Betriebsprüfungsrisiko Kassenführung Kassensysteme 2020 - Dipl. Betriebswirt (FH) Steuerberater Uwe Rolef Dirk Strunk, Leiter EDV VRT Linzbach ...

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Betriebsprüfungsrisiko Kassenführung Kassensysteme 2020 - Dipl. Betriebswirt (FH) Steuerberater Uwe Rolef Dirk Strunk, Leiter EDV VRT Linzbach ...
Betriebsprüfungsrisiko
                 Kassenführung
              Kassensysteme 2020

Dipl. Betriebswirt (FH)
Steuerberater Uwe Rolef
Dirk Strunk, Leiter EDV

VRT Linzbach, Löcherbach und Partner mbB, Bonn
Betriebsprüfungsrisiko Kassenführung Kassensysteme 2020 - Dipl. Betriebswirt (FH) Steuerberater Uwe Rolef Dirk Strunk, Leiter EDV VRT Linzbach ...
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Erhöhte Anforderungen an die Kassenführung I

Unabhängig vom eingesetzten Kassensystem gilt:

1. Kassensturzfähigkeit
    Kassensturzfähigkeit muss ständig gegeben sein. Das bedeutet, dass der
    tatsächlich vorhandene gesamte Bargeldbestand (unabhängig vom
    Aufbewahrungsort z. B. incl. Tresorgeld) mit dem Sollbestand laut Kasse
    übereinstimmen muss. Diese Übereinstimmung muss täglich durch Aus-
    zählung des Bargeldbestandes überprüft werden.

2. Zählprotokoll
    Das Ergebnis der Auszählung sollte unbedingt in einem Zählprotokoll
    festgehalten werden. ( Gem. BFH-Beschluss v. 16.12.2016 zwar nicht
    zwingend erforderlich, dient aber lt. OFD Karlsruhe als zusätzlicher
    Nachweis der vollständigen Ermittlung der Einnahmen).

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Erhöhte Anforderungen an die Kassenführung II

3. Tägliche Kassenführung
    Die Kasse muss zwingend täglich geführt werden, dass heißt
    • bei PC- und Registrierkassen tägliche Erzeugung der Endsummenbons
    • bei offener Ladenkasse tägliche Ermittlung der Tageseinnahme (d.h.
       täglicher Kassenbericht).
    Die Zusammenfassung mehrerer Tage ist unbedingt zu vermeiden.

4. Vollständigkeit der Einnahmen und Ausgaben
    Alle Vorgänge müssen vollständig und chronologisch erfasst werden. Zu jeder
    Buchung muss ein Beleg vorhanden sein. Für Privateinlagen und Entnahmen
    müssen Eigenbelege erstellt werden.

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Erhöhte Anforderungen an die Kassenführung III

5. Vermeidung von „negativen“ Kassenbeständen
    Die Barkasse kann keinen negativen Bestand haben: Es gibt kein negatives
    Bargeld!

6. Belegsicherung
    Sichern Sie die Lesbarkeit von Belegen, insb. Barquittungen!

7. Offene Ladenkasse

• nur noch für Branchen mit „Warenverkauf“ (Händler, Gastronomie) zulässig
• für Dienstleister Pflicht zur elektronischen Kasse bzw. Einzelaufzeichnung

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Kassenführung

Welches Kassensystem wird eingesetzt?

 Registrierkasse

 PC Kasse

 Offene Ladenkasse

       (mit / ohne Einzelaufzeichnung)

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PC Kassen / Registrierkassen I

Seit 01.01.2017 gelten neue, stark verschärfte Regelungen für die Kassenführung*

 es müssen sämtliche steuerlich relevante Daten der Kassensysteme unverdichtet
  gespeichert werden (also Speicherung aller Einzelumsätze, Journal-, Auswertungs-,
  Programmier- und Stammdatenänderungen)
 eine Löschung/ Verdichtung der Einzelumsätze zu Tagesendsummenbons ist nicht
  mehr zulässig
 jederzeitige Auslesbarkeit aller Daten in durch die Finanzverwaltung auswertbarem
  Format
 Aufbewahrung der Bedienungs- und Programmieranleitungen bei der Kasse
 alle Änderungen der Programmierung (auch Preisänderungen, Einrichtung von
  Verkäufer- oder Trainingsspeichern) müssen protokolliert werden.

*(Kassenerlass vom 26.10.2010 mit Übergangsregelung zum 31.12.2016)

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PC Kassen / Registrierkassen II

 Es müssen alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, während
  der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren
    •        jederzeit verfügbar,
    •        unverzüglich lesbar und
    •        maschinell auswertbar
    aufbewahrt werden

 Bei Umstellung auf ein neues Kassensystem unbedingt die „Alt-Kasse“
  (insbesondere die Daten / Protokolle / Dokumentationen) weiterhin während der
  Aufbewahrungsfrist aufbewahren

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PC Kassen / Registrierkassen III
 Fehlen Programmierunterlagen bzw. Protokolle nachträglicher
  Programmänderungen, stellt dies einen schweren formellen Mangel der
  Buchführung dar ( BFH Urteil v. 25.03.2015 ).

