Übersicht zu den Regeln für den Sport und die Gastronomie je Bundesland

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Übersicht zu den Regeln für den Sport und die Gastronomie je Bundesland
Übersicht zu den Regeln für den Sport
             und die Gastronomie je Bundesland

Quellen: Internet-Seiten der jeweiligen Landesregierung, neues Bundesinfektionsgesetz und Beschlüsse MPK v. 18.11.2021,
02.12.21, 21.12.21, 07.01.22, 24.01.22 u. 16.02.22 sowie Bundestag u. Bundesrat v. 10.12.2021

        17.03.2022                              DCU Vizepräsident Finanzen, Rainer Möller                          1
Übersicht zu den Regeln für den Sport und die Gastronomie je Bundesland
Übersicht zu den Regeln für den Sport und die Gastronomie je Bundesland
Änderungshistorie (14.09.21):
• Thüringen: Einfügen S.2
• Rh-Pf: Aufnahme Link zu Leitindikatoren je Ldkr auf S. 2
• Hessen: Überarbeitung aufgrund neuer Landesverordnung
Änderungshistorie (15.09.21):
• Hessen: Konkretisierung als Konsequenz S. 2 Wichtig!!!
• BW: Überarbeitung aufgrund neuer Landesverordnung
Änderungshistorie (16.09.21):
• Hessen und BW: Konkretisierung Testpflicht für schulpflichtige Jugendliche
Änderungshistorie (22.09.21)
• Sachsen: Überarbeitung aufgrund neuer Landesverordnung
• BW (zweite Seite): neuer Link zum Lga BW für Monitoring Hospitalisierungsrate eingefügt
Änderungshistorie (27.09.21)
• Thüringen: Anpassung aufgrund Konkretisierungen in einer neuen Landesverordnung
Änderungshistorie (30.09.21)
• Bayern: Anpassung aufgrund neuer Landesverordnung
Änderungshistorie (01.10.21)
• Thüringen: komplette Überarbeitung aufgrund neuer Landesverordnung mit Einführung 2G u. 3G+-Optionsmodell
Änderungshistorie (04.10.21)
• Bayern: Konkretisierung nach erneutem bay. Kabinettsbeschluss
Änderungshistorie (10.10.2021)
• Rh-Pf: Anpassung aufgrund Anpassung Landesverordnung, betrifft speziell Erleichterungen für die Jugend
Änderungshistorie (12.10.21):
• Hessen: Anpassung aufgrund neuer Landesverordnung
• Bayern: Anpassung aufgrund neuer Landesverordnung
• Bund (S.2): Nachweispflicht zum 3G-Status für Beschäftigte mit Kundenkontakt
Änderungshistorie (13.10.21):
• BW: Anpassung aufgrund neuer Landesverordnung
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 Änderungshistorie (19.10.21):
 • Sachsen: minimale Anpassung (bei 2G) aufgrund neuer Landesverordnung
 Änderungshistorie (25.10.21)
 • BW: Anpassung LV; Wegfall Maskenpflicht bei 2G
 Änderungshistorie (26.10.21)
 • Bayern: Verlängerung der LV ohne inhaltliche Änderung
 Änderungshistorie (03.11.21)
 • Hessen, Bayern: Anpassungen aufgrund neuer LV
 Änderungshistorie (05.11.21)
 • BW: Nachbesserungen aufgrund Konkretisierungen Kultusministerium BW für den Sport
 Änderungshistorie (06.11.21)
 • Sachsen: Anpassung aufgrund neuer LV
 Änderungshistorie (08.11.21)
 • Hessen: Anpassung aufgrund neuer LV
 Änderungshistorie (09.11.2021)
 • Bayern: Anpassung aufgrund Konkretisierung und Verschärfung der gerade erst beschlossenen LV v. 03.11.21): Grund: Erreichung der
   „roten“ Ampelphase.
 • Hessen: Konkretisierung nach Veröffentlichung Textfassung der neuen CoSchuV v. 03.11.21 am 08.11.21
 Änderungshistorie (13.11.21):
 • Bayern: Anpassung aufgrund Änderung LV
 • Sachsen: Konkretisierung der Regeln für den Amateursport
 Änderungshistorie (23.11.21)
 • komplette Überarbeitung
 Änderungshistorie (24.11.21)
 • neue LV in BW, Hessen, Bayern und Thüringen
 Änderungshistorie (28.11.21)
 • Anpassung wg. neuer CoronaVO Sport
