Übersicht Die wichtigsten Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklichen Bestimmungen - BGBI. I ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Übersicht Die wichtigsten Änderungen durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklichen Bestimmungen (BGBI. I 2021, 1654) Berlin, 30.06.2021 Abteilung Organisation und Recht
2 I. Änderungen der Handwerksord- 3. § 46 nung Wesentliche Änderungen 1. § 34 Die Vorschrift zur Befreiung im Rahmen der Meis- Wesentliche Änderungen terprüfung wird insgesamt neu strukturiert und klarstellende Ergänzungen vorgenommen: In § 34 Abs. 4 und 5 sind Regelungen aufgenom- men worden, wonach Vorschläge der Gewerk- Absatz 1 wird um spezifische Regelungen zur Be- schaften bzw. von selbständigen Arbeitneh- freiung von Teilen der Meisterprüfung ergänzt mervereinigungen für Arbeitnehmer in den Gesel- (Absatz 1 a – c). lenprüfungsausschüssen, von den Gesellenver- tretern der Vollversammlung sowie vom Gesel- In Absatz 5 wird ein Hinweis auf die Möglichkeit lenausschuss der Innung berücksichtigt werden der Regelung von Befreiungstatbeständen in der sollen. Meisterprüfungsordnung (Absatz 5) eingefügt. Anmerkungen / Erläuterungen Anmerkungen / Erläuterungen Die Handwerksordnung wird durch die Vorschrif- Die Neufassung der Vorschrift führt zu mehr ten über das Vorschlagsrecht der Gewerkschaf- Rechtssicherheit bei der Gesetzesanwendung. ten / Arbeitnehmervertretungen bei der Berufung Positiv hervorzuheben ist die Klarstellung, dass von Prüfungsausschüssen an das Berufsbil- ein und dieselbe Prüfungsleistung nicht zur Be- dungsgesetz angeglichen, das bereits vergleich- freiung von mehreren Teilen der Meisterprüfung bare Vorschriften enthält. Eine bisher häufig frei- führen kann (§ 46 Abs. 1 b neu). willig praktizierte Einbindung von Arbeitnehmer- vertretungsorganisationen wird dadurch für die 4. § 47 berufenden Stellen ab sofort verpflichtend. Wesentliche Änderungen Durch die Regelung entstehen neue Unterrich- tungspflichten der Kammern und Innungen ge- Die Meisterprüfungsausschüsse sind künftig nicht genüber Gewerkschaften und Arbeitnehmerverei- mehr für die “Abnahme der Meisterprüfungen”, nigungen gem. § 34 Abs. 8, die in künftigen Neu- sondern für deren “Durchführung” zuständig (§ 47 berufungsverfahren zu beachten sind. Abs. 1 S. 1 neu). 2. Vorschriften zur Meisterprüfung § 47 Abs. 2 neu sieht eine Beteiligung von Ge- werkschaften und selbständigen Arbeitnehmer- Allgemeiner Hinweis vertretungen im Berufungsverfahren von Meister- prüfungsausschüssen vor: Die Gesellenvertreter Die Vorschriften des Dritten Teils der HwO treten und -vertreterinnen in der Vollversammlung sollen gem. § 122 a Absatz 1 HwO (s. Details unter Nr. bei ihrer Beschlussfassung über Gesellenbeisit- 20) erst zum 1.Juli 2022 in Kraft. zende in den Prüfungsausschüssen Vorschläge der lokalen Arbeitnehmerorganisationen berück-
3 sichtigen. Für die Handwerkskammer werden In- Gesellenbeisitzende in Meisterprüfungsaus- formationspflichten gegenüber diesen Organisati- schüssen entspricht der Regelung für die Gesel- onen eingeführt (Absatz 2 Satz 4). lenprüfungsausschüsse (s. § 34). § 47 Absatz 3 regelt, dass die Handwerkskam- Die Handwerkskammern sollen die Meisterprü- mern die Meisterprüfungsausschüsse durch das fungsausschüsse wie bisher – soweit es geht – im Führen der laufenden Geschäfte unterstützen. alltäglichen Geschäftsbetrieb unterstützen. Nach der Gesetzesbegründung sollen hierfür Ge- Anmerkung / Erläuterungen schäftsstellen für die Meisterprüfungsausschüsse bei den Kammern zur Verfügung stehen. Die Regelung führt zu einer grundlegend neuen Gremienstruktur im Meisterprüfungswesen. 5. § 48 Diese ist an Gremienstrukturen, die mit dem Be- rufsbildungsmodernisierungsgesetz bereits im Wesentliche Änderungen Gesellenprüfungswesen eingeführt worden sind, angelehnt, wurden jedoch an die besonderen Be- Die Zahl der Mitglieder von Meisterprüfungsaus- dingungen der Meisterprüfung angepasst. schüssen wird von fünf Personen auf vier Perso- nen reduziert (§ 48 Abs. 1 neu). Mit der “Durchführung” der Meisterprüfung als Aufgabe der Meisterprüfungsausschüsse sind Es wird bestimmt, dass § 34 Abs. 9 a (Freistellung administrative und koordinierende Aufgaben (z. von der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber) für B. Entscheidung über Zulassungs- und Befrei- die Meisterprüfungsausschussmitglieder entspre- ungsanträge, Entscheidung über Folgen von Täu- chend gilt (Absatz 6). schungshandlungen oder Prüfungsrücktritte, Ent- scheidung über Prüfungsaufgaben) verbunden. Die Berufung von Stellvertretenden für Mitglieder Die persönliche Abnahme der Prüfungsleistun- des Meisterprüfungsausschusses wird in Absatz gen erfolgt nicht mehr zwingend durch die Mitglie- 7 neu und gebündelt geregelt: “Für jedes Mitglied der der Prüfungsausschüsse persönlich, sondern des Meisterprüfungsausschusses können bis zu wird von Mitgliedern von Prüfungskommissionen zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung (vgl. § 48a neu) übernommen. Die Prüfungskom- des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter missionen nehmen im Auftrag des Meisterprü- gelten die Anforderungen für die Berufung des fungsausschusses selbständig bewertbare Prü- Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen fungsleistungen ab und bewerten diese abschlie- werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 ent- ßend. sprechend.