Die Methodik des Zensus 2011 - Thüringer Landesamt für Statistik 22.08.2013 - Thüringer Landesamt für Statistik
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Gliederung Teil 1: Der Zensus 2011 1. Die Welt zählt 2. Methoden der Volkszählung 3. Gesetzliche Grundlagen des Zensus 2011 4. Die amtliche Einwohnerzahl Teil 2: Die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl 1. Das Zensusmodell 2. Das konsolidierte Melderegister 3. Erhebung an Sonderbereichen 4. Die Mehrfachfallprüfung 5. Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten (BKU) 6. Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis 7. Ergebnisse Teil 3: Widerspruchsverfahren 2
Die Welt zählt Auszüge aus der internationalen Presseschau Amerika: führt seit Russland: nach letzter Volkszählung 2002 schätzen 220 Jahren alle 10 Jahre Demographen nun eine einen Zensus durch Bevölkerungsreduzierung um zwei bis drei Mill. Deutschland: war überfällig!!! China: 6,5 Mill. Interviewer befragen 400 Mill. Haushalte Brasilien: zählt 2010 mit 225 000 Notebooks und investiert 900 Mill. US-Dollar Indien: 181 Millionen Menschen mehr als bei der Zählung zuvor Bilderquelle: www.welt-blick.de/staaten-der-erde 4
Die Welt zählt Letzte Volkszählung in Deutschland weit zurück Letzte Volkszählungen in Deutschland 1981: Volkszählung sowie Gebäude- und Wohnraumzählung in der ehemaligen DDR 1987: Volkszählung sowie Gebäude- und Wohnraumzählung in der ehemaligen Bundesrepublik Letzte Volkszählung nach 2005 Letzte Volkszählung 2000 - 2004 Letzte Volkszählung 1995 - 1999 Letzte Volkszählung 1990 - 1994 Letzte Volkszählung 1970 - 1989 5
Methoden der Volkszählung Unterschiede in Europa Vollerhebung: z.B. in Großbritannien, Griechenland, Portugal, Italien und Rumänien Registerauswertung: z.B. Schweden, Finnland, Schweiz, Österreich Kombination aus Registerauswertung und primärstatistischer Erhebung: z.B. Spanien, Polen, die Niederlande und Deutschland „Rollierender Zensus“: Frankreich befragt jedes Jahr nur einen Teil der Bevölkerung 6
Methoden der Volkszählung Vor- und Nachteile Vollerhebung Registergestützter Zensus Methode Persönliche Befragung aller Abgleich verschiedener Register (z.B. Haushalt mittels Interviewer Einwohnermelderegister, Bundesagentur für Arbeit) Ergänzende Stichprobenerhebung Vorteile Registerunabhängige Erhebung Geringerer Aufwand möglich Geringere Kosten Schnellere Ergebnisse Nachteile Hoher Aufwand Komplexes Methodendesign Hohe Kosten Hohe Qualität der Register nötig Genauigkeit Fehler schwer quantifizierbar Stichprobenbedingte Zufalls- aber vorhanden abweichung immer vorhanden Qualitätsprobleme durch Abweichung ist genau messbar und − Nicht-Antreffen aller Personen kann im vorhinein begrenzt werden − hohe Anzahl der Interviewer − geringere Kontrollmöglichkeiten − fehlende Möglichkeiten der Datenfehlerbereinigung 7
Methoden der Volkszählung Erfassungsprobleme bei Vollerhebungen Beispiel - Deutschland Volkszählung 1960 1,0% Unterfassungsrate im Bundesdurchschnitt 0,5% Übererfassungsrate im Bundesdurchschnitt Volkszählung 1970 1,7% Unterfassungsrate im Bundesdurchschnitt 0,8% Übererfassungsrate im Bundesdurchschnitt Vergleich: Stichprobenfehler beim registergestützten Zensus: 0,5% 8
Methoden der Volkszählung Erfassungsprobleme bei Vollerhebungen Beispiele - Ausland Großbritannien - Zensus 2001 Streuung der Erfassungsraten zw. Bevölkerungsgruppen: 98% bei Frauen im Alter von 75 bis 79 Jahren (GBR) 87% bei Männern im Alter von 20 bis 24 Jahren (GBR) Streuung der Erfassungsraten zw. Regionen: 78% für die Region „Inner London" (GBR) 96% für die Region „Other non-metropolitan areas„ (GBR) Kanada - Zensus 2001 Streuung der Erfassungsraten zw. Regionen: 98,1% Provinz "Prince Ed-ward Island" (CAN) 94,6% Provinz "Yukon" (CAN) Vergleich: Stichprobenfehler beim registergestützten Zensus: 0,5% 9
