Die Einstellung ausländischer Mitarbeiter als Alternative zum Fachkräftemangel
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Migration nach Deutschland der Arbeit wegen! Einstellung ausländischer Mitarbeiter – Wer ist geeignet? • Neu oder schon etabliert? • Auf die Nation kommt es an: EU-Bürger / Drittstaatler • Was macht der Mitarbeiter hier? Geschäftsreise / Arbeitsaufenthalt 30. Mai 2011
Auf die Nation kommt es an! – EU Bürger, Best Friends und andere – Genehmigungs- Erfordernisse Im Aufenthaltsrecht Sonstige EU Altstaaten & EFTA EU- Best Friends: Neusta Privilegierte aten Staaten 30. Mai 2011
EU (alt) und EFTA Deutschland Irland Spanien Slowakei Belgien Italien Schweden Slowenien Dänemark Liechtenstein Großbritannien Tschechische Finnland Luxemburg Schweiz Republik Frankreich Ungarn Niederlande Estland Griechenland Zypern Norwegen Litauen Island Österreich Lettland Portugal Malta Polen Freizügigkeits- bescheinigung 30. Mai 2011
EU (neu) Bulgarien Rumänien Arbeitserl Arbe is nach aubnis itserlaubn nach BeschV Besc hV (Kate gorie)) (Kategorie Visumfrei Arbeitserlaubnis Arbeitserlaubnis nach nach ** (bis 1.1.2014) (bis 1.1.2 014) Arbeitsmarktprüfung Arbeitsmarktprüfung ** (bis (bis 1.1.2014) 1.1.2014) 30. Mai 2011
„Best Friends“ – § 34 BeschV Andorra Kanada Japan Neuseeland Australien Israel Monaco San Marino USA altltss-- Visumf AAuuffeenntthha nacchh rei ggeenneehhmmig iguunngg na g s m m a a r r k k t tpp rrüüffuunng A it Arrbbeeits A Auuffeenntthhaaltlts- Antragstellung ggeenneehhm s- mig iguunngg nnaacch im Ausland oder KKaatteeggoorrie ie // B h BeesscchhV V Inland 30. Mai 2011
„Semi-Best-Friends“ § 16 AufenthV Argentinien Chile Malaysia Singapur Brasilien Kroatien Mexiko Süd Korea* Hong Kong Visumfrei AAuufe thaaltltss-- fennth äfts chäf ise) reis tsre e) Visumpflichtig ggeenneehhmmigiguunngg nnaacchh esch (Ges (G (A (Arb rbei eits tsau aufn fnah ahmme) e) Kaate K BeesscchhV ie // B teggoorrie V 30. Mai 2011
Sonstige Angehörige aller anderen Staaten Staatenlose AAuufe thaaltltss-- fennth ggeenneehhmmigiguunngg nnaacchh Visumpflichtig Kaate K BeesscchhV ie // B teggoorrie V chäf esch (Ges (G tsre äfts ise) reis e) Visumpflichtig (A (Arb rbei eits tsau aufn fnah ahmme) e) 30. Mai 2011
Zusammenfassung - Nationalitäten „Best Friends“ ... ...na nach ch Ar Arbe beits itsm mar arkt kt-- pr prüf üfun ungg * außer Bulgarien und Rumänien 30. Mai 2011
Was macht der Mitarbeiter hier? – Reisezweck und Aufenthaltsrecht – Genehmigungs- Genehmigungs- Sonstige Sonstige Erfordernisse Erfordernisse Kategorien Kategorien Vi sum Visu m ise)) Im Aufenthaltsrecht Im Aufenthaltsrecht BeschV BeschV esch (Ges (G sreise äftsre chäft §§ 3344 VVis isuum m (A (Arb rbeeitit)) A maark rbeeititssm Arb rkt-t- rüfu pprü funngg 30. Mai 2011
Geschäftsreisevisum • Zweck des Aufenthalts: – Teilnahme an Meetings und Briefings – Vertragsverhandlungen – Tätigkeiten als Geschäftsführer – Vertragsabschlüsse mit deutschen Firmen – Einkauf von Waren, Installationen von Maschinen / Software – Inhouse-Trainings • Max. 90 Tage innerhalb von 12 Monaten 30. Mai 2011
Arbeitsvisum • Bei Aufenthaltszwecken, die nach der BeschV oder dem AufenthG zulässig sind, aber max. 12 Monate dauern. • Zur Einreise zu Arbeitszwecken bei Visumpflicht (Danach Aufenthaltserlaubnis) 30. Mai 2011
BeschV - Kategorien • Hochqualifizierte & Führungskräfte • Wissenschaftler & Forscher • Fachkräfte, Spezialisten & Personalaustausch • Warenankauf oder Anlagenbau im Inland • Sportler, Künstler, Journalisten & Co • Grenzüberschreitender Verkehr (Bus, Bahn, Flug, Schiff) • Saisonbeschäftigung, Werkverträge, Au-Pair, Trainees • Sprachlehrer & Spezialitätenköche • Pflegekräfte 30. Mai 2011
