COVID-19 Präventionskonzept Gemeinn. Verein TEAM ACTIVITIES
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COVID-19 Präventionskonzept Gemeinn. Verein TEAM ACTIVITIES Stand 06. Oktober 2021 Wird laufend aktualisiert lt. aktueller Regierungsvorgaben/ COVID- 19 Lockerungsverordnungen 1
Allgemeine Richtlinien Stand 06. Oktober 2021: Aktuell gültige Verordnung gültig ab 15. September 2021: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011 576&FassungVom=2021-09-15 DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK (Details in Folgekapitel) COVID-19-Ansprechperson: Robert Pisinger, MBA Mindestabstand: Während der Sportausübung in allen Bereichen (Outdoor, Indoor, Sportstätte, öffentliche Fläche) ist kein Mindestabstand einzuhalten. Maskenpflicht: Auf Sportstätten (Outdoor, Indoor) ist keine Maske vorgeschrieben. 3G-Regel: Ein Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr ("Eintrittstest") muss bei allen sportlichen Aktivitäten mit Körperkontakt (auf Sportstätte indoor, outdoor) vorliegen. Gruppengröße: Zusammenkünfte bis 100 Personen sind ohne zusätzliche Auflagen gestattet. Ab 100 Personen muss die Veranstaltung angemeldet, ab 500 Personen bewilligt werden. Trainingszeiten: Veranstaltungen können rund um die Uhr (0-24 Uhr) stattfinden. Organisation: Um bei Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können, schreibt das Setzen geeigneter Maßnahmen vor (z.B. überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme). Hygienemaßnahmen: Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind einzuhalten. Verwendetes Material muss desinfiziert werden. Gesundheitscheck: Vor jeder Trainingseinheit wird die allgemeine Befindlichkeit abgefragt. Personen, die sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen. 2
Öffentlicher Ort (Wiese, Park…) Nicht-öffentliche Sportstätte Outdoor Outdoor/Indoor Quadratmeter p.P. nein nein Öffnungszeiten 0-24 Uhr 0-24 Uhr Nachweis geringer nein bei der Sportausübung und i.d.R für epidemiologischer ZuschauerInnen; Gefahr („3G“) Sonderform Spitzensport: Arzt/Ärztin, erweitertes Präventionskonzept, geimpft, genesen oder mind. alle 7 Tage Tests Präventionskonzept nein ja COVID-19- nein ja Beauftragte/r Abstand keiner keiner Maskenpflicht nein nein (sofern Zweck der Betretung der Sportstätte die Sportausübung ist) Zusammenkünfte/ mehr als 25 TeilnehmerInnen: 3G- mehr als 100 TeilnehmerInnen: Veranstaltungen Nachweispflicht Anzeigepflicht, 3G-Nachweispflicht, mehr als 100 TeilnehmerInnen: Präventionskonzept und COVID-19- Anzeigepflicht, 3G-Nachweispflicht, Beauftragte/r; Präventionskonzept und COVID-19- Spitzensport: gesonderte Beauftragte/r Bestimmungen Contact Tracing bei Zusammenkünften mit mehr als 25 beim Aufenthalt länger als 15 TeilnehmerInnen und länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend Minuten im Freien; bei Zusammenkünften mit mehr als 25 TeilnehmerInnen (auch im Freien); im Spitzensport immer notwendig 3
Nähere Informationen zum Contact Tracing, zu Veranstaltungen/Zusammenkünften, zum COVID-19- Präventionskonzept, zum/zur COVID-19-Beauftragten sowie zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr („3G“) finden Sie auf dieser Seite unter gesonderten FAQs. Was gilt seit 1. Oktober für Kinder in Wien? Für Kinder von 0-5 Jahren keine Masken- und Testpflicht sowie keine Zutrittsregeln. Was gilt zukünftig für Kinder in Wien (ab 1. Oktober) Wo es eine geimpft Zutrittregelung Vollständiger Altersgruppen Regelungsbereiche / PCR AG gibt, gilt für Ninja-Pass (NP) genesen Kinder gilt als innerhalb der Schule 3G (+NP) 72h 48h gilt als Zutritt Zutritt gilt bis zum Ende Bereiche mit der Zutrittsregeln z.B. gilt als Kalenderwoche Gastronomie, 3G (+NP) 72h 48h Zutritt unabhängig von Friseur*in, der Gültigkeit der Sportverein, etc. einzelnen Tests gilt bis zum Ende 6-12 Jahre der Zusammenkünfte außerhalb gilt als Kalenderwoche von 26 bis 500 3G (+NP) 72h 48h der Schule Zutritt unabhängig von Personen der Gültigkeit der einzelnen Tests gilt bis zum Ende der Zusammenkünfte gilt als Kalenderwoche von > 500 3G (+NP) 72h 48h Zutritt unabhängig von Personen der Gültigkeit der einzelnen Tests 4
