Betriebsrenten-stärkungsgesetz - Höchster Pensionskasse ...

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Betriebsrenten-stärkungsgesetz - Höchster Pensionskasse ...
Betriebsrenten-
stärkungsgesetz

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Zeitplan Betriebsrentenstärkungsgesetz

 01.06.2017: Zweite und dritte Lesung im Bundestag
 07.07.2017: Zweiter Durchgang im Bundesrat
 01.01.2018: Inkrafttreten

   Unsere Empfehlung

 Setzen Sie sich frühzeitig mit den Konsequenzen für Ihr Unternehmen
    auseinander.

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Betriebsrentenstärkungsgesetz

    Wesentliche Inhalte

 Möglichkeit zur Einführung einer reinen Beitragszusage über
    Tarifverträge
   Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
   Entgeltumwandlungs-Automatismus mit opting-out auf
    tarifvertraglicher Basis möglich
   Einführung eines bAV-Förderbetrags für Geringverdiener
   Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens
   Verbesserungen bei der (betrieblichen) Riester-Rente
   Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung/Sozialhilfe
   Rückwirkende Geltung der „Escape-Klausel“ für § 16 Abs. 3 Nr. 2
    BetrAVG
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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Inhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

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                                                   stärkungsgesetz
                                                     (BMAS/BMF)

                                    Versicherungs-
         Arbeitsrecht                                              Sozialrecht                    Steuerrecht
                                    aufsichtsrecht

                  Reine                                                Freibetrag für
                                         Leistungen ohne                                             Fördermodell für
             Beitragszusage                                          zusätzl. AV in der
                                            Garantien                                                Geringverdiener
             (ohne Garantie)                                          Grundsicherung

              Arbeitgeber-                                             Abschaffung                     Erhöhung
                                           Gesonderter
              zuschuss bei                                          Doppelverbeitragung               steuerlicher
                                           Anlagestock
              Entgeltumw.                                              bAV-Riester                 Dotierungsrahmen

              Optionsmodell
                (opt-out)
                                                                                                                          4
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Möglichkeit zur Einführung einer reinen
Beitragszusage über Tarifverträge
    Worum geht es?

 Eine betriebliche Altersversorgung liegt künftig auch dann vor, wenn
  auf Basis eines Tarifvertrags eine reine Beitragszusage erteilt wird, die
  lebenslange Leistungen vorsieht („Sozialpartnermodell“).
 Weder der Arbeitgeber noch die Versorgungseinrichtung dürfen eine
  bestimmte Höhe einer Versorgungsleistung zusagen noch garantieren.
 Die Pflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf die Zahlung des
  zugesagten Beitrags an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds
  oder eine Direktversicherung, eine Einstandspflicht des Arbeitgebers
  für die daraus resultierende Leistung besteht nicht.
 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die
  Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren; die
  Tarifvertragsparteien sollen diesen den Zugang zur durchführenden
  Versorgungseinrichtung nicht verwehren.
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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Möglichkeit zur Einführung einer reinen
Beitragszusage über Tarifverträge
     Konsequenzen

 Die Rentenhöhe ergibt sich aus Verrentung des bei Eintritt des
    Versorgungsfalls vorhandenen Versorgungskapitals, das aus den
    eingezahlten Beiträgen und den daraus erzielten Erträgen aufgebaut
    wird.
   Die Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar.
   Zur Absicherung der Rente soll ein Sicherungsbeitrag des
    Arbeitgebers im Tarifvertrag vereinbart werden.
   Für reine Beitragszusagen entfallen u.a. die Insolvenzsicherungspflicht
    (§§ 7 ff. BetrAVG) und die Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG).
   Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und
    Steuerung der reinen Beitragszusage beteiligen, in dem sie z.B. im
    Aufsichtsrat oder anderen Gremien der Versorgungseinrichtung
    vertreten sind und damit hinreichende Einflussmöglichkeiten haben.
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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Möglichkeit zur Einführung einer reinen
Beitragszusage über Tarifverträge
  Hinweise für die Praxis

