Wohnen in Deutschland, Arbeiten in Belgien - 30 häufig gestellte Fragen zum Thema

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Wohnen in Deutschland, Arbeiten in Belgien - 30 häufig gestellte Fragen zum Thema
30 häufig gestellte Fragen zum Thema:

  Wohnen in Deutschland, Arbeiten in
              Belgien

Werken over de grens - EURES maakt het mogelijk
Arbeiten jenseits der Grenze - EURES macht es möglich
Travailler dans le pays voisin - C’est facile, grâce à EURES

                                                          EURES Maas-Rhein
                                                         www.eures-emr.org
Fragen zur Arbeitssuche und
Arbeitsaufnahme

1 Ich möchte in Belgien arbeiten, kenne mich aber mit den dort
   herrschenden Bestimmungen nicht aus. An wen kann ich mich zur ersten
   Kontaktaufnahme wenden?
Arbeitssuchende können sich an EURES (EURopean Employment Service)
wenden. Bei EURES-EMR (Euregio Maas-Rhein) handelt es sich um ein
Netzwerk von EURES- Beraterinnen und Beratern, die bei den belgischen
Arbeitsämtern und der Agentur für Arbeit in Deutschland, bei
Gewerkschaften und Grenzgängerberatungsstellen im Grenzgebiet arbeiten
(siehe Anschriftenliste auf der Rückseite). Die EURES- Beraterinnen und
Berater bei den deutschen Arbeitsagenturen können Ihnen den Weg zu
Stellensuche und Bewerbung in Belgien zeigen. Die wichtigsten Internetsites,
die über Arbeiten in Belgien informieren, sind:

   • EURES im deutsch-belgischen Grenzgebiet: www.eures-emr.org
   • EURES in der Europäischen Union: http://eures.europa.eu
   • Arbeitsämter in Belgien
     für die Deutschsprachige Gemeinschaft: www.adg.be
     für Flandern: www.vdab.be
     für die Wallonie: www.leforem.be
     für Brüssel: www.actiris.be
   • Ausführliche Informationen zum Leben und Arbeiten in Belgien:
     www.europaserviceba.de
   • Konkrete Antworten auf Mobilitätsfragen: www.europa-mobil.de
   • Ihre Rechte in der EU:
       http://ec.europa.eu/youreurope/citizens/index_de.htm

In den Grenzregionen finden außerdem Jobbörsen und regelmäßige
Sprechtage für Grenzgänger statt. Die Termine finden Sie u.a. auf
www.eures-emr.org, www.regioaachen.de und www.grenzpendler.nrw.de.

2 Darf ich in Belgien arbeiten?
Wenn Sie die Nationalität eines der EU Staaten bzw. des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder der
Schweiz besitzen, genießen die volle Freizügigkeit.
Besitzen Sie die rumänische oder bulgarische Staatsangehörigkeit, ist der
Zugang zum belgischen Arbeitsmarkt für eine Übergangszeit bis zum
31.12.2011 noch beschränkt (ausführliche Informationen zu den aktuell
geltenden Übergangsregelungen finden Sie unter: http://eures.europa.eu.)

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Für Bürgerinnen und Bürger dieser EU-Mitgliedstaaten ist eine Beschäftigung
in Belgien nur möglich, wenn die zuständige Behörde eine
Beschäftigungserlaubnis erteilt.
Besitzen Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
oder der Schweiz, benötigen Sie für den Aufenthalt in Belgien zum Zwecke
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich die Zustimmung des
Arbeitsamtes, nachdem Sie eine Stelle in Belgien gefunden haben.

3 Wird mein deutscher Berufsabschluss in Belgien anerkannt?
In der Europäischen Union gilt allgemein die Regel, dass Berufsabschlüsse
gegenseitig anerkannt werden sollen. Für einige Berufe (vor allem im
Gesundheitswesen) ist die Berufsausübung jedoch reglementiert. Die EU hat
für diese Berufe die Richtlinie 2005/36/EG erlassen, mit deren Hilfe die
gegenseitige Anerkennung geregelt werden soll. In diesem Zusammenhang
ist ein Benutzerleitfaden veröffentlicht worden, um den Weg zur
Qualifikationsanerkennung zu vereinfachen
(http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/docs/guide/users_guide
_de.pdf ).
Die zuständigen Stellen für die Anerkennung und Bewertung ausländischer
Bildungsnachweise in Belgien finden Sie auf der Datenbank der Zentralstelle
für Ausländisches Bildungswesen in Bonn, www.kmk.org. Die EURES -
Beraterinnen und Berater der deutschen Agentur für Arbeit oder des
belgischen Arbeitsamtes können Ihnen hierzu weitere Informationen geben
(siehe Anschriftenliste). In den meisten Fällen entscheiden Arbeitgeber
jedoch auf der Basis Ihrer Bewerbungsunterlagen, ob Ihre Ausbildung und
Qualifikation ihren Anforderungen entspricht. Nicht jeder Arbeitgeber, bei
dem Sie sich bewerben, weiß, was sich hinter Ihrer deutschen
Berufsausbildung und -bezeichnung genau verbirgt. Zeugniserklärungen,
aber auch die Anerkennung von Abschlüssen, können unter diesem
Gesichtspunkt sinnvoll sein. Auf der oben genannten Homepage finden Sie
Übersetzungen für deutsche Abschlüsse.

4 Ist es möglich, deutsches Arbeitslosengeld zu beziehen und dann in
  Belgien Arbeit zu suchen?
Ja, man kann sich als Arbeitsuchender direkt bei einem belgischen
Arbeitsamt innerhalb der Grenzregion (siehe Adressenliste) einschreiben
lassen, so dass man darüber in die Vermittlungsbemühungen mit
einbezogen wird. Für eine Arbeitssuche außerhalb des Tagespendelbereichs
bietet sich das Verfahren U2 (ehemals E 303) an. Hierzu müssen Sie vor Ihrer
Ausreise nach Belgien bei Ihrer deutschen Agentur für Arbeit das Formular U2
beantragen und sich innerhalb von 7 Tagen nach Einreise bei dem
zuständigen Arbeitsamt in Belgien arbeitslos melden. Jede Region in Belgien
besitzt ihre eigene Arbeitsverwaltung. Für Flandern ist der VDAB, für die
Wallonie das FOREM oder das Arbeitsamt der Deutschsprachigen

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Gemeinschaft und für die Region Brüssel die ACTIRIS zuständig. Den Antrag
auf Arbeitslosengeld stellen Sie entweder bei der CAPAC oder bei einer
belgischen Gewerkschaft. Durch diese Institutionen wird die Leistung für
einen Zeitraum von maximal drei Monaten in Belgien ausgezahlt. Falls Sie
länger bleiben möchten, dürfen Sie eine Erlaubnis für maximal drei
zusätzlichen Monate bei Ihre Deutsche Agentur für Arbeit beantragen.
Sollten Sie während Ihres Aufenthalts in Belgien keine Arbeit gefunden
haben, wird die Zahlung der Arbeitslosenentschädigung in Deutschland
fortgesetzt.
Achtung: Sie müssen dann allerdings vor Ablauf von drei bzw. sechs
Monaten nach Deutschland zurückgekehrt sein!

