MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2

Die Seite wird erstellt Aaron Ritter
 
WEITER LESEN
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT
            Änderung des Bebauungsplanes
                Neudarstellung 2014/2

               Erläuterungsbericht

    Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Abteilung 4
      Bauamt, Referat Stadt- und Raumplanung

             Wiener Neustadt, 24.09.2014
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT
                                Änderung des Bebauungsplanes
                        Neudarstellung 2014/2 - Erläuterungsbericht

0. Ausgangslage
Der Bebauungsplan 2009 Neudarstellung 2014/1 deckt derzeit mit ca. 1.467 ha 79 % des
Siedlungsgebiets von Wiener Neustadt (1.850 ha) ab. Die Neufestsetzung 2014/2 nimmt
vor allem Neuausweisungen von Bebauungsbestimmungen vor. Das Flächenausmaß der
Neuausweisungen beträgt ca. 7,5 ha, wobei der Großteil der Neufestsetzung im dicht
bebauten Gebiet der Josefstadt geplant ist. Eine kleinteilige Neuausweisung wird im
Bereich des Szokoll-Parks vorgeschlagen. Zudem sollen geringfügige Anpassungen von
Bebauungsbestimmungen in 6 Teilbereichen der Stadt vorgenommen werden.
Die beabsichtigte Festsetzung „Neudarstellung 2014/2“ betrifft somit die Planblätter 7530
10, 11, 18, 19, 20 und 27 des Bebauungsplanes 2009 der Stadt Wiener Neustadt -
Neudarstellung 2014/1. Im Planblatt Nr. 7530 - 25 wird eine Plankorrektur getätigt.
Abbildung 1: Übersicht der Planblätter samt Änderungspunkte (rot)

       MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014)

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                               Seite 1
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
1. Bearbeitungszielsetzung im Überblick
       1.1.1. Neufestsetzungen von Bebauungsbestimmungen für Baulandbereiche
              ohne Bebauungsbestimmungen

       Dabei sollen u. a. auch Festsetzung von Bebauungsbestimmungen getroffen
       werden, wo diese für die Freigabe einer Aufschließungszone erforderlich sind.

       1.1.2. Planliche Ergänzungen bzw. Abänderungen im Bebauungsplan
              aufgrund geänderter Rahmenbedingungen und Erfahrungen in der
              Praxis bzw. Projektumsetzungen

       In Folge struktureller Entwicklungen kommt es zum Teil zu geänderten
       Planungsgrundlagen, die wiederum eine Anpassung des Bebauungsplans
       notwendig machen.

       1.1.3. Ergänzung der textlichen Verordnungsbestimmungen            aufgrund
              vorliegender Erfahrungen in der Bauberatung

       Aufgrund der strukturellen Analyse zur qualitätsvollen Verbauung von
       Baulandreserven in nicht dicht bebauten Stadtteilen sollen die textlichen
       Bestimmungen für Freiflächen und Kfz-Abstellanlagen ergänzt werden.

       1.1.4. Korrekturen

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                           Seite 2
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
2. Planungsgrundlagen
       Als Planungsgrundlage für die Überarbeitung des Bebauungsplanes wurden
       verwendet:

          Für den Änderungspunkt 1 wurde, insbesondere im Zuge der Neufestsetzung
           von Bebauungsbestimmungen, die städtebauliche Struktur des Baubestandes
           durch eine städtebauliche Bestandsanalyse (siehe Anhang II) festgestellt. Im
           Einzelnen wurde erhoben:

           Siedlungsstruktur 1 – Gebäudenutzung (Abbildung 2)
           Für den Siedlungsraum des Änderungspunktes 1 wurde die wesentliche
           Nutzungsstruktur erhoben und dargestellt.

           Siedlungsstruktur 2 – Bebauungsdichten (Abbildung 3)
           Das Prozentausmaß der Bebauung der einzelnen Liegenschaften – das ist das
           Verhältnis der bebauten Flächen zur Grundstücksgröße – wurde ermittelt und in
           den im Anhang II ersichtlichen Plänen in entsprechender Farbgebung
           dargestellt.

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                               Seite 3
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
Siedlungsstruktur 3 - Gebäudehöhen, Geschoßanzahl (Abbildung 4)
           Die Höhen der in den Planungsbereichen vorgefundenen Gebäude bzw.
           Gebäudeteilen wurden ermittelt. In Anlehnung an die Bauklassenstaffelung der
           NÖ Bauordnung wurde die Anzahl der Geschoße in den im Anhang II
           ersichtlichen Plänen in entsprechender Farbgebung dargestellt.

           Siedlungsstruktur 4 – Gebäudealter,         Zeitperiode   der     letztmaligen
           Baubewilligung (Abbildung 5)
           Das Baualter der in den Planungsbereichen vorgefundenen Gebäude bzw.
           Gebäudeteilen wurde ermittelt.