 Die für Ihre Branche zuständigen Tarifvertragsparteien müssen in einem
    Tarifvertrag die Details für die Durchführung und Steuerung der reinen
    Beitragszusage festlegen.
   Dabei sollen bereits bestehende Betriebsrentensysteme angemessen
    berücksichtigt werden.
   Für nichttarifgebundene Arbeitgeber dürfen die Tarifvertragsparteien keine
    nachteiligen Konditionen bei der durchführenden Versorgungseinrichtung
    vorgeben, sofern dies nicht sachlich begründet ist.
   Wegen der ggf. schwankenden Rente im Leistungsbezug ist eine
    umfassendere Kommunikation und Transparenz notwendig.
   Die Pensionskasse wird einen Tarif zur Umsetzung anbieten, um
    Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche ein passgenaues Modell zur
    Verfügung stellen zu können, wenn diese sich für die Nutzung einer
    reinen Beitragszusage entscheiden.
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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei
Entgeltumwandlung
    Worum geht es?

 Soweit bei einer Entgeltumwandlung im Rahmen einer reinen
    Beitragszusage SV-Beiträge eingespart werden, muss der Tarifvertrag
    einen Arbeitgeberzuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts
    vorsehen.
 Generell ist im Falle einer SV-Ersparnis bei Entgeltumwandlung in den
    Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und
    Direktversicherung ab 2019 die Weitergabe eines zusätzlichen
    Arbeitgeberzuschusses von 15 % des umgewandelten Entgelts
    verpflichtend; für Vereinbarungen vor 2019 gilt diese Regelung erst ab
    2022. Diese Vorgabe ist tarifdispositiv, so dass bestehende, für die
    Beschäftigten ggf. ungünstigere tarifliche Regelungen gültig bleiben.
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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei
Entgeltumwandlung
     Konsequenzen

 Der Arbeitgeberzuschuss ist bei Entgeltumwandlung über eine
  Direktzusage (oder eine Unterstützungskasse) nicht zu leisten.
 Sowohl der Arbeitgeberzuschuss bei der reinen Beitragszusage als
  auch der generelle Arbeitgeberzuschuss unterliegen den gleichen
  steuerlichen Regelungen wie für die restlichen mittels
  Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge an eine Pensionskasse,
  einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung (v.a. § 3 Nr. 63
  EStG).
 Abhängig von den Bestimmungen des externen Versorgungsträgers
  für bereits bestehende Entgeltumwandlungszusagen wird der
  generelle Arbeitgeberzuschuss entweder in den Altvertrag oder in
  einen neuen Vertrag mit aktuellen Rechnungsgrundlagen eingezahlt
  werden.
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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei
Entgeltumwandlung
  Hinweise für die Praxis

 Die im Gesetz für den generellen Zuschuss gewählte Formulierung
    „zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss“ lässt derzeit offen, ob dazu auch
    bereits geleistete Arbeitgeberzuschüsse gehören oder ob der
    Arbeitgeber darüber hinaus weitere 15 % aufbringen muss.

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Entgeltumwandlungs-Automatismus mit opting-
out auf tarifvertraglicher Basis möglich
    Worum geht es?

 In einem Tarifvertrag oder, sofern der Tarifvertrag dies zulässt, in einer
    Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann die Einführung einer
    automatischen Entgeltumwandlung für alle oder eine Gruppe von
    Arbeitnehmern geregelt werden, gegen die der Arbeitnehmer ein
    Widerspruchsrecht hat (Optionssystem).
 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein
    einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden.

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Entgeltumwandlungs-Automatismus mit opting-
out auf tarifvertraglicher Basis möglich
     Konsequenzen

 Ein Tarifvertrag kann alle Arbeitgeber im Zuständigkeitsbereich
  verpflichten, ein Optionssystem einzuführen, er kann aber auch
  lediglich die Möglichkeit einräumen, solche Systeme unter den
  Bedingungen einzuführen, die der Tarifvertrag festlegt.
 Soweit die Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können
  sie nur umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht.
 Ein Arbeitnehmer kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von
  mindestens einem Monat nach Erhalt des Angebots zur automatischen
  Entgeltumwandlung widersprechen und die Entgeltumwandlung mit
  einer Frist von höchstens einem Monat beenden.