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Fragen zum Arbeitsrecht

5 Worauf muss ich beim Arbeitsvertrag achten?
Das belgische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Arbeitsverträgen mit
Arbeitern    (überwiegend        körperlich   tätige   Arbeitnehmer)     und
Arbeitsverträgen      mit   Angestellten    (überwiegend     geistig   tätige
Arbeitnehmer). Diese Differenzierung hat Auswirkungen auf die Probezeit,
die Urlaubsberechnung, die Kündigungsfrist und führt zu Unterschieden bei
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.
Unbefristete Vollzeit-Arbeitsverträge können in Belgien sowohl mündlich als
auch schriftlich abgeschlossen werden. Befristete Arbeitsverträge oder
Verträge für eine bestimmte Aufgabe müssen demgegenüber schon bei
Beschäftigungsbeginn schriftlich fixiert werden, sonst gelten sie zu Gunsten
des Arbeitnehmers als unbefristet. Befristete Arbeitsverträge darf Ihr
Arbeitgeber grundsätzlich lediglich vier aufeinander folgende Zeitverträge
mit Ihnen abschließen, vorausgesetzt, dass jeder Vertrag mindestens drei
Monate dauert und die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Verträge
höchstens zwei Jahre beträgt.
Bei   missbräuchlichem     Einsatz   aufeinander      folgender befristeter
Arbeitsverträge durch einen Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer den Status
eines Arbeitnehmers mit unbefristetem Arbeitsvertrag.
Wichtig: 90 % aller Beschäftigungsverhältnisse in Belgien werden durch
Branchentarifverträge geregelt!

6 Bietet man mir ein orts- bzw. landesübliches Gehalt?
Für jede Branche legen die Tarifverträge garantierte Mindestlöhne fest.
Anders als in Deutschland sind die belgischen Branchentarifverträge
automatisch „allgemeinverbindlich“, so dass sie auch für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber gelten, die nicht Mitglied in der Gewerkschaft oder im
Arbeitgeberverband sind. Betriebliche Kollektivabkommen oder der
Arbeitsvertrag können höhere Gehälter als den garantierten Mindestlohn
vorsehen. Die Einkommen für leitende Angestellte werden immer direkt
durch den Arbeitsvertrag festgehalten.
Beabsichtigen Sie eine Arbeitsaufnahme in einer der wenigen Branchen, für
die kein Tarifvertrag existiert, haben Sie in den ersten sechs Monaten der
Betriebszugehörigkeit zumindest Anspruch auf € 1.529,28 brutto pro Monat
(gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer ab 23 Jahren).
Weitere Informationen: www.loonwijzer.be (Vgl. auch Frage 18).

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7 Welchen Urlaubsanspruch habe ich in Belgien?
Ihr Urlaubsanspruch hängt davon ab, wie viele Tage Sie im Vorjahr für Ihren
Arbeitgeber tätig waren. Anders als in Deutschland haben Sie also während
des ersten Arbeitsjahres in Belgien keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Es
besteht jedoch die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen einige Tage
unbezahlten Sonderurlaub gewährt.
Nach Ablauf eines Arbeitsjahres mit fünf Arbeitstagen pro Woche hat jeder
Beschäftigte dann im folgenden Jahr Anspruch auf 4 Wochen Urlaub (d.h.
20 Tage). Für diese Zeit erhält ein Arbeiter ein Urlaubsgeld in Höhe von 15,38
% seines Jahreslohnes und ein Angestellter neben seinem normalen Lohn 92
% seines Monatsgehalts.

8 Welche Rechte haben arbeitende Mütter und Väter in Belgien?
Das belgische Recht gewährt werdenden und stillenden Müttern Schutz am
Arbeitsplatz vor Überbelastung und Kündigung. Ab Sechs Wochen vor dem
errechneten      Entbindungstermin    hat   eine    Frau   Anrecht   auf
Mutterschaftsurlaub. Die letzte Woche vor dem voraussichtlichen
Entbindungstermin , sowie die ersten neun Wochen nach der Entbindung
sind obligatorisch. Fünf weitere Wochen können sie nach eigenem Ermessen
sowohl vor als auch nach der Entbindung fakultativ nehmen. Insgesamt
stehen Ihnen also 15 Wochen zur Verfügung.

Während      des    Mutterschaftsurlaubs   erhält    die    Arbeitnehmerin
Mutterschaftsgeld zu Lasten der Krankenkasse. 82 % des Bruttolohnes werden
während der ersten 30 Tage gezahlt; danach 75 % bis zu einer Höchstgrenze
(max.€ 82,17 pro Tag).
Auch Väter haben anlässlich der Geburt ihres Kindes Anrecht auf 10
bezahlte Urlaubstage, die innerhalb von vier Monaten nach der Geburt zu
nehmen sind. Die Urlaubstage können einzeln oder auf mehrere Male verteilt
genommen werden. Drei Tage werden vom Arbeitgeber bezahlt und die
restlichen sieben Tage gehen zu Lasten der Krankenkasse. Die
Vaterschaftsentschädigung durch die Kasse beträgt 82 % des verlorenen
Lohnes, wobei eine Höchstmonatslohngrenze von € 2.993,24 gilt.
Darüber hinaus haben Mütter und Väter, die bereits 12 Monate bei ihren
Arbeitgebern beschäftigt waren, Anrecht auf einen Elternurlaub, der bis zum
6. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden kann. Es gibt
unterschiedliche Möglichkeiten, den Elternurlaub aufzuteilen: drei Monate
ganztags, aufteilbar in Zeitabschnitte von einem Monat; sechs Monate
halbtags, aufteilbar in Zeitabschnitte von zwei Monaten und 15 Monate 4/5
der Arbeitszeit, aufteilbar in Zeitabschnitte von fünf Monaten.
Teilzeitelternurlaub kann man jedoch nur dann beanspruchen, wenn man
bis dato ganztägig gearbeitet hat. Während des Elternurlaubs erhält man
eine Entschädigung seitens des ONEM (max.€ 604,38 brutto pro Monat in
2010), genießt Kündigungsschutz und die sozialen Rechte (Pension,
Krankenversicherung usw.) gelten fort.

