OZG & Digitalisierung - Begriffsbestimmungen - ekom21

Die Seite wird erstellt Karl-Stefan Niemann
 
WEITER LESEN
OZG & Digitalisierung

Begriffsbestimmungen
„Der Beginn
   der Weisheit
ist die Definition
  der Begriffe.“
      Sokrates
Inhalt
  Einführung                             Infrastruktur
  Onlinezugangsgesetz               6    Bürger- und Servicekonto Hessen       20
  Hessischer Aktenführungserlass    7    Hessenfinder                          21
  Schriftformerfordernis            8    E-Payment                             22
                                         E-Payment-Manager                     23
  OZG
  Verwaltungsleistungen             9
                                         Verwaltungsdigitalisierung
  Verwaltungsportal/Portalverbund   10   Handlungsfelder                       24
  OZG-Umsetzungskatalog             11   Formular Services                     25
  Online-Services                   12   Responsive Design                     26
  OZG-Postkorb                      12   civento                               27
  Digitalisierungsfabrik            13   Elektronische Vorgangsbearbeitung     28
  OZG-Dashboard                     14   Besonderes Behördenpostfach (beBPo)   29
  „Einer für Alle“ (EfA)            15
                                         Elektronische Akte
  Weitere Begriffe                       E-Akte                                30
  LeiKa                             16   elektronische Langzeitspeicherung     32
  FIM                               16
  Nutzer                            17   Kommunalarchiv
                                         WORM                                  34
  Digitalisierungsplattform              CMIS                                  35
  Digitalisierungslabor             18   Aktenplan                             36
  Modellbehörde                     19   Integrierte E-Akte                    37
  Modellkommune                     19   Modul/Client                          38
Einführung                                         Hessischer Akten-
                                                   führungserlass
                                                   Im Erlass zur Aktenführung für die Dienst-
  Onlinezugangs-                                   stellen des Landes Hessen sind die Vor-
                                                   gaben für das dauerhafte elektronische
  gesetz                                           Langzeitspeichern von Akten sowie die Vor-
                                                   gaben für die Veraktung geregelt. Daneben
  Das Gesetz zur Verbesserung des Online-          werden Kriterien für die Dauer der not-
  zugangs zu Verwaltungsleistungen (Online-        wendigen dauerhaften Langzeitspeiche-
  zugangsgesetz – OZG) verpflichtet Bund,          rung genannt, wenn es keine besonderen
  Länder und Kommunen bis Ende 2022 alle           Rechtsvorschriften in Einzelgesetzen gibt.
  ihre Verwaltungsleistungen über Verwal-          Gesetzesgrundlage: Erlass zur Aktenführung in
  tungsportale auch digital anzubieten.            den Dienststellen des Landes Hessen

  Gesetzesgrundlage: Gesetz zur Verbesserung des
  Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
  (Onlinezugangsgesetz – OZG)

                        6                                                 7
Schriftform-                                                                            OZG
erfordernis
Schriftform ist im Rechtswesen ein gesetz-
liches Formerfordernis, wonach bestimm-
te Schriftstücke, Verträge oder Urkunden
                                               Verwaltungs-
schriftlich abgefasst sein müssen sowie
vom Aussteller und dessen Vertragspart-
                                               leistungen
ner eigenhändig mit voller Namensunter-        Verwaltungsleistungen sind alle Ergebnisse
schrift zu unterzeichnen sind. Schreibt ein    der öffentlichen Verwaltungstätigkeit, durch
Gesetz für eine Erklärung die Schriftform      die die ihr übertragene Aufgaben erfüllt
vor, muss die Urkunde nach § 126 Satz 1        werden.
BGB von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichen (§ 40 BeurkG)
unterzeichnet sein. Ist in Einzelgesetzen
ein Schriftformerfordernis geregelt, kann
dies unter anderem auch durch die eID des
Neuen Personalausweises (nPA) ersetzt
werden. Siehe hierzu § 3 HVwVfG.

