Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen in der Corona-Krise - Merkblatt Stand: 12. Mai 2020
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2+ Merkblatt Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen in der Corona-Krise Stand: 12. Mai 2020
2 Merkblatt Unterstützungsmöglichkeiten in der Coronakrise für Unternehmen Die aktuelle Situation führt für viele Unternehmen zu massiven wirtschaftlichen Problemen. Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen wurden von Seiten der Politik bereits angekündigt. In vielen Fällen fehlen allerdings noch die Details. Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über die zurzeit möglichen Maßnahmen geben, die helfen können, die wirtschaftliche Situation abzufangen. Wir werden diese Liste laufend um zusätzliche Maßnahmen ergänzen, sobald sie genutzt werden können. Für weitere Fragen stehen wir unter anderem über unsere Hotline T. 0202 2490-555 zur Verfügung. Zusätzlich informieren wir natürlich über unser Webangebot www.bergische.ihk.de sowie unser Angebot auf Facebook www.facebook.com/bergischeihk 1. Kurzfristige Maßnahmen a) Unterstützung für Solo- und Kleinunternehmen Das Land NRW und der Bund haben ein Sofortprogramm für Solo- und Unterneh- men bis maximal 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) aufgelegt. Die Zuschüsse betragen: 0 bis 5 Beschäftigte (VZÄ) 9.000 Euro 6 bis 10 Beschäftigte (VZÄ) 15.000 Euro 11 bis 50 Beschäftigte (VZÄ 25.000 Euro VZÄ=Vollzeitäquivalente Die Beantragung läuft ausschließlich über die folgende Adresse: www.wirtschaft.nrw/corona Fragen und Details zu dem Programm https://wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 Für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die durch eine Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten, konnten (!)eine existenzsichernde Einmalzahlung von 2.000 Euro erhalten. Dieses Programm ist zur Zeit nicht mehr verfügbar, da die Budgetmittel ausgeschöpft sind. Details und Antragstellung: www.mkw.nrw/FAQ_Sofortprogramm: b) Finanzamt/Versicherungen Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden können kleine, erste Maßnahmen zu einer steuerlichen Entlastung beitragen. Die Finanzverwaltung kommt von der Krise be- troffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Ein- kommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessens- spielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Für die entspre-
3 chenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfü- gung. Dies ist abrufbar unter http://www.finanzverwaltung.nrw.de • Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bis auf Weiteres abgesehen. Säumniszuschläge werden erlassen. • Steuerstundungen • Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt. Prüfen Sie zudem, ob eine der Versicherungen in Anspruch genommen werden kann; insbesondere, wenn eine behördliche veranlasste Schließung des Betriebes angeordnet wurde. Die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten Unternehmen, die von der Corona- Krise betroffen sind, die Möglichkeit an, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zinslos zu stunden (auf Antrag!) (nähere Informationen unter https://www.bergische.ihk.de/recht-und-steuern/rechtsinfos/corona-krise-stundung- von-beitraegen-zur-gesetzlichen-kranken-versicherung-4743950) c) Hausbank Sprechen Sie mit Ihrer Hausbank über die Erhöhung von Kreditlinien und die Aussetzung von Tilgungen bestehender Kredite. Die Hausbanken sind auch Ihr erster Ansprechpartner, wenn es um die Beantragung öffentlicher Förderkredite und Ausfallbürgschaften geht. d) Lieferanten/Kunden Sprechen Sie insbesondere mit Ihren Lieferanten über die Aussetzung und Stundungen bestehender Rechnungen e) Jobcenter Gegebenenfalls kann auch das Jobcenter im Notfall Unterstützungsleistungen (Hartz IV) zur Sicherstellung des Lebensunterhalts anbieten. Sprechen Sie dazu direkt das Jobcenter in Ihrer jeweiligen Stadt an. Wuppertal: https://www.jobcenter.wuppertal.de/ Solingen: https://www.solingen.de/de/dienstleistungen/59-jobcenter/ Remscheid: http://www.jobcenter-remscheid.de/ f) Schuldnerberatung Kostenfreie Schuldnerberatung bietet an: S.I.B. Schulden- und Insolvenzberatung Roland Dingerkus Wilhelmstr. 7 42697 Solingen Tel: 0212 23568-0 Internet: www.sib-solingen.de Mail: r.dingerkus@sib-solingen.de
