarstaaten

Schweiz:
In der Schweiz hat der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe einge-
richtet, um die Entwicklung auf den Energiemärkten und deren Auswirkungen auf
die Haushalte und Unternehmen zu analysieren. Der Bundesrat hat am 2. Novem-
ber 2022 verschiedene Unterstützungsmassnahmen für Unternehmen und Privat-
haushalte im Zusammenhang mit den hohen Energiepreisen und der Inflation dis-
kutiert. Er kam dabei zum Schluss, dass weder die Wirtschaftslage noch die Infla-
tion eine Intervention rechtfertigen. Er sieht daher für den Winter 2022/23 keinen
Bedarf für Unterstützungsmassnahmen.
14

Deutschland:
Aufgrund der hohen Inflation von über 10% sowie einer sehr energieintensiven
Wirtschaft, hat Deutschland bereits umfangreiche Entlastungspakete auf den Weg
gebracht und arbeitet derzeit daran, ein weiteres Paket für Unternehmen wie für
Privathaushalte umzusetzen. Die Unterstützungsleistungen reichen von Einmal-
zahlungen für Heizkosten, Kinder, Sozialhilfeempfänger, Arbeitslosengeldempfän-
ger, Studierende, Wohngeldempfänger und Rentnerinnen und Rentner über güns-
tige Tickets für den öffentlichen Verkehr (9-Euro-Ticket) bis hin zu Umsatzsteuer-
senkungen auf Speisen in der Gastronomie oder für Kraftstoffe. Aufgrund der gros-
sen Entlastungspakete in Deutschland werden Marktverzerrungen im gemeinsa-
men europäischen Binnenmarkt befürchtet. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich
die EU auf ein gemeinsames Vorgehen einigen kann, das zielgerichtet, marktneut-
ral und für alle finanzierbar ist.

Österreich:
Neben Deutschland hat auch in Österreich die Inflationsrate mit 10.5% ein histori-
sches Ausmass erreicht. Das Entlastungspaket der österreichischen Bundesregie-
rung zur Abfederung der Teuerung bringt eine Kombination aus kurzfristigen
Massnahmen, mit denen die Bevölkerung und Unternehmen sofort entlastet wer-
den, und langfristigen, strukturellen Änderungen. Die Entlastungsmassnahmen
reichen von Einmalzahlungen an Haushalte (Klimabonus, Teuerungsbonus, Zah-
lungen an vulnerable Gruppen) und Unternehmen (Energiekostenzuschussgesetz)
über eine Strompreisebremse für Haushalte bis zu Direktzuschüssen für besonders
energieintensive Unternehmen, welche teilweise an Bedingungen geknüpft wer-
den.
15

1.4     Zwischenbericht der Taskforce «Energiepreise» und Regierungsbeschluss

In ihrer Sitzung vom 31. Oktober 2022 hat die Regierung den Zwischenbericht der
Taskforce «Energiepreise» 1 zur Kenntnis genommen und nachfolgende Massnah-
men zur Abfederung der Energiepreissteigerungen beschlossen.

Für den Bereich «Haushalte»:

•       Erhöhung wirtschaftliche Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen zur AHV-IV und
        Mietbeiträge für Familien

•       Einmalige Pauschale für einkommensschwache Haushalte

•       Unterstützung Härtefälle

Für den Bereich «Unternehmen»:

•       Subvention Strompreise für energieintensive Unternehmen

Der vorliegende Bericht und Antrag dient der Umsetzung dieser Massnahmen. Des
Weiteren wurde die Taskforce «Energiepreise» von der Regierung beauftragt, die
Gewährung von Darlehen an Unternehmen für Energieeffizienzmassnahmen ver-
tieft zu prüfen.

2.      SCHWERPUNKTE DER VORLAGE

2.1     Entlastung einkommensschwache Haushalte

Mit der Abänderung des Mietbeitragsgesetzes, der Schaffung des Gesetzes über
die Ausrichtung einer einmaligen Energiekostenpauschale für einkommensschwa-
che Haushalte (Energiekostenpauschalegesetz; EKPG) und dem Finanzbeschluss

1 Abrufbar unter https://www.regierung.li/files/medienarchiv/20221031-Zwischenbericht-Taskforce-Ener-
    giepreise.pdf?nid=14963&groupnr=14963&lang=de
16

über die Bewilligung von Nachtragskrediten wird das Ziel verfolgt, Personen und
Haushalte, die bereits staatliche Leistungen erhalten oder Anspruch darauf hätten,
finanziell zu unterstützen. Da mehrere Leistungen wie die Erhöhung der Mietbei-
träge, die Erhöhung der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder die Erhöhung der Ergän-
zungsleistungen zur AHV-IV bestehenden Bezügerinnen und Bezügern zugutekom-
men, sind dafür keine Anträge und Prüfungen notwendig. Einzig für die Mass-
nahme zur Ausrichtung der einmaligen Pauschale für einkommensschwache Haus-
halte ist ein Antrag beim Amt für Soziale Dienste einzureichen. Alle vorgeschlage-
nen Anpassungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten und sind auf ein Jahr
befristet.

