BETRIEBLICHES STEUERREPORTING (BSR) - BEHALTENACHWEIS NACH 36A ESTG DAMIT SIE DIE KOSTEN FÜR DIE DEPOTVERBUCHUNG IM GRIFF BEHALTEN - FINTEGRA

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BETRIEBLICHES
STEUERREPORTING (BSR)
BEHALTENACHWEIS NACH § 36a EStG

Damit Sie die Kosten für die Depotverbuchung
im Griff behalten
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Inhaltsverzeichnis
Wer ist fintegra?
...................................................................................................... 1
Worum geht es?
...................................................................................................... 2
Grundlagen
...................................................................................................... 3
Das Behaltenachweis nach § 36a EStG
...................................................................................................... 5
Kosten
...................................................................................................... 7
Zusatzleistungen
...................................................................................................... 8
Beispiel von Hans Tüchtig
...................................................................................................... 9
Konventionelle vs. Digitale Erstellung
.................................................................................................... 12
Ihre Vorteile im Überblick
 .................................................................................................... 13
So können Sie den Service nutzen
.................................................................................................... 14
Ihre Ansprechpartner
 .................................................................................................... 15
News
.................................................................................................... 16
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WER IST fINTEGRA?

               fintegra Gesellschaft für digitale Vermögensorganisation mbH
  Innere Laufer Gasse 24 | 90403 Nürnberg | +49 (0) 911 23 95 95 -39 | info@fintegra.de | www.fintegra.de

  ▪ TaxTech-Unternehmen mit Sitz in Nürnberg.

  ▪ Junges dynamisches Team mit aktuell 23 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

  ▪ Markt- und Innovationsführer in der Entwicklung steuerzentrierter Daten-
      produkte.

  ▪ Digitales Steuerreporting mit den Schwerpunktbereichen Betriebliches Steuer-
     reporting (BSR) und Steuerliches Fremdwährungsreporting (FWR).
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WORUM GEHT ES?
Formale Hürden bei der Anrechnung von Kapitalertragsteuer nehmen

    ▪ Seit dem 01. Januar 2016 hängt die Anrechnung von Kapitalertragsteuer im
       Rahmen der Steuerveranlagung (Einnahmen- oder Körperschaftsteuer) bei Aus-
       schüttungen aus Aktien und Genussscheinen von der Einhaltung einer Mindest-
       haltedauer ab (sog. cum-ex-Gesetzgebung).

    ▪ Der Steuerberater muss die Einhaltung der Behaltefristen auf Basis der Bank-
       Einzelbelege prüfen und ermitteln, welcher Betrag der einbehaltenen Kapital-
       ertragsteuer tatsächlich im Rahmen der Steuererklärung angerechnet werden
       darf. Sonst testet er die Grenze zur Steuerhinterziehung.

    ▪ fintegra bietet einen Behaltenachweis zu attraktiven Festpreisen an. Der
       Steuerberater kann darauf aufbauend den anrechenbaren Betrag der Körper-
       schaftsteuer im Rahmen der Steuerdeklaration ermitteln.
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GRUNDLAGEN

  Seit dem 01. Januar 2016 stellt § 36a EStG für die Anrechnung von bei der Aus-
  schüttung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei Aktien und Genussscheinen
  spezielle Voraussetzungen für die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertrag-
  steuer auf die Kapitalerträge beim Steuerpflichtigen auf. Hintergrund sind Miss-
  brauchsgestaltungen rund um den Kauf und Verkauf von Aktien und Genussscheinen
  im zeitlichen Zusammenhang mit dem Fälligkeitszeitpunkt der Ausschüttung
  (sog. cum-ex-Missbrauchsgestaltungen), die der Gesetzgeber durch die
  Neuregelung bekämpfen wollte. Relevant ist die Neuregelung für Kapitalgesell-
  schaften, Stiftungen und gewerbliche Personengesellschaften, bei denen die Kapital-
  einkünfte im Rahmen einer Veranlagung beim Steuerpflichtigen erfasst werden.
  Privatdepots, die unter die Abgeltungssteuer fallen, sind von der Vorschrift nicht
  betroffen.

