Nettolohnoptimierung Herzlich willkommen! - Nettolohnoptimierung Mehr Netto vom Brutto - Update 2018

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Nettolohnoptimierung

Mehr Netto vom Brutto – Update 2018

                        Nettolohnoptimierung

                         Herzlich willkommen!

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Nettolohnoptimierung

Überblick

•       Ausgangssituation beim Arbeitgeber
    •     Kostendruck und Minimierungsmöglichkeiten
    •     Kampf um Kunden und Aufträge
    •     Kampf um neue Mitarbeiter (Stichwort: Fachkräftemangel)
    •     Motivation / Zufriedenheit / Bindung von Mitarbeitern
          (es soll etwas beim Arbeitnehmer von der Arbeitgeberleistung ankommen)
    •     Bankranking
•       Ausgangssituation beim Arbeitnehmer
    •     Entscheidend ist der Auszahlungsbetrag (= Nettolohn)
    •     Benefit können den Auszahlungsbetrag erhöhen
          •   Leistungen zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn
          •   Entgeltumwandlung von bisher steuerpflichtigem Arbeitslohn in begünstigt Leistungen
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Nettolohnoptimierung

Überblick

Beispiele für Gestaltungsmöglichkeiten
−   Siehe z. B. www.edenred.de bzw. www.lohnex.de bzw. www.spendit.de
−   Modell 60                       (besonderer persönlicher Anlass)
−   Modell 44                       (44-EUR-Freigrenze)
−   Modell 10.000                   (10.000 EUR + § 37b EStG)
−   Erholungsbeihilfe
−   Kindergartenzuschüsse
−   Mitarbeiter-PC-Programme        (MPP-Programme)
−   Betriebliche Altersversorgung
−   Reisekostenrecht
−   u.v.m.
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Entgeltumwandlung

Überblick

   Steuerpflichtiger Arbeitslohn            runter

            Entgeltumwandlung

   Steuerfreier bzw. pauschalversteuerter
      Arbeitslohn                           hoch

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Entgeltumwandlung

Überblick

•       Möglichkeiten der Entgeltumwandlung
    •     Umwandlung von Barlohn in Sachlohn
    •     Umwandlung von Barlohn in später zufließenden Versorgungsbezug
    •     Umwandlung von steuerpflichtigen Barlohn in steuerfreie oder pauschal besteuerte
          Leistungen
•       Vorsicht
    •     Einzelne Befreiungs- bzw. Pauschalierungsvorschriften setzen eine „Leistung
          zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zudem voraus.
    •     Eine alleinige arbeitsvertragliche Änderung (z. B. Änderungskündigung) reicht in
          diesen Fällen nicht aus!
    •     Bei der Entgeltumwandlung sind auch tarifvertragliche Regelungen und
          Bindungswirkungen zu beachten.
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Sachbezüge und Gestaltungen

Dienstrad

(Elektro-) Fahrräder und geldwerter Vorteil – BMF v. 17.11.2017
Rechtsfolgen aus dem Fahrradleasing:
−   Vergünstigte Nutzungsüberlassung:
    Arbeitslohn = Sachzuwendung
    Bewertung bei Gehaltsumwandlung nicht mit dem Marktpreis
    = ersparte Leasinggebühr
    Bewertung nur mit 1 % vom Händlerlistenpreis (brutto) – i.d.R. ohne 0,03 %
−   Vergünstigte Übereignung:
    Arbeitslohn (von dritter Seite)
    Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG durch Zuwendenden möglich
    (40 % - Regelung abzüglich Eigenleistung des AN).
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Sachbezüge und Gestaltungen

Dienstrad

Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Arbeitslohn von 6.500 EUR. Dem
Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber zusätzlich ein Dienstrad (ohne Kfz-Zulassung)
zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt (Händlerlistenpreis: 2.500 EUR, brutto).

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Sachbezüge und Gestaltungen

Dienstrad

Steuerpflichtiger Arbeitslohn
•   Barlohn                                       6.500,00 EUR
•   Sachlohn
    1 % v. 2.500 EUR (Durchschnittswert)           + 25,00 EUR
•   Steuerpflichtiger Arbeitslohn                 6.525,00 EUR

Hinweis:
Kein Anwendungsfall der sog. 44 EUR-Freigrenze!

