Das BTHG in den Bundesländern: Die Landesrahmenverträge nach
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IM FOKUS NDV 4/2021 Matthias Dehmel, Tristan Fischer, Mechthild Nigbur, Marcus Rietz und Florian Steinmüller: Das BTHG in den Bundesländern: Die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX 1. Einleitung Vor einem Jahr fand der große Systemwechsel in der Ein- Matthias Dehmel gliederungshilfe statt. Mit der dritten Reformstufe des Bundes- ist wissenschaftlicher Referent im Projekt teilhabegesetzes (BTHG) wurde das Eingliederungshilferecht Umsetzungsbegleitung BTHG, E-Mail: als eigenständiges Leistungsrecht in Teil 2 des Neunten Bu- dehmel@umsetzungsbegleitung-bthg.de ches Sozialgesetzbuch eingeordnet. Damit dieser System- wechsel erfolgen konnte, hat der Bundesgesetzgeber bereits mit der zweiten Reformstufe des BTHG im Jahr 2018 ein neues Tristan Fischer Vertragsrecht inkrafttreten lassen. ist wissenschaftlicher Referent im Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, E-Mail: Da die existenzsichernden Leistungen seit dem 1. Januar 2020 fischer@umsetzungsbegleitung-bthg.de von der Fachleistung Eingliederungshilfe getrennt sind, muss- ten Leistungsträger, -erbringer und leistungsberechtigte Per- sonen neue Verträge aushandeln und schließen. Von be- Mechthild Nigbur sonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die ist organisatorische Leitung des Projekts Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX. Sie legen in jedem Umsetzungsbegleitung BTHG, E-Mail: Bundesland die Grundlage, auf der Leistungsträger und nigbur@umsetzungsbegleitung-bthg.de Leistungserbringer neue Vereinbarungen über die Fach- leistungen der Eingliederungshilfe abschließen können. Marcus Rietz Den Inhalt der Landesrahmenverträge hat der Bundesgesetz- ist wissenschaftlicher Referent im Projekt geber in § 131 SGB IX festgelegt. Die Aufzählung in Absatz 1 ist Umsetzungsbegleitung BTHG, E-Mail: abschließend (vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 300). In Absatz 2 ist rietz@umsetzungsbegleitung-bthg.de außerdem festgelegt, dass an der Erarbeitung und Beschluss- fassung neben den Vereinigungen der Leistungsträger und -er- bringer als Vertragsparteien auch die maßgeblichen Dr. Florian Steinmüller Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen des ist fachliche Leitung des Projekts jeweiligen Landes mitwirken. Umsetzungsbegleitung BTHG, E-Mail: steinmueller@umsetzungsbegleitung- Aufgabe der Landesrahmenverträge ist es, die gesetzlichen bthg.de Regelungen zu konkretisieren, Abgrenzungsfragen vorzu- klären und möglichst landesweit eine einheitliche Basis für Struktur und Inhalt der Einzelvereinbarungen zu schaffen (Neumann et al. 2020, Rdnr. 2; Grube et al. 2020, Rdnr. 2). Da eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen diese Vereinbarungen Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung für eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. der Eingliederungshilfeleistungen regeln, spielen die Landes- rahmenverträge eine wichtige Rolle für die Realisierung der Mittlerweile wurden in 13 Bundesländern Landesrahmenver- zentralen Ziele des BTHG: Menschen mit Behinderungen soll träge geschlossen: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, 190
