Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen - Deutscher ...
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Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Handbuch Flugwetterdienste (Handbuch zur Richtlinie Flugwetterdienste) Band Pers Stand: 31.05.2021 Version 2.1 Erstellt: Geprüft: Freigabe: Kai Jellinghaus, WV11 Elke Bendiek, WV22 Thomas Kratzsch, WV1 Markus Fuchs, PB14 Datum: 31.05.2021 Seite 1/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Änderungsdokumentation Revision Geänderte Kapitel/Seiten/ Datum Bearbeiter Dienststelle Änderungsgrund 001 Versionszähler auf 1.0 15.08.2014 Jellinghaus WV22 002 Versionszähler auf 1.1 13.06.2016 Jellinghaus WV22 003 Versionszähler auf 2.0 20.05.2020 Jellinghaus WV11 003 Barrierefreiheit in Word 15.07.2020 Jellinghaus WV11 hergestellt 003 Anregungen der DFS-AS 03.08.2020 Jellinghaus WV11 eingearbeitet: Insbes. Änderung „Praktische Einarbeitungsphase“ „Begleiteter Einstieg in die Praxis“ und Anpassung einiger Formulierungen 004 Kompetenzerhalt-Schulungen 04.05.2020 Jellinghaus WV11 nur noch online (5.) 004 Übernahme und geringfügige 04.05.2021 Jellinghaus WV11 Überarbeitung von Regelungen aus der Richtlinie Flugwetterdienste, Bezüge zur Richtlinie Flugwetterdienste entfernt, da diese mittlerweile aufgehoben wurde (diverse Stellen) 004 Regelung zu 04.05.2021 Jellinghaus WV11 Mindestbeobachtungszeiten bei Elternzeit im Bezugs- Kalenderjahr eingefügt (4.2) 004 Ergänzung zu den ersten 60 04.05.2021 Jellinghaus WV11 Tage des selbständigen Einsatzes: Die Einsatzzeit soll 4 Stunden je Einsatztag nicht unterschreiten. (3, 7.7) 004 Allgemeines 04.05.2021 Jellinghaus WV11 Abkürzungsverzeichnis zum Handbuch Flugwetterdienste eingefügt (7.9) 004 Verbesserungen im Sinne der 12.05.2021 Jellinghaus WV11 sprachlichen Gleichbehandlung (gesamtes Dokument) 004 Barrierefreiheit hergestellt 12.05.2021 Jellinghaus WV11 004 Kleinere Änderungen (diverse 18.05.2021, Bendiek, Fuchs, WV22, Stellen) 21.05.2021, Kratzsch, Jellinghaus PB14, WV1, 28.05.2021, WV11 31.05.2021 004 Versionszähler auf 2.1 31.05.2021 Jellinghaus WV11 Seite 2/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines .................................................................................................................. 4 1.1 Erforderliche Mindestpersonalstärke des Flugwetterbeobachtungs-Personals an einem Regionalflugplatz .......................................................................................................... 5 1.2 Informationen zum Datenschutz .................................................................................... 5 2. Ausbildungslehrgänge ................................................................................................... 7 2.1 Ablauf der Lehrgänge .................................................................................................... 7 2.2 Inhalt der Lehrgänge und Prüfungen .............................................................................. 9 2.3 Kosten .......................................................................................................................... 9 3. Begleiteter Einstieg in die Praxis .................................................................................... 9 4. Befähigung zur selbständigen Durchführung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes...................................................................................................11 4.1 Ausstellung eines Befähigungsnachweises ....................................................................11 4.2 Voraussetzungen für den Einsatz und Aufrechterhaltung der aktiven Gültigkeit .............11 4.3 Gültigkeitsverlust / Ruhen des Befähigungsnachweises .................................................13 4.4 Reaktivierung eines ruhenden Befähigungsnachweises .................................................13 4.5 Überführung von Befähigungen aus dem europäischen Ausland in einen Befähigungsnachweis des DWD ....................................................................................14 4.6 Entzug des Befähigungsnachweises ..............................................................................15 4.7 Vorliegen und Mitführen des Befähigungsnachweises ...................................................15 5. Kompetenzerhalt .........................................................................................................16 6. Fortbildung ..................................................................................................................17 7. Anlagen .......................................................................................................................18 7.1 Befähigungsnachweis ...................................................................................................19 7.2 Arbeitsplatznachweis Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst (Bsp.) ..................21 7.3 Qualifikation des eingesetzten Personals ......................................................................22 7.4 Auszug aus der Preisliste des DWD mit Bezug zu Flugwetterbetriebsdiensten an Regionalflugplätzen......................................................................................................24 7.5 Nachweis der Mindestbeobachtungszeiten ...................................................................25 7.6 Nachweis von Parallelschichten ....................................................................................26 7.7 Einsatzzeitenplanung während der ersten 60 Tage des selbständigen Einsatzes .............27 7.8 Nachweis der Einweisung in die AWOS-Handhabung .....................................................29 7.9 Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................30 Seite 3/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Der vorliegende Band mit der Versionsnummer 2.1 tritt zum 01.10.2021 in Kraft und ersetzt die Vorgängerversion 2.0. Inhaltliche Änderungen gegenüber der Vorgängerversion sind gelb markiert, Änderungen redaktioneller Art sind aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht kenntlich gemacht. Per E-Mail an luftfahrt@dwd.de können die Herausgeber kontaktiert werden. 