Betriebsordnung für das Krematorium - der Krematorium Wien GmbH

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GZ.: 2345/13

                       Betriebsordnung für das
                             Krematorium
                                   der Krematorium Wien GmbH
                                                       gültig ab 01.01.2014

Krematorium W ien GmbH          FN 302727 m            Bankverbindung:
Simmeringer Hauptstraße 339     Handelsgericht W ien   UniCredit Bank Austria AG
1110 W ien                      DVR 3003174            Kto. Nr. 5142 8014 308      IBAN: AT2312000051428014308
Telefon: +43 (0) 1 534 69 - 0   UID ATU 639 062 14     BLZ 12000                   BIC: BKAUATWW                 www.krematoriumwien.at

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INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Geltungsbereich......................................................................................................... 3
§ 2 Beschaffenheit der Särge und Sargbeigaben ............................................................ 3
§ 3 Sargübergabe ............................................................................................................ 4
§ 4 Sargbeschriftung........................................................................................................ 5
§ 5 Leichenkammern ....................................................................................................... 5
§ 6 Einäscherung ............................................................................................................. 5
§ 7 Ausfolgung von Aschenkapseln ................................................................................. 6
§ 8 Haftung…………………………………………………………………………………….. .. 7
§ 9 Sonstige Bestimmungen ............................................................................................ 7
     Beilage 1……………………………………………………………………………………..9

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§ 1 Geltungsbereich

Das von der Krematorium Wien GmbH geführte Krematorium in 1110 Wien,
Simmeringer Hauptstraße 337, ist gemäß § 20 Abs. 5 des Wiener Leichen- und
Bestattungsgesetzes (WLBG, verlautbart im Landesgesetzblatt Nr. 38 vom 17.
September 2004) Teil einer Bestattungsanlage.

Die Betriebsordnung für das Krematorium der Krematorium Wien GmbH gilt als
Allgemeine Vertragsbedingung zwischen dem Auftraggeber einer Kremation sowie
dem beauftragten Bestatter und der Krematorium Wien GmbH, ab dem Zeitpunkt
eines Kremierungsauftrages als vertraglich vereinbart (Unterschrift der
Einverständniserklärung). Die ab 1.1.2014 gültige Betriebsordnung der Krematorium
Wien GmbH ist auch unter www.krematoriumwien.at abrufbar.

Das Krematorium dient zur Einäscherung von verstorbenen Menschen (Leichen) sowie
von menschlichen Körperteilen.

             § 2 Beschaffenheit der Särge und Sargbeigaben

(1) Bei der Feuerbestattung darf nur bis zu einem Gesamtgewicht von 350 kg
    kremiert werden.

(2) Für die Feuerbestattung dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige
    Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von
    Menschen, die Beschaffenheit der Umwelt und die Einäscherungsanlage mit sich
    bringen und eine einwandfreie Verbrennung gewährleisten, sodass keine
    unzulässigen Emissionen entstehen.

(3) Die technischen Bestimmungen der VDI-Richtlinie (Richtlinie des Vereins
    Deutscher Ingenieure) über die Emissionsminderung bei Einäscherungsanlagen
    (VDI 3891) sind einzuhalten. Diese Richtlinie ist unter www.vdi.de abrufbar.

   Insbesonders müssen folgende Bestimmungen erfüllt werden:

   a) die Särge dürfen die nachstehend angeführten Maße nicht überschreiten:

   Fußhöhe: mindestens 4 cm, maximal 5 cm
   Max. Sargbodenbreite: 75 cm
   Max. Sargbreite: 90 cm in einem Höhenbereich von 25 – 55 cm ab
        Sargbodenunterkante
   Max. Sarghöhe: 75 cm von Sargbodenunterkante bis Sargdeckeloberkante
   Max. Sargdeckelbreite (Oberkante): 60 cm
   Max. Sarglänge: 215 cm
   Max. Sarghöhe inkl. Sargfüße: 80 cm

