Nettolohnoptimierung Herzlich willkommen! - Nettolohnoptimierung Mehr Netto vom Brutto - Update 2018
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Nettolohnoptimierung Mehr Netto vom Brutto – Update 2018 Nettolohnoptimierung Herzlich willkommen! Textmasterformat bearbeiten 1
Nettolohnoptimierung Überblick • Ausgangssituation beim Arbeitgeber • Kostendruck und Minimierungsmöglichkeiten • Kampf um Kunden und Aufträge • Kampf um neue Mitarbeiter (Stichwort: Fachkräftemangel) • Motivation / Zufriedenheit / Bindung von Mitarbeitern (es soll etwas beim Arbeitnehmer von der Arbeitgeberleistung ankommen) • Bankranking • Ausgangssituation beim Arbeitnehmer • Entscheidend ist der Auszahlungsbetrag (= Nettolohn) • Benefit können den Auszahlungsbetrag erhöhen • Leistungen zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn • Entgeltumwandlung von bisher steuerpflichtigem Arbeitslohn in begünstigt Leistungen Textmasterformat bearbeiten 2
Nettolohnoptimierung Überblick Beispiele für Gestaltungsmöglichkeiten − Siehe z. B. www.edenred.de bzw. www.lohnex.de bzw. www.spendit.de − Modell 60 (besonderer persönlicher Anlass) − Modell 44 (44-EUR-Freigrenze) − Modell 10.000 (10.000 EUR + § 37b EStG) − Erholungsbeihilfe − Kindergartenzuschüsse − Mitarbeiter-PC-Programme (MPP-Programme) − Betriebliche Altersversorgung − Reisekostenrecht − u.v.m. Textmasterformat bearbeiten 3
Entgeltumwandlung Überblick Steuerpflichtiger Arbeitslohn runter Entgeltumwandlung Steuerfreier bzw. pauschalversteuerter Arbeitslohn hoch Textmasterformat bearbeiten 4
Entgeltumwandlung Überblick • Möglichkeiten der Entgeltumwandlung • Umwandlung von Barlohn in Sachlohn • Umwandlung von Barlohn in später zufließenden Versorgungsbezug • Umwandlung von steuerpflichtigen Barlohn in steuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungen • Vorsicht • Einzelne Befreiungs- bzw. Pauschalierungsvorschriften setzen eine „Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zudem voraus. • Eine alleinige arbeitsvertragliche Änderung (z. B. Änderungskündigung) reicht in diesen Fällen nicht aus! • Bei der Entgeltumwandlung sind auch tarifvertragliche Regelungen und Bindungswirkungen zu beachten. Textmasterformat bearbeiten 5
Sachbezüge und Gestaltungen Dienstrad (Elektro-) Fahrräder und geldwerter Vorteil – BMF v. 17.11.2017 Rechtsfolgen aus dem Fahrradleasing: − Vergünstigte Nutzungsüberlassung: Arbeitslohn = Sachzuwendung Bewertung bei Gehaltsumwandlung nicht mit dem Marktpreis = ersparte Leasinggebühr Bewertung nur mit 1 % vom Händlerlistenpreis (brutto) – i.d.R. ohne 0,03 % − Vergünstigte Übereignung: Arbeitslohn (von dritter Seite) Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG durch Zuwendenden möglich (40 % - Regelung abzüglich Eigenleistung des AN). Textmasterformat bearbeiten 6
Sachbezüge und Gestaltungen Dienstrad Beispiel Der Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Arbeitslohn von 6.500 EUR. Dem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber zusätzlich ein Dienstrad (ohne Kfz-Zulassung) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt (Händlerlistenpreis: 2.500 EUR, brutto). Textmasterformat bearbeiten 7
Sachbezüge und Gestaltungen Dienstrad Steuerpflichtiger Arbeitslohn • Barlohn 6.500,00 EUR • Sachlohn 1 % v. 2.500 EUR (Durchschnittswert) + 25,00 EUR • Steuerpflichtiger Arbeitslohn 6.525,00 EUR Hinweis: Kein Anwendungsfall der sog. 44 EUR-Freigrenze! Textmasterformat bearbeiten 8
