BETRIEBLICHES STEUERREPORTING (BSR) - BEHALTENACHWEIS NACH 36A ESTG DAMIT SIE DIE KOSTEN FÜR DIE DEPOTVERBUCHUNG IM GRIFF BEHALTEN - FINTEGRA
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BETRIEBLICHES STEUERREPORTING (BSR) BEHALTENACHWEIS NACH § 36a EStG Damit Sie die Kosten für die Depotverbuchung im Griff behalten
Inhaltsverzeichnis Wer ist fintegra? ...................................................................................................... 1 Worum geht es? ...................................................................................................... 2 Grundlagen ...................................................................................................... 3 Das Behaltenachweis nach § 36a EStG ...................................................................................................... 5 Kosten ...................................................................................................... 7 Zusatzleistungen ...................................................................................................... 8 Beispiel von Hans Tüchtig ...................................................................................................... 9 Konventionelle vs. Digitale Erstellung .................................................................................................... 12 Ihre Vorteile im Überblick .................................................................................................... 13 So können Sie den Service nutzen .................................................................................................... 14 Ihre Ansprechpartner .................................................................................................... 15 News .................................................................................................... 16
WER IST fINTEGRA? fintegra Gesellschaft für digitale Vermögensorganisation mbH Innere Laufer Gasse 24 | 90403 Nürnberg | +49 (0) 911 23 95 95 -39 | info@fintegra.de | www.fintegra.de ▪ TaxTech-Unternehmen mit Sitz in Nürnberg. ▪ Junges dynamisches Team mit aktuell 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. ▪ Markt- und Innovationsführer in der Entwicklung steuerzentrierter Daten- produkte. ▪ Digitales Steuerreporting mit den Schwerpunktbereichen Betriebliches Steuer- reporting (BSR) und Steuerliches Fremdwährungsreporting (FWR).
WORUM GEHT ES? Formale Hürden bei der Anrechnung von Kapitalertragsteuer nehmen ▪ Seit dem 01. Januar 2016 hängt die Anrechnung von Kapitalertragsteuer im Rahmen der Steuerveranlagung (Einnahmen- oder Körperschaftsteuer) bei Aus- schüttungen aus Aktien und Genussscheinen von der Einhaltung einer Mindest- haltedauer ab (sog. cum-ex-Gesetzgebung). ▪ Der Steuerberater muss die Einhaltung der Behaltefristen auf Basis der Bank- Einzelbelege prüfen und ermitteln, welcher Betrag der einbehaltenen Kapital- ertragsteuer tatsächlich im Rahmen der Steuererklärung angerechnet werden darf. Sonst testet er die Grenze zur Steuerhinterziehung. ▪ fintegra bietet einen Behaltenachweis zu attraktiven Festpreisen an. Der Steuerberater kann darauf aufbauend den anrechenbaren Betrag der Körper- schaftsteuer im Rahmen der Steuerdeklaration ermitteln.
GRUNDLAGEN Seit dem 01. Januar 2016 stellt § 36a EStG für die Anrechnung von bei der Aus- schüttung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei Aktien und Genussscheinen spezielle Voraussetzungen für die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertrag- steuer auf die Kapitalerträge beim Steuerpflichtigen auf. Hintergrund sind Miss- brauchsgestaltungen rund um den Kauf und Verkauf von Aktien und Genussscheinen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Fälligkeitszeitpunkt der Ausschüttung (sog. cum-ex-Missbrauchsgestaltungen), die der Gesetzgeber durch die Neuregelung bekämpfen wollte. Relevant ist die Neuregelung für Kapitalgesell- schaften, Stiftungen und gewerbliche Personengesellschaften, bei denen die Kapital- einkünfte im Rahmen einer Veranlagung beim Steuerpflichtigen erfasst werden. Privatdepots, die unter die Abgeltungssteuer fallen, sind von der Vorschrift nicht betroffen. Die Kernvoraussetzung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist seitdem, dass die betreffende Aktie bzw. der Genussschein für eine Mindesthaltedauer von 45 Tage vor und 45 Tage nach dem Tag der Fälligkeit der Kapitalerträge im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stand, wobei für die Ermittlung der Mindesthaltedauer das sog. FIFO-Verfahren gilt. Außerdem darf der Steuerpflichtige höchstens 30 % des Wertänderungsrisikos über entsprechende Finanzgeschäfte / Derivate abgesichert haben. Ist die Mindesthaltedauer eingehalten, darf die einbehaltene Kapitalertragsteuer voll (5/5) angerechnet werden. Wenn nicht, dann nur zu 2/5, wobei dann die nicht-
anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 3/5 auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte des Steuerpflichtigen abgezogen werden kann. Ausnahmen gelten nur dann, wenn eine Freigrenze von 20.000 EUR der depotüber- greifend zu ermittelten Gesamtkapitalerträge nicht überschritten ist oder alternativ die Aktie bzw. der Genussschein mindestens ein Jahr vor dem Ausschüttungs- zeitpunkt schon im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stand. Für den Steuerberater bedeutet dies, dass er im Rahmen der Anfertigung der Steuererklärung beleghaft anhand der Kontoauszüge, der Depotaufstellungen und der Transaktionsbelege prüfen muss, ob Aktien und / oder Genussscheine im Depot waren und ob bei Ausschüttungen die Mindestbehaltedauer eingehalten ist oder nicht. Oder ob Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen worden sind, die das Wertänderungsrisiko beeinflussen. Die ihm im Rahmen seiner Praxisarbeit zur Verfügung gestellten Unterlagen der Buchhaltung geben keine ausreichenden Informationen, da viele der relevanten Informationen für § 36a EStG nicht im Rahmen der laufenden Buchhaltung und auch nicht bei der Aufstellung des Jahresabschlusses erforderlich sind. Und deshalb in diesem Arbeitsprozess auch nicht festgehalten werden. Deshalb sind hier in der Praxis gesonderte Aufzeichnungen und tabellarische Übersichten anzufertigen, auch um die gesetzlich vorgeschriebene Anwendung der sog. FIFO-Methode möglich zu machen. Durch die automatisierte Ermittlung des Einhaltens der Mindesthaltedauer nach § 36a EStG erhält der Steuerpflichtige durch die fintegra eine Bestätigung für die berechtigterweise vorzunehmende volle Anrechnung der einbehaltenen Kapital- ertagsteuer. Gleichzeitig liefern wir dem Steuerberater weiterführende Informationen (sog. Mastertemplate), um ihm die Anwendung der depotübergreifend zu ermittelnder Freigrenze bzw. des FIFO-Verfahrens bei depotübergreifenden Konstellationen zu ermöglichen, ebenso die Ermittlung des Mindestwertänderungs- risikos. Der automatisierte Behaltenachweis nach § 36a EStG ist für alle Depots beziehbar, die im Rahmen des BSR durch fintegra automatisiert verbucht sind.
DAS BEHALTENACHWEIS NACH § 36a EStG von fintegra Das Behaltenachweis nach § 36a EStG liefert dem Steuerberater in konzentrierter Form alle relevanten Informationen im Hinblick auf die Einhaltung der Mindest- haltedauer nach § 36a EStG. Nach ausdrücklicher Zustimmung des Depotinhabers greift fintegra über eine Schnittstelle direkt auf die Depotdaten der jeweiligen Bank zu. So werden die Informationen und Daten schnell verarbeitet. Depotinhaber und dessen Steuer- berater entsteht kein Aufwand.
Die Ermittlung der Einhaltung der Mindesthaltedauer wird für jede einzelne Aktie bzw. jeden einzelnen Genussschein buchhalterisch sauber dargestellt. Gemäß der vorge- schriebenen First-In-First-Out-Methode (FIFO) werden alle betroffenen Aktien bzw. Genussscheine steuerlich präzise kategorisiert, eventuelle Unklarheiten werden dokumentiert, sodass der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater diesen mit über- schaubarem Aufwand nachgehen kann. Durch die automatisierte Ermittlung der Einhaltung der Mindesthaltedauer im Sinne des § 36a EStG erhält der Steuerpflichtige bzw. sein Steuerberater eine Einhaltung der steuerlichen Vorgaben für den jeweiligen Steuerveranlagungszeitraum. Dies ist dann die belastbare Grundlage für die Ermittlung des im Rahmen der Körperschaft- bzw. Einkommensteuerveranlagung festzulegenden Betrages der anrechenbaren Kapitalertragsteuer (5/5 bzw. 2/5) bzw. des Betrages, den der Steuerpflichtige auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen darf (0 bzw. 3/5). Der automatisierte Nachweis der Mindesthaltedauer nach § 36a EStG kann für alle Depots bezogen werden, die von fintegra im Rahmen des Betrieblichen Steuer- reportings (BSR) verbucht worden sind.
