Übersicht Die wichtigsten Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklichen Bestimmungen - BGBI. I ...

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Übersicht

Die wichtigsten Änderungen durch das Fünfte
Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerklichen Bestimmungen
(BGBI. I 2021, 1654)

Berlin, 30.06.2021
Abteilung Organisation und Recht
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I. Änderungen der Handwerksord-                       3. § 46
nung
                                                      Wesentliche Änderungen
1. § 34
                                                      Die Vorschrift zur Befreiung im Rahmen der Meis-
Wesentliche Änderungen                                terprüfung wird insgesamt neu strukturiert und
                                                      klarstellende Ergänzungen vorgenommen:
In § 34 Abs. 4 und 5 sind Regelungen aufgenom-
men worden, wonach Vorschläge der Gewerk-             Absatz 1 wird um spezifische Regelungen zur Be-
schaften bzw. von selbständigen Arbeitneh-            freiung von Teilen der Meisterprüfung ergänzt
mervereinigungen für Arbeitnehmer in den Gesel-       (Absatz 1 a – c).
lenprüfungsausschüssen, von den Gesellenver-
tretern der Vollversammlung sowie vom Gesel-          In Absatz 5 wird ein Hinweis auf die Möglichkeit
lenausschuss der Innung berücksichtigt werden         der Regelung von Befreiungstatbeständen in der
sollen.                                               Meisterprüfungsordnung (Absatz 5) eingefügt.

Anmerkungen / Erläuterungen                           Anmerkungen / Erläuterungen

Die Handwerksordnung wird durch die Vorschrif-        Die Neufassung der Vorschrift führt zu mehr
ten über das Vorschlagsrecht der Gewerkschaf-         Rechtssicherheit bei der Gesetzesanwendung.
ten / Arbeitnehmervertretungen bei der Berufung       Positiv hervorzuheben ist die Klarstellung, dass
von Prüfungsausschüssen an das Berufsbil-             ein und dieselbe Prüfungsleistung nicht zur Be-
dungsgesetz angeglichen, das bereits vergleich-       freiung von mehreren Teilen der Meisterprüfung
bare Vorschriften enthält. Eine bisher häufig frei-   führen kann (§ 46 Abs. 1 b neu).
willig praktizierte Einbindung von Arbeitnehmer-
vertretungsorganisationen wird dadurch für die        4. § 47
berufenden Stellen ab sofort verpflichtend.
                                                      Wesentliche Änderungen
Durch die Regelung entstehen neue Unterrich-
tungspflichten der Kammern und Innungen ge-           Die Meisterprüfungsausschüsse sind künftig nicht
genüber Gewerkschaften und Arbeitnehmerverei-         mehr für die “Abnahme der Meisterprüfungen”,
nigungen gem. § 34 Abs. 8, die in künftigen Neu-      sondern für deren “Durchführung” zuständig (§ 47
berufungsverfahren zu beachten sind.                  Abs. 1 S. 1 neu).

2. Vorschriften zur Meisterprüfung                    § 47 Abs. 2 neu sieht eine Beteiligung von Ge-
                                                      werkschaften und selbständigen Arbeitnehmer-
Allgemeiner Hinweis                                   vertretungen im Berufungsverfahren von Meister-
                                                      prüfungsausschüssen vor: Die Gesellenvertreter
Die Vorschriften des Dritten Teils der HwO treten     und -vertreterinnen in der Vollversammlung sollen
gem. § 122 a Absatz 1 HwO (s. Details unter Nr.       bei ihrer Beschlussfassung über Gesellenbeisit-
20) erst zum 1.Juli 2022 in Kraft.                    zende in den Prüfungsausschüssen Vorschläge
                                                      der lokalen Arbeitnehmerorganisationen berück-
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sichtigen. Für die Handwerkskammer werden In-        Gesellenbeisitzende      in   Meisterprüfungsaus-
formationspflichten gegenüber diesen Organisati-     schüssen entspricht der Regelung für die Gesel-
onen eingeführt (Absatz 2 Satz 4).                   lenprüfungsausschüsse (s. § 34).

§ 47 Absatz 3 regelt, dass die Handwerkskam-         Die Handwerkskammern sollen die Meisterprü-
mern die Meisterprüfungsausschüsse durch das         fungsausschüsse wie bisher – soweit es geht – im
Führen der laufenden Geschäfte unterstützen.         alltäglichen Geschäftsbetrieb unterstützen. Nach
                                                     der Gesetzesbegründung sollen hierfür Ge-
Anmerkung / Erläuterungen                            schäftsstellen für die Meisterprüfungsausschüsse
                                                     bei den Kammern zur Verfügung stehen.
Die Regelung führt zu einer grundlegend neuen
Gremienstruktur      im   Meisterprüfungswesen.      5. § 48
Diese ist an Gremienstrukturen, die mit dem Be-
rufsbildungsmodernisierungsgesetz bereits im         Wesentliche Änderungen
Gesellenprüfungswesen eingeführt worden sind,
angelehnt, wurden jedoch an die besonderen Be-       Die Zahl der Mitglieder von Meisterprüfungsaus-
dingungen der Meisterprüfung angepasst.              schüssen wird von fünf Personen auf vier Perso-
                                                     nen reduziert (§ 48 Abs. 1 neu).
Mit der “Durchführung” der Meisterprüfung als
Aufgabe der Meisterprüfungsausschüsse sind           Es wird bestimmt, dass § 34 Abs. 9 a (Freistellung
administrative und koordinierende Aufgaben (z.       von der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber) für
B. Entscheidung über Zulassungs- und Befrei-         die Meisterprüfungsausschussmitglieder entspre-
ungsanträge, Entscheidung über Folgen von Täu-       chend gilt (Absatz 6).
schungshandlungen oder Prüfungsrücktritte, Ent-
scheidung über Prüfungsaufgaben) verbunden.          Die Berufung von Stellvertretenden für Mitglieder
Die persönliche Abnahme der Prüfungsleistun-         des Meisterprüfungsausschusses wird in Absatz
gen erfolgt nicht mehr zwingend durch die Mitglie-   7 neu und gebündelt geregelt: “Für jedes Mitglied
der der Prüfungsausschüsse persönlich, sondern       des Meisterprüfungsausschusses können bis zu
wird von Mitgliedern von Prüfungskommissionen        zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung
(vgl. § 48a neu) übernommen. Die Prüfungskom-        des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter
missionen nehmen im Auftrag des Meisterprü-          gelten die Anforderungen für die Berufung des
fungsausschusses selbständig bewertbare Prü-         Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen
fungsleistungen ab und bewerten diese abschlie-      werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 ent-
ßend.                                                sprechend.“

