Neuheiten in der Steuerlandschaft des Kantons Basel-Landschaft - Peter B. Nefzger, 3. Februar 2020 - Baselland

 
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Neuheiten in der Steuerlandschaft des Kantons Basel-Landschaft - Peter B. Nefzger, 3. Februar 2020 - Baselland
Peter B. Nefzger, 3. Februar 2020

Neuheiten in der Steuerlandschaft des Kantons Basel-
Landschaft
Neuheiten in der Steuerlandschaft des Kantons Basel-Landschaft - Peter B. Nefzger, 3. Februar 2020 - Baselland
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Inhaltsübersicht
− Update SV17 in BL
− Gesetzesänderungen per 1. Januar 2020
    − Neue Abzüge bei Liegenschaften
− Neue Quellensteuerordnung / Geldspielgesetz
− Weitere steuergesetzliche Grossprojekte
− Parlamentarische Vorstösse
− In eigener Sache
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Update SV17 in BL
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Übersicht wichtigste Reformpunkte

    (1) Ersatzmassnahmen        (2) Senkung Gewinn- und     (3) Weitere Massnahmen
                                     Kapitalsteuersatz          Ausgewogenheit

     Abschaffung Steuerstatus           Senkung                 Teilbesteuerung von
                                     Gewinnsteuersatz                Dividenden

            Patentbox                                           Erhöhung Kinderdritt-
                                        Senkung                  betreuungskosten
                                     Kapitalsteuersatz
                                                                Erhöhung individuelle
       Förderung von F&E                                      Prämienverbilligung (IPV)
                                        Erhöhung
        Aufdeckung stiller         Bundessteueranteil für
            Reserven                                                Anpassung
                                    Kantone auf 21,2 %          Kapitaleinlageprinzip

       Massnahmen bei der
          Kapitalsteuer

     Entlastungsbegrenzung
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Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E)
             Patentbox
             − Obligatorisch für Kantone.
             − Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten
               werden zu 90 Prozent besteuert (z.B. Lizenzgebühren).

             Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung
             − Fakultativ für Kantone.
             − Zusätzlicher Abzug in BL:
               20 Prozent auf F&E Aufwand im Inland.

              Anreiz für Forschung und Entwicklung im Baselbiet.
              Baselland als Forschungs- und Innovationsstandort!
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Entlastungsbegrenzung
                        Steuerbarer Gewinn

                        Patent-                F&E-
                         box                  Abzüge
                                  Altrecht-
                                   licher
                                  Step Up

                            mindestens 50 %
                            des steuerbaren
                                Gewinns
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Senkung Gewinnsteuersatz
             Gewinnsteuersatz von 13,45 Prozent
             − Wettbewerbsfähige Steuerbelastung
             − Stärkung Wirtschaftsstandort
             − Gestaffelte Senkung:

                        Alt            Übergangsfrist / Staffelung              Ab

             Jahr      2019     2020   2021       2022      2023     2024      2025

             Satz      20,7 %   18 %   18 %       18 %     15,9 %    15,9 %   13,45 %

             Sonder-
                         ---           2,2 %                    2,56 %          0
             satz

                      § 206 Abs. 5 StG
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Steuerrechner für juristische Personen
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Senkung Kapitalsteuersatz

                                      Kapitalsteuersatz in ‰
                                            Aktuell                    SV17           Effekt
                                                Gemeinde                   Gemeinde
                                  Kanton 2)                  Kanton2)/3)
                                                 (max.)                     (max.)
Ordentliche Besteuerung             1,050 1)          2,75      1,05          0,55
Holdinggesellschaft                 0,105             0,10      1,05          0,55
Domizilgesellschaft                 0,525             0,50      1,05          0,55
Gemischte Gesellschaft              0,525             0,50      1,05          0,55
Prinzipalgesellschaft               1,050 1)          2,75      1,05          0,55

 1) Anrechnung  Gewinn- an Kapitalsteuer bis 2019
 2) Inkl.
       Kirchensteuer
 3) Wegfall Anrechnung Gewinn- an Kapitalsteuer ab 2020
11

