Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung Überblick über die wichtigen Änderungen und deren Auswirkungen auf die Praxis - Dekra
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Praxis Neufassung der Chemikalien- Verbotsverordnung Überblick über die wichtigen Änderungen und deren Auswirkungen auf die Praxis Von Dr. Andreas Lengert, DEKRA Akademie und Jochen Dettke, DEKRA Assurance Services Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt die Abgabe von besonders gefähr- lichen, insbesondere von giftigen Stoffen. Betroffen sind insbesondere Einzelhändler wie z.B. Baumärkte sowie Groß- und Versandhändler. Durch die Umsetzung der Einstufung nach CLP war die bisherige Verordnung seit Juni 2015 de facto nicht mehr anwendbar. Die überfällige Novelle wurde im Januar 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. ■ Einleitung die mit T und T+ gekennzeichnet • Artikel 3: Bekanntmachungserlaub- waren sowie Sprengstoffausgangs- nis Der Handel mit Giften ist schon lange stoffe nur an Wiederverkäufer, be- • Artikel 4: Inkrafttreten, Außerkraft- gesetzlich reglementiert, um die Ge- rufsmäßige Verwender, und öffent- treten fahren durch unabsichtliche oder vor- liche Forschungs-, Untersuchungs- und sätzliche Aufnahme zu verringern. Der Artikel 2 tritt am 1.1.2019 in Lehranstalten abgegeben werden. 2003 wurde die Chemikalienverbots- Kraft. An diesem Tag werden dann verordnung erlassen. Sie regelte ins- Da die Pflichten aber immer an der endgültig alle Ausgangsstoffe für besondere Einstufung und Kennzeichnung der Explosivstoffe aus der ChemVerbotsV Produkte festgemacht wurden, ent- gestrichen. In den anderen Teilen trat • Das Inverkehrbringen von Stoffen, stand mit der Umsetzung von CLP die Verordnung am Tag nach der Ver- Gemischen und Erzeugnissen, akuter Handlungsbedarf. kündigung (27.1.2017) in Kraft. • Erlaubnis- bzw. Anzeigepflichten Eine Ablöseverordnung für die Che- für den Händler und ■ Novelle mikalien-Verbotsverordnung war zwin- • Vorschriften für die Abgabe, insb. Am 26.1.2017 wurde im Bundes- gend erforderlich, um die vielen Ände- bezüglich Dokumentation der Ab- gesetzblatt folgende Artikelverord- rungen transparenter und anwender- gabe und Qualifikation des abge- nung veröffentlicht: „Verordnung zur freundlicher gestalten zu können. Was benden Personals. Neuregelung nationaler Vorschriften hat sich konkret geändert: Für den Verbraucher sichtbarste Aus- über das Inverkehrbringen und die wirkung war, dass in Baumärkten be- Abgabe von Chemikalien“ ■ Beschränkungen stimmte Produkte (z.B. Bauschaum) Sie besteht aus 4 Artikeln: Die Inverkehrbringungsverbote und in abgeschlossenen Glasvitrinen lagen • Artikel 1: Verordnung über Ver- -beschränkungen im Anhang zur und nur durch einen Mitarbeiter (Sach- bote und Beschränkungen des „alten“ ChemVerbotsV wurden zum kundigen) erhältlich waren. Inverkehrbringens und über die größten Teil nicht mehr benötigt, da Der Geltungsbereich wurde immer Abgabe bestimmter Stoffe, Ge- diese bereits in den Beschränkungs- wieder ergänzt, z.B. anlässlich der ge- mische und Erzeugnisse nach dem vorschriften des Anhangs XVII der stiegenen Terroranschlagsgefahr um Chemikaliengesetz (Chemikalien- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Sprengstoffausgangsstoffe. Verbotsverordnung – ChemVer- (REACH) enthalten sind. Der Versandhandel mit bestimmten botsV) Vier Verbote und Beschränkungen Produkten war besonders geregelt. • Artikel 2: Änderung der Chemika- des Anhangs zur „alten“ ChemVer- So durften Stoffe und Zubereitungen, lien-Verbotsverordnung botsV wurden beibehalten, da sie in Ausgabe Februar 2017 • Seite 9
