Aktuelle Produkt- und Preisinfo - GASLÖWENSTARK FÜR REMSCHEID STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
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Aktuelle Produkt- und Preisinfo. GEW E R B E- UNDEN K GAS LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID STADTWERKE REMSCHEID VERBUND
GAS KOMMT VON DER EWR! UNSERE LÖWENSTARKEN GAS-TARIFE. Unser Löwe kennt sich aus mit den Produkten Ihrer EWR. Hier BEST- findet man ganz schnell den passenden Tarif: Ob mit Preis- sicherheit, zum Festpreis oder mit voller Flexibilität – hier ist für S E LLE R jeden Bedarf die richtige Lösung dabei. Und dann kommt das löwenstarke Gas auch aus Ihrer Leitung! GAS Fix plus Gewerbe 100 % LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID IMA- KL L NEUTRA GÜNSTIGES GAS MIT FESTPREIS FÜR BIS ZU 24 MONATE GAS Natur Gewerbe p p zuverlässige Versorgung zwei Jahre lang richtig sparen LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID p langfristige Preissicherheit p attraktiver Festpreis p auch als 12-Monats-Variante: ZERTIFIZIERTES ÖKOGAS EWR*Gas Fix Gewerbe p bis zu 24 Monate Preissicherheit p 100 % klimaneutral p wertvoller Beitrag zum Klimaschutz p voller CO2-Ausgleich 2 3
GAS Natur Gewerbe LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID ZERTIFIZIERTES ÖKOGAS Gültig vom JETZT IM DEL brutto NATUR-BÜN 01.08.2021 bis 31.07.2023 netto (inkl. 19 % USt.) Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh B O N US 5 % KLIMA- Arbeitspreis (Ökogas) 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 5,7 1 ct/kWh 6,79 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis) 5,80 ct/kWh 6,90 ct/kWh 01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis) 5,89 ct/kWh 7,01 ct/kWh Grundpreis 110,00 €/Jahr 130,90 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh Arbeitspreis (Ökogas) 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 5,41 ct/kWh 6,43 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis) 5,50 ct/kWh 6,54 ct/kWh 01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis) 5,59 ct/kWh 6,65 ct/kWh Grundpreis 116,00 €/Jahr 138,04 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh Arbeitspreis (Ökogas) 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 4,91 ct/kWh 5,84 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis) 5,00 ct/kWh 5,95 ct/kWh 01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis) 5,09 ct/kWh 6,05 ct/kWh Jetzt EWR*GAS Natur Gewerbe + EWR*STROM Natur Gewerbe Grundpreis 150,00 €/Jahr 178,50 €/Jahr kombinieren und sofort profitieren! Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh Ihre Entscheidung für EWR*GAS Natur Gewerbe hilft der Umwelt – wenn Sie zusätzlich beim Arbeitspreis (Ökogas) 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 4,86 ct/kWh 5,78 ct/kWh Strom den Ökotarif wählen, sparen Sie auch persönlich! Wer unser Ökogas mit unserem 01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis) 4,95 ct/kWh 5,89 ct/kWh Ökostrom kombiniert, profitiert sofort. Und bekommt 5 % Klima-Bonus obendrauf! So 01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis) 5,04 ct/kWh 5,99 ct/kWh helfen Sie der Umwelt und der Haushaltskasse. Grundpreis 235,00 €/Jahr 279,65 €/Jahr In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2021 bis 2023 ein: Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge) Erdgassteuer 0,55 ct/kWh Konzessionsabgabe 0,03 ct/kWh (Sondervertragsbereich) Auszug aus der Vertragsvereinbarung: Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2 • Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn werden nach Vertragseingang in der Vertragsbestä- Arbeitspreis tigung mitgeteilt. 1,1442 ct/kWh • Der Vertrag beginnt frühestens am 01.08.2021 und läuft bis zum 31.07.2023 (Grundlaufzeit). (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr) • Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 24 Monate, wenn dieser nicht mit einer Frist von zwei Grundpreis Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. 57,00 €/Jahr (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr) • Der Gaspreis setzt sich aus den dargestellten Preisbestandteilen zusammen und ist bei EWR*GAS Messstellenbetrieb Natur Gewerbe und EWR*GAS Fix plus Gewerbe bis zum 31.07.2023 fest vereinbart. 