Sachbezüge und Gestaltungen Bewertungsmaßstäbe im Überblick + Gestaltungsmöglichkeiten 1. Einzelbewertung (Marktpreis) 44-€-Freigrenze anzuwenden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). 2. Dienstwagengestellung 1%-Methode oder Fahrtenbuchregelung (inkl. Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten – BMF-Schreiben v. 17.11.2017) 3. Amtliche Sachbezugswerte z. B. arbeitstägliche Mahlzeitengestellung in der betriebseigenen Kantine oder während einer Auswärtstätigkeit bzw. doppelten Haushaltführung 4. Durchschnittswerte z. B. private Nutzung eines Fahrrads (siehe auch BMF-Schreiben v. 17.11.2017) 5. Bewertungsregelungen zum Rabattfreibetrag (Abwahl zu Gunsten einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG möglich) Textmasterformat bearbeiten 9
Sachbezüge und Gestaltungen Dienstrad (Elektro-) Fahrräder und geldwerter Vorteil – BMF v. 17.11.2017 Siehe Ländererlass v. 23.11.2012 (BStBl I 2012, 1224) und BMF v. 17.11.2017 • Jobbike – verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) • GWV = Durchschnittswert • 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads (brutto) • Ohne 0,03 %-Regelung • Gilt auch für die SV Textmasterformat bearbeiten 10
Sachbezüge und Gestaltungen Dienstrad (Elektro-) Fahrräder und geldwerter Vorteil – BMF v. 17.11.2017 Siehe Ländererlass v. 23.11.2012 (BStBl I 2012, 1224) und BMF v. 17.11.2017 • Jobbike – verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen (u. a. Kennzeichen- und Versicherungspflicht – Geschwindigkeit mehr als 25 Km/Std.) • GWV = § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG • 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads (brutto) • Inkl. 0,03 %-Regelung • Statt 1 %-Regelung ist Fahrtenbuchmethode zulässig Textmasterformat bearbeiten 11
Sachbezüge und Gestaltungen Dienstrad (Elektro-) Fahrräder und geldwerter Vorteil – BMF v. 17.11.2017 Jobbike und Entgeltumwandlung − Barlohn wird arbeitsvertraglich wirksam gemindert (in der Regel in Höhe der Leasingrate) − Statt dessen wird ein Jobbike vom AG an den AN überlassen − Vorteil: Steuerbrutto wird durch die Bewertung der Sachzuwendung „Jobbike“ gemindert. Besser als Zuzahlung in Höhe der Leasingrate, da gwV max. auf 0 € gemindert wird. Nettoleasingzahlung wird bei vorsteuerabzugsberechtigten AG nur abgezogen. Steuerfinanzierung durch Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohn (=Steuereinsparung) − Nachteil: Jobbike-Erwerb durch den Mitarbeiter am Ende der Leasingzeit kann einen gwV auslösen. Textmasterformat bearbeiten 12
Sachbezüge und Gestaltungen Dienstrad Beispiel Der Arbeitnehmer erhält bislang einen monatlichen Arbeitslohn von 6.500 EUR. Dem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber ein Dienstrad (ohne Kfz-Zulassung) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt (Händlerlistenpreis: 2.500 EUR, brutto). Der Arbeitgeber hat eine Leasinggebühr von 75 EUR zuzüglich Umsatzsteuer monatlich zu tragen. In entsprechender Höhe wird der Arbeitslohn arbeitsrechtlich zulässigerweise gemindert (= Änderung des Arbeitsvertrags, der auch tarifvertraglich zulässig ist). Textmasterformat bearbeiten 13
Sachbezüge und Gestaltungen Dienstrad Steuerpflichtiger Arbeitslohn • Barlohn 6.500,00 EUR abzüglich Minderung - 75,00 EUR Barlohn – neu 6.425,00 EUR • Sachlohn (keine Barlohnverwendung) 1 % v. 2.500 EUR (Durchschnittswert) + 25,00 EUR • Steuerpflichtiger Arbeitslohn 6.450,00 EUR a) Vorsteuerabzug aus der Leasinggebühr (daher erfolgt Entgeltminderung nur in Höhe der Netto-Leasinggebühr) b) Umsatzsteuer wird „nur“ aus 25 EUR gerechnet; OFD Hannover v. 3.8.2017 – S 7100-220-St 172 c) Arbeitsrechtlich muss die Minderung unter Berücksichtigung des Mindestlohns zulässig sein. d) Arbeitnehmervorteil: Minderung des Arbeitslohns führt zu einer geringeren Steuerbelastung Textmasterformat bearbeiten 14
