Betriebliche Altersversorgung - Zusätzliche Altersvorsorge - Zusätzliche Vorsorge über den Arbeitgeber Finanzierung und Sicherheit der ...

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Zusätzliche Altersvorsorge

      Betriebliche
     ­Altersversorgung

>> Zusätzliche Vorsorge über den Arbeitgeber
>> Finanzierung und Sicherheit der Betriebsrente
>> Staatliche Förderung
Betriebliche Altersversorgung –
Absicherung über den Arbeitgeber

Betriebliche Altersversorgung kann sich lohnen. Das hat sich herum­ge­­
sprochen. Erfolgreich hat sie sich – ergänzend zur gesetzlichen Rente –
mittlerweile in vielen Betrieben etabliert.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen haben wichtige Impulse gesetzt:
Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf Entgeltumwandlung, also
darauf, dass Teile Ihres Lohns oder Gehalts für eine spätere Betriebsrente
gespart werden. Außerdem kann die betriebliche Altersversorgung durch
die ­Riester-Förderung vom Staat finanziell unterstützt werden. Durch das
ab 2018 geltende Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die staatliche
Förderung der betrieblichen Altersversorgung weiter verbessert und
gleichzeitig wurden neue Möglichkeiten für die Gestaltung Ihrer Alters­
vorsorge eröffnet.

Denken Sie über den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung
nach? Dann kann Ihnen diese Broschüre weiterhelfen. Sie erfahren, welche
Vorteile die betriebliche Altersversorgung bietet, was Sie beachten sollten
und wer Ihre Ansprechpartner in ­Sachen Betriebsrente sind.

603     13. Auflage (1/2019)
Inhaltsverzeichnis
 4 Betriebliche Altersversorgung – auch ein Weg für
   mich?
 8 Die fünf Durchführungswege
14 Finanzierung der Betriebsrente
19 Betriebsrente und Riester-Förderung
23 Sicherheit Ihrer betrieblichen Altersversorgung
29 Die richtige Auswahl treffen
32 Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung
Betriebliche Altersversorgung –
auch ein Weg für mich?

Zusätzliche Altersvorsorge über den Betrieb kann sich rechnen. Oft beteiligt
sich der Arbeitgeber am Aufbau einer Betriebsrente oder finanziert sie so­
gar ganz. Und wenn Sie eigene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
zahlen, fördert der Staat dies in erheblichem Umfang. Bis zu einer be­
stimmten jährlichen Höchstgrenze können Sie Ihre Beiträge sogar unver­
steuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt zahlen.

                       Betriebsrenten haben in deutschen Unternehmen Tra­
                       dition. Lange Zeit waren sie freiwillige Zusatzleistungen
                       der Arbeitgeber. Heute haben Sie als Arbeitnehmer
                       grundsätzlich einen Anspruch auf eine betriebliche
                      ­Altersversorgung.

                      Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber muss – wenn Sie das
                      wollen und keine tarifvertraglichen ­Regelungen dem
                      entgegenstehen – einen bestimmten Betrag von Ihrem
                      Bruttolohn als Beitrag für eine betriebliche Altersver­
Zu den Beiträgen      sorgung verwenden (Entgelt­umwand­lung).
aus Nettoentgelt
lesen Sie bitte das   Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können
Kapitel „Betriebs-
                      aber auch ganz oder teilweise von Ihrem Arbeitgeber
rente und Riester-
Förderung“ ab         übernommen werden oder – in anderen Fällen – aus
Seite 19.             Ihrem Nettoentgelt stammen.

                      4
Die betriebliche Altersversorgung organisiert und führt
                       in jedem Fall Ihr Arbeitgeber durch. Er wählt die An­
                       lageform aus, kümmert sich um die Beitragszahlungen
                       und ist der Vertragspartner für den ausgewählten An­
Lesen Sie dazu das
                       bieter beziehungsweise Finanzdienstleister. Wie dies im
Kapitel „Die fünf
Durchführungs­         Einzelnen abläuft, wird häufig auf betrieblicher Ebene
wege“ ab Seite 8.      vereinbart oder ist im Tarifvertrag festgelegt.

                       Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich
                       am Aufbau der Betriebsrente der Beschäftigten finanziell
                       zu beteiligen. Möglicherweise ist Ihr Arbeitgeber aber
                       über einen Tarifvertrag hierzu verpflichtet oder Ihr
                       Unternehmen beteiligt sich freiwillig. In Zukunft sind
                       Arbeitgeber zudem verpflichtet, Teile der bei der
                       (Brutto-)Entgeltumwandlung eingesparten Sozialver­
                       sicherungsbeiträge zusätzlich in die Finanzierung der
                       Betriebsrenten einzubringen. Auch wenn sich Ihr Arbeit­
Zu den verschiede-
                       geber an dem Beitrag zur Betriebsrente beteiligt, An­
nen Zusagearten
lesen Sie bitte das    spruch auf die spätere Rentenzahlung haben in jedem
Kapitel ab Seite 23.   Fall nur Sie als Arbeitnehmer.

                       Die wichtigsten Vorzüge der Betriebsrente haben wir
                       für Sie zusammengefasst:
                       >> Sie müssen sich nicht um die Durch­führung und die
                           damit verbundenen Formalitäten kümmern. Dies
                           übernimmt Ihr Arbeitgeber. Er führt auch die Bei­
                           träge für Sie ab.
                       >> Die Verwaltungs- und Abschlusskosten sind teilweise
                           günstiger als bei der privaten Altersvorsorge, weil
                           sie auf eine größere Personengruppe verteilt sind
                           oder Ihr Arbeitgeber einen Mengen­rabatt vom An­
                           bieter erhält. Unter Umständen gibt es auch speziell
                           auf das Unternehmen zugeschnittene Tarife mit
                           niedrigeren Verwaltungskosten.
                       >> Viele Arbeitgeber sind bereit oder auch gesetzlich
                           beziehungsweise tarifvertraglich verpflichtet, ihre
                           Beschäftigten beim Aufbau einer betrieblichen
                           Altersversorgung zu unter­stützen.

                       5
>> Bei tariflichen Modellen können die Leistungen
   speziell auf die jeweiligen beruflichen Risiken zu­
   geschnitten sein.
>> Sie können mehrere Förderwege nebeneinander
   nutzen.
>> Wird die Betriebsrente durch Beiträge aufgebaut, die
   direkt aus Ihrem Bruttogehalt entnommen werden
   (Brutto-Entgeltumwandlung), bleiben diese Beiträge
   in gewissen Grenzen steuer- und abgabenfrei.
   Allerdings fallen wegen der Sozialabgabenfreiheit
   Ihre Ansprüche bei der gesetzlichen Rente (und zum
   Beispiel auch bei der Arbeitslosenversicherung oder
   dem Krankengeld) dann entsprechend geringer aus.
>> Auch wenn Sie im Alter nur eine kleine Rente
   beziehen und auf die staatliche Grundsicherung
   angewiesen sein sollten – die betriebliche Altersver­
   sorgung kann sich für Sie rechnen: So können
   gegenwärtig bis zu rund 200 Euro pro Monat aus
   den Rentenleistungen der freiwilligen Altersvorsorge
   – zu denen auch die betriebliche Altersversorgung
   gehört – anrechnungsfrei bleiben.