          Abgestimmtes Realisierungsprojekt für den Bereich des Carl Szokoll-Parks

          Adaptiertes Bebauungskonzept für den Bereich der ehemaligen Maximilian
           Kaserne (Teichgasse)

          Erfahrungen von Bauberatungen

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                               Seite 4
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
3. Bebauungsplanänderungen
   3.1. Maßnahmen      zur  Festlegung    von  Bebauungsbestimmungen    für
        Baulandbereiche, wo derzeit keine Bebauungsbestimmungen ausgewiesen
        sind

       3.1.1. Änderungspunkt 1: Bereich Josefstadt

       Aufgrund     der    Zielsetzung     einer    vollflächigen  Ausweisung      von
       Bebauungsbestimmungen für das Bauland der Stadt Wiener Neustadt soll für den
       Bereich der Josefstadt, wo bereits eine fehlerbereinigte GWR-Datengrundlage als
       Basis für eine städtebauliche Analyse vorliegt, die Ausweisung von
       Bebauungsbestimmungen vorgenommen werden. Für nutzungsstabile bzw. bebaute
       Flächen sollen die Bebauungsbestimmungen entsprechend der vorhandenen
       Bebauungsstruktur ausgewiesen werden. Für einzelne Parzellen sowie für alle
       unbebauten bzw. leerstehenden Bereiche sowie für Bebauungsstrukturen, die in der
       heutigen Rechtslage keine Grundlagen vorfinden, erfolgt die Festsetzung der
       Bestimmungen in Analogie zur Umgebung bzw. auf Basis der städtebaulichen
       Entwicklungsziele.

       Der Bereich des Änderungspunktes 1 weist eine kompakte städtische
       Bebauungsstruktur auf. Der Bereich der Josefstadt wird durch Wohnnutzung
       überwiegend charakterisiert. Punktuell finden sich gewerbliche Nutzungen (z. B.
       Lebensmittelhandel) bzw. auch öffentliche Einrichtungen (wie z. B. Kindergarten).

       Der Siedlungsbereich wurde mehrheitlich in der Zeitperiode 1919 bis 1944
       errichtet. Durch Zu- und Umbauten oder auch Neubebauungen wie Kindergarten
       und Handelsgebäude wurde die ursprüngliche Bebauung im Laufe der Zeit
       mehrfach überformt. Die heutige Bebauungsstruktur ist überwiegend durch
       geschlossene Baublockrandbebauung geprägt, da die Gebäude einerseits
       mehrheitlich an der Straßenfluchtlinie zu liegen kommen. Andererseits sind die
       Hauptgebäude zumeist an einer Grundgrenze angebaut, an der anderen
       Grundgrenze weisen diese sehr geringe Abstände zu den Grundstücksgrenzen auf.
       Aufgrund der zudem geschlossenen Tor- und Einfriedungssituation sind die
       Gebäudeabordnungen daher als geschlossen zu klassifizieren.

       Davon abweichende Bebauungsstrukturen sind vor allem im nördlichen Bereich
       der Günthergasse feststellbar. Hier lassen sich vom Gebäudebestand eine
       Vorgartentiefe von ca. 4 m und eine gekuppelte Bauweise (mit einer Ausnahme)
       ablesen. Im nordwestlichen Bereich der Siglgasse ist die Mehrzahl der Gebäude an
       der hinteren Grundgrenze situiert.

       Die Gebäude weisen mehrheitlich ein bzw. zwei Geschoße auf. 10 Gebäude
       werden im GWR-Datenbestand mit drei Geschoßen geführt. Im Baublock des
       Kindergartens befindet sich nur ein Gebäude mit einem Geschoß. D.h. die
       überwiegende Mehrheit (mit Ausnahme von drei Gebäuden) der Bestandsobjekte
       weist Gebäudehöhen zwischen 2 und 8 m auf.

       Auf Basis der oben angeführten Beschreibung der städtebaulichen Situation wird
       vorgeschlagen, für die Baublöcke zwischen Fischauer Gasse und Wattgasse sowie
       für die Liegenschaften Wattgasse ONr. 22 und 24 einheitlich die geschlossene

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                              Seite 5
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
Bauweise sowie die Bauklasse I,II festzusetzen. Da im gegenständlichen Bereich
       sehr hohe Bebauungsdichten und kleine Parzellenstrukturen vorherrschen, soll
       keine Ausweisung der Bauklasse III vorgenommen werden.
       Abbildung 6: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild

       MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014)

       Grundsätzlich sollen keine Bebauungsdichtefestsetzungen vorgeschlagen werden,
       vielmehr soweit als möglich jedoch hintere Baufluchtlinien (einheitlich im Abstand
       von 20 m). Weiters soll eine Anbaupflicht an die vordere Straßenfluchtlinie
       ausgewiesen werden um ein einheitliches Ortsbild zu erhalten. Für den Bereich der
       Günthergasse sowie für den nordwestlichen Bereich der Siglgasse (wo die
       Mehrzahl der Gebäude an der hinteren Grundgrenze situiert wurde) soll keine
       Anbauverpflichtung ausgewiesen werden.

       Als Übergang zum ehemaligen „Wackerplatz“ sollen, sofern der Gebäudebestand
       nicht dagegenspricht, Baufluchtlinien in Abstand von 3,0 m zur Grundgrenze
       festgelegt werden.

