VERTRAGSGRUNDLAGEN für den car4you Kaufvertrags-Schutz by D.A.S.

 
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VERTRAGSGRUNDLAGEN
                            für den
                  car4you Kaufvertrags-Schutz
                           by D.A.S.
                                                  Stand Februar 2011

1. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2010) ............................. 3
2. Sonderbedingung für den car4you Kaufvertrags-Schutz by D.A.S.(SRB 300) ..................... 16
3. Anhang:
   3.1. Wiedergabe der in den ARB erwähnten, wesentlichen
        gesetzlichen Bestimmungen .......................................................................................... 17
   3.2. Hinweise gemäß § 9a Versicherungsaufsichtsgesetz .................................................... 19

  D.A.S. Rechtsschutz AG
  Hernalser Gürtel 17 • 1170 Wien • Tel. (01) 404 64-0 • Telefax (01) 404 64/1730 www.das.at DVR: 0032565
  Rechtsform: Aktiengesellschaft; Sitz des Unternehmens: Wien; eingetragen im Firmenbuch des HG Wien, FN 53574 k
1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE
                              RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG
                                      (ARB 2010)
                           EINFÜHRUNG UND INHALTSVERZEICHNIS

Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraus-
setzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen
Bestimmungen nur so weit, als sie im Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.

                                   GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

              Artikel 1    Was ist Gegenstand der Versicherung?
              Artikel 2    Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
              Artikel 3    Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
              Artikel 4    Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
              Artikel 5    Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen De-
                           ckungsansprüche
                           geltend machen?
              Artikel 6    Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
              Artikel 7    Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
              Artikel 8    Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruchs zu be-
                           achten?
                           (Obliegenheiten)
              Artikel 9    Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung
                           zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versi-
                           cherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?
                           (Schiedsgutachterverfahren)
              Artikel 10   Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat bei
                           Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
              Artikel 11   Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen An-
                           sprüche auf den Versicherer über?
              Artikel 12   Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der Versi-
                           cherungsschutz?
              Artikel 13   Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
              Artikel 14   Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
              Artikel 15   Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?
              Artikel 16   In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?

                                    BESONDERE BESTIMMUNGEN

              Artikel 17   Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz) je
                           nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
              Artikel 18   entfällt
              Artikel 19   entfällt
              Artikel 20   entfällt
              Artikel 21   entfällt
              Artikel 22   Beratungs-Rechtsschutz
              Artikel 23   entfällt
              Artikel 24   entfällt
              Artikel 25   entfällt
              Artikel 26   entfällt

                                                                                                                   Seite 2
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
                           Artikel 1                                   Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als
                                                                       1 Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden,
Was ist Gegenstand der Versicherung?                                   bleiben dabei außer Betracht.
                                                                    3. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen              später als 2 Jahre nach Beendigung des Versicherungs-
Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem                  vertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, be-
Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.                         steht, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen                   Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt,
und Besonderen Bestimmungen geboten und bezieht sich auf               kein Versicherungsschutz.
die jeweils vereinbarten Risken.                                    4. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich
                                                                       4.1. erweitert durch die Nachhaftungsregeln der Artikel
                           Artikel 2                                        17.6.3. und Artikel 24.6.1.;
                                                                       4.2. begrenzt durch die Bestimmungen über Prämienzah-
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als einge-                  lung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel
treten?                                                                     12) und die in den Besonderen Bestimmungen gere-
                                                                            gelten Wartefristen (Artikel 20, 21 und 23 bis 26).
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder
   Vermögensschadens, der auf einen versicherten Perso-
   nen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1.,                                  Artikel 4
   Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. und Artikel 24.2.), gilt als
   Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende             Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungs-bereich)
   Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt
   der Eintritt dieses Schadenereignisses.                          1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Arti-
   Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen              kel 17), Lenker- und Lenker-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel
   vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgesche-                 18) sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Arti-
   hen abweichenden, einzelnen, plötzlich eintretenden Vor-            kel 19) besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfäl-
   fall zurückzuführen sind, gilt dieser Vorfall (= Störfall) als      le, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereu-
   Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles            ropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den Kanari-
   gilt der Eintritt dieses Störfalles.                                schen Inseln, Madeira und den Azoren - auch auf Flug-
   Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit           und Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses
   von Luft, Erdreich oder Gewässern.                                  Geltungsbereiches - eintreten, wenn auch die Wahrneh-
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3.) und in bestimm-           mung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich er-
   ten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum               folgt.
   und Miete (Artikel 24.4.) sowie des Rechtsschutzes für           2. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
   Familienrecht (Artikel 25.4.) gelten die dort beschriebenen         der Versicherungsfall im Geltungsbereich gem. Pkt. 1. ein-
   Sonderregelungen.                                                   tritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Ös-
3. In den übrigen Fällen - insbesondere auch für die Gel-              terreich erfolgt und dafür die Zuständigkeit eines staatli-
   tendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel                 chen österreichischen Gerichtes oder einer österreichi-
   17.2.1, Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1) sowie für die           schen Verwaltungsbehörde gegeben ist.
   Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Ver-             3. Erweiterte Deckung zu Pkt. 1.
   mögensschäden (Artikel 23.2.1. und Artikel 24.2.1.1.) - gilt        Weltdeckung nach Unfällen mit Körperschäden im Privat-
   als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete              und Berufsbereich sowie im Fahrzeug- und Lenker-
   Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines                Rechtsschutz
   Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der          Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz gem. Artikel
   Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in         17.2.1., 17.2.2., 18.2.1., 18.2.2., 19.1.1. und 19.1.2. i.V.m.
   dem eine der genannten Personen begonnen hat oder be-               Artikel 19.2.1. und 19.2.2. besteht im Zusammenhang mit
   gonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor-            Auslandsreisen nach Unfällen mit Körperschäden des Ver-
   schriften zu verstoßen.                                             sicherungsnehmers oder der mitversicherten Familienan-
   Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche           gehörigen (Artikel 5.1.) weltweiter Versicherungsschutz,
   Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als 1 Jahr           sofern die ununterbrochene Verweildauer im Ausland 2
   vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung          Monate nicht übersteigt.
   des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Im Füh-             Die Höchstgrenze der vom Versicherer zu erbringenden
   rerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und Artikel 18.2.3.)        Leistungen beträgt 50 % der Versicherungssumme.
   ist bei mehreren Verstößen derjenige maßgeblich, der die            Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Über-
   Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.                        nahme von Kosten aus Streitanteils- oder Erfolgshonorar-
                                                                       vereinbarungen.
                                                                    4. Erweiterte Deckung zu Pkt. 2.
                           Artikel 3                                    4.1. Europa-Deckung im Privat- und Berufsbereich
                                                                               Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gem. Artikel 20.1.1.,
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?                                    Sozialversicherungs-Rechtsschutz      gem.     Artikel
(Zeitlicher Geltungsbereich)                                                   21.1.1. und 21.1.2. und       Allgemeinen Vertrags-
                                                                               Rechtsschutz gem. Artikel 23.1.1. erstreckt sich der
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versiche-                 Versicherungsschutz auf die Wahrnehmung rechtli-
   rungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsver-                  cher Interessen in Europa im geographischen Sinn.
   trages eintreten.                                                    4.2. Auslandsreise-Rechtsschutz im Privatbereich
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des                          Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz gem. Artikel
   Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten,                       23.1.1. besteht im Zusammenhang mit Auslandsrei-
   die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den                          sen, deren ununterbrochene Dauer 2 Monate nicht
   Versicherungsfall gem. Artikel 2.3. aus, besteht kein Versi-                übersteigt, Versicherungsschutz im gesamten Gel-
   cherungsschutz.                                                             tungsbereich gem. Pkt. 1.

