SCHUTZKONZEPT INFORAMA ZU COVID-19 - 1 BASIS UND GELTUNGSDAUER Version 25, Stand 15.10.2021

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SCHUTZKONZEPT INFORAMA ZU COVID-19
Version 25, Stand 15.10.2021

1 BASIS UND GELTUNGSDAUER
Das überarbeitete Schutzkonzept des INFORAMA zu Covid-19 basiert auf folgenden Grundla-
gen und Vorgaben:
 Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epi-
  demie vom 19. Juni 2020, Stand 11. Oktober 2021 [Link]
 Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA) des Kantons Bern vom 01. Okto-
  ber 2021 (Version 13) zu den «Rahmenbedingungen für den Unterricht im Schuljahr 2021/22
  an Berufsfachschulen und Gymnasien» [Link]
 Informationen an alle HF Bildungsanbieter im Kanton Bern
 Kantonale Covid-19 Verordnung [Link]
Die Regelungen in diesem Schutzkonzept des INFORAMA gelten bis auf Widerruf und vorbe-
hältlich von Änderungen der Weisungen des Bundes und des Kantons Bern.

2 EINLEITUNG
Das Ziel des Schutzkonzeptes ist es,
 mit Massnahmen die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertra-
  gungsketten zu unterbrechen;
 die vorgegebenen Ziele gemäss Lehrplan und Bildungsverordnung so lange wie möglich si-
  cherzustellen;
 den Unterricht möglichst als Präsenzveranstaltungen zu führen; und
 die Schliessung der ganzen Schule oder Teile davon zu verhindern.

3 MASKENTRAGPFLICHT
IN DER GRUNDBILDUNG, INKL. BERUFSMATURITÄTSSCHULE, DER HÖHEREN
BERUFSBILDUNG UND DER WEITERBILDUNG
BEI VERANSTALTUNGEN IN INNENRÄUMEN, IM RESTAURANT, UND WENN
ABSTÄNDE VON 1.5 METER NICHT EINGEHALTEN WERDEN KÖNNEN

Massgebend ist der Artikel 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage: «Personen in öffentlich
zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben (1 Jede Person muss in öffentlich zu-
gänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. ») und
in der Berufsbildung die Vorgaben des Kantons Bern

MASKENTRAGPFLICHT AM ARBEITSPLATZ
Das Tragen von Masken am Arbeitsplatz ist bei folgenden Bedingungen Pflicht:
 In den öffentlich zugänglichen Innenbereichen mit Publikumsverkehr wie Anmeldung, Gänge,
  Treppenhäusern, usw.
 In Arbeitssituationen, mit mehr als 1 Person, z.B. Büro, Sitzungen usw.: Wenn der Abstand
  (1.5m) nicht eingehalten werden kann. (Es kann ergänzend auch im Rahmen des Möglichen
  von Zuhause gearbeitet werden.

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 Die Mitarbeitenden können weiterhin ihre Masken im Sekretariat abholen.
 Bei Personen, die mit einem ärztlichen Attest von der Maskenpflicht befreit sind, müssen An-
  ordnungen getroffen werden, damit der erforderliche Abstand von 1.5 Meter eingehalten wer-
  den kann. Zusätzlich müssen diese Personen Visiere tragen.

4 REGELUNG DER ZERTIFIKATSPFLICHT

4.1 KEIN ZERTIFIKAT FÜR DEN UNTERRICHT
Für den Besuch des Unterrichts in der Grundbildung, inkl. Berufsmaturität und der höheren Be-
rufsbildung besteht keine Zertifikatspflicht.
Weiterbildungen können bis zu 30 Personen ohne Zertifikatspflicht durchgeführt werden. Es
sind die Vorgaben zu Veranstaltungen zu beachten. Sie Abschnitt 4.4

4.2 KEINE ZERTIFIKATSPFLICHT FÜR INFORAMA-INTERNE GÄSTE.
    DIE RESTAURANTS WERDEN WIEDER ALS BETRIEBESKANTINEN
    GEFÜHRT.
Interne Gäste weisen sich am INFORAMA Rütti mit dem Badge aus, oder werden als Gruppe
angemeldet. Am INFORAMA Berner Oberland und Seeland werden sie mittels Klassen-
liste/Liste der Mitarbeitenden identifiziert.
  Massnahmen im Restaurant