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                               Seite 6
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
Für den Baublock nördlich der Wattgasse und westlich der Günthergasse werden
       grundsätzlich auch die Bauklassen „I,II“, die Anbauverpflichtung an die
       Straßenfluchtlinie, keine Bauungsdichte als auch hintere Baufluchtlinien
       vorgeschlagen. Im Gegensatz zu den südlich angrenzenden Baublöcken soll jedoch
       aufgrund des Baubestandes die Sonderbauweise ok* (Bei Errichtung eines
       Hauptgebäudes auf einem Bauplatz sind zu den seitlichen Grundstücksgrenzen Abstände in halber
       Gebäudehöhe einzuhalten oder die Hauptgebäude sind an einer (1) gemeinsamen seitlichen
       Grundstücksgrenze aneinander zu bauen. Die Abstände zu den seitlichen Grundgrenzen müssen
       jedoch mindestens 3,0 m betragen. In diesen Abständen sind Nebengebäude an einer (1) seitlichen
       Grundstücksgrenze zulässig. Werden hier keine Nebengebäude errichtet, ist dieser Abstand von
       Gebäuden freizuhalten.) verordnet werden.

       Für den Baublock Wattgasse, Günthergasse, Andraegasse und Julia Rauscha-Gasse
       soll für den Kindergartenbereich die offene Bauweise in den Bauklassen I,II
       festgelegt werden. Aufgrund des Gebäudebestandes wird ebenfalls keine
       Anbauverpflichtung vorgeschlagen.

       Im Zuge der Festsetzung der Bebauungsbestimmungen wird auch die Modifikation
       der Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsflächen (durch Festsetzung der
       Straßenfluchtlinie) in den Eckbereichen Siglgasse (ONr. 40) – Günthergasse (ONr.
       14a) und Industriegasse (ONr. 34) – Ghegagasse (ONr. 7) sowie der im
       südwestlichen Bereich der Wattgasse (ONr. 35 – 45) empfohlen. Ansonsten
       werden die Straßenfluchtlinien entsprechend der Widmungsabgrenzung und damit
       entsprechend dem Katasterstand festgesetzt.

       3.1.2. Änderungspunkt 2: Bereich südlich Neunkirchner Straße ONr. 23

       Zur Belebung der Innenstadt wurden und werden seitens der Stadt konkrete
       Schritte gesetzt. Dabei rücken die Fußgängerzone „Neunkirchner Straße“ sowie die
       angrenzenden Innenstadtbereiche in den Fokus der städtebaulichen Maßnahmen.
       Mit der Widmungsänderung 2013/1 wurde im Bereich des „Szokoll-Parks“ für
       einen ca. 3.150 m² großen Teilbereich eine Baulandausweisung für die
       Ermöglichung einer Tiefgarage ausgewiesen. Durch die für das Bauland
       Kerngebiet definierte Aufschließungszone 6 (BK-A6) wird sichergestellt, dass erst
       nach Vorliegen eines konkreten Realisierungsprojekts das Bauland genutzt werden
       kann. Als Freigabebedingungen für die Aufschließungszone BK-A6 wurden die
       Erlassung     eines   Bebauungsplanes     nach    Vorliegen   eines   konkreten
       Realisierungsprojekts sowie die Sicherstellung einer Fußgängerquerung (zwischen
       Neunkirchner Straße und Zugang Akademiepark/MilAk) festgelegt.

       Im Sinne der Entwicklung des Stadtkerns als funktionaler Mittelpunkt der
       Siedlungseinheiten    sollen   nun    nach     Vorliegen    eines     konkreten
       Realisierungsprojekts Bebauungsbestimmungen festgesetzt werden. Auf Basis der
       geführten Abstimmungsgespräche liegt ein Realisierungsprojekt vor, welches auch
       die seitens der Stadtplanung definierten städtebaulichen Rahmenbedingungen
       berücksichtigt. Vor allem der Sicherung der bestehenden fußläufigen
       Durchwegung wird entsprechend viel Raum zur Verfügung gestellt.

       Das gegenständliche Realisierungsprojekt sieht die Gliederung der Bebauung der
       Aufschließungszone in zwei Gebäuden (Trennung der geplanten Nutzungen) vor.
       Die Gebäudeflucht des Polizeigebäudes im Bereich der Grazer Straße wird dabei
       fortgesetzt. Der Straßenraum der Neunkirchner Straße wird visuell erweitert.

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                                           Seite 7
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
Abbildung 7: Situation vor Ort

       Quelle: google maps (Mai 2013)

       Abbildung 8: Realisierungsprojekt (Baumeister Michael Ebner)

                                                                 Quelle: Baumeister Ing. Michael Ebner
                                                                 (August 2014)

       Auf Basis des vorliegenden Realisierungsprojektes sollen die wesentlichen
       Eckpunkte im Bebauungsplan rechtlich verbindlich aufgenommen werden:

      Die bestehende Rad- und Fußgängerquerung zwischen Neunkirchner Straße und
       Zugang Akademiepark/MilAk soll durch die Ausweisung eines 3 m breiten
       Durchganges mittels Freiflächenbestimmung („F6 - Die mit F6 bezeichneten
       Flächen sind zur Gänze als Durchgang auszugestalten.“) gesichert werden.
Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                                           Seite 8
MAGISTRAT DER STADT WIENER NEUSTADT - Erläuterungsbericht Neudarstellung 2014/2
   Aufgrund der umliegenden, innerstädtischen Bebauungsstruktur soll grundsätzlich
       eine geschlossene Bauweise ausgewiesen werden.

