Bestimmungen und Durchführung - VIBSS

Die Seite wird erstellt Niklas Wittmann
 
WEITER LESEN
Vereins-Informationen – Fakten und Antworten auf häufige Fragen - Corona-
                             Virus und Rehasport
                                     (aktualisiert: 16.02.2021)

Da den LSB NRW und den BRSNW häufig Anfragen zum Thema Corona-Virus und Rehabilitationssport
erreichen, möchten wir einige Fakten und Antworten auf häufig gestellt Fragen zusammenstellen.
Für ausführlichere Informationen und den konkreten Wortlaut verweisen wir entsprechend auf die
jeweilige Ausgabe der Vereinsinformationen, die wir bereits versendet und auf die Homepage
gestellt haben.

Bestimmungen und Durchführung
Ausgangslage: Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben zahlreiche
Auswirkungen auf die Sportvereine im Verbundsystem des organisierten Sports in Nordrhein-
Westfalen. Hiervon betroffen sind alle Bereiche und Angebote des Sports. Leistungssportler*innen
können nicht oder nur eingeschränkt trainieren, die Breitensportangebote und das gesellige
Zusammensein in den Vereinen finden nicht mehr statt, und auch die über 27.000
Rehabilitationssportgruppen in Nordrhein-Westfalen können derzeit nicht angeboten werden.
Gerade für die Zielgruppe der Menschen mit oder mit drohender Behinderung hat das Verbot von
Rehabilitationssportangeboten drastische Auswirkungen, da viele die Bewegungs- und
Sportangebote im individuellen Prozess der Rehabilitation benötigen, um mobil zu bleiben oder es
wieder zu werden.

Die weiterhin hohen Infektionszahlen erfordern indes die Beachtung der Vorgaben und Maßnahmen
der Bundes- und Landesregierung (hier insbesondere die Coronaschutzverordnung NRW), um einen
Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten. Wir alle hoffen, dass dies gelingt und der
Sportbetrieb schnellstmöglich wieder aufgenommen und normalisiert werden kann.

Coronaschutzverordnung NRW: Die Coronaschutzverordnung NRW setzt die Maßnahmen und
Vorgaben der Bundesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus auf Landesebene um. Die
Verordnung in der jeweilig gültigen Fassung ist auf dem Landesportal NRW unter Coronavirus | Das
Landesportal Wir in NRW eingestellt. Zudem stellt sie die Grundlage für alle weiteren
Rahmenbedingungen und Sonderregelungen dar und muss folglich immer mitbedacht werden.

Durchführung Rehabilitationssport: Rehabilitationssport ist weiterhin, ebenso wie der übrige
Sportbetrieb, nicht möglich. Weitere Beschlüsse der Bundes- und Landesregierung sind abzuwarten.
Das derzeitige Verbot wird ausdrücklich von der Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt des Landes
Nordrhein-Westfalen Frau Milz in einem Brief an die Leistungserbringerverbände unterstrichen. Sie
verweist in diesem Zusammenhang auf §9 der Coronaschutzverordnung NRW: „(…) 1 Der Freizeit-
und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios,
Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen (…) unzulässig ist. Die für die in Satz 1 genannten
Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken.
Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen,
von Sportanlagen ist unzulässig.(…)“ und verdeutlicht, dass somit auch der Rehasport in diesen
Anlagen untersagt ist. Des Weiteren wird in dem Brief auf den Bußgeldkatalog für
Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (210125_BKat zur CoronaSchVO vom 7.
Januar 2021 (land.nrw) aufmerksam gemacht, der bei Nichtbeachten dieser Verordnung greift.

Tele-/Online-Angebot: Es gibt bis zum 30.06.2021 befristet die Möglichkeit alternativ Tele-/Online-
Angebote durchzuführen. Weitere Informationen zu der Beantragung und Bewilligung sowie den
Anforderungen und der Einwilligungserklärung der Teilnehmer*innen sind in der Vereinsinformation
vom 24.04.2020 zusammengestellt.

Angebote im Freien: Rehasport im Freien ist aufgrund der aktuellen Bestimmungen zur
Kontaktminimierung in der Coronaschutzverordnung NRW derzeit nicht möglich. Zu beachten sind
zusätzlich die Vorgaben der Bundes- und Landesregierung und der jeweils zuständigen Kommune.