KOSTEN BSR-Basic (Standardangebot) Partnerbanken oder Sonstige Banken (Depots bei der V-BANK AG und Bethmann Bank AG) (Depots bei sonstigen Banken im Inland / Ausland) 950,00 EUR* 1. Depot 1.200,00 EUR* 900,00 EUR* 2. Depot 1.150,00 EUR* 850,00 EUR* 3. Depot 1.100,00 EUR* 800,00 EUR* 4. Depot 1.050,00 EUR* 750,00 EUR* 1.000,00 EUR* ≥ 5 Depots jedes weitere Depot jedes weitere Depot *Nettopreise p.a., 200 Buchungen inklusive, jede weitere Buchung zzgl. 4,00 EUR netto Im Standardangebot enthalten: ▪ Standard-Mapping (Vorgabe durch fintegra) ▪ Kontenrahmen: SKR04 ▪ Anzahl Kontenlänge: 6 Stellen ▪ Bilanzausweis: Umlaufvermögen ▪ Ergebnismethode: Nettomethode ▪ Verbrauchsfolgeverfahren: Durchschnittsmethode ▪ Verbuchung von Stückzinsen / Abgrenzungen: direkt erfolgswirksam ▪ jährliche Bereitstellung der Importdateien nach Handels- und Steuerrecht ▪ Optional: abweichendes Wirtschaftsjahr
ZUSATZLEISTUNGEN Individuelle Leistungen (abweichende Parameter des Standardangebots) Zusatzleistungen Preis je Importdatei + individuelles Mapping + abweichender Kontenrahmen (Standard: SKR04) einmalig bei Einrichtung + abweichende Kontenlänge (Standard: 6 Stellen) zzgl. 250,00 EUR netto je Depot + Bilanzausweis: Anlagevermögen + Ergebnismethode: Bruttomethode Behaltenachweis nach § 36a EStG Die jährlichen Kosten für das Behaltenachweis nach § 36a EStG ist für einen Pauschalpreis von 150,00 EUR netto erhältlich und kann nur zusammen mit dem BSR-Basic (Standardangebot) gebucht werden. Bei über 30 Aktientitel / Genuss- scheine behalten wir uns eine Preisanpassung vor.
BEISPIEL VON HANS TÜCHTIG Welche Vorteile der automatisierte Nachweis der Mindesthaltedauer nach § 36a EStG für Depotinhaber und deren Steuerberater bringt, zeigt der nachfolgende Fall von Hans Tüchtig. Die Unternehmerfamilie Tüchtig ist eine weltweit erfolgreich agierende mittelständische Unternehmerfamilie aus Deutschland. Die in den ver- gangenen Jahren erwirtschafteten und im Unternehmen stehen gelassenen Gewinne sind zum Teil in einem Wertpapierdepot angelegt. Die Tüchtig GmbH bezieht im Rahmen dieses Wertpapierdepots aus verschiedenen Aktien und Genussscheinen Ausschüttungen. Nachdem die für § 36a EStG notwendigen Informationen (Anschaffungstag, Aus- schüttungstag und Tag der Veräußerung der Aktie) durch die Bank nicht zusammen- gefasst berichtet werden, müssen Hans Tüchtig bzw. dessen Steuerberater Jochen Sorgsam die steuerrelevanten Sachverhalte und Informationen anhand der einzelnen Transaktionsbelege für die jeweilige Aktie bzw. den Genussschein ermitteln. Herr Sorgsam kann dabei nicht auf die Buchhaltungsunterlagen zurückgreifen, da im Rahmen der Jahresbuchhaltung bzw. der Jahresabschlusserstellung der Tüchtig GmbH die relevanten Informationen nicht für § 36a-Zwecke strukturiert er- fasst bzw. zusammengestellt und nachgehalten werden. Vielmehr muss er alle Einzelbelege zusammensuchen und dann die relevanten Daten in eine separate tabellarische Darstellung (Excel) übernehmen, und auf dieser Grundlage beurteilen, inwieweit die Mindesthaltedauer jeweils eingehalten ist oder nicht. Und dies unter Anwendung des FIFO-Verfahrens.