   b) Statische Konstruktionen, die zum Zweck der Versteifung in einem Sarg
      eingebaut werden, dürfen nicht aus Metall (Bandeisen, Winkel, Flacheisen
      u.d.gl.), sondern müssen aus kremierbaren Stoffen (Holz) bestehen.
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c) die Särge müssen aus naturbelassenem, nicht imprägniertem Holz hergestellt
         sein und dürfen weder Glasfenster aufweisen, noch PVC, PVP
         formaldehydabspaltende nitrozellulosehaltigen Lacke und Zusätze enthalten.
         Die Beschichtungen und Furnierungen dürfen außer Kohlenstoff, Wasserstoffe,
         Sauerstoff und Stickstoff keine weiteren Hauptelemente enthalten. Sie müssen
         außerdem frei von Zellulosenitrat sowie halogenorganischen und
         schwermetallhaltigen Stoffen sein.

      d) Bei der Anlieferung von Verstorbenen in Metallsärgen oder der Verwendung
         von Sargeinsätzen ist der Verstorbene in geeignete Särge umzubetten.
         Beschläge aus Metall oder Kunststoff und gleichartige Materialien sind vom
         Bestatter vor Übergabe des Sarges zu entfernen.

      e) die Sargausstattungen müssen aus Werkstoffen wie Papier, Viskose, Leinen,
         Polyalkenen, Acetat, Schafwolle, Naturseide oder Baumwolle bestehen.
         Allenfalls verwendete Leichenhüllen können aus Polyäthylen und Polypropylen
         bestehen.

(4)     Für die Bekleidung gelten die in Absatz (1) und (2) genannten Anforderungen
        sinngemäß. Kleidungsstücke aus Kautschuk oder PVC und Schuhe dürfen
        nicht eingeäschert werden. Eventuell verwendete Desinfektionsmittel und
        geruchbindende Mittel müssen frei von halogenorganischen und
        schwermetallhaltigen Stoffen sein.

(5)     Für Sargbeigaben (u.a. Handkreuze) gelten sinngemäß ebenfalls die unter § 3
        genannten Anforderungen.

(6) Soweit dies von der/m BestattungsbestellerIn gewünscht wird, sind
    Wertgegenstände und Schmuck vom jeweiligen Bestattungsunternehmen vor der
    Sargübergabe zu entfernen.

(7) Das Krematorium Wien ist berechtigt, Kontrollen vorzunehmen und im Einzelfall
    zu entscheiden, welche Särge, Sargteile oder Sargbeigaben nicht kremiert
    werden dürfen. Diese Teile sind vom Bestattungsunternehmen zu entfernen und
    sachgemäß zu entsorgen.

(8) Wenn Särge den Bestimmungen in Absatz (1) und (2) nicht entsprechen, müssen
    die Verstorbenen von dem jeweiligen Bestattungsunternehmen in geeignete
    Särge umgebettet werden oder es sind diese Teile vom Bestattungsunternehmen
    zu entfernen und sachgemäß zu entsorgen.

                               § 3 Sargübergabe

(1) Ein zur Einäscherung bestimmter Sarg ist grundsätzlich vom jeweiligen
    Bestattungsunternehmen auf den Sargwagen zu platzieren. Mit der Platzierung
    des Sarges auf den Sargwagen erfolgt gleichzeitig die Übergabe des Sarges an
    die Krematorium Wien GmbH.

(2) Die notwendigen Dokumente wie z.B. Einreichungsformular, Sterbeurkunde,
    Einverständniserklärung, Leichenpass sind dem Krematorium Wien spätestens
    bei der Übergabe des Sarges zu überreichen; das ersetzt nicht allenfalls
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notwendige Anzeigen und eine Genehmigung nach dem Wiener Leichen- und
    Bestattungsgesetz. Diese Unterlagen können nach erfolgter telefonischer
    Vereinbarung auch an post@krematoriumwien.at gesendet werden.

(3) Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt das Krematorium Wien.

                            § 4 Sargbeschriftung

Am Kopfteil jedes Sarges muss ein Sargzettel mit dem Vor- und Zunamen, Geburts-
und    Sterbedatum    der/s  Verstorbenen     und   Namen     des  anliefernden
Bestattungsunternehmens angebracht sein.

