Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen - November 2021 Christian Felder - WKO
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Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen Winterurlaub in Österreich kann trotz Corona stattfinden und erholsam oder actionreich sein. Voraussetzung dafür sind Eigenverantwortung und konsequente Einhaltung dieser Regeln und Empfehlungen für einen sicheren Wintertourismus.
Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen 1. Kurze Zusammenfassung wichtiger Grundkenntnisse zu SARS-CoV-2 2. Neue Regeln für den Wintertourismus die ab 15. November 2021 bzgl. SARS-CoV-2 gelten 3. Weitere aktuelle Themen
Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen Verschärfte Regeln für die Wintersaison o Um die Infektionszahlen einzudämmen, hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern beschlossen, dass mit 8. November die Maßnahmen der Stufen 2, 3 und 4 des Stufenplans gemeinsam in Kraft treten. o Ziel ist, einen Lockdown für die Wintersaison unbedingt zu vermeiden. o Die Voraussetzungen für einen sicheren und verantwortungsvollen Winterurlaub in Österreich sind auf der einen Seite die Einhaltung der allgemeinen Grundprinzipien, auf der anderen Seite braucht es auch branchenspezifische Winterregeln.
COVID- 19 3-Stufen-Plan Maßnahmen werden durch einen 3-Stufen-Plan geregelt, der von der Belegung der Intensivbetten durch Covid-Patienten in Österreich abhängig ist. Stufe 1 = ab 10 % Belegung Stufe 2 = ab 15 % Belegung (diese Stufe gilt ab 08. November 2021) Stufe 3 = ab 20 % Belegung Stufe 4 = ab 25 % Belegung Stufe 5 = ab 30 % Belegung Verschärfungen treten jeweils 7 Tage nach dem Erreichen des Prozentwerts in Kraft.
COVID- 19 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (Stand 08.11.2021) o Aufgrund der rasant steigenden Infektionszahlen mit SARS-CoV-2 und der ebenso stark steigenden Hospitalisierungen (auch im Bereich der Intensivbetten) hat die Bundesregierung kurzfristig die Stufen 3 und 4 ihres Stufenplans zusammengefasst und in der 2. Novelle zur 3. COVID-19-MV veröffentlicht. o Die 2. Novelle setzt nun die Stufen 2, 3 und 4 um und wurde am 7.11.2021 mit dem BGBl II Nr. 459/2021 kundgemacht.
COVID- 19 Wer kontrolliert die Einhaltung der Maßnahmen und der 2-G-Regel? o Die Einhaltung der verschärften Maßnahmen wird von den lokalen Gesundheitsbehörden mit Unterstützung durch die Polizei überprüft und kontrolliert. o Grundsätzlich sind aber alle Personen zur Kontrolle der Nachweise berechtigt, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden. o Daher sind auch Arbeitgeber:innen, Veranstalter:innen etc. dazu berechtigt, die Nachweise der Mitarbeiter:innen, Kund:innen etc. zu kontrollieren.
COVID- 19 Welche Nachweise gelten bei der 2-G-Regel? o Genesen: • Ein Genesungszertifikat gilt 180 Tage. • Eine ärztliche Bestätigung ist für 180Tage (6 Monate) nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen worden sein. • Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig.
COVID- 19 Welche Nachweise gelten bei der 2-G-Regel? o Geimpft: Als Impfnachweis gelten das EU-konforme Impfzertifikat, der gelbe Impfpass, ein Impfkärtchen sowie ein Ausdruck bzw. ein PDF (z.B. am Handy) der Daten aus dem e- Impfpass. • Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises 360 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein. • Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweise 270 Tage (9 Monate).
COVID- 19 • Immunisierung durch eine Impfung: Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage. Achtung: Impfnachweise über eine Dosis mit Janssen verlieren mit 3. Jänner 2022 ihre Gültigkeit. Daher bedarf es frühestens 14 Tage nach der 1. Dosis eine 2. Dosis, um weiterhin einen gültigen Impfnachweis zu erhalten.
COVID- 19 o Immunisierung durch Impfung von Genesenen: • Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für 360 Tage. • Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.
COVID- 19 o Weitere Impfungen („3. Dosis"): • Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises erneut 360 Tage. • Zwischen dieser Impfung und einer Immunisierung bei der nur eine Impfung vorgesehen ist, müssen mindestens 14 Tage liegen. • Bei allen anderen Impfschemata müssen mindestens 120 Tage vergangen sein. • Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieses Impfnachweises 270 Tage.
COVID- 19 o Was gilt für Personen, die erst eine Dosis der Corona-Schutzimpfung erhalten haben (unvollständige Impfserie)? • Für Personen, die zwar die 1. Dosis, aber noch nicht die 2. Dosis der Corona- Schutzimpfung erhalten haben, gibt es eine Übergangsfrist bis 6.12.2021. • In diesen Fällen gilt der Impfnachweis über die 1. Dosis zusammen mit einem gültigen PCR-Test (72 Stunden) als gültiger 2-G-Nachweis. • Eine Abbildung im Grünen Pass ist nicht möglich.
