Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen - November 2021 Christian Felder - WKO

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Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen - November 2021 Christian Felder - WKO
Branchenforum
          der
OÖ Seilbahnunternehmen
     10. November 2021

      Christian Felder
Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen - November 2021 Christian Felder - WKO
Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen

Winterurlaub in Österreich kann trotz Corona stattfinden und erholsam
                         oder actionreich sein.

  Voraussetzung dafür sind Eigenverantwortung und konsequente
  Einhaltung dieser Regeln und Empfehlungen für einen sicheren
                         Wintertourismus.
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Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen

1. Kurze Zusammenfassung wichtiger Grundkenntnisse zu SARS-CoV-2

2. Neue Regeln für den Wintertourismus die ab 15. November 2021 bzgl.
   SARS-CoV-2 gelten

3. Weitere aktuelle Themen
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Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen

Verschärfte Regeln für die Wintersaison

o Um die Infektionszahlen einzudämmen, hat die Bundesregierung gemeinsam mit den
  Bundesländern beschlossen, dass mit 8. November die Maßnahmen der Stufen 2, 3
  und 4 des Stufenplans gemeinsam in Kraft treten.

o Ziel ist, einen Lockdown für die Wintersaison unbedingt zu vermeiden.

o Die Voraussetzungen für einen sicheren und verantwortungsvollen Winterurlaub in
  Österreich sind auf der einen Seite die Einhaltung der allgemeinen Grundprinzipien,
  auf der anderen Seite braucht es auch branchenspezifische Winterregeln.
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COVID- 19
 3-Stufen-Plan

Maßnahmen werden durch einen 3-Stufen-Plan
geregelt, der von der Belegung der Intensivbetten
durch Covid-Patienten in Österreich abhängig ist.

Stufe 1 = ab 10 % Belegung

Stufe 2 = ab 15 % Belegung (diese Stufe gilt ab
          08. November 2021)

Stufe 3 = ab 20 % Belegung

Stufe 4 = ab 25 % Belegung

Stufe 5 = ab 30 % Belegung

Verschärfungen treten jeweils 7 Tage nach dem
Erreichen des Prozentwerts in Kraft.
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COVID- 19

2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (Stand 08.11.2021)

o Aufgrund der rasant steigenden Infektionszahlen mit SARS-CoV-2 und der ebenso
  stark steigenden Hospitalisierungen (auch im Bereich der Intensivbetten) hat die
  Bundesregierung kurzfristig die Stufen 3 und 4 ihres Stufenplans zusammengefasst und
  in der 2. Novelle zur 3. COVID-19-MV veröffentlicht.

o Die 2. Novelle setzt nun die Stufen 2, 3 und 4 um und wurde am 7.11.2021 mit dem
  BGBl II Nr. 459/2021 kundgemacht.
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COVID- 19

Wer kontrolliert die Einhaltung der Maßnahmen und der 2-G-Regel?

o Die Einhaltung der verschärften Maßnahmen wird von den lokalen
  Gesundheitsbehörden mit Unterstützung durch die Polizei überprüft und kontrolliert.

o Grundsätzlich sind aber alle Personen zur Kontrolle der Nachweise berechtigt, die bei
  sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit dafür Sorge zu tragen haben, dass in
  ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden.

o Daher sind auch Arbeitgeber:innen, Veranstalter:innen etc. dazu berechtigt, die
  Nachweise der Mitarbeiter:innen, Kund:innen etc. zu kontrollieren.
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COVID- 19
Welche Nachweise gelten bei der 2-G-Regel?

o Genesen:

  •   Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage.

  •   Eine ärztliche Bestätigung ist für 180Tage (6 Monate) nach einer abgelaufenen
      Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test)
      nachgewiesen worden sein.

  •   Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig.
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COVID- 19
Welche Nachweise gelten bei der 2-G-Regel?

o Geimpft:

  Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe Impfpass, ein
  Impfkärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am Handy) der Daten aus dem e-
  Impfpass.

  •   Immunisierung durch zwei Teilimpfungen:

      Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises
      360 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen
      verstrichen sein.

  •   Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweise 270 Tage (9 Monate).
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COVID- 19
•   Immunisierung durch eine Impfung:

    Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen
    Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270
    Tage.

    Achtung:
    Impfnachweise über eine Dosis mit Janssen verlieren mit 3. Jänner 2022 ihre
    Gültigkeit. Daher bedarf es frühestens 14 Tage nach der 1. Dosis eine 2. Dosis, um
    weiterhin einen gültigen Impfnachweis zu erhalten.
COVID- 19
o Immunisierung durch Impfung von Genesenen:

   •   Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver
       molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der
       Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der
       Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der
       EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für 360 Tage.

   •   Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.
COVID- 19
o Weitere Impfungen („3. Dosis"):

   •   Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des
       Impfnachweises erneut 360 Tage.

   •   Zwischen dieser Impfung und einer Immunisierung bei der nur eine Impfung
       vorgesehen ist, müssen mindestens 14 Tage liegen.

   •   Bei allen anderen Impfschemata müssen mindestens 120 Tage vergangen
       sein.

   •   Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.
COVID- 19

o Was gilt für Personen, die erst eine Dosis der Corona-Schutzimpfung
  erhalten haben (unvollständige Impfserie)?

   •   Für Personen, die zwar die 1. Dosis, aber noch nicht die 2. Dosis der Corona-
       Schutzimpfung erhalten haben, gibt es eine Übergangsfrist bis 6.12.2021.

   •   In diesen Fällen gilt der Impfnachweis über die 1. Dosis zusammen mit einem
       gültigen PCR-Test (72 Stunden) als gültiger 2-G-Nachweis.

   •   Eine Abbildung im Grünen Pass ist nicht möglich.
COVID- 19
o Was gilt für Personen, die ihre Corona-Schutzimpfung mit einem nicht
  von der EMA zugelassenen COVID-19 Impfstoff erhalten haben?

