Schriftliche Kleine Anfrage
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/526 22. Wahlperiode 19.06.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 11.06.20 und Antwort des Senats Betr.: Ramadan 2020 unter dem Eindruck der Corona-Pandemie Einleitung für die Fragen: Zwischen dem 23. April 2020 und dem 23. Mai 2020 haben sich Muslime anlässlich des Ramadans weltweit in Moscheen versammelt, um dort nach Sonnenuntergang ihre tagsüber praktizierte Enthaltsamkeit zu brechen. Als Metropole mit einer Bevölkerung von wenigstens 150.000 Muslimen gilt dies auch für Hamburg, wo vor allem der letzte Tag des Ramadans im Rahmen großer Veranstaltungen begangen wird. Obwohl die Ausgestaltung der damit verbundenen religiösen Prozessionen von den islamischen Religionsgemein schaften selbst geregelt wird, ist sie durch die Corona-Pandemie im Jahr 2020 doch gesetzlichen Einschränkungen unterworfen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Einleitung für die Antworten: Ab dem 23. April 2020 galt die Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Diese untersagte gemäß § 2 Absatz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen. Diese Untersagung galt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie für die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Ham burgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. April 2020 behielt der § 2 Absatz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO seine Gültigkeit. Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm mungsverordnung ab dem 6. Mai 2020 wurde der § 3 Absatz 2a HmbSARS-CoV-2- EindämmungsVO (nunmehr § 5 in der aktuellen Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindäm mungsverordnung) eingeführt, der religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie religiöse Veranstaltungen oder Zusammen künfte in den Kulträumen anderer Glaubensgemeinschaften oder Weltanschauungsge meinschaften abweichend von §§ 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gestat tet, wenn die Veranstalter die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisteten. Nach dieser Rege lung soll das Schutzkonzept insbesondere Vorgaben enthalten zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen durch geeignete techni sche oder organisatorische Vorkehrungen, zu einer den räumlichen Verhältnissen angemessenen Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Einhaltung des Mindestabstands ermöglicht, zum Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos. Dem Erlass dieser Regelung lagen vorbereitende Gespräche der zuständigen Behörde mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, dem Erzbistum Hamburg,
Drucksache 22/526 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode der Jüdischen Gemeinde in Hamburg KdöR, Schura Hamburg e.V. – Rat der islami schen Gemeinschaften in Hamburg, dem Verband der Islamischen Kulturzentren in Hamburg e.V., der Islamische Religionsgemeinschaft DITIB Hamburg und Schleswig- Holstein e.V. und der Alevitischen Gemeinde Hamburg e.V. zugrunde, in denen die geplante Zulassung von Gottesdiensten und religiöser Veranstaltungen unter Einhal tung der umfassenden Hygiene- und Sicherheitsvorgaben nach der geplanten Neure gelung in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erläutert und erörtert wurde. § 3 Absatz 2a EVO behielt mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Hamburgi schen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 13. Mai 2020 und mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 19. Mai 2020 mit leichten redaktionellen Anpassungen seine Gültigkeit. Nach der Neufassung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungen mit Wir kung vom 27. Mai 2020 findet sich die Regelung nun in § 5 der Verordnung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Frage 1: Hat der Senat