Bestimmungen und Durchführung - VIBSS
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Vereins-Informationen – Fakten und Antworten auf häufige Fragen - Corona- Virus und Rehasport (aktualisiert: 16.02.2021) Da den LSB NRW und den BRSNW häufig Anfragen zum Thema Corona-Virus und Rehabilitationssport erreichen, möchten wir einige Fakten und Antworten auf häufig gestellt Fragen zusammenstellen. Für ausführlichere Informationen und den konkreten Wortlaut verweisen wir entsprechend auf die jeweilige Ausgabe der Vereinsinformationen, die wir bereits versendet und auf die Homepage gestellt haben. Bestimmungen und Durchführung Ausgangslage: Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zahlreiche Auswirkungen auf die Sportvereine im Verbundsystem des organisierten Sports in Nordrhein- Westfalen. Hiervon betroffen sind alle Bereiche und Angebote des Sports. Leistungssportler*innen können nicht oder nur eingeschränkt trainieren, die Breitensportangebote und das gesellige Zusammensein in den Vereinen finden nicht mehr statt, und auch die über 27.000 Rehabilitationssportgruppen in Nordrhein-Westfalen können derzeit nicht angeboten werden. Gerade für die Zielgruppe der Menschen mit oder mit drohender Behinderung hat das Verbot von Rehabilitationssportangeboten drastische Auswirkungen, da viele die Bewegungs- und Sportangebote im individuellen Prozess der Rehabilitation benötigen, um mobil zu bleiben oder es wieder zu werden. Die weiterhin hohen Infektionszahlen erfordern indes die Beachtung der Vorgaben und Maßnahmen der Bundes- und Landesregierung (hier insbesondere die Coronaschutzverordnung NRW), um einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten. Wir alle hoffen, dass dies gelingt und der Sportbetrieb schnellstmöglich wieder aufgenommen und normalisiert werden kann. Coronaschutzverordnung NRW: Die Coronaschutzverordnung NRW setzt die Maßnahmen und Vorgaben der Bundesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus auf Landesebene um. Die Verordnung in der jeweilig gültigen Fassung ist auf dem Landesportal NRW unter Coronavirus | Das Landesportal Wir in NRW eingestellt. Zudem stellt sie die Grundlage für alle weiteren Rahmenbedingungen und Sonderregelungen dar und muss folglich immer mitbedacht werden. Durchführung Rehabilitationssport: Rehabilitationssport ist weiterhin, ebenso wie der übrige Sportbetrieb, nicht möglich. Weitere Beschlüsse der Bundes- und Landesregierung sind abzuwarten. Das derzeitige Verbot wird ausdrücklich von der Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt des Landes Nordrhein-Westfalen Frau Milz in einem Brief an die Leistungserbringerverbände unterstrichen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf §9 der Coronaschutzverordnung NRW: „(…) 1 Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen (…) unzulässig ist. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen,
von Sportanlagen ist unzulässig.(…)“ und verdeutlicht, dass somit auch der Rehasport in diesen Anlagen untersagt ist. Des Weiteren wird in dem Brief auf den Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (210125_BKat zur CoronaSchVO vom 7. Januar 2021 (land.nrw) aufmerksam gemacht, der bei Nichtbeachten dieser Verordnung greift. Tele-/Online-Angebot: Es gibt bis zum 30.06.2021 befristet die Möglichkeit alternativ Tele-/Online- Angebote durchzuführen. Weitere Informationen zu der Beantragung und Bewilligung sowie den Anforderungen und der Einwilligungserklärung der Teilnehmer*innen sind in der Vereinsinformation vom 24.04.2020 zusammengestellt. Angebote im Freien: Rehasport im Freien ist aufgrund der aktuellen Bestimmungen zur Kontaktminimierung in der Coronaschutzverordnung NRW derzeit nicht möglich. Zu beachten sind zusätzlich die Vorgaben der Bundes- und Landesregierung und der jeweils zuständigen