MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
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MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT Änderung des Bebauungsplanes Neudarstellung 2014/2 Erläuterungsbericht Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Abteilung 4 Bauamt, Referat Stadt- und Raumplanung Wiener Neustadt, 24.09.2014
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT Änderung des Bebauungsplanes Neudarstellung 2014/2 - Erläuterungsbericht 0. Ausgangslage Der Bebauungsplan 2009 Neudarstellung 2014/1 deckt derzeit mit ca. 1.467 ha 79 % des Siedlungsgebiets von Wiener Neustadt (1.850 ha) ab. Die Neufestsetzung 2014/2 nimmt vor allem Neuausweisungen von Bebauungsbestimmungen vor. Das Flächenausmaß der Neuausweisungen beträgt ca. 7,5 ha, wobei der Großteil der Neufestsetzung im dicht bebauten Gebiet der Josefstadt geplant ist. Eine kleinteilige Neuausweisung wird im Bereich des Szokoll-Parks vorgeschlagen. Zudem sollen geringfügige Anpassungen von Bebauungsbestimmungen in 6 Teilbereichen der Stadt vorgenommen werden. Die beabsichtigte Festsetzung „Neudarstellung 2014/2“ betrifft somit die Planblätter 7530 10, 11, 18, 19, 20 und 27 des Bebauungsplanes 2009 der Stadt Wiener Neustadt - Neudarstellung 2014/1. Im Planblatt Nr. 7530 - 25 wird eine Plankorrektur getätigt. Abbildung 1: Übersicht der Planblätter samt Änderungspunkte (rot) MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014) Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 1
1. Bearbeitungszielsetzung im Überblick 1.1.1. Neufestsetzungen von Bebauungsbestimmungen für Baulandbereiche ohne Bebauungsbestimmungen Dabei sollen u. a. auch Festsetzung von Bebauungsbestimmungen getroffen werden, wo diese für die Freigabe einer Aufschließungszone erforderlich sind. 1.1.2. Planliche Ergänzungen bzw. Abänderungen im Bebauungsplan aufgrund geänderter Rahmenbedingungen und Erfahrungen in der Praxis bzw. Projektumsetzungen In Folge struktureller Entwicklungen kommt es zum Teil zu geänderten Planungsgrundlagen, die wiederum eine Anpassung des Bebauungsplans notwendig machen. 1.1.3. Ergänzung der textlichen Verordnungsbestimmungen aufgrund vorliegender Erfahrungen in der Bauberatung Aufgrund der strukturellen Analyse zur qualitätsvollen Verbauung von Baulandreserven in nicht dicht bebauten Stadtteilen sollen die textlichen Bestimmungen für Freiflächen und Kfz-Abstellanlagen ergänzt werden. 1.1.4. Korrekturen Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 2
2. Planungsgrundlagen Als Planungsgrundlage für die Überarbeitung des Bebauungsplanes wurden verwendet: Für den Änderungspunkt 1 wurde, insbesondere im Zuge der Neufestsetzung von Bebauungsbestimmungen, die städtebauliche Struktur des Baubestandes durch eine städtebauliche Bestandsanalyse (siehe Anhang II) festgestellt. Im Einzelnen wurde erhoben: Siedlungsstruktur 1 – Gebäudenutzung (Abbildung 2) Für den Siedlungsraum des Änderungspunktes 1 wurde die wesentliche Nutzungsstruktur erhoben und dargestellt. Siedlungsstruktur 2 – Bebauungsdichten (Abbildung 3) Das Prozentausmaß der Bebauung der einzelnen Liegenschaften – das ist das Verhältnis der bebauten Flächen zur Grundstücksgröße – wurde ermittelt und in den im Anhang II ersichtlichen Plänen in entsprechender Farbgebung dargestellt. Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 3
Siedlungsstruktur 3 - Gebäudehöhen, Geschoßanzahl (Abbildung 4) Die Höhen der in den Planungsbereichen vorgefundenen Gebäude bzw. Gebäudeteilen wurden ermittelt. In Anlehnung an die Bauklassenstaffelung der NÖ Bauordnung wurde die Anzahl der Geschoße in den im Anhang II ersichtlichen Plänen in entsprechender Farbgebung dargestellt. Siedlungsstruktur 4 – Gebäudealter, Zeitperiode der letztmaligen Baubewilligung (Abbildung 5) Das Baualter der in den Planungsbereichen vorgefundenen Gebäude bzw. Gebäudeteilen wurde ermittelt. Abgestimmtes Realisierungsprojekt für den Bereich des Carl Szokoll-Parks Adaptiertes Bebauungskonzept für den Bereich der ehemaligen Maximilian Kaserne (Teichgasse) Erfahrungen von Bauberatungen Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 4