COVID- 19 o Was gilt für Personen, die ihre Corona-Schutzimpfung mit einem nicht von der EMA zugelassenen COVID-19 Impfstoff erhalten haben? • Damit Impfnachweise in Österreich im Rahmen der 2-G-Regel akzeptiert werden, müssen die COVID-19 Impfstoffe von der EMA zugelassen sein. • Wurde die Corona-Schutzimpfung hingegen mit einem COVID-19 Impfstoff durchgeführt, der nicht von der EMA zugelassen wurde (z.B. Sputnik V), empfiehlt das Nationale Impfgremium betroffenen Personen einen Test auf neutralisierende Antikörper durchzuführen und eine Dosis eines von der EMA zugelassenen mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer, Moderna) in Anspruch zu nehmen. • Der Mindestabstand zur vorangegangenen Impfserie soll dabei einen Monat betragen. • Auf europäischer Ebene sind neutralisierende Antikörper nicht in den Zertifikaten des Grünen Passes vorgesehen.
COVID- 19 • Daher wird zwar ein Impfzertifikat über die 1. Dosis mit der Information „Dosis 1 von 2“ ausgestellt, dieses alleine bestätigt jedoch keinen aktiven Impfschutz. • In Österreich und bei Reisen nach Österreich muss daher jedenfalls der Nachweis auf neutralisierende Antikörper zusammen mit dem Impfnachweis vorgezeigt werden. Die Gültigkeit dieser Kombination als 2-G-Nachweis wird hier mit 360 Tagen ab dem Tag der Impfung festgelegt. • Wenn gewünscht, ist auch eine Verabreichung der mRNA-Impfstoffe gemäß üblichem Impfschema bestehend aus 2 Dosen möglich, eine erhöhte Nebenwirkungsrate kann hierbei aber nicht ausgeschlossen werden. Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises als 2-G- Nachweis 360 Tage, wobei mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein müssen. • Achtung: Ab 6. Dezember beträgt die Gültigkeit dieser Impfnachweise als 2-G- Nachweis nur mehr 270 Tage.
COVID- 19 Abstand und Maskenpflicht o Gilt nun wieder eine allgemeine Maskenpflicht? Ja. Überall dort, wo kein 2-G-Nachweis vorgeschrieben ist, muss wieder eine FFP2-Maske getragen werden. Dies gilt daher neben öffentlichen Verkehrsmitteln und dem lebensnotwendigen Handel auch für den nicht-lebensnotwendigen Handel sowie für Kund:innenbereiche, Museen und Bibliotheken. o Kann man zwischen einem 2-G-Nachweis und einer FFP2-Maske wählen? Nein, eine Wahlmöglichkeit zwischen FFP2-Maske und 2-G-Nachweis besteht nicht.
COVID- 19 Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten o 85 Prozent der Seilbahnen sind offene Fahrbetriebsmittel mit geringerem Infektionsrisiko und einer Beförderungszeit von weniger als 15 Minuten. o Zur Sicherung der Wintersaison werden jedoch noch zusätzliche besondere Vorsichtsmaßnahmen für einen sicheren Winterurlaub in Österreich gesetzt.
COVID- 19 Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten o Ab 15. November 2021 gilt für die Beförderung mit einer Seilbahn eine grundsätzliche 2G-Pflicht. o Das bedeutet, dass nur mehr Personen befördert werden dürfen, die die Voraussetzungen der § 1 Abs 1 Z 1 (geimpft) und 2 (genesen) nachweisen können. o Als Seilbahnen gelten weiterhin alle Seilbahnen im Sinne von § 2 SeilbG 2003, somit auch Schlepplifte.
COVID- 19 Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten Maskenpflicht für Kunden o Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 der 3. COVID-19-MV entfällt mit der Einführung der 2G-Pflicht ab 15. November die Maskenpflicht • in geschlossenen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln • sowie in geschlossenen Anstellbereichen von Seilbahnen. o Für Personen, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen und keinen 2G-Nachweis erbringen, besteht die Maskenpflicht (FFP2-Maske) auch über den 15.11.2021 hinaus.
COVID- 19 Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten Maskenpflicht für Kunden o Auf der anderen Seite gilt ab 8.11.2021 in geschlossenen Bereichen eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht (auch für Geimpfte und Genesene) überall dort, wo keine Nachweispflicht einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt. o Das betrifft auch Kundenbereiche von Seilbahnen (Ticketverkauf, Souvenirshop, etc.), die deutlich vom Zutrittsbereich zur Seilbahn abgetrennt sind.
COVID- 19 Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten Ort der beruflichen Tätigkeit o Die bisherige Regelung des § 9 „Ort der beruflichen Tätigkeit“ wird inhaltlich verschärft. o Am Arbeitsplatz wird die bisherige 3G-Pflicht grundsätzlich beibehalten, wobei der Ausbau der PCR-Testkapazitäten forciert wird, um Antigentests österreichweit durch PCR-Tests zu ersetzen. o Die Ausnahme von der 3G-Pflicht für Mitarbeiter, die maximal 2 kurze Kontakte im Freien pro Tag haben, bleibt ebenfalls aufrecht. o Strengere Regeln gibt es zum Beispiel im Bereich der Nachtgastronomie (inkl. Après-Ski) zu beachten!
COVID- 19 Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten Ort der beruflichen Tätigkeit o Künftig wird für alle Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, eine 3G-Pflicht eingeführt. Dazu zählt beispielsweise: • Unmittelbarer Kundenkontakt, • Kontakt zu anderen Mitarbeitern, • Zusammentreffen mit anderen Personen in Gemeinschaftseinrichtungen oder im Rahmen von Veranstaltungen oder Sitzungen. o Mit Arbeitsort im Sinne der Verordnung ist nicht nur die Betriebsstätte gemeint, sondern es sind alle Arbeitsorte (externe Sitzungen, Piste, etc.) umfasst.