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Interessant für Eltern (aber auch für Arbeitnehmer im Allgemeinen) ist auch
die in Belgien bestehende Möglichkeit, die Berufslaufbahn, unter
Inanspruchnahme einer finanziellen Unterstützung, für eine bestimmte Zeit
vollständig oder auf Teilzeit zu unterbrechen (Die Gewerkschaft CSC hat
über das System des sog. „Zeitkredits“ eine detaillierte Broschüre erstellt, die
man kostenlos in den zuständigen Büros erhalten kann. Auch das LFA in
Eupen kann Auskunft geben - siehe Adressliste).
Es gibt hier 3 Varianten:
a. Sie unterbrechen vollständig (Zeitkredit zu 100%)
b. Sie unterbrechen teilweise (zu 50% - 75%)
c. Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit um 1/5
Die monatlichen Prämien sind von vorherigen Einkommen unabhängig. Der
Netto-Höchstbetrag bei vollständiger Unterbrechung betrug € 543,16 pro
Monat in 2010.
Außerdem steht es jedem Arbeitnehmer natürlich immer frei, einen
„unbezahlten Urlaub“, entlohnt oder nicht, mit seinem Arbeitgeber zu
vereinbaren. Diese Art von Urlaub wird bei Müttern, die ihre Tätigkeit
unterbrechen wollen, um ihre Kinder unter drei Jahren zu erziehen, zu großen
Teilen von der sozialen Sicherheit abgedeckt.
Schließlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf zehn
Abwesenheitstage pro Jahr aus zwingenden Gründen, zu denen
grundsätzlich auch die Krankheit eines Kindes zählt. Bezahlt wird der Urlaub
aus zwingenden Gründen im Prinzip nicht, es sei denn, es gibt im speziellen
Fall dementsprechende anderweitige Vereinbarungen, etwa durch ein
kollektives Arbeitsabkommen. Die sozialen Rechte bestehen jedoch fort.

9 Wie lange arbeite ich in Belgien „zur Probe“?
Angestellte arbeiten mindestens einen Monat und maximal sechs Monate
zur Probe. Verdient der Angestellte mehr als € 35.638,00 brutto jährlich (Stand
Januar 2009), liegt die Höchstdauer bei 12 Monaten.
Für Arbeiter beträgt die Probezeit lohnunabhängig mindestens sieben und
maximal 14 Tage. Wurde die Länge der Probezeit nicht schriftlich im
Arbeitsvertrag festgelegt, gilt für Angestellte und Arbeiter die jeweils
genannte Mindestdauer. Vor Ablauf der Mindestprobezeit von Angestellten
darf der Arbeitsvertrag außer aus schwerwiegenden Gründen nicht
gekündigt werden. Nach erfolgreicher Probezeit ist eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses erschwert.

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Soziale Sicherheit und Steuern

10 Was sind Grenzgänger? Was sind entsandte Arbeitnehmer?
Grenzgänger sind Arbeitnehmer oder Selbständige, die eine Berufstätigkeit
im Gebiet eines Mitgliedstaates ausüben und im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates wohnen, in das sie täglich oder mindestens einmal
wöchentlich zurückkehren. Wenn Sie in Deutschland wohnen und in Belgien
für einen belgischen Arbeitgeber arbeiten und mindestens einmal in der
Woche nach Deutschland einpendeln, gehören Sie zu den Grenzgängern.
Entsandte Arbeitnehmer sind für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen
Arbeitgeber tätig und werden von diesem für eine befristete Zeit (bis zu 24
Monaten) in einen anderen Mitgliedstaat entsandt. Üben Sie also für eine
begrenzte Zeit für Ihren deutschen Arbeitgeber auf dessen Rechnung in
Belgien eine Tätigkeit aus, finden die Rechtsvorschriften für entsandte
Arbeitnehmer auf Sie Anwendung.

11 Wo bin ich sozialversichert, wenn ich als Grenzgänger in Belgien arbeite?
Grenzgänger, die zur Arbeit von Deutschland nach Belgien einpendeln,
unterliegen – nach der europäischen Koordinierungsverordnung 883/2004 –
den        Rechtsvorschriften     der      belgischen      Sozialversicherung
(Tätigkeitslandprinzip). Arbeiten Sie gleichzeitig noch in Deutschland,
unterliegen Sie vielleicht den Rechtsvorschriften Ihres Wohnlandes. Wenn Sie
neben ihrem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland oder Ihrer deutschen
Arbeitslosenentgelt, bzw. Rente/Pension eine Arbeitsaufnahme in Belgien
beabsichtigen, sollten Sie vorab Kontakt mit einer der auf der Rückseite
genannten Beratungsstellen aufnehmen.

12 Wo bin ich als nach Belgien entsandter Arbeitnehmer sozialversichert? Wo
   zahle ich Steuern?
Sie bleiben in Deutschland sozialversichert, wenn die Deutsche
Verbindungsstelle     Krankenversicherung       –   Ausland    (DVKA)     eine
Entsendungserklärung (Formular A1) für Sie ausgestellt hat. Diese Erklärung ist
maximal vierundzwanzig Monate gültig (Mehr Infos unter www.dvka.de).
Steuern zahlen Sie vom ersten Tag an in Belgien, wenn Ihr Arbeitgeber dort
über eine feste Betriebsstätte verfügt (z.B. ein Büro oder eine Baustelle oder
Montage, die mehr als 12 Monate dauert), wenn Sie mehr als 183 Tage (pro
Kalenderjahr) in Belgien arbeiten oder (in der Regel) auch dann, wenn Sie
von einem Zeitarbeitsunternehmen entsandt worden sind.

13 In welchem Land zahle ich als Grenzpendler Steuern?
Wo     Sie  Ihr Einkommen       als  Grenzpendler    versteuern, ist im
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland

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festgelegt. Ihr Einkommen, das Sie in Belgien erzielen, wird in Belgien
versteuert. Der dortige Einkommensteuertarif ist wie in Deutschland
progressiv gestaffelt. Der belgische Spitzensteuersatz liegt bei 50 % (gilt für
Einkünfte aus 2010). Zur Begleichung der am Ende des Steuerjahrs
aufgelaufenen Steuerschuld behält der Arbeitgeber monatlich einen
bestimmten Lohnsteueranteil als Lohnsteuervorabzug ein. Es gibt drei
Tabellen für die Berechnung des Lohnsteuervorabzuges. Für Grenzgänger
wird der Lohnsteuervorabzug grundsätzlich gemäß Tabelle III berechnet. Bei
dieser Tabelle wird die persönliche und familiäre Lage des Betroffenen nicht
berücksichtigt, so dass bei der Einbehaltung des Lohnsteuervorabzuges
keine Ermäßigungen gewährt werden. Nur wenn Sie als Grenzgänger unter
die sog. „75 % - Regel“ fallen, sind die Tabellen I und II, welche Ihre
persönliche und familiäre Situation berücksichtigen, anwendbar. Das hat zur
Folge, dass Sie steuerlich wie ein Einwohner Belgiens behandelt werden.
Voraussetzung ist, dass die Summe Ihrer Nettoberufseinkünfte im
Kalenderjahr mindestens zu 75 % der belgischen Einkommensteuer unterliegt.
Arbeiten Sie im internationalen Fernverkehr für ein belgisches Unternehmen,
gelten hinsichtlich des Besteuerungsrechtes abweichende Regelungen. Sie
werden dann allein für die Tage, die Sie in Belgien tätig waren, in Belgien
steuerpflichtig. Für die Tage, die Sie in z.B. Frankreich, den Niederlanden,
Deutschland usw. fahren, wird Ihr Einkommen in Deutschland versteuert, falls
Sie nicht an mehr als 183 Tagen in einem der Länder tätig waren.
Jeder Steuerpflichtige, der in Belgien ansässig ist, muss bis zum 30. Juni des
auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine Steuererklärung beim zuständigen
belgischen Steueramt einreichen. In der Praxis dauert es für Nichtansässige
jedoch oft bis in das zweite Halbjahr des Folgejahres, um die Steuererklärung
mit allen erforderlichen Dokumenten abgeben zu können. Ein
Steuererklärungsformular erhalten Sie automatisch, sobald Sie im Register der
Nichtansässigen bei Ihrem zuständigen Kontrollamt Ausland eingetragen
sind. Weitere Informationen erhalten Sie beim Team GWO (siehe
Adressenliste). Schriftliche Informationen können Sie unter www.fm.nrw.de
downloaden.