Auch für Arbeitgeber bietet die betriebliche Altersver­
sorgung Vorteile. So spielt sie beispielsweise beim Ge­
winnen und der Bindung von Mitarbeitern eine wichtige
Rolle. Die Arbeitgeber können ihren Beschäftigten mit
der Betriebsrente ein finanziell attraktives Zusatzange­
bot unterbreiten und ihre Aufwendungen steuerlich

6
geltend machen. Zudem profitieren sie auch von der
Sozialabgabenfreiheit der Brutto-Entgeltumwandlung.

    Bitte beachten Sie:
    Insbesondere dann, wenn die Betriebsrente mit
    Beiträgen aus Ihrem Brutto-Arbeitsentgelt
    (Entgelt­umwandlung) finanziert wird, sollten Sie
    bedenken, dass Sie von der späteren Betriebsren­
    te – sofern diese mit anderen Versorgungsbezü­
    gen und gegebenenfalls einem Arbeitseinkommen
    einen bestimmten Betrag (2019 = 155,75 Euro im
    Monat) übersteigt – die vollen Beiträge zur Kran­
    ken- und Pflegever­sicherung zahlen müssen. Bei
    Betriebsrenten, die Sie aus Ihrem Nettoentgelt
    selbst finanziert haben (Riester-Rente) und bei
    Leistungen aus der privaten Altersvorsorge ist
    das in der Regel nicht der Fall.

7
Die fünf Durchführungswege
Der Arbeitgeber kann zwischen fünf Formen der betrieblichen Alters­
versorgung (Durchführungswege) wählen. Er kann dabei auch die Hilfe
eines externen Versorgungsträgers in Anspruch nehmen. Einige grund­
legende Informationen zu den Durchführungswegen erhalten Sie in die­
sem Kapitel.

                 Eine betriebliche Altersversorgung kann
                 >> als Direktversicherung,
                 >> über eine Pensionskasse,
                 >> über einen Pensionsfonds,
                 >> als Direktzusage/Pensionszusage oder
                 >> über eine Unterstützungskasse
                 durchgeführt und aufgebaut werden.

                 Den Durchführungsweg wählt grundsätzlich der Arbeit­
                 geber aus.

                 Ist Ihr Arbeitgeber bereits Mitglied in einer Pensions­
                 kasse oder einem Pensionsfonds und bietet er eine
                 ­riesterförderfähige betriebliche Altersversorgung an,
                  darf er Ihren Anspruch auf eine betriebliche Altersver­
                  sorgung auf diese Formen beschränken. Ist dies nicht
                  der Fall, können Sie ihn auffordern, eine Direktver­siche­
                  rung für Sie abzuschließen. Das Versicherungsunter­
                  nehmen wählt der Arbeitgeber jedoch allein aus.

                 8
Bitte beachten Sie:
                          Tarifverträge können die Auswahl des Durch­
                          führungsweges und des Versorgungsträgers ein­
                          schränken, wenn die Regelungen für Arbeitnehmer
                          und Arbeitgeber gleichermaßen bindend sind.

                      Und wie funktionieren die einzelnen Durchführungs­
                      wege? Im Folgenden haben wir die fünf Möglichkeiten
                      für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung
                      kurz beschrieben.

                      Direktversicherung
                      Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenver­
                      sicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
                      zugunsten seiner Beschäftigten abschließt.

                      Die Beiträge zur Direktversicherung kann Ihr Arbeit­
                      geber in vollem Umfang allein tragen, sie können aber
                      auch zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen aufgeteilt
Informationen zu
den Beiträgen des     oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung vollständig
Arbeitgebers bei      von Ihnen gezahlt werden. Für Ihre Beiträge zu einer
der Entgeltum-        Direktversicherung können Sie die Riester-Förderung
wandlung lesen Sie
                      nutzen. Unabhängig davon erwerben nur Sie – gegebe­
auf Seite 5 und ab
Seite 14 (Finanzie-   nenfalls auch Ihre Hinterbliebenen – ­einen Anspruch auf
rung).                die spätere Rentenleistung aus ­dieser Versicherung.

                      Die Direktversicherung eignet sich gerade auch für
                      kleinere Unternehmen und Betriebe. Sie verursacht
                      nur wenig Verwaltungsaufwand auf Arbeitgeber­seite,
                      da die Versicherungsgesellschaft die Kapitalanlage und
                      Kapital­verwaltung übernimmt und später auch die
                      Versorgungs­leistungen auszahlt.

                       Wichtig für Sie als Arbeitnehmer: Ihre Anwartschaften
                       sind so auch bei Insolvenz Ihres Arbeitgebers nicht
                      ­gefährdet.

                      9
Weiterhin sollten Sie wissen, dass
                      >> der Arbeitgeber die Versicherung nicht verpfänden,
                         abtreten oder beleihen darf,
                      >> Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leis­
                         tung verwendet werden und
                      >> Sie diese Versicherung mit eigenen Beiträgen fort­
                         setzen können, falls Sie aus dem Unternehmen aus­
                         scheiden.

                      Pensionskasse
                      Pensionskassen sind Versorgungseinrichtungen, die von
                      einem oder mehreren Unternehmen gebildet werden. Sie
                      sind spezielle Lebensversicherungen. Die Beiträge zah­
                      len die Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer haben Sie jedoch
                      die Möglichkeit, sich in Form der Entgeltumwandlung
                      daran zu beteiligen.

                      Die Riester-Förderung können Sie für die betriebliche
                      Altersversorgung über eine Pensionskasse grundsätzlich
                      nutzen.

Die BaFin ist die     Pensionskassen werden durch die Bundesanstalt für
staatliche Aufsicht   Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert. Die
für die Bereiche
                      Kassen garantieren Arbeitnehmern und deren Hinter­
des Finanzwesens.
                      bliebenen einen Anspruch auf künftige Leistungen. Die
                      Pensionskassen sind vom Arbeitgeber unabhängige Ein­
                      richtungen und können daher auch bei einer Insolvenz
                      des Arbeitgebers die Versorgungsleistungen erbringen.

Ab wann Ihre          Scheiden Sie mit unverfallbaren Anwartschaften auf
Anwartschaften        eine betriebliche Altersversorgung aus dem Unterneh­
unverfallbar sind,
                      men aus, können Sie Ihre Vorsorge in einer Pensions­
können Sie auf
Seite 26 nachlesen.   kasse grundsätzlich mit eigenen Beiträgen fortsetzen.