COVID- 19 Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten Ort der beruflichen Tätigkeit Wie lange sind Testnachweise am Arbeitsplatz gültig? o Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test): 72 Stunden ab Probenahme. o Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 24 Stunden ab Probenahme.
COVID- 19 3-G-Nachweis: Muss der Arbeitgeber kontrollieren? Ja, aber er muss Kontrollen nicht bereits am Eingang durchführen (keine Einlasskontrollen). Hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) – − entsprechende Hinweise, − stichprobenartige Kontrollen, − Aushänge, − mündliche und schriftliche Belehrungen. Stichprobenartige Kontrollen können entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen. Kommt der Arbeitgeber der Kontrollpflicht nicht nach, droht ihm eine Verwaltungsstrafe bis zu € 3.600.
COVID- 19 3-G-Nachweis: Sanktionen für Arbeitnehmer? o Wenn der Arbeitnehmer keinen 3-G-Nachweis erbringt, hat er bis 14.11.2021 noch die Möglichkeit stattdessen eine FFP2-Maske zu tragen. o Ab 15.11.2021 darf er ohne 3-G-Nachweis den Arbeitsort nicht betreten. Es liegt eine Arbeitsverhinderung vor, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat. Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind die Folge: Diese reichen von Vorenthaltung des Entgelts bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. o Ein Recht auf Homeoffice besteht nicht. Ist die Arbeitsleistung von im Homeoffice möglich, kann eine Homeoffice-Vereinbarung abgeschlossen werden. o Ansprüche auf Sonderzahlungen gebühren nicht für Zeiten, in denen eine unbezahlte Arbeitsfreistellung erfolgt, es sei denn der anzuwendende Kollektivvertrag sieht Abweichendes vor. o Wenn der Arbeitnehmer kein Entgelt erhält, bleibt er längstens für einen Monat weiter sozialversichert.
COVID- 19 Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten Ausnahmen von der 2G-Pflicht für die Beförderung mit Seilbahnen o Von der 2G-Pflicht ausgenommen sind nach wie vor Personen, die die Seilbahn zur Erreichung des Wohn- oder Arbeitsortes, zur Sicherstellung der Grundversorgung, etc. benötigen. In diesen Fällen besteht aber weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Maske. o Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (kein 2G- oder 3G- Nachweis erforderlich!) befreit.
COVID- 19 Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten Ausnahmen von der 2G-Pflicht für die Beförderung mit Seilbahnen o Bei schulpflichtigen Kindern gemäß Schulpflichtgesetz 1985 ersetzt der Corona- Testpass (Ninja Pass) den 2G-Nachweis. o Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren bis zur Vollendung der 9. Schulstufe (allgemeine Schulpflicht) gilt also weiterhin der Ninja Pass als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr, sofern die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 COVID-19 Schulverordnung 2021/22 eingehalten werden. o In diesen Wochen gilt der Ninja Pass auch am Freitag, Samstag und Sonntag.
COVID- 19 Neue Regeln für Wintertourismus - die ab 15. November 2021 gelten o Einlasskontrolle (3G-Pflicht) • Der 2G-Nachweis wird beim Ticketverkauf kontrolliert. Eine Freischaltung des Skipasses darf nur maximal für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises erfolgen. • Die Prüfung des 2G-Nachweises und anschließende Freigabe kann manuell/visuell oder elektronisch erfolgen. Der Kunde hat den 2G-Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. • Saison- und Jahreskarten, die bereits vor dem 15.11.2021 (und damit vor der 2G-Pflicht) verkauft wurden: In diesen Fällen ist die Kontrollpflicht erfüllt, wenn etwa die Karte gesperrt und der 2G-Nachweis im Zuge der erneuten Freischaltung (an der Kasse) kontrolliert wird.
COVID- 19 Verkauf/Ausgabe der Skipässe durch Dritte • Bei der Ausgabe von Liftkarten durch Dritte (z.B. durch den Hotelbetreiber bei Pauschalreisen, Lehrer bei Schulskikursen, etc.) entspricht der Betreiber seiner Sorgetragungspflicht, wenn er (vertraglich) sicherstellt, dass eine entsprechende 2G-Kontrolle durch diesen erfolgt. • Der Dritte wird damit gleichsam für den Liftbetreiber tätig und der 2G-Nachweis ist somit nicht jedes Mal bei der Nutzung der Seilbahnanlage vorzuweisen. • Wurden Saisonkarten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verkauft, ist der Sorgetragungspflicht jedenfalls erfüllt, wenn etwa die Karte gesperrt und der 2G- Nachweis im Zuge der erneuten Freischaltung kontrolliert wird. • Eine „Freischaltung“ von Saisonkarten nur für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Nachweises und die damit einhergehende Datenspeicherung bedarf einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung in die Speicherung des Gültigkeitsdatums.
COVID- 19 Verkauf/Ausgabe der Skipässe durch Dritte • Die Kontrollpflichten der Betreiber dürfen nicht überspannt werden und müssen zumutbar bleiben. • Als unzumutbar wäre etwa eine „Drehkreuzkontrolle“ (also eine wiederholte Kontrolle bei jeder Benützung der Seilbahn) anzusehen.
