COVID-19 Präventionskonzept Gemeinn. Verein TEAM ACTIVITIES

 
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COVID-19 Präventionskonzept Gemeinn. Verein TEAM ACTIVITIES
COVID-19 Präventionskonzept
     Gemeinn. Verein TEAM ACTIVITIES

Stand 06. Oktober 2021

Wird laufend aktualisiert lt. aktueller Regierungsvorgaben/ COVID- 19 Lockerungsverordnungen

                                                                                               1
COVID-19 Präventionskonzept Gemeinn. Verein TEAM ACTIVITIES
Allgemeine Richtlinien

Stand 06. Oktober 2021:

Aktuell gültige Verordnung gültig ab 15. September 2021:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011
576&FassungVom=2021-09-15

DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK (Details in Folgekapitel)

COVID-19-Ansprechperson: Robert Pisinger, MBA

Mindestabstand: Während der Sportausübung in allen Bereichen (Outdoor, Indoor, Sportstätte,

öffentliche Fläche) ist kein Mindestabstand einzuhalten.

Maskenpflicht: Auf Sportstätten (Outdoor, Indoor) ist keine Maske vorgeschrieben.

3G-Regel: Ein Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr ("Eintrittstest") muss bei allen
sportlichen Aktivitäten mit Körperkontakt (auf Sportstätte indoor, outdoor) vorliegen.

Gruppengröße: Zusammenkünfte bis 100 Personen sind ohne zusätzliche Auflagen gestattet. Ab 100

Personen muss die Veranstaltung angemeldet, ab 500 Personen bewilligt werden.

Trainingszeiten: Veranstaltungen können rund um die Uhr (0-24 Uhr) stattfinden.

Organisation: Um bei Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können,
schreibt das Setzen geeigneter Maßnahmen vor (z.B. überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem,

dokumentierte Teilnahme).

Hygienemaßnahmen: Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den

Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind einzuhalten.

Verwendetes Material muss desinfiziert werden.

Gesundheitscheck: Vor jeder Trainingseinheit wird die allgemeine Befindlichkeit abgefragt.
Personen, die sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
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COVID-19 Präventionskonzept Gemeinn. Verein TEAM ACTIVITIES
Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)       Nicht-öffentliche Sportstätte
                     Outdoor                               Outdoor/Indoor

Quadratmeter p.P.    nein                                  nein

Öffnungszeiten       0-24 Uhr                              0-24 Uhr

Nachweis geringer    nein                                  bei der Sportausübung und i.d.R für
epidemiologischer                                          ZuschauerInnen;
Gefahr („3G“)                                              Sonderform Spitzensport:
                                                           Arzt/Ärztin, erweitertes
                                                           Präventionskonzept, geimpft,
                                                           genesen oder mind. alle 7 Tage Tests

Präventionskonzept   nein                                  ja

COVID-19-            nein                                  ja
Beauftragte/r

Abstand              keiner                                keiner

Maskenpflicht        nein                                  nein (sofern Zweck der Betretung
                                                           der Sportstätte die Sportausübung
                                                           ist)

Zusammenkünfte/      mehr als 25 TeilnehmerInnen: 3G-      mehr als 100 TeilnehmerInnen:
Veranstaltungen      Nachweispflicht                       Anzeigepflicht, 3G-Nachweispflicht,
                     mehr als 100 TeilnehmerInnen:         Präventionskonzept und COVID-19-
                     Anzeigepflicht, 3G-Nachweispflicht,   Beauftragte/r;
                     Präventionskonzept und COVID-19-      Spitzensport: gesonderte
                     Beauftragte/r                         Bestimmungen

Contact Tracing      bei Zusammenkünften mit mehr als 25 beim Aufenthalt länger als 15
                     TeilnehmerInnen und länger als 15   Minuten wenn nicht überwiegend
                     Minuten                             im Freien; bei Zusammenkünften mit
                                                         mehr als 25 TeilnehmerInnen (auch
                                                         im Freien); im Spitzensport immer
                                                         notwendig

                                                                                                 3
COVID-19 Präventionskonzept Gemeinn. Verein TEAM ACTIVITIES
Nähere Informationen zum Contact Tracing, zu Veranstaltungen/Zusammenkünften, zum COVID-19-
Präventionskonzept, zum/zur COVID-19-Beauftragten sowie zum Nachweis einer geringen
epidemiologischen Gefahr („3G“) finden Sie auf dieser Seite unter gesonderten FAQs.