3. Bebauungsplanänderungen 3.1. Maßnahmen zur Festlegung von Bebauungsbestimmungen für Baulandbereiche, wo derzeit keine Bebauungsbestimmungen ausgewiesen sind 3.1.1. Änderungspunkt 1: Bereich Josefstadt Aufgrund der Zielsetzung einer vollflächigen Ausweisung von Bebauungsbestimmungen für das Bauland der Stadt Wiener Neustadt soll für den Bereich der Josefstadt, wo bereits eine fehlerbereinigte GWR-Datengrundlage als Basis für eine städtebauliche Analyse vorliegt, die Ausweisung von Bebauungsbestimmungen vorgenommen werden. Für nutzungsstabile bzw. bebaute Flächen sollen die Bebauungsbestimmungen entsprechend der vorhandenen Bebauungsstruktur ausgewiesen werden. Für einzelne Parzellen sowie für alle unbebauten bzw. leerstehenden Bereiche sowie für Bebauungsstrukturen, die in der heutigen Rechtslage keine Grundlagen vorfinden, erfolgt die Festsetzung der Bestimmungen in Analogie zur Umgebung bzw. auf Basis der städtebaulichen Entwicklungsziele. Der Bereich des Änderungspunktes 1 weist eine kompakte städtische Bebauungsstruktur auf. Der Bereich der Josefstadt wird durch Wohnnutzung überwiegend charakterisiert. Punktuell finden sich gewerbliche Nutzungen (z. B. Lebensmittelhandel) bzw. auch öffentliche Einrichtungen (wie z. B. Kindergarten). Der Siedlungsbereich wurde mehrheitlich in der Zeitperiode 1919 bis 1944 errichtet. Durch Zu- und Umbauten oder auch Neubebauungen wie Kindergarten und Handelsgebäude wurde die ursprüngliche Bebauung im Laufe der Zeit mehrfach überformt. Die heutige Bebauungsstruktur ist überwiegend durch geschlossene Baublockrandbebauung geprägt, da die Gebäude einerseits mehrheitlich an der Straßenfluchtlinie zu liegen kommen. Andererseits sind die Hauptgebäude zumeist an einer Grundgrenze angebaut, an der anderen Grundgrenze weisen diese sehr geringe Abstände zu den Grundstücksgrenzen auf. Aufgrund der zudem geschlossenen Tor- und Einfriedungssituation sind die Gebäudeabordnungen daher als geschlossen zu klassifizieren. Davon abweichende Bebauungsstrukturen sind vor allem im nördlichen Bereich der Günthergasse feststellbar. Hier lassen sich vom Gebäudebestand eine Vorgartentiefe von ca. 4 m und eine gekuppelte Bauweise (mit einer Ausnahme) ablesen. Im nordwestlichen Bereich der Siglgasse ist die Mehrzahl der Gebäude an der hinteren Grundgrenze situiert. Die Gebäude weisen mehrheitlich ein bzw. zwei Geschoße auf. 10 Gebäude werden im GWR-Datenbestand mit drei Geschoßen geführt. Im Baublock des Kindergartens befindet sich nur ein Gebäude mit einem Geschoß. D.h. die überwiegende Mehrheit (mit Ausnahme von drei Gebäuden) der Bestandsobjekte weist Gebäudehöhen zwischen 2 und 8 m auf. Auf Basis der oben angeführten Beschreibung der städtebaulichen Situation wird vorgeschlagen, für die Baublöcke zwischen Fischauer Gasse und Wattgasse sowie für die Liegenschaften Wattgasse ONr. 22 und 24 einheitlich die geschlossene Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 5
Bauweise sowie die Bauklasse I,II festzusetzen. Da im gegenständlichen Bereich sehr hohe Bebauungsdichten und kleine Parzellenstrukturen vorherrschen, soll keine Ausweisung der Bauklasse III vorgenommen werden. Abbildung 6: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014) Grundsätzlich sollen keine Bebauungsdichtefestsetzungen vorgeschlagen werden, vielmehr soweit als möglich jedoch hintere Baufluchtlinien (einheitlich im Abstand von 20 m). Weiters soll eine Anbaupflicht an die vordere Straßenfluchtlinie ausgewiesen werden um ein einheitliches Ortsbild zu erhalten. Für den Bereich der Günthergasse sowie für den nordwestlichen Bereich der Siglgasse (wo die Mehrzahl der Gebäude an der hinteren Grundgrenze situiert wurde) soll keine Anbauverpflichtung ausgewiesen werden. Als Übergang zum ehemaligen „Wackerplatz“ sollen, sofern der Gebäudebestand nicht dagegenspricht, Baufluchtlinien in Abstand von 3,0 m zur Grundgrenze festgelegt werden. Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 6
