GUT ZU WISSEN: ANPASSUNG DER GEFAHRSTOFFVERORDNUNG AUF CLP UND NEUE TECHNISCHE REGELN - ANNETTE WILMES - BAUA
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Gut zu wissen: Anpassung der Gefahrstoffverordnung auf CLP und neue Technische Regeln Annette Wilmes
Gefahrstoffverordnung 2016 CLP – Verordnung Ab 1.06.2016 CLP – Umstellung auch für Gemische Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnung auf CLP-Verordnung bis auf wenige Ausnahmen umgestellt Bußgelder an die EU Anpassung GefStoffV überfällig
Formale Anpassung an die CLP-Verordnung • Wegfall aller Bezüge auf Stoff- und Zubereitungsrichtlinie • Verweise auf die Gefahrengruppen der CLP-Verordnung • Auflistung der Gefahrenklassen (GefStoffV §3) • Umstellung auf CLP-Begriffe Vorher Aktuell Zubereitung Gemisch Hersteller, Einführer, Lieferant Inverkehrbringer Giftig Akute Toxizität Fruchtschädigend/ Reproduktionstoxisch Fortpflanzungsgefährdend Krebserzeugend Weiter Krebserzeugend statt Karzinogen
Zugangsbeschränkung, Fachkunde und Unterweisung Fruchtschädigend Fortpflanzungsgefährdend Unter Verschluss Aufbewahren: • Akut Toxische Gefahrstoffe Kat. 1, 2 und 3 • Spezifische zielorgantoxische Kat. 1 Reproduktionstoxisch • Krebserzeugend, Keimzellmutagen 1A oder 1B A. Wilmes Nur fachkundige Personen mit einer besonderen Unterweisung dürfen mit diesen Stoffen arbeiten. Das gilt auch für reproduktionstoxische oder atemtraktsensibilisierende Gefahrstoffe. Stoffe die nach altem Recht als gesundheitsschädlich eingestuft waren sind ausgenommen!
Gut zu wissen … Wir müssen weiterhin mit zwei Kennzeichnungssystemen leben: • Bis 1.6.2017 können noch Alt- Bestände ab verkauft werden. • Altbestände im Betrieb enthalten noch die alte Kennzeichnung. • Einstufung nach CLP macht Gefahrstoffe nicht gefährlicher. Quelle BAuA: © FOX Aus Sicherheitsgründen: • Gefahrstoffe in Originalgebinden lassen • nicht um etikettieren Sie müssen beide Systeme verstehen und unterweisen!
GHS Poster helfen bei der Orientierung Alte „Kodierung“ Kapitel-Nr. im Gefahrenbezeichnung Anhang I Kennzeichnungselement CLP VO Kodierung der Einstufung
Anpassung an Biozid-Verordnung Formale Anpassung der A. Wilmes GefStoffV an BPV (Begriffe, Bezüge) Biozidprodukte-Verordnung Zur Zeit keine Änderung der (BPV) EU Nr. 528/2012 Arbeitsschutzregelungen zu Begasung und Löst die Biozid-Produkte-Richtlinie Schädlingsbekämpfung EG RL. 98/8/EG ab Ein europäisches Wirkstoff- und Produktverfahren erleichtert durch gegenseitige Anerkennung die Zulassung Etabliert auch nationalen Zulassungsverfahren … regelt das Inverkehrbringen von behandelter Ware
www..pixabay.com Ausblick GEFAHRSTOFFVERORDNUNG 2018 … • Implementierung des Risikokonzeptes • Neue Regeln zu Asbest • Modernisierung der Anhänge zur Schädlingsbekämpfung und Asbest
Vollständige Implementierung des Risikokonzeptes Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Toleranzkonzentration: 4:1 000 Akzeptanzkonzentration: 4:10 000 2018: 4:100 000 Weitere Informationen
Neue Erkenntnisse zur Dimension des Asbestproblems Bauen im Bestand • Asbest in Putzen, Klebern, Spachtelmassen in Bauten bis 1993 • Abschlagen von Fliesen, Fräsen von Schlitzen, Schleifarbeiten an Putz und Mauerwerk führen zu Freisetzung von Asbeststaub • Mehr Bauprodukte sind belastet als bisher angenommen • Tätigkeiten sind von der Ausnahme vom Asbestverbot in GefStoffV nur teilweise erfasst • Expositionsdaten fehlen BMAS führt in Kooperation mit BMUB einen nationalen Asbest-Dialog
Modernisierung der Anhänge zur Schädlingsbekämpfung und Begasung, • Anpassung an die EU-Biozid-Verordnung • Regelungen zu Erlaubnis, Anzeige, Sachkunde und zum Befähigungsschein in einem Paragrafen • Aktualisierung und Zusammenfassung der Regelungen zur Schädlingsbekämpfung und zu Begasungen in einem Anhang • Abgleich mit den Vorschriften des Binnenmarktrechts zu Biozid-Produkten (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) und Kompatibilität mit ihrem Zulassungsverfahren