14 Zahle ich als Grenzgänger Gemeindesteuer in Belgien?
Nein. Jedoch wird die Steuer, die Sie in Belgien als Nichtansässiger schulden,
um 7 % Zuschlaghundertstel erhöht. Dieses Zuschlaghundertstel werden
genauso          berechnet       wie         die        Gemeinde-         und
Agglomerationszuschlagsteuern der Steuer der natürlichen Personen, die die
Einwohner Belgiens schulden.

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15 Erhalte ich für mein deutsches Wohneigentum in Belgien einen
Steuervorteil?
Dies hängt von Ihrem Steuerstatut in Belgien ab. Eventuell können auch in
Belgien Zinsen und Kapitalrückzahlungen für Ihr Wohneigentum steuerlich
berücksichtigt werden.
Unter bestimmten – strengen - Voraussetzungen können Sie auch eine
Steuerermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung, die Sie für Ihr
deutsches Wohneigentum tätigen, erhalten.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Team GWO (siehe Adressenliste).

16 In welche Zweige der Sozialen Sicherheit muss ich in Belgien einzahlen?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Belgien unterliegen Sie den
belgischen      Rechtsvorschriften    der    Sozialen     Sicherheit.    Das
Sozialversicherungssystem in Belgien umfasst neben der Alters- und
Hinterbliebenenversicherung, die Kranken- und Invaliditätsversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen sowie die Versicherung gegen
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Ihre Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt größten Teils durch den
Arbeitgeber. Sie müssen sich lediglich um die Mitgliedschaft bei einer
Krankenkasse Ihrer Wahl kümmern. Der Arbeitnehmerbeitrag zur
Sozialversicherung wird vom Gehalt einbehalten und vom Arbeitgeber
zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag an das Landesamt für soziale
Sicherheit (LASS/ONSS/RSZ) abgeführt, welches die Gelder auf die
verschiedenen Versicherungszweige verteilt. Zurzeit beläuft sich der
Arbeitnehmerbeitrag in der Regel auf 13,07 % des Bruttolohnes und der
Arbeitgeberbeitrag auf durchschnittlich 24,77 %.

Diese Beiträge setzen sich wie folgt zusammen (Stand Juli 2010):

Versicherungszweig         Arbeitnehmeranteil %       Arbeitgeberanteil %
Pensionen                           7,50                      8,86
Krankheit – Invalidität
- Gesundheitspflege                 3,55                      3,80
- Entschädigungen                   1,15                      2,35

Arbeitslosigkeit                    0,87                      1,46

Familienzulagen                     0,00                      7,00

Arbeitsunfälle                      0,00                      0,30

Berufskrankheiten                   0,00                      1,00

                               EURES Maas-Rhein                             9
17 Welche sind die zuständigen Institutionen in Belgien?

Versicherungszweig         Verwaltung                   Leistungsauszahlung
Pensionen                  LPA/RVP/ONP                  LPA/RVP/ONP
Krankheit -Invalidität     RIZIV/INAMI                  Krankenkassen
Arbeitslosigkeit           LfA/RVA/ONEM                 HFA/HVW/CAPAC oder
                                                        Gewerkschaften
Familienzulagen            ZFA/RKW/ONAFTS               ZFA/RKW/ONAFTS
                                                        oder Ausgleichskassen
Arbeitsunfälle          private                         FAU/FAO/FAT
                        Versicherungsgesellschaften
Berufskrankheiten       FBK/FBZ/FMP                     FBK/FBZ/FMP
(Bedeutung der Abkürzungen + Adressen der Institutionen siehe Adressenliste)

18 Wie wird der Nettolohn in Belgien berechnet?
Mit dem offiziellen Gehaltrechner des föderalen Minister der Finanzen unter
http://ccff02.minfin.fgov.be/taxcalc/app/anonymous/public/calcbox/hom
e.do können Sie ihre Steuer einfach berechnen. Der privater Anbieter
www.loonwijzer.be ermöglicht Ihnen, eine einfache Nettolohnberechnung
unter Berücksichtigung der Steuer und Sozialversicherungsbeiträge
vornehmen.

19 Wie sind Grenzgänger in Belgien krankenversichert?
Als    Arbeitnehmer        in   Belgien   zahlen    Sie die    gesetzlichen
Versicherungsbeiträge für die Kranken- und Invaliditätsversicherung in
Belgien und genießen dort den Krankenversicherungsschutz nach
belgischem Recht. Das gilt auch für Ihre mitversicherten Familienmitglieder,
falls ein eigener Familienversicherungsanspruch des Familienmitgliedes
besteht. Die Entscheidung, ob eine Familienversicherung nach deutschem
Recht möglich ist, trifft wiederum die deutsche Kasse.
Außerdem haben Sie und Ihre Familienangehörigen das Recht, auch im
Ruhestand weiterhin Leistungen in Belgien in Anspruch zu nehmen, wenn Sie
in den letzten 5 Jahren bevor Sie in Rente gehen, mindestens 2 Jahre als
Grenzgänger in Belgien gearbeitet haben.
Wenn Sie diese Möglichkeit wahrnehmen möchten, sollten Sie, sobald Sie in
Rente gehen, ein Formular S 3 bei Ihrer belgischen Krankenkasse
beantragen.
Darüber hinaus, können Sie und Ihre Familienangehörige eine in Belgien
begonnene Behandlung trotz Verrentung dort fortsetzen.

Achtung:         Der        gesetzliche       Leistungskatalog      für
Krankenversicherungsleistungen in Belgien unterscheidet sich vom
deutschen. Für Krankentransporte beispielsweise muss in Belgien eine
Zusatzversicherung    abgeschlossen     werden!     Ein   rein privates
Krankenversicherungssystem (für Großverdiener und Beamte) existiert in

                                 EURES Maas-Rhein                              10
Belgien nicht. Deshalb erheben die meisten belgischen Krankenkassen einen
geringfügigen jährlichen (optionalen) Zusatzbeitrag, um den gesetzlichen
Leistungskatalog mit Zusatzleistungen zu vervollständigen. Informieren Sie
sich bei Ihrer Krankenkasse über die verschiedenen Optionen.