NDV 4/2021 IM FOKUS Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, und Verfahrensstandards und die Regelung der Abrechnungs- Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schles- und Liquiditätssicherung. Zuständig ist dafür die Berliner Ver- wig-Holstein und Thüringen (Stand: Dezember 2020).1 Zum tragskommission. Deren Aufgabe ist darüber hinaus die Teil sind diese Rahmenverträge befristet und enthalten Über- Weiterentwicklung des Rahmenvertrags. Berlin macht im gangsvereinbarungen. Landesrahmenvertrag von der Möglichkeit Gebrauch, vom Vertrag abweichende Vereinbarungen zur Erprobung neuer Das Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG hat die Landes- Formen der Leistungserbringung und ihrer Finanzierung zu rahmenverträge anhand der Bestimmungen des § 131 SGB IX schließen. genauer betrachtet und u. a. Erkenntnisse zu inhaltlichen Regelungsschwerpunkten festgehalten. Der folgende Text ist als Zusammenfassung dieser Erkenntnisse zu verstehen. Eine Brandenburg detailliertere Aufbereitung zu den Inhalten der Landes- rahmenverträge ist auf der Website des Projekts auf den Zum 1. Januar 2020 ist in Brandenburg der Rahmenvertrag Unterseiten zu den einzelnen Bundesländern zu finden: www. zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe (örtlich/über- umsetzungsbegleitung-bthg.de/umsetzungsstand-laender. örtlich) und den Vereinigungen der Eingliederungshilfe als Teil A inkraftgetreten. Dieser Teil entspricht einer Übergangs- vereinbarung, in der Regelungen zur Trennung der Fach- 2. Geltungsbereich und inhaltliche leistungen und existenzsichernden Leistungen auf der Grund- lage der bestehenden Leistungstypen enthalten sind. Die Schwerpunkte der Landesrahmenver Regelungen des Teils A zu Leistungstypen und Rahmen- träge: Überblick über die Bundesländer leistungsvereinbarungen gelten, bis sie durch Teil B des Rahmenvertrags ersetzt werden. Mit Teil B entwickelt aktuell Im folgenden Überblick finden Sie für jedes Bundesland den die Brandenburger Kommission eine neue Leistungs- jeweiligen zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich sowie systematik in Verbindung mit einer neuen Vergütungsstruktur. ausgewählte inhaltliche Regelungsschwerpunkte bzw. Be- Der Rahmenvertrag Teil B soll zum 1. Januar 2022 inkraft- sonderheiten des jeweiligen Landesrahmenvertrags. treten. Berlin Bremen Der am 1. Januar 2020 inkraftgetretene Berliner Landes- Der befristete Landesrahmenvertrag Bremen wurde im August rahmenvertrag zwischen dem Land Berlin und den Ver- 2019 zwischen der Freien Hansestadt Bremen als überört- einigungen der Leistungserbringer enthält eine Übergangs- licher Träger der Eingliederungshilfe unter Beteiligung der regelung. Bis zum 31. Dezember 2021 soll eine neue Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als örtliche Trä- Leistungs- und Vergütungsstruktur ausgehandelt werden. In ger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der der Übergangsphase werden „Bedarfe und Leistungen des Leistungserbringer geschlossen. Er galt zunächst bis zum 31. Leistungsberechtigten in der neuen Leistungssystematik er- Dezember 2020, wurde aber per Beschluss der Vertrags- mittelt und im Rahmen der Leistungsplanung in der alten kommission bis zum 31. Dezember 2022 verlängert2, und gilt Leistungssystematik dargestellt“ (Berliner Rahmenvertrag spätestens bis zum Abschluss eines neuen Landesrahmenver- 2019, 32 f.). Für bestehende Leistungsvereinbarungen sollen trags. Der Vertrag umfasst vor allem Beschreibungen der Leis- sogenannte Vereinbarungsmäntel entwickelt werden, die be- tungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe am Arbeits- wirken, dass die gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII vereinbarten leben. Im Rahmen einer Unterkommission sollen die Leistungen nach Inhalt, Qualität und Umfang als SGB IX-Ver- Leistungen zur Teilhabe an Bildung beschrieben sowie die einbarungen fortgeführt werden. weitere Ausgestaltung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben für den folgenden Landesrahmenvertrag vorgenommen Die zahlreichen Anlagen des Rahmenvertrags umfassen u.a. werden. eine Grundlage zur Flächenzuordnung sowie diverse Leistungsbeschreibungen. Noch folgen sollen eine allgemeine Hervorzuheben ist der Leistungstypenkatalog im Anhang des Verfahrensregelung, die Formulierung von Dokumentations- Vertrags. Hier werden detailliert die Anforderungen an be- 1 Übergangsvereinbarungen wurden in folgenden Bundesländern geschlossen: Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen. 2 Die Änderungsvereinbarung zum Landesrahmenvertrag befindet sich noch in der Veröffentlichung durch das Land Bremen. 191
