OZG & Digitalisierung - Begriffsbestimmungen - ekom21
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OZG & Digitalisierung Begriffsbestimmungen
„Der Beginn der Weisheit ist die Definition der Begriffe.“ Sokrates
Inhalt Einführung Infrastruktur Onlinezugangsgesetz 6 Bürger- und Servicekonto Hessen 20 Hessischer Aktenführungserlass 7 Hessenfinder 21 Schriftformerfordernis 8 E-Payment 22 E-Payment-Manager 23 OZG Verwaltungsleistungen 9 Verwaltungsdigitalisierung Verwaltungsportal/Portalverbund 10 Handlungsfelder 24 OZG-Umsetzungskatalog 11 Formular Services 25 Online-Services 12 Responsive Design 26 OZG-Postkorb 12 civento 27 Digitalisierungsfabrik 13 Elektronische Vorgangsbearbeitung 28 OZG-Dashboard 14 Besonderes Behördenpostfach (beBPo) 29 „Einer für Alle“ (EfA) 15 Elektronische Akte Weitere Begriffe E-Akte 30 LeiKa 16 elektronische Langzeitspeicherung 32 FIM 16 Nutzer 17 Kommunalarchiv WORM 34 Digitalisierungsplattform CMIS 35 Digitalisierungslabor 18 Aktenplan 36 Modellbehörde 19 Integrierte E-Akte 37 Modellkommune 19 Modul/Client 38
Einführung Hessischer Akten- führungserlass Im Erlass zur Aktenführung für die Dienst- Onlinezugangs- stellen des Landes Hessen sind die Vor- gaben für das dauerhafte elektronische gesetz Langzeitspeichern von Akten sowie die Vor- gaben für die Veraktung geregelt. Daneben Das Gesetz zur Verbesserung des Online- werden Kriterien für die Dauer der not- zugangs zu Verwaltungsleistungen (Online- wendigen dauerhaften Langzeitspeiche- zugangsgesetz – OZG) verpflichtet Bund, rung genannt, wenn es keine besonderen Länder und Kommunen bis Ende 2022 alle Rechtsvorschriften in Einzelgesetzen gibt. ihre Verwaltungsleistungen über Verwal- Gesetzesgrundlage: Erlass zur Aktenführung in tungsportale auch digital anzubieten. den Dienststellen des Landes Hessen Gesetzesgrundlage: Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) 6 7
Schriftform- OZG erfordernis Schriftform ist im Rechtswesen ein gesetz- liches Formerfordernis, wonach bestimm- te Schriftstücke, Verträge oder Urkunden Verwaltungs- schriftlich abgefasst sein müssen sowie vom Aussteller und dessen Vertragspart- leistungen ner eigenhändig mit voller Namensunter- Verwaltungsleistungen sind alle Ergebnisse schrift zu unterzeichnen sind. Schreibt ein der öffentlichen Verwaltungstätigkeit, durch Gesetz für eine Erklärung die Schriftform die die ihr übertragene Aufgaben erfüllt vor, muss die Urkunde nach § 126 Satz 1 werden. BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen (§ 40 BeurkG) unterzeichnet sein. Ist in Einzelgesetzen ein Schriftformerfordernis geregelt, kann dies unter anderem auch durch die eID des Neuen Personalausweises (nPA) ersetzt werden. Siehe hierzu § 3 HVwVfG. Gesetzesgrundlage: § 126 Satz 1 BGB & HVwVfG 8 9
Verwaltungsportal/ OZG-Umsetzungs- Portalverbund katalog Ein Verwaltungsportal ist ein gebündel- Der OZG-Umsetzungskatalog bildet derzeit tes, elektronisches Angebot eines Landes die Grundlage für die Digitalisierung der mit Angeboten einzelner Behörden. Der Verwaltung: Darin sind die 575 Leistungen Einstieg für Bürger*innen kann über die genannt, die digitalisiert werden müssen. kommunale Website erfolgen. In der Regel Basis für den OZG-Umsetzungskatalog ist haben alle Kommunen in Hessen bereits der Leistungskatalog der öffentlichen Ver- ein Verwaltungsportal. Die Integration in waltung (LeiKa), in dem die Leistungen ver- ein Verwaltungsportal des Landes oder des zeichnet sind, die die Verwaltung erbringt. Bundes (Portalverbund) ist Angelegenheit Die Leistungen sind 14 Themenfeldern zu- des Landes Hessen und wird zu gegebe- geordnet und dort wiederum in einzelne ner Zeit mittels einer Gateway-Systematik Lebenslagen unterteilt. Nicht berücksich- realisiert. Für Kommunen besteht hier kein tigt sind hier individuelle Rechtsgrundla- Handlungsbedarf. gen wie Ortssatzungen, individuelle Verträ- ge, gemeinschaftliche Leistungserbringung (z.B. über Zweckverbände) etc. Hier sind die Kommunen gefragt, die Leistungen zu dokumentieren. Eine Überprüfung der Sat- zungsinhalte im Vorfeld ist notwendig. 10 11
