COVID-19-Schnelltestzentren - Hinweise zu Aufbau und Betrieb - BBK
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COVID-19-Schnelltestzentren Hinweise zu Aufbau und Betrieb April 2021 BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben.
3 COVID-19-Schnelltestzentren Hinweise zu Aufbau und Betrieb Autor: Jürgen Schreiber für BBK Grafiken und Titelbild: Jürgen Schreiber privat Ausgabe: 1.0 Stand: April 2021
• COVID-19-Schnelltestzentren • Inhaltsverzeichnis 4 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung .......................................................................................................................................................................................... 5 2. Abläufe in einem Testzentrum für Antigen-Schnelltests ......................................................................................... 6 2.1. Anmeldeverfahren ............................................................................................................................................................ 6 2.2. Eingang ................................................................................................................................................................................... 6 2.3. Rezeption ............................................................................................................................................................................... 7 2.4. Warten auf Testung .......................................................................................................................................................... 7 2.5. Schnelltestung ..................................................................................................................................................................... 7 2.6. Warten auf Testergebnis ................................................................................................................................................ 8 2.7. Übergabe Testergebnis .................................................................................................................................................... 8 2.8. Ausgang .................................................................................................................................................................................. 9 3. Aufbau und Betrieb eines Schnelltestzentrums ...........................................................................................................10 3.1. Einrichtung und Infrastruktur..................................................................................................................................10 3.2. Personal ................................................................................................................................................................................13 3.3. Betrieb und funktioneller Ablauf ............................................................................................................................14 3.4 Logistik ..................................................................................................................................................................................15 3.5 Dokumentation und EDV ...........................................................................................................................................16 3.6 Leitung und Steuerungsaufgaben ...........................................................................................................................16 4 Quellenangaben............................................................................................................................................................................18
• COVID-19-Schnelltestzentren • Inhaltsverzeichnis 5 1. Einleitung Durch das mittlerweile gut etablierte Angebot an Antigen-Schnelltests für eine präventive Covid-19- Testung für Personen ohne akute Symptomatik bietet sich eine weitere Möglichkeit, hemmend auf die Ausbereitung des Corona-Virus einzuwirken. Das kann sich begünstigend auf die Lockerung von derzeitig gültigen Maßnahmen des gesundheitlichen Krisenmanagements in Deutschland auswirken und damit der Bevölkerung eine Rückkehr zur weniger eingeschränkten Gestaltung des täglichen Lebens erleichtern. Daher entstehen vielerorts Einrichtungen zur Durchführung von Probenahmen (Abstrichen) für Antigen-Schnelltests, sogenannte Schnelltestzentren, um flächendeckend und zeitnah ein solches Testangebot sicherstellen zu können. Allerdings muss herausgestellt werden, dass ein negatives Ergebnis eines Schnelltests nicht allgemeine Hygienemaßnahmen oder jeweils festgelegte Infektionsschutzmaßnahmen ersetzt. So ist z.B. nach RKI-Empfehlung das Verhalten nach der AHA+L-Regel [1], also: - Abstand (Mindestabstand 1,5m) - Hygiene (Husten- und -Niesetikette, häufiges Händewaschen, Gesicht nicht berühren) - Im Alltag Masken tragen (in bestimmten öffentlichen Bereichen) - Lüften auch unabhängig von der Durchführung von Schnelltests beizubehalten. Jeder durchgeführte Antigen- Schnelltest ist eine Momentaufnahme, also hat ein negatives Ergebnis auch nur für einen begrenzten Zeitraum Gültigkeit. Das RKI schreibt dazu im Epidemiologischen Bulletin [2], dass es durchaus möglich ist, dass eine Person mit einem negativen Antigentestergebnis bereits am darauffolgenden Tag, bei gestiegener Viruslast im Nasen-Rachenraum, ein positives Testergebnis bekommt. Dieses Dokument soll Verantwortlichen und Mitarbeitenden von Schnelltestzentren, aber auch in Behörden, Institutionen und Organisationen, unterstützende Hinweise für Aufbau, Einrichtung und Betrieb einer solchen Einrichtung geben. Dabei wird an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass diese Hinweise lediglich einen empfehlenden Charakter haben können und den aktuellen Wissens- bzw. Erfahrungsstand zum Zeitpunkt der Erstellung diese Dokumentes wiedergeben, da sich Rahmenbedingungen aufgrund der aktuellen dynamischen Lage verändern können und daher Anpassungen durch die zuständigen Behörden notwendig werden können. Auf Basis der Corona-Testverordnung des Bundesministerium für Gesundheit [3] und der Nationalen Teststrategie SARS-Cov-2 [4] vom März 2021, die den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Testung in Bezug auf deinen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 regeln, haben die Länder jeweils Allgemeinverfügungen zur Umsetzung erlassen und diese im Regelfall in Anlagen dazu konkretisiert. Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, Verfahren und Mittel im Zusammenhang mit Schnelltestzentren je nach Landeserlasslage variieren. Bitte informieren Sie sich daher über die bei Ihnen vor Ort geltenden relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Folgenden wird beispielhaft auf die Regelungen des Landes Niedersachsens verwiesen [5]. Darüberhinausgehende rechtliche Regelungen für ein pflichtgemäßes Handeln als Betreibende, Führungspersonen und Mitarbeitende gelten uneingeschränkt und werden hier nicht behandelt. Weiterhin gibt diese Unterlage Bürgerinnen und Bürgern orientierende Informationen über den Verlauf eines Antigen-Schnelltest in einem entsprechenden Schnelltestzentrum. Im nachfolgenden Kapitel 2 wird eine Übersicht der Abläufe in einem Antigen-Schnelltestzentrum gegeben. Das Kapitel 3 beinhaltet Hinweise zu dessen Aufbau und Betrieb. Im Kapitel 4 werden Quellenangaben mit Angaben der entsprechenden Internetlinks gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um allgemeine Hinweise handelt, die bei der konkreten Planung eines Testzentrums helfen können.
