Der Weg aus der Krise!? - Was sind die zukunftsweisenden Instrumente aus der Corona -Krise aus HR-Sicht? - Fortsetzung der Kurzarbeit ...

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Der Weg aus der Krise!? - Was sind die zukunftsweisenden Instrumente aus der Corona -Krise aus HR-Sicht? - Fortsetzung der Kurzarbeit ...
Der Weg aus der Krise!?
– Was sind die zukunftsweisenden Instrumente aus der Corona -Krise aus HR-Sicht? –
Fortsetzung der Kurzarbeit, Personalabbau oder Kürzung von Sonderleistungen?
Wie lassen sich diese Maßnahmen effizient und kurzfristig umsetzen?

Praxisforum Total Rewards Webkonferenz
24. Juni 2021

Markus Künzel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
AGENDA

Aktuelle Situation des Unternehmens
    – Handlungsalternativen und Handlungsnotwendigkeiten
Ausgewählte Aspekte der Kurzarbeit
Absenkung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag
Absenkung der Arbeitsbedingungen - Betriebliches Bündnis
Kurzarbeit und Kündigung
Betriebsänderung während Kurzarbeit
Restrukturierung / Personalabbau
Sozialplan
Freiwilligen- / Anspracheprogramme
    – „Rentennahe“ Arbeitnehmer

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Aktuelle Situation des Unternehmens
- Handlungsalternativen und Handlungsnotwendigkeiten

                                                                                      Restrukturierung
                                                              Dauerhafter Entfall von Beschäftigungsmöglichkeiten / Arbeitsplatz-
                                                                      abbau / Insolvenz / Reduzierung Vergütung usw.

    17.03.2020                                              30.06.2021                                                         31.12.2021
                             April 2021

                                                                         Kurzarbeit

    Einführung Kurzarbeit     Schrittweise                  Verlängerung der
    Prognosezeitraum           Öffnung /                                                                                            Ende
                                                            geplanten Kurzarbeit
    wöchentliche            Wiederaufnahme                                                                                          Bezugszeitraum
    Anpassung,                                                                                                                      KUG
    vorübergehend
    reduzierte
    Beschäftigungs-                  „Ramp-up-Phase“
    möglichkeit                     schrittweise Rückkehr
                                        zur Vollarbeit

                                                                     Normaler Betriebsablauf                  Weiterer
                                                                       wie vor Kurzarbeit                     Einbruch?

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Ausgewählte Aspekte der Kurzarbeit

•       Dauer der Kurzarbeit bis zu 24 Monaten, längstens aber bis zum 31.12.2021

•       Regelungen in einer Betriebsvereinbarung Kurzarbeit / Arbeitsvertrag

        − Einseitige Beendigung der Kurzarbeit durch AG?

        − Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen?

        − Höhe der Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld

•       Initiativrecht BR zum Abschluss BV Kurzarbeit

        − Erzwingbarkeit in Einigungsstelle

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Nach der Kurzarbeit – Alternative Instrumente zur Kostenreduzierung
Überblick

o Fluktuation: Keine Nachbesetzung bei Ausscheiden (z.B. Eigenkündigung, befristet Beschäftigte)
o Leiharbeit: Freie Arbeitsplätze durch Leiharbeitnehmer besetzen
o Flexible Arbeitszeitmodelle: Kurzzeit-, Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten
o Reduzierung der Vergütung, Gehaltsverzicht, Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
o Betriebsferien: Schließung des Betriebs - ganz oder teilweise - für mehrere Wochen
o Personalabbau ohne Betriebsänderung: Aufhebungsverträge, betriebsbedingte Kündigungen in
  Einzelfällen
o Personalabbau mit Betriebsänderung: Interessenausgleich/ Sozialplan
    •   Ansprache-Freiwilligenprogramme
o Absenkung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag
o Betriebliches Bündnis für Arbeit: Befristete Absenkung der Arbeitsbedingungen gegen Standort- oder
  Beschäftigungssicherung

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Absenkung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag

Haustarifvertrag / Sanierungstarifvertrag / Zukunftssicherungsvertrag

Tarifvertrag in Form eines           Haustarifvertrag, der              Begriff „Zukunfts-
Haustarifvertrages oder              dauerhaft bisheriges               sicherungstarifvertrag“:
unternehmensbezogenen                Tarifsystem ablösen                ggf. zusätzlich
Verbandstarifvertrages               soll:

▪   Reduktion der tariflichen                                           ▪   Investitionszusagen
    Vergütung                        ▪   Vorteil dauerhafte             ▪   Standortgarantien
▪   In der Regel Gegenleistung:          Abkoppelung vom
                                         bisherigen Tarifsystem,        ▪   Mindestanzahl
    Ausschluss betriebsbedingter                                            Arbeitnehmer
    (Beendigungs-)Kündigungen            „maßgeschneiderter
                                         Anzug“                         ▪   Ausgliederungsverbote
▪   Nachteil: In der Regel
    Rückkehr zum Tarifniveau         ▪   Nachteil: Einvernehmen         ▪   Leiharbeit
    nach Auslaufen des                   der Gewerkschaft               ▪   Insourcing
    Sanierungstarifvertrages             erforderlich
                                                                        ▪   Ermittlung von Ver-
▪   Nachteil: Einvernehmen der                                              besserungspotentialen
    Gewerkschaft erforderlich                                               im betrieblichen Ablauf

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Absenkung der Arbeitsbedingungen
- Betriebliches Bündnis
▪ Typische Leistungen der Arbeitnehmer:
    − Abänderung oder Beendigung von Arbeitsbedingungen, die wirksam auf Basis von Regelungen
      mit dem Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat geregelt wurden
    − Verzicht auf Vergütungsbestandteile wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
    − Arbeitszeiterhöhungen ohne Vergütungsausgleich
    − Verzicht auf Urlaub
    − Aussetzung von Vergütungserhöhungen
▪ Typische Gegenleistungen der Arbeitgeber:
    − Ausschluss betriebsbedingter (Beendigungs-)Kündigungen
    − Besserungsschein bei Erreichen bestimmter unternehmerischer Kennzahlen
    − Ggf. Nachzahlung eingesparter Vergütungselemente, wenn doch Ausscheiden innerhalb des
      Geltungszeitraums notwendig („kein doppeltes Leid“)
    − Standortgarantien
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Verhältnis zwischen Kurzarbeit und Kündigung
    Exklusivitätsverhältnis

                                                                           Grundsatz:
                       Nach BAG besteht Exklusivitätsverhältnis zwischen Kurzarbeit und dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen

                               Kurzarbeit                                                           Betriebsbedingte Kündigungen

      Bei Kurzarbeit soll lediglich vorübergehender Arbeitsmangel                  Voraussetzung: dauerhaft gesunkener Bedarf an Arbeitskräften
      überbrückt werden                                                            Über Umstände der Kurzarbeit hinausgehende Gründe erforderlich
      Ziel ist die Beschäftigungssicherung                                         Ultima-Ratio-Prinzip

     Vorübergehend = mit gewisser Wahrscheinlichkeit
     voraussehbar, dass in absehbarer Zeit und unter
                                                                                                Dauerhaft = es gibt keine feste Dauer, ab der ein
     unwesentlicher      Überschreitung der  Maximal-
                                                                                                Arbeitsausfall als dauerhaft eingeordnet werden könnte
     bezugsfristen     des KUG mit einer Rückkehr zur
     Vollarbeit zu rechnen ist

                                                                                            Prognoseentscheidung des Arbeitgebers zum
            Maximalbezugsdauer 21 Monate (bis
                                                                                            Zeitpunkt des Kündigungszuganges
            31.12.2020)

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Verhältnis zwischen Kurzarbeit und Kündigung
    Denkbare Szenarien
                                                  Konsequenz:
                Im Zeitraum des Arbeitsausfalls sind beide arbeitsrechtlichen Instrumente denkbar

                    Kurzarbeit                                       Betriebsbedingte Kündigungen

      Einführung Kurzarbeit                                   Betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit

      Einführung Kurzarbeit und Beendigung                    Betriebsbedingte Kündigung nach Kurzarbeit

      Keine Kurzarbeit                                        Betriebsbedingte Kündigung ohne Kurzarbeit

      Ungleichmäßige Kurzarbeit                               Betriebsbedingte Kündigung während Kurzarbeit

9
Kündigung während Kurzarbeit

     AUSWIRKUNGEN AUF KURZARBEITERGELD (KUG)

      Gewährung von KUG entfällt für Arbeitnehmer, die
                                                            gem. den fachlichen Weisungen der Agentur
                                                                      für Arbeit bei Übergabe
              eine Kündigung erhalten haben                       des Schreibens bereits mit dem
                                                              darauffolgenden Tag, bei Zusendung
                                                                 drei Tage nach Absendung des
                                                                      Kündigungsschreibens
              nach Abschluss eines Interessen-
              ausgleichs endgültig auf einer
              Namensliste stehen

                                                               Bei Kündigungsschutzklage und
                                                          Weiterarbeit bezugsberechtigt bis Ablauf
                                                          Kündigungsfrist, da Möglichkeit gegeben,
                                                         dass Arbeitsplatz erhalten bleibt → auch im
                                                          Fall von Klageabweisung im Nachhinein!

