Die Einstellung ausländischer Mitarbeiter als Alternative zum Fachkräftemangel

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Die Einstellung ausländischer Mitarbeiter als Alternative zum Fachkräftemangel
Die Einstellung
  ausländischer
 Mitarbeiter als
   Alternative
       zum
Fachkräftemangel
Die Einstellung ausländischer Mitarbeiter als Alternative zum Fachkräftemangel
30. Mai 2011
Die Einstellung ausländischer Mitarbeiter als Alternative zum Fachkräftemangel
Migration nach Deutschland
                       der Arbeit wegen!
Einstellung ausländischer Mitarbeiter – Wer ist geeignet?
   • Neu oder schon etabliert?
   • Auf die Nation kommt es an:
     EU-Bürger / Drittstaatler
   • Was macht der Mitarbeiter hier?
     Geschäftsreise / Arbeitsaufenthalt

        30. Mai 2011
Die Einstellung ausländischer Mitarbeiter als Alternative zum Fachkräftemangel
Auf die Nation kommt es an!
                  – EU Bürger, Best Friends und andere –

                             Genehmigungs-
                              Erfordernisse
                           Im Aufenthaltsrecht
                                                          Sonstige
EU Altstaaten
      &
   EFTA
                          EU-             Best Friends:
                       Neusta             Privilegierte
                             aten
                                            Staaten
        30. Mai 2011
Die Einstellung ausländischer Mitarbeiter als Alternative zum Fachkräftemangel
EU (alt) und EFTA
Deutschland         Irland          Spanien          Slowakei
Belgien             Italien         Schweden         Slowenien
Dänemark            Liechtenstein   Großbritannien   Tschechische
Finnland            Luxemburg       Schweiz          Republik
Frankreich                                           Ungarn
                    Niederlande     Estland
Griechenland                                         Zypern
                    Norwegen        Litauen
Island
                    Österreich      Lettland
                    Portugal        Malta
                                    Polen            Freizügigkeits-
                                                     bescheinigung

     30. Mai 2011
Die Einstellung ausländischer Mitarbeiter als Alternative zum Fachkräftemangel
EU (neu)

              Bulgarien             Rumänien

                                          Arbeitserl
                                          Arbe            is nach
                                                     aubnis
                                               itserlaubn    nach
                                           BeschV
                                           Besc  hV (Kate  gorie))
                                                     (Kategorie
Visumfrei
                  Arbeitserlaubnis
                  Arbeitserlaubnis nach
                                   nach        ** (bis 1.1.2014)
                                                  (bis 1.1.2 014)
                   Arbeitsmarktprüfung
                   Arbeitsmarktprüfung

                     ** (bis
                        (bis 1.1.2014)
                             1.1.2014)

   30. Mai 2011
Die Einstellung ausländischer Mitarbeiter als Alternative zum Fachkräftemangel
„Best Friends“ – § 34 BeschV
Andorra                 Kanada                  Japan                       Neuseeland
Australien              Israel                  Monaco                      San Marino
                                                                            USA

                                                      altltss--
       Visumf                          AAuuffeenntthha nacchh
             rei                 ggeenneehhmmig iguunngg na g
                                            s m
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                                                        tpp rrüüffuunng
                                 A       it
                                  Arrbbeeits
                                                                     A
                                                                     Auuffeenntthhaaltlts-
                   Antragstellung                            ggeenneehhm                s-
                                                                        mig iguunngg nnaacch
                  im Ausland oder                            KKaatteeggoorrie
                                                                           ie // B
                                                                                           h
                                                                                  BeesscchhV
                                                                                           V
                       Inland
   30. Mai 2011
„Semi-Best-Friends“ § 16 AufenthV
    Argentinien         Chile             Malaysia          Singapur
    Brasilien           Kroatien          Mexiko            Süd Korea*
                        Hong Kong

  Visumfrei                                                AAuufe    thaaltltss--
                                                                fennth
        äfts
     chäf      ise)
             reis
          tsre    e)     Visumpflichtig              ggeenneehhmmigiguunngg nnaacchh
   esch
(Ges
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                         (A
                         (Arb
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                                            e)        Kaate
                                                      K                  BeesscchhV
                                                                   ie // B
                                                           teggoorrie
                                                                                   V

