DIE STADT MANNHEIM ERLÄSST ALS ZUSTÄNDIGES GESUNDHEITSAMT GEMÄß 28 ABSATZ 1 SATZ 1 I.V.M. 28A ABS. 1 UND 3 DES INFEKTIONSSCHUTZGESETZES (IFSG) ...
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21.05.2021 Die Stadt Mannheim erlässt als zuständiges Gesundheitsamt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. 28a Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), §§ 3 Absatz 1, 22 Absatz 1 und 2 der Ver- ordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbrei- tung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV), § 35 Satz 2 des Lan- desverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen für das Gebiet der Stadt Mannheim nachstehende Allgemeinverfügung 1. Über § 3 Absatz 1 CoronaVO hinausgehend wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichts- maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder einer Atemschutzmaske, die die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt (Maskenpflicht), nach den folgenden Maßgaben an- geordnet: (1) Im Stadtgebiet Mannheim gilt für den Fußgängerverkehr die Maskenpflicht montags bis samstags von 9:00 bis 22:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 10:00 bis 22:00 Uhr im Bereich der öffent- lichen Straße in den Planken einschließlich des Plankenkopfes, auf dem Paradeplatz, der Breiten Straße, dem verkehrsberuhigten Bereich G 2 / H 2, auf dem Marktplatz, der Kunststraße, auf den Kapuzinerplanken, der Fressgasse, auf dem Münzplatz, der Marktstraße, der Straße zwischen E 2 / E 3 (verlängerte Planken) bis K 2 / K 3, der Erbprinzenstraße, den Gehwegen des Kaiserrings zwischen Planken und Willy-Brandt-Platz, im gesamten Bereich der Fußgängerzone am Haupt- Seite 1/16
bahnhof inklusive der Fahrradabstellplätze und dem Taxiplatz, auf der Fußgängerquerung zwi- schen Wasserturm und Planken sowie im Pausen-Aufenthaltsbereich für Schüler an der Werner- von-Siemens-Schule und Carl-Benz-Schule. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem angehängten Lageplan Maskenpflicht. (2) Die Maskenpflicht für den Fußgängerverkehr im öffentlichen Raum gilt darüber hinaus samstags, sonn- und feiertags von 10:00 bis 22:00 Uhr in den folgenden Bereichen: Wasserturm/Friedrichs- platzanlage, Quartiersplatz Jungbusch, Uferpromenade Jungbusch, Neumarkt, Alter Messplatz, Rheinpromenade und Strandbad. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan Maskenpflicht. Bei nach der CoronaVO erlaubter sportlicher Betätigung besteht eine Ausnahme von der Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 2 m zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann. (3) Im gesamten Stadtgebiet besteht im öffentlichen Raum die Maskenpflicht in Warteschlangen vor Gaststätten, Cafés, Eisdielen, sonstigen Verkaufsstellen, Poststellen, Abholdiensten, Ausgabe- stellen der Tafeln, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sowie Verwaltungsgebäuden. (4) Im Umkreis von 50 Metern um Schulen im öffentlichen Raum gilt die Maskenpflicht für Schüler*in- nen, Lehrer*innen und Eltern sowie sonstige Personen über 14 Jahren, die Kinder zu Schule brin- gen oder von dort abholen, außerhalb der Schulferien montags bis freitags von 7.30 bis 18.00 Uhr. (5) Über § 3 Abs. 2 Nr. 12 CoronaVO hinausgehend gilt in Kindertageseinrichtungen, Horten sowie Schulkindergärten für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte die Maskenpflicht auch dann, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben. Zudem gilt in Horten während der Betreuungszeit die Maskenpflicht für schulpflichtige Kinder. (6) Im Umkreis von 50 Metern um Kindertageseinrichtungen im öffentlichen Raum gilt die Masken- pflicht für Erzieher*innen und Eltern sowie sonstige Personen über 14 Jahren, die Kinder zur Ein- richtung bringen oder von dort abholen, außerhalb der Schließungszeiten montags bis freitags von 7.00 bis 18.00 Uhr. (7) Auf öffentlichen Spielplätzen im gesamten Stadtgebiet gilt die Maskenpflicht für Begleitpersonen ab 14 Jahren. (8) Ausnahmen: Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gilt eine Ausnahme von der Maskenpflicht. Das gleiche gilt für Personen, für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwin- genden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheit- licher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, gehörlose und Seite 2/16
schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitperso- nen. In den in Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 genannten Einrichtungen und Bereichen gilt eine Ausnahme von der Maskenpflicht, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann. Eine Ausnahme von der in Abs. 5 geregelten Maskenpflicht besteht darüber hinaus am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht. Ferner gilt in den in Abs. 5 genannten Einrichtungen im Einzelfall eine Ausnahme von der Maskenpflicht, wenn dies situativ in der Arbeit mit dem Kind notwendig ist. Zudem besteht in den in Absätzen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 geregelten Bereichen eine Ausnahme zum Konsum von Lebensmitteln, jedoch nur bei gleichzeitiger Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu weiteren Personen. Eine gesonderte Ausnahme von der Maskenpflicht zum Rauchen be- steht in keinem der in Absätzen 1 bis 7 geregelten Bereiche. 2. Als Verkehrs- und Begegnungsflächen nach § 22 Abs. 2 CoronaVO, auf denen der Ausschank und Konsum von Alkohol verboten ist, werden die folgenden Straßen und Plätze festgelegt: Paradeplatz, Marktplatz, Planken, Plankenkopf O7/P7, Kunststraße, Kapuzinerplanken, Fressgasse, Münzplatz, Breite Straße, Wasserturmanlage, Lauergarten, Scipiogarten, Willy-Brandt-Platz, Haltestelle Tattersall, Quartiersplatz Jungbusch, Uferpromenade Jungbusch, Alter Messplatz, Freifläche „Alter“ und Neu- markt. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem angehängten Lageplan Alkoholverbot. Zugelassene Freischankflächen des Gastgewerbes sind von diesem Verbot ausgenommen . 3. Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim zur Maskenpflicht vom 23.04.2021. Letztere wird hiermit aufgehoben. 4. Diese Allgemeinverfügung ist ab dem 23.05.2021 wirksam und bis zum 21.06.2021 befristet. Begründung: I. SARS-CoV-2 ist ein Virus, das durch Tröpfcheninfektion (z.B. durch Husten, Niesen oder auch bei engeren face-to-face Kontakten von Mensch zu Mensch) oder auch Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, kleiner als fünf Mikrometer) relativ leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Die Inkubationszeit beträgt nach derzeitigen Erkenntnissen bis zu 14 Tage. Bereits während dieses Zeitraumes, in dem ein Infizierter selbst noch keine Symptome zeigt, kann er das Virus auf andere Menschen übertragen. Die hierdurch hervorgerufene Atemwegs-Erkrankung Seite 3/16
COVID-19 verläuft unterschiedlich schwer und kann zum Tod führen. Das Risiko schwerer und töd- licher Verläufe ist bei älteren Menschen und Personen mit Vorerkrankungen höher. Bei Mutationen des Virus können sich die Verlaufsformen und der Anteil schwerer und tödlicher Verläufe ändern. Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind nach § 28a Absatz 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Ge- sundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Ausweislich des Lage- bericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 20.05.2021 ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Über- tragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Daher wird dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert. Der Höhepunkt der 3. Welle der SARS-CoV-2-Infektionen scheint überwunden. In den vergangenen Wochen ist die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus im Stadtkreis Mannheim erfreulicher- weise gesunken. Die vom RKI am 21.05.2021 veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz lag bei 93,4. Da die 7-Tages-Inzidenz nach den vom RKI veröffentlichten Zahlen am heutigen Tag 5 Werktage in Folge unter 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner liegt, tritt mit der heuti- gen Bekanntgabe dieser Unterschreitung die Bundesnotbremse am 23.05.2021 im Gebiet des Stadt- kreises Mannheim außer Kraft. Ab dem 23.05.2021 gelten die Regelungen der 1. Öffnungsstufe nach § 21 Abs. 1 S. 1 CoronaVO. Der starke Anstieg der Neuinfektionen in der 3. Welle war unter anderem auf den hohen Anteil der Virusvarianten unter den Neuinfektionen zurückzuführen, der aktuell landesweit bei über 90 % aller Neuinfektionen liegt. Dabei handelt es sich zum Großteil um die besonders ansteckende und ge- fährliche sog. britische Variante B.1.1.7.des SARS-CoV-2 Virus, die zu einer erhöhten Verbreitungs- geschwindigkeit beiträgt. Das regionale Gesundheitssystem ist trotz des Rückgangs der Neuinfektionen nach wie vor stark belastet. Aktuell (Stand 21.05.2021) werden in Mannheim 31 COVID-19-Patienten intensivmedizi- nisch behandelt, 29 COVID-19-Patienten befinden sich auf einer Isolierstation. Dabei gestaltet sich das Infektionsgeschehen in Mannheim weiterhin diffus. Insgesamt liegt die Zahl der bekannten Cluster aktuell bei 30, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich das Infektionsgeschehen auf wenige größere Ausbruchsgeschehen beschränkt. Es gibt unter anderem Clusterbildungen in Betrieben mit erheblicher Ausstrahlung in den privaten Bereich, sodass Seite 4/16