IM FOKUS NDV 4/2021 sondere Wohnformen, betreutes Wohnen sowie Tagesförder- schen Träger und Leistungserbringer zum Abschluss von Ver- stätten als Leistungsangebot der Eingliederungshilfe dar- einbarungen nach § 125 SGB IX, nach Leistungsinhalten gestellt. differenzierte Muster für Leistungs- und Vergütungsverein- barungen und eine detaillierte Vorlage zur Ermittlung der Wirksamkeit von Leistungsangeboten. Mecklenburg-Vor- Hamburg pommern ermöglicht im Landesrahmenvertrag, dass vom Vertrag abweichende Vereinbarungen für Modellprojekte oder Am 19. Dezember 2018 wurde der Landesrahmenvertrag zwi- dauerhafte Abweichungen geschlossen werden können. schen der Freien und Hansestadt Hamburg als Trägerin der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungser- bringer auf Landesebene geschlossen. Er ist frühestens zum 1. Nordrhein-Westfalen Oktober 2024 mit einer sechsmonatigen Frist kündbar. Zur Konkretisierung des Landesrahmenvertrags sowie zur Förde- In Nordrhein-Westfalen wurde am 23. Juli 2019 der Landes- rung und Weiterentwicklung der Strukturen der Ein- rahmenvertrag zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe, gliederungshilfe im Sinne des § 94 Abs. 4 SGB IX haben die den Landschaftsverbänden Rheinland (LVR) und Westfalen- Vertragsparteien eine Vertragskommission eingesetzt. Ham- Lippe (LWL) sowie den kommunalen Spitzenverbänden und burg hat viele konkrete Regelungen in die Anlagen ausgelagert. den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Ein Dort sind unter anderem die Abgrenzung der Kostenarten zu Schwerpunkt des Landesrahmenvertrags ist die aus- finden, Inhalt und Kriterien für die Ermittlung und Zusammen- differenzierte Beschreibung und Kalkulation der Leistungen setzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bil- für Kinder und Jugendliche, der Teilhabe an Bildung und am dung von Hilfebedarfsgruppen/Leistungsstufen sowie Muster- Arbeitsleben sowie der Sozialen Teilhabe. Das Budget für vereinbarungen nach § 125 SGB IX. Arbeit wird durch separate, zwischen LWL und LVR vereinbarte Rahmenbedingungen hervorgehoben. Kooperationsverein- barungen zwischen den Eingliederungshilfeträgern und Krei- Hessen sen sowie kreisfreien Städten unterstreichen die Sozialraum- orientierung. Nordrhein-Westfalen legt eine Überprüfung des In Hessen wurde zunächst ein Rahmenvertrag für den Zeit- gesamten Landesrahmenvertrages für 2023 bereits fest. raum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zwischen allen Trägern der Eingliederungshilfe (Landeswohlfahrtsver- band Hessen sowie 26 Städte und Landkreise) und den Ver- Rheinland-Pfalz bänden der Leistungserbringer geschlossen. Darin enthalten sind insbesondere Regelungen zur Trennung der Fach- In Rheinland-Pfalz wurde der Landesrahmenvertrag zwischen leistungen und existenzsichernden Leistungen. Die be- dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und den stehenden Rahmenverträge finden bis zum Abschluss der Vereinigungen der Leistungserbringer am 28. Dezember 2018 neuen Rahmenverträge weiterhin Anwendung. Es ist aufgrund geschlossen. Er gilt für Leistungen für volljährige leistungsbe- unterschiedlicher Zuständigkeiten vorgesehen, drei