Methoden der Volkszählung Methodenentscheidung in Deutschland Registergestützter Zensus Nutzung der Daten der Melderegister als Ausgangslage Statistische Korrektur durch primärstatistische Erhebungen Methode wurde durch den Zensustest 2001 erprobt Methoden- und Gesetzesentwicklung wurde von der Zensuskommission unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände begleitet Städtestatistik im Lenkungsausschuss Zensus und in weiteren Arbeitsgruppen beteiligt Fixierung der Methode im Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011) ZensG 2011 verabschiedet von Bundestag/Bundesrat 10
Gesetzliche Grundlagen des Zensus 2011 Überblick Gesetze zum Zensus 2011 EU-Verordnung 763/2008 Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011) Thüringer Gesetz zur Ausführung des ZensG (ThürAGZensG2011) Beteiligte am Gesetzgebungsverfahren Amtliche Statistik (Bundes-, Landes und Kommunalstatistik) Wissenschaft und Forschung (Zensuskommission) Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte Kommunale Spitzenverbände Politik (Bundestag, Bundesrat, Länderparlamente) Ergänzender gesetzlicher Rahmen Bundestatistikgesetz (BStatG) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) 11
Gesetzliche Grundlagen des Zensus 2011 EU-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen Inhalt: verpflichtet die Mitgliedsländer zur Durchführung eines Zensus im Jahr 2011 legt einen anschließenden Turnus von 10 Jahren fest Ziele: Erhebung und Erstellung vergleichbarer und umfassender gemeinschaftsweiter Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken gemeinsame statistische Merkmale und Qualitätsanforderungen Transparenz der Methodik auf der Ebene der Mitgliedsstaaten 12
Gesetzliche Grundlagen des Zensus 2011 Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011 Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)vom 8. Juli 2009 Inhalt: Begriffsbestimmungen, u.a. Definition „Amtliche Einwohnerzahl“ Festlegung zu Erhebung und Zusammenführung der Daten Qualitätsvorgaben (z.B. Stichprobenfehler) Organisationsstruktur des Zensus 2011 Verpflichtung der Befragten zur Auskunft (Auskunftspflicht) Ziele: Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden Gewinnung von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen Erfüllung der Berichtspflichten entsprechend der EU-Verordnung (EG) Nr. 763/2008 13
Gesetzliche Grundlagen des Zensus 2011 Thüringer Ausführungsgesetz Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (ThürAGZensG 2011) vom 26. Juni 2010 Inhalt: Thüringer Landesamt für Statistik (TLS) ist zuständige Behörde für Zensus 2011 in Thüringen; dem TLS obliegt die oberste Fachaufsicht örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt als örtlichen Erhebungsstellen den kreisfreien Städten und Landkreisen Regeln für die Bestellung der Erhebungsbeauftragten (Interviewer) Übernahme der kommunalen Mehraufwände durch den Freistaat Thüringen (Konnexitätsprinzip) Ziele: Ausführung des ZensG 2011 in Thüringen Organisation und Finanzierung der Erhebung in Thüringen 14
Die amtliche Einwohnerzahl Ziele des Zensus 2011 Ziel 1: Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen (Kommune, Land, Bund) Ziel 2: Ermittlung demografischer und sozio-ökonomischer Strukturdaten 15
Die amtliche Einwohnerzahl Inhalt des Gesetzes Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 - § 2, Absatz 2 „(2) Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist anstelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes anzugeben.“ (Herv. K.K.) 16
Die amtliche Einwohnerzahl Hauptwohnung Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 - § 2, Absatz 2 knüpft an die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) zur Meldepflicht (§§ 11) an geht von einem objektiven Hauptwohnungsbegriff nach § 12 MRRG aus MRRG-Definition durch ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hinreichend bestätigt und in der Meldepraxis allgemein bewährt 17