Führungskräfte – § 4 BeschV – • Ohne Arbeitsmarktprüfung • Leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura oder im Handelsregister eingetragene Vertreter • Leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung in für Entwicklung des Unternehmens bedeutender Position • Zeitlich unbegrenzt • Achtung: Visumfreie Geschäftsreise darf nicht mit Antrag im Inland kombiniert werden. • Antragszeit ca. 2-6 Wochen 30. Mai 2011
Leitende Angestellte / Spezialisten – § 28 Nr. 1 BeschVO – • I.d.R. keine Arbeitsmarktprüfung (Ermessen der Behörde) • Unternehmensspezifische Spezialkenntnisse • Vergleichbare Stellung wie die eines leitenden Angestellten – Hire & Fire – Generalvollmacht / Prokura (vgl. § 4 BeschV) – Wesentliche Bereiche weisungsfrei – Gehalt wesentlich über dem eines Facharbeiters • Antragszeit: ca. 4-6 Wochen 30. Mai 2011
Qualifizierte Fachkräfte – § 27 BeschV – • Berufliche Qualifikation – Deutscher* oder anerkannter ausländischer (Fach-)Hochschulabschluss – Vergleichbarer ausländischer (Fach-)Hochschulabschluss – Vergleichbare Qualifikation IT / Telekommunikation – Absolventen deutscher Auslandsschulen mit qualifizierter Berufsausbildung* * Ohne Arbeitsmarktprüfung • Lokaler Arbeitsvertrag • Bearbeitungsdauer: Ca. 4-8 Wochen 30. Mai 2011
betriebliche Aus- und Weiterbildung – § 17 AufenthG – • u.U. Arbeitsmarktprüfung • Weiterbildungsplan • Ausbildung nach Ausbildungsordnung / Praktika nach abgeschlossener Berufsausbildung • Insbesondere: Traineeprogramme Einarbeitung zur Einstellungsvorbereitung Einweisung zur Optimierung von Geschäftsbeziehungen • Ausreise nach Beendigung 30. Mai 2011
Personalaustausch im Konzern – § 31 Nr. 1 BeschVO – • Personalaustausch innerhalb einer Unternehmensgruppe • 1 zu 1 Prinzip • Für Angestellte mit Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation • Für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren • Ohne Arbeitsmarktprüfung • Bearbeitungsdauer: Ca. 2-3 Wochen 30. Mai 2011
Privilegierte Staatsangehörige – § 34 BeschV – • Nur bestimmte Nationen („Best Friends“) • Arbeitsmarktprüfung • Bearbeitungsdauer: Ca. 6-8 Wochen 30. Mai 2011
Niederlassungserlaubnis Hochqualifizierte – § 19 AufenthG – • Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen • Positive Integrationsprognose • Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung und einem Jahresgehalt von >66.000,- € 30. Mai 2011
Dauerhafte Aufenthaltstitel • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte • Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren • Daueraufenthalt EU nach 5 Jahren 30. Mai 2011
Kategorien – Zeitfaktoren – Visum hm Visum Visum ah mee tssaauuffnnaktpprrüüffuunngg)) Arbeitsaufnahme Arbeitsau fnahme Kurz zeitvisum Kurzzeitvi sum A A r rbbe e iit maarrkt beiittssm (mit Arbeitsmark (mit Arbeitsmarktprüfung) tprüfung) AArrbe häftsreise Geschäftsr Gesc eise ((oohhnnee 2 Wochen 4 Wochen 6 Wochen 8 Wochen Antrag * Antrag In l a nd funngg)) im I im itssmmaarrkkttpprrüüfu ((mmiitt AArb nland* e it Arrbbe rbe eiittssm ((oohhnnee A maarrkkttpr prüüffuunng g)) 30. Mai 2011
Zuwanderungsrecht als Politikum Sinn und Unsinn des Punktesystems? • Kanada hat als erste Nation 1967 ein Punktesystem eingeführt. • Nach dem Punktesystem zählte allein Faktoren wie Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse, etc. • Ein Stellenangebot war bis 2011 nicht erforderlich –> Ergebnis: Nicht die Arbeitgeber „regulieren“ die Zuwanderung nach Bedarf, sondern Zuwanderung qualifizierter Ausländer in alle Arbeitsfelder (und Sozialsysteme) 30. Mai 2011
Sozialversicherungsrecht hier – dort, oder sowohl als auch? Grundsatz: Beschäftigungslandprinzip - Das Arbeitsverhältnis unterfällt sozialversicherungsrechtlich den Regelungen des Staates, in dem der Mitarbeiter tätig ist. Ausnahmen: Einstrahlung - Sozialversicherungsabkommen, Entsendung, Ausnahmevereinbarung, gleichzeitige Beschäftigung in mehreren Staaten. 30. Mai 2011