Rahmen- rechtigte Personen sowie für minderjährige leistungsbe- verträge (Leistungsberechtigte bis zum Ende der Schulaus- rechtigte Personen, die Leistungen der Teilhabe am Arbeits- bildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungs- leben beziehen. Insbesondere für die Leistungs- und berechtigte nach Beendigung der Schulausbildung) für den Vergütungssystematik im Bereich der Leistungen zur Sozialen Zeitraum ab 2022 zu erarbeiten. Teilhabe wurde eine Umsetzungsvereinbarung mit einer Geltungsdauer bis 31. Dezember 2022 geschlossen. In diesem Zeitraum gelten die bisherigen Regelungen weiter. Mecklenburg-Vorpommern Eine Besonderheit dieses Landesrahmenvertrags besteht in Der Landesrahmenvertrag in Mecklenburg-Vorpommern der modularen Ausgestaltung der Leistungen zur Sozialen wurde Ende 2019 per Landesverordnung in Kraft gesetzt und Teilhabe. Neben einem Basismodul wurden sechs Leistungs- gilt, bis ein Landesrahmenvertrag von den Vertragsparteien module vereinbart. Zudem soll eine Evaluation des Landes- geschlossen wird. In der Landesverordnung enthalten ist auch rahmenvertrags bis zum 1. Januar 2023 erfolgen. Für den Be- eine Übergangsregelung für Vergütungsvereinbarungen, die reich der Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Teilhabe an bis längstens 31. Dezember 2020 gültig waren. Zur Unter- Bildung für minderjährige Menschen mit Behinderungen wird stützung bei der Umsetzung des Landesrahmenvertrags wird ein eigener Landesrahmenvertrag zwischen den 36 Kommu- ein Leitfaden zu dessen Anwendung erstellt. Als Anlagen exis- nen und den Vereinigungen der Leistungserbringer ge- tieren unter anderem Checklisten für die Verhandlungen zwi- 192
NDV 4/2021 IM FOKUS schlossen. Auch hierfür wurde eine bis 31. Dezember 2022 und den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. geltende Umsetzungsvereinbarung geschlossen. Der Vertrag beinhaltet Überleitungsvereinbarungen aufgrund der Trennung der existenzsichernden Leistungen und der Fachleistungen, die bis zum 31. Dezember 2021 befristet sind. Saarland Für heilpädagogische Leistungen in Kindertagesstätten gilt hingegen eine abweichende Befristung bis zum 31. Dezember Am 21. Juli 2020 wurde der Rahmenvertrag zwischen dem 2023. Detailliert geregelt ist das Verhältnis der Eingliederungs- Saarland und den Vereinigungen der Leistungserbringer ge- hilfe zur Pflege- und Krankenversicherung sowie zur Hilfe zur schlossen. Dieser gilt für alle Leistungen der Eingliederungs- Pflege. Auch Schleswig-Holstein macht im Landesrahmenver- hilfe gemäß Teil 2 SGB IX und wird ergänzt durch eine bis zum trag von der Möglichkeit Gebrauch, vom Vertrag abweichende 31. Dezember 2021 geltende Übergangsvereinbarung. Eine Vereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiter- Evaluation des Landesrahmenvertrags soll zum 31. Dezember entwicklung bestehender Strukturen der Leistungserbringung 2022 erfolgen. In den Anlagen des Vertrags sind u.a. die Ge- und ihrer Finanzierung zu schließen. schäftsordnung der Vertragskommission sowie der Prozess- ablauf zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsverein- barungen zu finden. Thüringen Am 31. Mai 2019 ist in Thüringen der Landesrahmenvertrag zur Sachsen Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zwischen den Trä- gern der Eingliederungshilfe und den Verbänden der Der Rahmenvertrag des Landes Sachsen wurde im August Leistungserbringer geschlossen worden. Teil des Vertrags sind 2019 zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe sowie den Überleitungsvereinbarungen: So können Leistungen, die vor Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Der Ver- dem 1. Januar 2020 in teil- und vollstationären Angeboten er- trag