Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung Überblick über die wichtigen Änderungen und deren Auswirkungen auf die Praxis - Dekra

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Praxis

Neufassung der Chemikalien-
Verbotsverordnung
Überblick über die wichtigen Änderungen
und deren Auswirkungen auf die Praxis
Von Dr. Andreas Lengert, DEKRA Akademie und Jochen Dettke, DEKRA Assurance Services
Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt die Abgabe von besonders gefähr-
lichen, insbesondere von giftigen Stoffen. Betroffen sind insbesondere Einzelhändler wie z.B.
Baumärkte sowie Groß- und Versandhändler. Durch die Umsetzung der Einstufung nach CLP war
die bisherige Verordnung seit Juni 2015 de facto nicht mehr anwendbar. Die überfällige Novelle
wurde im Januar 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
■ Einleitung                              die mit T und T+ gekennzeichnet         • Artikel 3: Bekanntmachungserlaub-
                                          waren sowie Sprengstoffausgangs-          nis
Der Handel mit Giften ist schon lange
                                          stoffe nur an Wiederverkäufer, be-      • Artikel 4: Inkrafttreten, Außerkraft-
gesetzlich reglementiert, um die Ge-
                                          rufsmäßige Verwender, und öffent-         treten
fahren durch unabsichtliche oder vor-
                                          liche Forschungs-, Untersuchungs- und
sätzliche Aufnahme zu verringern.                                                 Der Artikel 2 tritt am 1.1.2019 in
                                          Lehranstalten abgegeben werden.
2003 wurde die Chemikalienverbots-                                                Kraft. An diesem Tag werden dann
verordnung erlassen. Sie regelte ins-     Da die Pflichten aber immer an der      endgültig alle Ausgangsstoffe für
besondere                                 Einstufung und Kennzeichnung der        Explosivstoffe aus der ChemVerbotsV
                                          Produkte festgemacht wurden, ent-       gestrichen. In den anderen Teilen trat
• Das Inverkehrbringen von Stoffen,
                                          stand mit der Umsetzung von CLP         die Verordnung am Tag nach der Ver-
  Gemischen und Erzeugnissen,
                                          akuter Handlungsbedarf.                 kündigung (27.1.2017) in Kraft.
• Erlaubnis- bzw. Anzeigepflichten
                                                                                  Eine Ablöseverordnung für die Che-
  für den Händler und                     ■ Novelle
                                                                                  mikalien-Verbotsverordnung war zwin-
• Vorschriften für die Abgabe, insb.      Am 26.1.2017 wurde im Bundes-           gend erforderlich, um die vielen Ände-
  bezüglich Dokumentation der Ab-         gesetzblatt folgende Artikelverord-     rungen transparenter und anwender-
  gabe und Qualifikation des abge-        nung veröffentlicht: „Verordnung zur    freundlicher gestalten zu können. Was
  benden Personals.                       Neuregelung nationaler Vorschriften     hat sich konkret geändert:
Für den Verbraucher sichtbarste Aus-      über das Inverkehrbringen und die
wirkung war, dass in Baumärkten be-       Abgabe von Chemikalien“                 ■ Beschränkungen
stimmte Produkte (z.B. Bauschaum)         Sie besteht aus 4 Artikeln:             Die Inverkehrbringungsverbote und
in abgeschlossenen Glasvitrinen lagen     • Artikel 1: Verordnung über Ver-       -beschränkungen im Anhang zur
und nur durch einen Mitarbeiter (Sach-      bote und Beschränkungen des           „alten“ ChemVerbotsV wurden zum
kundigen) erhältlich waren.                 Inverkehrbringens und über die        größten Teil nicht mehr benötigt, da
Der Geltungsbereich wurde immer             Abgabe bestimmter Stoffe, Ge-         diese bereits in den Beschränkungs-
wieder ergänzt, z.B. anlässlich der ge-     mische und Erzeugnisse nach dem       vorschriften des Anhangs XVII der
stiegenen Terroranschlagsgefahr um          Chemikaliengesetz (Chemikalien-       Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Sprengstoffausgangsstoffe.                  Verbotsverordnung – ChemVer-          (REACH) enthalten sind.
Der Versandhandel mit bestimmten            botsV)                                Vier Verbote und Beschränkungen
Produkten war besonders geregelt.         • Artikel 2: Änderung der Chemika-      des Anhangs zur „alten“ ChemVer-
So durften Stoffe und Zubereitungen,        lien-Verbotsverordnung                botsV wurden beibehalten, da sie in