20 Wie sind Grenzgänger und ihre Familie in Deutschland krankenversichert?
Wenn Sie in Belgien versichert sind, erhalten Sie bei Ihrer belgischen
Krankenkasse das Formular S1, mit dem Sie sich und Ihre Familie bei einer
deutschen Krankenkasse registrieren lassen können. Damit sind Sie
berechtigt, Sachleistungen (z.B. Arztbesuch, Krankenhausaufenthalt und
verschriebene Medikamente) in Deutschland in Anspruch zu nehmen. Für
die Leistungen, die im Wohnland beansprucht werden, gilt deutsches Recht.
Allerdings    sind    bestimmte,   vorher      geplante     Behandlungen,
genehmigungsbedürftig.

21   Habe ich als Grenzgänger das Recht auf Lohnfortzahlung im
   Krankheitsfall? Wo muss ich mich krankmelden? Erhalte ich belgisches
   Krankengeld?
Im Krankheitsfall müssen Sie sich sofort am ersten Krankheitstag bei Ihrem
Arbeitgeber krank melden. Fragen Sie dabei nach, ob und innerhalb
welcher Frist Sie Ihrem Arbeitgeber auch ein ärztliches Attest vorlegen
müssen. Jedenfalls müssen Sie spätestens am zweiten Tag der Erkrankung ein
Attest an Ihre Krankenkasse schicken.
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat ein Angestellter Anspruch auf
Fortzahlung des vollen Gehalts für einen Monat (30 Tage) durch den
Arbeitgeber. Danach erhält er bei andauernder Arbeitsunfähigkeit
Krankengeld. Für Arbeiter gelten abweichende, zumeist nachteilige
Regelungen.
Krankengeld wird von der Krankenkasse unter der Voraussetzung gezahlt,
dass man die allgemeine Wartezeit von sechs Monaten erfüllt und innerhalb
dieser Zeit mindestens 120 Tage gearbeitet hat. Arbeitsunterbrechungen
durch bezahlten Urlaub, Krankheit etc. und Versicherungszeiten aus einer
früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland oder in einem anderen EU/EWR-
Mitgliedstaat zählen mit. Als Krankengeld erhalten Arbeitnehmer im ersten
Jahr der Arbeitsunfähigkeit (primäre Erwerbsunfähigkeit) allgemein 60 %
Lohnes.
Es gilt eine Höchstgrenze von € 72,44 pro Tag 1/365 ab 01.01.2009. Ab dem
zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) beträgt die Entschädigung
durch die Krankenkasse 65 % des verlorenen Lohnes, wenn der
Anspruchsberechtigte Personen zu Lasten hat; 50 %, wenn der Betroffene
alleine lebt und 40 % in den anderen Fällen. Auch hier gilt eine Höchstgrenze
von € 78,48 pro Tag 1/365 ab 01.01.2009.

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22 Welche Ansprüche habe ich als Grenzgänger bei Arbeitsunfällen und
   Berufskrankheiten?
Während der ersten 30 Tage der Arbeitsunfähigkeit im Falle von
Angestellten, bedingt durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit,
muss Ihr Arbeitgeber Ihnen den vollen Lohn zahlen. Danach erhalten Sie
ausschließlich Leistungen von dem Arbeitsunfallversicherer, dem sich der
Arbeitgeber angeschlossen hat, bzw. der Kasse für Berufskrankheiten.
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit sind das täglich 1/365 von 90 % des
Bezugslohnes und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit erhält man den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt vor dem Unfall bzw. der
Arbeitsunfähigkeit durch Berufskrankheit und dem Einkommen aus einer
Teilzeitarbeit. Es gilt eine Höchstlohngrenze von € 36.809,73 pro Jahr (Stand
2010).

23 Wenn ich als Grenzgänger arbeitslos werde, habe ich dann Anspruch auf
   eine deutsche oder belgische Arbeitslosengeldleistung?
Im Falle der Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, obwohl sie ihre Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung in Belgien entrichtet haben, nach europäischem
Recht Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wohnsitzstaat. Der Bezug von
Leistungen richtet sich nach den deutschen Bestimmungen: Spätestens drei
Monate vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses müssen Sie sich bei der
zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der
Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von
drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Bei
verspäteter Meldung droht eine einwöchige Sperrzeit, in der kein
Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Arbeitslosmeldung, die als Antrag auf
Arbeitslosengeld gilt, sollte dann spätestens am ersten Tag der
Arbeitslosigkeit erfolgen.
Um deutsches Arbeitslosengeld erhalten zu können, müssen Sie sich sowohl
eigenständig darum bemühen, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden als
auch den Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung
stehen. Ferner wird vorausgesetzt, dass Sie innerhalb der letzten zwei Jahre
vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate (360 Kalendertage)
versicherungspflichtig   beschäftigt    gewesen      sind   oder    sonstige
Versicherungszeiten zurückgelegt haben.
Die belgischen Versicherungszeiten werden den deutschen gleichgestellt, so
als hätten Sie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Deutschland
gezahlt.
Die Dauer des Leistungsbezuges hängt von der Beitragszeit und dem
Lebensalter ab. Personen, die jünger als 55 Jahre sind, erhalten maximal 12
Monate Arbeitslosengeld und Personen ab 55 Jahren maximal 18 Monate.
Wenn kein Recht mehr auf Arbeitslosengeld besteht, kann man im Falle der
Bedürftigkeit bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende (z.B. ARGE Aachen, siehe Adressenliste) Arbeitslosengeld
II beantragen.

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Achtung: Vorsicht ist bei Aufhebungsverträgen geboten! Häufig schlagen
Arbeitgeber eine Aufhebung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen
Einverständnis vor. Gehen Sie auf diesen Vorschlag ein, droht Ihnen eine
Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten!

24 Muss ich meine Abfindung aus Belgien versteuern?
Abfindungen, die als Folge eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt
werden, müssen im ehemaligen Tätigkeitsstaat, also in Belgien, versteuert
werden. Das sind Abfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages als
Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen geleistet
oder allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrages gewährt werden. Der
Steuerpflicht des Wohnsitzstaates dagegen unterliegen Abfindungen, denen
„Versorgungscharakter“ beizumessen ist.
Achtung: Die in Deutschland zu versteuernde Abfindungen mit
Versorgungscharakter können Einfluss auf die Einkommensteuer in Belgien
haben (z.B. in Bezug auf die Anwendbarkeit der 75 %-Regel). Hat das
Besteuerungsrecht für die aktive Tätigkeit nicht nur in Belgien oder
Deutschland gelegen, gelten hierfür Besonderheiten. Weitere Informationen
hat das Team GWO (siehe Adressenliste).