1. Allgemeines Gemäß der durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) verabschiedeten Richtlinie zur Durchführung von Flugwetterdiensten an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (Richtlinie Flugwetterdienste1) In Anlehnung an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 Anhang I Nummer 5 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten ist der Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst (Erstellung von Routine- und Sonderwettermeldungen gemäß ICAO Annex 3 und DVO(EU) 2017/373) mit angemessen qualifiziertem Personal durchzuführen, soweit dieser nicht vollautomatisch erfolgt (siehe Band Tech). Der vorliegende Band Pers des Handbuches zur Richtlinie Flugwetterdienste enthält die Regelungen bezüglich des im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflugplätzen2 eingesetzten Personals, insbesondere hinsichtlich Erlangung, Aufrechterhaltung und Reaktivierung der Befähigung zur selbständigen Durchführung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes. Der Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst darf ausschließlich von Personen mit einem gültigen Befähigungsnachweis des DWD durchgeführt werden. Da das in diesem Zusammenhang eingesetzte Personal nicht in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit dem DWD steht, werden die fachliche Verantwortung und die Weisungsbefugnis des DWD in Vereinbarungen zwischen dem DWD und dem Flugplatzunternehmer als Arbeitgeber bzw. dem Flugverkehrsdienst, dem das Personal arbeitnehmerüberlassen ist, geregelt. Die im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst am jeweiligen Flugplatz eingesetzten Personen sind dem DWD namentlich bekannt zu geben. Ein Personalwechsel ist unverzüglich der zuständigen Luftfahrtberatungszentrale (LBZ) bzw. der Flugwetterzentrale Frankfurt (FWZ) des DWD anzuzeigen. Bei der Ausübung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes sind die im Handbuch Flugwetterdienste (vormals Handbuch zur Richtlinie Flugwetterdienste) getroffenen Regelungen sowie vertraglich vereinbarte ergänzende Verfahrensabsprachen zu beachten. Diese Vorschriften müssen am Arbeitsplatz des im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst eingesetzten Personals verfügbar sein. Auf Anforderung des DWD sind Arbeitsplatznachweise/Einsatzpläne/Wachbücher o.ä. in Kopie zu übermitteln, die den erfolgten und geplanten Einsatz des Personals im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst am jeweiligen Flugplatz dokumentieren. Entsprechende Nachweise sind mindestens für zwei Jahre aufzubewahren. Das Muster eines möglichen Arbeitsplatznachweises über die Erbringung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes ist Anlage 7.2 zu entnehmen. 1 http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungsorga/Flugmeteorologie/Flugmeteorologie_node.html 2 Flugplätze der Kategorie MET II und MET III gemäß Richtlinie Flugwetterdienste Seite 4/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Die Qualifikation des für die verschiedenen Vorgänge im Zusammenhang mit Erlangung und Erhaltung von Befähigungsnachweisen eingesetzten Personals ist der Anlage 7.3 zu entnehmen. 1.1 Erforderliche Mindestpersonalstärke des Flugwetterbeobachtungs-Personals an einem Regionalflugplatz Die erforderliche Mindestpersonalstärke des im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst eingesetzten Personals an Regionalflugplätzen ergibt sich aus der Anzahl der Stunden pro Tag, während denen am jeweiligen Regionalflugplatz Flugplatzwettermeldungen erstellt werden. Zeiten mit vollautomatischem Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst der AWOS_Auto-Klassen 1, 3 und 4 werden dabei nicht berücksichtigt. Es gelten folgende Vorgaben: Stunden pro Tag mit teilautomatischer Mindestpersonalstärke des im Erstellung von Flugplatzwettermeldungen Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst eingesetzten Personals ≤ 8,5 h 2 > 8,5 h 3 > 13 h 4 > 17,5 h 5 > 21,5 h 6 Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, für die Durchführung des teilautomatischen Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes geeignete Personen in ausreichender Zahl, d.h. gemäß obiger Vorgaben, zur Verfügung zu stellen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der DWD die Zeiten der Erbringung von Flugwetterbetriebsdiensten einschränken oder den mit dem Flugplatzunternehmer geschlossenen Vertrag über die Durchführung von Flugwetterbetriebsdiensten kündigen. 1.2 Informationen zum Datenschutz Der DWD verarbeitet personenbezogene Daten im gesetzlich zulässigen Rahmen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzinformation. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an datenschutz@dwd.de. Für den Zugang zum DFS-Campus und ggf. Nutzung des Lernmoduls zu Flugplatzwettermeldungen im Learning Management System (LMS) der DFS verarbeitet die DFS - außerhalb unseres Einflussbereiches - ebenfalls personenbezogene Daten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an datenschutzbeauftragter@dfs.de. Link: Informationen zum Datenschutz im LMS Im Rahmen von Audits durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) werden personenbezogene Daten an das BAF übermittelt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an datenschutz@baf.bund.de. In Zusammenhang mit der Ausbildung bzw. dem Ausstellen des Befähigungsnachweises und dem Erhalt bzw. Nachweis der Gültigkeit des Befähigungsnachweises (siehe Abschnitt 4) werden vom für Seite 5/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen den Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst vorgesehenen Personal folgende Daten erhoben und zu diesem Zweck verarbeitet: - Nachname - Vorname - ggf. Geburtsname - Arbeitgeber - ggf. Flugverkehrsdienst, an den eine Arbeitnehmerüberlassung durch den Flugplatzunternehmer erfolgt - Ausstellungsdatum des Befähigungsnachweises - Einsatzorte (Flugplätze ED...) - Ablauf und Ergebnisse von Prüfungen und dem begleiteten Einstieg in die Praxis - Jahr des nächsten Kompetenzerhalts (spätestens) - ggf. Jahr des Beginns „ruhend“-Status Befähigungsnachweis - ggf. Jahr des Endes „ruhend“-Status Befähigungsnachweis (=Ende der Gültigkeit falls nicht Reaktivierung) - Jahr des letzten Nachweises über die Mindestbeobachtungszeiten - Datum der letzten Kenntnisnahme relevanter Vorschriften - Datum der letzten Kenntnisnahme ergänzender Verfahrensanweisungen - persönliche E-Mail-Adresse - E-Mail und postalische Adresse der übergeordneten Organisation(en) (z.B. Leitung Tower- Betrieb, zentrale