                                                                                                                             Seite 3
Für Streitigkeiten                                           - die Einleitung eines anderen Verfahrens
        - mit Reiseveranstaltern und Reisebüros besteht              verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeit-
           auch dann Versicherungsschutz, wenn der Versi-            punkt, zu dem die Maßnahmen, für die der Versicherer
           cherungsfall oder das den Versicherungsfall auslö-        zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestä-
           sende Ereignis außerhalb des Geltungsbereiches            tigt hat, abgeschlossen sind.
           gem. Pkt. 1. eintritt, sofern die Wahrnehmung der      3. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versiche-
           rechtlichen Interessen in Österreich erfolgt und da-      rungsschutz geht auf den Nachlass oder die eingeantwor-
           für die Zuständigkeit eines staatlichen österreichi-      teten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der
           schen Gerichtes gegeben ist.                              Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist.
        - über den Einkauf von Waren besteht Versiche-            4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Perso-
           rungsschutz, sofern der Kaufpreis den Betrag von          nen, für deren Unterhalt der Versicherungsnehmer nach
           EUR 2.500,- nicht übersteigt.                             dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Able-
   4.3. Darüber hinaus besteht im Rahmen der Europa-                 bens des Versicherungsnehmers eigene Schadenersatz-
        Deckung gem. Pkt. 4.1 und des Auslandsreise-                 ansprüche geltend machen.
        Rechtsschutzes gem. Pkt. 4.2 Versicherungsschutz
        im Beratungs-Rechtsschutz gem. Artikel 22.1.1. für                                    Artikel 6
        Rechtsauskünfte vor Ort über das in diesen Ländern
        geltende Recht. Kosten dafür sind mit einem Betrag        Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
        von
        EUR 100,- pro Fall begrenzt.                              1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
   4.4. Für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen gem.           übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht
        Artikel 23.2.1.1. besteht Versicherungsschutz, wenn          die ab       dem Zeitpunkt der Bestätigung des Versiche-
        der Versicherungsfall im Geltungsbereich gem. Pkt. 1.        rungsschutzes entstehenden Kosten gem. Pkt. 6., soweit
        eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen je-         sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
        doch in einem Vertragsstaat der Europäischen Union           Versicherungsnehmers notwendig sind.
        (EU), in der Schweiz oder in Liechtenstein erfolgt und    2. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahr-
        dafür die Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes          nehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versi-
        dieser Staaten gegeben ist.                                  cherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt
   4.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels besteht Versi-         und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, so trägt
        cherungsschutz für dessen Vollstreckung im Gel-              der Versicherer nur jene Kosten, die er bei einer Bestäti-
        tungsbereich gem. Pkt. 4.4.                                  gung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser
                                                                     Maßnahmen zu tragen hätte. Kosten, die innerhalb von 4
                                                                     Wochen vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch
                          Artikel 5                                  Maßnahmen des Gegners, eines Gerichtes oder einer
                                                                     Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maß-
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen                 nahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausge-
können mitversicherte Personen Deckungsansprüche                     löst worden sind, sind im Rahmen des vereinbarten Versi-
geltend machen?                                                      cherungsschutzes umfasst.
                                                                  3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den            oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht
   Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mitversi-               mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg
   cherten Personen.                                                 besteht.
   Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung            Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9 unterbleibt
   von Familienangehörigen vorgesehen, so umfasst der Ver-           im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.
   sicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer                 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Beson-
   1.1. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden           deren Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Artikel 20,
         Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensge-             21, 24, 25 und 26), auf die außergerichtliche Wahrneh-
         fährten und                                                 mung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder
   1.2. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-,           durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und auf die
         Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn       Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbe-
         sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-            hörden in allen Instanzen.
         rungsnehmer leben). Volljährige Kinder sind bis zur         Zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich
         Beendigung des 25. Lebensjahres mitversichert, so-          die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind umfasst der
         fern sie kein eigenes regelmäßiges Einkommen ha-            Versicherungsschutz darüber hinaus vor Einleitung eines
         ben und in der Berufsausbildung stehen bzw. ihren           gerichtlichen Verfahrens außergerichtliche Konfliktlösung
         ordentlichen Präsenzdienst oder Wehrersatzdienst            durch Mediation.
         ableisten.                                               5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwal-
         Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Best-           tungsgerichtshof (vgl. Artikel 17.2.5.1., Artikel 18.2.5., Arti-
         immungen gelten sinngemäß auch für die mitversi-            kel 20.2.2. und Artikel 21.2.) sowie internationalen und
         cherten Personen; das trifft insbesondere auch für die      supranationalen Gerichtshöfen besteht Versicherungs-
         Erfüllung der Obliegenheiten zu (Artikel 8).                schutz nur insoweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
2. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche               6. Der Versicherer zahlt
   gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Ver-              6.1. die angemessenen Kosten des für den Versiche-
   sicherungsnehmers geltend machen.                                       rungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe
   Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustim-                   des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die
   mung zu widerrufen, wenn mitversicherte Personen Versi-                 Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt
   cherungsschutz für                                                      ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarkriterien;
   - die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtli-             In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen
     cher Wahrnehmung rechtlicher Interessen oder                          des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem
   - das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten                 jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am
     Ermittlungsverfahren oder                                             Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichts ansässigen
   - die Anfechtung einer Entscheidung oder                                Rechtsanwaltes gezahlt.

