Neuheiten in der Steuerlandschaft des Kantons Basel-Landschaft - Peter B. Nefzger, 3. Februar 2020 - Baselland
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2 Inhaltsübersicht − Update SV17 in BL − Gesetzesänderungen per 1. Januar 2020 − Neue Abzüge bei Liegenschaften − Neue Quellensteuerordnung / Geldspielgesetz − Weitere steuergesetzliche Grossprojekte − Parlamentarische Vorstösse − In eigener Sache
5 Übersicht wichtigste Reformpunkte (1) Ersatzmassnahmen (2) Senkung Gewinn- und (3) Weitere Massnahmen Kapitalsteuersatz Ausgewogenheit Abschaffung Steuerstatus Senkung Teilbesteuerung von Gewinnsteuersatz Dividenden Patentbox Erhöhung Kinderdritt- Senkung betreuungskosten Kapitalsteuersatz Erhöhung individuelle Förderung von F&E Prämienverbilligung (IPV) Erhöhung Aufdeckung stiller Bundessteueranteil für Reserven Anpassung Kantone auf 21,2 % Kapitaleinlageprinzip Massnahmen bei der Kapitalsteuer Entlastungsbegrenzung
6 Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E) Patentbox − Obligatorisch für Kantone. − Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden zu 90 Prozent besteuert (z.B. Lizenzgebühren). Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung − Fakultativ für Kantone. − Zusätzlicher Abzug in BL: 20 Prozent auf F&E Aufwand im Inland. Anreiz für Forschung und Entwicklung im Baselbiet. Baselland als Forschungs- und Innovationsstandort!
7 Entlastungsbegrenzung Steuerbarer Gewinn Patent- F&E- box Abzüge Altrecht- licher Step Up mindestens 50 % des steuerbaren Gewinns
8 Senkung Gewinnsteuersatz Gewinnsteuersatz von 13,45 Prozent − Wettbewerbsfähige Steuerbelastung − Stärkung Wirtschaftsstandort − Gestaffelte Senkung: Alt Übergangsfrist / Staffelung Ab Jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Satz 20,7 % 18 % 18 % 18 % 15,9 % 15,9 % 13,45 % Sonder- --- 2,2 % 2,56 % 0 satz § 206 Abs. 5 StG
10 Senkung Kapitalsteuersatz Kapitalsteuersatz in ‰ Aktuell SV17 Effekt Gemeinde Gemeinde Kanton 2) Kanton2)/3) (max.) (max.) Ordentliche Besteuerung 1,050 1) 2,75 1,05 0,55 Holdinggesellschaft 0,105 0,10 1,05 0,55 Domizilgesellschaft 0,525 0,50 1,05 0,55 Gemischte Gesellschaft 0,525 0,50 1,05 0,55 Prinzipalgesellschaft 1,050 1) 2,75 1,05 0,55 1) Anrechnung Gewinn- an Kapitalsteuer bis 2019 2) Inkl. Kirchensteuer 3) Wegfall Anrechnung Gewinn- an Kapitalsteuer ab 2020
11 Erleichterung bei der Kapitalsteuer Alle Zahlen in TCHF Ermäs- Aktiven Anteil Passiven sigung Flüssige Fremd- Alle Zahlen in TCHF 100 10 % 0% 500 Mittel kapital Steuerbares Eigenkapital Beteili- Eigen- 400 40 % 80 % 500 Eigenkapital 500 gungen kapital - Ermässigung Beteiligungen Darlehen - 160 400 40 % 80 % (EK 500 x 40 % x 80 %) Konzern - Ermässigung Darl. Konzern - 160 Patente 100 10 % 80 % (EK 500 x 40 % x 80 %) - Ermässigung Patente Total 1′000 100 % 1'000 Total - 40 (EK 500 x 10 % x 80 %) Steuerbares Eigenkapital 140 Effektive Kapitalsteuerbelastung ≈ 0,45 ‰
12 Teilbesteuerung von Dividenden − Erhöhung auf 60 Prozent (heute 50 Prozent). − Wechsel vom Halbsatz- zum Teilbesteuerungs- verfahren.
13 Erhöhung Kinderdrittbetreuungskosten-Abzug Aktuell Erhöhung Neu Kinderdrittbetreuungskosten 5’500 + 4’500 10’000 im Kanton in CHF
14 Gesetzestext
15 Gesetzesänderungen per 1. Januar 2020
16 Wohneigentumsbesteuerung – Energiestrategie 2050 − Umsetzung von zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben. − Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind ab- zugsfähig. − Investitionen, welche dem Energiesparen und dem Umwelt- schutz dienen, sind abzugsfähig. − Aufwandüberschüsse bei energetischen Investitionskosten, Investitionen in den Umweltschutz sowie Rückbaukosten können auf die nachfolgenden zwei Steuerperioden über- tragen werden. − Inkraftsetzung per 1. Januar 2020.