Operations-Leitung des Flugverkehrsdienstes, Flugplatzunternehmer) - letzter Dienstort vor Dienstantritt an dem aktuellen Dienstort bzw. an den aktuellen Dienstorten - Datum über voraussichtliches Ausscheiden bzw. voraussichtlichen Ruhestand, falls dies vom Flugplatzunternehmer oder Flugverkehrsdienst mitgeteilt wurde - Vollzeitäquivalent in % oder Stundenzahl bei Teilzeitbeschäftigung - ggf. Jahr der letzten Reaktivierung - bei überführter Lizenz aus dem europäischen Ausland: Land, Datum der Überführung, ausländische Lizenz (in Kopie), Bestätigung der Gültigkeit selbiger durch ausländischen zertifizierten MET-Dienst - ggf. Information, ob am Dienstort lediglich die zur Erhaltung notwendigen Dienstzeiten absolviert werden - ggf. nächster Dienstort und Datum des voraussichtlichen Wechsels - verwendetes Kürzel im Arbeitsplatznachweis / Tagesbericht - Beginn der Tätigkeit am Flugplatz (Datum) - Bestätigungen zur Erbringung der Mindestbeobachtungszeiten - Unterschriftenlisten zur Kenntnisnahme der relevanten Vorschriften / Betriebsanweisungen - Nachweis über die Einweisung in die AWOS-Handhabung - Befähigungsnachweis (Scan / Kopie) - Rechnungsadresse für Teilnahme an Ausbildungs-Lehrgängen und Schulungen (z.B. Kompetenzerhalt) - Arbeitsplatznachweise/Einsatzpläne/Wachbücher o.ä. aus denen erfolgte und geplante Einsatzzeiten hervorgehen Seite 6/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen - freiwillige Mitteilungen über Elternzeit Die oben aufgeführten personenbezogenen Daten werden gespeichert und zu den o.g. Zwecken verarbeitet, solange sich der Befähigungsnachweis der betreffenden Person entweder im Status „aktiv gültig“ oder „ruhend“ befindet. Ist dies nicht der Fall, so werden die Daten spätestens 5 Jahre nach Nichterfüllen dieser Bedingung gelöscht (dies gilt also auch, falls die Ausbildung zum Einsatz in der Flugwetterbeobachtung nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte). Die im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflugplätzen eingesetzten Personen wurden mit per Unterschriftenliste bestätigter Kenntnisnahme des vorliegenden Handbuchbandes entsprechend informiert und können per E-Mail an luftfahrt@dwd.de jederzeit Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten erhalten sowie der Speicherung einzelner Daten widersprechen. Wird der Speicherung einzelner Daten widersprochen, muss im Einzelfall vom DWD (im Referat WV11) entschieden werden, ob eine Überwachung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises der betroffenen Person dennoch weiterhin möglich ist, und die Person somit weiterhin unter der fachlichen Verantwortung des DWD in der Flugwetterbeobachtung eingesetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Gültigkeit des Befähigungsnachweises. 2. Ausbildungslehrgänge Der Deutsche Wetterdienst (DWD) bietet jährlich ein bis zwei Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der notwendigen Qualifikation (nachgewiesen durch den „Befähigungsnachweis“, siehe Kapitel 4) für die Tätigkeit im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an. Der DWD informiert rechtzeitig die Flugplatzunternehmer und Flugverkehrsdienste der Regionalflugplätze über die geplante Durchführung eines Ausbildungslehrgangs. Je Lehrgang stehen 15 Lehrgangsplätze zur Verfügung, die nach der Reihenfolge der verbindlichen Anmeldung vergeben werden. Bei einer Auslastung der Lehrgangsplätze von unter 50 % behält sich der DWD vor, den Lehrgang aus Kostengründen abzusagen. 2.1 Ablauf der Lehrgänge Der Lehrgang wird wie folgt durchgeführt: 1. Selbststudium der Theorie An einem Lehrgang Teilnehmende erhalten bei verbindlicher Anmeldung zum Lehrgang aktuelles Schulungsmaterial auf einer Internetplattform zur Verfügung gestellt. Die Teilnehmenden eignen sich im Rahmen eines Selbststudiums den gesamten Lehrstoff (beinhaltete Themengebiete siehe Abschnitt 2.2) an, sodass die notwendigen Kenntnisse für die Durchführung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes beherrscht werden. Für das Selbststudium sollten 80-100 Stunden eingeplant werden. Bei einem täglichen Aufwand von zwei Stunden ergibt sich ohne die Wochenenden eine Schulungszeit von 8-10 Wochen, während denen ggfls. die Arbeitgeber der Teilnehmenden den Teilnehmenden entsprechende Zeiten zur Vorbereitung einräumen sollte. Während der Phase des Selbststudiums stehen die Dozenten(m/w/d) des DWD zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung und können z.B. mittels Bereitstellung von Online-Modulen den Lernprozess auch aktiv begleiten. Seite 7/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen 2. Schriftliche Theorieprüfung als Zulassung zum Lehrgang Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Schulungs- und Prüfungswoche am Schulungszentrum des DWD (s.u.) ist die erfolgreiche Durchführung einer schriftlichen Theorieprüfung. Die Prüfung kann nach Abstimmung eines Termins, jedoch spätestens eine Woche vor Beginn der Schulungs- und Prüfungswoche, an jeder Luftfahrtberatungszentrale (LBZ) bzw. an der Flugwetterzentrale Frankfurt (FWZ) des DWD3 und in Einzelfällen auch am Bildungszentrum des DWD in Langen (Kontakt s.u.) durchgeführt werden. Die Prüfung kann sich auf den Inhalt sämtlicher für das Selbststudium bereitgestellten Unterlagen beziehen und gilt als bestanden, wenn mindestens 50 % der maximal möglichen Punkte erreicht werden. Für die Bearbeitung aller Prüfungsfragen stehen je nach Aufgabenstellung 90 bis 120 Minuten zur Verfügung. Bei Nichtbestehen ist frühestens 2 Wochen nach der Prüfung, jedoch spätestens eine Woche vor Beginn der Schulungs- und Prüfungswoche, eine einmalige Wiederholung der Prüfung möglich. Die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch die jeweiligen Teilnehmenden selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen. 3. Schulungs- und Prüfungswoche Am Bildungszentrum in Langen wird eine Schulungs- und Prüfungswoche durchgeführt. Veranstaltungsort: Deutscher Wetterdienst Tel.: 069 / 8062-5600 Bildungszentrum (PB14) E-Mail: bildungszentrum@dwd.de Am DFS-Campus 4 63225 Langen Die Schulung ist als Ergänzung zum Selbststudium zu sehen und dient dazu, das Erlernte aus dem Selbststudium weiter zu festigen und noch vorhandene kleinere Defizite bzw. Wissenslücken zu schließen. Ein intensives Selbststudium im Vorfeld zur Schulung ist jedoch zwingend erforderlich, da in der Schulungswoche nicht der