Für den Baublock nördlich der Wattgasse und westlich der Günthergasse werden grundsätzlich auch die Bauklassen „I,II“, die Anbauverpflichtung an die Straßenfluchtlinie, keine Bauungsdichte als auch hintere Baufluchtlinien vorgeschlagen. Im Gegensatz zu den südlich angrenzenden Baublöcken soll jedoch aufgrund des Baubestandes die Sonderbauweise ok* (Bei Errichtung eines Hauptgebäudes auf einem Bauplatz sind zu den seitlichen Grundstücksgrenzen Abstände in halber Gebäudehöhe einzuhalten oder die Hauptgebäude sind an einer (1) gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander zu bauen. Die Abstände zu den seitlichen Grundgrenzen müssen jedoch mindestens 3,0 m betragen. In diesen Abständen sind Nebengebäude an einer (1) seitlichen Grundstücksgrenze zulässig. Werden hier keine Nebengebäude errichtet, ist dieser Abstand von Gebäuden freizuhalten.) verordnet werden. Für den Baublock Wattgasse, Günthergasse, Andraegasse und Julia Rauscha-Gasse soll für den Kindergartenbereich die offene Bauweise in den Bauklassen I,II festgelegt werden. Aufgrund des Gebäudebestandes wird ebenfalls keine Anbauverpflichtung vorgeschlagen. Im Zuge der Festsetzung der Bebauungsbestimmungen wird auch die Modifikation der Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsflächen (durch Festsetzung der Straßenfluchtlinie) in den Eckbereichen Siglgasse (ONr. 40) – Günthergasse (ONr. 14a) und Industriegasse (ONr. 34) – Ghegagasse (ONr. 7) sowie der im südwestlichen Bereich der Wattgasse (ONr. 35 – 45) empfohlen. Ansonsten werden die Straßenfluchtlinien entsprechend der Widmungsabgrenzung und damit entsprechend dem Katasterstand festgesetzt. 3.1.2. Änderungspunkt 2: Bereich südlich Neunkirchner Straße ONr. 23 Zur Belebung der Innenstadt wurden und werden seitens der Stadt konkrete Schritte gesetzt. Dabei rücken die Fußgängerzone „Neunkirchner Straße“ sowie die angrenzenden Innenstadtbereiche in den Fokus der städtebaulichen Maßnahmen. Mit der Widmungsänderung 2013/1 wurde im Bereich des „Szokoll-Parks“ für einen ca. 3.150 m² großen Teilbereich eine Baulandausweisung für die Ermöglichung einer Tiefgarage ausgewiesen. Durch die für das Bauland Kerngebiet definierte Aufschließungszone 6 (BK-A6) wird sichergestellt, dass erst nach Vorliegen eines konkreten Realisierungsprojekts das Bauland genutzt werden kann. Als Freigabebedingungen für die Aufschließungszone BK-A6 wurden die Erlassung eines Bebauungsplanes nach Vorliegen eines konkreten Realisierungsprojekts sowie die Sicherstellung einer Fußgängerquerung (zwischen Neunkirchner Straße und Zugang Akademiepark/MilAk) festgelegt. Im Sinne der Entwicklung des Stadtkerns als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten sollen nun nach Vorliegen eines konkreten Realisierungsprojekts Bebauungsbestimmungen festgesetzt werden. Auf Basis der geführten Abstimmungsgespräche liegt ein Realisierungsprojekt vor, welches auch die seitens der Stadtplanung definierten städtebaulichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. Vor allem der Sicherung der bestehenden fußläufigen Durchwegung wird entsprechend viel Raum zur Verfügung gestellt. Das gegenständliche Realisierungsprojekt sieht die Gliederung der Bebauung der Aufschließungszone in zwei Gebäuden (Trennung der geplanten Nutzungen) vor. Die Gebäudeflucht des Polizeigebäudes im Bereich der Grazer Straße wird dabei fortgesetzt. Der Straßenraum der Neunkirchner Straße wird visuell erweitert. Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 7
Abbildung 7: Situation vor Ort Quelle: google maps (Mai 2013) Abbildung 8: Realisierungsprojekt (Baumeister Michael Ebner) Quelle: Baumeister Ing. Michael Ebner (August 2014) Auf Basis des vorliegenden Realisierungsprojektes sollen die wesentlichen Eckpunkte im Bebauungsplan rechtlich verbindlich aufgenommen werden: Die bestehende Rad- und Fußgängerquerung zwischen Neunkirchner Straße und Zugang Akademiepark/MilAk soll durch die Ausweisung eines 3 m breiten Durchganges mittels Freiflächenbestimmung („F6 - Die mit F6 bezeichneten Flächen sind zur Gänze als Durchgang auszugestalten.“) gesichert werden. Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 8