Es gab in 2020 zeitweilig die Möglichkeit befristet bis zum 30.06.2021 Rehabilitationssportgruppe im
Freien unter Beachtung der damaligen Beschlusslage der Sportministerkonferenz
(SMK_Beschluesse_2018_bis_2020.pdf (sportministerkonferenz.de), S.58ff) durchzuführen.

Sofern diese Ausnahmeregelung für Rehasportvereine wieder besteht, ist ein Änderungsantrag für
die entsprechende Gruppe über REHASUPPORT (LSB NRW) oder das Zertifizierungsportal des BRSNW
zu stellen. Im Zertifizierungsportal des BRSNW muss zwingend nach der Angebotsbezeichnung der
Hinweis „im Freien“ erfolgen.
Dort sind auch die neue Adresse des Ortes/Treffpunktes und gegebenenfalls auch die geänderten
Zeiten einzugeben. Bitte geben Sie beim Antrag im Bemerkungsfeld zusätzlich an, dass die Gruppe für
die Übergangsphase im Freien stattfindet. Dieses ist notwendig, da wir als anerkennende Stelle den
Kostenträgern bei Bedarf Auskunft erteilen müssen. Beachten Sie bitte insbesondere, dass bei einer
Abrechnung bzw. bei der Teilnahmebestätigung die betroffenen Angebote mit einem „i.F.“ oder „im
Freien“ hinter dem Datum zu kennzeichnen sind.

Verordnungen
Genehmigungsverfahren zu den Verordnungen (Muster 56):
Ausgangslage Mitte 2020: Aufgrund der Schließung diverser Übungsstätten wurde in Abstimmung
mit dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene festgelegt,
dass der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining unbürokratisch um
die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert wird. Hierzu bedarf es keiner
besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer. Hierbei spielt es
keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die
Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen
wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde. Die Rehabilitationsträger werden
nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.)
Verlängerungszeitraum informieren (Vereinsinfos vom 26.03.2020, vom 29.07.2020 und vom
04.12.2020).
Zu den Verlängerungszeiträumen gelten für NRW aktuell folgende Regelungen (Stand: 27.01.2021):
Krankenkassen (GKV, Muster 56):
       Vor dem 16.03.2020 bewilligt und am 16.03.2020 noch gültig: automatische Verlängerung
        der Anspruchsdauer um sechs Monate;
       Bewilligung vom 16.03.2020 – 31.03.2021: automatische Verlängerung der Anspruchsdauer
        um sechs Monate;
       Bewilligung ab dem 31.03.2021: es gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.

Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Deutsche
Rentenversicherung Westfalen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(Regelung in 2020 Vereinsinfo vom 26.03.2020 und vom 20.08.2020 und vom 08.01.2021):

Information der DRV Bund
Über die DGPR haben wir folgende Information der DRV Bund erhalten.
„(…)Damit derzeit nicht mögliche Leistungen ggf. zeitnah nachgeholt werden können, erklären wir
uns bereit, für Versicherte der DRV Bund die in der BAR-Rahmenvereinbarung festgelegten Fristen
für Beginn und Abschluss um 3 Monate zu verlängern. Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung
verbundene Zusage der DRV Bund zur Kostenübernahme also grundsätzlich auch bei einem
entsprechend späteren Beginn bzw. späterer Fortführung sowie Beendigung. (…) Kann eine (weitere)
Durchführung von Reha-Sport bzw. Funktionstraining nicht innerhalb der eingeräumten
Fristenverlängerung erfolgen (z.B. weil sich die Krisensituation bis dahin nicht wesentlich gebessert
hat), kann eine Abrechnung der zu Lasten der DRV Bund wahrgenommenen Leistung nur bis zum
Ende der Fristverlängerung erfolgen. Eine weitere Verlängerung kommt mit Blick auf den für die
Leistung maßgeblichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden
medizinischen Rehabilitation nicht in Betracht(…)“

Genehmigungsverfahren zu den Verordnungen der Rentenversicherungen NRW
Wie in unseren bisherigen Corona-Informationen über den Genehmigungszeitraum der
Verordnungen der Deutschen Rentenversicherung Bund informiert, haben sich dem Verfahren die
Deutsche Rentenversicherung Rheinland und die Deutsche Rentenversicherung Westfalen
angeschlossen.