2.1.1 Mietbeiträge für Familien

Im Rahmen des Mietbeitragsgesetzes (LGBl. 2000 Nr. 202) gewährt der Staat Miet-
beiträge für Familien. Über deren Ausrichtung entscheidet auf Antrag das Amt für
Soziale Dienste. Durch das Mietbeitragsgesetz werden einkommensschwache
Haushalte bei den Wohnkosten entlastet. Infolge der in diesem Jahr überpropor-
tional gestiegenen Energiekosten mussten die Energieversorger die Endkunden-
preise für Gas, Heizöl und Strom deutlich erhöhen und es ist davon auszugehen,
dass die Endkundenpreise längerfristig auf hohem Niveau verbleiben. Im Vergleich
zu Haushalten mit mittleren und hohen Einkommen ist bei Haushalten mit niedri-
geren Einkommen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen zum
Teil deutlich höher. Erhebliche Preissteigerungen bei den Strom- und Heizkosten
belasten daher diese Haushalte durchschnittlich stärker als Haushalte mit mittle-
ren und hohen Einkommen. Aufgrund dieses Umstandes sollen die Mietbeiträge
für einkommensschwache Familien befristet für ein Jahr (2023) um den Faktor
1.25 erhöht werden (siehe hierzu die Tabelle in Kapitel 4.1). Verbunden mit dieser
Massnahme ist im Vergleich zum Voranschlag mit Mehraufwendungen im Umfang
von CHF 450'000 zu rechnen.
17

2.1.2 Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte

Der massive Anstieg der Energiepreise trifft vor allem einkommensschwache
Haushalte. Mit dem Gesetz über die Ausrichtung einer einmaligen Energiekosten-
pauschale (Energiekostenpauschalegesetz; EKPG) sollen nun die Auswirkungen
der Energiepreissteigerungen auf einkommensschwache Haushalte möglichst
rasch und unbürokratisch abgefedert werden. Als einkommensschwach gelten da-
bei Haushalte mit einem «Total Erwerb» von unter CHF 77'000. Den Antrag auf die
Ausrichtung einer Energiekostenpauschale können Personen stellen, welche in ei-
nem einkommensschwachen Haushalt leben und Adressat der Stromrechnung für
diesen Haushalt sind. Die jeweilige Höhe der Energiekostenpauschale ergibt sich
abgestuft aus dem massgebenden Erwerb sowie der Haushaltsgrösse.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Energiekostenpauschale kann in elektronischer
Form, aber auch physisch unter Verwendung des Antragsformulars beim Amt für
Soziale Dienste eingereicht werden. Die Anspruchsberechtigten haben die für die
Beurteilung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Angaben aufgrund einer
Selbstdeklaration im Antragsformular zu machen. Für die Umsetzung dieser
Massnahme werden im Finanzbeschluss CHF 5 Mio. dem Landtag zur Beschluss-
fassung vorgelegt. Diese Summe beruht auf der Annahme, dass rund 5'000 Haus-
halte eine durchschnittliche Pauschale von CHF 1'000 erhalten werden.

2.1.3 Wirtschaftliche Sozialhilfe

Die wirtschaftliche Sozialhilfe soll für das Jahr 2023 erhöht werden, indem die Pau-
schalen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL, geregelt in Art. 20a Sozi-
alhilfeverordnung; SHV, LGBl. 1987 Nr. 18 i.d.g.F.) auf dem Verordnungsweg um
4.7 Prozent angehoben werden. Dies ist der Anteil, welcher gemäss dem Bundes-
amt für Statistik im Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Energieausgaben
(ohne Wohnnebenkosten) vorgesehen ist. Da für das kommende Jahr von einer
18

Verdoppelung der Preise ausgegangen wird, ist auch eine Erhöhung des besagten
Anteils im GBL um 100 Prozent geplant. Die Erhöhung des GBL wird voraussichtlich
Mehrkosten in der Höhe von CHF 260'000 zur Folge haben.

Die maximalen Wohnnebenkosten für die Heiz- und Warmwasserkosten sind in
Richtlinien des ASD geregelt. Diese Richtlinien können kurzfristig dem aktuellen
Kostenanstieg angepasst werden. Die Mehrkosten werden sich voraussichtlich für
das Jahr 2023 auf rund CHF 450'000 belaufen.

Gesamthaft ist mit den Massnahmen für die wirtschaftliche Sozialhilfe von zusätz-
lichen Aufwendungen im Umfang von CHF 710'000 (CHF 260'000 + CHF 450'000)
auszugehen. Da die Aufwendungen für die wirtschaftliche Hilfe je hälftig vom Land
und den Gemeinden zu tragen sind, werden für den Landesanteil zusätzliche Mit-
tel von CHF 355'000 beantragt.

2.1.4 Ergänzungsleistungen zur AHV-IV

Ergänzungsleistungen zur AHV-IV (EL) sind im Gesetz über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46
i.d.g.F. geregelt und werden dann ausgerichtet, wenn die Renten der AHV oder IV
zusammen mit weiteren Einnahmen sowie dem Vermögen der Rentnerinnen und
Rentner kein ausreichendes Mindesteinkommen sichern. Bei der Berechnung des
Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden die anrechenbaren Einnahmen den
anerkannten Ausgaben gegenübergestellt. Eine der anerkannten Ausgaben sind
die Wohnnebenkosten gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. f ELG. Diese sind pauschaliert auf
aktuell CHF 1'600 für Alleinstehende und CHF 2'200 für alle anderen Kategorien
(z.B. Ehepaare oder Personen mit Kindern) pro Jahr. Hierzu gehören auch Heizkos-
ten, Warmwasser und Strom. Die Heizkosten machen wohl einen erheblichen An-
teil an den Wohnnebenkosten aus. Gemäss Art. 2bis ELG kann die Regierung die
Einkommensgrenzen im ELG bzw. den Grundbetrag für den allgemeinen
19

Lebensbedarf und unter anderem auch den Betrag der genannten Wohnneben-
kostenpauschale im Verordnungsweg bzw. durch eine Anpassung der Verordnung
zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (ELV; LGBl. 1982 Nr. 5 i.d.g.F.) an die Teuerung anpassen. Gemäss
Abs. 2 hat die Regierung vor der Anpassung der Beträge die Zustimmung der Ge-
meinden einzuholen und ist für die Durchführung einer von der Regierung vorge-
schlagenen Anpassung die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden erforderlich.
Aufgrund der steigenden Kosten für Öl, Gas und Strom ist geplant, die Wohnne-
benkosten in der ELV befristet auf ein Jahr anzupassen bzw. zu erhöhen.