25 Was bedeutet Arbeiten als Grenzpendler in Belgien für meine
Altersversorgung?
Für die Zeit, die Sie in Belgien arbeiten, bauen Sie durch Ihre Beiträge in die
Rentenversicherung Ansprüche auf eine Altersrente in Belgien auf.
Zahlungen aus der belgischen Rentenkasse erhalten Sie im Regelfall ab
Vollendung des 65. Lebensjahres, dem Regelrenteneintrittsalter. Falls Sie 35
Beschäftigungsjahre nachweisen können, besteht unter Umständen die
Möglichkeit, bereits ab dem 60. Lebensjahr Rentenleistungen zu beziehen.

26 Wann und wo muss ich meine belgische Rente beantragen?
Haben Sie als Arbeitnehmer Versicherungszeiten in mehreren EU/EWR-
Staaten zurückgelegt, ist der Rentenantrag beim zuständigen Träger des
Wohnlandes zu stellen (in Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung
Bund, einer der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung oder die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft–Bahn–See zuständig, vgl.
Adressenliste) oder des ehemaligen Tätigkeitstaat (in Belgien ist das
Landespensionsamt in Brüssel zuständig, Office National des Pensions). Falls
Sie niemals in Deutschland gearbeitet haben, sollten Sie den Antrag in das
Land stellen, wo Sie zuletzt gearbeitet haben. Der Rentenantrag in einem
EU/EWR-Staat löst grundsätzlich das Feststellungsverfahren in allen EU/EWR-
Staaten aus, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Sie
erhalten dann eine Rente aus jedem dieser Länder, soweit Sie die
Anforderungen des jeweiligen Landes erfüllt haben. Diese Rentenzahlungen
entsprechen den Versicherungszeiträumen in den jeweiligen Ländern. Es
empfiehlt sich, den Antrag rechtzeitig zu stellen: Es empfiehlt sich für

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gewöhnlich bereits ein Jahr bevor Sie das Rentenalter erreichen, in Belgien
einen Rentenantrag zu stellen. In Deutschland sollte sie dies spätestens 3
Monate, bevor Sie in Renten gehen wollen, tun.

27 Wo wird meine Rente aus Belgien steuerpflichtig?
Wo die Rente aus Belgien versteuert wird, regelt das belgisch-deutsche
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die gesetzliche Rente
aus Belgien unterliegt der Steuerpflicht im Kassenstaat, also in Belgien.
Betriebsrenten dagegen sind im Wohnland steuerpflichtig.

28 Welche Familienleistungen und –beihilfen stehen mir als Grenzgänger von
     Deutschland nach Belgien zu?
In Belgien ist der Anspruch auf Kindergeld in der Regel an eine
Beschäftigung geknüpft (Allerdings gibt es Ausnahmen für Rentner,
Studenten, Arbeitslose, etc.) während ein solcher Anspruch in Deutschland
grundsätzlich von einem Wohnsitzerfordernis abhängig ist. Zu den
Familienleistungen in Belgien gehören die Geburtsbeihilfe, das Kindergeld
und die verschiedenen Zulagen zum Kindergeld (Alterszuschläge, jährliche
Zulagen (sog. „Schulprämie“), Zulagen für behinderte Kinder sowie Zulagen
für Kinder von Arbeitslosen, Invaliden, Rentnern und Waisen).
Grenzgänger, die in Belgien arbeiten, haben grundsätzlich Anspruch auf alle
Familienleistungen, die in Belgien gewährt werden. Es kann jedoch sein, dass
in Deutschland ein vorrangiger Anspruch auf                   vergleichbare
Familienleistungen in einem anderen Staat begründet wird (Insbesondere
durch eine Beschäftigung eines Ehepartners in Deutschland), so dass in so
komplexen Situationen beurteilt werden muss, welcher Staat vorrangig und
welcher nachrangig zuständig ist. Die Höhe der jeweiligen Ansprüche ergibt
sich aus den nationalen Vorschriften und Berechnungsmethoden. Sie haben
jedoch in jedem Fall Anspruch auf die eventuellen Differenzzahlungen aus
dem nachrangig zuständigen Staat, so dass Sie in jedem Fall einen
Leistungsanspruch in voller Höhe haben. Näheres erläutert Ihnen die
Familienkasse, bzw. RKW-ZFA-ONAFTS (Vgl. Adressliste).

In Belgien wird Kindergeld für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.
Darüber hinaus kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen (z.B.
Schule, Studium) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden.
Die Höhe des belgischen Basiskindergeldes hängt vom Rang des Kindes ab.
Es beträgt monatlich für das erste Kind € 85,07 für das zweite Kind € 157,41
und für das dritte und weitere Kinder € 235,03. Hat man für ein Kind nicht
länger Anspruch auf Kindergeld, rutschen die anderen Kinder im Rang nach
oben. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus einen Zuschlag je Kind in
Höhe von € 43,31 (erstes Kind),€ 26,85 (zweites Kind) und € 21, 65 für weitere
Kinder. Das Basiskindergeld wird mit Vollendung des sechsten, 12. und 18.
Lebensjahr des Kindes erhöht (Alterszusatz bei sechs Jahren: € 29,56, bei 12
Jahren: € 45,16 und bei 18 Jahren: € 57,42).

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Im ersten Lebensmonat des Kindes wird in Belgien kein Kindergeld gezahlt.
Stattdessen erhält man eine Geburtsbeihilfe. Derzeit beträgt die
Geburtsbeihilfe € 1.152,57 für jedes Erstgeborene und für jedes weitere Kind €
867,17.

Neben den belgischen Familienleistungen können Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die in Belgien als Grenzgänger tätig sind, unter Umständen
auch einen (abgeleiteten) Anspruch auf Elterngeld nach deutschen
Vorschriften haben. Näheres erfahren Sie bei der Elterngeldkasse (vgl.
Adressliste).

29 Was muss ich speziell beachten, wenn ich mich in Belgien selbständig
   machen möchte?
Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer müssen Sie als Selbständiger in Belgien
selbst für Ihre soziale Sicherheit sorgen. Innerhalb von 6 Monaten vor oder 90
Tagen nach dem Beginn Ihrer Tätigkeit sollten Sie sich einer
Sozialversicherungskasse und einer Krankenkasse anschließen. Eine Liste mit
Sozialversicherungs- und Krankenkassen in Belgien finden Sie unter www.rsvz-
inasti.fgov.be. Alle drei Monate müssen Sie Sozialbeiträge an Ihre
Sozialversicherungskasse zahlen. Die Sozialbeiträge eines Selbständigen
werden auf Grundlage seines Nettoberufseinkommens von vor drei Jahren
ermittelt. Beginnende Selbständige zahlen zunächst provisorische
Mindestbeiträge. Mit Zahlung der Sozialbeiträge sind die vier Bereiche des
Sozialstatuts       der       Selbständigen       (Familienzulagen,     Rente,
Krankenversicherung und Konkursversicherung) abgedeckt.
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, welche über eine feste Einrichtung
ausgeübt wird, die sich in Belgien befindet, sind in Belgien zu versteuern. –
Weitere Informationen erhalten Sie [S1]beim Team GWO.