                                                                                    Ausgabe Februar 2017 • Seite 9
Anhang XVII der Verordnung 1907/              derungen gestellt, z.B. Erlaubnis-     vom 15. Januar 2013 über die Ver-
2006 (REACH) nicht enthalten sind:            bzw. Anzeigepflicht, Sachkunde-        marktung und Verwendung von Aus-
• Formaldehyd                                 pflicht, Selbstbedienungsverbot,       gangsstoffen für Explosivstoffe gibt.
                                              Identitätsfeststellung und Doku-
• Dioxine und Furane                                                                 Die verbleibenden Regelungen zu den
                                              mentation der Abgabe. Sie kom-
• Pentachlorphenolhaltige Erzeug-                                                    Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
                                              men auch bei Produkten vor, die
  nisse                                                                              werden zum 1.1.2019 gestrichen.
                                              in Baumärkten verkauft werden,
                                                                                     Man möchte damit dem Bundesminis-
• Biopersistente Fasern                       z.B. bei bestimmten styrolhaltigen
                                                                                     terium des Innern (BMI) die Möglich-
Im § 4 ChemVerbotsV sind die natio-           2-Komponenten Spachtelmassen.
                                                                                     keit geben, Durchführungsvorschrif-
nale Ausnahmen von den Beschrän-                                                     ten zur Verordnung (EU) Nr. 98/2013
kungsregelungen nach der Verord-           ■ Neue Freistellungen von den             zu erarbeiten. Es gibt in der Bundes-
nung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zu           Abgabevorschriften nach                 republik für diese Verordnung bis heu-
finden. Es betrifft hier Sonderregelun-      §§ 5–11 ChemVerbotsV                    te noch keine Sanktionsmöglichkeiten
gen zu Asbest (chrysotilhaltige Dia-       In den Freistellungen werden folgen-      (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten).
phragmen, alte Verkehrsmittel, kultur-     de Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
historische Gegenstände) und bleihal-      neu aufgenommen:                          ■ Abgabevorschriften
tige Farben (Bleicarbonat, Bleisulfat).
                                           1. Methanol und methanolhaltige Ge-       Zentrales Element der Abgabevor-
                                           mische zur Verwendung in Brenn-           schriften ist die in Anlage 2 der Chem-
■ Anpassung an CLP                         stoffzellen, sofern sie aufgrund der      VerbotsV aufgeführte Tabelle mit
Die Anforderungen nach der Chem-           sicherheitstechnischen Konstruktions-     3 Spalten. Damit wurde die Regelung
VerbotsV (Erlaubnis, Anzeige, Sach-        merkmale des Behälters eine Freiset-      deutlich anwenderfreundlicher.
kunde usw.) werden über die gefahr-        zung des Brennstoffs nur in Verbin-
stoffrechtliche Kennzeichnung von                                                    In der 1. Spalte werden Stoffe und Ge-
                                           dung mit der Brennstoffzelle in einem
Stoffen und Gemischen definiert.                                                     mische mit bestimmten Kennzeich-
                                           geschlossenen System erfolgen kann.
                                                                                     nungselementen (sachkundepflichtige
Seit 1.6.2015 müssen auch Gemische         2. Elektronische Zigaretten und Nach-     Chemikalien) aufgeführt. In Spalte 2
nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/         füllbehälter im Sinne von § 2 Num-        werden die Anforderungen in Bezug
2008 (CLP) gekennzeichnet werden.          mer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes          auf die Abgabe (hier: Privatkunden)
Deshalb war eine Umstellung auf
                                           Die Freistellung für Photochemikalien     und in Spalte 3 die erleichterten An-
die Kennzeichnungsvorschriften lange
                                           (Xn, R 40/R68) wurde gestrichen, da       forderungen bei Abgabe an Wieder-
überfällig. Dies ist mit der neuen Chem-
                                           CMR-Verdachtsstoffe nicht mehr            verkäufer, berufsmäßige Verwender
VerbotsV geschehen. Die Abgabevor-
                                           unter die Sachkundepflicht fallen.        und öffentliche Forschungs-, Unter-
schriften bleiben inhaltlich grundsätz-
                                                                                     suchungs- und Lehranstalten (gewerb-
lich unverändert. Trotzdem sollten ei-
                                           ■ Ausgangsstoffe für                      liche Kunden) aufgeführt. In den
nige Änderungen beachtet werden:
                                             Sprengstoffe                            §§ 5–11 ChemVerbotsV sind die
• Die CMR-Verdachtsstoffe (R40,                                                      Details der Abgabe nachzulesen.
  R62, R63, R68) wurden aus den            2008 wurden aufgrund der Vorkomm-
  Abgabevorschriften    gestrichen.        nisse um die „Sauerland-Gruppe“ 9
                                           Grundstoffe für die Sprengstoffher-       ■ Einführung der
  Folglich fallen u.a. MDI-haltige                                                     Fortbildungspflicht
  Bau- und Montageprodukte nicht           stellung in die ChemVerbotsV auf-
                                           genommen. Fünf davon                        für Sachkundige
  mehr unter die Abgaberegelungen.
                                           • Kaliumchlorat,                          Neu aufgenommen in die ChemVer-
• Aber Achtung: Stoffe und Ge-
                                           • Kaliumperchlorat,                       botsV wurde die Fortbildungspflicht
  mische mit den beiden Gefahren-
                                                                                     für alle Sachkundigen.
  hinweisen H370 (Schädigt die Orga-       • Natriumchlorat,
  ne) und H372 (Schädigt die Organe                                                  Zur Verlängerung der Sachkunde ist
                                           • Natriumperchlorat und
  bei längerer oder wiederholter Ex-                                                 nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweis
  position) sind jetzt von der Verord-     • Wasserstoffperoxid                      über die Teilnahme an einer nicht län-
  nung neu erfasst und könnten im          wurden jetzt gestrichen, da es teilwei-   ger als 6 Jahre zurückliegenden ein-
  Handel Probleme bereiten. An die         se weitergehende Regelungen in der        tägigen oder nicht länger als 3 Jahre
  Abgabe solcher Stoffe und Ge-            Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des eu-       zurückliegenden halbtägigen Fortbil-
  mische werden jetzt höhere Anfor-        ropäischen Parlaments und des Rates       dungsveranstaltung erforderlich.