Konkret ist geplant, die jährliche Wohnnebenkostenpauschale (Art. 2 Abs. 4 Bst. f
ELG) befristet für das Jahr 2023 bei Alleinstehenden von bisher CHF 1'600 um
CHF 700 auf CHF 2'300 anzupassen und bei den übrigen Bezügerkategorien von
bisher CHF 2'200 um CHF 1'000 auf CHF 3'200 zu erhöhen.

Eine Erhöhung der Wohnnebenkostenpauschale im ELG um CHF 700 (bei rund 600
Alleinstehenden) bzw. CHF 1'000 (bei rund 135 Mehrpersonenhaushalten) ergibt
Mehrkosten von rund CHF 550'000. Von diesen Mehraufwendungen werden 50%
an die Gemeinden weiterverrechnet.

2.1.5 Unterstützung soziale Einrichtungen für Härtefälle

Für Härtefälle, die durch die beschriebenen Massnahmen nicht abgedeckt werden
können, sind für Einrichtungen wie die Caritas und allenfalls andere total
CHF 300'000 vorgesehen. Zur Ausrichtung der zusätzlichen Beiträge wird ein Nach-
tragskredit für das Konto «Förderung nach Artikel 24 Sozialhilfegesetz» beantragt.
(Gemäss Art. 24 SHG können private Sozialhilfeträger zur Mitarbeit in der Sozial-
hilfe herangezogen und finanziell gefördert werden). Die Auswahl der Institutio-
nen, die einen staatlichen Beitrag erhalten, erfolgt durch das Amt für Soziale
20

Dienste. Dieses schliesst bei Bedarf für die Auszahlung der Gelder eine Vereinba-
rung mit den Institutionen ab.

2.2   Entlastung energieintensive Unternehmen

Auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 2 Bst. f des Gesetzes vom 18. Dezember 1997
über die Finanzierung von Massnahmen zur Wirtschaftsförderung (LGBl. 1998 Nr.
33) sollen energieintensive Unternehmen, welche ihre Energiekosten nicht mehr
aus eigenen Mitteln tragen können, im Jahr 2023 unterstützt werden. Ziel dieser
befristeten Härtefallunterstützung ist es, Arbeitsplätze in Liechtenstein zu erhal-
ten. Es sollen dabei jene Unternehmen unterstützt werden, welche sich aufgrund
des erheblichen Anstiegs der Energiepreise in einer existenzbedrohenden Lage be-
finden. Grundsatz bleibt aber, dass privatwirtschaftlich agierende Unternehmen
längerfristig in der Lage sein müssen, sich an die Marktgegebenheiten und Markt-
entwicklungen anzupassen. Der vorgeschlagene Energiekostenzuschuss für ener-
gieintensive Unternehmen soll daher nur befristet als Überbrückungshilfe ausbe-
zahlt werden.

Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss 2023 sollen Unternehmen haben,

1.    deren Energiekosten bezogen auf den Umsatz hoch sind. Die Energieinten-
      sität wird im Verhältnis der Energiekosten zum Umsatz ermittelt. Bei einem
      Verhältnis von mindestens 3.0 Prozent wird von einem energieintensiven
      Unternehmen ausgegangen. Dies entspricht der Definition von «energiein-
      tensiven» Unternehmen in Österreich und Deutschland. Massgebend sind
      sämtliche Energiekosten, d.h. Strom, Gas, Treibstoffe usw.

2.    die von der Energiekostensteigerung unverhältnismässig stark betroffen
      sind. Die Betroffenheit der Energiekostensteigerung wird mit dem Kriterium
      der Gewinnmarge ermittelt. Dabei soll eine Marge (Ergebnis vor Steuern im
      Verhältnis zum Umsatz) von
21

Nicht anspruchsberechtigt sollen sein,

1.     Land und Gemeinden, öffentliche Unternehmen oder massgeblich durch
       den Staat finanzierte Unternehmen sowie Immobilienunternehmen 2.

2.     Unternehmen, die mit eigenen Beschaffungsstrategien am freien Markt
       Energie beziehen. Eine Unterstützung soll nur in besonderen Ausnahmefäl-
       len (ausserordentliche Energieintensität und besonderer Härtefall) im Rah-
       men einer Einzelfallprüfung möglich sein.

3.     Unternehmen, die nach dem 1. Januar 2022 gegründet und tätig geworden
       sind.

Ein anspruchsberechtigtes Unternehmen soll befristet im Jahr 2023 für jedes
Quartal eine degressiv ausgestaltete Unterstützung erhalten: Q1 2023 =
10 Rp./kWh, Q2 2023 = 7.5 Rp./kWh, Q3 2023 = 5 Rp./kWh, Q4 2023 =
2.5 Rp./kWh. Die Regierung behält sich vor, die Höhe der Unterstützung (in
Rp./kWh) anzupassen, falls sich die Rahmenbedingungen in Bezug auf die Strom-
preise verändern.