 Zitat aus o.g. Urteil: Bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen
  der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher
  Programmänderungen einen formellen Mangel dar, dessen Bedeutung dem Fehlen
  von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von
  Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher
  grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

 Die Verfahrensdokumentation zu den eingesetzten Aufzeichnungssystemen
  sowie Betriebsabläufen ist vorzuhalten. (Grundsatz der Nachprüfbarkeit)

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PC Kassen / Registrierkassen IV
Erfahrungen aus der technischen Überprüfung von Kassensystemen im Rahmen der
Erstellung der Verfahrensdokumentation zeigen, dass selbst namhafte
Kassenhersteller Defizite bei der Einhaltung der technischen Vorgaben haben:

•   in einem Fall war z.B. bei der Ersteinrichtung der Kasse die Grundeinstellung zur
    Veränderbarkeit der Journale möglich
•   in einem anderen Fall waren die Änderungen der Programmierung nach der
    Ersteinrichtung nicht dokumentiert

 Oftmals sind diese Mängel dem Anwender des Kassensystems gar nicht bewusst.

 Daher: Bei bestehenden Zweifeln bzgl. der Einhaltung der technischen
  Voraussetzungen der Kassensysteme unbedingt Kontakt zum Kassenhersteller
  aufnehmen und die (schriftliche) Bestätigung der Einhaltung einfordern.

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Muster: Kassenbuch

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   Muster Zählprotokoll
Excel-Vorlage eines Zählprotokolls. Der
unterschriebene Ausdruck des Protokolls
ist zusammen mit dem Kassenbuch
aufzubewahren

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Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen I

Ab 01.01.2020 gilt:

 Elektronische Kassensysteme müssen durch das Bundesamt für Sicherheit in der
  Informationstechnik zertifiziert sein.
 Sie müssen über eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung verfügen, die folgende
  Bestandteile hat:
    • Ein Sicherheitsmodul soll Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungs-
      vorgangs so protokollieren, dass diese später nicht mehr unerkannt verändert
      werden können,
    • Auf dem Speichermedium werden Einzelaufzeichnungen für die Dauer der
      gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unveränderbar gespeichert,
    • Die einheitliche digitale Schnittstelle gewährleistet die Datenübertragung für
      Prüfungszwecke

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Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen II

 Für Kassensysteme die vor dem 01.01.2020 angeschafft werden und die Voraus-
  setzungen der Kassenrichtlinie 2010 erfüllen, gilt eine Übergangsregelung bis
  01.01.2023

 elektronische Kassensysteme müssen bei der Finanzverwaltung angemeldet
  werden. Das gilt auch für vorhandene „Altsysteme“

 es gilt Belegausgabepflicht. Der Unternehmer hat einen Beleg über den
  Geschäftsvorfall zu erstellen und diesen dem Kunden zur Verfügung zu stellen

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Offene Ladenkasse

 es ist keine PC–Kasse oder Registrierkasse vorhanden, die Einnahmen
  werden z. B. in einer Kassenschublade gesammelt
 die Tageseinnahmen (= Tageslosung) werden anhand des Kassen-
  berichtes retrograd ermittelt (=täglicher Kassenbericht)
 von dem ausgezählten Kassenbestand (laut Zählprotokoll) werden zur
  Ermittlung der Tageseinnahmen der Kassenanfangsbestand und
  Bareinlagen abgezogen und im Laufe des Tages getätigte Barausgaben
  und Bareinlagen hinzugerechnet
 nur bei solchen Unternehmern zulässig, die Waren an eine Vielzahl von
  nicht bekannten Personen gegen Barzahlung verkaufen, d.h. bei reiner
  Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr zulässig

Aber Vorsicht:
Die Finanzverwaltung sieht offene Ladenkassen wegen deren Manipulier-
barkeit äußerst kritisch / Angriffspunkt bei Betriebsprüfungen
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Muster Kassenbericht

Für offene Ladenkasse

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Problem: Nicht ordnungsmäßige offene Ladenkasse

Urteil des FG Berlin Brandenburg vom 13.02.2017

Nicht ordnungsmäßige Kassenaufzeichnungen bei einem bargeldintensiven Betrieb
(im Urteilsfall ein Friseur) liegen vor, wenn Einnahmeuraufzeichnungen fehlen und
tägliche Kassenberichte zwar geführt, die jedoch nicht auf täglichen Auszählungen,
sondern auf Weiterberechnungen der vom Vortag übernommenen Kassenbestände
beruhen.

