Das neue Bundeskinderschutz-gesetz und dessen umsetzung in den Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

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Sozialleistungen

Dr. Thomas Grundmann, Dipl.-Betriebswirtin (FH) Stefanie Lehmann

Das neue Bundeskinderschutz-
gesetz und dessen Umsetzung
in den Statistiken der Kinder-
und Jugendhilfe
Vorbemerkung                                                                                 sind etwa das Netzwerk „Frühe Hilfen“ und andere verläss-
                                                                                             liche Netzwerke für werdende Eltern, ein verstärkter Einsatz
Mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen neuen Bun-                                     von Familienhebammen, eine verbesserte Beratung der
deskinderschutzgesetz1 reagiert der Gesetzgeber auf zwei                                     beteiligten Ärzte, Hebammen, Berufspsychologen, Ehe-,
besonders tragische Fälle schwerster Kindeswohlgefähr-                                       Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Sozialar-
dung, die sich in den Jahren 2006 und 2007 in Bremen und                                     beiter, Sozial­pädagogen und Lehrer durch die Fachkräfte
Schwerin ereignet und zum Tod des Kindes geführt hatten. In                                  des Jugendamtes, verbunden mit der Befugnis der oben
beiden Fällen geriet das zuständige Jugendamt durch mas-                                     genannten Beteiligten, bei wichtigen Anhaltspunkten für
sive Kritik vonseiten der Medien, der Sozialverbände und                                     eine Kindeswohlgefährdung Informationen an das Jugend-
aus der Bevölkerung unter hohen Erklärungs- und Rechtfer-                                    amt zu übermitteln; außerdem wurden die verbindlichen
tigungsdruck.2 Dies veranlasste den Gesetzgeber, bundes-                                     Standards in der Kinder- und Jugendhilfe überarbeitet. So
weit einheitliche Regelungen für Veranlassung, Durchfüh-                                     sind beispielsweise die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
rung und Nachsorge der vom Jugendamt durchzuführenden                                        des Jugendamtes zu Hausbesuchen verpflichtet, wenn da­­
Hausbesuche zu schaffen. Nachdem 2009 ein erster Geset-                                      durch der wirksame Schutz des Kindes nicht infrage gestellt
zesentwurf der großen Koalition gescheitert war, wurde zwei                                  wird und der Hausbesuch nach fachlicher Einschätzung
Jahre später eine überarbeitete Fassung nach Anrufung des                                    erforderlich ist.
Vermittlungsausschusses im Dezember 2011 verabschie-
det. In die Beratungen zum Gesetzgebungsverfahren flos-                                      Die amtlichen Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe von
sen auch die Erfahrungen und Ergebnisse der 2010 von                                         Bund und Ländern wurden ab dem Berichtsjahr 2012 um
der Bundesregierung einberufenen Runden Tische „Heim­                                        eine neue Statistik über die im Jugendamt abgeschlosse-
erziehung in den 50er und 60er Jahren“ (www.rundertisch-                                     nen Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kin-
heimerziehung.de) und „Sexueller Kindesmissbrauch“                                           deswohls – im Folgenden vereinfacht als Statistik zur Kin-
(www.rundertisch-kindesmissbrauch.de) ein.                                                   deswohlgefährdung bezeichnet – erweitert; zudem wurden
                                                                                             bestehende Erhebungen geändert. Betroffen sind
Ziel des Gesetzes ist ein deutlich verbesserter Kinderschutz;
er soll durch viele sich ergänzende Maßnahmen erreicht                                       > die Statistik der Hilfen zur Erziehung einschließlich der
werden.3 Beispiele für solche Kinderschutzmaßnahmen                                            Eingliederungshilfen für seelisch behinderte junge Men-
                                                                                               schen und der Hilfen für junge Volljährige,
 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vom
   22. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2975).                                                   > die Erhebung der Vorläufigen Schutzmaßnahmen,
 2 Im Februar 2012 ereignete sich ein ähnlicher Fall in Hamburg.
 3 Dafür enthält das Bundeskinderschutzgesetz außerdem Regelungen zum Gesetz zur             > die Erhebung über Pflegeerlaubnis, Pflegschaften,
   Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), zum Neunten Buch Sozialge-
   setzbuch (SGB IX), zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) und zur Evaluation            Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgerecht und
   des Bundeskinderschutzgesetzes. Der vorliegende Beitrag befasst sich jedoch aus-
   schließlich mit den für die Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe relevanten Paragra-
   fen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe.              > die Statistiken der Kindertagesbetreuung.

Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, März 2012                                                                                         225
Sozialleistungen

Der vorliegende Beitrag stellt das Erhebungskonzept der                                 > § 100 SGB VIII: Hilfsmerkmale,
neuen Statistik zur Kindeswohlgefährdung vor und erläutert
die aktuellen Änderungen bei den anderen genannten Sta-                                 > § 101 SGB VIII: Periodizität und Berichtszeitraum,
tistiken.                                                                               > § 102 SGB VIII: Auskunftspflicht,