 1. Sobald ein Restaurant eines INFORAMA-Standortes betreten wird, muss eine Maske
    getragen werden.
 2. Weiterhin muss beim Anstehen für die Verpflegung in der Pause und für das Mittages-
    sen, bzw. Abendessen eine Schutzmaske getragen werden.
 3. Im Restaurant darf erst, wenn man am Esstisch sitzt, die Maske entfernt werden.
 4. Die Anzahl Personen pro Tisch ist nicht mehr eingeschränkt.

4.3 EXTERNE GÄSTE: VERPFLEGUNG IM KURSRAUM/
    VERANSTALTUNGSRAUM NUR MIT EINEM ZERTIFIKAT
 Sobald eine Konsumation im Kursraum (Mineralwasser, Kaffee/Gipfeli) gewünscht wird, be-
  steht eine Zertifikationspflicht.
  Das betrifft alle INFORAMA Standorte und alle Veranstaltungen.
 Mittagessen, Abendessen, Apéros etc. können nur mit Zertifikatspflicht angeboten werden.
 Die Essen werden als Take away angeboten. Die Gäste holen das Essen ab und nehmen es
  in den Kursräumen ein, da interne und externe Gäste nicht gemischt werden dürfen.
Ausnahme von der Zertifikatspflicht: Verpflegung im Freien

4.4 VERANSTALTUNGEN OHNE ZERTIFIKATSPFLICHT
Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behör-
den, Maximale Personenzahl = 30 Personen
 Keine Konsumation von Speisen und Getränken
 Der Veranstaltungsraum ist höchstens zu zwei Dritteln seiner Kapazität besetzt.
 Maskentragpflicht und Einhalten des Abstands nach Möglichkeit.
 Kontaktdaten müssen erhoben werden.

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Schulische Veranstaltungen der beruflichen Grundbildung, inkl. Berufsmaturitätsschule
 Veranstaltungen mit Externen, z.B. Elternabende und Informationsabende können ohne Zer-
  tifikat mit mehr als 30 Personen durchgeführt werden. (Maskentragpflicht, 2/3 Kapazität,
  max. 250 Personen bei fester Sitzordnung)
 Interne Besprechungen oder Konferenzen, die für den Schulbetrieb notwendig sind, können
  ohne Zertifikatspflicht durchgeführt werden.

Veranstaltungen im Freien
 mit Sitzpflicht = max. 1'000 Personen, ohne Sitzpflicht = max. 500 Personen
 Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Drittel ihrer Kapazität besetzt. Die Besucherinnen und
  Besucher tanzen nicht.

4.5 VERANSTALTUNGEN MIT ZERTIFIKATSPFLICHT
Schulische Anlässe mit mehr als 30 Personen
Zertifikatspflicht besteht bei schulischen Anlässen mit externer Beteiligung wie:
 Diplom- und Schlussfeiern
 Informationsveranstaltungen in der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung
 Vorträgen, Referaten, usw. in der höheren Berufsbildung und Weiterbildung.
 Einzige Ausnahme: Referent/-innen oder Weiterbildungsleiter/-innen benötigen kein Zertifi-
  kat.

Schulexterne Anlässe
Der Besuch von Konzerten, Theatern, Museen, Hallenbädern usw. ist an die Zertifikatspflicht
gebunden. Lernenden ohne Zertifikat ist ein Ersatzauftrag zu erteilen. In der dualen Ausbildung
gilt dies auch als Schultag. Es wird nicht im Lehrbetrieb gearbeitet.

Weiterbildung
Gruppen, die neu entstehen und sich in dieser Zusammensetzung nur ein einziges Mal treffen
(wie dies bei einer eintägigen Weiterbildung üblicherweise der Fall ist), gelten nicht als bestän-
dig. Für sie gilt die Ausnahmeregelung nach Art. 14a Abs. 1 somit nicht. In diesen Fällen kommt
die Zertifikatspflicht zum Zug.