Gesetzesgrundlage: § 126 Satz 1 BGB & HVwVfG

                      8                                             9
Verwaltungsportal/                           OZG-Umsetzungs-
Portalverbund                                katalog
Ein Verwaltungsportal ist ein gebündel-      Der OZG-Umsetzungskatalog bildet derzeit
tes, elektronisches Angebot eines Landes     die Grundlage für die Digitalisierung der
mit Angeboten einzelner Behörden. Der        Verwaltung: Darin sind die 575 Leistungen
Einstieg für Bürger*innen kann über die      genannt, die digitalisiert werden müssen.
kommunale Website erfolgen. In der Regel     Basis für den OZG-Umsetzungskatalog ist
haben alle Kommunen in Hessen bereits        der Leistungskatalog der öffentlichen Ver-
ein Verwaltungsportal. Die Integration in    waltung (LeiKa), in dem die Leistungen ver-
ein Verwaltungsportal des Landes oder des    zeichnet sind, die die Verwaltung erbringt.
Bundes (Portalverbund) ist Angelegenheit     Die Leistungen sind 14 Themenfeldern zu-
des Landes Hessen und wird zu gegebe-        geordnet und dort wiederum in einzelne
ner Zeit mittels einer Gateway-Systematik    Lebenslagen unterteilt. Nicht berücksich-
realisiert. Für Kommunen besteht hier kein   tigt sind hier individuelle Rechtsgrundla-
Handlungsbedarf.                             gen wie Ortssatzungen, individuelle Verträ-
                                             ge, gemeinschaftliche Leistungserbringung
                                             (z.B. über Zweckverbände) etc. Hier sind
                                             die Kommunen gefragt, die Leistungen zu
                                             dokumentieren. Eine Überprüfung der Sat-
                                             zungsinhalte im Vorfeld ist notwendig.

                    10                                           11
Online-Services                                Digitalisierungs-
Online-Services ermöglichen das digitale
Stellen von Anträgen für Verwaltungsleis-
                                               fabrik
tungen.                                        Die ekom21-Digitalisierungsfabrik besteht
                                               aus der OZG-Umsetzungsfabrik sowie der
                                               Digitalisierungswerkstatt. In der OZG-Um-

OZG-Postkorb                                   setzungsfabrik wird die technische Um-
                                               setzung      von   Online-Antragsverfahren
                                               durchgeführt. Hierbei wird nur der Antrag
Die ekom21 stellt den Kommunen Online-         (Bürger- und Unternehmensseite) betrach-
Services (siehe S. 12) zur Verfügung. Sofern   tet und nicht die Sachbearbeitungsebene
keine weitere Digitalisierung der Prozesse     in der Verwaltung. In einer standardisierten
vorgesehen oder noch nicht umgesetzt ist,      Vorgehensweise werden alle Leistungen
geht der Antrag aus dem Antragsassisten-       aus dem OZG-Umsetzungskatalog − unter
ten im sogenannten OZG-Postkorb ein. Die       Zuhilfenahme fachlicher Expertise aus
Sachbearbeiter*innen greifen – je nach Be-     der kommunalen Familie und technischer
rechtigung – auf den Postkorb zu und be-       Expertise der ekom21 − nach Fachgebiet
und verarbeiten die dort als PDF eingegan-     beziehungsweise Amt gebündelt und digi-
genen Unterlagen konventionell weiter. Der     talisiert. Die umgesetzten Antragsverfahren
OZG-Postkorb entfällt, wenn der Prozess        sind so standardisiert, dass sie hessen-
durchgängig digital abgewickelt wird.          weit von jeder Kommune genutzt werden
                                               können.

                     12                                             13
OZG-Dashboard                                  „Einer für Alle“ (EfA)
Das OZG-Dashboard ist das zentrale Tool,       Ein großer Teil der Leistungen, die im
um die in der Digitalisierungsfabrik zentral   Rahmen der OZG-Umsetzung online be-
erstellten Prozesse übersichtlich darzu-       reitgestellt werden müssen, werden auch
stellen. Außerdem bietet es eine Aufstel-      bundesweit erstmals digitalisiert. Die Be-
lung der zur Zeit in Bearbeitung befindli-     reitstellung soll daher gemäß des Prinzips
chen und kurzfristig geplanten Prozesse.       „Einer für Alle“ (EfA) erfolgen. Dies bedeutet:
Sie können hierüber auch Ihre internen         Leistungen sollen idealerweise so digitali-
Tests verwalten und Demoprozesse aufru-        siert werden, dass Kommunen in anderen
fen sowie Prozesse für die Verwendung in       Bundesländern diese nachnutzen können
Ihrer Verwaltung konfigurieren. Das OZG-       und sie den Online-Prozess daher nicht
Dashboard bietet zu jedem Prozess Down-        noch einmal selbst entwickeln müssen.
loads, die Ihnen die Einführung der Prozes-    Der Online-Service wird jeweils von einem
se erleichtern.                                IT-Dienstleister wie der ekom21 auf einer
                                               zentralen Plattform wie civento betrieben.
                                               Kommunen aus anderen Bundesländern
https://ozg.intern.ekom21.de/                  schließen sich an und können den On-
                                               line-Service mit kleineren Anpassungen für
                                               sich übernehmen. Der Online-Service wird
                                               zentral weiterentwickelt und der Betrieb
                                               anteilig finanziert. Standardschnittstellen
                                               sorgen für die passende Anbindung und
                                               den Transport.