  Seite 10 • Ausgabe Februar 2017
Spalte 1                                        Spalte 2                                   Spalte 3
     Stoffe und Gemische                             Anforderungen                              Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
                                                     (Abgabe an private Endverbraucher)         an Wiederverkäufer, berufsmäßige
                                                                                                Verwender und öffentliche Forschungs-,
                                                                                                Untersuchungs- und Lehranstalten

     Eintrag 1                                       1. Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1      1. Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1
                                                        Satz 1                                     Satz 1
     Stoffe und Gemische, die nach der
     Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu                   # Mind. 1 betriebsangehöriger               # Mind. 1 Sachkundiger für die
     kennzeichnen sind mit                                 Sachkundiger je Betriebsstätte              Anzeige (Zuverlässigkeit, mind. 18
                                                           (Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre,           Jahre, Wechsel mitteilungspflichtig)
     1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06                       Wechsel mitteilungspflichtig)        2. Grundanforderungen zur Durch-
       (    Totenkopf mit gekreuzten                 2. Grundanforderungen zur Durch-              führung der Abgabe nach § 8 Abs. 2
       Knochen) oder                                    führung der Abgabe nach § 8 Abs.           bis 4
     2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08                    1, 3 und 4                                 # Abgabe durch Sachkundigen
       (    Gesundheitsgefahr) und dem                  # Abgabe nur durch betriebsange-               oder unterwiesene beauftragte
       Signalwort Gefahr, und einem der                     hörigen Sachkundigen1)                     Person (Zuverlässigkeit, mind. 18
       Gefahrenhinweise H340, H350, H350i,              # Abfrage erlaubter Verwendungs-               Jahre, jährliche Belehrung)
       H360, H360F, H360D, H360FD,                          zweck                                  # Abfrage erlaubter Verwendungs-
       H360Fd, H360Df [# CMR Cat. 1A und                # Unterrichtungspflicht                        zweck
       1B], H370 oder H372 [# STOT Cat. 1] 1)           # Erwerber mind. 18 Jahre                  # Unterrichtungspflicht
                                                        # Selbstbedienungsverbot                   # Erwerber mind. 18 Jahre
                                                     3. Identitätsfeststellung und                 # Selbstbedienungsverbot
                                                        Dokumentation nach § 9 Abs. 1 bis 3     3. Identitätsfeststellung und
                                                        # Identitätsfeststellung und               Dokumentation nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
                                                           Abgabebuch                              und Abs. 4
                                                        # Abgabebuch und Empfangs-                 # Identitätsfeststellung
                                                           scheine sind mind. 5 Jahre              # Sonstige Nachweisführung
                                                            aufzubewahren                             (z.B. Lieferscheine);
                                                     4. Ausschluss des Versandweges nach              Aufbewahrungsfrist mind. 5 Jahre
                                                        § 10