Für das Depot der Tüchtig GmbH wird im Rahmen des automatisierten Nachweises von fintegra der Mindesthaltedauer nach § 36a EStG detailliert dargestellt, für welche Aktie bzw. welchen Genussschein die Mindesthaltedauer eingehalten worden ist oder nicht. Mit allen relevanten Daten, Fakten und Belegen. Behaltenachweis nach § 36a EStG für Kapitalgesellschaften Abzug der nicht Halte- Halte- Halte- anrechen- dauer 1 dauer 2 dauer 1 Nach § 36a baren Tag Tag Tag Abs. 1 EStG erfüllt (+) Einbehalt oder Aktie / der Aus- der An- der Ver- (45 Tage im (1 Jahr vor 91-Tage- Aus- Brutto- Netto- Kapital- anrechenbare erstatt- Genuss- schüttung schaffung äußerung Zeitraum – schüttung) oder dividende dividende ertrag- KapESt baren scheine 45 Tage vor steuer KapESt (Ex-Tag) (Handelstag) (Handelstag) und nach nicht (3/5) bei der Aus- erfüllt (-) Bemes- schüttung) sungs- 5/5 2/5 grundlage Siemens 30.06.2019 01.01.2019 31.07.2019 210 n/a + 100 75 25 25 BASF 30.06.2019 01.06.2019 01.07.2019 30 30 - 1.000 750 250 100 150 Bayer 30.06.2019 15.06.2019 01.07.2019 15 15 - 10.000 7.500 2.500 1.000 1.500 Summen n/a n/a n/a n/a n/a n/a 11.100 8.325 2.775 25 1.100 1.650 Nachrichtlich ▪ Summe der Brutto-Dividenden (20.000 EUR Freigrenze, § 36a V Nr. 1 EStG) ▪ Summe der insgesamt einbehaltenen KapESt im Depot ▪ Summe der anrechenbaren KapESt unter Berücksichtigung § 36a EStG ▪ Summe der nicht-anrechenbaren KapESt unter Berücksichtigung § 36a EStG ▪ Summe der von der BMG abziehbaren, nicht anrechenbaren KapESt Um die Arbeit von Herrn Sorgsam zu unterstützen, wird darüber hinaus ein sog. Mastertemplate geliefert, um die depotübergreifende Anwendung von § 36a EStG bei der Ermittlung der Freigrenze und der FIFO-Methode bezogen auf die jeweilige Aktie bzw. den jeweiligen Genussschein zu ermöglichen. In gleicher Weise die Beurteilung, inwieweit das Mindestwertänderungsrisiko in ausreichendem Umfang (mindestens 70 %) beim Steuerpflichtigen liegt.
§ 36a EStG-Mastertemplate Kapitalerträge, bei denen die Summe Kapitalerträge Haltedauern 1 oder 2 Aktie / nicht erfüllt sind Kurssicherungsgeschäfte / Genussscheine Wertänderungsrisiko? (wichtig für die Freigrenze (wegen FIFO unter Berücksichtigung von von 20.000 EUR, die depotübergreifend Anschaffungen der gleichen Aktien in zu ermitteln ist) anderen Depots) BASF* … Depotbank 21.100 EUR Bayer … (X-Bank) BASF* … Depotbank 15.000 EUR (Y-Bank) Gesamtsumme 36.100 EUR *Für § 36a EStG-Zwecke und FIFO depotübergreifende Beurteilung, insbesondere Ermittlung, wann die BASF-Aktie im Depot bei der Y-Bank angeschafft wurde, und dann möglicherweise die Haltedauer 1, die bei der X-Bank nicht eingehalten wurde, in der Gesamt- betrachtung aller Depots doch eingehalten wurde, weil der Anschaffungszeitpunkt im Depot bei der Y-Bank ausreichend weit zurückliegt (depotübergreifende FIFO-Betrachtung).
