Personal im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflughäfen - Deutscher ...

 
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Personal im Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

 Personal im
 Wetterbeobachtungs-
 und
 Wettermeldedienst an
 Regionalflughäfen
 Handbuch Flugwetterdienste
 (Handbuch zur Richtlinie Flugwetterdienste)
 Band Pers

 Stand: 31.05.2021

 Version 2.1

Erstellt: Geprüft: Freigabe:
Kai Jellinghaus, WV11 Elke Bendiek, WV22 Thomas Kratzsch, WV1
 Markus Fuchs, PB14
 Datum: 31.05.2021

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Personal im Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

Änderungsdokumentation
 Revision Geänderte Kapitel/Seiten/ Datum Bearbeiter Dienststelle
 Änderungsgrund
 001 Versionszähler auf 1.0 15.08.2014 Jellinghaus WV22
 002 Versionszähler auf 1.1 13.06.2016 Jellinghaus WV22
 003 Versionszähler auf 2.0 20.05.2020 Jellinghaus WV11
 003 Barrierefreiheit in Word 15.07.2020 Jellinghaus WV11
 hergestellt
 003 Anregungen der DFS-AS 03.08.2020 Jellinghaus WV11
 eingearbeitet:
 Insbes. Änderung „Praktische
 Einarbeitungsphase“ 
 „Begleiteter Einstieg in die
 Praxis“ und Anpassung
 einiger Formulierungen
 004 Kompetenzerhalt-Schulungen 04.05.2020 Jellinghaus WV11
 nur noch online (5.)
 004 Übernahme und geringfügige 04.05.2021 Jellinghaus WV11
 Überarbeitung von
 Regelungen aus der Richtlinie
 Flugwetterdienste, Bezüge
 zur Richtlinie
 Flugwetterdienste entfernt, da
 diese mittlerweile aufgehoben
 wurde (diverse Stellen)
 004 Regelung zu 04.05.2021 Jellinghaus WV11
 Mindestbeobachtungszeiten
 bei Elternzeit im Bezugs-
 Kalenderjahr eingefügt (4.2)
 004 Ergänzung zu den ersten 60 04.05.2021 Jellinghaus WV11
 Tage des selbständigen
 Einsatzes: Die Einsatzzeit soll
 4 Stunden je Einsatztag nicht
 unterschreiten. (3, 7.7)
 004 Allgemeines 04.05.2021 Jellinghaus WV11
 Abkürzungsverzeichnis zum
 Handbuch Flugwetterdienste
 eingefügt (7.9)
 004 Verbesserungen im Sinne der 12.05.2021 Jellinghaus WV11
 sprachlichen
 Gleichbehandlung (gesamtes
 Dokument)
 004 Barrierefreiheit hergestellt 12.05.2021 Jellinghaus WV11
 004 Kleinere Änderungen (diverse 18.05.2021, Bendiek, Fuchs, WV22,
 Stellen) 21.05.2021, Kratzsch, Jellinghaus PB14, WV1,
 28.05.2021, WV11
 31.05.2021
 004 Versionszähler auf 2.1 31.05.2021 Jellinghaus WV11

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Personal im Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines .................................................................................................................. 4
1.1 Erforderliche Mindestpersonalstärke des Flugwetterbeobachtungs-Personals an einem
 Regionalflugplatz .......................................................................................................... 5
1.2 Informationen zum Datenschutz .................................................................................... 5
2. Ausbildungslehrgänge ................................................................................................... 7
2.1 Ablauf der Lehrgänge .................................................................................................... 7
2.2 Inhalt der Lehrgänge und Prüfungen .............................................................................. 9
2.3 Kosten .......................................................................................................................... 9
3. Begleiteter Einstieg in die Praxis .................................................................................... 9
4. Befähigung zur selbständigen Durchführung des Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienstes...................................................................................................11
4.1 Ausstellung eines Befähigungsnachweises ....................................................................11
4.2 Voraussetzungen für den Einsatz und Aufrechterhaltung der aktiven Gültigkeit .............11
4.3 Gültigkeitsverlust / Ruhen des Befähigungsnachweises .................................................13
4.4 Reaktivierung eines ruhenden Befähigungsnachweises .................................................13
4.5 Überführung von Befähigungen aus dem europäischen Ausland in einen
 Befähigungsnachweis des DWD ....................................................................................14
4.6 Entzug des Befähigungsnachweises ..............................................................................15
4.7 Vorliegen und Mitführen des Befähigungsnachweises ...................................................15
5. Kompetenzerhalt .........................................................................................................16
6. Fortbildung ..................................................................................................................17
7. Anlagen .......................................................................................................................18
7.1 Befähigungsnachweis ...................................................................................................19
7.2 Arbeitsplatznachweis Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst (Bsp.) ..................21
7.3 Qualifikation des eingesetzten Personals ......................................................................22
7.4 Auszug aus der Preisliste des DWD mit Bezug zu Flugwetterbetriebsdiensten an
 Regionalflugplätzen......................................................................................................24
7.5 Nachweis der Mindestbeobachtungszeiten ...................................................................25
7.6 Nachweis von Parallelschichten ....................................................................................26
7.7 Einsatzzeitenplanung während der ersten 60 Tage des selbständigen Einsatzes .............27
7.8 Nachweis der Einweisung in die AWOS-Handhabung .....................................................29
7.9 Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................30

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Personal im Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

Der vorliegende Band mit der Versionsnummer 2.1 tritt zum 01.10.2021 in Kraft und ersetzt die
Vorgängerversion 2.0. Inhaltliche Änderungen gegenüber der Vorgängerversion sind gelb markiert,
Änderungen redaktioneller Art sind aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht kenntlich gemacht. Per
E-Mail an luftfahrt@dwd.de können die Herausgeber kontaktiert werden.

 1. Allgemeines

Gemäß der durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) verabschiedeten Richtlinie zur
Durchführung von Flugwetterdiensten an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (Richtlinie
Flugwetterdienste1) In Anlehnung an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 Anhang I
Nummer 5 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von
Flugsicherungsdiensten ist der Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst (Erstellung von Routine-
und Sonderwettermeldungen gemäß ICAO Annex 3 und DVO(EU) 2017/373) mit angemessen
qualifiziertem Personal durchzuführen, soweit dieser nicht vollautomatisch erfolgt (siehe Band Tech).

Der vorliegende Band Pers des Handbuches zur Richtlinie Flugwetterdienste enthält die Regelungen
bezüglich des im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflugplätzen2 eingesetzten
Personals, insbesondere hinsichtlich Erlangung, Aufrechterhaltung und Reaktivierung der Befähigung
zur selbständigen Durchführung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes.

Der Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst darf ausschließlich von Personen mit einem
gültigen Befähigungsnachweis des DWD durchgeführt werden. Da das in diesem Zusammenhang
eingesetzte Personal nicht in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit dem DWD steht, werden die
fachliche Verantwortung und die Weisungsbefugnis des DWD in Vereinbarungen zwischen dem DWD
und dem Flugplatzunternehmer als Arbeitgeber bzw. dem Flugverkehrsdienst, dem das Personal
arbeitnehmerüberlassen ist, geregelt.