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Sachbezüge und Gestaltungen

Bewertungsmaßstäbe im Überblick + Gestaltungsmöglichkeiten
1. Einzelbewertung (Marktpreis)
   44-€-Freigrenze anzuwenden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

2. Dienstwagengestellung
   1%-Methode oder Fahrtenbuchregelung
    (inkl. Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten – BMF-Schreiben v. 17.11.2017)

3. Amtliche Sachbezugswerte
    z. B. arbeitstägliche Mahlzeitengestellung in der betriebseigenen Kantine oder während einer Auswärtstätigkeit bzw.
    doppelten Haushaltführung

4. Durchschnittswerte
    z. B. private Nutzung eines Fahrrads (siehe auch BMF-Schreiben v. 17.11.2017)

5. Bewertungsregelungen zum Rabattfreibetrag
    (Abwahl zu Gunsten einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG möglich)

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Sachbezüge und Gestaltungen

Dienstrad

(Elektro-) Fahrräder und geldwerter Vorteil – BMF v. 17.11.2017
Siehe Ländererlass v. 23.11.2012 (BStBl I 2012, 1224) und BMF v. 17.11.2017
•   Jobbike – verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen
    (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht)
    •   GWV = Durchschnittswert
    •   1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung
        des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads (brutto)
    •   Ohne 0,03 %-Regelung
    •   Gilt auch für die SV

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Sachbezüge und Gestaltungen

Dienstrad

(Elektro-) Fahrräder und geldwerter Vorteil – BMF v. 17.11.2017
Siehe Ländererlass v. 23.11.2012 (BStBl I 2012, 1224) und BMF v. 17.11.2017
•   Jobbike – verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen
    (u. a. Kennzeichen- und Versicherungspflicht – Geschwindigkeit mehr als
    25 Km/Std.)
    •   GWV = § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG
    •   1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung
        des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads (brutto)
    •   Inkl. 0,03 %-Regelung
    •   Statt 1 %-Regelung ist Fahrtenbuchmethode zulässig

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Sachbezüge und Gestaltungen

Dienstrad

(Elektro-) Fahrräder und geldwerter Vorteil – BMF v. 17.11.2017
Jobbike und Entgeltumwandlung
−   Barlohn wird arbeitsvertraglich wirksam gemindert
    (in der Regel in Höhe der Leasingrate)
−   Statt dessen wird ein Jobbike vom AG an den AN überlassen
−   Vorteil:
    Steuerbrutto wird durch die Bewertung der Sachzuwendung „Jobbike“ gemindert.
    Besser als Zuzahlung in Höhe der Leasingrate, da gwV max. auf 0 € gemindert wird.
    Nettoleasingzahlung wird bei vorsteuerabzugsberechtigten AG nur abgezogen.
    Steuerfinanzierung durch Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohn (=Steuereinsparung)
−   Nachteil:
    Jobbike-Erwerb durch den Mitarbeiter am Ende der Leasingzeit kann einen gwV auslösen.
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Sachbezüge und Gestaltungen

Dienstrad

Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält bislang einen monatlichen Arbeitslohn von 6.500 EUR.
Dem Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber ein Dienstrad (ohne Kfz-Zulassung) zur
privaten Nutzung zur Verfügung gestellt (Händlerlistenpreis: 2.500 EUR, brutto).
Der Arbeitgeber hat eine Leasinggebühr von 75 EUR zuzüglich Umsatzsteuer
monatlich zu tragen.
In entsprechender Höhe wird der Arbeitslohn arbeitsrechtlich zulässigerweise
gemindert (= Änderung des Arbeitsvertrags, der auch tarifvertraglich zulässig ist).

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Sachbezüge und Gestaltungen

Dienstrad

Steuerpflichtiger Arbeitslohn
•    Barlohn                                                                                      6.500,00 EUR
     abzüglich Minderung                                                                            - 75,00 EUR
     Barlohn – neu                                                                                6.425,00 EUR
•    Sachlohn (keine Barlohnverwendung)
     1 % v. 2.500 EUR (Durchschnittswert)                                                          + 25,00 EUR
•    Steuerpflichtiger Arbeitslohn                                                                6.450,00 EUR

a)   Vorsteuerabzug aus der Leasinggebühr (daher erfolgt Entgeltminderung nur in Höhe der Netto-Leasinggebühr)
b)   Umsatzsteuer wird „nur“ aus 25 EUR gerechnet; OFD Hannover v. 3.8.2017 – S 7100-220-St 172
c)   Arbeitsrechtlich muss die Minderung unter Berücksichtigung des Mindestlohns zulässig sein.
d)   Arbeitnehmervorteil: Minderung des Arbeitslohns führt zu einer geringeren Steuerbelastung
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Sachbezüge und Gestaltungen

Dienstrad

(Elektro-) Fahrräder und geldwerter Vorteil
Erwerb durch den ArbN am Ende der Leasingzeit und gwV
−   Marktpreis
    −   Vereinfachungsregelung: 40 % v. Händlerlistenpreis (brutto)
    −   10 % v. Händlerlistenpreis reicht nicht als Marktpreis aus!

