COVID-19-Schnelltestzentren - Hinweise zu Aufbau und Betrieb - BBK

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COVID-19-Schnelltestzentren - Hinweise zu Aufbau und Betrieb - BBK
COVID-19-Schnelltestzentren
Hinweise zu Aufbau und Betrieb

                    April 2021

    BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben.
COVID-19-Schnelltestzentren - Hinweise zu Aufbau und Betrieb - BBK
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COVID-19-Schnelltestzentren
Hinweise zu Aufbau und Betrieb

Autor: Jürgen Schreiber für BBK

Grafiken und Titelbild: Jürgen Schreiber privat

Ausgabe: 1.0
Stand: April 2021
COVID-19-Schnelltestzentren - Hinweise zu Aufbau und Betrieb - BBK
• COVID-19-Schnelltestzentren • Inhaltsverzeichnis                                                   4

Inhaltsverzeichnis

1.     Einleitung .......................................................................................................................................................................................... 5
2.     Abläufe in einem Testzentrum für Antigen-Schnelltests ......................................................................................... 6
     2.1.         Anmeldeverfahren ............................................................................................................................................................ 6
     2.2.         Eingang ................................................................................................................................................................................... 6
     2.3.         Rezeption ............................................................................................................................................................................... 7
     2.4.         Warten auf Testung .......................................................................................................................................................... 7
     2.5.         Schnelltestung ..................................................................................................................................................................... 7
     2.6.         Warten auf Testergebnis ................................................................................................................................................ 8
     2.7.         Übergabe Testergebnis .................................................................................................................................................... 8
     2.8.         Ausgang .................................................................................................................................................................................. 9
3.     Aufbau und Betrieb eines Schnelltestzentrums ...........................................................................................................10
     3.1.         Einrichtung und Infrastruktur..................................................................................................................................10
     3.2.         Personal ................................................................................................................................................................................13
     3.3.         Betrieb und funktioneller Ablauf ............................................................................................................................14
     3.4          Logistik ..................................................................................................................................................................................15
     3.5          Dokumentation und EDV ...........................................................................................................................................16
     3.6          Leitung und Steuerungsaufgaben ...........................................................................................................................16
4      Quellenangaben............................................................................................................................................................................18
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• COVID-19-Schnelltestzentren • Inhaltsverzeichnis   5

1. Einleitung

Durch das mittlerweile gut etablierte Angebot an Antigen-Schnelltests für eine präventive Covid-19-
Testung für Personen ohne akute Symptomatik bietet sich eine weitere Möglichkeit, hemmend auf die
Ausbereitung des Corona-Virus einzuwirken. Das kann sich begünstigend auf die Lockerung von
derzeitig gültigen Maßnahmen des gesundheitlichen Krisenmanagements in Deutschland auswirken
und damit der Bevölkerung eine Rückkehr zur weniger eingeschränkten Gestaltung des täglichen
Lebens erleichtern. Daher entstehen vielerorts Einrichtungen zur Durchführung von Probenahmen
(Abstrichen) für Antigen-Schnelltests, sogenannte Schnelltestzentren, um flächendeckend und zeitnah
ein solches Testangebot sicherstellen zu können.

Allerdings muss herausgestellt werden, dass ein negatives Ergebnis eines Schnelltests nicht allgemeine
Hygienemaßnahmen oder jeweils festgelegte Infektionsschutzmaßnahmen ersetzt. So ist z.B. nach
RKI-Empfehlung das Verhalten nach der AHA+L-Regel [1], also:
        - Abstand (Mindestabstand 1,5m)
        - Hygiene (Husten- und -Niesetikette, häufiges Händewaschen, Gesicht nicht berühren)
        - Im Alltag Masken tragen (in bestimmten öffentlichen Bereichen)
        - Lüften
auch unabhängig von der Durchführung von Schnelltests beizubehalten. Jeder durchgeführte Antigen-
Schnelltest ist eine Momentaufnahme, also hat ein negatives Ergebnis auch nur für einen begrenzten
Zeitraum Gültigkeit. Das RKI schreibt dazu im Epidemiologischen Bulletin [2], dass es durchaus
möglich ist, dass eine Person mit einem negativen Antigentestergebnis bereits am darauffolgenden
Tag, bei gestiegener Viruslast im Nasen-Rachenraum, ein positives Testergebnis bekommt.

Dieses Dokument soll Verantwortlichen und Mitarbeitenden von Schnelltestzentren, aber auch in
Behörden, Institutionen und Organisationen, unterstützende Hinweise für Aufbau, Einrichtung und
Betrieb einer solchen Einrichtung geben. Dabei wird an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass diese
Hinweise lediglich einen empfehlenden Charakter haben können und den aktuellen Wissens- bzw.
Erfahrungsstand zum Zeitpunkt der Erstellung diese Dokumentes wiedergeben, da sich
Rahmenbedingungen aufgrund der aktuellen dynamischen Lage verändern können und daher
Anpassungen durch die zuständigen Behörden notwendig werden können.

Auf Basis der Corona-Testverordnung des Bundesministerium für Gesundheit [3] und der Nationalen
Teststrategie SARS-Cov-2 [4] vom März 2021, die den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf
Testung in Bezug auf deinen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 regeln, haben die
Länder jeweils Allgemeinverfügungen zur Umsetzung erlassen und diese im Regelfall in Anlagen dazu
konkretisiert. Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, Verfahren und Mittel im Zusammenhang mit
Schnelltestzentren je nach Landeserlasslage variieren. Bitte informieren Sie sich daher über die bei
Ihnen vor Ort geltenden relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Folgenden wird beispielhaft
auf die Regelungen des Landes Niedersachsens verwiesen [5]. Darüberhinausgehende rechtliche
Regelungen für ein pflichtgemäßes Handeln als Betreibende, Führungspersonen und Mitarbeitende
gelten uneingeschränkt und werden hier nicht behandelt.