Die im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst am jeweiligen Flugplatz eingesetzten Personen
sind dem DWD namentlich bekannt zu geben. Ein Personalwechsel ist unverzüglich der zuständigen
Luftfahrtberatungszentrale (LBZ) bzw. der Flugwetterzentrale Frankfurt (FWZ) des DWD anzuzeigen.

Bei der Ausübung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes sind die im Handbuch
Flugwetterdienste (vormals Handbuch zur Richtlinie Flugwetterdienste) getroffenen Regelungen sowie
vertraglich vereinbarte ergänzende Verfahrensabsprachen zu beachten. Diese Vorschriften müssen am
Arbeitsplatz des im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst eingesetzten Personals verfügbar
sein.

Auf Anforderung des DWD sind Arbeitsplatznachweise/Einsatzpläne/Wachbücher o.ä. in Kopie zu
übermitteln, die den erfolgten und geplanten Einsatz des Personals im Wetterbeobachtungs- und
Wettermeldedienst am jeweiligen Flugplatz dokumentieren. Entsprechende Nachweise sind
mindestens für zwei Jahre aufzubewahren. Das Muster eines möglichen Arbeitsplatznachweises über
die Erbringung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes ist Anlage 7.2 zu entnehmen.

1 http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungsorga/Flugmeteorologie/Flugmeteorologie_node.html
2 Flugplätze der Kategorie MET II und MET III gemäß Richtlinie Flugwetterdienste
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Personal im Wetterbeobachtungs- und
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Die Qualifikation des für die verschiedenen Vorgänge im Zusammenhang mit Erlangung und Erhaltung
von Befähigungsnachweisen eingesetzten Personals ist der Anlage 7.3 zu entnehmen.

1.1 Erforderliche Mindestpersonalstärke des Flugwetterbeobachtungs-Personals an einem
 Regionalflugplatz
Die erforderliche Mindestpersonalstärke des im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst
eingesetzten Personals an Regionalflugplätzen ergibt sich aus der Anzahl der Stunden pro Tag,
während denen am jeweiligen Regionalflugplatz Flugplatzwettermeldungen erstellt werden. Zeiten
mit vollautomatischem Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst der AWOS_Auto-Klassen 1, 3
und 4 werden dabei nicht berücksichtigt.

Es gelten folgende Vorgaben:

 Stunden pro Tag mit teilautomatischer Mindestpersonalstärke des im
 Erstellung von Flugplatzwettermeldungen Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst
 eingesetzten Personals
 ≤ 8,5 h 2
 > 8,5 h 3
 > 13 h 4
 > 17,5 h 5
 > 21,5 h 6

Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, für die Durchführung des teilautomatischen
Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes geeignete Personen in ausreichender Zahl, d.h.
gemäß obiger Vorgaben, zur Verfügung zu stellen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der DWD die
Zeiten der Erbringung von Flugwetterbetriebsdiensten einschränken oder den mit dem
Flugplatzunternehmer geschlossenen Vertrag über die Durchführung von Flugwetterbetriebsdiensten
kündigen.

1.2 Informationen zum Datenschutz
Der DWD verarbeitet personenbezogene Daten im gesetzlich zulässigen Rahmen. Nähere
Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzinformation. Bei Fragen wenden Sie sich bitte
an datenschutz@dwd.de.

Für den Zugang zum DFS-Campus und ggf. Nutzung des Lernmoduls zu Flugplatzwettermeldungen im
Learning Management System (LMS) der DFS verarbeitet die DFS - außerhalb unseres Einflussbereiches
- ebenfalls personenbezogene Daten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
datenschutzbeauftragter@dfs.de.
Link: Informationen zum Datenschutz im LMS

Im Rahmen von Audits durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) werden
personenbezogene Daten an das BAF übermittelt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
datenschutz@baf.bund.de.

In Zusammenhang mit der Ausbildung bzw. dem Ausstellen des Befähigungsnachweises und dem
Erhalt bzw. Nachweis der Gültigkeit des Befähigungsnachweises (siehe Abschnitt 4) werden vom für

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Personal im Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

den Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst vorgesehenen Personal folgende Daten erhoben
und zu diesem Zweck verarbeitet:
 - Nachname
 - Vorname
 - ggf. Geburtsname
 - Arbeitgeber
 - ggf. Flugverkehrsdienst, an den eine Arbeitnehmerüberlassung durch den
 Flugplatzunternehmer erfolgt
 - Ausstellungsdatum des Befähigungsnachweises
 - Einsatzorte (Flugplätze ED...)
 - Ablauf und Ergebnisse von Prüfungen und dem begleiteten Einstieg in die Praxis
 - Jahr des nächsten Kompetenzerhalts (spätestens)
 - ggf. Jahr des Beginns „ruhend“-Status Befähigungsnachweis
 - ggf. Jahr des Endes „ruhend“-Status Befähigungsnachweis (=Ende der Gültigkeit falls nicht
 Reaktivierung)
 - Jahr des letzten Nachweises über die Mindestbeobachtungszeiten
 - Datum der letzten Kenntnisnahme relevanter Vorschriften
 - Datum der letzten Kenntnisnahme ergänzender Verfahrensanweisungen
 - persönliche E-Mail-Adresse
 - E-Mail und postalische Adresse der übergeordneten Organisation(en) (z.B. Leitung Tower-
 Betrieb, zentrale Operations-Leitung des Flugverkehrsdienstes, Flugplatzunternehmer)
 - letzter Dienstort vor Dienstantritt an dem aktuellen Dienstort bzw. an den aktuellen
 Dienstorten
 - Datum über voraussichtliches Ausscheiden bzw. voraussichtlichen Ruhestand, falls dies vom
 Flugplatzunternehmer oder Flugverkehrsdienst mitgeteilt wurde
 - Vollzeitäquivalent in % oder Stundenzahl bei Teilzeitbeschäftigung
 - ggf. Jahr der letzten Reaktivierung
 - bei überführter Lizenz aus dem europäischen Ausland: Land, Datum der Überführung,
 ausländische Lizenz (in Kopie), Bestätigung der Gültigkeit selbiger durch ausländischen
 zertifizierten MET-Dienst
 - ggf. Information, ob am Dienstort lediglich die zur Erhaltung notwendigen Dienstzeiten
 absolviert werden
 - ggf. nächster Dienstort und Datum des voraussichtlichen Wechsels
 - verwendetes Kürzel im Arbeitsplatznachweis / Tagesbericht
 - Beginn der Tätigkeit am Flugplatz (Datum)
 - Bestätigungen zur Erbringung der Mindestbeobachtungszeiten
 - Unterschriftenlisten zur Kenntnisnahme der relevanten Vorschriften / Betriebsanweisungen
 - Nachweis über die Einweisung in die AWOS-Handhabung
 - Befähigungsnachweis (Scan / Kopie)
 - Rechnungsadresse für Teilnahme an Ausbildungs-Lehrgängen und Schulungen (z.B.
 Kompetenzerhalt)
 - Arbeitsplatznachweise/Einsatzpläne/Wachbücher o.ä. aus denen erfolgte und geplante
 Einsatzzeiten hervorgehen
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 - freiwillige Mitteilungen über Elternzeit

Die oben aufgeführten personenbezogenen Daten werden gespeichert und zu den o.g. Zwecken
verarbeitet, solange sich der Befähigungsnachweis der betreffenden Person entweder im Status „aktiv
gültig“ oder „ruhend“ befindet. Ist dies nicht der Fall, so werden die Daten spätestens 5 Jahre nach
Nichterfüllen dieser Bedingung gelöscht (dies gilt also auch, falls die Ausbildung zum Einsatz in der
Flugwetterbeobachtung nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte).