gesamte Lehrstoff behandelt werden kann, sondern nur auszugsweise wiederholt und vertieft wird. Die Schulungs- und Prüfungswoche endet mit einer mündlichen Prüfung der theoretischen Kenntnisse. Die Prüfung wird als Gruppenprüfung mit Prüfungsgruppen von bis zu vier Personen durchgeführt. Sie dauert mindestens 15 und höchstens 30 Minuten pro Person. Inhalt der Prüfung sind die unter 2.2 aufgeführten Themengebiete. Werden 2/3 der gestellten Fragen richtig beantwortet, gilt die Prüfung als bestanden. Nach Bestehen der Prüfung kann mit dem begleiteten Einstieg in die Praxis begonnen werden. Wurde die Prüfung nicht bestanden, besteht innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch 4 Wochen nach der Prüfung einmalig die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung. Die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch die jeweiligen Teilnehmenden selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen. 4. Begleiteter Einstieg in die Praxis 3 Kontaktdaten der Luftfahrtberatungszentralen und der Flugwetterzentrale Frankfurt (Link) Seite 8/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Mit dem begleiteten Einstieg in die Praxis muss innerhalb von acht Wochen nach Bestehen der Prüfung begonnen werden. Er setzt sich aus Parallelschichten und einer Phase mit verstärktem Monitoring durch den DWD zusammen. Eine detaillierte Beschreibung erfolgt in Kapitel 3. 2.2 Inhalt der Lehrgänge und Prüfungen Die Ausbildungslehrgänge beinhalten folgende Themengebiete: - Allgemeine Meteorologie (Wolken und Niederschlagsbildung, Entstehung der horizontalen Luftbewegung, die Idealzyklone) - Wetterelemente und deren Beobachtung sowie Verschlüsselung in Flugplatzwettermeldungen - Meteorologische Sensorik und Systeme an Regionalflugplätzen 2.3 Kosten Die Kosten gemäß DWD-Preisliste (siehe Anlage 7.4) für die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang sind durch die jeweiligen Teilnehmenden selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen. Ist jemand verhindert und kann den Lehrgang nicht antreten oder beendet diesen vorzeitig, behält sich der DWD vor, die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Führt das Nichtbestehen einer (Wiederholungs-)Prüfung dazu, dass der Lehrgang für die betroffene Person nicht fortgeführt werden kann, so werden mindestens die bis dahin entstandenen Lehrgangskosten in Rechnung gestellt. Wird der Termin zur schriftlichen Theorieprüfung als Zulassung zum Lehrgang später als 24 Stunden vor der Prüfung storniert, stellt der DWD die vollen Kosten der stornierten Prüfung zusätzlich in Rechnung. Erscheint die zu prüfende Person ohne vorherige Stornierung nicht rechtzeitig zum vereinbarten Prüfungstermin, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall werden die vollen Kosten für diese Prüfung sowie für eine Prüfung zu einem neu zu vereinbarenden Termin in Rechnung gestellt. 3. Begleiteter Einstieg in die Praxis An den Nachweis der theoretischen Kenntnisse per Prüfung schließt sich stets ein begleiteter Einstieg in die Praxis an. Der begleitete Einstieg in die Praxis muss innerhalb von acht Wochen nach Bestehen der Prüfung begonnen werden. Die erste Phase mit Parallelschichten (s.u.) muss innerhalb von maximal weiteren acht Wochen vollständig absolviert werden. Der begleitete Einstieg in die Praxis muss an einem Flugplatz in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, für den Flugplatzwettermeldungen gemäß ICAO Annex 3 und DVO(EU) 2017/373 manuell erstellt werden, d.h. Zeiten mit AUTO METAR – Erstellung kommen, unabhängig vom Automatisierungsgrad, nicht in Frage. Seite 9/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Die erste Phase des begleiteten Einstiegs in die Praxis findet parallel zu den regulären Dienstschichten im Wetterbeobachtungsdienst statt. Die Parallelschichten dienen dazu, dass sich die neu Ausgebildeten mit den Abläufen der Praxis vertraut machen, indem sie den regulären Wetterbeobachtungsdienst begleiten. Die neu Ausgebildeten führen dabei selbstständig die Wetterbeobachtung durch und gleichen die der eigenen Einschätzung nach aus der aktuellen Wettersituation gemäß Band Obs resultierenden Flugplatzwettermeldungen mit der Meldung durch die jeweilige im Flugwetterbeobachtungsdienst eingesetzte Person ab. Insbesondere abweichende Ergebnisse müssen besprochen werden, um eine Erfahrungsweitergabe zu ermöglichen. Der Umfang der Parallelschichten muss mindestens 120 METAR (ohne METAR AUTO, METAR COR und METAR NIL) umfassen, was in etwa 10 Tagen à 6 Stunden oder 15 Tagen à 4 Stunden entspricht. Die vollständig absolvierten Zeiten der Parallelschichten sind von der Leitung Tower-Betrieb oder dessen Stellvertretung gegenüber der für den künftigen Einsatzort zuständigen LBZ bzw. FWZ mit dem Formblatt in Anlage 7.6 nachzuweisen. Nach der vollständigen Absolvierung der Parallelschichten kann ein selbständiger Einsatz erfolgen, falls die in Abschnitt 4.2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Während der ersten 60 Tage4 des selbstständigen Einsatzes ist es jedoch zwingend erforderlich, dass die geplanten Einsatzzeiten an die für den jeweiligen Regionalflugplatz zuständige LBZ bzw. FWZ im Voraus übermittelt werden, damit ein verstärktes Monitoring, d.h. eine genauere, begleitete Qualitätskontrolle der erstellten Flugplatzwettermeldungen stattfinden kann. Hierzu ist das Formblatt in Anlage 7.7 zu verwenden. Werden während der ersten 60 Tage des selbstständigen Einsatzes Defizite/Fehler bei der Wetterbeobachtung und/oder Erstellung der Flugplatzwettermeldungen deutlich, die ein Risiko für die meteorologische Sicherung des Luftverkehrs darstellen, kann ein weiterer Einsatz im Wetterbeobachtungsdienst nicht vertreten werden, und der Befähigungsnachweis wird auf „ruhend“ gesetzt. D.h. die betroffene Person darf zunächst nicht im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst eingesetzt werden. Es besteht aber innerhalb von maximal einem Jahr einmalig die Möglichkeit der Aktivierung, indem erneut der begleitete Einstieg in die Praxis vollständig absolviert wird und dabei kein mögliches Risiko für die meteorologische Sicherung des Luftverkehrs mehr deutlich wird. Nach Ablauf dieses Jahres besteht für weitere 3 Jahre die Möglichkeit der im Abschnitt 4.4 beschriebenen Reaktivierung. Die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch die betroffene Person selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen. 4 Die Einsatzzeit soll 4 Stunden je Einsatztag nicht unterschreiten. Seite 10/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen 4. Befähigung zur selbständigen Durchführung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes 4.1 Ausstellung eines Befähigungsnachweises Wurde der Nachweis der theoretischen Kenntnisse per Prüfung erbracht und die erforderlichen Parallelschichten des begleiteten Einstiegs in die Praxis nachweislich absolviert (siehe Abschnitt 3), so wird vom DWD, Abteilung Beratungs- und Warndienste5 ein Befähigungsnachweis (siehe Anlage 7.1) ausgestellt, der die Befähigung zum selbständigen Einsatz im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflugplätzen bescheinigt. Der selbständige Einsatz im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst ist jedoch nur gestattet, falls und solange auch die im Abschnitt 4.2 definierten Voraussetzungen erfüllt sind. 4.2 Voraussetzungen für den Einsatz und Aufrechterhaltung der aktiven Gültigkeit Folgende Voraussetzungen müssen vom im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst eingesetzten Personal bereits vor der Aufnahme und während des selbständigen Einsatzes im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an einem Regionalflugplatz erfüllt werden: 1. Vorliegen eines aktiv gültigen Befähigungsnachweises des DWD Es muss ein aktiv gültiger Befähigungsnachweis des DWD zur selbständigen Durchführung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes an einem Flugplatz mit Instrumentenflugbetrieb vorliegen. Wurde die Befähigung zwar bereits erlangt, der Befähigungsnachweis jedoch noch nicht durch den DWD ausgestellt und zugesandt, entfällt diese Voraussetzung bis zur Zustellung des Befähigungsnachweises. 2. Nachweis der Kenntnisnahme der aktuell gültigen Vorschriften Die Kenntnisnahme der aktuell gültigen, für den Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst relevanten Vorschriften des DWD muss nachgewiesen werden. Der DWD stellt den Regionalflugplätzen zu diesem Zweck Unterschriftenlisten bereit, die bei Änderung der Vorschriften und bei Personalzugängen aktualisiert werden. Nachweise sind an die für den jeweiligen Regionalflugplatz zuständige Luftfahrtberatungszentrale des DWD (LBZ) bzw. an die Flugwetterzentrale Frankfurt (FWZ) zu übermitteln. 3. Nachweis der Kenntnisnahme der ergänzenden Verfahrensabsprachen für den jeweiligen Regionalflugplatz Die DWD-Vorschriften werden durch zwischen DWD und jeweiligem Flugplatzunternehmer vereinbarte Verfahren ergänzt. Deren Kenntnisnahme muss ebenfalls nachgewiesen werden. Der DWD stellt den Regionalflugplätzen zu diesem Zweck Unterschriftenlisten bereit, die bei Änderung der Verfahrensabsprachen und bei Personalzugängen aktualisiert werden. Nachweise sind an die für den jeweiligen Regionalflugplatz zuständige LBZ bzw. FWZ zu übermitteln. 5 Vor dem 01.04.2020: Abteilung Flugmeteorologie Seite 11/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen 4. Nachweis der Einweisung in die Bedienung der AWOS-Anlage am jeweiligen Regionalflugplatz Die Einweisung in die Handhabung der am jeweiligen Regionalflugplatz verwendeten AWOS-Anlage in dem Umfang, der für die Erbringung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes erforderlich ist, muss gegenüber dem DWD nachgewiesen werden. Die Einweisung kann entweder durch den AWOS-Hersteller oder durch eine vom AWOS-Hersteller eingewiesene, im Flugwetterbeobachtungsdienst eingesetzte Person erfolgen. Bei letzterer Variante ist das Formular in Anlage 7.8 zu verwenden. Bei einem AWOS-Wechsel oder erheblichen Änderungen an der AWOS- Bedienung ist eine neue Einweisung erforderlich. Nachweise sind an die für den jeweiligen Regionalflugplatz zuständige LBZ bzw. FWZ zu übermitteln. 5. Nennung im Personaldatenblatt des jeweiligen Regionalflugplatzes Der Flugplatzunternehmer gibt der zuständigen LBZ bzw. FWZ die im Flugwetterbeobachtungsdienst eingesetzten Personen namentlich bekannt und zeigt einen geplanten Personalwechsel bzw. Personalveränderung vier Wochen im Voraus schriftlich an. Zu diesem Zweck wird ein Personaldatenblatt als Anlage zum Vertrag über die Durchführung von Flugwetterbetriebsdiensten am jeweiligen Regionalflugplatz zwischen Flugplatzunternehmer und DWD geführt. Darüber hinaus müssen vom eingesetzten Personal folgende Voraussetzungen während des selbständigen Einsatzes im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an einem Regionalflugplatz erfüllt werden: a) Nachweis der Mindestbeobachtungszeiten Der Inhaber des Befähigungsnachweises hat im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr6,7 mindestens 120 METARs eigenständig und eigenverantwortlich im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an einem Flugplatz mit IFR-Verkehr erstellt. Als Nachweis für das Erreichen der METAR-Mindestanzahl wird eine pauschale Bestätigung für den Einsatz im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes an - mindestens 15 Tagen mit Dienstschichten von mindestens 4 Stunden, oder - mindestens 10 Tagen mit Dienstschichten von mindestens 6 Stunden anerkannt. Falls die Mindestanzahl von 120 METARs in anderen Schichtdienstzeiten erfüllt wurde, ist ein Nachweis in Form einer Auflistung der einzelnen Einsatztage mit den genauen Wetterbeobachtungszeiten erforderlich. Die o.g. Nachweise sind jeweils spätestens bis zum 31.01. für das vorangegangene Jahr von der Leitung Tower-Betrieb an die zuständige LBZ bzw. FWZ zu senden. Dabei ist das Formular in Anhang 7.5 zu verwenden. Gelten Ausnahmeregelungen (siehe Fußnoten), so ist der Nachweis entsprechend nachzuliefern. 6 Liegt das Ausstellungsdatum des Befähigungsnachweises weniger als ein Jahr zurück, können anstelle des abgeschlossenen Kalenderjahres auch die ersten 12 Monate nach Ausstellung herangezogen werden. 7Bei Elternzeit im Kalenderjahr, für den der Nachweis erbracht werden soll, können auch noch die Monate Januar und Februar des Folgejahres für den Nachweis der Mindestbeobachtungszeiten herangezogen werden. Seite 12/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen b) Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Schulungen zum Kompetenzerhalt 8 Spätestens alle 5 Jahre muss das im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst eingesetzte Personal an einer Schulung des DWD zum Kompetenzerhalt teilnehmen (siehe Abschnitt 5). Die Teilnahme wird durch einen entsprechenden Eintrag auf der Rückseite des DWD- Befähigungsnachweises nachgewiesen. 