“ In der Praxis wird diese Gremienstruktur zu einer Anmerkungen / Erläuterungen neuen Aufgabenteilung zwischen Mitgliedern der Meisterprüfungsausschüsse und Mitgliedern in Durch die Reduktion der Mitgliederzahl im Meis- Prüfungskommissionen und zu einer erhöhten terprüfungsausschuss wird das Prüfungsehren- Flexibilität beim Einsatz von prüfenden Personen amt einerseits entlastet. Zudem soll damit die Pa- führen. rität zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- seite im Meisterprüfungsausschuss gestärkt wer- Das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften oder den. selbständigen Arbeitnehmervereinigungen für
4 Absatz 6 verweist auf den durch das BBiMoG neu Gem. Absatz 1 ist “die Abnahme und die ab- eingeführten Absatz 9a des § 34. Damit wird der schließende Bewertung der einzelnen Prüfungs- arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch gegen- leistungen einer Meisterprüfung” Aufgabe der über dem Arbeitgeber auch auf Mitglieder des Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissio- Meisterprüfungsausschusses erweitert. Dieser nen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gilt gem. Absatz 7 auch für Stellvertreter und Stell- gebildet. vertreterinnen. Absatz 2 regelt, dass die Personen, die für den Gem. Absatz 7 sind je Mitglied des Prüfungsaus- Einsatz in einer Prüfungskommission einsetzbar schusses nur noch höchstens zwei Stellvertre- sind, für fünf Jahre vom Prüfungsausschuss zu tende zu berufen. Die bislang verbreitete Praxis, berufen sind. Die Handwerkskammer erstellt hier- eine hohe Zahl an Stellvertretenden zu berufen, für Vorschlagslisten. Das Vorschlagsrecht der um diese zur Prüfungsabnahme einzusetzen, ist Gewerkschaften und selbständigen Arbeitneh- damit andererseits nicht mehr möglich. Sie ist mervereinigungen gilt auch für die Mitglieder von aber künftig auch nicht mehr sinnvoll, da die Prü- Prüfungskommissionen. fungsabnahme nach den neuen Vorschriften durch die Prüfungskommissionen erfolgt, für die Die Handwerkskammern unterstützen die laufen- eine unbegrenzte Zahl von prüfenden Personen den Geschäfte der Prüfungskommissionen ge- vom Meisterprüfungsausschuss berufen werden nauso wie bei den Meisterprüfungsausschüssen. kann (vgl. § 48a). Absatz 3 regelt die qualifikatorischen Vorausset- Die Berufung als Stellvertreter oder Stellvertrete- zungen der Mitglieder von Prüfungskommissio- rin muss künftig personengebunden erfolgen. nen (Satz 1), verweist auf die Bestimmungen des Laut Gesetzesbegründung wird aber nicht ausge- § 34 HwO (Satz 2) und bestimmt, dass sich die schlossen, dass “ein Stellvertreter als Ersatz für Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses die Verhinderung unterschiedlicher Mitglieder be- selbst zu Kommissionsmitgliedern berufen kön- rufen wird. Je nach Ausfall könnte dieser also mal nen (Satz 3). das eine Mitglied und mal das andere Mitglied vertreten. Satz 2 stellt aber klar, dass für Stellver- Anmerkungen treter jeweils die Anforderungen für die Berufung des Mitglieds gelten, als dessen Stellvertreter sie Der neue § 48a weist eine wesentliche Aufgabe, berufen werden. Demnach müsste ein solcher die bisher von Meisterprüfungsausschüssen er- Stellvertreter den unterschiedlichen Anforderun- füllt wurde - nämlich die Abnahme und Bewertung gen aller Mitglieder genügen, für deren Vertretung von Prüfungsleistungen - dem neuen Gremium er berufen wird.” der Prüfungskommission zu. Es entsteht damit eine arbeitsteilige Gremienstruktur zwischen 6. § 48a Meisterprüfungsausschüssen und Meisterprü- fungskommissionen. Wesentliche Änderungen Der Meisterprüfungsausschuss bleibt das zent- § 48a regelt als neue Vorschrift die Aufgaben und rale Steuerungsgremium in der Meisterprüfung. Befugnisse der Prüfungskommissionen: Er entscheidet insbesondere über die Berufung von Personen, die in den Prüfungskommissionen mitwirken dürfen. Die konkrete Zusammen-
5 setzung der Prüfungskommissionen ist nicht in mindestens einjährige Berufstätigkeit in diesem der HwO geregelt und deshalb derzeit noch offen. Handwerk nachweisen. Sie wird gem. § 50a Abs. 2 Nr. 4 in einer noch zu erlassenden Meisterprüfungsverfahrensordnung Anmerkungen / Erläuterungen festzulegen sein. Zwischen den Sozialpartnern besteht bereits Konsens, dass die Kommissionen Der Gesetzgeber stellt in der Gesetzesbegrün- mit zwei Personen besetzt sein können. dung klar, dass Personen mit einer zweijährigen Ausbildung und entsprechendem Abschluss auch Dadurch, dass auch Personen aus dem Meister- nach alter Rechtslage einen Anspruch auf Zulas- prüfungsausschuss zu prüfenden Personen in sung zur Meisterprüfung hatten. Dies ist in der eine Prüfungskommission berufen werden kön- Vergangenheit zum Teil anders gehandhabt wor- nen, besteht weiterhin die Möglichkeit, das ge- den. Die Zulassungspraxis muss ggf. ab sofort samte Prüfungsverfahren, inklusive