                      Pensionsfonds
                      Pensionsfonds sind rechtlich selbständige Versorgungs­
                      einrichtungen, die den Arbeitnehmern einen Rechts­
                      anspruch auf die zugesagten Leistungen einräumen.
                      Pensionsfonds sind freier in der Wahl ihrer Geldan­
                      lagen als Direktversicherungen und Pensionskassen.

                      10
Der PSVaG über-        Damit sind einerseits zwar höhere Renditen möglich,
nimmt die Renten­      doch andererseits besteht auch ein größeres Risiko von
zahlung, wenn ein
                       Verlusten. Deshalb unterliegen Pensionsfonds der
Arbeitgeber, der
eine Direktzusage,     Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Fi­
Unterstützungs­        nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise
kasse oder einen       der Insolvenz­sicherungspflicht beim Pensions-­
Pensionsfonds für
                       Sicherungs-Verein (PSVaG).
die betriebliche
Altersversorgung
nutzt, zahlungs­       Als Arbeitnehmer können Sie sich mit Beiträgen aus
unfähig ist.           einer Entgeltumwandlung am Pensionsfonds beteiligen.
                       Für Ihre Arbeitnehmerbeiträge an einen Pensionsfonds
                       können Sie auch die Riester-Förderung nutzen.

                       Die Versorgungsleistungen erhalten Sie entweder als
                       lebens­lange Altersrente oder in Form eines Auszah­
                       lungsplans mit anschließender Restverrentung.

Ab wann Ihre           Wenn Sie mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus
Anwartschaften
                       dem Betrieb ausscheiden, können Sie Ihre bishe­
unverfallbar sind,
können Sie auf         rige Alters­ver­sor­gung mit eigenen Beiträgen an den
­Seite 26 nachlesen.   Pensions­fonds weiter aufbauen.

                       Direktzusage
                       Bei einer Direktzusage/Pensionszusage verpflichtet sich
                       der Arbeitgeber, Ihnen im Pensionsalter eine Betriebs­
                       rente aus dem Betriebsvermögen zu zahlen. Hierfür
                       ­bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen. Oftmals
Nähere Informa­         schließt der Arbeitgeber auch eine Rückversicherung ab.
tionen enthält das
Kapitel „Sicherheit
                       Für den Fall der Insolvenz Ihres Arbeitgebers sind Ihre
Ihrer betrieblichen
Altersversorgung“      Ansprüche aus einer Direktzusage beim Pensions-Siche­
ab Seite 23.           rungs-Verein (PSVaG) geschützt. Das bedeutet, auch

                       11
wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird, erhalten
Sie weiterhin Ihre bereits erworbene betriebliche Ver­
sorgung.

 Direktzusagen sind meist reine Arbeitgeberleistungen;
 eine Entgeltumwandlung ist jedoch grundsätzlich
­möglich.

 Scheiden Sie aus dem Unternehmen aus, haben Sie
 ­keinen Anspruch darauf, die Versorgung mit eigenen
  Beiträgen weiter aufzubauen. Anwartschaften, die
  Sie bis dahin erworben haben, bleiben Ihnen jedoch
­erhalten.

Die Riester-Förderung können Sie für eine Direktzusage
nicht nutzen, weil dies nur bei den externen Durchfüh­
rungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und
Pensionsfonds möglich ist.

Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrich­
tung, die von einem oder mehreren Unternehmen gebil­
det wird. Sie dient dem Arbeitgeber zur Finanzierung
und Erfüllung seiner Versorgungszusage an den Arbeit­
nehmer. Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch
auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse, son­
dern nur seinem Arbeitgeber gegenüber.

Die Unterstützungskasse soll das von den beteiligten Un­
ternehmen eingezahlte Kapital und alle daraus erzielten
Vermögenserträge möglichst gewinnbringend anlegen
und daraus später die Betriebsrenten auszahlen.

Reichen die Mittel der Unterstützungskasse dann zur
Finanzierung der Betriebsrenten nicht aus, muss der
Arbeit­geber einspringen und den Rest der zugesagten
Betriebsrenten selbst aufbringen. Im Fall einer Insol­
venz des Arbeitgebers sichert der Pensions-Sicherungs-
Verein (PSVaG) die erworbenen Versorgungsleistungen
der Arbeitnehmer.

12
Die Riester-Förderung können Sie für diese Form der
betrieblichen Altersversorgung nicht nutzen.

     Bitte beachten Sie:
     Scheiden Sie aus dem Unternehmen aus, haben
     Sie keinen Anspruch darauf, die Altersversorgung
     in der Unterstützungskasse mit eigenen Beiträ­
     gen weiter aufzubauen. Anwartschaften, die Sie
     bis dahin erworben haben, bleiben Ihnen jedoch
     grundsätzlich erhalten.

13
Finanzierung der Betriebsrente
Die notwendigen Mittel für die Finanzierung einer Betriebsrente können
vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam auf­
gebracht werden.

                  Einen gesetzlichen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber
                  finanzierte Betriebsrente gibt es nicht. Allerdings kann
                  in tarifvertraglichen Regelungen festgelegt sein, dass der
                  Arbeitgeber die teilweise oder auch die vollständige
                  Finanzierung der Betriebsrente übernimmt. Entspre­
                  chende Regelungen kann es auch auf betrieblicher
                  Ebene geben oder sie können zwischen Arbeitgeber und
                  Arbeitnehmer einzelvertraglich geregelt werden.

                  Die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebs­
                  rente kann dieser als Aufwand steuerlich geltend ma­
                  chen. In bestimmtem Umfang muss er dafür auch keine
                  Beiträge zu den verschiedenen Zweigen der Sozialver­
                  sicherung entrichten. Die Grenzen der Freistellung der
                  Arbeitgeberbeiträge im Rahmen des Steuer- und des
                  Beitragsrechts der Sozialversicherung sind abhängig
                  vom genutzten Durchführungsweg.

                  Der Arbeitgeber kann darüber hinaus 30 Prozent seiner
                  zusätzlichen Beiträge für die betriebliche Altersversor­
                  gung bestimmter Arbeitnehmer mit seiner Steuerschuld

                  14
verrechnen. Dies gilt für Arbeitnehmer mit einem
                     monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 2 200 Euro. Der Bei­
                     trag des Arbeitgebers muss dabei mindestens 240 Euro
                     pro Jahr betragen und an einen Pensionsfonds, eine
                     Pensionskasse oder eine Direktversicherung erfolgen.