Weiterhin gibt diese Unterlage Bürgerinnen und Bürgern orientierende Informationen über den
Verlauf eines Antigen-Schnelltest in einem entsprechenden Schnelltestzentrum.

Im nachfolgenden Kapitel 2 wird eine Übersicht der Abläufe in einem Antigen-Schnelltestzentrum
gegeben. Das Kapitel 3 beinhaltet Hinweise zu dessen Aufbau und Betrieb. Im Kapitel 4 werden
Quellenangaben mit Angaben der entsprechenden Internetlinks gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es sich hier um allgemeine Hinweise handelt, die bei der konkreten Planung eines Testzentrums
helfen können.
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2. Abläufe in einem Testzentrum für Antigen-Schnelltests

Abb 1: Ablauf des Testprozesses im Schnelltestzentrum

   2.1. Anmeldeverfahren

Aufgrund der gesellschaftlichen und regionalen Bedingungen kann es zu einer Vielzahl von zu
testenden Personen bei noch nicht ausreichender Kapazität an Testzentren kommen, so dass ein
Anmeldeverfahren für Schnelltests notwendig wird, um Wartezeiten und eine Ansammlung von
Menschen zu verhindern. Ein weiterer Grund für die Notwendigkeit eines Anmeldeverfahrens kann
beispielsweise die Integration von Schnelltestzentren in andere Einrichtungen wie Arztpraxen oder
Apotheken sein. In diesen Fällen muss eine Trennung der zu testenden Personen von anderen
Nutzenden der Einrichtung erfolgen.

Anmeldeverfahren können analog durch Direktanruf oder Anruf in einem Servicecenter erfolgen. Ein
andere Möglichkeit ist die digitale Terminvergabe z.B. über Internet. In digitalen Verfahren werden oft
sogenannte Ticket-Systeme verwand, bei denen die zu testenden Person nach Dateneingabe einen
digitalen Code erhält, der im Schnelltestzentrum auch zur Dokumentation des Test mit Testergebnis
weiterverwendet wird.

Welche Anmeldeverfahren in einem jeweiligen Schnelltestzentrum gelten, wird im Regelfall in
öffentlichen Medien von zuständigen Behörden oder vom Schnelltestzentrum selbst bekannt
gegeben.

   2.2. Eingang

Schnelltestzentren können in bestehenden Gebäuden oder in spontan hierfür errichteten Mobilbauten
wie Zelten oder Containeranlagen eingerichtet werden. Auf dem gesamten Gelände eines
Testzentrums, wie auch innerhalb der Gebäude gelten die AHA+L-Regeln. Es ist gemäß RKI [1]
mindestens ein medizinischer Mund-Nasenschutz zu tragen.

Ein übliches Verfahren ist, dass sich aus Gründen des Infektionsschutzes und, bedingt durch den
organisatorischen Ablauf des Testzentrums, nur eine bestimmte Personenzahl darin aufhalten kann.
Für Wartende vor dem Eingang in das Testzentrum ist die Einhaltung der Abstandsregel von
mindestens 1,5 m erforderlich. Kennzeichnungen dieser Abstände z.B. mit Bodenmarkierungen helfen
bei der Orientierung [5].
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Weiterhin sollen die Verkehrswege in einem Schnelltestzentrum so gestaltet sein, dass ein
Begegnungsverkehr von Personen vermieden wird (= Einbahnstraßenverkehr). Aufenthaltsbereiche für
zu testende Personen sollen von Funktionsbereichen wie Testbereich, Auswertebereich oder Lagern
und Aufenthalts- und Sozialbereichen von Mitarbeitenden strikt getrennt sein.

Personen mit Fieber und/oder Erkältungssymptomen gehören nicht in ein Schnelltestzentrum. Sie
sollten sich zur Abklärung einer möglichen Covid-19-Infektion in ärztliche Behandlung begeben. Hier
oder durch das zuständige Gesundheitsamt erhalten sie weitere Verhaltenshinweise.

Im Eingangsbereich eines Schnelltestzentrums werden geeignete Maßnahmen durchgeführt, um
Personen vor ihrem tatsächlichen Eintritt auf Erkältungssymptomatik zu überprüfen. Oftmals werden
Infrarot-Fiebermessung und eine Befragung durch Mitarbeitende in Persönlicher Schutzausstattung
durchgeführt. Bei vorliegenden Symptomen informieren die Mitarbeiter die betroffene Person über die
Notwendigkeit einer Abklärung durch einen Arzt.
Nach dem Eintritt gelten im gesamten Schnelltestzentrum die AHA+L Regeln und ggf. darüber-
hinausgehende besondere Hygienemaßnahmen (z.B. die verpflichtende Nutzung der bereit gestellten
Handdesinfektionsspender). Hierüber sollten zu testende Personen z.B. durch Infotafeln, Aushänge
oder Informationsgespräche im Eingangsbereich informiert werden.

   2.3. Rezeption

Hier sollen die für die Durchführung und Dokumentation eines Antigen-Schnelltests erforderlichen
Daten aufgenommen und alle administrativen Angelegenheiten bearbeitet werden.

Zu testende Personen müssen sich mit gültigen Ausweisdokumenten (z.B. Personalausweis oder
Reisepass) ausweisen und ihre erforderlichen persönlichen Daten in vorbereitete Formulare eintragen
(ggf. EDV-unterstützt und mit Unterstützung durch die Mitarbeitenden). Datenschutzerklärungen
werden ausgefüllt. Informationen zu Testverlauf und Testergebnis werden gegeben und zu testende
Personen erklären sich schriftlich darüber informiert, dass eine Meldepflicht an das zuständige
Gesundheitsamt im Falle eine positiven Testung durch das Testzentrum besteht.