Sachbezüge und Gestaltungen Dienstrad (Elektro-) Fahrräder und geldwerter Vorteil Erwerb durch den ArbN am Ende der Leasingzeit und gwV − Marktpreis − Vereinfachungsregelung: 40 % v. Händlerlistenpreis (brutto) − 10 % v. Händlerlistenpreis reicht nicht als Marktpreis aus! − abzüglich Eigenleistung des ArbN (Tatsächlich gezahlter Betrag (bislang 10 % v. Händlerlistenpreis – nunmehr 17 %) − = Geldwerter Vorteil Textmasterformat bearbeiten 15
Sachbezüge und Gestaltungen Dienstrad Beispiel Der AN A erwirbt am Ende des 36 monatigen Leasingzeitraum ein bislang vom AG geleastes Dienstrad (Händlerlistenpreis 5.000 EUR – brutto) zum Preis von (5.000 EUR x 10 %=) 500 EUR. Ein Marktpreis für das Dienstrad liegt dem Arbeitgeber nicht vor. Geldwerter Vorteil aus dem vergünstigten Erwerb Marktpreis (Vereinfachungsregelung): 5.000 EUR x 40 % 2.000 EUR abzüglich Eigenleistung - 500 EUR verbleiben 1.500 EUR Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG zulässig (30%) 450 EUR Textmasterformat bearbeiten 16
Entgeltumwandlung Begriffsbestimmung: Zusatzleistungen Entgeltumwandlung mit Zusätzlichkeitserfordernis Unbefristeter Arbeitsvertrag: • Zweckgebundene Leistung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen (keine Lohnherabsetzung bei anschließender Zuschusszahlung lt. FinVerw. zulässig (inkl. Änderungskündigung - strittig); anders bei Umwandlung freiwilliger Leistungen) • Unerheblich, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht oder nicht • BFH-Urteil v. 19.09.2012 wird nicht angewandt (BMF v. 22.5.2013 gilt weiter) • Rückfallklausel schädlich für Zusatzleistung • Beispiele für erforderliche Zusatzleistungen: Kindergartenzuschüsse bzw. Internetzuschüsse Textmasterformat bearbeiten 17
Entgeltumwandlung Begriffsbestimmung: Zusatzleistung Beispiel (unbefristetes Dienstverhältnis) Bruttolohn des Arbeitnehmers bisher: 2.500,00 EUR arbeitsrechtlich zulässige Entgeltminderung: 100,00 EUR Statt dessen Leistung eines Kindergartenzuschusses: 100,00 EUR Frage ist der Kindergartenzuschuss steuerfrei? Finanzverwaltung / FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16: NEIN = Arbeitslohn lt. Finanzverwaltung weiterhin 2.500,00 EUR Blick in die Rechtsprechung a. A. FG Münster v. 28.06.2017 – 2446/15 L – Rev. Az. des BFH: VI R 40/17 Textmasterformat bearbeiten 18
Entgeltumwandlung Begriffsbestimmung: Zusatzleistung Lohnsteuer-Anmeldung und Verfahrensrecht „1“ ist auch dann einzutragen, wenn der Arbeitgeber bewusst eine von der FinVerw. abweichende Rechtsauffassung anwendet. Textmasterformat bearbeiten 19
Entgeltumwandlung Ohne Zusätzlichkeitsvermerk (Steuerrecht) Entgeltumwandlung ohne Zusätzlichkeitserfordernis Bedeutsam: − Zweckgebundene Leistung muss nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen (Entgeltumwandlung zulässig) − Ungekürzter AL kann weiterhin BMG z. B. für Weihnachtsgeld oder eine Jubiläumszahlung sein – zeitliche Begrenzung zulässig Beispiele: − Zahlung von steuerfreien Verpflegungspauschalen − Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten / Telekommunikationsgeräten − Dienstwagengestellung − 44 EUR-Freigrenze − Rabattfreibetrag Textmasterformat bearbeiten 20