Die im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an Regionalflugplätzen eingesetzten Personen
wurden mit per Unterschriftenliste bestätigter Kenntnisnahme des vorliegenden Handbuchbandes
entsprechend informiert und können per E-Mail an luftfahrt@dwd.de jederzeit Auskunft zu den über
sie gespeicherten Daten erhalten sowie der Speicherung einzelner Daten widersprechen. Wird der
Speicherung einzelner Daten widersprochen, muss im Einzelfall vom DWD (im Referat WV11)
entschieden werden, ob eine Überwachung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises der betroffenen
Person dennoch weiterhin möglich ist, und die Person somit weiterhin unter der fachlichen
Verantwortung des DWD in der Flugwetterbeobachtung eingesetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall,
erlischt die Gültigkeit des Befähigungsnachweises.

 2. Ausbildungslehrgänge
Der Deutsche Wetterdienst (DWD) bietet jährlich ein bis zwei Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der
notwendigen Qualifikation (nachgewiesen durch den „Befähigungsnachweis“, siehe Kapitel 4) für die
Tätigkeit im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an. Der DWD informiert rechtzeitig die
Flugplatzunternehmer und Flugverkehrsdienste der Regionalflugplätze über die geplante
Durchführung eines Ausbildungslehrgangs.

Je Lehrgang stehen 15 Lehrgangsplätze zur Verfügung, die nach der Reihenfolge der verbindlichen
Anmeldung vergeben werden. Bei einer Auslastung der Lehrgangsplätze von unter 50 % behält sich
der DWD vor, den Lehrgang aus Kostengründen abzusagen.

2.1 Ablauf der Lehrgänge
Der Lehrgang wird wie folgt durchgeführt:

1. Selbststudium der Theorie

An einem Lehrgang Teilnehmende erhalten bei verbindlicher Anmeldung zum Lehrgang aktuelles
Schulungsmaterial auf einer Internetplattform zur Verfügung gestellt. Die Teilnehmenden eignen sich
im Rahmen eines Selbststudiums den gesamten Lehrstoff (beinhaltete Themengebiete siehe Abschnitt
2.2) an, sodass die notwendigen Kenntnisse für die Durchführung des Wetterbeobachtungs- und
Wettermeldedienstes beherrscht werden. Für das Selbststudium sollten 80-100 Stunden eingeplant
werden. Bei einem täglichen Aufwand von zwei Stunden ergibt sich ohne die Wochenenden eine
Schulungszeit von 8-10 Wochen, während denen ggfls. die Arbeitgeber der Teilnehmenden den
Teilnehmenden entsprechende Zeiten zur Vorbereitung einräumen sollte. Während der Phase des
Selbststudiums stehen die Dozenten(m/w/d) des DWD zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung und
können z.B. mittels Bereitstellung von Online-Modulen den Lernprozess auch aktiv begleiten.

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Personal im Wetterbeobachtungs- und
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2. Schriftliche Theorieprüfung als Zulassung zum Lehrgang

Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Schulungs- und Prüfungswoche am
Schulungszentrum des DWD (s.u.) ist die erfolgreiche Durchführung einer schriftlichen Theorieprüfung.
Die Prüfung kann nach Abstimmung eines Termins, jedoch spätestens eine Woche vor Beginn der
Schulungs- und Prüfungswoche, an jeder Luftfahrtberatungszentrale (LBZ) bzw. an der
Flugwetterzentrale Frankfurt (FWZ) des DWD3 und in Einzelfällen auch am Bildungszentrum des DWD
in Langen (Kontakt s.u.) durchgeführt werden. Die Prüfung kann sich auf den Inhalt sämtlicher für das
Selbststudium bereitgestellten Unterlagen beziehen und gilt als bestanden, wenn mindestens 50 % der
maximal möglichen Punkte erreicht werden. Für die Bearbeitung aller Prüfungsfragen stehen je nach
Aufgabenstellung 90 bis 120 Minuten zur Verfügung. Bei Nichtbestehen ist frühestens 2 Wochen nach
der Prüfung, jedoch spätestens eine Woche vor Beginn der Schulungs- und Prüfungswoche, eine
einmalige Wiederholung der Prüfung möglich. Die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch die
jeweiligen Teilnehmenden selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen.

3. Schulungs- und Prüfungswoche

Am Bildungszentrum in Langen wird eine Schulungs- und Prüfungswoche durchgeführt.

Veranstaltungsort:
Deutscher Wetterdienst Tel.: 069 / 8062-5600
Bildungszentrum (PB14) E-Mail: bildungszentrum@dwd.de
Am DFS-Campus 4
63225 Langen

Die Schulung ist als Ergänzung zum Selbststudium zu sehen und dient dazu, das Erlernte aus dem
Selbststudium weiter zu festigen und noch vorhandene kleinere Defizite bzw. Wissenslücken zu
schließen. Ein intensives Selbststudium im Vorfeld zur Schulung ist jedoch zwingend erforderlich, da in
der Schulungswoche nicht der gesamte Lehrstoff behandelt werden kann, sondern nur auszugsweise
wiederholt und vertieft wird.

Die Schulungs- und Prüfungswoche endet mit einer mündlichen Prüfung der theoretischen Kenntnisse.
Die Prüfung wird als Gruppenprüfung mit Prüfungsgruppen von bis zu vier Personen durchgeführt. Sie
dauert mindestens 15 und höchstens 30 Minuten pro Person. Inhalt der Prüfung sind die unter 2.2
aufgeführten Themengebiete. Werden 2/3 der gestellten Fragen richtig beantwortet, gilt die Prüfung
als bestanden.

Nach Bestehen der Prüfung kann mit dem begleiteten Einstieg in die Praxis begonnen werden.

Wurde die Prüfung nicht bestanden, besteht innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch 4 Wochen nach
der Prüfung einmalig die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung. Die zusätzlich entstehenden
Kosten sind durch die jeweiligen Teilnehmenden selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen.