   2.4. Warten auf Testung

Zur Sicherstellung des Infektionsschutzes für zu testende Personen und Mitarbeitende hält sich im
anschließenden Funktionsbereich für den Schnelltest und dessen Auswertung nur eine begrenzte
Anzahl von Personen auf. Diese Zahl definiert sich aus der Kapazität zeitgleicher Testungen, durch die
Raumgröße und -einrichtung und die festgelegten Abstands- und Hygieneregeln.

Um hier sinnvoll steuern zu können, wird nahe des Eingangs und der Rezeption ein Wartebereich
eingerichtet, aus dem wartende Personen für die Probenahme abgerufen werden. Auch hier müssen die
AHA-L Regeln eingehalten werden.

   2.5. Schnelltestung

Nach dem Abruf aus dem Wartebereich betritt die zu testende Person den Testbereich. Damit die hier
erforderlichen besonderen Anforderungen an Infektionsschutz und Arbeitsschutz umgesetzt werden
können, wird das Probenahmepersonal genaue Anweisungen geben. Die zu testende Person wird
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gebeten, an einer vorgegebenen Stelle Platz zu nehmen. Dabei soll sie möglichst keine Gegenstände
oder Oberflächen im Raum berühren.

Aufgrund der für den Abstrich notwendigen Unterschreitung der Mindestabstände ist die
probenehmende Person mit einer besonderen Infektionsschutzkleidung wie z.B. einem Einmaloverall
oder einem Einmalkittel bekleidet und trägt, neben einer partikelfiltrierenden Maske (z.B. FFP2), noch
eine Schutzbrille oder ein Visier sowie medizinische Einmalhandschuhe. Die probenehmende Person
erklärt den Verlauf des Abstrichs. Das erforderliche Material liegt direkt in für sie greifbarer Nähe
bereit.

Direkt vor Beginn des Abstriches nimmt die zu testende Person den eigenen Mund-Nasenschutz ab.
Jetzt erfolgt der Abstrich nasal und/oder oral und der weitere Umgang damit zur Auswertung des Tests
gemäß der Herstellervorgaben des Test-Sets. Der Mund-Nasenschutz wird von der zu testenden Person
sofort anschließend wieder aufgesetzt, während die probenehmende Person den Probenträger des
Abstrich sichert.
Anschließend wird das Teststäbchen von der probenehmenden Person in die vorbereitete Kontroll-
Lösung getaucht, die anschließend auf den Auswertungsträger getropft wird.
Der Test wird danach an einem dafür vorgesehen Ort abgelegt, um nach der vom Hersteller
vorgegebenen Wartezeit abgelesen werden zu können. Der Auswertungsträger sollte dabei möglichst
von der testenden Person nicht berührt oder bewegt werden, um eine Verfälschung des
Testergebnisses zu verhindern. Nach jeder zu testenden Person werden die Handschuhe gewechselt,
um eine mögliche Virenverschleppung zu vermeiden.

Anschließend wird die getestete Person gebeten, den Raum wieder zu verlassen. Alle Kontaktflächen
werden desinfiziert und für den nachfolgenden Testzyklus vorbereitet. Erst dann kann die nächste
Person aus dem Wartebereich abgerufen werden.

   2.6. Warten auf Testergebnis

Die Auswertung des Antigen-Schnelltestes dauert ca. 15-20 Minuten. Für den Fall, dass das
Testergebnis persönlich bekannt gegeben und nicht elektronisch (z.B. via E-Mail) übertragen wird,
stehen ein anderer Warteraum oder ein Freibereich außerhalb des Testzentrums nach erfolgtem
Schnelltest zur Verfügung, in dem Wartende wieder alle Hygiene- und Infektionsschutzregeln
einhalten müssen.

Bei elektronischer Übermittlung des Testergebnisses sollen getestete Personen das Testzentrum zügig
wieder über den Ausgang verlassen, wenn alle Formalien erledigt sind.

   2.7. Übergabe Testergebnis

Die Übergabe des Testergebnisses vor Ort erfolgt durch Mitarbeitende des Schnelltestzentrums an die
jeweilige getestete Person individuell, persönlich und mit einem schriftlichen Testbericht. Dafür sollte
die getestete Person in einen separaten Raum geführt werden, der die Vertraulichkeit des Gespräches
sicherstellt.

Im Falle einer Positivtestung mit einem Antigen-Schnelltest wird über den weiteren notwendigen
Handlungsablauf informiert. Gemäß § 6 IfSG besteht eine Meldepflicht als Krankheitsverdacht an das
zuständige Gesundheitsamt durch das Testzentrum. Die positiv getestete Person selbst muss sich
unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben, bis das zuständige Gesundheitsamt sich bei ihr meldet
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und über weitere Maßnahmen informiert. Möglicherweise kann das bis zum nächsten Werktag dauern.
Ein PCR-Test wird ebenfalls erforderlich. Kann der nicht vom Schnelltestzentrum durchgeführt oder
organisiert werden, wird empfohlen mit dem Hausarzt in Verbindung zu treten.

In seltenen Fällen kann auch ein Corona-Antigen-Schnelltest ungültig verlaufen und das Testergebnis
nicht eindeutig abzulesen sein. Dann muss der Test, möglichst gleich vor Ort, wiederholt werden.