13,20 €/Jahr (pro Zähler, G4 – G6) • Preisänderungen nach Ablauf der Grundlaufzeit bleiben vorbehalten. • Weitere notwendige Informationen gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirt- Messung (jährlich) 3 3,50 €/Jahr schaftsgesetz (EnWG) sind ab Seite 20 nachzulesen. Abrechnung (jährlich) 3 0,00 €/Jahr Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1 Erläuterungen zu den Fußnoten 1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem 01.01.2021 geltenden Kosten ab 01.01.2021 0,455 ct/kWh für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach ab 01.01.2022 0,546 ct/kWh dem BEHG („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro emittierter Ton- ne CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh) erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren ab 01.01.2023 0,637 ct/kWh und startet ab dem 01.01.2021 mit einer zusätzlichen Belastung von 0,455 ct/kWh netto, die sich in den Folgejahren entsprechend dem BEHG anpassen wird. Summe der 01.08. bis staatlichen und 2,18 ct/kWh 73,70 €/Jahr 2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung unterliegen, sind die regula- 31.12.2021 regulatorisch torisch veranlassten Preisbestandteile an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt. 01.01. bis Die dem tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für Netznutzung, Kon- veranlassten 31.12.2022 zessionsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung sind auf unserer Internetseite Preisbestandteile 2,27 ct/kWh 73,70 €/Jahr sowie 01.01. bis www.ewr-remscheid.de in der Rubrik Netze einzusehen. dem CO2-Preis 31.07.2023 2,36 ct/kWh 73,70 €/Jahr 3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht, betragen die Kosten für jede zusätzliche Messung 3,50 € und für jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer. 4 5
GAS Fix plus Gewerbe LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID BEST- GÜNSTIGES GAS MIT FESTPREIS FÜR BIS ZU 24 MONATE S E LLE R Gültig vom brutto 01.08.2021 bis 31.07.2023 netto (inkl. 19 % USt.) Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 5,46 ct/kWh 6,49 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis) 5,55 ct/kWh 6,60 ct/kWh 01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis) 5,64 ct/kWh 6,71 ct/kWh Grundpreis 110,00 €/Jahr 130,90 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 5,16 ct/kWh 6,13 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis) 5,25 ct/kWh 6,24 ct/kWh 01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis) 5,34 ct/kWh 6,35 ct/kWh Grundpreis 116,00 €/Jahr 138,04 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 4,66 ct/kWh 5,54 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis) 4,75 ct/kWh 5,65 ct/kWh 01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis) 4,84 ct/kWh 5,76 ct/kWh Grundpreis 150,00 €/Jahr 178,50 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 4,61 ct/kWh 5,48 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis) 4,70 ct/kWh 5,59 ct/kWh 01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis) 4,79 ct/kWh 5,70 ct/kWh Grundpreis 235,00 €/Jahr 279,65 €/Jahr In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2021 bis 2023 ein: Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge) Erdgassteuer 0,55 ct/kWh Konzessionsabgabe Auszug aus der Vertragsvereinbarung: 0,03 ct/kWh (Sondervertragsbereich) • Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn werden nach Vertragseingang in der Vertragsbestä- Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2 tigung mitgeteilt. • Der Vertrag beginnt frühestens am 01.08.2021 und läuft bei EWR*GAS Natur Gewerbe und EWR*GAS Arbeitspreis 1,1442 ct/kWh Fix plus Gewerbe bis zum 31.07.2023 (Grundlaufzeit). (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr) • Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 24 Monate, wenn dieser nicht mit einer Frist von zwei Grundpreis Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. 57,00 €/Jahr (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr) • Der Gaspreis setzt sich aus den dargestellten Preisbestandteilen zusammen und ist bis zum 31.07.2023 fest vereinbart. Messstellenbetrieb 13,20 €/Jahr • Preisänderungen nach Ablauf der Grundlaufzeit bleiben vorbehalten. (pro Zähler, G4 – G6) • Weitere notwendige Informationen gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirt- Messung (jährlich) 3 3,50 €/Jahr schaftsgesetz (EnWG) sind ab Seite 20 nachzulesen. Abrechnung (jährlich) 3 0,00 €/Jahr Erläuterungen zu den Fußnoten Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1 1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem 01.01.2021 geltenden Kosten ab 01.01.2021 0,455 ct/kWh für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro emittierter Ton- ab 01.01.2022 0,546 ct/kWh ne CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh) erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren ab 01.01.2023 0,546 ct/kWh und startet ab dem 01.01.2021 mit einer zusätzlichen Belastung von 0,455 ct/kWh netto, die sich in den Folgejahren entsprechend dem BEHG anpassen wird. Summe der 01.08. bis