Erleichterung bei der Kapitalsteuer
Alle Zahlen in TCHF

                                 Ermäs-
 Aktiven              Anteil                Passiven
                                 sigung
 Flüssige                                         Fremd-     Alle Zahlen in TCHF
                 100      10 %    0%       500
 Mittel                                            kapital           Steuerbares Eigenkapital
 Beteili-                                         Eigen-
                 400      40 %   80 %      500               Eigenkapital                        500
 gungen                                           kapital
                                                             - Ermässigung Beteiligungen
 Darlehen                                                                                       - 160
                 400      40 %   80 %                          (EK 500 x 40 % x 80 %)
 Konzern
                                                             - Ermässigung Darl. Konzern
                                                                                                - 160
 Patente         100      10 %   80 %                          (EK 500 x 40 % x 80 %)
                                                             - Ermässigung Patente
 Total        1′000 100 %                 1'000     Total                                        - 40
                                                               (EK 500 x 10 % x 80 %)
                                                             Steuerbares Eigenkapital            140

           Effektive Kapitalsteuerbelastung ≈ 0,45 ‰
12

Teilbesteuerung von Dividenden
             − Erhöhung auf 60 Prozent (heute 50 Prozent).
             − Wechsel vom Halbsatz- zum Teilbesteuerungs-
               verfahren.
13

Erhöhung Kinderdrittbetreuungskosten-Abzug

                                           Aktuell Erhöhung    Neu
             Kinderdrittbetreuungskosten   5’500   + 4’500    10’000
             im Kanton in CHF
14

Gesetzestext
15

Gesetzesänderungen per 1. Januar 2020
16

Wohneigentumsbesteuerung – Energiestrategie 2050
− Umsetzung von zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben.
− Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind ab-
  zugsfähig.
− Investitionen, welche dem Energiesparen und dem Umwelt-
  schutz dienen, sind abzugsfähig.
− Aufwandüberschüsse bei energetischen Investitionskosten,
  Investitionen in den Umweltschutz sowie Rückbaukosten
  können auf die nachfolgenden zwei Steuerperioden über-
  tragen werden.
− Inkraftsetzung per 1. Januar 2020.
17

Wohneigentumsbesteuerung – Energiestrategie 2050
Definition von Rückbaukosten (1/2)
− Kosten der Demontage: Darunter fallen insbesondere die
  Lüftungs-, Heizungsinstallationen sowie Sanitär- und Elek-
  troanlagen.
− Kosten des Abbruchs: Diese entsprechen im Wesentlichen
  den eigentlichen Abbruchkosten des vorbestehenden Ge-
  bäudes.
− Kosten des Abtransports: Diese umfassen die aus dem
  Rückbau resultierende örtliche Verschiebung des Bau-
  abfalls.
− Kosten der Entsorgung: Darunter fällt die auf den Rückbau
  zurückzuführende Beseitigung des Bauabfalls.
18

Wohneigentumsbesteuerung – Energiestrategie 2050
Definition von Rückbaukosten (2/2)
− Kosten von Altlastensanierungen des Bodens stellen nie
  Rückbaukosten dar.
− Zu den weiteren nicht zum Abzug berechtigenden Kosten
  zählen Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungs-
  arbeiten und über den Rückbau hinausgehende Aushub-
  arbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
− Die Rückbaukosten können nur dann von der steuerpflich-
  tigen Person geltend gemacht werden, wenn sie selber auch
  den Ersatzneubau realisiert.
19

Wohneigentumsbesteuerung – Energiestrategie 2050
Übertrag von Aufwandüberschüssen auf die beiden Folge-
perioden (Art. 32 Abs. 2bis DBG / § 29 Abs. 2bis StG) (1/2)
− Die Übertragungsmöglichkeit beschränkt sich auf die ener-
  giesparenden und umweltschonenden Investitionskosten
  sowie die Rückbaukosten.
− Zuerst sind immer die Aufwände aus der Steuerperiode mit
  dem Reineinkommen aus der betreffenden Steuerperiode
  zu verrechnen.
− Der Ersatzneubau ist innert angemessener Frist zu erstel-
  len. Typischerweise entspricht der Begriff «angemessene
  Frist» einer Zeitspanne von zwei Jahren.
20