     Spalte 1                                        Spalte 2                                   Spalte 3
     Stoffe und Gemische                             Anforderungen                              Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
     (!
      ! Ausgangsstoffe für Explosivstoffe)           (!
                                                      ! Abgabe an private Endverbraucher)       an Wiederverkäufer, berufsmäßige
                                                                                                Verwender und öffentliche Forschungs-,
                                                                                                Untersuchungs- und Lehranstalten
     Eintrag 2                                       1. Grundanforderungen zur                  1. Grundanforderungen zur
     1. Ammoniumnitrat (     CAS-Nr.                    Durchführung der Abgaben                   Durchführung der Abgaben
        6484-52-2) und ammoniumnitrat-                  nach § 8 Abs. 1, 3 und 42)                 nach § 8 Abs. 2 bis 42)
        haltige Gemische, die einer in                  ! Abgabe durch betriebsange-               ! Abgabe durch Sachkundigen
        Anhang I Nummer 5 der GefStoffV                     hörigen Sachkundigen                      oder unterwiesen beauftragte
        genannten Gruppen A oder E oder                     (Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre)         Person (Zuverlässigkeit, mind. 18.
        den Untergruppen B I, C I, D III,               ! Abfrage erlaubter Verwendungs-              Jahre, jährliche Belehrung)
        oder D IV zugeordnet werden                         zweck                                  ! Abfrage erlaubter Verwendungs-
        können                                          ! Unterrichtungspflicht                       zweck
     2. Kaliumnitrat (  CAS-Nr. 7757-79-1),             ! Erwerber mind. 18 Jahre                  ! Unterrichtungspflicht
                                                        ! Selbstbedienungsverbot                   ! Erwerber mind. 18 Jahre
     3. Kaliumpermanganat ( CAS-Nr.
                                                     2. Identitätsfeststellung und                 ! Selbstbedienungsverbot
        7722- 64-7),
                                                        Dokumentation nach § 9 Abs. 1 u. 2      2. Identitätsfeststellung und
     4. Natriumnitrat (  CAS-Nr. 7631-99-4)             ! Identitätsfeststellung und               Dokumentation nach § 9 Abs. 2 Nr. 1
     Weitere Beschränkungen ergeben sich aus der            Abgabebuch                             und Abs. 4
     VO (EU) Nr. 98/2013:
                                                        ! Abgabebuch und Empfangs-                 ! Identitätsfeststellung
         1. Wasserstoffperoxid > 12 Gew.-%
         2. Nitromethan > 30 Gew.-%                        scheine sind mind. 5 Jahre              ! Sonstige Nachweisführung
         3. Salpetersäure > 3 Gew.-%                       aufzubewahren                             (z.B. Lieferscheine);
         4. Kaliumchlorat > 40 Gew.-%                3. Ausschluss des Versandweges nach             Aufbewahrungsfrist mind. 5 Jahre
         5. Kaliumperchlorat > 40 Gew.-%                § 10
         6. Natriumchlorat > 40 Gew.-%
         7. Natriumperchlorat > 40 Gew.-%                                                       2)
     Meldepflicht für verdächtige Transaktionen                                                      Für Gemische und Lösungen nach
     nach VO (EU) Nr. 98/2013: Hexamin, Kalium-                                                      Nr. 1, die nicht in einer der in Eintrag
     nitrat, Schwefelsäure, Aceton, Natriumnitrat,                                                   3 Spalte 1 Nr. 1 genannten Weise zu
     Calciumnitrat, Ammoniumnitrat, Kalkammon-                                                       kennzeichnen sind, finden die
     salpeter, Aluminiumpulver, Magnesiumpulver,                                                     Anforderungen nach § 8 Abs. 1, 2
     Magnesiumnitrat-Hexahydrat                                                                      und 3 Nr. 2 keine Anwendung.
1)   (Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre)