COVID- 19 Beförderungsbedingungen; Aufnahme einer Bestimmung aufgrund der jeweils gültigen COVID-19- Maßnahmenverordnung Seitens des BMK als Oberste Seilbahnbehörde wird festgehalten, dass gemäß §5 Seilbahngesetz 2003 grundsätzlich für öffentliche Seilbahnen nach Maßgabe der in der jeweiligen Konzession ausgewiesenen Zeiträume eine Betriebs- bzw. Beförderungspflicht besteht.
COVID- 19 Beförderungsbedingungen; Aufnahme einer Bestimmung aufgrund der 3. COVID-19- Maßnahmenverordnung Aus diesem Grund ist aus Sicht der Obersten Seilbahnbehörde folgende Bestimmung in die Beförderungsbedingungen von öffentlichen Seilbahnen aufzunehmen: • „Die Fahrgäste sind verpflichtet, die jeweils geltenden Maßnahmen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Hinblick auf die Benützung von Seilbahnen einzuhalten. Hält ein Fahrgast diese Maßnahmen nicht ein, wird er von der Beförderung ausgeschlossen.“ • Festgehalten wird, dass die wortgleiche Aufnahme dieser Bestimmung in die Beförderungsbedingungen nicht gemäß § 87 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (als mitteilungspflichtige Änderung) der jeweils zuständigen Seilbahnbehörde zur Kenntnis gebracht werden muss.
COVID- 19 Gastronomie (inkl. Nachtgastronomie sowie Après-Ski-Lokale) o Welche Maßnahmen gelten für den Gast in der Gastronomie? Um Restaurants, Lokale etc. betreten zu dürfen, ist ein gültiger 2-G-Nachweis erforderlich. Es muss aber keine FFP2-Maske getragen werden. Es besteht die Verpflichten eines Präventions-/Hygienekonzepts Dies gilt nicht für die Abholung von Speisen und Getränken sowie für Imbiss- und Gastronomiestände – hier ist eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen zu tragen. Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden – diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept abzubilden.
COVID- 19 Gastronomie (inkl. Nachtgastronomie sowie Après-Ski-Lokale) Registrierungspflicht für Gäste: o Der Betreiber ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und – wenn vorhanden – E-Mail-Adresse zu registrieren. o Diese Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte und – sofern vorhanden – mit Tischnummern bzw. Bereich des konkreten Aufenthaltes zu versehen. o Im Falle von Besuchergruppen aus gleichem Haushalt ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer volljährigen Person ausreichend. o Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren und danach zu löschen.
COVID- 19 Gastronomie und Beherbergung o Welche Maßnahmen gelten für Mitarbeiter:innen der Gastronomie? Für Mitarbeiter:innen von Gastronomiebetrieben gilt weiterhin die 3-G-Regel am Arbeitsplatz: Wenn am Arbeitsplatz Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein 3-G-Nachweis vorzuweisen bzw. mit sich zu führen. Kann der 3-G-Nachweis erbracht werden, so besteht keine Maskenpflicht. Achtung: Bis einschließlich 14. November besteht eine Übergangsfrist. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen Personen, die keinen 3-G-Nachweis vorweisen können, verpflichtend über die gesamte Arbeitszeit eine FFP2-Maske tragen.
COVID- 19 Gastronomie und Beherbergung o Brauchen auch Kinder und Jugendliche einen 2-G-Nachweis für die Gastronomie? Die Verpflichtung zum Vorweis eines gültigen 2-G-Nachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Kinder benötigen daher keinen eigenen G-Nachweis, um mit ihren Eltern ins Restaurant gehen zu dürfen. Kinder und Jugendliche im schulpflichtiges Alter haben mit dem Ninja-Pass Zutritt etwa ins Restaurant oder Kino. Nach Beendigung des neunten Schuljahres bedürfen Jugendliche, wie Erwachsene, eines 2-G-Nachweises.
COVID- 19 Welche zusätzlichen Maßnahmen können getroffen werden, um die Sicherheit unserer Gäste zu gewährleisten? o Die Anstehbereiche unabhängig von den aktuell rechtlichen Vorgaben so organisieren, dass eng zusammenstehende Personengruppen möglichst vermieden werden. o Gesetzlich vorgegebene Mindestabstände werden in den Zustiegsbereichen und dort wo es möglich ist durch Bodenmarkierungen und Absperrungen gekennzeichnet. o Warteschlangen an den Kassen sind zu vermeiden, Tickets können bereits vorab über den Online-Shop sowie an Ticket-Automaten erworben werden.
COVID- 19 Welche zusätzlichen Maßnahmen können getroffen werden, um die Sicherheit unserer Gäste zu gewährleisten? o Durch die Parkplatz-Auslastung kann sich der Gast ein aktuelles Bild der Parkplatz-Verfügbarkeit verschaffen. o An den Seilbahnen findet der Gast über Screens und Aufsteller ausreichend Hinweise und Informationen zu den aktuellen COVID-19-Richtlinien. Zusätzlich steht den Gästen geschultes Personal als Ansprechpartner (eigenes COVID Team) vor Ort zur Verfügung. o Über Lautsprecherdurchsagen im gesamten Skigebiet werden die Gäste laufend mit aktuellen Informationen versorgt. o Die geschlossenen Fahrzeuge werden regelmäßig durch eine 3D-Desinfektion gereinigt.