Wohneigentumsbesteuerung – Energiestrategie 2050
Übertrag von Aufwandüberschüssen auf die beiden Folge-
perioden (Art. 32 Abs. 2bis DBG / § 29 Abs. 2bis StG) (2/2)
− Die übertragbaren Aufwendungen sind im Rahmen der tat-
  sächlichen Kosten geltend zu machen. Das hat zur Folge,
  dass auch die übrigen Liegenschaftskosten effektiv zu de-
  klarieren sind. Der Pauschalabzug für die betroffene Liegen-
  schaft entfällt somit in der entsprechenden Steuerperiode.
21

Wohneigentumsbesteuerung – Systemwechsel
22

Neue Quellensteuerordnung / Geldspielgesetz
23

                  Zentrale Massnahmen der LRV 2019/713

             1.                         2.                         3.
     Umsetzung Reform               Umsetzung               Harmonisierung &
       Quellensteuer              Geldspielgesetz            Vereinfachung
     Abschaffung nachträgliche                              Gleiche Beträge und Ab-
     Tarifkorrekturen            Neue steuerliche Bestim-
                                 mungen über Freibeträge,   züge wie bei der direkten
     (zusätzliche Abzüge)                                   Bundessteuer
                                 Freigrenzen und Abzüge
     Nachträgliche ordentliche
     Veranlagung
                                                            Rückwirkung per 1.1.2019
     Auf Antrag

                                                            Vereinfachte QST-Abrech-
     Einmal NOV = immer NOV                                 nung interkantonal

     Vermeidung von                                         Vereinheitlichung QST-
     Schlechterstellungen                                   Bezugsprovision auf 1 %
24

Umsetzung Reform Quellensteuer

                   Bundesgesetze
 Direkte Bundessteuer           Steuerharmonisierungs-         Kantonales Steuergesetz
 (DBG)                          gesetz (StHG)                  (StG)
 • In Kraft per 1.1.2021        • In Kraft per 1.1.2021        • In Kraft per 1.1.2021
 • Bestimmungen über das        • Bestimmungen über das        • Zwingende Übernahme
   Verfahren bei quellenbe-       Verfahren bei quellenbe-       der Bundesvorgaben
   steuerten Personen             steuerten Personen           • Freiraum Bezugsprovision
 • Möglichkeit der nachträg-    • Möglichkeit der nachträg-      zwischen 1–2 % (Vo StG)
   lichen ordentlichen Veran-     lichen ordentlichen Veran-
   lagung (NOV)                   lagung (NOV)
 • Einfachere QST-Abrech-       • Einfachere QST-Abrech-
   nung (Wohnsitzprinzip)         nung (Wohnsitzprinzip)
25

Umsetzung Geldspielgesetz

                               Bundesgesetze
 Direkte Bundessteuer         Steuerharmonisierungs-       Geldspielgesetz (BGS)
 (DBG)                        gesetz (StHG)

 • In Kraft per 1.1.2019      • In Kraft per 1.1.2019      • In Kraft per 1.1.2019
 • Steuerliche Bestimmungen   • Steuerliche Bestimmungen   • Bestimmungen über die
   über die Gewinne             über die Gewinne             Zulassung und Bewilli-
 • Steuerliche Bestimmungen   • Steuerliche Bestimmungen     gungspflicht von Geldspie-
   über die Einsatzkosten       über die Einsatzkosten       len
   (Abzüge)                     (Abzüge)                   • Definition der einzelnen
 • Verweise auf das           • Verweise auf das             Geldspiele
   Geldspielgesetz              Geldspielgesetz            • Vermeidung von Spiel-
                                                             sucht/Flucht in ausländ-
                                                             ische Geldspiele (Online-
                                                             Spielplattformen)
26