Mit diesem Ansatz soll eine zielgerichtete, bedarfsorientierte und befristete Un-
terstützungsmassnahme für in Liechtenstein tätige Unternehmen umgesetzt wer-
den. Den besonders stark betroffenen Unternehmen soll damit geholfen werden,
die Folgen der Turbulenzen auf den Energiemärkten kurzfristig abzufedern. Ziel ist
es jedoch, dass sich die Unternehmen an die veränderte Wirtschaftslage anpassen
können und nicht längerfristig auf staatliche Hilfe zurückgreifen. Der Energiekos-
tenzuschuss soll daher nur befristet und degressiv ausbezahlt werden.

2 Energiekosten der Immobilienunternehmen werden über die Mietnebenkosten grundsätzlich an die Mieter
  weitergegeben. Da einkommensschwache Haushalte bereits unterstützt werden, würde dies zu einer dop-
  pelten Unterstützung führen.
22

Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Energiekostenzuschuss werden
von der Regierung in einer Richtlinie auf der Grundlage der genannten Eckpunkte
konkretisiert. Für die Entlastung energieintensiver Unternehmen wird aufgrund
grober Schätzungen von einem Finanzbedarf von CHF 4 Mio. ausgegangen, dies
bei mutmasslich rund 400 betroffenen Unternehmen.

3.    VERNEHMLASSUNG

Die Taskforce «Energiepreise» hat ihre Empfehlungen für Entlastungsmassnah-
men in einem Zwischenbericht der Regierung zur Kenntnis gebracht. Die Regie-
rung hat in ihrer Sitzung vom 31. Oktober 2022 auf dieser Grundlage entschieden,
entsprechende Massnahmen zur Abfederung der Energiepreissteigerungen umzu-
setzen. Für die Erarbeitung des Zwischenberichts der Taskforce wurden Stellung-
nahmen der Caritas Liechtenstein, des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnen-
verbands (LANV), der Wirtschaftskammer Liechtenstein (WKL), des Liechtensteini-
schen Industrie- und Handelskammer (LIHK) sowie des Liechtensteiner Hotel- und
Gastronomieverbands (LHGV) eingeholt. Ebenso fanden diesbezüglich verschie-
dene Besprechungen mit der Taskforce statt. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit
wird daher auf eine weitergehende Vernehmlassung verzichtet.

4.    ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN DER VORLAGEN

4.1   Gesetz über die Abänderung des Mietbeitragsgesetzes

Zu Art. 6 Abs. 1
Wie in Kapitel 2.1.1 ausgeführt, sollen die Mietbeiträge für Familien für das Jahr
2023 um den Faktor 1.25 erhöht werden. Diese für das Jahr 2023 erhöhten Miet-
beiträge sind in einer neuen Mietbeitragstabelle, somit in einem neuen Anhang 2
abzubilden. Somit ist Art. 6 Abs. 1 dahingehend anzupassen, dass aufgrund der
Notwendigkeit eines zweiten Anhanges das Wort «Anhang» durch die Wortfolge
23

«Anhang 1» ersetzt wird. Die Tabelle mit den bisher geltenden Mietbeitragssätzen
wird daher in einem Anhang 1 abgebildet.

Zu Art. 18
In einem neuen Art. 18 wird die Höhe des monatlichen Mietbeitrages für das Jahr
2023 im Sinne von Art. 5 je nach dem Haushaltseinkommen gestaffelt nach den
Ansätzen gemäss neuem Anhang 2 zu diesem Gesetz festgelegt. Wie bereits nach
bisheriger Rechtslage ist in dieser Bestimmung auch bezüglich der erhöhten Miet-
beiträge festgehalten, dass die Höhe des Mietbeitrages höchstens 75% der Miet-
und Mietnebenkosten betragen darf.

Überschrift vor Anhang 1
Entsprechend dem Erfordernis von zwei Tabellen ist die Überschrift vor dem bis-
herigen Anhang in «Anhang 1» anzupassen. Folglich wird der bisherige Anhang
neu zu Anhang 1.

Zu Anhang 2

In einem neuen Anhang 2 (Art. 18) werden tabellarisch die um den Faktor 1.25
erhöhten, befristet für das Jahr 2023 geltenden Mietbeiträge festgelegt:
24

          Mietbeiträge (in CHF) pro Monat für das Jahr 2023

 maximales Brutto-       Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden
 einkommen ge-           Personen gemäss Art. 3
 mäss Art. 5
        jährlich            2        3          4         5          6
                                                                  (maximal)
         35 000          950      1'225      1'425     1'563      1'625
         40 000          813      1'088      1'288     1'425      1'500
         45 000          688      950        1'150     1'288      1'363
         50 000          550      813        1'025     1'150      1'225
         55 000          275      688        888       1'025      1'088

         60 000                   550        750       888        950
         65 000                   275        613       750        813

         70 000                              338       613        688
         75 000                                        338        550

         80 000                                                   275

Zu II. Übergangsbestimmungen
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen stellt fest, dass auf im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des gegenständlichen Gesetzes hängige Verfahren das neue Recht Anwen-
dung findet.

Abs. 2 hält fest, dass Anspruchsberechtigte, die bereits Mietbeiträge beziehen,
über die befristete Beitragserhöhung nach Art. 18 angemessen zu informieren
sind. Das Amt für Soziale Dienste wird diesen Anspruchsberechtigten gegenüber
aufgrund der für 2023 erhöhten Mietbeiträge keine neuen Verfügungen erlassen,
ausgenommen auf deren ausdrückliches Verlangen hin.
25

In Abs. 3 wird festgestellt, dass dieses Gesetz auch auf Fälle Anwendung findet, in
denen Anspruchsberechtigten Mietbeiträge nach Art. 18 für das Jahr 2023 erst
nach dem 31. Dezember 2023 ausgerichtet werden.

