Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen in der Corona-Krise - Merkblatt Stand: 12. Mai 2020

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                 Merkblatt
     Unterstützungsmöglichkeiten für
     Unternehmen in der Corona-Krise
              Stand: 12. Mai 2020
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Merkblatt

Unterstützungsmöglichkeiten in der Coronakrise für Unternehmen

Die aktuelle Situation führt für viele Unternehmen zu massiven wirtschaftlichen Problemen.
Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen wurden von Seiten der Politik bereits angekündigt.
In vielen Fällen fehlen allerdings noch die Details.

Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über die zurzeit möglichen Maßnahmen geben,
die helfen können, die wirtschaftliche Situation abzufangen. Wir werden diese Liste laufend
um zusätzliche Maßnahmen ergänzen, sobald sie genutzt werden können.

Für weitere Fragen stehen wir unter anderem über unsere Hotline T. 0202 2490-555 zur
Verfügung.

Zusätzlich informieren wir natürlich über unser Webangebot www.bergische.ihk.de sowie
unser Angebot auf Facebook www.facebook.com/bergischeihk

1. Kurzfristige Maßnahmen

   a) Unterstützung für Solo- und Kleinunternehmen

       Das Land NRW und der Bund haben ein Sofortprogramm für Solo- und Unterneh-
       men bis maximal 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) aufgelegt. Die Zuschüsse
       betragen:

       0 bis 5 Beschäftigte (VZÄ)           9.000 Euro
       6 bis 10 Beschäftigte (VZÄ)          15.000 Euro
       11 bis 50 Beschäftigte (VZÄ          25.000 Euro
       VZÄ=Vollzeitäquivalente

       Die Beantragung läuft ausschließlich über die folgende Adresse:

       www.wirtschaft.nrw/corona

       Fragen und Details zu dem Programm

       https://wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

       Für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die durch eine Absage von
       Engagements in finanzielle Engpässe geraten, konnten (!)eine existenzsichernde
       Einmalzahlung von 2.000 Euro erhalten. Dieses Programm ist zur Zeit nicht mehr
       verfügbar, da die Budgetmittel ausgeschöpft sind.

       Details und Antragstellung: www.mkw.nrw/FAQ_Sofortprogramm:

   b) Finanzamt/Versicherungen

       Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden können kleine, erste Maßnahmen zu einer
       steuerlichen Entlastung beitragen. Die Finanzverwaltung kommt von der Krise be-
       troffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-,
       Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Ein-
       kommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessens-
       spielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Für die entspre-
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   chenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfü-
   gung. Dies ist abrufbar unter http://www.finanzverwaltung.nrw.de

     •   Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bis auf Weiteres abgesehen.
         Säumniszuschläge werden erlassen.

     •   Steuerstundungen

     •   Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für
         krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt.

  Prüfen Sie zudem, ob eine der Versicherungen in Anspruch genommen werden
  kann; insbesondere, wenn eine behördliche veranlasste Schließung des Betriebes
  angeordnet wurde.

  Die gesetzlichen Krankenversicherungen bieten Unternehmen, die von der Corona-
  Krise betroffen sind, die Möglichkeit an, die Beiträge zur Kranken- und
  Pflegeversicherung zinslos zu stunden (auf Antrag!) (nähere Informationen unter
  https://www.bergische.ihk.de/recht-und-steuern/rechtsinfos/corona-krise-stundung-
  von-beitraegen-zur-gesetzlichen-kranken-versicherung-4743950)

c) Hausbank
   Sprechen Sie mit Ihrer Hausbank über die Erhöhung von Kreditlinien und die
   Aussetzung von Tilgungen bestehender Kredite. Die Hausbanken sind auch Ihr
   erster Ansprechpartner, wenn es um die Beantragung öffentlicher Förderkredite
   und Ausfallbürgschaften geht.

d) Lieferanten/Kunden
   Sprechen Sie insbesondere mit Ihren Lieferanten über die Aussetzung und
   Stundungen bestehender Rechnungen

e) Jobcenter

   Gegebenenfalls kann auch das Jobcenter im Notfall Unterstützungsleistungen
   (Hartz IV) zur Sicherstellung des Lebensunterhalts anbieten. Sprechen Sie dazu
   direkt das Jobcenter in Ihrer jeweiligen Stadt an.

   Wuppertal: https://www.jobcenter.wuppertal.de/
   Solingen: https://www.solingen.de/de/dienstleistungen/59-jobcenter/
   Remscheid: http://www.jobcenter-remscheid.de/

f) Schuldnerberatung

   Kostenfreie Schuldnerberatung bietet an:

   S.I.B. Schulden- und Insolvenzberatung
   Roland Dingerkus
   Wilhelmstr. 7
   42697 Solingen
   Tel: 0212 23568-0
   Internet: www.sib-solingen.de
   Mail: r.dingerkus@sib-solingen.de
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2) Weitere Maßnahmen

  a) Kurzarbeitergeld

     Wenn Ihr Betrieb aufgrund der Corona-Krise nicht ausgelastet ist, kann bei der
     für Sie zuständigen Agentur für Arbeit ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden. Die
     Hürden für die Genehmigung sind aktuell sehr niedrig, so dass die Bewilligung relativ
     unbürokratisch abgewickelt wird. Falls 10% Ihrer Beschäftigten einen
     Arbeitsausfall von mindestens 10% haben, sind die Mindestvoraussetzungen
     bereits erfüllt.

     Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60% (ohne Kinder) bzw. 67% (mit Kindern)
     vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Die maximale Förderdauer beträgt aktuell
     12 Monate und aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung werden dem
     Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge auf das ausgefallene
     Arbeitsentgelt zu 100% erstattet.

