DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen

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DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen
109-001
                DGUV Regel 109-001

                Schleifen, Bürsten und Polieren
                von Aluminium
                Vermeiden von Staubbränden
                und Staubexplosionen

Dezember 2020
DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen
kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung
in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen
eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage
allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de

Impressum

Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Oberflächentechnik und Schweißen
des Fachbereichs Holz und Metall der DGUV

Ausgabe: Dezember 2020

DGUV Regel 109-001
zu beziehen bei Ihrem zuständigen ­Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/­publikationen Webcode: p109001

© Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung,
auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bildnachweis
Titel: © Keller Lufttechnik GmbH + Co. KG, Audi AG,
Abb. 1: © BGHM, Abb. 2: © Camfil APC GmbH, Abb. 3, 7, 8: © Audi AG,
Abb. 4, 5, 9, 11: © Keller Lufttechnik GmbH + Co. KG,
Abb. 6: © Ruwac Industriesauger GmbH, Abb. 10: © DGUV
DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen
Schleifen, Bürsten und Polieren
von Aluminium
Vermeiden von Staubbränden
und Staubexplosionen

Die Schrift wurde inhaltlich weitgehend überarbeitet und an die geänderten Recht-
grundlagen angepasst. Zur Veranschaulichung der Inhalte wurden zahlreiche ­Bilder
in die Schrift aufgenommen. Bei der Bearbeitung unterschiedlicher Werkstoffe wurde
die bisherige Trennung in gleichzeitige und wechselseitige Bearbeitung aufgehoben,
da sich diese als nicht praxisgerecht erwiesen hatte. Neu aufgenommen wurden die
speziellen Anforderungen an mobile Absauganlagen sowie die Voraussetzungen für
deren Einsatz.

Des Weiteren wurden, als Hilfestellung für den Hersteller von Schleifmaschinen bzw.
Absaugungen, erforderliche Performance Level gem. DIN EN ISO 13849 hinsichtlich
der Zuverlässigkeit von Sicherheitsfunktionen empfohlen.

DGUV Regel 109-001                Dezember 2020
DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen


    DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit
    welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
    arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

    DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungs­vorschriften gibt, Wege auf, wie
    Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber
    hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

    Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche
    Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Emp-
    fehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntnis-
    wert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete
    Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei
    DGUV Regeln nicht.
DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen
Inhaltsverzeichnis

                                                                                               Seite                                                                                                                    Seite
Vorbemerkung...................................................................................... 6            Anhang .................................................................................................... 31
                                                                                                                Anhang 1 Explosionsgefährdungen und
1           Anwendungsbereich......................................................... 7                                       Schutzmaßnahmen bei explosions-
                                                                                                                               fähigen Atmosphären............................................. 31
2           Begriffsbestimmungen................................................... 8                           Anhang 2 Hinweise zur Beurteilung des Auftretens
                                                                                                                               von explosions- und ­feuergefährdeten
3           Brand- und Explosionsgefahren                                                                                      Bereichen und zur Zoneneinteilung ............... 32
            beim Schleifen, Bürsten und Polieren                                                                Anhang 3 Beispiel eines Explosionsschutz-
            von Aluminium.....................................................................             11                  dokuments ................................................................... 36
3.1         Aluminiumstaub/Luft-Gemische................................                                   11   Anhang 4 Beispiel eines Reinigungs- und
3.2         Wasserstoffgas/Luft-Gemische...................................                                11                  Wartungsplans mit Dokumentation
3.3         Aluminiumstaub/Selbsterwärmung/­                                                                                   der Arbeiten ................................................................ 43
            Selbstentzündung .............................................................                 11   Anhang 5 Beispiel einer Betriebsanweisung
                                                                                                                               für Gefahrstoffe ......................................................... 48
4           Maßnahmen zur Verhütung von                                                                         Anhang 6 Beispiel einer arbeitsmittelbezogenen
            Brand- und Explosionsgefahren.................................                                 12                  Betriebsanweisung.................................................. 49
4.1         Allgemeines...........................................................................         12   Anhang 7 Auswahl des erforderlichen Performance
4.2         Verfahrenstechnische Maßnahmen..........................                                       13                  Levels für Sicherheitsfunktionen gemäß
4.3         Bearbeiten und Abscheiden                                                                                          DIN EN ISO 13849-1 ............................................... 50
            unter­schiedlicher Werkstoffe.......................................                           18   Anhang 8 Vorschriften und Regeln ....................................... 51
4.4         Erfassen, Fördern und Sammeln
            des ­Staubs und Schlamms............................................                           19
4.5         Lagern und Transportieren des Staubs
            und Schlamms......................................................................             20
4.6         Vermeidung von Zündquellen......................................                               21
4.7         Arbeits- und Lagerräume/Lager im Freien.............                                           23
4.8         Löscheinrichtungen und Löschen
            von ­Bränden..........................................................................         24
4.9         Organisatorische Maßnahmen....................................                                 25
4.10        Prüfung.....................................................................................   29
DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen
Vorbemerkung

Aluminiumwerkstoffe werden besonders dort eingesetzt,       Die DGUV Regel gibt Hinweise, die auch der Hersteller
wo es auf geringes Gewicht der Bauteile ankommt. Da ein     beim Inverkehrbringen einer Maschine berücksichti-
geringes Gewicht, vor allem aus Gründen der Energieef-      gen sollte, um die Anforderungen der Maschinenrichtli-
fizienz, bei vielen Anwendungen an Bedeutung gewinnt,       nie zum Brand- und Explosionsschutz zu erfüllen (siehe
nimmt auch der Einsatz von Aluminiumwerkstoffen zu.         Maschinen­richtlinie 2006/43/EG Anhang 1 Nr. 1.5.6 und
­Allerdings treten beim Schleifen, Bürsten und Polieren     1.5.7). Zu dieser Thematik gibt es derzeit noch keine spezi-
 von Aluminium erhebliche Brand- und Explosionsge­          fische Norm, die auf Maschinen zur Bearbeitung von Alu-
 fahren auf.                                                miniumwerkstoffen anzuwenden ist.

Diese DGUV Regel richtet sich an Unternehmerinnen und       Die in dieser DGUV Regel aufgeführten und dargestell-
Unternehmer, die in ihren Betrieben Aluminium schleifen,    ten Produkte sind lediglich Beispiele. Es gibt weitere ge-
bürsten oder polieren. Sie beschreibt Schutzmaßnahmen       eignete Produkte auf dem Markt. Die DGUV spricht durch
gegen Brand- und Explosionsgefahren und gibt ­Hinweise      die Nennung keine Empfehlung aus.
zur Verwendung geeigneter persönlicher Schutzaus­rüstung.

Außerdem unterstützt sie Unternehmerinnen und Unter-
nehmer dabei, sich mit den Herstellern abzustimmen,
wenn sie Maschinen zur Bearbeitung von Aluminiumwerk-
stoffen und -legierungen beschaffen.