         30. Mai 2011
Sonstige
                 Angehörige aller anderen Staaten
                 Staatenlose

                                                           AAuufe    thaaltltss--
                                                                fennth
                                                     ggeenneehhmmigiguunngg nnaacchh
Visumpflichtig                                        Kaate
                                                      K                  BeesscchhV
                                                                   ie // B
                                                           teggoorrie
                                                                                   V
     chäf
   esch
(Ges
(G        tsre
        äfts   ise)
             reis e)
                             Visumpflichtig
                             (A
                             (Arb
                                rbei
                                  eits
                                     tsau
                                       aufn
                                          fnah
                                            ahmme)
                                                e)

  30. Mai 2011
Zusammenfassung - Nationalitäten

 „Best Friends“
...
...na
    nach
      ch Ar
         Arbe
            beits
               itsm
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                    arkt
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        prüf
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             ungg

                             * außer Bulgarien und Rumänien

 30. Mai 2011
Was macht der Mitarbeiter
                  hier?
                            – Reisezweck und Aufenthaltsrecht –

                                       Genehmigungs-
                                        Genehmigungs-                     Sonstige
                                                                          Sonstige
                                         Erfordernisse
                                         Erfordernisse                   Kategorien
                                                                         Kategorien
     Vi sum
     Visu m
                ise))
                                      Im Aufenthaltsrecht
                                     Im  Aufenthaltsrecht                  BeschV
                                                                           BeschV
   esch
 (Ges
(G          sreise
        äftsre
      chäft

                                                                 §§ 3344
               VVis
                  isuum
                      m
              (A
               (Arb
                  rbeeitit))
                                                            A           maark
                                                              rbeeititssm
                                                            Arb              rkt-t-
                                                                  rüfu
                                                               pprü    funngg
             30. Mai 2011
Geschäftsreisevisum

•   Zweck des Aufenthalts:
     – Teilnahme an Meetings und Briefings
     – Vertragsverhandlungen
     – Tätigkeiten als Geschäftsführer
    – Vertragsabschlüsse mit deutschen Firmen
    – Einkauf von Waren, Installationen von Maschinen / Software
    – Inhouse-Trainings
•   Max. 90 Tage innerhalb von 12 Monaten

      30. Mai 2011
Arbeitsvisum

• Bei Aufenthaltszwecken, die nach der BeschV oder
  dem AufenthG zulässig sind, aber max. 12 Monate
  dauern.

• Zur Einreise zu Arbeitszwecken bei Visumpflicht
  (Danach Aufenthaltserlaubnis)

    30. Mai 2011
BeschV - Kategorien
•   Hochqualifizierte & Führungskräfte
•   Wissenschaftler & Forscher
•   Fachkräfte, Spezialisten & Personalaustausch
•   Warenankauf oder Anlagenbau im Inland
•   Sportler, Künstler, Journalisten & Co
•   Grenzüberschreitender Verkehr (Bus, Bahn, Flug, Schiff)
•   Saisonbeschäftigung, Werkverträge, Au-Pair, Trainees
•   Sprachlehrer & Spezialitätenköche
•   Pflegekräfte

          30. Mai 2011
Führungskräfte
                          – § 4 BeschV –
• Ohne Arbeitsmarktprüfung
• Leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura oder
  im Handelsregister eingetragene Vertreter
• Leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands
  tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung in für
  Entwicklung des Unternehmens bedeutender Position
• Zeitlich unbegrenzt
• Achtung: Visumfreie Geschäftsreise darf nicht mit Antrag im
  Inland kombiniert werden.
• Antragszeit ca. 2-6 Wochen

      30. Mai 2011
Leitende Angestellte / Spezialisten
                       – § 28 Nr. 1 BeschVO –

•   I.d.R. keine Arbeitsmarktprüfung (Ermessen der Behörde)
•   Unternehmensspezifische Spezialkenntnisse
•   Vergleichbare Stellung wie die eines leitenden Angestellten
     – Hire & Fire
     – Generalvollmacht / Prokura (vgl. § 4 BeschV)
     – Wesentliche Bereiche weisungsfrei
     – Gehalt wesentlich über dem eines Facharbeiters
•   Antragszeit: ca. 4-6 Wochen

        30. Mai 2011
Qualifizierte Fachkräfte
                        – § 27 BeschV –
•   Berufliche Qualifikation
     – Deutscher* oder anerkannter ausländischer (Fach-)Hochschulabschluss
     – Vergleichbarer ausländischer (Fach-)Hochschulabschluss
     – Vergleichbare Qualifikation IT / Telekommunikation
     – Absolventen deutscher Auslandsschulen mit qualifizierter Berufsausbildung*
     * Ohne Arbeitsmarktprüfung
•   Lokaler Arbeitsvertrag
•   Bearbeitungsdauer: Ca. 4-8 Wochen