Anhang XVII der Verordnung 1907/ derungen gestellt, z.B. Erlaubnis- vom 15. Januar 2013 über die Ver- 2006 (REACH) nicht enthalten sind: bzw. Anzeigepflicht, Sachkunde- marktung und Verwendung von Aus- • Formaldehyd pflicht, Selbstbedienungsverbot, gangsstoffen für Explosivstoffe gibt. Identitätsfeststellung und Doku- • Dioxine und Furane Die verbleibenden Regelungen zu den mentation der Abgabe. Sie kom- • Pentachlorphenolhaltige Erzeug- Ausgangsstoffen für Explosivstoffe men auch bei Produkten vor, die nisse werden zum 1.1.2019 gestrichen. in Baumärkten verkauft werden, Man möchte damit dem Bundesminis- • Biopersistente Fasern z.B. bei bestimmten styrolhaltigen terium des Innern (BMI) die Möglich- Im § 4 ChemVerbotsV sind die natio- 2-Komponenten Spachtelmassen. keit geben, Durchführungsvorschrif- nale Ausnahmen von den Beschrän- ten zur Verordnung (EU) Nr. 98/2013 kungsregelungen nach der Verord- ■ Neue Freistellungen von den zu erarbeiten. Es gibt in der Bundes- nung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zu Abgabevorschriften nach republik für diese Verordnung bis heu- finden. Es betrifft hier Sonderregelun- §§ 5–11 ChemVerbotsV te noch keine Sanktionsmöglichkeiten gen zu Asbest (chrysotilhaltige Dia- In den Freistellungen werden folgen- (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten). phragmen, alte Verkehrsmittel, kultur- de Stoffe, Gemische und Erzeugnisse historische Gegenstände) und bleihal- neu aufgenommen: ■ Abgabevorschriften tige Farben (Bleicarbonat, Bleisulfat). 1. Methanol und methanolhaltige Ge- Zentrales Element der Abgabevor- mische zur Verwendung in Brenn- schriften ist die in Anlage 2 der Chem- ■ Anpassung an CLP stoffzellen, sofern sie aufgrund der VerbotsV aufgeführte Tabelle mit Die Anforderungen nach der Chem- sicherheitstechnischen Konstruktions- 3 Spalten. Damit wurde die Regelung VerbotsV (Erlaubnis, Anzeige, Sach- merkmale des Behälters eine Freiset- deutlich anwenderfreundlicher. kunde usw.) werden über die gefahr- zung des Brennstoffs nur in Verbin- stoffrechtliche Kennzeichnung von In der 1. Spalte werden Stoffe und Ge- dung mit der Brennstoffzelle in einem Stoffen und Gemischen definiert. mische mit bestimmten Kennzeich- geschlossenen System erfolgen kann. nungselementen (sachkundepflichtige Seit 1.6.2015 müssen auch Gemische 2. Elektronische Zigaretten und Nach- Chemikalien) aufgeführt. In Spalte 2 nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/ füllbehälter im Sinne von § 2 Num- werden die Anforderungen in Bezug 2008 (CLP) gekennzeichnet werden. mer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes auf die Abgabe (hier: Privatkunden) Deshalb war eine Umstellung auf Die Freistellung für Photochemikalien und in Spalte 3 die erleichterten An- die Kennzeichnungsvorschriften lange (Xn, R 40/R68) wurde gestrichen, da forderungen bei Abgabe an Wieder- überfällig. Dies ist mit der neuen Chem- CMR-Verdachtsstoffe nicht mehr verkäufer, berufsmäßige Verwender VerbotsV geschehen. Die Abgabevor- unter die Sachkundepflicht fallen. und öffentliche Forschungs-, Unter- schriften bleiben inhaltlich grundsätz- suchungs- und Lehranstalten (gewerb- lich unverändert. Trotzdem sollten ei- ■ Ausgangsstoffe für liche Kunden) aufgeführt. In den nige Änderungen beachtet werden: Sprengstoffe §§ 5–11 ChemVerbotsV sind die • Die CMR-Verdachtsstoffe (R40, Details der Abgabe nachzulesen. R62, R63, R68) wurden aus den 2008 wurden aufgrund der Vorkomm- Abgabevorschriften gestrichen. nisse um die „Sauerland-Gruppe“ 9 Grundstoffe für die Sprengstoffher- ■ Einführung der Folglich fallen u.a. MDI-haltige Fortbildungspflicht Bau- und Montageprodukte nicht stellung in die ChemVerbotsV auf- genommen. Fünf davon für Sachkundige mehr unter die Abgaberegelungen. • Kaliumchlorat, Neu aufgenommen in die ChemVer- • Aber Achtung: Stoffe und Ge- • Kaliumperchlorat, botsV wurde