−   abzüglich Eigenleistung des ArbN
    (Tatsächlich gezahlter Betrag (bislang 10 % v. Händlerlistenpreis – nunmehr 17 %)

−   = Geldwerter Vorteil

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Sachbezüge und Gestaltungen

Dienstrad

Beispiel
  Der AN A erwirbt am Ende des 36 monatigen Leasingzeitraum ein bislang vom
  AG geleastes Dienstrad (Händlerlistenpreis 5.000 EUR – brutto) zum Preis von
  (5.000 EUR x 10 %=) 500 EUR. Ein Marktpreis für das Dienstrad liegt dem
  Arbeitgeber nicht vor.

Geldwerter Vorteil aus dem vergünstigten Erwerb
  Marktpreis (Vereinfachungsregelung): 5.000 EUR x 40 %
                                                                2.000 EUR
   abzüglich Eigenleistung                                      - 500 EUR
   verbleiben                                                   1.500 EUR
   Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG zulässig (30%)           450 EUR
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Entgeltumwandlung

Begriffsbestimmung: Zusatzleistungen

Entgeltumwandlung mit Zusätzlichkeitserfordernis
Unbefristeter Arbeitsvertrag:
•   Zweckgebundene Leistung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
    hinzukommen
    (keine Lohnherabsetzung bei anschließender Zuschusszahlung lt. FinVerw.
    zulässig (inkl. Änderungskündigung - strittig); anders bei Umwandlung
    freiwilliger Leistungen)
•   Unerheblich, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht oder nicht
•   BFH-Urteil v. 19.09.2012 wird nicht angewandt (BMF v. 22.5.2013 gilt weiter)
•   Rückfallklausel schädlich für Zusatzleistung
•   Beispiele für erforderliche Zusatzleistungen:
    Kindergartenzuschüsse bzw. Internetzuschüsse
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Entgeltumwandlung

Begriffsbestimmung: Zusatzleistung

Beispiel (unbefristetes Dienstverhältnis)

Bruttolohn des Arbeitnehmers bisher:                     2.500,00 EUR
arbeitsrechtlich zulässige Entgeltminderung:               100,00 EUR
Statt dessen Leistung eines Kindergartenzuschusses:        100,00 EUR

Frage ist der Kindergartenzuschuss steuerfrei?
Finanzverwaltung / FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16:
NEIN = Arbeitslohn lt. Finanzverwaltung weiterhin 2.500,00 EUR
Blick in die Rechtsprechung
a. A. FG Münster v. 28.06.2017 – 2446/15 L – Rev. Az. des BFH: VI R 40/17
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Entgeltumwandlung

Begriffsbestimmung: Zusatzleistung

Lohnsteuer-Anmeldung und Verfahrensrecht

      „1“ ist auch dann einzutragen, wenn der Arbeitgeber bewusst eine von
      der FinVerw. abweichende Rechtsauffassung anwendet.

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Entgeltumwandlung

Ohne Zusätzlichkeitsvermerk (Steuerrecht)

Entgeltumwandlung ohne Zusätzlichkeitserfordernis
Bedeutsam:
−   Zweckgebundene Leistung muss nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
    hinzukommen (Entgeltumwandlung zulässig)
−   Ungekürzter AL kann weiterhin BMG z. B. für Weihnachtsgeld oder eine
    Jubiläumszahlung sein – zeitliche Begrenzung zulässig
Beispiele:
−   Zahlung von steuerfreien Verpflegungspauschalen
−   Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten / Telekommunikationsgeräten
−   Dienstwagengestellung
−   44 EUR-Freigrenze
−   Rabattfreibetrag
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Lohnsteuerabzugsverfahren

Überblick

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit …

•   wird die Einkommensteuer durch Abzug
•   vom lohnsteuerbaren und lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn
•   durch den Arbeitgeber
    (inländischer Arbeitgeber oder ausländischer Verleiher)

erhoben.

