Grenzübertritt nach Österreich aus benachbarten Staaten - Aktuelle Regelungen und Fragestellungen Stand: 24.05.2020
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Landeseinsatzstab Grenzübertritt nach Österreich aus benachbarten Staaten Aktuelle Regelungen und Fragestellungen Stand: 24.05.2020
Inhalt 1 Grundlegende Rechtsvorschriften ...................................................................... 3 2 Regelungen bei der Einreise aus Nachbarstaaten .................................................... 3 2.1 Grundsätzliche Gültigkeit .......................................................................... 3 2.2 Abweichungen ....................................................................................... 3 2.3 Ausnahmen ........................................................................................... 4 3 Detail-Regelung „Kleines Deutsches Eck“ und „Großes Deutsches Eck“ .......................... 7 4 Detail-Regelung an land- und forstwirtschaftlichen Grenzübergangsstelle ...................... 8 5 Anhang ..................................................................................................... 9 5.1 Ärztliches SARS-CoV-2-Zeugnis .................................................................... 9 5.2 Erklärung zur Ein- und Durchreise ...............................................................10 5.3 Bestätigung über Notwendigkeit einer medizinischen Leistung .............................11 5.4 Bescheinigung für Berufspendler .................................................................12 5.5 Eigenerklärung Einreise – Familie ................................................................13 5.6 Eigenerklärung Einreise – Tiere ...................................................................14 5.7 Bestätigung Schlüsselkraft kritische Infrastruktur und Daseinsvorsorge ....................15 Q:\20015einsatzstab\Covid19 - 2020\S3\Grenzmanagement\Zusammenstellung_FAQs_Grenzmanagement_20200524.docx
1 Grundlegende Rechtsvorschriften Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten (StF: BGBl. II Nr. 87/2020); diese wurde mittels 195. Verordnung bis 31.05.2020 verlängert. 218. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten- schutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten ge- ändert wird; ausgegeben am 20. Mai 2020. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz be- treffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neu- artigen Coronavirus“ (StF: BGBl. II Nr. 81/2020) 3 Hinweis: In diesem Zusammenhang hat die Landessanitätsdirektion entschieden, dass an Salz- burgs Grenzen keine medizinischen Überprüfungen (Fiebermessen, usw.) durchgeführt wer- den. 2 Regelungen bei der Einreise aus Nachbarstaaten 2.1 Grundsätzliche Gültigkeit Einreisende aus Nachbarstaaten haben ein ärztliches Zeugnis über einen NEGATIVEN moleku- larbiologischen Test auf SARS-CoV-2 mitzuführen und vorzuweisen; dieser darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein (siehe dazu Formulare Anhang A-D der Verordnung). Personen, die ein solches Zeugnis nicht vorweisen können ist die Einreise zu verweigern. Hinweis: Derzeit werden Informationen zu/und Testmöglichkeiten für Privatpersonen durch Hausärzte angeboten. 2.2 Abweichungen Davon abweichend ist folgenden Personen die Einreise erlaubt: Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Haupt-, Nebenwohnsitz o- der den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich haben, wenn sich diese zu einer unver- züglich anzutretenden 14-tägigen selbst-überwachten Heimquarantäne verpflichten (siehe auch Formular „Ein- und Durchreise“). Wenn in dieser Zeit einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis durchgeführt wird, kann diese beendet werden. Hinweis: Diese Regelung gilt auch für (Klein)Kinder. Unter gewöhnlichem Aufenthalt versteht man einen Ort, an dem sich eine Person regelmäßig und über eine gewisse Zeitspanne hindurch aufhält, ohne jedoch die Absicht zu haben dort einen bleibenden Aufenthalt zu begründen. Beispiel: ein krankheitsbedingter Aufenthalt in einer Dauerabteilung eines Krankenhauses, Sanatoriums, Altersheimes; Es muss jedoch glaub- haft gemacht werden können, dass an diesem Ort eine 14-tägige Heimquarantäne verbracht werden kann.