Lohnsteuerabzugsverfahren Überblick Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit … • wird die Einkommensteuer durch Abzug • vom lohnsteuerbaren und lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn • durch den Arbeitgeber (inländischer Arbeitgeber oder ausländischer Verleiher) erhoben. Textmasterformat bearbeiten 21
Lohnsteuerabzugsverfahren Überblick Arbeitslohn Leistungen „für“ das Dienstverhältnis Leistungen = Bar- oder Sachlohn Leistungen durch Arbeitgeber oder durch Dritte möglich! Textmasterformat bearbeiten 22
Lohnsteuerabzugsverfahren Abgrenzung: Arbeitslohn vs. andere Einkunftsart Arbeitslohn (Leistungen „für“ das Dienstverhältnis) • Abgrenzung: Andere vertragliche Verhältnisse neben Dienstvertrag möglich Sonderrechtsbeziehung zwischen AG und AN basieren nicht auf dem Dienstverhältnis (z. B. Mietvertrag z. B. Home-Office – Garagenanmietung - Werbeaufdruck) Gestaltungsmöglichkeit (BMF v. 13.12.2005 und v. 06.10.2017) AG mietet bei einem Mitarbeiter (Vertrieb) ein Home-Office an. AN= Mieteinkünfte / AG= Mietaufwand ohne gwV Anmietung erfolgt im vorrangigen Interesse des AG (Fremdvergleich notwendig?) Abgrenzung: Koppelung an das Dienstverhältnis? (vertragliche Vereinbarung maßgeblich) Textmasterformat bearbeiten 23
Lohnsteuerabzugsverfahren Werbekostenzahlungen an den Mitarbeiter Werbekostenzahlung an Arbeitnehmer − AN ist Markenbotschafter für das Unternehmen − § 22 Nr. 3 EStG: weniger als 256 EUR/Kalenderjahr = steuerfrei Zahlungsweise (mtl./vierteljährlich) = egal − Zahlung des AG keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft. − Gehaltsumwandlungen zulässig (Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn keine Anwendungsvoraussetzung) − Problem – Wie muss die Werbung gestaltet sein? Autokennzeichen-Halter? + Dokumentation + Umsatzsteuer Textmasterformat bearbeiten 24
Lohnsteuerabzugsverfahren Werbekostenzahlungen an den Mitarbeiter Werbekostenzahlung an Arbeitnehmer − Blick in die Rechtsprechung: − FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16 – Rev. eingelegt – Az. des BFH: VI R 21/17 − Fremdvergleich: Werbung muss eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben (Fremdvergleich - wird u. a. verneint bei Autokennzeichen-Haltern) − Werbung muss einen Zusammenhang mit dem Werbenden erkennen lassen (nicht ausreichend: reine Buchstabenreihenfolge) − Rückfallklausel: Nebenabrede im Arbeitsvertrag oder in den Anlagen zum Arbeitsvertrag schädlich (Rechtsfolge: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Arbeitslohn) Textmasterformat bearbeiten 25
Lohnsteuerabzugsverfahren Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahren • Liegt Arbeitslohn dem Grunde nach vor? • Kein Arbeitslohn = Erfassung + Bewertung entfällt • Beispiel: Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass bzw. Parkplatzgestellung an Mitarbeiter • Kein Verbrauch der 44 EUR-Freigrenze • Arbeitslohn – auch von dritter Seite - liegt dem Grunde nach vor: • lohnsteuerfrei (siehe insbesondere § 3 EStG) oder • lohnsteuerpflichtig (dann muss bewertet werden) • Versteuerungsformen v. lst-pflichtigem Arbeitslohn • Individuelle Besteuerung (Steuerklassen-Prinzip) • Pauschale Versteuerung (siehe insb. § 40 Abs. 2 EStG) Textmasterformat bearbeiten 26