staatlichen und 2,18 ct/kWh 73,70 €/Jahr 2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung unterliegen, sind die regula- 31.12.2021 regulatorisch torisch veranlassten Preisbestandteile an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt. 01.01. bis Die dem tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für Netznutzung, Kon- veranlassten 31.12.2022 zessionsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung sind auf unserer Internetseite Preisbestandteile 2,27 ct/kWh 73,70 €/Jahr sowie 01.01. bis www.ewr-remscheid.de in der Rubrik Netze einzusehen. dem CO2-Preis 31.07.2023 2,36 ct/kWh 73,70 €/Jahr 3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht, betragen die Kosten für jede zusätzliche Messung 3,50 € und für jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer. 6 7
GAS Fix Gewerbe LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID PREIS- GÜNSTIGES GAS MIT FESTPREIS FÜR BIS ZU 12 MONATE BRECHER Gültig vom brutto 01.08.2021 bis 31.07.2022 netto (inkl. 19 % USt.) Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 5,46 ct/kWh 6,49 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis) 5,55 ct/kWh 6,60 ct/kWh Grundpreis 110,00 €/Jahr 130,90 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 5,16 ct/kWh 6,13 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis) 5,25 ct/kWh 6,24 ct/kWh Grundpreis 116,00 €/Jahr 138,04 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 4,66 ct/kWh 5,54 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis) 4,75 ct/kWh 5,65 ct/kWh Grundpreis 150,00 €/Jahr 178,50 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 4,61 ct/kWh 5,48 ct/kWh 01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis) 4,70 ct/kWh 5,59 ct/kWh Grundpreis 235,00 €/Jahr 279,65 €/Jahr In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2021 bis 2022 ein: Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge) Erdgassteuer 0,55 ct/kWh Konzessionsabgabe Auszug aus der Vertragsvereinbarung: 0,03 ct/kWh (Sondervertragsbereich) • Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn werden nach Vertragseingang in der Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2 Vertragsbestätigung mitgeteilt. • D er Vertrag beginnt frühestens am 01.08.2021 und läuft bis zum 31.07.2022 (Grundlaufzeit). Arbeitspreis • D er Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn dieser nicht mit einer 1,1442 ct/kWh (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr) Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Grundpreis • D er Gaspreis setzt sich aus den dargestellten Preisbestandteilen zusammen und ist 57,00 €/Jahr (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr) bis zum 31.07.2022 fest vereinbart. • P reisänderungen nach Ablauf der Grundlaufzeit bleiben vorbehalten. Messstellenbetrieb 13,20 €/Jahr • Weitere notwendige Informationen gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirt- (pro Zähler, G4 – G6) schaftsgesetz (EnWG) sind ab Seite 20 nachzulesen. Messung (jährlich) 3 3,50 €/Jahr Abrechnung (jährlich) 3 0,00 €/Jahr Erläuterungen zu den Fußnoten bei den Produkten 1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem 01.01.2021 geltenden Kosten Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1 für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach ab 01.01.2021 0,455 ct/kWh dem BEHG („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro emittierter Tonne CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh) erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren und ab 01.01.2022 0,546 ct/kWh startet ab dem 01.01.2021 mit einer zusätzlichen Belastung von 0,455 ct/kWh netto, die sich in Summe der 01.08. bis den Folgejahren entsprechend dem BEHG anpassen wird. 2,18 ct/kWh 73,70 €/Jahr staatlichen und 31.12.2021 2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung unterliegen, sind die regulato- regulatorisch risch veranlassten Preisbestandteile an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt. veranlassten 01.01. bis Die dem tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für Netznutzung, Konzessi- 2,27 ct/kWh 73,70 €/Jahr Preisbestandteile 31.07.2022 onsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung sind auf unserer Internetseite sowie www.ewr-remscheid.de in der Rubrik Netze einzusehen. dem CO2-Preis 3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht, betragen die Kosten für jede zusätzliche Messung 3,50 € und für jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer. 8 9