Personen auf der Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp (siehe auch Formular „Ein- und Durchreise“). Hinweis: Die Ausreise muss in diesem Fall sichergestellt sein – die Einreisebestimmungen des Ziel-Nachbarlandes sind zu beachten. Personen, die eine unbedingt notwendige medizinische Leistungen benötigen (siehe dazu Formular „Erklärung zur Ein- und Durchreise“), wenn diese die österreichische Staatsbürger- schaft besitzen oder einer österreichischen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung un- terliegen (siehe dazu Formular „Anhang E und F der Verordnung“). Eine entsprechende Bestä- tigung des behandelnden Arztes ist dabei vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig. 4 Hinweis: Die gegenständliche Regelung ist auch bei der Wiedereinreise anzuwenden, wenn entsprechende medizinische Leistungen in Nachbarländern in Anspruch genommen werden müssen. 2.3 Ausnahmen Diese Verordnung findet keine Anwendung: auf den Güterverkehr und gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gew. Personenbeförde- rung), Hinweis: Frachtpapiere/Reparaturauftrag, Gewerbeschein bzw. Lieferauftrag werden als Be- leg anerkannt, um den Zweck der Fahrt „glaubhaft zu machen“. Ebenfalls unter „gewerbli- chem Verkehr“ können Grenzübertritte zur Unterfertigung von Verträgen gewertet werden (zB. Bei Notaren, etc.). Repatriierungsfahrten, Hinweis: Hierfür ist eine entsprechende Meldung durch die politische Vertretung des jeweili- gen Landes (Botschaft, Generalkonsulat), in welches die Repatriierung erfolgen soll, vorab dem Landeseinsatzstab zu übermitteln. unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis (siehe dazu Ta- belle 1 sowie Formular „Einreise nach Salzburg - Eigenerklärung Familie“ im Anhang), Hinweis: Dieser Umstand nach § 4 der Verordnung nicht zu beweisen, sondern lediglich glaub- haft zu machen. Tabelle 1: Beispiele für besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis Umstand Mittel zur „Glaubhaft-Machung“ (zusätzlich zur Ei- generklärung) grenzüberschreitende Lebensgemeinschaften Meldezettel der/des Partnerin/Partners grenzüberschreitender Besuch von nahen Meldezettel der/des zu Besuchenden Verwandten wie Großeltern, Eltern, Enkeln,
Kindern, Geschwistern, Schwager/Schwäge- rin, Tante/Onkel, Cousins/Cousinen Teilnahme an einem Begräbnis in Österreich Parte oder Sterbeurkunde Trauung / Taufen Ladung mit Benennung von Ort und Zeit der Trauung / Taufen Pflege schutzbedürftiger Personen in Öster- ärztliche Bescheinigung der Pflegenotwendigkeit reich durch den Einreisenden Beistand schutzbedürftiger Personen in Ös- ärztliche Bescheinigung des Beistandes schutzbedürf- terreich tiger Personen durch den Einreisenden 5 in zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall (siehe dazu Tabelle 2 sowie Formu- lar „Einreise nach Salzburg - Eigenerklärung Tiere“ im Anhang). Hinweis: Dieser Umstand nach § 4 der Verordnung nicht zu beweisen, sondern lediglich glaub- haft zu machen. Tabelle 2: Beispiele für zwingenden Gründen der Tierversorgung Umstand Mittel zur „Glaubhaft-Machung“ (zusätzlich zur Ei- generklärung) Versorgung von Pferden Einstellvertrag und Bestätigung des Einstellbetriebes, dass das Füttern und/oder Bewegen zwingend durch den Einreisenden erforderlich ist Versorgung von Nutztieren in Österreich Glaubhaftmachung, dass die Versorgung durch den Einreisenden zwingend erforderlich ist – Mustervor- lage LKS „Schlüsselarbeitskraft Daseinsvorsorge“ Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Glaubhaftmachung, dass die Bewirtschaftung von Flächen in Österreich zur Tierversorgung landwirtschaftlichen Flächen in Österreich zur Ver- sorgung von Nutztieren durch den Einreisenden zwin- gend erforderlich ist - Mustervorlage LKS „Schlüssel- arbeitskraft Daseinsvorsorge“ Tierärztliche Versorgung von Tieren in Öster- Vorlage Tierärzteausweis reich Begleitpersonen nach § 3 a der Verordnung (besonders berücksichtigungswürdige Medizinische Gründe), sowie auf den Pendler-Berufsverkehr. Unter den Begriff „Berufs-Pendler“ fallen