Nicht lohnsteuerbarer Arbeitslohn Aufmerksamkeiten Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des AG kein (lohnsteuerbarer) Arbeitslohn Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichen Anlass (R 19.6 LStR 2015) − Sachzuwendungen – keine Barlohn!!! Gutscheine mit Höchstbetrag gegenwärtig Sachlohn (Gesetzesänderung?) − Sachzuwendung von geringem Wert (seit 2015: 60 € brutto) − 60 € - Zuwendung verbraucht die 44 €-FG nicht! − 60 € - Grenze gilt auch in der USt (BMF v. 14.10.2015) − Transaktionsgebühr / Servicegebühr (bislang) nicht einzubeziehen Textmasterformat bearbeiten 27
Nicht lohnsteuerbarer Arbeitslohn Aufmerksamkeiten Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des AG kein (lohnsteuerbarer) Arbeitslohn Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichen Anlass (R 19.6 LStR 2015) und Gestaltungsüberlegungen − Sachzuwendung je besonderem persönlichem Anlass des Arbeitnehmers oder dessen (nicht im Betrieb tätigen) Angehörigen möglich NEU: persönlicher Anlass der Angehörigen wird von der FinVerw. sehr enger definiert − Je Anlass: Vervielfältigung je Anlass und je Person? − Pauschale Gewährung von Sachzuwendungen i.H.v. 60 EUR dreimal im Jahr nicht begünstigt (Model 60 3.0: Dokumentation zumindest in Extremfällen nötig) Textmasterformat bearbeiten 28
Nicht lohnsteuerbarer Arbeitslohn Aufmerksamkeiten Beispiel – Abrechnungsmonat Juni 2018 Geburtstag des Arbeitnehmers Geburtstag der Ehegattin des Arbeitnehmers, die nicht im Betrieb beschäftigt ist Hochzeit Aufmerksamkeiten: Besonderer persönlicher Anlass – Geburtstag des Arbeitnehmers 60 EUR Besonderer persönlicher Anlass – Hochzeit 60 EUR Ohne Geburtstag der Gattin Vorsicht: Gebühren + Aufladegebühren Textmasterformat bearbeiten 29
Nicht lohnsteuerbarer Arbeitslohn Aufmerksamkeiten Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und Entgeltumwandlung Bisheriger steuerpflichtiger Arbeitslohn 4.000 EUR Entgeltminderung - 60 EUR Neuer steuerpflichtiger Arbeitslohn 3.940 EUR Zuzüglich Aufmerksamkeit aus besonderem persönlichem Anlass + 60 EUR Auffassung der FinVerw.: Entgeltumwandlung zugunsten von nicht steuerbaren Leistungen lt. FinVerw. unzulässig! Arbeitslohn beträgt weiterhin 4.000 EUR Textmasterformat bearbeiten 30
Sachlohn 44 € - Freigrenze (Ursprüngliche) Zielsetzung des Gesetzgebers: 1. Vereinfachung der Besteuerung 2. Verhinderung von Nachversteuerungsrisiken mit der LSt-Außenprüfung 3. Gilt nur für einzeln zu bewertende Sachzuwendungen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) 4. Nicht begünstigt: Barlohn 5. Gesetzesänderungsvorschläge Bundesrat: a) Härtere Definition des Barlohnbegriffs b) Absenkung der 44-€-Freigrenze auf 20 €/mtl. NICHT VERABSCHIEDET !!!!! Textmasterformat bearbeiten 31
Sachlohn 44 € - Freigrenze Ermittlungsbesonderheiten 1. Ohne nicht lohnsteuerbare gwV (Nicht lohnsteuerbarer Arbeitsl. verbraucht die 44 €-Freigrenze nicht) 2. Ohne steuerfreie gwV (Steuerfreier Arbeitsl. verbraucht die 44 €-Freigrenze nicht) 3. Ohne pauschal versteuerte gwV (Pauschalierung verbraucht die 44 €-Freigrenze nicht) Fazit Nur individuell zu versteuernde gwV, die einzeln mit dem Marktpreis bewertet werden, sind heranzuziehen. Textmasterformat bearbeiten 32
Sachlohn 44 € - Freigrenze 44 € - Freigrenze und Entgeltumwandlung 1. Keine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erforderlich 2. Entgeltumwandlung lohnsteuerlich zulässig 3. Auswirkung SV: siehe § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV Beispiel: Verbindliche Reduzierung des bisherigen Arbeitslohns v. 3.000 EUR auf 2.960 EUR zugunsten einer monatlichen Wertguthabenkarte von 40 EUR. 44 € - Freigrenze und persönlicher Anwendungsbereich 1. Gilt für sämtliche Arbeitnehmer i.S.d. Lohnsteuerrechts 2. Auch: GGF 3. Auch: Mini-Jobber Textmasterformat bearbeiten 33