         30. Mai 2011
betriebliche Aus- und Weiterbildung
                     – § 17 AufenthG –
•   u.U. Arbeitsmarktprüfung
•   Weiterbildungsplan
•   Ausbildung nach Ausbildungsordnung / Praktika nach
    abgeschlossener Berufsausbildung
•   Insbesondere:
    Traineeprogramme
    Einarbeitung zur Einstellungsvorbereitung
    Einweisung zur Optimierung von Geschäftsbeziehungen
•   Ausreise nach Beendigung

      30. Mai 2011
Personalaustausch im Konzern
                       – § 31 Nr. 1 BeschVO –

•   Personalaustausch innerhalb einer Unternehmensgruppe
•   1 zu 1 Prinzip
•   Für Angestellte mit Hochschulabschluss oder einer
    vergleichbaren Qualifikation
•   Für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren
•   Ohne Arbeitsmarktprüfung
•   Bearbeitungsdauer: Ca. 2-3 Wochen

        30. Mai 2011
Privilegierte Staatsangehörige
                  – § 34 BeschV –

•    Nur bestimmte Nationen („Best Friends“)
•    Arbeitsmarktprüfung
•    Bearbeitungsdauer: Ca. 6-8 Wochen

30. Mai 2011
Niederlassungserlaubnis Hochqualifizierte
                        – § 19 AufenthG –

•   Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen
•   Positive Integrationsprognose
•   Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer
    Berufserfahrung und einem Jahresgehalt von >66.000,- €

         30. Mai 2011
Dauerhafte Aufenthaltstitel

• Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
• Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren
• Daueraufenthalt EU nach 5 Jahren

    30. Mai 2011
Kategorien
                              – Zeitfaktoren –

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                                                                                    Arbeitsau fnahme
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                                                                                   (mit  Arbeitsmarktprüfung)
                                                                                                     tprüfung)
                                          AArrbe
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 2 Wochen               4 Wochen                       6 Wochen                        8 Wochen

           Antrag *                              Antrag
             In   l a nd funngg)) im I
          im itssmmaarrkkttpprrüüfu ((mmiitt AArb nland*
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                                                                             g))

              30. Mai 2011
Zuwanderungsrecht als Politikum
               Sinn und Unsinn des Punktesystems?
•   Kanada hat als erste Nation 1967 ein Punktesystem eingeführt.
•  Nach dem Punktesystem zählte allein Faktoren wie Alter, Ausbildung,
   Sprachkenntnisse, etc.
• Ein Stellenangebot war bis 2011 nicht erforderlich
–> Ergebnis: Nicht die Arbeitgeber „regulieren“ die Zuwanderung nach
   Bedarf, sondern Zuwanderung qualifizierter Ausländer in alle
   Arbeitsfelder (und Sozialsysteme)

        30. Mai 2011
Sozialversicherungsrecht
                         hier – dort, oder sowohl als auch?

Grundsatz:
Beschäftigungslandprinzip       -  Das   Arbeitsverhältnis  unterfällt
sozialversicherungsrechtlich den Regelungen des Staates, in dem der
Mitarbeiter tätig ist.

Ausnahmen:
Einstrahlung - Sozialversicherungsabkommen, Entsendung,
Ausnahmevereinbarung, gleichzeitige Beschäftigung in mehreren
Staaten.

         30. Mai 2011
Einstrahlung
– Ausländisches Beschäftigungsverhältnis
– Entsendung im Rahmen der Beschäftigung
– Entsendung im Interesse des originären
  Arbeitgebers
– Zeitraum der Entsendung ist im Voraus begrenzt

  30. Mai 2011
Entsendung im Rahmen einer
         fortbestehenden Beschäftigung

   – Eingliederung im Betrieb
   – Weisungsrechte
   – Gehaltszahlung aus dem Ausland

Erforderlich ist die fortbestehende Integration bei
vorübergehender Beschäftigung im Inland

       30. Mai 2011
Begrenzung der Entsendung

– Beendigungszeitraum steht fest
– Begrenzung durch Eigenart der Entsendung
  (Projektarbeit)
– Begrenzung infolge von Vertrag

   30. Mai 2011
Ende der Einstrahlung

– Wechsel des Arbeitgebers
– Wechsel des Beschäftigungsortes ins Ausland
– Umwandlung in unbefristete Inlandsbeschäftigung

Achtung: Meldung nicht vergessen!

