Betriebsrenten-stärkungsgesetz - Höchster Pensionskasse ...
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GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Zeitplan Betriebsrentenstärkungsgesetz 01.06.2017: Zweite und dritte Lesung im Bundestag 07.07.2017: Zweiter Durchgang im Bundesrat 01.01.2018: Inkrafttreten Unsere Empfehlung Setzen Sie sich frühzeitig mit den Konsequenzen für Ihr Unternehmen auseinander. 2
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Betriebsrentenstärkungsgesetz Wesentliche Inhalte Möglichkeit zur Einführung einer reinen Beitragszusage über Tarifverträge Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung Entgeltumwandlungs-Automatismus mit opting-out auf tarifvertraglicher Basis möglich Einführung eines bAV-Förderbetrags für Geringverdiener Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens Verbesserungen bei der (betrieblichen) Riester-Rente Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung/Sozialhilfe Rückwirkende Geltung der „Escape-Klausel“ für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG 3
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Inhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes Betriebsrenten- stärkungsgesetz (BMAS/BMF) Versicherungs- Arbeitsrecht Sozialrecht Steuerrecht aufsichtsrecht Reine Freibetrag für Leistungen ohne Fördermodell für Beitragszusage zusätzl. AV in der Garantien Geringverdiener (ohne Garantie) Grundsicherung Arbeitgeber- Abschaffung Erhöhung Gesonderter zuschuss bei Doppelverbeitragung steuerlicher Anlagestock Entgeltumw. bAV-Riester Dotierungsrahmen Optionsmodell (opt-out) 4
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Möglichkeit zur Einführung einer reinen Beitragszusage über Tarifverträge Worum geht es? Eine betriebliche Altersversorgung liegt künftig auch dann vor, wenn auf Basis eines Tarifvertrags eine reine Beitragszusage erteilt wird, die lebenslange Leistungen vorsieht („Sozialpartnermodell“). Weder der Arbeitgeber noch die Versorgungseinrichtung dürfen eine bestimmte Höhe einer Versorgungsleistung zusagen noch garantieren. Die Pflicht des Arbeitgebers beschränkt sich auf die Zahlung des zugesagten Beitrags an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für die daraus resultierende Leistung besteht nicht. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren; die Tarifvertragsparteien sollen diesen den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren. 5
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Möglichkeit zur Einführung einer reinen Beitragszusage über Tarifverträge Konsequenzen Die Rentenhöhe ergibt sich aus Verrentung des bei Eintritt des Versorgungsfalls vorhandenen Versorgungskapitals, das aus den eingezahlten Beiträgen und den daraus erzielten Erträgen aufgebaut wird. Die Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. Zur Absicherung der Rente soll ein Sicherungsbeitrag des Arbeitgebers im Tarifvertrag vereinbart werden. Für reine Beitragszusagen entfallen u.a. die Insolvenzsicherungspflicht (§§ 7 ff. BetrAVG) und die Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG). Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage beteiligen, in dem sie z.B. im Aufsichtsrat oder anderen Gremien der Versorgungseinrichtung vertreten sind und damit hinreichende Einflussmöglichkeiten haben. 6
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Möglichkeit zur Einführung einer reinen Beitragszusage über Tarifverträge Hinweise für die Praxis Die für Ihre Branche zuständigen Tarifvertragsparteien müssen in einem Tarifvertrag die Details für die Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage festlegen. Dabei sollen bereits bestehende Betriebsrentensysteme angemessen berücksichtigt werden. Für nichttarifgebundene Arbeitgeber dürfen die Tarifvertragsparteien keine nachteiligen Konditionen bei der durchführenden Versorgungseinrichtung vorgeben, sofern dies nicht sachlich begründet ist. Wegen der ggf. schwankenden Rente im Leistungsbezug ist eine umfassendere Kommunikation und Transparenz notwendig. Die Pensionskasse wird einen Tarif zur Umsetzung anbieten, um Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche ein passgenaues Modell zur Verfügung stellen zu können, wenn diese sich für die Nutzung einer reinen Beitragszusage entscheiden. 7
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung Worum geht es? Soweit bei einer Entgeltumwandlung im Rahmen einer reinen Beitragszusage SV-Beiträge eingespart werden, muss der Tarifvertrag einen Arbeitgeberzuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts vorsehen. Generell ist im Falle einer SV-Ersparnis bei Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung ab 2019 die Weitergabe eines zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses von 15 % des umgewandelten Entgelts verpflichtend; für Vereinbarungen vor 2019 gilt diese Regelung erst ab 2022. Diese Vorgabe ist tarifdispositiv, so dass bestehende, für die Beschäftigten ggf. ungünstigere tarifliche Regelungen gültig bleiben. 8