4. Begleiteter Einstieg in die Praxis

3 Kontaktdaten der Luftfahrtberatungszentralen und der Flugwetterzentrale Frankfurt (Link)
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Personal im Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

Mit dem begleiteten Einstieg in die Praxis muss innerhalb von acht Wochen nach Bestehen der Prüfung
begonnen werden. Er setzt sich aus Parallelschichten und einer Phase mit verstärktem Monitoring
durch den DWD zusammen. Eine detaillierte Beschreibung erfolgt in Kapitel 3.

2.2 Inhalt der Lehrgänge und Prüfungen
Die Ausbildungslehrgänge beinhalten folgende Themengebiete:

 - Allgemeine Meteorologie (Wolken und Niederschlagsbildung, Entstehung der horizontalen
 Luftbewegung, die Idealzyklone)

 - Wetterelemente und deren Beobachtung sowie Verschlüsselung in Flugplatzwettermeldungen

 - Meteorologische Sensorik und Systeme an Regionalflugplätzen

2.3 Kosten
Die Kosten gemäß DWD-Preisliste (siehe Anlage 7.4) für die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang
sind durch die jeweiligen Teilnehmenden selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen.

Ist jemand verhindert und kann den Lehrgang nicht antreten oder beendet diesen vorzeitig, behält sich
der DWD vor, die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

Führt das Nichtbestehen einer (Wiederholungs-)Prüfung dazu, dass der Lehrgang für die betroffene
Person nicht fortgeführt werden kann, so werden mindestens die bis dahin entstandenen
Lehrgangskosten in Rechnung gestellt.

Wird der Termin zur schriftlichen Theorieprüfung als Zulassung zum Lehrgang später als 24 Stunden
vor der Prüfung storniert, stellt der DWD die vollen Kosten der stornierten Prüfung zusätzlich in
Rechnung. Erscheint die zu prüfende Person ohne vorherige Stornierung nicht rechtzeitig zum
vereinbarten Prüfungstermin, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall werden die
vollen Kosten für diese Prüfung sowie für eine Prüfung zu einem neu zu vereinbarenden Termin in
Rechnung gestellt.

 3. Begleiteter Einstieg in die Praxis
An den Nachweis der theoretischen Kenntnisse per Prüfung schließt sich stets ein begleiteter Einstieg
in die Praxis an.

Der begleitete Einstieg in die Praxis muss innerhalb von acht Wochen nach Bestehen der Prüfung
begonnen werden. Die erste Phase mit Parallelschichten (s.u.) muss innerhalb von maximal weiteren
acht Wochen vollständig absolviert werden.

Der begleitete Einstieg in die Praxis muss an einem Flugplatz in der Bundesrepublik Deutschland
stattfinden, für den Flugplatzwettermeldungen gemäß ICAO Annex 3 und DVO(EU) 2017/373 manuell
erstellt werden, d.h. Zeiten mit AUTO METAR – Erstellung kommen, unabhängig vom
Automatisierungsgrad, nicht in Frage.

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Personal im Wetterbeobachtungs- und
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Die erste Phase des begleiteten Einstiegs in die Praxis findet parallel zu den regulären Dienstschichten
im Wetterbeobachtungsdienst statt. Die Parallelschichten dienen dazu, dass sich die neu
Ausgebildeten mit den Abläufen der Praxis vertraut machen, indem sie den regulären
Wetterbeobachtungsdienst begleiten.

Die neu Ausgebildeten führen dabei selbstständig die Wetterbeobachtung durch und gleichen die der
eigenen Einschätzung nach aus der aktuellen Wettersituation gemäß Band Obs resultierenden
Flugplatzwettermeldungen mit der Meldung durch die jeweilige im Flugwetterbeobachtungsdienst
eingesetzte Person ab. Insbesondere abweichende Ergebnisse müssen besprochen werden, um eine
Erfahrungsweitergabe zu ermöglichen.

Der Umfang der Parallelschichten muss mindestens 120 METAR (ohne METAR AUTO, METAR COR und
METAR NIL) umfassen, was in etwa 10 Tagen à 6 Stunden oder 15 Tagen à 4 Stunden entspricht.

Die vollständig absolvierten Zeiten der Parallelschichten sind von der Leitung Tower-Betrieb oder
dessen Stellvertretung gegenüber der für den künftigen Einsatzort zuständigen LBZ bzw. FWZ mit dem
Formblatt in Anlage 7.6 nachzuweisen.

Nach der vollständigen Absolvierung der Parallelschichten kann ein selbständiger Einsatz erfolgen, falls
die in Abschnitt 4.2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Während der ersten 60 Tage4 des selbstständigen Einsatzes ist es jedoch zwingend erforderlich, dass
die geplanten Einsatzzeiten an die für den jeweiligen Regionalflugplatz zuständige LBZ bzw. FWZ im
Voraus übermittelt werden, damit ein verstärktes Monitoring, d.h. eine genauere, begleitete
Qualitätskontrolle der erstellten Flugplatzwettermeldungen stattfinden kann. Hierzu ist das Formblatt
in Anlage 7.7 zu verwenden.

Werden während der ersten 60 Tage des selbstständigen Einsatzes Defizite/Fehler bei der
Wetterbeobachtung und/oder Erstellung der Flugplatzwettermeldungen deutlich, die ein Risiko für die
meteorologische Sicherung des Luftverkehrs darstellen, kann ein weiterer Einsatz im
Wetterbeobachtungsdienst nicht vertreten werden, und der Befähigungsnachweis wird auf „ruhend“
gesetzt. D.h. die betroffene Person darf zunächst nicht im Wetterbeobachtungs- und
Wettermeldedienst eingesetzt werden. Es besteht aber innerhalb von maximal einem Jahr einmalig
die Möglichkeit der Aktivierung, indem erneut der begleitete Einstieg in die Praxis vollständig
absolviert wird und dabei kein mögliches Risiko für die meteorologische Sicherung des Luftverkehrs
mehr deutlich wird. Nach Ablauf dieses Jahres besteht für weitere 3 Jahre die Möglichkeit der im
Abschnitt 4.4 beschriebenen Reaktivierung. Die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch die
betroffene Person selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen.

4 Die Einsatzzeit soll 4 Stunden je Einsatztag nicht unterschreiten.
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 4. Befähigung zur selbständigen Durchführung des Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienstes

4.1 Ausstellung eines Befähigungsnachweises
Wurde der Nachweis der theoretischen Kenntnisse per Prüfung erbracht und die erforderlichen
Parallelschichten des begleiteten Einstiegs in die Praxis nachweislich absolviert (siehe Abschnitt 3), so
wird vom DWD, Abteilung Beratungs- und Warndienste5 ein Befähigungsnachweis (siehe Anlage 7.1)
ausgestellt, der die Befähigung zum selbständigen Einsatz im Wetterbeobachtungs- und
Wettermeldedienst an Regionalflugplätzen bescheinigt.