Was gilt zukünftig für Kinder in Wien (ab 1. Oktober) Wo es eine geimpft Zutrittregelung Vollständiger Altersgruppen Regelungsbereiche / PCR AG gibt, gilt für Ninja-Pass (NP) genesen Kinder gilt als innerhalb der Schule 3G (+NP) 72h 48h gilt als Zutritt Zutritt Bereiche mit Zutrittsregeln z.B. PCR-Testeintrag gilt als kein Gastronomie, 2,5G 48h im Ninja-Pass gilt Zutritt Zutritt Friseur*in, für 48h als Zutritt Sportverein, etc. >= 12 Jahre außerhalb Zusammenkünfte PCR-Testeintrag der Schule gilt als kein von 26 bis 500 2,5G 48h im Ninja-Pass gilt Zutritt Zutritt Personen für 48h als Zutritt Zusammenkünfte gilt als kein kein von > 500 2G kein Zutritt Zutritt Zutritt Zutritt Personen Innerhalb der Schule gilt: Für alle Kinder 3G für den Zutritt zur Schule. Ein PCR-Test ist hier 72 Stunden gültig, ein Antigen-Test 48 Stunden. Außerhalb der Schule gilt: Für Kinder von 0-5 Jahren gibt es keine Zutrittsregeln. Sie dürfen überall hinein, auch ohne Test. Für Kinder von 6-11 Jahren gilt in allen Bereichen, in denen es Zutrittsregeln gibt, 3G (72h/48h). Über die Gültigkeit der einzelnen Tests hinaus gilt als Nachweis bis zum Ende der Kalenderwoche auch ein vollständiger Ninja-Pass mit allen Pickerln. Ein Ninja-Pass mit nur einem PCR-Pickerl am Mittwoch hat beispielsweise am Sonntag keine Gültigkeit mehr. 5
Für Kinder ab 12 Jahren gelten dieselben Regelungen wie für Erwachsene. In allen Bereichen, in denen für Erwachsene 2,5G gelten, ist dies auch für sie erforderlich. Bei Veranstaltungen über 500 Personen, z.B. im Stadion, gelten auch für Kinder über 12 Jahren 2G. Verhalten bei Symptomen: Bei Auftreten von Krankheitssymptomen oder bei Auftreten eines Verdachtsfalles im engen Kontaktkreis (Haushalt, Arbeitsplatz) ist die Teilnahme am Trainingsbetrieb untersagt und der Gesundheitszustand ist zu überwachen sowie die sozialen Kontakte zu reduzieren. Verhalten bei Verdachtsfällen: Bei Auftreten eines COVID-19-Verdachtsfalles informiert der Verein umgehend die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde und unterstützt diese in den weiteren Schritten. Zusätzlich informiert der Verein unverzüglich die Mitglieder seiner Trainingsgruppe. Kontakt zu Bezirkshauptmannschaften: Aufgrund der teilweise lokal unterschiedlichen Regelungen (Corona-Ampel, Einschränkungen von Möglichkeiten, Ausreisesperren) und der wöchentlichen Adaptierung ist der Kontakt zu den zuständigen Bezirkshauptmannschaften zu suchen um über lokale Veränderungen im Trainingsbetrieb (Nutzungsverbot von Sportstätten, etc.) informiert zu bleiben. Wettkämpfe im Breitensport: Alle Veranstaltungen (auch Wettkämpfe) sind erlaubt. EMPFEHLUNGEN ZU ORGANISATION, HYGIENE UND GESUNDHEIT Die nachfolgenden Maßnahmen in den Bereichen Organisation, Hygiene und Gesundheit dienen als Richtlinien zur Durchführung des Trainingsbetriebs. Nur wenn sich alle Beteiligten an die Verordnungen und Handlungsempfehlungen halten, ist ein sicherer Trainingsbetrieb gewährleistet. ORGANISATION COVID-19-Ansprechperson: Jeder Verein definiert eine COVID-19-Ansprechperson, die alle aktuellen 6
Informationen kennt und notwendige Kontaktdaten zu Bezirkshauptmannschaften vorbereitet hat. Diese Person ist im Optimalfall geschult und einschlägig ausgebildet. Dokumentation und Anwesenheit: Um im Auftreten eines Infektionsfalles die Kontaktkette möglichst vollständig und zeitnah nahvollziehen zu können, sind folgende Maßnahmen anzuwenden: − Verpflichtendes Führen einer Anwesenheitsliste bei jeder Trainingseinheit (vollständiger Name und Telefonnummer oder Mail-Adresse) und Aufbewahrung für 28 Tage − Einholen von Einverständniserklärungen − Anmeldung zu Trainingseinheiten im Vorfeld Gruppengröße: Folgende Regelungen gelten für die Gruppengröße bei Trainings: − Trainings- und Wettkampfmaßnahmen sind bis zu einer Gruppengröße von 100 Personen (inkl. TrainerInnen, Zuschauer, etc.) ohne zusätzliche Auflagen möglich. − Ab 100 Personen muss die Veranstaltung gemeldet, ab 500 Personen bewilligt werden. − Mehrere Gruppen sind auf einer ausreichend großen Sportstätte möglich, wenn diese organisatorisch und/oder baulich (Trennwand) getrennt sind und der Kontakt zwischen diesen Gruppen ausgeschlossen werden kann. Sportstätten: Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gemeinde bzw. mit dem Land wird dringend empfohlen um die Verfügbarkeit sowie die Regelungen der Sportstätten abzuklären und einen reibungslosen Trainingsbetrieb auf den Sportstätten zu ermöglichen. An-/Abreise: Anzuraten ist eine Anreise, bei der ein Kontakt zu anderen Personen reduziert ist. Verletzungsgefahr: Generell wird eine risikoarme Sportausübung empfohlen. Bei der Trainingsplanung (Ort, Umstände) sollte Rücksicht auf eine Reduzierung der Verletzungsgefahr genommen werden. Bei Training im Freien ist auf einen aktuellen und gültigen Impfschutz (FSME, Tetanus) hinzuweisen. 7