 Änderungshistorie (01.12.21)
 • Hessen: Anpassung aufgrund neuer LV
 • Rh-Pf: Anpassung aufgrund neuer LV
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 Änderungshistorie (03.12.21)
 • Bund: Anpassung aufgrund Beschlüsse MPK
 • Bayern: Nachschärfung LV nach Beschlüssen MPK v. 02.12.21
 • BW: Nachschärfung LV nach Beschlüssen MPK v. 02.12.21
 • Rh-Pf: Anpassungen LV nach Beschlüssen MPK v. 02.12.21
 Änderungshistorie (06.12.21)
 • Sachsen: Feststellung der pandemischen Lage
 • BW: Konkretisierung Booster und Impfstatus für 2G+
 Änderungshistorie (07.12.21)
 • Hessen: Feststellung der pandemischen Lage
 Änderungshistorie (10.12.21)
 • Bund: Anpassung aufgrund Novellierung BIfSG
 • Sachsen: Anpassung aufgrund neuer LV
 • Thüringen: Hinweis zur Testpflicht bei 2G+
 Änderungshistorie (14.12.21)
 • Hessen: Verschärfung der LV
 • Bayern: Aufhebung Testpflicht für Geboosterte
 Änderungshistorie (17.12.21)
 • BW: Anpassung aufgrund Konkretisierungen in der aktuelle LV
 • Bayern: Konkretisierung LV durch bay. Ministerrat
 • Thüringen: neue LV
 Änderungshistorie (21.12.21)
 • Bund: Anpassung nach MPK
 • Hessen: Anpassung LV aufgrund Beschlüsse MPK
 • RLP: Anpassung LV aufgrund Beschlüsse MPK
 Änderungshistorie (24.12.21)
 • BW: Verschärfung durch neue LV
 • Thüringen: Verschärfung durch neue LV
 Änderungshistorie (07.01.22)
 • Bund: Anpassung aufgrund Beschlüsse MPK v. 07.01.22
 Änderungshistorie (09.01.22)
 • Sachsen: Verlängerung der bestehenden LV bis 14.01.22. Danach soll eine neue LV kommen, die Erleichterungen bringen soll (derzeit noch in Diskussion)
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Übersicht zu den Regeln für den Sport und die Gastronomie je Bundesland
Änderungshistorie (11.01.22)
• Hessen: Verlängerung der bestehenden LV
• Bayern (nachrichtlich): Verlängerung der bestehenden LV und somit keine Übernahme der 2G+-Regel in der Gastronomie (MPK-Beschluss v. 07.01.22)
• BW: Anpassung der LV
Änderungshistorie (13.01.22)
• RLP: Anpassung aufgrund neuer LV
• Sachsen: Anpassung aufgrund neuer LV
Änderungshistorie (17.01.22)
• Hessen: Anpassung aufgrund neuer LV
• Bayern: Konkretisierung bei Hotspots
Änderungshistorie (19.01.22)
• Thüringen: Verlängerung der bisherigen LV
Änderungshistorie (25.01.22)
• Bayern: Anpassung aufgrund neuer Beschlüsse Landesregierung
Änderungshistorie (26.01.22)
• BW: Anpassung aufgrund neuer LV
Änderungshistorie (29.01.22)
• BW: Konkretisierungen aus CoronaVO Sport
• RLP: Anpassung aufgrund neuer LV
Änderungshistorie (01.02.22)
• Sachsen: Anpassung aufgrund neuer LV
Änderungshistorie (05.02.22)
• Hessen: Anpassungen aufgrund geänderter LV
• Thüringen: Anpassung aufgrund geänderter LV
Änderungshistorie (08.02.22)
• Bayern: Anpassungen aufgrund neuer LV
• BW: Anpassung aufgrund neuer LV
Änderungshistorie (15.02.22)
• Bayern: Anpassung aufgrund neuer LV
Änderungshistorie (16.02.22)
• Bund: Aufnahme des Drei-Stufen-Plans zur Lockerung
Änderungshistorie (21.02.22)
• Hessen: Anpassung aufgrund neuer LV
• Thüringen: Anpassung aufgrund neuer LV
Änderungshistorie (22.02.2022)
• BW: Anpassung aufgrund neuer LV
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Änderungshistorie (01.03.22)
• Thüringen: Inkrafttreten der 2.Stufe
• Sachsen: Anpassung aufgrund neuer Verordnung
Änderungshistorie (02.03.22)
• Bayern: Anpassung aufgrund neuer Verordnung
• RLP: Anpassung aufgrund neuer Verordnung
Änderungshistorie (15.03.22)
• Anpassungen aller LV aus allen Bundesländern