4.3 Gültigkeitsverlust / Ruhen des Befähigungsnachweises Der Befähigungsnachweis verliert seine Gültigkeit, falls eine oder mehrere der in Abschnitt 4.2 genannten Voraussetzungen für den selbständigen Einsatz im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an einem Regionalflugplatz nicht erfüllt sind bzw. nicht innerhalb einer durch den DWD festgelegten Frist erfüllt werden. Darüber hinaus verliert der Befähigungsnachweis seine Gültigkeit, wenn gravierende Defizite bzw. Fehler bei der Wetterbeobachtung und/oder Erstellung von Flugplatzwettermeldungen auftreten, die ein Risiko für die meteorologische Sicherung des Luftverkehrs darstellen, sodass ein weiterer Einsatz im Wetterbeobachtungsdienst nicht vertreten werden kann. Hierzu zählt u.a. die wiederholte Unterlassung der Erstellung von Sonderwettermeldungen, obwohl diese auf Grund von Änderungen der meteorologischen Parameter und der vereinbarten Kriterien (siehe Band Obs) am jeweiligen Flugplatz erforderlich wären. Kommt es zum Verlust der Gültigkeit, ruht der Befähigungsnachweis für bis zu vier Jahre. Während dieser Zeit darf der Inhaber nicht im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst eingesetzt werden, es besteht aber die Möglichkeit der Reaktivierung (siehe Abschnitt 4.4). Der Befähigungsnachweis verliert vollständig seine Gültigkeit, wenn er mehr als vier Jahre ruht und kann dann nur noch durch eine vollständige Wiederholung des Ausbildungslehrganges erneut erworben werden. 4.4 Reaktivierung eines ruhenden Befähigungsnachweises Der Befähigungsnachweis kann innerhalb der maximal 4-jährigen Ruhephase durch eine Reaktivierungsprüfung am Bildungszentrum des DWD in Langen und einem begleiteten Einstieg in die Praxis (siehe Abschnitt 3) wieder aktiviert werden. Bei verbindlicher Anmeldung wird aktuelles Schulungsmaterial zur Prüfungsvorbereitung auf einer Internetplattform zur Verfügung gestellt. Die Reaktivierungsprüfung ist eine 30- bis 60-minütige mündliche Prüfung. Inhalt der Reaktivierungsprüfung sind die unter 2.2 aufgeführten Themengebiete. Werden 2/3 der gestellten Fragen richtig beantwortet, gilt die Reaktivierungsprüfung als bestanden, und es kann mit dem begleiteten Einstieg in die Praxis begonnen werden (siehe Abschnitt 3). 8nur verpflichtend für Inhaber eines neuen Befähigungsnachweises (erkennbar an der Rückseite mit Vermerken zur Gültigkeit). Bis Ende 2020 werden alte Befähigungsnachweise im Rahmen verbindlicher Schulungen zum Kompetenzerhalt sukzessive durch neue ersetzt. Sämtliche alte Befähigungsnachweise verlieren Ende 2021 ihre Gültigkeit. Seite 13/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Wurde die Prüfung nicht bestanden, besteht innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch 4 Wochen nach der Prüfung einmalig die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung. Die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch die zu prüfende Person selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen. Für eine erfolgreiche Reaktivierung muss die Prüfung innerhalb der maximal 4-jährigen Ruhephase bestanden werden. Wurde auch die Wiederholungs-Prüfung nicht bestanden oder die 1-Jahres-Frist überschritten, verliert der Befähigungsnachweis seine Gültigkeit und kann dann nur noch durch eine vollständige Wiederholung des Ausbildungslehrganges erneut erworben werden. Die Kosten gemäß DWD-Preisliste (siehe Anlage 7.4) für die Reaktivierung eines ruhenden Befähigungsnachweises trägt die zu reaktivierende Person selbst oder deren Arbeitgeber. Ist die zu reaktivierende Person verhindert und kann die Reaktivierungsprozedur nicht beginnen oder beendet diese vorzeitig, behält sich der DWD vor, die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Wird der Termin zur Reaktivierungsprüfung später als 24 Stunden vor der Prüfung storniert, stellt der DWD die vollen Kosten der stornierten Prüfung zusätzlich in Rechnung. Erscheint die zu prüfende Person ohne vorherige Stornierung nicht rechtzeitig zum vereinbarten Prüfungstermin, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall werden die vollen Kosten für diese Prüfung sowie für eine Prüfung zu einem neu zu vereinbarenden Termin in Rechnung gestellt. Wird die Reaktivierungsprüfung bzw. die Wiederholungs-Prüfung nicht bestanden oder die 1-Jahres- Frist (s.o.) überschritten, so werden mindestens die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Eine erfolgreiche Reaktivierung gilt zugleich als Schulung zum Kompetenzerhalt. Die nächste Schulung zum Kompetenzerhalt (siehe Abschnitt 5) ist somit spätestens 5 Jahre nach erfolgreicher Reaktivierung zu besuchen. 4.5 Überführung von Befähigungen aus dem europäischen Ausland in einen Befähigungsnachweis des DWD Personen, die im europäischen Ausland über eine gültige Berechtigung/Lizenz/Befähigung zur Wetterbeobachtung an einem Flugplatz mit IFR-Verkehr, an dem regelmäßig Routine- und Sonderwettermeldungen gemäß ICAO Annex 3 und DVO(EU) 2017/373 erstellt werden, verfügen, haben die Möglichkeit, diese in einen Befähigungsnachweis des DWD zu überführen und damit an Regionalflugplätzen in Deutschland, an denen der DWD die MET-Dienste erbringt, tätig zu werden. Für die Überführung der Berechtigung/Lizenz/Befähigung zur Wetterbeobachtung in einen Befähigungsnachweis des DWD ist eine theoretische Prüfung am Bildungszentrum des DWD in Langen und ein begleiteter Einstieg in die Praxis (siehe Abschnitt 3) zu absolvieren. Die betroffene Person hat außerdem vom zuständigen SES-zertifizierten Flugwetterdienst (ANSP-MET) des europäischen Staates, in dem zuletzt ein Einsatz in der Flugwetterbeobachtung mit Erstellung von Routine- und Sonderwettermeldungen gemäß ICAO Annex 3 und DVO(EU) 2017/373 erfolgte, einen Nachweis über die bestehende Gültigkeit der Berechtigung/Lizenz/Befähigung zur Wetterbeobachtung anzufordern, der dem DWD vorgelegt wird. Seite 14/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Bei verbindlicher Anmeldung wird aktuelles Schulungsmaterial zur Prüfungs-Vorbereitung auf einer Internetplattform zur Verfügung gestellt. Die theoretische Prüfung ist eine 30- bis 60-minütige mündliche Prüfung. Inhalt der Prüfung sind die unter 2.2 aufgeführten Themengebiete. Werden 2/3 der gestellten Fragen richtig