Kommune. Es gab in 2020 zeitweilig die Möglichkeit befristet bis zum 30.06.2021 Rehabilitationssportgruppe im Freien unter Beachtung der damaligen Beschlusslage der Sportministerkonferenz (SMK_Beschluesse_2018_bis_2020.pdf (sportministerkonferenz.de), S.58ff) durchzuführen. Sofern diese Ausnahmeregelung für Rehasportvereine wieder besteht, ist ein Änderungsantrag für die entsprechende Gruppe über REHASUPPORT (LSB NRW) oder das Zertifizierungsportal des BRSNW zu stellen. Im Zertifizierungsportal des BRSNW muss zwingend nach der Angebotsbezeichnung der Hinweis „im Freien“ erfolgen. Dort sind auch die neue Adresse des Ortes/Treffpunktes und gegebenenfalls auch die geänderten Zeiten einzugeben. Bitte geben Sie beim Antrag im Bemerkungsfeld zusätzlich an, dass die Gruppe für die Übergangsphase im Freien stattfindet. Dieses ist notwendig, da wir als anerkennende Stelle den Kostenträgern bei Bedarf Auskunft erteilen müssen. Beachten Sie bitte insbesondere, dass bei einer Abrechnung bzw. bei der Teilnahmebestätigung die betroffenen Angebote mit einem „i.F.“ oder „im Freien“ hinter dem Datum zu kennzeichnen sind. Verordnungen Genehmigungsverfahren zu den Verordnungen (Muster 56): Ausgangslage Mitte 2020: Aufgrund der Schließung diverser Übungsstätten wurde in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene festgelegt, dass der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert wird. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde. Die Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren (Vereinsinfos vom 26.03.2020, vom 29.07.2020 und vom 04.12.2020). Zu den Verlängerungszeiträumen gelten für NRW aktuell folgende Regelungen (Stand: 27.01.2021):
Krankenkassen (GKV, Muster 56): Vor dem 16.03.2020 bewilligt und am 16.03.2020 noch gültig: automatische Verlängerung der Anspruchsdauer um sechs Monate; Bewilligung vom 16.03.2020 – 31.03.2021: automatische Verlängerung der Anspruchsdauer um sechs Monate; Bewilligung ab dem 31.03.2021: es gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer. Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Regelung in 2020 Vereinsinfo vom 26.03.2020 und vom 20.08.2020 und vom 08.01.2021): Information der DRV Bund Über die DGPR haben wir folgende Information der DRV Bund erhalten. „(…)Damit derzeit nicht mögliche Leistungen ggf. zeitnah nachgeholt werden können, erklären wir uns bereit, für Versicherte der DRV Bund die in der BAR-Rahmenvereinbarung festgelegten Fristen für Beginn und Abschluss um 3 Monate zu verlängern. Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung verbundene Zusage der DRV Bund zur Kostenübernahme also grundsätzlich auch bei einem entsprechend späteren Beginn bzw. späterer Fortführung sowie Beendigung. (…) Kann eine (weitere) Durchführung von Reha-Sport bzw. Funktionstraining nicht innerhalb der eingeräumten Fristenverlängerung erfolgen (z.B. weil sich die Krisensituation bis dahin nicht wesentlich gebessert hat), kann eine Abrechnung der zu Lasten der DRV Bund wahrgenommenen Leistung nur bis zum Ende der Fristverlängerung erfolgen. Eine weitere Verlängerung kommt mit Blick auf den für die Leistung maßgeblichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden medizinischen Rehabilitation nicht in Betracht(…)“ Genehmigungsverfahren zu den Verordnungen der Rentenversicherungen NRW Wie in unseren bisherigen Corona-Informationen über den Genehmigungszeitraum der Verordnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund informiert, haben sich dem Verfahren die Deutsche Rentenversicherung Rheinland und die Deutsche Rentenversicherung Westfalen angeschlossen. Von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wurde uns folgendes mitgeteilt: „(...) die DRV KBS verlängert derzeit aufgrund der Corona-Pandemie unbürokratisch den Bewilligungszeitraum beim Reha-Sport um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen. Eine Fristverlängerung von 3 Monaten für Beginn und Abschluss wird von uns nicht kommuniziert. Selbstverständlich sollte sobald als möglich mit dem Reha-Sport begonnen werden.“ Vergütungssätze Befristete Erhöhung des Vergütungssatzes durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vereinsinfo vom 20.08.2020):