 17.03.2022                                      DCU Vizepräsident Finanzen, Rainer Möller   6
gesetzliche Vorgabe Bund (Stand 07.01.2022)
Mit Verabschiedung des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes durch Bundestag (18.11.21) und
Bundesrat (19.11.21) sowie dessen Novellierung (10.12.21) gelten nachfolgende gesetzliche Regelungen:
• Aufhebung der pandemischen Lage von nationaler Tragweite zum 25.11.21
Ausgehend davon treten nun folgende Regelungen in Kraft:
• 3G-Pflicht am Arbeitsplatz mit tägl. Testung
• Verpflichtung zum Angebot für Home-Office
• 3G-Pflicht in allen öffentlichen Verkehrsmitteln
• Keine generelle Schließung von Gastronomie und Einzelhandel
• Bundesländer werden in die Lage versetzt, zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung durch weitergehende
   Regelungen für ihren Bereich zu erlassen/zu beschließen
Beschlüsse der MPK vom 18.11.21. Diese gelten flächendeckend und sind somit bundesweit gültig:
Drei-Stufen-Plan gekoppelt an die Hospitalisierungsrate (Intensiv-Betten Belegung je 100.000 Einwohner in 7 Tagen)
    • Hospi-Rate >3 = 2G-Pflicht
    • Hospi-Rate >6 = 2G+-Pflicht
    • Hospi-Rate >9 = Kontaktbeschränkungen in Abstimmung mit den betreffenden Landkreisen
Beschlüsse der MPK vom 02.12.2021. Diese Vorgaben sind für alle bindend:
• Es gilt generell 2G (Freizeit, Kultur, Gastronomie); eine 2G+-Regel kann optional gezogen werden
• 2G auch im Einzelhandel. Ausnahme Geschäfte des täglichen Bedarfs
      17.03.2022                            DCU Vizepräsident Finanzen, Rainer Möller                    7
noch gesetzliche Vorgabe Bund (Stand: 07.01.2022)
weiter aus MPK v. 02.12.21
• private Kontakte für Ungeimpfte:
     • eigener HH + 1 Pers. aus anderen HH, für Geimpfte und Genese gilt das nicht; wenn jedoch Nicht-Immunisierte dabei
         sind, gilt die vorgenannte Grenze
• Veranstaltungen in Innenräumen
     • ab einer Inzidenz >350: bis 50 Pers. unter 2G möglich; Bars und Diskotheken müssen dann schließen
• Schule
     • generelle Maskenpflicht
• allgemeine Impfpflicht
     • hierzu soll der Ethikrat eine Empfehlung ausarbeiten, die dann in ein Gesetz einfließen werden.
        Möglicher Start: 01.02.22
     • Zahnärzte und Tierärzte dürfen zukünftig auch impfen
Beschlüsse MPK v. 21.12.21 (Maßnahmen gelten ab 28.12.21):
• Beschlüsse der MPK v. 02.12.21 bleiben in Kraft
• zusätzlich kommen folgende, verschärfende Maßnahmen hinzu:
     • private Treffen von Geimpften und Genesenen werden auf 10 Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahren zählen dabei
         nicht mit.
     • Clubs u. Discos müssen schließen
     • Großveranstaltungen müssen ohne Zuschauer stattfinden
Wichtig: Bitte beachten, diese Maßnahmen sind Mindeststandards. D.h. die Bundesländer können auf Grundlage dieser
Beschlüsse darüber Maßnahmen verfügen, die darüber hinausgehen. Sachsen und BW haben schon jetzt in einer
Protokollerklärung zu den Beschlüssen festhalten lassen, dass diese Beschlüsse keine schnelle, ausreichende Handlungsfähigkeit
bei einer Zuspitzung der Lage darstellen.
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noch gesetzliche Vorgabe Bund (Stand: 07.01.2022)
Beschlüsse MPK v. 07.01.22
• Gastronomie
    • 2G+ wird bundesweit zur Pflicht. Ausnahme: bereits erfolgte Auffrischungsimpfung
• Tragen von Masken
    • Empfehlung (keine Pflicht) zum Tragen von FFP2-Masken, wenn dieses angezeigt ist (Einhaltung Abstand
       nicht möglich)
• Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolierung infizierter
    • keine Quarantäne für bestehende Auffrischungsimpfung, frisch doppelt geimpft, geimpft u. genesen od.
       frisch genesen.
    • Bei allen anderen kann die Quarantäne od. Isolation nach zehn Tagen enden, wenn vorher nicht durch
       Freitestung früher beendet wird
    • Verkürzung des Genesen-Status auf 3 Monate (bisher 6 Monate nach Genesung)
 Inhalte Novellierung des BIfSG am 10.12.21:
 Die Länder können nun weitere Verschärfungen innerhalb ihrer Zuständigkeit zu verordnen, was ja auch
 schon einige getan haben. Bestehende Regelungen können somit über den derzeitigen vorläufigen
 Endtermin (15.Dez) hinaus bestehen bleiben.