die Fortbildungspflicht mische mit den beiden Gefahren- für alle Sachkundigen. hinweisen H370 (Schädigt die Orga- • Natriumchlorat, ne) und H372 (Schädigt die Organe Zur Verlängerung der Sachkunde ist • Natriumperchlorat und bei längerer oder wiederholter Ex- nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweis position) sind jetzt von der Verord- • Wasserstoffperoxid über die Teilnahme an einer nicht län- nung neu erfasst und könnten im wurden jetzt gestrichen, da es teilwei- ger als 6 Jahre zurückliegenden ein- Handel Probleme bereiten. An die se weitergehende Regelungen in der tägigen oder nicht länger als 3 Jahre Abgabe solcher Stoffe und Ge- Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des eu- zurückliegenden halbtägigen Fortbil- mische werden jetzt höhere Anfor- ropäischen Parlaments und des Rates dungsveranstaltung erforderlich. Seite 10 • Ausgabe Februar 2017
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoffe und Gemische Anforderungen Erleichterte Anforderungen bei Abgabe (Abgabe an private Endverbraucher) an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten Eintrag 1 1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Satz 1 Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu # Mind. 1 betriebsangehöriger # Mind. 1 Sachkundiger für die kennzeichnen sind mit Sachkundiger je Betriebsstätte Anzeige (Zuverlässigkeit, mind. 18 (Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre, Jahre, Wechsel mitteilungspflichtig) 1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 Wechsel mitteilungspflichtig) 2. Grundanforderungen zur Durch- ( Totenkopf mit gekreuzten 2. Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Abs. 2 Knochen) oder führung der Abgabe nach § 8 Abs. bis 4 2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 1, 3 und 4 # Abgabe durch Sachkundigen ( Gesundheitsgefahr) und dem # Abgabe nur durch betriebsange- oder unterwiesene beauftragte Signalwort Gefahr, und einem der hörigen Sachkundigen1) Person (Zuverlässigkeit, mind. 18 Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, # Abfrage erlaubter Verwendungs- Jahre, jährliche Belehrung) H360, H360F, H360D, H360FD, zweck # Abfrage erlaubter Verwendungs- H360Fd, H360Df [# CMR Cat. 1A und # Unterrichtungspflicht zweck 1B], H370 oder H372 [# STOT Cat. 1] 1) # Erwerber mind. 18 Jahre # Unterrichtungspflicht # Selbstbedienungsverbot # Erwerber mind. 18 Jahre 3. Identitätsfeststellung und # Selbstbedienungsverbot Dokumentation nach § 9 Abs. 1 bis 3 3. Identitätsfeststellung und # Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Abgabebuch und Abs. 4 # Abgabebuch und Empfangs- # Identitätsfeststellung scheine sind mind. 5 Jahre # Sonstige Nachweisführung aufzubewahren (z.B. Lieferscheine); 4. Ausschluss des Versandweges nach Aufbewahrungsfrist mind. 5 Jahre § 10 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoffe und Gemische Anforderungen Erleichterte Anforderungen bei Abgabe (! ! Ausgangsstoffe für Explosivstoffe) (! ! Abgabe an private Endverbraucher) an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten Eintrag 2 1. Grundanforderungen zur 1. Grundanforderungen zur 1. Ammoniumnitrat ( CAS-Nr. Durchführung der Abgaben Durchführung der Abgaben 6484-52-2) und ammoniumnitrat- nach § 8 Abs. 1, 3 und 42) nach § 8 Abs. 2 bis 42) haltige Gemische, die einer in ! Abgabe durch betriebsange- ! Abgabe durch Sachkundigen Anhang I Nummer 5 der GefStoffV hörigen Sachkundigen oder unterwiesen beauftragte genannten Gruppen A oder E oder (Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre) Person (Zuverlässigkeit, mind. 18. den Untergruppen B I, C I, D III, ! Abfrage erlaubter Verwendungs- Jahre, jährliche Belehrung) oder D IV zugeordnet werden zweck ! Abfrage erlaubter Verwendungs- können ! Unterrichtungspflicht zweck 2. Kaliumnitrat ( CAS-Nr. 7757-79-1), ! Erwerber mind. 18 Jahre ! Unterrichtungspflicht ! Selbstbedienungsverbot ! Erwerber mind. 18 Jahre 3. Kaliumpermanganat ( CAS-Nr. 2. Identitätsfeststellung und ! Selbstbedienungsverbot 7722- 64-7), Dokumentation nach § 9 Abs. 1 u. 2 2. Identitätsfeststellung und 4. Natriumnitrat ( CAS-Nr. 7631-99-4) ! Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Weitere Beschränkungen ergeben sich aus der Abgabebuch und Abs. 4 VO (EU) Nr. 98/2013: ! Abgabebuch und Empfangs- ! Identitätsfeststellung 1. Wasserstoffperoxid > 12 Gew.-% 2. Nitromethan > 30 Gew.-% scheine sind mind. 5 Jahre ! Sonstige Nachweisführung 3. Salpetersäure > 3 Gew.-% aufzubewahren (z.B. Lieferscheine); 4. Kaliumchlorat > 40 Gew.-% 3. Ausschluss des Versandweges nach Aufbewahrungsfrist mind. 5 Jahre 5. Kaliumperchlorat > 40 Gew.-% § 10 6. Natriumchlorat > 40 Gew.-% 7. Natriumperchlorat > 40 Gew.-% 2) Meldepflicht für verdächtige Transaktionen Für Gemische und Lösungen nach nach VO (EU) Nr. 98/2013: Hexamin, Kalium- Nr. 1, die nicht in einer der in Eintrag nitrat, Schwefelsäure, Aceton, Natriumnitrat, 3 Spalte 1 Nr. 1 genannten Weise zu Calciumnitrat, Ammoniumnitrat, Kalkammon- kennzeichnen sind, finden die salpeter, Aluminiumpulver, Magnesiumpulver, Anforderungen nach § 8 Abs. 1, 2 Magnesiumnitrat-Hexahydrat und 3 Nr. 2 keine Anwendung. 1) (Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre) Ausgabe Februar 2017 • Seite 11
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Stoffe und Gemische Anforderungen Erleichterte Anforderungen bei Abgabe (Abgabe an private Endverbraucher) an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten Eintrag 3 Grundanforderungen zur Durchführung Grundanforderungen zur Durchführung Nicht von Eintrag 1 oder 2 der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4 der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4 erfasste Stoffe und Gemische, die # Abgabe nur durch betriebsange- # Abgabe durch Sachkundigen 1. nach der Verordnung (EG) Nr. hörigen Sachkundigen oder unterwiesen beauftragte Person2) 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit (Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre) # Abfrage erlaubter Verwendungs- a) dem Gefahrenpiktogramm # Abfrage erlaubter Verwendungs- zweck (Zuverlässigkeit, mind. 18. Jahre, GHS03 ( Flamme über zweck jährliche Belehrung) einem Kreis) # Unterrichtungspflicht # Unterrichtungspflicht oder # Erwerber mind. 18 Jahre # Erwerber mind. 18 Jahre b) dem Gefahrenpiktogramm # Selbstbedienungsverbot # Selbstbedienungsverbot GHS02 ( Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: i) H224 („Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar“), ii) H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen“) oder iii) H242 („Erwärmung kann Brand verursachen“) oder 2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln. Relevante Gefahrenpikogramme GHS02 GHS03 GHS06 GHS08 Flamme Flamme über einem Kreis Totenkopf mit gekreuzten Gesundheitsgefahr Knochen 1) Relevante Gefahrenhinweise (H-Sätze) H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“ H350 „Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“ H350i „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.“ H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“ H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“ H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“ H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“ H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“ H370 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“ H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“ ChemVerbotsV: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/chemverbotsv_2017/gesamt.pdf 2) (Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre, jährliche Belehrung) Tab. 1: Anlage 2 ChemVerbotsV mit Kommentierungen Seite 12 • Ausgabe Februar 2017