In der Praxis wird diese Gremienstruktur zu einer    Anmerkungen / Erläuterungen
neuen Aufgabenteilung zwischen Mitgliedern der
Meisterprüfungsausschüsse und Mitgliedern in         Durch die Reduktion der Mitgliederzahl im Meis-
Prüfungskommissionen und zu einer erhöhten           terprüfungsausschuss wird das Prüfungsehren-
Flexibilität beim Einsatz von prüfenden Personen     amt einerseits entlastet. Zudem soll damit die Pa-
führen.                                              rität zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-
                                                     seite im Meisterprüfungsausschuss gestärkt wer-
Das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften oder          den.
selbständigen     Arbeitnehmervereinigungen    für
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Absatz 6 verweist auf den durch das BBiMoG neu           Gem. Absatz 1 ist “die Abnahme und die ab-
eingeführten Absatz 9a des § 34. Damit wird der          schließende Bewertung der einzelnen Prüfungs-
arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch gegen-           leistungen einer Meisterprüfung” Aufgabe der
über dem Arbeitgeber auch auf Mitglieder des             Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissio-
Meisterprüfungsausschusses erweitert. Dieser             nen werden von dem Meisterprüfungsausschuss
gilt gem. Absatz 7 auch für Stellvertreter und Stell-    gebildet.
vertreterinnen.
                                                         Absatz 2 regelt, dass die Personen, die für den
Gem. Absatz 7 sind je Mitglied des Prüfungsaus-          Einsatz in einer Prüfungskommission einsetzbar
schusses nur noch höchstens zwei Stellvertre-            sind, für fünf Jahre vom Prüfungsausschuss zu
tende zu berufen. Die bislang verbreitete Praxis,        berufen sind. Die Handwerkskammer erstellt hier-
eine hohe Zahl an Stellvertretenden zu berufen,          für Vorschlagslisten. Das Vorschlagsrecht der
um diese zur Prüfungsabnahme einzusetzen, ist            Gewerkschaften und selbständigen Arbeitneh-
damit andererseits nicht mehr möglich. Sie ist           mervereinigungen gilt auch für die Mitglieder von
aber künftig auch nicht mehr sinnvoll, da die Prü-       Prüfungskommissionen.
fungsabnahme nach den neuen Vorschriften
durch die Prüfungskommissionen erfolgt, für die          Die Handwerkskammern unterstützen die laufen-
eine unbegrenzte Zahl von prüfenden Personen             den Geschäfte der Prüfungskommissionen ge-
vom Meisterprüfungsausschuss berufen werden              nauso wie bei den Meisterprüfungsausschüssen.
kann (vgl. § 48a).
                                                         Absatz 3 regelt die qualifikatorischen Vorausset-
Die Berufung als Stellvertreter oder Stellvertrete-      zungen der Mitglieder von Prüfungskommissio-
rin muss künftig personengebunden erfolgen.              nen (Satz 1), verweist auf die Bestimmungen des
Laut Gesetzesbegründung wird aber nicht ausge-           § 34 HwO (Satz 2) und bestimmt, dass sich die
schlossen, dass “ein Stellvertreter als Ersatz für       Mitglieder      des   Meisterprüfungsausschusses
die Verhinderung unterschiedlicher Mitglieder be-        selbst zu Kommissionsmitgliedern berufen kön-
rufen wird. Je nach Ausfall könnte dieser also mal       nen (Satz 3).
das eine Mitglied und mal das andere Mitglied
vertreten. Satz 2 stellt aber klar, dass für Stellver-   Anmerkungen
treter jeweils die Anforderungen für die Berufung
des Mitglieds gelten, als dessen Stellvertreter sie      Der neue § 48a weist eine wesentliche Aufgabe,
berufen werden. Demnach müsste ein solcher               die bisher von Meisterprüfungsausschüssen er-
Stellvertreter den unterschiedlichen Anforderun-         füllt wurde - nämlich die Abnahme und Bewertung
gen aller Mitglieder genügen, für deren Vertretung       von Prüfungsleistungen - dem neuen Gremium
er berufen wird.”                                        der Prüfungskommission zu. Es entsteht damit
                                                         eine arbeitsteilige Gremienstruktur zwischen
6. § 48a                                                 Meisterprüfungsausschüssen und Meisterprü-
                                                         fungskommissionen.
Wesentliche Änderungen
                                                         Der Meisterprüfungsausschuss bleibt das zent-
§ 48a regelt als neue Vorschrift die Aufgaben und        rale Steuerungsgremium in der Meisterprüfung.
Befugnisse der Prüfungskommissionen:                     Er entscheidet insbesondere über die Berufung
                                                         von Personen, die in den Prüfungskommissionen
                                                         mitwirken dürfen. Die konkrete Zusammen-
5