Der selbständige Einsatz im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst ist jedoch nur gestattet,
falls und solange auch die im Abschnitt 4.2 definierten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.2 Voraussetzungen für den Einsatz und Aufrechterhaltung der aktiven Gültigkeit
Folgende Voraussetzungen müssen vom im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst
eingesetzten Personal bereits vor der Aufnahme und während des selbständigen Einsatzes im
Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an einem Regionalflugplatz erfüllt werden:

1. Vorliegen eines aktiv gültigen Befähigungsnachweises des DWD

Es muss ein aktiv gültiger Befähigungsnachweis des DWD zur selbständigen Durchführung des
Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes an einem Flugplatz mit Instrumentenflugbetrieb
vorliegen. Wurde die Befähigung zwar bereits erlangt, der Befähigungsnachweis jedoch noch nicht
durch den DWD ausgestellt und zugesandt, entfällt diese Voraussetzung bis zur Zustellung des
Befähigungsnachweises.

2. Nachweis der Kenntnisnahme der aktuell gültigen Vorschriften

Die Kenntnisnahme der aktuell gültigen, für den Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst
relevanten Vorschriften des DWD muss nachgewiesen werden. Der DWD stellt den Regionalflugplätzen
zu diesem Zweck Unterschriftenlisten bereit, die bei Änderung der Vorschriften und bei
Personalzugängen aktualisiert werden. Nachweise sind an die für den jeweiligen Regionalflugplatz
zuständige Luftfahrtberatungszentrale des DWD (LBZ) bzw. an die Flugwetterzentrale Frankfurt (FWZ)
zu übermitteln.

3. Nachweis der Kenntnisnahme der ergänzenden Verfahrensabsprachen für den jeweiligen
Regionalflugplatz

Die DWD-Vorschriften werden durch zwischen DWD und jeweiligem Flugplatzunternehmer
vereinbarte Verfahren ergänzt. Deren Kenntnisnahme muss ebenfalls nachgewiesen werden. Der DWD
stellt den Regionalflugplätzen zu diesem Zweck Unterschriftenlisten bereit, die bei Änderung der
Verfahrensabsprachen und bei Personalzugängen aktualisiert werden. Nachweise sind an die für den
jeweiligen Regionalflugplatz zuständige LBZ bzw. FWZ zu übermitteln.

5 Vor dem 01.04.2020: Abteilung Flugmeteorologie
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Personal im Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

4. Nachweis der Einweisung in die Bedienung der AWOS-Anlage am jeweiligen Regionalflugplatz

Die Einweisung in die Handhabung der am jeweiligen Regionalflugplatz verwendeten AWOS-Anlage in
dem Umfang, der für die Erbringung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes erforderlich
ist, muss gegenüber dem DWD nachgewiesen werden. Die Einweisung kann entweder durch den
AWOS-Hersteller oder durch eine vom AWOS-Hersteller eingewiesene, im
Flugwetterbeobachtungsdienst eingesetzte Person erfolgen. Bei letzterer Variante ist das Formular in
Anlage 7.8 zu verwenden. Bei einem AWOS-Wechsel oder erheblichen Änderungen an der AWOS-
Bedienung ist eine neue Einweisung erforderlich. Nachweise sind an die für den jeweiligen
Regionalflugplatz zuständige LBZ bzw. FWZ zu übermitteln.

5. Nennung im Personaldatenblatt des jeweiligen Regionalflugplatzes

Der Flugplatzunternehmer gibt der zuständigen LBZ bzw. FWZ die im Flugwetterbeobachtungsdienst
eingesetzten Personen namentlich bekannt und zeigt einen geplanten Personalwechsel bzw.
Personalveränderung vier Wochen im Voraus schriftlich an. Zu diesem Zweck wird ein
Personaldatenblatt als Anlage zum Vertrag über die Durchführung von Flugwetterbetriebsdiensten am
jeweiligen Regionalflugplatz zwischen Flugplatzunternehmer und DWD geführt.

Darüber hinaus müssen vom eingesetzten Personal folgende Voraussetzungen während des
selbständigen Einsatzes im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst an einem Regionalflugplatz
erfüllt werden:

a) Nachweis der Mindestbeobachtungszeiten

Der Inhaber des Befähigungsnachweises hat im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr6,7 mindestens
120 METARs eigenständig und eigenverantwortlich im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst
an einem Flugplatz mit IFR-Verkehr erstellt.

Als Nachweis für das Erreichen der METAR-Mindestanzahl wird eine pauschale Bestätigung für den
Einsatz im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes an
 - mindestens 15 Tagen mit Dienstschichten von mindestens 4 Stunden, oder
 - mindestens 10 Tagen mit Dienstschichten von mindestens 6 Stunden
anerkannt.

Falls die Mindestanzahl von 120 METARs in anderen Schichtdienstzeiten erfüllt wurde, ist ein Nachweis
in Form einer Auflistung der einzelnen Einsatztage mit den genauen Wetterbeobachtungszeiten
erforderlich.

Die o.g. Nachweise sind jeweils spätestens bis zum 31.01. für das vorangegangene Jahr von der Leitung
Tower-Betrieb an die zuständige LBZ bzw. FWZ zu senden. Dabei ist das Formular in Anhang 7.5 zu
verwenden. Gelten Ausnahmeregelungen (siehe Fußnoten), so ist der Nachweis entsprechend
nachzuliefern.

6 Liegt das Ausstellungsdatum des Befähigungsnachweises weniger als ein Jahr zurück, können anstelle des
abgeschlossenen Kalenderjahres auch die ersten 12 Monate nach Ausstellung herangezogen werden.
7Bei Elternzeit im Kalenderjahr, für den der Nachweis erbracht werden soll, können auch noch die Monate Januar
und Februar des Folgejahres für den Nachweis der Mindestbeobachtungszeiten herangezogen werden.
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Personal im Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

b) Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Schulungen zum Kompetenzerhalt 8

Spätestens alle 5 Jahre muss das im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst eingesetzte
Personal an einer Schulung des DWD zum Kompetenzerhalt teilnehmen (siehe Abschnitt 5). Die
Teilnahme wird durch einen entsprechenden Eintrag auf der Rückseite des DWD-
Befähigungsnachweises nachgewiesen.

4.3 Gültigkeitsverlust / Ruhen des Befähigungsnachweises
Der Befähigungsnachweis verliert seine Gültigkeit, falls eine oder mehrere der in Abschnitt 4.2
genannten Voraussetzungen für den selbständigen Einsatz im Wetterbeobachtungs- und
Wettermeldedienst an einem Regionalflugplatz nicht erfüllt sind bzw. nicht innerhalb einer durch den
DWD festgelegten Frist erfüllt werden.