COVID- 19 Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr o Die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate für die Zweitimpfung, die Impfung nach Genesung sowie für die Auffrischungsimpfung wird ab 6.12.2021 von 12 Monaten (360 Tage) auf 9 Monate (270 Tage) verkürzt. o Ab 6. Dezember wird man als doppelt Geimpfter also eine dritte Dosis brauchen, wenn die letzte Impfung mehr als neun Monate zurückliegt. o Die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate für die Zweitimpfung, die Impfung nach Genesung sowie für die Auffrischungsimpfung wird ab 6.12.2021 von 12 Monaten (360 Tage) auf 9 Monate (270 Tage) verkürzt. o Ab 6. Dezember wird man als doppelt Geimpfter also eine dritte Dosis brauchen, wenn die letzte Impfung mehr als neun Monate zurückliegt.
COVID- 19 Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr o Für Janssen-Geimpfte (Impfstoff von Johnson & Johnson) gilt ab 3.1.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass. o Als 3G-Nachweis (wo dieser noch zulässig ist) zählt ab 8.11.2021 nur mehr: Impfung, Genesungszertifikat, Absonderungsbescheid, PCR-Test, Antigentest einer befugten Stelle. o Nicht mehr gültig sind demnach Antigentests zur Eigenanwendung (sog. „Wohnzimmertests“), Nachweise über neutralisierende Antikörper sowie „Point of Sale-Tests“.
COVID- 19 Zusammenkünfte und Veranstaltungen o Ab 8.11.2021 treten zusätzliche Verschärfung der Auflagen für Zusammenkünfte in Kraft: • Erfordernis eines 2G-Nachweises bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern. • Anzeigepflicht von Zusammenkünften mit mehr als 50 Teilnehmern. • Bewilligungspflicht von Zusammenkünften mit mehr als 250 Teilnehmern. o Eventuell bestehende strengere Regelungen auf Bezirks- oder Bundesländerebene sind zu beachten.
COVID- 19 Piktogramme: FFP2-Maske und 3G-Pflicht FFP2-Maske (Version 1) FFP2-Maske (Version 2) 3G-Pflicht
COVID- 19 Sicherheitshinweise für Gäste Aushang Öffentl. Bereich Aushang vor der Fahrt Aushang während Fahrt z.B. Kassabereich z.B. Einstiegsbereich z.B. in der Gondelkabine
COVID- 19 Weitere Sicherheitshinweise Hände waschen Mitarbeiter-Aushang
COVID- 19 Welche Personen können als COVID-19-Beauftragte herangezogen werden? o Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. o Voraussetzung für die Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19- Präventionskonzepts sowie Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. o Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
COVID- 19 Risikoanalyse − Jedes Szenario kann nun mit dem Endwert, bestehend aus der auf die zuvor beschriebenen Art und Weise eruierten Eintrittswahrscheinlichkeit und des zugehörigen Schadensausmaßes in eine sogenannte Risikomatrix eingetragen werden. − Das Risiko ist nunmehr ermittelt und wird durch eine bestimmte Position in der Matrix wiedergegeben. − Wenn alle Szenarien auf diese Weise bearbeitet wurden, ergibt sich eine Risikolandschaft für die jeweilige Organisation. − Die Verwendung einer eingefärbten Matrix erlaubt eine feinere Abstufung der Risikohöhen. − Dadurch kann die Entscheidung, für welche Szenarien mit Priorität Bewältigungsmaßnahmen gesetzt werden sollten, noch besser unterstützt werden. − Eine gängige Variante dafür ist die Verwendung einer Matrix mit vier Farbabstufungen mit den folgenden, definierten Risikohöhen.
COVID- 19 Risikomatrix Farbabstufungen mit den folgenden, definierten Risikohöhen: rot = sehr hohes Risiko; orange = hohes Risiko; gelb = mittleres Risiko; grün = niedriges Risiko;
COVID- 19 Risikoformel − So ist das rein mathematisch Risiko als das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß definiert. − Die kritischen Fragestellungen sind demnach: o was als Wirkung technischen Handelns als unerwünscht zu gelten hat und wer diese Wertung trifft, wie unerwünschte Folgewirkungen spezifiziert, qualifiziert und quantifiziert werden können. o wie verschiedene Wirkungsklassen definiert, in ein hierarchisches Ordnungsschema mit Prioritätswertung gebracht und in einem geschlossenen Konzept integriert werden können.
COVID- 19 Risikomanagement − Risikomanagement besteht aus den folgenden vier Phasen: o Risikoanalyse: Was kann passieren? Feststellen von möglichen Risiken innerhalb von festgelegten Systemgrenzen. o Risikobewertung: Was darf (nicht) passieren? Reihung der Risiken nach Wichtigkeit und Dringlichkeit und welche Risiken sind für das betroffene Seilbahnunternehmen relativ am größten? o Risikobewältigung: Was muss getan werden? Setzen von Maßnahmen zur Risikobewältigung (IST-Zustand -> Maßnahmen -> SOLL-Zustand). o Risikoüberwachung: Was wird getan? Überprüfung, ob die gesetzten Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse bringen.