Anlässe des INFORAMA mit mehr als 30 Personen, inkl. gesellige interne Anlässe

Anlässe von externen Veranstaltern in vermieteten Räumen des INFORAMA
 Die Organisatoren/Kursleitungen von Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht sind verantwort-
  lich für die Prüfung der Zertifikate und bestätigen dies mittels Unterschrift. Das INFORAMA
  übernimmt dafür keine Verantwortung.
 Konsumation nur mit Zertifikatspflicht oder im Freien

Benutzung der Turnhalle für schulexterne Gruppen
Für schulexterne Gruppen besteht ebenfalls eine Zertifikatspflicht. Ausgenommen davon sind
beständige Gruppen mit weniger als 30 Personen.

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Mitarbeitende ohne Zertifikat
Mitarbeitende, die in Ausübung der Dienstpflicht eine Kurz-Weiterbildung, Sitzung, Bespre-
chung oder eine andere Veranstaltung besuchen und sich dafür testen lassen müssen, können
die Testkosten über die Spesen abrechnen.

Kontrolle der Zertifikate
Wir empfehlen zur Kontrolle die Covid-Check App vom BAG.

5 ABSTAND HALTEN
Lernende, Beratungskunden sowie Lehrpersonen und Mitarbeitende halten generell,
wenn immer möglich 1.5 Meter Distanz zueinander.
Die Einhaltung der Abstandsregel von 1.5 Metern ist weiterhin von zentraler Bedeutung, auch
wenn gleichzeitig Masken getragen werden.

 Massnahmen
 1. Die Plakate beinhalten weiterhin den Hinweis auf die Distanz-Regel und werden an ge-
    eigneten Stellen aufgehängt.
 2. Die Lehrpersonen werden im Bereich des Lehrerpults weiterhin mit (mobil verstellba-
    ren) Plexiglaswänden geschützt.
 3. Die Lernenden werden darauf hingewiesen, die Abstandsregeln und die für den Öffent-
    lichen Verkehr erlassenen Verhaltensregeln auch während der Hin- und Rückreise zu
    beachten. Ein grosser Teil der Lernenden am INFORAMA reist jedoch per Individual-
    verkehr an.

6 ÜBERWACHUNG WÄHREND DER MITTAGPAUSE
In den Verpflegungsbetrieben: Mitarbeitende der Gastronomie und des Hausdienstes kontrollie-
ren beim Eingang zur Selbstbedienung die Desinfektion der Hände und das Tragen der Maske.
Sie überwachen den Betrieb, um zu verhindern, dass Tische und Stühle verschoben werden.
Nach jedem Wechsel werden die Tische desinfiziert.

7 EINGEMIETETE ORGANISATIONEN AN DEN INFORAMA-
  STANDORTEN
In den in öffentlich zugänglichen Innenbereichen mit Publikumsverkehr der INFORAMA-
Standorte gilt für die eingemieteten Organisationen ebenfalls die Maskentragpflicht.
In den Büroräumlichkeiten der eingemieteten Organisationen gelten die Beschlüsse des Bundes-
rates und des Regierungsrates des Kantons Bern.
Beim Besuch der Verpflegungsbetriebe des INFORAMA und bei Aufenthalten in INFORAMA-
Innenräumen wie Sitzungszimmern, Kursräumen und Verkehrsflächen gelten die Vorgaben des
INFORAMA.

8 EMPFEHLUNG ZUM EINSATZ DER SWISSCOVID APP
Das INFORAMA empfiehlt den Einsatz der SwissCovid App für alle Lernenden und Mitarbeiten-
den, soweit dies gerätebedingt möglich ist. Dies erleichtert im Falle eines Verdachts das

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Contact Tracing und hilft, Übertragungsketten schneller zu stoppen. Dies verhindert gegebe-
nenfalls auch die Verhängung einer grossangelegten Quarantäne am INFORAMA. Die Daten-
schutz-Richtlinien sind mit dieser App sichergestellt.