GAS Grundversorgung Gewerbe LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID DIE FLEXIBLE GRUNDVERSORGUNG FÜR ALLE Gültig ab brutto 01.08.2021 netto (inkl. 19 % USt.) Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 6,49 ct/kWh 7,72 ct/kWh ab 01.01.2022 (inkl. CO2-Preis) 6,58 ct/kWh 7,83 ct/kWh Grundpreis 110,00 €/Jahr 130,90 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 6,19 ct/kWh 7,36 ct/kWh ab 01.01.2022 (inkl. CO2-Preis) 6,28 ct/kWh 7,47 ct/kWh Grundpreis 116,00 €/Jahr 138,04 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 5,99 ct/kWh 7,12 ct/kWh ab 01.01.2022 (inkl. CO2-Preis) 6,08 ct/kWh 7,23 ct/kWh Grundpreis 150,00 €/Jahr 178,50 €/Jahr Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh Arbeitspreis 1 01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis) 5,94 ct/kWh 7,06 ct/kWh ab 01.01.2022 (inkl. CO2-Preis) 6,03 ct/kWh 7,17 ct/kWh Grundpreis 235,00 €/Jahr 279,65 €/Jahr In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2021 bis 2022 ein: Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge) Erdgassteuer 0,55 ct/kWh Auszug aus der Vertragsvereinbarung: Konzessionsabgabe • Weitere notwendige Informationen gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirt- 0,33 ct/kWh (sonstige Tariflieferung) schaftsgesetz (EnWG) sind ab Seite 20 nachzulesen. • Bei Erstbezug einer Wohnung/eines Hauses rechnen wir Ihren Verbrauch zu den Allgemeinen Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2 Preisen der Grundversorgung EWR*GAS Grundversorgung Gewerbe ab, sofern keine Sonderver- Arbeitspreis tragsregelung vereinbart ist. Der Grundversorgungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann 1,1442 ct/kWh (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr) mit einer Frist von zwei Wochen zum Vertragsende gekündigt werden. Grundpreis • Preisänderungen werden mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt und zeitgleich 57,00 €/Jahr durch veröffentlichte Bekanntmachung sowie auf der Internetseite www.ewr-remscheid.de (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr) bekannt gegeben. Messstellenbetrieb 13,20 €/Jahr • Aufgrund der kürzeren Kündigungszeit höherer Gaspreis als in den Sonderverträgen EWR*GAS (pro Zähler, G4 – G6) Natur Gewerbe, EWR*GAS Fix plus Gewerbe und EWR*GAS Fix Gewerbe. Messung (jährlich) 3 3,50 €/Jahr Erläuterungen zu den Fußnoten bei den Produkten Abrechnung (jährlich) 3 0,00 €/Jahr 1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem 01.01.2021 geltenden Kosten Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1 für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro emittierter Ton- ab 01.01.2021 0,455 ct/kWh ne CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh) erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren ab 01.01.2022 0,546 ct/kWh und startet ab dem 01.01.2021 mit einer zusätzlichen Belastung von 0,455 ct/kWh netto, die sich in den Folgejahren entsprechend dem BEHG anpassen wird. Summe der 01.08. bis 2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung unterliegen, sind die regula- staatlichen und 31.12.2020 2,48 ct/kWh 73,70 €/Jahr torisch veranlassten Preisbestandteile an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt. regulatorisch Die dem tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für Netznutzung, Kon- veranlassten ab 2,57 ct/kWh 73,70 €/Jahr zessionsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung sind auf unserer Internetseite Preisbestandteile 01.01.2021 sowie www.ewr-remscheid.de in der Rubrik Netze einzusehen. dem CO2-Preis 3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht, betragen die Kosten für jede zusätzliche Messung 3,50 € und für jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer. 10 11
UNSER NEUER BLOG! INFORMATION Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2396), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungs- unternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen NEU VON IHRER EWR: Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. DER BLOG FÜR REMSCHEID. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung Neue Zeiten, neue Wege: Ab sofort bieten wir Ihnen eine mit Gas durchführt. tolle Möglichkeit, sich über Neuigkeiten rund um Ihre EWR zu informieren. Was Sie bisher zwei- bis dreimal im Jahr als § 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er gedrucktes Heft mit dem Titel „Energie & Leben“ kannten, auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss präsentiert sich jetzt noch praktischer und aktueller als dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. Online-Journal im Internet: (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gas- versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grund- Unter ewr-remscheid.de/journal finden Sie rund um die versorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Uhr eine frische Mischung aus Information und Inspiration, Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mittei- lungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunter- Überraschungen und Unterhaltung. Mit wenigen Klicks nehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen können Sie in unserem Blog stöbern und staunen, lesen und Gasversorgungsunternehmen begründet hat. schmökern – mobil, auf Ihrem Tablet, Laptop oder Desktop- (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch: PC. 