       Novellierung
          BIfSG

      17.03.2022                          DCU Vizepräsident Finanzen, Rainer Möller                   9
noch gesetzliche Vorgabe Bund (Stand: 16.02.2022)
Drei-Stufen-Plan zu Lockerungen auf Grundlage Beschlüsse MPK v. 16.02.2022
Grundlegend müssen alle nachfolgenden Regelungen durch Änderungen der jeweiligen Landesverordnungen
beschlossen werden und sind erst danach in den jeweiligen Bundesländern gültig. Generelle Voraussetzung ist, dass
die Lage in den Krankenhäusern stabil bleibt.
Stufe 1 kann sofort in den Ländern umgesetzt werden (passiert i.d.R. zu unterschiedlichen Zeitpunkten;
bitte Details in den Landesvorgaben beachten):
•   Wegfall der Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene
•   für Ungeimpfte bleiben die Kontaktbeschränkungen weiterhin bestehen (bis vorerst 19.03.)
•   Wegfall der Corona-Kontrollen im Einzelhandel. Maskenpflicht bleibt, ob FFP2- od. OP-Maske entscheiden die Länder
Stufe 2 (ab 04.03.22) kann folgendes umgesetzt werden (Anpassung des BInfSG erforderlich):
•    in der Gastronomie und im Hotelgewerbe nur noch 3G-Regel
•    in Discotheken und Bars kann Zutritt mit zusätzlichem Test od. Boosterung für Genesene und Geimpfte gewährt
    werden (2G+-Regel)
•    bei Großveranstaltungen kann im Freien eine Auslastung von 75% max. 25.000 Zuschauer zugelassen werden,
    in Innenräumen 60% Auslastung bis max. 6.000 Zuschauer
Stufe 3 (ab 20.03.22), auch hier ist in Teilen die Anpassung des BInfSG erforderlich:
•   Wegfall aller Schutzmaßnahmen
•   die Verpflichtung zum Tragen von Masken bleibt weiterhin bestehen
•   Wegfall der Home-Office Pflicht
•   Einführung eines sog. Basisschutz-Konzepts, das dann über den 20.03.22 hinaus Gültigkeit haben wird. Details dazu sind
    noch in Abstimmung.
        17.03.2022                               DCU Vizepräsident Finanzen, Rainer Möller                           10
Übersicht über die Öffnungsperspektiven für den Sport je Bundesland
 Links zu Hospitalisierungsraten der Länder
 BW:
 https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-
 covid-19/
 Nach Anklicken des Links den tagesaktuellen Lagebericht öffnen. In der ersten Tabelle erscheinen die maßgebenden Werte

 Andere Bundesländer:
 Corona Zahlen nach Bundesländern - aktuelle COVID-19 Statistik für Deutschland (corona-in-zahlen.de)
 Unterhalb den Bundesgrafiken sind die Hospitalisierungswerte je Bundesland aufgeführt. Durch Anklicken auf eine
 Bundesland werden weitere Informationen sichtbar.

 tagesaktuelle Inzidenzen für Städte und Landkreise bundesweit unter:
 Corona Zahlen für Städte und Landkreise in Deutschland - COVID-19 Statistik (corona-in-zahlen.de)
 Durch händische Eingabe der Stadt/des Landkreises im Suchfenster (unterhalb des blauen Kasten „Hinweise“) werden
 verschiedenste Werte angezeigt.

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Baden-Württemberg (Stand 15.03.2022; gültig ab 20.03.2022 bis 02.04.2022)
Die Grenzwerte der Stufen im Überblick:
• Basisstufe: Hospitalisierunginzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19- Patient*innen belegt.
• Warnstufe: Hospitalisierunginzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten (AIB).
• Alarmstufe: Hospitalisierunginzidenz von 15,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.
• Alarmstufe II: entfällt
Generelle Vorsichtsmaßnahmen:
• Generelle FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Einzelhandel, Gastronomie, Sport, ÖPNV) in allen Stufen.
• Im Freien muss mindestens eine med. Maske getragen werden, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.
• AHA-Regeln und Hygienekonzept in allen Stufen
• Empfehlung zur Nutzung Corona-Warn-App
• Regelmäßiges Lüften

Definition Zutrittsbeschränkungen:
• 3G       = Zutritt nur für getestete, geimpfte u. genese Personen
• 3G+PCR = Zutritt nur für PCR-getestete, geimpfte od. genese Personen
• 2G       = Zutritt nur für geimpfte od. genese Personen
• 2G+      = Zutritt nur für geimpfte od. genese Personen mit negativem Schnell- od. PCR-Test
Ausnahmen bei den Zutrittsbeschränkungen:
• Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule
  aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre.
• Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen

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noch Baden-Württemberg (Stand 15.03.2022; gültig ab 20.03.2022 bis 02.04.2022)
Einschränkungen in Lebensbereichen unter Beachtung der Stufen
• Private Veranstaltungen:
     • Basisstufe: keine Beschränkungen
     • Warnstufe: für Geimpfte und Genesene keine Einschränkungen
     • Alarmstufe: für Geimpfte und Genesene keine Einschränkungen
• Erleichterungen bei Erreichen der Warnstufe:
     • für Personen ohne vollständige Immunisierung: es sind wieder Treffen mit weiteren 10 Pers. möglich
     • Ansonsten gelten die Regelungen wie bisher-> Geimpfte u. Genesene ohne Beschränkungen in allen Stufen; Ungeimpfte
        in der Alarmstufe nur Treffen mit einem Haushalt und fünf weiteren Personen.
     • Kinder bis 13 Jahren und Personen, die sich aus med. Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit.
• Einzelhandel:
     • hier gilt generell 3G
• Gastronomie in geschlossenen Räumen:
     • Basisstufe: 3G
     • Warnstufe: 3G
     • Alarmstufe: 2G
• Sport in Sportstätten u. Sportanlagen in geschlossenen Räumen:
     • Basisstufe: 3G
     • Warnstufe: 3G
     • Alarmstufe: 2G
• Großveranstaltungen (bei Warnstufe)
     • Im Innenbereich bei 60% Auslastung bis max. 6.000 Pers. möglich
     • Im Freien bei 75% Auslastung bis max. 25.000 Zuschauer zulässig
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noch Baden-Württemberg (Stand 15.03.2022; gültig ab 20.03.22 bis 02.04.22)
Gastronomie (bei Warnstufe/Alarmstufe)
    • Warnstufe 3G-Regel/ Alarmstufe 2G-Regel
    • Clubs und Discotheken dürfen in der Warnstufe unter Beachtung der 2G+-Regel öffnen
    • Kontaktdatenerfassung entfällt
    • Hygienekonzept mit Darstellung der bisherigen Vorgaben (wie ist was geregelt hinsichtlich Maske, Abstand, Zutritt)
    • Einhalten der AHA-Regeln
Ausnahmen für Testpflicht bei 2G+-Regel:
    • Personen, die Ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
    • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben. Also die
      Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff von BioNtech/Pfizer oder Moderna sowie mit dem Vektor-Impfstoff von
      AstraZeneca oder die Impfung mit dem Vektor-Impfstoff von Johnson & Johnson.
    • Genesene Personen, deren anschließende Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht –
      also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im
      ersten Schwangerschaftsdrittel.
    • Sonderregel Johnson&Johnson
    • auch hier ist zukünftig nur noch eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff notwendig
Regelungen für Schüler (Ausnahmen und Testungen):
    • Verlängerung der Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten, wurde erneut verlängert. Die Schüleraus-
      weisregelung gilt nicht in Wochen, in denen keine regelmäßige Testung an den Schulen stattfindet.
    • Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen
    • in den Ferien grundsätzlich einen Antigen-Testnachweis erbringen (Ausnahme: in der Basisstufe im Freien).
    • ungeimpfte Kinder und Jugendliche müssen bis zum 13. April weiter dreimal die Woche einen Corona-Schnelltest machen.
    •   Bei PCR-Tests reichen zwei Tests pro Woche. Auch Schülerinnen und Schüler, deren Zweitimpfung schon mehr als drei Monate her
        ist und die nicht geboostert sind, müssen sich weiter regelmäßig testen lassen. Wegen der hohen Sieben-Tage-Inzidenz
         sollen auch alle Lehrkräfte und Schüler, die schon dreimal geimpft oder kürzlich genesen sind, ein freiwilliges Testangebot
         von zwei Tests pro Woche bekommen.
    17.03.2022                                      DCU Vizepräsident Finanzen, Rainer Möller                                   14
noch Baden-Württemberg (Stand 22.02.2022; gültig ab 23.02.22)

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Hessen (Stand: 21.02.2022; gültig ab 20.03.22 bis 02.04.22)
Generelle Aussagen:
Die Landesregierung führt mit der neuen Verordnung, abgeleitet aus den Beschlüssen der MPK v. 16.02.22, einen 3-Stufen-Plan
ein.
Ab 22.02.2022 fallen alle Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genese weg. Bei Ungeimpften bleibt es bei der bisherigen
Regelung. Diese Personen dürfen sich nur mit max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Kinder unter 14 Jahren
zählen dabei nicht mit.
Ab 04.03.22 gelten folgende Erleichterungen:
Veranstaltungen:
In Innenräumen
• bis 10 Pers. gilt 3G, sofern Einhaltung der AHA-Regeln eingehalten werden können.
• bis 500 Pers. ebenfalls 3G, aber die Einhaltung der AHA-Regeln und die Erstellung eines Hygienekonzepts wird zur Auflage.
• Oberhalb 500 Pers. gilt 2G+ bis zu einer max. Auslastung von 60% bei max. 6.000 Zuschauern
Im Freien:
• max. 75% Auslastung bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern
Sport und Gastronomie:
• hier gilt 3G, d.h. Geimpfte, Genesene und Ungeimpfte mit Test haben Zutritt
• bei Disco und Bars gilt die 2G+-Regel, d.h. diese Lokationen können unter diesen Bedingungen wieder öffnen
• Einhaltung der AHA-Regeln und Erstellung eines Hygienekonzepts bleibt Vorgabe.
Ab 07.03.22 entfällt die Maskenpflicht in Schulen am Platz. Bisherige Testmöglichkeiten für Schüler bleiben bestehen.
Obwohl der Bund weitergehende Öffnungen ab 20.03. durch Novellierung des BInfSG aller Voraussicht nach beschließen wird,
bleiben die zuvor genannten Regelungen bis 02.04.22 in Kraft. Diese Übergangsregelung sieht das neue Gesetz vor.