                     Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich die Möglich­
                     keit, Teile Ihres Entgelts in Ansprüche auf eine betrieb­
                     liche Altersversorgung umzuwandeln. Dieses Verfahren
                     wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. In bestimmter
                     Höhe haben Sie darauf sogar einen gesetzlichen An­
                     spruch. Werden Sie nach Tarif bezahlt, kann eine
                     Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, wenn
                     der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht beziehungs­
                     weise zulässt. Ein Tarifvertrag kann sogar die Ausgestal­
                     tung der Vorsorge im Einzelnen regeln.

Nähere Informa­      Die Umwandlung in Ansprüche auf eine Betriebsrente
tionen hierzu ent-   kann aus Ihrem Netto- oder Ihrem Brutto-Entgelt
hält das Kapitel
                     erfolgen. Erfolgt die Umwandlung aus Ihrem Netto-Ent­
„Betriebsrente und
Riester-Förderung“   gelt, können Sie dafür die staatliche Riester-Förderung
ab Seite 19.         in Anspruch nehmen.

                     Sofern Sie die Umwandlung aus Ihrem Brutto-Entgelt
                     vornehmen, können Sie dafür ebenfalls staatliche
                     Unterstützung erhalten: Falls Ihr Arbeitgeber eine
                     Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direkt­
                     versicherung für die betriebliche Altersversorgung
                     ausgewählt hat, können Sie jährlich bis zu acht Prozent
                     der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenver­
                     sicherung (2019 = 6 432 Euro) steuerfrei umwandeln.
                     Sofern für den Arbeitnehmer im betreffenden Kalender­
                     jahr Beiträge für einen Altvertrag (Abschluss bis zum
                     31. Dezember 2004) pauschal versteuert werden, sind
                     diese Beiträge auf die steuerfreien Höchstbeiträge
                     anzurechnen. Zudem sind Beiträge bis zur Höhe von
                     vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der
                     Rentenversicherung (2019 = 3 216 Euro) beitragsfrei in
                     der Sozialversicherung.

                     15
Wenn Ihr Arbeitsgeber für die betriebliche Altersversor­
                       gung hingegen eine Direktzusage oder eine Unterstüt­
                       zungskasse nutzt und die tarifvertraglichen, betriebli­
                       chen und einzelvertraglichen Regelungen dies zulassen,
                       sind Ihre Aufwendungen im Rahmen der (Brutto-)
                       Ent­geltumwandlung in unbegrenzter Höhe steuerfrei.
                       Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt an dieser Stelle
                       hingegen eine Höchstgrenze von vier Prozent der
                       Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversiche­
                       rung (2019 = 3 216 Euro im Jahr).

                       Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, eine Betriebs­
                       rente in Form einer (Brutto-)Entgeltumwandlung abzu­
                       schließen, sollten Sie bedenken, dass sich dadurch Aus­
                       wirkungen auf die gesetzliche Rente ergeben: Wenn Sie
                       Teilbeträge Ihres Gehalts für den Aufbau einer Betriebs­
                       rente umwandeln, ohne davon Sozialabgaben zu zahlen,
                       fällt Ihre spätere gesetzliche Rente entsprechend gerin­
                       ger aus. Sie zahlen schließlich weniger Rentenbeiträge
                       ein. Auch eine eventuelle Erwerbsminderungsrente fällt
                       geringer aus. Weiterhin können Ihre Ansprüche auf
                       Kranken-, Arbeitslosen- und Elterngeld durch die
                       Nutzung der sozialversicherungsfreien (Brutto-)Entgelt­
                       umwandlung gemindert werden.

                       Bei einer (Brutto-)Entgeltumwandlung, die auf einer
                       reinen Beitragszusage beruht, muss sich der Arbeitge­
                       ber in der Regel mit mindestens 15 Prozent des umge­
                       wandelten Gehalts beteiligen. Dies gilt bei allen neu
                       abgeschlossenen Vereinbarungen zur Entgeltumwand­
                       lung ab 2019 auch dann, wenn sie auf einer anderen
                       Zusageart beruhen. Ab 2022 gilt dies auch für alle
                       bereits bestehenden Vereinbarungen zur Entgeltum­
                       wandlung. Die Verpflichtung des Arbeitgebers auf
Lesen Sie bitte zu     zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
den verschiedenen      bei der (Brutto-)Entgeltumwandlung reicht allerdings
Zusagearten das        nur soweit, wie der Arbeitgeber auch tatsächlich Beiträ­
Kapitel: „Sicherheit
                       ge zur Sozialversicherung einspart. Auch an dieser
Ihrer betrieblichen
Altersversorgung“      Stelle können in Tarifverträgen abweichende Regelun­
ab Seite 23.           gen vereinbart werden.

                       16
Die Beitragsbemes­     Haben Sie sich für eine solche Entgeltumwandlung ent­
sungsgrenze (West)     schieden, müssen Sie zunächst mit Ihrem Arbeitgeber
liegt im Jahr 2019
                       vereinbaren, welchen Betrag Ihres Bruttolohns er für
bei 80 400 Euro.
Vier Prozent davon     die betriebliche Altersversorgung umwandeln soll. Einen
betragen 3 216 Euro.   Anspruch auf Entgeltumwandlung haben Sie in Höhe
                       von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West)
                       in der gesetzlichen Rentenversicherung.

                       Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten,
                       kann Ihr Arbeitgeber verlangen, dass regel­mäßige und
Die Bezugsgröße        gleichbleibende Beträge verwendet werden. Laut Be­
entspricht etwa        triebs­rentengesetz ist pro Jahr mindestens ein Betrag
dem Durchschnitts-     in Höhe von 1/160stel der Bezugsgröße der Renten­
einkommen aller
                       versicherung für die betriebliche Altersversorgung
Rentenversicherten.
Sie wird jährlich      umzu­wandeln. Das sind im Jahr 2019 mindestens
neu festgelegt.        233,63 Euro.

                       Verdienst, den Sie übertariflich erhalten (beispielsweise
                       ein tariflich nicht vorgesehenes 13. Gehalt als Weih­
                       nachtsgeld), unterliegt nicht der Tarifbindung. ­Diesen
                       Betrag können Sie also unabhängig vom Tarifvertrag
                       umwandeln.

                        Unser Tipp:

                        Sie können die (Brutto-)Entgeltumwandlung auch zu-
                        sätzlich zur Riester-Förderung (Entgeltumwandlung
                        von Nettolohn) in Anspruch nehmen. Je nach Vereinba-
                        rung mit Ihrem Arbeitgeber können die verschiede-
                        nen Formen der Entgeltumwandlung durchaus neben-
                        einander bestehen.

                       Die späteren Renten aus der betrieblichen Altersversor­
                       gung müssen Sie voll versteuern. Außerdem müssen
                       Sie beachten, dass bei Betriebsrenten, die auf einer
                       (Brutto-)Entgeltumwandlung beruhen, die vollen Bei­
                       träge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen
                       können.