umfasst Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leis- bracht wurden, bis zum 31. Dezember 2022 in den be- tungen zur Teilhabe an Bildung sowie Leistungen zur Sozialen stehenden Rahmenbedingungen fortgeführt werden. Dabei Teilhabe. Zur Umsetzung der Trennung der Fach- und existenz- verpflichten sich die Vertragspartner, bis zum 31. Dezember sichernden Leistungen beinhaltet der Vertrag eine Übergangs- 2022 ein personenzentriertes Anschlussmodell zur Finanzie- regelung, die am 31. Dezember 2021 endet. Sämtliche rung zu entwickeln. Leistungsparameter (personelle, sächliche und investive Aus- stattung) werden für den Übergangszeitraum fortgeführt, Die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX sind nach dem Grund- dabei jedoch den Fachleistungen und existenzsichernden gedanken der Sozialraumorientierung zu erbringen. Die Leis- Leistungen getrennt zugeordnet. tungen können in Form einer personenzentrierten Komplex- leistung oder gemeinschaftlich erbracht werden (u.a. Wohnformen gemäß § 42a SGB XII). Die personenzentrierte Sachsen-Anhalt Komplexleistung gewährleistet die Leistungen der Teilhabe und anderer Leistungen an jedem Ort an 24 Stunden und 365 Der Rahmenvertrag des Landes Sachsen-Anhalt wurde im Tagen im Jahr. August 2019 zwischen dem Land (vertreten durch das Ministe- rium für Arbeit, Soziales und Integration als Träger der Ein- gliederungshilfe) und den Vereinigungen der Leistungserbrin 3. Inhalte der Landesrahmenverträge ge ger geschlossen. Als Anlage 15 enthält er eine Übergangs- regelung, die bis zum 31. Dezember 2021 gilt. Damit wird die mäß § 131 Abs. 1 Satz 2 SGB IX rechtliche Vorgabe zur Trennung von Fachleistungen der Ein- gliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen zum Mit dem § 131 SGB IX hat der Bundesgesetzgeber zwar fest- Übergangsdatum 1. Januar 2020 umgesetzt. Anhand einer gelegt, welche Inhalte die Landesrahmenverträge umfassen mehrseitigen Arbeitshilfe soll die Flächen- und Leistungs- sollen. Die konkreten Regelungen sind jedoch naturgemäß in trennung vollzogen werden. den Bundesländern sehr unterschiedlich. Im Folgenden fin- den Sie ausgewählte Bestimmungen des § 131 Abs. 1 SGB IX und deren Umsetzung anhand einzelner Landesrahmenver- Schleswig-Holstein träge. Der Fokus liegt auf: Der Rahmenvertrag des Landes Schleswig-Holstein wurde im August 2019 zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe 193
IM FOKUS NDV 4/2021 ▶ Regelungen zur Abgrenzung der Kostenarten und -be- Kostenarten und -bestandteile für den Bereich standteile sowie Methoden zur Festlegung der personellen Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Ausstattung, Teilweise gibt es in den Landesrahmenverträgen explizite Re- ▶ Zusammensetzung der Leistungspauschalen, gelungen zu den Kostenarten und -bestandteilen für den Be- ▶ Regelungen zu Kostenarten und -bestandteile für den Be- reich der WfbM. In den Bundesländern Berlin, Bremen und reich Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Thüringen gelten zunächst Übergangslösungen, in denen zum ▶ Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit der Leistun- Teil die alten Regelungen befristet weitergeführt werden. Es gen sowie wird aber darauf hingewiesen, dass sich die aktuellen Rege- ▶ Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen. lungen in der Überarbeitung befinden. In Schleswig-Holstein wird auf die allgemeinen Regelungen zu den Kostenarten und Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile -bestandteilen verwiesen. Allerdings wird bei der modularen und Methoden zur Festlegung der personellen Leistungserbringung von WfbM und anderen Leistungsan- Ausstattung bietern eine modellhafte Erprobung angestrebt. Eine