9 HOMEOFFICE
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung am 23.06.2021 die Homeoffice-Pflicht gelockert. Der Re-
gierungsrat des Kantons Bern setzt diese Massnahmen mit RRB 796/2021 für die Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung um:
Die Mitarbeitenden haben ihre Arbeit grundsätzlich (wieder) am Arbeitsort zu leisten. Wo dies
die betrieblichen Bedürfnisse zulassen und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist,
wird den Mitarbeitenden empfohlen ihre Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen. Das
gilt vor allem für Mitarbeitende, die zu einer Risikogruppe gehören.

10 BESONDERS GEFÄHRDETE PERSONEN1
    Massnahmen
    1. Bei konsequenter Einhaltung der Distanz- und Hygieneregeln und durch zusätzliche
       geeignete Schutzmassnahmen können besonders gefährdete Personen die Bildungs-
       einrichtungen besuchen, ausser es liegt ein ärztliches Attest vor, welches bestätigt,
       dass der Schutz vor Ort nicht ausreicht.
    2. Für besonders gefährdete Personen soll die Chancengleichheit gewahrt werden.
    3. Besonders gefährdete Mitarbeitende arbeiten nach Möglichkeit im Homeoffice. Wenn
       der Einsatz vor Ort nötig ist und Homeoffice nicht möglich ist, werden individuell ange-
       passte Lösung getroffen.
    4. Gesunde Lernende und Mitarbeitende, welche über ihren Aus- und Weiterbildungskon-
       text oder ihre Arbeit in Kontakt mit besonders gefährdeten Personen kommen, sollen
       ebenfalls geeignete Schutzmassnahmen umsetzen, um besonders gefährdete Perso-
       nen zu schützen.
    5. Zu Beginn jeder Veranstaltung wird auf diese Regelungen hingewiesen.

11 VORGEHEN BEI VERDACHTSFÄLLEN UND BEI COVID POSITIV
   GETESTETEN PERSONEN
(Quarantäne- und Isolationsmassnahmen2 )

Es gelten die jeweils aktuellen Regelungen und Vorgehensweisen des Kantonsärztlichen Diens-
tes (KAD). Der KAD ordnet Quarantäne und allfällige Testungen an.

1   Definition: siehe Anhang 1
2   Definition: siehe Anhang 3

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Massnahmen
    1. Personen mit Symptomen3 dürfen nicht am Präsenzunterricht und an Veranstaltungen
       teilnehmen resp. den Büroarbeitsplatz aufsuchen. Bei auftretenden Symptomen müs-
       sen sie unverzüglich nach Hause zurückkehren.
       Sie bleiben zu Hause in Selbstisolation und gehen sich testen.
       Falls der Coronavirus-Test eine Infektion anzeigt, informieren Lernende die Klassen-
       lehrperson (in der Berufsmaturität zusätzlich noch die Fachbereichsleitung). Die Klas-
       senlehrperson informiert die Ressort- oder Teamleitung und diese die Fachbereichslei-
       tung. Infizierte Lehrpersonen und Mitarbeitende informieren die/den Vorgesetzten.
    2. Müssen sich Lernende oder Mitarbeitende in Quarantäne begeben, erfolgt die interne
       Information gleich wie unter Ziffer 2 bei einer Infektion.
    3. Die Fachbereichsleitungen (Mitglieder der Schulleitung) handeln nun gemäss der An-
       leitung des kantonsärztlichen Dienstes (KAD). [Link]
    4. Mitarbeitende, die einen engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, be-
       geben sich in Quarantäne. Gemäss den Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien
       des BAG (Link) wird in diesen Fällen ein Test ab dem 5. Tag empfohlen.
    5. Können Lernende wegen Isolation oder Quarantäne den Präsenzunterricht nicht besu-
       chen, melden sie sich bei der Klassenlehrperson. Während der Quarantäne, die als
       Dispensation vom Präsenzunterricht bzw. entschuldigte Absenz gilt, erhalten die Ler-
       nenden Aufgaben und Aufträge, welche sie selbstständig erfüllen. Sie, bzw. ihre Eltern,
       tragen die Verantwortung für das Einhalten der Quarantäne und das Aufarbeiten des
       Schulstoffes.
    6. Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden, die ihre Ferien in Ländern verbringen, für wel-
       che bereits vor Ferienantritt bekannt war, dass bei der Rückkehr Quarantäne gilt, ha-
       ben in Folge der nicht erbrachten Arbeitsleistung keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung
       währen der Quarantäne. Details in sind in den personalrechtlichen Vorgaben des Kan-
       tons ersichtlich.
    7. Lehrpersonen in Quarantäne oder Selbstisolation, die nicht krank sind, unterrichten im
       Fernunterricht. Mitarbeitende in Quarantäne oder Selbstisolation, die nicht krank sind,
       arbeiten soweit möglich im Home-Office.