6 2. Abläufe in einem Testzentrum für Antigen-Schnelltests Abb 1: Ablauf des Testprozesses im Schnelltestzentrum 2.1. Anmeldeverfahren Aufgrund der gesellschaftlichen und regionalen Bedingungen kann es zu einer Vielzahl von zu testenden Personen bei noch nicht ausreichender Kapazität an Testzentren kommen, so dass ein Anmeldeverfahren für Schnelltests notwendig wird, um Wartezeiten und eine Ansammlung von Menschen zu verhindern. Ein weiterer Grund für die Notwendigkeit eines Anmeldeverfahrens kann beispielsweise die Integration von Schnelltestzentren in andere Einrichtungen wie Arztpraxen oder Apotheken sein. In diesen Fällen muss eine Trennung der zu testenden Personen von anderen Nutzenden der Einrichtung erfolgen. Anmeldeverfahren können analog durch Direktanruf oder Anruf in einem Servicecenter erfolgen. Ein andere Möglichkeit ist die digitale Terminvergabe z.B. über Internet. In digitalen Verfahren werden oft sogenannte Ticket-Systeme verwand, bei denen die zu testenden Person nach Dateneingabe einen digitalen Code erhält, der im Schnelltestzentrum auch zur Dokumentation des Test mit Testergebnis weiterverwendet wird. Welche Anmeldeverfahren in einem jeweiligen Schnelltestzentrum gelten, wird im Regelfall in öffentlichen Medien von zuständigen Behörden oder vom Schnelltestzentrum selbst bekannt gegeben. 2.2. Eingang Schnelltestzentren können in bestehenden Gebäuden oder in spontan hierfür errichteten Mobilbauten wie Zelten oder Containeranlagen eingerichtet werden. Auf dem gesamten Gelände eines Testzentrums, wie auch innerhalb der Gebäude gelten die AHA+L-Regeln. Es ist gemäß RKI [1] mindestens ein medizinischer Mund-Nasenschutz zu tragen. Ein übliches Verfahren ist, dass sich aus Gründen des Infektionsschutzes und, bedingt durch den organisatorischen Ablauf des Testzentrums, nur eine bestimmte Personenzahl darin aufhalten kann. Für Wartende vor dem Eingang in das Testzentrum ist die Einhaltung der Abstandsregel von mindestens 1,5 m erforderlich. Kennzeichnungen dieser Abstände z.B. mit Bodenmarkierungen helfen bei der Orientierung [5].
7 Weiterhin sollen die Verkehrswege in einem Schnelltestzentrum so gestaltet sein, dass ein Begegnungsverkehr von Personen vermieden wird (= Einbahnstraßenverkehr). Aufenthaltsbereiche für zu testende Personen sollen von Funktionsbereichen wie Testbereich, Auswertebereich oder Lagern und Aufenthalts- und Sozialbereichen von Mitarbeitenden strikt getrennt sein. Personen mit Fieber und/oder Erkältungssymptomen gehören nicht in ein Schnelltestzentrum. Sie sollten sich zur Abklärung einer möglichen Covid-19-Infektion in ärztliche Behandlung begeben. Hier oder durch das zuständige Gesundheitsamt erhalten sie weitere Verhaltenshinweise. Im Eingangsbereich eines Schnelltestzentrums werden geeignete Maßnahmen durchgeführt, um Personen vor ihrem tatsächlichen Eintritt auf Erkältungssymptomatik zu überprüfen. Oftmals werden Infrarot-Fiebermessung und eine Befragung durch Mitarbeitende in Persönlicher Schutzausstattung durchgeführt. Bei vorliegenden Symptomen informieren die Mitarbeiter die betroffene Person über die Notwendigkeit einer Abklärung durch einen Arzt. Nach dem Eintritt gelten im gesamten Schnelltestzentrum die AHA+L Regeln und ggf. darüber- hinausgehende besondere Hygienemaßnahmen (z.B. die verpflichtende Nutzung der bereit gestellten Handdesinfektionsspender). Hierüber sollten zu testende Personen z.B. durch Infotafeln, Aushänge oder Informationsgespräche im Eingangsbereich informiert werden. 2.3. Rezeption Hier sollen die für die Durchführung und Dokumentation eines Antigen-Schnelltests erforderlichen Daten aufgenommen und alle administrativen Angelegenheiten bearbeitet werden. Zu testende Personen müssen sich mit gültigen Ausweisdokumenten (z.B. Personalausweis oder Reisepass) ausweisen und ihre erforderlichen persönlichen Daten in vorbereitete Formulare eintragen (ggf. EDV-unterstützt und mit Unterstützung durch die Mitarbeitenden). Datenschutzerklärungen werden ausgefüllt. Informationen zu Testverlauf und Testergebnis werden gegeben und zu testende Personen erklären sich schriftlich darüber informiert, dass eine Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt im Falle eine positiven Testung durch das Testzentrum besteht. 2.4. Warten auf Testung Zur Sicherstellung des Infektionsschutzes für zu testende Personen und Mitarbeitende hält sich im anschließenden Funktionsbereich für den Schnelltest und dessen Auswertung nur eine begrenzte Anzahl von Personen auf. Diese Zahl definiert sich aus der Kapazität zeitgleicher Testungen, durch die Raumgröße und -einrichtung und die festgelegten Abstands- und Hygieneregeln. Um hier sinnvoll steuern zu können, wird nahe des Eingangs und der Rezeption ein Wartebereich eingerichtet, aus dem wartende Personen für die Probenahme abgerufen werden. Auch hier müssen die AHA-L Regeln eingehalten werden. 2.5. Schnelltestung Nach dem Abruf aus dem Wartebereich betritt die zu testende Person den Testbereich. Damit die hier erforderlichen besonderen Anforderungen an Infektionsschutz und Arbeitsschutz umgesetzt werden können, wird das Probenahmepersonal genaue Anweisungen geben. Die zu testende Person wird