Die amtliche Einwohnerzahl Intention des Gesetzgebers Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 - § 2, Absatz 2 § 7 Absatz 1: Die Haushaltsstichprobe dient (in großen Gemeinden) „der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind.“ § 15 „Mit dem Ergebnis der Befragung (Mehrfachfallprüfung) werden die entsprechenden Erhebungsmerkmale aus den Übermittlungen der Meldebehörden ersetzt.“ Erhebungen dienen der statistischen Korrektur der Melderegister aber: § 15 Absatz 2:„Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.“ (Rückspielverbot existiert seit „Volkszählungsurteil“ des BVfG vom 15.Dezember 1983) 18
Die amtliche Einwohnerzahl Ungenauigkeiten in den Melderegistern Defizite im Meldeverhalten der Bürgern z.B. durch: fehlende Abmeldung beim Umzug ins Ausland keine Anmeldung am Studienort keine Anmeldung beim Umzug ins Pflegeheim fehlende Anmeldung am neuem Arbeitsort in der Probezeit Weitere Fehlerquellen können z.B. sein: Fehlende Rückmeldung bei Neuanmeldungen(Automatisierung erst seit 2006) Defizite im Verwaltungsvollzug Änderungen bei Straßennamen und Hausnummern Effekte der Nebenwohnsitzsteuer Verwendung unterschiedlicher Softwareprodukte verwendet (deutschlandweit ca. 100 unterschiedliche Programme im Einsatz) fehlerhafte Eingaben in der Meldebehörde 19
Die amtliche Einwohnerzahl Ungenauigkeiten in den Melderegistern bereits zur Volkszählung 1987 fand keine Bereinigung der Melderegister statt, so das Fehler in den Melderegistern schon Jahrzehnte zurückliegen können Unstimmigkeiten wurden auch im Rahmen der Einführung der Steueridentifikationsnummer im Jahr 2007 nicht ausreichend bereinigt, so dass es vorkommen kann, dass ein- und dieselbe Person mehrere Steueridentifikationsnummern (IdNr) erhält (Mehrfachvergabe) Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führt dazu die folgenden Erklärungen an: „Die Fehlerquellen sind vielfältig. Es können veraltete, unvollständige oder leicht abweichende Daten einer Person oder Bearbeitungsfehler im Datenaustausch zwischen dem BZSt und den Meldebehörden zu einer Mehrfachvergabe von IdNrn führen.“ 20
TEIL 2 Die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl 21
Die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl 1. Das Zensusmodell 2. Das konsolidierte Melderegister 3. Erhebung an Sonderbereichen 4. Die Mehrfachfallprüfung 5. Befragung zur Klärung des Wohnsitzes (BKU) 6. Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis 7. Ergebnis: die amtliche Einwohnerzahl
Das Zensusmodell Bestandteile des Zensusmodells 909 Gemeinden 33 Gemeinden 23
Das Zensusmodell Datenblatt für Gemeinden
Das Zensusmodell Datenblatt für Gemeinden ≥10.000 EW Bestandteile des Datenblattes Konsolidierter Melderegisterbestand Mehrfachfallprüfung Erhebung an Sonderbereichen Hochrechnung aus Haushaltebefragung Amtliche Einwohnerzahl Vergleich Fortschreibungs- ergebnisse (31.12.2011) 25
Die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl 1. Das Zensusmodell 2. Das konsolidierte Melderegister 3. Erhebung an Sonderbereichen 4. Die Mehrfachfallprüfung 5. Befragung zur Klärung des Wohnsitzes (BKU) 6. Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis 7. Ergebnis: die amtliche Einwohnerzahl
Das konsolidierte Melderegister Ausgewiesene Personen im Datenblatt Relevant für die Ermittlung der Einwohnerzahl im Zensus sind nur Personen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung Bevölkerung zum 9. Mai 2011 Gemeldete Personen gemäß Melderegisterbestand auf Grundlage der Datenübermittlungen der Meldebehörden gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZensG 2011 (ohne freiwillig gemeldete Personen) davon mit Nebenwohnung 250 davon mit alleiniger bzw. Hauptwohnung 12.140 Personen mit Nebenwohnung sind nicht zensusrelevant 27
Das konsolidierte Melderegister Lieferung der Melderegisterbestände Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZensG 2011 Melderegisterbestand Melderegisterbestand 9. Mai 2011 9. August 2011 konsolidierter Melderegisterbestand es werden zwei Datenlieferungen zusammengespielt in der Lieferung zum Stichtag 9. Mai 2011 sind noch nicht alle aktuellen stichtagsrelevanten Vorgänge im Melderegisterbestand, die die Einwohnerzahl beeinflussen (Geburten, Sterbefälle, Zuzüge, Fortzüge) verarbeitet 28