4 2) Weitere Maßnahmen a) Kurzarbeitergeld Wenn Ihr Betrieb aufgrund der Corona-Krise nicht ausgelastet ist, kann bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden. Die Hürden für die Genehmigung sind aktuell sehr niedrig, so dass die Bewilligung relativ unbürokratisch abgewickelt wird. Falls 10% Ihrer Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mindestens 10% haben, sind die Mindestvoraussetzungen bereits erfüllt. Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60% (ohne Kinder) bzw. 67% (mit Kindern) vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Die maximale Förderdauer beträgt aktuell 12 Monate und aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung werden dem Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge auf das ausgefallene Arbeitsentgelt zu 100% erstattet. Kurzarbeit für den Monat Mai muss bis Ende Mai 2020 angezeigt werden. Alle Informationen zum Kurzaerbeitergeld findet man hier: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ Die Kurzarbeit ist zunächst anzumelden: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf und danach zu beantragen: www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf Unterstützung bei Beantragung und Bearbeitung von Kurzarbeitergeld Erste Wahl bei der Beantragung und Abwicklung des Kurzarbeitergeldes sollte die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater sein. Für kleine Unternehmen, die den Antrag und die Abwicklung selbst übernehmen, kann dieses Tool helfen: https://libu.io/app mit digitaler „Schritt für Schritt“-Anleitung, die die Antragsstellung begleitet i) die notwendigen Listen (Abrechnungsliste 108) kann automatisch generiert und monatlich angepasst werden (auch mit DATEV und anderen Lohnbuchhaltungs- programmen möglich) ii) kostenfrei (mit herzlichem Dank an Herrn Pascal Kremp, CEO, Pinetco GmbH, Wuppertal)
5 b) Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz Selbständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Betrieb aus infektions- schutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde. Betroffene sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen die Inhaber selbst beantragen. Eine Inanspruchnahme auf Entschädigungsleistungen ist NICHT für die aktuell angeordnete Schließungen von Unternehmen, sondern nur bei einer behördlich angeordneten Quarantäne des Unternehmens möglich! Zuständige Behörde Rheinland: LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer 2 50679 Köln Telefonzentrale: 0221 809-5400 Telefax: 0221 809-5402 E-Mail: ser@lvr.de https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/ taetigkeitsverbot.jsp 3) Förderprogramme der öffentlichen Banken (NRW.BANK und KfW) sowie der Bürgschaftsbank NRW Die öffentlichen Banken (NRW.BANK, KfW sowie Bürgschaftsbank NRW) haben Ihre Angebote auf die aktuelle Situation angepasst. Weiterhin Bestand hat dabei das sogenannte Hausbankenprinzip, d.h. zur Gewährung eines Förderkredits benötigen Sie eine Hausbank, die bereit ist, den Antrag zu stellen und die dabei auch einen Teil ins eigene Risiko gehen wird. Die wichtigsten Programme sind: NRW.BANK Universalkredit - Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen - Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank bis 80 Prozent - kein Mindestkreditbetrag - Endfällige Darlehen (2 oder 4 Jahre Laufzeit) - Ratendarlehen (3,4, oder 5 Jahre Laufzeit, 1 oder 2 Jahre tilgungsfrei) Details: www.nrwbank.de/universalkredit
6 NRW.Start-up akut, Wandeldarlehen - KMU in Gründung und bis 36 Monate nach der Gründung - 15 TEUR – 200 TEUR Details: www.nrwbank.de/seedcap KfW Sonderprogramm 2020 - Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen - Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank bis zu 90 Prozent - Kredite bis 3 Mio. Euro nur Risikoprüfung durch Hausbank Details: www.kfW.de/corona KfW Sonderprogramm 2020 - Schnellkredit - Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen, Umschuldungen ausgeschlossen - Höchstbetrag 25% des Jahresumsatzes 2019, max. 500 TEUR (bis 50 MA) und 800 TEUR (über 50 MA) - für Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten, mind. seit 1.1.2019 am Markt und zum 31.12.2019 in „geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen“ - Laufzeit: 10 Jahre mit bis zu zwei tilgungsfreien Anlaufjahren, Zinssatz 3 Prozent - 100prozentige Haftungsfreistellung für die Hausbank - keine Risikoprüfung durch KfW und Hausbank - Bestellung von Sicherheiten ist nicht zulässig Details: www.kfW.de/corona Bürgschaftsbank NRW - Bürgschaften für Bankkredite bis 2,5 Mio. Euro - 250 TEUR im Expressverfahren (Entscheidung in 3 Tagen nach Antragseingang) - 500 TEUR) im Umlaufverfahren (Entscheidung in 3 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen) Details: www.bb-nrw.de/de/index.html Ab KW 21 soll es ein weiteres Programmangebot der Bürgschaftsbank geben, bei dem Unternehmen mit maximal zehn Mitarbeitern eine Bürgschaft mit 100 Prozent Risikoübernahme durch die Bürgschaftsbank bei coronabedingten Liquiditätsengpässen (bis max. 250 TEUR) beantragen können. Weitere Infos: NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800 www.nrwbank.de Bürgschaftsbank NRW: 02131 5107-200 https://www.bb-nrw.de Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW: 0800 539 9000 https://www.kfw.de/
7 Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank. Stand: 12. Mai 2020 Alle Angaben ohne Gewähr IHK/Gri
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