eine ausreichende Eindämmung von Clustern durch gezielte Infektionsschutzmaßnahmen nicht mehr möglich ist. Die Entwicklung von Clustern beschleunigt sich durch die höhere Infektiosität der neuen Virusvarianten, die im Wesentlichen das Geschehen treiben. Der weit überwiegende Teil des Infektionsgeschehens ist mittlerweile wieder durch Fälle, die keinen Häufungen zugeordnet werden können, und/oder Fälle, die in kleineren Ausbruchsgeschehen in unterschiedlichen Settings auftre- ten, gekennzeichnet. Das aktuelle Infektionsgeschehen in Mannheim ist also nicht maßgeblich durch einzelne große Ausbrüche bestimmt. Ein diffuses Infektionsgeschehen spricht für eine weite Ver- breitung in der Bevölkerung. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hängt nach den Einschätzungen des RKI maßgeblich von der Einhaltung des Abstandsgebots, Kontaktbeschränkungen, dem Tragen von qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen sowie den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Kontaktnachverfolgung, Quarantäne und Testungen) ab. Bei größeren Ansammlungen von Personen kann es auch im Freien zu einer Vielzahl von Übertra- gungen von SARS-CoV-2-Erregern kommen. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Bei jeder Zusammenkunft einer größeren Gruppe von Personen besteht die spe- zifische Gefahr einer Ansteckung. Wenn die Mindestabstände nicht sicher eingehalten werden oder aufgrund der örtlichen Bedingungen nicht mehr eingehalten werden können, begünstigt dies die Übertragung von SARS-CoV-2 von Mensch zu Mensch. II. Rechtsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 22 Abs. 1 CoronaVO. Dieser räumt den zuständi- gen Behörden das Recht ein, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen. Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung sind nach § 28 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. 28a Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 9 IfSG gerechtfertigt. Zweck dieser Allgemeinverfügung ist die Verzögerung der Aus- breitungsdynamik, die Unterbrechung von Infektionsketten, die Aufrechterhaltung der Gesundheits- versorgung für die Gesamtbevölkerung sowie der Schutz vulnerabler Personengruppen. Die Stadt Mannheim ist gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 1 Absatz 6a IfSGZustV für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zustän- dig. Mit der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg bestehen bereits Schutzmaßnahmen. Ge- mäß § 22 Absatz 1 CoronaVO bleibt das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah- men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, davon jedoch unberührt. Seite 5/16
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, o- der ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der die als COVID-19 bezeichnete Atemwegserkrankung auslöst. COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit i.S. von § 2 Nr. 3 IfSG. Die Schutzmaßnahmen sollen gemäß § 28a Abs. 3 IfSG unter Berücksichtigung des jeweiligen In- fektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaß- nahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutz- maßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten las- sen. Die 7-Tages-Inzidenz in Mannheim liegt, wie unter I. dargestellt, weit über diesem Schwellen- wert. Zu Ziffer 1: Das RKI empfiehlt das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Wis- senschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Menschen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind, das Vi- rus schon ein bis drei Tage ausscheiden können, bevor sie selbst Symptome entwickeln. Der häufigste Übertragungsweg von SARS-CoV-2 ist die Tröpfcheninfektion. Die Ansteckung erfolgt mithin über alltägliche Dinge, wie Husten, Niesen, Sprechen und Atmung, die überwiegend nicht bewusst gesteuert werden können. Durch eine Mund-Nasen-Bedeckung können infektiöse Tröpf- chen abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Seite 6/16
