Covid-19-Hilfen Schwerpunkt Gastro & Tourismus - Wirtschaftskammer Kärnten 17.12.2021 Wolfgang Kuttnig
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Covid-19-Hilfen Schwerpunkt Gastro & Tourismus KUNDE Wirtschaftskammer Kärnten DATUM 17.12.2021 PROJEKTBETREUER Wolfgang Kuttnig
Die Expertin Mag. Christiane Holzinger Steuerberaterin Unternehmensberaterin Exportberaterin Expertin für alternative Finanzierung & Förderungen Bundesvorsitzende der Jungen Wirtschaft
Agenda Fixkostenzuschuss 800.000 Verlustersatz I bis III Anträge, Voraussetzungen und Vorgehensweise Ausfallbonus I bis III Fristen, Details und Vorgehensweise
Eckdaten I: FKZ 800.000 Umsatzausfall von mind. 30 % gegenüber Vergleichszeitraum 2019 Der Prozentsatz des Fixkostenzuschusses ist gleich wie der prozentuelle Umsatzausfall Für max. 10 Betrachtungszeiträume zwischen 16.9.2020 und Ende Juni 2021 zusätzliche Fixkostenarten wurden aufgenommen Max. EUR 1.800.000,- unter Einbeziehung bestimmter anderer Covid-Hilfen (Novelle seit Ende Jänner) Keine Auszahlung, wenn Zuschuss unter EUR 500,- Die Antragfrist für den FKZ 800.000 wurde bis 31. März 2022 verlängert
Eckdaten II: FKZ 800.000 Pauschalzuschuss für Unternehmen mit weniger als EUR 120.000,- Jahresumsatz möglich Die erste Tranche umfasst 80 % des Zuschusses Auszahlung Tranche 2 bzw. Gesamtbetrag: 01.07.2021-31.03.2022 Achtung Antrag fristgerecht stellen! Einmalige Fristverlängerung! Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter müssen Umsatzentgang bestätigen (außer bei Pauschallösung und bei Zuschüssen unter EUR 36.000 Tranche 1)
Antragsteller/Nicht-Antragsteller Im Wesentlichen gleich wie bei FKZ 1 Unzulässig, wenn Verlustersatz in Anspruch genommen wurde Unzulässig für November/Dezember wenn für den gesamten Monate der Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde Tageweise Aliquotierung Auch Unternehmen können einen Antrag stellen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde Es müssen schadensmindernde Maßnahmen gesetzt werden – Dokumentation! Unternehmen ohne Umsätze vor dem 16.9.2020 sind ausgeschlossen Achtung bei Finanzstrafen > EUR 10.0000
FKZ 800.000 & Verlustersatz Betrachtungszeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 Volle Kalendermonate Oktober 2020 bis Juni 2021 Pauschallösung Verlustersatz Für Unternehmen mit weniger als EUR 120.000,- Jahresumsatz Wenn das Unternehmen die überwiegende Einnahmequelle ist Der Zuschuss beträgt 30 % des Umsatzausfalls Kein Steuerberater notwendig
Vorgehensweise FKZ Finale Buchhaltung verwenden! Auswertungen 2020/21 auf Excelbasis dem Vorjahresmonaten 2019 gegenüberstellen Zeitraum festlegen (Varianten Umsatzentgang prüfen!) es können bspw. bei Inanspruchnahme des Umsatzersatzes die Monate Jänner bis Juni 2021 festgelegt werden. Fixkosten prüfen – Verträge 2021, geänderte Kosten berücksichtigen, AVZ Abgrenzungen nicht vergessen (bspw. Jahreszahlungen Versicherungen) Unternehmerlohn prüfen (aktuellster Steuerbescheid) Monatliche Prüfung, ob Verlustersatz möglich!
Verlustersatz I Antragsfrist verlängert bis 31.3.2022 Finale Zahlen sind nun die Antragsgrundlage! Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 10 Mio begrenzt. Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.
Verlustersatz I Dem Verlustersatz wird der Verlust der Betrachtungszeiträume zu Grunde gelegt. Verlust: Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar & mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens (jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume): Erträge sind: Umsätze gemäß den für die Einkommens- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse Bestandsveränderungen Aktivierte Eigenleistungen Sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 2 KStG, ausgenommen Außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen
Verlustersatz I Der so ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit dieser nicht bereits berücksichtigt wurde: Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der oben genannten Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen. Versicherungsleistungen Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise geleistet werden (Epidemiegesetz) Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit
Verlustersatz II Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis zu EUR 10 Millionen wurde um sechs Monate unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert. Anträge können spätestens bis 30. Juni 2022 eingebracht werden. Voraussetzung sind Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent. Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 entstanden sein. Für bis zu sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage. Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 10 Millionen begrenzt. Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen Antrag Tranche 1 bis 31.12.2021 grds möglich Die Tranche 2 kann bis 30.6.2022 beantragt bzw. der Verlustersatz abgerechnet werden. Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.