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„Atypische Grenzgänger“

30 Was muss ich beachten, wenn ich durch Umzug nach Deutschland
   Grenzgänger werde?
Wenn Sie unter Beibehaltung Ihres Beschäftigungsverhältnisses in Belgien
Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, werden Sie dadurch
Grenzgänger. Sie sollten sich vorher jedoch immer bei den zuständigen
Trägern der Sozialversicherung (CAPAC, Krankenkasse…) und den EURES-
Beratern der Arbeitsämter über eventuelle Auswirkungen des Umzuges
erkundigen.

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Die wichtigsten Adressen auf einen Blick

EURES-BeraterInnen in der Euregio Maas-Rhein

Bei Arbeitsämtern in Belgien:
Deutschsprachige Gemeinschaft:             Wallonie:
Arbeitsamt der DG                          Le Forem
Marco SCHAAF                               Carrefour Emploi Formation
Hütte 79                                   Wilfrid LASCHET
4700 Eupen                                 Val Benoît - Quai Banning 4
Tel. : 00 32 (0)87 63 89 14                4000 Liège
Fax : 00 32 (0)87 55 70 85 oder 85 32 04   Tel. : 00 32 (0)4 229 11 83
E-Mail: marco.schaaf@adg.be                Fax : 00 32 (0)4 254 40 19
                                           E-Mail: wilfrid.laschet@forem.be

Flandern:                                  Region Brüssel:
EURES-VDAB                                 Les services d'ACTIRIS
Leon MARTENS                               Boulevard Anspach 65
Pastorijstraat 7                           1000 Bruxelles
3620 Lanaken                               Tel.: 0032 (0)2 505 14 11 – 0032 (0)2 505
Tel. : 00 32 (0)89 73 92 72                77 77
Fax : 00 32 (0)89 71 83 24                 Fax : 0032 (0)2 511 30 52
E-Mail: leon.martens@vdab.be               E-Mail : info@actiris.be
                                           Internet: www.actiris.be

EURES-VDAB
Michèle OP 'T EIJNDE
Pastorijstraat 7
3620 Lanaken
Tel. : 00 32 (0)89 73 92 72
Fax : 00 32 (0)89 71 83 24
E-Mail: mopteynd@vdab.be

Bei Arbeitsämtern in Deutschland:
Agentur für Arbeit                         Agentur für Arbeit
Heinz-Jürgen WERNER                        Egon VANWERSCH
Agentur für Arbeit Aachen                  Agentur für Arbeit Aachen
Roermonder Str. 51                         Roermonder Str. 51
52072 Aachen                               52072 Aachen
Tel.: 0049 (0)241 897-1269                 Tel.: 0049 (0)241 897-1710
Fax: 00 49 (0)241 897-1598                 Fax: 00 49 (0)241 897-1598
E-Mail:                                    E-Mail:
aachen.eures@arbeitsagentur.de             aachen.eures@arbeitsagentur.de

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Bei Gewerkschaften in Belgien
IVR/ACV                                  Grenzgängerdienst der CSC
Jos POUKENS                              Peter SCHLEMBACH
Mgr. Broekxplein 5                       Gabriele EMONTS-GAST
3500 Hasselt                             Kirchstraße 26
Telefon: 0032 78 151686                  4720 Kelmis
Fax: 0032 (0) 11 30 69 99                Tel. : 00 32 (0)87 859949
E-Mail: jos.poukens@acv-csc.be           Fax : 00 32 (0)87 859948
                                         E-Mail: peter.schlembach@acv-
                                         csc.be
                                         gemontsgast@acv-csc.be
CSI- FGTB                                IVR-ABVV
Elisabeth FINET                          Nesrin TOSUN
Place Saint Paul 9-11                    Kruindersweg 27
4000 Liège                               3630 Maasmechelen
Tel. : 00 32 (0)4 221 95 83              Tel: 00 32 (0)77 31 40
Fax : 00 32 (0)4 221 96 26               Fax: 00 32 (0)89 77 52 72
E-Mail: elisabeth.finet@fgtb.be          E-Mail: Nesrin.tosun@abvv.be

Bei Gewerkschaften in Deutschland
DGB Deutscher Gewerkschaftsbund          DGB Deutscher Gewerkschaftsbund
Peter SOKOLL                             Mark ROSENDAHL
Hombergerstr. 73                         Stapeltor 17 - 19
47441 Moers                              47051 Duisburg
Telefon: 0049 (0)284 18 83 32 40         Tel: 0049 (0) 203 99 275 14
E-Mail: sokoll@malz.de                   E-Mail: mark.rosendahl@dgb.de

Euregio Maas-Rhein
Grenzgängerberatungsstelle
REGIO Aachen e.V.
Christina LÖHRER-KAREEM
Theaterstr. 90
52062 AACHEN
Tel. : 00 49 (0)241 56 861 55
Fax : 00 49 (0)241 56 861 61
E-Mail:
grenzgaenger@regioaachen.de

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Grenzüberschreitende Steuerfragen

Team GWO (Grenzüberschreitendes Arbeiten und Unternehmen)
der Finanzverwaltungen aus Deutschland, Belgien und den Niederlanden
Terra Nigrastraat 10
6216 BL Maastricht / NIEDERLANDE
Kostenlose Telefonnummer:
0800 90 22 0 (aus Belgien)
0800 10 11 352 (aus D)
Internet: www.belastingdienst.nl/overig/gwo/de/

Entsendung, Ausnahmevereinbarung bei Beschäftigung in mehr
als einem Land

DVKA Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 11-15
53177 Bonn /DEUTSCHLAND
Telefon: 0049 (0)228 95 30 0
Fax: 0049 (0)228 9530600
E-Mail: post@dvka.de
Internet: www.dvka.de

Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS)
Rijksdienst voor Sociale Zekerheid (RSZ)
l' Office Nationale de Sécurité Sociale (ONSS)
Place Victor Horta 11
1060 Brüssel / BELGIEN
Telefon: 0032 (0)2 509 31 11
Fax: 0032 (0) 2 509 30 19
Internet: www.onss.fgov.be

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Rentenversicherungsträger

Deutschland

Deutsche Rentenversicherung             Deutsche Rentenversicherung Bund
Rheinland                               Ruhrstr. 2
Königsallee 71                          10704 Berlin
40215 Düsseldorf                        Tel. 0049 (0)30 8651 oder
Tel: 0049 (0) 211 937-0 oder            Bürgertelefon 0800 1000 48070
Bürgertelefon: 0800 100048013           Internet:
Internet:                               www.deutsche-rentenversicherung-
www.deutsche-Rentenversicherung-        bund.de
Rheinland.de

Deutsche Rentenversicherung             Knappschaft Bahn See
Rheinland                               Pieperstr. 14-28
Auskunfts- und Beratungsstelle          44789 Bochum
Benediktinerstraße 39                   Telefon: 0049 (0)234 3040
52066 Aachen                            Fax: 0049 (0)234 30453050
Tel: 0049 (0)241 6069-02                Internet: www.kbs.de