8 gebeten, an einer vorgegebenen Stelle Platz zu nehmen. Dabei soll sie möglichst keine Gegenstände oder Oberflächen im Raum berühren. Aufgrund der für den Abstrich notwendigen Unterschreitung der Mindestabstände ist die probenehmende Person mit einer besonderen Infektionsschutzkleidung wie z.B. einem Einmaloverall oder einem Einmalkittel bekleidet und trägt, neben einer partikelfiltrierenden Maske (z.B. FFP2), noch eine Schutzbrille oder ein Visier sowie medizinische Einmalhandschuhe. Die probenehmende Person erklärt den Verlauf des Abstrichs. Das erforderliche Material liegt direkt in für sie greifbarer Nähe bereit. Direkt vor Beginn des Abstriches nimmt die zu testende Person den eigenen Mund-Nasenschutz ab. Jetzt erfolgt der Abstrich nasal und/oder oral und der weitere Umgang damit zur Auswertung des Tests gemäß der Herstellervorgaben des Test-Sets. Der Mund-Nasenschutz wird von der zu testenden Person sofort anschließend wieder aufgesetzt, während die probenehmende Person den Probenträger des Abstrich sichert. Anschließend wird das Teststäbchen von der probenehmenden Person in die vorbereitete Kontroll- Lösung getaucht, die anschließend auf den Auswertungsträger getropft wird. Der Test wird danach an einem dafür vorgesehen Ort abgelegt, um nach der vom Hersteller vorgegebenen Wartezeit abgelesen werden zu können. Der Auswertungsträger sollte dabei möglichst von der testenden Person nicht berührt oder bewegt werden, um eine Verfälschung des Testergebnisses zu verhindern. Nach jeder zu testenden Person werden die Handschuhe gewechselt, um eine mögliche Virenverschleppung zu vermeiden. Anschließend wird die getestete Person gebeten, den Raum wieder zu verlassen. Alle Kontaktflächen werden desinfiziert und für den nachfolgenden Testzyklus vorbereitet. Erst dann kann die nächste Person aus dem Wartebereich abgerufen werden. 2.6. Warten auf Testergebnis Die Auswertung des Antigen-Schnelltestes dauert ca. 15-20 Minuten. Für den Fall, dass das Testergebnis persönlich bekannt gegeben und nicht elektronisch (z.B. via E-Mail) übertragen wird, stehen ein anderer Warteraum oder ein Freibereich außerhalb des Testzentrums nach erfolgtem Schnelltest zur Verfügung, in dem Wartende wieder alle Hygiene- und Infektionsschutzregeln einhalten müssen. Bei elektronischer Übermittlung des Testergebnisses sollen getestete Personen das Testzentrum zügig wieder über den Ausgang verlassen, wenn alle Formalien erledigt sind. 2.7. Übergabe Testergebnis Die Übergabe des Testergebnisses vor Ort erfolgt durch Mitarbeitende des Schnelltestzentrums an die jeweilige getestete Person individuell, persönlich und mit einem schriftlichen Testbericht. Dafür sollte die getestete Person in einen separaten Raum geführt werden, der die Vertraulichkeit des Gespräches sicherstellt. Im Falle einer Positivtestung mit einem Antigen-Schnelltest wird über den weiteren notwendigen Handlungsablauf informiert. Gemäß § 6 IfSG besteht eine Meldepflicht als Krankheitsverdacht an das zuständige Gesundheitsamt durch das Testzentrum. Die positiv getestete Person selbst muss sich unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben, bis das zuständige Gesundheitsamt sich bei ihr meldet
9 und über weitere Maßnahmen informiert. Möglicherweise kann das bis zum nächsten Werktag dauern. Ein PCR-Test wird ebenfalls erforderlich. Kann der nicht vom Schnelltestzentrum durchgeführt oder organisiert werden, wird empfohlen mit dem Hausarzt in Verbindung zu treten. In seltenen Fällen kann auch ein Corona-Antigen-Schnelltest ungültig verlaufen und das Testergebnis nicht eindeutig abzulesen sein. Dann muss der Test, möglichst gleich vor Ort, wiederholt werden. 2.8. Ausgang Getestete Personen verlassen hier das Testzentrum. Aufgrund des empfohlenen Einbahnstraßen- systems kollidiert der Ausgang nicht mit dem Eingangsbereich. Darum sollten z.B. Angehörige hier außerhalb des Testzentrums auf die getesteten Personen warten.