Darüber hinaus verliert der Befähigungsnachweis seine Gültigkeit, wenn gravierende Defizite bzw.
Fehler bei der Wetterbeobachtung und/oder Erstellung von Flugplatzwettermeldungen auftreten, die
ein Risiko für die meteorologische Sicherung des Luftverkehrs darstellen, sodass ein weiterer Einsatz
im Wetterbeobachtungsdienst nicht vertreten werden kann. Hierzu zählt u.a. die wiederholte
Unterlassung der Erstellung von Sonderwettermeldungen, obwohl diese auf Grund von Änderungen
der meteorologischen Parameter und der vereinbarten Kriterien (siehe Band Obs) am jeweiligen
Flugplatz erforderlich wären.

Kommt es zum Verlust der Gültigkeit, ruht der Befähigungsnachweis für bis zu vier Jahre. Während
dieser Zeit darf der Inhaber nicht im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst eingesetzt werden,
es besteht aber die Möglichkeit der Reaktivierung (siehe Abschnitt 4.4).

Der Befähigungsnachweis verliert vollständig seine Gültigkeit, wenn er mehr als vier Jahre ruht und
kann dann nur noch durch eine vollständige Wiederholung des Ausbildungslehrganges erneut
erworben werden.

4.4 Reaktivierung eines ruhenden Befähigungsnachweises
Der Befähigungsnachweis kann innerhalb der maximal 4-jährigen Ruhephase durch eine
Reaktivierungsprüfung am Bildungszentrum des DWD in Langen und einem begleiteten Einstieg in die
Praxis (siehe Abschnitt 3) wieder aktiviert werden.

Bei verbindlicher Anmeldung wird aktuelles Schulungsmaterial zur Prüfungsvorbereitung auf einer
Internetplattform zur Verfügung gestellt.

Die Reaktivierungsprüfung ist eine 30- bis 60-minütige mündliche Prüfung. Inhalt der
Reaktivierungsprüfung sind die unter 2.2 aufgeführten Themengebiete. Werden 2/3 der gestellten
Fragen richtig beantwortet, gilt die Reaktivierungsprüfung als bestanden, und es kann mit dem
begleiteten Einstieg in die Praxis begonnen werden (siehe Abschnitt 3).

8nur verpflichtend für Inhaber eines neuen Befähigungsnachweises (erkennbar an der Rückseite mit Vermerken
zur Gültigkeit). Bis Ende 2020 werden alte Befähigungsnachweise im Rahmen verbindlicher Schulungen zum
Kompetenzerhalt sukzessive durch neue ersetzt. Sämtliche alte Befähigungsnachweise verlieren Ende 2021 ihre
Gültigkeit.
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Personal im Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

Wurde die Prüfung nicht bestanden, besteht innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch 4 Wochen nach
der Prüfung einmalig die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung. Die zusätzlich entstehenden
Kosten sind durch die zu prüfende Person selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen. Für eine
erfolgreiche Reaktivierung muss die Prüfung innerhalb der maximal 4-jährigen Ruhephase bestanden
werden. Wurde auch die Wiederholungs-Prüfung nicht bestanden oder die 1-Jahres-Frist
überschritten, verliert der Befähigungsnachweis seine Gültigkeit und kann dann nur noch durch eine
vollständige Wiederholung des Ausbildungslehrganges erneut erworben werden.

Die Kosten gemäß DWD-Preisliste (siehe Anlage 7.4) für die Reaktivierung eines ruhenden
Befähigungsnachweises trägt die zu reaktivierende Person selbst oder deren Arbeitgeber.

Ist die zu reaktivierende Person verhindert und kann die Reaktivierungsprozedur nicht beginnen oder
beendet diese vorzeitig, behält sich der DWD vor, die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

Wird der Termin zur Reaktivierungsprüfung später als 24 Stunden vor der Prüfung storniert, stellt der
DWD die vollen Kosten der stornierten Prüfung zusätzlich in Rechnung.

Erscheint die zu prüfende Person ohne vorherige Stornierung nicht rechtzeitig zum vereinbarten
Prüfungstermin, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall werden die vollen Kosten
für diese Prüfung sowie für eine Prüfung zu einem neu zu vereinbarenden Termin in Rechnung gestellt.

Wird die Reaktivierungsprüfung bzw. die Wiederholungs-Prüfung nicht bestanden oder die 1-Jahres-
Frist (s.o.) überschritten, so werden mindestens die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung
gestellt.

Eine erfolgreiche Reaktivierung gilt zugleich als Schulung zum Kompetenzerhalt. Die nächste Schulung
zum Kompetenzerhalt (siehe Abschnitt 5) ist somit spätestens 5 Jahre nach erfolgreicher Reaktivierung
zu besuchen.

4.5 Überführung von Befähigungen aus dem europäischen Ausland in einen
 Befähigungsnachweis des DWD
Personen, die im europäischen Ausland über eine gültige Berechtigung/Lizenz/Befähigung zur
Wetterbeobachtung an einem Flugplatz mit IFR-Verkehr, an dem regelmäßig Routine- und
Sonderwettermeldungen gemäß ICAO Annex 3 und DVO(EU) 2017/373 erstellt werden, verfügen,
haben die Möglichkeit, diese in einen Befähigungsnachweis des DWD zu überführen und damit an
Regionalflugplätzen in Deutschland, an denen der DWD die MET-Dienste erbringt, tätig zu werden.

Für die Überführung der Berechtigung/Lizenz/Befähigung zur Wetterbeobachtung in einen
Befähigungsnachweis des DWD ist eine theoretische Prüfung am Bildungszentrum des DWD in Langen
und ein begleiteter Einstieg in die Praxis (siehe Abschnitt 3) zu absolvieren. Die betroffene Person hat
außerdem vom zuständigen SES-zertifizierten Flugwetterdienst (ANSP-MET) des europäischen Staates,
in dem zuletzt ein Einsatz in der Flugwetterbeobachtung mit Erstellung von Routine- und
Sonderwettermeldungen gemäß ICAO Annex 3 und DVO(EU) 2017/373 erfolgte, einen Nachweis über
die bestehende Gültigkeit der Berechtigung/Lizenz/Befähigung zur Wetterbeobachtung anzufordern,
der dem DWD vorgelegt wird.

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 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

Bei verbindlicher Anmeldung wird aktuelles Schulungsmaterial zur Prüfungs-Vorbereitung auf einer
Internetplattform zur Verfügung gestellt.

Die theoretische Prüfung ist eine 30- bis 60-minütige mündliche Prüfung. Inhalt der Prüfung sind die
unter 2.2 aufgeführten Themengebiete. Werden 2/3 der gestellten Fragen richtig beantwortet, gilt die
Prüfung als bestanden, und es kann mit dem begleiteten Einstieg in die Praxis begonnen werden (siehe
Abschnitt 3).

Wurde die Prüfung nicht bestanden, besteht innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch 4 Wochen nach
der Prüfung einmalig die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung. Die zusätzlich entstehenden
Kosten sind durch die zu prüfende Person selbst oder deren Arbeitgeber zu tragen. Wurde auch die
Wiederholungs-Prüfung nicht bestanden oder die 1-Jahres-Frist überschritten, kann der DWD-
Befähigungsnachweis nur durch eine vollständige Absolvierung des Ausbildungslehrganges erworben
werden.