beantwortet, gilt die Prüfung als bestanden, und es kann mit dem begleiteten Einstieg in die Praxis begonnen werden (siehe Abschnitt 3). Wurde die Prüfung nicht bestanden, besteht innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch 4 Wochen nach der Prüfung einmalig die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung. Die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch die zu prüfende Person selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen. Wurde auch die Wiederholungs-Prüfung nicht bestanden oder die 1-Jahres-Frist überschritten, kann der DWD- Befähigungsnachweis nur durch eine vollständige Absolvierung des Ausbildungslehrganges erworben werden. Die Prüfung wird in Deutsch durchgeführt. Die gesamten Kosten gemäß DWD-Preisliste (siehe Anlage 7.4) für die Überführung in einen Befähigungsnachweis des DWD trägt die betroffene Person selbst oder deren Arbeitgeber. Ist die betroffene Person verhindert und kann die Überführungsprozedur nicht beginnen oder beendet diese vorzeitig, behält sich der DWD vor, die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Wird der Termin zur Prüfung später als 24 Stunden vor der Prüfung storniert, stellt der DWD die vollen Kosten der stornierten Prüfung zusätzlich in Rechnung. Erscheint die zu prüfende Person ohne vorherige Stornierung nicht rechtzeitig zum vereinbarten Prüfungstermin, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall werden die vollen Kosten für diese Prüfung sowie für eine Prüfung zu einem neu zu vereinbarenden Termin in Rechnung gestellt. Wird die Prüfung bzw. die Wiederholungs-Prüfung nicht bestanden oder die 1-Jahres-Frist (s.o.) überschritten, so werden mindestens die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. 4.6 Entzug des Befähigungsnachweises Die Durchführung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes wird vom DWD überwacht. Werden wiederholt Defizite festgestellt, kann eine Fortbildung (siehe Abschnitt 6) angeordnet werden. Bringt diese nicht den notwendigen Erfolg und ist somit die Qualifikation für den Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst nicht ausreichend, kann der Befähigungsnachweis entzogen werden. Werden Routine- und/oder Sonderwettermeldungen vorsätzlich falsch erstellt, wird der Befähigungsnachweis sofort entzogen. Wird durch eine vorsätzliche Falschmeldung der Luftverkehr gefährdet, folgen weitere Maßnahmen. 4.7 Vorliegen und Mitführen des Befähigungsnachweises Der Befähigungsnachweis ist durch die befähigte Person selbst oder deren Arbeitgeber am Arbeitsplatz vorzuhalten und bei betrieblichen Aufsichten des DWD oder Audits vorzulegen. Wurde die Befähigung zwar bereits erlangt, der Befähigungsnachweis jedoch noch nicht durch den DWD ausgestellt und Seite 15/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen zugesandt, entfällt diese Pflicht bis zur Zustellung des Befähigungsnachweises. Dies gilt auch bei für Eintragungen erforderlichen Einsendungen des Befähigungsnachweises an den DWD. Endet das Arbeitsverhältnis an einem Flugplatz oder wechselt dieser den Einsatzort, so ist die befähigte Person für die Zeiten ohne Bindung an einen Flugplatz für die Aufbewahrung des Befähigungsnachweises verantwortlich. Bei Teilnahme an Präsenz-Schulungen und/oder Prüfungen des DWD ist der Befähigungsnachweis mitzuführen, damit entsprechende Eintragungen auf der Rückseite vorgenommen werden können. 5. Kompetenzerhalt9 Spätestens alle 5 Jahre10 muss der Inhaber eines Befähigungsnachweises (zur selbständigen Durchführung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes an Regionalflugplätzen) an einer Schulung teilnehmen, um die Aktualität seiner Kenntnisse im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst und somit die aktive Gültigkeit seines Befähigungsnachweises aufrecht zu erhalten. In der Regel werden mehrere Schulungen pro Jahr mit bis zu 15 Teilnehmern am Bildungszentrum des DWD in Langen angeboten. Die Anzahl der Schulungen richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf. Die Teilnehmenden oder deren Arbeitgeber erhalten i.d.R. spätestens 6 Monate vor Beginn der Schulung(en) eine Einladung vom DWD. Die Schulungen werden per Video-Konferenz online durchgeführt. Die Teilnahme sollte über einen mit dem Internet verbundenen PC11 erfolgen, welcher mit einem aktuellen, gebräuchlichen Internet-Browser sowie einem Headset oder einer im Gerät eingebauten Lautsprecher/Mikro-Kombination ausgestattet ist. Die Verwendung einer Webcam ist optional. Eine Installation von Software ist nicht erforderlich. Da die Online-Schulungen aus rechtlichen Gründen nicht aufgezeichnet und im Anschluss bereitgestellt werden können, ist es unbedingt erforderlich, dass während der Schulungszeiten eine gute Internetverbindung mit genügend großer Datenübertragungsrate zur Verfügung steht. 9nur verpflichtend für Inhaber eines neuen Befähigungsnachweises (erkennbar an der Rückseite mit Vermerken zur Gültigkeit). Bis Ende 2020 werden alte Befähigungsnachweise im Rahmen verbindlicher Schulungen zum Kompetenzerhalt sukzessive durch neue ersetzt. Sämtliche alte Befähigungsnachweise verlieren Ende 2021 ihre Gültigkeit. 10 genauer: Vor Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr des Ausstellungsdatums des Befähigungsnachweises oder vor Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der letzten Teilnahme an einer Schulung zum Kompetenzerhalt. 11Die optimale Vermittlung der Schulungsinhalte kann bei Verwendung eines Smartphones oder Tablets nicht gewährleistet werden. Seite 16/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Die wesentlichen Inhalte der Schulungen sind: - Fragen der Teilnehmer - Wetterbeobachtung - Aktuelle Regelungen zur Erstellung von Flugplatzwettermeldungen - Teilgebiete der Allgemeinen Meteorologie - Technische Neuerungen Nach Teilnahme an einer Schulung zum Kompetenzerhalt wird die aktive Gültigkeit des Befähigungsnachweises um 5 Jahre verlängert. Um dies zu dokumentieren wird der Befähigungsnachweis mit einem entsprechenden Vermerk auf der Rückseite versehen (siehe Anlage 7.1). Die Kosten gemäß DWD-Preisliste (siehe Anlage 7.4) für die Schulung tragen die Teilnehmenden selbst oder deren Arbeitgeber. Sind verbindlich angemeldete Personen verhindert und können die Schulung nicht beginnen oder beenden diese vorzeitig, behält sich der DWD vor, die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. 