                                                                                                     Ausgabe Februar 2017 • Seite 11
Spalte 1                                         Spalte 2                                Spalte 3
     Stoffe und Gemische                              Anforderungen                           Erleichterte Anforderungen bei Abgabe
                                                      (Abgabe an private Endverbraucher)      an Wiederverkäufer, berufsmäßige
                                                                                              Verwender und öffentliche Forschungs-,
                                                                                              Untersuchungs- und Lehranstalten
     Eintrag 3                                        Grundanforderungen zur Durchführung     Grundanforderungen zur Durchführung
     Nicht von Eintrag 1 oder 2                       der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4   der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
     erfasste Stoffe und Gemische, die                # Abgabe nur durch betriebsange-        # Abgabe durch Sachkundigen
     1. nach der Verordnung (EG) Nr.                     hörigen Sachkundigen                   oder unterwiesen beauftragte Person2)
        1272/2008 zu kennzeichnen sind mit               (Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre)    # Abfrage erlaubter Verwendungs-
         a) dem Gefahrenpiktogramm                    # Abfrage erlaubter Verwendungs-          zweck (Zuverlässigkeit, mind. 18. Jahre,
             GHS03 (     Flamme über                    zweck                                   jährliche Belehrung)
             einem Kreis)                             # Unterrichtungspflicht                 # Unterrichtungspflicht
         oder                                         # Erwerber mind. 18 Jahre               # Erwerber mind. 18 Jahre
         b) dem Gefahrenpiktogramm                    # Selbstbedienungsverbot                # Selbstbedienungsverbot
             GHS02 (     Flamme) und einem
             der folgenden Gefahrenhinweise:
          i) H224 („Flüssigkeit und Dampf
              extrem entzündbar“),
         ii) H241 („Erwärmung kann Brand
              oder Explosion verursachen“)
         oder
         iii) H242 („Erwärmung kann Brand
              verursachen“)
     oder
     2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung
     Phosphorwasserstoff
     entwickeln.

 Relevante Gefahrenpikogramme

                 GHS02                              GHS03                          GHS06                            GHS08
                 Flamme                     Flamme über einem Kreis        Totenkopf mit gekreuzten            Gesundheitsgefahr
                                                                                  Knochen

 1)
      Relevante Gefahrenhinweise (H-Sätze)

 H340             „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei
                  keinem anderen Expositionsweg besteht).“
 H350             „Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen
                  Expositionsweg besteht).“
 H350i            „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.“
 H360             „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern
                  bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg
                  besteht).
 H360F            „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“
 H360D            „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“
 H360FD           „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“
 H360Fd           „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“
 H360Df           „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“

 H370             „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig
                  belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“
 H372             „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition
                  (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“

 ChemVerbotsV: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/chemverbotsv_2017/gesamt.pdf
2)   (Zuverlässigkeit, mind. 18 Jahre, jährliche Belehrung)

