GUT ZU WISSEN: ANPASSUNG DER GEFAHRSTOFFVERORDNUNG AUF CLP UND NEUE TECHNISCHE REGELN - ANNETTE WILMES - BAUA

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GUT ZU WISSEN: ANPASSUNG DER GEFAHRSTOFFVERORDNUNG AUF CLP UND NEUE TECHNISCHE REGELN - ANNETTE WILMES - BAUA
Gut zu wissen: Anpassung der
Gefahrstoffverordnung auf CLP und neue
           Technische Regeln

             Annette Wilmes
GUT ZU WISSEN: ANPASSUNG DER GEFAHRSTOFFVERORDNUNG AUF CLP UND NEUE TECHNISCHE REGELN - ANNETTE WILMES - BAUA
Gefahrstoffverordnung 2016

                                        CLP – Verordnung
                                                Ab 1.06.2016
                         CLP – Umstellung auch für Gemische
                    Sicherheitsdatenblatt und Kennzeichnung
                                         auf CLP-Verordnung
                        bis auf wenige Ausnahmen umgestellt
                                         Bußgelder an die EU

                                             Anpassung
                                             GefStoffV
                                             überfällig
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Formale Anpassung an die CLP-Verordnung

•   Wegfall aller Bezüge auf Stoff- und Zubereitungsrichtlinie
•   Verweise auf die Gefahrengruppen der CLP-Verordnung
•   Auflistung der Gefahrenklassen (GefStoffV §3)
•   Umstellung auf CLP-Begriffe

 Vorher                         Aktuell
 Zubereitung                    Gemisch
 Hersteller, Einführer,         Lieferant
 Inverkehrbringer
 Giftig                         Akute Toxizität
 Fruchtschädigend/              Reproduktionstoxisch
 Fortpflanzungsgefährdend
 Krebserzeugend                 Weiter Krebserzeugend statt
                                Karzinogen
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Zugangsbeschränkung, Fachkunde und Unterweisung

                                                             Fruchtschädigend
                                                         Fortpflanzungsgefährdend
Unter Verschluss Aufbewahren:
• Akut Toxische Gefahrstoffe Kat.
  1, 2 und 3
• Spezifische zielorgantoxische
  Kat. 1                                                   Reproduktionstoxisch
• Krebserzeugend,
  Keimzellmutagen 1A oder 1B
                                        A. Wilmes

 Nur fachkundige Personen mit einer besonderen Unterweisung dürfen mit diesen Stoffen
 arbeiten. Das gilt auch für reproduktionstoxische oder atemtraktsensibilisierende
 Gefahrstoffe.

 Stoffe die nach altem Recht als gesundheitsschädlich eingestuft
 waren sind ausgenommen!
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Gut zu wissen …

Wir müssen weiterhin mit zwei
Kennzeichnungssystemen leben:
• Bis 1.6.2017 können noch Alt-
  Bestände ab verkauft werden.
• Altbestände im Betrieb enthalten
  noch die alte Kennzeichnung.
• Einstufung nach CLP macht
  Gefahrstoffe nicht gefährlicher.                          Quelle BAuA: © FOX

Aus Sicherheitsgründen:
• Gefahrstoffe in Originalgebinden
  lassen
• nicht um etikettieren              Sie müssen beide Systeme
                                     verstehen und unterweisen!
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GHS Poster helfen bei der Orientierung

                                Alte „Kodierung“
        Kapitel-Nr. im
                              Gefahrenbezeichnung
          Anhang I
                             Kennzeichnungselement
          CLP VO

       Kodierung der
        Einstufung
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Anpassung an Biozid-Verordnung

                                           Formale Anpassung der
           A. Wilmes
                                           GefStoffV an BPV (Begriffe,
                                           Bezüge)
Biozidprodukte-Verordnung
                                           Zur Zeit keine Änderung der
(BPV) EU Nr. 528/2012
                                           Arbeitsschutzregelungen zu
                                           Begasung und
Löst die Biozid-Produkte-Richtlinie        Schädlingsbekämpfung
EG RL. 98/8/EG ab

