Corona: Abgesagte Arztbesuche, verschobene Behandlungen und OPs...

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Corona: Abgesagte Arztbesuche, verschobene Behandlungen und OPs...
Corona: Abgesagte Arztbesuche,
verschobene Behandlungen und OPs...

Die Corona-Pandemie und ihre Folgen stellt uns jeden Tag aufs Neue vor Probleme, die
gelöst werden wollen – im Großen wie im Kleinen. Vor allem das Gesundheitswesen ist
stark von der aktuellen Ausnahmesituation betroffen. Wir beantworten Fragen von
Patienten.

© Kzenon - Fotolia.com

Stand: 17.09.2020

Was sollte ich tun, wenn ich nicht zum Arzt oder Zahnarzt gehen
kann?
Sollten Sie aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen oder einer Erkrankung einen Arzt-,
Zahnarzt oder gar einen OP-Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen
umgehend ab. Ansonsten müssen Sie möglicherweise ein Ausfallhonorar zahlen.
Informieren Sie die Arztpraxis oder das Krankenhaus am besten schriftlich per E-Mail –
um einen Nachweis zu haben – und zusätzlich telefonisch.

Wann kann ich mich telefonisch krankschreiben lassen?

Die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung bei leichten
Atemwegs­erkrankungen (Halsschmerzen, Husten, Schnupfen) ist befristet bis zum
Jahresende 2020 wieder möglich. Sie kann einmalig telefonisch für weitere sieben Tage
verlängert werden.

Bekomme ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn ich ohne
Symptome in Quarantäne muss?

Personen, die sich auf behördliche Anweisung in Quarantäne befinden, aber keine
Symptome haben, erhalten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Dennoch ist
die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz
gesichert. Reichen Sie dazu den Bescheid der Behörde über die Anordnung der
Quarantäne bei Ihrem Arbeitgeber ein.

Welche Rechte habe ich, wenn mein OP-Termin verschoben wurde?

Derzeit werden noch nicht wieder, wie im Frühjahr 2020, geplante Operationen
zugunsten von Patientinnen und Patienten mit Covid-19 abgesagt bzw. verschoben. Je
nach dem weiteren Verlauf der Pandemie mag sich dies aber schnell ändern.
In diesem Fall haben Corona-Patienten aber nicht automatisch Vorrang: Medizinisch
dringend gebotene Eingriffe müssen stattfinden, wobei die Entscheidung hierüber bei
den behandelnden Ärzten liegt. In die Abwägung muss einfließen, ob ein Aufschub das
Problem vergrößert, die Schmerzen mehr oder die Erfolgsaussichten der OP gemindert
werden.

Unser Rat: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt und dem
Krankenhaus. Wenn Ihre Operation verschoben wird, aber nicht hätte verschoben
werden dürfen und Sie dadurch einen Schaden erleiden, können Sie diesen unter
Umständen als Behandlungsfehler geltend machen.

Was kann ich tun, wenn mir das Geld für die Krankenversicherung
fehlt?

Vor allem für Selbstständige und Freiberufler ist die aktuelle Krisensituation eine
Herausforderung. Es fehlen Aufträge und Honorare, doch alle Kosten laufen weiter.
Auch die Beiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) werden nach wie
vor fällig. Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der aktuelle
Einkommensteuerbescheid. Sollten die danach festgelegten vorläufigen Beiträge für
Sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, weil Ihr Einkommen sich deutlich
reduziert hat, sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse schnellstmöglich den Antrag stellen,
die Beiträge zu reduzieren, gegebenfalls auf den Mindestbeitrag. Dieser liegt in der
Gesetzlichen Krankenversicherung zusammen mit dem Beitrag für die
Pflegeversicherung bei derzeit ca. 200 Euro pro Monat. Häufen Sie nicht erst
Beitragsschulden an; eine Reduzierung ist immer erst möglich, wenn Sie den Antrag
gestellt haben. Wenn Sie den Mindestbeitrag nicht aufbringen können, sollten Sie
überlegen, bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen.
Betroffene mit einer Privaten Krankenversicherung (PKV) haben es schwerer. Denn
ihre Beiträge richten sich nicht nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern
danach, welchen Tarif sie bei welchem Versicherungsunternehmen gewählt haben. Wir
raten, Kontakt zum Versicherungsunternehmen aufzunehmen, um Möglichkeiten einer
Stundung oder Teilleistung auszuloten. Um langfristig die Versicherungsprämie zu
senken, kann auch ein Tarifwechsel in Betracht kommen. Vermeiden Sie auch hier
Beitragsschulden, indem Sie einfach nicht zahlen. Diese führen dazu, dass Sie in den
sogenannten Notlagentarif kommen, der günstiger scheint, für den aber Ihre
Altersrückstellungen aufgebraucht werden, was die Rückkehr in den ursprünglichen
Tarif erschwert. Die Kosten für eine Private Krankenversicherung zählen übrigens zu
Ihrem Bedarf, der bei einem Antrag auf Sozialleistungen bei der Arbeitsagentur zu
berücksichtigen ist.

Gleich, ob Sie zur Zeit gesetzlich oder privat krankenversichert sind: Wenn Ihre
gesamten monatlichen Einkünfte nicht mehr als 455 Euro betragen und Ihr Ehepartner
oder Ihr Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) in der Gesetzlichen
Krankenversicherung versichert ist, können Sie in der Krankenkasse Ihres Partners
beitragsfrei mitversichert werden. Um in diese Familienversicherung zu kommen,
müssen Sie allerdings eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufgeben.

Greift meine Reisekrankenversicherung, wenn ich in eine Corona-
Risikogebiet reise? Übernimmt sie die Kosten einer (Corona-
)Behandlung im Ausland?

Besteht für ein Land eine Reisewarnung (wie sie zurzeit wegen Corona für viele Länder
außerhalb Europas gilt), ist es möglich, dass Versicherer aufgrund der
Reisebeschränkungen Leistungen ausschließen. Manche Anbieter sehen sich auch bei
Pandemien explizit nicht in der Pflicht. Trotz der Versicherung haben Sie dann keinen
Versicherungsschutz. Erkranken Sie bei Ihrer Reise, tritt die Versicherung nicht ein,
wenn Ihr Vertrag einen solchen Leistungsausschluss beinhaltet. Mehr darüber lesen Sie
in unserem Artikel „Reisekrankenversicherung – das sollten Sie wissen!“.
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anderen Ländern der Erde aus. Die Pandemie wirbelt unseren Alltag mächtig
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