im öffentlichen Leben kann wesentlich dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevöl- kerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Die Infektionsketten wer- den durch das Tragen einer Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung nach Erkenntnissen des RKI verlangsamt und möglichst unterbrochen. Das Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung dient primär dem Schutz anderer Personen, verringert aber auch die Gefahr, sich selbst anzustecken. Die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines FFP2-Atemschutzes oder vergleichbaren Standards stützt sich auf die Erkenntnis, dass sich das konsequente Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken (sog. „OP-Masken“) sowie parti- kelfiltrierenden Halbmasken verschiedener Standards als nicht-pharmakologische Maßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 im Verlauf der Pandemie als wirksame Maßnahme erwiesen hat, um das Infektionsrisiko zu verringern. Grundsätzlich bieten medizinische Gesichts- masken einen höheren Abscheidegrad gegenüber Partikeln verschiedener Größe als Alltagsmas- ken, die keine technischen Normen zur Filterleistung erfüllen müssen. Insofern besitzen medizini- sche Gesichtsmasken eine höhere Schutzwirkung im Sinne des Eigenschutzes als Alltagsmasken. Dieser besseren Schutzwirkung kommt gerade im Zusammenhang mit der zunehmenden Verbrei- tung von besorgniserregenden Virusvarianten, insbesondere der britischen Variante B.1.1.7, die sich durch höhere Ansteckungsfähigkeit sowie einem höheren Anteil schwerer Verläufe auszeichnet, er- höhte Bedeutung zu. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske ist somit als geeignet anzusehen, den Tröpfchenauswurf zu reduzieren und eine Übertragung auf diesem Wege zu minimieren. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen zusammentreffen und der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass genügend Men- schen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Der mit der Maskenpflicht einhergehende Grundrechtseingriff ist in Ansehung des Infektionsschut- zes und der jeweiligen Interessen verhältnismäßig. Die Anordnungen sind geeignet, um das Ziel, die Aus- und Weiterverbreitung von COVID-19 zu verlangsamen und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, zu erreichen. Weniger belastende Maßnahmen, die ebenso wirksam sind, sind nicht ersichtlich. Maskenpflicht greift auch nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Die Belastung durch das Tragen einer Maske ist von relativ geringer Intensität. Das Tragen einer Maske bedeutet – insbesondere unter Berücksichtigung der Ausnahmen – keine erhebliche Beeinträchtigung. Es ist lästig und wenig angenehm, aber mittlerweile ist die Maskenpflicht ein Teil der lebensweltlichen Normalität geworden. Seite 7/16
Nach Maßgabe der aktuellen Rechtslage besteht in vielen anderen Bereichen, etwa im ÖPNV oder beim Einkaufen eine strenge Maskenpflicht, sodass die meisten Bürgerinnen und Bürger ohnehin eine Maske mit sich führen. Außerdem ist die Maskenpflicht jeweils auf die Zeiten beschränkt, zu denen sich erfahrungsgemäß viele Menschen in den geregelten Bereichen aufhalten. In die Güter- abwägung sind auf der anderen Seite die erheblichen gesundheitlichen Gefahren einer unkontrol- lierten und nicht mehr nachverfolgbaren Verbreitung von COVID-19 und einer daraus folgenden akuten und existenziellen Überlastung der Gesundheitsversorgung einzubeziehen. In der Abwägung erweist sich die Maskenpflicht als ein zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zum gesundheit- lichen Schutz der Bevölkerung verhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zu Absatz 1: Die in Absatz 1 erfassten Bereiche stellen zu den Zeiten, in denen die Maskenpflicht gilt, hochfre- quentierte Örtlichkeiten dar, an denen es im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten häufig zum verdichteten Zusammenkommen und zur Nichteinhaltung der Mindestabstände von 1,5 Metern kommt. Somit besteht in diesen Bereichen das Risiko der Weiterverbreitung des Coronavirus. Die Regelung ist für die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche, bei denen es sich nicht um Fußgängerbe- reiche handelt, die von § 3 Absatz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 CoronaVO erfasst