setzung der Prüfungskommissionen ist nicht in        mindestens einjährige Berufstätigkeit in diesem
der HwO geregelt und deshalb derzeit noch offen.     Handwerk nachweisen.
Sie wird gem. § 50a Abs. 2 Nr. 4 in einer noch zu
erlassenden Meisterprüfungsverfahrensordnung         Anmerkungen / Erläuterungen
festzulegen sein. Zwischen den Sozialpartnern
besteht bereits Konsens, dass die Kommissionen       Der Gesetzgeber stellt in der Gesetzesbegrün-
mit zwei Personen besetzt sein können.               dung klar, dass Personen mit einer zweijährigen
                                                     Ausbildung und entsprechendem Abschluss auch
Dadurch, dass auch Personen aus dem Meister-         nach alter Rechtslage einen Anspruch auf Zulas-
prüfungsausschuss zu prüfenden Personen in           sung zur Meisterprüfung hatten. Dies ist in der
eine Prüfungskommission berufen werden kön-          Vergangenheit zum Teil anders gehandhabt wor-
nen, besteht weiterhin die Möglichkeit, das ge-      den. Die Zulassungspraxis muss ggf. ab sofort
samte Prüfungsverfahren, inklusive der Leis-         entsprechend angepasst werden.
tungsbewertung, selbst durchzuführen. Von die-
ser Möglichkeit werden Meisterprüfungsaus-           8. § 50a
schüsse, die nur wenige Prüflinge im Jahr prüfen,
voraussichtlich weiterhin Gebrauch machen.           Wesentliche Änderung
Demgegenüber bietet die neue Regelung für Prü-
fungen mit vielen Teilnehmenden die Chance,          Die Ermächtigung zum Erlass einer Meisterprü-
eine große Zahl von prüfenden Personen zeit-         fungsverfahrensordnung wird inhaltlich detaillier-
gleich in parallel prüfenden Prüfungskommissio-      ter beschrieben (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 - 12). Es
nen einzusetzen. Die Einzelprüfer und -prüferin-     wird festgelegt, dass das Bundesministerium für
nen werden dadurch maßgeblich entlastet.             Bildung und Forschung künftig Einvernehmens-
                                                     ministerium ist (Satz 1).
Die Rolle der Handwerkskammer bei der Beru-
fung von Prüfungskommissionsmitgliedern ist un-      Anmerkungen / Erläuterungen
terstützender Natur: Sie erstellt Vorschlagslisten
für die Prüfungsausschüsse, die für diese jedoch     Die Meisterprüfungsverfahrensordnung (MPVer-
nicht bindend sind. Die Vorschläge für die Arbeit-   fVO) ist die zentrale Grundlage für alle Verfahren-
nehmer und Arbeitnehmerinnen in Prüfungskom-         saspekte der Meisterprüfung. Sie ist aufgrund der
missionen müssen von den Gesellenvertretern          Änderungen der HwO anzupassen. Hierzu finden
und –vertreterinnen aus der Vollversammlung          derzeit noch interne Vorarbeiten des BMWi in Ab-
stammen, die wiederum Vorschläge von lokalen         stimmung mit dem BMBF statt. Es ist davon aus-
Gewerkschaften und selbständigen Arbeitneh-          zugehen, dass ein erster Entwurf für eine neue
mervertretungen zu berücksichtigen haben.            MPVerfVO zeitnah vorliegen wird und dem ZDH
                                                     im Rahmen der Verbändeanhörung Möglichkeit
7. § 49                                              zur Stellungnahme eingeräumt wird.

Änderung                                             Unter den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Rege-
                                                     lungsgegenständen betreffen die Nummern 4, 5
In Absatz 1 wird ergänzt, dass Personen mit ei-      und 6 die neu eingeführten Prüfungskommissio-
nem Abschluss in einem zweijährigen Ausbil-          nen. In einer neuen MPVerfVO ist insbesondere
dungsberuf im jeweiligen Handwerk zur Meister-       deren Zusammensetzung bei der Abnahme un-
prüfung    zuzulassen   sind,   wenn    sie   eine   terschiedlicher      Prüfungsleistungen,       die
6

Zuweisung von Aufgaben durch den Prüfungs-           Anmerkung
ausschuss und das in den Kommissionen anzu-
wendende Bewertungsverfahren zu konkretisie-         Gemäß der Neuregelung des § 52 Abs. 1 HwO
ren.                                                 sollen Inhaber von Betrieben des gleichen zulas-
                                                     sungspflichtigen Handwerks oder des gleichen
In der Verordnungsermächtigung wird zudem ex-        zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen
plizit aufgenommen, dass für die Übermittlung        handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher
von Prüfungsergebnissen künftig eine Frist           Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe,
(längstens ein Monat) festzulegen ist (Nr. 8).       die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen,
                                                     zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen
9. §§ 51a bis d                                      Interessen, wozu in besonderem Maße der Ab-
                                                     schluss von Tarifverträgen gehört, innerhalb ei-
Wesentliche Änderungen                               nes bestimmten Bezirks zu einer Handwerksin-
                                                     nung zusammentreten. Durch die Einfügung der
Die Vorschriften über die Meisterprüfungen für       Wörter „wozu in besonderem Maße der Ab-
zulassungsfreie Handwerke werden analog zu           schluss von Tarifverträgen gehört“, soll betont
den Vorschriften für die Meisterprüfungen in zu-     werden, dass zur Interessenvertretung auch der
lassungspflichtigen Handwerken geändert. Alle        Abschluss von Tarifverträgen gehört. Die Arbeit-
Änderungen sind Folgeänderungen der §§ 46 –          geberverbände des Handwerks bekennen sich
50 a.                                                zur Stärkung des Tarifwesens und der Tarifbin-
                                                     dung im Handwerk, wobei jedoch unverzichtbar
Anmerkungen / Erläuterungen                          ist, dass mit Blick auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ver-
                                                     bürgte negative Koalitionsfreiheit der neue Wort-
Mit den Rechtsänderungen verändert sich auch         laut des § 52 Abs. 1 HwO stets nur als Recht auf,
die Funktion der Meisterprüfungsausschüsse für       aber nicht als Pflicht zum Abschluss von Tarifver-
zulassungsfreie Handwerke, die anders als die        trägen verstanden werden kann. Dies kommt
Ausschüsse der zulassungspflichtigen Hand-           auch durch die unveränderte Vorschrift des § 54
werke keine selbständigen Prüfungsbehörden           HwO zum Ausdruck, der den Abschluss von Ta-
sind. Es wird ebenfalls eine Trennung zwischen       rifverträgen nach wie vor als Kann-Aufgabe (§ 54
Meisterprüfungsausschüssen und Meisterprü-           Abs. 3 Nr. 1 HwO) ausweist.
fungskommissionen eingeführt.
                                                     11. § 91 Abs. 1 Nr. 6
10. § 52 Abs. 1
                                                     Änderung
Änderung
                                                     In Nummer 6 werden vor den Wörtern „die Ge-
In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „In-      schäfte“ die Wörter „Meisterprüfungsordnungen
teressen“ die Wörter „, wozu in besonderem           für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50)
Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört,“       und“ gestrichen.
eingefügt.
                                                     Anmerkung

