Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten - Kai Osenbrück - LexisNexis

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Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten - Kai Osenbrück - LexisNexis
Das Transparenzregister
Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten

                            Kai Osenbrück          Salvatore Saporito
                      Bundesanzeiger Verlag GmbH    LexisNexis GmbH
Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten - Kai Osenbrück - LexisNexis
Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Das neue Geldwäschegesetz
  -Transparenzregister-

              Kai Osenbrück
            Webinar 08.05.2018
Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten - Kai Osenbrück - LexisNexis
Agenda
1. EU – Rechtsrahmen & Umsetzung in
   Deutschland

2. Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu)
   in der Praxis
 Transparenzregister
• Konzept des Registers
• Eintragungen
• Einsichtnahmen

3. Fazit und Ausblick
Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten - Kai Osenbrück - LexisNexis
1.
    EU – Rechtsrahmen &
    Umsetzung in
    Deutschland

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Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten - Kai Osenbrück - LexisNexis
1. EU-RECHTSRAHMEN & UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie
RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

(14) […] Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von
juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die
Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger
Einhaltung des Unionsrechts in einem Zentralregister außerhalb der Gesellschaft
gespeichert werden. Die Mitgliedstaaten können hierfür eine zentrale Datenbank, in
der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer gespeichert werden, das
Handelsregister oder ein anderes Zentralregister verwenden. […]

Der Richtlinie muss bis zum 26. Juni 2017 nachgekommen werden.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L0849&from=DE
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2015_141_R_0003&from=ES

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Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten - Kai Osenbrück - LexisNexis
1. EU-RECHTSRAHMEN & UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

4. EU-Geldwäscherichtlinie
    Beispiele für Umsetzungen der                                                             Finnland
                                                                                               Patent- und

    zentralen Register in der EU                                                                 Registerbüro
                                                                                              Eintragungen müssen bis zum
                                                                                              30.06.2019 erfolgen

Vereinigtes Königreich
 Companies House
Basic-Infos offen zugänglich
Weitere Infos beschränkt

                                                                       Deutschland
                                                                       Transparenzregister

                               Niederlande
                                Niederländische
                                 Handelskammer
                               Online Registrierung
                               Einsicht: „berechtigtes Interesse“

                                                                    Italien
                                                                     Unternehmensregister
                                                                    Infos (z.B. für Trusts)
                                                                    beschränkt zugänglich

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1. EU-RECHTSRAHMEN & UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die Bundesregierung hat am 22. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-
Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen.

Der Bundestag hat am 18. Mai 2017 das Gesetz beschlossen.
Der Bundesrat hat am 02. Juni 2017 das Gesetz beschlossen.

Es trat am 26. Juni 2017 in Kraft.

Artikel 1: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz – GwG)

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1. EU-RECHTSRAHMEN & UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu)

Geldwäschegesetz ab 26. Juni 2017

 Erweiterung des Verpflichtetenkreises
 Stärkung des risikobasierten Ansatzes
 Transparenzregister (Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten)
 Sanktionen verschärft
 Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

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Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten - Kai Osenbrück - LexisNexis
1. EU-RECHTSRAHMEN & UMSETZUNG IN DEUTSCHLAND

  Das neue Geldwäschegesetz (GwG-neu)

Auswirkungen der BaFin Anwendungs- und Auslegungshinweise vom
15.03.2018 auf Ihre KYC-Prozesse (Konsultationsstatus)

 Bei der Geschäftspartnerüberprüfung von Neukunden sowie bei der laufenden
  Bestandskundenüberprüfung ist die ausschließliche Recherche in den öffentlichen
  Registern (z.B. Handelsregister) nicht ausreichend

 Insbesondere müssen bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten neben den
  Eigentumsstrukturen (Kapitalanteile) auch die Kontrollstrukturen (Stimmrechte,
  Konsortialvereinbarungen etc.) im Rahmen des risikoorientierten Ansatzes einbezogen
  werden

 Die Primärquelle hierzu ist das deutsche Transparenzregister

 Neubetrachtung und Anpassung bestehender KYC-Prozesse durchaus sinnvoll.