werden, erforderlich, da das Fußgängeraufkommen vergleichbar hoch ist und die Sicherheitsabstände genauso wenig eingehal- ten werden können, wie in Fußgängerbereichen. Die Stadt Mannheim hat daher für diese Bereiche gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 CoronaVO eine Maskenpflicht bestimmt. Die Regelung ist auf den Zeitraum montags bis samstags von 9:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 22:00 Uhr beschränkt. Die in Absatz 1 aufgeführten Bereiche sind zentral in der Innenstadt gelegen. Es handelt sich überwiegend um Fußgängerbereiche und beliebte Begegnungsorte. Auch wenn ein Großteil der dort gelegenen Geschäfte für den Publikumsverkehr geschlossen ist und Ansammlungen verboten sind, gehen hier auch am Wochenende viele Perso- nen spazieren und es finden viele Treffen und Begegnungen statt. Durch die Maskenpflicht werden diese sicherer gemacht und Infektionen verhindert. Zu Absatz 2: Seite 8/16
Die in Absatz 2 geregelten Bereiche sind gerade an den Wochenenden und Feiertagen beliebte und hoch frequentierte Örtlichkeiten, an denen viele Mannheimer*innen ihre Freizeit verbringen. Sie la- den zu Spaziergängen und sportlicher Betätigung, aber auch zum längeren Verweilen ein. Dadurch kommt es hier zu vielen Begegnungen, bei denen der Mindestabstand nicht immer eingehalten wer- den kann. Durch die Anordnung einer Maskenpflicht kann auf ein Aufenthaltsverbot für diese Berei- che verzichtet werden, sodass den Bürger*innen diese Möglichkeit der Freizeitgestaltung erhalten bleibt. Die Maskenpflicht ist im Vergleich zum Aufenthaltsverbot das mildere Mittel. Sport und Rad- fahren sind in diesen Bereichen weiterhin ungehindert möglich. Die Maskenpflicht ist auf den Fuß- gängerverkehr beschränkt und für diese Bereiche ist außerdem eine Ausnahme von der Masken- pflicht bei sportlicher Betätigung vorgesehen, soweit der Mindestabstand von 2 m sicher eingehalten wird. Auch durch die zeitliche Begrenzung auf Wochenenden und Feiertage von 10:00 bis 22:00 Uhr ist sichergestellt, dass die Maskenpflicht nur dann gilt, wenn sie aufgrund der zu erwartenden starken Belebung erforderlich ist. Dadurch ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Zu Absatz 3: In Warteschlangen kommt es zu einem ähnlich verdichteten Zusammentreffen von Personen auf begrenztem Raum wie in den in Ziffer 1 genannten Bereichen. Dadurch entstehen häufig Kontakte mit Bediensteten, anderen Kundinnen und Kunden oder vorbeilaufenden Passanten, die durch die Maßnahme ebenso geschützt werden. Gerade in Warteschlangen ist es besonders schwer, die Ab- standsgebote zu beachten: Die Abstände verändern sich beim Nachrücken, es wird gedrängelt, Per- sonen durchqueren die Schlange und ein Ausweichen nach vorn oder hinten unter Wahrung des Mindestabstands ist nicht möglich. Daher kann der Mindestabstand jedenfalls nicht durchgängig eingehalten werden. Je nach Anzahl der Wartenden und Anlass des Wartens kann es zudem zu einer längeren Verweildauer in der Warteschlange kommen. Dadurch ist das Risiko einer Weiterver- breitung von SARS-CoV-2 auch im Freien in Warteschlangen besonders erhöht. Aus diesem Grund gilt in Warteschlangen die Maskenpflicht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m. Zu Absatz 4: Die Anordnung der Maskenpflicht im Umkreis von 50 m um Schulen ist eine Reaktion auf die Be- obachtung, dass sich dort vor Schulbeginn, während Freistunden sowie nach Schulende Ansamm- Seite 9/16
lungen bilden, in denen weder Abstand gehalten wird noch Mund-Nase-Bedeckungen getragen wer- den. Um das Infektionsrisiko zu verringern, wird dort daher außerhalb der Schulferien montags bis freitags von 7:30 bis 18:00 Uhr die Maskenpflicht angeordnet. Zu Absatz 5: Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 12 CoronaVO gilt für das pädagogische Personal sowie die Zusatzkräfte in Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten eine Masken- pflicht; zum Teil sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 10 Tätigkeiten im direkten und ausschließlichen Kontakt mit den betreuten Kindern ausgenommen. Gemäß den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts ist die 7-Tages-Inzidenz in der Altersgruppe der Kinder von 0 bis 9 Jahren besonders stark angestie- gen, weswegen zur Vermeidung von weiteren Infektionen die Anordnung einer Maskenpflicht gebo- ten ist, wo sie zunächst nicht galt. Die Tendenz zu