Verlustersatz III Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022 entstanden sein. Maximal drei Betrachtungszeiträume: Es können einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume ausgewählt werden: Betrachtungszeitraum 1: Jänner 2022; Betrachtungszeitraum 2: Februar 2022; Betrachtungszeitraum 3: März 2022. Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Das Unternehmen muss in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzsatzausfall von mindestens 40% erleiden. Beantragung voraussichtlich ab Jänner 2022 möglich.
Ausfallsbonus II Es ist eine Beantragung für die Kalendermonate Juli 2021 – September 2021 möglich. Beantragbar ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats: Juli 2021: 16.8.2021 – 15.11.2021 (Antragstellung nicht mehr möglich) August 2021: 16.9.2021 – 15.12.2021 September 2021: 16.10.2021 – 15.01.2022 Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent im herangezogenen Kalendermonat. Die Höhe des Ausfallsbonus II ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche heranzuziehen ist (10 – 40 Prozent). Bspw. Werbung 20% C; Vermietung bewegliche Gegenstände 30% B, Messe- und Kongressveranstalter 30% , Restaurants, Hotels, Cafés 40% A Der Ausfallsbonus II ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt Ausfallsbonus III und Kurzarbeit dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
Ausfallsbonus III Es ist eine Beantragung von Kalendermonaten im Zeitraum von November 2021 – März 2022 möglich. Bitte beachten Sie, dass für den Ausfallsbonus III geänderte Antragsfristen gelten. Der Antrag kann bereits ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats gestellt werden: November 2021: 10.12.2021 bis 09.03.2021 Dezember 2021: 10.01.2022 bis 09.04.2022 Jänner 2022: 10.02.2022 bis 09.05.2022 Februar 2022: 10.03.2022 bis 09.06.2022 März 2022: 10.04.2022 bis 09.07.2022
Ausfallsbonus III Voraussetzung: Umsatzausfälle im jeweiligen Betrachtungszeitraum von mindestens 30 % im November 2021, 30 % im Dezember 2021, 40 % im Jänner 2022, 40 % im Februar 2022 und 40 % im März 2022. Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche heranzuziehen ist (10 – 40 %). Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt Ausfallsbonus III und Kurzarbeitshilfen dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben. Angabe im Antrag zwingend notwendig – Achtung; Antrag Ausfallsbonus III erst stellen, wenn die KUA-Beihilfen für den Betrachtungszeitraum gegenüber dem AMS abgerechnet wurden!
Antragsübersicht Aktuell können folgende Anträge gestellt werden: Gewährung Fixkostenzuschuss 800.000 (Tranche 2) Verlustersatz (Tranche 2) Ausfallsbonus II August 2021 (bis 15.12) Ausfallsbonus II September 2021 (bis 15.01.) Ausfallsbonus III November 2021 Verlängerung Verlustersatz (Tranche 1) Antrag zur Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage bei der Veranlagung 2019 (Verlustrücktrag aus 2020) WICHTIG: Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.
Take-away-Verbot auf Skihütten Vom 24.12.2020 bis 19.5.2021 war die Abholung von Speisen und Getränken nur bei solchen Gastronomiebetrieben zulässig die durch Gäste mit einem Kraftfahrzeug über öffentliche Straßen erreichbar sind. Das Take-away-Verbot war rechtswidrig. Diese Covid-Verordnung wurde durch den VfGH in OÖ, Tirol und Vbg aufgehoben. Aufgrund der inhaltsgleichen Regelungen in allen bezughabenden LandesVO ist davon auszugehen, dass der VfGH für die Kärntner LandesVO ebenfalls eine Gesetzwidrigkeit konstatieren würde. Dies müsste jedoch erst noch vor den VfGH gebracht werden. Für Betriebe, die vom Take-away-Verbot betroffen waren, bestünde die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegen das Land Kärnten aufgrund von Amtshaftung geltend zu machen. Problematik: Bezifferung des Schadens und ggf. Rückzahlungen von CoV-19- Förderungen
Sonstiges Die Zuschüsse werden auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt In der Fördervereinbarung wird eine Vertragsstrafe vereinbart Nachträgliche Prüfung durch das Finanzamt, z.B. im Rahmen einer abgabenrechtlichen Prüfung Korrekturmeldungen (Zuschuss beantragt, aber Zuschuss steht nicht oder nicht in voller Höhe zu) ermöglicht keine Korrekturen von Stammdaten wie z.B. Bankverbindung Achtung: Korrekturbetrag ist VOR der Einbringung der Meldung an die COFAG zurückzuzahlen. Der Ausfallsbonus ist für jedes beantragt Monat separat zu korrigieren. Alle Infos, Richtlinien und FAQs unter www.fixkostenzuschuss.at
Mag. Christiane Holzinger Start-up Stars GmbH 360°Business Planner GmbH Förderberatung Steuerberatung Karfreitstraße 17/1 Karfreitstraße 17/1 9020 Klagenfurt 9020 Klagenfurt Tel.: 0463/348388-16 Tel.: 0463/348388-10 E-Mail: office@startupstars.at E-Mail: office@360planner.at Web: www.startupstars.at Web: www.360planner.at
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