  Die Kernvoraussetzung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist seitdem, dass
  die betreffende Aktie bzw. der Genussschein für eine Mindesthaltedauer von 45 Tage
  vor und 45 Tage nach dem Tag der Fälligkeit der Kapitalerträge im wirtschaftlichen
  Eigentum des Steuerpflichtigen stand, wobei für die Ermittlung der
  Mindesthaltedauer das sog. FIFO-Verfahren gilt. Außerdem darf der Steuerpflichtige
  höchstens 30 % des Wertänderungsrisikos über entsprechende Finanzgeschäfte /
  Derivate abgesichert haben.

  Ist die Mindesthaltedauer eingehalten, darf die einbehaltene Kapitalertragsteuer voll
  (5/5) angerechnet werden. Wenn nicht, dann nur zu 2/5, wobei dann die nicht-
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anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 3/5 auf Antrag bei der Ermittlung der
Einkünfte des Steuerpflichtigen abgezogen werden kann.
Ausnahmen gelten nur dann, wenn eine Freigrenze von 20.000 EUR der depotüber-
greifend zu ermittelten Gesamtkapitalerträge nicht überschritten ist oder alternativ
die Aktie bzw. der Genussschein mindestens ein Jahr vor dem Ausschüttungs-
zeitpunkt schon im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen stand.

Für den Steuerberater bedeutet dies, dass er im Rahmen der Anfertigung der
Steuererklärung beleghaft anhand der Kontoauszüge, der Depotaufstellungen und
der Transaktionsbelege prüfen muss, ob Aktien und / oder Genussscheine im Depot
waren und ob bei Ausschüttungen die Mindestbehaltedauer eingehalten ist oder
nicht. Oder ob Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen worden sind, die das
Wertänderungsrisiko beeinflussen. Die ihm im Rahmen seiner Praxisarbeit zur
Verfügung gestellten Unterlagen der Buchhaltung geben keine ausreichenden
Informationen, da viele der relevanten Informationen für § 36a EStG nicht im Rahmen
der laufenden Buchhaltung und auch nicht bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses erforderlich sind. Und deshalb in diesem Arbeitsprozess auch
nicht festgehalten werden. Deshalb sind hier in der Praxis gesonderte
Aufzeichnungen und tabellarische Übersichten anzufertigen, auch um die gesetzlich
vorgeschriebene Anwendung der sog. FIFO-Methode möglich zu machen.

Durch die automatisierte Ermittlung des Einhaltens der Mindesthaltedauer nach
§ 36a EStG erhält der Steuerpflichtige durch die fintegra eine Bestätigung für die
berechtigterweise vorzunehmende volle Anrechnung der einbehaltenen Kapital-
ertagsteuer. Gleichzeitig liefern wir dem Steuerberater weiterführende Informationen
(sog. Mastertemplate), um ihm die Anwendung der depotübergreifend zu
ermittelnder Freigrenze bzw. des FIFO-Verfahrens bei depotübergreifenden
Konstellationen zu ermöglichen, ebenso die Ermittlung des Mindestwertänderungs-
risikos.

Der automatisierte Behaltenachweis nach § 36a EStG ist für alle Depots beziehbar,
die im Rahmen des BSR durch fintegra automatisiert verbucht sind.
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DAS BEHALTENACHWEIS NACH § 36a EStG
von fintegra

    Das Behaltenachweis nach § 36a EStG liefert dem Steuerberater in konzentrierter
    Form alle relevanten Informationen im Hinblick auf die Einhaltung der Mindest-
    haltedauer nach § 36a EStG.

