Aktuelle Produkt- und Preisinfo - GASLÖWENSTARK FÜR REMSCHEID STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH

Die Seite wird erstellt Aaron-Arvid Preuß
 
WEITER LESEN
Aktuelle Produkt- und Preisinfo - GASLÖWENSTARK FÜR REMSCHEID STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
Aktuelle
Produkt-
und Preisinfo.

                        GEW E R B E-
                          UNDEN
                           K

       GAS
        LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID

         STADTWERKE REMSCHEID VERBUND
Aktuelle Produkt- und Preisinfo - GASLÖWENSTARK FÜR REMSCHEID STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
GAS
    KOMMT VON DER
        EWR!

    UNSERE LÖWENSTARKEN
    GAS-TARIFE.
    Unser Löwe kennt sich aus mit den Produkten Ihrer EWR. Hier                                            BEST-
    findet man ganz schnell den passenden Tarif: Ob mit Preis-
    sicherheit, zum Festpreis oder mit voller Flexibilität – hier ist für
                                                                                                           S E LLE R
    jeden Bedarf die richtige Lösung dabei. Und dann kommt das
    löwenstarke Gas auch aus Ihrer Leitung!
                                                                            GAS Fix plus Gewerbe
                                                        100 %               LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID
                                                          IMA-
                                                         KL
                                                                L
                                                         NEUTRA             GÜNSTIGES GAS MIT FESTPREIS
                                                                            FÜR BIS ZU 24 MONATE

                  GAS Natur Gewerbe                                         p
                                                                            p
                                                                              zuverlässige Versorgung
                                                                              zwei Jahre lang richtig sparen
                  LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID                                  p langfristige Preissicherheit
                                                                            p attraktiver Festpreis
                                                                            p auch als 12-Monats-Variante:
                  ZERTIFIZIERTES ÖKOGAS
                                                                              EWR*Gas Fix Gewerbe
                  p bis zu 24 Monate Preissicherheit
                  p 100 % klimaneutral
                  p wertvoller Beitrag zum Klimaschutz
                  p voller CO2-Ausgleich

2                                                                                                                      3
Aktuelle Produkt- und Preisinfo - GASLÖWENSTARK FÜR REMSCHEID STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
GAS Natur Gewerbe
                                    LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID

    ZERTIFIZIERTES ÖKOGAS

    Gültig vom                                                                                                                 JETZT IM
                                                                                                                                        DEL
                                                                                                   brutto

                                                                                                                            NATUR-BÜN
    01.08.2021 bis 31.07.2023                                    netto
                                                                                              (inkl. 19 % USt.)

    Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh

                                                                                                                                      B O N US
                                                                                                                           5 % KLIMA-
    Arbeitspreis (Ökogas) 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)       5,7 1 ct/kWh                      6,79 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis)       5,80 ct/kWh                       6,90 ct/kWh
    01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis)       5,89 ct/kWh                       7,01 ct/kWh
    Grundpreis                                                       110,00 €/Jahr                     130,90 €/Jahr
    Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh
    Arbeitspreis (Ökogas) 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)       5,41 ct/kWh                       6,43 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis)       5,50 ct/kWh                       6,54 ct/kWh
    01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis)       5,59 ct/kWh                       6,65 ct/kWh
    Grundpreis                                                       116,00 €/Jahr                     138,04 €/Jahr
    Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh
    Arbeitspreis (Ökogas) 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)       4,91 ct/kWh                       5,84 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis)       5,00 ct/kWh                       5,95 ct/kWh
    01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis)       5,09 ct/kWh                       6,05 ct/kWh                        Jetzt EWR*GAS Natur Gewerbe + EWR*STROM Natur Gewerbe
    Grundpreis                                                       150,00 €/Jahr                     178,50 €/Jahr
                                                                                                                           kombinieren und sofort profitieren!

    Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh
                                                                                                                           Ihre Entscheidung für EWR*GAS Natur Gewerbe hilft der Umwelt – wenn Sie zusätzlich beim
    Arbeitspreis (Ökogas) 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)       4,86 ct/kWh                       5,78 ct/kWh                        Strom den Ökotarif wählen, sparen Sie auch persönlich! Wer unser Ökogas mit unserem
    01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis)       4,95 ct/kWh                       5,89 ct/kWh                        Ökostrom kombiniert, profitiert sofort. Und bekommt 5 % Klima-Bonus obendrauf! So
    01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis)       5,04 ct/kWh                       5,99 ct/kWh
                                                                                                                           helfen Sie der Umwelt und der Haushaltskasse.
    Grundpreis                                                       235,00 €/Jahr                      279,65 €/Jahr
    In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2021 bis 2023 ein:
    Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge)