Ein europäisches Wirkstoff- und Produktverfahren
   erleichtert durch gegenseitige Anerkennung die Zulassung
   Etabliert auch nationalen Zulassungsverfahren

… regelt das Inverkehrbringen von behandelter Ware
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www..pixabay.com

Ausblick GEFAHRSTOFFVERORDNUNG
2018 …
• Implementierung des Risikokonzeptes
• Neue Regeln zu Asbest
• Modernisierung der Anhänge zur
  Schädlingsbekämpfung und Asbest
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Vollständige Implementierung des Risikokonzeptes

 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten
 mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

 Toleranzkonzentration:   4:1 000

 Akzeptanzkonzentration: 4:10 000
                 2018: 4:100 000

 Weitere Informationen
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Neue Erkenntnisse zur Dimension des Asbestproblems

 Bauen im Bestand

• Asbest in Putzen, Klebern, Spachtelmassen in Bauten bis 1993
• Abschlagen von Fliesen, Fräsen von Schlitzen, Schleifarbeiten
  an Putz und Mauerwerk führen zu Freisetzung von Asbeststaub
• Mehr Bauprodukte sind belastet als bisher angenommen
• Tätigkeiten sind von der Ausnahme vom Asbestverbot in
  GefStoffV nur teilweise erfasst
• Expositionsdaten fehlen

      BMAS führt in Kooperation mit BMUB
      einen nationalen Asbest-Dialog
Modernisierung der Anhänge zur
Schädlingsbekämpfung und Begasung,

 • Anpassung an die EU-Biozid-Verordnung
 • Regelungen zu Erlaubnis, Anzeige, Sachkunde und zum
   Befähigungsschein in einem Paragrafen
 • Aktualisierung und Zusammenfassung der Regelungen zur
   Schädlingsbekämpfung und zu Begasungen in einem Anhang
 • Abgleich mit den Vorschriften des Binnenmarktrechts zu
   Biozid-Produkten (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) und
   Kompatibilität mit ihrem Zulassungsverfahren
Innerbetriebliche Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen
                                                        TRGS 201
• Anpassen an CLP
• Hinweis , dass alle Gefahrstoffe bei unzureichender Kennzeichnung
  durch den Arbeitgeber selbst zu kennzeichnen sind
• Erläuterungen unter welchen Voraussetzungen ein Umetikettieren von
  notwendig bzw. nicht notwendig ist.

Anhang1: Informationsquellen zur Einstufung von Stoffen und Gemischen
Neu (enthält Datenbanken mit Anmerkungen und Links, z.B.: ECHA
Datenbank über REACH-registrierte Stoffe, Gefahrstoffdatenbank der
Länder GDL, GESTIS, GISCHEM und einige mehr)

Anhang 2: Vereinfachte Einstufung bei Informationsdefiziten

Anhang 3: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach den Durchflussstoffen
Übernahme des früheren Anhang 2 (DIN 2403)
Nationale Aspekte beim Erstellen von
Sicherheitsdatenblättern                                   TRGS 220

• Abschnitt 1
    Informationen zur Notrufnummer (Giftnotrufzentrale)
• Abschnitt 2
    Einstufung/Kennzeichnung auf Grundlage gesicherter wissenschaftlicher
      Erkenntnisse TRGS 905, TRGS 907
• Abschnitt 7
    Lagerklasse TRGS 510
    Spezifische Endanwendungen (z.B. TRGS 420 - VSK, TRGS 512 -
      Begasungen, TRGS 611 Kühlschmierstoffen u. v. m.)
• Abschnitt 8 - Nationale Grenzwerte (AGW, BGW, MAK-Liste, Akzeptanz- und
  Toleranzwerte)
• Abschnitt 15 - Rechtsvorschriften
    Informationen zu Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz, sowie
      VAwS der Länder bzw. AwSV (Wassergefährdungsklasse) und 12.
      BImSchV – Störfall-Verordnung sollten stets erfolgen
    Informationen zu anderen nationalen Vorschriften wie ChemVerbotsV, GÜG,
      TA Luft, 2. BImSchV, 31. BIm
Betriebsanweisung
                                                      TRGS 555