                       14                                            15
Weitere Begriffe                                Nutzer
                                                Nutzer sind die Personen, die Verwal-
                                                tungsleistungen in Anspruch nehmen
                                                (z. B. Bürger*innen oder Unternehmen).
  LeiKa
  Leistungskatalog der öffentlichen Verwal-
  tung (LeiKa), in dem die Leistungen ver-
  zeichnet sind, die die deutsche Verwaltung
  erbringt.

  FIM
  Das Föderale Informationsmanagement
  (FIM) dient dazu, leicht verständliche Bür-
  gerinformationen, einheitliche Datenfelder
  für Formularsysteme und standardisierte
  Prozessvorgaben für den Verwaltungsvoll-
  zug bereitzustellen. Ziel ist es, den Über-
  setzungs- und Implementierungsaufwand
  rechtlicher Vorgaben zu senken.
                      16                                          17
Digitalisierungsplattform                        Modellbehörde
                                                 Die Regierungspräsidien in Hessen sind
                                                 derzeit die Digitalen Modellbehörden
                                                 (DMB) in Hessen. In diesen Digitalen Mo-
  Digitalisierungs-                              dellbehörden sollen im Rahmen des Pro-
                                                 gramms „Hessen digital“ alle Verwaltungs-

  labor                                          leistungen digitalisiert werden.

  Im Rahmen des sogenannten verteil-
  ten Vorgehens haben sich die Länder die
  Themenfelder des OZG für die Bearbeitung
                                                 Modellkommune
  aufgeteilt. Für einige wenige Verwaltungs-     Im Rahmen der Umsetzung der Ver-
  leistungen wurden beispielhaft „Digitali-      einbarung des Landes Hessen mit den
  sierungslabore“ eingerichtet. Die Ergeb-       kommunalen Spitzenverbänden soll in
  nisse sollen als Blaupause für eine spätere    Modellkommunen unter den erarbeiteten
  lauffähige Implementierung auf der techni-     Bedingungen Lösungen für alle hessischen
  schen Infrastruktur der Verwaltungsdiens-      Kommunen entwickelt werden. Das Land
  teanbieter und deren IT-Dienstleistern         unterstützt die Modellkommunen finan-
  dienen. In der Praxis spielen die Ergebnisse   ziell.
  der Digitalisierungslabore derzeit leider
  nur eine untergeordnete Rolle.

                       18                                           19
Infrastruktur                                 Hessenfinder
                                              Der Hessenfinder ist das vom Land Hessen
                                              zur Verfügung gestellte Wissens- und In-
                                              formationssystem im Sinne des § 1 Abs. 2
  Bürger- und                                 EAHG. Der Hessenfinder soll künftig die
                                              Funktion eines hessischen Verwaltungs-

  Servicekonto                                portals wahrnehmen. Hierfür ist es not-
                                              wendig, dass auch die kommunalen Leis-

  Hessen
                                              tungen entsprechend eingepflegt sind. Die
                                              Möglichkeiten der Pflege der Einträge – ins-
                                              besondere die Zuständigkeiten – durch die
  Bei dem Bürger- und Servicekonto Hessen     Kommunen direkt mittels Schnittstellen zu
  (BuS) handelt es sich um das Nutzerkon-     den CMS-Systemen muss kontinuierlich ge-
  to im Sinne des § 2 Abs. 5 OZG. Es bildet   pflegt und intensiviert werden. Ohne Input
  eine zentrale Identifizierungskomponente    der unterschiedlichen Verwaltungsebenen
  für den Zugang zu öffentlichen Verwal-      kann der Hessenfinder als zentrales „Zu-
  tungsleistungen ab. Das BuS wird von der    gangssystem“ zu Verwaltungsleistungen
  ekom21 im Auftrag des Landes Hessen be-     seinen ihm zugedachten Aufgaben nicht
  trieben.                                    gerecht werden.