      Die Gebäudehöhe des nördlich geplanten Büroobjektes soll in Anlehnung an die
       angrenzenden Gebäude mit den Bauklassen III und IV festgesetzt werden. Um der
       städtebaulichen Lagegunst im südlichen „Eckbereich“ Rechnung zu tragen, sollen
       für das südlich geplante Hotelgebäude Gebäudehöhen bis zu 17 m ermöglicht
       werden. Um jedoch die Gebäudehöhenentwicklung gegenüber der historischen
       Burg klar abzugrenzen, soll die Gebäudehöhe wie folgt eingeschränkt werden:
       „Die in der Plandarstellung definierte Höhenfestsetzung darf mit Ausnahme von
       untergeordneten Bauteilen und technischen Aufbauten (z. B. Schornsteine,
       Lüftungsanlagen usw.) mit keinem raumbildenden Bauteil überragt werden.“
       Abbildung 9: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild

       MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014)

   3.2. Maßnahmen zu planlichen Ergänzungen bzw. Abänderungen im
        Bebauungsplan aufgrund geänderter Rahmenbedingungen bzw. Erfahrungen
        in der Praxis

       3.2.1. Änderungspunkt 3: Teichgasse

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                             Seite 9
Für den nördlichen Bereich der Maximilian Kaserne wurden für die städtebauliche
       Umnutzung eines Bebauungskonzeptes, welches der Projektentwickler in
       Abstimmung mit dem Referat Stadt- und Raumplanung (Magistratsabteilung 4)
       erarbeitete, Bebauungsbestimmungen (mit der Neudarstellung des Bebauungsplans
       2011/1 am 09.02.2012) festgelegt.

       Dieses sah im Wesentlichen drei öffentliche Erschließungsstraßen vor.
       Überwiegend wurde eine verdichtete zweigeschoßige Wohnbebauung
       vorgeschlagen. Nur entlang der Heinrich Sauer-Gasse wurde ein geringer Anteil an
       Geschoßwohnbau (dreigeschoßig) konzipiert.

       Mittlerweile wurde der Bereich nördlich der Michael Stern-Gasse baulich
       umgesetzt, wobei nunmehr die Umsetzung der zweiten Bauphase erfolgen soll.

       Im Wesentlichen ermöglichen die bestehenden Bebauungsbestimmungen die
       beabsichtigte Bebauung. An der Ausweisung der Bebauungsdichte, der
       Bebauungsweise als auch an den höchstzulässigen Bauklassen soll keine Änderung
       vorgenommen werden. Im Zuge von diversen Abstimmungsgesprächen wurde
       jedoch eine leicht modifizierte Bebauungsstudie entwickelt, die im Grunde eine
       Verschiebung der Vorgartentiefe im westlichen Bereich der Teichgasse vorsieht.

       Um für den Bereich des Geschoßwohnbaus einen großzügigeren Abstand zwischen
       dem geplanten Wohngebäude erzielen zu können, soll die Vorgartentiefe bzw. die
       Ausweisung der Freiflächenbestimmung F9 an die anschließend festgesetzten
       Vorgartentiefen von 4,0 m (anstelle der derzeit ausgewiesenen Tiefe von 7,0 m)
       angepasst werden.
       Abbildung 10: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild

                                                                     MA   4,    Stadt- und
                                                                              Raumplanung
                                                                     (September 2014)

       Da durch die geplante Änderung der Vorgartentiefe die Schaffung eines größeren
       Innenhofbereiches zwischen der Michael Stern-Gasse und der Teichgasse für den
       Bereich der Bauklasse III ermöglicht wird, kann aus raumordnungsfachlicher Sicht
       die Vereinheitlichung der nördlich der Teichgasse ausgewiesenen Vorgartentiefe
       empfohlen werden. Der geänderten Planungsgrundlage wird daher Rechnung
       getragen.
Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                              Seite 10
3.2.2. Änderungspunkt 4: Baublock                  Weidengasse,   Fischabachgasse,
            Felbergasse und Obstgasse

       Der Baublock Weidengasse, Fischabachgasse, Felbergasse und Obstgasse weist im
       Gegensatz zu dem umliegenden Baulandbereich eine großflächige Struktur auf.
       Demzufolge      sind   bei   der    ursprünglichen  Parzellierung  für    eine
       Einfamilienhausbebauung schmale (ca. 15 m breite) und zum Teil sehr lange (bis
       zu 125 m tiefe) Grundstücke entstanden.
       Abbildung 11: Schrägluftbild des Baublocks von Google Maps

       Quelle: Google 2014
       Abbildung 12: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild

       MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014)

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                               Seite 11
Grundsätzlich wird ein Anstieg der Bautätigkeit in verdichteter Bauweise
       wahrgenommen. Dieser Trend trifft zudem verstärkt in nicht dicht bebauten
       Wohngebieten, wie auch im zentral gelegenen Zehnerviertel auf.

       Um einerseits eine städtebauliche Entwicklung durch Verdichtung gezielt zu
       ordnen und um andererseits die Sicherung des bestehenden Grün- und Freiraums
       im     Baublockinneren    zu     unterstützen,    sollen   die   bestehenden
       Bebauungsbestimmungen durch die Ausweisung von hinteren Baufluchtlinien
       ergänzt werden. Diese sollen aufgrund der großen Parzellentiefen in einem
       Abstand von 50 m zur vorderen Baufluchtlinie ausgewiesen werden.