    Erdgassteuer                                      0,55 ct/kWh

    Konzessionsabgabe
                                                      0,03 ct/kWh
    (Sondervertragsbereich)
                                                                                                                        Auszug aus der Vertragsvereinbarung:
    Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2                        • Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn werden nach Vertragseingang in der Vertragsbestä-
    Arbeitspreis                                                                                                           tigung mitgeteilt.
                                                     1,1442 ct/kWh                                                      • Der Vertrag beginnt frühestens am 01.08.2021 und läuft bis zum 31.07.2023 (Grundlaufzeit).
    (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr)
                                                                                                                        • Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 24 Monate, wenn dieser nicht mit einer Frist von zwei
    Grundpreis                                                                                                             Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
                                                                      57,00 €/Jahr
    (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr)                                                                                         • Der Gaspreis setzt sich aus den dargestellten Preisbestandteilen zusammen und ist bei EWR*GAS
    Messstellenbetrieb                                                                                                     Natur Gewerbe und EWR*GAS Fix plus Gewerbe bis zum 31.07.2023 fest vereinbart.
                                                                         13,20 €/Jahr
    (pro Zähler, G4 – G6)                                                                                               • Preisänderungen nach Ablauf der Grundlaufzeit bleiben vorbehalten.
                                                                                                                        • Weitere notwendige Informationen gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirt-
    Messung (jährlich)          3
                                                                         3,50 €/Jahr
                                                                                                                           schaftsgesetz (EnWG) sind ab Seite 20 nachzulesen.
    Abrechnung (jährlich) 3                                              0,00 €/Jahr
    Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1            Erläuterungen zu den Fußnoten
                                                                                                                        1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem 01.01.2021 geltenden Kosten
    ab 01.01.2021                                    0,455 ct/kWh                                                       für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach
    ab 01.01.2022                                    0,546 ct/kWh                                                       dem BEHG („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro emittierter Ton-
                                                                                                                        ne CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh) erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren
    ab 01.01.2023                                    0,637 ct/kWh                                                       und startet ab dem 01.01.2021 mit einer zusätzlichen Belastung von 0,455 ct/kWh netto, die
                                                                                                                        sich in den Folgejahren entsprechend dem BEHG anpassen wird.
    Summe der                           01.08. bis
    staatlichen und                                   2,18 ct/kWh        73,70 €/Jahr                                   2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung unterliegen, sind die regula-
                                        31.12.2021
    regulatorisch                                                                                                       torisch veranlassten Preisbestandteile an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt.
                                        01.01. bis                                                                      Die dem tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für Netznutzung, Kon-
    veranlassten
                                        31.12.2022                                                                      zessionsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung sind auf unserer Internetseite
    Preisbestandteile                                 2,27 ct/kWh        73,70 €/Jahr
    sowie                               01.01. bis                                                                      www.ewr-remscheid.de in der Rubrik Netze einzusehen.
    dem CO2-Preis                       31.07.2023    2,36 ct/kWh        73,70 €/Jahr                                   3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht, betragen die Kosten für jede
                                                                                                                        zusätzliche Messung 3,50 € und für jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer.

4                                                                                                                                                                                                                                 5
Aktuelle Produkt- und Preisinfo - GASLÖWENSTARK FÜR REMSCHEID STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
GAS Fix plus Gewerbe
                                    LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID
                                                                                                                                                                                                    BEST-
    GÜNSTIGES GAS MIT FESTPREIS FÜR BIS ZU 24 MONATE
                                                                                                                                                                                                    S E LLE R
    Gültig vom                                                                                    brutto
    01.08.2021 bis 31.07.2023                                   netto
                                                                                             (inkl. 19 % USt.)

    Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh
    Arbeitspreis 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)       5,46 ct/kWh                      6,49 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis)       5,55 ct/kWh                      6,60 ct/kWh
    01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis)       5,64 ct/kWh                      6,71 ct/kWh
    Grundpreis                                                      110,00 €/Jahr                     130,90 €/Jahr
    Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh
    Arbeitspreis 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      5,16 ct/kWh                       6,13 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis)      5,25 ct/kWh                       6,24 ct/kWh
    01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis)      5,34 ct/kWh                       6,35 ct/kWh
    Grundpreis                                                      116,00 €/Jahr                     138,04 €/Jahr
    Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh
    Arbeitspreis 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      4,66 ct/kWh                       5,54 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis)      4,75 ct/kWh                       5,65 ct/kWh
    01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis)      4,84 ct/kWh                       5,76 ct/kWh
    Grundpreis                                                      150,00 €/Jahr                     178,50 €/Jahr
    Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh
    Arbeitspreis 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      4,61 ct/kWh                       5,48 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.12.2022 (inkl. CO2-Preis)      4,70 ct/kWh                       5,59 ct/kWh
    01.01.2023 bis 31.07.2023 (inkl. CO2-Preis)      4,79 ct/kWh                       5,70 ct/kWh
    Grundpreis                                                      235,00 €/Jahr                      279,65 €/Jahr
    In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2021 bis 2023 ein:
    Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge)
    Erdgassteuer                                     0,55 ct/kWh
    Konzessionsabgabe                                                                                                  Auszug aus der Vertragsvereinbarung:
                                                     0,03 ct/kWh
    (Sondervertragsbereich)                                                                                            • Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn werden nach Vertragseingang in der Vertragsbestä-
    Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2                          tigung mitgeteilt.
                                                                                                                       • Der Vertrag beginnt frühestens am 01.08.2021 und läuft bei EWR*GAS Natur Gewerbe und EWR*GAS
    Arbeitspreis
                                                    1,1442 ct/kWh                                                         Fix plus Gewerbe bis zum 31.07.2023 (Grundlaufzeit).
    (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr)
                                                                                                                       • Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 24 Monate, wenn dieser nicht mit einer Frist von zwei
    Grundpreis                                                                                                            Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
                                                                     57,00 €/Jahr
    (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr)                                                                                        • Der Gaspreis setzt sich aus den dargestellten Preisbestandteilen zusammen und ist bis zum
                                                                                                                          31.07.2023 fest vereinbart.
    Messstellenbetrieb
                                                                        13,20 €/Jahr                                   • Preisänderungen nach Ablauf der Grundlaufzeit bleiben vorbehalten.
    (pro Zähler, G4 – G6)
                                                                                                                       • Weitere notwendige Informationen gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirt-
    Messung (jährlich)          3
                                                                        3,50 €/Jahr                                       schaftsgesetz (EnWG) sind ab Seite 20 nachzulesen.
    Abrechnung (jährlich) 3                                             0,00 €/Jahr
                                                                                                                       Erläuterungen zu den Fußnoten
    Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1           1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem 01.01.2021 geltenden Kosten
    ab 01.01.2021                                   0,455 ct/kWh                                                       für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach
                                                                                                                       dem BEHG („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro emittierter Ton-
    ab 01.01.2022                                   0,546 ct/kWh
                                                                                                                       ne CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh) erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren
    ab 01.01.2023                                   0,546 ct/kWh                                                       und startet ab dem 01.01.2021 mit einer zusätzlichen Belastung von 0,455 ct/kWh netto, die
                                                                                                                       sich in den Folgejahren entsprechend dem BEHG anpassen wird.
    Summe der                          01.08. bis
    staatlichen und                                  2,18 ct/kWh        73,70 €/Jahr                                   2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung unterliegen, sind die regula-
                                       31.12.2021
    regulatorisch                                                                                                      torisch veranlassten Preisbestandteile an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt.
                                       01.01. bis                                                                      Die dem tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für Netznutzung, Kon-
    veranlassten
                                       31.12.2022                                                                      zessionsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung sind auf unserer Internetseite
    Preisbestandteile                                2,27 ct/kWh        73,70 €/Jahr
    sowie                              01.01. bis                                                                      www.ewr-remscheid.de in der Rubrik Netze einzusehen.
    dem CO2-Preis                      31.07.2023    2,36 ct/kWh        73,70 €/Jahr                                   3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht, betragen die Kosten für jede
                                                                                                                       zusätzliche Messung 3,50 € und für jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer.