Online-Services Digitalisierungs- Online-Services ermöglichen das digitale Stellen von Anträgen für Verwaltungsleis- fabrik tungen. Die ekom21-Digitalisierungsfabrik besteht aus der OZG-Umsetzungsfabrik sowie der Digitalisierungswerkstatt. In der OZG-Um- OZG-Postkorb setzungsfabrik wird die technische Um- setzung von Online-Antragsverfahren durchgeführt. Hierbei wird nur der Antrag Die ekom21 stellt den Kommunen Online- (Bürger- und Unternehmensseite) betrach- Services (siehe S. 12) zur Verfügung. Sofern tet und nicht die Sachbearbeitungsebene keine weitere Digitalisierung der Prozesse in der Verwaltung. In einer standardisierten vorgesehen oder noch nicht umgesetzt ist, Vorgehensweise werden alle Leistungen geht der Antrag aus dem Antragsassisten- aus dem OZG-Umsetzungskatalog − unter ten im sogenannten OZG-Postkorb ein. Die Zuhilfenahme fachlicher Expertise aus Sachbearbeiter*innen greifen – je nach Be- der kommunalen Familie und technischer rechtigung – auf den Postkorb zu und be- Expertise der ekom21 − nach Fachgebiet und verarbeiten die dort als PDF eingegan- beziehungsweise Amt gebündelt und digi- genen Unterlagen konventionell weiter. Der talisiert. Die umgesetzten Antragsverfahren OZG-Postkorb entfällt, wenn der Prozess sind so standardisiert, dass sie hessen- durchgängig digital abgewickelt wird. weit von jeder Kommune genutzt werden können. 12 13
OZG-Dashboard „Einer für Alle“ (EfA) Das OZG-Dashboard ist das zentrale Tool, Ein großer Teil der Leistungen, die im um die in der Digitalisierungsfabrik zentral Rahmen der OZG-Umsetzung online be- erstellten Prozesse übersichtlich darzu- reitgestellt werden müssen, werden auch stellen. Außerdem bietet es eine Aufstel- bundesweit erstmals digitalisiert. Die Be- lung der zur Zeit in Bearbeitung befindli- reitstellung soll daher gemäß des Prinzips chen und kurzfristig geplanten Prozesse. „Einer für Alle“ (EfA) erfolgen. Dies bedeutet: Sie können hierüber auch Ihre internen Leistungen sollen idealerweise so digitali- Tests verwalten und Demoprozesse aufru- siert werden, dass Kommunen in anderen fen sowie Prozesse für die Verwendung in Bundesländern diese nachnutzen können Ihrer Verwaltung konfigurieren. Das OZG- und sie den Online-Prozess daher nicht Dashboard bietet zu jedem Prozess Down- noch einmal selbst entwickeln müssen. loads, die Ihnen die Einführung der Prozes- Der Online-Service wird jeweils von einem se erleichtern. IT-Dienstleister wie der ekom21 auf einer zentralen Plattform wie civento betrieben. Kommunen aus anderen Bundesländern https://ozg.intern.ekom21.de/ schließen sich an und können den On- line-Service mit kleineren Anpassungen für sich übernehmen. Der Online-Service wird zentral weiterentwickelt und der Betrieb anteilig finanziert. Standardschnittstellen sorgen für die passende Anbindung und den Transport. 14 15
Weitere Begriffe Nutzer Nutzer sind die Personen, die Verwal- tungsleistungen in Anspruch nehmen (z. B. Bürger*innen oder Unternehmen). LeiKa Leistungskatalog der öffentlichen Verwal- tung (LeiKa), in dem die Leistungen ver- zeichnet sind, die die deutsche Verwaltung erbringt. FIM Das Föderale Informationsmanagement (FIM) dient dazu, leicht verständliche Bür- gerinformationen, einheitliche Datenfelder für Formularsysteme und standardisierte Prozessvorgaben für den Verwaltungsvoll- zug bereitzustellen. Ziel ist es, den Über- setzungs- und Implementierungsaufwand rechtlicher Vorgaben zu senken. 16 17