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DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen
1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel gilt für das Schleifen, Bürsten und        Zugehörige Einrichtungen sind zum Beispiel:
Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschi-              • Absaugeinrichtungen mit Hauben, Rohrleitungen und
nen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt              Ventilatoren
ausschließlich die damit verbundenen Brand- und             • Abscheider
­Explosionsgefährdungen.                                    • Behälter zum Lagern und Transportieren von
                                                              ­Aluminiumstäuben
Bearbeitungsmaschinen sind zum Beispiel ortsfeste und       • geeignete Feuerlöscheinrichtungen
handgeführte Maschinen:                                     • Industriestaubsauger und Entstauber
• Ortsfeste Maschinen sind zum Beispiel Bandschleif­
  maschinen mit manueller Werkstückzuführung,
  ­Bearbeitungszentren, Entgratmaschinen,
• Handgeführte Maschinen sind zum Beispiel Schwing-,
   Exzenter-, Band-, Winkel- und Geradschleifer mit elek­
   trischem oder pneumatischem Antrieb.

                                                                                                                  7
DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen
2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe         6. Explosionsgefährdete Bereiche können nach Häufig-
­bestimmt:                                                     keit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explo-
                                                               sionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt werden
1. Aluminium bezeichnet in dieser Schrift reines Alumi-        (GefStoffV Anhang 1 Nr. 1, TRGS 720).
   nium und Aluminiumlegierungen (DIN EN 573 Teil 1).
                                                              Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosions­
2. Aluminiumstäube sind die beim Schleifen, Bürsten und       fähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brenn­
   Polieren von Teilen aus Aluminium anfallenden feinkör-     baren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange
   nigen Feststoffe mit einem Teilchendurchmesser klei-       Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
   ner als 500 µm.
                                                              Bemerkung: Der Begriff „häufig“ ist im Sinne von
3. Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft       ­„zeitlich überwiegend“ zu verwenden.
   und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder aufge-
   wirbelten Stäuben unter atmosphärischen Bedingun-          Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb
   gen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolg-      gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmo­
   ter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch        sphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,
   überträgt.                                                 Dämpfen oder Nebel bilden kann.

    Als atmosphärische Bedingungen gelten Gesamt­drücke       Zone 2 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb
    von 0,8 bar bis 1,1 bar und Gemischtempera­turen von      eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Ge­
    −20 °C bis +60 °C.                                        misch aus Luft und brennbarem Gasen, Dämpfen oder
                                                              Nebel normalerweise nicht bilden kann oder aber nur
    „Übertragung auf das gesamte unverbrannte Gemisch“        kurz­zeitig auftritt.
    ist im Sinne einer selbstständigen Fortpflanzung der
    Reaktion zu verstehen.                                    Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass ge­
                                                              fährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und
    Nicht atmosphärische Bedingungen (Gefahrstoffver­         auch nur kurzzeitig auftritt.
    ordnung (GefStoffV)) beim Schleifen, Bürsten und
    Polieren von Aluminium werden in dieser Schrift nicht     Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosions­
    berücksichtigt.                                           fähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft
                                                              enthaltenem brennbarem Staub ständig, über lange
    Anstelle des Begriffs „explosionsfähige Atmosphäre“       Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
    sind in der Praxis auch die Begriffe „explosionsfähi­
    ge Staub/Luft-Gemische“ und „explosionsfähige Gas/        Bemerkung: Der Begriff „häufig“ ist im Sinne von
    Luft-Gemische“ gebräuchlich.                              ­„zeitlich überwiegend“ zu verwenden.

4. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine           Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb
   explosionsfähige Atmosphäre, die in einer solchen          gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmo­
   ­Menge (gefahrdrohende Menge) auftritt, dass beson-        sphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem
   dere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des         brennbarem Staub bilden kann.
   Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Beschäf-
   tigten oder Dritter erforderlich werden.                   Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine
                                                              gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer
5. Explosionsgefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem      Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub
   gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten          normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
   kann. Dabei werden Schutzmaßnahmen wie Absau­
   gungen für die Beurteilung nicht berücksichtigt.

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DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen
Begriffsbestimmungen

  Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass ge­         10. Explosionsgrenzen sind Konzentrationsgrenzen des
  fährliche explosionsfähige Atmosphäre nur ­selten und           Explosionsbereichs. Die Untere Explosionsgrenze
  auch nur kurzzeitig auftritt.                                   (UEG) ist die niedrigste Konzentration, bei der eine
                                                                  Explosion auftreten kann. Die sichere Unterschrei-
  Schichten, Ablagerungen und Anhäufungen von brenn­              tung der UEG ohne technische Maßnahmen führt zur
  barem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur               Einstufung als „nicht explosionsfähige Atmosphäre“.
  ­Bildung gefährlicher explosionsfähiger ­Atmosphäre             Die Obere Explosionsgrenze (OEG) ist die höchste
   führen kann, zu berücksichtigen. Als einfache Re­              Konzentration, bei der eine Explosion auftreten kann.
   gel gilt: Die Schichtdicke von 1 mm eines brennbaren           Anders als bei Gasen und Dämpfen kann die siche-
   Staubs kann durch Aufwirbeln eine gefährliche explo­           re Überschreitung der OEG bei Stäuben als Folge von
   sionsfähige Atmosphäre bilden.                                 Inhomogenitäten im Staub/Luft-Gemisch nicht als
                                                                  Schutzmaßnahme verwendet werden.
7. Arbeitsmittel einschließlich der Anlagen, Geräte und
   dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen zur Verwen-         11. Explosionsfeste Bauweise ist eine Bauweise, bei der
   dung in explosionsgefährdeten Bereichen werden nach            Anlagenteile wie Behälter, Apparate, Rohrleitungen,
   2014/34/EU in 3 Kategorien eingeteilt.                         so gebaut sind, dass sie dem zu erwartenden Explo-
   Zone 0 oder Zone 20 = Kategorie 1G oder 1D                     sionsdruck im Innern standhalten, ohne aufzureißen.
   Zone 1 oder Zone 21 = Kategorie 2G/2D oder 1G/1D               Anlagenteile sind explosionsdruckfest, wenn sie dem
   Zone 2 oder Zone 22 = Kategorie 3G/3D oder G1/D1               zu erwartenden Explosionsdruck standhalten, ohne
   bzw. G2/D2                                                     sich bleibend zu verformen. Anlagenteile sind explo-
   G: steht für Gase und Dämpfe                                   sionsdruckstoßfest, wenn sie dem zu erwartenden Ex-
   D: steht für Stäube                                            plosionsdruck standhalten, ohne aufzureißen, wobei
                                                                  jedoch bleibende Verformungen zulässig sind.
  Für Arbeiten, bei denen keine Zoneneinteilung durch­
  geführt werden kann (z. B. zeitlich und örtlich begrenzte   12. Reduzierter Explosionsdruck ist der in einem durch
  Tätigkeiten), muss in der Gefährdungsbeurteilung die            Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrü-
  geforderte Gerätekategorie dokumentiert werden.                 ckung geschützten Behälter auftretende Explosions-
                                                                  druck.
8. Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Be-                Explosionsunterdrückung ist eine Maßnahme, bei
   triebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Anlagen,          der die Verbrennung einer explosionsfähigen Atmo-
   Geräte, Schutzsysteme und die dazugehörigen Verbin-            sphäre in einem geschlossenen oder im Wesentlichen
   dungsvorrichtungen zur Verwendung in explosionsge-             geschlossenen Volumen erkannt und in der Anfangs-
   fährdeten Bereichen. Hieraus ergeben sich die entspre-         phase durch Zugabe eines geeigneten Löschmittels
   chenden Prüfpflichten und Prüfintervalle.                      abgebrochen wird, so dass es nicht zu einem gefähr-
                                                                  lichen Druckaufbau kommt. Die hohe Reaktivität von
9. Feuergefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem die           Aluminiumstäuben stellt erhöhte Anforderungen an
   vorhandenen Materialien zu einer erhöhten Brandlast            das schnelle Einblasen von Löschmittel. Eine Explo-
   führen. Feuergefährdete Bereiche sind:                         sion gilt dann als unterdrückt, wenn es möglich ist,
                                                                  den maximalen Explosionsdruck auf einen reduzier-
  –– Bereiche, die nach Nummer 6 in Zonen eingeteilt              ten Explosionsdruck zu begrenzen, das heißt, der zu
     sind und der Umkreis von 1 m um diese Zonen,                 erwartende Explosionsdruck wird verringert.
  –– der Umkreis von 1 m um die Entstehungsstelle des
     Aluminiumstaubs,                                         13. Mess-Steuer-Regelungstechnik (kurz: MSR) nach
  –– Räume, in denen Aluminiumstäube gelagert werden,             TRGS 725 bezeichnet die sichere Steuerung und Ver-
  –– der Umkreis von 5 m um Lager für Aluminiumstäube             schaltung von Geräten, Schutzsystemen und Funk-
     im Freien.                                                   tionseinheiten in explosionsgefährdeten Bereichen.
                                                                  Hierzu zählen unter anderem Mikroprozessoren,