7 Bundesvorgaben für den Kanton
         Vorgabe im StHG (analog DBG)                       Freiraum Kanton BL
         Freibetrag von CHF 1 Mio. für inländische          •   Einführung zwingend
     1
         Grossspiele (Swisslos; Euromillions; Win for Life) •   Freibetrag darf höher sein als CHF 1 Mio.
         Freigrenze von CHF 1’000 für bewilligte Wettbe-    •   Einführung zwingend
     2
         werbe zur Verkaufsförderung                        •   Freigrenze frei bestimmbar

         Bewilligte Kleinspiele im Inland (lokale Tombola):
     3                                                      •   Einführung zwingend
         alle Gewinne steuerfrei

         Nicht bewilligte Geld- bzw. Glückspiele im Inland:
     4                                                      •   Einführung zwingend
         alle Gewinne steuerbar ab 1 CHF

         Geld- bzw. Glückspiele im Ausland: alle Gewinne
     5                                                   •      Einführung zwingend
         steuerbar ab 1 CHF
                                                            •   Einführung zwingend
         Abzug der Einsatzkosten 5 %, max. CHF 5000
     6                                                      •   Prozentsatz und Maximalbetrag frei
         pro Treffer (Gewinn)
                                                                bestimmbar
         Abzug der verbuchten Einsatzkosten bei Online-     •   Einführung zwingend
     7
         Spielbankenkonto bis max. CHF 25’000 pro Jahr      •   Maximalbetrag frei bestimmbar
27

E-Quellensteuerabrechnung
28

Weitere steuergesetzliche Grossprojekte
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Neues Bezugssystem
− Motion 2018/459
     − Wechsel zum Postnumerandobezug
     − Fälligkeit am 31. März des Folgejahres (analog Bund)
     − Überweisung am 29. November 2018
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Neues Bezugssystem – Grobzeitplan
− Vorbereitung Vernehmlassungsvorlage   3. Quartal 2020
− Durchführung Vernehmlassung           4. Quartal 2020
− Parlamentarische Beratung ab          1. Quartal 2021
− Inkraftsetzung per                    Anfang?
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Einkommens- und Vermögenssteuerreform
− In Bezug auf die Vermögenssteuer sollen Vorschläge zur
  Neubewertung von Liegenschaften, zur Abschaffung des
  Baselbieter Steuerwerts für Wertpapiere und für einen
  neuen Vermögenssteuertarif gemacht werden.
− Bei der Einkommenssteuer ist die Steuerkurve durch
  Anpassung des Steuertarifs neu zu gestalten.
− Im AFP 2020–2023 sind ab 2022 30 Millionen Franken als
  Platzhalter für diese Revision eingestellt.
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Einkommens- und Vermögenssteuerreform –
Grobzeitplan
− Vorbereitung Vernehmlassungsvorlage   bis Mitte 2020
− Durchführung Vernehmlassung           3. Quartal 2020
− Parlamentarische Beratung ab          4. Quartal 2020
− Inkraftsetzung per                    Anfang 2022
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Parlamentarische Vorstösse
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In eigener Sache
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Zurück in Liestal
− Gesamtsanierung des Hauptgebäudes Rheinstrasse 33 ist
  abgeschlossen.
− Seit Montag, 4. November 2019, sind bis auf den Steuer-
  bezug und das Revisorat alle wieder in Liestal.
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Neubesetzungen
− Ildiko Wissler
     − Leiterin Geschäftsbereich Gemeinden und Einsprachen
     − Eintritt per 1. Februar 2020
− Viktor Brunner
     − Geschäftsbereichsleiter-Stv. Spezialsteuern
     − Eintritt per 1. September 2019
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       Qualifizierte
     Mitarbeitende für
     Veranlagung und
        Einsprachen
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Index-Umrechnungsziffern 2019
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Eingelesene Meldungen

        13’000
Manuell zugewiesen      Total Meldungen
                                                Meldungen 2017

        5’000
                               66’500
Verdachtsfälle          Davon aus Deutschland

        415
                               45’000
                                                                 Automatischer Informationsaustausch (AIA)
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Baselbieter Steuerinfo in neuem Format
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