   •   Damit Impfnachweise in Österreich im Rahmen der 2-G-Regel akzeptiert werden,
       müssen die COVID-19 Impfstoffe von der EMA zugelassen sein.

   •   Wurde die Corona-Schutzimpfung hingegen mit einem COVID-19 Impfstoff
       durchgeführt, der nicht von der EMA zugelassen wurde (z.B. Sputnik V), empfiehlt
       das Nationale Impfgremium betroffenen Personen einen Test auf neutralisierende
       Antikörper durchzuführen und eine Dosis eines von der EMA zugelassenen
       mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer, Moderna) in Anspruch zu nehmen.

   •   Der Mindestabstand zur vorangegangenen Impfserie soll dabei einen Monat
       betragen.

   •   Auf europäischer Ebene sind neutralisierende Antikörper nicht in den Zertifikaten
       des Grünen Passes vorgesehen.
COVID- 19
•   Daher wird zwar ein Impfzertifikat über die 1. Dosis mit der Information „Dosis 1
    von 2“ ausgestellt, dieses alleine bestätigt jedoch keinen aktiven Impfschutz.

•   In Österreich und bei Reisen nach Österreich muss daher jedenfalls der Nachweis
    auf neutralisierende Antikörper zusammen mit dem Impfnachweis vorgezeigt
    werden. Die Gültigkeit dieser Kombination als 2-G-Nachweis wird hier mit 360
    Tagen ab dem Tag der Impfung festgelegt.

•   Wenn gewünscht, ist auch eine Verabreichung der mRNA-Impfstoffe gemäß
    üblichem Impfschema bestehend aus 2 Dosen möglich, eine erhöhte
    Nebenwirkungsrate kann hierbei aber nicht ausgeschlossen werden. Nach Erhalt
    der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises als 2-G-
    Nachweis 360 Tage, wobei mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen
    verstrichen sein müssen.

•   Achtung: Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieser Impfnachweise als 2-G-
    Nachweis nur mehr 270 Tage.
COVID- 19
Abstand und Maskenpflicht

o Gilt nun wieder eine allgemeine Maskenpflicht?

   Ja. Überall dort, wo kein 2-G-Nachweis vorgeschrieben ist, muss wieder eine
       FFP2-Maske getragen werden.

   Dies gilt daher neben öffentlichen Verkehrsmitteln und dem lebensnotwendigen
   Handel auch für den nicht-lebensnotwendigen Handel sowie für
   Kund:innenbereiche, Museen und Bibliotheken.

o Kann man zwischen einem 2-G-Nachweis und einer FFP2-Maske wählen?

   Nein, eine Wahlmöglichkeit zwischen FFP2-Maske und 2-G-Nachweis besteht
         nicht.
COVID- 19
Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten

o 85 Prozent der Seilbahnen sind offene Fahrbetriebsmittel mit geringerem
  Infektionsrisiko und einer Beförderungszeit von weniger als 15 Minuten.

o Zur Sicherung der Wintersaison werden jedoch noch zusätzliche besondere
  Vorsichtsmaßnahmen für einen sicheren Winterurlaub in Österreich gesetzt.
COVID- 19
Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten

o Ab 15. November 2021 gilt für die Beförderung mit einer Seilbahn eine
  grundsätzliche 2G-Pflicht.

o Das bedeutet, dass nur mehr Personen befördert werden dürfen, die die
  Voraussetzungen der § 1 Abs 1 Z 1 (geimpft) und 2 (genesen) nachweisen
  können.

o Als Seilbahnen gelten weiterhin alle Seilbahnen im Sinne von § 2 SeilbG 2003,
  somit auch Schlepplifte.
COVID- 19
Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten

Maskenpflicht für Kunden

o Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 der 3. COVID-19-MV entfällt mit der Einführung der 2G-Pflicht
  ab 15. November die Maskenpflicht

   •   in geschlossenen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln

   •   sowie in geschlossenen Anstellbereichen von Seilbahnen.

o Für Personen, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des
  täglichen Lebens benutzen und keinen 2G-Nachweis erbringen, besteht die
  Maskenpflicht (FFP2-Maske) auch über den 15.11.2021 hinaus.
COVID- 19
Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten

Maskenpflicht für Kunden

o Auf der anderen Seite gilt ab 8.11.2021 in geschlossenen Bereichen eine
  durchgehende FFP2-Maskenpflicht (auch für Geimpfte und Genesene) überall
  dort, wo keine Nachweispflicht einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt.

o Das betrifft auch Kundenbereiche von Seilbahnen (Ticketverkauf, Souvenirshop,
  etc.), die deutlich vom Zutrittsbereich zur Seilbahn abgetrennt sind.
COVID- 19
Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten

Ort der beruflichen Tätigkeit

o Die bisherige Regelung des § 9 „Ort der beruflichen Tätigkeit“ wird inhaltlich
  verschärft.

o Am Arbeitsplatz wird die bisherige 3G-Pflicht grundsätzlich beibehalten, wobei der
  Ausbau der PCR-Testkapazitäten forciert wird, um Antigentests österreichweit
  durch PCR-Tests zu ersetzen.

o Die Ausnahme von der 3G-Pflicht für Mitarbeiter, die maximal 2 kurze Kontakte im
  Freien pro Tag haben, bleibt ebenfalls aufrecht.

o Strengere Regeln gibt es zum Beispiel im Bereich der Nachtgastronomie (inkl.
  Après-Ski) zu beachten!
COVID- 19
Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten

Ort der beruflichen Tätigkeit

o Künftig wird für alle Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen
  Personen nicht ausgeschlossen werden können, eine 3G-Pflicht eingeführt.