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), Schauen Sie mal vorbei – es gibt viel zu entdecken! Das 2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstel- lungsort des Zählers, neue EWR Online-Journal bietet Ihnen aktuelle Umwelt- und 3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, Energiethemen, wichtige Neuigkeiten und ganz praktische 4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, Infos. Blicken Sie hinter die Kulissen, lassen Sie sich 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), komplizierte Sachverhalte von Fachleuten verständlich 6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und erklären. Wir wollen Antworten auf Ihre Fragen geben und 7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, Ihnen nützliche Tipps für den Alltag liefern – genau so wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: kompetent und zuverlässig, wie wir Sie mit Strom, Gas, Wasser a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 und Wärme versorgen. I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ewr-remscheid.de/journal b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgaben- verordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist. 12 13
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundver- Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des sorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach 1. d ie Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen Zugang der Kündigung nachweist. 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den § 5 a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und staatlich gesetzter Belastungen 3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation Schlichtungsstelle anzurufen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlich- des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der tungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. und Gas und dessen Anschrift. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln zu veröffentlichen. und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; bleiben unberührt. diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 6 Umfang der Grundversorgung (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, § 3 Ersatzversorgung zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Das (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversor- schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. gungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingunen zeitliche Beschränkungen des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er vorsehen, ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen. nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Teil 2 Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Versorgung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. § 4 Bedarfsdeckung (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Grundversorger von der leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, regenerativer Energiequellen. seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. § 5 Art der Versorgung; Änder ungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln. aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt. Teil 3 (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens Aufgaben und Rechte des Grundversorgers sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen § 8 Messeinrichtungen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen (1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nach- 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben. prüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt 14 15