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung Konsequenzen Der Arbeitgeberzuschuss ist bei Entgeltumwandlung über eine Direktzusage (oder eine Unterstützungskasse) nicht zu leisten. Sowohl der Arbeitgeberzuschuss bei der reinen Beitragszusage als auch der generelle Arbeitgeberzuschuss unterliegen den gleichen steuerlichen Regelungen wie für die restlichen mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung (v.a. § 3 Nr. 63 EStG). Abhängig von den Bestimmungen des externen Versorgungsträgers für bereits bestehende Entgeltumwandlungszusagen wird der generelle Arbeitgeberzuschuss entweder in den Altvertrag oder in einen neuen Vertrag mit aktuellen Rechnungsgrundlagen eingezahlt werden. 9
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung Hinweise für die Praxis Die im Gesetz für den generellen Zuschuss gewählte Formulierung „zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss“ lässt derzeit offen, ob dazu auch bereits geleistete Arbeitgeberzuschüsse gehören oder ob der Arbeitgeber darüber hinaus weitere 15 % aufbringen muss. 10
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Entgeltumwandlungs-Automatismus mit opting- out auf tarifvertraglicher Basis möglich Worum geht es? In einem Tarifvertrag oder, sofern der Tarifvertrag dies zulässt, in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann die Einführung einer automatischen Entgeltumwandlung für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern geregelt werden, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden. 11
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Entgeltumwandlungs-Automatismus mit opting- out auf tarifvertraglicher Basis möglich Konsequenzen Ein Tarifvertrag kann alle Arbeitgeber im Zuständigkeitsbereich verpflichten, ein Optionssystem einzuführen, er kann aber auch lediglich die Möglichkeit einräumen, solche Systeme unter den Bedingungen einzuführen, die der Tarifvertrag festlegt. Soweit die Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie nur umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht. Ein Arbeitnehmer kann ohne Angabe von Gründen innerhalb von mindestens einem Monat nach Erhalt des Angebots zur automatischen Entgeltumwandlung widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden. 12
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Entgeltumwandlungs-Automatismus mit opting- out auf tarifvertraglicher Basis möglich Hinweise für die Praxis Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung muss in Textform mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit erfolgen und deutlich darauf hinweisen, welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden soll sowie welche Widerrufsfristen gelten. Die Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss sind zu beachten. 13
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Einführung eines bAV-Förderbetrags für Geringverdiener Worum geht es? Arbeitgeber erhalten einen bAV-Förderbetrag, wenn sie ab 2018 Geringverdienern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung gewähren. Berücksichtigt werden Arbeitgeberzuschüsse von mindestens 240 € bis höchstens 480 € pro Kalenderjahr, die an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung gezahlt werden. Der Arbeitgeber erhält 30% des Arbeitgeberzuschusses (d.h. zwischen 72 € und 144 €) über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück. Es muss sich um einen originären Arbeitgeberbeitrag handeln, eine Entgeltumwandlung wird nicht mit dem bAV-Förderbetrag gefördert. 14
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Einführung eines bAV-Förderbetrags für Geringverdiener Voraussetzungen Der Arbeitgeber muss zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein. Beim Arbeitnehmer muss ein erstes Dienstverhältnis vorliegen und sein lohnsteuerpflichtiges Entgelt darf 2.200 € mtl. bzw. 26.400 € jährlich nicht übersteigen. Das Entgelt wird jeweils im Monat der Beitragszahlung festgestellt, dabei ist die Zahlungsweise des Arbeitgeberzuschusses (monatlich, jährlich) unerheblich. Der Arbeitgeberzuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der bAV-Förderbetrag kann auch für bereits bestehende Zusagen (mit Einschränkungen) in Anspruch genommen werden. 15
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Einführung eines bAV-Förderbetrags für Geringverdiener Hinweise für die Praxis Die Administration erfolgt über die Lohnsteuer-Anmeldung. Wurde bereits im Jahr 2016 ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg geleistet, ist der bAV- Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet. Bestehende Vereinbarungen, die einen Arbeitgeberzuschuss bereits vorsehen, sollten im Hinblick auf die neue Förderung geprüft und ggf. überarbeitet werden. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag für Geringverdiener bis zu 480 € jährlich unterliegt nicht der Steuer- und SV-Pflicht (letzteres nur bis zu insgesamt 4 % RV-BBG); steuerlich erfolgt keine Anrechnung auf andere Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG sowie auf die Riester-Förderung. 16