                                                                                        > § 103 SGB VIII: Übermittlung.
1	Novelle des Achten Buches
                                                                                        Schaubild 1 illustriert die Erhebungen der Kinder- und Ju­­
  Sozialgesetzbuch (SGB VIII)                                                           gendhilfestatistik gemäß § 98 SGB VIII. Bereiche, in denen
                                                                                        seit dem 1. Januar 2012 Neuerungen gelten, sind blau her-
Rechtsgrundlage für das Kinder- und Jugendhilferecht ist
                                                                                        vorgehoben. Die Änderungen werden in den Kapiteln 2 bis 5
das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und
                                                                                        dieses Beitrags ausführlich dargestellt.9
Jugendhilfe4. Dort sind neben allgemeinen Vorschriften wie
dem Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugend-
hilfe (§ 1 SGB VIII) und den Bestimmungen zum Schutzauf-                                Schaubild 1 Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe
trag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) die sozialen
Dienstleistungen der Jugend- und Jugendsozialarbeit (§§ 11                              Erzieherische Hilfe,                 Maßnahmen der               Einnahmen und
                                                                                        Eingliederungshilfe für              Jugendarbeit                Ausgaben
und 13 SGB VIII), die Familienberatungsleistungen (§§ 16                                seelisch behinderte
bis 21 SGB VIII), die Kindertagesbetreuung (§§ 22 bis 26                                junge Menschen
SGB VIII) und die Hilfen zur Erziehung (§§ 27 bis 41 SGB
VIII) festgelegt. Darüber hinaus regelt das SGB VIII andere
Aufgaben der Jugendhilfe, wie die vorläufigen Schutzmaß-                                Adoptionen                           Statistiken der Kindertagesbetreuung
nahmen5 (§ 42 SGB VIII) oder die Erlaubnis zur Kindertages-                                                                  Kinder und tätige Personen
pflege (§ 43 SGB VIII) durch Tagesmütter und Tagesväter.                                                                     – in Kindertageseinrichtungen
                                                                                                                             – in öffentlich geförderter Kinder-
Mit der aktuellen Novelle wurden das staatliche Wächter-                                                                       tagespflege
                                                                                        Sorgerechtsentzüge                   – in Großtagespflegestellen
amt und der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe                                   Vormundschaften
gestärkt.6 Darauf zielt vor allem die Neufassung des § 8a
SGB VIII: „Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts-
punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im                                                                     Einrichtungen und tätige Personen
                                                                                        Inobhutnahmen
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. […]                                                                        in der Kinder- und Jugendhilfe
hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das                                                                       (ohne Tageseinrichtungen)
Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschät-
zung einzubeziehen und […] sich dabei einen unmittelbaren
Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umge-                                 Gefährdungsein-
bung zu verschaffen. […]“ Dies geschieht in der Regel durch                             schätzungen nach
Hausbesuche.7                                                                           § 8a Absatz 1 SGB VIII

                                                                                                                                                                 2012 - 01 - 0226
Die Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe als Instrument
zur systematischen Beobachtung der Kinder- und Jugend-
hilfepraxis sind ebenfalls in diesem Fachgesetz geregelt.8                              Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben
Sie finden sich im Neunten Kapitel des SGB VIII in den Para-                            die Änderungen der §§ 98 bis 103 SGB VIII im Rahmen
grafen:                                                                                 der parlamentarischen Beratungen zum Entwurf des Bun-
                                                                                        deskinderschutzgesetzes im Jahr 2011 fachlich begleitet.
> § 98 SGB VIII: Zweck und Umfang der Erhebung                                          Gespräche mit dem Bundesministerium für Familie, Senio-
  (mit Liste der Einzelerhebungen),                                                     ren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wurden ergänzt durch die
                                                                                        wissenschaftliche Beratung der Arbeitsstelle Kinder- und
> § 99 SGB VIII: Erhebungsmerkmale,                                                     Jugendhilfestatistik (AKJStat) der Technischen Universität
                                                                                        Dortmund und Workshops mit Teilnehmenden aus Landes-
4 Artikel 1 des (Kinder- und Jugendhilfe-)Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I Seite
                                                                                        jugendämtern und Jugendämtern sowie Vertretern des All-
  1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I Seite          gemeinen Sozialen Dienstes (ASD) und von Freien Trägern.
  3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
  Seite 2975).                                                                          Damit waren sowohl die Auskunftgebenden wie auch die
5 Als Beispiel sind hier die Inobhutnahmen zu nennen. Eine Inobhutnahme ist die         Nutzer der Kinder- und Jugendhilfestatistiken verteten.
  vorläufige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen durch das Jugendamt. Mehr
  dazu bei Münder, J./Trenczek, T.: „Kinder- und Jugendhilferecht“, 7. Auflage, Köln
  2010, Seite 129 ff.                                                                   Nachdem der Bundesrat dem vom Bundestag am 27. Okto-
6 Siehe Myers, L./Pothmann, J.: „Kinderschutz kommunal – Empirische Befunde zu          ber 2011 verabschiedeten Gesetzentwurf am 25. November
  Gefährdungseinschätzungen von Jugendämtern“ in Zeitschrift für Kindschaftsrecht
  und Jugendhilfe (ZKJ), Heft 1, 2012, Seite 20.
7 Zur Problematik des neuen Verfahrens der Hausbesuche im Prozess der Rechts-           9 Die Erhebung der Maßnahmen der Jugendarbeit (§ 99 Absatz 8 SGB VIII) wird gemäß
  anwendung siehe Schimke, H.-J.: „Das neue Bundeskinderschutzgesetz – erste              § 101 Absatz 1 SGB VIII für das Berichtsjahr 2012 ausgesetzt. Da die Erhebung alle
  Einschätzungen und Perspektiven“ in Das Jugendamt – Zeitschrift für Jugendhilfe und     vier Jahre durchzuführen ist, öffnet das Aussetzen ein ausreichend großes Zeitfenster
  Familienrecht (JAmt), Heft 12, 2011, Seite 621 ff., hier: Seite 623 f.                  zur Neukonzeption. Eine Neuausrichtung der Erhebung ist vor dem Hintergrund not-
8 Zum Einbeziehen der Statistikparagrafen in das Kinder- und Jugendhilfegesetz von        wendig geworden, dass die Ergebnisse der Jahre 2004 und 2008 kaum noch belast-
  1990 siehe Rauschenbach, T./Schilling, M.: „Die Kinder- und Jugendhilfe und ihre        bar waren. Die neu gestaltete Erhebung zu den Maßnahmen der Jugendarbeit wird im
  Statistik. Band I: Einführung und Grundlagen“, Neuwied 1997, Seite 47 ff.               Jahr 2016 erstmals durchgeführt.