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Lohnsteuerabzugsverfahren

Überblick

Arbeitslohn

Leistungen „für“ das Dienstverhältnis
    Leistungen = Bar- oder Sachlohn
    Leistungen durch Arbeitgeber oder durch Dritte möglich!

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Lohnsteuerabzugsverfahren

Abgrenzung: Arbeitslohn vs. andere Einkunftsart

Arbeitslohn (Leistungen „für“ das Dienstverhältnis)
    •   Abgrenzung: Andere vertragliche Verhältnisse neben Dienstvertrag möglich
        Sonderrechtsbeziehung zwischen AG und AN basieren nicht auf dem
        Dienstverhältnis
        (z. B. Mietvertrag z. B. Home-Office – Garagenanmietung - Werbeaufdruck)

Gestaltungsmöglichkeit (BMF v. 13.12.2005 und v. 06.10.2017)
   AG mietet bei einem Mitarbeiter (Vertrieb) ein Home-Office an.
   AN= Mieteinkünfte / AG= Mietaufwand ohne gwV
   Anmietung erfolgt im vorrangigen Interesse des AG (Fremdvergleich notwendig?)
   Abgrenzung: Koppelung an das Dienstverhältnis?
    (vertragliche Vereinbarung maßgeblich)
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Lohnsteuerabzugsverfahren

Werbekostenzahlungen an den Mitarbeiter

Werbekostenzahlung an Arbeitnehmer
−   AN ist Markenbotschafter für das Unternehmen
−   § 22 Nr. 3 EStG:
    weniger als 256 EUR/Kalenderjahr       =       steuerfrei
    Zahlungsweise (mtl./vierteljährlich)   =       egal
−   Zahlung des AG keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen
    Arbeitskraft.
−   Gehaltsumwandlungen zulässig
    (Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn keine
    Anwendungsvoraussetzung)
−   Problem – Wie muss die Werbung gestaltet sein?
    Autokennzeichen-Halter? + Dokumentation + Umsatzsteuer
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Lohnsteuerabzugsverfahren

Werbekostenzahlungen an den Mitarbeiter

Werbekostenzahlung an Arbeitnehmer
−   Blick in die Rechtsprechung:
    −   FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16 –
        Rev. eingelegt – Az. des BFH: VI R 21/17
−   Fremdvergleich:
    Werbung muss eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben
    (Fremdvergleich - wird u. a. verneint bei Autokennzeichen-Haltern)

−   Werbung muss einen Zusammenhang mit dem Werbenden erkennen lassen
    (nicht ausreichend: reine Buchstabenreihenfolge)

−   Rückfallklausel:
    Nebenabrede im Arbeitsvertrag oder in den Anlagen zum Arbeitsvertrag schädlich
    (Rechtsfolge: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit = Arbeitslohn)
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Lohnsteuerabzugsverfahren

Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahren

•       Liegt Arbeitslohn dem Grunde nach vor?
    •      Kein Arbeitslohn = Erfassung + Bewertung entfällt
    •      Beispiel: Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass bzw. Parkplatzgestellung an
           Mitarbeiter
    •      Kein Verbrauch der 44 EUR-Freigrenze
•       Arbeitslohn – auch von dritter Seite - liegt dem Grunde nach vor:
    •      lohnsteuerfrei (siehe insbesondere § 3 EStG) oder
    •      lohnsteuerpflichtig (dann muss bewertet werden)
•       Versteuerungsformen v. lst-pflichtigem Arbeitslohn
    •      Individuelle Besteuerung (Steuerklassen-Prinzip)
    •      Pauschale Versteuerung (siehe insb. § 40 Abs. 2 EStG)

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Nicht lohnsteuerbarer Arbeitslohn

Aufmerksamkeiten

    Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des AG kein
    (lohnsteuerbarer) Arbeitslohn

    Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichen Anlass
    (R 19.6 LStR 2015)
−   Sachzuwendungen – keine Barlohn!!!
    Gutscheine mit Höchstbetrag gegenwärtig Sachlohn
    (Gesetzesänderung?)
−   Sachzuwendung von geringem Wert (seit 2015: 60 € brutto)
−   60 € - Zuwendung verbraucht die 44 €-FG nicht!
−   60 € - Grenze gilt auch in der USt (BMF v. 14.10.2015)
−   Transaktionsgebühr / Servicegebühr (bislang) nicht einzubeziehen
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Nicht lohnsteuerbarer Arbeitslohn