• Betriebsanweisungen in eine verständlichen Sprache, nicht
  zwangsläufig in Muttersprache.
• Für Gebinde mit „alter“ Kennzeichnung verwendet werden,
  Betriebsanweisungen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen
  und Symbolen
• Beratende Ärzte oder Ärztinnen die Voraussetzungen nach § 7 der
  Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
• Wunschvorsorge möglich, speziell bei Tätigkeiten mit
  krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der
  Kategorie 1A oder 1B wenn eine arbeits-medizinische Vorsorge
  nicht veranlasst bzw. angeboten werden muss.
• Streichung der Ausführungen zur Führung des Verzeichnisses, dafür
  Verweis auf die TRGS 410.
Betriebsanweisungen in eine verständlichen Sprache

                                          Foto: Annette Wilmes
Gefährdungsbeurteilung                TRGS 400

1   Anwendungsbereich
2   Begriffsbestimmungen
3   Verantwortung und Organisation
4   Grundsätze zur Durchführung der
    Gefährdungsbeurteilung
5   Ermitteln von Gefährdungen
6   Gefährdungsbeurteilung
7   Überprüfung der Wirksamkeit von
    Schutzmaßnahmen
8   Dokumentation
Grundsätze                                         TRGS 400

   … vorhandenes Nutzen

                          
  Betriebsanweisung als                Arbeitsbereiche, Tätigkeiten
  Dokumentationshilfe                  Gefahrstoffe
                                       Gefahren für Mensch und
                                        Umwelt
                                       Schutzmaßnahmen,
                                        Verhaltensregeln
                                       Verhalten im Gefahrenfall
                                       Erste Hilfe und
                                        sachgerechte Entsorgung
                              © FOX

TRGS 400 – Nr. 4
Verantwortung                                            TRGS 400

      Er muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig
                               durchgeführt wird
                                     und
          Zugang zu den Arbeitsplätzen, erforderlichen Unterlagen und
                       Informationen gewährleistet ist.

TRGS 400 – Nr. 3.1
Fachkunde
                                              TRGS 400

    Die Fachkunde umfasst im Wesentlichen folgende
    Komponenten:
    1. Eine geeignete Berufsausbildung oder eine entsprechende
       Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte
       entsprechende berufliche Tätigkeit und

    2. Kompetenz im Arbeitsschutz, die Kenntnisse und
       Fähigkeiten umfasst.
       Diese Kenntnisse können durch Teilnahme an spezifischen
       Fortbildungsmaßnahmen erworben werden.

                                                    BekGS
                TRGS 400                            BMAS

TRGS 400 – Nr. 4.1
TRGS 400
Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

       Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk beachtet
                   z. B. durch TRGS-Newsletter der BAuA,
                Informationen der Unfallversicherungsträger,
                    Länder, Industrieverbände, Innungen,
                       Industrie- und Handelskammern,
                 Handwerkskammern oder Fachzeitschriften

                       BG-Schriften

                     Fachzeitschriften

                                                               Foto: Annette Wilmes

  Internet                                       Seminare, Fortbildung
TRGS 400
 Datenlücken

Prüfdaten oder aussagekräftige
Informationen

   Akute Toxizität                              • Giftig
   Reiz- / Ätzwirkung                           • Reizend Kat 2
   Keimzellenmutagene Wirkung                   • Mutagen Kat 2
   Spezifische Zielorgantoxizität               • Stot. Re. 2
    bei wiederholter Exposition
                                                 • Hautsen-sibilisierend
   Hautsensibilisierende Wirkung                  Kat. 1

            1. Prüfung
            Sind Stoffe oder Gemische wegen diesen Eigenschaften
            eingestuft?
REACH minimiert DatenlückenTRGS     400
REACH minimiert Datenlücken

                                Check möglich für
   Registrierungsnummer             Stoffe und
   01-xxxxxxxxxx-yy-zzzz        Inhaltsstoffen von
                                   Gemischen

    Normale                  Stoff > 1t produziert, es
    Registrierungsnummer      liegt mindestens das
    Daten liegen vor         Prüfprogramm oberhalb
                                       1t vor

                               Stoff > 10t produziert,
    Erweitertes SDB           es liegt mindestens das
    Daten entsprechen              Prüfprogramm
    Prüfprogramm von 10 t         oberhalb 10 t vor
TRGS 400
Gefährdungsbeurteilung

Der Abschnitt „Standardisierte                             Vorgehen
Arbeitsverfahren“ wurde aufgelöst.