erhöhten Ansteckung in dieser Altersgruppe wird nicht zuletzt durch mehrere im Stadtgebiet Mannheim aufgetretene Infektionsgeschehen in Kinder- tagesstätten in nicht unerheblichem Umfang verdeutlicht. Um die besonderen Gegebenheiten bei der Betreuung insbesondere jüngerer Kinder angemessen berücksichtigen zu können, wird eine Ausnahme von der Maskenpflicht ermöglicht, wenn dies situ- ativ in der Arbeit mit dem Kind notwendig ist (z.B. wenn das Kind aggressiv oder erschreckt auf die Maske reagiert, Trost braucht oder die Abnahme der Maske für sprachliche Verständigung erforder- lich ist). Zu Absatz 6: Ähnlich wie bei den Schulen stellt die Anordnung der Maskenpflicht im Umkreis von 50 m um Kin- dertageseinrichtungen eine Reaktion auf die Beobachtung dar, dass sich dort insbesondere beim Bringen und Abholen der Kinder Ansammlungen bilden, in denen weder Abstand gehalten wird noch Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. Um auch hier das Infektionsrisiko zu verringern, wird daher außerhalb der Schließungszeiten montags bis freitags von 7:00 bis 18:00 Uhr die Masken- pflicht angeordnet. Zu Absatz 7: Seite 10/16
Im Gegensatz zu den meisten anderen Freizeiteinrichtungen sind Spielplätze weiterhin geöffnet. Sie sind daher gerade im Frühling und Frühsommer selbst bei ungünstiger Witterung mangels anderer Alternativen gut besucht. Zudem stehen nur begrenzt Sitzmöglichkeiten für Begleitpersonen zur Ver- fügung. In der Folge kann der Mindestabstand der Begleitpersonen zu fremden Kindern und anderen Begleitpersonen nicht immer sicher eingehalten werden, weshalb auch hier ein Risiko der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Freien beseht. Vor diesem Hintergrund ist eine Maskenpflicht für Begleitpersonen erforderlich. Für die spielenden Kinder kommt eine Maskenpflicht hingegen auf- grund der Verletzungs- und Strangulationsgefahr an den Spielgeräten nicht in Betracht. Da die öf- fentlichen Spielplätze im Stadtgebiet in der Regel für Kinder unter 12 bzw. unter 14 Jahren zum Spielen freigegeben sind, gilt die Maskenpflicht für Begleitpersonen ab 14 Jahren. Zu Absatz 8: Absatz 8 regelt die Ausnahmen von der Maskenpflicht. In allen geregelten Bereichen gilt die Maskenpflicht daher nicht für Kinder bis zum vollendeten sechs- ten Lebensjahr. Sofern diese bereits schulpflichtig sind, wird das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts in den in § 3 Abs. 2 Nr. 12 CoronaVO genannten Einrichtungen jedoch empfohlen. Die Maskenpflicht gilt ferner nicht für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen. Ein Fall der Unzumutbar- keit kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Menschen mit Angststörungen das Tragen einer Atemschutzmaske nicht möglich ist. In den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Bereichen gilt zudem eine Ausnahme von der Masken- pflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter sicher eingehalten werden kann. Dabei ist zu be- achten, dass auch Personen desselben Haushalts in diesen Bereichen eine Maske tragen müssen, wenn sie den Abstand untereinander nicht einhalten. Dies gilt jedoch nicht in den Außenbereichen der gastronomischen Betriebe: Hier darf nach Einnehmen der Sitzplätze an den Tischen die Maske abgenommen werden, sofern es sich um zulässige private Zusammenkünfte gemäß der CoronaVO handelt. Auf Spielplätzen muss bei dauerhafter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ebenfalls keine Maske getragen werden. Seite 11/16
In den in Absatz 2 geregelten Bereichen muss auch bei sportlicher Betätigung, etwa beim Joggen, keine Maske getragen werden. In diesem Fall ist jedoch besonders auf die Einhaltung des Mindest- abstands von 2 m zu achten. Schließlich gilt in den in den Absätzen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 geregelten Bereichen eine Ausnahme zum Konsum von Lebensmitteln, jedoch nur, wenn zugleich der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Zu Ziffer 2: Als weitere allgemeine Maßnahme des Infektionsschutzes ist der Ausschank und Konsum von Al- kohol in der Öffentlichkeit auf den in Ziffer 2 festgelegten Straßen und Plätzen untersagt. Erfasst ist sowohl der Konsum von privat mitgebrachten, als auch von erworbenen alkoholischen Getränken. Hiervon wird auch der Ausschank von alkoholischen Getränken durch Gastronomiebetriebe im Wege des Außer-Haus-Verkaufs an Kunden erfasst. Erlaubt ist