Risikogruppen: Auf Angehörige von Risikogruppen ist Rücksicht zu nehmen. Wettkämpfe im Breitensport: Alle Veranstaltungen, und damit auch Wettkämpfe, sind erlaubt. Im Sinne der Verletzungsprophylaxe sollte eine Teilnahme an einem Wettkampf an die individuelle Situation angepasst werden. HYGIENE Grundlegende Hygienemaßnahmen: Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind einzuhalten. FFP2-Maske: Sofern der Zweck des Betretens die Sportausübung ist, muss auf Sportstätten keine Maske getragen werden. Geräte und Flächen: In regelmäßigen Intervallen, jedoch zumindest täglich ist die Mattenfläche mit einem Flächendesinfektionsmittel zu reinigen. Neuralgische Knotenpunkte (Türklinken, Handläufe) und Trainingsgeräte (Seile, Bälle) sind regelmäßig zu reinigen. Für diese Hygienemaßnahmen empfiehlt sich eine Pause von 15 Minuten zwischen den Einheiten einzubauen. Lüften: Der Trainingsbereich ist nach Möglichkeit durchgängig, zumindest aber nach jeder Trainingseinheit, zu lüften. Für diese Hygienemaßnahmen empfiehlt sich eine Pause von 15 Minuten zwischen den Einheiten. Umkleiden & Duschen: Kein Mindestabstand und keine Maskenpflicht in Umkleiden, Gängen und Nassräumen. GESUNDHEIT Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr („Eintrittstest“): Für die Sportausübung auf nichtöffentlichen Sportstätten und bei Trainingslagern wird ein Nachweis einer geringen 8
epidemiologischen Gefahr, der sogenannte „Eintrittstest“ benötigt. Diese umfassen laut aktuell gültiger Verordnung die Bereiche Tests, Impfung und Genesung. − Geimpft: ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte o Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder o Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder o Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder o Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf − Genesen: Es liegt eine ärztliche Bestätigung (oder der Absonderungsbescheid) über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, vor. Alternativ kann ein Nachweis über neutralisierende Antikörper erbracht werden, der nicht älter als 90 Tage sein darf. − PCR-Test: Nachweis über negatives Ergebnis eines PCR-Tests von befugter Stelle (Teststraße, Labor, etc) dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegt − Antigentest: Nachweis über negatives Ergebnis eines Antigen-Tests von befugter Stelle (Apotheke, Teststraße, etc) dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt. Antigen-Selbsttests, die in der Schule durchgeführt worden sind, gelten bei Vorlage des Testpasses mit gültigem Sticker ebenso für 48 Stunden. 9
− Selbsttest: Nachweis über negatives Ergebnis eines Antigen-Tests in Selbstanwendung (in behördlichem, digitalen Datenverarbeitungssystem erfasst) dessen Abnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. − Test vor Ort: Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, kann ausnahmsweise ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht der Trainer durchgeführt werden. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Kinder unter 12 Jahren müssen laut gesetzlicher Vorgaben keinen Eintrittstest erbringen. Im Rahmen der Risikominimierung empfiehlt der Österreichische Judoverband die Erbringung eines 3GNachweises für alle TeilnehmerInnen. Gesundheitscheck: Vor jeder Trainingseinheit sind von allen teilnehmenden Personen die allgemeine Befindlichkeit und etwaig vorhandene Symptome (z.B. Husten, Niesen, Unwohlsein) abzufragen. Liegen Symptome vor, darf diese Person nicht am Trainingsbetrieb teilnehmen und das Prozedere im Falle eines Verdachtsfalles (siehe nachfolgendes Kapitel) wird eingeleitet. Die Daten zu Gesundheit (Körpertemperatur, Befindlichkeit) werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht notiert bzw. gespeichert, sondern dienen lediglich der Einschätzung der Situation vor Ort. Verhalten bei Symptomen: Bei Auftreten von Krankheitssymptomen oder bei Auftreten eines Verdachtsfalles im engen Kontaktkreis (Haushalt, Arbeitsplatz) ist die Teilnahme am Trainingsbetrieb untersagt und der Gesundheitszustand ist zu überwachen sowie die sozialen Kontakte zu reduzieren. COVID-19-Verdachtsfall im Training: Bei einem COVID-19-Verdachtsfall (Auftreten von Symptomen, Kontakt zu infizierter Person, positiver Antigentest) im Verein sind umgehend folgende 10