Tab. 1: Anlage 2 ChemVerbotsV mit Kommentierungen

     Seite 12 • Ausgabe Februar 2017
Die Fortbildungslehrgänge müssen         ■ Fazit                                  duktgruppe, die der Bauschäume aus
von einer zuständigen Behörde aner-                                               dem Anwendungsbereich der Verord-
kannt werden. Für Sachkundige nach       Die überfällige Novellierung bringt      nung heraus. Die neu erfassten Produk-
§ 5 ChemVerbotsV, für Personen, die      eine Reihe von Verbesserungen und        te mit H370 und H372 werden aber
in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7        positiven Aspekten. In erster Linie      sicher für viele neu betroffene Händ-
GefStoffV in der bis zum 31.10.1993      wird durch die Umstellung auf H-Sätze    ler und auch für Verwirrung sorgen.
geltenden Fassung benannt wurden         gemäß CLP die Verordnung überhaupt
                                                                                  Problematisch bleibt der Bereich der
sowie Personen mit anderweitigen         erst wieder anwendbar, die Rechts-
                                                                                  kleinen (Online-)Versandhändler. Die-
Qualifikationen (Sachkunde auf-          unsicherheit wird beseitigt. Außerdem
                                                                                  se sind voll vom Geltungsbereich der
grund einer Berufsausbildung; § 11       wurde die verschachtelten Abgabe-
                                                                                  Verordnung erfasst, verfügen häufig
Abs. 3) gilt eine Übergangsfrist bis     vorschriften des § 3 der alten Chem-
                                                                                  aber nicht über das erforderliche
31.5.2019.                               VerbotsV durch die Einführung der
                                                                                  Know-how und erst recht nicht über
                                         Tabelle in Anlage 2 der neuen Chem-
Es soll ein Ad-hoc-Ausschuss auf Bund-                                            einen Sachkundigen nach Chem-
                                         VerbotsV übersichtlicher dargestellt.
Länder-Ebene gegründet werden, der                                                VerbotsV. Die Vollzugsbehörden der
die Modalitäten für die Anerkennung      Dadurch dass Produkte mit der alten      Marktüberwachung sind aber auf diese
von Einrichtungen für die Durchfüh-      Kennzeichnung R 40 nicht mehr der        Gruppe aufmerksam geworden und
rung von Prüfungen und Fortbil-          Verordnung unterliegen, fällt die zah-   haben auch in der jüngeren Vergangen-
dungsveranstaltungen erarbeitet.         lenmäßig wohl größte betroffene Pro-     heit schon Maßnahmen durchgeführt.

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■ Weitere 162 registrierte               ■ Erste Ergebnisse des                   ■ Weitere Use-Maps
  Stoffe für Überprüfung                   erweiterten Completeness                 veröffentlicht
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Die ECHA hat bekannt gegeben, dass       Die ECHA hat erste Ergebnisse aus        auch Use-Maps für die Branchen
im Rahmen ihrer Aktivitäten zur Dos-     dem erweiterten Completeness Check       • Bauprodukte
sierevaluierung weitere 162 Stoffe       veröffentlicht. Das Verfahren war im
                                                                                  • Abbildung und Druck
ausgewählt wurden, deren Registrie-      Juni 2016 eingeführt worden.
rungsdossiers vertieft geprüft werden                                             verfügbar.
                                         33 % der eingegangenen Registrie-
sollen. Dies betrifft insb. CMR, PBT,                                             Weblink:
                                         rungsdossiers wurde von ECHA Mit-
hormonell wirksame oder sensibilisie-                                             http://bit.ly/2e1IaLP
                                         arbeitern manuell überprüft. Bei 20 %
rende Stoffe sowie Stoffe mit STOT RE
                                         dieser manuell geprüften Dossiers for-
Einstufung (spezifische Zielorgantoxi-
                                         derte die ECHA Nachbesserungen.
zität bei wiederholter Exposition).
                                         Dabei ging es um folgende Themen:
Unternehmen, die Stoffe dieser Liste
                                         • Stoffidentität
registriert haben, werden von der
ECHA angeschrieben. Sie erhalten         • Begründung für Waiving
damit die Möglichkeit, ihr Dossier zu    • Testvorschläge
aktualisieren und ggf. zu verbessern.
                                         • Mängel im Stoffsicherheitsbericht.
Zudem werden die Überwachungs-
behörden der Mitgliedsstaaten infor-     Die große Mehrzahl der Registranten
miert. Diese Behörden werden dann        aktualisierte die Dossiers daraufhin,
selbst Dossiers zur Überprüfung aus-     diese Dossiers bestanden dann die
wählen.                                  2. Prüfung.
Weblink:                                 Weblink:
http://bit.ly/2leyVct                    http://bit.ly/2lSRg23

                                                                                  Ausgabe Februar 2017 • Seite 13
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