Was gilt seit 1. Oktober für Kinder in Wien?

Für Kinder von 0-5 Jahren keine Masken- und Testpflicht sowie keine Zutrittsregeln.

Was gilt zukünftig für Kinder in Wien (ab 1. Oktober)

                                               Wo es eine
                                                               geimpft
                                               Zutrittregelung                        Vollständiger
Altersgruppen Regelungsbereiche                                /       PCR     AG
                                               gibt, gilt für                         Ninja-Pass (NP)
                                                               genesen
                                               Kinder

                                                              gilt als
              innerhalb der Schule             3G (+NP)                  72h   48h    gilt als Zutritt
                                                              Zutritt

                                                                                      gilt bis zum Ende
                         Bereiche mit
                                                                                      der
                         Zutrittsregeln z.B.
                                                              gilt als                Kalenderwoche
                         Gastronomie,        3G (+NP)                    72h   48h
                                                              Zutritt                 unabhängig von
                         Friseur*in,
                                                                                      der Gültigkeit der
                         Sportverein, etc.
                                                                                      einzelnen Tests

                                                                                      gilt bis zum Ende
6-12 Jahre                                                                            der
                         Zusammenkünfte
              außerhalb                                       gilt als                Kalenderwoche
                         von 26 bis 500 3G (+NP)                         72h   48h
              der Schule                                      Zutritt                 unabhängig von
                         Personen
                                                                                      der Gültigkeit der
                                                                                      einzelnen Tests

                                                                                      gilt bis zum Ende
                                                                                      der
                         Zusammenkünfte
                                                              gilt als                Kalenderwoche
                         von > 500      3G (+NP)                         72h   48h
                                                              Zutritt                 unabhängig von
                         Personen
                                                                                      der Gültigkeit der
                                                                                      einzelnen Tests

                                                                                                         4
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Was gilt zukünftig für Kinder in Wien (ab 1. Oktober)

                                              Wo es eine
                                                              geimpft
                                              Zutrittregelung                            Vollständiger
Altersgruppen Regelungsbereiche                               /       PCR        AG
                                              gibt, gilt für                             Ninja-Pass (NP)
                                                              genesen
                                              Kinder

                                                               gilt als
              innerhalb der Schule            3G (+NP)                    72h    48h     gilt als Zutritt
                                                               Zutritt

                          Bereiche mit
                          Zutrittsregeln z.B.                                            PCR-Testeintrag
                                                               gilt als          kein
                          Gastronomie,        2,5G                        48h            im Ninja-Pass gilt
                                                               Zutritt           Zutritt
                          Friseur*in,                                                    für 48h als Zutritt
                          Sportverein, etc.
>= 12 Jahre
              außerhalb
                         Zusammenkünfte                                                  PCR-Testeintrag
              der Schule                                       gilt als          kein
                         von 26 bis 500 2,5G                              48h            im Ninja-Pass gilt
                                                               Zutritt           Zutritt
                         Personen                                                        für 48h als Zutritt

                          Zusammenkünfte
                                                               gilt als   kein kein
                          von > 500      2G                                               kein Zutritt
                                                               Zutritt    Zutritt Zutritt
                          Personen

Innerhalb der Schule gilt:

       Für alle Kinder 3G für den Zutritt zur Schule. Ein PCR-Test ist hier 72 Stunden gültig, ein
        Antigen-Test 48 Stunden.

Außerhalb der Schule gilt:

       Für Kinder von 0-5 Jahren gibt es keine Zutrittsregeln. Sie dürfen überall hinein, auch ohne
        Test.

       Für Kinder von 6-11 Jahren gilt in allen Bereichen, in denen es Zutrittsregeln gibt, 3G
        (72h/48h). Über die Gültigkeit der einzelnen Tests hinaus gilt als Nachweis bis zum Ende der
        Kalenderwoche auch ein vollständiger Ninja-Pass mit allen Pickerln. Ein Ninja-Pass mit nur
        einem PCR-Pickerl am Mittwoch hat beispielsweise am Sonntag keine Gültigkeit mehr.

                                                                                                            5
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   Für Kinder ab 12 Jahren gelten dieselben Regelungen wie für Erwachsene. In allen Bereichen,
        in denen für Erwachsene 2,5G gelten, ist dies auch für sie erforderlich. Bei Veranstaltungen
        über 500 Personen, z.B. im Stadion, gelten auch für Kinder über 12 Jahren 2G.