                       17
Die Pauschalsteuer
                    Grundsätzlich sind Ihre Aufwendungen für die betrieb­
                    liche Altersversorgung heute – zumindest in gewissem
                    Umfang – steuerfrei, während Sie die spätere Betriebs­
                    rente voll versteuern müssen. Das ist das Prinzip der
                    nachgelagerten Besteuerung.

                    Die einheitliche nachgelagerte Besteuerung für Betriebs­
                    renten gibt es erst seit 2005. Aus Vertrauensschutzgrün­
                    den können Beiträge an Direktversicherungen und Pen­
                    sionskassen weiterhin pauschal besteuert werden, wenn
                    der Versorgungsvertrag schon vor 2005 abgeschlossen
                    und vor 2018 mindestens ein Beitrag pauschal versteu­
                    ert wurde. Diese Pauschalbesteuerung hat den Vorteil,
                    dass Sie die spätere Betriebsrente nur mit dem Ertrags­
                    anteil versteuern müssen. Der größte Teil der Betriebs­
                    rente bleibt so steuerfrei. Darüber hinaus können die
                    pauschal versteuerten Beiträge sozialversicherungsfrei
                    umgewandelt werden.

                    Für den Ertragsanteil einer Rente ist das Alter bei Ren­
                    tenbeginn entscheidend. So muss beispielsweise ein 67-​
Lesen Sie hierzu    Jähriger, der erstmals eine entsprechende Rente erhält,
auch ab Seite 19.   17 Prozent davon versteuern.

                    18
Betriebsrente und Riester-Förderung
Der Staat unterstützt Sie beim Aufbau einer Betriebsrente. Im Rahmen der
Riester-Förderung können Sie für Ihre Beitragszahlungen an eine Direkt­
versicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds staat­liche Zulagen
erhalten und Ihre Beiträge als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend
machen.

Sofern Sie die         Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Beiträge
Bei­träge aus Ent-     aus Ihrem versteuerten und sozialversicherungspflich­
geltbestandteilen
                       tigen Verdienst, also aus Ihrem Nettoentgelt, gezahlt
leisten, für die Sie
Sozialversiche-        werden.
rungsbeiträge
gezahlt haben, er-      Unser Tipp:
halten Sie später
auch eine entspre-
chend höhere ge-        Besonders lukrativ kann die Riester-Förderung für
setzliche Rente.        Familien mit Kindern, für Versicherte mit unterdurch-
                        schnittlichem Einkommen sowie für Personen mit
                        hoher Einkommensteuerbelastung sein.

                       Der Umfang der Riester-Förderung
                       Die Riester-Förderung besteht zum einen aus Zulagen
                       vom Staat. Zum anderen können sich steuerliche Vor­
                       teile für Sie ergeben, weil Sie Ihre Beiträge und die Zu­
                       lagen als Sonderausgaben bei Ihrer jährlichen Einkom­
                       mensteuererklärung geltend machen können.

                       19
Zulagen vom Staat
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage
in Höhe von 175 Euro und einer Kinderzulage in Höhe
von 185 Euro für jedes Kind, für das ein Anspruch auf
Kindergeld besteht. Für jedes nach dem 31. Dezember
2007 geborene Kind bekommen Sie sogar 300 Euro pro
Jahr.

Wenn Sie jünger als 25 Jahre sind, erhalten Sie für das
erste Beitragsjahr zusätzlich eine Zulage in Höhe von
maximal 200 Euro als Berufseinsteiger­bonus.

Die Zulagen werden nur dann in voller Höhe auf Ihren
Riester-Vertrag überwiesen, wenn Sie selbst auch Bei­
träge in bestimmter Höhe eingezahlt haben. Wie hoch
Ihre Eigenbeiträge sein müssen, damit Sie die volle Zu­
lage für sich und für Ihre Kinder bekommen, ist von der
Höhe Ihres sozialversicherungspflichtigen Einkommens
und der Anzahl Ihrer Kinder abhängig, für die Sie Zu­
lagen erhalten.

Der Sonderausgabenabzug
Der zweite Bestandteil der Riester-Förderung ist der
steuerliche Sonderausgabenabzug. Das bedeutet, Sie
müssen für den Teil Ihres Einkommens, den Sie für eine
riestergeförderte Altersvorsorge aufwenden, k ­ eine
­Steuern zahlen. Ihre Altersvorsorgebeiträge und die
 ­Zulagen, die auf Ihren Riester-Vertrag überwiesen

20
­ erden, können Sie in Ihrer Steuererklärung als so­
                     w
                     genannte Sonderausgaben angeben.

                     Grundsätzlich gilt: Je höher Ihre Eigenleistung und Ihr
                     Steuersatz sind, umso höher ist Ihre Steuerersparnis.
                     Doch der Sonderausgabenabzug ist nicht unbegrenzt
                     möglich, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag von
                     2 100 Euro. Auf die Steuerersparnis werden die bereits
                     erhaltenen Zulagen angerechnet. Sind bei Ehepaaren
                     beide Partner unmittelbar förderberechtigt, so erhöht
                     sich der gemeinsame maximale Sonderausgabenabzug
                     auf 4 200 Euro. Ist nur ein Partner unmittelbar förderbe­
                     rechtigt, so beträgt der maximale Sonderausgabenabzug
                     2 160 Euro.

                     Den Sonderausgabenabzug für die Riester-Rente können
                     Sie zusätzlich zu den Sonderausgaben für Vorsorgeauf­
                     wendungen geltend machen. Die Beiträge sind also auch
                     dann steuerlich absetzbar, wenn Sie die Möglichkeiten
                     des Sonderausgabenabzugs für allgemeine Vorsorgeauf­
                     wendungen bereits voll ausgeschöpft haben.

                     Unterschiede zur privaten Riester-Rente
                     Aus betrieblichen Riester-Verträgen können Sie kein
                     angesammeltes Kapital entnehmen, um privates Wohn­
                     eigen­tum zu kaufen.

                     Außerdem ist keine Zertifizierung erforderlich – also
                     keine Prüfung, ob der Vorsorgevertrag förderfähig ist.

                     Die gesetzlichen Regelungen für Betriebsrenten sorgen
Von Renten aus
                     dafür, dass betriebliche Vorsorgeprodukte grundsätzlich
betrieb­lichen und
privaten Riester-­   förderfähig gestaltet werden.
Verträgen müssen
in der Regel keine   Aus Ihrer Betriebsrente müssen Sie im Alter grundsätz­
Kranken- und
                     lich die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi­
Pflegeversiche-
rungsbeiträge        cherung zahlen. Das gilt jedoch ab 2018 nicht mehr für
gezahlt werden.      betriebliche Riester-Verträge.