    Nach ausdrücklicher Zustimmung des Depotinhabers greift fintegra über eine
    Schnittstelle direkt auf die Depotdaten der jeweiligen Bank zu. So werden die
    Informationen und Daten schnell verarbeitet. Depotinhaber und dessen Steuer-
    berater entsteht kein Aufwand.
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Die Ermittlung der Einhaltung der Mindesthaltedauer wird für jede einzelne Aktie bzw.
jeden einzelnen Genussschein buchhalterisch sauber dargestellt. Gemäß der vorge-
schriebenen First-In-First-Out-Methode (FIFO) werden alle betroffenen Aktien bzw.
Genussscheine steuerlich präzise kategorisiert, eventuelle Unklarheiten werden
dokumentiert, sodass der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater diesen mit über-
schaubarem Aufwand nachgehen kann.
Durch die automatisierte Ermittlung der Einhaltung der Mindesthaltedauer im Sinne
des § 36a EStG erhält der Steuerpflichtige bzw. sein Steuerberater eine Einhaltung
der steuerlichen Vorgaben für den jeweiligen Steuerveranlagungszeitraum. Dies ist
dann die belastbare Grundlage für die Ermittlung des im Rahmen der Körperschaft-
bzw. Einkommensteuerveranlagung festzulegenden Betrages der anrechenbaren
Kapitalertragsteuer (5/5 bzw. 2/5) bzw. des Betrages, den der Steuerpflichtige auf
Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen darf (0 bzw. 3/5).

Der automatisierte Nachweis der Mindesthaltedauer nach § 36a EStG kann für alle
Depots bezogen werden, die von fintegra im Rahmen des Betrieblichen Steuer-
reportings (BSR) verbucht worden sind.
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KOSTEN

                                                     BSR-Basic
                                              (Standardangebot)

               Partnerbanken                            oder                  Sonstige Banken
   (Depots bei der V-BANK AG und Bethmann Bank AG)                 (Depots bei sonstigen Banken im Inland / Ausland)

                   950,00 EUR*                         1. Depot                    1.200,00 EUR*
                   900,00 EUR*                         2. Depot                    1.150,00 EUR*
                   850,00 EUR*                         3. Depot                    1.100,00 EUR*
                   800,00 EUR*                         4. Depot                    1.050,00 EUR*
                   750,00 EUR*                                                    1.000,00 EUR*
                                                      ≥ 5 Depots
               jedes weitere Depot                                             jedes weitere Depot

            *Nettopreise p.a., 200 Buchungen inklusive, jede weitere Buchung zzgl. 4,00 EUR netto

                                           Im Standardangebot enthalten:

                             ▪   Standard-Mapping (Vorgabe durch fintegra)
                             ▪   Kontenrahmen: SKR04
                             ▪   Anzahl Kontenlänge: 6 Stellen
                             ▪   Bilanzausweis: Umlaufvermögen
                             ▪   Ergebnismethode: Nettomethode
                             ▪   Verbrauchsfolgeverfahren: Durchschnittsmethode
                             ▪   Verbuchung von Stückzinsen / Abgrenzungen:
                                 direkt erfolgswirksam
                             ▪   jährliche Bereitstellung der Importdateien nach
                                 Handels- und Steuerrecht
                             ▪   Optional: abweichendes Wirtschaftsjahr
ZUSATZLEISTUNGEN

                                  Individuelle Leistungen
                      (abweichende Parameter des Standardangebots)

                  Zusatzleistungen                        Preis je Importdatei

                + individuelles Mapping
   + abweichender Kontenrahmen (Standard: SKR04)
                                                        einmalig bei Einrichtung
   + abweichende Kontenlänge (Standard: 6 Stellen)
                                                     zzgl. 250,00 EUR netto je Depot
          + Bilanzausweis: Anlagevermögen
         + Ergebnismethode: Bruttomethode

                          Behaltenachweis nach § 36a EStG

  Die jährlichen Kosten für das Behaltenachweis nach § 36a EStG ist für einen
  Pauschalpreis von 150,00 EUR netto erhältlich und kann nur zusammen mit dem
  BSR-Basic (Standardangebot) gebucht werden. Bei über 30 Aktientitel / Genuss-
  scheine behalten wir uns eine Preisanpassung vor.
BEISPIEL VON HANS TÜCHTIG