der Leis- entsprechend angepasst werden. tungsbewertung, selbst durchzuführen. Von die- ser Möglichkeit werden Meisterprüfungsaus- 8. § 50a schüsse, die nur wenige Prüflinge im Jahr prüfen, voraussichtlich weiterhin Gebrauch machen. Wesentliche Änderung Demgegenüber bietet die neue Regelung für Prü- fungen mit vielen Teilnehmenden die Chance, Die Ermächtigung zum Erlass einer Meisterprü- eine große Zahl von prüfenden Personen zeit- fungsverfahrensordnung wird inhaltlich detaillier- gleich in parallel prüfenden Prüfungskommissio- ter beschrieben (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 - 12). Es nen einzusetzen. Die Einzelprüfer und -prüferin- wird festgelegt, dass das Bundesministerium für nen werden dadurch maßgeblich entlastet. Bildung und Forschung künftig Einvernehmens- ministerium ist (Satz 1). Die Rolle der Handwerkskammer bei der Beru- fung von Prüfungskommissionsmitgliedern ist un- Anmerkungen / Erläuterungen terstützender Natur: Sie erstellt Vorschlagslisten für die Prüfungsausschüsse, die für diese jedoch Die Meisterprüfungsverfahrensordnung (MPVer- nicht bindend sind. Die Vorschläge für die Arbeit- fVO) ist die zentrale Grundlage für alle Verfahren- nehmer und Arbeitnehmerinnen in Prüfungskom- saspekte der Meisterprüfung. Sie ist aufgrund der missionen müssen von den Gesellenvertretern Änderungen der HwO anzupassen. Hierzu finden und –vertreterinnen aus der Vollversammlung derzeit noch interne Vorarbeiten des BMWi in Ab- stammen, die wiederum Vorschläge von lokalen stimmung mit dem BMBF statt. Es ist davon aus- Gewerkschaften und selbständigen Arbeitneh- zugehen, dass ein erster Entwurf für eine neue mervertretungen zu berücksichtigen haben. MPVerfVO zeitnah vorliegen wird und dem ZDH im Rahmen der Verbändeanhörung Möglichkeit 7. § 49 zur Stellungnahme eingeräumt wird. Änderung Unter den in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Rege- lungsgegenständen betreffen die Nummern 4, 5 In Absatz 1 wird ergänzt, dass Personen mit ei- und 6 die neu eingeführten Prüfungskommissio- nem Abschluss in einem zweijährigen Ausbil- nen. In einer neuen MPVerfVO ist insbesondere dungsberuf im jeweiligen Handwerk zur Meister- deren Zusammensetzung bei der Abnahme un- prüfung zuzulassen sind, wenn sie eine terschiedlicher Prüfungsleistungen, die
6 Zuweisung von Aufgaben durch den Prüfungs- Anmerkung ausschuss und das in den Kommissionen anzu- wendende Bewertungsverfahren zu konkretisie- Gemäß der Neuregelung des § 52 Abs. 1 HwO ren. sollen Inhaber von Betrieben des gleichen zulas- sungspflichtigen Handwerks oder des gleichen In der Verordnungsermächtigung wird zudem ex- zulassungsfreien Handwerks oder des gleichen plizit aufgenommen, dass für die Übermittlung handwerksähnlichen Gewerbes oder solcher von Prüfungsergebnissen künftig eine Frist Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe, (längstens ein Monat) festzulegen ist (Nr. 8). die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen, zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen 9. §§ 51a bis d Interessen, wozu in besonderem Maße der Ab- schluss von Tarifverträgen gehört, innerhalb ei- Wesentliche Änderungen nes bestimmten Bezirks zu einer Handwerksin- nung zusammentreten. Durch die Einfügung der Die Vorschriften über die Meisterprüfungen für Wörter „wozu in besonderem Maße der Ab- zulassungsfreie Handwerke werden analog zu schluss von Tarifverträgen gehört“, soll betont den Vorschriften für die Meisterprüfungen in zu- werden, dass zur Interessenvertretung auch der lassungspflichtigen Handwerken geändert. Alle Abschluss von Tarifverträgen gehört. Die Arbeit- Änderungen sind Folgeänderungen der §§ 46 – geberverbände des Handwerks bekennen sich 50 a. zur Stärkung des Tarifwesens und der Tarifbin- dung im Handwerk, wobei jedoch unverzichtbar Anmerkungen / Erläuterungen ist, dass mit Blick auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ver- bürgte negative Koalitionsfreiheit der neue Wort- Mit den Rechtsänderungen verändert sich auch laut des § 52 Abs. 1 HwO stets nur als Recht auf, die Funktion der Meisterprüfungsausschüsse für aber nicht als Pflicht zum Abschluss von Tarifver- zulassungsfreie Handwerke, die anders als die trägen verstanden werden kann. Dies kommt Ausschüsse der zulassungspflichtigen Hand- auch durch die unveränderte Vorschrift des § 54 werke keine selbständigen Prüfungsbehörden HwO zum Ausdruck, der den Abschluss von Ta- sind. Es wird ebenfalls eine Trennung zwischen rifverträgen nach wie vor als Kann-Aufgabe (§ 54 Meisterprüfungsausschüssen und Meisterprü- Abs. 3 Nr. 1 HwO) ausweist. fungskommissionen eingeführt. 11. § 91 Abs. 1 Nr. 6 10. § 52 Abs. 1 Änderung Änderung In Nummer 6 werden vor den Wörtern „die Ge- In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „In- schäfte“ die Wörter „Meisterprüfungsordnungen teressen“ die Wörter „, wozu in besonderem für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört,“ und“ gestrichen. eingefügt. Anmerkung Da der Bund die Meisterprüfungsordnungen er- lässt und die Prüfungsinhalte und -anforderungen