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Das Transparenzregister Eintragung und Beauskunftung von wirtschaftlich Berechtigten - Kai Osenbrück - LexisNexis
2.
     Das neue Geldwäschegesetz
     (GwG-neu) in der Praxis

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2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnort und
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Mitteilung an das Transparenzregister notwendig, wenn sich wB nicht über
bestehende Eintragungen (aus Dokumenten, die elektronisch abrufbar sind)
in Registern ergeben:

1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs),
2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes),
3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes),
4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs).

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2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Konzept des Transparenzregisters als Auffangregister

                               Eintragungen in Registern (z.B.)

                                HR                 UR        PR            VR

                               Transparenz               Info zu
                               register                    wB

                  Nach                                                Eintragung
              Registrierung:                                         unverzüglich
               Suche nach                                             notwendig,
             Vereinigungen                                           wenn nicht
                 möglich         Zugang muss                         aus anderen
                                 authentifiziert                       Registern
                                                                     ersichtlich
                                 werden

 User                                                                                 Vereinigungen
                                                        Eintragung                  nach § 20 und § 21
                                                          des wB
                                                                                           GwG

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2. WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE

Wirtschaftlich Berechtigte
§ 3 GwG

(1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist
1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der
Vertragspartner letztlich steht, oder
2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich
durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein.

   13
2. WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE

Wirtschaftlich Berechtigte
§ 3 GwG

(2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen
Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht
entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder
gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich
Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt der
gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner
des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

    14
2. WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTE

Wirtschaftlich Berechtigte
Stiftungen
§ 3 GwG
Wirtschaftlich Berechtigter

(3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch
Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt
wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich
Berechtigten:
1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder
     Protektor, sofern vorhanden, handelt,
2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet
     oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten
     Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und
5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar
     beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

   15
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Konzept des Transparenzregisters

 http://www.tagesschau.de/inland/transparenzgesetz-geldwaesche-101.html

Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf Vereinigungen nach
§ 20 Absatz 1 Satz 1 (z.B. juristische Personen des Privatrechts und
eingetragene Personengesellschaften) und Rechtsgestaltungen nach § 21
(z.B. Trusts und nicht rechtsfähige Stiftungen) werden über das
Transparenzregister zugänglich sein.

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2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Der Zugang zu bestimmten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ist
gestaffelt (z.B.):

   Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
    (Zugang uneingeschränkt)

   Verpflichtete: Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Prävention von
    Geldwäsche einhalten müssen (Zugang im Rahmen ihrer
    Sorgfaltspflichten)

   bei "berechtigtem Interesse" auch andere Personen und Organisationen
    wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten (Zugang im
    Einzelfall und eingeschränkt)

Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des
Nutzers möglich.

    17
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Sanktionen nach dem GwG
§ 56 Bußgeldvorschriften GwG
52. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

53. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten a) nicht einholt, b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
aufbewahrt, c) nicht auf aktuellem Stand hält oder d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden
Stelle mitteilt,

54. entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

55. entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten a) nicht einholt, b) nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig aufbewahrt, c) nicht auf aktuellem Stand hält oder d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der
registerführenden Stelle mitteilt,

56. die Einsichtnahme in das Transparenzregister nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen erschleicht oder sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff auf das Transparenzregister verschafft,

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 – 56 GwG ist das Bundesverwaltungsamt
(BVA) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Bußgeldkatalog auf der Seite des BVA:

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/Transparenzregister_Bußgeldkatalog.html

    18
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Live-Demo

   19
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Auswahl der Art der Registrierung

 www.transparenzregister.de
 Stand 04.01.2018

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2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Nähere Definition der Registrierung z.B. bei Verpflichteten

 www.transparenzregister.de
 Stand 04.01.2018

   21
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
mögliche Dokumente zur Identifikation (TrEinV)
Als Identitätsnachweis geeignet gelten z.B.