                                                                                                                             Seite 4
Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens 4                      6.5.2. die dem Versicherungsnehmer wegen von ihm
     Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der Ver-                           beantragter einstweiliger Vorkehrungen gem. §
     sicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus                            458 Zivilprozessordnung oder einstweiliger
     der Sprengelfremdheit.                                                        Verfügungen gem. §§ 378 ff Exekutionsord-
     Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die                                nung vom Gericht aufgetragen werden (Sicher-
     Vertretung vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.                                heitsleistungen). Dieser Vorschuss ist innerhalb
     Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur be-                          von 6 Monaten ab Rechtskraft der Aufhebung
     rufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig,                          der einstweiligen Vorkehrung bzw. Verfügung
     werden deren Kosten nach den für sie geltenden                                zurückzuzahlen.
     Richtlinien, maximal jedoch bis zur Höhe des Rechts-            6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2., Pkt. 6.4. und Pkt. 6.8.
     anwaltstarifgesetzes übernommen.                                     exklusive Umsatzsteuer, wenn der Versicherungs-
     Im Ausland werden die angemessenen Kosten einer                      nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
     zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Per-              6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbe-
     son nach den dort geltenden Richtlinien übernom-                     schadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, wenn
     men.                                                                 und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite Ka-
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferleg-                    pital und Zinsen nicht übersteigen (ausgenommen In-
     ten Vorschüsse und Gebühren für die von einem Ge-                    kassofälle gem. Artikel 23.2.3.5.).
     richt oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen                6.8. in Fällen außergerichtlicher Konfliktlösung durch Me-
     Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie                       diation
     Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder                     6.8.1. die ab der 2. Mediationssitzung auf den Versi-
     verwaltungsbehördliche Verfahren;                                             cherungsnehmer entfallenden Honorarkosten
     Darüber hinaus übernimmt der Versicherer                                      des Mediators und die Kosten der Verfassung
     - im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1.,                             der abschließenden Mediationsvereinbarung
         Artikel 18.2.1., Artikel 19.2.1. sowie Artikel 24.2.),                    (Punktation), bis maximal 2 % der Versiche-
         im      Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz        (Artikel                    rungssumme. Sind auch nicht versicherte Per-
         17.2.4. sowie 17.2.5.2 bis 17.2.5.4) und im Allge-                        sonen als Partei am Mediationsverfahren betei-
         meinen Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 23) Kosten                          ligt, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im
         von Sachverständigen, die als Gutachter in ver-                           Verhältnis versicherter zu nicht versicherten
         traglich vereinbarten Schiedsgutachterverfahren                           Personen.
         oder von außergerichtlichen Schieds- und Schlich-                         Bei familien- und kindschaftsrechtlichen Kon-
         tungsstellen beigezogen werden, bis maximal 2 %                           fliktfällen (Artikel 25.2.2.) werden die Kosten
         der Versicherungssumme, soweit nicht ein Dritter                          eines Teams von zwei Mediatoren (Co-
         zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet ist;                                Mediation) bis maximal 2 % der Versiche-
     - im Straf-Rechtsschutz (Artikel 17.2.2., Artikel                             rungssumme übernommen, sofern und soweit
         18.2.2. und Artikel 19.2.2. ARB) die Kosten eines                         diese nicht durch hoheitliche Zuschüsse oder
         Privatsachverständigen zur Unterstützung des                              Förderungen abgedeckt werden.
         Versicherungsnehmers als Angeklagten in der                       6.8.2. Scheitert die Mediation und verlangt der Versi-
         strafgerichtlichen Hauptverhandlung bis maximal                           cherungsnehmer Deckung für die Vertretung
         2 % der Versicherungssumme.                                               vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
     Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentli-                           zahlt der Versicherer die Kosten für maximal 3
     chungen und strafrechtliche Vollzugsmaßnahmen.                                zweistündige Mediationssitzungen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, so-                   6.8.3. Die Versicherungsleistung für Mediation er-
     weit der Versicherungsnehmer zu deren Zahlung ver-                            streckt sich nicht auf Kosten beigezogener
     pflichtet ist;                                                                Sachverständiger sowie Kosten der Verfassung
     Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versi-                           formalrechtlich wirksamer Schriftsätze, Verein-
     cherer im Strafverfahren auch die Kosten des Schrift-                         barungen und Behördeneingaben, wie von
     satzes der Subsidiaranklage.                                                  Dienstverträgen, Mietverträgen, Grenzberichti-
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versiche-                               gungsanträgen, Servitutsverträgen, Schei-
     rungsnehmers zu und von einem ausländischen Ge-                               dungsvergleichen, etc.
     richt, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder              6.9. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6.1. bis
     Partei von diesem angeordnet wurde oder zur Ver-                     Pkt. 6.8. zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.
     meidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist;                       Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der
     Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Eisen-                Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig außerge-
     bahnkosten 2. Klasse einschließlich Zuschlägen.                      richtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig
     Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, er-                beendet ist und dem Versicherungsnehmer eine Ho-
     setzt der Versicherer die Kosten eines vergleichbaren                norarnote schriftlich gelegt wurde.
     öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre) bis zum                Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenab-
     nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Ein-                  rechnung frühestens dann verlangen, wenn bei Ver-
     vernahme mehr als 1.500 km vom Wohnsitz des Ver-                     fahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet
     sicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostener-                   ist und dem Versicherungsnehmer eine Honorarnote
     stattung für einen Linienflug der Economy-Klasse.                    schriftlich gelegt wurde.
6.5. vorschussweise jene Beträge,                                         Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis Pkt. 6.5. und Pkt. 6.8.
      6.5.1. die vom Versicherungsnehmer im Ausland auf-                  ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren
             gewendet werden müssten, um einstweilen von                  Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung be-
             Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu                       reits erfüllt hat.
             bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist         7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
             vom Versicherungsnehmer innerhalb von 6                 7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Ver-
             Monaten ab Zahlung durch den Versicherer zu-                 sicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die
             rückzuzahlen. Ausgeschlossen ist diese Vor-                  mitversicherten Personen zu erbringenden Leistun-
             schussleistung beim Vorwurf vorsätzlicher                    gen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles
             strafbarer Handlungen oder Unterlassungen.                   laut Vertrag gültige Versicherungssumme.