7 umfassend regelt, besteht in der Praxis kein Be- 14. § 91 Abs. 1 Nr. 14 darf für diese Aufgabenbeschreibung, die aus die- sem Grund gestrichen worden ist. Änderung 12. § 91 Abs. 1 Nr. 6a Nummer 14 wird neu angefügt: „die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Änderung Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der An- In Nummer 6a wird die Angabe „50b, 51e“ durch lage A.“ die Angabe „50c, 51g“ ersetzt. Anmerkung Anmerkung Die neue Vorschrift ist ein notwendiges Seiten- Es handelt sich um eine Folgeänderung ohne ma- stück zur Einführung eines elektronischen Berufs- teriell-rechtliche Auswirkungen. ausweises in den Gesundheitsberufen im Allge- meinen und den Gesundheitshandwerken im Be- 13. § 91 Abs. 1 Nr. 8 sonderen. Für den Fall, dass die Handwerkskam- mern als Selbstverwaltungseinrichtung und Teil Änderung der mittelbaren Staatsverwaltung die Aufgabe der ausgebenden Stelle übernehmen, wird mit den §§ Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „Sachverstän- 340 Abs. 1 und 2 SGB V und 91 Abs. 1 Nr. 14 dige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen HwO die erforderliche gesetzliche Aufgabenzu- und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert weisung geschaffen. nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öf- fentlich zu bestellen und zu vereidigen,“. 15. § 91 Abs. 2b (neu) Anmerkung Änderung Mit der Neufassung der Vorschrift ist keine mate- Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge- riell-rechtliche Änderung verbunden. Es erfolgen fügt: „Zur Förderung der beruflichen Bildung kann lediglich wichtige Klarstellungen. So ist die aus- die Handwerkskammer sich an nationalen und in- drückliche Aufnahme der Formulierung „und de- ternationalen Projekten, insbesondere an Maß- ren Wert“ wichtig, weil auch die Rechtsprechung nahmen der internationalen Entwicklungszusam- bislang nicht rechtssicher klären konnte, ob Sach- menarbeit, beteiligen.“ verständige des Handwerks Wertgutachten er- stellen dürfen. In der neu gefassten Regelung Anmerkung wird zudem ausdrücklich auf die Bestellungs- grundlage der §§ 36, 36a GewO verwiesen. Auch Durch den neuen Absatz 2b wird nun auch in der hier handelt es sich lediglich um eine Klarstellung, Handwerksordnung grundsätzlich klargestellt, da die §§ 36, 36a GewO bereits aktuell für hand- dass es Aufgabe der Handwerkskammern ist, die werkliche Sachverständige gelten. berufliche Bildung zu fördern. Auf dieser Grund- lage können sie sich an nationalen und internati- onalen Projekten und insbesondere an Maßnah- men der internationalen Entwicklungszusam-
8 menarbeit beteiligen. Die nun ausdrücklich mögli- Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. der Er- che Beteiligung an Projekten des Bildungsexports lass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 ist als Kann-Aufgabe ausgestaltet. Es besteht Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a demnach keine Pflicht zur Beteiligung etwa an in- Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,“. ternationalen Projekten. Anmerkung 16. §§ 105, 106 Mit der Änderung der §§ 105 Abs. 2 Nrn. 9 und Änderungen 10, 106 Abs. 1 Nrn. 4, 6 und 7 HwO werden die Begrifflichkeiten der Doppik für die Handwerks- § 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert: kammern in die HwO aufgenommen. Damit wird in der HwO nachvollzogen, dass auch Hand- Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „die Festlegung werkskammern teilweise bereits seit mehreren der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Jahren die Doppik eingeführt haben. Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstel- lung und Genehmigung des Haushaltsplans oder Bei der Änderung in Nr. 11 handelt es sich um des Wirtschaftsplans,“. eine Folgeanpassung zur Änderung der §§ 50 a und 51 d. In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahres- rechnung“ die Wörter „oder des Jahresabschlus- 17. §§ 117, 119 ses mit Lagebericht einschließlich der Verwen- dung des Jahresergebnisses“ eingefügt. Änderungen § 106 wird wie folgt geändert: In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 51d“ durch die Angabe „§ 51f“ ersetzt. Änderungen In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2 oder § 51a Abs. 7“ durch die Angabe „§ 50a oder § 51d“ ersetzt. In Nummer 4 werden nach dem Wort „Haushalts- plans“ die Wörter „oder Wirtschaftsplans“, nach Anmerkungen dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „und Aufwen- dungen“ und nach dem Wort „Haushaltsplan“ die Es handelt sich um regelungstechnische Folge- Wörter „oder Wirtschaftsplan“ eingefügt. anpassungen ohne materiell-rechtliche Auswir- kungen. In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rech- nungslegungsordnung“ die Wörter „, Finanzord- 18. § 120 nung oder eines Finanzstatuts“ eingefügt. Änderung In Nummer 7 werden nach den Wörtern „der Jah- resrechnung“ die Wörter „oder des Jahresab- Dem § 120 wird ein neuer Absatz 3 angefügt: schlusses“ und nach den Wörtern „die Jahresab- rechnung“ die Wörter „oder der Jahresabschluss“ „Personen, die am 13. Februar 2020 nach § 22b eingefügt. Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von