weiterhin die Abgabe von alkohol- haltigen Getränken in verschlossenen Behältnissen, damit der Verkauf im Einzelhandel für den Kon- sum im privaten Raum möglich bleibt. Bei diesem Alkoholverbot auf den in Ziffer 2 festgelegten Straßen und Plätzen handelt es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG. § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG sieht ausdrücklich ein umfassendes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen vor. Die Regelung verfolgt das Ziel einer Kontaktreduzierung im öffentlichen Raum und begegnet den Infektionsgefahren, die mit dem Konsum von Alkohol einher- gehen. Die Untersagung der Abgabe oder des Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimm- ten öffentlichen Plätzen kann erheblich dazu beitragen, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Mit dem Außerkrafttreten der Bundesnotbremse und der Geltung der Regelungen der 1. Öffnungs- stufe ab dem 23.05.2021 darf die Gastronomie zwar wieder von 6:00 bis 21:00 Uhr öffnen. Die frühen Schließungszeiten gastronomischer Einrichtungen und die wärmere Witterung im Frühling und Früh- sommer erhöhen jedoch die Attraktivität des öffentlichen Raums und bestimmter öffentlicher Plätze, um dort Partys o. ä. zu feiern und dabei gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Die gilt umso mehr, als mit dem Außerkrafttreten der Bundesnotbremse auch die Ausgangssperre in Mannheim endet. Des Weiteren dient ein Alkoholabgabeverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen Alkoholkonsum Seite 12/16
zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung der Einhaltung der Kontaktminimierung entge- gensteht. Daneben soll das Alkoholverbot auch die Infektionsgefahren aufgrund der dem Alkohol immanenten enthemmenden Wirkung eingrenzen. Der Konsum von Alkohol führt dazu, dass Infek- tionsrisiken nicht mehr richtig eingeschätzt und sowohl die AHA-Regeln als auch die Kontaktbe- schränkungen nicht mehr eingehalten werden. Der Alkohol hat zudem eine schwächende Wirkung auf das Immunsystem. Die Gefahr der Ansteckungen kann dadurch steigen. Zugelassene Freischankflächen des Gastgewerbes sind von dem Alkoholverbot ausgenommen. In den Außenbereichen der gastronomischen Betriebe wird durch die Nutzung von Tischen die Einhal- tung des Mindestabstands gewährleistet und unkontrollierte Ansammlungen von Personen aus un- terschiedlichen Haushalten werden vermieden. Zudem gilt dort auf den Verkehrs- und Gemein- schaftsflächen die Maskenpflicht, sodass die mit dem Alkoholkonsum einhergehenden Infektionsri- siken insgesamt deutlich geringer sind, als außerhalb der zugelassenen Freischankflächen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgt das Verbot nicht stadtweit, sondern nur auf den fest- gelegten Straßen und Plätzen, die Menschen zum Treffen und Feiern anziehen. Zu Ziffer 3: Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung der Stadt Mannheim zur Maskenpflicht und zum Alkoholverkaufsverbot vom 23.04.2021. Letztere wird mit Wirkung für die Zukunft aufgeho- ben. Zu Ziffer 4: Die Allgemeinverfügung ist ab dem 23.05.2021 wirksam und bis zum 21.06.2021 befristet. Erfolgt keine Verlängerung, tritt sie automatisch mit Ablauf des 21.06.2021 außer Kraft. Sofortige Vollziehbarkeit: Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Seite 13/16
Bekanntmachungshinweis: Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Mannheim über öf- fentliche Bekanntmachungen am Tag der Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Mannheim als bekannt gemacht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist ab dem 23.05.2021 wirksam. Der Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Fachbereich Jugendamt und Gesund- heitsamt, R 1, 12, 68161 Mannheim, zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Homepage der Stadt Mannheim eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben wer- den. Der Widerspruch ist bei der Stadt Mannheim, Fachbereich Jugendamt und Gesundheitsamt, R 1, 12, 68161 Mannheim, einzulegen. Hinweise Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung kommt einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Mannheim, den 21.05.2021 Dr. Peter Schäfer Leiter Fachbereich Jugendamt und Gesundheitsamt Seite 14/16
Lageplan Alkoholverbot vom 21.05.21 Seite 15/16
Lageplan Maskenpflicht vom 21.05.21 Seite 16/16
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