COVID- 19 Maßnahmenplanungen Die vorgeschriebenen Maßnahmen gelten nicht nur im Arbeitsleben, sondern auch im Privatleben. Die Schutzmaßnahmen gliedern sich laut dem „STOP-Prinzip“ wie folgt auf: T Technik Kann man den Menschen von einer Gefahr trennen? Kann durch eine organisatorische Maßnahme die Wirkung der O Organisation Gefahr auf den Menschen minimiert werden? Personenbezogen Können persönliche Maßnahmen ergänzend zu „T“ und/oder „O“ P Ergänzung zu „T„ und „O“ Maßnahmen anzuwenden angewendet werden? Da
Branchenforum der OÖ Seilbahnunternehmen Als Seilbahnunternehmen ✓ passen wir unsere Strategie flexibel an ✓ stellen wir unsere Mitarbeiter:innen in den Fokus ✓ reagieren wir mit Innovation ✓ halten an Nachhaltigkeit fest ✓ übernehmen Verantwortung für Betroffene um uns gut auf den Winter 2021/22 vorzubereiten.
Weitere aktuelle Themen
Änderung des SeilbG Baugenehmigung (§§ 31 bis 45) − Der Inhalt des Bauentwurfes und dort insbesondere die Form des Sicherheitsberichtes, Sicherheitsanalysen und der Gutachten hat sich geändert (siehe SeilBEV mit Gültigkeit ab 1. Juli 2021). Betriebsbewilligung (§§ 46 bis 48) − Im Gesetz wird nunmehr ausdrücklich geregelt, welche Unterlagen dem Betriebsbewilligungsansuchen beizuschließen bzw. vor Bescheiderteilung bei der Behörde einzureichen sind. − Bei Zu- und Umbauten liegt es im Ermessen der Behörde ob eine mündliche Betriebsbewilligungsverhandlung vor Ort durchgeführt wird. − Bei umfangreichen Umbauten wird– wie bei Neubauten – in der Regel weiterhin wie bisher eine Ortsverhandlung durchgeführt.
Änderung des SeilbG Abtragung (§§ 52 und 52a) − Es wird nun gesetzlich geregelt, dass auch die Grundeigentümer im Abtragungsverfahren Parteistellung haben. Betriebsleiter, Betriebspersonal (§§ 81 bis 85) − Es gibt nun keine Höchstanzahl für BL-Stv. pro Seilbahn (bisher max.3) mehr. − Dies soll mehr Flexibilität für die Seilbahnunternehmen und für die Bediensteten bringen (Urlaubsvertretungen, Aufteilung der Dienstzeit etc.).
Änderung des SeilbG Konzessionsverlängerung aus technischer Sicht − In den nächsten Jahren stehen einige Konzessionsverlängerungen an. Seitens des Konzessionsinhabers muss daher rechtzeitig vor deren Ablauf um Verlängerung der Konzession angesucht werden (spätestens ein Jahr vor Ablauf bei der Behörde einzubringen). − Voraussetzung ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb gegeben ist und der technische Zustand auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt und auch die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. − In den jeweiligen Fachbereichen, die vom BMK und anderen Behörden bzw. Institutionen (Arbeitsinspektion, Brandverhütungsstelle, Wildbach- und Lawinenverbauung, …) definiert wurden, sind die entsprechenden technischen Unterlagen vorzulegen. Bis zur Verordnung der Generalrevision gilt also weiterhin die Vorgehensweise der technischen Überprüfung bei der Konzessionsverlängerung (§ 28 SeilbG)
Seilbahn- Bauentwurfsverordnung – SeilBEV Inhalt − Die Seilbahn Bauentwurfsverordnung – SeilBEV ist mit 01. Juli 2021 in Kraft getreten. − In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Ersteller des Sicherheitsberichtes, der Gutachten und der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen verankert. − Des weiteren werden allgemeine und formale Anforderungen an den Bauentwurf geregelt. − Die Anlage regelt die Gliederung und den Inhalt des Bauentwurfs konkret.
Seilbahn- Bauentwurfsverordnung – SeilBEV Inhalt − Die Bestätigung der Einhaltung des Standes der Technik erfolgt in den jeweiligen Gutachten. − Der Bauentwurf ist so zu gestalten und auszuführen, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 ersichtlich sind. Werden die in der Verordnung geforderten Inhalte umgesetzt, ist die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gegeben. Zusammenfassung Die SeilBEV erleichtert aufgrund ihres umfassenden Inhaltes die Arbeit der Seilbahnunternehmen (Antragsteller), Projektanten, Hersteller und auch der Behörden bei der Zusammenstellung und Prüfung der Einreichunterlagen zur Erlangung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung.
Generalrevision §49a Grundlagen − Seilbahnen sind spätestens 40 Jahre nach der erstmaligen Betriebsbewilligung, anschließend alle 30 Jahre, an ein zeitgemäßes Sicherheitsniveau heranzuführen. − Die Generalrevision gilt für öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen mit Ausnahme der Schlepplifte. − Die geplante „Nachrüstverordnung“ wird in die „Generalrevision“ integriert. − Derzeit wird intensiv an der Umsetzung der Verordnung gemeinsam mit dem BMK, den Herstellerfirmen, weiteren Behörden und dem FV- Seilbahnen gearbeitet. Inkrafttreten − Die Bestimmungen treten erst in Kraft, wenn die dazugehörige Durchführungsverordnung (Übergangs- bzw. Einschleifregelungen) erlassen wurde. Bis dahin gelten die Bestimmungen des Konzessionsverlängerungsverfahrens samt technischer Überprüfung.