Zu III. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Bestimmung legt in Abs. 1 das Inkrafttreten des Gesetzes über die Abände-
rung des Mietbeitragsgesetzes auf den 1. Januar 2023 fest.

Abs. 2 normiert die befristete Geltungsdauer von Art. 18 und Anhang 2 bis zum 31.
Dezember 2023.

Um eine möglichst rasche Beitragserhöhung nach diesem Gesetz zu ermöglichen,
soll dieser Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt werden.

4.2   Gesetz über die Ausrichtung einer einmaligen Energiekostenpauschale für
      einkommensschwache Haushalte

Zu Art. 1
Abs. 1 dieses Artikels beschreibt den Gegenstand sowie die Zweckbestimmung der
Gesetzesvorlage. Gegenstand des Gesetzes bildet die finanzielle Entlastung von
einkommensschwachen Haushalten in Liechtenstein. Das Gesetz bezweckt vor al-
lem die Abfederung der Kostenbelastung, welche aufgrund der seitens den Liech-
tensteinischen Kraftwerken (LKW) angekündigten Erhöhung des Strompreises für
Endkunden von 19.2 Rp./kWh auf 37.7 Rp./kWh ab 2023 zu erwarten ist. Darüber
hinaus ist der Endkundenpreis für Erdgas von Liechtenstein Wärme (LGV) von
8.45 Rp./kWh (2021) auf 17.8 Rp./kWh im Oktober 2022 angestiegen. Ebenso ha-
ben sich die Preise für Treibstoffe (Benzin/Diesel), Heizöl, Pellets und Fernwärme
erhöht.

Zu Art. 2
Dieser Artikel regelt die Steuerbefreiung und Anrechenbarkeit.
26

In Abs. 1 wird festgehalten, dass die Energiekostenpauschale von der Erwerbs-
steuer befreit ist. Nach Abs. 2 soll die Energiekostenpauschale bei sämtlichen So-
zialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass den betroffenen Haushalten die Energiekos-
tenpauschale ungekürzt zur Verfügung steht.

Art. 3
Dieser Artikel bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten und legt die für die
Anspruchsberechtigung massgebende Erwerbsgrenze fest.

Nach Abs. 1 sind natürliche Personen anspruchsberechtigt, welche aus einem
Stromlieferungsvertrag für einen einkommensschwachen Haushalt in Liechten-
stein zahlungspflichtig sind und in diesem Haushalt leben.

Anspruch auf die Ausrichtung einer Energiekostenpauschale sollen demnach all
jene Personen haben, die die Stromrechnung der Liechtensteinischen Kraftwerke
für einen einkommensschwachen Haushalt bezahlen, also Rechnungsempfän-
ger/innen der Stromrechnung sind. Darüber hinaus soll eine Anspruchsberechti-
gung nur für Personen bestehen, die selbst Mitglied dieses Haushaltes sind.

Die Energiekostenpauschale soll die Haushalte entlasten und wird deshalb pro
Haushalt und nicht pro Person ausgerichtet. Um sicherzustellen, dass pro Haushalt
jeweils nur ein Antrag auf die Ausrichtung einer Energiekostenpauschale gestellt
wird, soll bzgl. der Anspruchsberechtigung an die/den im bezugsberechtigten
Haushalt lebende/n Empfänger/in der Stromrechnung angeknüpft werden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Grossteil der liechtensteinischen Haushalte
über einen eigenen Stromzähler verfügt und damit bei Erfüllung der übrigen Vo-
raussetzungen anspruchsberechtigt ist. Jene Haushalte, welche über keinen eige-
nen Stromzähler verfügen (beispielsweise Mieter in einem Mehrfamilienhaus, in
27

welchem der Strom über die Vermieterin oder den Vermieter abgerechnet wird)
und welche aufgrund der derzeitigen Entwicklung der Energiepreise finanziell un-
ter Druck stehen, haben die Möglichkeit, sich wegen der dadurch bedingten Mehr-
belastung an eine soziale Einrichtung (Caritas und andere Einrichtungen, welche
einen staatliche Beitrag von insgesamt CHF 300'000 zur Unterstützung von Härte-
fällen erhalten sollen) zu wenden.

Abs. 2 legt fest, dass ein Haushalt als einkommensschwach gilt, wenn der Erwerb
aller im Haushalt lebenden Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 18.
Lebensjahr vollendet haben, insgesamt die Erwerbsgrenze von 77'000 Franken
nicht überschreitet. Es ist der Erwerb sämtlicher dem Haushalt zugehöriger Perso-
nen zu berücksichtigen, dies unabhängig davon, ob wechselseitige Unterstüt-
zungspflichten bestehen. In diesem Sinne bilden auch Personen, welche in einer
Wohngemeinschaft leben, einen Haushalt.