   2.8. Ausgang

Getestete Personen verlassen hier das Testzentrum. Aufgrund des empfohlenen Einbahnstraßen-
systems kollidiert der Ausgang nicht mit dem Eingangsbereich. Darum sollten z.B. Angehörige hier
außerhalb des Testzentrums auf die getesteten Personen warten.
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3. Aufbau und Betrieb eines Schnelltestzentrums

Abb. 2: Aufbau und Betrieb des Schnelltestzentrum müssen den Ablauf für zu testende Personen
sicherstellen.

Beim Aufbau und Betrieb eines Schnelltestzentrums ist durch die verantwortliche Leitung eine
Vielzahl von Vorgaben und Hinweisen zu berücksichtigen.

   3.1. Einrichtung und Infrastruktur

Die externe Infrastruktur um das Schnelltestzentrum herum sollte so gestaltet sein, dass es gut mit
öffentlichen Verkehrsmitteln und Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Bei groß dimensionierten
Zentren sollten im Umfeld ausreichend Parkmöglichkeiten bestehen, damit auch bei maximal
möglicher Auslastung kein Verkehrsstau in den zu- und abführenden Straßen entstehen kann.

Werden solche Testzentren in bestehenden Veranstaltungsstätten oder großen Messehallen
eingerichtet, verfügen diese oft über eine zweckdienliche Infrastruktur an Sozialräumen, Energie- und
Medienversorgung, Ein- und Ausgängen und auch sicherheitstechnischer Einrichtungen. Auch
bestehen für diese Gebäude aufgrund ihres originären Betriebes bereits umfängliche behördliche
Betriebsgenehmigungen, die oftmals eine Nutzung als Testzentrum bereits zulassen.

Derartige Liegenschaften müssen aber auf die Nutzung als Testzentrum optimiert werden. Z. B. müssen
Abtrennungen oder Einbauten aufgebaut werden, um Testbereiche und Arbeits-/Sozialräume für
Mitarbeitende aufzubauen und von den Aufenthaltsräumen und Verkehrsflächen für zu testende
Personen zu trennen. Weiterhin ist eine „Einbahnstraßenregelung“ zielführend einzurichten, um
Begegnungskontakte weitgehend zu reduzieren. Hierzu ist eine Zusammenarbeit mit dem Betreiber
der originären Funktionsstätte (z.B. Messehalle) zu empfehlen. Für die Umsetzung dieser Anpassungen
ist die Inanspruchnahme von Unternehmen des Messe- und Veranstaltungsbau empfehlenswert.

Anpassungen an die jahreszeitlichen Witterungsbedingungen können notwendig werden. Heizungs-
und Lüftungsanlagen müssen ggf. angepasst werden und Witterungsschutzbauten (z.B. Zelte) vor den
bestehenden Gebäuden können notwendig werden, wenn innerhalb der Gebäude nicht ausreichend
dimensionierte Verkehrswege zur Sicherstellung von Abstandsregeln und Infektionsschutz für
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wartende Personen gegeben sind. Wenn eine Entzerrung von Wartesituationen im Zulauf auf ein
Schnelltestzentrum notwendig wird, ist das oft nur mit einer Terminorganisation und
Anmeldeverfahren möglich.
Hierfür    sowie    für   sichergestellte Dokumentation       und    alle   Informations-     und
Kommunikationsaufgaben ist eine ausreichend dimensionierte und sichere Informations- und
Kommunikations-Infrastruktur nötig.
Die funktionelle Raumordnung und die sinnvolle Ressourcen- und Ablaufplanung eines Testzentrums
setzen zunächst eine kapazitative Planungsvorgabe voraus. Je mehr Personen zeitgleich getestet
werden sollen, desto umfangreicher werden dafür die Betriebseinrichtungen, aber auch alle weiteren
Ressourcen und Schutzmaßnahmen für Personal und Betriebsabläufe ausgelegt sein müssen.

In der Anlage zur Niedersächsischen Allgemeinverfügung zur vorläufigen Beauftragung zur
Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der „Coronavirus-Testverordnung“ des BMG vom 7.
März 2021“ [3] werden beispielsweise Mindestanforderungen an Teststellen zur Anwendung von SARS-
CoV-2-Antigen-Schnelltests definiert. Hierdurch soll größtmöglicher Freiraum zur Ausgestaltung von
Testzentren erhalten bleiben. Es ist zu beachten, dass auch die anderen Bundesländer vergleichbare
Dokumente veröffentlicht haben. Dementsprechend ist das jeweilig gültige Dokument
ausschlaggebend.

Eine Randbemerkung im o.g. Dokument stellt fest, dass diese Mindestanforderungen nicht eine
Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz ersetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass
Arbeitgeber dadurch nicht von der Pflicht entbunden werden, gemäß Arbeitsschutzgesetz und im
Besonderen entsprechend der geltenden Fassung der Corona-Arbeits-Schutzverordnung und der
Corona- Arbeitsschutzregel eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dadurch können ggf. über
diese Mindestanforderungen hinaus weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein.

Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Infrastruktur eines Schnelltestzentrums können wie
folgt zusammengefasst werden:
    - Bei der Planung eines Testzentrums sind baurechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Ggf. sind
        mit den Behörden Duldungen von Nutzungsänderungen abzustimmen.
    - Die Größe der Räumlichkeiten muss dem zu erwartenden Testaufkommen entsprechend
        bemessen sein.
    - Es muss die Möglichkeit zur regelmäßigen Lüftung bestehen und genutzt werden [6]. Alternativ
        können Luftfiltergeräte eingesetzt werden. Bei Umluftsystemen müssen HEPA-H13 oder H14-
        Schwebstoff-Filter eingesetzt werden.
    - Barrierefreiheit muss gegeben sein oder durch Ersatzmaßnahmen muss sichergestellt werden,
        dass Menschen mit einer Behinderung das Angebot diskriminierungsfrei nutzen können.
    - Der Wartebereich muss vom Testbereich abgetrennt sein und mindestens einen Sichtschutz
        zum Testbereich haben.
    - Im Eingangs, am „Check-In (Rezeption) und im Wartebereich muss der Mindestabstand von 1,5
        m zwischen Personen eingehalten werden können. In größeren Einheiten, die gleichzeitig von
        mehreren Personen genutzt werden, sind dafür ggf. Wegführungen zu markieren die
        Möblierung dahingehend auszugestalten.
    - Im Testbereich muss es genügend Arbeitsflächen für die Bereitstellung der Testmaterialien,
        Durchführung des Tests und davon getrennt für die Ablage der Tests zur Auswertung geben.
        Dazu sind ausreichend Bewegungsflächen für mindestens 2 Personen unter Einhaltung der
        Abstandsregel einzuplanen. Um einen größeren Durchsatz an Testungen zu ermöglichen, muss
        der Testbereich entsprechend des größeren Personalansatzes und möglicher paralleler
        Testungen erweitert werden.
    - Oberflächen, Möbel und Böden im Testraum müssen mit Reinigungs- und
        Desinfektionsmitteln entsprechend des jeweiligen Hygieneplans abwischbar sein.
12

   -    Für gebrauchte Schnelltests, die in Testzentren im Zusammenhang mit der Eindämmung von
        Covid-19 anfallen, ist davon auszugehen, dass sie nicht als gefährliche Abfälle eingestuft und
        mit den üblichen Abfällen entsorgt werden. [7] Es sollten dementsprechend Sammelbehälter
        mit dickwandigem Müllsack oder mit Doppelsack-Methode aufgestellt werden.
    - Weiterhin müssen mindestens folgende Aushänge und Arbeitsanweisungen im Testzentrum
        vorgehalten werden:
                       Verhalten von Personen zur Hygiene, Abstandeinhaltung und Wegeführung
                       Brandschutzordnung Teil A gemäß DIN 14096
                       Verhalten und Prozedere nach festgestelltem positivem Testergebnis
                       Korrekte Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung für Mitarbeitende
                       Hygieneplan mit Hygienemaßnahmen und Desinfektion des Arbeitsplatzes
                       Arbeitsanweisung zur sachgerechten Probenahme
                      Betriebsanweisung gemäß §14 Biostoffverordnung
Selbstverständlich kann die Leitung eines Testzentrums über rechtliche Anforderungen
hinausgehende Informationen und Arbeitsanweisungen erstellen und vorhalten.

Aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten, ein Schnelltestzentrum autark zu betreiben, oder in
eine bestehende andere geeignete Einrichtung zu integrieren, muss in der Planungsphase eine an die
tatsächlichen    Gegebenheiten       und      funktionellen      Handlungsabläufe      angepasste
Einrichtung/Möblierung der unterschiedlichen Bereiche unter Berücksichtigung der Hygienevorgaben
erfolgen.
13

Abb. 3: Musteraufbau eines Schnelltestzentrums

   3.2. Personal

In der bereits beispielhaft erwähnten niedersächsischen Anlage zur Allgemeinverfügung zur
Durchführung von Bürgertestungen [5] sind auch Mindestanforderungen an die personelle
Ausstattung gestellt.

Betreibende Personen eines Schnelltestzentrums müssen über Qualifikationen und Erfahrungen (s. u.)
verfügen, die erwarten lassen, dass die Einhaltung der Vorgaben aus der Coronavirus-Testverordnung
gewährleistet ist. Ist eine Testzentrum betreibende Person selbst nicht in einem Gesundheitsberuf
ausgebildet, oder weist sie nicht anders die entsprechende Fachkunde nach, so muss diese Expertise
durch andere Mitarbeitende nachgewiesen werden, oder durch einen Kooperationsvertrag
sichergestellt werden.

Fachkundig ist, wer eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich der
Humanmedizin, sowie im Gesundheits- und Rettungswesen hat. Ärzt*innen, Gesundheits- und
Krankenpfleger*innen, Rettungsassistent*innen sind Beispiele. Darüber hinaus werden mit Verweis
auf § 4 Abs. 2 MPBetreibV sonstige Personen genannt, die die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis
und Erfahrung haben.

Als Testpersonal sind nachweislich fachkundige Personen mit einer medizinischen Ausbildung.
einzusetzen. Es kann auch Personal eingesetzt werden, das insbesondere im Verfahren nach § 12 Abs. 4
der Coronavirus-Testverordnung von fachkundigen Personen geschult wurde.

Als Schulungsumfang wird genannt:
    - Sicherheitsbewusstsein für Hygiene, Kenntnisse der Anatomie und Einfühlungsvermögen im
       Umgang mit Menschen schaffen.
    - Praktische Übungen zur sachgerechten Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung, z.B.
       richtiges An- und Ablegen, Händedesinfektion, Reinigen, Entsorgen
    - Praktische Übungen zur sachgerechten Anwendung des verkehrsfähigen Tests, z.B.
       Hygienemaßnahmen, richtige und umsichtige Abstrichnahme und Auswertung, Umgang mit
       Abwehrreaktionen wie Husten, Niesen, Kopfbewegungen
    - Aufklärung zu den Angeboten von Impfung und arbeitsmedizinischer Vorsorge durch den
       Arbeitgeber. Dieses Angebot muss individuell schriftlich erfolgen (siehe Arbeitsmedizinische
       Regel AMR 5.1) [8]

Die Schulungen zur Persönlichen Schutzausstattung und die zur sachgerechten Anwendung des Tests
können durch verschiede fachkundige Personen erfolgen, wenn das durch die jeweilige Fachkunde
geboten ist. Die schulenden Personen müssen sich über die richtige Umsetzung des jeweiligen
Schulungsinhalts vergewissern.