                                                                                                                       9
DGUV Regel 109-001 - Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen
Begriffsbestimmungen

     ­ inäre Schalter und Verkabelungen. Das muss beson-
     b                                                       17. Mindestzündtemperatur einer Staubschicht ist die
     ders bei der Installation der Anlage beachtet werden.       niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, bei
                                                                 der unter festgelegten Bedingungen die Entzündung
14. Explosionsdruckentlastung ist eine Maßnahme, bei             einer 5 mm dicken Staubschicht auftritt.
    der im Fall einer Explosion in einer geschlossenen
    explosionsfähigen Atmosphäre durch definierte Öff-       18. Mindestzündtemperatur einer Staubwolke ist die
    nungen der Explosionsdruck reduziert wird, damit die         niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, die
    Anlage nicht über die Explosionsfestigkeit hinaus be-        das zündfähigste Staub/Luft-Gemisch unter festgeleg-
    ansprucht wird.                                              ten Prüfbedingungen entzündet.

15. Feststoffinertisierung ist eine Maßnahme, bei der        19. Maximaler Explosionsdruck (pmax) ist der Höchst-
    durch Einleiten eines inerten Feststoffs in einen Be-        wert des Explosionsdrucks, der bei den Prüfungen
    hälter der Anteil an brennbarem Staub soweit redu-           des Explosionsdrucks gemessen wird, wenn der An-
    ziert wird, dass die Bildung explosionsfähiger Atmo-         teil an brennbaren Stoffen im Gemisch variiert wird
    sphäre in einem Behälter verhindert wird.                    (DIN EN 13237). Dieser Wert wird für die Berechnung
                                                                 der Druckentlastungsflächen benötigt.
16. Selbstentzündung tritt auf, wenn innerhalb einer
    Staubschüttung abhängig vom Volumen die reaktive         20. Maximaler zeitlicher Explosionsdruckanstieg
    Wärmeentwicklung durch Oxidation höher ist als die           (dp/dt)max ist der Höchstwert des zeitlichen Explo-
    Wärmeabfuhr. Die Selbstentzündung kann in Spä-               sionsanstiegs, der bei den Prüfungen des Explosions-
    ne- und Lagerbehältern auftreten und als Zündquelle          drucks gemessen wird, wenn der Anteil an brenn­
    dienen.                                                      baren Stoffen im Gemisch variiert wird. Dieser Wert
                                                                 wird für die Berechnung der Druckentlastungsflächen
                                                                 benötigt.

10
3 Brand- und Explosionsgefahren
  beim Schleifen, Bürsten und Polieren
  von Aluminium

3.1    Aluminiumstaub/Luft-Gemische                         Erfahrungen zeigen, dass die Wasserstoffbildung in wäss-
                                                            rigem pH-neutralen Milieu hinreichend langsam statt-
Bei der Bearbeitung von Aluminium durch Schleifen, Bürs-    findet. Deswegen reicht die in Anlagen und Gebäuden
ten und Polieren entstehen brennbare Stäube, die im Ge-     üblicherweise realisierte Luftwechselrate aus, um die
misch mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden      Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphä-
können. Ist zeitgleich eine für das Staub/Luft-Gemisch      re zu verhindern. Überall da, wo kein oder ein zu geringer
wirksame Zündquelle vorhanden, kommt es zur Explo-          Luftwechsel stattfindet (z. B. in geschlossenen Teilen von
sion. Die Entzündbarkeit des Staub/Luft-Gemischs und        Anlagen oder Behältern) kann es zu Explosionsgefährdun-
die Explosionswirkung sind unter anderem abhängig von       gen durch Ansammlungen von Wasserstoff kommen.
der Korngröße, Feuchte und Zusammensetzung des Alu-
miniumstaubs.
                                                            3.3    Aluminiumstaub/Selbsterwärmung/­
Die Kenntnis der Brenn- und Explosionskenngrößen des               Selbstentzündung
auftretenden Staubs ist eine wichtige Grundlage für die
Gefährdungsbeurteilung und das Festlegen von Schutz-        Bei Kontakt von Aluminiumstaub mit Sauerstoff erfolgt
maßnahmen, einschließlich der Auslegung von staub-          eine Oxidationsreaktion. Das ist eine exotherme Reaktion,
verarbeitenden Anlagen. Die Kenngrößen sind gegebe-         bei der Wärme erzeugt wird. Feine Aluminiumpartikel ha-
nenfalls durch entsprechende Untersuchungen an einer        ben eine große Oberfläche. Frisch erzeugte Partikel sind
repräsentativen Staubprobe zu ermitteln.                    reaktiver. Thermisch isolierende Umgebungsbedingun-
                                                            gen, wie ein hoher Luftanteil im Staub, die Beimischung
Beispiele für Brenn- und Explosionskenngrößen von           von Baumwollfasern durch Polierwerkzeuge, usw., be-
Aluminiumstäuben siehe unter anderem in der GESTIS-         günstigen bei großen Abfallmengen das Erreichen der
STAUB-EX-Datenbank des Instituts für Arbeitsschutz          Zündtemperatur von einzelnen Abfallkomponenten (die
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ­             Zündtemperatur von Baumwolle liegt bei: 450 °C). Ohne
www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-staub-ex.                     externe Zündquelle kann ein Schwelbrand im Inneren
                                                            des Abfalls selbst oder ein offener Brand auf der Abfall-
                                                            oberfläche entstehen. Luftzufuhr, zum Beispiel durch den
                                                            offenen Transport auf einem LKW, kann aus einem un-
3.2    Wasserstoffgas/Luft-Gemische                         sichtbaren Schwelbrand einen offenen Brand machen.
                                                            Die Selbsterwärmungsneigung von verschiedenen Alumi-
Bei Kontakt von Aluminiumstaub mit Wasser, zum Bei-         nium-, Schleif- oder Polierstäuben ist unterschiedlich und
spiel bei Nassbearbeitungsverfahren oder Staubabschei-      kann beispielsweise mit dem Accelerating Rate Calori­
dung im Nassabscheider, kann Wasserstoffgas entstehen.      meter (ARC)-Verfahren gemessen werden.
Es bildet unter Normalbedingungen ab einem Volumenan-
teil von ca. 4 % mit Luft eine explosionsfähige Atmosphä-
re. Entsprechende Ansammlungen von Wasserstoff inner-
halb der Anlage oder im Aufstellungsraum sind deshalb
zu vermeiden. Zur Beurteilung von Entlüftungsmaßnah-
men kann die über die Reaktionsgleichung abgeschätzte
Wasserstoffmenge dienen: 2 Al + 3H2O → Al2O3 + 3H2