Schritte einzuleiten: − Der Verein informiert unverzüglich die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde. − Der Verein informiert die Mitglieder der Trainingsgruppe. − Weitere Schritte werden von der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde verfügt. Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Der Verein hat die Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen. − Dokumentation durch den Verein, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie Art des Kontaktes (z. B. mit Hilfe von Teilnehmerlisten). − Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen (z.B. Desinfektion der Sportstätte) entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde. COVID-19-Verdachtsfall auf einem Trainingslager: Bei einem COVID-19-Verdachtsfall (Auftreten von Symptomen, Kontakt zu infizierter Person, positiver Antigentest) während eines Trainingslagers sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu setzen: − Die Person ist sofort in einem eigenen Raum unterzubringen. Um im Anlassfall entsprechend geordnet vorgehen zu können, sollte bereits im Vorfeld ein wenig frequentierter Raum, der gut zu lüften und desinfizieren ist, ausgewählt werden. Zur Risikominimierung darf bis zum Eintreffen des Gesundheitspersonals niemand das Trainingslager verlassen. − Die Verantwortlichen haben bei minderjährigen Betroffenen unverzüglich die Eltern/Erziehungsberechtigten der Betroffenen zu informieren. ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN Ein gemeinsames und zielgerichtetes Handeln im Sinne der Empfehlungen ist wichtig für die weitere Durchführung des Sports in Österreich. Wir können und wollen nicht alles regeln, daher ersuchen wir, die Empfehlungen und Richtlinien auf alle anderen Aktivitäten sinngemäß anzuwenden. 11
Etwaige Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind entsprechend von den Sportausübenden, den Aufsichtspersonen oder TrainerInnen zu tragen. Ein Zuwiderhandeln der allgemeinen und/oder spezifischen Handlungsempfehlungen kann zum Ausschluss vom Trainingsbetrieb während der COVID-19-Krise führen. Zusammenkünfte § 12. (1) Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche 1. vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft a) Verantwortlichen, b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, c) Zweck der Zusammenkunft, d) Anzahl der Teilnehmer. Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2. Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. (2) Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 12
Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 1 Z 1 zu machen und das 1. Präventionskonzept gemäß Abs. 3 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2. Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. (3) Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19- Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. (4) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die 1. nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen; 2. Begräbnisse; 3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953; Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen 4. Tätigkeit erforderlich sind; 5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien; 6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen; 7. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974; 13
das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies 8. mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 bis 7 mit mehr als 100 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. (6) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 7 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß. (7) § 12 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Die §§ 4 bis 8 gelangen nicht zur Anwendung, sofern 1. es sich um eine geschlossene Gruppe bzw. Gesellschaft handelt und der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder durch 2. geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe bzw. Gesellschaft mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird. Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager § 13. Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 12 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß. 14