Neben Schulungen zur Persönlichen Schutzausstattung müssen weitere Arbeitsschutzmaßnahmen bei
Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 in die Schulung der Mitarbeitenden und den
entsprechenden Verfahrens- und Betriebsanweisungen einfließen. Hierfür hat der Ausschuss für
Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Empfehlung im
Februar 2021 aktualisiert. [9]

Neben nachweislich fachkundigen Personen kann die Tätigkeit der Testung auch von Personen ohne
nachgewiesene Fachkunde durchgeführt werden, wenn die Tätigkeit unter Aufsicht einer
14

fachkundigen Person im Sinne der TRBA 250 [10] erfolgt. Das bedeutet, dass eine aufsichtführende
Person die Tätigkeit so lange überwacht, bis sie überzeugt ist, dass die übertragene Tätigkeit beherrscht
wird und sie anschließend Stichproben zur Überprüfung durchführt.
Alle Schulungsmaßnahmen, deren Inhalte und Umfänge, wie auch die Beteiligung von Personen daran
sind zu dokumentieren.

Neben Betreibenden und Testpersonal sind oft Mitarbeitende aus anderen Berufsgruppen in einem
Testzentrum eingesetzt. Hierfür werden oft eigenständige Unternehmen vertraglich gebunden, z. B.
Sicherheitspersonal für die Eingangskontrolle, Mitarbeitende aus EDV, Veranstaltungsmanagement
oder Reinigungskräfte. Auch hier gelten Unterweisungspflichten der jeweiligen Unternehmen, die auf
der Basis der Betriebsanweisung gemäß §14 Biostoffverordnung und anderer rechtskonformer
Unterlagen der Betreibenden des Testzentrums eigene Gefährdungsbeurteilungen und Betriebs- oder
Arbeitsanweisungen für ihre Mitarbeitenden erstellen müssen.

Im Rahmen des Personalmanagements muss, angepasst an die Auslastung eines Schnelltestzentrums,
seine Funktionalitäten und die Betriebs- und Ruhezeiten, die Verfügbarkeit ausreichenden und
qualifizierten Personals sichergestellt werden. Ggf. muss eine Schichtdienstplanung erfolgen und es
müssen auch geeignete Maßnahmen zur Kompensation von Personalausfall getroffen werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass vor allem eingesetzte ehrenamtliche Kräfte der Hilfsorganisationen,
der Feuerwehren, des THW und anderer Organisationen dann nicht mehr zur Verfügung stehen, wenn
Lockerungen der jetzigen Corona-Beschränkungen zu ihrer Rückkehr in die Stammtätigkeiten am
Arbeitsplatz führen.

   3.3. Betrieb und funktioneller Ablauf

Betriebszeiten von Schnelltestzentrumen richten sich in der Regel nach den Vorgaben des Landes und
sind in der jeweiligen Anlage zur Allgemeinverfügungen zur Durchführung von Bürgertestungen auf
der Basis der Corona-Testverordnung geregelt. Das Angebot, ein Schnelltestzentrum zu betreiben,
muss demnach bis zum Ende der Gültigkeit der Coronavirus-Testverordnung ausgelegt sein und nicht
nur eine vorübergehende Leistungserbringung erwarten lassen. Die Teststellen sollen gemäß
Allgemeinverfügungen der Länder im Regelfall an mindestens 20 Wochenstunden Testungen anbieten.
Dabei sind auch Nachmittags- und Wochenendstunden einzubeziehen.

Es werden nur asymptomatische Personen getestet.

Die für einen Antigen-Schnelltest verwendeten Tests müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel
(BfArM) gelistet sein [11]

Es ist eine tägliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt über die Anzahl durchgeführter Tests
und der Anzahl positiver Tests sicherzustellen. Gemäß Infektionsschutzgesetz muss bei einem
positiven Test eine tagesgleiche namentliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. In
diesen Fällen soll innerhalb von 10 Stunden nach dem positiven Testergebnis ein nachfolgender PCR-
Bestätigungstest bei dem untersuchenden Labor eingehen. Dafür soll möglichst schon im
Schnelltestzentrum die Möglichkeit zur PCR-Testung, oder aber eine Kooperation mit einer anderen
ortsnahen Teststelle bestehen. Darüberhinausgehende besondere Vorgaben der zuständigen
Gesundheitsbehörde sind zu beachten. Über das Verfahren zur Meldung positiver Testungen muss eine
Verfahrensanweisung bestehen und die Mitarbeitenden sind entsprechend zu unterweisen.
15

Die Verfahren zur Durchführung und Auswertung der Antigen-Schnelltest sind entsprechend der
Herstellerangaben zum jeweiligen Test-Kit durchzuführen. Allen testenden Personen müssen diese
Verfahren bekannt sein. Verfahrens- und Gebrauchsanweisungen wie auch Einweisungsunterlagen
sind vorzuhalten. Zur Umsetzung des § 4 der MPBetreibV sind insbesondere zu beachten:
    - Verfahrensanweisung zur Testdurchführung mit Ablauf und vorgeschriebener Reihenfolge zur
        Anwendung des Tests
    - Chargendokumentation zur Rückverfolgung der Test-Kits und/oder der Qualitätskontrollen
        der Kontrollflüssigkeit bis zur getesteten Person
    - Verfahrensanweisung zur Durchführung/Dokumentation von Testkontrollen und dem
        Umgang mit fehlerhaften Untersuchungs- und Kontrollergebnissen (Herstellerangaben
        berücksichtigen)
    - Identifizierbarkeit der Person, die den Test und/oder die Qualitätskontrollen durchführt
    - Bedingungen zur Lagerung der Test-Kits und Kontrollmaterialien
    - Temperatur der Test-Kits bei der Anwendung, regelmäßige Temperaturmessungen
        dokumentieren
    - Haltbarkeit der Tests mit unverwechselbarer Kennzeichnung der Testkassette mit der ID der
        getesteten Person
    - Verfahrensanweisung zur Auswertung des Tests, zur Freigabe der Testergebnisse und zu Form
        und Inhalten der Berichtsabgabe hierüber