Die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlt einen Zuschlag für Leistungen des Rehabilitationssports rückwirkend ab dem 01.08.2020 befristet bis zum 31.12.2020 in Höhe von 0,25 € teilnehmerbezogen für jede Leistungseinheit. Dieser Zuschlag unterliegt zwei Voraussetzungen: - Der Zuschlag muss dem Zeitraum entsprechend auf der Abrechnung ausgewiesen sein. - Die Leistung darf nicht als Online-Alternativangebot, also unter telematischer Nutzung, erbracht worden sein. In diesem Zusammenhang haben wir unsere Vertragspartner der Rentenversicherung in NRW angefragt, die mitgeteilt haben, dass diese befristete Erhöhung von ihnen mitgetragen werden. Befristete Erhöhung des Vergütungssatzes durch die Primärkassen in NRW (Vereinsinfo vom 29.09.2020 und vom 08.01.2021): Unsere Vertragspartner der Primärkassen in NRW zahlen einen Zuschlag in Höhe von 0,25 € teilnehmerbezogen für jede Leistungseinheit im Rehabilitationssport Dies gilt rückwirkend ab dem 01.09.2020 befristet bis zum 31.12.2020. Wie bei der befristeten Erhöhung der Deutschen Rentenversicherungen unterliegt dieser Zuschlag den gleichen zwei Voraussetzungen: - Der Zuschlag muss dem Zeitraum entsprechend auf der Abrechnung ausgewiesen sein. - Die Leistung darf nicht als Online-Alternativangebot, also unter telematischer Nutzung, erbracht worden sein. Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Abrechnung die befristete Erhöhung unter der nachfolgenden Abrechnungspositionsnummer durchgeführt wird. GPOS Betrag Klartext 603700 0,25 EUR Corona Hygienezuschlag Rehasport Befristete Erhöhung der Vergütungssätze durch die Ersatzkassen (vdek) in Pandemiezeiten (Vereinsinfo vom 30.06.2020): Die Ersatzkassen haben sich für eine Vergütungserhöhung von 10 % der aktuellen Vergütungssätze für den Rehabilitationssport – befristet für das 3. + 4. Quartal 2020 – ausgesprochen. Die Ersatzkassen leisten damit einen Beitrag zur Sicherung der Angebotsstrukturen im Rehabilitationssport. Eine Gesamtübersicht der gültigen Vergütungssätze können Sie über folgenden Link einsehen: VIBSS: Vergütungsvereinbarung REHASPORT Günstigkeitsklausel Befristete Aussetzung der Günstigkeitsklausel durch den vdek (Vereinsinfo vom 12.05.2020): Bereits Anfang Mai 2020 hatte der Deutsche Behindertensportverband über folgende Regelungen des vdek informiert: „Die Ersatzkassen haben sich bereiterklärt, die Günstigkeitsklausel für den Zeitraum vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 auszusetzen. Die Vergütungssätze sind bereits in der vdek-Datenbank hinterlegt und können gegen den vdek abgerechnet werden. Diese Maßnahme erfolgte proaktiv durch den vdek.“ Dementsprechend können für Versicherte des vdek für die Durchführung des Rehabilitationssports die mit dem vdek verhandelten Vergütungssätze abgerechnet werden. Für die Primärkassen und die Rentenversicherung ändert sich nichts und es müssen die aktuell gültigen Sätze abgerechnet werden.
Sonstige Informationen Soforthilfe Sport des Landes NRW wird verlängert: Die Antragsfrist wurde nochmals bis zum 15.03.2021 verlängert und bietet somit weiterhin die Möglichkeit Unterstützungen zu beantragen. Vereine, die bereits eine Soforthilfe erhalten haben, sind nicht von weiteren Förderungen ausgeschlossen. Die Abwicklung erfolgt weiterhin über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite. Bleiben Sie gesund!
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