Aufmerksamkeiten

    Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des AG kein
    (lohnsteuerbarer) Arbeitslohn

    Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichen Anlass
    (R 19.6 LStR 2015) und Gestaltungsüberlegungen
−   Sachzuwendung je besonderem persönlichem Anlass des Arbeitnehmers oder dessen
    (nicht im Betrieb tätigen) Angehörigen möglich
    NEU: persönlicher Anlass der Angehörigen wird von der FinVerw. sehr enger definiert
−   Je Anlass: Vervielfältigung je Anlass und je Person?
−   Pauschale Gewährung von Sachzuwendungen i.H.v. 60 EUR dreimal im Jahr nicht
    begünstigt
    (Model 60 3.0: Dokumentation zumindest in Extremfällen nötig)
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Nicht lohnsteuerbarer Arbeitslohn

Aufmerksamkeiten

Beispiel – Abrechnungsmonat Juni 2018

Geburtstag des Arbeitnehmers
Geburtstag der Ehegattin des Arbeitnehmers, die nicht im Betrieb beschäftigt ist
Hochzeit

Aufmerksamkeiten:
Besonderer persönlicher Anlass – Geburtstag des Arbeitnehmers       60 EUR
Besonderer persönlicher Anlass – Hochzeit                           60 EUR
Ohne Geburtstag der Gattin

Vorsicht: Gebühren + Aufladegebühren
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Nicht lohnsteuerbarer Arbeitslohn

Aufmerksamkeiten

Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und
Entgeltumwandlung

Bisheriger steuerpflichtiger Arbeitslohn                         4.000 EUR
Entgeltminderung                                         -          60 EUR
Neuer steuerpflichtiger Arbeitslohn                              3.940 EUR
Zuzüglich Aufmerksamkeit aus besonderem persönlichem Anlass       + 60 EUR

Auffassung der FinVerw.:
Entgeltumwandlung zugunsten von nicht steuerbaren Leistungen lt. FinVerw.
unzulässig!                    Arbeitslohn beträgt weiterhin       4.000 EUR
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Sachlohn

44 € - Freigrenze

(Ursprüngliche) Zielsetzung des Gesetzgebers:
1. Vereinfachung der Besteuerung
2. Verhinderung von Nachversteuerungsrisiken mit der
   LSt-Außenprüfung
3. Gilt nur für einzeln zu bewertende Sachzuwendungen
    (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

4. Nicht begünstigt: Barlohn
5. Gesetzesänderungsvorschläge Bundesrat:
   a) Härtere Definition des Barlohnbegriffs
   b) Absenkung der 44-€-Freigrenze auf 20 €/mtl.

                NICHT VERABSCHIEDET !!!!!               Textmasterformat
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Sachlohn

44 € - Freigrenze

Ermittlungsbesonderheiten
1. Ohne nicht lohnsteuerbare gwV
    (Nicht lohnsteuerbarer Arbeitsl. verbraucht die 44 €-Freigrenze nicht)

2. Ohne steuerfreie gwV
    (Steuerfreier Arbeitsl. verbraucht die 44 €-Freigrenze nicht)

3. Ohne pauschal versteuerte gwV
    (Pauschalierung verbraucht die 44 €-Freigrenze nicht)

Fazit
Nur individuell zu versteuernde gwV, die einzeln mit dem Marktpreis bewertet werden, sind
heranzuziehen.

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Sachlohn

44 € - Freigrenze

44 € - Freigrenze und Entgeltumwandlung
1. Keine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erforderlich
2. Entgeltumwandlung lohnsteuerlich zulässig
3. Auswirkung SV: siehe § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV
Beispiel:
   Verbindliche Reduzierung des bisherigen Arbeitslohns v. 3.000 EUR auf 2.960 EUR
   zugunsten einer monatlichen Wertguthabenkarte von 40 EUR.