   Dazu zählt beispielsweise:

    •   Unmittelbarer Kundenkontakt,
    •   Kontakt zu anderen Mitarbeitern,
    •   Zusammentreffen mit anderen Personen in Gemeinschaftseinrichtungen
        oder im Rahmen von Veranstaltungen oder Sitzungen.

o Mit Arbeitsort im Sinne der Verordnung ist nicht nur die Betriebsstätte gemeint,
  sondern es sind alle Arbeitsorte (externe Sitzungen, Piste, etc.) umfasst.
COVID- 19
Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten

Ort der beruflichen Tätigkeit

Wie lange sind Testnachweise am Arbeitsplatz gültig?

o Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test): 72 Stunden ab Probenahme.

o Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 24 Stunden ab
  Probenahme.
COVID- 19
3-G-Nachweis: Muss der Arbeitgeber kontrollieren?

Ja, aber er muss Kontrollen nicht bereits am Eingang durchführen (keine
Einlasskontrollen). Hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach
den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der
Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) –

   −   entsprechende Hinweise,
   −   stichprobenartige Kontrollen,
   −   Aushänge,
   −   mündliche und schriftliche Belehrungen.

Stichprobenartige Kontrollen können entweder regelmäßig einzelne Personen
(stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“
(sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen.

Kommt der Arbeitgeber der Kontrollpflicht nicht nach, droht ihm eine
Verwaltungsstrafe bis zu € 3.600.
COVID- 19
3-G-Nachweis: Sanktionen für Arbeitnehmer?

o Wenn der Arbeitnehmer keinen 3-G-Nachweis erbringt, hat er bis 14.11.2021 noch
  die Möglichkeit stattdessen eine FFP2-Maske zu tragen.

o Ab 15.11.2021 darf er ohne 3-G-Nachweis den Arbeitsort nicht betreten. Es liegt
  eine Arbeitsverhinderung vor, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
  Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind die Folge: Diese reichen von Vorenthaltung
  des Entgelts bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

o Ein Recht auf Homeoffice besteht nicht. Ist die Arbeitsleistung von im Homeoffice
  möglich, kann eine Homeoffice-Vereinbarung abgeschlossen werden.

o Ansprüche auf Sonderzahlungen gebühren nicht für Zeiten, in denen eine
  unbezahlte Arbeitsfreistellung erfolgt, es sei denn der anzuwendende
  Kollektivvertrag sieht Abweichendes vor.

o Wenn der Arbeitnehmer kein Entgelt erhält, bleibt er längstens für einen Monat
  weiter sozialversichert.
COVID- 19
Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten

Ausnahmen von der 2G-Pflicht für die Beförderung mit Seilbahnen

o Von der 2G-Pflicht ausgenommen sind nach wie vor Personen, die die Seilbahn
  zur Erreichung des Wohn- oder Arbeitsortes, zur Sicherstellung der
  Grundversorgung, etc. benötigen. In diesen Fällen besteht aber weiterhin die
  Verpflichtung zum Tragen einer Maske.

o Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der Verpflichtung zur Vorlage
  des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (kein 2G- oder 3G-
  Nachweis erforderlich!) befreit.
COVID- 19
Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten

Ausnahmen von der 2G-Pflicht für die Beförderung mit Seilbahnen

o Bei schulpflichtigen Kindern gemäß Schulpflichtgesetz 1985 ersetzt der Corona-
  Testpass (Ninja Pass) den 2G-Nachweis.

o Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren bis zur Vollendung der 9. Schulstufe
  (allgemeine Schulpflicht) gilt also weiterhin der Ninja Pass als Nachweis einer
  geringen epidemiologischen Gefahr, sofern die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1
  COVID-19 Schulverordnung 2021/22 eingehalten werden.

o In diesen Wochen gilt der Ninja Pass auch am Freitag, Samstag und Sonntag.
COVID- 19
Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten

o Einlasskontrolle (3G-Pflicht)

   •   Der 2G-Nachweis wird beim Ticketverkauf kontrolliert. Eine Freischaltung des
       Skipasses darf nur maximal für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen
       Nachweises erfolgen.

   •   Die Prüfung des 2G-Nachweises und anschließende Freigabe kann
       manuell/visuell oder elektronisch erfolgen. Der Kunde hat den 2G-Nachweis für
       die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

   •   Saison- und Jahreskarten, die bereits vor dem 15.11.2021 (und damit vor der
       2G-Pflicht) verkauft wurden: In diesen Fällen ist die Kontrollpflicht erfüllt, wenn
       etwa die Karte gesperrt und der 2G-Nachweis im Zuge der erneuten
       Freischaltung (an der Kasse) kontrolliert wird.
COVID- 19
Verkauf/Ausgabe der Skipässe durch Dritte

  •   Bei der Ausgabe von Liftkarten durch Dritte (z.B. durch den Hotelbetreiber bei
      Pauschalreisen, Lehrer bei Schulskikursen, etc.) entspricht der Betreiber seiner
      Sorgetragungspflicht, wenn er (vertraglich) sicherstellt, dass eine entsprechende
      2G-Kontrolle durch diesen erfolgt.

  •   Der Dritte wird damit gleichsam für den Liftbetreiber tätig und der 2G-Nachweis
      ist somit nicht jedes Mal bei der Nutzung der Seilbahnanlage vorzuweisen.

  •   Wurden Saisonkarten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verkauft, ist der
      Sorgetragungspflicht jedenfalls erfüllt, wenn etwa die Karte gesperrt und der 2G-
      Nachweis im Zuge der erneuten Freischaltung kontrolliert wird.

  •   Eine „Freischaltung“ von Saisonkarten nur für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen
      Nachweises und die damit einhergehende Datenspeicherung bedarf einer
      wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung in die Speicherung des
      Gültigkeitsdatums.
COVID- 19
Verkauf/Ausgabe der Skipässe durch Dritte

  •   Die Kontrollpflichten der Betreiber dürfen nicht überspannt werden und müssen
      zumutbar bleiben.