Verhalten bei Symptomen: Bei Auftreten von Krankheitssymptomen oder bei Auftreten eines

Verdachtsfalles im engen Kontaktkreis (Haushalt, Arbeitsplatz) ist die Teilnahme am Trainingsbetrieb

untersagt und der Gesundheitszustand ist zu überwachen sowie die sozialen Kontakte zu reduzieren.

Verhalten bei Verdachtsfällen: Bei Auftreten eines COVID-19-Verdachtsfalles informiert der Verein

umgehend die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde und unterstützt diese in den weiteren
Schritten.

Zusätzlich informiert der Verein unverzüglich die Mitglieder seiner Trainingsgruppe.

Kontakt zu Bezirkshauptmannschaften: Aufgrund der teilweise lokal unterschiedlichen Regelungen

(Corona-Ampel, Einschränkungen von Möglichkeiten, Ausreisesperren) und der wöchentlichen

Adaptierung ist der Kontakt zu den zuständigen Bezirkshauptmannschaften zu suchen um über lokale

Veränderungen im Trainingsbetrieb (Nutzungsverbot von Sportstätten, etc.) informiert zu bleiben.

Wettkämpfe im Breitensport: Alle Veranstaltungen (auch Wettkämpfe) sind erlaubt.

EMPFEHLUNGEN ZU ORGANISATION, HYGIENE UND GESUNDHEIT

Die nachfolgenden Maßnahmen in den Bereichen Organisation, Hygiene und Gesundheit dienen als

Richtlinien zur Durchführung des Trainingsbetriebs. Nur wenn sich alle Beteiligten an die
Verordnungen und Handlungsempfehlungen halten, ist ein sicherer Trainingsbetrieb gewährleistet.

ORGANISATION

COVID-19-Ansprechperson: Jeder Verein definiert eine COVID-19-Ansprechperson, die alle aktuellen
                                                                                                6
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Informationen kennt und notwendige Kontaktdaten zu Bezirkshauptmannschaften vorbereitet hat.

Diese Person ist im Optimalfall geschult und einschlägig ausgebildet.

Dokumentation und Anwesenheit: Um im Auftreten eines Infektionsfalles die Kontaktkette

möglichst vollständig und zeitnah nahvollziehen zu können, sind folgende Maßnahmen anzuwenden:

− Verpflichtendes Führen einer Anwesenheitsliste bei jeder Trainingseinheit (vollständiger Name

und Telefonnummer oder Mail-Adresse) und Aufbewahrung für 28 Tage

− Einholen von Einverständniserklärungen

− Anmeldung zu Trainingseinheiten im Vorfeld

Gruppengröße: Folgende Regelungen gelten für die Gruppengröße bei Trainings:

− Trainings- und Wettkampfmaßnahmen sind bis zu einer Gruppengröße von 100 Personen

(inkl. TrainerInnen, Zuschauer, etc.) ohne zusätzliche Auflagen möglich.

− Ab 100 Personen muss die Veranstaltung gemeldet, ab 500 Personen bewilligt werden.

− Mehrere Gruppen sind auf einer ausreichend großen Sportstätte möglich, wenn diese

organisatorisch und/oder baulich (Trennwand) getrennt sind und der Kontakt zwischen diesen

Gruppen ausgeschlossen werden kann.

Sportstätten: Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gemeinde bzw. mit dem Land wird

dringend empfohlen um die Verfügbarkeit sowie die Regelungen der Sportstätten abzuklären und

einen reibungslosen Trainingsbetrieb auf den Sportstätten zu ermöglichen.

An-/Abreise: Anzuraten ist eine Anreise, bei der ein Kontakt zu anderen Personen reduziert ist.

Verletzungsgefahr: Generell wird eine risikoarme Sportausübung empfohlen. Bei der
Trainingsplanung (Ort, Umstände) sollte Rücksicht auf eine Reduzierung der Verletzungsgefahr
genommen werden. Bei Training im Freien ist auf einen aktuellen und gültigen Impfschutz (FSME,
Tetanus) hinzuweisen.

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Risikogruppen: Auf Angehörige von Risikogruppen ist Rücksicht zu nehmen.