unter dem Eindruck der Corona-Pandemie mit den isla- mischen Religionsgemeinschaften einschränkende Vereinbarungen über die diesjährige Ausgestaltung des Fastenmonats Ramadan getroffen? Falls ja, welche? Antwort zu Frage 1: Siehe Vorbemerkung. Frage 2: Mit welchen Gemeinden hat der Senat in diesem Zusammenhang wann Gespräche geführt? Antwort zu Frage 2: Die Vertragspartner der Freien und Hansestadt Hamburg haben im Rahmen der Vor bereitung der Wiederaufnahme der gemeindlichen Veranstaltungen ihre Vorgaben für die jeweiligen Schutzkonzepte mit der zuständigen Behörde abgestimmt. Im Übrigen stehen die Polizeikommissariate in einem unregelmäßigen sowie anlassbezogenen Austausch mit den jeweiligen Imamen und Verantwortlichen der Moscheen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Das Bezirksamt Altona, Gesundheitsamt, hat erörternde Gespräche mit der Schura Hamburg e.V. – Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg als auch mit der Is lamischen Gemeinde Nobistor e.V. geführt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Frage 3: Welche Rolle spielt der Staatsvertrag dabei? Inwiefern werden die mit dem Senat assoziierten Dachverbände in die Kommunikation einge bunden? Frage 4: Wie hat der Senat die Einhaltung dieser Vorgaben überprüft bezie hungsweise durchgesetzt? Frage 5: Welche Maßnahmen wurden bei Verstößen verhängt? Frage 6: Gab es Ausnahmen? Falls ja, welche Gemeinden sind davon betroffen und wie kommen etwaige Konzessionen im Einzelnen zustande? Frage 7: War geplant, die entfallenen Veranstaltungen zu kompensieren? Falls ja, sollten diese über im Stadtgebiet ausgestrahlte Gebetsrufe und andere Maßnahmen erfolgen? 2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/526 Antwort zu Fragen 3 bis 7: Die Einhaltung der diesbezüglichen Vorgaben aus der Hamburgischen SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung wurde in derselben Art und Weise wie alle Vorgaben durch die zuständigen Behörden behandelt. Nach Wahrnehmung des Senats wurden die Vor gaben hierbei akzeptiert und befolgt. Einige Gemeinden sagten ihre Veranstaltungen ganz ab. Andere planten ihre Veranstaltungen nach dem 6. Mai 2020 nach Maßgabe der Vorgaben in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung umfang reich neu. Häufig wurde eine große Veranstaltung durch mehrere kleine Veranstaltun gen ersetzt, um den Anforderungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs verordnung gerecht zu werden. Der Polizei ist nicht bekannt, dass Veranstaltungen über im Stadtgebiet ausgestrahlte Gebetsrufe kompensiert wurden. Die „Sultan Ahmet Moschee“ führte am 26. März 2020 in Hamburg-Billstedt einmalig eine siebenminütige Koranrezitation durch, die mittels Lautsprecher vor der Moschee durchgeführt wurde. Bei der Durchführung der Koranre zitation waren zwei Polizeibeamte vor Ort. Frage 8: In wie vielen Fällen hat es während des Ramadans nach Rückspra che mit städtischen Behörden öffentliche Muezzinrufe gegeben? Antwort zu Frage 8: Am 24. April 2020 hat es in einer gemeinsamen Aktion der ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri & Pauli und der DITIB-Moschee in Bergedorf sowohl ein christliches Gebet durch den Pastor vor der Kirche als auch einen Gebetsruf vom Imam vor der Moschee gegeben. Die gemeinsame Aktion fand in Kenntnis der Behörden statt Frage 9: Welche Veranstaltungen sind dem Senat anlässlich des Ramadans 2020 bekannt? Antwort zu Frage 9: Neben den nachfolgend tabellarisch aufgeführten Veranstaltungen sind dem Senat keine Veranstaltungen über die regelhaften Gebete hinaus bekannt geworden. Auch wenn sich die Anfrage auf den Zeitraum 23. April 2020 bis 23. Mai 2020 bezieht, wurde das Zuckerfest vom Abend des 23. Mai 2020 bis zum Abend des 26. Mai 2020 mitbetrachtet. An den in der Tabelle aufgeführten Örtlichkeiten wurden Festtagsgebete