Aufgrund der umliegenden, innerstädtischen Bebauungsstruktur soll grundsätzlich eine geschlossene Bauweise ausgewiesen werden. Die Gebäudehöhe des nördlich geplanten Büroobjektes soll in Anlehnung an die angrenzenden Gebäude mit den Bauklassen III und IV festgesetzt werden. Um der städtebaulichen Lagegunst im südlichen „Eckbereich“ Rechnung zu tragen, sollen für das südlich geplante Hotelgebäude Gebäudehöhen bis zu 17 m ermöglicht werden. Um jedoch die Gebäudehöhenentwicklung gegenüber der historischen Burg klar abzugrenzen, soll die Gebäudehöhe wie folgt eingeschränkt werden: „Die in der Plandarstellung definierte Höhenfestsetzung darf mit Ausnahme von untergeordneten Bauteilen und technischen Aufbauten (z. B. Schornsteine, Lüftungsanlagen usw.) mit keinem raumbildenden Bauteil überragt werden.“ Abbildung 9: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014) 3.2. Maßnahmen zu planlichen Ergänzungen bzw. Abänderungen im Bebauungsplan aufgrund geänderter Rahmenbedingungen bzw. Erfahrungen in der Praxis 3.2.1. Änderungspunkt 3: Teichgasse Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 9
Für den nördlichen Bereich der Maximilian Kaserne wurden für die städtebauliche Umnutzung eines Bebauungskonzeptes, welches der Projektentwickler in Abstimmung mit dem Referat Stadt- und Raumplanung (Magistratsabteilung 4) erarbeitete, Bebauungsbestimmungen (mit der Neudarstellung des Bebauungsplans 2011/1 am 09.02.2012) festgelegt. Dieses sah im Wesentlichen drei öffentliche Erschließungsstraßen vor. Überwiegend wurde eine verdichtete zweigeschoßige Wohnbebauung vorgeschlagen. Nur entlang der Heinrich Sauer-Gasse wurde ein geringer Anteil an Geschoßwohnbau (dreigeschoßig) konzipiert. Mittlerweile wurde der Bereich nördlich der Michael Stern-Gasse baulich umgesetzt, wobei nunmehr die Umsetzung der zweiten Bauphase erfolgen soll. Im Wesentlichen ermöglichen die bestehenden Bebauungsbestimmungen die beabsichtigte Bebauung. An der Ausweisung der Bebauungsdichte, der Bebauungsweise als auch an den höchstzulässigen Bauklassen soll keine Änderung vorgenommen werden. Im Zuge von diversen Abstimmungsgesprächen wurde jedoch eine leicht modifizierte Bebauungsstudie entwickelt, die im Grunde eine Verschiebung der Vorgartentiefe im westlichen Bereich der Teichgasse vorsieht. Um für den Bereich des Geschoßwohnbaus einen großzügigeren Abstand zwischen dem geplanten Wohngebäude erzielen zu können, soll die Vorgartentiefe bzw. die Ausweisung der Freiflächenbestimmung F9 an die anschließend festgesetzten Vorgartentiefen von 4,0 m (anstelle der derzeit ausgewiesenen Tiefe von 7,0 m) angepasst werden. Abbildung 10: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014) Da durch die geplante Änderung der Vorgartentiefe die Schaffung eines größeren Innenhofbereiches zwischen der Michael Stern-Gasse und der Teichgasse für den Bereich der Bauklasse III ermöglicht wird, kann aus raumordnungsfachlicher Sicht die Vereinheitlichung der nördlich der Teichgasse ausgewiesenen Vorgartentiefe empfohlen werden. Der geänderten Planungsgrundlage wird daher Rechnung getragen. Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 10
3.2.2. Änderungspunkt 4: Baublock Weidengasse, Fischabachgasse, Felbergasse und Obstgasse Der Baublock Weidengasse, Fischabachgasse, Felbergasse und Obstgasse weist im Gegensatz zu dem umliegenden Baulandbereich eine großflächige Struktur auf. Demzufolge sind bei der ursprünglichen Parzellierung für eine Einfamilienhausbebauung schmale (ca. 15 m breite) und zum Teil sehr lange (bis zu 125 m tiefe) Grundstücke entstanden. Abbildung 11: Schrägluftbild des Baublocks von Google Maps Quelle: Google 2014 Abbildung 12: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014) Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 11