Die Fortbildungslehrgänge müssen ■ Fazit duktgruppe, die der Bauschäume aus von einer zuständigen Behörde aner- dem Anwendungsbereich der Verord- kannt werden. Für Sachkundige nach Die überfällige Novellierung bringt nung heraus. Die neu erfassten Produk- § 5 ChemVerbotsV, für Personen, die eine Reihe von Verbesserungen und te mit H370 und H372 werden aber in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 positiven Aspekten. In erster Linie sicher für viele neu betroffene Händ- GefStoffV in der bis zum 31.10.1993 wird durch die Umstellung auf H-Sätze ler und auch für Verwirrung sorgen. geltenden Fassung benannt wurden gemäß CLP die Verordnung überhaupt Problematisch bleibt der Bereich der sowie Personen mit anderweitigen erst wieder anwendbar, die Rechts- kleinen (Online-)Versandhändler. Die- Qualifikationen (Sachkunde auf- unsicherheit wird beseitigt. Außerdem se sind voll vom Geltungsbereich der grund einer Berufsausbildung; § 11 wurde die verschachtelten Abgabe- Verordnung erfasst, verfügen häufig Abs. 3) gilt eine Übergangsfrist bis vorschriften des § 3 der alten Chem- aber nicht über das erforderliche 31.5.2019. VerbotsV durch die Einführung der Know-how und erst recht nicht über Tabelle in Anlage 2 der neuen Chem- Es soll ein Ad-hoc-Ausschuss auf Bund- einen Sachkundigen nach Chem- VerbotsV übersichtlicher dargestellt. Länder-Ebene gegründet werden, der VerbotsV. Die Vollzugsbehörden der die Modalitäten für die Anerkennung Dadurch dass Produkte mit der alten Marktüberwachung sind aber auf diese von Einrichtungen für die Durchfüh- Kennzeichnung R 40 nicht mehr der Gruppe aufmerksam geworden und rung von Prüfungen und Fortbil- Verordnung unterliegen, fällt die zah- haben auch in der jüngeren Vergangen- dungsveranstaltungen erarbeitet. lenmäßig wohl größte betroffene Pro- heit schon Maßnahmen durchgeführt. News Registrierung ■ Weitere 162 registrierte ■ Erste Ergebnisse des ■ Weitere Use-Maps Stoffe für Überprüfung erweiterten Completeness veröffentlicht ausgewählt Check Im Verzeichnis der ECHA sind jetzt Die ECHA hat bekannt gegeben, dass Die ECHA hat erste Ergebnisse aus auch Use-Maps für die Branchen im Rahmen ihrer Aktivitäten zur Dos- dem erweiterten Completeness Check • Bauprodukte sierevaluierung weitere 162 Stoffe veröffentlicht. Das Verfahren war im • Abbildung und Druck ausgewählt wurden, deren Registrie- Juni 2016 eingeführt worden. rungsdossiers vertieft geprüft werden verfügbar. 33 % der eingegangenen Registrie- sollen. Dies betrifft insb. CMR, PBT, Weblink: rungsdossiers wurde von ECHA Mit- hormonell wirksame oder sensibilisie- http://bit.ly/2e1IaLP arbeitern manuell überprüft. Bei 20 % rende Stoffe sowie Stoffe mit STOT RE dieser manuell geprüften Dossiers for- Einstufung (spezifische Zielorgantoxi- derte die ECHA Nachbesserungen. zität bei wiederholter Exposition). Dabei ging es um folgende Themen: Unternehmen, die Stoffe dieser Liste • Stoffidentität registriert haben, werden von der ECHA angeschrieben. Sie erhalten • Begründung für Waiving damit die Möglichkeit, ihr Dossier zu • Testvorschläge aktualisieren und ggf. zu verbessern. • Mängel im Stoffsicherheitsbericht. Zudem werden die Überwachungs- behörden der Mitgliedsstaaten infor- Die große Mehrzahl der Registranten miert. Diese Behörden werden dann aktualisierte die Dossiers daraufhin, selbst Dossiers zur Überprüfung aus- diese Dossiers bestanden dann die wählen. 2. Prüfung. Weblink: Weblink: http://bit.ly/2leyVct http://bit.ly/2lSRg23 Ausgabe Februar 2017 • Seite 13
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