LBO . Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e. V - busplaner

Die Seite wird erstellt Damian Wunderlich
 
WEITER LESEN
LBO . Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e. V - busplaner
LBO . Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e. V.

                    Regelungen für Busreisen in anderen Bundesländern
                                                                                                                       Stand: 09.07.2021

Nachfolgend finden Sie die jeweiligen Regelungen im Detail für Busreisen in den anderen Bundesländern.
Bitte beachten Sie, dass sich die Vorschriften kurzfristig ändern können und für die Nutzung anderer touris-
tischer Dienstleistungen (Beherbergung!) jeweils zusätzliche oder andere Vorschriften gelten können! Bitte
erkundigen Sie sich stets vor Fahrtantritt bei Ihren Touristik-partnern vor Ort nach den aktuellen Regelungen!

1) Baden-Württemberg: Busreisen wieder zulässig
Am 28.6.2021 ist die geänderte Corona-Verordnung in Baden-Württemberg in Kraft getreten, die
u.a. auch Lockerungen bei den touristischen Busreisen vorsieht, abhängig von den Inzidenzstufen.
Für den touristischen Reisebusverkehr gilt (§ 11 Absatz 4):
    • keine Kapazitätsbegrenzung in den Inzidenzstufen 1 (unter 10) und 2 (10 bis 35)
    • maximale Belegung mit bis zu 75 % der regulär zulässigen Fahrgastzahlen in der Inzidenz-
       stufe 3 (35 bis 50)
    • maximale Belegung mit bis zum 50 % der regulär zulässigen Fahrgastzahlen in der Inzi-
       denzstufe 4 (über 50)
Weiterhin gelten für alle Inzidenzstufen:
    • 3-G-Nachweis: Test (nicht älter als 24 Stunden), Impf- oder Genesenennachweises
    • Unter Aufsicht durchgeführte Laien-Selbsttests sind ebenfalls zugelassen. Schüler können
       einen von der Schule bescheinigten Test vorlegen (max. 60 Stunden alt).

                          LBO . Georg-Brauchle-Ring 91 . 80992 München . Telefon: (089) 12 11 50 3 . Telefax: (089) 12 11 50 50
                                               Internet: www.lbo-online.de . E-Mail: mail@lbo-online.de
                                                                         DIE
LBO-Merkblatt “Busregelungen Bundesländer"                                                                           Stand: 09.07.2021

     •   Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre
     •   Dokumentationspflicht der Kundendaten
     •   Hygienekonzept erforderlich
Weitere Infos:
 Corona-Verordnung BaWü gültig ab 28.6.2021
 Überblick über Neuregelungen

2) Berlin: Busreisen wieder zulässig
Reisebusverkehr ist nach der aktuellen CoronaVO gültig bis 1. Juli 2021 unter folgenden Bedin-
gungen zulässig (§ 17):
−    Vorherige Terminbuchung mit fest begrenztem Zeitraum
−    Nachweispflicht gemäß der „GGG“
−    Maskenpflicht (Empfehlung, da Verordnungstext nicht eindeutig)
−    Dokumentationspflicht (Empfehlung, da Verordnungstext nicht eindeutig)
•    Kontaktbeschränkungen: Draußen besteht eine Kontaktbeschränkung auf 10 Personen mit
     max. 5 Haushalten. In geschlossenen Räumen gilt eine max. Beschränkung auf 6 Personen
     aus 3 Haushalten. Für nachweislich Geimpfte und Genesene entfallen die Beschränkungen.
•    Innengastronomie ist unter Hygieneauflagen (Personenbegrenzungen, Nachweis- und Reser-
     vierungspflicht, Mindestabstand) genehmigt. In Außengastronomie entfällt die Testpflicht.
•    Beherbergungsbetriebe dürfen ab 11. Juni 2021 unter Vorgaben des Hygienerahmenkonzepts
     für touristische Zwecke öffnen.
•    Maskenpflicht bleibt in öffentlichen wie geschlossenen Räumen weiterhin bestehen
Weitere Infos:
 Corona-VO: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/