1. bei natürlichen Personen

z.B. eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder
Ausweisersatzes

2. bei nicht natürlichen Personen

z.B. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder
Gründungsdokumenten

und

ein Nachweis darüber dass der jeweilige Kunde zur Einsichtnahme für die
Rechtseinheit berechtigt ist z.B. Schreiben aus dem hervorgeht, dass die registrierte
Person mit der zur Registrierung verwendeten E-Mailadresse zur Einsichtnahme für
die Rechtseinheit berechtigt ist.

   22
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Dateiübermittlung zur Identifikation

                                       Muster für das Berechtigungsschreiben

   23
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Suche im Register

 www.transparenzregister.de
 Stand 04.01.2018

   24
3. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Trefferliste in Register

Dokumente aus weiteren Registern können abgerufen werden.

 www.transparenzregister.de
 Stand 04.01.2018

   25
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Für die Einsicht der Eintragungen im Transparenzregister muss ein Antrag
gestellt werden.

 www.transparenzregister.de
 Stand 04.01.2018

   26
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Anträge müssen begründet werden

Behörden müssen gem. § 6 TrEinV bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Verpflichtete haben gem. § 7 TrEinV darzulegen, dass sie Verpflichtete sind und dass die
Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt. Hierfür ist es notwendig, dass die
Verpflichteten darlegen woraus sich im konkreten Einzelfall die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der
beantragten Rechtseinheit ergibt.

Personen mit berechtigtem Interesse müssen dieses gem. § 8 TrEinV nachweisen. Zur Darlegung
eines solchen berechtigten Interesses können bei Nichtregierungsorganisationen ihre Satzung,
aus der sich ein Einsatz gegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten wie Korruption
und gegen Terrorismusfinanzierung ergibt, geeignet sein. Bei Journalisten ist der Nachweis durch
einen Journalistenausweis und zum Beispiel eine Darstellung von bereits getätigten oder
geplanten Recherchen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglich.

   27
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Anträge auf Einsicht könne im Account verwaltet werden.

 www.transparenzregister.de
 Stand 04.01.2018

   28
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Gebühren werden laut Transparenzregistergebührenverordnung erhoben.

   29
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Musterauszug aus dem Transparenzregister

Es liegt keine Eintragung vor = Leermeldung/Negativtestat

   30
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Beispiele für Eintragungen in anderen Registern, aus denen sich wBs ergeben
Fallbeispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Rechtsgestaltung nach § 20 GwG)

Check im Transparenzregister = keine Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen
nach § 20 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 3 und nach § 21

Zugänglich ist die Liste der Gesellschafter im Handelsregister

   31
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

Transparenzregister
Musterauszug aus dem Transparenzregister

   32
2. DAS TRANSPARENZREGISTER

    Automatisierter Registerauszugsservice

                                KYC - PRÜFPROZESS IM CUSTOMER DUE DILIGENCE
                                  Identifikation          Prüfung                 Geschäfts-
                                                                          PEP                  Dokumenten
                                    Vertrags-          wirtschaftlich               zweck        Prüfung
                                                                        Prüfung
                                     partner           Berechtigter                Prüfung

Öffentlicher- und                         5
Nicht Öffentlicher
Registerauszugsservice
                                                   1
                                                                   4
     Transparenzregister
     Unternehmensregister
     Handelsregister
                                                       2                3
     Vereinsregister
     Genossenschaftsregister
     Partnerschaftsregister
     Insolvenzregister
     etc.

       33
Exkurs: LexisNexis – Geschäftspartnerüberprüfung
               Salvatore Saporito, Team Leader Europe Risk & Compliance
Erkennbare Trends
 Zunahme an Strafverfolgungen
 Relevanz für erweiterte
  Geschäftspartnerüberprüfung
 Sensibilität bis in den Mittelstand
 Verlagerung der Anforderungen
  von Kunden zum Geschäftspartner
 Standardisierungstendenzen in der
  Ermittlungstiefe erkennbar
 Integration in eigene Systeme

                                        LexisNexis GmbH – Willkommen bei den Informationsexperten!   35
Informationsquellen – nur welche?