44 € - Freigrenze und persönlicher Anwendungsbereich
1. Gilt für sämtliche Arbeitnehmer i.S.d. Lohnsteuerrechts
2. Auch: GGF
3. Auch: Mini-Jobber
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Sachlohn

44 € - Freigrenze

44 € - Freigrenze – Monatliche Freigrenze
1. Monatliche Freigrenze
2. Keine Hochrechnung auf das Kalenderjahr zulässig
3. Zuflusszeitpunkt des jeweiligen Sachbezugs relevant
4. Auch bei Zinsvorteilen aus stpfl. AG-Darlehen anwendbar

44 € - Freigrenze – Mehrere Sachzuwendungen
1. Höhe des einzelnen Sachbezugs ist nicht entscheidend
2. Summe der erfassten Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind zusammenzurechnen und
   mit der 44 € - Freigrenze (monatlich) zu überprüfen
3. Wichtig:
   44 € - Freigrenze gilt je Dienstverhältnis

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Sachlohn

44 € - Freigrenze

Abgrenzung „Barlohn“ vs. „Sachzuwendung“
•       Gutschein mit Betragsangabe                     =         Sachlohn
        Umtausch in Barlohn muss ausgeschlossen sein!

•       Vom Arbeitgeber ausgestellter Gutschein, mit dem nur eine Sache bezogen
        werden kann =        Sachlohn
    •       Keine vertragliche Beziehung zwischen AG und abgebendem Dritten vor
    •       Gutscheinausgabe notwendig!
    •       Umtausch in Barlohn muss ausgeschlossen sein.

•       Zweckgebundene Geldzahlung                      =         Sachlohn
•       Prepaid Cards / Shopping-Card                   =         Sachlohn
        (Kein E-Geld, wenn Eintausch gegen Bargeld möglich ist)
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Sachlohn

44 € - Freigrenze

1. Gutschein ist beim eigenen AG einzulösen:
   Zufluss bei Einlösung
   Dokumentation

•   Gutschein ist bei einem Dritten einzulösen:
    Zufluss mit Hingabe des Gutscheins

    •   Einlösungszeitpunkt unerheblich (Nachweis/Bewertung)
    •   Unmaßgeblich ist der Zeitpunkt des Erwerbs des Gutscheins durch AG
    •   Dokumentation des Ausgabezeitpunkts

        Zufluss = Aufladezeitpunkt der Prepaid-Card

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Sachlohn

44 € - Freigrenze

Beispiel
Der Arbeitgeber gibt an die Mitarbeiterin je Monat einen Zalando-Gutschein über
40 EUR aus. Die Mitarbeiterin löst die Gutscheine, die sie in 2018 erhalten hat, im
Dezember 2018 ein.

Zuflusszeitpunkt:
Monatlich mit Ausgabe durch den Arbeitgeber

Unerheblich:
Einlösungszeitpunkt durch den Arbeitnehmer
Erwerbszeitpunkt der Gutscheine durch den Arbeitgeber
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Sachlohn

44 € - Freigrenze: Monatliche Freigrenze

Zukunftssicherungsleistungen
   1. AG übernimmt private Pflegeversicherung bzw.
      Krankentagegeldversicherung bzw. Zahnzusatzversicherung
        (z. B. PlusCard / HELIOS Plus – Zusatzkrankenversicherungsleistungen)

   2. Übernahme von Versicherungsschutz durch den AG
       1. FinVerw                = Barlohn (seit 2014)
                                 = Kein Fall der 44 €-Freigrenze
       2. Rechtsprechung         = Sachlohn
                                 = 44 €-Freigrenze anwendbar
                                 = Rev. eingelegt, Az. VI R 13/16
                                 (Vorinstanz: FG Sachsen v. 16.3.2016)

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Sachlohn

44 € - Freigrenze: Monatliche Freigrenze

Zukunftssicherungsleistungen: Wann ist Arbeitslohn zu erfassen?
−   Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich
    dem AG zu
    −   Zahlung der Versicherung           = kein Arbeitslohn
    −   Zahlung im Versicherungsfall       = Arbeitslohn
−   Arbeitslohnhöhe
    −   Preis, den dritte Patienten für die Zusatzleistung ansonsten zu entrichten
        hätten.
    −   Keine Deckelung auf die vorherigen Zahlungen an die Versicherung (anders
        als bei der Gruppen-Unfallversicherung)
    −   Zeitpunkt: Mit Leistungserbringung (nicht mit Abrechnung)
                                                                              Textmasterformat
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Sachlohn

44 € - Freigrenze: Monatliche Freigrenze

Zukunftssicherungsleistungen
−   Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem AN zu
    −   Zahlung der Versicherung           = Arbeitslohn
    −   Zahlung im Versicherungsfall = kein Arbeitslohn

        Gestaltung dürfte idealer sein, weil kein Besteuerungsrisiko besteht.

