BREXIT Was Unternehmen jetzt wissen müssen www.leipzig.ihk.de/brexit - März 2021 - IHK zu Leipzig
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BREXIT Was Unternehmen jetzt wissen müssen www.leipzig.ihk.de/brexit 2. März 2021 1
ZOLLBESTIMMUNGEN ZÖLLE STEUERRECHT AUSWIRKUNGEN AUF DEN WARENTRANSPORT DRITTSTAATENREGELUNGEN BEI DIENSTLEISTUNGEN EINSCHRÄNKUNGEN BEI ZERTIFIZIERUNGEN SOWIE EXPORTBESCHRÄNKUNGEN VORSCHRIFTEN UND GARANTIEN BEI DER DATENÜBERMITTLUNG GESELLSCHAFTSRECHT BESCHÄFTIGUNG BRITISCHER STAATSANGEHÖRIGER GERICHTSBARKEIT 2
ZOLLBESTIMMUNGEN EU-Unternehmen, die Waren in das Vereinigte Königreich exportieren oder von dort importieren, müssen über eine EORI-Nummer der EU (Nummer zur Identifizierung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten) verfügen. Informationen zur EORI-Nummer sowie zu den darüber hinaus geltenden Zollbestimmungen finden Sie unter www.zoll.de – Brexit ZÖLLE Für Güter mit drittländischem Ursprung gilt: Aus dem Vereinigten Königreich importierte Waren werden nach dem gemeinsamen Zolltarif der EU verzollt. In das UK exportierte Güter werden nach dem Zollsatz Großbritanniens mit Zöllen belegt. Sofern es sich jedoch um EU- beziehungsweise UK-Ursprungswaren handelt und dies entsprechend nachgewiesen werden kann, greifen die im Abkommen festgelegten Zollvergünstigungen (Präferenzzölle). Welche Zölle im Warenverkehr zwischen UK und Deutschland gelten, können Sie auf der von der britischen Regierung eingerichteten Website https://www.check-future-uk-trade-tariffs.service.gov.uk/tariff recherchieren. In der umfangreichen Zoll-Datenbank der Welthandelsorganisation WTO finden sich weitere Informationen über anfallende Zölle. http://tariffdata.wto.org/ReportersAndProducts.aspx 3
STEUERRECHT Bei Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich ist zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden (Großbritannien ist als Drittland und Nordirland weiterhin zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig zu behandeln) B2B-Lieferungen (Warenlieferungen zwischen Unternehmen) nach Großbritannien sind keine umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr Für B2C-Lieferungen (Warenlieferungen zwischen Unternehmen und Privatpersonen) sind die Regelungen für Ausfuhrlieferungen zu beachten, nicht mehr zur Versandhandelslieferung Waren, die ein deutsches Unternehmen aus Großbritannien bezieht, stellen keine innergemeinschaftlichen Erwerbe dar und unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer 4
AUSWIRKUNGEN AUF DEN WARENTRANSPORT Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU sieht vor, dass EU- Verkehrsunternehmer, die im Besitz einer gültigen EU-Gemeinschaftslizenz sind, weiterhin Beförderungen nach UK und aus dem Vereinigten Königreich vornehmen dürfen. Auch britische Unternehmen dürfen Beförderungen nach und durch Deutschland durchführen. Weiterführende Informationen gibt es auf der Website des Bundesverkehrsministeriums. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/brexit-faq.html DRITTSTAATENREGELUNGEN BEI DIENSTLEISTUNGEN Für den Handel mit Dienstleistungen relevant ist, dass die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne der Unionsverträge entfallen. EU-Dienstleistungserbringer müssen im UK nachweisen, dass sie alle UK-Vorschriften einhalten und alle Genehmigungen zur Dienstleistungserbringung vorliegen. Um Zugang zum EU-Binnenmarkt zu erhalten, müssen britische Dienstleister nachweisen, dass alle Vorschriften eingehalten werden und alle Genehmigungen vorliegen, die für die Ausübung der Dienstleistung in der EU nötig sind. 5
EINSCHRÄNKUNGEN BEI ZERTIFIZIERUNGEN SOWIE EXPORTBESCHRÄNKUNGEN Konformitätsbewertungen und Zertifizierungen von Prüfstellen aus dem Vereinigten Königreich sind in der EU nicht mehr gültig. Zudem gelten für bestimmte Güter – unter anderem chemische Produkte, Abfall- und Dual-Use-Güter – Import- und Exportverbote beziehungsweise -beschränkungen. Chemikalienregistrierungen, die über die europäische Chemikalienverordnung "Reach" erfolgt sind, müssen für ein eigenes britisches System erneut vorgenommen werden. Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Unionsmarken gelten nicht mehr und müssen durch neue (nationale) britische Schutzrechte für das Gebiet des Vereinigten Königreiches ersetzt werden. VORSCHRIFTEN UND GARANTIEN BEI DER DATENÜBERMITTLUNG Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den beiden Wirtschaftsräumen muss den Vorschriften und Garantien der EU für Drittstaaten entsprechen. Unternehmen sollten geeignete Garantien vereinbaren, wie sie in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgesehen sind, unter anderem über verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder durch spezifische Ausnahmeregelungen. 6
GESELLSCHAFTSRECHT Kapitalgesellschaften, die in UK gegründet wurden und ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, unterliegen einer unbeschränkten persönlichen Haftung, sofern sie nicht in eine deutsche Rechtsform mit Haftungsbeschränkung umgewandelt wurden. BESCHÄFTIGUNG BRITISCHER STAATSANGEHÖRIGER Über die Regelungen zur Beschäftigung britischer Staatsangehöriger informieren das Bundesinnenministerium und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit einem Informationsflyer, der auf der Website des BMAS zum Download bereitsteht. https://www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/europa-und-die-welt.html GERICHTSBARKEIT Unionsvorschriften zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen finden mit Blick auf das UK keine Anwendung mehr. 7
IOSax Internationalisierungsoffensive des Freistaates Sachsen www.iosax.de 2. März 2021 8
PASSGENAUE LEISTUNGEN FÜR IHR AUSLANDSGESCHÄFT Die Partner der Internationalisierungsoffensive Sachsen (IOSax) unterstützen Ihr Unternehmen beim Einstieg ins Auslandsgeschäft. Unsere Leistungen orientieren sich dabei an den drei Phasen PRÜFEN, VORBEREITEN und EINSTEIGEN. Für sächsische Unternehmen sind die meisten hier aufgeführten Leistungen kostenlos oder zumindest förderfähig. 5 GRÜNDE FÜR NEUE MÄRKTE Stärkung des Produkts und Unternehmens Unabhängigkeit von der heimischen Konjunktur Umsatzsteigerung Bessere Auslastung der Produktionskapazitäten Steigerung des Ansehens 9
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Kontakt in der IHK zu Leipzig: Matthias Feige Telefon 0341 1267-1324 Telefax 0341 1267-1420 E-Mail feige@leipzig.ihk.de Wirtschaft bewegen. 10
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