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Entgeltumwandlungs-Automatismus mit opting-
out auf tarifvertraglicher Basis möglich
  Hinweise für die Praxis

 Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung muss in
  Textform mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit erfolgen und
  deutlich darauf hinweisen, welcher Betrag und welcher
  Vergütungsbestandteil umgewandelt werden soll sowie welche
  Widerrufsfristen gelten.
 Die Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss sind zu beachten.

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Einführung eines bAV-Förderbetrags für
Geringverdiener
    Worum geht es?

 Arbeitgeber erhalten einen bAV-Förderbetrag, wenn sie ab 2018
  Geringverdienern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung
  gewähren.
 Berücksichtigt werden Arbeitgeberzuschüsse von mindestens 240 €
  bis höchstens 480 € pro Kalenderjahr, die an eine Pensionskasse,
  einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung gezahlt werden.
 Der Arbeitgeber erhält 30% des Arbeitgeberzuschusses (d.h. zwischen
  72 € und 144 €) über eine Verrechnung mit der abzuführenden
  Lohnsteuer zurück.
 Es muss sich um einen originären Arbeitgeberbeitrag handeln, eine
  Entgeltumwandlung wird nicht mit dem bAV-Förderbetrag gefördert.
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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Einführung eines bAV-Förderbetrags für
Geringverdiener
   Voraussetzungen

 Der Arbeitgeber muss zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein.
 Beim Arbeitnehmer muss ein erstes Dienstverhältnis vorliegen und
  sein lohnsteuerpflichtiges Entgelt darf 2.200 € mtl. bzw. 26.400 €
  jährlich nicht übersteigen.
 Das Entgelt wird jeweils im Monat der Beitragszahlung festgestellt,
  dabei ist die Zahlungsweise des Arbeitgeberzuschusses (monatlich,
  jährlich) unerheblich.
 Der Arbeitgeberzuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
  Arbeitslohn gewährt werden.
 Der bAV-Förderbetrag kann auch für bereits bestehende Zusagen (mit
  Einschränkungen) in Anspruch genommen werden.
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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Einführung eines bAV-Förderbetrags für
Geringverdiener
  Hinweise für die Praxis

 Die Administration erfolgt über die Lohnsteuer-Anmeldung.
 Wurde bereits im Jahr 2016 ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag in
  einen versicherungsförmigen Durchführungsweg geleistet, ist der bAV-
  Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber
  hinaus leistet.
 Bestehende Vereinbarungen, die einen Arbeitgeberzuschuss bereits
  vorsehen, sollten im Hinblick auf die neue Förderung geprüft und ggf.
  überarbeitet werden.
 Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag für Geringverdiener bis zu 480 €
  jährlich unterliegt nicht der Steuer- und SV-Pflicht (letzteres nur bis zu
  insgesamt 4 % RV-BBG); steuerlich erfolgt keine Anrechnung auf
  andere Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG sowie auf die
  Riester-Förderung.                                                        16
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Einführung eines bAV-Förderbetrags für
Geringverdiener
    Berechnungsbeispiele *:
 AG-Beitrag           AG-Beitrag           Erhöhung             bAV-Förder-           Begrenzung Zusätzl. AG-
 2016                 ab 2018              AG-Beitrag           betrag 30 %           Erhöhung   Aufwand

             0,- €             240,- €              240,- €                72,- €               72,- €             168,- €

          200,- €              240,- €                40,- €               72,- €               40,- €                    0,- €

          200,- €              272,- €                72,- €            81,60 €                 72,- €                    0,- €

          200,- €              300,- €              100,- €                90,- €               90,- €               10,- €

          200,- €              480,- €              280,- €              144,- €              144,- €              136,- €

* alle Angaben jährlich

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens

    Worum geht es?