17 Wohneigentumsbesteuerung – Energiestrategie 2050 Definition von Rückbaukosten (1/2) − Kosten der Demontage: Darunter fallen insbesondere die Lüftungs-, Heizungsinstallationen sowie Sanitär- und Elek- troanlagen. − Kosten des Abbruchs: Diese entsprechen im Wesentlichen den eigentlichen Abbruchkosten des vorbestehenden Ge- bäudes. − Kosten des Abtransports: Diese umfassen die aus dem Rückbau resultierende örtliche Verschiebung des Bau- abfalls. − Kosten der Entsorgung: Darunter fällt die auf den Rückbau zurückzuführende Beseitigung des Bauabfalls.
18 Wohneigentumsbesteuerung – Energiestrategie 2050 Definition von Rückbaukosten (2/2) − Kosten von Altlastensanierungen des Bodens stellen nie Rückbaukosten dar. − Zu den weiteren nicht zum Abzug berechtigenden Kosten zählen Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungs- arbeiten und über den Rückbau hinausgehende Aushub- arbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. − Die Rückbaukosten können nur dann von der steuerpflich- tigen Person geltend gemacht werden, wenn sie selber auch den Ersatzneubau realisiert.
19 Wohneigentumsbesteuerung – Energiestrategie 2050 Übertrag von Aufwandüberschüssen auf die beiden Folge- perioden (Art. 32 Abs. 2bis DBG / § 29 Abs. 2bis StG) (1/2) − Die Übertragungsmöglichkeit beschränkt sich auf die ener- giesparenden und umweltschonenden Investitionskosten sowie die Rückbaukosten. − Zuerst sind immer die Aufwände aus der Steuerperiode mit dem Reineinkommen aus der betreffenden Steuerperiode zu verrechnen. − Der Ersatzneubau ist innert angemessener Frist zu erstel- len. Typischerweise entspricht der Begriff «angemessene Frist» einer Zeitspanne von zwei Jahren.
20 Wohneigentumsbesteuerung – Energiestrategie 2050 Übertrag von Aufwandüberschüssen auf die beiden Folge- perioden (Art. 32 Abs. 2bis DBG / § 29 Abs. 2bis StG) (2/2) − Die übertragbaren Aufwendungen sind im Rahmen der tat- sächlichen Kosten geltend zu machen. Das hat zur Folge, dass auch die übrigen Liegenschaftskosten effektiv zu de- klarieren sind. Der Pauschalabzug für die betroffene Liegen- schaft entfällt somit in der entsprechenden Steuerperiode.
21 Wohneigentumsbesteuerung – Systemwechsel
22 Neue Quellensteuerordnung / Geldspielgesetz
23 Zentrale Massnahmen der LRV 2019/713 1. 2. 3. Umsetzung Reform Umsetzung Harmonisierung & Quellensteuer Geldspielgesetz Vereinfachung Abschaffung nachträgliche Gleiche Beträge und Ab- Tarifkorrekturen Neue steuerliche Bestim- mungen über Freibeträge, züge wie bei der direkten (zusätzliche Abzüge) Bundessteuer Freigrenzen und Abzüge Nachträgliche ordentliche Veranlagung Rückwirkung per 1.1.2019 Auf Antrag Vereinfachte QST-Abrech- Einmal NOV = immer NOV nung interkantonal Vermeidung von Vereinheitlichung QST- Schlechterstellungen Bezugsprovision auf 1 %
24 Umsetzung Reform Quellensteuer Bundesgesetze Direkte Bundessteuer Steuerharmonisierungs- Kantonales Steuergesetz (DBG) gesetz (StHG) (StG) • In Kraft per 1.1.2021 • In Kraft per 1.1.2021 • In Kraft per 1.1.2021 • Bestimmungen über das • Bestimmungen über das • Zwingende Übernahme Verfahren bei quellenbe- Verfahren bei quellenbe- der Bundesvorgaben steuerten Personen steuerten Personen • Freiraum Bezugsprovision • Möglichkeit der nachträg- • Möglichkeit der nachträg- zwischen 1–2 % (Vo StG) lichen ordentlichen Veran- lichen ordentlichen Veran- lagung (NOV) lagung (NOV) • Einfachere QST-Abrech- • Einfachere QST-Abrech- nung (Wohnsitzprinzip) nung (Wohnsitzprinzip)