10 3. Aufbau und Betrieb eines Schnelltestzentrums Abb. 2: Aufbau und Betrieb des Schnelltestzentrum müssen den Ablauf für zu testende Personen sicherstellen. Beim Aufbau und Betrieb eines Schnelltestzentrums ist durch die verantwortliche Leitung eine Vielzahl von Vorgaben und Hinweisen zu berücksichtigen. 3.1. Einrichtung und Infrastruktur Die externe Infrastruktur um das Schnelltestzentrum herum sollte so gestaltet sein, dass es gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Bei groß dimensionierten Zentren sollten im Umfeld ausreichend Parkmöglichkeiten bestehen, damit auch bei maximal möglicher Auslastung kein Verkehrsstau in den zu- und abführenden Straßen entstehen kann. Werden solche Testzentren in bestehenden Veranstaltungsstätten oder großen Messehallen eingerichtet, verfügen diese oft über eine zweckdienliche Infrastruktur an Sozialräumen, Energie- und Medienversorgung, Ein- und Ausgängen und auch sicherheitstechnischer Einrichtungen. Auch bestehen für diese Gebäude aufgrund ihres originären Betriebes bereits umfängliche behördliche Betriebsgenehmigungen, die oftmals eine Nutzung als Testzentrum bereits zulassen. Derartige Liegenschaften müssen aber auf die Nutzung als Testzentrum optimiert werden. Z. B. müssen Abtrennungen oder Einbauten aufgebaut werden, um Testbereiche und Arbeits-/Sozialräume für Mitarbeitende aufzubauen und von den Aufenthaltsräumen und Verkehrsflächen für zu testende Personen zu trennen. Weiterhin ist eine „Einbahnstraßenregelung“ zielführend einzurichten, um Begegnungskontakte weitgehend zu reduzieren. Hierzu ist eine Zusammenarbeit mit dem Betreiber der originären Funktionsstätte (z.B. Messehalle) zu empfehlen. Für die Umsetzung dieser Anpassungen ist die Inanspruchnahme von Unternehmen des Messe- und Veranstaltungsbau empfehlenswert. Anpassungen an die jahreszeitlichen Witterungsbedingungen können notwendig werden. Heizungs- und Lüftungsanlagen müssen ggf. angepasst werden und Witterungsschutzbauten (z.B. Zelte) vor den bestehenden Gebäuden können notwendig werden, wenn innerhalb der Gebäude nicht ausreichend dimensionierte Verkehrswege zur Sicherstellung von Abstandsregeln und Infektionsschutz für
11 wartende Personen gegeben sind. Wenn eine Entzerrung von Wartesituationen im Zulauf auf ein Schnelltestzentrum notwendig wird, ist das oft nur mit einer Terminorganisation und Anmeldeverfahren möglich. Hierfür sowie für sichergestellte Dokumentation und alle Informations- und Kommunikationsaufgaben ist eine ausreichend dimensionierte und sichere Informations- und Kommunikations-Infrastruktur nötig. Die funktionelle Raumordnung und die sinnvolle Ressourcen- und Ablaufplanung eines Testzentrums setzen zunächst eine kapazitative Planungsvorgabe voraus. Je mehr Personen zeitgleich getestet werden sollen, desto umfangreicher werden dafür die Betriebseinrichtungen, aber auch alle weiteren Ressourcen und Schutzmaßnahmen für Personal und Betriebsabläufe ausgelegt sein müssen. In der Anlage zur Niedersächsischen Allgemeinverfügung zur vorläufigen Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der „Coronavirus-Testverordnung“ des BMG vom 7. März 2021“ [3] werden beispielsweise Mindestanforderungen an Teststellen zur Anwendung von SARS- CoV-2-Antigen-Schnelltests definiert. Hierdurch soll größtmöglicher Freiraum zur Ausgestaltung von Testzentren erhalten bleiben. Es ist zu beachten, dass auch die anderen Bundesländer vergleichbare Dokumente veröffentlicht haben. Dementsprechend ist das jeweilig gültige Dokument ausschlaggebend. Eine Randbemerkung im o.g. Dokument stellt fest, dass diese Mindestanforderungen nicht eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz ersetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber dadurch nicht von der Pflicht entbunden werden, gemäß Arbeitsschutzgesetz und im Besonderen entsprechend der geltenden Fassung der Corona-Arbeits-Schutzverordnung und der Corona- Arbeitsschutzregel eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dadurch können ggf. über diese Mindestanforderungen hinaus weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Infrastruktur eines Schnelltestzentrums können wie folgt zusammengefasst werden: - Bei der Planung eines Testzentrums sind baurechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Ggf. sind mit den Behörden Duldungen von Nutzungsänderungen abzustimmen. - Die Größe der Räumlichkeiten muss dem zu erwartenden Testaufkommen entsprechend bemessen sein. - Es muss die Möglichkeit zur regelmäßigen Lüftung bestehen und genutzt werden [6]. Alternativ können Luftfiltergeräte eingesetzt werden. Bei Umluftsystemen müssen HEPA-H13 oder H14- Schwebstoff-Filter eingesetzt werden. - Barrierefreiheit muss gegeben sein oder durch Ersatzmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass Menschen mit einer Behinderung das Angebot diskriminierungsfrei nutzen können. - Der Wartebereich muss vom Testbereich abgetrennt sein und mindestens einen Sichtschutz zum Testbereich haben. - Im Eingangs, am „Check-In (Rezeption) und im Wartebereich muss der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen eingehalten werden können. In größeren Einheiten, die gleichzeitig von mehreren Personen genutzt werden, sind dafür ggf. Wegführungen zu markieren die Möblierung dahingehend auszugestalten. - Im Testbereich muss es genügend Arbeitsflächen für die Bereitstellung der Testmaterialien, Durchführung des Tests und davon getrennt für die Ablage der Tests zur Auswertung geben. Dazu sind ausreichend Bewegungsflächen für mindestens 2 Personen unter Einhaltung der Abstandsregel einzuplanen. Um einen größeren Durchsatz an Testungen zu ermöglichen, muss der Testbereich entsprechend des größeren Personalansatzes und möglicher paralleler Testungen erweitert werden. - Oberflächen, Möbel und Böden im Testraum müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln entsprechend des jeweiligen Hygieneplans abwischbar sein.