10
Betriebsänderung während Kurzarbeit

•    Verhandlungen von Interessenausgleich und Sozialplan

•    BV Kurzarbeit erlaubt Kündigungen, aber BR verweigert dennoch Kurzarbeit oder deren Umfang

•    Personalabbau oder Betriebsschließung

     − Arbeitsanweisungen der Bundesagentur Seite 19:
       „(4) Trifft der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung,
       o einen Betrieb oder bestimmte Betriebsteile stillzulegen oder
       o eine Betriebsänderung in Form eines erheblichen Personalabbaus (§ 17 KSchG) durchzuführen, entfällt die
         Grundlage für die Gewährung des KUG, sobald konkrete Umsetzungsschritte wie z.B. Ausspruch von
         Kündigungen, Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen mit endgültigen Namenslisten erfolgen.“

     Ankündigung von Personalabbau führt idR zur Beendigung von Kosteneinsparungen durch Kurzarbeit.

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Beispiel Zeitplan Restrukturierung

    Ende insbes.               6- 12 Wochen                                                                 längste Kündigungsfrist
                                                             10 Wochen               2 Wochen
    abhängig vom
    Beginn der
    Freiverhandlungen

                                                                                                                                                   Deadline ist
                                                                                                                                                   zwingend zu
                                                                                                                                                   halten
                                                                                                      Eintritt Transfergesellschaft
                                                                                                             max. 12 Monate

Beginn          Übergang ins EST-             Beginn EST-Verfahren        Ende EST-Verfahren    Ausspruch                                 Beginn
Freiver-        Verfahren oder                                                                  Kündigungen                               wirtschaftliche
handlungen      Einsetzungs-antrag                                                                                                        Entlastung

  Freiverhandlungen mit      Einsetzungsverfahren          Einigungsstellen-        „Vorbereitung“                      Längste
  Betriebsrat                Arbeitsgericht                verfahren (EST)          Kündigungen, insbes.                Kündigungsfrist
                             § 100 ArbGG                                            - BR-Anhörungen
  → Verhandlungs-            erste Instanz                 parallel:                - Erstattung
    vereinbarung ?           zweite Instanz                Konsultationsverfahren      Massenentlassungs-
                             Vergleich                                                 anzeige
        12
Sozialplan
                                    - Bezug von Arbeitslosengeld (Differenz zu Nettoentgelt)
              Auszu-
                                        - Verringertes Gehalt bei Anschlussbeschäftigung
            gleichende
             Nachteile
                                        - Rentennachteile wegen verringerter Einzahlung
            der Arbeit-
              nehmer                 - Schlechtere Chancen für ältere Arbeitnehmer auf dem
                                                         Arbeitsmarkt
                                                                                               Sozialplan-
                                                                                                volumen

 - Höchstgrenze Sozialplandotierung = Höhe aller mit der
Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile.             Wirtschaftliche
                                                                    Leistungsfähigkeit
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den         des Arbeitgebers                Keine Einigung
     vorhandenen oder beschaffbaren liquiden Mitteln                    als Grenze                  → Spruch der
                                                                                                    Einigungsstelle
- Abzustellen ist auf den die Reorganisation durchführenden
      Arbeitgeber, ggf. sog. Durchgriff im Konzern

 13
Ansprache- / Freiwilligenprogramme

                      Freiwilligenprogamm = Planmäßiger Personalabbau im                         Abgrenzung zu:
                      Wege einvernehmlicher Arbeitsvertragsbeendigungen, denen                   Planmäßiger einseitiger
                      die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund vom Arbeitgeber                     Personalabbau
                      geschaffener Anreize zustimmen, ohne dass zuvor                            (Kündigungen und ggf.
                      Kündigungen ausgesprochen wurden.                                          Abwicklungsvereinbarungen)