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7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursäch-                schutzverbandes übernommen; für diese Leistung
     lich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen                 kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung.
     Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme              7.6. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungs-
     nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich                  schutz für die Geltendmachung oder die Abwehr von
     nach dem Zeitpunkt des 1. Versicherungsfalles.                     Ansprüchen, für die teils Versicherungsschutz be-
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahr-                     steht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten an-
     nehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungs-                teilig im Verhältnis der Streitwerte (Bemessungs-
     schutz aus einem oder mehreren Versicherungsver-                   grundlagen) zueinander. Werden bei Wahrnehmung
     trägen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen              der rechtlichen Interessen vom Gegner Forderungen
     oder      einer    gleichartigen     Ursache     gegen             aufrechnungsweise geltend gemacht, für deren Ab-
     den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer                wehr kein Versicherungsschutz besteht, trägt der
     berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst                         Versicherer nur die Kosten, die der Versicherungs-
     - auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von                  nehmer zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforde-
        ihm ausgewählte Rechtsvertreter;                                rung Gegenstand der Interessenwahrnehmung gewe-
     - auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärun-                 sen wäre.
        gen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsan-              Bei einem Vergleich gilt Pkt. 7.4. bezogen auf die un-
        meldungen in Insolvenzverfahren sowie                           ter Versicherungsschutz stehenden Ansprüche.
     - auf notwendige Musterverfahren zu beschränken.              7.7. Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfah-
        Die dem Versicherer für die Vorbereitung und                    rens, für die teils Versicherungsschutz besteht, teils
        Durchführung von Musterverfahren entstehenden                   nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im Ver-
        Kosten werden nach Kopfteilen auf die Versiche-                 hältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorie-
        rungssummen aller betroffener Versicherungsneh-                 rung anwaltlicher Leistungen zueinander.
        mer angerechnet.                                           7.8. Erfolgt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für
     Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder                    versicherte und nicht versicherte Personen in einem
     sonstige gemeinschaftliche Formen der gerichtlichen                Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt
     Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen                   der Versicherer die Kosten anteilig.
     und nimmt der Versicherungsnehmer freiwillig daran         8. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der
     teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht ver-             Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst trägt
     bunden, übernimmt der Versicherer die dem einzel-             (Selbstbeteiligung).
     nen Versicherungsnehmer entstehenden Kosten bis
     zu einem Sublimit von max. 20% der mit dem jeweili-
     gen Versicherungsnehmer vereinbarten Versiche-                                        Artikel 7
     rungssumme.
     Wenn und sobald die Versicherungsnehmer durch              Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
     diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen
     Verlust ihrer Ansprüche durch drohende Verjährung          Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versiche-
     geschützt sind, übernimmt der Versicherer die Kosten       rungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
     für                   die                  individuelle,   1. in ursächlichem Zusammenhang
     gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zur                 1.1. mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder
     Hemmung/Unterbrechung der Verjährung bis zu ei-                     Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen An-
     nem Sublimit vom max. 10% der mit dem jeweiligen                    sammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aus-
     Versicherungsnehmer vereinbarten Versicherungs-                     sperrungen
     summe.                                                         1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund ei-
     Ist nach Klärung der für alle betroffenen Versiche-                 ner Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit ge-
     rungsnehmer maßgeblichen Vorfragen noch die ge-                     richtet sind sowie mit Katastrophen;
     richtliche Geltendmachung individueller Ansprüche                   Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturer-
     notwendig, besteht dafür Versicherungsschutz in vol-                eignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach
     lem Umfang.                                                         eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen
     Sofern der Versicherungsschutz die Vertretung in all-               oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevor-
     gemeinen Verwaltungsverfahren bzw. vor dem Ver-                     steht
     fassungs- oder Verwaltungsgerichtshof umfasst, kön-            1.3. mit
     nen diese Bestimmungen                                              - Auswirkungen der Atomenergie;
     sinngemäß angewandt werden.                                         - genetischen Veränderungen oder gentechnisch
7.4. Bei einem Vergleich trägt der Versicherer die Kosten                   veränderten Organismen;
     nur in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsie-                    - Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Inf-
     gens zum Unterliegen entspricht. Dies gilt nicht in                    raschall;
     Mediationsverfahren.                                                   Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-
7.5. Nach Vorliegen eines Exekutionstitels (z.B. Urteil)                    medizinische Behandlung zugrunde liegt.
     trägt der Versicherer Kosten der Rechtsverwirklichung          1.4. mit Schäden, die auf Asbest oder astbesthaltige Ma-
     für höchstens fünf Exekutionsversuche einschließlich                terialien zurückzuführen sind;
     der Geltendmachung der Forderung in einem Insol-               1.5. mit
     venzverfahren, begrenzt mit 5 % der Versicherungs-                  - der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungs-
     summe.                                                                 pflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäude-
     Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen                         teilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum
     des Gegners vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen                    oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden
     Titels übernimmt der Versicherer neben den Kosten                      oder von ihm erworben werden;
     der Geltendmachung der Forderung im Insolvenzver-                   - der Planung derartiger Maßnahmen und
     fahren auch die Kosten des durch eine Bestreitung                   - der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich
     notwendigen Zivilverfahrens.                                           des Grundstückerwerbes.
     Die Kosten für Forderungsanmeldung und Vertretung                   Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung
     im Insolvenzverfahren werden bis zur Höhe der Ver-                  von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz;
     tretungskosten eines bevorrechteten Gläubiger-