12 - Für gebrauchte Schnelltests, die in Testzentren im Zusammenhang mit der Eindämmung von Covid-19 anfallen, ist davon auszugehen, dass sie nicht als gefährliche Abfälle eingestuft und mit den üblichen Abfällen entsorgt werden. [7] Es sollten dementsprechend Sammelbehälter mit dickwandigem Müllsack oder mit Doppelsack-Methode aufgestellt werden. - Weiterhin müssen mindestens folgende Aushänge und Arbeitsanweisungen im Testzentrum vorgehalten werden: Verhalten von Personen zur Hygiene, Abstandeinhaltung und Wegeführung Brandschutzordnung Teil A gemäß DIN 14096 Verhalten und Prozedere nach festgestelltem positivem Testergebnis Korrekte Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung für Mitarbeitende Hygieneplan mit Hygienemaßnahmen und Desinfektion des Arbeitsplatzes Arbeitsanweisung zur sachgerechten Probenahme Betriebsanweisung gemäß §14 Biostoffverordnung Selbstverständlich kann die Leitung eines Testzentrums über rechtliche Anforderungen hinausgehende Informationen und Arbeitsanweisungen erstellen und vorhalten. Aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten, ein Schnelltestzentrum autark zu betreiben, oder in eine bestehende andere geeignete Einrichtung zu integrieren, muss in der Planungsphase eine an die tatsächlichen Gegebenheiten und funktionellen Handlungsabläufe angepasste Einrichtung/Möblierung der unterschiedlichen Bereiche unter Berücksichtigung der Hygienevorgaben erfolgen.
13 Abb. 3: Musteraufbau eines Schnelltestzentrums 3.2. Personal In der bereits beispielhaft erwähnten niedersächsischen Anlage zur Allgemeinverfügung zur Durchführung von Bürgertestungen [5] sind auch Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung gestellt. Betreibende Personen eines Schnelltestzentrums müssen über Qualifikationen und Erfahrungen (s. u.) verfügen, die erwarten lassen, dass die Einhaltung der Vorgaben aus der Coronavirus-Testverordnung gewährleistet ist. Ist eine Testzentrum betreibende Person selbst nicht in einem Gesundheitsberuf ausgebildet, oder weist sie nicht anders die entsprechende Fachkunde nach, so muss diese Expertise durch andere Mitarbeitende nachgewiesen werden, oder durch einen Kooperationsvertrag sichergestellt werden. Fachkundig ist, wer eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich der Humanmedizin, sowie im Gesundheits- und Rettungswesen hat. Ärzt*innen, Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Rettungsassistent*innen sind Beispiele. Darüber hinaus werden mit Verweis auf § 4 Abs. 2 MPBetreibV sonstige Personen genannt, die die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben. Als Testpersonal sind nachweislich fachkundige Personen mit einer medizinischen Ausbildung. einzusetzen. Es kann auch Personal eingesetzt werden, das insbesondere im Verfahren nach § 12 Abs. 4 der Coronavirus-Testverordnung von fachkundigen Personen geschult wurde. Als Schulungsumfang wird genannt: - Sicherheitsbewusstsein für Hygiene, Kenntnisse der Anatomie und Einfühlungsvermögen im Umgang mit Menschen schaffen. - Praktische Übungen zur sachgerechten Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung, z.B. richtiges An- und Ablegen, Händedesinfektion, Reinigen, Entsorgen - Praktische Übungen zur sachgerechten Anwendung des verkehrsfähigen Tests, z.B. Hygienemaßnahmen, richtige und umsichtige Abstrichnahme und Auswertung, Umgang mit Abwehrreaktionen wie Husten, Niesen, Kopfbewegungen - Aufklärung zu den Angeboten von Impfung und arbeitsmedizinischer Vorsorge durch den Arbeitgeber. Dieses Angebot muss individuell schriftlich erfolgen (siehe Arbeitsmedizinische Regel AMR 5.1) [8] Die Schulungen zur Persönlichen Schutzausstattung und die zur sachgerechten Anwendung des Tests können durch verschiede fachkundige Personen erfolgen, wenn das durch die jeweilige Fachkunde geboten ist. Die schulenden Personen müssen sich über die richtige Umsetzung des jeweiligen Schulungsinhalts vergewissern. Neben Schulungen zur Persönlichen Schutzausstattung müssen weitere Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 in die Schulung der Mitarbeitenden und den entsprechenden Verfahrens- und Betriebsanweisungen einfließen. Hierfür hat der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Empfehlung im Februar 2021 aktualisiert. [9] Neben nachweislich fachkundigen Personen kann die Tätigkeit der Testung auch von Personen ohne nachgewiesene Fachkunde durchgeführt werden, wenn die Tätigkeit unter Aufsicht einer