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Sozialleistungen

2011 seine Zustimmung versagt hatte,10 rief die Bundes­                                  hin einen unmittelbaren Eindruck von dem/der Minderjähri-
regierung den Vermittlungsausschuss an. Am 14. Dezember                                  gen und seiner/ihrer persönlichen Umgebung verschafft hat
2011 konnte hier eine Einigung über den Gesetzesentwurf                                  (zum Beispiel durch einen Hausbesuch, den Besuch der Kin-
erzielt werden.11 Nachdem Bundestag (am 15. Dezember                                     dertageseinrichtung oder der Schule, der eigenen Wohnung
2012) und Bundesrat (am 16. Dezember 2012) dem Ver-                                      des/der Jugendlichen oder die Einbestellung der Eltern ins
mittlungsvorschlag zugestimmt hatten, konnte das Bundes-                                 Jugendamt) und das Gefährdungsrisiko anschließend im
kinderschutzgesetz wie geplant am 1. Januar 2012 in Kraft                                Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eingeschätzt wurde.
treten. Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat                                  Zu einer gemeldeten Gefährdungseinschätzung können
versandten die Statistischen Ämter der Länder in der Zeit                                auch weitere vereinbarte Hausbesuche oder zusätzliche
von Ende Dezember bis Mitte Januar 2012 die Erhebungs-                                   Recherchearbeiten gehören. Wurde für mehrere Minderjäh-
unterlagen zur neuen amtlichen Statistik zur Kindeswohl­                                 rige in einer Familie eine Gefährdungseinschätzung durchge-
gefährdung. Erste Meldungen aus den Jugendämtern gingen                                  führt, ist für jeden jungen Menschen, für den das Verfahren
bereits im Februar 2012 bei den jeweiligen Statistischen                                 durchgeführt wurde, eine Meldung abzugeben. Wird für ein
Ämtern der Länder ein.                                                                   Kind im Berichtsjahr mehr als eine Gefährdungseinschät-
                                                                                         zung durchgeführt, so ist für jede einzelne Gefährdungsein-
                                                                                         schätzung eine Meldung abzugeben. Grundsätzlich meldet
2	Neue Statistik zur                                                                     das Jugendamt, welches das Verfahren zur Einschätzung der
                                                                                         Gefährdungssituation durchführt. Dies gilt auch dann, wenn
  Kindeswohlgefährdung                                                                   sich die mögliche Gefährdungssituation in einem anderen
                                                                                         Jugendamtsbezirk ereignet hat.
Zentrale Neuerung des Bundeskinderschutzgesetzes ist der
überarbeitete § 8a SGB VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohl-                               Die amtliche Statistik bietet den Auskunftgebenden drei
gefährdung“. Die neue Statistik zur Kindeswohlgefährdung                                 verschiedene Online-Meldeverfahren an, zwei Verfahren zur
wird in § 98 Absatz 1 Nr. 13 SGB VIII angeordnet, die Einzel-                            Datenlieferung an den gemeinsamen Online-Dateneingang
heiten sind in den folgenden Paragrafen geregelt. Danach                                 der statistischen Ämter (CORE.reporter und CORE.modul)
wird eine Totalerhebung über alle Verfahren zur Einschät-                                sowie das Verfahren der Internet Datenerhebung im Ver-
zung einer Kindeswohlgefährdung durchgeführt. Die Erhe-                                  bund (IDEV). Jugendämtern, die keines der Online-Melde-
bung erfolgt bei den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe,                               verfahren nutzen können, wird ein Papierfragebogen zur
das heißt Auskunftgebende sind die Jugendämter als die                                   Verfügung gestellt.
örtlichen Einheiten. Mit der Befragung sollen umfassende
und zuverlässige statistische Daten darüber bereitgestellt                               Die Erhebungsmerkmale sind in § 99 Absatz 6 SGB VIII auf-
werden, wie der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung                                   geführt:
wahrgenommen wird, wie sich die Situation der betroffenen
Kinder und Jugendlichen darstellt und welche Hilfen im Falle                             > Geschlecht, Alter und Aufenthaltsort des Kindes oder
einer Kindeswohlgefährdung eingeleitet wurden. Die Ergeb-                                  Jugendlichen zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschät-
nisse dienen der Planung im örtlichen und überört­lichen                                   zung, die Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den
Bereich und sollen dazu beitragen, die Auswirkungen des                                    §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a SGB VIII, die Durchfüh-
§ 8a SGB VIII für einen wirksamen Kinderschutz durch die                                   rung einer Maßnahme nach § 42 SGB VIII sowie das
Kinder- und Jugendhilfe zu beobachten. Die Daten sollen                                    Alter der Eltern.
auch herangezogen werden, um aktuelle jugend- und fami-
lienpolitische Fragestellungen zu beantworten und das Kin-                               > Institution oder Person, welche die Gefährdungsein-
der- und Jugendhilferecht weiterzuentwickeln.                                              schätzung angeregt hat, die Art der Kindeswohlgefähr-
                                                                                           dung sowie das Ergebnis der Gefährdungseinschätzung.
Für jede abgeschlossene Gefährdungseinschätzung ist eine
                                                                                         In einem Workshop in Berlin sowie in der Diskussion mit
Online-Meldung beziehungsweise ein Fragebogen auszu­
                                                                                         Vertretern aus der Wissenschaft, von Jugendämtern und
füllen und an das jeweilige Statistische Landesamt zu sen-
                                                                                         Allgemeinen Sozialen Diensten wurden die in den Online-
den, es handelt sich also um eine dezentrale Statistik. Nach
                                                                                         Formularen und im Erhebungsbogen zu erfassenden Merk-
§ 101 Absatz 1 SGB VIII erfolgt die Erhebung laufend, das
                                                                                         malsausprägungen im Einzelnen festgelegt:
heißt die Meldungen des Jugendamtes erfolgen monat-
lich. Gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 11 SGB VIII sind die                                   > Das Alter des/der Minderjährigen zum Zeitpunkt der
Angaben zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungs-                                     Gefährdungseinschätzung wird über die Abfrage des
einschätzung zu erteilen. Gefährdungseinschätzungen, die                                   Geburtsmonats und Geburtsjahres im Abschnitt A des
im Dezember abgeschlossen werden, sind spätestens bis                                      Fragebogens und den Zeitpunkt (Monat/Jahr) des Ab-
zum 1. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu                                    schlusses der Gefährdungseinschätzung berechnet.
melden. Eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1
SGB VIII ist immer dann zu melden, wenn dem Jugendamt                                    > Für die Abfrage des Alters der Eltern (leibliche oder
wichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines                                  Adoptiv- beziehungsweise Pflegeeltern) im Abschnitt B
Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich darauf-                                   wurden drei Altersklassen, „unter 18 Jahre“, „18 bis
                                                                                           unter 27 Jahre“ sowie „27 Jahre und älter“, eingerichtet.
10 Strittig zwischen Bund und Ländern war die Finanzierung der Bundesinitiative zu den     Hier erscheint es wichtig, auswerten zu können, ob Va-
   Familienhebammen und des Netzwerks Frühe Hilfen.
11 Möglich wurde dies, da ein jährlicher Bundeszuschuss zu dem System der Familien-
                                                                                           ter und Mutter des/der Minderjährigen selbst noch nicht
   hebammen zugesagt wurde.                                                                volljährig (unter 18 Jahre) sind oder selbst noch Hilfen

Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, März 2012                                                                                    227
Sozialleistungen

   zur Erziehung gemäß § 41 SGB VIII beziehen können               gen. Insgesamt sind bei diesem Merkmal in Abschnitt E
   (18 bis 26 Jahre). Ferner besteht die Möglichkeit, „ver-        sieben Antwortmöglichkeiten vorgegeben: „Unterstüt-
   storben“ oder „unbekannt“ anzugeben.                            zung nach §§ 16-18 SGB VIII“ – dabei handelt es sich
                                                                   um Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung
> Im Abschnitt C des Fragebogens ist der gewöhnliche               in der Familie, der Beratung in Fragen der Partnerschaft,
  Aufenthaltsort des/der Minderjährigen zum Zeitpunkt              Trennung und Scheidung sowie der Beratung und Unter-
  der Gefährdungseinschätzung anzugeben. In den Erhe-              stützung bei der Ausübung der Personensorge und des
  bungsunterlagen werden zehn mögliche Aufenthalts-                Umgangsrechts –, „gemeinsame Wohnform für Mütter/
  orte, von denen einer auszuwählen ist, vorgegeben,               Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII“, „ambulante/
  beispielsweise „bei den Eltern“, „bei einem allein               teilstationäre Hilfe zur Erziehung“, „familienersetzende
  erziehenden Elternteil“, „bei den Großeltern/Verwand-            Hilfe zur Erziehung“, „Eingliederungshilfe nach § 35a
  ten“, „in einer Pflegefamilie“, „in einer stationären            SGB VIII“, „vorläufige Schutzmaßnahme nach § 42 SGB
  Einrichtung“, „ohne festen Aufenthalt“ oder auch „an             VIII“ sowie die Kategorie „Keine der Leistungen wurde in
  unbekanntem Ort“.                                                Anspruch genommen“.