Grundsätzlich wird ein Anstieg der Bautätigkeit in verdichteter Bauweise wahrgenommen. Dieser Trend trifft zudem verstärkt in nicht dicht bebauten Wohngebieten, wie auch im zentral gelegenen Zehnerviertel auf. Um einerseits eine städtebauliche Entwicklung durch Verdichtung gezielt zu ordnen und um andererseits die Sicherung des bestehenden Grün- und Freiraums im Baublockinneren zu unterstützen, sollen die bestehenden Bebauungsbestimmungen durch die Ausweisung von hinteren Baufluchtlinien ergänzt werden. Diese sollen aufgrund der großen Parzellentiefen in einem Abstand von 50 m zur vorderen Baufluchtlinie ausgewiesen werden. Zur Sicherung der städtebaulichen Struktur sowie aufgrund der verstärkten Wohnbautätigkeit in nicht dicht bebauten Wohngebieten (geänderten Plangrundlagen) wird die Festsetzung einer hinteren Baufluchtlinie angestrebt. 3.2.3. Änderungspunkt 5: Baublock Singergasse / Bahngasse Die Grundstücke Nr. .298 und .300, Ecke Singergasse/Bahngasse, befinden sich im Bereich der Schutzzone und sind mit den Schutzzonenkategorien SZ1 (.300) bzw. SZ2 (.298) ausgewiesen. Im Westen der Liegenschaft .300 befindet sich die Stadtmauer, welche gemäß Bescheid des Bundesdenkmalamtes unter Denkmalschutz steht. Ebenfalls westlich an das Grundstück Nr. .298 angrenzend, jedoch nicht direkt auf der Liegenschaft, sondern auf dem Grundstück Nr. 626/4, verläuft die Stadtmauer Richtung Süden. Abbildung 13: Schrägluftbild des Baublocks von Google Maps Quelle: Google 2014 Da die Liegenschaften nun revitalisiert werden sollen, wurde gemeinsam mit dem Bundesdenkmalamt zur Beurteilung der bestehenden Gebäudestruktur eine Be- gehung vor Ort durch- geführt. Um eine künftige städtebauliche Entwicklung durch klar definierte Fest- setzungen zu ordnen, soll im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt die ge- änderte Bewertung des Gebäudebestandes (geänderte Grundlagen) entsprechend dem Begutachtungsergebnis auch planlich dargestellt werden. Dabei kam man zu folgendem Ergebnis: Die nördliche Liegenschaft Nr. .300 ist derzeit zur Gänze als SZ1 ausgewiesen. Der denkmalschutzbehördliche Bescheid dazu bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Stadtmauer und hat keine Aussagekraft zu dem bestehenden Gebäude. Die Begutachtung (mit dem Bundesdenkmalamt) ergab, dass das Gebäude keine denkmalschützerische Bedeutung hat. Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 12
Gemäß den textlichen Bestimmungen der Bebauungsplanverordnung gelten bei einer Teilunterschutzstellung für die verbleibende Liegenschaft die Bestimmungen der Schutzzonenkategorie 4. Dabei ergibt sich die Problematik, dass in solchen Fällen keine Bauweisen und keine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt sind. Deshalb soll eine planliche Ausweisung der SZ4 Festsetzung vorgenommen werden. Demzufolge kann und soll für den Bereich der Schutzzonenkategorie 4 die geschlossene Bebauungsweise verordnet werden, da diese im Beurteilungsraum ausschließlich vorhanden ist. Die Höhe bei einer zukünftigen Bebauung soll entsprechend des Umfelds mit der Bauklasse II festgelegt werden. Abbildung 14: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014) Dieselbe Vorgangsweise der Beurteilung fand auch bei dem Objekt auf der Liegenschaft Nr. .298 statt. Hier wurde ersichtlich, dass das Gebäude ebenfalls keine historische Substanz enthält und somit keinen denkmalschützerischen Wert aufweist. Aus diesem Grund wird die Änderung der Schutzzonenkategorie von SZ2 auf SZ4 vorgeschlagen. Die künftig zulässige Gebäudehöhe soll dabei entsprechend der umgebenden Bebauungsvorschriften angepasst werden und ebenfalls mit der Bauklasse II festgelegt werden. Weiters sollen die Bebauungsbestimmungen zur Sicherung der bestehenden, teilweise historischen Innenhöfe und zur Freihaltung der Stadtmauer durch Ausweisung einer hinteren Baufluchtlinie ergänzt werden. Aufgrund der großen Parzellentiefe soll diese in einem Abstand von 15 m (Singergasse) bzw. 12 m (Bahngasse) von der Straßenfluchtlinie festgesetzt werden. Innerhalb dieser Baufluchtlinie soll eine Freifläche (F2) festgesetzt werden, die eine gärtnerische Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 13