Weiters ist ein Aufkleber oder ein Stempel, der die VDI-gemäße Herstellung des
Sarges bestätigt und der Name dessen, der den Hinweis angebracht hat, gut sichtbar
außen am Sarg anzubringen.

Derjenige, der den Hinweis angebracht hat, leistet Gewähr, dass der Sarg die
Anforderungen des § 2 dieser Betriebsordnung erfüllt und haftet bei Unrichtigkeit für
daraus entstehende Schäden. Behauptet er eine Verursachung durch sonstige Dritte,
so trifft ihn die Beweislast.

                            § 5 Leichenkammern

In den Leichenkammern der Krematorium Wien GmbH gilt die Benützungsordnung für
die Leichenkammern der Friedhöfe Wien GmbH (zuletzt geändert am 1. November
2008; GZ.: 6491/08) in der jeweils gültigen Fassung.

                              § 6 Einäscherung

(1) In einer Einäscherungskammer wird jeweils nur eine Leiche eingeäschert.
    Jeder/m     eingeäscherten  Verstorbenen        wird    eine     fortlaufende
    Einäscherungsnummer zugeordnet. Diese Identifizierung wird der Leichenasche
    beigegeben.

    Auf der Aschenkapsel werden die fortlaufende Einäscherungsnummer, der Vor-
    und Zuname, die Geburtsdaten der/s Verstorbenen sowie der Einäscherungstag
    angegeben.

(2) Die von der Krematorium Wien beigestellten Aschenkapseln haben folgende
    Maximalausmaße: 0,22 m Höhe und 0,17 m Durchmesser.

(3) Es können auch die Gebeine mehrerer exhumierter Verstorbenen gemeinsam in
    einem Sarg eingeäschert werden, wobei, falls mehrere Aschenkapseln
    erforderlich sind, jede Aschenkapsel gleichartig mit der fortlaufender
    Einäscherungsnummer, den Vor- und Zunamen, den Geburtsdaten der
    Verstorbenen sowie dem Einäscherungstag gekennzeichnet wird.

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(4) Bei der Einbringung des Sarges in den Einäscherungsofen und während des
    Einäscherungsvorganges dürfen grundsätzlich nur die vom Krematorium Wien mit
    der Einäscherung beauftragten MitarbeiterInnen anwesend sein.

(5) Die oberste Prämisse der Krematorium Wien GmbH ist der respekt- und
    pietätvolle Umgang mit Verstorbenen im Zuge des Kremationsablaufes. Dies wird
    bei der derzeit verwendeten Technologie unter anderem dadurch gewährleistet,
    dass während des gesamten Kremationsablaufes Edelmetallrückstände
    (Zahnfüllungen, Kronen, etc.) nicht durch Mitarbeiter des Krematoriums oder
    maschinell vom Verstorbenen getrennt sondern gemeinsam mit der Asche des
    Verstorbenen der Urne beigegeben werden. Es kann allerdings nicht
    ausgeschlossen und auch technisch nicht verhindert werden, dass aufgrund des
    Verbrennungsvorganges Partikel von Edelmetallrückständen an eventuell
    vorhandenen medizinischen Implantaten und/oder Sargbestandteilen anhaften.

   Im Zuge des Kremierungsablaufes werden unmittelbar nach der Verbrennung
   eventuell vorhandene medizinische Implantate (Gelenke, Schrauben,
   Stabilisierungen, Platten etc.) oder größere Sargbestandteile (Nägel, Schrauben,
   Beschläge etc.) zunächst von Hand separiert, da diese Bestandteile bei einem
   weiteren Verbleib im Kremationsablauf zu einer unvermeidbaren Beschädigung
   der Aschenmühle führen. In der Aschenmühle werden zusätzlich kleine
   metallische Rückstände separiert, allerdings keine Edelmetallrückstände.