Risikoansatz und Quellen für Due Diligence

                              LexisNexis GmbH – Willkommen bei den Informationsexperten!   36
Identifikation wirtschaftlich Berechtigter

     Identifikation des wahren wirtschaftlich Berechtigten
     bleibt weiterhin enorme Herausforderung

                                   Preisgabe der Information durch Geschäftspartner als
                                     verpflichtende Voraussetzung für Zusammenarbeit

        Prüfung der Namen mit Lexis Diligence® gegen
         Negative News                     Rechtsfälle
         Unternehmensverflechtungen        Sanktionen
         PEP-Status                        Biografische Daten
         Weltweite Presse                  u.v.m.
37
Prozess zum Aufbau einer effektiven
                                                Geschäftspartnerüberprüfung

Einbettung in den betrieblichen Kontext

Unterstützung durch IT zur Standardisierung

Informationsauswertung und Schaffung einer
Entscheidungsgrundlage

Prüfungsprozess und Recherchequellen festlegen

Verhältnis Risikopotential und Ressourcenaufwand einschätzen,
um Umfang der Überprüfung festzulegen (Ermittlungstiefe)
Risk Assessment durch Identifikation der Risikofelder &
Kategorisierung in Risikogruppen

Identifikation der Geschäftspartner und Einteilung in Cluster

                                                          LexisNexis GmbH – Willkommen bei den Informationsexperten!   38
Lexis Diligence® - Geschäftspartnerüberprüfung

           Zugriff auf alle Quellen über nur eine Suchmaske

           Benutzerfreundliche Oberfläche und vielfältige
           Such-Optionen

           Erkennen von Nachrichten mit negativer Tonalität

           E-Mail-Alert, wenn für bestimmte Suchbegriffe
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Salvatore Saporito, Team Leader Europe Risk & Compliance
3.
     Fazit und Ausblick

41
3. FAZIT

Eintragungen ins Transparenzregister (erstmals bis
01.10.2017)

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten (z.B. juristische Personen des
Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften und Verwalter von
Trusts) sollten

   ihre/n wirtschaftlich Berechtigten ggf. kennen (Informationen einholen,
    aufbewahren, auf aktuellem Stand halten)

   wissen, ob sich diese/r bereits aus den genannten Register ergeben/ergibt
   wenn nicht, unverzüglich eine Mitteilung an das Transparenzregister
    vornehmen

Anteilseigner bzw. Mitglieder sollten

   den Rechtsgestaltungen die für das Transparenzregister relevanten
    Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen

    42
3. FAZIT

Einsichtnahme in das Transparenzregister (ab 27.12.2017)

Einsichtnahmesuchende sollten

 sich online registrieren
 sich authentifizieren (z.B. Behörden, Verpflichtete, Personen mit
  berechtigtem Interesse)

Weitere Details sind in Verordnungen geregelt.

   43
3. AUSBLICK

Ausblick
Am 19. April 2018 hat das Europäische Parlament die
5. Geldwäsche-Richtlinie angenommen.

Weitere Verschärfungen zur Prävention von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung z.B.:

 Öffnung der nationalen Register der wirtschaftlich Berechtigten
  von Unternehmen für die Öffentlichkeit (Ende 2019)

 Öffnung der nationalen Register der wirtschaftlich Berechtigten
  von Trusts für Personen mit einem berechtigten Interesse

 Vernetzung der nationalen Register (Anfang 2021)

   44
Kai Osenbrück
                              Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
                       Kai.Osenbrueck@bundesanzeiger.de

Christoph Hess                          Miki Vayloyan
Digital Strategist                      Business Development Manager Media Monitoring
Kuble AG                                LexisNexis GmbH
christoph.hess@kuble.com                miki.vayloyan@lexisnexis.com
                       Salvatore Saporito
Tel.: +41 (0)78 879 18 82                Tel.: +41 (0)79 958 07 23
                       Salvatore.Saporito@lexisnexis.de
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