                                                     Da der Bund die Meisterprüfungsordnungen er-
                                                     lässt und die Prüfungsinhalte und -anforderungen
7

umfassend regelt, besteht in der Praxis kein Be-       14. § 91 Abs. 1 Nr. 14
darf für diese Aufgabenbeschreibung, die aus die-
sem Grund gestrichen worden ist.                       Änderung

12. § 91 Abs. 1 Nr. 6a                                 Nummer 14 wird neu angefügt: „die Zuständigkeit
                                                       als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Änderung                                               Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der
                                                       Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der An-
In Nummer 6a wird die Angabe „50b, 51e“ durch          lage A.“
die Angabe „50c, 51g“ ersetzt.
                                                       Anmerkung
Anmerkung
                                                       Die neue Vorschrift ist ein notwendiges Seiten-
Es handelt sich um eine Folgeänderung ohne ma-         stück zur Einführung eines elektronischen Berufs-
teriell-rechtliche Auswirkungen.                       ausweises in den Gesundheitsberufen im Allge-
                                                       meinen und den Gesundheitshandwerken im Be-
13. § 91 Abs. 1 Nr. 8                                  sonderen. Für den Fall, dass die Handwerkskam-
                                                       mern als Selbstverwaltungseinrichtung und Teil
Änderung                                               der mittelbaren Staatsverwaltung die Aufgabe der
                                                       ausgebenden Stelle übernehmen, wird mit den §§
Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „Sachverstän-         340 Abs. 1 und 2 SGB V und 91 Abs. 1 Nr. 14
dige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen        HwO die erforderliche gesetzliche Aufgabenzu-
und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert           weisung geschaffen.
nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öf-
fentlich zu bestellen und zu vereidigen,“.             15. § 91 Abs. 2b (neu)

Anmerkung                                              Änderung

Mit der Neufassung der Vorschrift ist keine mate-      Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
riell-rechtliche Änderung verbunden. Es erfolgen       fügt: „Zur Förderung der beruflichen Bildung kann
lediglich wichtige Klarstellungen. So ist die aus-     die Handwerkskammer sich an nationalen und in-
drückliche Aufnahme der Formulierung „und de-          ternationalen Projekten, insbesondere an Maß-
ren Wert“ wichtig, weil auch die Rechtsprechung        nahmen der internationalen Entwicklungszusam-
bislang nicht rechtssicher klären konnte, ob Sach-     menarbeit, beteiligen.“
verständige des Handwerks Wertgutachten er-
stellen dürfen. In der neu gefassten Regelung          Anmerkung
wird zudem ausdrücklich auf die Bestellungs-
grundlage der §§ 36, 36a GewO verwiesen. Auch          Durch den neuen Absatz 2b wird nun auch in der
hier handelt es sich lediglich um eine Klarstellung,   Handwerksordnung      grundsätzlich   klargestellt,
da die §§ 36, 36a GewO bereits aktuell für hand-       dass es Aufgabe der Handwerkskammern ist, die
werkliche Sachverständige gelten.                      berufliche Bildung zu fördern. Auf dieser Grund-
                                                       lage können sie sich an nationalen und internati-
                                                       onalen Projekten und insbesondere an Maßnah-
                                                       men der internationalen Entwicklungszusam-
8

menarbeit beteiligen. Die nun ausdrücklich mögli-   Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. der Er-
che Beteiligung an Projekten des Bildungsexports    lass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91
ist als Kann-Aufgabe ausgestaltet. Es besteht       Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a
demnach keine Pflicht zur Beteiligung etwa an in-   Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,“.
ternationalen Projekten.
                                                    Anmerkung
16. §§ 105, 106
                                                    Mit der Änderung der §§ 105 Abs. 2 Nrn. 9 und
Änderungen                                          10, 106 Abs. 1 Nrn. 4, 6 und 7 HwO werden die
                                                    Begrifflichkeiten der Doppik für die Handwerks-
§ 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:             kammern in die HwO aufgenommen. Damit wird
                                                    in der HwO nachvollzogen, dass auch Hand-
Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „die Festlegung    werkskammern teilweise bereits seit mehreren
der Haushaltsführung nach dem Verfahren der         Jahren die Doppik eingeführt haben.
Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstel-
lung und Genehmigung des Haushaltsplans oder        Bei der Änderung in Nr. 11 handelt es sich um
des Wirtschaftsplans,“.                             eine Folgeanpassung zur Änderung der §§ 50 a
                                                    und 51 d.
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahres-
rechnung“ die Wörter „oder des Jahresabschlus-      17. §§ 117, 119
ses mit Lagebericht einschließlich der Verwen-
dung des Jahresergebnisses“ eingefügt.              Änderungen