9 Lehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks In Absatz 5 wird eine Ermächtigung für das Bun- geeignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis desministerium für Wirtschaft und Energie ge- 53 aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Ab- schaffen, um ergänzende Übergangsvorschriften satz 1 und 2 weiterhin als fachlich geeignet.“ zu erlassen, wenn neue Ausbildungs- oder Prü- fungsregelungen geschaffen werden. Ziel ist es, Anmerkungen im Interesse von Personen, die Ausbildungen nach altem Recht aufgenommen haben, zweck- Mit dem neuen Absatz 3 wird eine Regelungslü- mäßige und einzelfallgerechte Übergangslösun- cke, die durch das 4. HwO-Änderungsgesetz ent- gen zu ermöglichen. standen ist, geschlossen. Personen, die bisher ein Handwerk ausgebildet haben, dass mit dem 20. § 122a (neu) Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksord- nung wieder zulassungspflichtig geworden ist, Änderungen wird ermöglicht, weiterhin ohne einen erfolgrei- chen Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Aus- In § 122 a werden umfassende Übergangsvor- bildungseignung auszubilden. schriften für die neuen Meisterprüfungsvorschrif- ten geregelt: 19. § 122 “(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im Be- Änderungen reich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 die am 30. Juni 2021 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. En- det die vorgesehene Dauer der Berufung eines Folgender Absatz 5 wird angefügt: Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meisterprüfungsausschusses binnen des „(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und sich aus Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlän- Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit gert sich seine Berufung bis zum Ablauf des 30. dem Bundesministerium für Bildung und For- Juni 2022. schung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die (2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30. Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Übergangs- Juni 2021 errichtet ist, bleibt zur Abnahme und vorschriften zu erlassen, soweit dies für eine ord- Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des 30. nungsgemäße Überleitung bestehender Lehr- Juni 2022 begonnenen Teile einer Meisterprü- lingsverhältnisse oder sonstiger Ausbildungsver- fung weiter bestehen; insoweit sind für die Durch- hältnisse oder begonnener Prüfungen oder Prü- führung der Prüfungen die in Absatz 1 bezeichne- fungsteile sachdienlich ist. Dabei kann auch von ten Vorschriften auch über den dort genannten den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.“ Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden. Anmerkungen (3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30. Juni 2021 errichtet ist, nimmt unbeschadet des Absatz 2 Satz 2 wurde gestrichen, weil sein Re- Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner Mit- gelungszweck entfallen ist. glieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem 1. Juli 2022 die Aufgaben eines nach den am 1. Juli 2021 geltenden Vorschriften zu errichtenden
10 Meisterprüfungsausschusses wahr. Unbescha- aufgelöst werden müssen, sondern bis zum Ende det des Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsaus- ihrer Berufungszeit fortbestehen, aber ab dem 1. schuss nach Satz 1 befugt, bereits vor dem 1. Juli Juli 2022 die Aufgaben der Meisterprüfungsaus- 2022 alle erforderlichen Handlungen zur Vorbe- schüsse nach neuem Recht übernimmt. Die alten reitung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Meisterprüfungsausschüsse wachsen damit in Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche die Aufgabe der neuen Meisterprüfungs-aus- nach §§ 48a, 51c, auch in Verbindung mit einer schüsse hinein und können zu diesem Zweck Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d.“ auch bereits vor dem 1. Juli 2022 vorbereitende Handlungen, insbesondere die Berufung von Per- Anmerkungen: sonen für die Mitwirkung in Prüfungskommissio- nen vornehmen. In Absatz 1 wird angeordnet, dass die §§ 45 – 51g erst ab dem 1. Juli 2022 zur Anwendung kom- 21. § 123 men. Es gilt damit eine Übergangszeit von einem Jahr, in welcher die bisher bestehenden Vor- Änderung: schriften fortgelten und es noch keine Arbeitstei- lung zwischen den Meisterprüfungsausschüssen Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein- und Meisterprüfungskommissionen gibt. Ab dem gefügt: 1. Juli 2022 ist der Einsatz von Meisterprüfungs- kommissionen für die Bewertung von Prüfungs- „§ 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf leistungen allerdings obligatorisch. Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden Nach Satz 2 des Absatzes 1 wird die Berufungs- und vor dem 14. Juni 2023 einen Antrag auf Zu- zeit von Mitgliedern in Meisterprüfungsausschüs- lassung zur Meisterprüfung gestellt haben.