6. Fortbildung Über die turnusmäßig stattfindenden Schulungen zum Kompetenzerhalt hinaus kann der DWD bei Bedarf (z.B. bei Änderungen des METAR-Schlüssels) Fortbildungen oder Nachschulungen des ausgebildeten Personals im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst durchführen (ggfls. auch online). Zudem kann der DWD in begründeten Fällen (z.B. beim wiederholten Auftreten fehlerhafter METAR- Meldungen) Fortbildungsmaßnahmen auf Kosten des Befähigungsnachweisinhabers bzw. dessen Arbeitgebers anordnen (siehe Abschnitt 4.6). Seite 17/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen 7. Anlagen Lfd-Nr. Titel Stand 7.1 Befähigungsnachweis 04.05.2021 7.2 Arbeitsplatznachweis Wetterbeobachtungs- und 08.02.2016 Wettermeldedienst 7.3 Qualifikation des eingesetzten Personals 12.05.2021 7.4 Auszug aus der Preisliste des DWD mit Bezug zu den siehe online- Flugwetterbetriebsdiensten an Regionalflugplätzen Version 7.5 Nachweis der Mindestbeobachtungszeiten 12.05.2021 7.6 Nachweis von Parallelschichten 12.05.2021 7.7 Einsatzzeitenplanung während der ersten 60 Tage des 04.05.2021 selbständigen Einsatzes 7.8 Nachweis der Einweisung in die AWOS-Handhabung 12.05.2021 7.9 Abkürzungsverzeichnis 28.05.2021 Seite 18/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen 7.1 Befähigungsnachweis12 Vorderseite: 12 neuer Befähigungsnachweis (erkennbar an der Rückseite mit Vermerken zur Gültigkeit, siehe nächste Seite). Bis Ende 2020 werden alte Befähigungsnachweise, d.h. jene ohne Rückseite mit Vermerken, sukzessive durch neue ersetzt. Sämtliche alte Befähigungsnachweise verlieren Ende 2021 ihre Gültigkeit. Seite 19/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Rückseite: Seite 20/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen 7.2 Arbeitsplatznachweis Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst (Bsp.) Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst Flugplatz: Jahr Monat Tag Blatt Arbeitsplatznachweis von--------------- Name von----------------- Name von------------ Name von------------ Name ----------------bis Unterschrift --------------bis Unterschrift ------------bis Unterschrift ------------bis Unterschrift (Abk.) (Abk.) (Abk.) (Abk.) von Name bis (Abk.) Tagesberichtseintragungen bezgl. Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst Seite 21/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen 7.3 Qualifikation des eingesetzten Personals Vorgang (siehe Abschnitt Nr.) Funktionsbezeichnung eingesetztes Personal Qualifikation eingesetztes Personal Durchführung des theoretischen Teils Dozenten(m/w/d) am Bildungszentrum des DWD Dozenten(m/w/d): Ausbilderlehrgang des Ausbildungslehrgangs (2.1) (aushilfsweise auch Personal des DWD mit Erfahrung in (aushilfsweise: Ausbildung in der der Wetterbeobachtung) Wetterbeobachtung) mündliche Prüfung am Ende des Prüfungsleitung: Prüfende mit mehrjähriger Erfahrung Prüferlehrgang + Ausbildung in der theoretischen Teils des in der Wetterbeobachtung an einer Wetterbeobachtung + Einweisung FWW Ausbildungslehrgangs (2.1) sowie bei FWW Reaktivierung (4.4) und Überführung (4.5) Weitere Dozenten(m/w/d) am Bildungszentrum Ausbilderlehrgang Prüfende: des DWD Parallelschichten im Rahmen des im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst Gültiger Befähigungsnachweis des DWD begleiteten Einstiegs in die Praxis (3.) eingesetztes Personal bei Ausbildung, Reaktivierung und Überführung Monitoring der ersten 60 Tage des Berater(m/w/d) vom Dienst an einer LBZ / FWZ Berater(m/w/d): Gültige BvD/Schichtleiter-Lizenz selbständigen Einsatzes (3.) oder Personal des DWD mit Erfahrung in der sonst: Ausbildung in der Wetterbeobachtung Wetterbeobachtung Schulung zum Kompetenzerhalt (5.) Dozenten(m/w/d) am Bildungszentrum des DWD Ausbilderlehrgang (gilt nur für Dozenten(m/w/d) (aushilfsweise auch Beauftragte(m/w/d) für die FWW an den des DWD-Bildungszentrums) regionalen Messnetzgruppen (RMG) oder DWD-Personal mit Erfahrung in der Wetterbeobachtung) Seite 22/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen Vorgang (siehe Abschnitt Nr.) Funktionsbezeichnung eingesetztes Personal Qualifikation eingesetztes Personal Fortbildung/Nachschulung (6.) Dozenten(m/w/d) am Bildungszentrum des DWD oder nicht einheitlich Beauftragte(m/w/d) für die FWW an den RMG oder LBZ/FWZ-Leitung bzw. stellvertretende LBZ/FWZ-Leitung oder DWD-Personal mit Erfahrung in der Wetterbeobachtung Seite 23/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen 7.4 Auszug aus der Preisliste des DWD mit Bezug zu Flugwetterbetriebsdiensten an Regionalflugplätzen Download der aktuellen Version Seite 24/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen 7.5 Nachweis der Mindestbeobachtungszeiten Bestätigung13 über die Mindestbeobachtungszeiten im Jahr ……… für das Flugwetterbeobachtungs-Personal am Flugplatz ED……. 120 METAR in 10 Tage à 15 Tage à Nachname, Vorname anderen mindestens 6 h mindestens 4 h Schichtzeiten14 Bemerkungen, Einzelnachweise: . . . . . . Hiermit bestätige ich, dass die obigen Angaben richtig sind und ggfls. auf Anforderung des DWD anhand von Arbeitsplatznachweisen o.ä. nachvollzogen werden können. …........................................................................................... Datum, Unterschrift Leitung Tower-Betrieb / Tower Unit Manager 13 Diese Bestätigung ist jeweils zum Jahreswechsel (d.h. vor dem 31.01. des Folgejahres) von der Leitung Tower-Betrieb bzw. Tower Unit Manager an die zuständige Luftfahrtberatungszentrale bzw. Flugwetterzentrale des DWD zu übermitteln. 14 Einzelnachweise erforderlich Seite 25/33
Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen 7.6 Nachweis von Parallelschichten Die Parallelschichten erstreckten sich über folgende Meldetermine von insgesamt 120 METAR (ohne METAR AUTO, METAR COR und METAR NIL) am Flugplatz ED………… (bitte in jedem Feld Datum und Uhrzeit in UTC des METAR eintragen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ……………………………………… Name, Vorname der künftig in der Flugwetterbeobachtung tätigen Person ……………………………………… Datum, Unterschrift der künftig in der Flugwetterbeobachtung tätigen Person Ich bestätige die Angaben ……………………………………… Datum, Unterschrift Leitung oder stellvertretende Leitung Tower-Betrieb Bitte an die für den künftigen Einsatzort zuständige LBZ bzw. FWZ übermitteln. Seite 26/33
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