  •   Als unzumutbar wäre etwa eine „Drehkreuzkontrolle“ (also eine wiederholte
      Kontrolle bei jeder Benützung der Seilbahn) anzusehen.
COVID- 19
Beförderungsbedingungen; Aufnahme einer Bestimmung aufgrund der
jeweils gültigen COVID-19- Maßnahmenverordnung

  Seitens des BMK als Oberste Seilbahnbehörde wird festgehalten, dass gemäß §5
  Seilbahngesetz 2003 grundsätzlich für öffentliche Seilbahnen nach Maßgabe der in
  der jeweiligen Konzession ausgewiesenen Zeiträume eine Betriebs- bzw.
  Beförderungspflicht besteht.
COVID- 19
Beförderungsbedingungen; Aufnahme einer Bestimmung aufgrund der 3.
COVID-19- Maßnahmenverordnung

  Aus diesem Grund ist aus Sicht der Obersten Seilbahnbehörde folgende Bestimmung
  in die Beförderungsbedingungen von öffentlichen Seilbahnen aufzunehmen:

  •   „Die Fahrgäste sind verpflichtet, die jeweils geltenden Maßnahmen des
      Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
      betreffend die Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Hinblick auf die
      Benützung von Seilbahnen einzuhalten. Hält ein Fahrgast diese Maßnahmen nicht
      ein, wird er von der Beförderung ausgeschlossen.“

  •   Festgehalten wird, dass die wortgleiche Aufnahme dieser Bestimmung in die
      Beförderungsbedingungen nicht gemäß § 87 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (als
      mitteilungspflichtige Änderung) der jeweils zuständigen Seilbahnbehörde zur
      Kenntnis gebracht werden muss.
COVID- 19
Gastronomie (inkl. Nachtgastronomie sowie Après-Ski-Lokale)

o Welche Maßnahmen gelten für den Gast in der Gastronomie?

   Um Restaurants, Lokale etc. betreten zu dürfen, ist ein gültiger 2-G-Nachweis
   erforderlich. Es muss aber keine FFP2-Maske getragen werden.

   Es besteht die Verpflichten eines Präventions-/Hygienekonzepts

   Dies gilt nicht für die Abholung von Speisen und Getränken sowie für Imbiss- und
   Gastronomiestände – hier ist eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen zu
   tragen.

   Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur
   Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden – diese Maßnahmen sind im
   COVID-19-Präventionskonzept abzubilden.
COVID- 19
Gastronomie (inkl. Nachtgastronomie sowie Après-Ski-Lokale)

Registrierungspflicht für Gäste:

   o Der Betreiber ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15
     Minuten am betreffenden Ort aufhalten, den Vor- und Familiennamen, die
     Telefonnummer und – wenn vorhanden – E-Mail-Adresse zu registrieren.

   o Diese Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte und –
     sofern vorhanden – mit Tischnummern bzw. Bereich des konkreten Aufenthaltes
     zu versehen.

   o Im Falle von Besuchergruppen aus gleichem Haushalt ist die Bekanntgabe der
     Daten von nur einer volljährigen Person ausreichend.

   o Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren und danach zu
     löschen.
COVID- 19
Gastronomie und Beherbergung

o Welche Maßnahmen gelten für Mitarbeiter:innen der Gastronomie?

   Für Mitarbeiter:innen von Gastronomiebetrieben gilt weiterhin die 3-G-Regel am
   Arbeitsplatz: Wenn am Arbeitsplatz Kontakt mit anderen Personen nicht
   ausgeschlossen werden kann, ist ein 3-G-Nachweis vorzuweisen bzw. mit sich zu
   führen.

   Kann der 3-G-Nachweis erbracht werden, so besteht keine Maskenpflicht.

   Achtung:
   Bis einschließlich 14. November besteht eine Übergangsfrist. Innerhalb dieses
   Zeitraumes müssen Personen, die keinen 3-G-Nachweis vorweisen können,
   verpflichtend über die gesamte Arbeitszeit eine FFP2-Maske tragen.
COVID- 19
Gastronomie und Beherbergung

o Brauchen auch Kinder und Jugendliche einen 2-G-Nachweis für die
  Gastronomie?

  Die Verpflichtung zum Vorweis eines gültigen 2-G-Nachweises gilt nicht für Kinder
  bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

  Kinder benötigen daher keinen eigenen G-Nachweis, um mit ihren Eltern ins
  Restaurant gehen zu dürfen.

  Kinder und Jugendliche im schulpflichtiges Alter haben mit dem Ninja-Pass Zutritt
  etwa ins Restaurant oder Kino.

  Nach Beendigung des neunten Schuljahres bedürfen Jugendliche, wie
  Erwachsene, eines 2-G-Nachweises.
COVID- 19
Welche zusätzlichen Maßnahmen können getroffen werden, um die
Sicherheit unserer Gäste zu gewährleisten?

   o Die Anstehbereiche unabhängig von den aktuell rechtlichen Vorgaben so
     organisieren, dass eng zusammenstehende Personengruppen möglichst
     vermieden werden.

   o Gesetzlich vorgegebene Mindestabstände werden in den Zustiegsbereichen
     und dort wo es möglich ist durch Bodenmarkierungen und Absperrungen
     gekennzeichnet.

   o Warteschlangen an den Kassen sind zu vermeiden, Tickets können bereits
     vorab über den Online-Shop sowie an Ticket-Automaten erworben werden.
COVID- 19
Welche zusätzlichen Maßnahmen können getroffen werden, um die
Sicherheit unserer Gäste zu gewährleisten?

  o Durch die Parkplatz-Auslastung kann sich der Gast ein aktuelles Bild der
    Parkplatz-Verfügbarkeit verschaffen.