§ 106 wird wie folgt geändert:                      In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§
                                                    51d“ durch die Angabe „§ 51f“ ersetzt.
Änderungen
                                                    In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50
Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   Abs. 2 oder § 51a Abs. 7“ durch die Angabe „§
                                                    50a oder § 51d“ ersetzt.
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Haushalts-
plans“ die Wörter „oder Wirtschaftsplans“, nach     Anmerkungen
dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „und Aufwen-
dungen“ und nach dem Wort „Haushaltsplan“ die       Es handelt sich um regelungstechnische Folge-
Wörter „oder Wirtschaftsplan“ eingefügt.            anpassungen ohne materiell-rechtliche Auswir-
                                                    kungen.
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rech-
nungslegungsordnung“ die Wörter „, Finanzord-       18. § 120
nung oder eines Finanzstatuts“ eingefügt.
                                                    Änderung
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „der Jah-
resrechnung“ die Wörter „oder des Jahresab-         Dem § 120 wird ein neuer Absatz 3 angefügt:
schlusses“ und nach den Wörtern „die Jahresab-
rechnung“ die Wörter „oder der Jahresabschluss“     „Personen, die am 13. Februar 2020 nach § 22b
eingefügt.                                          Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von
9

Lehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks           In Absatz 5 wird eine Ermächtigung für das Bun-
geeignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis         desministerium für Wirtschaft und Energie ge-
53 aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Ab-      schaffen, um ergänzende Übergangsvorschriften
satz 1 und 2 weiterhin als fachlich geeignet.“        zu erlassen, wenn neue Ausbildungs- oder Prü-
                                                      fungsregelungen geschaffen werden. Ziel ist es,
Anmerkungen                                           im Interesse von Personen, die Ausbildungen
                                                      nach altem Recht aufgenommen haben, zweck-
Mit dem neuen Absatz 3 wird eine Regelungslü-         mäßige und einzelfallgerechte Übergangslösun-
cke, die durch das 4. HwO-Änderungsgesetz ent-        gen zu ermöglichen.
standen ist, geschlossen. Personen, die bisher
ein Handwerk ausgebildet haben, dass mit dem          20. § 122a (neu)
Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksord-
nung wieder zulassungspflichtig geworden ist,         Änderungen
wird ermöglicht, weiterhin ohne einen erfolgrei-
chen Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Aus-       In § 122 a werden umfassende Übergangsvor-
bildungseignung auszubilden.                          schriften für die neuen Meisterprüfungsvorschrif-
                                                      ten geregelt:
19. § 122
                                                      “(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im Be-
Änderungen                                            reich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum
                                                      Ablauf des 30. Juni 2022 die am 30. Juni 2021
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                      geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. En-
                                                      det die vorgesehene Dauer der Berufung eines
Folgender Absatz 5 wird angefügt:                     Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds
                                                      eines Meisterprüfungsausschusses binnen des
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und         sich aus Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlän-
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit          gert sich seine Berufung bis zum Ablauf des 30.
dem Bundesministerium für Bildung und For-            Juni 2022.
schung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die            (2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30.
Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangs-       Juni 2021 errichtet ist, bleibt zur Abnahme und
vorschriften zu erlassen, soweit dies für eine ord-   Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des 30.
nungsgemäße Überleitung bestehender Lehr-             Juni 2022 begonnenen Teile einer Meisterprü-
lingsverhältnisse oder sonstiger Ausbildungsver-      fung weiter bestehen; insoweit sind für die Durch-
hältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prü-         führung der Prüfungen die in Absatz 1 bezeichne-
fungsteile sachdienlich ist. Dabei kann auch von      ten Vorschriften auch über den dort genannten
den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.“              Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.

Anmerkungen                                           (3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30.
                                                      Juni 2021 errichtet ist, nimmt unbeschadet des
Absatz 2 Satz 2 wurde gestrichen, weil sein Re-       Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner Mit-
gelungszweck entfallen ist.                           glieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem 1.
                                                      Juli 2022 die Aufgaben eines nach den am 1. Juli
                                                      2021 geltenden Vorschriften zu errichtenden
10

Meisterprüfungsausschusses wahr. Unbescha-           aufgelöst werden müssen, sondern bis zum Ende
det des Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsaus-       ihrer Berufungszeit fortbestehen, aber ab dem 1.
schuss nach Satz 1 befugt, bereits vor dem 1. Juli   Juli 2022 die Aufgaben der Meisterprüfungsaus-
2022 alle erforderlichen Handlungen zur Vorbe-       schüsse nach neuem Recht übernimmt. Die alten
reitung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des         Meisterprüfungsausschüsse wachsen damit in
Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche            die Aufgabe der neuen Meisterprüfungs-aus-
nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer       schüsse hinein und können zu diesem Zweck
Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d.“             auch bereits vor dem 1. Juli 2022 vorbereitende
                                                     Handlungen, insbesondere die Berufung von Per-
Anmerkungen:                                         sonen für die Mitwirkung in Prüfungskommissio-
                                                     nen vornehmen.
In Absatz 1 wird angeordnet, dass die §§ 45 – 51g
erst ab dem 1. Juli 2022 zur Anwendung kom-          21. § 123
men. Es gilt damit eine Übergangszeit von einem
Jahr, in welcher die bisher bestehenden Vor-         Änderung:
schriften fortgelten und es noch keine Arbeitstei-
lung zwischen den Meisterprüfungsausschüssen         Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
und Meisterprüfungskommissionen gibt. Ab dem         gefügt:
1. Juli 2022 ist der Einsatz von Meisterprüfungs-
kommissionen für die Bewertung von Prüfungs-         „§ 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf
leistungen allerdings obligatorisch.                 Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2021
                                                     eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden
Nach Satz 2 des Absatzes 1 wird die Berufungs-       und vor dem 14. Juni 2023 einen Antrag auf Zu-
zeit von Mitgliedern in Meisterprüfungsausschüs-     lassung zur Meisterprüfung gestellt haben.“
sen, deren Berufung im Übergangszeitraum ab-
läuft, qua Gesetz um ein Jahr bis Ende der Über-     Anmerkung:
gangszeit verlängert. Es besteht insofern keine
Notwendigkeit eines förmlichen Neuberufungs-         Der neue Absatz 3 führt eine Übergangsvorschrift
verfahrens in der Übergangszeit.                     für Personen mit einem Abschluss in einem zwei-
                                                     jährigen Ausbildungsberuf, der vor dem 1. Juli
Absatz 2 legt fest, dass Meisterprüfungsverfah-      2021 erworben worden ist, ein. Bei Antrag auf Zu-
ren, die bis zum Ende des Übergangszeitraums         lassung zur Meisterprüfung vor dem 14. Juni
begonnen haben, auch über den 30. Juni 2022          2023 müssen diese Personen auch ohne Nach-
hinausgehend mit den bestehenden Meisterprü-         weis einer einjährigen Berufstätigkeit zu Prüfung
fungsausschüssen zu Ende geführt werden. Es          zugelassen werden. Die Neuregelung des § 49
findet demnach kein Regimewechsel, also kein         tritt damit erst nach einer eineinhalbjährigen Über-
Umschwenken von der Prüfungsabnahme durch            gangszeit in Kraft. Begründet wird dies vom Ge-
den Meisterprüfungsausschuss hin zur Prüfungs-       setzgeber mit dem Vertrauensschutz zugunsten
abnahme durch eine Prüfungskommission, inner-        der Personen mit einer zweijährigen Berufsausbil-
halb eines begonnenen Verfahrens statt.              dung.