                                                                                                                        Seite 6
1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten                                     Artikel 8
            gem. § 48a Z 3 Börsegesetz und der damit zusam-
            menhängenden Beratung, Vermittlung und Verwal-            Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Si-
            tung;                                                     cherung seines Deckungsanspruches zu beachten?
2.   in ursächlichem Zusammenhang                                     (Obliegenheiten)
      2.1. mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zu-
            rückzuführen sind;                                        1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
      2.2. mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder              ist er verpflichtet,
            diesen vergleichbaren Mitteilungen;                           1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahr-
3.   aus dem Bereich des                                                       heitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären
      3.1. Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit                      und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen
            Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegen-                    vorzulegen und vor der Ergreifung von Maßnahmen
            stand haben;                                                       zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestäti-
      3.2. Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;                         gung des Versicherungsschutzes durch den Versiche-
      3.3. Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrech-                   rer einzuholen (Artikel 6.1 und 6.2.);
            tes, Rechtes der Stillen Gesellschaften sowie des             1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertre-
            Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;                   ters (Artikel 10) zu überlassen, dem Rechtsvertreter
      3.4. Vergaberechtes;                                                     Vollmacht zu erteilen, ihn vollständig und wahrheits-
      3.5. Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;                        gemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten
      3.6. Disziplinarrechtes;                                                 und ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen
      3.7. Handelsvertreterrechtes;                                            zur Verfügung zu stellen;
4.   aus                                                                  1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer
      4.1. Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer            Begleichung unverzüglich dem Versicherer zur Prü-
            Personen;                                                          fung zu übermitteln;
      4.2. Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage ge-             1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht
            schaffen wurde (z.B. Wechselbegebung, Vergleich,                   oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teil-
            Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechts-                  weise verhindert, sowie alles zu unternehmen, was
            grundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;                        eine gänzliche oder teilweise Kostenerstattung durch
      4.3. Verträgen über Superädifikate und Timesharing, aus                  Dritte ermöglicht;
            Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über                1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtli-
            Wiederkaufs-, Rückverkaufs-, oder Vorkaufsrechte an                chen Ansprüchen außerdem
            unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über                     1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzu-
            unbewegliche Sachen;                                                       räumen, Ansprüche selbst innerhalb angemes-
      4.4. Versicherungsverträgen mit dem eigenen Rechts-                              sener Frist außergerichtlich durchzusetzen o-
            schutz-Versicherer;                                                        der abzuwehren;
     5. Vom Versicherungsschutz sind - soweit nichts anderes                    1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder
        vereinbart                                                                     Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfech-
         ist - ferner ausgeschlossen                                                   tung einer gerichtlichen Entscheidung die Stel-
      5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer                             lungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit
            Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversi-                           der Maßnahmen (Artikel 6.3.), einzuholen; der
            cherungsvertrages untereinander, mitversicherter                           Abschluss von Vergleichen ist mit dem Versi-
            Personen untereinander und mitversicherter Perso-                          cherer abzustimmen;
            nen gegen den Versicherungsnehmer;                                  1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbe-
      5.2. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen                             sondere durch drohende Verjährung beein-
            Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Ge-                          trächtigt werden, vor der gerichtlichen Gel-
            meinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessen-                          tendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft
            wahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebens-                                eines Strafverfahrens oder eines anderen Ver-
            gemeinschaft steht;                                                        fahrens, insbesondere eines Musterverfahrens
      5.3. die Geltendmachung von Forderungen, die an den                              abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche
            Versicherungsnehmer abgetreten wurden, und die                             Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit
            Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer                         haben kann, oder vorerst nur einen Teil der
            Personen, die der Versicherungsnehmer übernom-                             Ansprüche geltend zu machen und die Gel-
            men hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernah-                          tendmachung der verbleibenden Ansprüche bis
            me erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetre-                       zur rechtskräftigen Entscheidung über den
            ten ist, oder nachdem vom Versicherungsnehmer,                             Teilanspruch zurückzustellen.
            Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall      2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in den
            auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung              Besonderen Bestimmungen spezielle Obliegenheiten ge-
            vorgenommen wurde;                                           regelt (Artikel 13, 17, 18 und 19).
      5.4. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam-           3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser
            menhang mit einem über das Vermögen des Versi-               Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart.
            cherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahren;              Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leitungsfrei-
      5.5. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer               heit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Versicherungsver-
            vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat sowie         tragsgesetz im Anhang).
            solche, die im Zusammenhang mit der Begehung ei-
            nes Verbrechens durch den Versicherungsnehmer
            eintreten.
6.   Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den
     Besonderen Bestimmungen spezielle Ausschlussregelun-
     gen enthalten (Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26).