  o An den Seilbahnen findet der Gast über Screens und Aufsteller ausreichend
    Hinweise und Informationen zu den aktuellen COVID-19-Richtlinien. Zusätzlich
    steht den Gästen geschultes Personal als Ansprechpartner (eigenes COVID
    Team) vor Ort zur Verfügung.

  o Über Lautsprecherdurchsagen im gesamten Skigebiet werden die Gäste
    laufend mit aktuellen Informationen versorgt.

  o Die geschlossenen Fahrzeuge werden regelmäßig durch eine 3D-Desinfektion
    gereinigt.
COVID- 19
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

  o Die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate für die Zweitimpfung, die Impfung nach
    Genesung sowie für die Auffrischungsimpfung wird ab 6.12.2021 von 12
    Monaten (360 Tage) auf 9 Monate (270 Tage) verkürzt.

  o Ab 6. Dezember wird man als doppelt Geimpfter also eine dritte Dosis
    brauchen, wenn die letzte Impfung mehr als neun Monate zurückliegt.

  o Die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate für die Zweitimpfung, die Impfung nach
    Genesung sowie für die Auffrischungsimpfung wird ab 6.12.2021 von 12
    Monaten (360 Tage) auf 9 Monate (270 Tage) verkürzt.

  o Ab 6. Dezember wird man als doppelt Geimpfter also eine dritte Dosis
    brauchen, wenn die letzte Impfung mehr als neun Monate zurückliegt.
COVID- 19
Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

  o Für Janssen-Geimpfte (Impfstoff von Johnson & Johnson) gilt ab 3.1.2022: Es
    braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.

  o Als 3G-Nachweis (wo dieser noch zulässig ist) zählt ab 8.11.2021 nur mehr:
    Impfung, Genesungszertifikat, Absonderungsbescheid, PCR-Test, Antigentest
    einer befugten Stelle.

  o Nicht mehr gültig sind demnach Antigentests zur Eigenanwendung (sog.
    „Wohnzimmertests“), Nachweise über neutralisierende Antikörper sowie „Point
    of Sale-Tests“.
COVID- 19
Zusammenkünfte und Veranstaltungen

  o Ab 8.11.2021 treten zusätzliche Verschärfung der Auflagen für
    Zusammenkünfte in Kraft:

     •   Erfordernis eines 2G-Nachweises bei Zusammenkünften mit mehr als 25
         Teilnehmern.

     •   Anzeigepflicht von Zusammenkünften mit mehr als 50 Teilnehmern.

     •   Bewilligungspflicht von Zusammenkünften mit mehr als 250 Teilnehmern.

  o Eventuell bestehende strengere Regelungen auf Bezirks- oder
    Bundesländerebene sind zu beachten.
COVID- 19
Piktogramme: FFP2-Maske und 3G-Pflicht

  FFP2-Maske (Version 1)    FFP2-Maske (Version 2)   3G-Pflicht
COVID- 19
Sicherheitshinweise für Gäste

Aushang Öffentl. Bereich   Aushang vor der Fahrt   Aushang während Fahrt
z.B. Kassabereich          z.B. Einstiegsbereich   z.B. in der Gondelkabine
COVID- 19
Weitere Sicherheitshinweise

Hände waschen             Mitarbeiter-Aushang
COVID- 19
Welche Personen können als COVID-19-Beauftragte herangezogen
werden?

  o Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden.

  o Voraussetzung für die Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-
    Präventionskonzepts sowie Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der
    organisatorischen Abläufe.

  o Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat
    die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
COVID- 19
Risikoanalyse

− Jedes Szenario kann nun mit dem Endwert, bestehend aus der auf die zuvor beschriebenen
  Art und Weise eruierten Eintrittswahrscheinlichkeit und des zugehörigen Schadensausmaßes in
  eine sogenannte Risikomatrix eingetragen werden.

− Das Risiko ist nunmehr ermittelt und wird durch eine bestimmte Position in der Matrix
  wiedergegeben.

− Wenn alle Szenarien auf diese Weise bearbeitet wurden, ergibt sich eine Risikolandschaft für
  die jeweilige Organisation.

− Die Verwendung einer eingefärbten Matrix erlaubt eine feinere Abstufung der Risikohöhen.

− Dadurch kann die Entscheidung, für welche Szenarien mit Priorität Bewältigungsmaßnahmen
  gesetzt werden sollten, noch besser unterstützt werden.

− Eine gängige Variante dafür ist die Verwendung einer Matrix mit vier Farbabstufungen mit
  den folgenden, definierten Risikohöhen.
COVID- 19
Risikomatrix

  Farbabstufungen mit den folgenden, definierten Risikohöhen:

  rot    =       sehr hohes Risiko;                    orange =   hohes Risiko;
  gelb   =       mittleres Risiko;                     grün =     niedriges Risiko;
COVID- 19
Risikoformel

− So ist das rein mathematisch Risiko als das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und
  Schadensausmaß definiert.

− Die kritischen Fragestellungen sind demnach:

    o was als Wirkung technischen Handelns als unerwünscht zu gelten hat und wer diese
      Wertung trifft, wie unerwünschte Folgewirkungen spezifiziert, qualifiziert und quantifiziert
      werden können.

    o wie verschiedene Wirkungsklassen definiert, in ein hierarchisches Ordnungsschema mit
      Prioritätswertung gebracht und in einem geschlossenen Konzept integriert werden
      können.
COVID- 19
Risikomanagement

− Risikomanagement besteht aus den folgenden vier Phasen:

   o Risikoanalyse: Was kann passieren? Feststellen von möglichen Risiken innerhalb von
     festgelegten Systemgrenzen.

   o Risikobewertung: Was darf (nicht) passieren? Reihung der Risiken nach Wichtigkeit und
     Dringlichkeit und welche Risiken sind für das betroffene Seilbahnunternehmen relativ am
     größten?

   o Risikobewältigung: Was muss getan werden? Setzen von Maßnahmen zur
     Risikobewältigung
     (IST-Zustand -> Maßnahmen -> SOLL-Zustand).

   o Risikoüberwachung: Was wird getan? Überprüfung, ob die gesetzten Maßnahmen die
     gewünschten Ergebnisse bringen.
COVID- 19
Maßnahmenplanungen

Die vorgeschriebenen Maßnahmen gelten nicht nur im Arbeitsleben, sondern auch im
Privatleben. Die Schutzmaßnahmen gliedern sich laut dem „STOP-Prinzip“ wie folgt auf:

     T   Technik                    Kann man den Menschen von einer Gefahr trennen?