Bremsproben und Überprüfung des Notantriebes ohne Belastungsgewichte Grundlagen − Gültigkeit Für kuppelbare Umlaufseilbahnen der Firmen Doppelmayr und Leitner ist festgelegt, unter welchen Umständen die behördliche Zustimmung zur Durchführung der jährlichen Bremsproben und der Überprüfung des Notantriebes ohne Belastungsgewichte erfolgen kann. Vorgehensweise − Bei neuen kuppelbaren Umlaufseilbahnen Hier erfolgt die Ermittlung der Referenzwerte im Regelfall durch die seilbahntechnische Herstellerfirma im Zuge der Erprobung und die behördliche Zustimmung wird im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens erlangt.
Bremsproben und Überprüfung des Notantriebes ohne Belastungsgewichte Vorgehensweise − Bei bereits betriebsbewilligten Seilbahnanlagen von nicht mehr bestehenden Herstellerfirmen Hier kann in der Regel die Prüfspezifikation jenes Herstellers angewendet werden, der mittlerweile die Betreuung der jeweiligen Anlagen übernommen hat. − Bei bereits betriebsbewilligten Seilbahnen Hier kann die Ermittlung der Referenzwerte auch ohne Beisein der Herstellerfirma erfolgen, wenn dies unter Aufsicht von: o einem seilbahntechnischen Sachverständigen einer Seilbahnüberprüfungsstelle im Sinne der SeilbÜV 2013 oder o einem amtlichen oder nichtamtlichen seilbahntechnischen Sachverständigen für Betriebsbewilligungsverfahren von Seilbahnen und unter Heranziehung der Prüfspezifikation des jeweiligen Herstellers durchgeführt wird.
Bremsproben und Überprüfung des Notantriebes ohne Belastungsgewichte Weitere Maßnahmen − Die zuständige Behörde genehmigt bei Erfüllung der Voraussetzungen das Ansuchen um Änderung der Betriebsvorschrift. Nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung können die im Zuge der Hauptuntersuchung erforderlichen Bremsproben ohne Belastungsgewichte erfolgen. − Die funktionellen Prüfungen der Bremsen und der Antriebe im Zuge der fünfjährigen wiederkehrenden Überprüfung gemäß SeilbÜV 2013 müssen jedenfalls mit Beladung erfolgen. − Beschreibung der Dokumente unter BMK vom 7.5.2019, GZ. BMVIT-277.000/0002- IV/E6/2019, für Anlagen der Fa. Doppelmayr sowie vom 8.11.2019, GZ. BMVIT- 277.000/0007IV/E6/2019, für Anlagen der Fa. Leitner.
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019 Grundlage − Dieses Dokument legt die Sicherheitsanforderungen bei Seilen fest. Anwendung nach 2004 (EN) − Anwendung EN 12927:2019 auf Seile, welche nach EN 12927:2004 aufgelegt wurden. Die Häufigkeit der augenscheinlichen Inspektionen wird auf den Schweregrad von spezifischen Parametern bezogen (Biegewechsel, Höhenunterschied und Höhenprofil, Anzahl der Überrollungen, Umgebungsbedingungen, Personalsituation, Betriebserfahrungen, Fahrzeugbedingungen) Der relativen Einfluss unterschiedlicher Parameter wird einer jeweils relativen Bewertungen (Vergabe von Punkten) zugeordnet. Abschließend erfolgt die Auswertung und die Ermittlung des Ergebnisses und wird von den Herstellerfirmen (Fatzer und Teufelberger) in deren Anleitung für die Bedienung und Instandhaltung eingearbeitet.
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019 Ergebnis Die Ermittlung der Intervalle der augenscheinlichen Inspektion der Seile erfolgt auf Basis dieser Auswertung mit folgenden Ergebnissen: − 1 Monat bei sehr spezielle Seilbahnen − 2 Monate bei speziellen Seilbahnen − 3 Monate bei einzelne Seilbahnen − 6 Monaten beim Großteil der Seilbahnen − 1 Jahr bei wenigen Seilbahnen
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019 Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019 Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019 Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019 Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019 Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019 Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung 5 Punkte
ÖNORM EN 12927 - Ausgabe 15.07.2019 Anhang E (informativ) Bestimmung der Intervalle für die Sichtprüfung Anwendung vor 2004 (DSB-80) − Anwendung EN 12927:2019 auf Seile, welche nach DSB 80 aufgelegt wurden. Arbeitsgruppe: Ausweitung der Prüfintervalle für bestehende Seile (DSB 80) wie bei EN. − Derzeit arbeitet das BTK mit dem BMK an der Richtlinie R 3/20.
Brandschutznorm bei Seilbahnen – EN 17064 Grundlagen − Die EN 17064 legt die Sicherheitsanforderungen für Brandverhütung und -bekämpfung bei Seilbahnen für Personenbeförderung fest und ersetzt die technischen Berichte CEN/TR 14819-1:2004 und CEN/TR 14819-2:2005. − Änderungen zum jetzigen Stand ergeben sich vor allem durch die „Betriebsart Brand“. − Die „Betriebsart Brand“ wird definiert als Funktionsmodus und letzte Möglichkeit, bei einem Brand an einer Seilbahnanlage Sicherheitsfunktionen einfach und schnell zu deaktivieren und somit die Rückführung der Fahrzeuge zu erleichtern. − Die Ausführung der „Betriebsart Brand“ kann aber keinesfalls erforderliche Brandschutzmaßnahmen ersetzen. − Der Leitfaden „Brandschutz für Seilbahnen“ dient als Erläuterung/Ergänzung zur EN 17064: 2019 und regelt bzw. erläutert Anforderungen, die in dieser Norm aus brandschutztechnischer Sicht unzureichend klar definiert sind.