6                                                                                                                                                                                                                                7
Aktuelle Produkt- und Preisinfo - GASLÖWENSTARK FÜR REMSCHEID STADTWERKE REMSCHEID VERBUND - EWR GmbH
GAS Fix Gewerbe
                                    LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID
                                                                                                                                                                                               PREIS-
    GÜNSTIGES GAS MIT FESTPREIS FÜR BIS ZU 12 MONATE
                                                                                                                                                                                              BRECHER
    Gültig vom                                                                                   brutto
    01.08.2021 bis 31.07.2022                                  netto
                                                                                            (inkl. 19 % USt.)

    Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh

    Arbeitspreis 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      5,46 ct/kWh                      6,49 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis)      5,55 ct/kWh                      6,60 ct/kWh

    Grundpreis                                                     110,00 €/Jahr                     130,90 €/Jahr
    Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh
    Arbeitspreis 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)
                                                    5,16 ct/kWh                       6,13 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis)
                                                    5,25 ct/kWh                       6,24 ct/kWh

    Grundpreis                                                     116,00 €/Jahr                     138,04 €/Jahr
    Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh

    Arbeitspreis 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)     4,66 ct/kWh                       5,54 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis)     4,75 ct/kWh                       5,65 ct/kWh

    Grundpreis                                                     150,00 €/Jahr                     178,50 €/Jahr
    Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh

    Arbeitspreis 1
    01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)     4,61 ct/kWh                       5,48 ct/kWh
    01.01.2022 bis 31.07.2022 (inkl. CO2-Preis)     4,70 ct/kWh                       5,59 ct/kWh

    Grundpreis                                                     235,00 €/Jahr                      279,65 €/Jahr
    In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2021 bis 2022 ein:
    Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge)
    Erdgassteuer                                    0,55 ct/kWh
    Konzessionsabgabe                                                                                                 Auszug aus der Vertragsvereinbarung:
                                                    0,03 ct/kWh
    (Sondervertragsbereich)                                                                                           • Der Vertragsschluss und der Lieferbeginn werden nach Vertragseingang in der
    Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2                         Vertragsbestätigung mitgeteilt.
                                                                                                                      • D er Vertrag beginnt frühestens am 01.08.2021 und läuft bis zum 31.07.2022 (Grundlaufzeit).
    Arbeitspreis                                                                                                      • D er Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn dieser nicht mit einer
                                                   1,1442 ct/kWh
    (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr)                                                                                          Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
    Grundpreis                                                                                                        • D er Gaspreis setzt sich aus den dargestellten Preisbestandteilen zusammen und ist
                                                                    57,00 €/Jahr
    (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr)                                                                                          bis zum 31.07.2022 fest vereinbart.
                                                                                                                      • P reisänderungen nach Ablauf der Grundlaufzeit bleiben vorbehalten.
    Messstellenbetrieb
                                                                       13,20 €/Jahr                                   • Weitere notwendige Informationen gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirt-
    (pro Zähler, G4 – G6)
                                                                                                                         schaftsgesetz (EnWG) sind ab Seite 20 nachzulesen.
    Messung (jährlich)          3
                                                                       3,50 €/Jahr
    Abrechnung (jährlich) 3                                            0,00 €/Jahr                                    Erläuterungen zu den Fußnoten bei den Produkten
                                                                                                                      1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem 01.01.2021 geltenden Kosten
    Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis) 1          für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach
    ab 01.01.2021                                  0,455 ct/kWh                                                       dem BEHG („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro emittierter Tonne
                                                                                                                      CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh) erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren und
    ab 01.01.2022                                  0,546 ct/kWh
                                                                                                                      startet ab dem 01.01.2021 mit einer zusätzlichen Belastung von 0,455 ct/kWh netto, die sich in
    Summe der                         01.08. bis                                                                      den Folgejahren entsprechend dem BEHG anpassen wird.
                                                    2,18 ct/kWh        73,70 €/Jahr
    staatlichen und                   31.12.2021                                                                      2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung unterliegen, sind die regulato-
    regulatorisch                                                                                                     risch veranlassten Preisbestandteile an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt.
    veranlassten                      01.01. bis                                                                      Die dem tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für Netznutzung, Konzessi-
                                                    2,27 ct/kWh        73,70 €/Jahr
    Preisbestandteile                 31.07.2022                                                                      onsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung sind auf unserer Internetseite
    sowie                                                                                                             www.ewr-remscheid.de in der Rubrik Netze einzusehen.
    dem CO2-Preis                                                                                                     3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht, betragen die Kosten für jede
                                                                                                                      zusätzliche Messung 3,50 € und für jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer.