                     20                                            21
E-Payment                                     E-Payment-
Im Rahmen von E-Payment können Ver-
waltungsleistungen direkt online bezahlt
                                              Manager
werden. Dies ermöglicht es Vorauszah-         Ein E-Payment-Manager ist ein elektroni-
lungen bis zur Höhe der zu erwartenden        sches Werkzeug, welches innerhalb Ihres
Gebühren im Sinne des § 16 HVKoStG für        Finanzwesens eine automatisierte Verbu-
Verwaltungsleistungen zu erheben.      Die    chung von Online-Bezahlvorgängen vor-
zentrale Bezahlplattform in Hessen ist das    nimmt. Auf diese Weise wird Ihre Finanzab-
Produkt epay21 der ekom21, welches über       teilung deutlich entlastet, da von den PSPs
zahlreiche Schnittstellen zu Fachverfah-      (Payment Service Provider) häufig Sam-
ren verfügt. Die Anbindung von Payment        melüberweisungen vorgenommen werden,
Service Providern (PSP) obliegt der jewei-    welche einzelnen Vorgängen zugeordnet
ligen Kommune. Hier stehen neben PayPal       werden müssen. Sprechen Sie hierzu Ihren
auch diverse PSPs Ihrer Hausbanken zur        Partner im Bereich Finanzwesen an, um
Verfügung.                                    weitere Informationen zu erhalten.
Gesetzesgrundlage: Gemeindekassenverordnung
Hessen §13 (elektronische Zahlungssysteme)

                    22                                            23
Verwaltungsdigitalisierung                    Formular-Services
                                              Formular-Services stellen die einfachste
                                              Möglichkeit dar, rechtskonform Online-
                                              Services im Rahmen des OZG anzubieten.
 Handlungsfelder                              Häufig werden hier sogenannte Formular-
                                              server eingesetzt. Hierbei handelt es sich
 Handlungsfelder beschreiben die Be-          meist um die Bereitstellung von ausfüll-
 reiche einer Verwaltung, welche von der      baren, teilweise auch „intelligenten“ For-
 Verwaltungsdigitalisierung betroffen sind.   mularen (PDG). So kann ein „Antrag“, der
 Darunter verstehen wir neben Handlungs-      mittels eines Formular-Services erstellt
 feldern mit direktem Bezug zum Bürger wie    wird, nur – wenn überhaupt – mit erhebli-
 z. B. Meldewesen, Personalausweiswesen       chem Aufwand medienbruchfrei weiterver-
 usw. auch interne Handlungsfelder (Ver-      arbeitet werden.
 waltungsbereiche/Ämter), wie z. B. Perso-
 nalwesen.

                     24                                           25
Responsive Design                            civento
Unter Responsive Design versteht man die     civento ist die erweiterbare Prozessplatt-
technische Möglichkeit zum Anpassen von      form der ekom21 mit vollständigem Doku-
Webseiten-Layouts an das Endgerät des        mentenmanagementsystem und Zahlungs-
Nutzers. Dies betrifft insbesondere das      systemintegration für die Bearbeitung
Nutzen digtialer Angebote der Kommu-         individueller Prozesse vom Antrag bis zur
nen auf mobilen Endgeräten (z. B. Tablets,   dauerhaften Langzeitspeicherung. civento
Smart-Phones). Es ist sinnvoll, Websites     bietet die Möglichkeit, vielfältige Ver-
mit einem Responsive Design zu versehen,     waltungsprozesse zu definieren und „ab-
da Bildschirmgröße und Auflösung von         laufen“ zu lassen. Dazu gehören typische
Gerät zu Gerät unterschiedlich sind. Texte   Antragsprozesse, die durch Bürger*innen
und Navigationselemente sind in ihrem        sowie Unternehmen initiiert werden, aber
Design flexibel, um das beste Ergebnis für   auch verwaltungsinterne Prozesse. civento
unterschiedliche Geräte zu erzielen.         ist die Basis zur Umsetzung der OZG-rele-
                                             vanten Prozesse in Hessen.