Sachlohn 44 € - Freigrenze 44 € - Freigrenze – Monatliche Freigrenze 1. Monatliche Freigrenze 2. Keine Hochrechnung auf das Kalenderjahr zulässig 3. Zuflusszeitpunkt des jeweiligen Sachbezugs relevant 4. Auch bei Zinsvorteilen aus stpfl. AG-Darlehen anwendbar 44 € - Freigrenze – Mehrere Sachzuwendungen 1. Höhe des einzelnen Sachbezugs ist nicht entscheidend 2. Summe der erfassten Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind zusammenzurechnen und mit der 44 € - Freigrenze (monatlich) zu überprüfen 3. Wichtig: 44 € - Freigrenze gilt je Dienstverhältnis Textmasterformat bearbeiten 34
Sachlohn 44 € - Freigrenze Abgrenzung „Barlohn“ vs. „Sachzuwendung“ • Gutschein mit Betragsangabe = Sachlohn Umtausch in Barlohn muss ausgeschlossen sein! • Vom Arbeitgeber ausgestellter Gutschein, mit dem nur eine Sache bezogen werden kann = Sachlohn • Keine vertragliche Beziehung zwischen AG und abgebendem Dritten vor • Gutscheinausgabe notwendig! • Umtausch in Barlohn muss ausgeschlossen sein. • Zweckgebundene Geldzahlung = Sachlohn • Prepaid Cards / Shopping-Card = Sachlohn (Kein E-Geld, wenn Eintausch gegen Bargeld möglich ist) Textmasterformat bearbeiten 35
Sachlohn 44 € - Freigrenze 1. Gutschein ist beim eigenen AG einzulösen: Zufluss bei Einlösung Dokumentation • Gutschein ist bei einem Dritten einzulösen: Zufluss mit Hingabe des Gutscheins • Einlösungszeitpunkt unerheblich (Nachweis/Bewertung) • Unmaßgeblich ist der Zeitpunkt des Erwerbs des Gutscheins durch AG • Dokumentation des Ausgabezeitpunkts Zufluss = Aufladezeitpunkt der Prepaid-Card Textmasterformat bearbeiten 36
Sachlohn 44 € - Freigrenze Beispiel Der Arbeitgeber gibt an die Mitarbeiterin je Monat einen Zalando-Gutschein über 40 EUR aus. Die Mitarbeiterin löst die Gutscheine, die sie in 2018 erhalten hat, im Dezember 2018 ein. Zuflusszeitpunkt: Monatlich mit Ausgabe durch den Arbeitgeber Unerheblich: Einlösungszeitpunkt durch den Arbeitnehmer Erwerbszeitpunkt der Gutscheine durch den Arbeitgeber Textmasterformat bearbeiten 37
Sachlohn 44 € - Freigrenze: Monatliche Freigrenze Zukunftssicherungsleistungen 1. AG übernimmt private Pflegeversicherung bzw. Krankentagegeldversicherung bzw. Zahnzusatzversicherung (z. B. PlusCard / HELIOS Plus – Zusatzkrankenversicherungsleistungen) 2. Übernahme von Versicherungsschutz durch den AG 1. FinVerw = Barlohn (seit 2014) = Kein Fall der 44 €-Freigrenze 2. Rechtsprechung = Sachlohn = 44 €-Freigrenze anwendbar = Rev. eingelegt, Az. VI R 13/16 (Vorinstanz: FG Sachsen v. 16.3.2016) Textmasterformat bearbeiten 38
Sachlohn 44 € - Freigrenze: Monatliche Freigrenze Zukunftssicherungsleistungen: Wann ist Arbeitslohn zu erfassen? − Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich dem AG zu − Zahlung der Versicherung = kein Arbeitslohn − Zahlung im Versicherungsfall = Arbeitslohn − Arbeitslohnhöhe − Preis, den dritte Patienten für die Zusatzleistung ansonsten zu entrichten hätten. − Keine Deckelung auf die vorherigen Zahlungen an die Versicherung (anders als bei der Gruppen-Unfallversicherung) − Zeitpunkt: Mit Leistungserbringung (nicht mit Abrechnung) Textmasterformat bearbeiten 39
Sachlohn 44 € - Freigrenze: Monatliche Freigrenze Zukunftssicherungsleistungen − Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem AN zu − Zahlung der Versicherung = Arbeitslohn − Zahlung im Versicherungsfall = kein Arbeitslohn Gestaltung dürfte idealer sein, weil kein Besteuerungsrisiko besteht. Praxishinweis: Versicherungsvereinbarungen prüfen. Textmasterformat bearbeiten 40
