Covid-19-Hilfen Schwerpunkt Gastro & Tourismus - Wirtschaftskammer Kärnten 17.12.2021 Wolfgang Kuttnig

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Covid-19-Hilfen Schwerpunkt Gastro & Tourismus - Wirtschaftskammer Kärnten 17.12.2021 Wolfgang Kuttnig
Covid-19-Hilfen
  Schwerpunkt Gastro & Tourismus

          KUNDE Wirtschaftskammer Kärnten
          DATUM 17.12.2021
PROJEKTBETREUER Wolfgang Kuttnig
Covid-19-Hilfen Schwerpunkt Gastro & Tourismus - Wirtschaftskammer Kärnten 17.12.2021 Wolfgang Kuttnig
Die Expertin

               Mag. Christiane Holzinger

                 Steuerberaterin

                 Unternehmensberaterin

                 Exportberaterin

                 Expertin für alternative
                 Finanzierung & Förderungen

                 Bundesvorsitzende der Jungen
                 Wirtschaft
Agenda

 Fixkostenzuschuss 800.000

 Verlustersatz I bis III

     Anträge, Voraussetzungen und Vorgehensweise

 Ausfallbonus I bis III

     Fristen, Details und Vorgehensweise
Eckdaten I: FKZ 800.000

 Umsatzausfall von mind. 30 % gegenüber Vergleichszeitraum 2019

 Der   Prozentsatz   des   Fixkostenzuschusses   ist   gleich   wie   der   prozentuelle
 Umsatzausfall

 Für max. 10 Betrachtungszeiträume zwischen 16.9.2020 und Ende Juni 2021

 zusätzliche Fixkostenarten wurden aufgenommen

 Max. EUR 1.800.000,- unter Einbeziehung bestimmter anderer Covid-Hilfen (Novelle
 seit Ende Jänner)

 Keine Auszahlung, wenn Zuschuss unter EUR 500,-

 Die Antragfrist für den FKZ 800.000 wurde bis 31. März 2022 verlängert
Eckdaten II: FKZ 800.000

  Pauschalzuschuss für Unternehmen mit weniger als EUR 120.000,- Jahresumsatz
  möglich

  Die erste Tranche umfasst 80 % des Zuschusses

  Auszahlung Tranche 2 bzw. Gesamtbetrag: 01.07.2021-31.03.2022

  Achtung Antrag fristgerecht stellen! Einmalige Fristverlängerung!

  Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline

  Steuerberater,   Wirtschaftsprüfer   oder   Bilanzbuchhalter   müssen   Umsatzentgang
  bestätigen (außer bei Pauschallösung und bei Zuschüssen unter EUR 36.000 Tranche 1)
Antragsteller/Nicht-Antragsteller

  Im Wesentlichen gleich wie bei FKZ 1

  Unzulässig, wenn Verlustersatz in Anspruch genommen wurde

  Unzulässig für November/Dezember wenn für den gesamten Monate der Umsatzersatz
  in Anspruch genommen wurde

  Tageweise Aliquotierung

  Auch Unternehmen können einen Antrag stellen, für die ein Sanierungsverfahren
  eröffnet wurde

  Es müssen schadensmindernde Maßnahmen gesetzt werden – Dokumentation!

  Unternehmen ohne Umsätze vor dem 16.9.2020 sind ausgeschlossen

  Achtung bei Finanzstrafen > EUR 10.0000
FKZ 800.000 & Verlustersatz

Betrachtungszeitraum

   16.9.2020 bis 30.6.2021

   Volle Kalendermonate Oktober 2020 bis Juni 2021

Pauschallösung Verlustersatz

   Für Unternehmen mit weniger als EUR 120.000,- Jahresumsatz

   Wenn das Unternehmen die überwiegende Einnahmequelle ist

   Der Zuschuss beträgt 30 % des Umsatzausfalls

   Kein Steuerberater notwendig
Vorgehensweise FKZ

 Finale   Buchhaltung      verwenden!      Auswertungen        2020/21     auf    Excelbasis    dem
 Vorjahresmonaten 2019 gegenüberstellen

 Zeitraum festlegen (Varianten Umsatzentgang prüfen!)
     es können bspw. bei Inanspruchnahme des Umsatzersatzes die Monate Jänner bis Juni 2021 festgelegt
     werden.