der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. überschreitet, sonst dem Kunden. § 13 Abschlagszahlungen § 9 Zutrittsrecht (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im angemessen zu berücksichtigen. jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. werden. § 10 Vertragsstrafe (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundver- zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. sorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung § 14 Vorauszahlungen der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht recht- grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrück- zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde lich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs anzugeben. Monaten verlangt werden. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrech- (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht nungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und er- werden. hebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Teil 4 (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Abrechnung der Energielieferung Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten. § 11 Ablesung § 15 Sicherheitsleistung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass Gesetzbuchs verzinst. diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsauf- 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten der Ablesung des Kunden. erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach verlangt werden kann. Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume § 16 Rechnungen und Abschläge des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen verständlicher Form auszuweisen. Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. § 12 Abrechnung § 17 Zahlung, Verzug (1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder, Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 16 17
2. sofern § 20 Kündigung a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grund- ist und versorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch § 21 Fristlose Kündigung entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grund- versorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. § 18 Berechnungsfehler Teil 6 (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehl- ergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Schlussbestimmungen Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder § 22 Gerichtsstand zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden. oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht § 23 Übergangsregelungen ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Grunde zu legen. Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens folgenden Tag. drei Jahre beschränkt. Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses § 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 18 19
Allgemeine Informationen zu den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Ergänzende Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Strom bzw. Gas 1.) Preisänderungen in der Grundversorgung (EWR*GAS Grundversorgung Gewerbe) 1) Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbe- Mitteilungspflichten (StromGVV bzw. GasGVV § 7) ginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen Erweiterungen oder Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger1 ist verpflich- Verbrauchsgeräte sind der EWR GmbH in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche tet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe Bemessungsgrößen ändern. Entstehen der EWR GmbH durch die vom Kunden verursachte eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf sei- Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage bzw. durch die Verwendung zusätzlicher ner Internetseite zu veröffentlichen. Preisänderungen bei EWR*GAS Natur Gewerbe, Verbrauchsgeräte Mehrkosten, sind diese vom Kunden zu tragen. EWR*GAS Fix plus Gewerbe und EWR*GAS Fix Gewerbe sind zum Monatsersten möglich. Die EWR GmbH wird dem Kunden Änderungen spätestens sechs Wochen vorher in Text- 2) Abrechnung, Abschlagszahlungen (StromGVV bzw. GasGVV §§ 12, 13) form mitteilen und die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Im Falle von Der Strom- bzw. Gasverbrauch des Kunden wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 Preisänderungen oder Änderungen der Ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. Sofern der Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- Kunde dies wünscht, ist die EWR GmbH verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder werdens der Änderungen zu kündigen. halbjährliche Abrechnung gegen Aufpreis zu vereinbaren. Letztverbrauchern, deren Preisänderungen und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen werden gegenüber Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von § 21 d Abs. 1 EnWG ausgelesen werden, demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit wird eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kosten- dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch frei bereitgestellt. Wenn der Verbrauch nicht monatlich abgerechnet wird, ist der Kunde entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung verpflichtet, monatlich gleichbleibende, von der EWR GmbH nach Maßgabe der StromGVV nachweist. (GasGVV § 5 Abs. 2 und 3) bzw. GasGVV festzulegende Abschlagszahlungen auf den Strom- bzw. Gasverbrauch zu zahlen. Das Entgelt wird auf der Basis von Nettopreisen ermittelt. Abschließend erhöht es 2.) Gewährleistungs- und Rücktrittsrechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. sich um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. 