Bei der Definition «einkommensschwacher Haushalt» orientiert sich die gegen-
ständliche Gesetzesvorlage an der Empfehlung der Taskforce Energiepreise. Diese
schlägt in Anlehnung an die im Krankenversicherungsgesetz (KVG), LGBl. 1971
Nr. 50 i.d.g.F. geregelten Beiträge an die Prämien und Kostenbeteiligungen an ein-
kommensschwache Versicherte (Prämienverbilligung) für den Anspruch auf die
Gewährung einer «Einmalunterstützung» eine Erwerbsgrenze von CHF 77'000 vor.
Im Sinne einer raschen Abwicklung soll es hier keine nähere Differenzierung ge-
ben, sodass für alle Haushalte die Erwerbsgrenze gleichermassen CHF 77'000 be-
trägt. Allerdings erhalten Haushalte mit einer geringeren Anzahl von haushaltszu-
gehörigen Personen eine niedrigere Energiekostenpauschale (vgl. den Anhang
zum Gesetz).

Abs. 3 bestimmt, dass für die Beurteilung, ob der Erwerb die Erwerbsgrenze von
CHF 77'000 nicht übersteigt, der in der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das
Steuerjahr 2021 ausgewiesene Erwerb («Total Erwerb») massgeblich ist.
28

Ziffer 15 der Steuererklärung bildet den «Total Erwerb» ab und ermöglicht eine
rasche und einfache Bezifferung des massgeblichen Erwerbes, welchen die antrag-
stellende Person im Antragsformular durch Selbstdeklaration anzugeben hat.
Auch eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben durch das Amt für Soziale
Dienste ist auf diese Weise gut möglich.

Abs. 4 stellt klar, dass pro Haushalt eine Energiekostenpauschale nur einmal aus-
gerichtet wird.

Zu Art. 4 (inklusive Anhang)
Dieser Artikel regelt die konkrete Höhe der Energiekostenpauschale. Diese ergibt
sich gemäss Abs. 1 aus dem nach Art. 3 jeweils heranzuziehenden Erwerb sowie
der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Festgelegt wird die
konkrete Höhe im Anhang zu diesem Gesetz, welcher integrierender Bestandteil
des Gesetzes ist.
29

Der Anhang stellt sich wie folgt dar:
 Erwerb gemäss
 Steuerveranla-      Pauschale nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt

 gung («Total Er-                       lebenden Personen

 werb»)

                        1          2          3       4         5          6

                                                                        (maxi-
                                                                         mal)

 bis 26 000            CHF       CHF         CHF    CHF       CHF        CHF
                       729       1115        1356   1560      1764       2060

 26 001 bis            CHF       CHF         CHF    CHF       CHF        CHF
 52 000                547       837         1017   1170      1323       1545

 52 001 bis            CHF       CHF         CHF     CHF       CHF       CHF
 77 000                182       279         339     390       441       515

Beispielsweise besteht für einen Dreipersonenhaushalt mit einem heranzuziehen-
den Erwerb in der Höhe von CHF 63'000 ein Anspruch auf Ausrichtung einer Ener-
giekostenpauschale in der Höhe von CHF 339.

Als Ausgangswert für die Berechnung der Pauschalen werden die Mehrkosten für
Strom, Heizung und Warmwasser (Wohnnebenkosten) eines Vierpersonenhaus-
halts mit einem Einkommen bis CHF 26'000 herangezogen (CHF 1'560).

Dieser Betrag stützt sich auf die im Zwischenbericht der Taskforce Energiepreise
beschriebene Auswirkung der Energiepreissteigerung von Gas und Strom für Pri-
vathaushalte. Die Taskforce beziffert die Energiepreissteigerung für einen typi-
schen Haushalt mit vier Personen mit durchschnittlich ca. CHF 1'950 pro Jahr. Die
Betroffenen mit dem niedrigsten Einkommen (bis CHF 26'000) werden mit 80%
dieser CHF 1'950, somit CHF 1'560 unterstützt.
30

Die Hochrechnung auf die Haushaltsgrösse wird wie bei der Sozialhilfe mittels der
Faktoren der Äquivalenzskala in der Sozialhilfeverordnung (SHV) vorgenommen.
Die Abstufung der Einkommensgrenzen ist an die maximalen Einkommensgrenzen
bei der Prämienverbilligung angelehnt. Die Reduzierung der Pauschalen in den Ein-
kommensgrenzen orientiert sich an der Ausrichtung der Mietbeiträge. Geringere
Einkommen werden höher subventioniert. So werden bis CHF 52'000 75% der Ma-
ximalpauschale ausgeschüttet und bis CHF 77'000 noch deren 25%.

Zu Art. 5
Diese Bestimmung legt in Abs. 1 fest, dass die Ausrichtung einer Energiekosten-
pauschale einen Antrag der bezugsberechtigten Personen voraussetzt. Dieser ist
in der Regel elektronisch einzureichen, wobei durch die Wortfolge «in der Regel»
natürlich auch die physische Antragstellung möglich bleiben soll. Dies vor allem im
Hinblick darauf, dass nicht alle bezugsberechtigten Personen die Möglichkeit einer
elektronischen Antragstellung haben. Selbstverständlich bietet das Amt für Soziale
Dienste seine Unterstützung bei der Antragstellung an.

Die Ausrichtung der einmaligen Energiekostenpauschale basiert bezüglich der für
die Beurteilung der Anspruchsberechtigung notwendigen Beurteilungsgrundlagen
auf der im Zusammenhang mit der Antragstellung nach Abs. 1 zu erfolgenden
Selbstdeklaration durch die antragstellende Person. Abs. 2 verankert dementspre-
chend explizit die Verpflichtung der antragstellenden Personen auf wahrheitsge-
mässe und vollständige Angaben bezüglich aller für die Ausrichtung der Energie-
kostenpauschale massgebenden Verhältnisse.