Bei der Testung ist gemäß durchzuführender Gefährdungsbewertung von Mitarbeitenden Persönliche
Schutzausrüstung zu nutzen und entsprechende Hygienemaßnahmen sind durchzuführen. Hierfür soll
eine Betriebsanweisung (siehe 3.2) vorliegen. Allgemeine Hinweise dazu werden auch von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung gegeben [12]

Im Verlauf einer Antigen-Schnelltestung sind nachfolgende Hygienemaßnahmen vorzusehen:
   - Händedesinfektion der zu testenden Person bei Betreten des Schnelltestzentrums im
       Eingangsbereich und Tragen von medizinischem Mund-Nasenschutz.
   - Einhaltung der Abstandsregeln von mindestens 1,50 m zwischen Personen.
   - Mitarbeitende, die den Abstrich durchführen, unterschreiten dabei diesen Mindestabstand,
       daher müssen sie eine FFP2-Maske oder gleichwertig (z.B. N95/KN95) tragen
   - Nutzung der vorgegebenen Persönlichen Schutzausrüstung
   - Handschuhwechsel nach jeder Testung
   - Desinfektion des Visiers oder der Schutzbrille, mindestens bei jedem Aus- und Absetzen
   - Wechsel der kompletten Persönlichen Schutzausstattung nach erheblichem Auswurf von
       Sekreten einer zu testenden Person, nach jeder positiven Testung, spätestens aber zum
       Schichtwechsel.
   - Sachgerechte Entsorgung von benutztem Testmaterial und getragener PSA. Diesbezügliche
       kommunale oder länderspezifische Regelungen sind zu beachten.
   - Desinfektion der Arbeitsflächen- und Kontaktflächen (auch Türklinken!) nach jeder Testung
       mit z. B. vom RKI gelistetem, zugelassenem Flächendesinfektionsmitteln. [13]

   3.4 Logistik

Für einen sichergestellten, lageangepassten und an Auslastung orientierten Betrieb eines Testzentrums
sind logistische Anforderungen zu erfüllen. Zur Sicherung der uneingeschränkten Verfügbarkeit aller
für den Testbetrieb notwendigen Materialien und Mittel müssen diese auf der Basis einer permanenten
Bedarfsplanung zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet konkret:
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   -   Regelmäßige Bestandskontrolle und Übersicht über die Verbrauche
   -   Kontrolle der Bestell- und Liefervorgänge in Bezug auf Umfang und Liefertreue
   -   Planung von alternativen Lieferanten und Transportwegen zur Absicherung von Lieferausfall
   -   Informative und kommunikative Vernetzung mit allen Leistungserbringenden in der Bestell-
       und Lieferkette

Darüber hinaus sind innerhalb des Schnelltestzentrums die Verfahren der Warenannahme, einer
Qualitätskontrolle auch für Waren, für die es keine externen Prüfvorgaben gibt, der angemessenen und
ggf. vorgegebenen Lagerhaltung, der berechtigten Warenausgabe einschließlich deren Dokumentation,
sowie die Bereitstellung an den Verbrauchsorten zu regeln und durchzuführen. Es sind Vorkehrungen
zur Vorbeugung von Eigentumsdelikten zu treffen. Neben Schließsystemen oder elektronischen
Einbruchmeldeanlagen sind Berechtigungen für Mitarbeitende in Bezug auf Zutritt und Material-
entnahme zu regeln und zu kommunizieren.

Letztlich bedarf es einer Notfallplanung für den Bereich Logistik. Darin sollten interne und externe
Szenarien auf Risiken überprüft und mit Notfallplänen belegt werden. Letztere sollen allen
Mitarbeitenden mit logistischen Aufgaben bekannt sein.

   3.5 Dokumentation und EDV

Zur Umsetzung aller bereits beschriebenen und darüber hinausgehenden Dokumentationen, aber auch
für Terminplanungen, für das Berichtswesen, für personelle und logistische Abläufe ist eine interne
Infrastruktur für EDV- und Information-/ Kommunikationsvernetzung notwendig. Neben
Maßnahmen zur Sicherstellung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben ist auch die Hochverfügbarkeit
der Daten- und Kommunikationsnetzte von hoher Bedeutung. Eine Störung oder ein Ausfall dieser
Netze würde unweigerlich zur Unterbrechung der Testtermin- und -verlaufsketten führen und ein
Betriebsausfall des Schnelltestzentrums droht. Daher müssen Redundanzen ausgeplant und
Notfallplanungen erstellt werden. Zur umfassenden Sicherstellung des Datenschutzes sollte eine mit
dem Datenschutz beauftragte Person benannt werden, um die unternehmerischen Leitung zu
entlasten. Diese kann auch extern beauftragt werden. Auch die Sicherstellung der EDV- und
Kommunikationstechnik durch Auftragsvergabe an ein Dienstleistungsunternehmen ist vor allem in
großen Schnelltestzentren empfehlenswert.