“ sen, deren Berufung im Übergangszeitraum ab- läuft, qua Gesetz um ein Jahr bis Ende der Über- Anmerkung: gangszeit verlängert. Es besteht insofern keine Notwendigkeit eines förmlichen Neuberufungs- Der neue Absatz 3 führt eine Übergangsvorschrift verfahrens in der Übergangszeit. für Personen mit einem Abschluss in einem zwei- jährigen Ausbildungsberuf, der vor dem 1. Juli Absatz 2 legt fest, dass Meisterprüfungsverfah- 2021 erworben worden ist, ein. Bei Antrag auf Zu- ren, die bis zum Ende des Übergangszeitraums lassung zur Meisterprüfung vor dem 14. Juni begonnen haben, auch über den 30. Juni 2022 2023 müssen diese Personen auch ohne Nach- hinausgehend mit den bestehenden Meisterprü- weis einer einjährigen Berufstätigkeit zu Prüfung fungsausschüssen zu Ende geführt werden. Es zugelassen werden. Die Neuregelung des § 49 findet demnach kein Regimewechsel, also kein tritt damit erst nach einer eineinhalbjährigen Über- Umschwenken von der Prüfungsabnahme durch gangszeit in Kraft. Begründet wird dies vom Ge- den Meisterprüfungsausschuss hin zur Prüfungs- setzgeber mit dem Vertrauensschutz zugunsten abnahme durch eine Prüfungskommission, inner- der Personen mit einer zweijährigen Berufsausbil- halb eines begonnenen Verfahrens statt. dung. Schließlich regelt Absatz 3, dass Meisterprü- fungsausschüsse, die nach den alten Regeln be- rufen worden sind, nicht zum 1. Juli 2022
11 22. § 124c In Nummer 41 wird das Wort „Siebdrucker“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt. Änderung In Nummer 42 wird das Wort „Flexografen“ durch In § 124c Absatz 6 wird die Angabe „2022“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt. die Angabe „2023“ ersetzt. Folgende Nummer 56 wird angefügt: „56 Kosme- Anmerkung tiker“. Vor dem Hintergrund der Entwicklung neuer In Anlage B Abschnitt 2 Nummer 48 wird das Wort Corona-Mutationen und des nicht absehbaren „Kosmetiker“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt. Endes der Pandemie ist es sinnvoll, die Anwend- barkeit des § 124c HwO bis Ende 2022 zu verlän- Anmerkung gern. Der ZDH strebt gemeinsam mit dem Bun- deswirtschaftsministerium an, auch für die Zeit Die Namensänderungen vollziehen bereits er- nach der Pandemie eine dauerhafte gesetzliche folgte Änderungen in den Bezeichnungen der Regelung zu schaffen. Ausbildungsberufe nach. Die Einordnung der Kosmetiker ist durch die Tat- sache bedingt, dass es auch für dieses Gewerbe II. Änderungen der Anlagen A, B1 und eine Ausbildungsordnung und Meisterprüfungs- B2 zur HwO verordnung gibt, was zur Einordnung des Berufs als zulassungsfreies Handwerk führt. Die Be- Änderungen triebe des handwerksähnlichen Gewerbes Kos- metiker waren bislang mit einem “2er Schlüssel” Die Anlage A wird wie folgt geändert: eingetragen. Zukünftig sind sie als Betriebe eines zulassungsfreien Handwerks mit einem “5er In Nummer 21 wird das Wort „Landmaschinen- Schlüssel” einzutragen. mechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bauma- schinenmechatroniker“ ersetzt. Es wird zu prüfen sein, ob wegen der Namensän- derung bzw. Überführung der Kosmetiker in die In Nummer 43 werden die Wörter „Betonstein- Anlage B1 für die Betriebe auch neue Hand- und Terrazzohersteller“ durch die Wörter „Werk- werks- oder Gewerbekarten ausgestellt werden stein- und Terrazzohersteller“ ersetzt. müssen. In Erwägung zu ziehen ist auf jeden Fall die Ausstellung eines neuen Sachverständigen- Anlage B Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: ausweises in den betroffenen Handwerken, da ansonsten Irritationen über die Bestellungsge- In Nummer 10 wird das Wort „Schneidwerkzeug- biete zum Nachteil der Sachverständigen entste- mechaniker“ durch das Wort „Präzisionswerk- hen können. zeugmechaniker“ ersetzt. In Nummer 40 wird das Wort „Drucker“ durch die Wörter „Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)“ ersetzt.
12 III. Änderung der Anlage D zur HwO Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) Name, Ge- burtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsda- Änderungen tum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifi- kationsnummer nach Identifikationsnummernge- Die Anlage D wird wie folgt geändert: setz und elektronische Kontaktdaten, beispiels- weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax- “a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon- nummer, der gesetzlichen Vertreter;“. Nach dem Wort „Gewerbes“ werden die Wörter „und in“ durch das Wort „, in“ ersetzt. Buchstabe d wird wie folgt gefasst: „d) Name, Ge- burtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsda- Nach dem Wort „Lehrlingsrolle“ werden die Wör- tum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifi- ter „sowie im Sachverständigenwesen“ eingefügt. kationsnummer nach Identifikationsnummernge- setz und elektronische Kontaktdaten, beispiels- b) Abschnitt I wird wie folgt geändert: weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax- nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon- Nummer 1 wird wie folgt geändert: nummer, des Betriebsleiters sowie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) Name, Ge- Buchstabe e;“. burtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsda- tum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifi- Folgender Buchstabe f wird angefügt: „f) Name, kationsnummer nach Identifikationsnummernge- Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsda- setz und elektronische