Weiterhin ist das Tragen einer FFP2-Maske in Innenräumen (Einzelhandel eingeschlossen) u. ÖPNV Pflicht. 2G-Regel im
Einzelhandel ist bereits aufgehoben.
       17.03.2022                                 DCU Vizepräsident Finanzen, Rainer Möller                             16
noch Hessen (Stand: 21.02.2022; gültig ab 20.03.22 bis 02.04.2022)
  Hinweise zu Impfungen und Testungen in Abhängigkeit zum Zugang:
  Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sowie ungeimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (bislang
  unter 12 Jahren) können an 2G-Veranstaltungen mit Test teilnehmen und somit Einrichtungen mit 2G-Regelung, beispielsweise Gaststätten
  oder Kultureinrichtungen, betreten. Bei Schülern wird das Schul-Testheft akzeptiert. Auch geimpfte und genese Schüler werden demnächst 1x
  in der Woche zusätzlich getestet werden.
  Hinweise zu Testungen:
  bei schulpflichtigen Jugendlichen bis 18 Jahre:
  Es ist ein Nachweis zu führen, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen (Negativ-Nachweis). Dieses
  kann für Schüler*innen erfolgen durch den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen
  Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des
  Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte). Auch
  geimpfte und genese Schüler dürfen jetzt an den Tests in der Schule teilnehmen, um so den 2G+-Status zu erzielen
  Erwachsene:
  Als Negativnachweis gilt:
  • ein Testnachweis einer offiziellen Teststation oder den Nachweis einer betrieblichen Testung
  • ein Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegenden PCR- oder PoC-PCR-Testung
  • Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
     französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrundeliegende Testung muss mit einem
     zugelassenen verkehrsfähigen Test (zugelassene Tests sind auf der Seite des Paul-Ehrlich-Instituts gelistet) erfolgt sein und darf maximal 24
     Stunden zurückliegen.

  Ausnahmen bei 2G+-Testpflicht:
  • der Nachweis einer dritten Impfung als Auffrischungsimpfung (Geboosterte)
  • der Nachweis einer überstandenen COVID-19-Infektion in Verbindung mit dem Nachweis einer Impfung (geimpfte Genesene)
  • ein Negativnachweis bis zum 90. Tag nach der Impfung („frisch“ doppelt Geimpfte)
  • ein Negativnachweis bis zum 90. Tag nach der Abnahme des positiven Tests („frisch“ Genesene)
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Rheinland-Pfalz (Stand 15.03.2022, gültig ab 20.03.2022 bis 02.04.2022)
 Kontaktbeschränkungen:
 • Für Nicht-Immunisierte im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt weiterhin nur noch alleine, mit dem eigenen Hausstand od.
   mit einer Person aus einem anderen Hausstand erlaubt. Für Geimpfte, Genesene und gleichgestellte Personen entfallen alle
   Kontaktbeschränkungen.
 • Bei privaten Treffen gilt: Nicht-Immunisierte eigener HH + 2Pers. Max. 10P bei Geimpften und Genesenen; Kinder ab 14
   Jahren sind ausgenommen (gilt seit 28.12.)
 Maskenpflicht:
 Immer wenn der Impfstatus oder ein Test kontrolliert werden, kann die Maske wegfallen – sie wird jedoch weiterhin
 empfohlen. Beim Einkaufen oder in Behörden bleibt die Maske aber Pflicht.
 Gastronomie:
 • Es gilt die 3G-Regel, d.h. neben Geimpften und Genesen haben auch Ungeimpfte mit einem negativen Test Zutritt.
 • Für Clubs u. Bars gilt 2G+.
 Kontakterfassung entfällt in der Gastronomie; Vertrag mit LucaApp-Betreiber ist durch Landesregierung zum 31.03.22
 gekündigt.
 Sport, Kulturbereich und Freizeitanlagen:
 • Innen und Außen gilt 3G bis 2.000Teilnehmer, darüber hinaus 2G
 • die Begrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl entfällt
 • Sofern keine festen Plätze eigenommen werden können, gilt Maskenpflicht
 Testpflicht
 • Von der Testpflicht sind Personen befreit, deren Zweitimpfung od. deren Genesenstatus nicht älter als 3 Monate ist.
   Selbsttests unter Aufsicht möglich. Dieser Test gilt aber nur für diesen speziellen Anlass u. nicht als allgemeiner Nachweis.
 • die Pflichttests für ungeimpfte Schüler wird auf zwei pro Woche reduziert. Bei Corona-Fällen in der Klasse bleibt es bei fünf
   pro Woche

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noch Rheinland-Pfalz                        (Stand 15.03.2022, gültig ab 20.03.2022 bis 02.04.2022)