12 HÄNDEHYGIENE
Alle Personen im Unternehmen reinigen sich regelmässig die Hände.
    Massnahmen
    1. Bei allen Präsenzveranstaltungen inkl. Prüfungen wird mündlich auf die Händereini-
       gung hingewiesen.
    2. Die Plakate mit der Maskentragpflicht beinhalten weiterhin auch den Hinweis auf die
       Händehygiene und werden an geeigneten Stellen aufgehängt.
    3. Alle Lavabos sind mit Seife und Trocknungspapier ausgerüstet.
    4. Desinfektionsmittel sind an geeigneten Stellen (Eingänge, Mensa, benutzte Schulungs-
       und Prüfungsräume) zur Verfügung gestellt.
    5. Vor und nach der Nutzung von öffentlich zugänglichen Druckern, Computern, Geträn-
       keautomaten oder Büchern etc. sind die Hände zu reinigen.

3   Definition: siehe Anhang 2

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13 REINIGUNG UND LÜFTUNG
Bedarfsgerechte, regelmässige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen nach Gebrauch,
insbesondere, wenn diese von mehreren Personen berührt werden. Regelmässige Lüftung von
Unterrichts- und Veranstaltungsräumen.
 Massnahmen
 1. In allen Präsenzveranstaltungen muss das benutzte Material regelmässig desinfiziert
    werden, insbesondere dann, wenn es von einer anderen Person benutzt wird. Verant-
    wortlich hierfür ist diejenige Person, die das Material zuletzt benutzt hat.
 2. Alle Oberflächen werden regelmässig desinfiziert, insbesondere dann, wenn eine an-
    dere Person den Arbeitsplatz benutzt. Verantwortlich ist diejenige Person, die den Ar-
    beitsplatz zuletzt genutzt hat.
 3. Die Unterrichts- und Veranstaltungsräume müssen regelmässig (i.d.R. kurz in der Mitte
    der Lektion und nach jeder Lektion) gelüftet werden. Verantwortlich sind die Lehrperso-
    nen resp. die Kursleitenden.
 4. Ein häufiger Wechsel der Unterrichtsräume ist zu vermeiden.
 5. Tische, Stühle, wiederverwendbare Kursutensilien (bspw. Flipchart-Stifte), Türgriffe,
    Liftknöpfe, Treppengeländer, Kaffeemaschinen und andere Objekte, die oft von mehre-
    ren Personen angefasst werden, werden regelmässig gereinigt und nach Möglichkeit
    desinfiziert.

14 BESONDERE ARBEITSSITUATIONEN IN DER GASTRONOMIE
Berücksichtigung spezifischer Aspekte der Arbeit und Arbeitssituationen in der Gastronomie,
um den Schutz zu gewährleisten
 Massnahmen

 1. Für das Restaurant Alte Mühle auf der Rütti sowie die Verpflegungsbetriebe im Berner
    Oberland (Hondrich) und im Seeland (Ins) besteht ein eigenes Schutzkonzept.

