Der Weg aus der Krise!? - Was sind die zukunftsweisenden Instrumente aus der Corona -Krise aus HR-Sicht? - Fortsetzung der Kurzarbeit ...
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Der Weg aus der Krise!? – Was sind die zukunftsweisenden Instrumente aus der Corona -Krise aus HR-Sicht? – Fortsetzung der Kurzarbeit, Personalabbau oder Kürzung von Sonderleistungen? Wie lassen sich diese Maßnahmen effizient und kurzfristig umsetzen? Praxisforum Total Rewards Webkonferenz 24. Juni 2021 Markus Künzel Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
AGENDA Aktuelle Situation des Unternehmens – Handlungsalternativen und Handlungsnotwendigkeiten Ausgewählte Aspekte der Kurzarbeit Absenkung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag Absenkung der Arbeitsbedingungen - Betriebliches Bündnis Kurzarbeit und Kündigung Betriebsänderung während Kurzarbeit Restrukturierung / Personalabbau Sozialplan Freiwilligen- / Anspracheprogramme – „Rentennahe“ Arbeitnehmer 2
Aktuelle Situation des Unternehmens - Handlungsalternativen und Handlungsnotwendigkeiten Restrukturierung Dauerhafter Entfall von Beschäftigungsmöglichkeiten / Arbeitsplatz- abbau / Insolvenz / Reduzierung Vergütung usw. 17.03.2020 30.06.2021 31.12.2021 April 2021 Kurzarbeit Einführung Kurzarbeit Schrittweise Verlängerung der Prognosezeitraum Öffnung / Ende geplanten Kurzarbeit wöchentliche Wiederaufnahme Bezugszeitraum Anpassung, KUG vorübergehend reduzierte Beschäftigungs- „Ramp-up-Phase“ möglichkeit schrittweise Rückkehr zur Vollarbeit Normaler Betriebsablauf Weiterer wie vor Kurzarbeit Einbruch? 3
Ausgewählte Aspekte der Kurzarbeit • Dauer der Kurzarbeit bis zu 24 Monaten, längstens aber bis zum 31.12.2021 • Regelungen in einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit / Arbeitsvertrag − Einseitige Beendigung der Kurzarbeit durch AG? − Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen? − Höhe der Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld • Initiativrecht BR zum Abschluss BV Kurzarbeit − Erzwingbarkeit in Einigungsstelle 4
Nach der Kurzarbeit – Alternative Instrumente zur Kostenreduzierung Überblick o Fluktuation: Keine Nachbesetzung bei Ausscheiden (z.B. Eigenkündigung, befristet Beschäftigte) o Leiharbeit: Freie Arbeitsplätze durch Leiharbeitnehmer besetzen o Flexible Arbeitszeitmodelle: Kurzzeit-, Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten o Reduzierung der Vergütung, Gehaltsverzicht, Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen o Betriebsferien: Schließung des Betriebs - ganz oder teilweise - für mehrere Wochen o Personalabbau ohne Betriebsänderung: Aufhebungsverträge, betriebsbedingte Kündigungen in Einzelfällen o Personalabbau mit Betriebsänderung: Interessenausgleich/ Sozialplan • Ansprache-Freiwilligenprogramme o Absenkung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag o Betriebliches Bündnis für Arbeit: Befristete Absenkung der Arbeitsbedingungen gegen Standort- oder Beschäftigungssicherung 5
Absenkung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag Haustarifvertrag / Sanierungstarifvertrag / Zukunftssicherungsvertrag Tarifvertrag in Form eines Haustarifvertrag, der Begriff „Zukunfts- Haustarifvertrages oder dauerhaft bisheriges sicherungstarifvertrag“: unternehmensbezogenen Tarifsystem ablösen ggf. zusätzlich Verbandstarifvertrages soll: ▪ Reduktion der tariflichen ▪ Investitionszusagen Vergütung ▪ Vorteil dauerhafte ▪ Standortgarantien ▪ In der Regel Gegenleistung: Abkoppelung vom bisherigen Tarifsystem, ▪ Mindestanzahl Ausschluss betriebsbedingter Arbeitnehmer (Beendigungs-)Kündigungen „maßgeschneiderter Anzug“ ▪ Ausgliederungsverbote ▪ Nachteil: In der Regel Rückkehr zum Tarifniveau ▪ Nachteil: Einvernehmen ▪ Leiharbeit nach Auslaufen des der Gewerkschaft ▪ Insourcing Sanierungstarifvertrages erforderlich ▪ Ermittlung von Ver- ▪ Nachteil: Einvernehmen der besserungspotentialen Gewerkschaft erforderlich im betrieblichen Ablauf 6