8                                                                                                                                                                                                                      9
GAS Grundversorgung                                                                Gewerbe
                                     LÖWENSTARK FÜR REMSCHEID

     DIE FLEXIBLE GRUNDVERSORGUNG FÜR ALLE

     Gültig ab                                                                                     brutto
     01.08.2021                                                  netto
                                                                                              (inkl. 19 % USt.)

     Bei Jahresverbräuchen bis 2.000 kWh

     Arbeitspreis 1
     01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      6,49 ct/kWh                       7,72 ct/kWh
     ab 01.01.2022 (inkl. CO2-Preis)                  6,58 ct/kWh                       7,83 ct/kWh

     Grundpreis                                                      110,00 €/Jahr                     130,90 €/Jahr
     Bei Jahresverbräuchen von 2.001 kWh bis 5.000 kWh

     Arbeitspreis 1
     01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      6,19 ct/kWh                       7,36 ct/kWh
     ab 01.01.2022 (inkl. CO2-Preis)                  6,28 ct/kWh                       7,47 ct/kWh

     Grundpreis                                                      116,00 €/Jahr                     138,04 €/Jahr
     Bei Jahresverbräuchen von 5.001 kWh bis 50.000 kWh

     Arbeitspreis 1
     01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      5,99 ct/kWh                       7,12 ct/kWh
     ab 01.01.2022 (inkl. CO2-Preis)                  6,08 ct/kWh                       7,23 ct/kWh

     Grundpreis                                                      150,00 €/Jahr                     178,50 €/Jahr
     Bei Jahresverbräuchen ab 50.001 kWh

     Arbeitspreis 1
     01.08.2021 bis 31.12.2021 (inkl. CO2-Preis)      5,94 ct/kWh                       7,06 ct/kWh
     ab 01.01.2022 (inkl. CO2-Preis)                  6,03 ct/kWh                        7,17 ct/kWh

     Grundpreis                                                      235,00 €/Jahr                      279,65 €/Jahr
     In den vorgenannten Netto-Endpreisen fließen für 2021 bis 2022 ein:
     Staatliche Preisbestandteile (Umlagen und Zuschläge)
     Erdgassteuer                                     0,55 ct/kWh                                                       Auszug aus der Vertragsvereinbarung:
     Konzessionsabgabe                                                                                                  • Weitere notwendige Informationen gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirt-
                                                      0,33 ct/kWh
     (sonstige Tariflieferung)                                                                                             schaftsgesetz (EnWG) sind ab Seite 20 nachzulesen.
                                                                                                                        • Bei Erstbezug einer Wohnung/eines Hauses rechnen wir Ihren Verbrauch zu den Allgemeinen
     Regulatorisch veranlasste Preisbestandteile (Netzentgelte) am Beispiel von 20.000 kWh/Jahr 2
                                                                                                                           Preisen der Grundversorgung EWR*GAS Grundversorgung Gewerbe ab, sofern keine Sonderver-
     Arbeitspreis                                                                                                          tragsregelung vereinbart ist. Der Grundversorgungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann
                                                     1,1442 ct/kWh
     (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr)                                                                                           mit einer Frist von zwei Wochen zum Vertragsende gekündigt werden.
     Grundpreis                                                                                                         • Preisänderungen werden mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt und zeitgleich
                                                                      57,00 €/Jahr                                         durch veröffentlichte Bekanntmachung sowie auf der Internetseite www.ewr-remscheid.de
     (5.000 bis 50.000 kWh/Jahr)
                                                                                                                           bekannt gegeben.
     Messstellenbetrieb
                                                                         13,20 €/Jahr                                   • Aufgrund der kürzeren Kündigungszeit höherer Gaspreis als in den Sonderverträgen EWR*GAS
     (pro Zähler, G4 – G6)                                                                                                 Natur Gewerbe, EWR*GAS Fix plus Gewerbe und EWR*GAS Fix Gewerbe.
     Messung (jährlich)          3
                                                                         3,50 €/Jahr
                                                                                                                        Erläuterungen zu den Fußnoten bei den Produkten
     Abrechnung (jährlich) 3                                             0,00 €/Jahr                                    1) In den oben aufgeführten Netto-Arbeitspreisen sind die ab dem 01.01.2021 geltenden Kosten
     Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG (CO2-Preis)        1    für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach
                                                                                                                        dem BEHG („CO2-Preis“) enthalten. Im Jahr 2021 beträgt der Preis 25 Euro pro emittierter Ton-
     ab 01.01.2021                                   0,455 ct/kWh
                                                                                                                        ne CO2. Die Umrechnung pro Kilowattstunde (kWh) erfolgt aufgrund von Umrechnungsfaktoren
     ab 01.01.2022                                   0,546 ct/kWh                                                       und startet ab dem 01.01.2021 mit einer zusätzlichen Belastung von 0,455 ct/kWh netto, die
                                                                                                                        sich in den Folgejahren entsprechend dem BEHG anpassen wird.
     Summe der                         01.08. bis                                                                       2) Da die Netzentgelte der EWR GmbH einer Staffelpreisregelung unterliegen, sind die regula-
     staatlichen und                   31.12.2020     2,48 ct/kWh        73,70 €/Jahr
                                                                                                                        torisch veranlassten Preisbestandteile an einem Beispiel von 20.000 kWh pro Jahr dargestellt.
     regulatorisch
                                                                                                                        Die dem tatsächlichen Jahresverbrauch entsprechenden Netzentgelte für Netznutzung, Kon-
     veranlassten                              ab
                                                      2,57 ct/kWh        73,70 €/Jahr                                   zessionsabgabe, Messtellenbetrieb, Messung und Abrechnung sind auf unserer Internetseite
     Preisbestandteile                  01.01.2021
     sowie
                                                                                                                        www.ewr-remscheid.de in der Rubrik Netze einzusehen.
     dem CO2-Preis                                                                                                      3) Sofern der Kunde mehr als eine Abrechnung pro Jahr wünscht, betragen die Kosten für jede
                                                                                                                        zusätzliche Messung 3,50 € und für jede zusätzliche Abrechnung 12,00 € zzgl. Umsatzsteuer.