                     21
Unser Tipp:

 In allen Fragen zum Zulageverfahren und zur Förde-
 rung Ihrer zusätzlichen Altersvorsorge können Sie
 die Service-Hotline 03381 21 22 23 24 der Zentralen
 Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ­nutzen. Die
 ZfA berechnet die Zulagen für die Riester-Verträge
 und zahlt diese auch aus.

 Ausführliche Informationen zur Riester-Förderung
 finden Sie außerdem in unserer kostenlosen Broschüre
 „Privat­vorsorge von A bis Z“.

22
Sicherheit Ihrer betrieblichen Altersversorgung
Kann der Arbeitgeber die Betriebsrente kündigen? Was passiert mit der
Rente bei einem Wechsel der Arbeitsstelle? Und wenn der Arbeitgeber
Konkurs anmeldet? Eine Vielzahl rechtlicher Regelungen sollen Ihre
Betriebsrente sicherer machen.

                  Zusage und Haftung
                  Je nach Durchführungsweg und Art der Versorgungs­
                  zusage Ihres Arbeitgebers sind Ihre Betriebsrenten­
                  ansprüche in unterschiedlichem Maß garantiert.

                  Es gibt verschiedene Arten der Zusage. Bei Leistungs­
                  zusagen trägt der Arbeitgeber das volle Anlage- und
                  Renditerisiko. Im Fall der Insolvenz des Versorgungs­
                  trägers oder bei einer geringer ausfallenden Rendite
                  muss der Arbeitgeber die Zahlungen in der ursprünglich
                  zugesagten Höhe übernehmen. Das gilt auch, wenn die
                  betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
                  vom Arbeitnehmer finanziert wird.

                   Beispiel:

                   Leistungszusagen Ihres Arbeitgebers könnten sein:
                   >> 0,5 Prozent des letzten Bruttogehalts für jedes Jahr
                      der Betriebszugehörigkeit oder
                   >> 10 Euro pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

                  23
Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung sagt der
Arbeitgeber Ihnen keine bestimmte Leistungshöhe zu,
sondern Beitragszahlungen in einer bestimmten Höhe.
Er muss allerdings garantieren, dass zu Rentenbeginn
grundsätzlich min­destens die Summe der eingezahlten
Beiträge als Kapital für die Rentenauszahlung zur Ver­
fügung steht.

 Beispiel:

 Eine Beitragszusage mit Mindestleistung könnte sein:
 Ihr Arbeitgeber zahlt ein Prozent Ihres Bruttogehalts
 in eine Direktversicherung ein, wenn Sie als Arbeit­
 nehmer den gleichen Beitrag zuzahlen.

Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist nur für die
Direktversicherung, Pensionskasse und den Pensions­
fonds möglich.

Seit dem 1. Januar 2018 ist auch die „reine Beitragszu­
sage“ möglich. Die Pflichten des Arbeitgebers beschrän­
ken sich hierbei allein auf die Entrichtung der Beiträge
(die auch aus Entgeltumwandlung stammen können).
Eine bestimmte Versorgungsleistung wird vom Arbeit-
geber nicht zugesagt und darf auch nicht vom Ver­
sorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direkt­
versicherung) zugesagt werden. Im Rahmen der Direkt­
zusage oder bei einer Unterstützungskasse ist eine reine
Beitragszusage nicht zulässig.

Bei der reinen Beitragszusage ist die Höhe der Betriebs­
rente allein abhängig von der Vermögens-, Ertrags- und
Kostenentwicklung des Versorgungsträgers. Schwankun­
gen der Höhe der Betriebsrente sollen dadurch begrenzt
werden, dass für ganze Kollektive von Betriebsrentnern
finanzielle Ausgleichmechanismen geschaffen werden.
Die Versorgungsträger können dabei „Zielrenten“ zu­
sagen. Diese beinhalten keine Garantien, können aller­

24
dings nur nach festen (tarifvertraglich vereinbarten)
Regeln angehoben oder gesenkt werden.

Die reine Beitragszusage setzt eine tarifvertragliche
Regelung zwingend voraus. Arbeitgeber und Arbeit­
nehmer, die nicht tarifgebunden sind, können die
Anwendung der entsprechenden tariflichen Regelungen
miteinander vereinbaren.

     Bitte beachten Sie:
     Möchten Sie Risiken wie Invalidität oder Todesfall
     mit der Betriebsrente absichern, mindern die
     dafür notwendigen Beiträge die Höhe der Auszah­
     lungssumme beziehungsweise Altersrente ent­
     sprechend. Solche Zusatzleistungen sind dennoch
     oft sinnvoll und daher auch in vielen betrieblichen
     Versorgungen vorgesehen.

Schutz vor Insolvenz
Betriebsrenten und unverfallbare Anwartschaften auf
eine betriebliche Altersversorgung sind gegen die Zah­
lungsunfähigkeit des Arbeitgebers gesichert.

Wird Ihre betriebliche Altersversorgung über eine
­Direktzusage, Unterstützungskasse oder einen Pen­sions­­
fonds aufgebaut, werden Ihre erworbenen unverfall­
baren Anwartschaften auf Betriebsrente vom Pen­sions-
 Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert.

Die Zahlungsfähigkeit einer Direktversicherung und
Pensionskasse ist von der Insolvenz eines Arbeitgebers
nicht betroffen, da es sich hier um vom Arbeitgeber
wirtschaftlich unabhängige Versicherungen handelt. Sie
zahlen Ihnen im Alter zumindest die garantierte Rente,
auch wenn Ihr früherer Arbeitgeber dann nicht mehr
existieren sollte. Außerdem unterliegen sie – wie auch

25
der Pensionsfonds – der Kontrolle der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Bei der reinen
Beitragszusage ist ein Insolvenzschutz nicht erforder­
lich, da die Versorgungsträger bei dieser Zusageart
keine Garantien übernehmen.

     Bitte beachten Sie:
     Ansprüche aus einer Entgeltumwandlung sind
     übrigens vom ersten Tag an gegen Insolvenz
     geschützt. Ansonsten besteht Insolvenzschutz
     grundsätzlich erst für Anwartschaften, die un­
     verfallbar geworden sind.

Unverfallbarkeit
Ansprüche aus Beiträgen, die Sie als Arbeitnehmer im
Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine betriebliche
Altersversorgung eingezahlt haben, sind sofort unver­
fallbar. Das heißt, sie bleiben Ihnen auch bei einem
Betriebswechsel oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus
dem Unternehmen erhalten.

Anders sieht es bei Anwartschaften aus, die der Arbeit­
geber finanziert. Diese werden grundsätzlich erst dann
unverfallbar, wenn Sie mindestens 21 Jahre alt sind und
die Versorgungszusage mindestens seit drei Jahren be­
 steht. Wenn Ihre Anwartschaften unverfallbar geworden
 sind, erhalten Sie auch nach einem Betriebswechsel
­später eine Betriebsrente von Ihrem früheren Arbeit­
 geber beziehungsweise aus seinem betrieblichen Alters­
 versorgungssystem.