 Der steuerfreie Dotierungsrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG wird auf 8 %
  der RV-BBG pro Kalenderjahr ausgeweitet (für 2017 würde dies einen
  Höchstbetrag von 6.096 € bedeuten).
 Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € für Neuzusagen ab 2005
  entfällt ab 2018.
 Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, sind auf den
  steuerfreien Rahmen anzurechnen. Die Details hierzu sind noch in
  Abstimmung.

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens

   Hinweis für die Praxis

 Die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage entfällt künftig.
  Maßgeblich ist, dass mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a.F. vor
  2018 besteuert wurde.
 Sofern im Tarifvertrag zur reinen Beitragszusage ein
  Sicherungsbeitrag vereinbart ist, der nicht unmittelbar dem einzelnen
  Arbeitnehmer zugerechnet wird, wird dieser nicht dem § 3 Nr. 63
  EStG, sondern dem § 3 Nr. 63a EStG zugeordnet; es erfolgt somit
  keine Anrechnung auf den steuerfreien Dotierungsrahmen.
 Der Höchstbetrag für die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge
  verbleibt bei 4 % der RV-BBG.

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Ausweitung der Vervielfältigungsregelung

    Worum geht es?

 Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen kann für einen Arbeitnehmer
  ein Betrag von 4 % der RV-BBG multipliziert mit der Anzahl der
  Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat (maximal
  zehn Jahre), steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung
  verwendet werden.
 Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt.

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Ausweitung der Vervielfältigungsregelung

  Hinweis für die Praxis

 Die Vervielfältigungsregelung wird durch die Ausweitung des
  Dotierungsrahmens ab 2018 deutlich attraktiver und wesentlich
  vereinfacht.
 Zukünftig könnte sie daher insbesondere bei Abfindungszahlungen
  eine größere Rolle spielen.

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Möglichkeit der Nachzahlung

    Worum geht es?

 Für volle Kalenderjahre, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und
  für die im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde,
  können Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen
  Altersversorgung in Höhe von 8 % der RV-BBG multipliziert mit der
  Anzahl dieser Kalenderjahre (maximal zehn Jahre) nachgezahlt
  werden.
 Maßgeblich ist die BBG zum Zeitpunkt der Zahlung.
 Mit der Neuregelung wird eine Nachzahlung von Beiträgen für
  entgeltlose Zeiten wie z.B. Elternzeit, Sabbatical und Entsendung
  ermöglicht, um Lücken in der bAV zu schließen.

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Verbesserungen bei der (betrieblichen)
Riester-Rente
    Worum geht es?

 Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Leistungsphase die
  Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen
  Pflegeversicherung für Rentner; sie werden damit privaten Riester-
  Renten gleichgestellt.
 Die Grundzulage der Riester-Förderung erhöht sich ab 2018 von 154 €
  auf 175 € jährlich.

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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)

Einführung eines Freibetrags in der
Grundsicherung/Sozialhilfe
    Worum geht es?

 Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt ein
  Betrag von monatlich 100 € aus einer zusätzlichen Altersvorsorge
  zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus
  einer zusätzlichen Altersvorsorge, höchstens 50 % der
  Regelbedarfsstufe 1, außer Betracht (für 2017 würde dies einen
  Betrag von 204,50 € monatlich bedeuten).
 Zur zusätzlichen Altersvorsorge zählen bis zum Lebensende und ohne
  Kapitalwahlrecht monatlich zu zahlende Leistungen aus
    ‒ betrieblicher Altersversorgung
    ‒ Riester-Verträgen
    ‒ Basisrentenverträgen („Rürup-Rente“)
    ‒ Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der GRV
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Rückwirkende Geltung der „Escape-Klausel“

    Worum geht es?

 Nach den Regelungen des § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG („Escape-
  Klausel“) entfällt die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers
  bereits dann, wenn die betriebliche Altersversorgung u.a. über
  Pensionskasse organisiert wird und sämtliche auf den Rentenbestand
  entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Renten verwendet
  werden.
 Mit der Ergänzung im Gesetz wird nun nochmals klargestellt, dass die
  Regelung grundsätzlich auch für Anpassungszeiträume gilt, die vor
  2016 liegen.

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