Zum Zweck der Ausrichtung der Energiekostenpauschale muss die antragstellende
Person im Antragsformular zwingend ihre Personalien, die Personalien der Perso-
nen nach Art. 3 Abs. 2 sowie den Erwerb nach Art. 3 Abs. 2 bzw. Ziff. 15 der rechts-
kräftigen Steuerveranlagung 2021 angeben. Zusätzlich sind die Anzahl der im
Haushalt lebenden Personen sowie eine Bankverbindung zur Auszahlung der
31

einmalig zugebilligten Energiekostenpauschale mitzuteilen und Angaben zur Zah-
lungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt zu machen
(Abs. 3).

Abs. 4 schliesslich definiert die Frist zur Einreichung des vollständig ausgefüllten
Antrages. Nach Ablauf der Frist bis zum 30. Juni 2023 eingehende Anträge sind
seitens des Amtes für Soziale Dienste zurückzuweisen.

Zu Art. 6
Abs. 1 dieses Artikels sieht vor, dass das Amt für Soziale Dienste über die Gewäh-
rung einer Energiekostenpauschale grundsätzlich formlos entscheidet. Die Einmal-
zahlung erfolgt dabei auf Grundlage der Selbstdeklaration im Antragsformular.

Wie bereits in der Erläuterung zu Art. 5 beschrieben, haben die antragstellenden
Personen, die für die Berechnung der Energiekostenpauschale benötigten Anga-
ben im Wege der Selbstdeklaration im Antragsformular zu tätigen. Zur Berechnung
der jeweiligen Höhe der Energiekostenpauschale werden diese Angaben herange-
zogen. Eine Überprüfung erfolgt durch das Amt für Soziale Dienste.

Abs. 2 hält fest, dass Antragsteller/innen, welche mit einer formlosen Entschei-
dung nicht einverstanden sind, binnen 14 Tagen nach deren Erhalt den Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung verlangen können.

Diese Regelung soll eine rasche Abwicklung gewährleisten. Dem Rechtsschutzge-
danken wird Rechnung getragen, indem die Möglichkeit eingeräumt wird, binnen
14 Tagen nach Erhalt der formlosen Entscheidung eine beschwerdefähige Verfü-
gung zu verlangen.

Zu Art. 7
Dieser Artikel regelt die Auszahlung der Energiekostenpauschale. Diese erfolgt ein-
malig auf das von der antragstellenden Person angegebene Bankkonto.
32

Zu Art. 8
Diese Bestimmung enthält Regelungen zur Rückforderung der Energiekostenpau-
schale.

Abs. 1 bestimmt, dass Energiekostenpauschalen, welche aufgrund falscher Anga-
ben im Antragsformular zu Unrecht ausbezahlt worden sind, vom Amt für Soziale
Dienste zurückgefordert werden.

Gemäss Abs. 2 erlischt der Anspruch auf Rückforderung mit dem Ablauf von fünf
Jahren nach Auszahlung der Energiekostenpauschale.

Zu Art. 9
Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit und hält fest, dass das Amt für Soziale
Dienste für die Ausrichtung der Energiekostenpauschale zuständig ist. Die Ausrich-
tung der Energiepauschale setzt eine entsprechende Antragstellung voraus.

Zu Art. 10
Im Rahmen der Verwaltungshilfe sind eine Zusammenarbeit und ein wechselseiti-
ger Austausch mit der Steuerverwaltung, den Gemeinden, dem Amt für Statistik
sowie den «Liechtensteinischen Kraftwerken» wichtig, um die im Antragsformular
gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen zu kön-
nen.

Abs. 1 verankert demgemäss die Verpflichtung der Steuerverwaltung, der Gemein-
den, des Amtes für Statistik sowie der «Liechtensteinischen Kraftwerke», dem Amt
für Soziale Dienste auf Verlangen die zum Zwecke der Ausrichtung der einmaligen
Energiekostenpauschale erforderlichen Auskünfte, einschliesslich personenbezo-
gener Daten, gebührenfrei zu erteilen.

Dabei benötigt das Amt für Soziale Dienste insbesondere Auskünfte zum massge-
benden Erwerb gemäss Ziff. 15 der rechtskräftigen Steuerveranlagung, zur
33

Haushaltsgrösse sowie zur Frage, ob die antragstellende Person für den massge-
blichen Stromlieferungsvertrag zahlungspflichtig ist, wie sie es gemäss Selbstde-
klaration im Antragsformular angegeben hat (Abs. 2).

Zu Art. 11
Diese Bestimmung normiert in Abs. 1, dass das Amt für Soziale Dienste personen-
bezogene Daten verarbeiten darf, soweit dies in Erfüllung seiner Aufgaben nach
diesem Gesetz, sprich zum Zwecke der Ausrichtung der einmaligen Energiekosten-
pauschale erforderlich ist.

Abs. 2 führt ergänzend aus, dass die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
Organe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische
Zwecke Informationssysteme betreiben dürfen.

Zu Art. 12
Dieser Artikel regelt die Beschwerdemöglichkeiten.

Nach Abs. 1 kann gegen Entscheidungen des Amtes für Soziale Dienste binnen 14
Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungs-
angelegenheiten erhoben werden.

Abs. 2 bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Ver-
waltungsangelegenheiten binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Ver-
waltungsgerichtshof erhoben werden kann.

Art. 13
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten und die Geltungsdauer zu diesem Gesetz.

Da gemäss Art. 8 Rückforderungen befristet auf fünf Jahre nach Auszahlung der
Energiekostenpauschale zulässig sind, war die Geltungsdauer bzgl. Art. 8 bis zum
31. Dezember 2028 festzulegen.
34

Um die möglichst rasche Antragstellung und Unterstützungsleistung nach diesem
Gesetz zu ermöglichen, soll dieser Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt werden.