Digitalisierungsplattform Modellbehörde Die Regierungspräsidien in Hessen sind derzeit die Digitalen Modellbehörden (DMB) in Hessen. In diesen Digitalen Mo- Digitalisierungs- dellbehörden sollen im Rahmen des Pro- gramms „Hessen digital“ alle Verwaltungs- labor leistungen digitalisiert werden. Im Rahmen des sogenannten verteil- ten Vorgehens haben sich die Länder die Themenfelder des OZG für die Bearbeitung Modellkommune aufgeteilt. Für einige wenige Verwaltungs- Im Rahmen der Umsetzung der Ver- leistungen wurden beispielhaft „Digitali- einbarung des Landes Hessen mit den sierungslabore“ eingerichtet. Die Ergeb- kommunalen Spitzenverbänden soll in nisse sollen als Blaupause für eine spätere Modellkommunen unter den erarbeiteten lauffähige Implementierung auf der techni- Bedingungen Lösungen für alle hessischen schen Infrastruktur der Verwaltungsdiens- Kommunen entwickelt werden. Das Land teanbieter und deren IT-Dienstleistern unterstützt die Modellkommunen finan- dienen. In der Praxis spielen die Ergebnisse ziell. der Digitalisierungslabore derzeit leider nur eine untergeordnete Rolle. 18 19
Infrastruktur Hessenfinder Der Hessenfinder ist das vom Land Hessen zur Verfügung gestellte Wissens- und In- formationssystem im Sinne des § 1 Abs. 2 Bürger- und EAHG. Der Hessenfinder soll künftig die Funktion eines hessischen Verwaltungs- Servicekonto portals wahrnehmen. Hierfür ist es not- wendig, dass auch die kommunalen Leis- Hessen tungen entsprechend eingepflegt sind. Die Möglichkeiten der Pflege der Einträge – ins- besondere die Zuständigkeiten – durch die Bei dem Bürger- und Servicekonto Hessen Kommunen direkt mittels Schnittstellen zu (BuS) handelt es sich um das Nutzerkon- den CMS-Systemen muss kontinuierlich ge- to im Sinne des § 2 Abs. 5 OZG. Es bildet pflegt und intensiviert werden. Ohne Input eine zentrale Identifizierungskomponente der unterschiedlichen Verwaltungsebenen für den Zugang zu öffentlichen Verwal- kann der Hessenfinder als zentrales „Zu- tungsleistungen ab. Das BuS wird von der gangssystem“ zu Verwaltungsleistungen ekom21 im Auftrag des Landes Hessen be- seinen ihm zugedachten Aufgaben nicht trieben. gerecht werden. 20 21
E-Payment E-Payment- Im Rahmen von E-Payment können Ver- waltungsleistungen direkt online bezahlt Manager werden. Dies ermöglicht es Vorauszah- Ein E-Payment-Manager ist ein elektroni- lungen bis zur Höhe der zu erwartenden sches Werkzeug, welches innerhalb Ihres Gebühren im Sinne des § 16 HVKoStG für Finanzwesens eine automatisierte Verbu- Verwaltungsleistungen zu erheben. Die chung von Online-Bezahlvorgängen vor- zentrale Bezahlplattform in Hessen ist das nimmt. Auf diese Weise wird Ihre Finanzab- Produkt epay21 der ekom21, welches über teilung deutlich entlastet, da von den PSPs zahlreiche Schnittstellen zu Fachverfah- (Payment Service Provider) häufig Sam- ren verfügt. Die Anbindung von Payment melüberweisungen vorgenommen werden, Service Providern (PSP) obliegt der jewei- welche einzelnen Vorgängen zugeordnet ligen Kommune. Hier stehen neben PayPal werden müssen. Sprechen Sie hierzu Ihren auch diverse PSPs Ihrer Hausbanken zur Partner im Bereich Finanzwesen an, um Verfügung. weitere Informationen zu erhalten. Gesetzesgrundlage: Gemeindekassenverordnung Hessen §13 (elektronische Zahlungssysteme) 22 23
Verwaltungsdigitalisierung Formular-Services Formular-Services stellen die einfachste Möglichkeit dar, rechtskonform Online- Services im Rahmen des OZG anzubieten. Handlungsfelder Häufig werden hier sogenannte Formular- server eingesetzt. Hierbei handelt es sich Handlungsfelder beschreiben die Be- meist um die Bereitstellung von ausfüll- reiche einer Verwaltung, welche von der baren, teilweise auch „intelligenten“ For- Verwaltungsdigitalisierung betroffen sind. mularen (PDG). So kann ein „Antrag“, der Darunter verstehen wir neben Handlungs- mittels eines Formular-Services erstellt feldern mit direktem Bezug zum Bürger wie wird, nur – wenn überhaupt – mit erhebli- z. B. Meldewesen, Personalausweiswesen chem Aufwand medienbruchfrei weiterver- usw. auch interne Handlungsfelder (Ver- arbeitet werden. waltungsbereiche/Ämter), wie z. B. Perso- nalwesen. 24 25