Die Rente zum neuen Arbeitgeber mitnehmen
Sie können Ihre erworbenen Anwartschaften auch
zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, wenn sich alle
­Beteiligten (ehemaliger Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber
 und Arbeitnehmer) darüber einig sind. Der neue Arbeit­
 geber kann entweder die Zusage des ehemaligen Arbeit­

26
gebers übernehmen oder der Wert der unverfallbaren
Versorgungsanwartschaften wird in das Betriebsrenten­
system des neuen Arbeitgebers übertragen.

Arbeitnehmer, die Anwartschaften auf eine betriebliche
Altersversorgung aus einer Pensionskasse, Direktver­
sicherung oder einem Pensionsfonds erworben haben,
besitzen sogar einen Rechts­anspruch darauf, dass das
Versorgungskapital bei einem Arbeitsplatzwechsel über­
tragen wird.

     Bitte beachten Sie:
     Versorgungskapital kann bis zur Höhe der Bei­
     tragsbemessungsgrenze (West) der gesetz­lichen
     Rentenversicherung ohne steuerrechtliche Nach­
     teile auf den neuen Arbeitgeber übertragen wer­
     den. Im Jahr 2019 sind das maxi­mal 80 400 Euro.
     Für die Übertragung des Kapitals können weitere
     Kosten entstehen, die Ihre erworbenen Versor­
     gungsanwartschaften mindern.

Einen Anspruch darauf, dass Ihr neuer Arbeitgeber den
bisherigen Vertrag mit dem Versorgungsträger des alten
Arbeitgebers komplett übernimmt, haben Sie nicht. Die
neue Zusage kann also unterschiedlich gestaltet sein.

27
Unser Tipp:

                     Prüfen Sie auch, ob eventuell erneut Abschlusskosten
                     entstehen, wenn Sie die Rente zum neuen Arbeitgeber
                     mitnehmen. Für Direktversiche­rungen und Pen­sions­
                     kassen existieren Übertragungsabkommen, die dies
                     üblicherweise verhindern.

                    Sie können die Altersversorgung Ihres früheren Arbeit­
                    gebers unter Umständen auch mit eigenen Beiträgen
                    fortsetzen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
                    Zumindest bei der Altersversorgung über eine Pensions­
                    kasse, einen Pensionsfonds oder über eine Direktver­
                    sicherung ist dies grundsätzlich möglich. Falls bei der
                    Übertragung des Versorgungskapitals vom alten auf den
                    neuen Arbeitgeber erneut Abschlusskosten entstehen
                    würden, kann dies für Sie günstiger sein.

                    Abfindung
                    Bei einer sehr geringen unverfallbaren Anwartschaft
                    auf Betriebsrente, die sich beispielsweise wegen einer
                    kurzen Betriebszugehörigkeit ergeben kann, können Sie
                    auf eine Auszahlung als lebenslange Rente verzichten.
                    Stattdessen können Sie sich Ihre erworbene Anwart­
                    schaft als einmalige Abfindung auszahlen lassen. Hier
Die Bezugsgröße
entspricht etwa     gilt eine Bagatellgrenze von einem Prozent der monat­
dem durchschnitt­   lichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversiche­
lichen Einkommen    rung. Im Jahr 2019 sind das 31,15 Euro. Liegt Ihre
aller Rentenver­
                    monatliche Betriebsrente aus dem Betriebsrentensystem
sicherten. Sie
wird jährlich neu   Ihres ehemaligen Arbeitgebers unter diesem Betrag,
festgelegt.         kann er Ihre gesamte Anwartschaft einmalig abfinden.

                    Erhalten Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses
                    eine Abfindung, können Sie diese innerhalb eines Jahres
                    dazu nutzen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenver­sich­erung
                    zu zahlen. Das Gleiche gilt für die Abfindung von Anrech­
                    ten, die bei der Versorgungsausgleichskasse in Folge einer
                    Scheidung begründet wurden. Wenn Sie bereits eine
                    Altersvollrente erhalten, ist das nicht mehr möglich.

                    28
Die richtige Auswahl treffen
Welchen Durchführungsweg bietet mein Arbeitgeber an? Welche Art der
Förderung ist günstig für mich? Wer sind meine Ansprechpartner? Wir
­haben die wichtigsten Punkte, die Sie bei Ihrer Entscheidung berücksich­
 tigen sollten, für Sie zusammengefasst.

                  Informieren Sie sich bei Ihrem Chef, Ihrer Personal­
                  abteilung oder Ihrem Betriebsrat, ob es in Ihrer Firma
                  eine betriebliche Altersversorgung gibt.
                  Fragen Sie auch, ob der für den Betrieb geltende Tarif­
                  vertrag die Umwandlung von Arbeitsentgelt für den Auf­
                  bau einer Betriebsrente überhaupt zulässt.

                  Prüfen Sie, ob sich für Sie der Aufbau einer zusätzlichen
                  Rente über den Betrieb oder durch eine private Vorsor­
                  ge mehr lohnt.
                  Berücksichtigen sollten Sie dabei, ob sich Ihr Arbeit­
                  geber an der Finanzierung der Betriebsrente beteiligt,
                  wie hoch die Verwaltungskosten sind und auch die Tat­
                  sache, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen Verwaltungsaufwand
                  bei der betrieblichen Altersversorgung abnimmt.

                  Sie haben dann allerdings auch keinen Einfluss auf die
                  Entscheidung, bei welcher Versicherung, Pensionskas­
                  se oder welchem Pensionsfonds Ihre Beiträge angelegt
                  werden. Bedenken Sie auch, dass Sie von Ihrer Betriebs­
                  rente später in vielen Fällen Beiträge zur Kranken- und

                  29
Pflegeversicherung zahlen müssen – von Ihrer Rente aus
einer privaten Vorsorge in der Regel nicht.

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie Entgelt für
eine Betriebsrente umwandeln möchten.
Die Durchführung Ihres Anspruchs auf Entgeltumwand­
lung wird durch Vereinbarung geregelt. Der Arbeitgeber
muss den Arbeitnehmer nicht von sich aus auf diesen
Anspruch hinweisen.

Informieren Sie sich, welche Möglichkeiten Ihr Arbeit­
geber anbietet: Direktversicherung, Pensionsfonds,
Pensionskasse, Direktzusage oder Unterstützungs­
kasse?
Ist er Mitglied in einer Pensionskasse oder einem Pen­
sionsfonds, kann er die Betriebsrente auf diese Formen
beschränken. Ansonsten können Sie den Abschluss
­einer Direktversicherung verlangen.