5.     VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT / RECHTLICHES

Den Regierungsvorlagen stehen keine verfassungsmässigen Bestimmungen entge-
gen.

6.     AUSWIRKUNGEN AUF VERWALTUNGSTÄTIGKEIT UND RESSOURCENEIN-
       SATZ

6.1    Neue und veränderte Kernaufgaben

Mit der Schaffung der Entlastungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Ener-
giekostensteigerungen werden keine bisherigen Kernaufgaben grundlegend ver-
ändert, noch werden neue Kernaufgaben begründet oder können bisherige Kern-
aufgaben aufgegeben werden.

6.2    Personelle, finanzielle, organisatorische und räumliche Auswirkungen

Infolge der Auszahlung neu geschaffener Unterstützungsleistungen (einmalige
Pauschale für einkommensschwache Haushalte) muss beim Amt für Soziale
Dienste (ASD) eine neue befristete Stelle geschaffen werden. Bei schätzungsweise
5'000 Anträgen sollen für das Jahr 2023 zusätzliche 100 Stellenprozente geschaf-
fen werden. Für die optimale Einsetzung der Ressourcen verteilt auf das Jahr und
unter Berücksichtigung des zusätzlichen Arbeitsanfalls ist das ASD verantwortlich.
Beim Amt für Volkswirtschaft wird 2023 mit einem zusätzlichen Personalbedarf
von mindestens 50-80 Stellenprozenten gerechnet.
35

6.3   Betroffene UNO-Nachhaltigkeitsziele und Auswirkungen auf deren Um-
      setzung

Die Vorlage enthält Massnahmen, die das UNO-Nachhaltigkeitsziel 1 (Armut in al-
len Formen und überall beenden) betreffen. Mit der Erhöhung der wirtschaftli-
chen Sozialhilfe, der Ergänzungsleistungen für Rentnerinnen und Rentner sowie
der Mietbeiträge, der Auszahlung der Energiekostenpauschale für einkommens-
schwache Haushalte und der Unterstützung von Härtefallen durch soziale Einrich-
tungen werden die staatlichen Unterstützungsmassnahmen für verletzliche Haus-
halte erweitert bzw. ausgebaut. Dadurch werden einkommensschwache Haus-
halte davor geschützt, dass sich das Armutsrisiko (relative Armut) für sie erhöht.
Ebenso wirkt sich die Vorlage auf das Ziel 10 (Ungleichheit in und zwischen den
Ländern verringern) aus. Indem einkommensschwache Haushalte finanziell unter-
stützt werden, wird das Ziel verfolgt, die Einkommensungleichheit, die eine stei-
gende Tendenz aufweist, zu verringern.

6.4   Evaluation

Da es sich vorerst um befristete Massnahmen handelt, kann vorläufig auf eine Eva-
luation verzichtet werden.
36

II.   ANTRAG DER REGIERUNG

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Land-
tag den

                                  Antrag,

der Hohe Landtag wolle diesen Bericht und Antrag zur Kenntnis nehmen, die bei-
liegenden Gesetzesvorlagen und den beiliegenden Finanzbeschluss abschliessend
in Behandlung ziehen und als dringlich erklären.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und
Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.

                                          REGIERUNG DES
                                    FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

                                            gez. Dr. Daniel Risch
37

III.   REGIERUNGSVORLAGEN

1.     ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER MIETBEITRÄGE FÜR FAMILIEN

                                     Gesetz
                                     vom …

              über die Abänderung des Mietbeitragsgesetzes

       Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zu-
stimmung:

                                        I.

                         Abänderung bisherigen Rechts

       Das Gesetz vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien (Miet-
beitragsgesetz; MBG), LGBl. 2000 Nr. 202, in der geltenden Fassung, wird wie folgt
abgeändert:

                                   Art. 6 Abs. 1

       1) Die Höhe des monatlichen Mietbeitrages wird im Sinne von Art. 5 je nach
dem Haushaltseinkommen gestaffelt gemäss Anhang 1 festgelegt. Die Höhe des
Mietbeitrages darf höchstens 75 % der Miet- und Mietnebenkosten betragen.
38

                                    Art. 18
                   Höhe der Mietbeiträge für das Jahr 2023

     Abweichend von Art. 6 Abs. 1 wird für das Jahr 2023 die Höhe des monatli-
chen Mietbeitrages im Sinne von Art. 5 je nach dem Haushaltseinkommen gestaf-
felt gemäss Anhang 2 festgelegt. Die Höhe des Mietbeitrages darf höchstens 75 %
der Miet- und Mietnebenkosten betragen.

                                                                    Anhang 1

     Der bisherige Anhang wird neu zu Anhang 1.

                                                                    Anhang 2

     Es wird folgender Anhang 2 eingefügt:

                                                                  Anhang 2
                                                                       (Art. 18)

              Mietbeiträge (in CHF) pro Monat für das Jahr 2023

 maximales Brutto-       Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden
 einkommen ge-           Personen gemäss Art. 3
 mäss Art. 5
        jährlich           2         3           4        5         6
                                                                 (maximal)
        35 000           950     1'225        1'425   1'563      1'625
        40 000           813     1'088        1'288   1'425      1'500
        45 000           688     950          1'150   1'288      1'363
        50 000           550     813          1'025   1'150      1'225
        55 000           275     688          888     1'025      1'088

        60 000                   550          750     888        950
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