                                                                                                                              Seite 7
Artikel 9                                  tigkeit eines Anwaltes alle anderen von der Nominierung
                                                                      als Schiedsgutachter aus.
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsan-                   6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen
spruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?                   Meinung, so sind Versicherer und Versicherungsnehmer
Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                    an diese Entscheidung gebunden.
Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art                  Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen
der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu ge-                   Sachlage erheblich ab, können Versicherungsnehmer oder
schehen? (Schiedsgutachterverfahren)                                  Versicherer diese Entscheidung gerichtlich anfechten.
                                                                      Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von 4
1. Der Versicherer hat binnen 2 Wochen nach Geltendma-                Wochen keine oder keine übereinstimmende Entschei-
   chung des Deckungsanspruches durch den Versiche-                   dung, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
   rungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspru-              Versicherungsschutz gerichtlich geltend machen.
   ches notwendigen Unterlagen und Informationen dem Ver-          7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Ver-
   sicherungsnehmer gegenüber schriftlich den Versiche-               hältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfah-
   rungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet             ren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu tragen,
   abzulehnen.                                                        wobei die Kostentragungspflicht des Versicherungsneh-
   Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten            mers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten begrenzt
   Frist berechtigt, diese durch einseitige Erklärung um weite-       ist.
   re 2 Wochen zu verlängern.                                         Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jeder-             ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten teilen das Schicksal
   zeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der                   der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
   Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen.
   Kommt er nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berück-
   sichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,                                       Artikel 10
    2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfah-
          ren im angestrebten Umfang zu obsiegen, hat er sich      Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann
          zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Arti-        wird dieser beauftragt und was hat bei Vorliegen einer
          kels 6 (Versicherungsleistungen) bereit zu erklären;     Interessenkollision zu geschehen?
    2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h.
          ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher      1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertre-
          ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme      tung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden eine zur be-
          der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzu-             rufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechts-
          lehnen;                                                     anwalt, Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist ver-
    2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg be-           pflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein Wahlrecht
          steht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur            hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die
          Gänze abzulehnen.                                           Einleitung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ver-
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen                langt.
   dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die            2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonsti-
   Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsver-             gen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen
   teidigung oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfal-           Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine In-
   les, für den Deckung begehrt wird, kann der Versiche-              teressenkollision entstanden ist.
   rungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz                Eine Interessenkollision liegt vor,
   durch Beantragung eines Schiedsgutachterverfahrens oder            - wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Er-
   ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens ge-                eignisses Ansprüche aus verschiedenen Versicherungs-
   richtlich geltend machen.                                             verträgen bei demselben Versicherer geltend macht und
4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenüber-                das Rechtsschutz-lnteresse des Versicherungsnehmers
   nahme wegen nicht hinreichender oder fehlender Aussicht               im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des Versi-
   auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im                cherers in einem anderen Versicherungszweig steht, o-
   Sinne des Pkt. 3. ist dem Versicherungsnehmer unter Be-               der
   kanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglich-            - wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der
   keit eines Schiedsgutachterverfahrens gem. Pkt. 5. schrift-           Versicherer aufgrund eines anderen Versicherungsver-
   lich mitzuteilen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen           trages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz
   Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonsti-             bestätigt hat.
   gen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorlie-              Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem
   gen.                                                               Versicherungsnehmer von diesem Sachverhalt unverzüg-
   Unterlässt der Versicherer den Hinweis gem. Absatz 1, gilt         lich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hin-
   der Versicherungsschutz für die begehrte Maßnahme als              zuweisen.
   anerkannt.                                                      3. (entfällt)
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines         4. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter aus-
   Schiedsgutachterverfahrens, so muss er innerhalb von 14            zuwählen,
   Tagen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung des Versicherers            4.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung
   unter gleichzeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die                  rechtlicher Interessen nicht durch den Versicherer
   Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens schriftlich be-                selbst vorgenommen wird;
   antragen.                                                           4.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;
   Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages inner-              4.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versiche-
   halb von 14 Tagen seinerseits einen Rechtsanwalt schrift-                rungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft gemacht
   lich namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des                 wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht
   Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen.                               und die Folgen des Fristablaufes hingewiesen hat;
   Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche           5. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter
   Rechtsanwälte als Schiedsgutachter benennen, die im                auszuwählen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Gel-
   konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig wa-      tendmachung       seines     Deckungsanspruches       keinen
   ren. Bei Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstä-         Rechtsvertreter namhaft macht und die sofortige Beauftra-