Bei der Oxidation von 1 kg Aluminium entstehen
111 g Wasserstoff, was bei Raumtemperatur einem
­Volumen von 1,24 m³ entspricht.

                                                                                                                    11
4 Maßnahmen zur Verhütung von
  Brand- und Explosionsgefahren

4.1     Allgemeines                                         4.1.2   Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähi-
                                                                    ger Atmosphäre durch die festgelegten Schutz-
4.1.1   Unternehmerinnen und Unternehmer müssen im                  maßnahmen nicht sicher verhindert werden,
        Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Brand-                kann gemäß Anhang I Nr. 1.6 Abs. 3 der Gefahr-
        und Explosionsgefahren beim Schleifen, Bürsten              stoffverordnung eine Zoneneinteilung für die
        und Polieren von Aluminium ermitteln, beurteilen             ­explosionsgefährdeten Bereiche vorgenommen
        und die notwendigen Schutzmaßnahmen ergrei-                   werden. Wenn auf eine entsprechende Zonenein-
        fen, um Gefährdungen durch Aluminiumstaub und                 teilung verzichtet wird, sind die Schutzmaßnah-
        Wasserstoffgas zu vermeiden oder auf ein Min-                 men entsprechend den TRGS 720, 723 und 727 so
        destmaß zu verringern.                                        aus­zulegen, als läge dauerhaft eine gefährliche
                                                                      ­ex­plosionsfähige Atmosphäre vor (Zone 0/20).
        Zur Gefährdungsbeurteilung siehe § 5 des Arbeits­
        schutzgesetzes und § 6 der Gefahrstoffverordnung            Reduzierung oder Vermeidung von explosions-
        sowie § 3 der Betriebssicherheitsverordnung.                fähigen Zonen können unter anderem durch
                                                                    ­entsprechende Mess-, Steuer und Regeleinrich-
        Zur systematischen Vorgehensweise zum Erkennen              tungen entsprechend der TRGS 725 erfolgen.
        und Vermeiden von Explosionsgefährdungen sie­
        he das Abfrageschema in Anhang 1, das der eben­             Abweichungen davon sind zulässig, wenn sie im
        falls zu beachtenden Technischen Regel für Ge­              Explosionsschutzdokument begründet werden.
        fahrstoffe TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige
        Gemische – Allgemeines“ entstammt.                          Zur Zoneneinteilung siehe zum Beispiel:
                                                                    • Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 720
        Zur Beurteilung der Explosionsgefährdung siehe                und TRGS 721
        TRGS 721 / TRBS 2152 Teil 1 „Gefährliche explo­             • EX-RL-Beispielsammlung (Anlage 4) der
        sionsfähige Gemische – Beurteilung der Explo­                 DGUV Regel 113-001 „Explosionsschutz-Regeln
        sionsgefährdung“.                                             (EX-RL)“
                                                                    • DIN EN 60079-10-2 „Explosionsgefährdete
        Zum Brandschutz ist die TRGS 800 „Brandschutz­                ­Bereiche – Teil 10-2: Einteilung der Bereiche −
        maßnahmen“ zu beachten.                                        Staubexplosionsgefährdete Bereiche“
                                                                    • VDI 2263 Blatt 6 „Staubbrände und Staub­
        Zu Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo­                     ex­plosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutz­
        sionsgefahren, deren Rangfolge und Durchfüh­                   maßnahmen; Brand- und Explosionsschutz
        rung siehe besonders § 11 sowie Anhang I Nr. 1.6               an Entstaubungsanlagen“ mit Beispielen in
        der Gefahrstoffverordnung.                                     E VDI 2263 Blatt 6.1.

        Zur Beschaffenheit von Bearbeitungsmaschinen                Hinweise zur Beurteilung des Auftretens von ex­
        und zugehörigen Einrichtungen siehe § 7 der                 plosionsgefährdeten Bereichen und zur Zonen­
        ­Betriebssicherheitsverordnung.                             einteilung beim Schleifen, Bürsten und Polieren
                                                                    von Aluminium siehe Anhang 2.
        Beschaffenheitsanforderungen an ortsfeste Ma­
        schinen zum Schleifen von Aluminium siehe zum       4.1.3   Im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungs-
        Beispiel DIN EN ISO 16089 „Werkzeugmaschinen;               beurteilung müssen die Beurteilung und bei Be-
        Sicherheit; Ortsfeste Schleifmaschinen“.                    darf das Schutzkonzept zum Explosionsschutz ge-
                                                                    mäß § 6 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung separat
        Zum Stand der Technik siehe die im Anhang 8                 in einem Explosionsschutzdokument ausgewiesen
        aufgeführten Normen und technischen Spezifi­                werden.
        kationen.

12
Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren

        Zum Explosionsschutzdokument siehe DGUV Infor­       Bei allen Verfahren müssen Funktionen genutzt werden
        mation 213-106 „Explosionsschutzdokument“.           (z. B. Überwachung der Strömungsgeschwindigkeit der
                                                             Absaugung), an deren Zuverlässigkeit bestimmte Anfor-
        Muster eines Explosionsschutzdokuments siehe         derungen zu stellen sind. Die entsprechenden Anforde-
        Anhang 3.                                            rungen an die Zuverlässigkeit von sicherheitsrelevanten
                                                             Funktionen sind in TRGS 725 „Gefährliche explosions-
4.1.4   Bearbeitungsmaschinen, die ausschließlich für        fähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrich-
        die Bearbeitung von Aluminium vorgesehen sind        tungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“
        und auch nur über für diese spezielle Anwendung     f­ est­gelegt.
        ausgelegte Schutzmaßnahmen verfügen, sind
        ­entsprechend zu kennzeichnen.                      Speziell bei der Beschaffung von neuen Anlagen emp-
                                                            fiehlt es sich für den Betreiber, bereits bei der Bestellung
        Sollten an den Maschinen auch andere Stoffe, zum    die Zuverlässigkeit von sicherheitsrelevanten Steuerungs-
        Beispiel Stahl, bearbeitet werden, kann es sonst    funktionen einzufordern. Als Hilfestellung sind in An-
        aufgrund der für diesen Anwendungsfall fehlen­      hang 7 dieser DGUV Regel Beispiele für erforderliche Per-
        den Schutzmaßnahmen zur Explosion kommen.           formance Level nach DIN EN ISO 13849-1 festgelegt. Der
        Siehe hierzu die Vorgaben zur Mischbearbeitung      Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist von
        unter Nr. 4.3.                                      denjenigen zu führen, die die Anlagen in Verkehr bringen.

        Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann         Andere Staubbeseitigungsverfahren (z. B. Aufsaugen
        diese Kennzeichnung zum Beispiel durch ein Hin­     oder Fegen mit staubbindenden Mitteln) sind anwendbar,
        weiszeichen an der Maschine mit der Aufschrift      wenn Unternehmer und Unternehmerinnen im Rahmen
        „Nur für Aluminiumbearbeitung“ umsetzen.            der Gefährdungsbeurteilung deren Eignung zum Errei­
                                                            chen des Schutzziels nachweisen. Das kann besonders
                                                            bei Schleif-, Polier- und Bürstarbeiten auf Baustellen mög­
4.2     Verfahrenstechnische Maßnahmen                      lich sein, wenn die Arbeiten von kurzer Dauer (< 15 min)
                                                            sind oder bei diesen Arbeiten nur geringe Abtragsmengen
4.2.1   Allgemeines                                         (in Summe weniger als 10 g) anfallen.

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sicherstel-
len, dass der bei der Bearbeitung anfallende Aluminium-     4.2.2 Nassverfahren
staub an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und
gefahrlos beseitigt wird, soweit es nach dem Stand der      4.2.2.1 Beim Nassverfahren wird das Werkstück und/oder
Technik möglich ist. Das wird zum Beispiel erreicht durch          das Werkzeug mit Wasser oder anderen geeigne-
Anwendung eines der nachfolgenden Verfahren zur Staub-             ten Kühlschmierstoffen so benetzt, dass der ent-
beseitigung:                                                       sprechende Abrieb als Schlamm anfällt.
1. Nassverfahren
2. Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubs                 Andere geeignete Kühlschmierstoffe sind zum Bei­
   durch sofortiges Benetzen des freiwerdenden Staubs              spiel nichtwassermischbare (wasserfreie) Kühl­
3. Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubs                 schmierstoffe. Ihre Verwendung kann mit zusätz­
   durch Benetzen des Staubs im Nassabscheider                     lichen Brand- und Explosionsgefahren verbunden
4. Trockenverfahren mit Trockenabscheidung des Staubs              sein, siehe DGUV Information 209-026 „Brand-
                                                                   und Explosionsschutz an Werkzeugmaschinen“.
Entstehungsstelle ist die Kontaktstelle zwischen Werk-
stück und Werkzeug. Bei der Bearbeitung mit Hand­
maschinen kommen üblicherweise die Verfahren nach
Nummern 3 und 4 zur Anwendung.

                                                                                                                          13
Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren

Abb. 1      Nassbearbeitung in einer CNC-Schleifmaschine     Abb. 2      Funktionsprinzip Nassabscheider

4.2.2.2 Bearbeitungsmaschine und Flüssigkeitszugabe          4.2.4 Trockenverfahren mit Nassabscheidung
         sind so miteinander verriegelt, dass ein Trocken-         im ­Nassabscheider
         betrieb nicht möglich ist.
                                                             4.2.4.1 Beim Trockenverfahren mit Nassabscheidung des
                                                                      Staubs im Nassabscheider wird der anfallende tro-
4.2.3 Trockenverfahren mit Nassabscheidung durch                      ckene Staub an der Entstehungsstelle möglichst
      ­sofortiges Benetzen                                            vollständig abgesaugt und einem geeigneten
                                                                      Nassabscheider zugeführt (siehe Abb. 2).
4.2.3.1 Beim Trockenverfahren mit Nassabscheidung des
         Staubs durch sofortiges Benetzen des freiwer-                Nassabscheider sind geeignet, wenn eine aus­
         denden Staubs wird der Staub unmittelbar hin-                reichende Benetzung des Staubs mit dem Wasch­
         ter der Entstehungsstelle – in der Haube – durch             wasser sichergestellt ist und gefährliche Staub­
         Wasser, eventuell mit Additiven, oder mit anderen            anbackungen oder -ansammlungen und die
         geeigneten Flüssigkeiten so benetzt, dass er mög-            Ansammlung gefährlicher Wasserstoffgas/Luft-­
         lichst vollständig gebunden wird und als Schlamm             Gemische vermieden sind, auch wenn der Ab­
         ­anfällt.                                                    scheider stillsteht.

4.2.3.2 Bearbeitungsmaschine und Flüssigkeitszugabe          4.2.4.2 Die Bearbeitungsmaschinen können nur betrieben
         sind so miteinander verriegelt, dass ein Trocken-            werden, wenn die Nassabscheidung und die Ab-
         betrieb nicht möglich ist.                                   saugung wirksam sind. Bei unzureichender Absau-
                                                                      gung oder Abscheidung schalten sich die Bearbei-
                                                                      tungsmaschinen selbsttätig ab. Bei der zentralen
                                                                      Absaugung mehrerer Maschinen werden idealer-
                                                                      weise alle Einzelrohrleitungen überwacht. Wenn
                                                                      die Risikobeurteilung ergibt, dass kein Ausfall

14
Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren

                             Absaugung
                                                                         ist dem Aspekt der langfristigen Staubanreicherung
                                                                         durch Ablagerung bei Luftrückführung besondere
                                                                         Aufmerksamkeit zu w ­ idmen und er muss bei der Fest­
                                                                         legung von Reinigungsintervallen nach Abschnitt 4.9
                                                                         berücksichtigt werden.

                                                                         Hinweis: Ferner ist auch die mikrobielle Belastung
                                                                         der Waschflüssigkeit regelmäßig zu kontrollieren
                                                                         (siehe VDI 3679 Blatt 1, Kapitel 9).

                                                                         Anmerkung: Mit Nassabscheidern wird im Allge­
                                                                         meinen ein geringerer Abscheidegrad als mit fil­
                                                                         ternden Abscheidern erreicht. Mit einem zusätzlich
Abb. 3      Trockenbearbeitung mit Schleifband                           nachgeschalteten Speicherfilter (auch Schweb­
                                                                         stoff- oder Polizeifilter genannt) kann in der Regel
                                                                         der Abscheidegrad von filternden Abscheidern
         einzelner Rohrleitungen (durch z. B. Zusetzen oder              erreicht werden. Er sollte mit einer Differenzdruck­
         Abschiebern) möglich ist, kann die Überwachung                  anzeige überwacht werden.
         der Hauptrohrleitung ausreichen.