KONVENTIONELLE VS. DIGITALE ERSTELLUNG im Vergleich Kostenersparnis für Sie Konventionell Digital ▪ Ermittlung der für § 36a EStG relevanten ▪ Automatisierte Ermittlung des Nachweises Anlagen im Depot (nur Aktien bzw. Genuss- der Mindesthaltedauer nach § 36a EStG auf scheine, nicht Fonds, Anleihen etc.) Basis der Kernbankensoftware ▪ Einzelbeurteilung der Transaktionen auf dem ▪ Automatisierte finanzamtsfeste Ermittlung Kontoauszug des anrechenbaren Betrages der Kapital- ertragsteuer (5/5 bzw. 2/5) bzw. des bei der ▪ Erstellung einer Excel-Liste mit den oben Ermittlung der Einkünfte abziehbaren Be- beschriebenen Grundinformationen, den Ver- trages der Kapitalertragsteuer (0 bzw. 3/5) wendungsfiktionen etc. ▪ FIFO ▪ Beleghafte Ermittlung einer belastbaren Aussage hinsichtlich der Einhaltung der Mindesthaltedauer nach § 36a EStG ▪ Ermittlung des Gesamtbetrages der an- rechenbaren Kapitalertragsteuer (5/5 bzw. 2/5) bzw. der auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbaren Kapitalertrag- steuer (0 bzw. 3/5) einmalig 150,00 EUR netto ca. 300,00 EUR netto – 400,00 EUR netto pro in BSR verbuchtem Wertpapierdepot (bei über 30 Aktientiteln / Genussscheine behalten wir uns eine Preisanpassung vor)
IHRE VORTEILE IM ÜBERBLICK ✓ Eine Berichterstattung kann ohne eigenen Zeit- und Arbeitsaufwand für alle Wertpapierdepots erstellt werden, die im Rahmen des Betrieblichen Steuerreportings (BSR) durch fintegra verbucht worden sind. ✓ Digitale Abläufe sowie die Umsetzung durch einen seit Jahrzehnten auf Wertpapiere spezialisierten Fintech-Steuerberater sichern die Qualität des Behaltenachweises. ✓ Der Steuerberater erhält eine Unterstützung in der Zulieferung, welche die Kosten für die Steuerberatung insoweit mindestens halbiert. Darüber hinaus soll dieser aber nicht ersetzt werden. Er ist und bleibt der zentrale Ansprechpartner für den Depotinhaber
SO KÖNNEN SIE DEN SERVICE NUTZEN Um das Behaltenachweis nach §36a EStG nutzen zu können, gehen Sie ganz einfach wie folgt vor: 1. Bitten Sie Ihren jeweiligen Vermögensverwalter, mit Ihrer depotführenden Bank Kontakt aufzunehmen. 2. fintegra bereitet Ihre Vertragsunterlagen vor (Rahmenvereinbarung, Auftrags- bestätigung und Auskunftsvollmacht für die Partnerbank*), die Sie nur noch unterschreiben müssen. 3. fintegra setzt sich bei Bedarf auch mit Ihrem Steuerberater in Verbindung und klärt die Ablaufdetails. 4. fintegra fordert bei der Partnerbank* Ihre Daten an bzw. erhält von Ihrem Steuer- berater die vollständigen Dokumente (Depotauszüge, Kontoauszüge, Trans- aktionsbelege etc.). 5. fintegra erstellt den automatisierten Nachweis der Mindesthaltedauer nach § 36a EStG und liefert ihn Ihnen und Ihrem Steuerberater aus. *Partnerbanken: V-BANK AG und Bethmann Bank AG
IHRE ANSPRECHPARTNER von fintegra Dr. Rolf Müller Philipp Wendel Inhaber Geschäftsführer Unser BSR-Team steht Ihnen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung: Sie erreichen uns unter der +49 (0) 911 23 95 95 -39 Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr oder per E-Mail unter info@fintegra.de.
NEWS Seit November 2020 – DATEV-Software-Kooperationspartner Wir sind seit Ende 2020 mit unserer Lösung (mit technisch geprüfter Schnittstelle auf dem DATEV-Marktplatz vertreten. Betriebliches Steuerreporting (BSR) 11. Januar 2021 – DATEV-Marktplatz Softwarelösung für die Wertpapierdepot-Buchführung Die neue Software-Kooperation zwischen DATEV und fintegra unterstützt Steuer- berater dabei, Wertpapierdepots von Unternehmen und Stiftungen rechtssicher zu buchen und zu bilanzieren. Softwarelösung für die Wertpapierdepot-Buchführung 25. März 2021 – DATEV-Magazin Software-Lösung für die Wertpapierdepotbuchführung Wertpapierdepots von Unternehmen und Stiftungen rechtssicher buchen und bilanzieren? Durch die Software-Kooperation zwischen DATEV und fintegra ist das für Steuerberaterinnen und Steuerberater ganz einfach. Software-Lösung für die Wertpapierdepotbuchführung – DATEV magazin Weitere Details und Informationen finden Sie auf unserer Website www.fintegra.de.
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