Innerbetriebliche Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS 201 • Anpassen an CLP • Hinweis , dass alle Gefahrstoffe bei unzureichender Kennzeichnung durch den Arbeitgeber selbst zu kennzeichnen sind • Erläuterungen unter welchen Voraussetzungen ein Umetikettieren von notwendig bzw. nicht notwendig ist. Anhang1: Informationsquellen zur Einstufung von Stoffen und Gemischen Neu (enthält Datenbanken mit Anmerkungen und Links, z.B.: ECHA Datenbank über REACH-registrierte Stoffe, Gefahrstoffdatenbank der Länder GDL, GESTIS, GISCHEM und einige mehr) Anhang 2: Vereinfachte Einstufung bei Informationsdefiziten Anhang 3: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach den Durchflussstoffen Übernahme des früheren Anhang 2 (DIN 2403)
Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern TRGS 220 • Abschnitt 1 Informationen zur Notrufnummer (Giftnotrufzentrale) • Abschnitt 2 Einstufung/Kennzeichnung auf Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse TRGS 905, TRGS 907 • Abschnitt 7 Lagerklasse TRGS 510 Spezifische Endanwendungen (z.B. TRGS 420 - VSK, TRGS 512 - Begasungen, TRGS 611 Kühlschmierstoffen u. v. m.) • Abschnitt 8 - Nationale Grenzwerte (AGW, BGW, MAK-Liste, Akzeptanz- und Toleranzwerte) • Abschnitt 15 - Rechtsvorschriften Informationen zu Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz, sowie VAwS der Länder bzw. AwSV (Wassergefährdungsklasse) und 12. BImSchV – Störfall-Verordnung sollten stets erfolgen Informationen zu anderen nationalen Vorschriften wie ChemVerbotsV, GÜG, TA Luft, 2. BImSchV, 31. BIm
Betriebsanweisung TRGS 555 • Betriebsanweisungen in eine verständlichen Sprache, nicht zwangsläufig in Muttersprache. • Für Gebinde mit „alter“ Kennzeichnung verwendet werden, Betriebsanweisungen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen • Beratende Ärzte oder Ärztinnen die Voraussetzungen nach § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) • Wunschvorsorge möglich, speziell bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B wenn eine arbeits-medizinische Vorsorge nicht veranlasst bzw. angeboten werden muss. • Streichung der Ausführungen zur Führung des Verzeichnisses, dafür Verweis auf die TRGS 410.
Betriebsanweisungen in eine verständlichen Sprache Foto: Annette Wilmes
Gefährdungsbeurteilung TRGS 400 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Verantwortung und Organisation 4 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 5 Ermitteln von Gefährdungen 6 Gefährdungsbeurteilung 7 Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen 8 Dokumentation
Grundsätze TRGS 400 … vorhandenes Nutzen Betriebsanweisung als Arbeitsbereiche, Tätigkeiten Dokumentationshilfe Gefahrstoffe Gefahren für Mensch und Umwelt Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln Verhalten im Gefahrenfall Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung © FOX TRGS 400 – Nr. 4
Verantwortung TRGS 400 Er muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird und Zugang zu den Arbeitsplätzen, erforderlichen Unterlagen und Informationen gewährleistet ist. TRGS 400 – Nr. 3.1
Fachkunde TRGS 400 Die Fachkunde umfasst im Wesentlichen folgende Komponenten: 1. Eine geeignete Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit und 2. Kompetenz im Arbeitsschutz, die Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst. Diese Kenntnisse können durch Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. BekGS TRGS 400 BMAS TRGS 400 – Nr. 4.1
TRGS 400 Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk beachtet z. B. durch TRGS-Newsletter der BAuA, Informationen der Unfallversicherungsträger, Länder, Industrieverbände, Innungen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Fachzeitschriften BG-Schriften Fachzeitschriften Foto: Annette Wilmes Internet Seminare, Fortbildung
TRGS 400 Datenlücken Prüfdaten oder aussagekräftige Informationen Akute Toxizität • Giftig Reiz- / Ätzwirkung • Reizend Kat 2 Keimzellenmutagene Wirkung • Mutagen Kat 2 Spezifische Zielorgantoxizität • Stot. Re. 2 bei wiederholter Exposition • Hautsen-sibilisierend Hautsensibilisierende Wirkung Kat. 1 1. Prüfung Sind Stoffe oder Gemische wegen diesen Eigenschaften eingestuft?