         Eine Überwachung der Absaugung ist zum Beispiel           4.2.5 Trockenverfahren und Trockenabscheidung
         durch Druckwächter möglich. Eine Überwachung
         der Abscheidung ist durch einen ­Trockenlaufschutz        4.2.5.1 Beim Trockenverfahren mit Trockenabscheidung
         möglich, zum Beispiel einen Wassermangelschalter.               des Staubs wird der anfallende trockene Staub an
                                                                         der Entstehungsstelle möglichst vollständig ab­
4.2.4.3 Die Ventilatoren sind auf der Reinluftseite angeord-             gesaugt und einem Trockenabscheider zugeführt.
         net und laufen nach Abschalten der Bearbeitungs-
         maschine so lange nach, dass Ablagerungen in den          4.2.5.2 Durch Maßnahmen des konstruktiven Explosions-
         Rohrleitungen weitestgehend vermieden werden.                   schutzes werden die möglichen Auswirkungen
                                                                         einer Explosion im Abscheider auf ein unbedenk-
4.2.4.4 Der Aufstellungsort des Nassabscheiders ist so                   liches Maß begrenzt.
         gewählt, dass eine (unzulässige) Anreicherung
         der Staubkonzentration im Arbeitsraum durch den                 Eine geeignete Maßnahme für den konstruktiven
         Reststaubgehalt der Reinluft und Gefahren durch                 Explosionsschutz ist zum Beispiel die explosions­
         entstehendes Wasserstoffgas während des Betriebs                druckstoßfeste Bauweise für den reduzierten Ex­
         und im Stillstand des Abscheiders vermieden wer-                plosionsdruck in Kombination mit Explosions­
         den (ausreichende Luftwechselrate von min. 1/h).                druckentlastung oder -unterdrückung; siehe auch:
                                                                         • VDI 3673 „Druckentlastung von Staubexplo­
         Das wird zum Beispiel durch Aufstellung des                        sionen“
         ­Abscheiders im Freien und einen Verzicht auf                   • DIN EN 14491 “Schutzsysteme zur Druckent­
          die Rückführung der Reinluft in den Arbeitsraum                   lastung von Staubexplosionen“
          ­erreicht.                                                     • VDI 2263 Blatt 3 „Staubbrände und Staubex­
                                                                            plosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaß­
         Eine Rückführung der Reinluft in den Arbeitsraum                   nahmen; Explosionsdruckstoßfeste Behälter
         setzt voraus, dass die zurückgeführte Luft aus­reichend            und Apparate; Berechnung, Bau und Prüfung“
         gereinigt ist, siehe zum Beispiel DGUV R ­ egel 109-002         • DIN EN 14460 „Explosionsfeste Geräte“
         ­„Arbeitsplatzlüftung – ­Lufttechnische Maßnahmen“.             • DIN EN 14373 „Explosions-Unterdrückungs­
          Neben der ­Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte                  systeme“

                                                                                                                                15
Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren

Abb. 4      Flammenlose Druckentlastung                       Abb. 5       Funktionsprinzip Rückschlagklappe

         Hinweis: Bei allen konstruktiven Explosionsschutz­            nung (11. ProdSV)) von einer benannten Stelle vor­
         maßnahmen ist zu beachten, dass die Systeme                   liegt und die bestimmungsgemäße Verwendung
         nicht nur für die entsprechenden Explosions­                  für den Einzelfall gewährleistet ist.
         kenngrößen zertifiziert sind, sondern auch einen
         Eignungsnachweis für Metallstäube haben.                      In der Praxis haben sich zum Beispiel bewährt:
                                                                       •  Rohluftseite mit Schnellschlussschieber oder
4.2.5.3 Zusätzlich zu den Maßnahmen nach Ab-                              Rückschlagklappe
          schnitt 4.2.5.2 müssen geeignete Schutzsysteme               • Staubaustrag über explosionsfeste und flam­
          vorhanden sein, die eine Explosionsübertragung                  mendurchschlagsichere Zellenradschleuse
          aus dem Abscheider in angrenzende Bereiche,                  • Reinluftseite mit flammdurchschlagssicheren
          zum Beispiel in den Arbeitsraum, verhindern                     Filtern oder Explosionsschutzventil
         ­(explosionstechnische Entkopplung).
                                                                       Bei Luftfortführung in sichere Bereiche ist auf der
         Geeignete Schutzsysteme können zum Beispiel                   Reinluftseite keine Entkopplung erforderlich.
         sein: Rückschlagklappe, Entlastungsschlot, Zellen­
         radschleuse, Schnellschlussschieber, Explosions­     4.2.5.4 Anstelle der konstruktiven Explosionsschutzmaß-
         schutzventile, flammdurchschlagssichere Filter,               nahmen nach den Abschnitten 4.2.5.2 und 4.2.5.3
         Löschmittelsperren; siehe auch:                               kann durch Feststoffinertisierung das Entstehen
         • Abschnitt 10 der VDI 3673                                   von explosionsfähiger Atmosphäre im Abscheider
         • Abschnitt 5.7.4 der VDI 2263                                vermieden werden. In der Regel müssen bei einer
         • DIN EN 1127-1 „Explosionsfähige Atmosphä­                   Feststoffinertisierung bis zu 80 Masse-% Inert­
            ren; Explosionsschutz; Teil 1: Grundlagen und              material zugemischt werden.
            ­Methodik“
         • DIN EN 15089 „Explosionsentkopplungs-­                      Bei diesem Verfahren wird ein staubförmiger In­
             Systeme“                                                  ertstoff, zum Beispiel Calciumcarbonat (Kalk), in
         • DIN EN 16447 „Rückschlagklappen zur explo­                  den Abscheider eingebracht. Dadurch wird der
             sionstechnischen Entkopplung“ (siehe Abb. 5)              Aluminiumstaub-Gewichtsanteil soweit reduziert,
         Schutzsysteme gelten als geeignet, wenn eine                  dass sich das Gemisch nicht mehr entzünden
         Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den ein­                kann. Das zulässige Mischungsverhältnis Inert­
         schlägigen Vorschriften der ATEX-Produktrichtlinie            stoff/Aluminiumstaub wird durch eine geeignete
         2014/34/EU (Explosionsschutzprodukteverord­                   Überwachung sichergestellt.

