BREXIT Was Unternehmen jetzt wissen müssen www.leipzig.ihk.de/brexit - März 2021 - IHK zu Leipzig

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BREXIT
 Was Unternehmen jetzt wissen
 müssen
 www.leipzig.ihk.de/brexit
2. März 2021

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ZOLLBESTIMMUNGEN

ZÖLLE

STEUERRECHT

AUSWIRKUNGEN AUF DEN WARENTRANSPORT

DRITTSTAATENREGELUNGEN BEI DIENSTLEISTUNGEN

EINSCHRÄNKUNGEN BEI ZERTIFIZIERUNGEN SOWIE EXPORTBESCHRÄNKUNGEN

VORSCHRIFTEN UND GARANTIEN BEI DER DATENÜBERMITTLUNG

GESELLSCHAFTSRECHT

BESCHÄFTIGUNG BRITISCHER STAATSANGEHÖRIGER

GERICHTSBARKEIT

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ZOLLBESTIMMUNGEN

         EU-Unternehmen, die Waren in das Vereinigte Königreich exportieren oder von dort importieren, müssen
         über eine EORI-Nummer der EU (Nummer zur Identifizierung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten)
         verfügen. Informationen zur EORI-Nummer sowie zu den darüber hinaus geltenden Zollbestimmungen
         finden Sie unter www.zoll.de – Brexit

ZÖLLE    Für Güter mit drittländischem Ursprung gilt: Aus dem Vereinigten Königreich importierte Waren werden
         nach dem gemeinsamen Zolltarif der EU verzollt. In das UK exportierte Güter werden nach dem Zollsatz
         Großbritanniens mit Zöllen belegt.

         Sofern es sich jedoch um EU- beziehungsweise UK-Ursprungswaren handelt und dies entsprechend
         nachgewiesen werden kann, greifen die im Abkommen festgelegten Zollvergünstigungen (Präferenzzölle).

         Welche Zölle im Warenverkehr zwischen UK und Deutschland gelten, können Sie auf der von der britischen
         Regierung eingerichteten Website https://www.check-future-uk-trade-tariffs.service.gov.uk/tariff
         recherchieren.

         In der umfangreichen Zoll-Datenbank der Welthandelsorganisation WTO finden sich weitere Informationen
         über anfallende Zölle. http://tariffdata.wto.org/ReportersAndProducts.aspx

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STEUERRECHT

         Bei Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich ist zwischen Großbritannien
         und Nordirland zu unterscheiden (Großbritannien ist als Drittland und Nordirland weiterhin zum
         Gemeinschaftsgebiet zugehörig zu behandeln)

         B2B-Lieferungen (Warenlieferungen zwischen Unternehmen) nach Großbritannien sind keine
         umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr

         Für B2C-Lieferungen (Warenlieferungen zwischen Unternehmen und Privatpersonen) sind die Regelungen
         für Ausfuhrlieferungen zu beachten, nicht mehr zur Versandhandelslieferung

         Waren, die ein deutsches Unternehmen aus Großbritannien bezieht, stellen keine innergemeinschaftlichen
         Erwerbe dar und unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer

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AUSWIRKUNGEN AUF DEN WARENTRANSPORT

          Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU sieht vor, dass EU-
          Verkehrsunternehmer, die im Besitz einer gültigen EU-Gemeinschaftslizenz sind, weiterhin Beförderungen
          nach UK und aus dem Vereinigten Königreich vornehmen dürfen. Auch britische Unternehmen dürfen
          Beförderungen nach und durch Deutschland durchführen. Weiterführende Informationen gibt es auf der
          Website des Bundesverkehrsministeriums.
          https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/brexit-faq.html

DRITTSTAATENREGELUNGEN BEI DIENSTLEISTUNGEN

          Für den Handel mit Dienstleistungen relevant ist, dass die Niederlassungsfreiheit und der freie
          Dienstleistungsverkehr im Sinne der Unionsverträge entfallen.

          EU-Dienstleistungserbringer müssen im UK nachweisen, dass sie alle UK-Vorschriften einhalten und alle
          Genehmigungen zur Dienstleistungserbringung vorliegen.

          Um Zugang zum EU-Binnenmarkt zu erhalten, müssen britische Dienstleister nachweisen, dass alle
          Vorschriften eingehalten werden und alle Genehmigungen vorliegen, die für die Ausübung der
          Dienstleistung in der EU nötig sind.

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EINSCHRÄNKUNGEN BEI ZERTIFIZIERUNGEN SOWIE EXPORTBESCHRÄNKUNGEN

          Konformitätsbewertungen und Zertifizierungen von Prüfstellen aus dem Vereinigten Königreich sind in der
          EU nicht mehr gültig. Zudem gelten für bestimmte Güter – unter anderem chemische Produkte, Abfall- und
          Dual-Use-Güter – Import- und Exportverbote beziehungsweise -beschränkungen.

          Chemikalienregistrierungen, die über die europäische Chemikalienverordnung "Reach" erfolgt sind,
          müssen für ein eigenes britisches System erneut vorgenommen werden.

          Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Unionsmarken gelten nicht mehr und müssen durch neue
          (nationale) britische Schutzrechte für das Gebiet des Vereinigten Königreiches ersetzt werden.

VORSCHRIFTEN UND GARANTIEN BEI DER DATENÜBERMITTLUNG

          Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den beiden Wirtschaftsräumen muss den
          Vorschriften und Garantien der EU für Drittstaaten entsprechen. Unternehmen sollten geeignete Garantien
          vereinbaren, wie sie in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorgesehen sind, unter
          anderem über verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder durch spezifische Ausnahmeregelungen.

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GESELLSCHAFTSRECHT

          Kapitalgesellschaften, die in UK gegründet wurden und ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben,
          unterliegen einer unbeschränkten persönlichen Haftung, sofern sie nicht in eine deutsche Rechtsform mit
          Haftungsbeschränkung umgewandelt wurden.

BESCHÄFTIGUNG BRITISCHER STAATSANGEHÖRIGER

          Über die Regelungen zur Beschäftigung britischer Staatsangehöriger informieren das
          Bundesinnenministerium und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit einem
          Informationsflyer, der auf der Website des BMAS zum Download bereitsteht.
          https://www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/europa-und-die-welt.html

GERICHTSBARKEIT

          Unionsvorschriften zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Anerkennung und Vollstreckung von
          Urteilen finden mit Blick auf das UK keine Anwendung mehr.

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IOSax
 Internationalisierungsoffensive des
 Freistaates Sachsen
 www.iosax.de
2. März 2021

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PASSGENAUE LEISTUNGEN FÜR IHR AUSLANDSGESCHÄFT

          Die Partner der Internationalisierungsoffensive Sachsen (IOSax) unterstützen Ihr Unternehmen beim
          Einstieg ins Auslandsgeschäft. Unsere Leistungen orientieren sich dabei an den drei Phasen PRÜFEN,
          VORBEREITEN und EINSTEIGEN.

          Für sächsische Unternehmen sind die meisten hier aufgeführten Leistungen kostenlos oder zumindest
          förderfähig.

5 GRÜNDE FÜR NEUE MÄRKTE

          Stärkung des Produkts und Unternehmens
          Unabhängigkeit von der heimischen Konjunktur
          Umsatzsteigerung
          Bessere Auslastung der Produktionskapazitäten
          Steigerung des Ansehens

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
     Kontakt in der IHK zu Leipzig:

     Matthias Feige

     Telefon   0341 1267-1324

     Telefax   0341 1267-1420

     E-Mail    feige@leipzig.ihk.de

                                      Wirtschaft bewegen.

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