14 fachkundigen Person im Sinne der TRBA 250 [10] erfolgt. Das bedeutet, dass eine aufsichtführende Person die Tätigkeit so lange überwacht, bis sie überzeugt ist, dass die übertragene Tätigkeit beherrscht wird und sie anschließend Stichproben zur Überprüfung durchführt. Alle Schulungsmaßnahmen, deren Inhalte und Umfänge, wie auch die Beteiligung von Personen daran sind zu dokumentieren. Neben Betreibenden und Testpersonal sind oft Mitarbeitende aus anderen Berufsgruppen in einem Testzentrum eingesetzt. Hierfür werden oft eigenständige Unternehmen vertraglich gebunden, z. B. Sicherheitspersonal für die Eingangskontrolle, Mitarbeitende aus EDV, Veranstaltungsmanagement oder Reinigungskräfte. Auch hier gelten Unterweisungspflichten der jeweiligen Unternehmen, die auf der Basis der Betriebsanweisung gemäß §14 Biostoffverordnung und anderer rechtskonformer Unterlagen der Betreibenden des Testzentrums eigene Gefährdungsbeurteilungen und Betriebs- oder Arbeitsanweisungen für ihre Mitarbeitenden erstellen müssen. Im Rahmen des Personalmanagements muss, angepasst an die Auslastung eines Schnelltestzentrums, seine Funktionalitäten und die Betriebs- und Ruhezeiten, die Verfügbarkeit ausreichenden und qualifizierten Personals sichergestellt werden. Ggf. muss eine Schichtdienstplanung erfolgen und es müssen auch geeignete Maßnahmen zur Kompensation von Personalausfall getroffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vor allem eingesetzte ehrenamtliche Kräfte der Hilfsorganisationen, der Feuerwehren, des THW und anderer Organisationen dann nicht mehr zur Verfügung stehen, wenn Lockerungen der jetzigen Corona-Beschränkungen zu ihrer Rückkehr in die Stammtätigkeiten am Arbeitsplatz führen. 3.3. Betrieb und funktioneller Ablauf Betriebszeiten von Schnelltestzentrumen richten sich in der Regel nach den Vorgaben des Landes und sind in der jeweiligen Anlage zur Allgemeinverfügungen zur Durchführung von Bürgertestungen auf der Basis der Corona-Testverordnung geregelt. Das Angebot, ein Schnelltestzentrum zu betreiben, muss demnach bis zum Ende der Gültigkeit der Coronavirus-Testverordnung ausgelegt sein und nicht nur eine vorübergehende Leistungserbringung erwarten lassen. Die Teststellen sollen gemäß Allgemeinverfügungen der Länder im Regelfall an mindestens 20 Wochenstunden Testungen anbieten. Dabei sind auch Nachmittags- und Wochenendstunden einzubeziehen. Es werden nur asymptomatische Personen getestet. Die für einen Antigen-Schnelltest verwendeten Tests müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) gelistet sein [11] Es ist eine tägliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt über die Anzahl durchgeführter Tests und der Anzahl positiver Tests sicherzustellen. Gemäß Infektionsschutzgesetz muss bei einem positiven Test eine tagesgleiche namentliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. In diesen Fällen soll innerhalb von 10 Stunden nach dem positiven Testergebnis ein nachfolgender PCR- Bestätigungstest bei dem untersuchenden Labor eingehen. Dafür soll möglichst schon im Schnelltestzentrum die Möglichkeit zur PCR-Testung, oder aber eine Kooperation mit einer anderen ortsnahen Teststelle bestehen. Darüberhinausgehende besondere Vorgaben der zuständigen Gesundheitsbehörde sind zu beachten. Über das Verfahren zur Meldung positiver Testungen muss eine Verfahrensanweisung bestehen und die Mitarbeitenden sind entsprechend zu unterweisen.