Das konsolidierte Melderegister Verarbeitung der Melderegisterbestände Konsolidierter Melderegisterbestand = Genaue Abbildung des Stichtags 9. Mai 2011 Meldung am 10. Mai über einen Umzug am 8. Mai wird berücksichtigt. Fortzug zum 10. Mai wird nicht berücksichtigt. Das Melderegister hat diesen Stand zu keinem Zeitpunkt ! 29
Das konsolidierte Melderegister Verarbeitung der Melderegisterbestände Konsolidierter Melderegisterbestand ist überzeichnet. Überzeichnung entsteht durch temporäre Dubletten. Temporäre Dubletten können entstehen durch: Umzüge innerhalb der Gemeinde Personen, bei denen sich Grundmerkmale geändert haben (z.B. Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum oder Geburtsort) Aber: Änderungen des Familienstandes bzw. Änderungen der Zahl der Kinder führen nicht zu vorläufigen Doppelungen 30
Das konsolidierte Melderegister Verarbeitung der Melderegisterbestände Konsolidierter Melderegisterbestand – Beispiel Lieferung Ereignis Lieferung Konsolidierter Mehrfach- 9.Mai 2011 9. August 2011 Bestand fallprüfung 104 Datensätze 104 Datensätze 107 Datensätze 104 Datensätze 1 – Max F. 1 – Max F. 1 – Max F. 1 – Max F. …. …. …. …. … …. …. …. …. …. …. …. 100 – Moritz W. 100 – Moritz W. 100 – Moritz W. 100 – Moritz W. 101 – Josef F. Verstorben am 30.06 101 – Josef F 101 – Josef F. 102 – Maria F. Fortzug am 07.05 102 – Maria F.. 102 – Maria F. Geboren am 11.05. 10X Wendy K. Einzug am 11.04. 10X Peter P. 105 Peter P. 105 Peter P. 103 Sissi R. (AA-Str.) Umzug innerorts 103 Sissi R. (BB-Str.) 103 Sissi R. (AA-Str.) 103 Sissi R. (AA-Str.) 104 Franz Uwe R. Zweitname 104 Franz R. 106 Sissi R. (BB-Str.) 106 Sissi R. (BB-Str.) 104 Franz Uwe R. 104 Franz Uwe R. 107 Franz R 107 Franz R 31
Das konsolidierte Melderegister Fazit der im Datenblatt ausgewiesene Melderegisterbestand ist höher oder gleich als der gelieferte Melderegisterbestand vom 9. Mai 2011 infolge dessen müssen im Rahmen der Mehrfachfallprüfung im statistischen Verfahren (konsolidierter Melderegisterbestand) entstandene Dubletten wieder abgezogen werden 32
Die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl 1. Das Zensusmodell 2. Das konsolidierte Melderegister 3. Erhebung an Sonderbereichen 4. Die Mehrfachfallprüfung 5. Befragung zur Klärung des Wohnsitzes (BKU) 6. Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis 7. Ergebnis: die amtliche Einwohnerzahl
Erhebung an Sonderbereichen Allgemein Sonderbereiche sind Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften und Anstalten hohe Fluktuation und schlechtes Meldeverhalten (Zensustest), daher Durchführung einer Vollerhebung, d.h. alle Bewohner werden erfasst Sensible Sonderanschriften Nicht-sensible Sonderanschriften Befragung der Befragung der Bewohner Einrichtungsleitungen Erhebung durch Interview durch Erhebungsstellenmitarbeiter Erhebungsbeauftragte Bsp: Psychiatrische Anstalten, Bsp: Studentenwohnheime, Justizvollzugsanstalten Arbeiterwohnheime 34
Erhebung an Sonderbereichen Sonderanschriften im Datenblatt Übererfassung – Karteileiche Person ist im Melderegister, aber an der Sonderanschrift wurde kein Hauptwohnsitz festgestellt. … Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen gemäß § 8 ZensG 2011 und zwar: Übererfassungen – 40 Untererfassungen + 60 Saldo 20 Untererfassung – Fehlbestand Person ist nicht im Melderegister, aber die Sonderbereichserhebung stellte eine existente Person mit Hauptwohnsitz fest. 35
Erhebung an Sonderbereichen Fazit das prognostizierte Meldeverhalten traf ein – es waren häufig Änderungen am Wohnstatus notwendig jeder Fehlbestand führte zu einer temporären Dublette Personen, die im Zensus mit Hauptwohnsitz am Sonderbereich gezählt wurden, führten durch die Mehrfachfallprüfung in der Gemeinde mit dem gemeldeten Hauptwohnsitz zu Streichung 36
Die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl 1. Das Zensusmodell 2. Das konsolidierte Melderegister 3. Erhebung an Sonderbereichen 4. Die Mehrfachfallprüfung 5. Befragung zur Klärung des Wohnsitzes (BKU) 6. Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis 7. Ergebnis: die amtliche Einwohnerzahl