> Auf die Angaben zur Person des Minderjährigen und            > Abschnitt F befasst sich mit dem Ergebnis der Gefähr-
  seiner Eltern und zum Aufenthaltsort folgt im Ab-              dungseinschätzung und damit dem zentralen Anliegen
  schnitt D des Fragebogens die Frage nach der Institu-          der neuen Erhebung. Zur Gesamtbewertung der Ge-
  tion oder Person, die die (mögliche) Gefährdung des            fährdungssituation ist beim Vorliegen einer „Kindes-
  Kindeswohls bekannt gemacht hat. Auch hier ist nur             wohlgefährdung“ wie auch bei einer „latenten Kindes-
  eine Angabe möglich. Die 14 Vorgaben sind: „sozia-             wohlgefährdung“ 12 die Art der Kindeswohlgefährdung
  ler Dienst/Jugendamt“, „Erziehungsberatungsstelle“,            anzugeben. Hier sind bei Anzeichen für „Vernachlässi-
  „andere Einrichtung/Dienst der Erziehungshilfe“, „Ein-         gung“, „körperliche Misshandlung“, „psychische Miss-
  richtung der Jugendarbeit/Kinder- und Jugendhilfe“,            handlung“ und „sexuelle Gewalt“ Mehrfachnennungen
  „Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson“,              möglich. Die Gefährdungseinschätzung kann auch zu
  „Schule“, „Hebamme/Arzt/Klinik/Gesundheits-                    dem Ergebnis führen, dass keine Kindeswohlgefährdung
  amt u. ä. Dienste“, „Polizei/Gericht/Staatsanwalt-             vorliegt. In diesem Fall ist anzugeben, ob dennoch ein
  schaft“, „Eltern(-teil)/Personensorgeberechtigte/-r“,          Hilfe- und Unterstützungsbedarf vonseiten des Jugend-
  „Minderjährige/-r selbst“, „Verwandte“, „Bekannte/             amtes besteht oder nicht.
  Nachbarn“, „Anonyme Meldung“ oder „Sonstige“.
                                                               > Darüber hinaus ist die Art der als Ergebnis der Gefähr-
> Durch die Merkmale Aufenthaltsort und bekannt ma-              dungseinschätzung neu eingerichteten Hilfe von Bedeu-
  chende Person/Institution erhofft sich der Gesetzgeber         tung. Hier sind Mehrfachnennungen möglich. Die oben
  Hinweise darauf, wie das Angebot gerade auch im                bei Abschnitt E beschriebene Liste der Leistungen der
  System der Frühen Hilfen sowie die Kommunikation               Kinder- und Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Gefährdungs-
  der Jugendämter und sozialen Dienste untereinander             einschätzung wird hier ergänzt um die Ausprägungen
  verbessert werden können. Hier geht es zum einen um            „Kinder- und Jugendpsychiatrie“ und „keine neu einge-
  die Information, wo der/die Minderjährige gewöhnlich           richtete Hilfe/keine der vorgenannten Hilfen“.
  „untergebracht“ ist, das heißt ob das Kind in einer klas-
                                                               > Eine ja/nein-Abfrage zur „Anrufung des Familien­
  sischen Familie, einer Patchworkfamilie oder einer Ein-
                                                                 gerichts“ in Abschnitt G beschließt den Fragenkatalog.
  Eltern-Familie aufwächst oder außerhalb der Herkunfts-
  familie untergebracht ist, zum anderen darum, von wem        Mit den vom Gesetzgeber festgelegten Merkmalen und
  mögliche Kindeswohlgefährdungen erkannt werden. Ge-          den oben beschriebenen Merkmalsausprägungen lassen
  schieht dies zum Beispiel eher durch Personen im Um-         sich bei der Auswertung der Ergebnisse einzelne Aspekte
  feld des Kindes (Verwandte, Bekannte oder Nachbarn),         der persönlichen Situation des jungen Menschen ebenso
  durch die Eltern selbst oder durch öffentliche Einrichtun-   beschreiben wie die zum Zeitpunkt der Gefährdungsein-
  gen (Kindertagesstätte, Schule oder Einrichtungen der        schätzung in Anspruch genommenen Leistungen der Kin-
  Kinder- und Jugendhilfe)? Diese Fragen können künftig        der- und Jugendhilfe und das Ergebnis der Gefährdungsein-
  im Zusammenhang mit den persönlichen Merkmalen               schätzung. So lässt sich zum Beispiel auswerten, welche
  des/der Minderjährigen untersucht werden.                    Altersgruppen der Kinder und Jugendlichen, aber auch der
                                                               Eltern, besonders im Fokus stehen, wie häufig die vom
> Eine weitere wichtige Information ist, ob der junge          Jugendamt durchgeführten Gefährdungseinschätzungen
  Mensch zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung             tatsächlich eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung
  bereits eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in         ergeben, mit welchen Angeboten und Leistungen für die Kin-
  Anspruch nimmt. Ob dadurch Hinweise auf die Effizienz        der und Jugendlichen, aber auch für die Eltern reagiert wird
  der Leistungen zum Zeitpunkt der Gefährdungsein-             und ob Zusammenhänge zu persönlichen Merkmalen des/
  schätzung gewonnen werden können, lässt sich erst            der Minderjährigen deutlich werden.
  nach gründlicher Analyse der ersten Jahresergebnisse
  abschätzen. Denkbar sind Auswertungen, wie häufig
                                                               12 Bei der latenten Kindeswohlgefährdung handelt es sich um einen im Jugendamt
  zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschätzung bereits               gebräuchlichen Fachbegriff. Latent meint hierbei, dass das Vorliegen einer Kindes-
  Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch              wohlgefährdung nicht mit Sicherheit bestätigt werden kann, ein Anfangsverdacht
                                                                  aber besteht und der junge Mensch und die Eltern weiterhin vom Jugendamt betreut
  genommen werden und gegebenenfalls welche Leistun-              werden.

228                                                                                      Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, März 2012
Sozialleistungen