      Wann ist
      u.a. ein         In Unternehmen, die aufgrund tariflicher/betriebsverfassungsrechtlicher
      Ansprache-/      Regelungen keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen
      Freiwilligen-    können.
      programm
      sinnvoll?
                       Unternehmen, die aufgrund unternehmenspolitischer Gründe keine
                       betriebsbedingten Kündigungen aussprechen wollen (z. B. wegen
                       Öffentlichkeit, Verhältnis zu Betriebsräten oder Gewerkschaften,
                       Betriebsklima)

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Ansprache-/ Freiwilligenprogramme

     Wichtigste Inhalte

     ➢ Verfahrensregeln zur Ansprache des Arbeitgebers bzw. der Mitarbeiter durch das Unternehmen.

     ➢ „Doppelter Freiwilligkeitsvorbehalt“.

     ➢ Inkrafttreten und Laufzeit.

     ➢ Obergrenze der abzubauenden MA-Kapazitäten festlegen.

     ➢ Zeitlicher Verfahrensablauf im Hinblick auf Verhandlungen über Interessenausgleich, Sozialplan,
        Einigungsstelle etc., wenn nach Freiwilligenprogramm abzubauende MA-Kapazitäten nicht erreicht
        werden sollten.

     ➢ Konditionen des Freiwilligenprogramms (z. B. Abfindungsformel (möglichst Deckelung), Sockelbetrag,
        Sprinterprämie, Outplacementregelungen etc.).

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„Rentennahe“ Arbeitnehmer

        Annahme: Geboren 1961, 35 / 45 Beitragsjahre

              60            61               63        64,6 Monate   66,6 Monate

Alter                                                                                       80

            Eintritt     Bezug         Altersrente     Altersrente   Regel-
                                                       für                         Lebenserwartung
            TG           Alg I         für                           alters-
                                       langjährig      besonders     rente
                                       Versicherte /   langjährig
                                       für Schwer-     Versicherte
                                       behinderte
                                       (BAG v.
                                       28.07.2020,
                                       1 AZR 590/18)
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Ansprache-/ Freiwilligenprogramme

     Wichtigste Inhalte

     ➢ Ggf. Ausgleich für mögliche Sperrzeit bei Arbeitslosengeldbezug.

     ➢ Ggf. Ausgleich möglicher Rentennachteile.

     ➢ Ggf. Berechnungsbeispiele für Abfindungen.

     ➢ Möglichst Regelung, wonach im Falle eines ggf. nachfolgenden Sozialplans die Sozialplanabfindung um
        x % niedriger ist.

     ➢ Verrechnung Abfindung nach Aufhebungsvertrag           mit etwaigen zukünftigen kollektivrechtlichen
        Ansprüchen (Sozialplan, Tarifsozialplan).

     ➢ Bestätigung, dass Betriebsratskonsultation nach § 17 KSchG ordnungsgemäß und vollständig
        stattgefunden hat

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Ansprache- / Freiwilligenprogramme

     Wesentliche       Schnelle Umsetzbarkeit
     Vorteile trotz
     grundsätzlich     Rechtssicherheit durch Abschluss von Aufhebungsverträgen
     hoher Kosten      Geringer Imageverlust
                       Weniger Unruhe im Betrieb als bei einseitigem Personalabbau

              Führen regelmäßig nur zum Erfolg, wenn sie
              von den Betriebsräten mitgetragen werden                 ✓
               Sind ein gut gangbarer Weg und eine echte
               Alternative zum einseitigen Personalabbau

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REFERENT

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MARKUS KÜNZEL

       Partner | Rechtsanwalt        Spezialgebiete
       Fachanwalt für Arbeitsrecht   ▪ Individual-, kollektives und
                                       transaktionsbezogenes Arbeitsrecht
                                     ▪ Betriebsübergang, Betriebsstilllegung,
       BEITEN BURKHARDT
                                       Restrukturierung
       Ganghoferstraße 33
       80339 München                 ▪ Sanierung und Insolvenz
                                     ▪ Tarifrecht
                                     ▪ Massenentlassungen und Einzelkündigungen
                                     ▪ Vergütungssysteme
       Praxisgruppe                  ▪ Internationaler Personaleinsatz
       Arbeitsrecht                  ▪ Mitbestimmung

       T +49 89 35065-1131           Sprachen
       E Markus.Kuenzel@bblaw.com    Deutsch, Englisch

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