3) Bremen: Busreisen wieder erlaubt – Einschränkung nur bei Stadtrundfahrten
Bremen hat in seiner aktuellen Corona-Verordnung, die am 21. Mai 2021 in Kraft getreten ist, das
„Verbot touristischer Busreisen“gestrichen. Es wird jedoch unterschieden, zwischen Busfahrten,
die in erster Linie dem Transport dienen (etwa von Bremen in die Stadt X), und solchen, die der
Vergnügung innerhalb der Stadt Bremen dienen, etwa bei Stadtrundfahrten, die nur mit offenen
Fahrzeugen stattfinden dürfen. Zur Auslegung der Verordnung hat der Senator für Inneres nun
folgendes klargestellt:
➔ Bei Busfahrten, die in erster Linie dem Transport dienen (auch zu touristischen Zwecken) be-
  steht kein Unterschied zu anderen Transportmitteln, wie etwa der Bahn. Diese Fahrten sind
  nicht auf offene Fahrzeuge beschränkt. Es bestehen auch keine Kapazitätsbeschränkungen
  und keine Testpflicht.
➔ Bei Stadtführungen per Bus handelt es sich nach der Einordnung des Gesundheitsressorts
  aber um Unterhaltungsveranstaltungen. Die Stadtrundfahrten sind daher nur in der offenen
  Variante (Cabrio-Busse) gestattet.
Nach § 3 der Corona-Verordnung muss generell in öffentlichen Verkehrsmitteln ein Mund-Nasen-
Schutz getragen werden:
−    Personen ab 16 Jahren erfüllen die Pflicht durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske der
     Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus (medizinische Ge-
     sichtsmaske); Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.
−    Personen bis zu einem Alter von 15 Jahren können auch eine Alltagsmaske tragen.
−    Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Maskenpflicht komplett
     befreit.

                        LBO . Georg-Brauchle-Ring 91 . 80992 München . Telefon: (089) 12 11 50 3 . Telefax: (089) 12 11 50 50
                                             Internet: www.lbo-online.de . E-Mail: mail@lbo-online.de

                                                          Seite 2
LBO-Merkblatt “Busregelungen Bundesländer"                                                                          Stand: 09.07.2021

Weitere Infos:
 Sechsundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-
  CoV-2 (Sechsundzwanzigste Coronaverordnung)
 https://www.bremen.de/corona

4) Brandenburg: Touristische Busreisen seit 3. Juni 2021 wieder möglich
Seit 3.6. sind Busreisen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die aktuellen Regelungen
für Reisebusreisen finden sich in § 14 der Verordnung:
Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristi-
schen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeig-
nete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
2. die ausschließliche Beförderung von Fahrgästen, die vor Fahrtbeginn einen auf sie ausge-
stellten Testnachweis vorlegen,
3. das Erfassen von Personendaten aller Fahrgäste nach § 4 zur Kontaktnachverfolgung,
4. den Aufenthalt der Fahrgäste während der Fahrt auf festen Sitzplätzen,
5. in den Innenbereichen der Fahrzeuge das verpflichtende Tragen einer medizinischen Mas-
ke durch alle Personen; dies gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt sowie bei der
Nutzung gastronomischer Angebote,
6. in den Innenbereichen der Fahrzeuge einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch
Frischluft
Weitere Infos:
 https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=9194

5) Hamburg: Busreisen seit 1. Juni wieder erlaubt - Klarstellung zur Höchstbelegung
Busreisen sind nach der CoroaVo gültig bis 15. Juni 2021 ab 1. Juni wieder erlaubt (§ 17). Zur Be-
legung wurde klargestellt:
➔ Für touristische Stadtrundfahrten ist eine Fahrgastkapazitätsbeschränkung von 60 %
  vorgeschrieben, also für solche Fahrten, die zum Zweck des Sightseeings in Hamburg starten
  und enden (ganz gleich, ob sie im Liniendienst oder als Gelegenheitsverkehr betrieben werde).
  Bei Hafen- und Stadtrundfahrten wurde am 22.6.2021 die Testpflicht aufgehoben und die
  FFP2-Maskenpflicht ersetzt durch eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
➔ Für Omnibusfahrten im ländergrenzüberschreitenden Reisebusverkehr, also für Fahrten,
  die der Personenbeförderung dienen (ganz gleich, ob sie im Liniendienst oder als Gelegen-
  heitsverkehr angeboten werden), enthält der einschlägige § 12 der hamburgischen SARS-CoV-
  2-EindämmungsVO keinerlei Fahrgastkapazitätsbeschränkung. Das bedeutet, dass Sie auch
  mit einem vollen Bus aus Bayern nach Hamburg einreisen dürfen.
Ansonsten gelten die folgenden Auflagen:
−    Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h oder Impfnachweis nach § 2
−    Absatz 5 oder Genesenennachweis nach § 2 Absatz 6
−    Die Gültigkeit von Schnelltests wurde ab 4. Juni 2021 auf 24 Stunden erweitert.
−    Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske) nach § 12 (Linien- und Gelegen-
     heitsverkehr) bzw. nach § 17 (Stadtrundfahrten)
−    Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5
−    Es ist ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen
−    Die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach § 7 zu erfassen
Nähere Infos:

                       LBO . Georg-Brauchle-Ring 91 . 80992 München . Telefon: (089) 12 11 50 3 . Telefax: (089) 12 11 50 50
                                            Internet: www.lbo-online.de . E-Mail: mail@lbo-online.de

                                                         Seite 3
LBO-Merkblatt “Busregelungen Bundesländer"                                                                              Stand: 09.07.2021

  CoV-2-EindämmungsVO Hamburg vom 17.06.2021 gültig bis 25.06.2021:
  https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/15190816/2021-06-17-rechtsverordnung/
 Übersicht der Maskenpflicht in Hamburg:
  https://www.hamburg.de/coronavirus/aktuelles/15191216/uebersicht-maskenpflicht/
 Übersicht über Testpflichten in Hamburg
  https://www.hamburg.de/coronavirus/aktuelles/15191224/uebersicht-maskenpflicht/

6) Hessen: Busreisen bei Inzidenz < 100 seit 17. Mai zulässig
Seit dem 17. Mai gelten neue Corona-Regelungen. Es wurden Öffnungsschritte u.a. für Hotellerie,
Gaststätten und Tourismus vereinbart. Auch touristische Busreise- und Bahnverkehr sowie die
Ausflugsschifffahrt sind wieder zulässig, sofern nur Fahrgäste mit Negativnachweis (Geimpfte,
Genesene, Getestete) eingelassen werden.
Die neuen Maßnahmen greifen in einer ersten Stufe nur in den Landkreisen oder kreisfreien Städ-
ten, die nicht mehr unter die Beschränkungen der Bundesnotbremse fallen (also die 7-Tages-
Inzidenz unter 100 liegt). Eine zweite Stufe sieht weitere Lockerungen vor, falls die Inzidenz weite-
re 14 aufeinanderfolgende Tage unter 100 oder sobald sie fünf aufeinanderfolgende Tage lang
unter 50 liegt. In Stufe 2 zwei können dann auch Personen ohne Negativnachweis befördert
werden.
In beiden Stufen gilt grundsätzlich die Pflicht, medizinische Masken (OP-Masken, Schutzmasken
FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar, ohne Ausatemventil) als Mund-Nasen-Bedeckung zu ver-
wenden. Diese M-N-B-Pflicht besteht nicht für das Personal, soweit kein Kontakt zu anderen Per-
sonen besteht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen (Trennvorrichtungen) getroffen wer-
den.
Hinweis: In Hessen wird ab 25. Juni 2021 die Maskenpflicht für Busreisende am Sitzplatz auf-
gehoben, sofern alle Fahrgäste einen „GGG“-Nachweis vorlegen können. Alternativ darf unter der
Inzidenz von 50 auf den Nachweis verzichtet werden, wenn alle Fahrgäste an Bord eine Maske
tragen.
Nähere Infos:
 Coronavirus-Schutzverordnung Hessen

7) Mecklenburg-Vorpommern: Busreisen ab 4. Juni wieder zulässig
Der Reisebustourismus nach Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 4. Juni 2021 mit einem ta-
gesaktuellen, negativen Corona-Testergebnis (Schnell- oder Selbsttest, maximal 24 Stunden alt)
wieder möglich.
Die Öffnungen gelten für Geimpfte, Genesene und Getestete. Wer in Mecklenburg-Vorpommern
Urlaub machen will, muss bei der Anreise einen negativen Corona-Test vorlegen, der dann alle
drei Tage aktualisiert werden muss. Dafür soll es ausreichend Testzentren geben. Die Tests sind
als Schnelltests kostenfrei, getestet werden müssen auch Kinder ab sechs Jahren.
Nähere Informationen:
 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (siehe Anlage 15, Seite 61 ff.)
 Teststrategie Öffnung Tourismus in MV (siehe S. 6)