Die Jahresergebnisse der neuen Statistik zur Kindeswohl­                    tikparagrafen (§§ 98 bis 103) im SGB VIII ist nicht allein auf
gefährdung erlauben künftig auch einen Abgleich mit der                     die neue Erhebung zur Kindeswohlgefährdung beschränkt.
Statistik der Hilfen zur Erziehung. Grundsätzlich kann eine                 Auch in den bisherigen Statistiken der Kinder- und Jugend-
Hilfe zur Erziehung aus unterschiedlichen Gründen, bei-                     hilfe finden sich Bezüge zur Kindeswohlgefährdung, die
spielsweise wegen Unversorgtheit, unzureichender Förde-                     dem neuen Bundeskinderschutzgesetz und den Regelungen
rung und Erziehung, familiärer Konflikte, Auffälligkeiten im                zu den Gefährdungseinschätzungen angepasst wurden. So
sozialen Verhalten, Entwicklungsauffälligkeiten oder schu-                  wurde in die Erhebung der „Hilfen zur Erziehung, Eingliede-
lischer Probleme des jungen Menschen, gewährt werden.                       rungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe
Auch die Gefährdung des Kindeswohls ist ein möglicher                       für junge Volljährige“ nach § 99 Absatz 1 Nummer 1j SGB
Grund für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung. Tabelle 1                VIII als zusätzliche Frage aufgenommen, ob die Einleitung
gibt einen Überblick über die Zahl der neu begonnenen Hil-                  der Hilfe aufgrund einer vorangegangenen Gefährdungsein-
fen zur Erziehung, bei denen als Hauptgrund „Gefährdung                     schätzung gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII erfolgt ist. Das Glei-
des Kindeswohls“ angegeben wurde, und ihren Anteil an                       che gilt für die Erhebung der Vorläufigen Schutzmaßnahmen
allen neu gewährten Hilfen im Zeitverlauf. Die dort angege-                 nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII; auch hier ist anzu-
benen absoluten Fallzahlen stellen eine Untergrenze für die                 geben, ob die Maßnahme aufgrund einer vorangegangenen
ab dem Berichtsjahr 2012 zu erwartenden Meldungen von                       Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII
Kindeswohlgefährdungen dar. Zum besseren Vergleich wird                     durchgeführt wurde.
in die Erhebung der Hilfen zur Erziehung ab 2012 das neue
Merkmal „Hilfe wurde aufgrund einer vorangegangenen
Gefährdungseinschätzung eingeleitet“ aufgenommen.
                                                                            4	Erhebung über Pflegeerlaubnis,
                                                                              Pflegschaften, Vormundschaften,
Tabelle 1 Kindeswohlgefährdung als Hauptgrund für
          begonnene Hilfen zur Erziehung für junge
                                                                              Beistandschaften, Sorgerecht
          Menschen unter 18 Jahren                                          Hier wird der Erhebungsbogen für den Bereich des Sorge-
                             Fälle                     Anteil1 in %         rechts umgestaltet. Die Bezeichnung der Erhebung lautet
                                                                            ab dem Berichtsjahr 2012: „Pflegeerlaubnis, Pflegschaf-
2007 ��������������������           22 139                           5,6
2008 ��������������������           24 060                           5,7
                                                                            ten, Vormundschaften, Beistandschaften, Maßnahmen des
2009 ��������������������           24 506                           5,7   Familiengerichts“.
2010 ��������������������           25 891                           5,9
                                                                            Bisher wurden durch die amtliche Statistik der Kinder- und
1 An allen neu begonnenen Hilfen für junge Menschen unter 18 Jahren.        Jugendhilfe die Anrufungen des Gerichts zum Entzug der
                                                                            elterlichen Sorge sowie die erfolgten Sorgerechtsentzüge
                                                                            nach Umfang und Geschlecht erhoben. Im neuen Erhe-
Darüber hinaus ist künftig für die Fälle, bei denen als Haupt-
                                                                            bungsbogen werden gemäß § 99 Absatz 6b SGB VIII alle
grund für die Hilfegewährung die Gefährdung des Kindes-
                                                                            gerichtlichen Maßnahmen aufgeführt, die nach § 1666
wohls angegeben wurde, ein Vergleich der Ergebnisse der
                                                                            Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit
Statistik der Kindeswohlgefährdung mit den Ergebnissen
                                                                            § 1666 Absatz 1 BGB – also einer Gefährdung des Kindes-
der Statistik der Hilfen zur Erziehung bei den Merkmalen
                                                                            wohls – beschrieben werden. Das heißt neben den Infor-
„Hilfeart gemäß §§ 27 ff. SGB VIII“ und „Ort der Durchfüh-
                                                                            mationen zum Umfang des Sorgerechtsentzugs wird künf-
rung der Hilfegewährung“ möglich.
                                                                            tig auch erfasst, ob Personensorgeberechtigten auferlegt
An dieser Stelle ist auch ein Hinweis darauf angebracht,                    wurde, Leistungen des SGB VIII in Anspruch zu nehmen, ob
was die neue Statistik nicht vermag. Der Aufenthaltsort des                 gegenüber Personensorgeberechtigten oder Dritten andere
Minderjährigen zum Zeitpunkt der Gefährdungseinschät-                       Gebote oder Verbote ausgesprochen wurden und ob Erklä-
zung kann ohne weitere Hintergrundinformationen nicht als                   rungen des/der Personensorgeberechtigten ersetzt wur-
Anhaltspunkt dafür interpretiert werden, wo die Gefährdung                  den. Diese Angaben sind ab 2012 jeweils gegliedert nach
des Kindeswohls stattgefunden hat oder von wem diese                        Geschlecht und Altersgruppen vorzunehmen.
ausgeübt wurde. Das gilt auch für die Angabe der Institution
oder Person, die die Gefährdung des Kindeswohls bekannt                     5 Änderungen in den Statistiken
gemacht hat. Beides war nicht die Intention des Gesetz­
gebers und ist auch nicht Aufgabe der Kinder- und Jugend-                     der Kindertagesbetreuung
hilfestatistik.
                                                                            Neben den bisher beschriebenen Änderungen zum Kinder-
                                                                            schutz wurde im Rahmen der Novellierung des SGB VIII die
3 Änderungen in der Erhebung                                                Gesetzesgrundlage für weitere Statistiken der Kinder- und
                                                                            Jugendhilfe verbessert und präzisiert, so auch für die Statis-
  der Hilfen zur Erziehung und                                              tiken der Kindertagesbetreuung. Diese gliedern sich in
  der Erhebung der vorläufigen                                              > die Erhebung über Kinder und tätige Personen in Tages-
  Schutzmaßnahmen                                                             einrichtungen,