  Welche Vorteile der automatisierte Nachweis der Mindesthaltedauer nach
  § 36a EStG für Depotinhaber und deren Steuerberater bringt, zeigt der nachfolgende
  Fall von Hans Tüchtig. Die Unternehmerfamilie Tüchtig ist eine weltweit erfolgreich
  agierende mittelständische Unternehmerfamilie aus Deutschland. Die in den ver-
  gangenen Jahren erwirtschafteten und im Unternehmen stehen gelassenen Gewinne
  sind zum Teil in einem Wertpapierdepot angelegt. Die Tüchtig GmbH bezieht im
  Rahmen dieses Wertpapierdepots aus verschiedenen Aktien und Genussscheinen
  Ausschüttungen.

  Nachdem die für § 36a EStG notwendigen Informationen (Anschaffungstag, Aus-
  schüttungstag und Tag der Veräußerung der Aktie) durch die Bank nicht zusammen-
  gefasst berichtet werden, müssen Hans Tüchtig bzw. dessen Steuerberater Jochen
  Sorgsam die steuerrelevanten Sachverhalte und Informationen anhand der einzelnen
  Transaktionsbelege für die jeweilige Aktie bzw. den Genussschein ermitteln. Herr
  Sorgsam kann dabei nicht auf die Buchhaltungsunterlagen zurückgreifen, da im
  Rahmen der Jahresbuchhaltung bzw. der Jahresabschlusserstellung der
  Tüchtig GmbH die relevanten Informationen nicht für § 36a-Zwecke strukturiert er-
  fasst bzw. zusammengestellt und nachgehalten werden. Vielmehr muss er alle
  Einzelbelege zusammensuchen und dann die relevanten Daten in eine separate
  tabellarische Darstellung (Excel) übernehmen, und auf dieser Grundlage beurteilen,
  inwieweit die Mindesthaltedauer jeweils eingehalten ist oder nicht. Und dies unter
  Anwendung des FIFO-Verfahrens.
Für das Depot der Tüchtig GmbH wird im Rahmen des automatisierten Nachweises
 von fintegra der Mindesthaltedauer nach § 36a EStG detailliert dargestellt, für welche
 Aktie bzw. welchen Genussschein die Mindesthaltedauer eingehalten worden ist
 oder nicht. Mit allen relevanten Daten, Fakten und Belegen.

 Behaltenachweis nach § 36a EStG für Kapitalgesellschaften
                                                                                                                                                            Abzug
                                                                                                                                                           der nicht
                                                               Halte-        Halte-       Halte-
                                                                                                                                                          anrechen-
                                                              dauer 1       dauer 2      dauer 1
                                                                                                                                            Nach § 36a       baren
                   Tag            Tag            Tag                                                                                        Abs. 1 EStG
                                                                                         erfüllt (+)                           Einbehalt                     oder
 Aktie /         der Aus-       der An-        der Ver-      (45 Tage im   (1 Jahr vor
                                                               91-Tage-       Aus-                      Brutto-      Netto-     Kapital-   anrechenbare     erstatt-
Genuss-         schüttung      schaffung      äußerung
                                                              Zeitraum –   schüttung)      oder        dividende   dividende    ertrag-       KapESt         baren
scheine
                                                             45 Tage vor                                                        steuer                      KapESt
                 (Ex-Tag)     (Handelstag)    (Handelstag)     und nach                    nicht                                                           (3/5) bei
                                                               der Aus-                  erfüllt (-)
                                                                                                                                                            Bemes-
                                                              schüttung)
                                                                                                                                                            sungs-
                                                                                                                                           5/5     2/5    grundlage

Siemens         30.06.2019     01.01.2019     31.07.2019        210           n/a            +            100         75          25        25

 BASF           30.06.2019     01.06.2019     01.07.2019         30            30             -          1.000        750        250               100       150

 Bayer          30.06.2019     15.06.2019     01.07.2019         15            15             -         10.000       7.500       2.500            1.000     1.500

Summen             n/a            n/a             n/a           n/a           n/a           n/a         11.100       8.325       2.775      25    1.100     1.650