 Fixkosten prüfen – Verträge 2021, geänderte Kosten berücksichtigen, AVZ

 Abgrenzungen nicht vergessen (bspw. Jahreszahlungen Versicherungen)

 Unternehmerlohn prüfen (aktuellster Steuerbescheid)

 Monatliche Prüfung, ob Verlustersatz möglich!
Verlustersatz I

  Antragsfrist verlängert bis 31.3.2022

  Finale Zahlen sind nun die Antragsgrundlage!

  Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage. Bei Klein-
  oder    Kleinstunternehmen     erhöht   sich   die   Ersatzrate   auf      90%   der
  Bemessungsgrundlage.

  Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 10 Mio begrenzt.

  Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder
  Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.
Verlustersatz I
Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt. Verlust:
Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar & mittelbar zusammenhängenden
Aufwendungen des Unternehmens (jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen
Betrachtungszeiträume):

Erträge sind:
   Umsätze gemäß den für die Einkommens-              oder   Körperschaftsteuerveranlagung
   maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse
   Bestandsveränderungen
   Aktivierte Eigenleistungen
   Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen

Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 2 KStG,
ausgenommen
   Außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen)
   Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen
Verlustersatz I

Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit dieser nicht bereits
berücksichtigt wurde:

   Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte
   der     oben      genannten      Umsätze      in    den     antragsgegenständlichen
   Betrachtungszeiträumen betragen.

   Versicherungsleistungen

   Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19
   Krise geleistet werden (Epidemiegesetz)

   Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
Verlustersatz II
  Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis zu EUR 10 Millionen wurde um sechs
  Monate unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert.
  Anträge können spätestens bis 30. Juni 2022 eingebracht werden.
  Voraussetzung sind Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent.
  Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021
  entstanden sein.
  Für bis zu sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen.
  Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei
  Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der
  Bemessungsgrundlage.
  Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 10 Millionen begrenzt.
  Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen
  Antrag Tranche 1 bis 31.12.2021 grds möglich
  Die Tranche 2 kann bis 30.6.2022 beantragt bzw. der Verlustersatz abgerechnet
  werden.
  Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder
  Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.
Verlustersatz III
Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022 entstanden
sein.

Maximal drei Betrachtungszeiträume: Es können einer oder mehrere der folgenden
Betrachtungszeiträume ausgewählt werden:
   Betrachtungszeitraum 1: Jänner 2022;
   Betrachtungszeitraum 2: Februar 2022;
   Betrachtungszeitraum 3: März 2022.

Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die
Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich
zusammenhängen.

Das Unternehmen muss in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen
insgesamt einen Umsatzsatzausfall von mindestens 40% erleiden.

Beantragung voraussichtlich ab Jänner 2022 möglich.
Ausfallsbonus II
Es ist eine Beantragung für die Kalendermonate Juli 2021 – September 2021 möglich.
Beantragbar ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15.
des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats:

Juli 2021: 16.8.2021 – 15.11.2021 (Antragstellung nicht mehr möglich)
August 2021: 16.9.2021 – 15.12.2021
September 2021: 16.10.2021 – 15.01.2022

    Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent im herangezogenen Kalendermonat.
    Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und
    dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche
    heranzuziehen ist (10 – 40 Prozent).
    Bspw.   Werbung    20%   C;   Vermietung   bewegliche    Gegenstände   30%   B,   Messe-   und
    Kongressveranstalter 30% , Restaurants, Hotels, Cafés 40% A
    Der Ausfallsbonus II ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt
    Ausfallsbonus III und Kurzarbeit dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
Ausfallsbonus III

Es ist eine Beantragung von Kalendermonaten im Zeitraum von November 2021 – März 2022
möglich.