Belgien

Landespensionsamt (LPA)                 Office National des Pensions (ONP)
Rijksdienst voor Pensioenen (RVP)       Bureau Régional de Malmedy
Office National des Pensions (ONP)      Avenue des Alliés 28
Zuidertoren 3                           Résidence du Cerisier
Tour du Midi 3                          4960 Malmedy
1060 Brüssel                            Telefon : 0032 (0)80 330 738
Telefon: 0032 (0)2 523 40 40            Fax : 0032 (0)80 79 13 14
Internet: http://www.rvponp.fgov.be     Internet: www.onprvp.fgov.be

                                 EURES Maas-Rhein                        20
Schwerbehindertenrecht, Erziehungs- und Elterngeld

Deutschland                        Belgien

StädteRegion Aachen                Dienststelle für Personen mit
Turpinstraße 198                   Behinderung
52066 Aachen                       Vennbahnstraße 4/4
Tel: 0049 (0) 241 51980            4780 ST. Vith
Fax: 0049 (0) 241 533190           Telefon: 0032 (0)80 22 91 11
E-Mail:                            Fax: 0032 (0)80 22 90 98
soziales@staedteregion-aachen.de   E-Mail: info@dpb.be
elterngeld@staedteregion-          Internet: http://www.dpb.be
aachen.de
Internet: www.staedteregion-
aachen.de

Kindergeld und Kindergeldzuschlag

Grenzregion Aachen                 Belgische Grenzregion
                                   RKW-ZFA-ONAFTS
Agentur für Arbeit Aachen          Rijksdienst voor kinderbijslag voor werknemers (RKW)
Familienkasse                      Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer
                                   (ZFA)
Talbotstraße 25                    Office national dallocations familiales pour travailleurs
52068 Aachen                       salariés (ONAFTS)

Telefon: 01801 546337              Rue de Trèves 70
Fax: 0049 (0)241 5682 109          1000 Brüssel
E-Mail:                            Tel.: 0032 (0)2 2372 112
familienkasse-                     Fax: 0032 (0)2 2372 470
aachen@arbeitsagentur.de           E-Mail ZFA Brüssel:
                                   bxl.fam@onafts.be
                                   Anlaufstelle für Grenzgänger:
                                   mediation.internationale@onafts.be
                                   Internet: www.rkw.be

                                   Bezirksstelle Eupen
                                   Hookstraße 29
                                   4700 Eupen
                                   Tel.: 0032 (0) 87 555 971
                                   Fax: 0032 (0) 87 552 977
                                   E-Mail: eupen.fam@onafts.be

                            EURES Maas-Rhein                                              21
Laufbahnunterbrechung, Elternurlaub

Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA)
Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (RVA)
Office national de l’emploi (ONEM)
Zweigstelle Eupen
Neustraße 77
4700 Eupen / BELGIEN
Tel: 0032 (0)87 556547
Internet: www.rva.be

Arbeitslosengeld II

Jobcenter StädteRegion Aachen
Roermonder Str. 51
52072 Aachen / DEUTSCHLAND
Telefon: 0049 (0)241 897-3001
Fax: 0049 (0)241 897 1222
E-Mail: Jobcenter-aachen@jobcenter-ge.de

Verwaltung Krankheit-Invalidität

Landesinstitut für Kranken- und Invaliditätsversicherung
Rijksinstitut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering (RIZIV)
Institut national d’Assurance Maladie-Invalidité (INAMI)
Avenue de Tervueren 211
B – 1150 Brüssel / BELGIEN
Telefon : 0032 (0)27 397111
E-Mail: communication@riziv.fgov.be
Internet: www.riziv.be

Krankenkasse
Christliche Krankenkasse (CKK)
Klosterstraße 66
4700 Eupen
Telefon: 0032 (0)87 596111
Fax: 0032 (0)87 596110
Internet: http://www.mc.be

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Verwaltung Arbeitslosigkeit – Belgien

Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA)
Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (RVA)
Office national de l’emploi (ONEM)

Zweigstelle Verviers                    Zweigstelle Eupen
Galerie des 2 Places / Place Verte 12   Neustraße 77
4800 Verviers                           4700 Eupen
Tel: 0032 (0)87 394750                  Tel: 0032 (0)87 55 65 47
Fax: 0032 (0)87 332833                  Fax: 0032 (0)87 55 65 48
Internet: www.rva.be

HFA - HVW - CAPAC
Hilfszahlstelle für Arbeitslosenunterstützung
Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen
Caisse Auxiliare de Paiement des Allocations de chômage

Zuständige Stelle in der deutsch-belgischen Grenzregion:

HFA                                     CAPAC
Vervierser Str. 12                      Rue Peltzer de Clermont 51
4700 EUPEN                              4800 Verviers
Tel.: 00 32 (0) 87 56 09 40             Telefon : 0032 (0)87 33 26 29
Fax: 0032 (0) 87 56 09 56               Fax : 0032 (0)87 316452
E-Mail: info.eupen@capac.fgov.be        E-Mail: info.verviers@capac.fgob.be
Internet: www.hvw.fgov.be               Internet: www.hvw.fgov.be

Arbeitsunfälle

Fonds für Arbeitsunfälle (FAU)
Fonds voor Arbeidsongevallen (FAO)
Fonds des accidents du travail (FAT)

Rue du Trône 100
B – 1050 Bruxelles
Telefon 0032 (0)2 5068411
Fax : 0032 (0)2 5068415
Internet : www.faofat.fgov.be

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Berufskrankheiten
Fonds für Berufskrankheiten (FBK)
Fonds voor beroepsziekten (FBZ)
Fonds des maladies professionelles (FMP)
Internet: www.fmp.fgov.be

Hauptverwaltung Brüssel
Sterrenkundelaan 1 / Rue de l'Astronomie 1
B-1210 Brüssel
Telefon: 0032 (0)2 22 66 211
Fax: 0032 (0)2 21 91 193

Provinzbüro Lüttich
Quai Godefroid Kurth 45 (2. Etage)
B-4020 Liège
Telefon.: 0032 (0)4 344 04 13 oder 0032 (0)4 344 14 09

Impressum

Redaktion: Ruth Meyering, Projektleiterin TaskForce.Net; aktualisiert von Jan
Schliewert, LL.M.Eur., TaskForce.Net      in Kooperation mit dem Team
Informationsschriften der EURES-EMR.

Für die fachliche Beratung bedankt sich die Redaktion bei den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der AOK Rheinland (Geschäftsstelle
Europa in Vaals), der belgischen Krankenversicherung COK, des CSC
Grenzgängerdienstes, der Servicestelle der Deutschen Rentenversicherung
Rheinland in Aachen, des Versorgungsamtes der StädteRegion Aachen und
des Teams GWO.

Diese Broschüre ist eine Veröffentlichung von EURES Maas-Rhein und wurde
mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Kommission hergestellt.

Stand der Gesetzgebung: Juni 2011

Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Richtigkeit des Inhalts keine Gewähr
übernommen werden. Verwendung der Texte nur mit Quellenangaben. Der
Nachdruck zu gewerblichen Zwecken ist verboten.

Aachen, Juli 2011

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