       Nachrichtlich

   ▪       Summe der Brutto-Dividenden (20.000 EUR Freigrenze, § 36a V Nr. 1 EStG)
   ▪       Summe der insgesamt einbehaltenen KapESt im Depot
   ▪       Summe der anrechenbaren KapESt unter Berücksichtigung § 36a EStG
   ▪       Summe der nicht-anrechenbaren KapESt unter Berücksichtigung § 36a EStG
   ▪       Summe der von der BMG abziehbaren, nicht anrechenbaren KapESt

 Um die Arbeit von Herrn Sorgsam zu unterstützen, wird darüber hinaus ein
 sog. Mastertemplate geliefert, um die depotübergreifende Anwendung von
 § 36a EStG bei der Ermittlung der Freigrenze und der FIFO-Methode bezogen auf die
 jeweilige Aktie bzw. den jeweiligen Genussschein zu ermöglichen. In gleicher Weise
 die Beurteilung, inwieweit das Mindestwertänderungsrisiko in ausreichendem
 Umfang (mindestens 70 %) beim Steuerpflichtigen liegt.
§ 36a EStG-Mastertemplate

                                                                     Kapitalerträge, bei denen die
                               Summe Kapitalerträge                     Haltedauern 1 oder 2
       Aktie /                                                             nicht erfüllt sind              Kurssicherungsgeschäfte /
    Genussscheine                                                                                            Wertänderungsrisiko?
                                (wichtig für die Freigrenze       (wegen FIFO unter Berücksichtigung von
                          von 20.000 EUR, die depotübergreifend    Anschaffungen der gleichen Aktien in
                                     zu ermitteln ist)                       anderen Depots)

                                                                  BASF* …
      Depotbank
                                      21.100 EUR                  Bayer …
       (X-Bank)
                                                                  BASF* …
      Depotbank
                                      15.000 EUR
       (Y-Bank)

    Gesamtsumme                       36.100 EUR

*Für § 36a EStG-Zwecke und FIFO depotübergreifende Beurteilung, insbesondere Ermittlung, wann die BASF-Aktie im Depot bei der
Y-Bank angeschafft wurde, und dann möglicherweise die Haltedauer 1, die bei der X-Bank nicht eingehalten wurde, in der Gesamt-
betrachtung aller Depots doch eingehalten wurde, weil der Anschaffungszeitpunkt im Depot bei der Y-Bank ausreichend weit zurückliegt
(depotübergreifende FIFO-Betrachtung).
KONVENTIONELLE VS. DIGITALE ERSTELLUNG
im Vergleich

                                      Kostenersparnis für Sie

                      Konventionell                                          Digital

       ▪ Ermittlung der für § 36a EStG relevanten      ▪ Automatisierte Ermittlung des Nachweises
         Anlagen im Depot (nur Aktien bzw. Genuss-       der Mindesthaltedauer nach § 36a EStG auf
         scheine, nicht Fonds, Anleihen etc.)            Basis der Kernbankensoftware

       ▪ Einzelbeurteilung der Transaktionen auf dem   ▪ Automatisierte finanzamtsfeste Ermittlung
         Kontoauszug                                     des anrechenbaren Betrages der Kapital-
                                                         ertragsteuer (5/5 bzw. 2/5) bzw. des bei der
       ▪ Erstellung einer Excel-Liste mit den oben       Ermittlung der Einkünfte abziehbaren Be-
         beschriebenen Grundinformationen, den Ver-      trages der Kapitalertragsteuer (0 bzw. 3/5)
         wendungsfiktionen etc.

       ▪ FIFO

       ▪ Beleghafte Ermittlung einer belastbaren
         Aussage hinsichtlich der Einhaltung der
         Mindesthaltedauer nach § 36a EStG

       ▪ Ermittlung des Gesamtbetrages der an-
         rechenbaren Kapitalertragsteuer (5/5 bzw.
         2/5) bzw. der auf Antrag bei der Ermittlung
         der Einkünfte abziehbaren Kapitalertrag-
         steuer (0 bzw. 3/5)

                                                                 einmalig 150,00 EUR netto
          ca. 300,00 EUR netto – 400,00 EUR netto
                                                          pro in BSR verbuchtem Wertpapierdepot
                                                             (bei über 30 Aktientiteln / Genussscheine
                                                             behalten wir uns eine Preisanpassung vor)
IHRE VORTEILE IM ÜBERBLICK

  ✓ Eine Berichterstattung kann ohne eigenen Zeit- und Arbeitsaufwand für alle
     Wertpapierdepots erstellt werden, die im Rahmen des                Betrieblichen
     Steuerreportings (BSR) durch fintegra verbucht worden sind.