berufstätige Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ei- nem Nachbarstaat haben und daher zum Zweck der Erbringung ihrer Arbeits- oder an- derweitigen Dienstleistung in Österreich nicht nur die Grenze ihrer Wohngemeinde, sondern auch die österreichische Binnengrenze regelmäßig überschreiten müssen (all- gemeiner Pendlerbegriff). Zudem gelten auch Personen unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt als Pend- ler, die täglich die österreichische Binnengrenze zum Zwecke des Erreichens der Ar- beitsplätze- oder zur Erbringung einer anderen Dienstleistung überschreiten und nach Erbringung der Leistung wieder an den Ort des gewöhnlich Aufenthalts zurückkehren (Tagespendler). Es sind auch Einzelunternehmer und andere Selbständige mit Sitz in einem Nachbar- 6 staat erfasst, die in Österreich eine (weitere) Betriebsstätte unterhalten, die sie re- gelmäßig aufsuchen, oder regelmäßig Dienstleistungen an in Österreich ansässige Kun- den vor Ort erbringen. § 4 der VO stellt auch nicht darauf ab, dass es sich um eine regelmäßige oder zeitlich unbefristete Tätigkeit handelt. Erfasst können daher z.B. auch Personen sein, die zur Erbringung einer (umfangreichen) Werkleistung im Inland zwar nur während eines ab- gegrenzten Zeitraums, innerhalb desselben aber mehrmals und regelmäßig die Grenze überschreiten müssen. die Binnengrenze muss hierzu nicht täglich oder in kurzen Abständen überschritten werden. Daher sind z.B. auch Personen erfasst, die nach Überschreitung der Grenze nach Österreich über mehrere Tage hinweg im Inland durchgehend ihre Arbeitsleistung erbringen und daher auch hier übernachten (z.B. Altenpfleger, Erntehelfer oder auch Monteure), sofern sie im Zeitverlauf regelmäßig an ihren Wohnort im Nachbarstaat zurückkehren. Beweis- und Bescheinigungsfragen: § 4 der VO regelt nicht, wie die Eigenschaft als Berufspendler gegenüber der Gesundheitsbehörde nachzuweisen oder zu bescheinigen ist. Es wird daher in der Regel ausreichen, die Pendlereigenschaft mit einer entspre- chenden Bestätigung des Dienstgebers oder einer im Nachbarstaat ausgestellten Wohn- sitzbestätigung (oder einem vergleichbaren Dokument) Schüler (siehe dazu Formular „Bescheinigung für Berufspendler“). Auch die Teilnahme an Bewerbungsgesprächen kann, mit einer entsprechenden Bestäti- gung des möglichen zukünftigen Arbeitgebers, unter den Pendler-Berufsverkehr subsum- miert werden. Schüler, welche zum Besucht Ihres Schulstandortes die Grenze übertreten müssen, sind als Pendler zu verstehen. Eltern der Schüler sind, falls ohne deren Begleitung keine an- dere Möglichkeit für die Schüler besteht die Schule zu erreichen, auch unter diesem Be- griff zu subsumieren. Kursteilnehmer in Erwachsenenbildungseinrichtungen sind ebenfalls als „Berufs-Pendler“ zu verstehen (Fahrschulen, WIFI, etc.). die Durchreise durch fremdes Staatsgebiet (zB. Bayern), auf Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert (zB Kor- ridorbus über das kleine Deutsche Eck),
auf Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren. (zB Transit über kleines und großes Deutsches Eck zu touristischen Zwecken – siehe auch Punkt 3) 3 Detail-Regelung „Kleines Deutsches Eck“ und „Großes Deutsches Eck“ Mit der deutschen Bundespolizei wurde folgendes Verfahren bilateral durch die S.LPD vereinbart, dass den Durchgangsverkehr über das kleine Deutsche Eck (Grenzübertrittsstellen Steinpass/Mel- leck – Walserberg Bundesstraße) sowie über das große Deutsche Eck regelt. Diese Vereinbarungen wurden schrittweise angepasst. Nicht von diesen Regelungen erfasst sind die Transitstrecken zwi- schen Bregenz/Lindau und Walserberg/Salzburg bzw. Passau/Stuben. Durch diese Regelung wird 7 die zwischenstopplosen Durchreise durch Deutschland in unten genannten Ausnahmefällen ermög- licht – alle anderen geltenden Regelungen bleiben davon unberührt! Das kleine sowie das große deutsche Eck sind für … den Transitverkehr von versorgungskritischem Personal geöffnet. … dazu zählen: a. Mitarbeiter von Blaulichtorganisationen b. Ärzte, KH- und Pflegepersonal c. Mitarbeiter KI (zB