15 INFORMATIONEN
Regelmässige Informationen der Mitarbeitenden, Lernenden und anderer betroffener Personen
über die Vorgaben und Massnahmen.
 Massnahmen
 1. Die regelmässige Information der Mitarbeitenden erfolgt per Mail sowie auf dem
    SharePoint INFORAMA durch den Direktor.
 2. Die direkte Information der Lernenden erfolgt durch die Fachbereichsleiter resp. die
    Verantwortlichen des entsprechenden Bildungsgangs.
 3. Allgemeine Informationen werden auf der Webseite www.inforama.ch publiziert.
 4. Dringende Informationen werden telefonisch weiterverbreitet.
 5. Mit dem Aufhängen der Plakate in Schulzimmern, Gängen, Anschlagbrettern, Toiletten
    etc. wird auf die Verhaltens- und Hygieneregeln aufmerksam gemacht.

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16 MANAGEMENT
 Massnahmen
 1. Für die Einhaltung der Massnahmen gemäss diesem Schutzkonzept ist jede/r Mitarbei-
    tende/r mitverantwortlich.
 2. Organisatoren von Veranstaltungen tauschen sich bei Unklarheiten vorgängig mit den
    Fachvorgesetzten über die Schutzmassnahmen aus.
 3. Fachvorgesetzte überprüfen stichprobenartig die Einhaltung dieses Schutzkonzeptes.
 4. Der Support stellt sicher, dass genügend Vorräte für Schutz- und Reinigungsmaterial
    vorhanden sind (Reinigungs-/Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Seifenspender, etc.).

17 ABSCHLUSS
Dieses Dokument wurde auf Grund einer Branchenlösung erstellt:           ☐ Ja ☒ Nein
Dieses Dokument wird allen Mitarbeitenden kommuniziert (über die Corona-Mitteilungen der Di-
rektion) und wird bei Unklarheiten durch die Fachvorgesetzten erläutert. Zudem ist es unter
www.inforama.ch öffentlich zugänglich.

Das Schutzkonzept INFORAMA zu Covid-19 (Version 25, Stand 15.09.2021) gilt nach der Un-
terzeichnung bis auf Widerruf. Die frühere Fassung (Version 24, Stand 20.09.2021) wird damit
abgelöst.

Zollikofen, 15. Oktober 2021

Kevin Koch
Direktor INFORAMA

                                                                                      Seite 8/9
ANHANG 1
Besonders gefährdete Personen:
Information des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu den besonders gefährdeten Personen:
[Link]
Merkblatt für Menschen mit Vorerkrankungen
[Link]

ANHANG 2
Typische Covid-19 Symptome sind:

Das neue Coronavirus kann sehr unterschiedliche Krankheitssymptome zeigen.
Die häufigsten Symptome sind:
 Symptome einer akuten Atemwegserkrankung (Halsschmerzen, Husten (meist trocken),
   Kurzatmigkeit, Brustschmerzen)
 Fieber
 Plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns

Zudem sind folgende Symptome möglich:
 Kopfschmerzen
 Allgemeine Schwäche, Unwohlsein
 Muskelschmerzen
 Schnupfen
 Magen-Darm-Symptome (Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen)
 Hautausschläge

Schnupfen wird nicht als Symptom für eine Covid-19-Erkrankung betrachtet.

ANHANG 3
Quarantäne
Sie hatten engen Kontakt mit einer am neuen Coronavirus erkrankten Person, deren Erkran-
kung in einem Labor bestätigt wurde. Enger Kontakt heisst, dass Sie sich in der Nähe (Distanz
von weniger als 1,5 Metern) einer infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne Schutz
(Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglasscheibe) aufgehalten haben. War diese
Person während des Kontakts ansteckend, müssen Sie sich für 10 Tage zu Hause in Quaran-
täne begeben. [Link]

Isolation
Sie haben Symptome einer akuten Atemwegsinfektion und/oder einen plötzlichen Verlust des
Geruchs- und/oder Geschmacksinns, welche durch das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) verur-
sacht sein kann. Sie müssen sich unverzüglich zu Hause isolieren, damit Sie andere Personen
nicht anstecken und sollen sich testen lassen. Bei positiven Test bleiben sie in Isolation. In der
Regel wird die Isolation zu Hause beendet, sobald 48 Stunden nach Abklingen der Symptome
und seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind. [Link]

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