Gestaltung des Innenhofes vorsieht. Damit soll eine Durchgrünung, dieses innerstädtischen Bereiches sichergestellt sein. Um eine künftige städtebauliche Entwicklung durch klar definierte Festsetzungen zu ordnen bzw. um auf die geänderten Grundlagen zu reagieren (Neubewertung der schützenswürdigen Bausubstanz) ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. 3.2.4. Änderungspunkt 6: Bereich Zemendorfer Gasse Seitens der Magistratsabteilung 8, Immobilienservice, wurde mit Schreiben vom 21.08.2014 um Überprüfung der Bebaubarkeit der Liegenschaft 120/1 ersucht. Das ca. 252 m² große Grundstück befindet sich im Vorfeld der Zemendorfer Gasse ONr. 8a und hat einen 4 m tiefen Vorgartenbereich zum nord-süd-verlaufenden Straßenabschnitt verordnet. Die derzeit bebaubare Tiefe beträgt max. 4,80 m. Da es sich um ein sehr kleines, langgezogenes Grundstück handelt, machen die derzeitigen Bebauungsbestimmungen eine Bebauung beinahe unmöglich. Die Bebauungsbestimmungen wurden ursprünglich unter der Annahme so festgelegt, dass die Liegenschaft von einem angrenzenden Eigentümer in den Bauplatz einbezogen wird. Auf der südlich angrenzenden Liegenschaft Nr. 117/1 befinden sich 2 Hauptgebäude, wobei eines der Hauptgebäude an das Grundstück Nr. 120/1 direkt ankuppelt. Seit vielen Jahren ist an der Grundgrenze eine Brandwand zu sehen, die das Ortsbild negativ beeinträchtigt. Abbildung 15: Schrägluftbild des Baublocks von Google Maps (Nordansicht) Quelle: Google 2014 Um eine Bebaubarkeit zu erzielen, die eine Abdeckung der Brandwand (zur Liegenschaft Nr. 117/1) ermöglicht, sollen die Bebauungsbestimmungen abgeändert werden. Dies ist jedoch erst nach Entfall der vorgeschriebenen Vorgartentiefe möglich. Um nicht neuerliche eine ungedeckte Brandwand Richtung Osten zu ermöglichen, soll eine Baufluchtlinie (normal zur östlichen Grundstücksgrenze) im Anschluss an das bestehende Nachbargebäude (Nr. 117/1) festgelegt werden. Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 14
Abbildung 16: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014) Aufgrund der geänderten Grundlagen (keine Einbeziehung der angrenzenden Bauplätze vorgenommen) ist eine Änderung der Bebauungsbestimmungen zweckmäßig. Da der gegenständlich angestrebte Änderungspunkt einerseits ein unbebaubares Grundstück bebaubar macht und andererseits einen positiven Beitrag zum künftigen Ortsbild beitragen kann, wird aus raumordnungsfachlicher Sicht die Änderung empfohlen. 3.2.5. Änderungspunkt 7: Bereich Neunkirchner Straße / Äußere Maximiliangasse Im Zuge von Bauberatungstätigkeiten wurde ersichtlich, dass die Eckparzelle Neunkirchner Straße/Äußere Maximiliangasse (Gst.Nr. 3932/1) mit den verordneten Bebauungsbestimmungen derzeit schwer zu bebauen ist. Die Liegenschaft soll jedoch neu verwertet werden und kann unter den derzeitigen Bestimmungen aus städtebaulicher Sicht nicht ausreichend genutzt werden. Der aktuelle Bebauungsplan sieht für die betreffenden Liegenschaften (.998, 3932/1) die gekuppelte Bauweise vor. Zudem ist eine Bebauungsdichte von 33%, die Bauklassen I,II sowie ein 5 m tiefer Vorgarten ausgewiesen. Abbildung 17: Schrägluftbild der Liegenschaften von Google Maps Quelle: Google 2014 Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 15
Diese Bestimmungen wurden unter der Voraussetzung ausgewiesen, dass die beiden betroffenen Grundstücke in einem Grundbesitz sind, d. h. die Liegenschaft Nr. 3932/1 die „Gartenparzelle“ der Gebäude auf dem Teilstück Nr. .998 ist. Da das Bestandsgebäude Neunkirchner Straße ONr. 72 bereits Richtung Süden kuppelt, ist eine gekuppelte Bauweise auf der Liegenschaft Nr. 3932/1 nicht möglich. Aus raumordnungsfachlicher Sicht ist daher aufgrund der geänderten Grundlagen (geänderte Grundeigentümerverhältnisse) eine Überarbeitung der bestehenden Bestimmungen erforderlich. Diese Überarbeitung beinhaltet die Festsetzung der offenen bzw. gekuppelten Bauweise in Kombination mit der Auflassung des bisher festgesetzten Vorgartenbereiches. Dadurch wird eine offene Bebauung der Liegenschaft Nr. 3932/1 ermöglicht. Aufgrund der zentralen Lage im Stadtgefüge sowie der Dichtebestimmungen im unmittelbaren Umfeld soll zudem die Bebauungsdichte geringfügig von 33 % auf 40 % erhöht werden. Abbildung 18: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild Quelle: MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014) Um eine raumordnungsfachlich sinnvolle Bebauung für die betreffenden Grundstücke zu erzielen und eine Bebauung dieser innerstädtischen Brachfläche zur ermöglichen, sind diese Änderungen aufgrund der geänderten Grundlagen (geänderte Grundeigentümerverhältnisse) erforderlich. 