Von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wurde uns folgendes mitgeteilt:
„(...) die DRV KBS verlängert derzeit aufgrund der Corona-Pandemie unbürokratisch den
Bewilligungszeitraum beim Reha-Sport um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen. Eine
Fristverlängerung von 3 Monaten für Beginn und Abschluss wird von uns nicht kommuniziert.
Selbstverständlich sollte sobald als möglich mit dem Reha-Sport begonnen werden.“

Vergütungssätze
Befristete Erhöhung des Vergütungssatzes durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche
Rentenversicherung     Rheinland,   Deutsche     Rentenversicherung    Westfalen,    Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vereinsinfo vom 20.08.2020):
Die Deutsche Rentenversicherung Bund zahlt einen Zuschlag für Leistungen des Rehabilitationssports
rückwirkend ab dem 01.08.2020 befristet bis zum 31.12.2020 in Höhe von 0,25 € teilnehmerbezogen
für jede Leistungseinheit. Dieser Zuschlag unterliegt zwei Voraussetzungen:
     - Der Zuschlag muss dem Zeitraum entsprechend auf der Abrechnung ausgewiesen sein.
     - Die Leistung darf nicht als Online-Alternativangebot, also unter telematischer Nutzung,
        erbracht worden sein.
In diesem Zusammenhang haben wir unsere Vertragspartner der Rentenversicherung in NRW
angefragt, die mitgeteilt haben, dass diese befristete Erhöhung von ihnen mitgetragen werden.

Befristete Erhöhung des Vergütungssatzes durch die Primärkassen in NRW (Vereinsinfo vom
29.09.2020 und vom 08.01.2021):
Unsere Vertragspartner der Primärkassen in NRW zahlen einen Zuschlag in Höhe von 0,25 €
teilnehmerbezogen für jede Leistungseinheit im Rehabilitationssport Dies gilt rückwirkend ab dem
01.09.2020 befristet bis zum 31.12.2020. Wie bei der befristeten Erhöhung der Deutschen
Rentenversicherungen unterliegt dieser Zuschlag den gleichen zwei Voraussetzungen:
     - Der Zuschlag muss dem Zeitraum entsprechend auf der Abrechnung ausgewiesen sein.
     - Die Leistung darf nicht als Online-Alternativangebot, also unter telematischer Nutzung,
        erbracht worden sein.

Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Abrechnung die befristete Erhöhung unter
der nachfolgenden Abrechnungspositionsnummer durchgeführt wird.

         GPOS             Betrag           Klartext
         603700           0,25 EUR         Corona Hygienezuschlag Rehasport

Befristete Erhöhung der Vergütungssätze durch die Ersatzkassen (vdek) in Pandemiezeiten
(Vereinsinfo vom 30.06.2020):
Die Ersatzkassen haben sich für eine Vergütungserhöhung von 10 % der aktuellen Vergütungssätze
für den Rehabilitationssport – befristet für das 3. + 4. Quartal 2020 – ausgesprochen. Die
Ersatzkassen leisten damit einen Beitrag zur Sicherung der Angebotsstrukturen im
Rehabilitationssport. Eine Gesamtübersicht der gültigen Vergütungssätze können Sie über folgenden
Link einsehen: VIBSS: Vergütungsvereinbarung REHASPORT

Günstigkeitsklausel
Befristete Aussetzung der Günstigkeitsklausel durch den vdek (Vereinsinfo vom 12.05.2020):
Bereits Anfang Mai 2020 hatte der Deutsche Behindertensportverband über folgende Regelungen
des vdek informiert:
„Die Ersatzkassen haben sich bereiterklärt, die Günstigkeitsklausel für den Zeitraum vom 1.5.2020 bis
zum 31.12.2020 auszusetzen. Die Vergütungssätze sind bereits in der vdek-Datenbank hinterlegt und
können gegen den vdek abgerechnet werden. Diese Maßnahme erfolgte proaktiv durch den vdek.“

Dementsprechend können für Versicherte des vdek für die Durchführung des Rehabilitationssports
die mit dem vdek verhandelten Vergütungssätze abgerechnet werden. Für die Primärkassen und die
Rentenversicherung ändert sich nichts und es müssen die aktuell gültigen Sätze abgerechnet werden.
Sonstige Informationen
Soforthilfe Sport des Landes NRW wird verlängert: Die Antragsfrist wurde nochmals bis zum
15.03.2021 verlängert und bietet somit weiterhin die Möglichkeit Unterstützungen zu beantragen.
Vereine, die bereits eine Soforthilfe erhalten haben, sind nicht von weiteren Förderungen
ausgeschlossen. Die Abwicklung erfolgt weiterhin über das Förderportal des Landessportbundes
NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite.

Bleiben Sie gesund!
Sie können auch lesen