be- sondere Regelungsdichte weisen die Landesrahmenverträge Mit dem Wegfall der Komplexleistung Eingliederungshilfe in Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern auf, in mussten die Vertragsparteien klären, welche Kostenbestand- denen Checklisten und Berechnungsvorlagen im Anhang teile und Personalausstattung zu den Fachleistungen der Ein- bereitgestellt werden. gliederungshilfe gehören bzw. den existenzsichernden Leis- tungen zuzuordnen sind. Auf dieser Basis können Leistungs- träger und -erbringer in den einzelnen Leistungs- und Ver- Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit der gütungsvereinbarungen konkrete Kostenregelungen treffen. Leistungen Die Regelungsart und -dichte in den einzelnen Landesrahmen- Die Regelungen in den Landesrahmenverträgen zu diesem verträgen ist unterschiedlich. So werden die Kostenbestand- Punkt betreffen zwei Aspekte. Zum einen formulieren die Ver- teile beispielsweise im Landesrahmenvertrag Berlin über- tragsparteien Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlich- wiegend dort erläutert. Der Landesrahmenvertrag Nordrhein- keit und Qualität einschließlich Wirksamkeit der Leistungen. Westfalen stellt ergänzend Anlagen sowie separate Zum anderen werden Inhalt und Verfahren von Wirtschaftlich- Kalkulationsmuster und Berechnungshilfen zur Verfügung. keits- und Qualitätsprüfungen präzisiert, mit denen die tat- Hinsichtlich der personellen Ausstattung wird neben Anlagen sächliche Umsetzung der Grundsätze und Maßstäbe geprüft teilweise auf bestehende Gesetze und Vereinbarungen Bezug wird. Das Prüfungsrecht der Träger der Eingliederungshilfe genommen, so etwa in Bremen und in Schleswig-Holstein. nach § 128 SGB IX besteht erst seit Inkrafttreten der dritten Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2020. Zusammensetzung der Leistungspauschalen Leistungsträger sollen durch die Wirkungskontrolle und das Prüfrecht besser steuern können, dass Leistungen personen- Regelungen zur Ermittlung der Leistungspauschalen sind die zentriert und in der vereinbarten Qualität erbracht werden. Grundlage für die Festlegungen in den Vergütungsverein- Jedoch standen und stehen die Vertragsparteien bei der Ver- barungen. Die Leistungspauschalen werden nach unter- handlung der Landesrahmenverträge vor zwei Heraus- schiedlichen Kriterien kalkuliert, wobei Hilfebedarfsgruppen, forderungen: Erstens sind Wirkung und Wirksamkeit un- Stunden- und Tagessätze sowie die gemeinsame Inanspruch- bestimmte Rechtsbegriffe, die vom Bundesgesetzgeber im nahme eine Rolle spielen. Auch der erforderliche Personal- BTHG nicht konkretisiert wurden. Zweitens gibt es in der Ein- und Sachaufwand sowie die Investitionsbeträge werden be- gliederungshilfe kaum Konzepte und Erfahrungen zur Mes- rücksichtigt. Teilweise wird nach Grund-, Maßnahmen- und sung der Wirksamkeit von Leistungen. Entsprechend unter- Ergänzungspauschale differenziert (Bremen) und ergänzend schiedlich sind die Regelungen in den Landesrahmenverträgen auf Anlagen verwiesen. Dies ist beispielsweise in den Landes- ausgefallen. An dieser Stelle soll deshalb der Fokus auf den rahmenverträgen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern Regelungen für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität und Sachsen-Anhalt der Fall. Alternative Kriterien oder Ver- einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen liegen. fahren zur Ermittlung der Leistungspauschalen werden in eini- gen Landesrahmenverträgen ermöglicht, zum Beispiel in Bis auf das Saarland und Sachsen machen die Leistungsträger Brandenburg, Sachsen und Schleswig-Holstein. in allen anderen Bundesländern Gebrauch von anlassun- abhängigen Prüfungen. Hamburg und Nordrhein-Westfalen beschränken diese Prüfungen jedoch auf die Qualität ein- schließlich der Wirksamkeit der Leistungen. Was genau Gegen- 194