        Praxishinweis:
        Versicherungsvereinbarungen prüfen.

                                                                                Textmasterformat
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Datenverarbeitung

Steuergestaltung Mitarbeiter-PC-Programme (MPP)

Steuergestaltung bei Mitarbeiter-PC-Programme (MPP)

   Private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte durch den Arbeitnehmer
       Arbeitslohn (= geldwerter Vorteil)
       Arbeitslohn bleibt nach Maßgabe von § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei
       Hierdurch kein Verbrauch der 44 €-Freigrenze

   Übereignung von Datenverarbeitungsgeräte an den Arbeitnehmer
       Steuerpflichtiger Arbeitslohn (= geldwerter Vorteil)
       LSt-Pauschalierung mit einem festen Pauschalierungssatz

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Datenverarbeitung

Steuergestaltung Mitarbeiter-PC-Programme (MPP)

Steuergestaltung bei Mitarbeiter-PC-Programme (MPP)

Beispiel
Die Mitarbeiterin erhält zu ihrem Dienstjubiläum ein Tablett im Wert von 1.000 EUR
geschenkt. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht hierauf nicht.

Individuelle Besteuerung kann durch eine Lohnsteuerpauschalierung verhindert werden:
1.000 EUR x 25 % =                                                       250 EUR

                                                                                 Textmasterformat
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Datenverarbeitung

Steuergestaltung Mitarbeiter-PC-Programme (MPP)

Steuergestaltung bei Mitarbeiter-PC-Programme (MPP)
   Arbeitgeber übernimmt private Internetkosten des Mitarbeiters
       LSt-Pauschalierung mit einem festen Pauschalierungssatz v. 25 %
       Zusatzleistung erforderlich
       Übernahme der privaten Internetkosten (50 EUR wird hinterfragt)

   Arbeitgeber übernimmt die betrieblich veranlassten privaten
    Telekommunikationskosten des Mitarbeiters
       Steuerfreier Arbeitslohn
       Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns:
                   Individuelle Ermittlung oder
                   pauschale Ermittlung
                                                                          Textmasterformat
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Gesundheitsförderung

Steuerfreier Arbeitslohn

§ 3 Nr. 34 EStG

•   Leistungen des AG

    zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und
    der betrieblichen Gesundheitsförderung

•   Gilt für Arbeitnehmer i.S.d. Lohnsteuerrechts
    (einschließlich Mini-Jobber + GGF)

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Gesundheitsförderung

Steuerfreier Arbeitslohn

§ 3 Nr. 34 EStG - Sachlicher Anwendungsbereich
    (Zweckgebundene Leistungen – Bar-/Sachlohn)

•    Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes
•    Betriebliche Gesundheitsförderung
•    Förderung muss hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den
     Anforderungen der
     §§ 20 und 20a (neu: 20b) SGB V genügen.
•    Leistungen und Anbieter werden seit Anfang 2015 zertifiziert
     (gegenwärtig nur für die SV bedeutsam – nicht für die Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 34 EStG zwingend)

•    Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten AL nötig

•    Steuerfreiheit ist nur dann anzuwenden, wenn die Leistung lohnsteuerbar ist
     (ohne Vorsorgeleistungen)                                                                         Textmasterformat
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Lohnsteuerpauschalierung

Erholungsbeihilfe

Pauschalierung der Lohnsteuer: 25 %
•   Arbeitnehmer:                                                                           156 €
    Ehegatten/Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes:                            104 €
    je Kind:                                                                                 52 €
•   Freigrenze je Personengruppe – kein Freibetrag!!!
•   Kein Familienhöchstbetrag (R 40 Abs. 3 Satz 2 LStR 2015)
•   Entgeltumwandlung zulässig
•   Wann wird die Zahlung für Erholungszwecke gezahlt?
    Gewährung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub
    Verwendungszweck muss nicht konkret angegeben werden - R 40.2 Abs. 3 Satz 4 LStR 2015
    (a. A. BFH-Urteil v. 19.9.2012, BStBl II 2013, 398)

    Monatliche Zahlung der Erholungsbeihilfe i.H.v. 13 EUR ohne Verwendungsnachweis =
    Pauschalierung ausgeschlossen – FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2016 – 2 K 1180/16
    Reicht Erklärung des Arbeitnehmers aus oder muss ein Einzelnachweis erfolgen?