8) Niedersachsen: Busreisen bei Inzidenz unter 100 wieder zulässig
Die aktualisierte Niedersächsische Corona-Verordnung ist seit 19.06.2021 in Kraft und tritt mit Ab-
lauf des 16. Juli 2021 außer Kraft. Die Regelungen zu touristischen Busreisen stehen in § 7d. Da-
nach dürfen touristische Busreisen nun unter folgenden Auflagen wieder stattfinden.
Maßgeblicher Inzidenzwert unter 100 und oberhalb von 10

                        LBO . Georg-Brauchle-Ring 91 . 80992 München . Telefon: (089) 12 11 50 3 . Telefax: (089) 12 11 50 50
                                             Internet: www.lbo-online.de . E-Mail: mail@lbo-online.de

                                                          Seite 4
LBO-Merkblatt “Busregelungen Bundesländer"                                                                           Stand: 09.07.2021

‒    Touristische Busreisen sind gemäß § 7d zulässig
‒    Ausschließlich getestete, genesene oder geimpfte Fahrgäste sind zu befördern
‒    Tragen einer medizinischen Maske gem. § 3 Abs. 3 Nr. 10
‒    Hygienekonzept nach § 4 der Verordnung
‒    Keine Kapazitätsbeschränkung, Empfehlung Abstand
Maßgeblicher Inzidenzwert bis 10
‒ Touristische Busreisen sind gemäß § 1e zulässig
‒ Hygienekonzept nach § 4 der Verordnung mit der Wahlmöglichkeit:
  ➔ kein Abstand: Tragen einer medizinischen Maske, auch während der Fahrt
  ➔ mit Abstand: Tragen einer medizinischen Maske, nur solange nicht der Sitzplatz einge-
     nommen wurde
Hinweis: Nach § 7d Abs. 5 können bei touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland
starten, die Vorschriften des Start-Bundeslandes angewendet werden.
Nähere Informationen:
 Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 19.06.2021
   https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

9) Nordrhein-Westfalen: Busreisen seit 28. Mai wieder erlaubt - zu verschiedenen Auflagen
Die neue CoronaSchVO in Nordrhein-Westfalen gilt ab 28. Mai 2021 und unterscheidet drei Inzi-
denzstufen:
Inzidenzstufe 1: 0 bis 35
Inzidenzstufe 2: über 35 bis 50
Inzidenzstufe 3: über 50 bis 100
Touristische Busreisen sind bei allen drei Inzidenzstufen bis 100 erlaubt. (Bei einer Inzidenz über
100 gilt das Busreiseverbot der „Bundesnotbremse“ gemäß § 28 b Infektionsschutzgesetz). Es gilt:

➔ Bei Inzidenzstufe 3 und 2 (stabile Inzidenz über 35 bis unter 100):
     Drei Varianten der Beförderung sind möglich (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO):
a) Beförderung mit Masken:
   ▪ Volle Besetzung
   ▪ Alle Fahrgäste tragen Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 o.ä.)
   ▪ Das Fahrpersonal muss während des Lenkens keine Maske tragen.
   ▪ Noch nicht immunisierte Fahrgäste müssen einen max. 48 Stunden alten Negativtestnach-
      weis vor Reiseantritt vorlegen.
b) Beförderung ohne Masken:
   ▪ Volle Besetzung
   ▪ Fahrgäste sind vollständig geimpft (letzte Impfdosis muss 14 Tage zurückliegen) oder
   ▪ Fahrgäse haben Nachweis über positiven PCR-Test (mindestens 28 Tage und höchstens 6
      Monate alt).
c) Beförderung ohne Masken
   ▪ Besetzung des Busses bis 60% der regulären Kapazität
   ▪ noch nicht immunisierte Fahrgäste müssen einen max. 48 Stunden alten Negativtestnach-
      weis vor Reiseantritt vorlegen.
   ▪  Nicht immunisierte Personen müssen von Personen aus einem fremden Hausstand durch
      einen freien Sitz (seitlich) bzw. eine freie Sitzbank (vorsien/hinten) getrennt sein. Die
      „freien“ Sitze dürfen aber durch immunisierte Personen aus dem Hausstand der nicht im-
      munisierten Person besetzt werden;
   ▪ Sitzplätze dürfen nicht während der Fahrt gewechselt werden.
   ▪ Sitzplätze, die gemäß Besetzungsplan nicht genutzt werden dürfen, sind durch sofort ins
      Auge fallende Markierungen oder Sperren zu kennzeichnen.