Der Ausbau des Kinderschutzes durch die Änderungen im                       > die Erhebung über Kinder und tätige Personen in öffent-
§ 8a SGB VIII und die entsprechende Erweiterung der Statis-                   lich geförderter Tagespflege und

Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, März 2012                                                                          229
Sozialleistungen

> die Erhebung über Personen in Großtagespflegestellen                                   eine detaillierte Erfassung der Kinder, die in der Kinderta-
  und die dort betreuten Kinder.                                                         geseinrichtung eine Eingliederungshilfe wegen körperlicher,
                                                                                         geistiger beziehungsweise wegen drohender oder seeli-
Der aktuelle Stichtag für diese Erhebungen ist der 1. März                               scher Behinderung erhalten. Bei der Beantwortung dieser
2012.                                                                                    Frage ist es unerheblich, nach welcher gesetzlichen Grund-
                                                                                         lage (SGB VIII oder SGB XII) die Eingliederungshilfe gewährt
Durch die Änderung des Merkmals „tägliche Betreuungszeit“
                                                                                         wird. Um eine entsprechende Eingliederungshilfe in der
in § 99 Absatz 7 Nr. 3 SGB VIII in „Betreuungszeit“ kann die
                                                                                         Einrichtung zu erhalten, ist ein amtlicher Bescheid oder ein
amtliche Statistik bei der Erhebung über Kinder und tätige
                                                                                         Gutachten maßgebend. Sofern das Kind eine Mehrfachbe-
Personen in Tageseinrichtungen den Personalschlüssel des
                                                                                         hinderung hat, sind alle Behinderungsformen anzukreuzen.
pädagogisch tätigen Personals genauer berechnen. Der
                                                                                         Zu den körperlichen Behinderungen zählen unter anderem
Personalschlüssel ist ein wichtiges Kriterium, mit dem die
                                                                                         Blindheit, Gehörlosigkeit, Bewegungsstörungen durch früh-
Qualität von Erziehung, Bildung und Betreuung in Kinderta-
                                                                                         kindliche Hirnstörungen, Querschnittslähmungen oder der
geseinrichtungen beurteilt werden kann.13 Darüber hinaus
                                                                                         Teilverlust von Gliedmaßen. Beispiele für geistige Behinde-
ist künftig unter „Besondere Merkmale der Einrichtung“ zu
                                                                                         rungen sind unter anderem Trisomie 21 (Down Syndrom),
den Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung anzugeben,
                                                                                         Autismus oder das fetale Alkoholsyndrom.
ob die Einrichtung an den meisten Wochentagen, an denen
sie geöffnet hat, um genau 7:30 Uhr oder eher öffnet und ob                              Eine weitere Neuerung betrifft die Angaben zum Personal:
die Einrichtung um genau 16:30 Uhr oder später schließt.                                 Die Liste der Berufsausbildungsabschlüsse wird um staat-
Sofern eine oder beide Fragen mit „Ja“ beantwortet wird/                                 lich anerkannte Kindheitspädagogen/-pädagoginnen (Mas-
werden, sind die entsprechenden Uhrzeiten anzugeben.                                     ter) und staatlich anerkannte Kindheitspädagogen/-päda-
Damit wird die amtliche Statistik in die Lage versetzt, die                              goginnen (Bachelor) erweitert.
Reaktionen der Einrichtungen auf flexible Arbeitszeitmo-
delle zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf                               Die Erhebung der Großtagespflege erfasste bisher Zusam-
und damit einhergehenden Forderungen von Eltern und Fir-                                 menschlüsse von mehreren Kindertagespflegepersonen
men nach flexibleren und längeren Öffnungszeiten von Kin-                                (mindestens zwei Personen) zur gemeinsamen Betreuung
dertageseinrichtungen abzubilden.                                                        von Kindern über Tag. Nach § 99 Absatz 7b SGB VIII wer-
                                                                                         den ab der Erhebung 2012 zusätzlich die Kindertagespfle-
Für die beiden Erhebungen der Kindertageseinrichtun-                                     gepersonen erfasst, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43
gen und der Kindertagespflege sind darüber hinaus nach                                   Absatz 3 Satz 3 SGB VIII allein mehr als fünf gleichzeitig
§ 99 Absatz 7 Nr. 1 SGB VIII bei den Angaben zu den Kin-                                 anwesende, fremde Kinder betreuen dürfen. Im Fragebogen
dern in den einzelnen Gruppen künftig statt der täglichen                                anzugeben ist für jede einzelne Großtagespflegestelle zum
die wöchentlichen Betreuungszeiten anzugeben. Dabei                                      Stichtag 1. März daher die Zahl der Tagespflegepersonen,
ist für jedes Kind die Angabe des vertraglich vereinbarten                               die Zahl der Tagespflegepersonen, die über eine Erlaubnis
Betreuungsumfangs je Woche in Stunden sowie die Zahl der                                 nach § 43 Absatz 3 Satz 3 SGB VIII verfügen, und die Zahl
Betreuungstage je Woche zwingend. Entscheidend ist aus-                                  der Kinder, für die ein Betreuungsvertrag in der Großtages-
schließlich der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang,                                pflegestelle besteht.
auch wenn dieser vom tatsächlichen Betreuungsumfang
abweicht. Für die Auswertung ist ebenfalls wichtig, ob eine
Betreuung auch am Wochenende stattfindet. Hierbei ist der                                6	Ausblick
Grundsatz der Regelmäßigkeit maßgebend. Die Regelmäßig-
keit ist dann gegeben, wenn die Betreuung am Wochenende                                  Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bundeskinder-
mindestens einmal monatlich erfolgt. Vor- und nachmittags                                schutzgesetz betrifft die amtliche Kinder- und Jugendhilfe­
mit Unterbrechung über Mittag ist dann anzugeben, wenn                                   statistik unmittelbar. Die Erhebungsunterlagen der neuen
das Kind an den meisten Wochentagen vor- und nachmit-                                    Statistik zur Kindeswohlgefährdung liegen den Mitarbeitern
tags in der Einrichtung betreut wird, über Mittag für eine                               und Mitarbeiterinnen in den Jugendämtern vor. Bereits im
bestimmte Zeit jedoch nicht in der Einrichtung ist. Dies kann                            Februar 2012 wurden die ersten Fälle von im Januar 2012
entweder vertraglich zwischen Eltern und Träger vereinbart                               abgeschlossenen Gefährdungseinschätzungen gemeldet.
sein oder daran liegen, dass die Einrichtung zeitweise über                              Durch die monatlichen Meldungen kann das Bundesergeb-
Mittag schließt. Mittagsverpflegung umfasst nur Mittages-                                nis für das gesamte Jahresgeschehen 2012 voraussichtlich
sen, das über die Einrichtung angeboten beziehungsweise                                  bereits im Sommer 2013 veröffentlicht werden.
organisiert wird.14
                                                                                         Die Fragebogen der Erhebungen über Pflegeerlaubnis, Pfleg-
Bei den Angaben zu den Kindern erfolgt sowohl bei den Kin-                               schaften, Vormundschaften, Beistandschaften, Sorgerecht
dertageseinrichtungen als auch bei der Kindertagespflege                                 und Familiengericht mit den ergänzenden Abfragen zum
                                                                                         Berichtsjahr 2012 werden den Auskunftgebenden erst kurz
                                                                                         vor Ablauf des Kalenderjahres Ende 2012 zur Verfügung
13 Zur Berechnung siehe Statistisches Bundesamt (Herausgeber): „Der Personalschlüs-
   sel in Kinder­tageseinrichtungen – Methodische Grundlagen und aktuelle Ergebnisse     gestellt. Die Veröffentlichung des Bundesergebnisses ist für
   2010“ (www.destatis.de im Bereich Publikationen > Thematische Veröffentlichungen      Juni 2013 geplant.
   > Soziales).
14 Dazu zählt unter anderem Mittagessen, das in der Einrichtung selbst gekocht oder
   über einen Anbieter geliefert wird. Auch hier ist maßgebend, dass diese Mittagsver-   Stichtag der Erhebungen der Kindertagesbetreuung nach
   pflegung an mindestens der Hälfte der betreuten Tage je Woche stattfindet. Nicht
   mehr dazu zählt von zu Hause selbst mitgebrachtes Essen (zum Beispiel Lunch-
                                                                                         neuer Gesetzeslage war der 1. März 2012. Die Veröffent­
   Paket).                                                                               lichung des Bundesergebnisses für die Kindertagesein-