REACH minimiert DatenlückenTRGS 400 REACH minimiert Datenlücken Check möglich für Registrierungsnummer Stoffe und 01-xxxxxxxxxx-yy-zzzz Inhaltsstoffen von Gemischen Normale Stoff > 1t produziert, es Registrierungsnummer liegt mindestens das Daten liegen vor Prüfprogramm oberhalb 1t vor Stoff > 10t produziert, Erweitertes SDB es liegt mindestens das Daten entsprechen Prüfprogramm Prüfprogramm von 10 t oberhalb 10 t vor
TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung Der Abschnitt „Standardisierte Vorgehen Arbeitsverfahren“ wurde aufgelöst. Stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen der Bundesländer der Unfallversicherungsträger BAuA und weiteren Akteuren im Arbeitsschutz vorhandene Expositionsszenario nach REACH-VO Gefährdungs- Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung beurteilungen Dritter (oder Teile davon).
Festlegung von Schutzmaßnahmen TRGS 400 Unter Berücksichtigung des gestuften Maßnahmenkonzeptes der Gefahrstoffverordnung G E Maßnahmen F Ä CMR-Stoffe H R Zusätzliche Maßnahmen D U N Allgemeine Schutzmaßnahmen G + Sind immer zu beachten! Grundpflichten
TRGS 400 Minimierungsgebot … … ist erfüllt: 1. AGW oder die Akzeptanzkonzentration eingehalten ist 2. Eine TRGS oder ein VSK angewendet wird 3. Bei Stoffe ohne AGW oder gesundheitsbasierte Beurteilungsmaßstäbe der Stand der Technik eingehalten ist (TRGS 460) 4. Für hautgefährdende Gefahrstoffe Hautkontakt TRGS 401 ausgeschlossen ist. 5. Für physikalisch-chemische Gefährdungen die TRGS 720 ff angewendet wird. 6. Bei Stoffen ohne AGW ein anderer gesundheitsbasierter Beurteilungsmaßstab z. B. MAK-Wert auf den Befund: Schutzmaßnahmen ausreichend schließen lässt TRGS 400 – Nr. 6.7
TRGS - Metalle TRGS 561 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 4. Schutzmaßnahmen 4.1 Branchenübergreifende Schutzmaßnahmen (gestaffelt nach Expositionsbereichen) 4.2 Staubvermeidung
TRGS - Metalle TRGS 561 5.1 NE-Metallerzeugung und Verarbeitung (DGUV Regel in Arbeit) 5.2 Hartmetallproduktion und-verwendung (DGUV Information vorhanden) 5.3 Roheisen-und Stahlerzeugung (DGUV Regel vorhanden) 5.4 Galvanotechnische und chem. Oberflächenbehandlung (DGUV Regel vorhanden) 5.5 Herstellung, Verwendung und Weiterbearbeitung chromathaltiger Beschichtungsstoffe (Expositionsbeschreibung „Verzinken“ von der BG ETEM) 5.6 Batterieherstellung (DGUV Information vorhanden) 5.7 Recycling von Elektronikschrott, PVC-Profilen, Batterien und Solarmodulen (Länder, BAuA) 5.8 Herstellung und Verwendung von Katalysatoren und Pigmenten
TRGS 561 Neuer Beurteilungsmaßstab für Chrom VI 1 µg/m³ für Chrom VI (Risiko 4:1000) Umsetzung für den Arbeitsschutz in der Metall-TRGS Bilder: www.pixabay.com
Neue Grenzwerte Neuer AGW für Dieselmotoremissionen (elementarer Kohlenstoff): 0,05 mg/m³ (A) www.pixabay.com BGW für Blei im Blut: 150 µg/l Der BGW wird mit der Bekanntmachung der TRGS 505 in TRGS 903 übernommen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Annette Wilmes Fachgruppe 4.6 - Gefahrstoffmanagement Tel.: 0231 90712474 E-Mail: wilmes.annette@baua.bund.
Sie können auch lesen