  Ausnahmen Testpflicht:
  • Personen, die eine Booster-Impfung erhalten haben
  • Personen, die vor weniger als drei Monaten die
    Zweitimpfung erhalten haben
  • Personen, die seit weniger als drei Monaten nach
    einer Infektion genesen sind
  • Personen, die doppelt geimpft nach einer Infektion
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    wieder genesen sind
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Bayern (Stand: 15.03.2022, gültig ab 20.03.2022 bis 02.04.22)
Generelle Aussagen
Bayern lockert in weiten Teilen des öffentlichen Lebens. Dies betrifft die Kontaktbeschränkungen, Sport- und Kultur-
Veranstaltungen (auch den aktiven Sport), Großveranstaltungen und vieles mehr. Zusätzlich wird jetzt in der Gastronomie auf 3G
gelockert.
Generell gilt: von 2G+ auf 2G, von 2G auf 3G
Verlängerung der Feststellung der pandemischen Lage für Bayern verlängert bis 19.März
Detailierungen
• Geimpfte und Genesene dürfen wieder in beliebig großen Runden privat treffen
• Die bislang geltenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene werden komplett und ersatzlos gestrichen.

•   Die Kontaktregeln für Ungeimpfte bleiben dagegen bis auf Weiteres unverändert. Sobald auch nur ein Ungeimpfter dabei ist, darf
    sich ein Haushalt nur mit maximal zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen, Kinder unter 14 nicht mitgezählt.

Massnahmen:
• für Sport- und Kulturveranstaltungen gilt die 3G-Regel, d.h. ohne Test od. Booster-Impfung, ist eine Teilnahme möglich.
• Für den aktiven Sport gilt 3G
• Wegfall der Sperrstande in der Gastronomie
• AHA-Regeln müssen beachtet werden
• Kontaktdatenverfolgung entfällt (Vorsicht: Luca-App wird durch bay. Landesregierung gekündigt; Termin noch unbestimmt)
• Hygienekonzept
• überregionale und regionale Großveranstaltungen können unter Beachtung der 2G+-Regel bis zu max. 75% Auslastung, max.
  25.000 Zuschauer stattfinden. Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im Einzelhandel und bei Großveranstaltungen bleibt bestehen
• Bars und Discotheken können unter 2G+ öffnen

• die Flächen- und Personenbegrenzung im Einzelhandel entfällt

•   3G statt 2G in folgenden Bereichen: Hochschule, außerschulische Bildung, berufliche Aus- u. Weiterbildung, Bibliotheken,
    Museen, Fitnessstudios und Solarien
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noch Bayern (Stand: 15.03.2022, gültig ab 20.03.2022 bis 02.04.2022)
Schüler:
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die in der Schule regelmäßig auf das Corona-Virus getestet werden,
sind künftig Genesenen oder Geimpften gleichgestellt. Sie haben künftig also auch ohne Corona-Impfung zu
allen 2G-Bereichen Zugang.

Booster-Status:
• Geimpft-geimpft-geimpft ab dem Tag der Auffrischung

•  Geimpft-geimpft-genesen gilt als geboostert
•  Genesen-geimpft-geimpft Genesen plus minimal drei Monate -> Erstimpfung -> plus drei Monate ->
   Zweitimpfung = Booster-Status
•  Geimpft mit Johnson&Johnson Geimpft plus vier Wochen -> Zweitimpfung mit mRNA (Biontec od. Moderna) -
   > plus drei Monate -> Auffrischung mit mRNA = Booster-Status
* Anmerkung: Regelung gelten ausschliesslich für Bayern, in anderen Bundesländern gelten andere
Regelungen
• für Pflegeheime gelten gesonderte Regelungen

Kennzahlen für Bayern:
Coronavirus: Übersichtskarte der Fälle in Bayern

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Sachsen (Stand: 15.03.2022; gültig ab 18.03.22 bis 02.0.22)
Allgemeine Aussagen
Mit der neuen Schutz-Verordnung sind keine Schließungen oder allgemeine, von der Bettenbelegung abhängige Maßnahmen
mehr vorgesehen. Die Staatsregierung behält sich jedoch die Möglichkeit vor, bei Überschreiten der Belastungsgrenzen von 420 mit
COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten oder 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten, weitere
Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Eine Kontakterfassung ist nur noch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verpflichtend vorgesehen.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen, Läden oder Angeboten
bleibt bestehen.
Die Quadratmeter-basierte Begrenzung der Kundenzahl wird aufgehoben.
Versammlungen
• Für sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie auch -veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern muss
  ein Nachweis nach der 3G-Regel erbracht werden. Es gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen.
• im Innenbereich maximal 60 Prozent Auslastung, höchstens 6.000 Personen gleichzeitig
• im Außenbereich maximal 75 Prozent, höchstens 25.000 Personen gleichzeitig

• Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern kann zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel
  gewählt werden. Bei den oben genannten Kapazitätsbeschränkungen von 60 Prozent (max. 6.000 Personen) oder 75 Prozent
  (max. 25.000 Personen) ist 2G anzuwenden, während beim 3G-Modell eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität greift.
• Es muss keine Maske am Platz getragen werden
• Diese Regeln gelten auch für Sportveranstaltungen
Gastronomie
• Zutritt mit 3G-Nachweis
• keine Einschränkungen mehr bei Öffnungszeiten

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Sachsen (Stand: 15.03.2022; gültig ab 18.03.22 bis 02.04.22)
Testnachweise
Ein Impf- od. Genesenennachweis kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn die Person das 16.Lebensjahr noch nicht
vollendet hat od. aus gesundheitlichen Gründen eine Impfung nicht möglich ist.
Ebenfalls sind Schüler, die regelmässig in der Schule getestet werden, von der Testpflicht befreit. Unter 6 Jahren besteht keine
Testpflicht.
Ausnahmen von der Testpflicht
• Für Geboosterte generell keine Testpflicht.
• Doppelt geimpfte und genesene ebenfalls, sofern die letzte Impfung nicht mindestens 14 Tage und höchstens drei Monate
   zurückliegt.

