Covid 19: Einfluss auf Besteuerung von Grenzgängern - Grant ...
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Covid 19: Einfluss auf Besteuerung von Grenzgängern Durch die Massnahmen zur Eindämmung der Covid 19-Pandemie sind viele Arbeitneh- mer in Liechtenstein und der Schweiz gezwungen, wenn möglich von zu Hause aus zu arbeiten. Die beiden Staaten haben in diesem Zusammenhang am 22. Oktober 2020 eine Verständigungsvereinbarung abgeschlossen, um die Auswirkungen der Covid 19-Massnahmen auf Grenzgänger einvernehmlich festzulegen. Bestehende Regelungen für (Nicht-) gelten Personen, welche die folgenden Grenzgänger klassiert zu werden. In Grenzgänger Kriterien erfüllen: diesem Fall steht seinem Beschäfti- Seit 2017 sind die Regelungen des neuen • Arbeitnehmer (d.h. unselbständig gungsstaat das Besteuerungsrecht für Doppelbesteuerungsabkommens zwi- Tätige) in der Privatwirtschaft alle Tage zu, an denen die Tätigkeit dort schen Liechtenstein und der Schweiz • Tägliche Rückkehr in die Schweiz ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat des anwendbar. nach dem Ende des Arbeitstages Arbeitnehmers kann nur den Anteil am (d.h. tägliches Pendeln) Lohn besteuern, der auf Arbeitstage au- In diesem Abkommen wird unter an- sserhalb seines Tätigkeitsstaats entfällt. derem festgelegt, dass der Lohn von Kann ein Arbeitnehmer an mehr als Grenzgängern aus der Schweiz, die in 45 Arbeitstagen pro Jahr aus berufli- Durch die Massnahmen zur Eindäm- Liechtenstein angestellt sind, grundsätz- chen Gründen nicht an seinen Wohnort mung der Covid 19-Pandemie sind Ar- lich nur in der Schweiz besteuert werden zurückkehren (z.B. während Geschäfts- beitnehmer vermehrt gezwungen, ihre kann und vice versa. Als Grenzgänger reisen), entfällt die Voraussetzung als Arbeit im Home Office zu verrichten bzw.
können ihrer Arbeit nicht wie gewohnt im Home Office verbringen oder Lohn- Zu beachten ist, dass Tage, an denen nachgehen und erhalten hierfür eine fortzahlungen erhalten. Hierbei wird der Arbeitnehmer von den Massnahmen Lohnfortzahlung. Hierdurch stellen sich für Steuerzwecke davon ausgegangen, betroffen ist irrelevant sind für die An- diverse Fragen für Grenzgänger bzw. dass die Arbeit am Arbeitsort verrichtet zahl der Nichtrückkehrtage. Kehrt ein Nicht-Grenzgänger, welche nun im Rah- wurde, auch wenn dies aufgrund der Arbeitnehmer also während der Zeit, zu men der Verständigungsvereinbarung oben beschriebenen Massnahmen nicht der die Massnahmen zur Eindämmung zwischen Liechtenstein und der Schweiz der Fall war. der Pandemie gelten, nicht an seinen verbindlich geregelt wurden. Wohnort zurück, zählen diese Tage nicht Ebenso ändert es an der Eigenschaft als Nichtrückkehrtage. Wer ist von den Massnahmen als Grenzgänger nichts, wenn der Ar- betroffen? beitnehmer aufgrund der Massnahmen Der Arbeitgeber ist bei Nichtgrenzgän- Massnahmen zur Eindämmung der vorübergehend in dem Staat bleiben gern verpflichtet, eine Bescheinigung Pandemie können entweder gesetzlich muss, in dem sein Arbeitgeber ansässig über die Anzahl der Tage auszustellen, vorgeschrieben sein oder durch den ist und sein Arbeitgeber die anfallenden an denen der jeweilige Arbeitnehmer Arbeitnehmer angeordnet werden. Die Unterbringungskosten übernimmt. von den Massnahmen betroffen war. Die Massnahmen können von der Verrich- Bescheinigung muss schriftlich erfolgen tung der Arbeit am Wohnsitz (Home Nichtgrenzgänger: Anpassung der und Angaben zu den spezifischen Mass- Office) bis zur Schliessung der Arbeits- 45-Tage-Regelung nahmen (z.B. Home Office, Schliessung, stätte (z.B. von Restaurants für einen Für die Bestimmung, ob es sich bei etc.) enthalten. gewissen Zeitraum) reichen. Ebenso einem Arbeitnehmer um einen soge- beinhaltet sind Massnahmen, bei denen nannten «Nichtgrenzgänger» handelt, Für schweizerische Arbeitnehmer mit der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung wird analysiert, ob er an mehr als 45 liechtensteinischem Arbeitgeber, deren erbringt und dafür eine Lohnfortzahlung Tagen pro Kalenderjahr am Ende des Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit erhält. Arbeitstages aus beruflichen Gründen weniger als CHF 200’000 beträgt, ist es nicht an seinen Wohnort zurückkehren sinnvoll vor Jahresende zu prüfen, ob kann (sog. Nichtrückkehrtage). Ist ein sie als Nichtgrenzgänger qualifizieren Grenzgänger: Grundsätzlich keine Mitarbeiter durch die Massnahmen zur oder nicht. Bis zu dieser Erwerbsgrenze steuerlichen Auswirkungen Eindämmung der Pandemie betroffen, wird die liechtensteinische Erwerbs- Für Grenzgänger, die unter normalen wird die 45-Tages-Grenze entsprechend steuer mittels Quellensteuer abgegol- Umständen ihre Arbeit in den Räum- gekürzt. War ein Arbeitnehmer beispiels- ten. Will der Steuerpflichtige jedoch lichkeiten ihres Arbeitgebers verrichten weise während drei Monaten des Jahres höhere Abzüge (z.B. für einen langen und am Ende des Arbeitstages wieder 2020 dazu verpflichtet, seiner Tätigkeit Arbeitsweg) geltend machen, muss an ihren Wohnort im anderen Land im Home Office nachzugehen, verrin- nämlich ein Antrag auf ordentliche Be- zurückkehren, ändert sich steuerlich gert sich die Anzahl der notwendigen steuerung in Liechtenstein bis zum 31.12. nichts, auch wenn sie einen Teil ihrer Nichtrückkehrtage entsprechend von 45 des jeweiligen Kalenderjahres gestellt Arbeitstage aufgrund der Massnahmen auf 34 Tage (45 / 12 x (12 – 3)). werden.
Kurzarbeitsentschädigungen und andere staatliche Unterstützungs- leistungen Für Steuerzwecke gelten Kurzarbeitsent- schädigungen oder andere staatliche Unterstützungsleistungen unabhängig davon, ob sie direkt vom Staat oder indirekt über den Arbeitgeber bezahlt wurden, als Vergütungen für unselb- ständige Erwerbstätigkeit. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass die Entschädigungen wie regulärer Lohn besteuert werden. Dabei sollen die Steu- erbehörden jenen Sachverhalt zugrunde legen, der sich wahrscheinlich ohne die Massnahmen ergeben hätte. Qualifiziert ein Arbeitnehmer also als Nichtgrenz- gänger, gilt dies auch für die Besteue- rung der Entschädigungen sinngemäss. Zeitlicher Geltungsbereich Die Verständigungsvereinbarung gilt für den Zeitraum vom 11. März 2020 bis einschliesslich 31. Oktober 2020. Die Ver- einbarung verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern sie nicht von einem der beiden Vertrags- staaten gekündigt wird. Kontakte Michael Rupp Martina Benedetter, LL.M. Partner Tax Manager Grant Thornton AG Grant Thornton AG T +423 237 42 09 T +423 237 42 35 E michael.rupp@li.gt.com E martina.benedetter@li.gt.com ©2020 Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein – Alle Rechte vorbehalten. Grant Thornton Schweiz/Liechtenstein gehört zu Grant Thornton International Ltd (nachstehend «Grant Thornton International» genannt). Wird auf «Grant Thornton» Bezug genommen, ist darunter die Marke zu verstehen, unter der jede einzelne Gesellschaft tätig ist. Grant Thornton International und die Einzelgesellschaften sind jeweils rechtlich selbständige Unternehmen. Leistungen werden von den einzelnen Gesellschaften unabhängig voneinander erbracht, d.h. keine Einzelgesellschaft haftet für Leistungen oder Tätigkeiten einer anderen Einzelgesellschaft. Diese Übersicht dient ausschliesslich und alleine dem Zweck einer ersten Information. Sie beinhaltet weder einen Rat noch eine Empfehlung, noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keinerlei Haftung bezüglich des Inhalts übernommen. grantthornton.ch
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