   Medizinische Implantate können aufgrund ihrer Größe abschließend nicht der
   Urne beigegeben werden. Um eine praktikable und einheitliche Vorgehensweise
   mit nicht verbrannten und werthabenden Kremationsrückständen (medizinische
   Implantate, Sargbestandteile sowie alle eventuell daran anhaftenden Partikel von
   Edelmetallen) zu gewährleisten, ist der Auftraggeber einer Kremation ab dem
   1.1.2014 angehalten, die nachfolgende Einverständniserklärung abzugeben,
   deren Unterfertigung die Voraussetzung für die Durchführung der Kremation
   darstellt.

   Ist im Zuge der Beauftragung für eine Kremation der Auftraggeber
   (Begräbnisbesteller) mit der Abgabe dieser Einverständniserklärung beim
   Bestatter nicht einverstanden, ist der Auftraggeber (Begräbnisbesteller)
   angehalten, Kontakt mit der Krematorium Wien GmbH unter der Telefonnummer
   01/53469/28482 aufzunehmen, um offene Fragen abzuklären und um eine
   Beauftragung zu ermöglichen.

   Das Informationsblatt inkl. der Einverständniserklärung           kann    unter
   www.krematoriumwien.at abgerufen werden.

                   § 7 Ausfolgung von Aschenkapseln

a) Die Aschenkapseln werden entsprechend den jeweiligen gesetzlichen
   Bestimmungen     an   Bestattungsunternehmen  oder Rechtsträger von
   Bestattungsanlagen ausgefolgt oder versendet.

b) Erfolgt die Bestattung einer Leichenasche nicht in einem Friedhof der Friedhöfe
   Wien, wird die Leichenasche nur dann einem Bestattungsunternehmen
   übergeben oder dem Rechtsträger der Bestattungsanlage, in der die
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Leichenasche wieder zu bestatten ist, übermittelt, wenn die Zustimmung dieses
    Rechtsträgers nachgewiesen wird.

c) Eine Leichenasche kann dem Rechtsträger einer Privatbegräbnisstätte nur gegen
   Vorlage des Nachweises, der ihn zum Betrieb einer Privatbegräbnisstätte
   berechtigt, übergeben werden.

d) Die Übermittlung einer Leichenasche an einen anderen Rechtsträger kann nur in
   einer Aschenkapsel erfolgen.

                                 § 8 Haftung

(1) Das Bestattungsunternehmen, das den Sarg anliefert, haftet für von seinen
    Organen, Beauftragten, MitarbeiterInnen oder sonstigen in seinem
    Einflussbereich stehenden Dritten verursachten Schäden. Behauptet das
    Bestattungsunternehmen eine Verursachung durch sonstige Dritte, so trifft ihn die
    Beweislast.

(2) Das Bestattungsunternehmen, das den Sarg anliefert, haftet insbesondere für
    Schäden, die durch Sargbeigaben, die nicht den Anforderungen dieser
    Betriebsordnung entsprechen, entstehen.

(3) Erfüllungsort ist Wien.
    Das Krematorium Wien haftet nicht für eine Beschädigung oder den Verlust der
    Urne nach Übergabe an das Bestattungs- oder Transportunternehmen (z.B.
    Post).

                        § 9 Sonstige Bestimmungen

Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist das Krematorium Wien nicht verpflichtet, den Sarg
zur Kremation zu übernehmen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
wenn

(1) das Bestattungsunternehmen seinen Pflichten zur Zahlung bzw. Vorauszahlung
    trotz einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt.

(2) das Bestattungsunternehmen wiederholt gegen Bestimmungen dieser
    Benützungsordnung verstoßen hat oder Anweisungen der Krematorium Wien
    wiederholt nicht Folge leistet; bei groben Verstößen reicht die einmalige
    Verletzung/ Nichtbefolgung.

(3) wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Kreditwürdigkeit des
    Bestattungsunternehmens nicht gegeben ist (u.a. bei Insolvenzverfahren,
    Exekutionen).

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(4) der Bestatter gem. § 2 Abs. 8 dieser Betriebsordnung es ablehnt, den
    Verstorbenen in einen geeigneten Sarg umzubetten.

                                         Krematorium Wien GmbH

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