Mehrfachfallprüfung Wohnstatus Ermittelte statistische Korrekturen von Über- und Untererfassungen von Personen mit alleinigem oder Hauptwohnsitz in den Melderegisterbeständen auf der Grundlage der ... … Mehrfachfalluntersuchung gemäß § 15 ZensG 2011 und zwar: Übererfassungen – 240 Untererfassungen + 20 Saldo -220 Personen nur mit Personen mit mehr als einer alleinigen Nebenwohnung Wohnung/Hauptwohnung gemeldet gemeldet große kleine Gemeinden Gemeinden schriftliche maschinell, Schriftliche Befragung zur Befragung zur Entscheidungskriterium Feststellung des Feststellung des Zuzugsdatum Wohnstatus Wohnstatus 38
Mehrfachfallprüfung Unter- und Übererfassungen Übererfassung Untererfassung Bereinigung Mehrfallprüfung Bereinigung von Bei Personen, temporärer im engeren Dubletten, die im die nur mit Dubletten im Sinne: Rahmen der Neben- konsolidierten Bereinigung von Wohnstatus- wohnsitz Melderegister- mehrfach festlegung der gemeldet sind, bestand; gemeldeten Sonderbereichs wurde als (keine Dubletten Personen -erhebung Wohnstatus im Melderegister- (Dubletten ermittelt wurden alleinige bestand der in den (Umwandlung in Wohnung bzw. Kommunen) Melderegistern) Nebenwohnsitz) Hauptwohnsitz ermittelt 39
Mehrfachfallprüfung Unter- und Übererfassungen - Beispiele Beispiele Melderegister Zensus Nichtangemeldeter Student Heimatgemeinde: HW NW Studienort keine Anmeldung HW Umzug ins Altersheim Heimatgemeinde HW NW Ort des Altenheims NW HW Neuer Arbeitsort Heimatgemeinde: HW NW Arbeitsort: keine Anmeldung HW 40
Mehrfachfallprüfung Fazit Ein großer Teil der Dubletten lässt sich erklären durch: temporäre Dubletten, die durch die Erzeugung des Stichtags im konsolidierten Melderegisterbestand entstehen den Statuswechsel auf Grund der Vollerhebung in Sonderbereichen. 41
Die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl 1. Das Zensusmodell 2. Das konsolidierte Melderegister 3. Erhebung an Sonderbereichen 4. Die Mehrfachfallprüfung 5. Befragung zur Klärung des Wohnsitzes (BKU) 6. Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis 7. Ergebnis: die amtliche Einwohnerzahl
Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten Allgemein BKU – Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten (§16) nur in Gemeinden unter 10.000 Einwohnern an Adressen mit einer bewohnten Wohnung bei Abweichung von Melderegister und Ergebnisse der GWZ Vollerhebung durch Interviewer der kommunalen Erhebungsstellen 43
Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten Gemeinden < 10.000 Einwohner Melderegister Zensus Sonderbereiche Vollerhebung + - Wichtig: Keine Stichprobe Normalbereich Unverändert Keine Hochrechnung Befragung zur Klärung von Vollerhebung Unstimmig- keiten + Fehlbestände - Karteileichen (BKU) (BKU) 44
Die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl 1. Das Zensusmodell 2. Das konsolidierte Melderegister 3. Erhebung an Sonderbereichen 4. Die Mehrfachfallprüfung 5. Befragung zur Klärung des Wohnsitzes (BKU) 6. Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis 7. Ergebnis: die amtliche Einwohnerzahl
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Stichprobenziehung maximaler bundesweiter Stichprobenumfang war nach § 7 ZensG 2011 auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt für Thüringen ergab sich eine Anzahl von rund 48.000 Anschriften unterschiedliche Auswahlsätze je Stadt je näher bei 10 000 Einwohnern, desto höher der Auswahlsatz bei größeren Städten ist ein geringerer Auswahlsatz ausreichend 46
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Stichprobenziehung nur in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern Stichprobenziehung ist Anschriftenweise Aufteilung der Grundgesamtheit in 8 Schichten nach Größe der Anschrift (gemeldete Personen) je Schicht annähernd gleiche Zahl an gemeldeten Personen 47
