Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung A. Problem und Ziel ...
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Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung A. Problem und Ziel Die Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung - Bau- sparkV) wurde zuletzt Ende 2015 grundlegend novelliert. Zwischenzeitlich hat sich insbe- sondere durch weiter veränderte Rahmenbedingungen erneuter Anpassungsbedarf erge- ben. So stellt das anhaltende Niedrigzinsumfeld die Branche weiterhin vor große Herausforde- rungen und erfordert, dass Bausparkassen in die Lage versetzt werden, fehlende Erträge aus der Vergabe von zuteilungsreifen, aber nicht mehr marktgerecht verzinsten (Alt)Bau- sparverträgen im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten zu kompensieren. Hierzu vergeben Bausparkassen etwa auch vermehrt Vor- und Zwischenfinanzierungskre- dite sowie sonstige Baudarlehen. Insbesondere aufgrund der steigenden Preise von Immobilien und im Baubereich in den letzten Jahren fragen (potentielle) Bausparer inzwischen vermehrt höhere Bausparsum- men, höhere Vor- und Zwischenfinanzierungskredite und höhere Darlehen gegen Verpflich- tungserklärung oder ohne Sicherung (Blankodarlehen) nach. Damit Bausparkassen in die- sem Bereich wettbewerbsfähig bleiben können, ist eine Anpassung der in der Bausparkas- sen-Verordnung in § 9 (Großbausparverträge) und in § 12 (Darlehen gegen Verpflichtungs- erklärung, Blankodarlehen) verankerten Obergrenzen erforderlich. B. Lösung Der Verordnungsentwurf sieht eine Erhöhung der in § 9 der Bausparkassen-Verordnung für Großbausparverträge und der in § 12 der Bausparkassen-Verordnung für Darlehen gegen Verpflichtungserklärung und ohne Sicherung (Blankodarlehen) verankerten Beträge vor. Damit wird den Bausparkassen die Möglichkeit eröffnet, auf die veränderte Nachfrage an- gemessen zu reagieren. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zusätzliche Haushaltsausgaben infolge dieser Verordnung sind für Bund, Länder und Ge- meinden nicht zu erwarten.
-2- E. Erfüllungsaufwand Durch diese Verordnung werden lediglich die maximal zulässigen Betragsgrenzen, die in den §§ 9 und 12 BausparkV normiert sind, angehoben. Damit können Bausparkassen künf- tig nach Bedarf Bausparverträge bzw. Blankodarlehen – innerhalb dieser Grenzen – mit größerem Volumen abschließen. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung ist infolge dieser Änderung der Verordnung nicht zu erwarten. F. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht.
-3- Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung Vom ... Auf Grund des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 6a des Gesetzes über Bausparkassen, von denen § 10 Satz 1 Nummer 6a durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe g des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Num- mer 9 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnun- gen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) eingefügt worden ist, ver- ordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen: Artikel 1 Die Bausparkassen-Verordnung vom 29. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2576) wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „350 000 Euro“ durch die Angabe „700 000 Euro“ ersetzt. 2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ er- setzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
-4- Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das anhaltende Niedrigzinsniveau stellt die Bausparkassen unverändert vor große Heraus- forderungen. Die ursprünglich vereinbarten, mittlerweile aber nicht mehr marktgerechten Einlagenzinsen auf alte Bausparverträge müssen geleistet werden, ohne dass aus den ent- sprechenden Verträgen Zinserträge aus zuteilungsreifen Bauspardarlehen erwirtschaftet werden können, da diese in der Regel nicht mehr marktgerecht verzinst und folglich unat- traktiv für die Bausparer sind. Der Anteil an ausgereichten Bauspardarlehen war daher in den letzten Jahren sehr niedrig. Bereits ausgereichte, aber nicht mehr marktgerecht ver- zinste Bauspardarlehen werden überdies häufig vorzeitig getilgt. Die Bausparkassen begegneten diesen Herausforderungen in den letzten Jahren mit ver- schiedenen Maßnahmen. Neben der Reduzierung der Verwaltungs- und Personalkosten forcierten die Institute vor allem auch den Abschluss neuer Bausparverträge zu erheblich niedrigeren und damit marktgerechteren Zinskonditionen. Außerdem weiteten sie insbeson- dere die Vergabe von Vor- und Zwischenfinanzierungkrediten sowie von sonstigen Baudar- lehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG) aus. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der gesetzlichen Restriktionen, denen das Geschäftsmodell unterliegt, ist eine moderate Erweiterung der Ertragsmöglichkeiten – sofern und soweit dies unter Risikogesichtspunkten vertretbar erscheint – im derzeitigen und langanhaltendem Niedrigzinsumfeld für Bausparkassen von erheblicher Bedeutung. Insbesondere aufgrund der steigenden Preisentwicklungen auf dem Immobilienmarkt der letzten Jahre fragen (potentielle) Bausparer inzwischen vermehrt höhere Bausparsummen, höhere Vor- und Zwischenfinanzierungskredite und höhere Darlehen gegen Verpflichtungs- erklärung bzw. Blankodarlehen nach. Damit Bausparkassen in diesem Bereich wettbe- werbsfähig bleiben können, ist eine Anpassung der in der BausparkV verankerten Grenzen (§ 9 Großbausparverträge und § 12 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarle- hen) erforderlich. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf hebt ausschließlich die betragsmäßigen Grenzen der §§ 9,12 BausparkV an und ermöglicht Bausparkassen, besser auf veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere auch auf das anhaltende Niedrigzinsumfeld und die Entwicklungen am Immobilienmarkt, zu reagieren. III. Alternativen Unter Berücksichtigung der Interessen der Bauspargemeinschaft bestehen keine Alternati- ven zu den mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen. IV. Regelungskompetenz Die Befugnis der BaFin zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus Artikel 80 Absatz 1 GG und § 10 BauSparkG in Verbindung mit § 1 Nummer 9 der Verordnung zur Übertragung
-5- von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Dieser Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht vorgesehen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Verordnungsentwurf entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Der Verordnungs- entwurf hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen direkten Bezug zu so- zialen Aspekten. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es ergeben sich unmittelbar durch diese Verordnung keine Veränderungen bei den Haus- haltsausgaben des Bundes sowie der Länder und Kommunen. 4. Erfüllungsaufwand Durch diese Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durch die Anhebung der maxi- mal zulässigen betragsmäßigen Höchstgrenzen §§ 9, 12 BausparkV können Bausparkas- sen künftig höhere Bausparverträge abschließen bzw. höhere Darlehen gegen Verpflich- tungserklärung bzw. Blankodarlehen vergeben. Etwaige erforderliche Maßnahmen und Prüfungen, etwa zur Beurteilung der Bonität oder zur Einhaltung der geltenden Kontingente, obliegen den Bausparkassen bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage. Durch die ledig- lich betragsmäßige Anhebung der Grenzen ist dementsprechend kein zusätzlicher Erfül- lungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung zu erwar- ten. 5. Weitere Kosten Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können den Unternehmen der Finanzbranche grundsätzlich zusätzliche Kosten im Falle einer Erhöhung der Umlage entstehen. Aufgrund dieses Vorhabens ist jedoch nicht konkret eine Erhöhung der Umlage zu erwarten. Darüber hinaus entstehen durch diese Verordnung keine weiteren Kosten für Unternehmen und Verbraucher. Auswirkungen auf die Einzel- preise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Der Verordnungsentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Aus- wirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
-6- VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da die Dauer der veränderten Rahmenbedingun- gen, an die die Bausparkassen-Verordnung anzupassen ist, derzeit nicht absehbar ist. Eine Evaluation ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Die Betragsgrenze wurde zuletzt im Rahmen der Novellierung Ende 2015 von 300 000 Euro auf 350 000 Euro angehoben, um einem Ausgleich der Inflation bzw. der Entwicklung des Immobilienpreisindex Rechnung zu tragen. Seither sind die Immobilienpreise – insbeson- dere auch bei selbstgenutztem Wohneigentum – weiter deutlich gestiegen und auf abseh- bare Zeit ist auch nicht mit Preisrückgängen zu rechnen. Mit steigenden Immobilienpreisen kommt es auch vermehrt zur Nachfrage nach höheren Bausparsummen. Diese Entwicklun- gen lassen nunmehr eine deutliche Erhöhung geboten erscheinen, so dass die Bauspark- assen der Nachfrage nachkommen und in diesem Segment wettbewerbsfähig bleiben kön- nen. Ungeachtet der Verdopplung des Betrags auf 700 000 Euro bleiben die Kontingente der Absätze 1 bis 4 unverändert. Den mit der Erhöhung möglicherweise einhergehenden Risiken wird insbesondere auch durch die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich eines angemessenen Risikomanagementsystems (§§ 25a KWG, 8 Abs. 1 BauSparkG) und der Mindestanforderungen an Bauspartarife (§ 4 BausparkV) Rechnung getragen. Zu Nummer 2 Blankdarlehen und Darlehen gegen Verpflichtungserklärung werden typischerweise für Re- novierungsmaßnahmen und energetische Sanierungen verwendet. Gerade Letztere ver- zeichnen – auch bedingt durch staatliche Förderungsmaßnahmen – eine zunehmende Nachfrage. Die Grenze von 30 000 Euro trägt den Preisentwicklungen in diesem Bereich nicht mehr ausreichend Rechnung. Durch die Erhöhung der Grenze auf 50 000 Euro wird es den Bausparkassen ermöglicht, auf die verstärkte Nachfrage auch nach höheren Darle- henssummen kurzfristig reagieren zu können. Aufgrund der niedrigen Ausfallraten, der un- verändert gültigen Kontingente sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Risikosteuerung er- scheint dies auch aus Risikosicht vertretbar. Zu Artikel 2 […]
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