Datenverarbeitung Steuergestaltung Mitarbeiter-PC-Programme (MPP) Steuergestaltung bei Mitarbeiter-PC-Programme (MPP) Private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte durch den Arbeitnehmer Arbeitslohn (= geldwerter Vorteil) Arbeitslohn bleibt nach Maßgabe von § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei Hierdurch kein Verbrauch der 44 €-Freigrenze Übereignung von Datenverarbeitungsgeräte an den Arbeitnehmer Steuerpflichtiger Arbeitslohn (= geldwerter Vorteil) LSt-Pauschalierung mit einem festen Pauschalierungssatz Textmasterformat bearbeiten 41
Datenverarbeitung Steuergestaltung Mitarbeiter-PC-Programme (MPP) Steuergestaltung bei Mitarbeiter-PC-Programme (MPP) Beispiel Die Mitarbeiterin erhält zu ihrem Dienstjubiläum ein Tablett im Wert von 1.000 EUR geschenkt. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht hierauf nicht. Individuelle Besteuerung kann durch eine Lohnsteuerpauschalierung verhindert werden: 1.000 EUR x 25 % = 250 EUR Textmasterformat bearbeiten 42
Datenverarbeitung Steuergestaltung Mitarbeiter-PC-Programme (MPP) Steuergestaltung bei Mitarbeiter-PC-Programme (MPP) Arbeitgeber übernimmt private Internetkosten des Mitarbeiters LSt-Pauschalierung mit einem festen Pauschalierungssatz v. 25 % Zusatzleistung erforderlich Übernahme der privaten Internetkosten (50 EUR wird hinterfragt) Arbeitgeber übernimmt die betrieblich veranlassten privaten Telekommunikationskosten des Mitarbeiters Steuerfreier Arbeitslohn Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns: Individuelle Ermittlung oder pauschale Ermittlung Textmasterformat bearbeiten 43
Gesundheitsförderung Steuerfreier Arbeitslohn § 3 Nr. 34 EStG • Leistungen des AG zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung • Gilt für Arbeitnehmer i.S.d. Lohnsteuerrechts (einschließlich Mini-Jobber + GGF) Textmasterformat bearbeiten 44
Gesundheitsförderung Steuerfreier Arbeitslohn § 3 Nr. 34 EStG - Sachlicher Anwendungsbereich (Zweckgebundene Leistungen – Bar-/Sachlohn) • Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes • Betriebliche Gesundheitsförderung • Förderung muss hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a (neu: 20b) SGB V genügen. • Leistungen und Anbieter werden seit Anfang 2015 zertifiziert (gegenwärtig nur für die SV bedeutsam – nicht für die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 34 EStG zwingend) • Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten AL nötig • Steuerfreiheit ist nur dann anzuwenden, wenn die Leistung lohnsteuerbar ist (ohne Vorsorgeleistungen) Textmasterformat bearbeiten 45
Lohnsteuerpauschalierung Erholungsbeihilfe Pauschalierung der Lohnsteuer: 25 % • Arbeitnehmer: 156 € Ehegatten/Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes: 104 € je Kind: 52 € • Freigrenze je Personengruppe – kein Freibetrag!!! • Kein Familienhöchstbetrag (R 40 Abs. 3 Satz 2 LStR 2015) • Entgeltumwandlung zulässig • Wann wird die Zahlung für Erholungszwecke gezahlt? Gewährung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub Verwendungszweck muss nicht konkret angegeben werden - R 40.2 Abs. 3 Satz 4 LStR 2015 (a. A. BFH-Urteil v. 19.9.2012, BStBl II 2013, 398) Monatliche Zahlung der Erholungsbeihilfe i.H.v. 13 EUR ohne Verwendungsnachweis = Pauschalierung ausgeschlossen – FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16 Reicht Erklärung des Arbeitnehmers aus oder muss ein Einzelnachweis erfolgen? Textmasterformat bearbeiten 46