Telefon, Internet, Gas, Wasser, Strom, öffentl. Verkehr) d. Mitarbeiter der Daseinsvorsorge (zB Müllabfuhr, Klärschlammentsorgung). … dabei ist folgendes mitzuführen und vorzuweisen: Formular der S.LPD über die „Bestätigung Schlüsselkraft kritische Infrastruktur und Da- seinsvorsorge“. Die Mitführung einer Pendlerbescheinigung ist in diesen Fällen entbehr- lich. (Formular: https://www.salzburg.gv.at/gesundheit_/Documents/Corona/Formular-kleinesdeutschesEck.pdf) den Transitverkehr von Berufspendlern geöffnet (AUT-DEU-AUT – ohne Halt und lediglich zur direkten Durchreise) … dabei ist folgendes mitzuführen und vorzuweisen: Pendlerbescheinigung (der deutschen Bundespolizei – grün) (Formular: https://www.salzburg.gv.at/gesundheit_/Documents/Corona/pendlerbescheinigung_BRD.pdf) Nachweis über den Meldewohnsitz Bescheinigung des Arbeitgebers über die Beschäftigung, sowie die regelmäßige Arbeits- stätte die Durchreisen mittels der Buslinie 260 als „Korridorbus“ ohne Zwischenstopp geöffnet. (kein Zu- od. Ausstieg in DEU) den Transitverkehr für Selbständige (bereits seit gestern in Kraft) sowie sämtlichen Waren- und Güterverkehr geöffnet. … dabei ist folgendes mitzuführen und vorzuweisen: Pendlerbescheinigung „Einreise über die deutsche Bundesgrenze“ (Formular: https://www.salzburg.gv.at/gesundheit_/Documents/Corona/pendlerbescheinigung_BRD.pdf)
den Transitverkehr zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Behandlungen geöff- net. … dabei ist folgendes mitzuführen und vorzuweisen: Bestätigung über die „unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizini- schen Leistung" (Formular: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40221286/II_87_2020_Anlage_A.pdf) den Transitverkehr für touristische Aufenthalte an einem Zielort in Österreich … dabei ist folgendes mitzuführen und vorzuweisen: Geeignete Buchungsbestätigung, Rechnung od. bei Ferienwohnungen ggf. auch durch Meldebescheinigung 8 Die Durchreise durch das Bundesgebiet der BRD wird zudem seit 21.05.2020 unter analoger Anwendung der „Regelungen zur grenzpolizeilichen Entscheidungspraxis an den Binnengren- zen“ gestattet. Das heißt alle Ausnahmen der VO zur Einreise nach Österreich aus Nachbar- staaten können nun auch als Begründung zur Durchreise durch die BRD über das kleine und große Deutsche Eck angeführt werden (zB familiäre Gründe, Tierversorgung, …). Diese Regelung stützt sich auch auf die definierten Ausnahmen zur Durchreise durch fremdes Staatsgebiet (siehe Punkt 2.3): auf Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert (zB Korridorbus über das kleine Deutsche Eck), auf Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Ös- terreich queren. (zB Transit über kleines und großes Deutsches Eck zu touristischen Zwecken – siehe auch Punkt 3) Die Durchreise hat ohne Zwischenstopp zu erfolgen! Für alle Fälle ist das entsprechende Formular mitzuführen, aus welchem der „Zielort“ hervorgeht. Alle Fahrten müssen ohne Zwischenstopp durchgeführt werden. Diese bilateral vereinbarten Regelungen beschränken sich nicht auf Personen/Betriebe des Bun- deslandes Salzburg! 4 Detail-Regelung an land- und forstwirtschaftlichen Grenzübergangs- stelle Mit der Verordnung der LPD-Salzburg vom 15.05.2020 wurde eine Öffnung der folgenden Grenz- übergangsstelle täglich zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr für Zwecke der Land-, Forst- und Alm- wirtschaft geöffnet: Eggersattel Reiteralm Finsterbachalm Steinernes Meer/Funtensee-Tauern Schwaigermähder Zehnkaseralm Köstlerhörndl Großgmain-Salzburgerstraße/Schloßberg Die geltenden gesundheitsbehördlichen Regelungen für die Einreise aus Nachbarstaaten bleiben davon unberührt.
5 Anhang 5.1 Ärztliches SARS-CoV-2-Zeugnis 9
5.2 Erklärung zur Ein- und Durchreise 10
5.3 Bestätigung über Notwendigkeit einer medizinischen Leistung 11
5.4 Bescheinigung für Berufspendler 12
5.5 Eigenerklärung Einreise – Familie 13
5.6 Eigenerklärung Einreise – Tiere 14
5.7 Bestätigung Schlüsselkraft kritische Infrastruktur und Daseinsvorsorge 15
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