Kontaktdaten, beispiels- tum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Identifi- weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax- kationsnummer nach Identifikationsnummernge- nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon- setz und elektronische Kontaktdaten, beispiels- nummer, des Betriebsinhabers, bei nicht voll ge- weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax- schäftsfähigen Personen auch der Name, Ge- nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon- burtsname, Vorname, Geschlecht des gesetzli- nummer, der Gesellschafter, Angaben über eine chen Vertreters; im Falle des § 4 Absatz 2 oder Vertretungsbefugnis und die für sie in Betracht im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks- kommenden Angaben nach Nummer 1 Buch- ordnung sind auch der Name, Geburtsname, Vor- stabe e;“. name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsange- hörigkeit, Wohnanschrift und elektronische Kon- Nummer 3 wird wie folgt geändert: taktdaten, beispielsweise E-Mail-Adresse, Inter- netpräsenz, Telefaxnummer, oder Festnetz- oder In Buchstabe a wird das Wort „Webseite“ durch Mobilfunktelefonnummer, des Betriebsleiters so- das Wort „Internetpräsenz“ ersetzt. wie die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Buchstabe e einzutragen;“. Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst: „b) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, In Buchstabe b wird das Wort „Webseite“ durch Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnan- das Wort „Internetpräsenz“ ersetzt. schrift und elektronische Kontaktdaten, beispiels- weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax- Nummer 2 wird wie folgt geändert: nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon- nummer, des für die technische Leitung des
13 Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden e) Folgender Abschnitt V wird angefügt: „V Über Gesellschafters oder im Falle des § 7 Absatz 1 Personen, die von der Handwerkskammer als Satz 1 des Betriebsleiters Angaben über eine Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 Vertretungsbefugnis und die für ihn in Betracht der Handwerksordnung öffentlich bestellt und ver- kommenden Angaben nach Nummer 1 Buch- eidigt sind, sind folgende Daten zu verarbeiten, stabe e; c) Name, Geburtsname, Vorname, Ge- um sie insbesondere zum Zweck der Bekanntma- schlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, chung und Vermittlung an Dritte zu nutzen: a) Wohnanschrift und elektronische Kontaktdaten, Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Ge- beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, burtsdatum, Wohnanschrift und elektronische Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunkte- Kontaktdaten – beispielsweise E-Mail-Adresse, lefonnummer, der übrigen Gesellschafter, Anga- Internetpräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz- ben über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn oder Mobilfunktelefonnummer; b) das Handwerk in Betracht kommenden Angaben nach Nummer oder die Handwerke sowie das handwerksähnli- 1 Buchstabe e;“. che Gewerbe oder die handwerksähnlichen Ge- werbe, für die eine öffentliche Bestellung und Ver- Nummer 4 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: „e) eidigung zum Sachverständigen besteht; c) die Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Ge- Stelle, die den Sachverständigen hinsichtlich sei- burtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, ner besonderen Sachkunde überprüft hat sowie Identifikationsnummer nach Identifikationsnum- Art, Ort und Zeitpunkt der Sachkundeprüfung; d) merngesetz und elektronische Kontaktdaten, bei- der Zeitpunkt der Bestellung.“ spielsweise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Te- lefaxnummer oder Festnetz- oder Mobilfunktele- Anmerkung fonnummer, des Leiters des Nebenbetriebes und die für ihn in Betracht kommenden Angaben nach Die Anlage D zur HwO wird umfassend geändert, Nummer 1 Buchstabe e;“. um die Datenerhebung und Datenspeicherung der Handwerkskammern auf eine solide daten- c) Abschnitt II Satz 2 und 3 wird aufgehoben. schutzrechtliche Rechtsgrundlage zu stellen. Die Einführung von Regeln über die Erhebung, Spei- d) Abschnitt III wird wie folgt geändert: cherung und Weitergabe von Sachverständigen- daten bringt in diesen Bereich der Selbstverwal- In Nummer 2 werden die Wörter „beispielsweise tung des Handwerks ein hohes Maß an Rechtssi- E-Mail-Adresse, Webseite, Telefaxnummer oder cherheit. Die geplanten Bestimmungen stellen Telefonnummer“ durch die Wörter „beispiels- dabei schwerpunktmäßig auf die Weitergabe der weise E-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax- Daten an Dritte ab. Änderungen bezüglich der da- nummer oder Festnetz- oder Mobilfunktelefon- tenschutzrechtlichen Befugnisse, insbesondere nummer“ ersetzt. Einschränkungen, sind damit nicht verbunden. In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Webseite, Tele- faxnummer oder Telefonnummer“ durch die Wör- ter „beispielsweise E-Mail-Adresse, Internetprä- senz, Telefaxnummer oder Festnetz- oder Mobil- funktelefonnummer“ ersetzt.