10                                                                                                                                                                                                                         11
UNSER
                                               NEUER BLOG!                                     INFORMATION

                                                                                          Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
                                                                                           Grundversorgung von Haushaltskunden und die
                                                                                         Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz
                                                                                             (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
                                                                                                vom 26.10.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2396),
                                                                                            die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
                                                                                        29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist.

                                                                                                                   Teil 1
                                                                                                       Allgemeine Bestimmungen
                                                                                           § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
                                                                     (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungs-
                                                                     unternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung
                                                                     nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas
                                                                     zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des
                                                                     Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese
                                                                     Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1
                                                                     des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen
     NEU VON IHRER EWR:                                              Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

     DER BLOG FÜR REMSCHEID.
                                                                     (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der
                                                                     Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
                                                                     (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das
                                                                     nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung
     Neue Zeiten, neue Wege: Ab sofort bieten wir Ihnen eine         mit Gas durchführt.
     tolle Möglichkeit, sich über Neuigkeiten rund um Ihre EWR
     zu informieren. Was Sie bisher zwei- bis dreimal im Jahr als                                     § 2 Vertragsschluss
                                                                     (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er
     gedrucktes Heft mit dem Titel „Energie & Leben“ kannten,        auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss
     präsentiert sich jetzt noch praktischer und aktueller als       dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
     Online-Journal im Internet:                                     (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gas-
                                                                     versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grund-
     Unter ewr-remscheid.de/journal finden Sie rund um die           versorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem
     Uhr eine frische Mischung aus Information und Inspiration,      Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mittei-
                                                                     lungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunter-
     Überraschungen und Unterhaltung. Mit wenigen Klicks             nehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen
     können Sie in unserem Blog stöbern und staunen, lesen und       Gasversorgungsunternehmen begründet hat.
     schmökern – mobil, auf Ihrem Tablet, Laptop oder Desktop-       (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen
                                                                     Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
     PC.
                                                                     1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname
                                                                         und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
     Schauen Sie mal vorbei – es gibt viel zu entdecken! Das         2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstel-
                                                                         lungsort des Zählers,
     neue EWR Online-Journal bietet Ihnen aktuelle Umwelt- und       3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,
     Energiethemen, wichtige Neuigkeiten und ganz praktische         4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde
                                                                         Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,
     Infos. Blicken Sie hinter die Kulissen, lassen Sie sich         5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
     komplizierte Sachverhalte von Fachleuten verständlich           6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt
                                                                         wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
     erklären. Wir wollen Antworten auf Ihre Fragen geben und        7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,
     Ihnen nützliche Tipps für den Alltag liefern – genau so             wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden
                                                                         Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
     kompetent und zuverlässig, wie wir Sie mit Strom, Gas, Wasser   a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008
     und Wärme versorgen.                                                 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042)
                                                                          geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
     ewr-remscheid.de/journal                                        b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgaben-
                                                                          verordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der
                                                                          Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist.

12                                                                                                                                                                         13
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der            (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der
     Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundver-        Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des
     sorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen          Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und
     Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des           der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der
     Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in    bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels
     dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf                                     des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach
     1. d ie Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen                        Zugang der Kündigung nachweist.
     2. 
        die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den                                  § 5 a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen
        Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und                                                           staatlich gesetzter Belastungen
     3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine     (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation
         Schlichtungsstelle anzurufen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlich-    des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der
         tungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren    geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu
         sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität      zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen.
         und Gas und dessen Anschrift.                                                            Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger
     Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite       abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln
     zu veröffentlichen.                                                                          und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen.
     (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss     (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und
     und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses            Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten
     sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich             des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3
     auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen;                     bleiben unberührt.
     diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite
     zu veröffentlichen.                                                                                                      § 6 Umfang der Grundversorgung
     (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht          (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung
     werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.          der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat
                                                                                                  die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses,
                                       § 3 Ersatzversorgung                                       zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist,
                                                                                                  zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Das
     (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis
                                                                                                  Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
     8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1
     des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe,   (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des §
     dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung        36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversor-
     schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.                              gungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1
                                                                                                  jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
     (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt          1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingunen zeitliche Beschränkungen
     des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er             vorsehen,
     ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung
     des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf     2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung
     § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.                                                                      nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der
                                                                                                      Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder
                                                                                                  3. 
                                                                                                     soweit und solange der Grundversorger an dem Bezug oder der vertragsgemäßen
                                               Teil 2                                                Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm
                                                                                                     nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
                                            Versorgung                                               wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
                                        § 4 Bedarfsdeckung                                        (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit
     Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten      es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Grundversorger von der
     leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu                   Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten
     decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung                    Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet,
     regenerativer Energiequellen.                                                                seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch
                                                                                                  den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie
                                                                                                  ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
                                 § 5 Art der Versorgung; Änder
                  ungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen                                             § 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und
                                                                                                                           Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten
     (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der
     Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die            Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher
     Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich       Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche
     aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie              Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der
     der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich               Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.
     aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen
     Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt.
                                                                                                                                             Teil 3
     (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils
     zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens                                     Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
     sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger
     ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen                                             § 8 Messeinrichtungen
     Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen         (1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den
     auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die   Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
     Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz         (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nach-
     3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.       prüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte
                                                                                                  Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt

14                                                                                                                                                                                               15
der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich      (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine
     mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem      pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann
     Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen          einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
     überschreitet, sonst dem Kunden.
                                                                                                                                   § 13 Abschlagszahlungen
                                          § 9 Zutrittsrecht                                        (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für
     Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis                          das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese
     versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder                    ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im
     des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu                  zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so
     gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur               bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
     Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung               Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
     kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im                  angemessen zu berücksichtigen.
     jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin             (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden
     erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen,    Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst
     dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.                                                   werden.
                                        § 10 Vertragsstrafe                                        (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so
                                                                                                   ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten
     (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der            Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind
     Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundver-           zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
     sorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten
     Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung                                           § 14 Vorauszahlungen
     der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden
     geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.                                                     (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums
                                                                                                   Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der
     (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder            Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht recht-
     grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben       zeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrück-
     zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde               lich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die
     bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis               Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall
     zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs            anzugeben.
     Monaten verlangt werden.
                                                                                                   (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrech-
     (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht       nungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht
     festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und       der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen
     2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben          zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und er-
     werden.                                                                                       hebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso
                                                                                                   vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung
                                                                                                   zu verrechnen.
                                               Teil 4
                                                                                                   (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen
                                 Abrechnung der Energielieferung                                   Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
                                           § 11 Ablesung
                                                                                                                                    § 15 Sicherheitsleistung
     (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu           (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der
     verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die            Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
     Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
                                                                                                   (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
     (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass         Gesetzbuchs verzinst.
     diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
                                                                                                   (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht
     1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,                                              unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach,
     2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder                                                  so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsauf-
     3. 
        bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung                  forderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten
        der Ablesung                                                                               des Kunden.
     erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm
                                                                                                   (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr
     nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach
                                                                                                   verlangt werden kann.
     Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
     (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume                                            § 16 Rechnungen und Abschläge
     des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den
                                                                                                   (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die
     Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem
                                                                                                   für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein
     Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen
                                                                                                   verständlicher Form auszuweisen.
     Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung
     nicht oder verspätet vornimmt.                                                                (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche
                                                                                                   Zahlungsweisen anzugeben.
                                          § 12 Abrechnung
                                                                                                                                      § 17 Zahlung, Verzug
     (1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
     abgerechnet.                                                                                  (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen
                                                                                                   Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
     (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise,
                                                                                                   Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem
     so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;
                                                                                                   Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
     jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden
     maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei           1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder,
     Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

16                                                                                                                                                                                               17
2. sofern                                                                                                                       § 20 Kündigung
     a) 
        der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als             (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
        doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum        Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grund-
        ist und                                                                                  versorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
     b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die           (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden
         Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.          unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
     § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.                             (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des
                                                                                                 Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
     (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung
     auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch                                           § 21 Fristlose Kündigung
     entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die
     pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die              Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis
     nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf           fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung
     Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.                             wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grund-
                                                                                                 versorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht
     (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder         wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
     rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

                                     § 18 Berechnungsfehler                                                                               Teil 6
     (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehl-
     ergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt,
     so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom                                            Schlussbestimmungen
     Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder                                       § 22 Gerichtsstand
     zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für
     die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr      Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag
     vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums           ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.
     oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse
     sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht                                          § 23 Übergangsregelungen
     ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber             Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und
     ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu           Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2
     Grunde zu legen.                                                                            Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die
     (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden        Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist,
     Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen          durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung
     größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens        folgenden Tag.
     drei Jahre beschränkt.

                                              Teil 5
                        Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
                               § 19 Unterbrechung der Versorgung
     (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung
     durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in
     nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder-
     lich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
     der Messeinrichtungen zu verhindern.
     (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer
     Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die
     Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den
     zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit
     der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die
     Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
     oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
     Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die
     Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur
     Schwere der Zuwiderhandlung steht.
     (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im
     Voraus anzukündigen.
     (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen,
     sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der
     Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für
     strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung
     muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf
     der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die
     Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden
     zu gestatten.

18                                                                                                                                                                                          19
Allgemeine Informationen zu den Bestimmungen des § 41 Abs. 1                                 Ergänzende Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit
     Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)                                                       Strom bzw. Gas