Absenkung der Arbeitsbedingungen - Betriebliches Bündnis ▪ Typische Leistungen der Arbeitnehmer: − Abänderung oder Beendigung von Arbeitsbedingungen, die wirksam auf Basis von Regelungen mit dem Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat geregelt wurden − Verzicht auf Vergütungsbestandteile wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld − Arbeitszeiterhöhungen ohne Vergütungsausgleich − Verzicht auf Urlaub − Aussetzung von Vergütungserhöhungen ▪ Typische Gegenleistungen der Arbeitgeber: − Ausschluss betriebsbedingter (Beendigungs-)Kündigungen − Besserungsschein bei Erreichen bestimmter unternehmerischer Kennzahlen − Ggf. Nachzahlung eingesparter Vergütungselemente, wenn doch Ausscheiden innerhalb des Geltungszeitraums notwendig („kein doppeltes Leid“) − Standortgarantien 7
Verhältnis zwischen Kurzarbeit und Kündigung Exklusivitätsverhältnis Grundsatz: Nach BAG besteht Exklusivitätsverhältnis zwischen Kurzarbeit und dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen Kurzarbeit Betriebsbedingte Kündigungen Bei Kurzarbeit soll lediglich vorübergehender Arbeitsmangel Voraussetzung: dauerhaft gesunkener Bedarf an Arbeitskräften überbrückt werden Über Umstände der Kurzarbeit hinausgehende Gründe erforderlich Ziel ist die Beschäftigungssicherung Ultima-Ratio-Prinzip Vorübergehend = mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbar, dass in absehbarer Zeit und unter Dauerhaft = es gibt keine feste Dauer, ab der ein unwesentlicher Überschreitung der Maximal- Arbeitsausfall als dauerhaft eingeordnet werden könnte bezugsfristen des KUG mit einer Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen ist Prognoseentscheidung des Arbeitgebers zum Maximalbezugsdauer 21 Monate (bis Zeitpunkt des Kündigungszuganges 31.12.2020) 8
Verhältnis zwischen Kurzarbeit und Kündigung Denkbare Szenarien Konsequenz: Im Zeitraum des Arbeitsausfalls sind beide arbeitsrechtlichen Instrumente denkbar Kurzarbeit Betriebsbedingte Kündigungen Einführung Kurzarbeit Betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit Einführung Kurzarbeit und Beendigung Betriebsbedingte Kündigung nach Kurzarbeit Keine Kurzarbeit Betriebsbedingte Kündigung ohne Kurzarbeit Ungleichmäßige Kurzarbeit Betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit 9
Kündigung während Kurzarbeit AUSWIRKUNGEN AUF KURZARBEITERGELD (KUG) Gewährung von KUG entfällt für Arbeitnehmer, die gem. den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit bei Übergabe eine Kündigung erhalten haben des Schreibens bereits mit dem darauffolgenden Tag, bei Zusendung drei Tage nach Absendung des Kündigungsschreibens nach Abschluss eines Interessen- ausgleichs endgültig auf einer Namensliste stehen Bei Kündigungsschutzklage und Weiterarbeit bezugsberechtigt bis Ablauf Kündigungsfrist, da Möglichkeit gegeben, dass Arbeitsplatz erhalten bleibt → auch im Fall von Klageabweisung im Nachhinein! 10
Betriebsänderung während Kurzarbeit • Verhandlungen von Interessenausgleich und Sozialplan • BV Kurzarbeit erlaubt Kündigungen, aber BR verweigert dennoch Kurzarbeit oder deren Umfang • Personalabbau oder Betriebsschließung − Arbeitsanweisungen der Bundesagentur Seite 19: „(4) Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung, o einen Betrieb oder bestimmte Betriebsteile stillzulegen oder o eine Betriebsänderung in Form eines erheblichen Personalabbaus (§ 17 KSchG) durchzuführen, entfällt die Grundlage für die Gewährung des KUG, sobald konkrete Umsetzungsschritte wie z.B. Ausspruch von Kündigungen, Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen mit endgültigen Namenslisten erfolgen.“ Ankündigung von Personalabbau führt idR zur Beendigung von Kosteneinsparungen durch Kurzarbeit. 11
Beispiel Zeitplan Restrukturierung Ende insbes. 6- 12 Wochen längste Kündigungsfrist 10 Wochen 2 Wochen abhängig vom Beginn der Freiverhandlungen Deadline ist zwingend zu halten Eintritt Transfergesellschaft max. 12 Monate Beginn Übergang ins EST- Beginn EST-Verfahren Ende EST-Verfahren Ausspruch Beginn Freiver- Verfahren oder Kündigungen wirtschaftliche handlungen Einsetzungs-antrag Entlastung Freiverhandlungen mit Einsetzungsverfahren Einigungsstellen- „Vorbereitung“ Längste Betriebsrat Arbeitsgericht verfahren (EST) Kündigungen, insbes. Kündigungsfrist § 100 ArbGG - BR-Anhörungen → Verhandlungs- erste Instanz parallel: - Erstattung vereinbarung ? zweite Instanz Konsultationsverfahren Massenentlassungs- Vergleich anzeige 12