16
Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren

         Dieses Verfahren eignet sich besonders für An­        sauger hingegen dienen ausschließlich zum Aufsaugen
         wendungen, bei denen geringe Mengen an Alu­           ab­gelagerter Stäube.
         miniumstaub anfallen. Außerdem dient es der
         ­Reduzierung der Brandgefahr.                         Mobile Absauganlagen sollten nur für folgende Anwen-
                                                               dungen zum Einsatz kommen:
4.2.5.5 Bearbeitungsmaschine und Absaugungen sind              • kurze Einsatzzeit (< 60 Minuten pro Schicht) und
         steuerungstechnisch zu koppeln. Dadurch können        • geringe Staubmengen (< 100 g je Schicht) und
         die Bearbeitungsmaschinen nur betrieben werden,       • kleine Luftleistung (< 500 m³/h) oder
         wenn die Absaugung wirksam ist.                       • mobiler Einsatzort (Werkstatt, Baustelle)

         Eine Überwachung der Absaugung ist zum Bei­           Anstelle der in Abschnitt 4.2.5 genannten Anforderungen
         spiel mit Druckwächtern möglich.                      gelten für mobile Absauganlagen folgende Anforderungen:
                                                               • Sie müssen der DIN EN 60335-2-69 Anhang AA und CC
4.2.5.6 Die Ventilatoren sind auf der Reinluftseite (Abluft-      entsprechen.
         seite) angeordnet und laufen nach Abschalten der      • Sie dürfen nicht im laufenden Betrieb abreinigen.
         Bearbeitungsmaschine solange nach, dass Ab­           • Kann das Einsaugen von Zündquellen nicht sicher aus-
         lagerungen in den Rohrleitungen weitestgehend            geschlossen werden, sind zusätzliche Schutzmaß­
         vermieden werden.                                        nahmen (z. B. ein Funkenvorabscheider) erforderlich.
                                                               • Hinweis in der Betriebsanleitung: „Nach jeder Schicht
                                                                  ist der Filter abzureinigen und der Staubsammel­
4.2.6 Mobile Absauganlagen                                        behälter zu entleeren.“

Als mobile Absauganlagen gelten so genannte Entstauber.        Weitere Informationen siehe DGUV Information 209-084
Sie sind ausdrücklich für das Absaugen von Schweb-             „Industriestaubsauger und Entstauber“.
staub bzw. Staubwolken zugelassen. Industriestaub­

Abb. 6      Mobile Absauganlage                                Abb. 7       Funkenvorabscheider

                                                                                                                               17
Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren

Abb. 8	Karosserie aus Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen

4.3     Bearbeiten und Abscheiden unter­                    4.3.2 Wechselseitige und/oder gleichzeitige
        schiedlicher Werkstoffe                                   ­Be­arbeitung von Aluminium und funken-
                                                                   reißenden ­Werkstoffen
4.3.1   Allgemeines
                                                            4.3.2.1 Bei der wechselseitigen und/oder gleichzeitigen
Die Automobilindustrie ist eine Branche, in der verstärkt          Bearbeitung von Aluminium und funkenreißenden
Karosserien in Mischbauweise eingesetzt werden. Das                Werkstoffen können die Anforderungen nach Ab-
führt dazu, dass in der Karosserieinstandhaltung nicht             schnitt 4.3.1 erfüllt werden durch Anwendung
immer zwischen reiner Aluminium- und reiner Stahlbear­             1. des Nassverfahrens nach Abschnitt 4.2.2 oder
beitung getrennt werden kann (siehe Abb. 8).                       2. des Trockenverfahrens mit ­Nassabscheidung
                                                                      durch sofortiges Benetzen nach Abschnitt 4.2.3.
Bei der wechselseitigen oder gleichzeitigen Bearbeitung
von Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen ist si-       4.3.2.2 Die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.1 können
cherzustellen, dass Brand- und Explosionsgefahren ver-             auch erfüllt werden durch Anwendung des Tro-
mieden werden. Dazu ist das gleichzeitige Auftreten von            ckenverfahrens mit Nassabscheidung im Nass­
explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen und wirksamen               abscheider nach Abschnitt 4.2.4 oder mit Trocken-
Zündquellen auszuschließen. Bei der Bearbeitung fun-               abscheidung nach Abschnitt 4.2.5, wenn
kenreißender Werkstoffe, zum Beispiel Normalstahl, Grau-           • die untere Explosionsgrenze (für sehr feine
guss, Edelstahl (bei groben Schleifarbeiten wie Schrupp-             ­Aluminiumstäube kann laut GESTIS Datenbank
oder Trennschleifen) oder Titan, entstehen Funken, die                von einer UEG 20 g/m³ ausgegangen werden)
wirksame Zündquellen sein können.                                     an der Staubentstehungsstelle, der Erfassungs­
                                                                      einrichtung und in der Absaugleitung sicher
Auch gefährliche Reaktionen zwischen den unterschied-                 unterschritten ist. Das wird dadurch sicherge-
lichen Werkstoffstäuben und -schlämmen können nicht                   stellt, dass die maximale Staubkonzentration
ausgeschlossen werden.                                                (Abtrags­menge bezogen auf Volumenstrom zu
                                                                      jedem Zeitpunkt) im Rohgas 10 % der UEG nicht
                                                                      überschreitet.

18
Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren

       •   die Erfassungseinrichtung und die Absaug­         4.3.2.4 Anstelle der Nassabscheidung nach Abschnitt
           leitungen frei von Staubablagerungen sind.                4.2.4 kann auch eine Trockenabscheidung mit
           Das wird zum Beispiel erreicht durch:                     Maßnahmen zur Vermeidung einer explosions­
           –– einen ausreichenden Erfassungsgrad der ent-            fähigen Atmosphäre durch Feststoffinertisierung
              stehenden Stäube durch geeignete Kapselung             nach Abschnitt 4.2.5.4 angewendet werden.
              des Bearbeitungsprozesses und/oder Gestal-
              tung geeigneter Erfassungseinrichtungen
           –– Sicherstellung einer ausreichenden Absaug­     4.4     Erfassen, Fördern und Sammeln des ­Staubs
              leistung                                               und Schlamms
           –– eine dauerhafte Strömungsgeschwindigkeit
              in den Absaugleitungen von mindestens          4.4.1   Bei den Verfahren nach den Abschnitten 4.2.2 und
              20 m/s                                                 4.2.3 sind der Bearbeitungsraum der Maschine
           –– ein strömungstechnisch optimiertes Erfas-              und die Erfassungseinrichtungen, zum Beispiel
              sungs- und Rohrleitungssystem, um Staub-               Hauben, Fördereinrichtungen und Sammelrinnen,
              ablagerungen auszuschließen, z. B. durch               für den nass gebundene Aluminiumstaub so ge-
              den Einsatz von Drossel- und Absperreinrich-           staltet, dass Schlammablagerungen und Schlamm­
              tungen nur in vertikalen Abschnitten oder              anbackungen auf ein Mindestmaß reduziert
              Zusammenführung von Abluftleitungen nur                werden. Die Einrichtungen lassen sich einfach rei-
              über schrägver­laufende Anbindungen mit                nigen, zum Beispiel durch Abspülen mit Wasser.
              Winkeln kleiner 45°
           –– eine vollständige Reinigbarkeit des Erfas-             Das wird zum Beispiel erreicht durch glatte Ober­
              sungs- und Rohrleitungssystems, z. B. über             flächen, schräge Flächen mit ausreichendem
              eine ausreichende Zugänglichkeit und An-               ­Neigungswinkel und durch Vermeidung waage­
              zahl von ­Re­visionsöffnungen                           rechter Flächen.
           –– regelmäßige Kontrolle und ggf. Reinigung des
              gesamten Rohrleitungssystems, einschließ-      4.4.2 Der anfallende, nass gebundene Aluminiumstaub
              lich der Erfassungseinrichtung der Stäube,           wird kontinuierlich einem Schlammsammelbe-
              z. B. über eine ausreichende Anzahl Revi-            hälter zugeführt. Der Schlammsammelbehälter ist
              sionsöffnungen                                       nicht dicht abgedeckt und ausreichend belüftet.