3.2.6. Änderungspunkt 8: Bereich Waisenhausgasse Im Zuge von Bauberatungstätigkeiten wurde ersichtlich, dass östlich des Krankenhausareals sehr unterschiedliche Bebauungsdichten zwischen 33 und 60 % festgelegt sind. Konkret handelt es sich um den Baublock, welcher sich zwischen der Waisenhausgasse und Am Kanal befindet. Hier sind innerhalb dieses Blocks im Osten 33 % (Bauland Wohngebiet) und im Westen (Bauland Sondergebiet- Krankenhausareal) 50 % Bebauungsdichte verordnet. Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 16
Abbildung 19: Schrägluftbild des Baublocks von Google Maps Quelle: Google 2014 Im Norden des Baublocks grenzt Bauland Wohngebiet (z. B. das Marienheim) mit 45, 50 bzw. 60 % Bebauungsdichte an. Im südlich angrenzenden Baublock befinden sich die Handelsakademie bzw. Büroflächen und Werkhallen der Wiener Neustädter Stadtwerke und Kommunal Service GmbH. In diesem Bereich ist keine Bebauungsdichte verordnet, wobei es sich hier um sehr dicht bebaute Flächen handelt. Da das Grundstück Nr. 85 nunmehr einer Bebauung zugeführt werden soll, wurde seitens eines Bauwerbers eine Bebauungsstudie erstellt. Die Studie sieht die Errichtung einer zweigeschoßigen Wohnhausbebauung mit Dachgeschoß vor. Das Projekt entspricht grundsätzlich den städtebaulichen Vorgaben, überschreitet jedoch derzeit die verordneten 33 %. Abbildung 20: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014) Im Hinblick auf die innerstädtische, zentrale Lage (laut Masterplan 2020 soll hier eine städtebauliche Verdichtung forciert werden) und unter Berücksichtigung der angrenzenden, vor- herrschenden höheren Be- bauungsdichten, soll somit der Bebauungsplan im gegenständlichen Bereich überarbeitet werden. Die fachliche Analyse hat dabei ergeben, dass einer Erhöhung der Bebauungsdichte grundsätzlich zugestimmt werden kann, was im konkreten Fall Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 17
eine Erhöhung von 33 % auf 40 % Bebauungsdichte bedeuten würde. Aufgrund der strukturellen Entwicklung im Umfeld sind geänderte Grundlagen ableitbar. Durch die geplante Änderung wird ein abgestimmter Übergang zwischen den nun bestehenden städtebaulichen Strukturen im Umfeld erzielt. 3.3. Maßnahmen zur textlichen Konkretisierung der Bebauungsbestimmungen aufgrund der Erfahrungen in der Umsetzung 3.3.1. Änderungspunkt 9 - Maßnahmen für eine qualitätsvolle städtebauliche Nachverdichtung Die Magistratsabteilung 4 wurde durch den Gemeinderat beauftragt, zu prüfen, „in welchen typischerweise von Ein- und Zweifamilienbauten geprägten Teilen des Stadtgebietes (z. B. Teile des Ungar- und Zehnerviertels, Badener Siedlung) eine Beschränkung der Widmungsart Bauland-Wohngebiet auf maximal zwei oder maximal drei Wohneinheiten im Sinne des §16 NÖ Raumordnungsgesetzes zur Aufrechterhaltung des strukturellen Charakters der jeweiligen Siedlungsgebiete notwendig und sinnvoll ist.