Bitte beachten Sie, dass für den Ausfallsbonus III geänderte Antragsfristen gelten. Der
Antrag     kann   bereits   ab    dem   10.   des   auf   den   Betrachtungszeitraum   folgenden
Kalendermonats      bis     zum   9.    des   auf   den   Betrachtungszeitraum   viertfolgenden
Kalendermonats gestellt werden:

November 2021: 10.12.2021 bis 09.03.2021

Dezember 2021: 10.01.2022 bis 09.04.2022

Jänner 2022: 10.02.2022 bis 09.05.2022

Februar 2022: 10.03.2022 bis 09.06.2022

März 2022: 10.04.2022 bis 09.07.2022
Ausfallsbonus III
Voraussetzung: Umsatzausfälle im jeweiligen Betrachtungszeitraum von mindestens

30 % im November 2021,

30 % im Dezember 2021,

40 % im Jänner 2022,

40 % im Februar 2022 und

40 % im März 2022.

    Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem
    jeweiligen   Prozentsatz,   der   gemäß   Branchenkategorisierung      (ÖNACE)   für   die   Branche
    heranzuziehen ist (10 – 40 %).

    Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt

    Ausfallsbonus III und Kurzarbeitshilfen dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums
    ergeben.

    Angabe im Antrag zwingend notwendig – Achtung; Antrag Ausfallsbonus III erst stellen, wenn die
    KUA-Beihilfen für den Betrachtungszeitraum gegenüber dem AMS abgerechnet wurden!
Antragsübersicht

Aktuell können folgende Anträge gestellt werden:

   Gewährung Fixkostenzuschuss 800.000 (Tranche 2)

   Verlustersatz (Tranche 2)

   Ausfallsbonus II August 2021 (bis 15.12)

   Ausfallsbonus II September 2021 (bis 15.01.)

   Ausfallsbonus III November 2021

   Verlängerung Verlustersatz (Tranche 1)

   Antrag zur Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage bei der Veranlagung 2019
   (Verlustrücktrag aus 2020)

WICHTIG: Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im
Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat
zurückbezahlt werden.
Take-away-Verbot auf Skihütten

Vom 24.12.2020 bis 19.5.2021 war die Abholung von Speisen und Getränken nur bei
solchen Gastronomiebetrieben zulässig die durch Gäste mit einem Kraftfahrzeug über
öffentliche Straßen erreichbar sind.

Das Take-away-Verbot war rechtswidrig. Diese Covid-Verordnung wurde durch den VfGH in
OÖ, Tirol und Vbg aufgehoben.
   Aufgrund der inhaltsgleichen Regelungen in allen bezughabenden LandesVO ist davon
   auszugehen, dass der VfGH für die Kärntner LandesVO ebenfalls eine Gesetzwidrigkeit
   konstatieren würde. Dies müsste jedoch erst noch vor den VfGH gebracht werden.
   Für Betriebe, die vom Take-away-Verbot betroffen waren, bestünde die Möglichkeit,
   Schadenersatzansprüche gegen das Land Kärnten aufgrund von Amtshaftung geltend
   zu machen.
   Problematik:    Bezifferung des Schadens und ggf. Rückzahlungen von CoV-19-
   Förderungen
Sonstiges

  Die Zuschüsse werden auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt

  In der Fördervereinbarung wird eine Vertragsstrafe vereinbart

  Nachträgliche     Prüfung   durch     das    Finanzamt,    z.B.     im   Rahmen      einer
  abgabenrechtlichen Prüfung

  Korrekturmeldungen (Zuschuss beantragt, aber Zuschuss steht nicht oder nicht in
  voller   Höhe   zu)   ermöglicht    keine   Korrekturen   von     Stammdaten   wie    z.B.
  Bankverbindung

  Achtung: Korrekturbetrag ist VOR der Einbringung der Meldung an die COFAG
  zurückzuzahlen.

  Der Ausfallsbonus ist für jedes beantragt Monat separat zu korrigieren.

  Alle Infos, Richtlinien und FAQs unter www.fixkostenzuschuss.at
Mag. Christiane Holzinger

   Start-up Stars GmbH              360°Business Planner GmbH
   Förderberatung                   Steuerberatung

   Karfreitstraße 17/1              Karfreitstraße 17/1
   9020 Klagenfurt                  9020 Klagenfurt
   Tel.: 0463/348388-16             Tel.: 0463/348388-10

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   Web: www.startupstars.at         Web: www.360planner.at
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