       Zur Sicherung der städtebaulichen Struktur sowie aufgrund der verstärkten
       Wohnbautätigkeit in nicht dicht bebauten Wohngebieten (geänderten
       Plangrundlagen) wird die Festsetzung einer hinteren Baufluchtlinie angestrebt.

       3.2.3. Änderungspunkt 5: Baublock Singergasse / Bahngasse

       Die Grundstücke Nr. .298 und .300, Ecke Singergasse/Bahngasse, befinden sich im
       Bereich der Schutzzone und sind mit den Schutzzonenkategorien SZ1 (.300) bzw.
       SZ2 (.298) ausgewiesen. Im Westen der Liegenschaft .300 befindet sich die
       Stadtmauer, welche gemäß Bescheid des Bundesdenkmalamtes unter
       Denkmalschutz steht. Ebenfalls westlich an das Grundstück Nr. .298 angrenzend,
       jedoch nicht direkt auf der Liegenschaft, sondern auf dem Grundstück Nr. 626/4,
       verläuft die Stadtmauer Richtung Süden.
       Abbildung 13: Schrägluftbild des Baublocks von Google Maps

                                                                    Quelle: Google 2014

                                                           Da die Liegenschaften nun
                                                           revitalisiert werden sollen,
                                                           wurde gemeinsam mit dem
                                                           Bundesdenkmalamt         zur
                                                           Beurteilung der bestehenden
                                                           Gebäudestruktur eine Be-
                                                           gehung vor Ort durch-
                                                           geführt. Um eine künftige
                                                           städtebauliche Entwicklung
                                                           durch klar definierte Fest-
                                                           setzungen zu ordnen, soll im
                                                           Einvernehmen      mit   dem
                                                           Bundesdenkmalamt die ge-
       änderte Bewertung des Gebäudebestandes (geänderte Grundlagen) entsprechend
       dem Begutachtungsergebnis auch planlich dargestellt werden.

       Dabei kam man zu folgendem Ergebnis:

       Die nördliche Liegenschaft Nr. .300 ist derzeit zur Gänze als SZ1 ausgewiesen.
       Der denkmalschutzbehördliche Bescheid dazu bezieht sich jedoch ausschließlich
       auf die Stadtmauer und hat keine Aussagekraft zu dem bestehenden Gebäude. Die
       Begutachtung (mit dem Bundesdenkmalamt) ergab, dass das Gebäude keine
       denkmalschützerische Bedeutung hat.

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                                       Seite 12
Gemäß den textlichen Bestimmungen der Bebauungsplanverordnung gelten bei
       einer Teilunterschutzstellung für die verbleibende Liegenschaft die Bestimmungen
       der Schutzzonenkategorie 4. Dabei ergibt sich die Problematik, dass in solchen
       Fällen keine Bauweisen und keine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt sind.
       Deshalb soll eine planliche Ausweisung der SZ4 Festsetzung vorgenommen
       werden. Demzufolge kann und soll für den Bereich der Schutzzonenkategorie 4 die
       geschlossene Bebauungsweise verordnet werden, da diese im Beurteilungsraum
       ausschließlich vorhanden ist. Die Höhe bei einer zukünftigen Bebauung soll
       entsprechend des Umfelds mit der Bauklasse II festgelegt werden.
       Abbildung 14: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild

       MA 4, Stadt- und Raumplanung (September 2014)

       Dieselbe Vorgangsweise der Beurteilung fand auch bei dem Objekt auf der
       Liegenschaft Nr. .298 statt. Hier wurde ersichtlich, dass das Gebäude ebenfalls
       keine historische Substanz enthält und somit keinen denkmalschützerischen Wert
       aufweist. Aus diesem Grund wird die Änderung der Schutzzonenkategorie von SZ2
       auf SZ4 vorgeschlagen. Die künftig zulässige Gebäudehöhe soll dabei
       entsprechend der umgebenden Bebauungsvorschriften angepasst werden und
       ebenfalls mit der Bauklasse II festgelegt werden.

       Weiters sollen die Bebauungsbestimmungen zur Sicherung der bestehenden,
       teilweise historischen Innenhöfe und zur Freihaltung der Stadtmauer durch
       Ausweisung einer hinteren Baufluchtlinie ergänzt werden. Aufgrund der großen
       Parzellentiefe soll diese in einem Abstand von 15 m (Singergasse) bzw. 12 m
       (Bahngasse) von der Straßenfluchtlinie festgesetzt werden. Innerhalb dieser
       Baufluchtlinie soll eine Freifläche (F2) festgesetzt werden, die eine gärtnerische
Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                              Seite 13
Gestaltung des Innenhofes vorsieht. Damit soll eine Durchgrünung, dieses
       innerstädtischen Bereiches sichergestellt sein.

       Um eine künftige städtebauliche Entwicklung durch klar definierte Festsetzungen
       zu ordnen bzw. um auf die geänderten Grundlagen zu reagieren (Neubewertung der
       schützenswürdigen Bausubstanz) ist eine Änderung des Bebauungsplans
       erforderlich.