Informationsbereitstellung und Anreise Informationsbereitstellung • Hinweisschild zu Schutzmaßnahmen ist am Eingang der Einrichtung gut sichtbar angebracht. • Kinder mit akuten Infektionen bitte zu Hause bleiben. Dies gilt ebenso, falls Geschwister oder Eltern der Kinder Symptome aufweisen. Organisation/Anmeldung • Anmeldungen zu Sportkursen/Feriencamps über Onlineanmeldungstool www.teamactivities.at • Tägliches Erfassen der Trainings/Campteilnehmer in Anwesenheitslisten • Eltern dürfen die Schulgebäude nicht betreten • Einchecken/Auschecken immer Outdoor vor dem Eingang- ev. 2x getrennte Eingänge benutzen um Ansammlungen/Staus zu vermeiden Für die Anreise • MNS (Mund-Nasen-Schutz) Pflicht (ab 6 Jahren) gemäß Verordnung gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Massenbeförderungsmitteln. • Gem. § 4 Abs. 3 ist bei der Beförderung von Personen in Reisebussen § 1 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wonach gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden. • Dieselben Regelungen gelten für die Abreise, falls die Rückreise nicht in den definierten Kleingruppen passiert. 15
Für Räumlichkeiten gilt • durch Gestaltung die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleisten. (Ausnahme: Siehe Kleingruppenregelung) • eventuell Zuweisung und Kennzeichnung der Sitz- und Schlafplätze. (Ausnahme: Siehe Kleingruppenregelung) • Hygiene sicherstellen insbesondere in Sanitäranlagen, keine geteilte Verwendung von Trinkbehältern etc. • Desinfektion in den Räumlichkeiten – insbesondere Gegenstände, Möbel, Türklinken • regelmäßige Reinigung der verwendeten Materialien, Kontaktflächen und regelmäßiges Lüften • Vorhandensein von Quarantänenräumen bei Infektionsverdacht. • Die Essensportionen werden einzeln ausgegeben- kein Buffetbetrieb • Sitzplätze wenn möglich auch im Freien anbieten, oder Abstand einhalten (Ausnahme: Siehe Kleingruppenregelung) 16
Für Aktivitäten gilt • Die Aktivitäten werden so weit wie möglich im Freien organisiert. • Es wird die maximale Kapazität des Geländes und der Infrastruktur genutzt • Beim Verlassen des Veranstaltungsortes oder des Lagerortes befolgen die Gruppen die Maßnahmen für den Kontakt mit Externen. Die Kleingruppe bleibt zusammen. • Wenn sie im öffentlichen Raum (Wald, Sport-/Spielplätze, Stadtplätze, Straßen, ...) mit anderen Menschen in Kontakt kommen, halten Sie den vorgeschriebenen Mindestabstand zu denen, die nicht zur Kleingruppe gehören, ein. • Wenn Ausflüge stattfinden, kann dies nur im Rahmen der an diesem Ort geltenden Richtlinien geschehen (z.B. Schwimmbäder, Erholungsgebiete wie Vergnügungsparks, etc.). 17
Für das Betreten und Aufhalten in geschlossenen Räumen gilt • Vermeidung von Ansammlungen beim Eintreffen und Verlassen der Einrichtung • Mindestabstand 1 Meter • Sitzordnung so gestalten, dass die Einhaltung des Abstands gewährleistet ist (Ausnahme: Siehe Kleingruppenregelung) • MNS oder entsprechender Schutz (z.B. mechanische Barrieren wie Plexiglasscheiben) für Personal und Jugendliche/Kinder. MNS für Kinder unter 6 Jahren nicht erforderlich. (Ausnahme: Siehe Kleingruppenregelung) • Händewaschen: Nach Betreten der Einrichtung und bei Bedarf (z.B. Niesen) und regelmäßig (z.B. vor Einnahme von Mahlzeiten): mind. 30 Sekunden • Möglichkeit der Händedesinfektion schaffen und für Kinder unerreichbar verwahren. • Altersadäquate Aufklärung der Kinder/Jugendlichen über Hygiene (Husten/Niesen in die Armbeuge, einmaliger Gebrauch von Taschentüchern etc.) 18
Was ist bei einem Verdachtsfall zu tun? Checkliste Verdachtsfall Feriencamp: Die Person ist sofort in einem eigenen Raum unterzubringen. Zur Risikominimierung darf bis zum Eintreffen des Gesundheitspersonals niemand das Camp verlassen bzw. ist auch hier den ersten, telefonischen Anweisungen der Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt / Amtsärztin) Folge zu leisten Die Campverantwortlichen im Büro müssen sofort die Gesundheitsberatung unter 1450 anrufen, deren Vorgaben Folgeleisten sowie die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt / Amtsärztin) informieren. Die Campverantwortlichen im Büro informieren unverzüglich die Eltern / Erziehungs-berechtigten des / der unmittelbar Betroffenen. Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. 19
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