                                    Kann durch eine organisatorische Maßnahme die Wirkung der
     O   Organisation
                                    Gefahr auf den Menschen minimiert werden?

         Personenbezogen            Können persönliche Maßnahmen ergänzend zu „T“ und/oder „O“
     P   Ergänzung zu „T„ und „O“
         Maßnahmen anzuwenden
                                    angewendet werden?

Da
Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen

            Als Seilbahnunternehmen

     ✓ passen wir unsere Strategie flexibel an
✓ stellen wir unsere Mitarbeiter:innen in den Fokus
          ✓ reagieren wir mit Innovation
          ✓ halten an Nachhaltigkeit fest
   ✓ übernehmen Verantwortung für Betroffene

um uns gut auf den Winter 2021/22 vorzubereiten.
Weitere
aktuelle Themen
Änderung des SeilbG

Baugenehmigung (§§ 31 bis 45)
   − Der Inhalt des Bauentwurfes und dort insbesondere die Form des Sicherheitsberichtes,
     Sicherheitsanalysen und der Gutachten hat sich geändert (siehe SeilBEV mit Gültigkeit
     ab 1. Juli 2021).

Betriebsbewilligung (§§ 46 bis 48)
   − Im Gesetz wird nunmehr ausdrücklich geregelt, welche Unterlagen dem
     Betriebsbewilligungsansuchen beizuschließen bzw. vor Bescheiderteilung bei der
     Behörde einzureichen sind.

   − Bei Zu- und Umbauten liegt es im Ermessen der Behörde ob eine mündliche
     Betriebsbewilligungsverhandlung vor Ort durchgeführt wird.

   − Bei umfangreichen Umbauten wird– wie bei Neubauten – in der Regel weiterhin wie
     bisher eine Ortsverhandlung durchgeführt.
Änderung des SeilbG

Abtragung (§§ 52 und 52a)
   − Es wird nun gesetzlich geregelt, dass auch die Grundeigentümer im
     Abtragungsverfahren Parteistellung haben.

Betriebsleiter, Betriebspersonal (§§ 81 bis 85)

   − Es gibt nun keine Höchstanzahl für BL-Stv. pro Seilbahn (bisher max.3) mehr.

   − Dies soll mehr Flexibilität für die Seilbahnunternehmen und für die Bediensteten bringen
     (Urlaubsvertretungen, Aufteilung der Dienstzeit etc.).
Änderung des SeilbG
Konzessionsverlängerung aus technischer Sicht

  − In den nächsten Jahren stehen einige Konzessionsverlängerungen an. Seitens des
    Konzessionsinhabers muss daher rechtzeitig vor deren Ablauf um Verlängerung der
    Konzession angesucht werden (spätestens ein Jahr vor Ablauf bei der Behörde
    einzubringen).

  − Voraussetzung ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb gegeben ist und der
    technische Zustand auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und
    ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt und auch die betrieblichen Voraussetzungen
    gegeben sind.

  − In den jeweiligen Fachbereichen, die vom BMK und anderen Behörden bzw.
    Institutionen (Arbeitsinspektion, Brandverhütungsstelle, Wildbach- und
    Lawinenverbauung, …) definiert wurden, sind die entsprechenden technischen
    Unterlagen vorzulegen.

  Bis zur Verordnung der Generalrevision gilt also weiterhin die Vorgehensweise der
  technischen Überprüfung bei der Konzessionsverlängerung (§ 28 SeilbG)
Seilbahn- Bauentwurfsverordnung – SeilBEV

Inhalt
− Die Seilbahn Bauentwurfsverordnung – SeilBEV ist mit 01. Juli 2021 in Kraft getreten.

− In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Ersteller des Sicherheitsberichtes, der
  Gutachten und der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und
  Längenschnittsberechnungen verankert.

− Des weiteren werden allgemeine und formale Anforderungen an den Bauentwurf
  geregelt.

− Die Anlage regelt die Gliederung und den Inhalt des Bauentwurfs konkret.
Seilbahn- Bauentwurfsverordnung – SeilBEV

Inhalt
− Die Bestätigung der Einhaltung des Standes der Technik erfolgt in den jeweiligen Gutachten.

− Der Bauentwurf ist so zu gestalten und auszuführen, dass die Einhaltung der wesentlichen
  Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 ersichtlich sind. Werden die
  in der Verordnung geforderten Inhalte umgesetzt, ist die Einhaltung der wesentlichen
  Anforderungen gegeben.

Zusammenfassung
Die SeilBEV erleichtert aufgrund ihres umfassenden Inhaltes die Arbeit der Seilbahnunternehmen
(Antragsteller), Projektanten, Hersteller und auch der Behörden bei der Zusammenstellung und
Prüfung der Einreichunterlagen zur Erlangung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung.
Generalrevision §49a

Grundlagen
− Seilbahnen sind spätestens 40 Jahre nach der erstmaligen Betriebsbewilligung,
  anschließend alle 30 Jahre, an ein zeitgemäßes Sicherheitsniveau heranzuführen.

− Die Generalrevision gilt für öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen mit Ausnahme der
  Schlepplifte.