Lohnsteuerpauschalierung Verpflegungspauschale − Verpflegungspauschale ist lohnsteuerfrei, soweit der AN einen WK-Abzug ansonsten vornehmen könnte. − Entgeltumwandlung zulässig − Rückfallklausel jedoch schädlich − Nach betrieblicher Vereinbarung wird eine höhere Verpflegungspauschale ausgezahlt: der den steuerfreien Anteil übersteigende Betrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn a) individuelle Versteuerung b) pauschale Versteuerung (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG) Textmasterformat bearbeiten 47
Lohnsteuerpauschalierung Verpflegungspauschale Beispiel Betrieblicher Anspruch auf Tagegeld (mehr als 8 Stunden Abwesenheitszeit) 24,00 EUR Steuerfreies Tagegeld 12,00 EUR Steuerpflichtiges Tagegeld 12,00 EUR Gestaltungsmöglichkeit Individuelle Besteuerung kann durch eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % verhindert werden. Textmasterformat bearbeiten 48
Sachbezüge Amtlicher Sachbezugswert (1) Amtliche Sachbezugswert – Mahlzeiten 2018 / 2017 Frühstück 1,73 € (2017 – 1,70 €) Mittag-/Abendessen 3,23 € (2017 - 3,17 €) (2) Abrechnungsbedeutung a) Arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen (keine Lohnsteuerbarkeit möglich / Rabattfreibetrag wahlweise möglich) b) Gestellung von Essenmarken / Essenzuschuss (Verrechnungswert max. für ein Mittagessen - 2018: 3,23 € + 3,10 € = 6,33 €) Essenmarken + Essenzuschuss als Gestaltungsmöglichkeit c) Mahlzeitengestellungen während einer Auswärts- tätigkeit / doppelten Haushaltsführung Gesetzliche Regelungen des steuerlichen Reisekostenrecht 2014 und des BMF-Schreibens v. 24.10.2014 (BStBl I 2014, 1412) sind zu beachten! Textmasterformat bearbeiten 49
Sachbezüge Amtlicher Sachbezugswert Was ist eine Mahlzeit i.S.d. Sachbezugsverordnung? - NEU: FG Münster v. 31.5.2017 – 11 K 4108/14 – Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 36/17 - Sachverhalt + FinVerw + FG Münster: - Betrieb stellt den Mitarbeitern „trockene Brötchen“ nebst Getränk unentgeltlich zur Verfügung (Eigenkosten ca. 0,70 EUR/Essen) - FinVerw.: Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert - FG Münster: Trockene Brötchen kein Frühstück Einzelbewertung mit dem Marktpreis (Rechtsfolge: Verbrauch der 44 EUR-Freigrenze) Textmasterformat bearbeiten 50
Sachbezüge Amtlicher Sachbezugswert Zweckgebundener Essens-Barzuschuss Zuschuss des AG für z. B. das Mittagessen kann mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden. 1. Keine vertragliche Beziehung zum Mahlzeitengesteller nötig (auch Gutscheinmodell möglich) 2. Zuschuss max. 3,10 EUR über dem jeweiligen amtlichen Sachbezugswert (2018: 3,23 € + 3,10 € = 6,33 €) 3. Unberücksichtigt bleiben Gebühren, die der AG zu tragen hat. 4. Zweckgebundener Barlohn = Sachlohn 5. Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG Textmasterformat bearbeiten 51
Sachbezüge Amtlicher Sachbezugswert Essenszuschuss und Betriebsausgaben: Zahlung an den Mitarbeiter 20 Arbeitstage x 6,33 EUR = 126,60 EUR = Betriebsausgaben besteht für den Arbeitgeber Auswirkungen auf die Lohnabrechnung: Bewertung des geldwerten Vorteils 20 Arbeitstage x 3,23 EUR = 64,60 EUR Versteuerung: a) individuelle Versteuerung b) Pauschalierung der Lohnsteuer (25 %) 64,60 EUR x 25 % = 16,15 EUR Gesamtkosten Arbeitgeber = 142,75 EUR Textmasterformat bearbeiten 52
Nettolohnoptimierung Mehr Netto vom Brutto Nettolohnoptimierung Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!!!! Textmasterformat bearbeiten 53
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