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Stichprobenkonzept des StaBA Beispiel: Gemeinde mit 80.000 gemeldeten Personen Anzahl der Anschriften Daraus ergibt sich: 10.000 Personen je Schicht x x x 2 000 x 1 500 x 1 000 Anschriften mit . . . gemeldeten Einwohnern 0 1 2 3 4 5. . . . . . . . . N 1 3 0 2 2 1 Schicht 1: 1 x 1000 + 2 x 1500 + 3 x 2000 = 10 000 Stichprobenplan: Ziehung von 500 Personen aus Schicht 1 Stichprobenmethode: Ziehe solange Adressen aus Schicht 1, bis 500 Personen erreicht sind 48
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Hochrechnungskonzept des StaBA Hochrechnung Existente Personen (paarige Personen) für jede Gemeinde ≥ 10 000 kombiniert über alle Schichten + + + + + + + + + + + 10 5 0 gemeldete Personen 0 5 10 49
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Hochrechnungskonzept des StaBA Präzisierungen des Hochrechnungskonzepts GREG – gewichtete Regression Existente (und paarige) Personen werden berechnet Karteileichen = MR - Paarige Fehlbestände = Existente – Paarige Einbeziehung weiterer Bezugsvariablen (13), wie Geschlecht, Staatsangehörigkeit (3), Alter (8) + Konstante 13 dimensional Rundung am Ende auf volle Einwohner 50
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Hochrechnungsverfahren Verallgemeinerte Regression (GREG): Formel: 51
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Hochrechnungsverfahren Verallgemeinerte Regression (GREG) Notation: 52
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Genauigkeit des Ergebnisses 53
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Hochrechnungskonzept zur Optimierung des gesamten Verfahrens initiierte das Statistische Bundesamt ein Stichprobenforschungsprojekt Leitung des Stichprobenforschungskonzepts oblag Stichprobenexperten der Universität Trier und GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften in Mannheim Literatur: Ralf Münnich, Siegfried Gabler u.a. (Juli 2012): Stichprobenoptimierung und Schätzung im Zensus 2011, In: Statistik und Wissenschaft, Band 21, Herausgeber: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 54
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Schichtung der Haushaltsstichprobe Summe über Thüringen Anschriften mit Wohnraum Bevölkerung hiervon wurden in die hiervon wurden in die Schichtnummer in Thüringen in Thüringen Stichprobe einbezogen Stichprobe einbezogen Anzahl % Anzahl % 1 96.912 19.825 20,46 152.238 30.752 20,20 2 39.653 2.527 6,37 131.671 7.770 5,90 3 26.319 1.835 6,97 131.957 8.055 6,10 4 18.118 1.549 8,55 132.523 9.684 7,31 5 13.010 1.187 9,12 132.493 9.863 7,44 6 9.760 876 8,98 131.167 9.781 7,46 7 7.359 739 10,04 130.339 11.873 9,11 8 4.124 1.713 41,54 129.556 45.995 35,50 55
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Schichtung der Haushaltsstichprobe Summe über Thüringen Anzahl der Anzahl der Anzahl der paarigen Anzahl der Existenzen Fehlbestände je Karteileichen je Personen je Schicht je Schicht vor Schichtnummer Schicht vor Schicht vor vor Hochrechnung Hochrechnung Hochrechnung Hochrechnung Anzahl 1 663 706 29.779 30.442 2 57 162 7.581 7.638 3 93 196 7.838 7.931 4 153 257 9.397 9.550 5 156 317 9.483 9.639 6 133 308 9.377 9.510 7 195 375 11.331 11.526 8 794 1.404 43.294 44.088 56
Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis Hochrechnung Vorteile hohe Genauigkeit Varianz berechenbar geringe Kosten belastungsarme Erhebung für die Bevölkerung 57
Die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl 1. Das Zensusmodell 2. Das konsolidierte Melderegister 3. Erhebung an Sonderbereichen 4. Die Mehrfachfallprüfung 5. Befragung zur Klärung des Wohnsitzes (BKU) 6. Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis 7. Ergebnis: die amtliche Einwohnerzahl
Ergebnisse Die Einwohnerzahl zum 9.05.2011 Ausgangspunkt sind die gemeldeten Personen mit alleiniger bzw. Hauptwohnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZensG 2011 unter Verwendung der aus den verschiedenen Erhebungsteilen ermittelten Salden aus Über- und Untererfassungen werden die Einwohnerzahlen der Gemeinden zum 9. Mai 2011 berechnet und im Datenblatt ausgewiesen Im Zensus 2011 ermittelte Einwohnerzahl = 11.850 59