NDV 4/2021 IM FOKUS stand der Prüfung ist, wird sehr unterschiedlich geregelt. Wäh- lagen verzichtet werden kann, sofern nur pauschale Kosten- rend in Berlin die personenbezogene Ergebnisqualität als steigerungen verhandelt werden sollen. Gegenstand des Gesamtplanverfahrens bewusst aus- geklammert wird, werden in Sachsen die Qualitäts- und Wirk- samkeitsmaßstäbe aus den Gesamtplänen gegebenenfalls 4. Zusammenfassung mit herangezogen. In Brandenburg werden auch die Teilhabe- möglichkeiten auf individueller und sozialräumlicher Ebene in Die Landesrahmenverträge unterscheiden sich teilweise er- die Prüfung einbezogen. In den meisten Bundesländern bil- heblich. Die Länder haben von ihren Regelungsmöglichkeiten den die Leistungsvereinbarung und die im Landesrahmenver- in sehr unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Fest- trag aufgeführten Grundsätze für Wirtschaftlichkeit und Quali- gehalten werden kann, dass der Rahmencharakter der Ver- tät die Grundlage. In den Muster-Leistungsvereinbarungen träge eingehalten wurde und nun landeseinheitliche Grund- sind deshalb meist schon Platzhalter für die Beschreibung von lagen mit Gestaltungsspielraum für den Abschluss der Maßnahmen für Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität an- Einzelvereinbarungen bestehen. Der Verpflichtung gemäß gelegt. In einigen Bundesländern sollen außerdem noch Emp- § 131 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, Merkmale und Besonderheiten der fehlungen und Standards für Dokumentation und Verfahren jeweiligen Leistungen in den Verträgen zu berücksichtigen, erarbeitet werden. sind die Länder nachgekommen. Der Individualisierungs- grundsatz nach § 104 Abs. 1 SGB IX wurde in allen Landes- Eine Sonderrolle nimmt der Landesrahmenvertrag von rahmenverträgen berücksichtigt, wenn auch in unterschied- Mecklenburg-Vorpommern ein. Dieser beinhaltet eine einheit- licher Ausprägung. Fest steht jedoch, dass Leistungserbringer, liche, transparente Messmethode, mit dem der Leistungs- die über Landesgrenzen hinweg Leistungen anbieten wollen, träger die Wirksamkeit der Leistungen eines Leistungser- weiterhin mit sehr unterschiedlichen Rahmenverträgen arbei- bringers in einem angebotsbezogenen, konsensualen ten müssen. Verfahren ermittelt. Dieser Wirksamkeitsbericht bildet eine Grundlage für eine Prüfung nach § 128 SGB IX. Nicht alle der bereits vor Inkrafttreten des BTHG bekannten Fragestellungen in der Eingliederungshilfe werden durch die Landesrahmenverträge beantwortet. Zudem sind neue Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen Schnittstellen hinzugekommen. Insbesondere die Ab- grenzungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen der Bereits im BTHG sind Regelungen bezüglich des Verfahrens gesetzlichen Pflegeversicherung und von der Hilfe zur Pflege zum Abschluss von Vereinbarungen enthalten (§ 126 SGB IX). bedürfen einer Konkretisierung. Gleiches gilt für den Umfang Demzufolge hat der Leistungserbringer oder der Träger der der Behandlungspflege als Leistung der gesetzlichen Kranken- Eingliederungshilfe die jeweils andere Partei schriftlich zu Ver- versicherung und für die Assistenzleistungen in Kranken- handlungen über den Abschluss von Vereinbarungen aufzu- häusern und in besonderen Wohnformen. Die generelle Ge- fordern, wobei die Aufforderung des Leistungsträgers an einen wichtung der Gesundheitssorge in der Eingliederungshilfe unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet wer- bedarf ebenso einer Weiterentwicklung wie die Kriterien für den kann. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folge- Wirkung und Wirksamkeit. vereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu be- nennen. Zudem sind auf Verlangen einer Partei geeignete Eine Grundlage für diese Weiterentwicklungen sowie eine Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen. bundesweite Angleichung der Teilhabemöglichkeiten könn- Auf diese Bestimmungen des SGB IX wird in einigen Landes- ten die Empfehlungen auf Bundesebene sein, zu deren Verein- rahmenverträgen, wie etwa Hessen, Sachsen-Anhalt und barung der Bundesgesetzgeber in § 131 Abs. 3 SGB IX auf- Brandenburg, konkret Bezug genommen. In den meisten fordert. Diese Bundesempfehlung soll zu einer Vereinheit- Bundesländern wurden weitere Regelungen in die Landes- lichung des Leistungserbringungsrechts in der Eingliederungs- rahmenverträge aufgenommen, vor allem hinsichtlich der hilfe beigetragen. Die Vereinbarung dieser Empfehlungen Fristen, Inhalte und Form für die Übermittlung der Ver- steht nicht im Ermessen der Vereinigungen der Träger der Ein- handlungsunterlagen (z.B. über ein Webportal in Mecklen- gliederungshilfe und der Vereinigungen der Leistungser- burg-Vorpommern oder auf Grundlage konkreter Formulare bringer. Durch die Formulierung „gemeinsam“ und „einheit- wie in Nordrhein-Westfalen). Darüber hinaus ist beispiels- lich“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass durch die Empfeh- weise in Berlin und Hamburg zunächst Einvernehmen über lung große Unterschiede in der Umsetzung des Bundesteil- die Leistungsvereinbarung herzustellen, bevor die Vergütungs- habegesetzes vermieden und eine stärkere Vergleichbarkeit in vereinbarung verhandelt werden kann. Zudem regeln einige der Leistungserbringung ermöglicht werden sollen. Von dieser Bundesländer, wie Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen- zusätzlichen Steuerungsmöglichkeit haben die Vereinigungen Anhalt, dass auf die Übermittlung von Verhandlungsunter- der Träger der Eingliederungshilfe und die Vereinigung der 195
IM FOKUS NDV 4/2021 Leistungserbringer auf Bundesebene bisher keinen Gebrauch Literatur gemacht (Grube et al. 2020, Rdnr. 19). Berliner Rahmenvertrag gemäß § 131 Abs. 1 SGB IX für Leistungen der Eingliederungshilfe (2019), in: https://www.berlin.de/sen/ Offen bleibt die Frage, ob sämtliche in den Landesrahmenver- soziales/service/vertraege/sgb-ix/kommission-131/2019-06-05-brv- trägen enthaltenen Regelungen den Vorgaben der UN-Be- eingliederungshilfe.pdf (8. Januar 2021). hindertenrechtskonvention vollumfänglich entsprechen. Die Antwort darauf werden die Rechtswissenschaft und die Recht- Neumann, Dirk/Pahlen, Ronald/Greiner, Stefan/Jabben, Jürgen/ sprechung der Sozialgerichtsbarkeit in den nächsten Jahren Winkler, Jürgen: Sozialgesetzbuch IX, 14. Aufl. 2020, § 131 SGB IX. geben. Grube, Christian/Wahrendorf, Volker/Flint, Thomas/Streichsbier, Klaus: SGB XII, 7. Aufl., München 2020, § 131 SGB IX. Digitalisierung in der Pflege: mehr als Robben und Roboter Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 1/2021 88 Seiten, kart., 16,00 Euro, für Mitglieder des Deutschen Vereins 13,00 Euro. ISBN 978-3-7841-3338-6 Digitalisierung betrifft alle Ebenen der Pflege: von der Dokumentation und interprofessionellen Zusammenarbeit bis zu Assistenzsystemen und Beratungsangeboten. Dieses Heft beleuchtet die Potenziale digitaler Lösungen und ihre Auswirkungen auf Pflegebedürftige, Angehörige und Fachkräfte. Ethische Implikationen werden kritisch betrachtet und aufgrund der Erfahrungen in der Pandemie aktuelle Entwicklungsbedarfe identifiziert. Bestellungen versandkostenfrei in unserem Online-Buchshop: www.verlag. deutscher-verein.de 196
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