zu unter schiedlichen Zeiten angeboten und durchgeführt. Tabelle 1 Datum PK Gemeinde Anschrift Örtlichkeit Teilnehmer ca. 01.05.2020 42 Al-Nour Sievekingsallee Vorplatz Essensausgabe bis Moschee 191, 22111 Moschee einzeln (auch an 23.05.2020 Hamburg Nichtgläubige) „Iftar to go“, ge samt ca. 100 pro Tag 06.05.2020 42 Sultan-Ahmet Setzergasse 2a, Vorplatz je 80 pro Gebet bis Camii- 22117 Hamburg Moschee (4x tägl.) 23.05.2020 Moschee 08.05.2020 42 Islamisches Horner Brücken Moschee 20 – 50 pro bis Kulturzent weg 6, 22113 Gebet (2x tägl.) 23.05.2020 rum der Bos Hamburg niaken 21.05.2020 42 Ibrahim- Billstedter Moschee 125 – 250 pro bis Khalil-Mo Hauptstr. 50, Gebet (4x tägl.) 23.05.2020 schee 22111 Hamburg 24.05.2020 11 Al-Huda Mo Steindamm 62, Moschee 3 x 45 – insge schee 2. OG, 20099 samt 135 Hamburg 3
Drucksache 22/526 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Datum PK Gemeinde Anschrift Örtlichkeit Teilnehmer ca. 24.05.2020 11 Guinea- Steindamm 62, Moschee 3 x 40 – insge Bissau 3. OG, 20099 samt 120 Hamburg 24.05.2020 11 SABIKUN Steindamm 62, Moschee 3 x 50 – insge 1. OG, 20099 samt 150 Hamburg 24.05.2020 11 Muhajirin Kirchenallee 25, Moschee 4 x 50 – insge 20099 Hamburg samt 200 24.05.2020 11 Bangladesh Adenauerallee Moschee 3 x 17 – insge 32, 20099 Ham samt 50 burg 24.05.2020 11 Vahdet Steindamm 47, Moschee 1 x 70 insge 20099 Hamburg samt 24.05.2020 11 Pakistani Brennerstraße Moschee 1 x 120 insge sche Ge 12, 20099 Ham samt meinde burg 24.05.2020 11 Kurdische Brennerstraße Moschee 2 x 60 – insge Gemeinde 12, 20099 Ham samt 120 burg 24.05.2020 11 Albanische Kleiner Pulver Moschee 2 x 200 – insge Gemeinde teich 17, 20099 samt 400 Hamburg 24.05.2020 11 Islamic Kleiner Pulver Moschee 1 x 200 insge Centre (Pa teich 19, 20099 samt kistanische Hamburg Gemeinde) 24.05.2020 11 Centrum-Mo Böckmann Moschee 3 x 150 – insge schee straße 40, samt 450 20099 Hamburg 24.05.2020 11 Tauba Mo Repsoldstraße Moschee 1 x 40 insge schee 49, 20099 Ham samt burg 24.05.2020 27 Islamische Elbgaustraße Moschee Anmeldung über Gemeinde Ei 62, 22523 Ham Internet nötig delstedt e.V. burg 24.05.2020 36 VAMD-Verein Schreyerring 51, Lagerhalle 100 insgesamt d. afgh. Mus 22309 Hamburg lime Deutsch land e.V. 24.05.2020 43 DITIB-Mo Stuhlrohrstraße Moschee Präventiv keine schee 21, 21029 Ham Veranstaltung, burg normale Öff nung 24.05.2020 46 Islamische Knoopstraße 4, Ausgewi 3 x 50 insge Gemeinde 21073 Hamburg chen auf samt 150 Harburg e.V. „Phönix- Saal“ 24.05.2020 41 Afghanisches Anckelmannstr. Parkplatz 70 – 90 insge Zentrum Abu 31, 20537 Ham Moschee In samt Hanifa burg nenhof 25.05.2020 27 Fazl-e-Omar Wieckstr. 24, Moschee 20 insgesamt Moschee 22527 Hamburg Der Ramadan-Pavillon der AL MANAR Stiftung Hamburg fand per Livestream mit Videobeiträgen statt. 4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/526 Frage 10: Wie hat sich der Senat einen Überblick über geplante Veranstaltun gen verschafft? Frage 11: Wie hat der Senat sichergestellt, über sämtliche geplante Veranstal tungen in Hamburg informiert zu sein? Antwort zu Fragen 10 und 11: Eine umfassende Anmeldung etwaiger Veranstaltungen war nach der rechtlichen Regelung nicht erforderlich und hätte der nach dem Grundgesetz garantierten Religi onsfreiheit widersprochen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Religionsgemein schaften ihre Angelegenheiten selbstbestimmt und ohne staatliche Aufsicht wahrneh men (siehe Drs. 19/6606, 19/1065, 20/1437 und 20/4886). Im Übrigen wendeten sich viele Gemeinden eigenständig an die Polizei, die darüber hinaus durch eigene Kontakte vor Ort Kenntnis von geplanten Veranstaltungen erhielt. Unabhängig davon hat die Schura Hamburg e.V. – Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg eine Über sicht über geplante Veranstaltungen übermittelt. 5
Sie können auch lesen