                        LBO . Georg-Brauchle-Ring 91 . 80992 München . Telefon: (089) 12 11 50 3 . Telefax: (089) 12 11 50 50
                                             Internet: www.lbo-online.de . E-Mail: mail@lbo-online.de

                                                          Seite 5
LBO-Merkblatt “Busregelungen Bundesländer"                                                                             Stand: 09.07.2021

➔ Bei Inzidenzstufe 1 (stabile Inzidenz über 10 bis 35) (§ 20 Abs. 4 Nr. 2).
−    Alle Fahrgäste müssen über einen Negativtestnachweis verfügen.
−    Beförderungsvarianten a) und c) aus Inzidenzstufen 3 und 2 gelten analog.
−    Zusätzlich gilt Beförderungsvariante d): Der Bus kann voll besetzt werden (keine Kapazitätsbe-
     grenzung und Mindestabstand), wenn „alle Gäste aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt
     der Inzidenzstufe 1 kommen“ und eine medizinische Maske tragen (§ 20 Abs. 4 Nr. 2
     CoronaSchVO). Die Fahrgäste müssen vor Reiseantritt nachweislich geimpft, genesen oder
     negativ getestet sind

➔ Inzidenzstufe 0 (stabile Inzidenz 0 bis 10)

−     Für touristische Mietomnibusverkehre, die in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe
      0 ihren Ausgangspunkt haben, entfallen die Beschränkungen der Inzidenzstufen 3 bis 1 (Mas-
      kenpflicht, Pflicht zur Vorlage eines Negativtestnachweises, Kapazitäts- und Besetzungsrest-
      riktionen) vollständig.
      Ausnahme: Die Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises (oder eines Genese-
      nen-/Immunisierungsnachweises) entfällt für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kreis
      oder einer anderen kreisfreien Stadt nur dann, wenn dort am Tag des Reiseantritts die 7-
      Tage-Inzidenz nachweislich bei höchstens 10 lag.

−     Für Tagesausflüge und Pauschalreisen gilt die Besonderheit, dass es auf die Inzidenzstufe
      des Landes ankommt, da diese Angebote regelmäßig die Kreis- und Stadtgrenzen überschrei-
      ten. Das bedeutet, dass für Tagesausflüge und Pauschalreisen die Beschränkungen der Inzi-
      denzstufen 3 bis 1 (Maskenpflicht, Pflicht zur Vorlage eines Negativtestnachweises, Genese-
      nen- oder Immunisierungsnachweises (siehe FAQ), Kapazitäts- / Besetzungsrestriktionen)
      dann entfallen, wenn sich das Land NRW in der Inzidenzstufe 0 befindet.

Weitere Informationen:
 CoronaSchVO gültig ab 9.7.2021: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-07-
     07_coronaschvo_ab_09.07.2021_lesefassung_mit_markierungen_0.pdf

10) Rheinland-Pfalz: Busreisen ab 18. Juni wieder zulässig!
Der Reisebusverkehr ist ab 18. Juni 2021 wieder mit Vollauslastung zulässig. Es gelten folgende
Auflagen (§ 9 Abs.3):
‒    Maskenpflicht nach § 1 Abs.3 Satz 4 (medizinische Gesichtsmaske oder KN95/N95 oder FFP2
     oder vergleichbarer Standard)
‒    Kontakterfassung nach § 1 Abs.8 Satz 1,3
‒    Testpflicht nach § 1 Abs. 9; bei mehrtägigen Reisen ist alle 72 Stunden, gerechnet ab Vornah-
     me der jeweils letzten Testung eine erneute Testung vorzunehmen. Vollständig geimpfte und
     genesene Personen sind von der Testpflicht befreit.
Weitere Infos:
 24. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

11) Saarland: Busreisen seit 31. Mai bei Inzidenz unter 100 erlaubt
Im Saarland sind Busreisen ab dem 31. Mai bei einer Inzidenz unter 100 wieder erlaubt. Nach § 7
der Verordnung gilt jedoch eine Testpflicht:
“Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist
unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a der
Teilnehmenden gestattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben die Teilnehmenden alle
48 Stunden den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a zu führen”

                          LBO . Georg-Brauchle-Ring 91 . 80992 München . Telefon: (089) 12 11 50 3 . Telefax: (089) 12 11 50 50
                                               Internet: www.lbo-online.de . E-Mail: mail@lbo-online.de

                                                            Seite 6
LBO-Merkblatt “Busregelungen Bundesländer"                                                                            Stand: 09.07.2021