Das Finanzgericht hielt in diesem Falle eine Hinzuschätzung von 10% der erklärten
Umsätze für angemessen:

                           2011             2012             2013

      Umsatz bisher        303.423 €        276.546 €         266.631 €

      Hinzuschätzung        30.342 €         27.654 €          26.663 €

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Offene Ladenkasse mit Einzelaufzeichnung

Einzelaufzeichnung aller Betriebseinahmen

-   Pflicht bei Dienstleistungsbranchen ohne PC-Kasse / Registrierkasse

-   Wenn bei einer offenen Ladenkasse kein täglicher Kassenbericht geführt wird
    (unabhängig davon muss ein tägliches Zählprotoll erstellt werden)

Was ist einzeln aufzuzeichnen?

-   Betrag der Bareinnahme (nach UStG: Preis und Umsatzsteuer)

-   Inhalt des Geschäfts ( nach UStG: Art und Menge der verkauften Ware/ Leistung)

-   Name des Vertragspartners (nach UStG: Name und Anschrift des Leistungsempf.)

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 Seit 01.01.2018: § 146 b AO – Kassennachschau I
Die Finanzverwaltung kann ohne vorherige Ankündigung die Geschäftsräume
betreten, um zu prüfen:
              1) Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von
                 Kasseneinnahmen und Kassenausgaben
              2) Ordnungsmäßigkeit des Kassensystems

Welche Systeme unterliegen der Kassennachschau?
 Registrierkassen, PC-Kassen und offene Ladenkassen
 Waagen mit Registrierkassenfunktion
 Taxameter, Wegstreckenzähler
 Geldspielgeräte

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 Seit 01.01.2018: § 146 b AO – Kassennachschau II
Was wird geprüft?
 Kassenbuch
 Organisationsunterlagen der Kasse (Einrichtungs- und Änderungsprotokolle,
  Bedienungshandbücher)
 „Sofortige“ Verfügbarmachung der Daten bei elektronischen Kassen – diese
  müssen maschinell auswertbar sein (also keine PDF)
 Vor Ort-Prüfung der Kassensturzfähigkeit („Vorzählen des Kassenbestands“)

Wann darf geprüft werden?

In der Regel während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten aber im Ausnahmefall
auch außerhalb dieser Zeiten, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.

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Ab 01.01.2018: § 146 b AO – Kassennachschau III
Was darf der Prüfer:
 Betreten der Geschäftsräume zur Durchführung der Prüfung (Ausweispflicht!)

 Durchführung der Prüfung auch bei Nichtanwesenheit des Unternehmers möglich,
  wenn Personal anwesend ist, welches über Zugriffs- und Benutzungsrechte des
  Kassensystems verfügt.

 Anonyme Beobachtung der Kassenhandhabung / Testkäufe (keine Ausweispflicht!)

Was darf der Prüfer nicht:

 Keine allgemeine Durchsuchung der Geschäftsräume / Privaträume

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Ab 01.01.2018: § 146 b AO – Kassennachschau IV

Muss eine Kassennachschau angekündigt werden?

 Die Kassennachschau ist nach der Definition der Finanzverwaltung keine
  Außenprüfung und erfolgt daher unangekündigt.

 Sofern sich aus der Kassennachschau Beanstandungen ergeben, kann ohne vorherige
  Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

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Ab 01.01.2018: § 146 b AO – Kassennachschau V

Wie soll ich mich bei einer Kassennachschau verhalten?

   Lassen Sie sich den Dienstausweis sowie die schriftliche Anweisung zur
    Kassennachschau von den Beamten zeigen

   Höflichkeit und Kooperationsbereitschaft zeigen

   Verbieten Sie das Herumstöbern des Beamten in Schränken/ Schubladen

   Außer einem etwaigen für die Kassenführung verantwortlichen Mitarbeiter und Ihnen
    führen keine weiteren Angestellten Gespräche mit dem Prüfer.

   Anruf beim Steuerberater

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Ab 01.01.2018: § 146 b AO – Kassennachschau VI

Bedeutung der Kassennachschau in der Praxis?

Die Finanzverwaltung hat durch die Kassennachschau nunmehr die Möglichkeit ohne
vorherige Ankündigung eine Betriebsprüfung durchzuführen. Damit hat die Finanzver-
waltung das Überraschungsmoment auf Ihrer Seite. Nach Veröffentlichung des Erlasses
zur Kassennachschau am 29.05.2018 ist mit einer hohen Anzahl von Nachschauen zu
rechnen.

Das Finanzministerium Niedersachsen strebt eine Quote von 40% aller Betriebsprüfungen
an, die mit der Kassennachschau eröffnet werden.

Nach vorliegenden Informationen hat es im Amtsbezirk eines Niedersächsischen
Finanzamtes in 2018 bislang 150 Kassennachschauen gegeben, wobei in 90% dieser
Fälle aufgrund von Beanstandungen zur Außenprüfung übergegangen wurde.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

  Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
                          www.vrt.de

  Bonn         Köln           Hennef      Rheinbach   Meckenheim

             Euskirchen     Neunkirchen   Schönau
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