− Die geplante „Nachrüstverordnung“ wird in die „Generalrevision“ integriert.

− Derzeit wird intensiv an der Umsetzung der Verordnung gemeinsam mit dem BMK, den
  Herstellerfirmen, weiteren Behörden und dem FV- Seilbahnen gearbeitet.

Inkrafttreten
− Die Bestimmungen treten erst in Kraft, wenn die dazugehörige Durchführungsverordnung
  (Übergangs- bzw. Einschleifregelungen) erlassen wurde. Bis dahin gelten die Bestimmungen
  des Konzessionsverlängerungsverfahrens samt technischer Überprüfung.
Bremsproben und Überprüfung des
                         Notantriebes ohne Belastungsgewichte

Grundlagen
− Gültigkeit
   Für kuppelbare Umlaufseilbahnen der Firmen Doppelmayr und Leitner ist festgelegt,
   unter welchen Umständen die behördliche Zustimmung zur Durchführung der
   jährlichen Bremsproben und der Überprüfung des Notantriebes ohne
   Belastungsgewichte erfolgen kann.

Vorgehensweise
− Bei neuen kuppelbaren Umlaufseilbahnen
   Hier erfolgt die Ermittlung der Referenzwerte im Regelfall durch die seilbahntechnische
   Herstellerfirma im Zuge der Erprobung und die behördliche Zustimmung wird im
   Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens erlangt.
Bremsproben und Überprüfung des
                            Notantriebes ohne Belastungsgewichte
Vorgehensweise
− Bei bereits betriebsbewilligten Seilbahnanlagen von nicht mehr bestehenden
  Herstellerfirmen
   Hier kann in der Regel die Prüfspezifikation jenes Herstellers angewendet werden, der
   mittlerweile die Betreuung der jeweiligen Anlagen übernommen hat.

− Bei bereits betriebsbewilligten Seilbahnen
   Hier kann die Ermittlung der Referenzwerte auch ohne Beisein der Herstellerfirma erfolgen,
   wenn dies unter Aufsicht von:

    o einem seilbahntechnischen Sachverständigen einer Seilbahnüberprüfungsstelle im
      Sinne der SeilbÜV 2013 oder
    o einem amtlichen oder nichtamtlichen seilbahntechnischen Sachverständigen für
      Betriebsbewilligungsverfahren von Seilbahnen
    und unter Heranziehung der Prüfspezifikation des jeweiligen Herstellers
    durchgeführt wird.
Bremsproben und Überprüfung des
                        Notantriebes ohne Belastungsgewichte

Weitere Maßnahmen
− Die zuständige Behörde genehmigt bei Erfüllung der Voraussetzungen das Ansuchen
  um Änderung der Betriebsvorschrift. Nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung
  können die im Zuge der Hauptuntersuchung erforderlichen Bremsproben ohne
  Belastungsgewichte erfolgen.

− Die funktionellen Prüfungen der Bremsen und der Antriebe im Zuge der fünfjährigen
  wiederkehrenden Überprüfung gemäß SeilbÜV 2013 müssen jedenfalls mit Beladung
  erfolgen.

− Beschreibung der Dokumente unter BMK vom 7.5.2019, GZ. BMVIT-277.000/0002-
  IV/E6/2019, für Anlagen der Fa. Doppelmayr sowie vom 8.11.2019, GZ. BMVIT-
  277.000/0007IV/E6/2019, für Anlagen der Fa. Leitner.
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019

Grundlage
− Dieses Dokument legt die Sicherheitsanforderungen bei Seilen fest.

Anwendung nach 2004 (EN)
− Anwendung EN 12927:2019 auf Seile, welche nach EN 12927:2004 aufgelegt wurden.
    Die Häufigkeit der augenscheinlichen Inspektionen wird auf den Schweregrad von
    spezifischen Parametern bezogen (Biegewechsel, Höhenunterschied und Höhenprofil,
    Anzahl der Überrollungen, Umgebungsbedingungen, Personalsituation,
    Betriebserfahrungen, Fahrzeugbedingungen)

    Der relativen Einfluss unterschiedlicher Parameter wird einer jeweils relativen
    Bewertungen (Vergabe von Punkten) zugeordnet.

    Abschließend erfolgt die Auswertung und die Ermittlung des Ergebnisses und wird von
    den Herstellerfirmen (Fatzer und Teufelberger) in deren Anleitung für die
    Bedienung und Instandhaltung eingearbeitet.
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019

Ergebnis
Die Ermittlung der Intervalle der augenscheinlichen Inspektion der Seile erfolgt auf Basis
dieser Auswertung mit folgenden Ergebnissen:
   −   1 Monat       bei sehr spezielle Seilbahnen
   −   2 Monate      bei speziellen Seilbahnen
   −   3 Monate      bei einzelne Seilbahnen
   −   6 Monaten     beim Großteil der Seilbahnen
   −   1 Jahr        bei wenigen Seilbahnen
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019

Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019

Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019

Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019

Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019

Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019

Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung

                                                                5 Punkte
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019

Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung

Anwendung vor 2004 (DSB-80)
− Anwendung EN 12927:2019 auf Seile, welche nach DSB 80 aufgelegt wurden.
  Arbeitsgruppe: Ausweitung der Prüfintervalle für bestehende Seile (DSB 80) wie bei EN.

− Derzeit arbeitet das BTK mit dem BMK an der Richtlinie R 3/20.
Brandschutznorm bei Seilbahnen – EN 17064

Grundlagen
− Die EN 17064 legt die Sicherheitsanforderungen für Brandverhütung und -bekämpfung bei
  Seilbahnen für Personenbeförderung fest und ersetzt die technischen Berichte CEN/TR
  14819-1:2004 und CEN/TR 14819-2:2005.

− Änderungen zum jetzigen Stand ergeben sich vor allem durch die „Betriebsart Brand“.