Wettkämpfe im Breitensport: Alle Veranstaltungen, und damit auch Wettkämpfe, sind erlaubt. Im

Sinne der Verletzungsprophylaxe sollte eine Teilnahme an einem Wettkampf an die individuelle

Situation angepasst werden.

HYGIENE

Grundlegende Hygienemaßnahmen: Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen,

nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind

einzuhalten.

FFP2-Maske: Sofern der Zweck des Betretens die Sportausübung ist, muss auf Sportstätten keine

Maske getragen werden.

Geräte und Flächen: In regelmäßigen Intervallen, jedoch zumindest täglich ist die

Mattenfläche mit einem Flächendesinfektionsmittel zu reinigen. Neuralgische Knotenpunkte

(Türklinken, Handläufe) und Trainingsgeräte (Seile, Bälle) sind regelmäßig zu reinigen. Für diese

Hygienemaßnahmen empfiehlt sich eine Pause von 15 Minuten zwischen den Einheiten einzubauen.

Lüften: Der Trainingsbereich ist nach Möglichkeit durchgängig, zumindest aber nach jeder

Trainingseinheit, zu lüften. Für diese Hygienemaßnahmen empfiehlt sich eine Pause von 15 Minuten

zwischen den Einheiten.

Umkleiden & Duschen: Kein Mindestabstand und keine Maskenpflicht in Umkleiden, Gängen und

Nassräumen.

GESUNDHEIT

Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr („Eintrittstest“): Für die Sportausübung auf
nichtöffentlichen Sportstätten und bei Trainingslagern wird ein Nachweis einer geringen

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epidemiologischen Gefahr, der sogenannte „Eintrittstest“ benötigt. Diese umfassen laut aktuell
gültiger Verordnung die Bereiche Tests, Impfung und Genesung.

− Geimpft: ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19

erfolgte

o Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90

Tage zurückliegen darf, oder

o Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

oder

o Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine

Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder

o Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver

molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über

neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf

− Genesen: Es liegt eine ärztliche Bestätigung (oder der Absonderungsbescheid) über eine in

den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch

bestätigt wurde, vor. Alternativ kann ein Nachweis über neutralisierende Antikörper erbracht

werden, der nicht älter als 90 Tage sein darf.

− PCR-Test: Nachweis über negatives Ergebnis eines PCR-Tests von befugter Stelle

(Teststraße, Labor, etc) dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt

− Antigentest: Nachweis über negatives Ergebnis eines Antigen-Tests von befugter Stelle

(Apotheke, Teststraße, etc) dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.

Antigen-Selbsttests, die in der Schule durchgeführt worden sind, gelten bei Vorlage des

Testpasses mit gültigem Sticker ebenso für 48 Stunden.

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− Selbsttest: Nachweis über negatives Ergebnis eines Antigen-Tests in Selbstanwendung (in

behördlichem, digitalen Datenverarbeitungssystem erfasst) dessen Abnahme nicht länger als

24 Stunden zurückliegt.

− Test vor Ort: Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt

werden, kann ausnahmsweise ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht der Trainer

durchgeführt werden. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts

bereitzuhalten.

Kinder unter 12 Jahren müssen laut gesetzlicher Vorgaben keinen Eintrittstest erbringen. Im Rahmen

der Risikominimierung empfiehlt der Österreichische Judoverband die Erbringung eines
3GNachweises für alle TeilnehmerInnen.

Gesundheitscheck: Vor jeder Trainingseinheit sind von allen teilnehmenden Personen die allgemeine

Befindlichkeit und etwaig vorhandene Symptome (z.B. Husten, Niesen, Unwohlsein) abzufragen.

Liegen Symptome vor, darf diese Person nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen und das Prozedere im

Falle eines Verdachtsfalles (siehe nachfolgendes Kapitel) wird eingeleitet. Die Daten zu Gesundheit

(Körpertemperatur, Befindlichkeit) werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht notiert bzw.

gespeichert, sondern dienen lediglich der Einschätzung der Situation vor Ort.

Verhalten bei Symptomen: Bei Auftreten von Krankheitssymptomen oder bei Auftreten eines

Verdachtsfalles im engen Kontaktkreis (Haushalt, Arbeitsplatz) ist die Teilnahme am Trainingsbetrieb

untersagt und der Gesundheitszustand ist zu überwachen sowie die sozialen Kontakte zu reduzieren.