Brandschutznorm bei Seilbahnen – EN 17064 Ausnahmen − Gebäudeteile mit andere Nutzung Der Leitfaden und die EN 17064 ist nicht auf jene Gebäudeteile anzuwenden, die eine andere Nutzung (z. B. Restaurant, Geschäft, Veranstaltungsstätte) aufweisen und vom Seilbahnbereich brandschutztechnisch ausreichend getrennt sind. − Bei Umbauten von bestehenden Seilbahnanlagen Anwendung, wenn im Zuge des Umbaus wesentliche Änderungen hinsichtlich der Belange des Brandschutzes erfolgen, z. B. bei Zu- oder Umbauten von Räumen oder Gebäudeteilen, bei Zu- oder Umbauten im Bauverbotsbereich oder bei Änderungen an Stationsgebäuden (wie Fassade, Verkleidung etc.). Eine unwesentliche Änderung ist hingegen dann gegeben, wenn mit dieser Änderung keine Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen sowie hinsichtlich einer möglichen Brandausbreitung verbunden sind (z. B. gleichwertiger Ersatz eines Teilsystems oder von Bauteilen).
ÖWAV-Regelblätter ÖWAV-Regelblätter 210 und 212 „Betrieb von Skipisten und Beschneiung“ − ÖWAV- Regelblatt 212 / Skipisten Allgemeine Grundlagen, Planung und Bau, Nutzung, Kontrollen und Wartung, Rechtliche Grundlagen und Behördenverfahren, − ÖWAV- Regelblatt 210 / Beschneiungsanlagen Wasserwirtschaftliche und Hygienische Aspekte, Naturgefahren, Planungsgrundsätze und Anforderungsprofile, Betrieb, Behördenverfahren, Öffentliche Interessen, Fremde Rechte, Einreichunterlagen. − Vom BTK sind Walter Steiner und Christian Felder in der Arbeitsgruppe vertreten (geplante Fertigstellung Anfang 2022)
Diverse Themen Instandhaltungsanleitungen der Hersteller − Die Arbeitsgruppe (Markus Walser, Walter Casotti, Friedl Eiter, Christian Felder) wurde installiert um sich erneut mit den Instandhaltungsanleitungen der Hersteller auseinanderzusetzen. − Als Referenzanlage wurden die Betriebs- Wartungs- und Instandhaltungsanleitung der Achtersesselbahn "Hochzeiger 2.5„ herangezogen (Inbetriebnahme 2021). ÖNORM M 6257 − ASI Arbeitsgruppe 140.41 „Beschneiungswasser“ — Überarbeitungsbedarf − Hier haben wir eine Arbeitsgruppe eingerichtet (Dr. Wechsler, Dr. Senn, DI Weiler, Christian Felder, Walter Steiner).
Diverse Themen Störfallinformationsverordnung StIV − Inhaber von informationspflichtigen Anlagen (STIV §2Z.6lit.a und b) sind zur regelmäßigen Durchführung der Information über die Gefahr von schweren Unfällen verpflichtet. Das Schreiben des BMNT vom 15.03.2018 wurde mit August 2021 in Erinnerung gerufen (Sperrbauwerke deren Höhe über Gründungssohle 15m übersteigt) − Seitens des BTK wird ein Vorschlag (angelehnt an die Information für Störfälle von Kraftwerken) ausgearbeitet. CEN TC242 WG15 − Allgemeine Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes. Verbesserung der Normen- anforderungen bezüglich der Sicherheit von Arbeitnehmern. − In der WG 15 sind wir durch Walter Casotti und Christian Felder vertreten.
Technische Weiterbildungsmöglichkeiten Ausbildungen − Landesberufsschule Hallein für Seilbahntechnik. Die Ausbildung umfasst aktuell eine 3,5 jährige Lehrzeit in der Berufsschule Hallein sowie umfangreiche Praxiserfahrung im ausbildenden Seilbahnbetrieb. − Infonachmittag für Betriebsleiter von Schleppliftanlagen Tirol (VC am 19.11.) und in der Steiermark (22.11. in Mürzzuschlag). − Betriebsleiterweiterbildungsseminar Zauchensee Im Frühjahr 2021 per VC durchgeführt. Für heuer vom 19.04. bis 21.04.2022 geplant. − Zusatzlehre “Elektrotechnik für Seilbahntechniker“ Im Frühjahr 2022 wird im WIFI Tirol die nächste Ausbildung starten. − Fachausbildung Seilbahntechnik (LAP im zweiten Bildungsweg) Wird regelmäßig im WIFI Tirol angeboten (jeweils ca. 15 – 20 TN / Lehrgang). − Betriebsleiterausbildungen im WIFI Tirol und Maschinistenausbildungen in den jeweiligen Bundesländern werden regelmäßig durchgeführt (Bitte rechtzeitig anmelden!)
Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit! Gemeinsam schaffen wir das!
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