       3.2.4. Änderungspunkt 6: Bereich Zemendorfer Gasse

       Seitens der Magistratsabteilung 8, Immobilienservice, wurde mit Schreiben vom
       21.08.2014 um Überprüfung der Bebaubarkeit der Liegenschaft 120/1 ersucht.

       Das ca. 252 m² große Grundstück befindet sich im Vorfeld der Zemendorfer Gasse
       ONr. 8a und hat einen 4 m tiefen Vorgartenbereich zum nord-süd-verlaufenden
       Straßenabschnitt verordnet. Die derzeit bebaubare Tiefe beträgt max. 4,80 m. Da es
       sich um ein sehr kleines, langgezogenes Grundstück handelt, machen die
       derzeitigen Bebauungsbestimmungen eine Bebauung beinahe unmöglich. Die
       Bebauungsbestimmungen wurden ursprünglich unter der Annahme so festgelegt,
       dass die Liegenschaft von einem angrenzenden Eigentümer in den Bauplatz
       einbezogen wird.

       Auf der südlich angrenzenden Liegenschaft Nr. 117/1 befinden sich 2
       Hauptgebäude, wobei eines der Hauptgebäude an das Grundstück Nr. 120/1 direkt
       ankuppelt. Seit vielen Jahren ist an der Grundgrenze eine Brandwand zu sehen, die
       das Ortsbild negativ beeinträchtigt.
       Abbildung 15: Schrägluftbild des Baublocks von Google Maps (Nordansicht)

       Quelle: Google 2014

       Um eine Bebaubarkeit zu erzielen, die eine Abdeckung der Brandwand (zur
       Liegenschaft Nr. 117/1) ermöglicht, sollen die Bebauungsbestimmungen
       abgeändert werden. Dies ist jedoch erst nach Entfall der vorgeschriebenen
       Vorgartentiefe möglich.

       Um nicht neuerliche eine ungedeckte Brandwand Richtung Osten zu ermöglichen,
       soll eine Baufluchtlinie (normal zur östlichen Grundstücksgrenze) im Anschluss an
       das bestehende Nachbargebäude (Nr. 117/1) festgelegt werden.

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                               Seite 14
Abbildung 16: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild

                                                                              MA 4, Stadt- und
                                                                                    Raumplanung
                                                                              (September 2014)

       Aufgrund der geänderten Grundlagen (keine Einbeziehung der angrenzenden
       Bauplätze vorgenommen) ist eine Änderung der Bebauungsbestimmungen
       zweckmäßig. Da der gegenständlich angestrebte Änderungspunkt einerseits ein
       unbebaubares Grundstück bebaubar macht und andererseits einen positiven Beitrag
       zum künftigen Ortsbild beitragen kann, wird aus raumordnungsfachlicher Sicht die
       Änderung empfohlen.

       3.2.5. Änderungspunkt          7:     Bereich      Neunkirchner     Straße / Äußere
            Maximiliangasse

       Im Zuge von Bauberatungstätigkeiten wurde ersichtlich, dass die Eckparzelle
       Neunkirchner Straße/Äußere Maximiliangasse (Gst.Nr. 3932/1) mit den
       verordneten Bebauungsbestimmungen derzeit schwer zu bebauen ist. Die
       Liegenschaft soll jedoch neu verwertet werden und kann unter den derzeitigen
       Bestimmungen aus städtebaulicher Sicht nicht ausreichend genutzt werden. Der
                                                           aktuelle    Bebauungsplan
                                                           sieht für die betreffenden
                                                           Liegenschaften       (.998,
                                                           3932/1) die gekuppelte
                                                           Bauweise vor. Zudem ist
                                                           eine Bebauungsdichte von
                                                           33%, die Bauklassen I,II
                                                           sowie ein 5 m tiefer
                                                           Vorgarten ausgewiesen.
                                                                Abbildung 17: Schrägluftbild
                                                                der Liegenschaften von Google
                                                                Maps

       Quelle: Google 2014

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                                   Seite 15
Diese Bestimmungen wurden unter der Voraussetzung ausgewiesen, dass die
       beiden betroffenen Grundstücke in einem Grundbesitz sind, d. h. die Liegenschaft
       Nr. 3932/1 die „Gartenparzelle“ der Gebäude auf dem Teilstück Nr. .998 ist. Da
       das Bestandsgebäude Neunkirchner Straße ONr. 72 bereits Richtung Süden
       kuppelt, ist eine gekuppelte Bauweise auf der Liegenschaft Nr. 3932/1 nicht
       möglich. Aus raumordnungsfachlicher Sicht ist daher aufgrund der geänderten
       Grundlagen (geänderte Grundeigentümerverhältnisse) eine Überarbeitung der
       bestehenden Bestimmungen erforderlich.