COVID-19-Verdachtsfall im Training: Bei einem COVID-19-Verdachtsfall (Auftreten von

Symptomen, Kontakt zu infizierter Person, positiver Antigentest) im Verein sind umgehend folgende

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Schritte einzuleiten:

− Der Verein informiert unverzüglich die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde.

− Der Verein informiert die Mitglieder der Trainingsgruppe.

− Weitere Schritte werden von der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde verfügt. Testungen

und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Der Verein hat

die Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.

− Dokumentation durch den Verein, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten

sowie Art des Kontaktes (z. B. mit Hilfe von Teilnehmerlisten).

− Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen (z.B. Desinfektion

der Sportstätte) entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.

COVID-19-Verdachtsfall auf einem Trainingslager: Bei einem COVID-19-Verdachtsfall (Auftreten

von Symptomen, Kontakt zu infizierter Person, positiver Antigentest) während eines Trainingslagers

sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu setzen:

− Die Person ist sofort in einem eigenen Raum unterzubringen. Um im Anlassfall entsprechend

geordnet vorgehen zu können, sollte bereits im Vorfeld ein wenig frequentierter Raum, der gut

zu lüften und desinfizieren ist, ausgewählt werden. Zur Risikominimierung darf bis zum

Eintreffen des Gesundheitspersonals niemand das Trainingslager verlassen.

− Die Verantwortlichen haben bei minderjährigen Betroffenen unverzüglich die
Eltern/Erziehungsberechtigten der Betroffenen zu informieren.

ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN

Ein gemeinsames und zielgerichtetes Handeln im Sinne der Empfehlungen ist wichtig für die weitere

Durchführung des Sports in Österreich. Wir können und wollen nicht alles regeln, daher ersuchen
wir, die Empfehlungen und Richtlinien auf alle anderen Aktivitäten sinngemäß anzuwenden.
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Etwaige Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind entsprechend von den

Sportausübenden, den Aufsichtspersonen oder TrainerInnen zu tragen.

Ein Zuwiderhandeln der allgemeinen und/oder spezifischen Handlungsempfehlungen kann

zum Ausschluss vom Trainingsbetrieb während der COVID-19-Krise führen.

Zusammenkünfte

§ 12.

(1) Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:

   Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche
1. vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende
   Angaben zu machen:

               Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft
a)
               Verantwortlichen,

b)             Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,

c)             Zweck der Zusammenkunft,

d)             Anzahl der Teilnehmer.

     Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
     bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.

   Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen
2. Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des
   Aufenthalts bereitzuhalten.

(2) Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:

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Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen
   Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 1 Z 1 zu machen und das
1.
   Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt
   zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

   Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen
2. Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des
   Aufenthalts bereitzuhalten.

(3) Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen hat der für eine Zusammenkunft
Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept
auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-
Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu
diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der
Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete
Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine
Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und
das Infektionsrisiko minimiert wird.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für

   Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die
1. nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen,
   Gärten, Schuppen oder Scheunen;

2. Begräbnisse;

3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

     Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen
4.
     Tätigkeit erforderlich sind;

5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;

6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;

7. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;

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das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies
8.
     mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.

Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 bis 7 mit mehr als 100 Personen ist in geschlossenen Räumen eine
Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen.

(6) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen
Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 7 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.

(7) § 12 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Die §§ 4 bis 8
gelangen nicht zur Anwendung, sofern

1. es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und

   der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von
   Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch
2. geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung
   der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen
   ausgeschlossen wird.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 13.

Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und
Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 12 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß.

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Informationsbereitstellung und Anreise

Informationsbereitstellung

• Hinweisschild zu Schutzmaßnahmen ist am Eingang der Einrichtung gut sichtbar angebracht.

• Kinder mit akuten Infektionen bitte zu Hause bleiben. Dies gilt ebenso, falls Geschwister oder
Eltern der Kinder Symptome aufweisen.

Organisation/Anmeldung

• Anmeldungen zu Sportkursen/Feriencamps über Onlineanmeldungstool www.teamactivities.at

• Tägliches Erfassen der Trainings/Campteilnehmer in Anwesenheitslisten

• Eltern dürfen die Schulgebäude nicht betreten

• Einchecken/Auschecken immer Outdoor vor dem Eingang- ev. 2x getrennte Eingänge benutzen
um Ansammlungen/Staus zu vermeiden

Für die Anreise

• MNS (Mund-Nasen-Schutz) Pflicht (ab 6 Jahren) gemäß Verordnung gilt in öffentlichen
Verkehrsmitteln bzw. Massenbeförderungsmitteln.