Sozialplan - Bezug von Arbeitslosengeld (Differenz zu Nettoentgelt) Auszu- - Verringertes Gehalt bei Anschlussbeschäftigung gleichende Nachteile - Rentennachteile wegen verringerter Einzahlung der Arbeit- nehmer - Schlechtere Chancen für ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Sozialplan- volumen - Höchstgrenze Sozialplandotierung = Höhe aller mit der Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den des Arbeitgebers Keine Einigung vorhandenen oder beschaffbaren liquiden Mitteln als Grenze → Spruch der Einigungsstelle - Abzustellen ist auf den die Reorganisation durchführenden Arbeitgeber, ggf. sog. Durchgriff im Konzern 13
Ansprache- / Freiwilligenprogramme Freiwilligenprogamm = Planmäßiger Personalabbau im Abgrenzung zu: Wege einvernehmlicher Arbeitsvertragsbeendigungen, denen Planmäßiger einseitiger die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund vom Arbeitgeber Personalabbau geschaffener Anreize zustimmen, ohne dass zuvor (Kündigungen und ggf. Kündigungen ausgesprochen wurden. Abwicklungsvereinbarungen) Wann ist u.a. ein In Unternehmen, die aufgrund tariflicher/betriebsverfassungsrechtlicher Ansprache-/ Regelungen keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen Freiwilligen- können. programm sinnvoll? Unternehmen, die aufgrund unternehmenspolitischer Gründe keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen wollen (z. B. wegen Öffentlichkeit, Verhältnis zu Betriebsräten oder Gewerkschaften, Betriebsklima) 14
Ansprache-/ Freiwilligenprogramme Wichtigste Inhalte ➢ Verfahrensregeln zur Ansprache des Arbeitgebers bzw. der Mitarbeiter durch das Unternehmen. ➢ „Doppelter Freiwilligkeitsvorbehalt“. ➢ Inkrafttreten und Laufzeit. ➢ Obergrenze der abzubauenden MA-Kapazitäten festlegen. ➢ Zeitlicher Verfahrensablauf im Hinblick auf Verhandlungen über Interessenausgleich, Sozialplan, Einigungsstelle etc., wenn nach Freiwilligenprogramm abzubauende MA-Kapazitäten nicht erreicht werden sollten. ➢ Konditionen des Freiwilligenprogramms (z. B. Abfindungsformel (möglichst Deckelung), Sockelbetrag, Sprinterprämie, Outplacementregelungen etc.). 15
„Rentennahe“ Arbeitnehmer Annahme: Geboren 1961, 35 / 45 Beitragsjahre 60 61 63 64,6 Monate 66,6 Monate Alter 80 Eintritt Bezug Altersrente Altersrente Regel- für Lebenserwartung TG Alg I für alters- langjährig besonders rente Versicherte / langjährig für Schwer- Versicherte behinderte (BAG v. 28.07.2020, 1 AZR 590/18) 16
Ansprache-/ Freiwilligenprogramme Wichtigste Inhalte ➢ Ggf. Ausgleich für mögliche Sperrzeit bei Arbeitslosengeldbezug. ➢ Ggf. Ausgleich möglicher Rentennachteile. ➢ Ggf. Berechnungsbeispiele für Abfindungen. ➢ Möglichst Regelung, wonach im Falle eines ggf. nachfolgenden Sozialplans die Sozialplanabfindung um x % niedriger ist. ➢ Verrechnung Abfindung nach Aufhebungsvertrag mit etwaigen zukünftigen kollektivrechtlichen Ansprüchen (Sozialplan, Tarifsozialplan). ➢ Bestätigung, dass Betriebsratskonsultation nach § 17 KSchG ordnungsgemäß und vollständig stattgefunden hat 17
Ansprache- / Freiwilligenprogramme Wesentliche Schnelle Umsetzbarkeit Vorteile trotz grundsätzlich Rechtssicherheit durch Abschluss von Aufhebungsverträgen hoher Kosten Geringer Imageverlust Weniger Unruhe im Betrieb als bei einseitigem Personalabbau Führen regelmäßig nur zum Erfolg, wenn sie von den Betriebsräten mitgetragen werden ✓ Sind ein gut gangbarer Weg und eine echte Alternative zum einseitigen Personalabbau 18
REFERENT 19
MARKUS KÜNZEL Partner | Rechtsanwalt Spezialgebiete Fachanwalt für Arbeitsrecht ▪ Individual-, kollektives und transaktionsbezogenes Arbeitsrecht ▪ Betriebsübergang, Betriebsstilllegung, BEITEN BURKHARDT Restrukturierung Ganghoferstraße 33 80339 München ▪ Sanierung und Insolvenz ▪ Tarifrecht ▪ Massenentlassungen und Einzelkündigungen ▪ Vergütungssysteme Praxisgruppe ▪ Internationaler Personaleinsatz Arbeitsrecht ▪ Mitbestimmung T +49 89 35065-1131 Sprachen E Markus.Kuenzel@bblaw.com Deutsch, Englisch 20
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