                    26                                           27
Elektronische Vor-                              Besonderes
gangsbearbeitung                                Behördenpostfach
Die elektronische Vorgangsbearbeitung
ermöglicht die medienbruchfreie Bearbei-
                                                (beBPo)
tung von digital gestellten Anträgen für alle   Seit dem 1. Januar 2018 ist der elektroni-
Verwaltungsleistungen. Diese erfolgt auf        sche Rechtsverkehr mit Gerichten bundes-
Basis einer Integration des Online-Antrags-     weit verbindlich. Damit haben Behörden
portals in eine elektronische Vorgangsbe-       sowie juristische Personen des öffent-
arbeitung. Das Land Hessen stellt allen         lichen Rechts einen sicheren Übermitt-
hessischen Kommunen den Betrieb von             lungsweg für das Zustellen elektronischer
civento kostenfrei zur Verfügung (befristet     Dokumente und für deren Austausch mit
bis zum 31.12.2024). Die Kommunen stellen       Gerichten zu eröffnen. Zu diesem Zweck
die von ihnen selbst im Rahmen ihrer Di-        wurde das besondere Behördenpostfach,
gitalisierungsprojekte erstellten Prozesse      kurz „beBPo“ genannt, eingerichtet.
über die Prozessbibliothek für alle anderen
hessischen Kommunen zur Weiterverwen-           Gesetzesgrundlage: Verordnung über die techni-
dung zur Verfügung. Durch die freiwillige,      schen Rahmenbedingungen des elektronischen
intensive interkommunale Zusammen-              Rechtsverkehrs und das besondere elektroni-
arbeit und das Prinzip des „Einer für alle      sche Behördenpostfach (ERVV)
und alle für einen“ entsteht die civento-
Community.

                     28                                               29
Elektronische Akte                              ƒ Die E-Akte wird objektbezogen genutzt
                                                durch die Fachanwendungen oder objekt-
                                                übergreifend im Rahmen der verfügbaren
                                                Rechte.
                                                ƒ Die Struktur der elektronischen Akten

  E-Akte                                        folgt der physischer Akten (Aktendeckblät-
                                                ter, Laschen und Register).
  Die E-Akte entspricht den Vorschriften des
  Hessischen Aktenführungserlasses (siehe
  S. 7).

  ƒ Die E-Akte ist eine digitale Datensamm-
  lung, die nach dem Vorbild herkömmlicher
  Akten (auf Papier) aufgebaut ist.
  ƒ Die E-Akte besteht aus Strukturdaten
  (Aktenpläne, Rollen, Rechte), Metadaten
  (Schlüssel, Verarbeitungsdaten) und Doku-
  menten.
  ƒ Die E-Akte wird befüllt über Digitalisie-
  rungsarbeitsplätze, elektronisch von den
  Fachanwendungen und die Übernahme
  aus anderen Dokumentverarbeitungssyste-
  men (E-Mail, Fax).
                      30                                            31
Elektronische
                                            ƒ Nachvollziehbarkeit: Alle Informatio-
                                            nen zu allen wesentlichen Bearbeitungs-
                                            schritten für den Zeitraum der Aufbewah-
Langzeit-                                   rungsfrist

speicherung                                 ƒ Verfügbarkeit: Zugriff und Anzeige der
                                            archivierten Dokumente in einem ange-
                                            messenen Zeitrahmen
Hierunter versteht man die Aufbewahrung
und Erhaltung von elektronischen Doku-      ƒ Vertraulichkeit: Schutz vor unbefugtem
menten für den Zeitraum ihrer Aufbewah-     Zugriff
rungsfrist. Die fachlichen Anforderungen    ƒ Lesbarkeit: Sicherstellung der Anforde-
an elektronische Akten sind:                rungen vor dem Hintergrund wechselnder
                                            Dateiformate und Speichertechnologien.
ƒ Integrität: Sicherstellung der Korrekt-
                                            Sicherstellung des Zugriffs auf die verwen-
heit und Unversehrtheit, sowie Metadaten
                                            deten Speichersysteme
und Protokollinformationen
                                            ƒ Verkehrsfähigkeit: Übertragung von Do-
ƒ Authentizität: Zweifelsfreie Überein-
                                            kumenten, Vorgängen und Akten von einem
stimmung mit Ursprungsdaten, Identität
                                            System zu einem anderen. Nachweis der
des Verfassers
                                            Sicherung von Qualität, Integrität und Au-
ƒ Vollständigkeit: Zugehörige Primär-       thentizität der übertragenen Daten
daten, Metadaten, Bearbeitungs- und Pro-
tokollinformationen, Aufbewahrung im Ak-
tenzusammenhang (Sammelakten)