25 Umsetzung Geldspielgesetz Bundesgesetze Direkte Bundessteuer Steuerharmonisierungs- Geldspielgesetz (BGS) (DBG) gesetz (StHG) • In Kraft per 1.1.2019 • In Kraft per 1.1.2019 • In Kraft per 1.1.2019 • Steuerliche Bestimmungen • Steuerliche Bestimmungen • Bestimmungen über die über die Gewinne über die Gewinne Zulassung und Bewilli- • Steuerliche Bestimmungen • Steuerliche Bestimmungen gungspflicht von Geldspie- über die Einsatzkosten über die Einsatzkosten len (Abzüge) (Abzüge) • Definition der einzelnen • Verweise auf das • Verweise auf das Geldspiele Geldspielgesetz Geldspielgesetz • Vermeidung von Spiel- sucht/Flucht in ausländ- ische Geldspiele (Online- Spielplattformen)
26 7 Bundesvorgaben für den Kanton Vorgabe im StHG (analog DBG) Freiraum Kanton BL Freibetrag von CHF 1 Mio. für inländische • Einführung zwingend 1 Grossspiele (Swisslos; Euromillions; Win for Life) • Freibetrag darf höher sein als CHF 1 Mio. Freigrenze von CHF 1’000 für bewilligte Wettbe- • Einführung zwingend 2 werbe zur Verkaufsförderung • Freigrenze frei bestimmbar Bewilligte Kleinspiele im Inland (lokale Tombola): 3 • Einführung zwingend alle Gewinne steuerfrei Nicht bewilligte Geld- bzw. Glückspiele im Inland: 4 • Einführung zwingend alle Gewinne steuerbar ab 1 CHF Geld- bzw. Glückspiele im Ausland: alle Gewinne 5 • Einführung zwingend steuerbar ab 1 CHF • Einführung zwingend Abzug der Einsatzkosten 5 %, max. CHF 5000 6 • Prozentsatz und Maximalbetrag frei pro Treffer (Gewinn) bestimmbar Abzug der verbuchten Einsatzkosten bei Online- • Einführung zwingend 7 Spielbankenkonto bis max. CHF 25’000 pro Jahr • Maximalbetrag frei bestimmbar
27 E-Quellensteuerabrechnung
28 Weitere steuergesetzliche Grossprojekte
29 Neues Bezugssystem − Motion 2018/459 − Wechsel zum Postnumerandobezug − Fälligkeit am 31. März des Folgejahres (analog Bund) − Überweisung am 29. November 2018
30 Neues Bezugssystem – Grobzeitplan − Vorbereitung Vernehmlassungsvorlage 3. Quartal 2020 − Durchführung Vernehmlassung 4. Quartal 2020 − Parlamentarische Beratung ab 1. Quartal 2021 − Inkraftsetzung per Anfang?
31 Einkommens- und Vermögenssteuerreform − In Bezug auf die Vermögenssteuer sollen Vorschläge zur Neubewertung von Liegenschaften, zur Abschaffung des Baselbieter Steuerwerts für Wertpapiere und für einen neuen Vermögenssteuertarif gemacht werden. − Bei der Einkommenssteuer ist die Steuerkurve durch Anpassung des Steuertarifs neu zu gestalten. − Im AFP 2020–2023 sind ab 2022 30 Millionen Franken als Platzhalter für diese Revision eingestellt.
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33 Einkommens- und Vermögenssteuerreform – Grobzeitplan − Vorbereitung Vernehmlassungsvorlage bis Mitte 2020 − Durchführung Vernehmlassung 3. Quartal 2020 − Parlamentarische Beratung ab 4. Quartal 2020 − Inkraftsetzung per Anfang 2022
34 Parlamentarische Vorstösse
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38 In eigener Sache
39 Zurück in Liestal − Gesamtsanierung des Hauptgebäudes Rheinstrasse 33 ist abgeschlossen. − Seit Montag, 4. November 2019, sind bis auf den Steuer- bezug und das Revisorat alle wieder in Liestal.
40 Neubesetzungen − Ildiko Wissler − Leiterin Geschäftsbereich Gemeinden und Einsprachen − Eintritt per 1. Februar 2020 − Viktor Brunner − Geschäftsbereichsleiter-Stv. Spezialsteuern − Eintritt per 1. September 2019
41 Qualifizierte Mitarbeitende für Veranlagung und Einsprachen
42 Index-Umrechnungsziffern 2019
43 Eingelesene Meldungen 13’000 Manuell zugewiesen Total Meldungen Meldungen 2017 5’000 66’500 Verdachtsfälle Davon aus Deutschland 415 45’000 Automatischer Informationsaustausch (AIA)
44 Baselbieter Steuerinfo in neuem Format
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