   3.6 Leitung und Steuerungsaufgaben

Die Leitung eines Schnelltestzentrums mit hoher Testkapazität sollte in einer Linienorganisation
aufgebaut werden. Die Leitende Person ist gesamtverantwortlich für den regelkonformen Betrieb des
Zentrums, für die Beachtung der Schnittstellen zu externen Partnern und Behörden und für die
Öffentlichkeitsarbeit des Schnelltestzentrums. Nach innen wirkt die Leitung vor allem durch die
Koordination aller prozessualen Handlungsstränge zueinander. Durch den Aufbau von
nachgeordneten verantwortlich geführten Teilbereichen sind Aufgabendelegationen und
Vertreterregelungen möglich.
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Abb.4: Beispiel einer Linienorganisation der Leitung eines Schnelltestzentrums, angelehnt an das
Stabs-Linien-Führungsmodellmodell z.B. gemäß DV 100

Einzelne Fachbereiche mit operativen Kernaufgaben sollten in Zentren mit einer hohen Anzahl an
Testungen teilbereichsverantwortlich geführt werden. Beispiele hierfür sind das:
    - Einrichtungsmanagement für alle Themen der Gebäude-, Energie- und Medienversorgung
    - Personalmanagement zur Bearbeitung aller Aufgaben zu Personalplanung und-einsatz
    - Betriebsmanagement zur Sicherstellung der operativen Aufgaben und der Störungsbeseitigung
    - Logistik für die Sicherstellung der Materialversorgung
    - Dokumentationsmanagement zur Sicherstellung aller Dokumentationen, des Datenschutzes,
       der regelrechten Verteilung von Daten und der Verfügbarkeit erforderlicher Netzwerke hierfür

Durch mindestens tägliche gemeinsame Abstimmung der Leitung mit den bereichsverantwortlichen
Personen sollten auf Basis von Statusberichten und vorbereiteten Entscheidungsbedarfen alle
notwendigen Absprachen erfolgen. Diese sind dann Grundlage für die Information in die Bereiche zu
den Mitarbeitenden, damit überall notwendige aktuelle Informationen für den reibungslosen Ablauf
vorliegen.

Alle Mitarbeitenden müssen jederzeit wissen, wie und an welche Stelle sie Störungen, Aus- oder
Notfälle melden müssen. Zumindest wenn ein Testzentrum mehrschichtig arbeitet, ist die Einrichtung
einer Rufbereitschaft der Leitungsebene unter Verwendung immer der gleichen Rufnummer sinnvoll,
wenn Bereichsverantwortliche nicht vor Ort sind. Hier wird dann über Notmaßnahmen entschieden
und diese veranlasst. Bei Störungen und Notfällen, die die Funktionalität des Testzentrums gefährden,
kann es auch notwendig werden, das gesamte Leitungsteam des Zentrums im Sinne eines
Krisenmanagements zusammenzurufen.

Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die im Kapitel 2 aufgezeigten Handlungsabläufe der
Durchführung von Antigen-Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger die Grundlage für Ausgestaltung
von Aufbau und Betrieb entsprechender Schnelltestzentren zur Umsetzung der nationalen
Teststrategie im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie wie im Kapitel 3 beschrieben darstellen.
Dabei sind ein umfangreicher Rechtsrahmen und geltende Vorschriften zur Sicherstellung aller
erforderlichen Schutzmaßnahmen für zu testende Personen, aber auch für Mitarbeitende in
Testzentren, sowie für den störungsfreien Betrieb zu beachten.
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4      Quellenangaben

[1]      Informationen über SARS-CoV-2, Anmelde-, Test-, Nachweis- und Quarantänepflichten und
         AHA Regeln
         https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Transport/Handzettel.pdf?
         __blob=publicationFile

[2]      Epidemiologisches Bulletin, 8/2021, 25.02.2021
         https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/7826/EB-8-21-Heimtest-Beitrag_22-02-21-
         zur%20Veröffentlichung.pdf

[3]      Corona-Testverordnung des BmG vom 08.03.2021
         https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronair
         us/Verordnungen/Corona-TestV_BAnz_AT_09.03.2021_V1.pdf

[4]      Nationale Teststrategie vom 31.03.2021
         https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-
         Teststrat.html

[5]      PDF: Anlage zur Allgemeinverfügung Niedersachsen „Vorläufige Beauftragung zur
         Durchführung von Bürgertestungen“ nach §4a der „Coronavirus-Testverordnung“ des
         Bundesministeriums für Gesundheit vom 7.März 2021
         https://www.niedersachsen.de/download/166302

[6]      „Regelmäßig lüften“, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
         https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/regelmaessig-
         lueften.html

[7]      Hinweise zur Entsorgung von Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19
         https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/dokumente/hinweise_zur_
         entsorgung_von_abfaellen_aus_massnahmen_zur_eindaemmung_von_covid_stand_16.3.21.pdf

[8]      Arbeitsmedizinische Regel AMR-5-1 Anforderungen an das Angebot arbeitsmedizinischer
         Vorsorge, BAUA, 2014
         https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-
         Regeln/Regelwerk/AMR/pdf/AMR-5-1.pdf?__blob=publicationFile&v=9

[9]      Empfehlung des Ausschusses für Biologische Gefahren zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei
         Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“:
         https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/pdf/SARS-
         CoV-2_6-2020.pdf?__blob=publicationFile

[10]      TRBA 250, Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
          https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-
          Regeln/Regelwerk/AMR/pdf/AMR-5-1.pdf?__blob=publicationFile&v=9

[11]     Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Liste der Antigen-Tests zum direkten
         Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
         https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:31322499491200:::::&tz=2:00
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[12]   Kassenärztliche Bundesvereinigung, Hinweise für Praxen, Pflegeeinrichtungen und andere
       medizinische Einrichtungen zum Antigen Schnelltest
       https://www.kbv.de/html/poc-test.php

[13]   RKI, Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften Desinfektionsmittel und Verfahren
       https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/5723/2017_Article_ListeDerVomRobertKoch-
       Institut.pdf?sequence=1&isAllowed=y
www.bbk.bund.de
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