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Einführung eines bAV-Förderbetrags für Geringverdiener Berechnungsbeispiele *: AG-Beitrag AG-Beitrag Erhöhung bAV-Förder- Begrenzung Zusätzl. AG- 2016 ab 2018 AG-Beitrag betrag 30 % Erhöhung Aufwand 0,- € 240,- € 240,- € 72,- € 72,- € 168,- € 200,- € 240,- € 40,- € 72,- € 40,- € 0,- € 200,- € 272,- € 72,- € 81,60 € 72,- € 0,- € 200,- € 300,- € 100,- € 90,- € 90,- € 10,- € 200,- € 480,- € 280,- € 144,- € 144,- € 136,- € * alle Angaben jährlich 17
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens Worum geht es? Der steuerfreie Dotierungsrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG wird auf 8 % der RV-BBG pro Kalenderjahr ausgeweitet (für 2017 würde dies einen Höchstbetrag von 6.096 € bedeuten). Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € für Neuzusagen ab 2005 entfällt ab 2018. Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, sind auf den steuerfreien Rahmen anzurechnen. Die Details hierzu sind noch in Abstimmung. 18
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens Hinweis für die Praxis Die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage entfällt künftig. Maßgeblich ist, dass mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a.F. vor 2018 besteuert wurde. Sofern im Tarifvertrag zur reinen Beitragszusage ein Sicherungsbeitrag vereinbart ist, der nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer zugerechnet wird, wird dieser nicht dem § 3 Nr. 63 EStG, sondern dem § 3 Nr. 63a EStG zugeordnet; es erfolgt somit keine Anrechnung auf den steuerfreien Dotierungsrahmen. Der Höchstbetrag für die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge verbleibt bei 4 % der RV-BBG. 19
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Ausweitung der Vervielfältigungsregelung Worum geht es? Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen kann für einen Arbeitnehmer ein Betrag von 4 % der RV-BBG multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat (maximal zehn Jahre), steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. 20
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Ausweitung der Vervielfältigungsregelung Hinweis für die Praxis Die Vervielfältigungsregelung wird durch die Ausweitung des Dotierungsrahmens ab 2018 deutlich attraktiver und wesentlich vereinfacht. Zukünftig könnte sie daher insbesondere bei Abfindungszahlungen eine größere Rolle spielen. 21
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Möglichkeit der Nachzahlung Worum geht es? Für volle Kalenderjahre, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und für die im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, können Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 8 % der RV-BBG multipliziert mit der Anzahl dieser Kalenderjahre (maximal zehn Jahre) nachgezahlt werden. Maßgeblich ist die BBG zum Zeitpunkt der Zahlung. Mit der Neuregelung wird eine Nachzahlung von Beiträgen für entgeltlose Zeiten wie z.B. Elternzeit, Sabbatical und Entsendung ermöglicht, um Lücken in der bAV zu schließen. 22
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Verbesserungen bei der (betrieblichen) Riester-Rente Worum geht es? Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Leistungsphase die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für Rentner; sie werden damit privaten Riester- Renten gleichgestellt. Die Grundzulage der Riester-Förderung erhöht sich ab 2018 von 154 € auf 175 € jährlich. 23
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung/Sozialhilfe Worum geht es? Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt ein Betrag von monatlich 100 € aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1, außer Betracht (für 2017 würde dies einen Betrag von 204,50 € monatlich bedeuten). Zur zusätzlichen Altersvorsorge zählen bis zum Lebensende und ohne Kapitalwahlrecht monatlich zu zahlende Leistungen aus ‒ betrieblicher Altersversorgung ‒ Riester-Verträgen ‒ Basisrentenverträgen („Rürup-Rente“) ‒ Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der GRV 24
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Rückwirkende Geltung der „Escape-Klausel“ Worum geht es? Nach den Regelungen des § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG („Escape- Klausel“) entfällt die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers bereits dann, wenn die betriebliche Altersversorgung u.a. über Pensionskasse organisiert wird und sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Renten verwendet werden. Mit der Ergänzung im Gesetz wird nun nochmals klargestellt, dass die Regelung grundsätzlich auch für Anpassungszeiträume gilt, die vor 2016 liegen. 25
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) Bleiben Sie up2date und sprechen Sie uns an! Die Höchster Pensionskasse VVaG informiert Sie immer aktuell auf ihrer Website, über den Infoletter und auf XING! Unsere BAV-Spezialisten unterstützen Sie jederzeit gerne: Ralf Klein Sabine Hüttl 069 – 305 81191 069 – 305 18652 ralf.klein@pkhoechst.de sabine.huettl@pkhoechst.de Maik Meding Miguel Pajuelo 069 – 305 31506 069 – 305 22743 maik.meding@pkhoechst.de miguel.pajuelo@pkhoechst.de 26
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