• Gem. § 4 Abs. 3 ist bei der Beförderung von Personen in Reisebussen § 1 Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden, wonach gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand
von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende
mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein-
und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon
ausnahmsweise abgewichen werden.

• Dieselben Regelungen gelten für die Abreise, falls die Rückreise nicht in den definierten
Kleingruppen passiert.

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Für Räumlichkeiten gilt

•   durch Gestaltung die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleisten.

    (Ausnahme: Siehe Kleingruppenregelung)

•   eventuell Zuweisung und Kennzeichnung der Sitz- und Schlafplätze.

    (Ausnahme: Siehe Kleingruppenregelung)

•   Hygiene sicherstellen insbesondere in Sanitäranlagen, keine geteilte Verwendung von

    Trinkbehältern etc.

•   Desinfektion in den Räumlichkeiten – insbesondere Gegenstände, Möbel, Türklinken

•   regelmäßige Reinigung der verwendeten Materialien, Kontaktflächen und regelmäßiges

    Lüften

•   Vorhandensein von Quarantänenräumen bei Infektionsverdacht.

•   Die Essensportionen werden einzeln ausgegeben- kein Buffetbetrieb

•   Sitzplätze wenn möglich auch im Freien anbieten, oder Abstand einhalten (Ausnahme:

    Siehe Kleingruppenregelung)

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Für Aktivitäten gilt

• Die Aktivitäten werden so weit wie möglich im Freien organisiert.

• Es wird die maximale Kapazität des Geländes und der Infrastruktur genutzt

• Beim Verlassen des Veranstaltungsortes oder des Lagerortes befolgen die Gruppen die
Maßnahmen für den Kontakt mit Externen. Die Kleingruppe bleibt zusammen.

• Wenn sie im öffentlichen Raum (Wald, Sport-/Spielplätze, Stadtplätze, Straßen, ...) mit anderen
Menschen in Kontakt kommen, halten Sie den vorgeschriebenen Mindestabstand zu denen, die nicht
zur Kleingruppe gehören, ein.

• Wenn Ausflüge stattfinden, kann dies nur im Rahmen der an diesem Ort geltenden Richtlinien
geschehen (z.B. Schwimmbäder, Erholungsgebiete wie Vergnügungsparks, etc.).

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Für das Betreten und Aufhalten in
            geschlossenen Räumen gilt

• Vermeidung von Ansammlungen beim Eintreffen und Verlassen der Einrichtung

• Mindestabstand 1 Meter

• Sitzordnung so gestalten, dass die Einhaltung des Abstands gewährleistet ist (Ausnahme: Siehe
Kleingruppenregelung)

• MNS oder entsprechender Schutz (z.B. mechanische Barrieren wie Plexiglasscheiben) für Personal
und Jugendliche/Kinder. MNS für Kinder unter 6 Jahren nicht erforderlich. (Ausnahme: Siehe
Kleingruppenregelung)

• Händewaschen: Nach Betreten der Einrichtung und bei Bedarf (z.B. Niesen) und regelmäßig (z.B.
vor Einnahme von Mahlzeiten): mind. 30 Sekunden

• Möglichkeit der Händedesinfektion schaffen und für Kinder unerreichbar verwahren.

• Altersadäquate Aufklärung der Kinder/Jugendlichen über Hygiene (Husten/Niesen in die
Armbeuge, einmaliger Gebrauch von Taschentüchern etc.)

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Was ist bei einem Verdachtsfall zu tun?

   Checkliste Verdachtsfall Feriencamp:

   Die Person ist sofort in einem eigenen Raum unterzubringen.

   Zur Risikominimierung darf bis zum Eintreffen des Gesundheitspersonals
   niemand das Camp verlassen bzw. ist auch hier den ersten, telefonischen
   Anweisungen der Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt / Amtsärztin)
   Folge zu leisten

   Die Campverantwortlichen im Büro müssen sofort die Gesundheitsberatung
   unter 1450 anrufen, deren Vorgaben Folgeleisten sowie die örtlich zuständige
   Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt / Amtsärztin) informieren.

   Die Campverantwortlichen im Büro informieren unverzüglich die Eltern /
   Erziehungs-berechtigten des / der unmittelbar Betroffenen.

   Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden
   verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung
   der Gesundheitsbehörden.

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