 Stoff- oder tätigkeitsbezogene TRGS
 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)
 Branchen- oder tätigkeitsspezifische
  Hilfestellungen
   der Bundesländer
   der Unfallversicherungsträger
   BAuA und weiteren Akteuren im Arbeitsschutz
                                                     vorhandene
 Expositionsszenario nach REACH-VO                  Gefährdungs-
 Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung               beurteilungen Dritter
                                                     (oder Teile davon).
Festlegung von Schutzmaßnahmen
                                                 TRGS 400

     Unter Berücksichtigung des gestuften Maßnahmenkonzeptes der
                         Gefahrstoffverordnung

 G
 E    Maßnahmen
 F
 Ä
      CMR-Stoffe
 H
 R    Zusätzliche Maßnahmen
 D
 U
 N
      Allgemeine Schutzmaßnahmen
 G

                      +
                                                 Sind immer
                                                zu beachten!

     Grundpflichten
TRGS 400
  Minimierungsgebot …

    … ist erfüllt:
    1. AGW oder die Akzeptanzkonzentration eingehalten ist
    2. Eine TRGS oder ein VSK angewendet wird
    3. Bei Stoffe ohne AGW oder gesundheitsbasierte
       Beurteilungsmaßstäbe der Stand der Technik eingehalten ist
       (TRGS 460)
    4. Für hautgefährdende Gefahrstoffe Hautkontakt      TRGS 401
       ausgeschlossen ist.
    5. Für physikalisch-chemische Gefährdungen die TRGS 720 ff
       angewendet wird.
    6. Bei Stoffen ohne AGW ein anderer gesundheitsbasierter
       Beurteilungsmaßstab z. B. MAK-Wert auf den Befund:
       Schutzmaßnahmen ausreichend schließen lässt

TRGS 400 – Nr. 6.7
TRGS - Metalle                                        TRGS 561

1.    Anwendungsbereich
2.    Begriffsbestimmungen
3.    Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
4.    Schutzmaßnahmen
4.1   Branchenübergreifende Schutzmaßnahmen (gestaffelt nach
      Expositionsbereichen)

4.2   Staubvermeidung
TRGS - Metalle
                                                            TRGS 561
5.1   NE-Metallerzeugung und Verarbeitung (DGUV Regel in Arbeit)
5.2   Hartmetallproduktion und-verwendung (DGUV Information vorhanden)
5.3   Roheisen-und Stahlerzeugung (DGUV Regel vorhanden)
5.4   Galvanotechnische und chem. Oberflächenbehandlung (DGUV Regel
      vorhanden)
5.5   Herstellung, Verwendung und Weiterbearbeitung chromathaltiger
      Beschichtungsstoffe (Expositionsbeschreibung „Verzinken“ von der BG
      ETEM)
5.6   Batterieherstellung (DGUV Information vorhanden)
5.7   Recycling von Elektronikschrott, PVC-Profilen, Batterien und Solarmodulen
      (Länder, BAuA)
5.8   Herstellung und Verwendung von Katalysatoren und Pigmenten
TRGS 561
Neuer Beurteilungsmaßstab für Chrom VI

1 µg/m³ für Chrom VI (Risiko 4:1000)
Umsetzung für den Arbeitsschutz
in der Metall-TRGS
                                           Bilder: www.pixabay.com
Neue Grenzwerte

Neuer AGW für Dieselmotoremissionen (elementarer
Kohlenstoff):

0,05 mg/m³ (A)

                                                      www.pixabay.com

BGW für Blei im Blut:
150 µg/l

Der BGW wird mit der Bekanntmachung der TRGS 505 in
TRGS 903 übernommen
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!

   Annette Wilmes
   Fachgruppe 4.6 -
   Gefahrstoffmanagement
   Tel.: 0231 90712474
   E-Mail: wilmes.annette@baua.bund.
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