Prüfen Sie, welcher Förderweg für Sie günstiger ist:
Riester-Förderung oder steuer- und sozialabgabenfreie
Entgeltumwandlung?
Wie passt der angebotene Weg in Ihr bisheriges Vor­
sorgekonzept? Können Sie auf eine bereits bestehende
betriebliche Alters­versorgung aufbauen? Achten Sie auf
anfallende Abschlusskosten und mögliche Verwaltungs­
kosten. Und bedenken Sie: Bei der Riester-Rente fallen
in der Auszahlungsphase in der Regel keine Beiträge zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an.

30
Unser Tipp:

 Wichtige Informationen zur betrieblichen Altersver­
 sor­gung erhalten Sie auch bei den Gewerkschaften
 sowie den Personal- und Betriebsräten.

 Bei allen Fragen zur Riester-Förderung durch Zu­
 lagen und den zusätzlichen Sonderausgabenabzug
 können Sie die Service-Hotline 03381 21 22 23 24 der
 Zentralen Zulagenstelle für Alters­vermögen (ZfA)
 nutzen.

31
Nur einen Schritt entfernt:
Ihre Rentenversicherung

Sie haben noch Fragen? Sie benötigen Informationen oder wünschen eine
individuelle Beratung? Wir sind für Sie da: kompetent, neutral, kostenlos.

Mit unseren Informationsbroschüren
Unser Angebot an Broschüren ist breit gefächert. Was Sie interessiert, kön­
nen Sie auf www.deutsche-rentenversicherung.de bestellen oder herunter­
la­den. Hier weisen wir auch auf besondere Beratungsangebote hin.

Am Telefon
Ihre Fragen beantworten wir am kostenlosen Servicetelefon. Dort können
Sie auch Informationsmaterial und Formulare bestellen oder den passenden
Ansprechpartner vor Ort erfragen. Sie erreichen uns unter 0800 1000 4800.

Im Internet
Unser Angebot unter www.deutsche-rentenversicherung.de steht Ihnen
rund um die Uhr zur Verfügung. Sie können sich über viele Themen in­
formieren sowie Vordrucke und Broschüren herunterladen oder bestellen.

Mit unseren Online-Diensten
Auch per Computer, Tablet oder Smartphone können Sie sicher mit uns
kommunizieren. Sie können Ihre Versicherungszeiten aktualisieren oder
Anträge online stellen. Zur Identifikation nutzen Sie die Online-Ausweis­
funktion Ihres Personalausweises, Ihren persönlichen Zugangs-Code oder
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Im persönlichen Gespräch
Ihre nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie auf der
Startseite unseres Internets oder Sie erfragen sie am Servicetelefon. Dort
können Sie auch bequem einen Termin vereinbaren oder Sie buchen ihn
online. Mobil hilft Ihnen unsere App iRente.

Versichertenberater und Versichertenälteste
Auch unsere ehrenamtlich tätigen Versichertenberater und Versicherten­
ältesten sind in unmittelbarer Nachbarschaft für Sie da und helfen Ihnen
beispielsweise beim Ausfüllen von Antragsformularen.

                   32
Ihr kurzer Draht zu uns
 0800 1000 4800 (kostenloses Servicetelefon)
 www.deutsche-rentenversicherung.de
 info@deutsche-rentenversicherung.de

Unsere Partner
Auch bei den Versicherungsämtern der Städte und Gemeinden können Sie
Ihren Rentenantrag stellen, Vordrucke erhalten oder Ihre Versicherungs­
unterlagen weiterleiten lassen.

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung

 Deutsche Rentenversicherung          Gartenstraße 105
­Baden-Württemberg                    76135 Karlsruhe
                                      Telefon 0721 825-0

Deutsche Rentenversicherung           Am Alten Viehmarkt 2
Bayern Süd                            84028 Landshut
                                      Telefon 0871 81-0

Deutsche Rentenversicherung           Bertha-von-Suttner-Straße 1
Berlin-Brandenburg                    15236 Frankfurt (Oder)
                                      Telefon 0335 551-0

Deutsche Rentenversicherung           Lange Weihe 6
Braunschweig-Hannover                 30880 Laatzen
                                      Telefon 0511 829-0

Deutsche Rentenversicherung           Städelstraße 28
Hessen                                60596 Frankfurt am Main
                                      Telefon 069 6052-0

Deutsche Rentenversicherung           Georg-Schumann-Straße 146
Mitteldeutschland                     04159 Leipzig
                                      Telefon 0341 550-55

Deutsche Rentenversicherung           Ziegelstraße 150
Nord                                  23556 Lübeck
                                      Telefon 0451 485-0

                  33
Deutsche Rentenversicherung         Wittelsbacherring 11
Nordbayern                          95444 Bayreuth
                                    Telefon 0921 607-0

Deutsche Rentenversicherung         Huntestraße 11
Oldenburg-Bremen                    26135 Oldenburg
                                    Telefon 0441 927-0

Deutsche Rentenversicherung         Königsallee 71
Rheinland                           40215 Düsseldorf
                                    Telefon 0211 937-0

Deutsche Rentenversicherung         Eichendorffstraße 4-6
Rheinland-Pfalz                     67346 Speyer
                                    Telefon 06232 17-0

Deutsche Rentenversicherung         Martin-Luther-Straße 2-4
Saarland                            66111 Saarbrücken
                                    Telefon 0681 3093-0

Deutsche Rentenversicherung         Dieselstraße 9
Schwaben                            86154 Augsburg
                                    Telefon 0821 500-0

Deutsche Rentenversicherung         Gartenstraße 194
Westfalen                           48147 Münster
                                    Telefon 0251 238-0

Deutsche Rentenversicherung         Ruhrstraße 2
Bund                                10709 Berlin
                                    Telefon 030 865-0

Deutsche Rentenversicherung         Pieperstraße 14-28
Knappschaft-Bahn-See                44789 Bochum
                                    Telefon 0234 304-0

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                  34
Impressum
Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund
Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Kommunikation
10709 Berlin, Ruhrstraße 2
Postanschrift: 10704 Berlin
Telefon: 030 865-0, Fax: 030 865-27379
Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de
E-Mail: drv@drv-bund.de
De-Mail: De-Mail@drv-bund.de-mail.de
Fotos: Peter Teschner, Bildarchiv Deutsche Renten­
versicherung Bund
Druck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co. KG, Berlin

13. Auflage (1/2019), Nr. 603

Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der
Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich
kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
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der wichtigste Baustein für die Alters­
sicherung.

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mehr als 54 Millionen Versicherte
und fast 21 Millionen Rentner.

 Die Broschüre ist Teil unseres
­umfangreichen Beratungsangebotes.

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Die Deutsche Rentenversicherung.
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