Schließlich regelt Absatz 3, dass Meisterprü-
fungsausschüsse, die nach den alten Regeln be-
rufen worden sind, nicht zum 1. Juli 2022
11

22. § 124c                                           In Nummer 41 wird das Wort „Siebdrucker“ durch
                                                     das Wort „entfällt“ ersetzt.
Änderung
                                                     In Nummer 42 wird das Wort „Flexografen“ durch
In § 124c Absatz 6 wird die Angabe „2022“ durch      das Wort „entfällt“ ersetzt.
die Angabe „2023“ ersetzt.
                                                     Folgende Nummer 56 wird angefügt: „56 Kosme-
Anmerkung                                            tiker“.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung neuer            In Anlage B Abschnitt 2 Nummer 48 wird das Wort
Corona-Mutationen und des nicht absehbaren           „Kosmetiker“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
Endes der Pandemie ist es sinnvoll, die Anwend-
barkeit des § 124c HwO bis Ende 2022 zu verlän-      Anmerkung
gern. Der ZDH strebt gemeinsam mit dem Bun-
deswirtschaftsministerium an, auch für die Zeit      Die Namensänderungen vollziehen bereits er-
nach der Pandemie eine dauerhafte gesetzliche        folgte Änderungen in den Bezeichnungen der
Regelung zu schaffen.                                Ausbildungsberufe nach.

                                                     Die Einordnung der Kosmetiker ist durch die Tat-
                                                     sache bedingt, dass es auch für dieses Gewerbe
II. Änderungen der Anlagen A, B1 und                 eine Ausbildungsordnung und Meisterprüfungs-
B2 zur HwO                                           verordnung gibt, was zur Einordnung des Berufs
                                                     als zulassungsfreies Handwerk führt. Die Be-
Änderungen                                           triebe des handwerksähnlichen Gewerbes Kos-
                                                     metiker waren bislang mit einem “2er Schlüssel”
Die Anlage A wird wie folgt geändert:                eingetragen. Zukünftig sind sie als Betriebe eines
                                                     zulassungsfreien Handwerks mit einem “5er
In Nummer 21 wird das Wort „Landmaschinen-           Schlüssel” einzutragen.
mechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bauma-
schinenmechatroniker“ ersetzt.                       Es wird zu prüfen sein, ob wegen der Namensän-
                                                     derung bzw. Überführung der Kosmetiker in die
In Nummer 43 werden die Wörter „Betonstein-          Anlage B1 für die Betriebe auch neue Hand-
und Terrazzohersteller“ durch die Wörter „Werk-      werks- oder Gewerbekarten ausgestellt werden
stein- und Terrazzohersteller“ ersetzt.              müssen. In Erwägung zu ziehen ist auf jeden Fall
                                                     die Ausstellung eines neuen Sachverständigen-
Anlage B Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:        ausweises in den betroffenen Handwerken, da
                                                     ansonsten Irritationen über die Bestellungsge-
In Nummer 10 wird das Wort „Schneidwerkzeug-         biete zum Nachteil der Sachverständigen entste-
mechaniker“ durch das Wort „Präzisionswerk-          hen können.
zeugmechaniker“ ersetzt.

In Nummer 40 wird das Wort „Drucker“ durch die
Wörter „Print- und Medientechnologen (Drucker,
Siebdrucker, Flexografen)“ ersetzt.
12

III. Änderung der Anlage D zur HwO                   Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) Name, Ge-
                                                     burtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsda-
Änderungen                                           tum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifi-
                                                     kationsnummer nach Identifikationsnummernge-
Die Anlage D wird wie folgt geändert:                setz und elektronische Kontaktdaten, beispiels-
                                                     weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-
“a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:         nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
                                                     nummer, der gesetzlichen Vertreter;“.
Nach dem Wort „Gewerbes“ werden die Wörter
„und in“ durch das Wort „, in“ ersetzt.              Buchstabe d wird wie folgt gefasst: „d) Name, Ge-
                                                     burtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsda-
Nach dem Wort „Lehrlingsrolle“ werden die Wör-       tum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifi-
ter „sowie im Sachverständigenwesen“ eingefügt.      kationsnummer nach Identifikationsnummernge-
                                                     setz und elektronische Kontaktdaten, beispiels-
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:              weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-
                                                     nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
Nummer 1 wird wie folgt geändert:                    nummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in
                                                     Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1
Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) Name, Ge-    Buchstabe e;“.
burtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsda-
tum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifi-   Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) Name,
kationsnummer nach Identifikationsnummernge-         Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsda-
setz und elektronische Kontaktdaten, beispiels-      tum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifi-
weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-      kationsnummer nach Identifikationsnummernge-
nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon-         setz und elektronische Kontaktdaten, beispiels-
nummer, des Betriebsinhabers, bei nicht voll ge-     weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-
schäftsfähigen Personen auch der Name, Ge-           nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
burtsname, Vorname, Geschlecht des gesetzli-         nummer, der Gesellschafter, Angaben über eine
chen Vertreters; im Falle des § 4 Absatz 2 oder      Vertretungsbefugnis und die für sie in Betracht
im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-      kommenden Angaben nach Nummer 1 Buch-
ordnung sind auch der Name, Geburtsname, Vor-        stabe e;“.
name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsange-
hörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kon-      Nummer 3 wird wie folgt geändert:
taktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Inter-
netpräsenz, Telefaxnummer, oder Festnetz- oder       In Buchstabe a wird das Wort „Webseite“ durch
Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters so-      das Wort „Internetpräsenz“ ersetzt.
wie die für ihn in Betracht kommenden Angaben
nach Buchstabe e einzutragen;“.                      Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
                                                     „b) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,
In Buchstabe b wird das Wort „Webseite“ durch        Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnan-
das Wort „Internetpräsenz“ ersetzt.                  schrift und elektronische Kontaktdaten, beispiels-
                                                     weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-
Nummer 2 wird wie folgt geändert:                    nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon-
                                                     nummer, des für die technische Leitung des
13

Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden      e) Folgender Abschnitt V wird angefügt: „V Über
Gesellschafters oder im Falle des § 7 Absatz 1       Personen, die von der Handwerkskammer als
Satz 1 des Betriebsleiters Angaben über eine         Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Nummer 8
Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht      der Handwerksordnung öffentlich bestellt und ver-
kommenden Angaben nach Nummer 1 Buch-                eidigt sind, sind folgende Daten zu verarbeiten,
stabe e; c) Name, Geburtsname, Vorname, Ge-          um sie insbesondere zum Zweck der Bekanntma-
schlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,         chung und Vermittlung an Dritte zu nutzen: a)
Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten,        Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Ge-
beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz,      burtsdatum, Wohnanschrift und elektronische
Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunkte-       Kontaktdaten – beispielsweise E-Mail-Adresse,
lefonnummer, der übrigen Gesellschafter, Anga-       Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz-
ben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn    oder Mobilfunktelefonnummer; b) das Handwerk
in Betracht kommenden Angaben nach Nummer            oder die Handwerke sowie das handwerksähnli-
1 Buchstabe e;“.                                     che Gewerbe oder die handwerksähnlichen Ge-
                                                     werbe, für die eine öffentliche Bestellung und Ver-
Nummer 4 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: „e)     eidigung zum Sachverständigen besteht; c) die
Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Ge-          Stelle, die den Sachverständigen hinsichtlich sei-
burtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift,      ner besonderen Sachkunde überprüft hat sowie
Identifikationsnummer nach Identifikationsnum-       Art, Ort und Zeitpunkt der Sachkundeprüfung; d)
merngesetz und elektronische Kontaktdaten, bei-      der Zeitpunkt der Bestellung.“
spielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Te-
lefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktele-       Anmerkung
fonnummer, des Leiters des Nebenbetriebes und
die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach       Die Anlage D zur HwO wird umfassend geändert,
Nummer 1 Buchstabe e;“.                              um die Datenerhebung und Datenspeicherung
                                                     der Handwerkskammern auf eine solide daten-
c) Abschnitt II Satz 2 und 3 wird aufgehoben.        schutzrechtliche Rechtsgrundlage zu stellen. Die
                                                     Einführung von Regeln über die Erhebung, Spei-
d) Abschnitt III wird wie folgt geändert:            cherung und Weitergabe von Sachverständigen-
                                                     daten bringt in diesen Bereich der Selbstverwal-
In Nummer 2 werden die Wörter „beispielsweise        tung des Handwerks ein hohes Maß an Rechtssi-
E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder         cherheit. Die geplanten Bestimmungen stellen
Telefonnummer“ durch die Wörter „beispiels-          dabei schwerpunktmäßig auf die Weitergabe der
weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-      Daten an Dritte ab. Änderungen bezüglich der da-
nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon-         tenschutzrechtlichen Befugnisse, insbesondere
nummer“ ersetzt.                                     Einschränkungen, sind damit nicht verbunden.

In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
„beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Tele-
faxnummer oder Telefonnummer“ durch die Wör-
ter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetprä-
senz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobil-
funktelefonnummer“ ersetzt.
14