Die Prüfung wird in Deutsch durchgeführt.

Die gesamten Kosten gemäß DWD-Preisliste (siehe Anlage 7.4) für die Überführung in einen
Befähigungsnachweis des DWD trägt die betroffene Person selbst oder deren Arbeitgeber.

Ist die betroffene Person verhindert und kann die Überführungsprozedur nicht beginnen oder beendet
diese vorzeitig, behält sich der DWD vor, die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

Wird der Termin zur Prüfung später als 24 Stunden vor der Prüfung storniert, stellt der DWD die vollen
Kosten der stornierten Prüfung zusätzlich in Rechnung.

Erscheint die zu prüfende Person ohne vorherige Stornierung nicht rechtzeitig zum vereinbarten
Prüfungstermin, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall werden die vollen Kosten
für diese Prüfung sowie für eine Prüfung zu einem neu zu vereinbarenden Termin in Rechnung gestellt.

Wird die Prüfung bzw. die Wiederholungs-Prüfung nicht bestanden oder die 1-Jahres-Frist (s.o.)
überschritten, so werden mindestens die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

4.6 Entzug des Befähigungsnachweises
Die Durchführung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes wird vom DWD überwacht.
Werden wiederholt Defizite festgestellt, kann eine Fortbildung (siehe Abschnitt 6) angeordnet werden.
Bringt diese nicht den notwendigen Erfolg und ist somit die Qualifikation für den Wetterbeobachtungs-
und Wettermeldedienst nicht ausreichend, kann der Befähigungsnachweis entzogen werden.

Werden Routine- und/oder Sonderwettermeldungen vorsätzlich falsch erstellt, wird der
Befähigungsnachweis sofort entzogen. Wird durch eine vorsätzliche Falschmeldung der Luftverkehr
gefährdet, folgen weitere Maßnahmen.

4.7 Vorliegen und Mitführen des Befähigungsnachweises
Der Befähigungsnachweis ist durch die befähigte Person selbst oder deren Arbeitgeber am Arbeitsplatz
vorzuhalten und bei betrieblichen Aufsichten des DWD oder Audits vorzulegen. Wurde die Befähigung
zwar bereits erlangt, der Befähigungsnachweis jedoch noch nicht durch den DWD ausgestellt und
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Personal im Wetterbeobachtungs- und
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zugesandt, entfällt diese Pflicht bis zur Zustellung des Befähigungsnachweises. Dies gilt auch bei für
Eintragungen erforderlichen Einsendungen des Befähigungsnachweises an den DWD.

Endet das Arbeitsverhältnis an einem Flugplatz oder wechselt dieser den Einsatzort, so ist die befähigte
Person für die Zeiten ohne Bindung an einen Flugplatz für die Aufbewahrung des
Befähigungsnachweises verantwortlich.

Bei Teilnahme an Präsenz-Schulungen und/oder Prüfungen des DWD ist der Befähigungsnachweis
mitzuführen, damit entsprechende Eintragungen auf der Rückseite vorgenommen werden können.

 5. Kompetenzerhalt9
Spätestens alle 5 Jahre10 muss der Inhaber eines Befähigungsnachweises (zur selbständigen
Durchführung des Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienstes an Regionalflugplätzen) an einer
Schulung teilnehmen, um die Aktualität seiner Kenntnisse im Wetterbeobachtungs- und
Wettermeldedienst und somit die aktive Gültigkeit seines Befähigungsnachweises aufrecht zu
erhalten.

In der Regel werden mehrere Schulungen pro Jahr mit bis zu 15 Teilnehmern am Bildungszentrum des
DWD in Langen angeboten. Die Anzahl der Schulungen richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf. Die
Teilnehmenden oder deren Arbeitgeber erhalten i.d.R. spätestens 6 Monate vor Beginn der
Schulung(en) eine Einladung vom DWD.

Die Schulungen werden per Video-Konferenz online durchgeführt.

Die Teilnahme sollte über einen mit dem Internet verbundenen PC11 erfolgen, welcher mit einem
aktuellen, gebräuchlichen Internet-Browser sowie einem Headset oder einer im Gerät eingebauten
Lautsprecher/Mikro-Kombination ausgestattet ist. Die Verwendung einer Webcam ist optional. Eine
Installation von Software ist nicht erforderlich.

Da die Online-Schulungen aus rechtlichen Gründen nicht aufgezeichnet und im Anschluss bereitgestellt
werden können, ist es unbedingt erforderlich, dass während der Schulungszeiten eine gute
Internetverbindung mit genügend großer Datenübertragungsrate zur Verfügung steht.

9nur verpflichtend für Inhaber eines neuen Befähigungsnachweises (erkennbar an der Rückseite mit Vermerken
zur Gültigkeit). Bis Ende 2020 werden alte Befähigungsnachweise im Rahmen verbindlicher Schulungen zum
Kompetenzerhalt sukzessive durch neue ersetzt. Sämtliche alte Befähigungsnachweise verlieren Ende 2021 ihre
Gültigkeit.
10 genauer: Vor Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr des Ausstellungsdatums des
Befähigungsnachweises oder vor Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der letzten
Teilnahme an einer Schulung zum Kompetenzerhalt.
11Die optimale Vermittlung der Schulungsinhalte kann bei Verwendung eines Smartphones oder Tablets nicht
gewährleistet werden.
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Personal im Wetterbeobachtungs- und
 Wettermeldedienst an Regionalflughäfen

Die wesentlichen Inhalte der Schulungen sind:
- Fragen der Teilnehmer
- Wetterbeobachtung
- Aktuelle Regelungen zur Erstellung von Flugplatzwettermeldungen
- Teilgebiete der Allgemeinen Meteorologie
- Technische Neuerungen

Nach Teilnahme an einer Schulung zum Kompetenzerhalt wird die aktive Gültigkeit des
Befähigungsnachweises um 5 Jahre verlängert. Um dies zu dokumentieren wird der
Befähigungsnachweis mit einem entsprechenden Vermerk auf der Rückseite versehen (siehe Anlage
7.1).

Die Kosten gemäß DWD-Preisliste (siehe Anlage 7.4) für die Schulung tragen die Teilnehmenden selbst
oder deren Arbeitgeber.

Sind verbindlich angemeldete Personen verhindert und können die Schulung nicht beginnen oder
beenden diese vorzeitig, behält sich der DWD vor, die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

 6. Fortbildung
Über die turnusmäßig stattfindenden Schulungen zum Kompetenzerhalt hinaus kann der DWD bei
Bedarf (z.B. bei Änderungen des METAR-Schlüssels) Fortbildungen oder Nachschulungen des
ausgebildeten Personals im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst durchführen (ggfls. auch
online).

Zudem kann der DWD in begründeten Fällen (z.B. beim wiederholten Auftreten fehlerhafter METAR-
Meldungen) Fortbildungsmaßnahmen auf Kosten des Befähigungsnachweisinhabers bzw. dessen
Arbeitgebers anordnen (siehe Abschnitt 4.6).