     1.) Preisänderungen in der Grundversorgung (EWR*GAS Grundversorgung Gewerbe)                 1) Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten;
     und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbe-                      Mitteilungspflichten (StromGVV bzw. GasGVV § 7)
     ginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen             Erweiterungen oder Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher
     vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger1 ist verpflich-            Verbrauchsgeräte sind der EWR GmbH in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche
     tet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe            Bemessungsgrößen ändern. Entstehen der EWR GmbH durch die vom Kunden verursachte
     eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf sei-            Erweiterung oder Änderung der Kundenanlage bzw. durch die Verwendung zusätzlicher
     ner Internetseite zu veröffentlichen. Preisänderungen bei EWR*GAS Natur Gewerbe,             Verbrauchsgeräte Mehrkosten, sind diese vom Kunden zu tragen.
     EWR*GAS Fix plus Gewerbe und EWR*GAS Fix Gewerbe sind zum Monatsersten möglich.
     Die EWR GmbH wird dem Kunden Änderungen spätestens sechs Wochen vorher in Text-              2) Abrechnung, Abschlagszahlungen (StromGVV bzw. GasGVV §§ 12, 13)
     form mitteilen und die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Im Falle von      Der Strom- bzw. Gasverbrauch des Kunden wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3
     Preisänderungen oder Änderungen der Ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das                Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. Sofern der
     Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam-          Kunde dies wünscht, ist die EWR GmbH verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder
     werdens der Änderungen zu kündigen.                                                          halbjährliche Abrechnung gegen Aufpreis zu vereinbaren. Letztverbrauchern, deren
     Preisänderungen und Änderungen der Ergänzenden Bedingungen werden gegenüber                  Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von § 21 d Abs. 1 EnWG ausgelesen werden,
     demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit                   wird eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kosten-
     dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch                        frei bereitgestellt. Wenn der Verbrauch nicht monatlich abgerechnet wird, ist der Kunde
     entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung              verpflichtet, monatlich gleichbleibende, von der EWR GmbH nach Maßgabe der StromGVV
     nachweist. (GasGVV § 5 Abs. 2 und 3)                                                         bzw. GasGVV festzulegende Abschlagszahlungen auf den Strom- bzw. Gasverbrauch zu
                                                                                                  zahlen. Das Entgelt wird auf der Basis von Nettopreisen ermittelt. Abschließend erhöht es
     2.) Gewährleistungs- und Rücktrittsrechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.   sich um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt jeweils
                                                                                                  gesetzlich festgelegten Höhe.
     3.) Wartungsdienste werden nicht angeboten.
                                                                                                  3) Zahlungen (StromGVV bzw. GasGVV § 16)
     4.) Pauschalen und Rechnungen können per SEPA-Basislastschriftverfahren, Überweisung         Die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen für Strom- bzw. Gaslie-
     oder Dauerauftrag beglichen werden.                                                          ferungen sowie Rechnungsbeträge für sonstige Lieferungen und Leistungen können per
                                                                                                  SEPA-Basislastschriftverfahren, Überweisung oder Bareinzahlung erfolgen.
     5.) Ansprüche bei Versorgungsstörungen können beim jeweiligen Netzbetreiber geltend
     gemacht werden. (§ 18 Niederdruck-Anschlussverordnung)                                       4) Zahlungsverzug (StromGVV bzw. GasGVV § 17)
                                                                                                  Für jede Mahnung fälliger Rechnungsbeträge oder Abschlagszahlungen für Strom- bzw.
     6.) Lieferantenwechsel erfolgen zügig im Rahmen der gesetzlichen Frist und unentgeltlich.    Gaslieferungen sowie Rechnungsbeträge für sonstige Lieferungen und Leistungen werden
                                                                                                  berechnet:
     7.) Aktuelle Informationen über die geltenden Preise sind unter www.ewr-remscheid.de         a) 3,80 € für die schriftliche Mahnung
     zu finden.                                                                                   b) 25,00 € für die persönliche Vorsprache eines Beauftragten der EWR GmbH
                                                                                                  Die aufgeführten Preise unterliegen nicht der Berechnung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
     8.) Beanstandungen werden durch unsere Kundenberater und darüber hinaus durch
     unser Beschwerdemanagement bearbeitet. Ferner stehen Haushaltkunden der                      5) Kosten für Unterbrechung und Wiederaufnahme der Versorgung
     Verbraucherservice der Bundesnetzagentur sowie die Schlichtungsstelle Energie e. V.          (StromGVV bzw. GasGVV § 19)
     zur Verfügung.                                                                               Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Strom- bzw. Gasversorgung sind vom
                                                                                                  Kunden die vom Messstellen- oder Netzbetreiber hierfür verlangten Kosten zu tragen.
     9.) Es gilt die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sowie die Ergänzenden Bedin-
     gungen der EWR GmbH (siehe ergänzende Bedingungen). Vertragspartner: EWR GmbH,               6) Haftung (StromGVV bzw. GasGVV § 2)
     Neuenkamper Str. 81-87, 42855 Remscheid, eingetragen beim Amtsgericht Wuppertal,             Im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom- bzw. Gasversor-
     HRB 12309, Geschäftsführer: Prof. Dr. Thomas Hoffmann, Vorsitzender des Aufsichtsrates:      gung und hieraus resultierender Schäden kann der Kunde mögliche Ansprüche gegen den
     Sven Wolf MdL                                                                                jeweiligen Netzbetreiber geltend machen.

                                                                                                  7) Gültigkeit
                                                                                                  Diese Ergänzenden Bedingungen der EWR GmbH für die Belieferung mit Strom bzw. Gas
                                                                                                  treten mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft. Sie ersetzen die Ergänzenden Bedingungen der
     1
       Angaben zum Grundversorger                                                                 EWR GmbH für die Belieferung mit Strom bzw. Gas vom 01.10.2010.
     EWR GmbH, Neuenkamper Str. 81 – 87, 42855 Remscheid
                                                                                                  Hinweis:
                                                                                                  Die StromGVV bzw. GasGVV erhalten Sie unentgeltlich in unserem
                                                                                                  ServiceCenter im Allee-Center oder auf unserer Internetseite unter
                                                                                                  www.ewr-remscheid.de.

20                                                                                                                                                                                              21
Wir sind für Sie da!                                                                        Kundenhinweise