       Diese Überarbeitung beinhaltet die Festsetzung der offenen bzw. gekuppelten
       Bauweise in Kombination mit der Auflassung des bisher festgesetzten
       Vorgartenbereiches. Dadurch wird eine offene Bebauung der Liegenschaft
       Nr. 3932/1 ermöglicht. Aufgrund der zentralen Lage im Stadtgefüge sowie der
       Dichtebestimmungen im unmittelbaren Umfeld soll zudem die Bebauungsdichte
       geringfügig von 33 % auf 40 % erhöht werden.
       Abbildung 18: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild

                                                                Quelle: MA 4, Stadt- und
                                                                Raumplanung   (September
                                                                2014)

       Um eine raumordnungsfachlich sinnvolle Bebauung für die betreffenden
       Grundstücke zu erzielen und eine Bebauung dieser innerstädtischen Brachfläche
       zur ermöglichen, sind diese Änderungen aufgrund der geänderten Grundlagen
       (geänderte Grundeigentümerverhältnisse) erforderlich.

       3.2.6. Änderungspunkt 8: Bereich Waisenhausgasse

       Im Zuge von Bauberatungstätigkeiten wurde ersichtlich, dass östlich des
       Krankenhausareals sehr unterschiedliche Bebauungsdichten zwischen 33 und 60 %
       festgelegt sind. Konkret handelt es sich um den Baublock, welcher sich zwischen
       der Waisenhausgasse und Am Kanal befindet. Hier sind innerhalb dieses Blocks im
       Osten 33 % (Bauland Wohngebiet) und im Westen (Bauland Sondergebiet-
       Krankenhausareal) 50 % Bebauungsdichte verordnet.

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                             Seite 16
Abbildung 19: Schrägluftbild des Baublocks von Google Maps

       Quelle: Google 2014

       Im Norden des Baublocks grenzt Bauland Wohngebiet (z. B. das Marienheim) mit
       45, 50 bzw. 60 % Bebauungsdichte an. Im südlich angrenzenden Baublock
       befinden sich die Handelsakademie bzw. Büroflächen und Werkhallen der Wiener
       Neustädter Stadtwerke und Kommunal Service GmbH. In diesem Bereich ist keine
       Bebauungsdichte verordnet, wobei es sich hier um sehr dicht bebaute Flächen
       handelt.

       Da das Grundstück Nr. 85 nunmehr einer Bebauung zugeführt werden soll, wurde
       seitens eines Bauwerbers eine Bebauungsstudie erstellt. Die Studie sieht die
       Errichtung einer zweigeschoßigen Wohnhausbebauung mit Dachgeschoß vor. Das
       Projekt entspricht grundsätzlich den städtebaulichen Vorgaben, überschreitet
       jedoch derzeit die verordneten 33 %.
       Abbildung 20: Entwurf Bebauungsplan 2014/2 - Luftbild

                                                                    MA 4, Stadt- und Raumplanung
                                                                    (September 2014)

                                                                    Im Hinblick auf die
                                                                    innerstädtische,     zentrale
                                                                    Lage (laut Masterplan
                                                                    2020     soll    hier   eine
                                                                    städtebauliche Verdichtung
                                                                    forciert werden) und unter
                                                                    Berücksichtigung          der
                                                                    angrenzenden,           vor-
                                                                    herrschenden höheren Be-
                                                                    bauungsdichten, soll somit
                                                                    der Bebauungsplan im
                                                                    gegenständlichen Bereich
                                                                    überarbeitet werden.

       Die fachliche Analyse hat dabei ergeben, dass einer Erhöhung der
       Bebauungsdichte grundsätzlich zugestimmt werden kann, was im konkreten Fall

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                                      Seite 17
eine Erhöhung von 33 % auf 40 % Bebauungsdichte bedeuten würde. Aufgrund der
       strukturellen Entwicklung im Umfeld sind geänderte Grundlagen ableitbar. Durch
       die geplante Änderung wird ein abgestimmter Übergang zwischen den nun
       bestehenden städtebaulichen Strukturen im Umfeld erzielt.

   3.3. Maßnahmen zur textlichen Konkretisierung der Bebauungsbestimmungen
        aufgrund der Erfahrungen in der Umsetzung

       3.3.1. Änderungspunkt 9 - Maßnahmen für eine qualitätsvolle städtebauliche
              Nachverdichtung

       Die Magistratsabteilung 4 wurde durch den Gemeinderat beauftragt, zu prüfen, „in
       welchen typischerweise von Ein- und Zweifamilienbauten geprägten Teilen des
       Stadtgebietes (z. B. Teile des Ungar- und Zehnerviertels, Badener Siedlung) eine
       Beschränkung der Widmungsart Bauland-Wohngebiet auf maximal zwei oder
       maximal drei Wohneinheiten im Sinne des §16 NÖ Raumordnungsgesetzes zur
       Aufrechterhaltung des strukturellen Charakters der jeweiligen Siedlungsgebiete
       notwendig und sinnvoll ist.“ Im Zuge dieser Prüfung wurde festgehalten, dass die
       Festlegung der „maximalen Anzahl von WE pro Bauplatz“ durch eine eigene
       Widmungsart (Bauland Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei
       Wohneinheiten“ oder „maximal drei Wohneinheiten“) nicht grundsätzlich für alle
       Viertel zweckmäßig erscheint. Aufgrund der stadtstrukturellen Analyse wurde
       ersichtlich, dass eine dementsprechende Widmungsänderung nur für eine geringe
       Anzahl von Stadtteilen argumentierbar ist.