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Personal im Wetterbeobachtungs- und
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7. Anlagen

 Lfd-Nr. Titel Stand
 7.1 Befähigungsnachweis 04.05.2021
 7.2 Arbeitsplatznachweis Wetterbeobachtungs- und 08.02.2016
 Wettermeldedienst
 7.3 Qualifikation des eingesetzten Personals 12.05.2021
 7.4 Auszug aus der Preisliste des DWD mit Bezug zu den siehe online-
 Flugwetterbetriebsdiensten an Regionalflugplätzen Version
 7.5 Nachweis der Mindestbeobachtungszeiten 12.05.2021
 7.6 Nachweis von Parallelschichten 12.05.2021
 7.7 Einsatzzeitenplanung während der ersten 60 Tage des 04.05.2021
 selbständigen Einsatzes
 7.8 Nachweis der Einweisung in die AWOS-Handhabung 12.05.2021
 7.9 Abkürzungsverzeichnis 28.05.2021

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7.1 Befähigungsnachweis12
Vorderseite:

12 neuer Befähigungsnachweis (erkennbar an der Rückseite mit Vermerken zur Gültigkeit, siehe nächste Seite).
Bis Ende 2020 werden alte Befähigungsnachweise, d.h. jene ohne Rückseite mit Vermerken, sukzessive durch
neue ersetzt. Sämtliche alte Befähigungsnachweise verlieren Ende 2021 ihre Gültigkeit.
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Rückseite:

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7.2 Arbeitsplatznachweis Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst (Bsp.)

 Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst

 Flugplatz: Jahr Monat Tag Blatt

 Arbeitsplatznachweis
 von---------------­ Name von-----------------­ Name von------------­ Name von------------­ Name
 ----------------­bis Unterschrift --------------­bis Unterschrift ------------­bis Unterschrift ------------­bis Unterschrift
 (Abk.) (Abk.) (Abk.) (Abk.)

 von Name
 bis (Abk.)
 Tagesberichtseintragungen bezgl. Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst

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Personal im Wetterbeobachtungs- und
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7.3 Qualifikation des eingesetzten Personals

 Vorgang (siehe Abschnitt Nr.) Funktionsbezeichnung eingesetztes Personal Qualifikation eingesetztes Personal

 Durchführung des theoretischen Teils Dozenten(m/w/d) am Bildungszentrum des DWD Dozenten(m/w/d): Ausbilderlehrgang
 des Ausbildungslehrgangs (2.1) (aushilfsweise auch Personal des DWD mit Erfahrung in (aushilfsweise: Ausbildung in der
 der Wetterbeobachtung) Wetterbeobachtung)
 mündliche Prüfung am Ende des Prüfungsleitung: Prüfende mit mehrjähriger Erfahrung Prüferlehrgang + Ausbildung in der
 theoretischen Teils des in der Wetterbeobachtung an einer Wetterbeobachtung + Einweisung FWW
 Ausbildungslehrgangs (2.1) sowie bei FWW
 Reaktivierung (4.4) und Überführung
 (4.5) Weitere Dozenten(m/w/d) am Bildungszentrum Ausbilderlehrgang
 Prüfende: des DWD
 Parallelschichten im Rahmen des im Wetterbeobachtungs- und Wettermeldedienst Gültiger Befähigungsnachweis des DWD
 begleiteten Einstiegs in die Praxis (3.) eingesetztes Personal
 bei Ausbildung, Reaktivierung und
 Überführung
 Monitoring der ersten 60 Tage des Berater(m/w/d) vom Dienst an einer LBZ / FWZ Berater(m/w/d): Gültige BvD/Schichtleiter-Lizenz
 selbständigen Einsatzes (3.) oder Personal des DWD mit Erfahrung in der sonst: Ausbildung in der Wetterbeobachtung
 Wetterbeobachtung
 Schulung zum Kompetenzerhalt (5.) Dozenten(m/w/d) am Bildungszentrum des DWD Ausbilderlehrgang (gilt nur für Dozenten(m/w/d)
 (aushilfsweise auch Beauftragte(m/w/d) für die FWW an den des DWD-Bildungszentrums)
 regionalen Messnetzgruppen (RMG) oder DWD-Personal
 mit Erfahrung in der Wetterbeobachtung)

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Vorgang (siehe Abschnitt Nr.) Funktionsbezeichnung eingesetztes Personal Qualifikation eingesetztes Personal
Fortbildung/Nachschulung (6.) Dozenten(m/w/d) am Bildungszentrum des DWD oder nicht einheitlich
 Beauftragte(m/w/d) für die FWW an den RMG oder
 LBZ/FWZ-Leitung bzw. stellvertretende LBZ/FWZ-Leitung
 oder DWD-Personal mit Erfahrung in der
 Wetterbeobachtung

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7.4 Auszug aus der Preisliste des DWD mit Bezug zu Flugwetterbetriebsdiensten an
 Regionalflugplätzen
Download der aktuellen Version

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7.5 Nachweis der Mindestbeobachtungszeiten

 Bestätigung13 über die Mindestbeobachtungszeiten im Jahr ………
 für das Flugwetterbeobachtungs-Personal am Flugplatz ED…….

 120 METAR in
 10 Tage à 15 Tage à
 Nachname, Vorname anderen
 mindestens 6 h mindestens 4 h
 Schichtzeiten14

Bemerkungen, Einzelnachweise:
.
.
.
.
.
.
Hiermit bestätige ich, dass die obigen Angaben richtig sind und ggfls. auf
Anforderung des DWD anhand von Arbeitsplatznachweisen o.ä. nachvollzogen
werden können.

…...........................................................................................
Datum, Unterschrift Leitung Tower-Betrieb / Tower Unit Manager

13 Diese Bestätigung ist jeweils zum Jahreswechsel (d.h. vor dem 31.01. des Folgejahres) von der
Leitung Tower-Betrieb bzw. Tower Unit Manager an die zuständige Luftfahrtberatungszentrale bzw.
Flugwetterzentrale des DWD zu übermitteln.
14 Einzelnachweise erforderlich
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7.6 Nachweis von Parallelschichten

Die Parallelschichten erstreckten sich über folgende Meldetermine von insgesamt 120 METAR (ohne
METAR AUTO, METAR COR und METAR NIL) am Flugplatz
ED…………
(bitte in jedem Feld Datum und Uhrzeit in UTC des METAR eintragen)
 . . . . . . . . . .

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………………………………………
Name, Vorname der künftig in der Flugwetterbeobachtung tätigen Person

………………………………………
Datum, Unterschrift der künftig in der Flugwetterbeobachtung tätigen Person

Ich bestätige die Angaben

………………………………………
Datum, Unterschrift Leitung oder stellvertretende Leitung Tower-Betrieb

 Bitte an die für den künftigen Einsatzort zuständige LBZ bzw. FWZ übermitteln.

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