− Die „Betriebsart Brand“ wird definiert als Funktionsmodus und letzte Möglichkeit, bei einem
  Brand an einer Seilbahnanlage Sicherheitsfunktionen einfach und schnell zu deaktivieren
  und somit die Rückführung der Fahrzeuge zu erleichtern.

− Die Ausführung der „Betriebsart Brand“ kann aber keinesfalls erforderliche
  Brandschutzmaßnahmen ersetzen.

− Der Leitfaden „Brandschutz für Seilbahnen“ dient als Erläuterung/Ergänzung zur EN 17064:
  2019 und regelt bzw. erläutert Anforderungen, die in dieser Norm aus
  brandschutztechnischer Sicht unzureichend klar definiert sind.
Brandschutznorm bei Seilbahnen – EN 17064

Ausnahmen
− Gebäudeteile mit andere Nutzung
   Der Leitfaden und die EN 17064 ist nicht auf jene Gebäudeteile anzuwenden, die eine
   andere Nutzung (z. B. Restaurant, Geschäft, Veranstaltungsstätte) aufweisen und vom
   Seilbahnbereich brandschutztechnisch ausreichend getrennt sind.

− Bei Umbauten von bestehenden Seilbahnanlagen
   Anwendung, wenn im Zuge des Umbaus wesentliche Änderungen hinsichtlich der
   Belange des Brandschutzes erfolgen, z. B. bei Zu- oder Umbauten von Räumen oder
   Gebäudeteilen, bei Zu- oder Umbauten im Bauverbotsbereich oder bei Änderungen
   an Stationsgebäuden (wie Fassade, Verkleidung etc.).

   Eine unwesentliche Änderung ist hingegen dann gegeben, wenn mit dieser Änderung
   keine Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit von
   Personen sowie hinsichtlich einer möglichen Brandausbreitung verbunden sind
   (z. B. gleichwertiger Ersatz eines Teilsystems oder von Bauteilen).
ÖWAV-Regelblätter

ÖWAV-Regelblätter 210 und 212 „Betrieb von Skipisten und
Beschneiung“
− ÖWAV- Regelblatt 212 / Skipisten
   Allgemeine Grundlagen, Planung und Bau, Nutzung, Kontrollen und Wartung,
   Rechtliche Grundlagen und Behördenverfahren,

− ÖWAV- Regelblatt 210 / Beschneiungsanlagen
   Wasserwirtschaftliche und Hygienische Aspekte, Naturgefahren, Planungsgrundsätze
   und Anforderungsprofile, Betrieb, Behördenverfahren, Öffentliche Interessen, Fremde
   Rechte, Einreichunterlagen.

− Vom BTK sind Walter Steiner und Christian Felder in der Arbeitsgruppe vertreten
  (geplante Fertigstellung Anfang 2022)
Diverse Themen

Instandhaltungsanleitungen der Hersteller
− Die Arbeitsgruppe (Markus Walser, Walter Casotti, Friedl Eiter, Christian Felder) wurde
  installiert um sich erneut mit den Instandhaltungsanleitungen der Hersteller
  auseinanderzusetzen.

− Als Referenzanlage wurden die Betriebs- Wartungs- und Instandhaltungsanleitung der
  Achtersesselbahn "Hochzeiger 2.5„ herangezogen (Inbetriebnahme 2021).

ÖNORM M 6257
− ASI Arbeitsgruppe 140.41 „Beschneiungswasser“ — Überarbeitungsbedarf

− Hier haben wir eine Arbeitsgruppe eingerichtet (Dr. Wechsler, Dr. Senn, DI Weiler,
  Christian Felder, Walter Steiner).
Diverse Themen
Störfallinformationsverordnung StIV
− Inhaber von informationspflichtigen Anlagen (STIV §2Z.6lit.a und b) sind zur regelmäßigen
  Durchführung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen verpflichtet.

    Das Schreiben des BMNT vom 15.03.2018 wurde mit August 2021 in Erinnerung gerufen
    (Sperrbauwerke deren Höhe über Gründungssohle 15m übersteigt)

− Seitens des BTK wird ein Vorschlag (angelehnt an die Information für Störfälle von
  Kraftwerken) ausgearbeitet.

CEN TC242 WG15
− Allgemeine Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes. Verbesserung der Normen-
  anforderungen bezüglich der Sicherheit von Arbeitnehmern.

− In der WG 15 sind wir durch Walter Casotti und Christian Felder vertreten.
Technische Weiterbildungsmöglichkeiten

Ausbildungen
− Landesberufsschule Hallein für Seilbahntechnik.
   Die Ausbildung umfasst aktuell eine 3,5 jährige Lehrzeit in der Berufsschule Hallein
   sowie umfangreiche Praxiserfahrung im ausbildenden Seilbahnbetrieb.
− Infonachmittag für Betriebsleiter von Schleppliftanlagen
    Tirol (VC am 19.11.) und in der Steiermark (22.11. in Mürzzuschlag).
− Betriebsleiterweiterbildungsseminar Zauchensee
   Im Frühjahr 2021 per VC durchgeführt. Für heuer vom 19.04. bis 21.04.2022 geplant.
− Zusatzlehre “Elektrotechnik für Seilbahntechniker“
   Im Frühjahr 2022 wird im WIFI Tirol die nächste Ausbildung starten.
− Fachausbildung Seilbahntechnik (LAP im zweiten Bildungsweg)
   Wird regelmäßig im WIFI Tirol angeboten (jeweils ca. 15 – 20 TN / Lehrgang).
− Betriebsleiterausbildungen im WIFI Tirol und Maschinistenausbildungen in den jeweiligen
  Bundesländern werden regelmäßig durchgeführt (Bitte rechtzeitig anmelden!)
Vielen Dank
    für Eure Aufmerksamkeit!

Gemeinsam schaffen wir das!
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