Responsive Design civento Unter Responsive Design versteht man die civento ist die erweiterbare Prozessplatt- technische Möglichkeit zum Anpassen von form der ekom21 mit vollständigem Doku- Webseiten-Layouts an das Endgerät des mentenmanagementsystem und Zahlungs- Nutzers. Dies betrifft insbesondere das systemintegration für die Bearbeitung Nutzen digtialer Angebote der Kommu- individueller Prozesse vom Antrag bis zur nen auf mobilen Endgeräten (z. B. Tablets, dauerhaften Langzeitspeicherung. civento Smart-Phones). Es ist sinnvoll, Websites bietet die Möglichkeit, vielfältige Ver- mit einem Responsive Design zu versehen, waltungsprozesse zu definieren und „ab- da Bildschirmgröße und Auflösung von laufen“ zu lassen. Dazu gehören typische Gerät zu Gerät unterschiedlich sind. Texte Antragsprozesse, die durch Bürger*innen und Navigationselemente sind in ihrem sowie Unternehmen initiiert werden, aber Design flexibel, um das beste Ergebnis für auch verwaltungsinterne Prozesse. civento unterschiedliche Geräte zu erzielen. ist die Basis zur Umsetzung der OZG-rele- vanten Prozesse in Hessen. 26 27
Elektronische Vor- Besonderes gangsbearbeitung Behördenpostfach Die elektronische Vorgangsbearbeitung ermöglicht die medienbruchfreie Bearbei- (beBPo) tung von digital gestellten Anträgen für alle Seit dem 1. Januar 2018 ist der elektroni- Verwaltungsleistungen. Diese erfolgt auf sche Rechtsverkehr mit Gerichten bundes- Basis einer Integration des Online-Antrags- weit verbindlich. Damit haben Behörden portals in eine elektronische Vorgangsbe- sowie juristische Personen des öffent- arbeitung. Das Land Hessen stellt allen lichen Rechts einen sicheren Übermitt- hessischen Kommunen den Betrieb von lungsweg für das Zustellen elektronischer civento kostenfrei zur Verfügung (befristet Dokumente und für deren Austausch mit bis zum 31.12.2024). Die Kommunen stellen Gerichten zu eröffnen. Zu diesem Zweck die von ihnen selbst im Rahmen ihrer Di- wurde das besondere Behördenpostfach, gitalisierungsprojekte erstellten Prozesse kurz „beBPo“ genannt, eingerichtet. über die Prozessbibliothek für alle anderen hessischen Kommunen zur Weiterverwen- Gesetzesgrundlage: Verordnung über die techni- dung zur Verfügung. Durch die freiwillige, schen Rahmenbedingungen des elektronischen intensive interkommunale Zusammen- Rechtsverkehrs und das besondere elektroni- arbeit und das Prinzip des „Einer für alle sche Behördenpostfach (ERVV) und alle für einen“ entsteht die civento- Community. 28 29
Elektronische Akte Die E-Akte wird objektbezogen genutzt durch die Fachanwendungen oder objekt- übergreifend im Rahmen der verfügbaren Rechte. Die Struktur der elektronischen Akten E-Akte folgt der physischer Akten (Aktendeckblät- ter, Laschen und Register). Die E-Akte entspricht den Vorschriften des Hessischen Aktenführungserlasses (siehe S. 7). Die E-Akte ist eine digitale Datensamm- lung, die nach dem Vorbild herkömmlicher Akten (auf Papier) aufgebaut ist. Die E-Akte besteht aus Strukturdaten (Aktenpläne, Rollen, Rechte), Metadaten (Schlüssel, Verarbeitungsdaten) und Doku- menten. Die E-Akte wird befüllt über Digitalisie- rungsarbeitsplätze, elektronisch von den Fachanwendungen und die Übernahme aus anderen Dokumentverarbeitungssyste- men (E-Mail, Fax). 30 31