Einstrahlung – Ausländisches Beschäftigungsverhältnis – Entsendung im Rahmen der Beschäftigung – Entsendung im Interesse des originären Arbeitgebers – Zeitraum der Entsendung ist im Voraus begrenzt 30. Mai 2011
Entsendung im Rahmen einer fortbestehenden Beschäftigung – Eingliederung im Betrieb – Weisungsrechte – Gehaltszahlung aus dem Ausland Erforderlich ist die fortbestehende Integration bei vorübergehender Beschäftigung im Inland 30. Mai 2011
Begrenzung der Entsendung – Beendigungszeitraum steht fest – Begrenzung durch Eigenart der Entsendung (Projektarbeit) – Begrenzung infolge von Vertrag 30. Mai 2011
Ende der Einstrahlung – Wechsel des Arbeitgebers – Wechsel des Beschäftigungsortes ins Ausland – Umwandlung in unbefristete Inlandsbeschäftigung Achtung: Meldung nicht vergessen! 30. Mai 2011
Einstrahlung innerhalb der EU EU-Verordnung 883/2004 u. EWG VO 1408/71 – Entsendung zwischen zwei Mitgliedstaaten – Arbeitnehmer mit EU-Staatsangehörigkeit – Abhängig beschäftigt – Entsendedauer von 24 + 24 Monaten (Verlängerung durch Ausnahmevereinbarung) – Keine „Ablösung“ eines anderen Arbeitnehmers – Vordruck A1 – Alternative: Ausnahmevereinbarung 30. Mai 2011
Ausnahmevereinbarung – Entsendung von Beginn an länger als 24 Monate – Nach 2 x 24 Monaten Entsendedauer – Wenn nicht alle Voraussetzungen der Entsendung vorliegen, aber AN ein berechtigtes Interesse an heimatlicher Sozialversicherung hat – Wird zwischen der DVKA und der ausländischen Stelle abgeschlossen 30. Mai 2011
Personalarbeit oder Menschenschmuggel? Haftungsrisiken • Arbeitgeber und Auftraggeber sind verpflichtet, das Vorliegen eines Aufenthaltstitels zu überprüfen. -> keine Fahrlässigkeit mehr • Missbrauch eines Schengenvisums (Geschäftsreise) ist strafbar. (Freiheitsstrafe < 1 Jahr bzw. Geldstrafe) • Hilfeleistung zum Missbrauch eines Schengenvisums ist ebenfalls strafbar. (Freiheitsstrafe
Gebrauchsanweisung zum Verfahren Visumantrag / Konsulat BVA Ausländerbehörde Agentur für Arbeit Ausländerbehörde BVA Konsulat 30. Mai 2011
Neuigkeiten aus der Agentur für Arbeit Neues Verfahren bei Arbeitsmarktzulassung ZAV nun allein zuständig 1. Mai 2011 WILD Längere Bearbeitungs- zeiten angekündigt Warteschlangen in Duisburg 30. Mai 2011
OFFER & MASTMANN PartnerschaftsG Rechtsanwälte • Langjährige Erfahrung bei der Beratung im Bereich Business Immigration / Executive Transfer • Who‘s Who Legal 2009 / 2010 / 2011: Führender Anbieter in Deutschland • Sehr gute Kontakte zu den relevanten Behörden • Hohes Maß an Konsistenz in Beratung und Service • Mandantenorientiertes und kosteneffizientes Wissens- management 30. Mai 2011
OFFER & MASTMANN Gabriele Mastmann Rechtsanwältin seit 2000 – Mitglied der AILA und der IBA Rechtsanwältin Gabriele Mastmann betreut deutsche und globale Unternehmen in allen rechtlichen Fragen rund um Mitarbeiterentsendungen. Zu ihren Mandanten zählen Unternehmen aus den Branchen High-Tech, herstellendes Gewerbe und Dienstleistung, US Militärzulieferung, internationale Relocationagenturen, Finanzdienstleistung sowie Start-Ups aus verschiedenen Wirtschaftszweigen. Bettina Offer, LL.M. Rechtsanwältin seit 2000 – Mitglied der AILA und der IBA Sie ist Spezialistin im unternehmensrelevanten Aufenthaltsrecht, im entsendungsrelevanten Gesellschaftsrecht und in Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen und Konzerne aus den Branchen IT-Technologie, Biotechnologie, Aviation, Automobilzulieferung und Medien. 30. Mai 2011
OFFER & MASTMANN PartnerschaftsG Rechtsanwälte Kobbachstr. 3 60433 Frankfurt Tel: +49 (0) 69 958069-83 Fax: +49 (0) 69 958069-95 www.germany-immigration.com email: info@offermastmann.com 30. Mai 2011
Sie können auch lesen