 30. Mai 2011
Einstrahlung innerhalb der EU
EU-Verordnung 883/2004 u. EWG VO 1408/71
   – Entsendung zwischen zwei Mitgliedstaaten
   – Arbeitnehmer mit EU-Staatsangehörigkeit
   – Abhängig beschäftigt
   – Entsendedauer von 24 + 24 Monaten (Verlängerung durch
     Ausnahmevereinbarung)
   – Keine „Ablösung“ eines anderen Arbeitnehmers
   – Vordruck A1
   – Alternative: Ausnahmevereinbarung

       30. Mai 2011
Ausnahmevereinbarung
– Entsendung von Beginn an länger als 24 Monate
– Nach 2 x 24 Monaten Entsendedauer
– Wenn nicht alle Voraussetzungen der Entsendung
  vorliegen, aber AN ein berechtigtes Interesse an
  heimatlicher Sozialversicherung hat
– Wird zwischen der DVKA und der ausländischen
  Stelle abgeschlossen

   30. Mai 2011
Personalarbeit oder Menschenschmuggel?
                                     Haftungsrisiken

•   Arbeitgeber und Auftraggeber sind verpflichtet, das Vorliegen eines Aufenthaltstitels
    zu überprüfen. -> keine Fahrlässigkeit mehr
•   Missbrauch eines Schengenvisums (Geschäftsreise) ist strafbar.
    (Freiheitsstrafe < 1 Jahr bzw. Geldstrafe)
•   Hilfeleistung zum Missbrauch eines Schengenvisums ist ebenfalls strafbar.
    (Freiheitsstrafe
Gebrauchsanweisung zum Verfahren
Visumantrag /
  Konsulat

                       BVA

                               Ausländerbehörde

                                                  Agentur für Arbeit

                               Ausländerbehörde
                       BVA

  Konsulat

        30. Mai 2011
Neuigkeiten aus der Agentur für Arbeit

     Neues Verfahren bei Arbeitsmarktzulassung
                   ZAV nun allein zuständig

1. Mai 2011

WILD                                               Längere
                                                Bearbeitungs-
                                                    zeiten
                                                 angekündigt
                   Warteschlangen in Duisburg

30. Mai 2011
OFFER & MASTMANN
                       PartnerschaftsG Rechtsanwälte

•   Langjährige Erfahrung bei der Beratung im Bereich Business
    Immigration / Executive Transfer
•   Who‘s Who Legal 2009 / 2010 / 2011:
    Führender Anbieter in Deutschland
•   Sehr gute Kontakte zu den relevanten Behörden
•   Hohes Maß an Konsistenz in Beratung und Service
•   Mandantenorientiertes und kosteneffizientes Wissens-
    management

        30. Mai 2011
OFFER & MASTMANN
               Gabriele Mastmann
               Rechtsanwältin seit 2000 – Mitglied der AILA und der IBA
               Rechtsanwältin Gabriele Mastmann betreut deutsche und globale
               Unternehmen in allen rechtlichen Fragen rund um Mitarbeiterentsendungen. Zu
               ihren Mandanten zählen Unternehmen aus den Branchen High-Tech,
               herstellendes Gewerbe und Dienstleistung, US Militärzulieferung,
               internationale Relocationagenturen, Finanzdienstleistung sowie Start-Ups aus
               verschiedenen Wirtschaftszweigen.

               Bettina Offer, LL.M.
               Rechtsanwältin seit 2000 – Mitglied der AILA und der IBA
               Sie ist Spezialistin im unternehmensrelevanten Aufenthaltsrecht, im
               entsendungsrelevanten Gesellschaftsrecht und in Fragen des
               Staatsangehörigkeitsrechts. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen und
               Konzerne aus den Branchen IT-Technologie, Biotechnologie, Aviation,
               Automobilzulieferung und Medien.

30. Mai 2011
OFFER & MASTMANN
               PartnerschaftsG Rechtsanwälte

                        Kobbachstr. 3

                       60433 Frankfurt

                    Tel: +49 (0) 69 958069-83
                    Fax: +49 (0) 69 958069-95

                  www.germany-immigration.com
                  email: info@offermastmann.com

30. Mai 2011
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