Elektronische Nachvollziehbarkeit: Alle Informatio- nen zu allen wesentlichen Bearbeitungs- schritten für den Zeitraum der Aufbewah- Langzeit- rungsfrist speicherung Verfügbarkeit: Zugriff und Anzeige der archivierten Dokumente in einem ange- messenen Zeitrahmen Hierunter versteht man die Aufbewahrung und Erhaltung von elektronischen Doku- Vertraulichkeit: Schutz vor unbefugtem menten für den Zeitraum ihrer Aufbewah- Zugriff rungsfrist. Die fachlichen Anforderungen Lesbarkeit: Sicherstellung der Anforde- an elektronische Akten sind: rungen vor dem Hintergrund wechselnder Dateiformate und Speichertechnologien. Integrität: Sicherstellung der Korrekt- Sicherstellung des Zugriffs auf die verwen- heit und Unversehrtheit, sowie Metadaten deten Speichersysteme und Protokollinformationen Verkehrsfähigkeit: Übertragung von Do- Authentizität: Zweifelsfreie Überein- kumenten, Vorgängen und Akten von einem stimmung mit Ursprungsdaten, Identität System zu einem anderen. Nachweis der des Verfassers Sicherung von Qualität, Integrität und Au- Vollständigkeit: Zugehörige Primär- thentizität der übertragenen Daten daten, Metadaten, Bearbeitungs- und Pro- tokollinformationen, Aufbewahrung im Ak- tenzusammenhang (Sammelakten) 32 33
Kommunalarchiv CMIS Content Management Interoperability Ser- vices (CMIS) ist ein offener und hersteller- unabhängiger Standard zur Anbindung von WORM elektronischen Langzeitspeichern. Dieser Standard wird bei ekom21 verwendet, WORM bezeichnet Vorkehrungen in der In- um Fachanwendungen an Systeme zur formationstechnik, die das Löschen, Über- elektronischen Langzeitspeicherung anzu- schreiben und Ändern von Daten auf einem schließen. Speichermedium dauerhaft ausschließen. Die dabei eingesetzten Datenspeicher können nur gelesen und fortgesetzt bis zu ihrer Kapazitätsgrenze beschrieben werden. Der Name ist ein Akronym für „write once read many“ oder „write once read multiple“ (englisch für „schreibe einmal, lese viel- fach“). Dieser Standard kommt im Rahmen der elektronischen Langzeitspeicherung der ekom21 zum Einsatz. 34 35
Aktenplan Integrierte E-Akte Ein Aktenplan ist die Regelung der syste- Viele Hersteller bieten integrierte E-Akten matischen Ordnung des gesamten Schrift- für eine Vielzahl von Fachanwendungen an. gutes (der Akten) einer Verwaltung, eines In der Regel handelt es sich dabei jedoch Unternehmens oder einer sonstigen Or- lediglich um Systeme zur elektronischen ganisation. Ziel des Aktenplanes ist die Datenhaltung innerhalb der Fachanwen- übersichtliche, nachvollziehbare und wirt- dung. Damit auf Papieroriginale verzichtet schaftliche Ordnung des Schriftgutes. Der und die volle Effizienz digitaler Datenhal- Aktenplan ist Teil der Registraturordnung tung erreicht werden kann, ist es zwingend (RegO). Allerdings können Aktenplan und notwendig, einen elektronischen Langzeit- Registraturordnung auch getrennt von- speicher anzuschließen. Dies geschieht einander existieren. Wenn ein Aktenplan in der Regel durch einen separaten Client ausschließlich für eine Organisationsein- oder ein Modul. Für die elektronische Lang- heit einer Behörde Gültigkeit hat, wird er zeitspeicherung fallen weitere Kosten an, als Teilaktenplan bezeichnet. Gilt der Ak- welche bei der Beschaffung von integrier- tenplan für die gesamte Behörde, spricht ten E-Akten beachtet werden müssen. man vom Gesamtaktenplan. Der Einheits- aktenplan wird in mehreren Behörden an- gewandt. 36 37
Modul/Client Zur Anbindung eines Fachverfahrens an einen elektronischen Langzeitspeicher be- nötigen Sie eine separate Software. Um bei der ekom21 betriebene Fachverfahren an einen solchen Langzeitspeicher anzu- schließen, kommen aktuell zwei Lösungen zum Einsatz. Ein Modul ist eine Schnittstel- le, welche eine Anbindung an ein Fachver- fahren erlaubt, ohne auf eine eigene Be- nutzeroberfläche zu setzen. Hierbei kommt eine CMIS-Schnittstelle zum Einsatz, sodass Sie abgelegte Dokumente direkt aus dem Fachverfahren beauskunften können. Ein Client kommt dann zum Einsatz, wenn eine CMIS-Anbindung nicht möglich ist. Bei einem Client haben Sie eine eigene Be- nutzeroberfläche, mit der Sie einen Lang- zeitspeicher beauskunften können. Diese Systematik wird mittelfristig abgelöst und durch Module ersetzt werden. 38
www.ekom21.de
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