14 IV. Übergangsgesetz im Wesentlichen drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes auslaufen. Das Übergangsgesetz Änderung wurde 1998 in Absatz 4 um die Regelung für das Gerüstbauerhandwerk ergänzt. Dieses war sei- § 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass nerzeit von der Anlage B (handwerksähnliche Ge- des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Hand- werbe) in die Anlage A (zulassungspflichtige werksordnung und anderer handwerksrechtlicher Handwerke) überführt worden. Um den anderen Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, Handwerken im Rahmen ihrer Tätigkeiten auch 604), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes weiterhin die Ausübung von Gerüstbauarbeiten vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert zu ermöglichen, wurde ihnen die Tätigkeit „Auf- worden ist, wird wie folgt geändert: stellen von Arbeits- und Schutzgerüsten“ als we- sentliche Tätigkeit zugeordnet. Eine weitere Än- “1. Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die derung wurde im Rahmen der HwO-Novelle 2003 wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits- und (die zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist) be- Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Ge- züglich der als zulassungsfrei eingestuften Hand- rüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung werke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Beton- dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Maurer und stein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Ge- Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 bäudereiniger sowie Schilder- und Lichtrekla- Dachdecker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer mehersteller vorgenommen. Da ihnen als zulas- 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Num- sungsfreie Handwerke die Tätigkeit „Aufstellen mer 7 Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen von Arbeits- und Schutzgerüsten“ nicht als we- und Steinbildhauer, Nummer 9 Stuckateure, sentliche Tätigkeit zugeordnet werden konnte, Nummer 10 Maler und Lackierer, Nummer 12 musste insoweit § 1 Abs. 1 HwO außer Vollzug Schornsteinfeger, Nummer 13 Metallbauer, Num- gesetzt werden. Die aktuelle Änderung knüpft an mer 18 Kälteanlagenbauer, Nummer 23 Klemp- die redaktionelle Anpassung in Absatz 4 durch ner, Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer, das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerks- Nummer 25 Elektrotechniker, Nummer 27 Tisch- ordnung an, mit welchem in zwölf Handwerken ler, Nummer 39 Glaser, Nummer 42 Fliesen-, die Meisterpflicht wieder eingeführt wurde. Zu die- Platten- und Mosaikleger, Nummer 43 Werkstein- sen zählen auch die Handwerke Fliesen-, Platten- und Terrazzohersteller, Nummer 44 Estrichleger und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzoher- und Nummer 51 Schilder- und Lichtreklameher- steller, Estrichleger sowie Schilder- und Lichtre- steller der Anlage A zur Handwerksordnung nur klamehersteller. Für sie wurde zunächst die vor zur Ermöglichung der jeweils zu diesen Gewer- dem 1. Januar 2004 geltende Rechtslage wieder- ben gehörenden Tätigkeiten ausüben.“ hergestellt. Mit der Änderung des Übergangsge- setzes wird für die zulassungspflichtigen Hand- 2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Anlage werke eine dauerhafte Regelung jenseits des B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung“ die Wörter Übergangsgesetzes geschaffen. Hierbei ist zu „nur zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe berücksichtigen, dass das Aufstellen von Arbeits- gehörenden Tätigkeiten“ eingefügt. und Schutzgerüsten einen großen Anteil der Tä- tigkeiten des Gerüstbauerhandwerks umfasst Anmerkung und ein erhebliches Gefahrenpotential birgt. Inso- weit war die uneingeschränkte Zuordnung dieser Durch eine Änderung des Übergangsgesetzes Tätigkeiten zu anderen Handwerken unter dem soll die Regelung für das Gerüstbauerhandwerk Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich
15 gebotenen Kohärenz zu weit gefasst. Gemäß Ar- V. Verordnung über verwandte Hand- tikel 7 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung werke der HwO tritt die Änderung des Übergangsgeset- zes am 1. Juli 2024 in Kraft. In der Übergangszeit Änderungen von drei Jahren sollen die bisherigen Bestimmun- gen fortgelten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist Die Anlage zur Verordnung über verwandte den betroffenen Betrieben der Zugang zu Tätig- Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. keiten des Gerüstbauerhandwerks nicht vollkom- 1355), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung men abgeschnitten. So wird ausdrücklich gere- vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) geändert gelt, dass das Aufstellen von Arbeits- und Schutz- worden ist, wird wie folgt geändert: gerüsten zur Erbringung eigener handwerklicher Dienstleistungen auch weiterhin gestattet ist. Dies In Nummer 9 Spalte 1 wird das Wort „Landma- gilt auch für diejenigen Handwerke und hand- schinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und werksähnlichen Gewerbe, die im Übergangs-ge- Baumaschinenmechatroniker“ ersetzt. setz keine Erwähnung finden. Darüber hinaus können Betriebe eines Handwerks der Anlage A In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Landma- zur Handwerksordnung im Rahmen des § 5 HwO schinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Baumaschinenmechatroniker“ ersetzt. Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsan- gebot des betreffenden Gewerbes technisch oder 3. Nach Nummer 16 werden die folgenden Num- fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich mern 17 bis 20 eingefügt: ergänzen. Hiermit ist auch die mietrechtliche Überlassung des Gerüstes gegen Entgelt etwa Nr. Spalte 1 Spalte 2 des Rohbauunternehmers an ein anderes Ge- werk (z.B. Dachdecker) abgedeckt. Soll das Ge- 17 Glaser Glasveredler rüstbauerhandwerk darüberhinausgehend aus- geübt werden, kann eine Ausnahmebewilligung 18 Glasveredler Glaser nach § 8 oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO beantragt werden. Mittel- bis langfristig 19 Maurer und Estrichleger soll erreicht werden, dass alle Betriebe, die über- Betonbauer wiegend Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausüben, entsprechend in die Handwerksrolle 20 Tischler Parkettleger eingetragen sind. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die 1998 eingeführte Drechsler (Elfen- Regelung für das Gerüstbauerhandwerk in § 1 beinschnitzer) und Abs.4 S.1 Übergangsgesetz bereits dem Titel Holzspielzeugma- nach lediglich als übergangsweise Regelung ge- cher (Holzspiel- dacht war. Zudem wird eine Angleichung der zeuge)“. Rahmenbedingungen etwa im Hinblick auf die be- rufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit erreicht.
16 Anmerkung Durch die Wiedereinführung der Meisterpflicht in zwölf Handwerken ist auch eine Anpassung der Verordnung über verwandte Handwerke erforder- lich geworden. Die Entwicklung zwischen 2004 und Anfang 2020 in einzelnen Handwerken hat es jedoch nicht für alle Konstellationen wie etwa bei Maler und Lackierer/Raumausstatter zugelassen, das alte Verwandtschaftsverhältnis wiederherzu- stellen. Dies gilt ebenfalls für die Verwandtschaft Behälter- und Apparatebauer-Handwerk/Klemp- ner-Handwerk. VI. „Änderung des Schornsteinfeger- Handwerksgesetzes“ Änderung Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- ter „sowie Geburtsdatum“ gestrichen. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfe- ger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermit- telten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.“ Anmerkung Die Änderung bzw. Ergänzung ist aus daten- schutzrechtlicher Sicht notwendig.
Sie können auch lesen