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Thüringen (Stand:15.03.22; gültig ab 20.03.22 bis 02.04.22)
Ab 18. Februar 2022:
• Der Zugang zum Einzelhandel wird für alle Personen ohne Kontrollen geöffnet.
• Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bleibt bestehen. Die FFP2-Maske wird empfohlen.
• Private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene sind wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich.
  Davon sind Kinder bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres ausgenommen.
• Bis 19. März 22 bleiben die bestehenden Regeln für nicht Geimpfte bestehen (eine Pers. mit zwei Pers aus einem anderen HH)

Ab 1. März 2022:
• 3G gilt in Innenbereichen der Gastronomie (Aussengastronomie ohne Einschränkungen) auch bei Übernachtungsangeboten.
• Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung) bzw. Genesene und
  Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
• Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig,
  wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf.
• Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die
  Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend müssen medizinische Masken
  (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte getragen werden.

Ab 20. März 2022:
• Die Landesregierung hat die Verlängerung der derzeit gültigen Landesverordnung bis. 02.04.22 beschlossen. Damit bleiben
  alle derzeit gültigen Regelungen bestehen. Ausnahme: Wegfall aller Kontaktbeschränkungen und Höchstgrenzen bei
  Veranstaltungen.
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Thüringen (Stand:15.03.22; gültig ab 20.03.22 bis 02.04.22)
Grundsätzliche Thüringer Regelungen Im Sinne dieses MPK-Beschlusses v. 16.02.22 wird die Verordnungslage in Thüringen
zum 1. März 2022 spürbar vereinfacht:
• Grundsätzlich gilt ab 1. März 2022 für alle Bereiche mit bisherigen Beschränkungen „2G“ oder „2G+“ die „3G“-Regel.
• Davon ausgenommen sind Disco`s und Clubs. Hier gilt die 2G+-Regel
• Für Außenbereiche entfallen grundsätzlich die Zugangsbeschränkungen, die Maskenpflicht bleibt bestehen.

• Neben diesen Regelungen der Basisstufe kann für ein besorgniserregendes regionales Infektionsgeschehen die Infektionsstufe
  ausgerufen werden:
• Grundlage dafür sind folgende Indikatoren:
    • Krankenhausinzidenz und Belastung der Intensivstationen.
        • Infektionsstufe bei Krankenhausinzidenz:
        • regional über 12 und die IST-Belastung landesweit über 12 Prozent liegen.
        • Überschreiten beide Werte an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwellenwerte, wechselt der jeweilige Ldkr.
           oder die kreisfreie Stadt in die Infektionsstufe.
        • Dann gilt abweichend von der Basisstufe grundsätzlich 2G statt 3G
        • Es bleiben die Kontaktbeschränkungen nach vorheriger Lösung bestehen
        • Für Einrichtungen besonders vulnerabler Gruppen bleibt es bei den bestehenden bundesrechtlichen Regelungen

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Thüringen (Stand:21.02.22; gültig ab 18.02.22 bis 02.03.22)

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17.03.2022                               DCU Vizepräsident Finanzen, Rainer Möller
Thüringen (Stand:15.03.22; gültig ab 18.03.22 bis 02.04.22)
• Frühwarnsystem in Thüringen
• bestehend aus den Komponenten:
• Leitindikator: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
• Schutzwert: Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an
  COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder
  einer kreisfreien Stadt misst
• Belastungswert: Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der
  Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt

• Basisstufe
  a) der Leitindikator unter 35,0
  b) der Schutzwert unter 4,0 oder der Belastungswert unter 3,0 Prozent liegt
• Warnstufe 1
  a) der Leitindikator einen Wert von 35,0 bis 99,9 aufweist und
  b) der Schutzwert bei mindestens 4,0 oder der Belastungswert bei mindestens 3,0 Prozent liegt

• Warnstufe 2
  a) der Leitindikator einen Wert von 100,0 bis 200,0 aufweist und
  b) der Schutzwert bei mindestens 7,0 oder der Belastungswert bei mindestens 6,0 Prozent liegt,
• Warnstufe 3
  a) der Leitindikator einen Wert von mindestens 200,1 aufweist und
  b) der Schutzwert bei mindestens 12,1 oder der Belastungswert bei mindestens 12,1 Prozent liegt.

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