  ✓ Digitale Abläufe sowie die Umsetzung durch einen seit Jahrzehnten auf
     Wertpapiere spezialisierten Fintech-Steuerberater sichern die Qualität des
     Behaltenachweises.

  ✓ Der Steuerberater erhält eine Unterstützung in der Zulieferung, welche die Kosten
     für die Steuerberatung insoweit mindestens halbiert. Darüber hinaus soll dieser
     aber nicht ersetzt werden. Er ist und bleibt der zentrale Ansprechpartner für den
     Depotinhaber
SO KÖNNEN SIE DEN SERVICE NUTZEN

  Um das Behaltenachweis nach §36a EStG nutzen zu können, gehen Sie ganz einfach
  wie folgt vor:

  1. Bitten Sie Ihren jeweiligen Vermögensverwalter, mit Ihrer depotführenden Bank
     Kontakt aufzunehmen.

  2. fintegra bereitet Ihre Vertragsunterlagen vor (Rahmenvereinbarung, Auftrags-
     bestätigung und Auskunftsvollmacht für die Partnerbank*), die Sie nur noch
     unterschreiben müssen.

  3. fintegra setzt sich bei Bedarf auch mit Ihrem Steuerberater in Verbindung und
     klärt die Ablaufdetails.

  4. fintegra fordert bei der Partnerbank* Ihre Daten an bzw. erhält von Ihrem Steuer-
     berater die vollständigen Dokumente (Depotauszüge, Kontoauszüge, Trans-
     aktionsbelege etc.).

  5. fintegra erstellt den automatisierten Nachweis der Mindesthaltedauer nach
     § 36a EStG und liefert ihn Ihnen und Ihrem Steuerberater aus.

                                                         *Partnerbanken: V-BANK AG und Bethmann Bank AG
IHRE ANSPRECHPARTNER
von fintegra

                 Dr. Rolf Müller                            Philipp Wendel
                    Inhaber                                 Geschäftsführer

         Unser BSR-Team steht Ihnen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung:

                  Sie erreichen uns unter der +49 (0) 911 23 95 95 -39

                  Montag bis Donnerstag:      08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
                  Freitag:                    08:00 Uhr bis 15:00 Uhr

                  oder per E-Mail unter info@fintegra.de.
NEWS

 Seit November 2020 – DATEV-Software-Kooperationspartner

            Wir sind seit Ende 2020 mit unserer Lösung (mit technisch geprüfter
            Schnittstelle auf dem DATEV-Marktplatz vertreten.

            Betriebliches Steuerreporting (BSR)

 11. Januar 2021 – DATEV-Marktplatz

Softwarelösung für die Wertpapierdepot-Buchführung
Die neue Software-Kooperation zwischen DATEV und fintegra unterstützt Steuer-
berater dabei, Wertpapierdepots von Unternehmen und Stiftungen rechtssicher zu
buchen und zu bilanzieren.

Softwarelösung für die Wertpapierdepot-Buchführung

 25. März 2021 – DATEV-Magazin

Software-Lösung für die Wertpapierdepotbuchführung
Wertpapierdepots von Unternehmen und Stiftungen rechtssicher buchen und
bilanzieren? Durch die Software-Kooperation zwischen DATEV und fintegra ist das
für Steuerberaterinnen und Steuerberater ganz einfach.

Software-Lösung für die Wertpapierdepotbuchführung – DATEV magazin

         Weitere Details und Informationen finden Sie auf unserer Website www.fintegra.de.
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