     Sollten Sie Fragen haben, ist unser Kundenservice persönlich in unserem ServiceCenter       Versorgungsbedingungen
     im Allee-Center oder kostenlos telefonisch unter 0800 0 164 164 erreichbar.                 Die Lieferung von Gas erfolgt aufgrund der gültigen Gasgrundversorgungsverordnung
                                                                                                 (GasGVV)“ und den „Ergänzenden Bedingungen“ und der vereinbarten Preisregelung.
     Sagen Sie uns, wenn’s mal nicht passt!
     Bei allen Bemühungen kann es natürlich auch einmal vorkommen, dass Sie mit unseren          Zählerablesung
     Lieferungen und Leistungen nicht zufrieden sind. Dann sagen Sie uns bitte, wo genau es      In der Regel lesen wir Ihren Gasverbrauch einmal jährlich ab. Bitte ermöglichen Sie un-
     aus Ihrer Sicht hapert. Denn: Nur wenn wir die Schwachstellen und Fehler kennen, können     serem Beauftragten den Zutritt zu den Zählern. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Ablesung
     wir daran gehen, die Situation für Sie und für uns alle zu verbessern. Bitte kontaktieren   nicht zu Hause sein, hinterlassen wir eine Ablesekarte. Geben Sie bitte dann alle Zähler-
     Sie immer zunächst unseren Kundenservice – persönlich in unserem ServiceCenter im           stände schnellstmöglich über unser EWR Online ServiceCenter unter www.ewr-remscheid.
     Allee-Center oder telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer 0800 0 164 164. In der        de/online-servicecenter, über unsere Energiebündel-App, telefonisch unter der kosten-
     Regel können wir Ihr Problem hier schon klären. Darüber hinaus steht Ihnen unser            losen Rufnummer 0800 0 167 167, per E-Mail an ablesung@ewr-gmbh.de oder per Fax an
     Beschwerdemanagement telefonisch unter der ebenfalls kostenlosen Rufnummer                  die 02191 16 - 5237 an. Für jeden Zähler, bei dem keine Ablesung oder Zählerstandsangabe
     0800 216 42 22 zur Verfügung.                                                               vorliegt, wird eine Schätzung vorgenommen.

     Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur                                                Jahresabrechnung
     Haben Sie weitergehenden Informationsbedarf, gibt Ihnen der Verbraucherservice der          Für den Gasverbrauch wird in der Regel jährlich eine Rechnung erstellt. Bei Preis-,
     Bundesnetzagentur Auskünfte über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde         Zuschlags- und/oder Steuersatzänderungen wird automatisch eine Aufteilung Ihrer
     und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas.                   Verbräuche auf die einzelnen Preisabschnitte vorgenommen. Dabei wird der Gesamtver-
                                                                                                 brauch auf die einzelnen Preisabschnitte verteilt. Die bis zur Jahresabrechnung gezahlten
     Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,                                                    Abschläge werden vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht. Hieraus kann sich als Endbetrag
     Telekommunikation, Post und Eisenbahnen                                                     ein Guthaben oder eine Restforderung ergeben. Bei Kunden,die am SEPA-Basislastschrift-
     Verbraucherservice                                                                          verfahren teilnehmen, werden wir zum Fälligkeitsdatum das Guthaben überweisen bzw.
     Postfach 8001, 53105 Bonn                                                                   die Restforderung abbuchen. Bei Barzahlern erfolgt eine Verrechnung des Guthabens
     Telefon: 030 22 480 - 500                                                                   mit der/den nächsten zu zahlenden Abschlägen. Falls eine Auszahlung des Guthabens
     Telefax: 030 22 480 - 323                                                                   gewünscht wird, bitten wir unter Angabe der Kundennummer und Bankverbindung
     Internet: www.bundesnetzagentur.de                                                          innerhalb einer Woche um Mitteilung.
     E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
                                                                                                 Monatliche Abschlagsbeträge
     Die Schlichtungsstelle Energie                                                              Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Verbrauch des zuletzt abgelesenen
     Sollte Ihnen trotz der Einschaltung unseres Beschwerdemanagements wider Erwarten            Zeitraumes und den jeweiligen Preisregelungen. Sollte sich Ihr Verbrauch auf Dauer
     keine zufriedenstellende Lösung angeboten worden sein, kann zur Beilegung von               gravierend ändern, bitten wir Sie, uns das mitzuteilen, um eine Abschlagsanpassung
     Streitigkeiten nach § 111 a EnWG ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle       vornehmen zu können.
     Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich an unser Unternehmen
     gewandt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Unser          Zahlungsbedingungen
     Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie       Forderungen aus der Jahresabrechnung sind bis zum angegebenen Fälligkeitstermin zu
     verpflichtet (Sparten Strom und Gas). Unser Unternehmen nimmt darüber hinaus an             begleichen. In der Folgezeit werden Abschlagszahlungen zu den angegebenen Zahlungs-
     keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil (z. B. Sparten Wasser, Wärme).             terminen fällig. Bei nicht eingehaltenen Zahlungsterminen werden die fälligen Beträge
                                                                                                 angemahnt und Mahnkosten berechnet (siehe Ergänzende Bestimmungen).
     Schlichtungsstelle Energie e.V.
     Friedrichstr. 133, 10117 Berlin                                                             Zahlungsweg
     Telefon: 030 27 57 240 - 0                                                                  Viele Kunden nehmen bereits am SEPA-Basislastschriftverfahren teil. Dies ist der
     Telefax: 030 27 57 240 - 69                                                                 einfachste und schnellste Weg, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Darüber
     Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de                                                 hinaus können fällige Zahlungsverpflichtungen auch per Überweisung oder Dauerauftrag
     E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de                                                  beglichen werden. Ganz wichtig ist die Angabe Ihrer Kundennummer im Verwendungszweck.

     Hinweis auf OS-Plattform                                                                    An-, Ab- bzw. Ummeldung
     Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche                  Gebrauchen Sie bitte hierzu unsere An-/Abmeldeformulare, die Sie in unserem
     Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, abrufbar unter folgender Internetadresse:     Kundencenter erhalten, die wir Ihnen aber auch gern auf Anfrage zusenden können. Die
     https://ec.europa.eu/consumers/odr. Für die Sparten Strom und Gas sind wir zur              An-, Ab- bzw. Ummeldung können Sie auch über unseren Internetauftritt unter
     Teilnahme verpflichtet. Im Übrigen sind wir weder verpflichtet noch bereit, an dem          www.ewr-remscheid.de vornehmen. Bitte beachten Sie, dass nur rechtzeitige Meldungen
     Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                                                         Berücksichtigung finden können.

22                                                                                                                                                                                           23
Sie können auch lesen