230                                                                                                        Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, März 2012
Sozialleistungen

richtungen und die Bereiche Kindertagespflege und Groß-
tagespflege ist für November 2012 vorgesehen. Gerade im
Bereich der Kindertagesbetreuung besteht durch die politi-
sche Zielsetzung beim Ausbaubedarf für unter Dreijährige
ein großer Bedarf an aktuellen Daten.

Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik, März 2012                231
IMPRESSUM

Auszug aus Wirtschaft und Statistik
Herausgeber
Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
www.destatis.de
Schriftleitung
Roderich Egeler, Präsident des Statistischen Bundesamtes
Brigitte Reimann (verantwortlich für den Inhalt)
Telefon: + 49 (0) 6 11 / 75 20 86
Ihr Kontakt zu uns
www.destatis.de/kontakt
Statistischer Informationsservice
Telefon: + 49 (0) 6 11 / 75 24 05
Telefax: + 49 (0) 6 11 / 75 33 30

Abkürzungen                                                Zeichenerklärung
WiSta       = Wirtschaft und Statistik                     p          = vorläufige Zahl
MD          = Monatsdurchschnitt                           r          = berichtigte Zahl
VjD         = Vierteljahresdurchschnitt                    s          = geschätzte Zahl
HjD         = Halbjahresdurchschnitt                       –          = nichts vorhanden
JD          = Jahresdurchschnitt                           0          = weniger als die Hälfte von 1 in der letzten
D           = Durchschnitt (bei nicht addierfähigen                     besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts
              Größen)                                      .          = Zahlenwert unbekannt oder geheim
Vj          = Vierteljahr                                               zu halten

Hj          = Halbjahr                                     ...        = Angabe fällt später an

a. n. g.    = anderweitig nicht genannt                    X          = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage
                                                                        nicht sinnvoll
o. a. S.    = ohne ausgeprägten Schwerpunkt
                                                           I oder —   = grundsätzliche Änderung innerhalb
St          = Stück                                                     einer Reihe, die den zeitlichen Vergleich
Mill.       = Million                                                   beeinträchtigt
Mrd.        = Milliarde                                    /          = keine Angaben, da Zahlenwert nicht
                                                                        sicher genug
                                                           ()         = Aussagewert eingeschränkt, da der
                                                                        Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist

                                                           Abweichungen in den Summen ergeben sich durch Runden
                                                           der Zahlen.

© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2012

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