15 Die Verfahren zur Durchführung und Auswertung der Antigen-Schnelltest sind entsprechend der Herstellerangaben zum jeweiligen Test-Kit durchzuführen. Allen testenden Personen müssen diese Verfahren bekannt sein. Verfahrens- und Gebrauchsanweisungen wie auch Einweisungsunterlagen sind vorzuhalten. Zur Umsetzung des § 4 der MPBetreibV sind insbesondere zu beachten: - Verfahrensanweisung zur Testdurchführung mit Ablauf und vorgeschriebener Reihenfolge zur Anwendung des Tests - Chargendokumentation zur Rückverfolgung der Test-Kits und/oder der Qualitätskontrollen der Kontrollflüssigkeit bis zur getesteten Person - Verfahrensanweisung zur Durchführung/Dokumentation von Testkontrollen und dem Umgang mit fehlerhaften Untersuchungs- und Kontrollergebnissen (Herstellerangaben berücksichtigen) - Identifizierbarkeit der Person, die den Test und/oder die Qualitätskontrollen durchführt - Bedingungen zur Lagerung der Test-Kits und Kontrollmaterialien - Temperatur der Test-Kits bei der Anwendung, regelmäßige Temperaturmessungen dokumentieren - Haltbarkeit der Tests mit unverwechselbarer Kennzeichnung der Testkassette mit der ID der getesteten Person - Verfahrensanweisung zur Auswertung des Tests, zur Freigabe der Testergebnisse und zu Form und Inhalten der Berichtsabgabe hierüber Bei der Testung ist gemäß durchzuführender Gefährdungsbewertung von Mitarbeitenden Persönliche Schutzausrüstung zu nutzen und entsprechende Hygienemaßnahmen sind durchzuführen. Hierfür soll eine Betriebsanweisung (siehe 3.2) vorliegen. Allgemeine Hinweise dazu werden auch von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegeben [12] Im Verlauf einer Antigen-Schnelltestung sind nachfolgende Hygienemaßnahmen vorzusehen: - Händedesinfektion der zu testenden Person bei Betreten des Schnelltestzentrums im Eingangsbereich und Tragen von medizinischem Mund-Nasenschutz. - Einhaltung der Abstandsregeln von mindestens 1,50 m zwischen Personen. - Mitarbeitende, die den Abstrich durchführen, unterschreiten dabei diesen Mindestabstand, daher müssen sie eine FFP2-Maske oder gleichwertig (z.B. N95/KN95) tragen - Nutzung der vorgegebenen Persönlichen Schutzausrüstung - Handschuhwechsel nach jeder Testung - Desinfektion des Visiers oder der Schutzbrille, mindestens bei jedem Aus- und Absetzen - Wechsel der kompletten Persönlichen Schutzausstattung nach erheblichem Auswurf von Sekreten einer zu testenden Person, nach jeder positiven Testung, spätestens aber zum Schichtwechsel. - Sachgerechte Entsorgung von benutztem Testmaterial und getragener PSA. Diesbezügliche kommunale oder länderspezifische Regelungen sind zu beachten. - Desinfektion der Arbeitsflächen- und Kontaktflächen (auch Türklinken!) nach jeder Testung mit z. B. vom RKI gelistetem, zugelassenem Flächendesinfektionsmitteln. [13] 3.4 Logistik Für einen sichergestellten, lageangepassten und an Auslastung orientierten Betrieb eines Testzentrums sind logistische Anforderungen zu erfüllen. Zur Sicherung der uneingeschränkten Verfügbarkeit aller für den Testbetrieb notwendigen Materialien und Mittel müssen diese auf der Basis einer permanenten Bedarfsplanung zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet konkret:
16 - Regelmäßige Bestandskontrolle und Übersicht über die Verbrauche - Kontrolle der Bestell- und Liefervorgänge in Bezug auf Umfang und Liefertreue - Planung von alternativen Lieferanten und Transportwegen zur Absicherung von Lieferausfall - Informative und kommunikative Vernetzung mit allen Leistungserbringenden in der Bestell- und Lieferkette Darüber hinaus sind innerhalb des Schnelltestzentrums die Verfahren der Warenannahme, einer Qualitätskontrolle auch für Waren, für die es keine externen Prüfvorgaben gibt, der angemessenen und ggf. vorgegebenen Lagerhaltung, der berechtigten Warenausgabe einschließlich deren Dokumentation, sowie die Bereitstellung an den Verbrauchsorten zu regeln und durchzuführen. Es sind Vorkehrungen zur Vorbeugung von Eigentumsdelikten zu treffen. Neben Schließsystemen oder elektronischen Einbruchmeldeanlagen sind Berechtigungen für Mitarbeitende in Bezug auf Zutritt und Material- entnahme zu regeln und zu kommunizieren. Letztlich bedarf es einer Notfallplanung für den Bereich Logistik. Darin sollten interne und externe Szenarien auf Risiken überprüft und mit Notfallplänen belegt werden. Letztere sollen allen Mitarbeitenden mit logistischen Aufgaben bekannt sein. 3.5 Dokumentation und EDV Zur Umsetzung aller bereits beschriebenen und darüber hinausgehenden Dokumentationen, aber auch für Terminplanungen, für das Berichtswesen, für personelle und logistische Abläufe ist eine interne Infrastruktur für EDV- und Information-/ Kommunikationsvernetzung notwendig. Neben Maßnahmen zur Sicherstellung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben ist auch die Hochverfügbarkeit der Daten- und Kommunikationsnetzte von hoher Bedeutung. Eine Störung oder ein Ausfall dieser Netze würde unweigerlich zur Unterbrechung der Testtermin- und -verlaufsketten führen und ein Betriebsausfall des Schnelltestzentrums droht. Daher müssen Redundanzen ausgeplant und Notfallplanungen erstellt werden. Zur umfassenden Sicherstellung des Datenschutzes sollte eine mit dem Datenschutz beauftragte Person benannt werden, um die unternehmerischen Leitung zu entlasten. Diese kann auch extern beauftragt werden. Auch die Sicherstellung der EDV- und Kommunikationstechnik durch Auftragsvergabe an ein Dienstleistungsunternehmen ist vor allem in großen Schnelltestzentren empfehlenswert. 3.6 Leitung und Steuerungsaufgaben Die Leitung eines Schnelltestzentrums mit hoher Testkapazität sollte in einer Linienorganisation aufgebaut werden. Die Leitende Person ist gesamtverantwortlich für den regelkonformen Betrieb des Zentrums, für die Beachtung der Schnittstellen zu externen Partnern und Behörden und für die Öffentlichkeitsarbeit des Schnelltestzentrums. Nach innen wirkt die Leitung vor allem durch die Koordination aller prozessualen Handlungsstränge zueinander. Durch den Aufbau von nachgeordneten verantwortlich geführten Teilbereichen sind Aufgabendelegationen und Vertreterregelungen möglich.