Ergebnisse Die Einwohnerzahl zum 31.12.2011 der Zensus liefert für die Bevölkerungsfortschreibung einen neuen Ausgangsbestand zum 9. Mai 2011 der anhand der Geburten, Sterbefälle, Zu- und Fortzüge fortgeschrieben wird Nachrichtlich: Genauigkeit der Ergebnisse der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zur Ermittlung der neuen Einwohnerzahl (einfacher relativer Standardfehler) - Bevölkerung zum 31.12.2011 gemäß Bevölkerungsfortschreibung auf Grundlage des Zensus 2011 12.020 der Volkszählung 1987/ Einwohnerzahl vom 3. Oktober 1990 (neue Bundesländer) 12.220 für die jeweilige Gemeinde wird die Bevölkerung zum 31.12.2011 gemäß Bevölkerungsfortschreibung sowohl auf Grundlage des Zensus 2011 als auch auf Basis des EZR nachrichtlich ausgewiesen 60
TEIL 3 Widerspruchsverfahren 61
Widerspruchsverfahren Zustellung und Widerspruchsfrist Versand der Feststellungsbescheide durch das TLS Widerspruchsfrist der Gemeinden 1. Schritt: Zustellung des Feststellungsbescheides mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes entsprechend §41 ThürVwVfG erhält der Bescheid seine materielle Bestandskraft mit der materiellen Bestandskraft beginnt die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs der maßgebliche Zeitpunkt für jede Gemeinde ergibt sich aus dem vermerkten Datum der Zustellung auf dem Empfangsbekenntnis Widerspruchsfrist endet 1 Monat nach Zustellungsdatum 62
Widerspruchsverfahren Prüfung im TLS Versand der Feststellungsbescheide durch das TLS 1. Schritt Widerspruchsfrist der Gemeinden Widerspruch wird Kein Widerspruch eingelegt Prüfung des Widerspruchs im TLS im Benehmen mit den Gemeinden Anhörung i. S. d. § 28 VwVfG 2. Schritt: Prüfung Verbindlicher Teil der Anhörung i.S.d. § 28 VwVfG inhaltliche und sachliche Prüfung des Widerspruchs der Gemeinde im TLS Feststellung wird bestandswirksam 63
Widerspruchsverfahren Ablauf des Feststellungsverfahrens Versand der Feststellungsbescheide durch das TLS 1. Schritt Widerspruchsfrist der Gemeinden Widerspruch wird Kein Widerspruch eingelegt Prüfung des Widerspruchs im TLS im Benehmen mit den Gemeinden Anhörung i. S. d. § 28 VwVfG 2. Schritt Widerspruch wird Widerspruch wird Widerspruch ist zurückgezogen stattgegeben unbegründet Anrufung des Beirates zur Schlichtung/Anhörung 3. Schritt : Anrufung des Beirates optionaler Schritt Gemeinde kann aktiv werden Feststellung wird bestandswirksam 64
Widerspruchsverfahren Rolle des Beirates Mitglieder Herr Thomas Budde, Thüringischer Landkreistag Herr Ralf Rusch, Gemeinde- und Städtebund Thüringen e.V. Herr Günter Krombholz, Thüringer Landesamt für Statistik Aufgaben einvernehmliche Lösung von Unstimmigkeiten, die in Zusammen-hang mit der erhobenen Einwohnerzahl entstanden sein könnten Vermittlung als neutrale Instanz, um zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden Anrufung optional nach erfolgter Prüfung des Widerspruchs im TLS nur auf Wunsch der widersprechenden Gemeinde, wenn ein ablehnender Widerspruchsbescheid droht und die Gemeinde dies ablehnt gegebenenfalls auch bei nach ablehnendem Widerspruchsbescheid, um Klage zu vermeiden 65
Widerspruchsverfahren Ablauf des Feststellungsverfahrens Versand der Feststellungsbescheide durch das TLS 1. Schritt Widerspruchsfrist der Gemeinden Widerspruch wird Kein Widerspruch eingelegt Prüfung des Widerspruchs im TLS im Benehmen mit den Gemeinden Anhörung i. S. d. § 28 VwVfG 2. Schritt Widerspruch wird Widerspruch wird Widerspruch ist zurückgezogen stattgegeben unbegründet Anrufung des Beirates zur Schlichtung/Anhörung 3. Schritt Widerspruch wird Widerspruch wird Widerspruch ist zurückgezogen stattgegeben unbegründet Ablehnender Widerspruchsbescheid Feststellung wird Abhilfebescheid und bestandswirksam ggf. neue Feststellung Klagemöglichkeit 4. Schritt 66