       Demzufolge wurden in der internen Analyse alternative bzw. ergänzende
       Maßnahmen für eine qualitätsvolle Verbauung von Baulandreserven in den
       betrachteten Stadtteilen vorgeschlagen. Neben der grundsätzlich schon
       vorhandenen        Zielsetzung     „Flächendeckende  Festsetzung   von
       Bebauungsbestimmungen“ wurden zudem Vorgaben im Bebauungsplan zur
       Erhaltung der Siedlungs(raum)qualität vorgeschlagen.

       Grundsätzlich wird ein Anstieg der Bautätigkeit in verdichteter Bauweise
       wahrgenommen. Dieser Trend trifft zudem verstärkt in nicht dicht bebauten
       Wohngebieten auf.

       Um einerseits eine städtebauliche Entwicklung durch Verdichtung gezielt zu
       ordnen und andererseits die Sicherung des bestehenden Grün- und Freiraums im
       Baublockinneren    zu    unterstützen,   sollen   in   der   gegenständlichen
       Bebauungsplanänderung zwei allgemeine Textbestimmunen aufgenommen werden:

       3.3.1.1.   Maximale Parkplatzgröße pro Liegenschaft

       Zur Sicherung der Siedlungs(raum)qualität von Einfamilienhausgebieten soll die
       maximale oberirdische Parkplatzgröße pro Liegenschaft mit Geschoßwohnbauten
       über die höchstens zulässige Anzahl von PKW-Abstellplätzen im Bauland
       Wohngebiet mit Gebäudehöhenbeschränkungen bis zu 8 m reglementiert werden.
       Die Beschränkung des Ausmaßes von Abstellanlagen soll in den genannten
       Gebieten die Wohn- und Freiraumqualität sichern bzw. bei Neubaugebieten
       schaffen. Diese Bestimmung soll zudem bei der Errichtung von mehreren
       Wohneinheiten    pro    Bauplatz    zur    Verringerung    von    möglichen
       Emissionen/Immissionen für die Anrainer beitragen. Auf Grund der räumlichen

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                            Seite 18
Struktur von Reihenhausanlagen (ähnlich wie beim Einfamilienhaus ist jedem
       Reihenhaus üblicher Weise 1 Stellplatz zugewiesen) oder Doppelhäusern soll diese
       Bestimmung für derartige Bebauungsstrukturen keine Anwendung finden.
       Aus oben erwähnten Gründen soll daher folgende Bestimmung festgelegt werden:
       „Im Bauland Wohngebiet mit Gebäudehöhenbeschränkungen bis zu 8 m wird für
       Geschoßwohnbauten die höchstens zulässige Anzahl von oberirdischen PKW-
       Abstellplätzen (außerhalb von Gebäuden) mit 10 Stellplätzen je Bauplatz
       festgelegt.“

       3.3.1.2.   Festsetzung von Freiflächen

       Zur Aufrechterhaltung des strukturellen Charakters von Einfamilienhausgebieten
       soll eine allgemeine Freiflächenbestimmung ausgewiesen werden. Demzufolge
       sollen künftig unverbaute Flächen (eines Bauplatzes) im Bauland Wohngebiet (mit
       Gebäudehöhenbeschränkungen bis zu 8 m) zu einem überwiegenden Teil (mehr als
       50 %) gärtnerisch ausgestaltet werden müssen. Dadurch können einerseits
       „Grünflächen im Baublockinneren“ gesichert bzw. neu geschaffen werden,
       andererseits kann ein positiver Beitrag zum Mikroklima bzw. zur Versickerung von
       Regenwasser geleistet werden. Zudem sollen Nutzungskonflikte im
       Baublockinneren reduziert werden, da in den oben erwähnten Gebieten eine
       großflächige Anordnung von Bauwerken (z. B. Carports) neben dem Hauptgebäude
       nicht mehr möglich sein soll.

       Aufgrund der verstärkten Wohnbautätigkeit in nicht dicht bebauten Wohngebieten
       (geänderten Plangrundlagen) werden die beiden oben angeführten allgemeinen
       Textfestsetzungen angestrebt.

   3.4. Korrekturenmaßnahmen

       3.4.1. Anpassung der Werbeanlagenbestimmung an geänderte Ortstafel

       Auf Grund der gültigen Bebauungsbestimmungen sind standortunabhängige
       Werbeanlagen innerhalb einer Entfernung von 25,0 m zur Ortstafel bei
       Ortseinfahrten unzulässig. Diese Bereiche sind im Bebauungsplan grafisch durch
       einen Kreis mit strichlierter Linie und – W – gekennzeichnet.

       Da ersichtlich wurde, dass die Ortstafel im Bereich der Puchberger Straße um ca.
       40 m weiter Richtung Osten (stadteinwärts) liegt, soll diese Festsetzung nun an die
       korrekte Lage der Ortstafel angepasst werden.

                                                      Magistrat der Stadt Wiener Neustadt,
                                                  MA 4, Referat Stadt- und Raumplanung
                                                                 DI Robert Schweighofer
                                                                      DI Sonja Gattringer

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2                                               Seite 19
ANHANG I

                            PLANDARSTELLUNGEN

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2
ANHANG II

               STÄDTEBAULICHE BESTANDSANALYSE
                                            FÜR
                                      ÄNDERUNGSPUNKT 1

Bebauungsplan Neudarstellung 2014/2
Sie können auch lesen