17 Abb.4: Beispiel einer Linienorganisation der Leitung eines Schnelltestzentrums, angelehnt an das Stabs-Linien-Führungsmodellmodell z.B. gemäß DV 100 Einzelne Fachbereiche mit operativen Kernaufgaben sollten in Zentren mit einer hohen Anzahl an Testungen teilbereichsverantwortlich geführt werden. Beispiele hierfür sind das: - Einrichtungsmanagement für alle Themen der Gebäude-, Energie- und Medienversorgung - Personalmanagement zur Bearbeitung aller Aufgaben zu Personalplanung und-einsatz - Betriebsmanagement zur Sicherstellung der operativen Aufgaben und der Störungsbeseitigung - Logistik für die Sicherstellung der Materialversorgung - Dokumentationsmanagement zur Sicherstellung aller Dokumentationen, des Datenschutzes, der regelrechten Verteilung von Daten und der Verfügbarkeit erforderlicher Netzwerke hierfür Durch mindestens tägliche gemeinsame Abstimmung der Leitung mit den bereichsverantwortlichen Personen sollten auf Basis von Statusberichten und vorbereiteten Entscheidungsbedarfen alle notwendigen Absprachen erfolgen. Diese sind dann Grundlage für die Information in die Bereiche zu den Mitarbeitenden, damit überall notwendige aktuelle Informationen für den reibungslosen Ablauf vorliegen. Alle Mitarbeitenden müssen jederzeit wissen, wie und an welche Stelle sie Störungen, Aus- oder Notfälle melden müssen. Zumindest wenn ein Testzentrum mehrschichtig arbeitet, ist die Einrichtung einer Rufbereitschaft der Leitungsebene unter Verwendung immer der gleichen Rufnummer sinnvoll, wenn Bereichsverantwortliche nicht vor Ort sind. Hier wird dann über Notmaßnahmen entschieden und diese veranlasst. Bei Störungen und Notfällen, die die Funktionalität des Testzentrums gefährden, kann es auch notwendig werden, das gesamte Leitungsteam des Zentrums im Sinne eines Krisenmanagements zusammenzurufen. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die im Kapitel 2 aufgezeigten Handlungsabläufe der Durchführung von Antigen-Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger die Grundlage für Ausgestaltung von Aufbau und Betrieb entsprechender Schnelltestzentren zur Umsetzung der nationalen Teststrategie im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie wie im Kapitel 3 beschrieben darstellen. Dabei sind ein umfangreicher Rechtsrahmen und geltende Vorschriften zur Sicherstellung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen für zu testende Personen, aber auch für Mitarbeitende in Testzentren, sowie für den störungsfreien Betrieb zu beachten.
18 4 Quellenangaben [1] Informationen über SARS-CoV-2, Anmelde-, Test-, Nachweis- und Quarantänepflichten und AHA Regeln https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Handzettel.pdf? __blob=publicationFile [2] Epidemiologisches Bulletin, 8/2021, 25.02.2021 https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/7826/EB-8-21-Heimtest-Beitrag_22-02-21- zur%20Veröffentlichung.pdf [3] Corona-Testverordnung des BmG vom 08.03.2021 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronair us/Verordnungen/Corona-TestV_BAnz_AT_09.03.2021_V1.pdf [4] Nationale Teststrategie vom 31.03.2021 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat- Teststrat.html [5] PDF: Anlage zur Allgemeinverfügung Niedersachsen „Vorläufige Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen“ nach §4a der „Coronavirus-Testverordnung“ des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7.März 2021 https://www.niedersachsen.de/download/166302 [6] „Regelmäßig lüften“, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/regelmaessig- lueften.html [7] Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/dokumente/hinweise_zur_ entsorgung_von_abfaellen_aus_massnahmen_zur_eindaemmung_von_covid_stand_16.3.21.pdf [8] Arbeitsmedizinische Regel AMR-5-1 Anforderungen an das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge, BAUA, 2014 https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische- Regeln/Regelwerk/AMR/pdf/AMR-5-1.pdf?__blob=publicationFile&v=9 [9] Empfehlung des Ausschusses für Biologische Gefahren zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/SARS- CoV-2_6-2020.pdf?__blob=publicationFile [10] TRBA 250, Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische- Regeln/Regelwerk/AMR/pdf/AMR-5-1.pdf?__blob=publicationFile&v=9 [11] Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:31322499491200:::::&tz=2:00
19 [12] Kassenärztliche Bundesvereinigung, Hinweise für Praxen, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Einrichtungen zum Antigen Schnelltest https://www.kbv.de/html/poc-test.php [13] RKI, Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften Desinfektionsmittel und Verfahren https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/5723/2017_Article_ListeDerVomRobertKoch- Institut.pdf?sequence=1&isAllowed=y
www.bbk.bund.de
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