3.) Wartungsdienste werden nicht angeboten. 3) Zahlungen (StromGVV bzw. GasGVV § 16) 4.) Pauschalen und Rechnungen können per SEPA-Basislastschriftverfahren, Überweisung Die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen für Strom- bzw. Gaslie- oder Dauerauftrag beglichen werden. ferungen sowie Rechnungsbeträge für sonstige Lieferungen und Leistungen können per SEPA-Basislastschriftverfahren, Überweisung oder Bareinzahlung erfolgen. 5.) Ansprüche bei Versorgungsstörungen können beim jeweiligen Netzbetreiber geltend gemacht werden. (§ 18 Niederdruck-Anschlussverordnung) 4) Zahlungsverzug (StromGVV bzw. GasGVV § 17) Für jede Mahnung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen für Strom- bzw. 6.) Lieferantenwechsel erfolgen zügig im Rahmen der gesetzlichen Frist und unentgeltlich. Gaslieferungen sowie Rechnungsbeträge für sonstige Lieferungen und Leistungen werden berechnet: 7.) Aktuelle Informationen über die geltenden Preise sind unter www.ewr-remscheid.de a) 3,80 € für die schriftliche Mahnung zu finden. b) 25,00 € für die persönliche Vorsprache eines Beauftragten der EWR GmbH Die aufgeführten Preise unterliegen nicht der Berechnung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). 8.) Beanstandungen werden durch unsere Kundenberater und darüber hinaus durch unser Beschwerdemanagement bearbeitet. Ferner stehen Haushaltkunden der 5) Kosten für Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung Verbraucherservice der Bundesnetzagentur sowie die Schlichtungsstelle Energie e. V. (StromGVV bzw. GasGVV § 19) zur Verfügung. Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Strom- bzw. Gasversorgung sind vom Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Kosten zu tragen. 9.) Es gilt die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sowie die Ergänzenden Bedin- gungen der EWR GmbH (siehe ergänzende Bedingungen). Vertragspartner: EWR GmbH, 6) Haftung (StromGVV bzw. GasGVV § 2) Neuenkamper Str. 81-87, 42855 Remscheid, eingetragen beim Amtsgericht Wuppertal, Im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- bzw. Gasversor- HRB 12309, Geschäftsführer: Prof. Dr. Thomas Hoffmann, Vorsitzender des Aufsichtsrates: gung und hieraus resultierender Schäden kann der Kunde mögliche Ansprüche gegen den Sven Wolf MdL jeweiligen Netzbetreiber geltend machen. 7) Gültigkeit Diese Ergänzenden Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit Strom bzw. Gas treten mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Bedingungen der 1 Angaben zum Grundversorger EWR GmbH für die Belieferung mit Strom bzw. Gas vom 01.10.2010. EWR GmbH, Neuenkamper Str. 81 – 87, 42855 Remscheid Hinweis: Die StromGVV bzw. GasGVV erhalten Sie unentgeltlich in unserem ServiceCenter im Allee-Center oder auf unserer Internetseite unter www.ewr-remscheid.de. 20 21
Wir sind für Sie da! Kundenhinweise Sollten Sie Fragen haben, ist unser Kundenservice persönlich in unserem ServiceCenter Versorgungsbedingungen im Allee-Center oder kostenlos telefonisch unter 0800 0 164 164 erreichbar. Die Lieferung von Gas erfolgt aufgrund der gültigen Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)“ und den „Ergänzenden Bedingungen“ und der vereinbarten Preisregelung. Sagen Sie uns, wenn’s mal nicht passt! Bei allen Bemühungen kann es natürlich auch einmal vorkommen, dass Sie mit unseren Zählerablesung Lieferungen und Leistungen nicht zufrieden sind. Dann sagen Sie uns bitte, wo genau es In der Regel lesen wir Ihren Gasverbrauch einmal jährlich ab. Bitte ermöglichen Sie un- aus Ihrer Sicht hapert. Denn: Nur wenn wir die Schwachstellen und Fehler kennen, können serem Beauftragten den Zutritt zu den Zählern. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Ablesung wir daran gehen, die Situation für Sie und für uns alle zu verbessern. Bitte kontaktieren nicht zu Hause sein, hinterlassen wir eine Ablesekarte. Geben Sie bitte dann alle Zähler- Sie immer zunächst unseren Kundenservice – persönlich in unserem ServiceCenter im stände schnellstmöglich über unser EWR Online ServiceCenter unter www.ewr-remscheid. Allee-Center oder telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer 0800 0 164 164. In der de/online-servicecenter, über unsere Energiebündel-App, telefonisch unter der kosten- Regel können wir Ihr Problem hier schon klären. Darüber hinaus steht Ihnen unser losen Rufnummer 0800 0 167 167, per E-Mail an ablesung@ewr-gmbh.de oder per Fax an Beschwerdemanagement telefonisch unter der ebenfalls kostenlosen Rufnummer die 02191 16 - 5237 an. Für jeden Zähler, bei dem keine Ablesung oder Zählerstandsangabe 0800 216 42 22 zur Verfügung. vorliegt, wird eine Schätzung vorgenommen. Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Jahresabrechnung Haben Sie weitergehenden Informationsbedarf, gibt Ihnen der Verbraucherservice der Für den Gasverbrauch wird in der Regel jährlich eine Rechnung erstellt. Bei Preis-, Bundesnetzagentur Auskünfte über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde Zuschlags- und/oder Steuersatzänderungen wird automatisch eine Aufteilung Ihrer und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas. Verbräuche auf die einzelnen Preisabschnitte vorgenommen. Dabei wird der Gesamtver- brauch auf die einzelnen Preisabschnitte verteilt. Die bis zur Jahresabrechnung gezahlten Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Abschläge werden vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. Hieraus kann sich als Endbetrag Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ein Guthaben oder eine Restforderung ergeben. Bei Kunden,die am SEPA-Basislastschrift- Verbraucherservice verfahren teilnehmen, werden wir zum Fälligkeitsdatum das Guthaben überweisen bzw. Postfach 8001, 53105 Bonn die Restforderung abbuchen. Bei Barzahlern erfolgt eine Verrechnung des Guthabens Telefon: 030 22 480 - 500 mit der/den nächsten zu zahlenden Abschlägen. Falls eine Auszahlung des Guthabens Telefax: 030 22 480 - 323 gewünscht wird, bitten wir unter Angabe der Kundennummer und Bankverbindung Internet: www.bundesnetzagentur.de innerhalb einer Woche um Mitteilung. E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de Monatliche Abschlagsbeträge Die Schlichtungsstelle Energie Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Verbrauch des zuletzt abgelesenen Sollte Ihnen trotz der Einschaltung unseres Beschwerdemanagements wider Erwarten Zeitraumes und den jeweiligen Preisregelungen. Sollte sich Ihr Verbrauch auf Dauer keine zufriedenstellende Lösung angeboten worden sein, kann zur Beilegung von gravierend ändern, bitten wir Sie, uns das mitzuteilen, um eine Abschlagsanpassung Streitigkeiten nach § 111 a EnWG ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle vornehmen zu können. Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich an unser Unternehmen gewandt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Unser Zahlungsbedingungen Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie Forderungen aus der Jahresabrechnung sind bis zum angegebenen Fälligkeitstermin zu verpflichtet (Sparten Strom und Gas). Unser Unternehmen nimmt darüber hinaus an begleichen. In der Folgezeit werden Abschlagszahlungen zu den angegebenen Zahlungs- keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil (z. B. Sparten Wasser, Wärme). terminen fällig. Bei nicht eingehaltenen Zahlungsterminen werden die fälligen Beträge angemahnt und Mahnkosten berechnet (siehe Ergänzende Bestimmungen). Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstr. 133, 10117 Berlin Zahlungsweg Telefon: 030 27 57 240 - 0 Viele Kunden nehmen bereits am SEPA-Basislastschriftverfahren teil. Dies ist der Telefax: 030 27 57 240 - 69 einfachste und schnellste Weg, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Darüber Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de hinaus können fällige Zahlungsverpflichtungen auch per Überweisung oder Dauerauftrag E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de beglichen werden. Ganz wichtig ist die Angabe Ihrer Kundennummer im Verwendungszweck. Hinweis auf OS-Plattform An-, Ab- bzw. Ummeldung Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Gebrauchen Sie bitte hierzu unsere An-/Abmeldeformulare, die Sie in unserem Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, abrufbar unter folgender Internetadresse: Kundencenter erhalten, die wir Ihnen aber auch gern auf Anfrage zusenden können. Die https://ec.europa.eu/consumers/odr. Für die Sparten Strom und Gas sind wir zur An-, Ab- bzw. Ummeldung können Sie auch über unseren Internetauftritt unter Teilnahme verpflichtet. Im Übrigen sind wir weder verpflichtet noch bereit, an dem www.ewr-remscheid.de vornehmen. Bitte beachten Sie, dass nur rechtzeitige Meldungen Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Berücksichtigung finden können. 22 23
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