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Lohnsteuerpauschalierung

Verpflegungspauschale

−   Verpflegungspauschale ist lohnsteuerfrei, soweit der AN einen WK-Abzug
    ansonsten vornehmen könnte.
    −   Entgeltumwandlung zulässig
    −   Rückfallklausel jedoch schädlich

−   Nach betrieblicher Vereinbarung wird eine höhere Verpflegungspauschale
    ausgezahlt:

    der den steuerfreien Anteil übersteigende Betrag ist steuerpflichtiger
    Arbeitslohn
    a) individuelle Versteuerung
    b) pauschale Versteuerung (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
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Lohnsteuerpauschalierung

Verpflegungspauschale

Beispiel
Betrieblicher Anspruch auf Tagegeld
(mehr als 8 Stunden Abwesenheitszeit)                          24,00 EUR

Steuerfreies Tagegeld                                          12,00 EUR
Steuerpflichtiges Tagegeld                                     12,00 EUR

Gestaltungsmöglichkeit
Individuelle Besteuerung kann durch eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %
verhindert werden.

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Sachbezüge

Amtlicher Sachbezugswert

(1) Amtliche Sachbezugswert – Mahlzeiten 2018 / 2017
    Frühstück                1,73 € (2017 – 1,70 €)
    Mittag-/Abendessen       3,23 € (2017 - 3,17 €)
(2) Abrechnungsbedeutung
    a) Arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen
       (keine Lohnsteuerbarkeit möglich / Rabattfreibetrag wahlweise möglich)
    b) Gestellung von Essenmarken / Essenzuschuss
      (Verrechnungswert max. für ein Mittagessen - 2018: 3,23 € + 3,10 € = 6,33 €)
       Essenmarken + Essenzuschuss als Gestaltungsmöglichkeit
    c) Mahlzeitengestellungen während einer Auswärts-
       tätigkeit / doppelten Haushaltsführung
       Gesetzliche Regelungen des steuerlichen Reisekostenrecht 2014 und
       des BMF-Schreibens v. 24.10.2014 (BStBl I 2014, 1412) sind zu beachten!

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Sachbezüge

Amtlicher Sachbezugswert

Was ist eine Mahlzeit i.S.d. Sachbezugsverordnung?
-       NEU:
        FG Münster v. 31.5.2017 – 11 K 4108/14 – Rev. eingelegt, Az. des BFH:
        VI R 36/17
-       Sachverhalt + FinVerw + FG Münster:
    -      Betrieb stellt den Mitarbeitern „trockene Brötchen“ nebst Getränk unentgeltlich zur
           Verfügung (Eigenkosten ca. 0,70 EUR/Essen)
    -      FinVerw.:         Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert
    -      FG Münster:       Trockene Brötchen kein Frühstück
                             Einzelbewertung mit dem Marktpreis
                             (Rechtsfolge: Verbrauch der 44 EUR-Freigrenze)

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Sachbezüge

Amtlicher Sachbezugswert

Zweckgebundener Essens-Barzuschuss
    Zuschuss des AG für z. B. das Mittagessen kann mit dem amtlichen
    Sachbezugswert bewertet werden.
   1. Keine vertragliche Beziehung zum Mahlzeitengesteller nötig
      (auch Gutscheinmodell möglich)
   2. Zuschuss max. 3,10 EUR über dem jeweiligen amtlichen Sachbezugswert
       (2018: 3,23 € + 3,10 € = 6,33 €)

   3. Unberücksichtigt bleiben Gebühren, die der AG zu tragen hat.
   4. Zweckgebundener Barlohn = Sachlohn
   5. Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG

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Sachbezüge

Amtlicher Sachbezugswert

Essenszuschuss und Betriebsausgaben: Zahlung an den Mitarbeiter
20 Arbeitstage x 6,33 EUR =                    126,60 EUR
                           = Betriebsausgaben besteht für den Arbeitgeber

Auswirkungen auf die Lohnabrechnung: Bewertung des geldwerten Vorteils
20 Arbeitstage x 3,23 EUR =        64,60 EUR
    Versteuerung:
    a) individuelle Versteuerung
    b) Pauschalierung der Lohnsteuer (25 %)
       64,60 EUR x 25 %         =               16,15 EUR
Gesamtkosten Arbeitgeber           =           142,75 EUR
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Nettolohnoptimierung

Mehr Netto vom Brutto

                        Nettolohnoptimierung

        Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!!!!

                                               Textmasterformat
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