                                                                                                                          Seite 8
gung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen           26), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ab-
   Interessen erforderlich ist.                                      lauf dieser Wartefristen.
6. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den
   Versicherer im Namen und im Auftrag des Versicherungs-
   nehmers
   6.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der                                    Artikel 13
         Lenkerberechtigung, bei Inanspruchnahme des Bera-
         tungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Inte-        Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi-
         ressenkollision sofort;                                   cherten Risikos?
   6.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außer-
         gerichtlichen Bemühungen (Artikel 8.1.5.1.).              1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und
7. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer                  Erweiterungen des versicherten Risikos. Der Versiche-
   gegenüber un-mittelbar die Verantwortung für die Durch-            rungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss
   führung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung              des Versicherungsvertrages eingetretenen, für die Über-
   des Versicherers besteht nicht.                                    nahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer
   Der Versicherer haftet aber für ein allfälliges Verschulden        längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.
   bei der Auswahl eines Rechtsvertreters.                         2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der
8. In Mediationsfällen kann der Versicherungsnehmer den               Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine
   Mediator aus einem mehrere Personen umfassenden Vor-               höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der
   schlag des Versicherers auswählen. Die Regeln der Punk-            Versicherer die erhöhte Prämie vom Eintritt dieses Um-
   te 6. und 7. gelten analog.                                        standes an verlangen.
                                                                      Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des
                                                                      Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur inso-
                          Artikel 11                                  weit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten
                                                                      Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und voll-
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder                    ständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese
verpfändet werden und wann gehen Ansprüche auf den                    Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versiche-
Versicherer über?                                                     rungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Un-
                                                                      terbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden be-
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder                 ruht.
   verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe             3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb
   nach endgültig festgestellt sind.                                  des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von              eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versi-
   Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen         cherer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in
   mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über.                     welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen
   Bereits an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte                  Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag
   Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.                         unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer          kündigen.
   bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen            Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil
   und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustel-            des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur Leis-
   len.                                                               tung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass
                                                                      die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht
                                                                      auf seinem Verschulden beruht.
                          Artikel 12                               4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der
                                                                      Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie                geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der
zu bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz?                 Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom
                                                                      Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver-          Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer
   trag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeit-      später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die
   raum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahres-            Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
   prämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.         5. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Ände-
2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren           rung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch ei-
   und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer               ne Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so
   gegen Aushändigung der Polizze zu zahlen (Einlösung der            kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttre-
   Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und             ten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänder-
   Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze          ten Judikatur mittels eingeschriebenen Briefes
   angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teil-          5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versi-
   zahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu               cherungsvertrages anbieten oder
   entrichten.                                                         5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist
   Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versiche-                  von einem Monat kündigen.
   rers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der              Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt
   Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39        als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates
   und 39a Versicherungsvertragsgesetz im Anhang).                    nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. Bei Ab-
3. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlö-         lehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom
   sung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft, jedoch nicht vor dem          Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versiche-
   vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst            rungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
   danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14                Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf
   Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist            diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die
   der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versiche-              Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzu-
   rungsbeginn gegeben. Sind in den Besonderen Bestim-                wenden.
   mungen Wartefristen vorgesehen (Artikel 20, 21 und 23 bis                                   Artikel 14