     Kurzarbeit für den Monat Mai muss bis Ende Mai 2020 angezeigt werden.

     Alle Informationen zum Kurzaerbeitergeld findet man hier:

     https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/

     Die Kurzarbeit ist zunächst anzumelden:
     https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

     und danach zu beantragen:
     www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

     Unterstützung bei Beantragung und Bearbeitung von Kurzarbeitergeld

     Erste Wahl bei der Beantragung und Abwicklung des Kurzarbeitergeldes sollte die
     Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater sein. Für kleine Unternehmen, die den
     Antrag und die Abwicklung selbst übernehmen, kann dieses Tool helfen:

     https://libu.io/app

     mit digitaler „Schritt für Schritt“-Anleitung, die die Antragsstellung begleitet
     i) die notwendigen Listen (Abrechnungsliste 108) kann automatisch generiert und
         monatlich angepasst werden (auch mit DATEV und anderen Lohnbuchhaltungs-
         programmen möglich)
     ii) kostenfrei

     (mit herzlichem Dank an Herrn Pascal Kremp, CEO, Pinetco GmbH, Wuppertal)
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   b) Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz

      Selbständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Betrieb aus infektions-
      schutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch
      haben sowohl Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter.

      Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit
      oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.

      Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt
      die zuständige Behörde. Betroffene sollten sich deshalb zunächst an die zuständige
      Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Wie hoch die Entschädigung ausfällt,
      richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall.

      Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in
      angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz).
      Auch dies müssen die Inhaber selbst beantragen.

      Eine Inanspruchnahme auf Entschädigungsleistungen ist NICHT für die aktuell
      angeordnete Schließungen von Unternehmen, sondern nur bei einer behördlich
      angeordneten Quarantäne des Unternehmens möglich!

      Zuständige Behörde

      Rheinland:
      LVR-Zentralverwaltung in Köln-Deutz
      Landschaftsverband Rheinland
      Kennedy-Ufer 2
      50679 Köln
      Telefonzentrale: 0221 809-5400
      Telefax: 0221 809-5402
      E-Mail: ser@lvr.de
      https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/
      taetigkeitsverbot.jsp

3) Förderprogramme der öffentlichen Banken (NRW.BANK und KfW) sowie der
   Bürgschaftsbank NRW

   Die öffentlichen Banken (NRW.BANK, KfW sowie Bürgschaftsbank NRW) haben Ihre
   Angebote auf die aktuelle Situation angepasst. Weiterhin Bestand hat dabei das
   sogenannte Hausbankenprinzip, d.h. zur Gewährung eines Förderkredits benötigen Sie
   eine Hausbank, die bereit ist, den Antrag zu stellen und die dabei auch einen Teil ins
   eigene Risiko gehen wird.

   Die wichtigsten Programme sind:

   NRW.BANK Universalkredit

   - Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen
   - Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank bis 80 Prozent
   - kein Mindestkreditbetrag
   - Endfällige Darlehen (2 oder 4 Jahre Laufzeit)
   - Ratendarlehen (3,4, oder 5 Jahre Laufzeit, 1 oder 2 Jahre tilgungsfrei)

   Details: www.nrwbank.de/universalkredit
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   NRW.Start-up akut, Wandeldarlehen

   - KMU in Gründung und bis 36 Monate nach der Gründung
   - 15 TEUR – 200 TEUR

   Details: www.nrwbank.de/seedcap

   KfW Sonderprogramm 2020

   - Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen
   - Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank bis zu 90 Prozent
   - Kredite bis 3 Mio. Euro nur Risikoprüfung durch Hausbank

   Details: www.kfW.de/corona

   KfW Sonderprogramm 2020 - Schnellkredit

   - Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen, Umschuldungen ausgeschlossen
   - Höchstbetrag 25% des Jahresumsatzes 2019, max. 500 TEUR (bis 50 MA) und
     800 TEUR (über 50 MA)
   - für Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten, mind. seit 1.1.2019 am Markt
     und zum 31.12.2019 in „geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen“
   - Laufzeit: 10 Jahre mit bis zu zwei tilgungsfreien Anlaufjahren, Zinssatz 3 Prozent
   - 100prozentige Haftungsfreistellung für die Hausbank
   - keine Risikoprüfung durch KfW und Hausbank
   - Bestellung von Sicherheiten ist nicht zulässig

   Details: www.kfW.de/corona

   Bürgschaftsbank NRW

   - Bürgschaften für Bankkredite bis 2,5 Mio. Euro
   - 250 TEUR im Expressverfahren (Entscheidung in 3 Tagen nach Antragseingang)
   - 500 TEUR) im Umlaufverfahren (Entscheidung in 3 Tagen nach Vorlage aller
     Unterlagen)

   Details: www.bb-nrw.de/de/index.html

   Ab KW 21 soll es ein weiteres Programmangebot der Bürgschaftsbank geben, bei dem
   Unternehmen mit maximal zehn Mitarbeitern eine Bürgschaft mit 100 Prozent
   Risikoübernahme durch die Bürgschaftsbank bei coronabedingten
   Liquiditätsengpässen (bis max. 250 TEUR) beantragen können.

Weitere Infos:

NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800
www.nrwbank.de

Bürgschaftsbank NRW: 02131 5107-200
https://www.bb-nrw.de

Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW: 0800 539 9000
https://www.kfw.de/
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Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zeitnah das Gespräch mit der
Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und
günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.

Stand: 12. Mai 2020
Alle Angaben ohne Gewähr
IHK/Gri
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