Widerspruchsverfahren Rechtsfragen Widerspruchsfrist bis auf wenige Fälle bereits abgelaufen Widerspruch muss von der Gemeinde selbst, sprich Bürgermeister oder dessen offiziellen Vertreter oder Bevollmächtigten eingelegt werden Verwaltungsgemeinschaften und erfüllende Gemeinden nur mit Vollmacht, da es sich nicht um laufende Verwaltungsangelegenheiten handelt, sondern die amtliche EWZ zum 9. Mai 2011 für die Mitgliedsgemeinde eine grundsätzliche Bedeutung hat (nächster Zensus erst in 2021). Siehe dazu § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 S. 2 ThürKO 67
Widerspruchsverfahren Allgemeine Widerspruchsgründe Zweifel an Registergestützter Methodik des Zensus Ausführung des Zensus Zensus, Forderung (z.B. Auswahlsätze für und Berechnung der Vollerhebung oder Stichprobe) EWZ Registerauszählung TLS hat keinerlei Ermessensspielraum TLS prüft Widersprüche Widersprüche müssen abgelehnt werden sachlich und rechnerisch TLS ist an das ZensG TLS ist an die TLS hat Zensus in 2011 gebunden. bundesein-heitlich Thüringen gemeinsam unter Einbeziehung der mit örtlichen Wissenschaft Erhebungsstellen festgelegte Methodik durchgeführt, gebunden. Ermittlung EWZ durch Bundesamt. 68
Widerspruchsverfahren Aktueller Stand 163 der insgesamt 878 Thüringer Gemeinden (aktueller Gebietsstand) haben dem Zensusergebnis widersprochen (18,6 %) Davon: 3 kreisfreie Städte 35 verbandsfreie Gemeinden 125 verbandangehörige Gemeinden Darunter: 21 Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, d.h. nur in diesen ist die EWZ von Stichprobe beeinflusst 69
Widerspruchsverfahren Vorliegende Widerspruchsgründe Kategorie Begründung Anzahl Prozent A wird nachgereicht bzw. ohne Begründung 65 39,9% Nichtübereinstimmung des MR am 9. Mai. 2011 mit der B 78 47,9% amtlichen EWZ C Berechnung in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar 14 8,6% D Mehrfachfallprüfung unklar bzw. nicht nachvollziehbar 2 1,2% Stichprobenergebnis/Hochrechnung unklar bzw. nicht E 3 1,8% nachvollziehbar F Sonderbereiche unklar bzw. nicht nachvollziehbar 1 0,6% Summe 163 100,0% Die Widersprüche der Kategorien A und B müssen wegen fehlender oder unzureichender Begründung (Substantiierung) zu einer Ablehnung des Widerspruchs führen. Dies betrifft 143 Widersprüche (88 %). Die Widersprüche der Kategorien C bis F werden zurzeit durch das TLS gründlich geprüft. Dies betrifft 20 Widersprüche (12 %). 70
Widerspruchsverfahren Weiteres Vorgehen Kategorie A und B: substantiierte Begründung zeitnah nachreichen und/oder erweitern Kategorie C bis F sowie nach Vorliegen der Begründung für Kategorie A und B: Anhörungsverfahren schriftlich, mündlich, ggf. weitere Informationsveranstaltung, Informationsschreiben usw. , ggf. Beirat Erlass des Widerspruchsbescheids Bei ablehnendem Bescheid: Klage innerhalb eines Monats möglich, langwieriges Verfahren, gegebenenfalls mehrere Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht in Abhängigkeit von den Klagegründen ODER: Widerspruch zurückziehen jederzeit möglich 71
Widerspruchsverfahren Feststellung von Fehlern Eine eventuell erforderliche Korrektur findet auch nach Gerichtsentscheid laut Beschluss der Leiterinnen und Leiter der Statistischen Ämter, wie in solchen Fällen auch bisher üblich, nicht an der Einwohnerzahl zum 9. Mai 2011, sondern nur im Rahmen der laufenden Bevölkerungsfortschreibung (d.h. im nächstmöglichen Verarbeitungsmonat) statt. 72
Widerspruchsverfahren Sonstige Fragen Alle Fragen zur Bevölkerungsfortschreibung zum Kommunalen Finanzausgleich Ansprechpartner: TLS, Frau Silke Sommer, TFM, Frau Katrin Jenke, 0361 37 84400 0361 37 96371 Kein Widerspruch zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl am 9. Mai 2011 notwendig und möglich, da diese Fragen nicht Bestandteil der Feststellungsbescheide. 73
Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit! Ansprechpartner: Name: Klaus Kickner Funktion: Projektverantwortlicher Zensus Telefon: 0361 37-84470 E-Mail: Klaus.Kickner@statistik.thueringen.de Vortrag am 22. August 2013 Die verwendeten und dargestellten Daten haben den Bearbeitungsstand 22.08.2013 74
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