                   32                                           33
Kommunalarchiv                                CMIS
                                              Content Management Interoperability Ser-
                                              vices (CMIS) ist ein offener und hersteller-
                                              unabhängiger Standard zur Anbindung von
 WORM                                         elektronischen Langzeitspeichern. Dieser
                                              Standard wird bei ekom21 verwendet,
 WORM bezeichnet Vorkehrungen in der In-      um Fachanwendungen an Systeme zur
 formationstechnik, die das Löschen, Über-    elektronischen Langzeitspeicherung anzu-
 schreiben und Ändern von Daten auf einem     schließen.
 Speichermedium dauerhaft ausschließen.
 Die dabei eingesetzten Datenspeicher
 können nur gelesen und fortgesetzt bis zu
 ihrer Kapazitätsgrenze beschrieben werden.
 Der Name ist ein Akronym für „write once
 read many“ oder „write once read multiple“
 (englisch für „schreibe einmal, lese viel-
 fach“). Dieser Standard kommt im Rahmen
 der elektronischen Langzeitspeicherung
 der ekom21 zum Einsatz.

                     34                                            35
Aktenplan                                    Integrierte E-Akte
Ein Aktenplan ist die Regelung der syste-    Viele Hersteller bieten integrierte E-Akten
matischen Ordnung des gesamten Schrift-      für eine Vielzahl von Fachanwendungen an.
gutes (der Akten) einer Verwaltung, eines    In der Regel handelt es sich dabei jedoch
Unternehmens oder einer sonstigen Or-        lediglich um Systeme zur elektronischen
ganisation. Ziel des Aktenplanes ist die     Datenhaltung innerhalb der Fachanwen-
übersichtliche, nachvollziehbare und wirt-   dung. Damit auf Papieroriginale verzichtet
schaftliche Ordnung des Schriftgutes. Der    und die volle Effizienz digitaler Datenhal-
Aktenplan ist Teil der Registraturordnung    tung erreicht werden kann, ist es zwingend
(RegO). Allerdings können Aktenplan und      notwendig, einen elektronischen Langzeit-
Registraturordnung auch getrennt von-        speicher anzuschließen. Dies geschieht
einander existieren. Wenn ein Aktenplan      in der Regel durch einen separaten Client
ausschließlich für eine Organisationsein-    oder ein Modul. Für die elektronische Lang-
heit einer Behörde Gültigkeit hat, wird er   zeitspeicherung fallen weitere Kosten an,
als Teilaktenplan bezeichnet. Gilt der Ak-   welche bei der Beschaffung von integrier-
tenplan für die gesamte Behörde, spricht     ten E-Akten beachtet werden müssen.
man vom Gesamtaktenplan. Der Einheits-
aktenplan wird in mehreren Behörden an-
gewandt.

                    36                                           37
Modul/Client
Zur Anbindung eines Fachverfahrens an
einen elektronischen Langzeitspeicher be-
nötigen Sie eine separate Software. Um
bei der ekom21 betriebene Fachverfahren
an einen solchen Langzeitspeicher anzu-
schließen, kommen aktuell zwei Lösungen
zum Einsatz. Ein Modul ist eine Schnittstel-
le, welche eine Anbindung an ein Fachver-
fahren erlaubt, ohne auf eine eigene Be-
nutzeroberfläche zu setzen. Hierbei kommt
eine CMIS-Schnittstelle zum Einsatz, sodass
Sie abgelegte Dokumente direkt aus dem
Fachverfahren beauskunften können. Ein
Client kommt dann zum Einsatz, wenn
eine CMIS-Anbindung nicht möglich ist. Bei
einem Client haben Sie eine eigene Be-
nutzeroberfläche, mit der Sie einen Lang-
zeitspeicher beauskunften können. Diese
Systematik wird mittelfristig abgelöst und
durch Module ersetzt werden.

                    38
www.ekom21.de
Sie können auch lesen