“ Im Zuge dieser Prüfung wurde festgehalten, dass die Festlegung der „maximalen Anzahl von WE pro Bauplatz“ durch eine eigene Widmungsart (Bauland Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“) nicht grundsätzlich für alle Viertel zweckmäßig erscheint. Aufgrund der stadtstrukturellen Analyse wurde ersichtlich, dass eine dementsprechende Widmungsänderung nur für eine geringe Anzahl von Stadtteilen argumentierbar ist. Demzufolge wurden in der internen Analyse alternative bzw. ergänzende Maßnahmen für eine qualitätsvolle Verbauung von Baulandreserven in den betrachteten Stadtteilen vorgeschlagen. Neben der grundsätzlich schon vorhandenen Zielsetzung „Flächendeckende Festsetzung von Bebauungsbestimmungen“ wurden zudem Vorgaben im Bebauungsplan zur Erhaltung der Siedlungs(raum)qualität vorgeschlagen. Grundsätzlich wird ein Anstieg der Bautätigkeit in verdichteter Bauweise wahrgenommen. Dieser Trend trifft zudem verstärkt in nicht dicht bebauten Wohngebieten auf. Um einerseits eine städtebauliche Entwicklung durch Verdichtung gezielt zu ordnen und andererseits die Sicherung des bestehenden Grün- und Freiraums im Baublockinneren zu unterstützen, sollen in der gegenständlichen Bebauungsplanänderung zwei allgemeine Textbestimmunen aufgenommen werden: 3.3.1.1. Maximale Parkplatzgröße pro Liegenschaft Zur Sicherung der Siedlungs(raum)qualität von Einfamilienhausgebieten soll die maximale oberirdische Parkplatzgröße pro Liegenschaft mit Geschoßwohnbauten über die höchstens zulässige Anzahl von PKW-Abstellplätzen im Bauland Wohngebiet mit Gebäudehöhenbeschränkungen bis zu 8 m reglementiert werden. Die Beschränkung des Ausmaßes von Abstellanlagen soll in den genannten Gebieten die Wohn- und Freiraumqualität sichern bzw. bei Neubaugebieten schaffen. Diese Bestimmung soll zudem bei der Errichtung von mehreren Wohneinheiten pro Bauplatz zur Verringerung von möglichen Emissionen/Immissionen für die Anrainer beitragen. Auf Grund der räumlichen Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 18
Struktur von Reihenhausanlagen (ähnlich wie beim Einfamilienhaus ist jedem Reihenhaus üblicher Weise 1 Stellplatz zugewiesen) oder Doppelhäusern soll diese Bestimmung für derartige Bebauungsstrukturen keine Anwendung finden. Aus oben erwähnten Gründen soll daher folgende Bestimmung festgelegt werden: „Im Bauland Wohngebiet mit Gebäudehöhenbeschränkungen bis zu 8 m wird für Geschoßwohnbauten die höchstens zulässige Anzahl von oberirdischen PKW- Abstellplätzen (außerhalb von Gebäuden) mit 10 Stellplätzen je Bauplatz festgelegt.“ 3.3.1.2. Festsetzung von Freiflächen Zur Aufrechterhaltung des strukturellen Charakters von Einfamilienhausgebieten soll eine allgemeine Freiflächenbestimmung ausgewiesen werden. Demzufolge sollen künftig unverbaute Flächen (eines Bauplatzes) im Bauland Wohngebiet (mit Gebäudehöhenbeschränkungen bis zu 8 m) zu einem überwiegenden Teil (mehr als 50 %) gärtnerisch ausgestaltet werden müssen. Dadurch können einerseits „Grünflächen im Baublockinneren“ gesichert bzw. neu geschaffen werden, andererseits kann ein positiver Beitrag zum Mikroklima bzw. zur Versickerung von Regenwasser geleistet werden. Zudem sollen Nutzungskonflikte im Baublockinneren reduziert werden, da in den oben erwähnten Gebieten eine großflächige Anordnung von Bauwerken (z. B. Carports) neben dem Hauptgebäude nicht mehr möglich sein soll. Aufgrund der verstärkten Wohnbautätigkeit in nicht dicht bebauten Wohngebieten (geänderten Plangrundlagen) werden die beiden oben angeführten allgemeinen Textfestsetzungen angestrebt. 3.4. Korrekturenmaßnahmen 3.4.1. Anpassung der Werbeanlagenbestimmung an geänderte Ortstafel Auf Grund der gültigen Bebauungsbestimmungen sind standortunabhängige Werbeanlagen innerhalb einer Entfernung von 25,0 m zur Ortstafel bei Ortseinfahrten unzulässig. Diese Bereiche sind im Bebauungsplan grafisch durch einen Kreis mit strichlierter Linie und – W – gekennzeichnet. Da ersichtlich wurde, dass die Ortstafel im Bereich der Puchberger Straße um ca. 40 m weiter Richtung Osten (stadteinwärts) liegt, soll diese Festsetzung nun an die korrekte Lage der Ortstafel angepasst werden. Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, MA 4, Referat Stadt- und Raumplanung DI Robert Schweighofer DI Sonja Gattringer Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2 Seite 19
ANHANG I PLANDARSTELLUNGEN Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2
ANHANG II STÄDTEBAULICHE BESTANDSANALYSE FÜR ÄNDERUNGSPUNKT 1 Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2
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