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Rechtsschutzes (Artikel 22) - kann der Versicherungsver-
Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme?                    trag unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:
(Wertanpassung)                                                       3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der
                                                                           Versicherer
1. Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund                     - die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel
   des bei Abschluss des Vertrages geltenden Tarifes erstellt.                9.1.) verzögert hat,
   Sie unterliegen jenen Veränderungen des Tarifes, die sich               - die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel
   aufgrund von Veränderungen des Gesamtindex der Ver-                        9.1.) verspätet, ohne Begründung oder zu Unrecht
   braucherpreise 2005 oder bei dessen Entfall des entspre-                   ausgesprochen hat,
   chenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifbe-                  - die Ablehnung der Kostenübernahme gem. Artikel
   rechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letz-                 9.4. ohne Angabe von Gründen und/oder ohne
   ten Monates eines jeden Kalendervierteljahres (Berech-                     Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgut-
   nungsmonat).                                                               achterverfahrens ausgesprochen hat.
2. Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungs-                  Die Kündigung ist innerhalb eines Monats vorzuneh-
   summe frühestens ab der Prämienhauptfälligkeit, die 3                      men
   Monate nach Ablauf des Berechnungsmonates eintritt.                     - nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder
   Prämie und Versicherungssumme verändern sich gegen-                        Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel
   über den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis wie der                   9.1.),
   jeweils maßgebliche Index. Beträgt der Unterschied nicht                - nach Zugang der unbegründeten oder ungerecht-
   mehr als 0,5 %, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist                   fertigten Ablehnung des Versicherungsschutzes
   dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index                    bzw. nach Zugang der Ablehnung der Kostenüber-
   zu berücksichtigen. Beträgt der Unterschied mehr als 0,5                   nahme ohne Begründung und/oder Rechtsbeleh-
   % und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine                        rung,
   Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren                     - nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im
   Wertanpassungen angerechnet werden.                                        Falle einer Deckungsklage.
3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpas-                  Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum
   sung unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Ver-                   Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
   tragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von 3 Mo-                Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene
   naten auf den Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfällig-                Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der
   keit zu kündigen.                                                       Versicherer verzichtet, die für die längere Vertrags-
   Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes auf-                 dauer eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt)
   grund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die                   nach zu verrechnen.
   Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem           3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versicherten-
   die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der                   gemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder unge-
   im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie               rechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung
   steht.                                                                  kündigen, wenn
                                                                           - er eine Leistung erbracht hat,
                                                                           - der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig
                          Artikel 15                                          oder mutwillig erhoben hat,
                                                                           - der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der                             vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Versicherungsvertrag oder endet er vorzeitig?                              Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzu-
                                                                              nehmen
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens 1 Jahr,                - nach Bestätigung des Versicherungsschutzes,
   verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn er                  - nach Erbringen einer Versicherungsleistung,
   nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versiche-                 - nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit,
   rungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines                    des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
   Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Ver-                      Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhal-
   braucherverträge), wird der Versicherer den Versiche-                   tung                                               einer
   rungsnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist auf die                      einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls der Ver-
   Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener                  sicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben
   Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abga-               hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kün-
   be einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist                digen.
   hat.                                                                    Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene
   Beträgt die Vertragsdauer weniger als 1 Jahr, endet der                 Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Der
   Vertrag ohne Kündigung.                                                 Versicherer verzichtet, die für die längere Vertrags-
2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versicher-                 dauer eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerrabatt)
   tes Risiko vor Ende der Vertragszeit weggefallen ist, endet             nach zu verrechnen.
   der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall   4. Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines
   des Risikos.                                                       Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versiche-
   Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so               rungsnehmers, kann er den Versicherungsvertrag inner-
   bleibt der Vertrag in entsprechend eingeschränktem Um-             halb eines Monates ab Kenntnis mit einer Frist von einem
   fang bestehen.                                                     Monat kündigen.
   Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu jenem Zeit-
   punkt, zu dem der Versicherer Kenntnis vom Risikowegfall
   erlangt. Der Versicherer ist berechtigt, die für die längere                              Artikel 16
   Vertragsdauer eingeräumten Prämiennachlässe (Dauerra-
   batt) nach zu verrechnen.                                       In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungs-
   falles   -    ausgenommen        Fälle    des     Beratungs-    Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an
                                                                   den Versicherer ist Schriftform erforderlich.

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