IV. Übergangsgesetz                                  im Wesentlichen drei Jahre nach Inkrafttreten des
                                                     Gesetzes    auslaufen.    Das   Übergangsgesetz
Änderung                                             wurde 1998 in Absatz 4 um die Regelung für das
                                                     Gerüstbauerhandwerk ergänzt. Dieses war sei-
§ 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass        nerzeit von der Anlage B (handwerksähnliche Ge-
des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Hand-          werbe) in die Anlage A (zulassungspflichtige
werksordnung und anderer handwerksrechtlicher        Handwerke) überführt worden. Um den anderen
Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596,      Handwerken im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch
604), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes       weiterhin die Ausübung von Gerüstbauarbeiten
vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert        zu ermöglichen, wurde ihnen die Tätigkeit „Auf-
worden ist, wird wie folgt geändert:                 stellen von Arbeits- und Schutzgerüsten“ als we-
                                                     sentliche Tätigkeit zugeordnet. Eine weitere Än-
“1. Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die   derung wurde im Rahmen der HwO-Novelle 2003
wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und    (die zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist) be-
Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Ge-            züglich der als zulassungsfrei eingestuften Hand-
rüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung          werke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Beton-
dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Maurer und          stein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Ge-
Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4              bäudereiniger sowie Schilder- und Lichtrekla-
Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer            mehersteller vorgenommen. Da ihnen als zulas-
6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Num-     sungsfreie Handwerke die Tätigkeit „Aufstellen
mer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen             von Arbeits- und Schutzgerüsten“ nicht als we-
und Steinbildhauer, Nummer 9 Stuckateure,            sentliche Tätigkeit zugeordnet werden konnte,
Nummer 10 Maler und Lackierer, Nummer 12             musste insoweit § 1 Abs. 1 HwO außer Vollzug
Schornsteinfeger, Nummer 13 Metallbauer, Num-        gesetzt werden. Die aktuelle Änderung knüpft an
mer 18 Kälteanlagenbauer, Nummer 23 Klemp-           die redaktionelle Anpassung in Absatz 4 durch
ner, Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer,       das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerks-
Nummer 25 Elektrotechniker, Nummer 27 Tisch-         ordnung an, mit welchem in zwölf Handwerken
ler, Nummer 39 Glaser, Nummer 42 Fliesen-,           die Meisterpflicht wieder eingeführt wurde. Zu die-
Platten- und Mosaikleger, Nummer 43 Werkstein-       sen zählen auch die Handwerke Fliesen-, Platten-
und Terrazzohersteller, Nummer 44 Estrichleger       und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzoher-
und Nummer 51 Schilder- und Lichtreklameher-         steller, Estrichleger sowie Schilder- und Lichtre-
steller der Anlage A zur Handwerksordnung nur        klamehersteller. Für sie wurde zunächst die vor
zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewer-        dem 1. Januar 2004 geltende Rechtslage wieder-
ben gehörenden Tätigkeiten ausüben.“                 hergestellt. Mit der Änderung des Übergangsge-
                                                     setzes wird für die zulassungspflichtigen Hand-
2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Anlage     werke eine dauerhafte Regelung jenseits des
B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung“ die Wörter       Übergangsgesetzes geschaffen. Hierbei ist zu
„nur zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe          berücksichtigen, dass das Aufstellen von Arbeits-
gehörenden Tätigkeiten“ eingefügt.                   und Schutzgerüsten einen großen Anteil der Tä-
                                                     tigkeiten des Gerüstbauerhandwerks umfasst
Anmerkung                                            und ein erhebliches Gefahrenpotential birgt. Inso-
                                                     weit war die uneingeschränkte Zuordnung dieser
Durch eine Änderung des Übergangsgesetzes            Tätigkeiten zu anderen Handwerken unter dem
soll die Regelung für das Gerüstbauerhandwerk        Gesichtspunkt       der      verfassungsrechtlich
15

gebotenen Kohärenz zu weit gefasst. Gemäß Ar-         V. Verordnung über verwandte Hand-
tikel 7 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung      werke
der HwO tritt die Änderung des Übergangsgeset-
zes am 1. Juli 2024 in Kraft. In der Übergangszeit    Änderungen
von drei Jahren sollen die bisherigen Bestimmun-
gen fortgelten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist     Die Anlage zur Verordnung über verwandte
den betroffenen Betrieben der Zugang zu Tätig-        Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S.
keiten des Gerüstbauerhandwerks nicht vollkom-        1355), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
men abgeschnitten. So wird ausdrücklich gere-         vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) geändert
gelt, dass das Aufstellen von Arbeits- und Schutz-    worden ist, wird wie folgt geändert:
gerüsten zur Erbringung eigener handwerklicher
Dienstleistungen auch weiterhin gestattet ist. Dies   In Nummer 9 Spalte 1 wird das Wort „Landma-
gilt auch für diejenigen Handwerke und hand-          schinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und
werksähnlichen Gewerbe, die im Übergangs-ge-          Baumaschinenmechatroniker“ ersetzt.
setz keine Erwähnung finden. Darüber hinaus
können Betriebe eines Handwerks der Anlage A          In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Landma-
zur Handwerksordnung im Rahmen des § 5 HwO            schinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und
auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1          Baumaschinenmechatroniker“ ersetzt.
Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsan-
gebot des betreffenden Gewerbes technisch oder        3. Nach Nummer 16 werden die folgenden Num-
fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich        mern 17 bis 20 eingefügt:
ergänzen. Hiermit ist auch die mietrechtliche
Überlassung des Gerüstes gegen Entgelt etwa             Nr.   Spalte 1                  Spalte 2
des Rohbauunternehmers an ein anderes Ge-
werk (z.B. Dachdecker) abgedeckt. Soll das Ge-          17    Glaser                    Glasveredler
rüstbauerhandwerk darüberhinausgehend aus-
geübt werden, kann eine Ausnahmebewilligung             18    Glasveredler              Glaser
nach § 8 oder eine Ausübungsberechtigung nach
§ 7a HwO beantragt werden. Mittel- bis langfristig      19    Maurer und                Estrichleger
soll erreicht werden, dass alle Betriebe, die über-           Betonbauer
wiegend Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks
ausüben, entsprechend in die Handwerksrolle             20    Tischler                  Parkettleger
eingetragen sind. Damit wird auch dem Umstand
Rechnung getragen, dass die 1998 eingeführte                                            Drechsler      (Elfen-
Regelung für das Gerüstbauerhandwerk in § 1                                             beinschnitzer) und
Abs.4 S.1 Übergangsgesetz bereits dem Titel                                             Holzspielzeugma-
nach lediglich als übergangsweise Regelung ge-                                          cher       (Holzspiel-
dacht war. Zudem wird eine Angleichung der                                              zeuge)“.
Rahmenbedingungen etwa im Hinblick auf die be-
rufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit erreicht.
16

Anmerkung

Durch die Wiedereinführung der Meisterpflicht in
zwölf Handwerken ist auch eine Anpassung der
Verordnung über verwandte Handwerke erforder-
lich geworden. Die Entwicklung zwischen 2004
und Anfang 2020 in einzelnen Handwerken hat es
jedoch nicht für alle Konstellationen wie etwa bei
Maler und Lackierer/Raumausstatter zugelassen,
das alte Verwandtschaftsverhältnis wiederherzu-
stellen. Dies gilt ebenfalls für die Verwandtschaft
Behälter- und Apparatebauer-Handwerk/Klemp-
ner-Handwerk.

VI. „Änderung des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes“

Änderung

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26.
November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
ter „sowie Geburtsdatum“ gestrichen.

Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe-
ger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermit-
telten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von
der zuständigen Behörde zu nutzen.“

Anmerkung

Die Änderung bzw. Ergänzung ist aus daten-
schutzrechtlicher Sicht notwendig.
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