12) Sachsen: Busreisen sind bei Inzidenz unter 100 wieder zulässig
Touristische Busreisen sind unter folgenden Bedingungen wieder zulässig:
−    Regionale Inzidenz liegt unterhalb der Bundesnotbremse (< 100)
−    Maskenpflicht
−    Nachweispflicht „GGG“ (Corona-Test max. 24 Stunden alt)
−    Dokumentationspflicht der Kundendaten
−    Bei Inzidenz unter 35 kann die Testpflicht entfallen, sobald der Mindestabstand im Bus einge-
     halten wird
Weitere Infos:
 Aktuelle CoronaVO ab 1. Juli 2021:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-06-22.pdf

13) Sachsen-Anhalt
Reisebusverkehr ist bei einer Inzidenz von unter 35 unter folgenden Bedingungen genehmigt:
−    Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar)
−    Vor Reiseantritt und währenddessen Testpflicht alle 48 Stunden für alle Reisende
−    Dokumentationspflicht
−    Feste Sitzplätze
‒    Beherbergung zulässig bei Einhaltung von Hygienekonzepten (Reinigungskonzept, Lüftung,
     Abstand, Maskenpflicht etc.), Nachweispflicht für „GGG“ (Testpflicht alle 48h während Aufent-
     halt), Dokumentationspflicht;
‒    Gastronomie zulässig unter Einhaltung von Hygienekonzepten (Reinigungskonzepte, Lüftung,
     Abstand, Maskenpflicht etc.), Nachweispflicht für „GGG“, Dokumentationspflicht;
‒    Kultur- und Freizeiteinrichtung unter Einhaltung von Hygienekonzepten (Reinigungskonzepte,
     Lüftung, Abstand, Maskenpflicht etc.), Nachweispflicht für „GGG“, Dokumentationspflicht)

Weitere Infos:
 CoronaVo gültig bis 29. Juni 2021

14) Schleswig-Holstein: Busreisen seit 31. Mai bei Inzidenz unter 100 erlaubt
Touristische Busreisen sind seit 31. Mai 2021 ab einer Inzidenz unter 100 unter folgenden Aufla-
gen zulässig:
−    Testpflicht (wird ab 28. Juni aufgehoben)
−    Maskenpflicht
−    Qualifiziertes Hygienekonzept
−    Dokumentationspflicht der Kontaktdaten
−    Transitverkehr von Bestimmungen ausgenommen
Weitere Infos:
 CoronaVO (siehe § 18 Absatz 2)

15) Thüringen: Busreisen seit 2.6.2021 wieder zulässig
Busreisen sind wieder zulässig. Es gibt keine Einschränkung bei der Besetzung der Busse, keinen
Mindestabstand. Es darf bewirtet werden. Masken müssen getragen werden. Kinder ab 6 bis 15
Jahre benötigen nur eine einfache Maske.
◼ maßgeblicher Inzidenzwert liegt unter 100
− nur tagestouristische Angebote
− ausschließlich getestete, genesene oder geimpfte Fahrgäste (§ 10, 10a)

                         LBO . Georg-Brauchle-Ring 91 . 80992 München . Telefon: (089) 12 11 50 3 . Telefax: (089) 12 11 50 50
                                              Internet: www.lbo-online.de . E-Mail: mail@lbo-online.de

                                                           Seite 7
LBO-Merkblatt “Busregelungen Bundesländer"                                                                           Stand: 09.07.2021

−    Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich
−    Maskenpflicht (OP oder FFP2)
−    Busse dürfen voll belegt werden
◼    maßgeblicher Inzidenzwert liegt unter 50
−    auch mehrtägige touristische Busreiseangebote sind zulässig
−    ausschließlich getestete, genesene oder geimpfte Fahrgäste (§ 10, 10a)
−    Kontaktpersonennachverfolgung erforderlich
−    Maskenpflicht (OP oder FFP2)
−    Busse dürfen voll belegt werden
Liegt der Inzidenzwert unter 35, dann entfällt die Testpflicht und Kontaktdatenverfolgung. Die
Maskenpflicht bleibt bestehen.
Nähere Informationen:
 Öffnungsschritte
 Thüringer Corona Verordnung

                    Alle Angaben nach bestem Wissen – jedoch ohne Gewähr!

                        LBO . Georg-Brauchle-Ring 91 . 80992 München . Telefon: (089) 12 11 50 3 . Telefax: (089) 12 11 50 50
                                             Internet: www.lbo-online.de . E-Mail: mail@lbo-online.de

                                                          Seite 8
Sie können auch lesen