        Die Festlegung der Reinigungsintervalle richtet      4.4.3 Gefährliche Anreicherungen von Wasserstoffgas,
        sich im Wesentlichen nach der anfallenden Staub­           zum Beispiel in den Erfassungs- und Fördereinrich-
        menge und dem zu erwartenden Grad der Ver­                 tungen sowie in den Sammelrinnen, sind durch
        schmutzung. Die Intervalle müssen von Unterneh­            geeignete Maßnahmen ausgeschlossen.
        merinnen und Unternehmern regelmäßig geprüft
        und bei Bedarf an die jeweiligen betrieblichen               Geeignete Maßnahmen beinhalten zum Beispiel,
       ­Verhältnisse angepasst werden.                               dass die Einrichtungen soweit wie möglich offen
                                                                     gestaltet oder dass an den höchsten Stellen ent­
4.3.2.3 Bei Anwendung der Trockenabscheidung ist zu-                 sprechende Entlüftungen vorgesehen werden, wenn
       sätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach Ab-                      das Wasserstoffgas nicht frei entweichen kann.
       schnitt 4.2.5 ein geeigneter Funkenvorabscheider
       in der Absaugleitung vorzusehen.                      4.4.4 Bei den Verfahren nach den Abschnitten 4.2.4 und
                                                                   4.2.5 sind der Bearbeitungsraum der Maschine,
       Ein geeigneter Funkenvorabscheider ist zum Bei-             die Erfassungseinrichtungen und Rohrleitungen
       spiel ein Zyklonabscheider mit separatem Par-               zur Abführung des trockenen Aluminiumstaubs
       tikelaustrag, der besonders große, nicht leicht             so ausgeführt, dass Staubablagerungen in und
       entzündbare Partikel von leichter entzündbaren              an ihnen weitestgehend vermieden sind.
       feineren Partikeln separiert.

                                                                                                                           19
Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren

        Das wird zum Beispiel erreicht durch glatte Ober­
        flächen, schräge Flächen mit ausreichendem Nei­
        gungswinkel und durch Vermeidung waagerechter
        Flächen; bei Rohrleitungen durch gerade Leitungs­
        führungen, Vermeidung von Drossel- und Absperr­
        einrichtungen in horizontalen Abschnitten der Ab­
        saugleitung, Krümmer mit großen Radien und eine
        Strömungsgeschwindigkeit in den Rohrleitungen
        von ca. 20 m/s.

        Anforderungen an Luftleitungen siehe auch
        DGUV Regel 109-002 „Arbeitsplatzlüftung –
        ­Lufttechnische Maßnahmen“.

4.5     Lagern und Transportieren des Staubs
        und Schlamms                                          Abb. 9      Starke Ablagerungen in einem Absaugrohr

4.5.1   Die Selbsterwärmung von gelagerten oder trans-
        portieren abgesaugten und abgeschiedenen Alu-
        miniumstäuben und -schlämmen muss so be-                       Das Volumen und die Form des Abfallbehälters
        grenzt werden, dass keine Schwelbrände oder                    beeinflussen den Grad der Selbsterwärmung im
        offenen Brände auftreten. Bei feinen trockenen                 Inneren des Behälters. Eintretender Luftsauer-
        Polierstäuben ist die Gefahr der Selbstentzün-                 stoff zur Belüftung des Behälters darf aus einem
        dung besonders groß. Schlamm, der nicht mehr                   Schwelbrand keinen offenen Brand machen. Für
        vollständig in Wasser gelagert wird und so teilwei-            den Transport auf einem LKW sind geeignete Maß-
        se oberflächlich abtrocknet, kann sich ebenfalls               nahmen zu treffen. Die Vorschriften zur Selbster-
        bis zur Selbstentzündung selbst erwärmen. Die                  hitzungsgefahr bei der Beförderung gefährlicher
        Selbsterwärmung des Abfalls kann durch kontrol-                Güter sind zu beachten (siehe Europäisches Über-
        lierte Zugabe von geeigneten reaktiven Additiven               einkommen über die internationale Beförderung
        oder durch die vollständige, dauerhafte Lagerung               gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)).
        der S­ täube unter Wasser unterbunden werden.
        Außerdem kann die Selbsterwärmungsneigung             4.5.4 Behälter nach den Abschnitten 4.5.2 und 4.5.3
        und damit die Gefahr der Selbstentzündung durch             müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, ein
        Beimischung größerer Anteile nicht reaktiver                geeignetes Fassungsvermögen besitzen und ent-
        Substanzen (beispielsweise Kalksteinmehl bei der            sprechend § 4 der Gefahrstoffverordnung gekenn-
        Trockenent­staubung) reduziert werden.                      zeichnet sein.

4.5.2 Trockene Aluminiumstäube sind in geschlossenen                   Grundsätzlich kommen solche Behältnisse in
      Behältern zu lagern und zu transportieren. Es ist                ­Betracht, die auch für den außerbetrieblichen
      dafür zu sorgen, dass das Eindringen von Tropf-                   Transport zugelassen sind (siehe (Gefahrgut­
      und Spritzwasser in die Behälter verhindert wird.                 verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff­
                                                                        fahrt – GGVSEB).
4.5.3 Feuchte Aluminiumstäube sind in geschlossenen
      Behältern zu lagern und zu transportieren, die so                Geeignet sind zum Beispiel Behälter aus nicht
      gestaltet sind, dass freiwerdendes Wasserstoffgas                brennbarem Material wie Metallfässer mit einem
      gefahrlos entweichen kann. Des Weiteren sollten                  Fassungsvermögen von max. 200 Litern.
      die Behälter keine Roststellen aufweisen.

20
Maßnahmen zur Verhütung von Brand- und Explosionsgefahren

        Kennzeichnungsbeispiel für trockene Aluminium­        4.5.7   Behälter dürfen nicht in Lagerräumen, sondern nur
        stäube:                                                       im Freien gelagert werden, wenn die Gefahr der
                                                                      Selbstentzündung nicht ausgeschlossen werden
        Aluminium (Pulver)                                            kann. Dabei müssen die Bedingungen nach Ab-
                                                                      schnitt 4.5.6 eingehalten werden.

                                                              4.5.8 Behälter nach Abschnitt 4.5.3 sind in gut durch-
                                                                    lüfteten Räumen (Luftwechselrate min. 1/h), vor-
                                                                    zugsweise jedoch im Freien zu lagern, so dass
                                                                    gefährliche Ansammlungen von Wasserstoffgas
                                                                    vermieden werden.
                      Achtung
                                                              4.5.9 Die Behälter sind in regelmäßigen Zeitabstän-
        H228: Entzündbarer Feststoff                                den zu untersuchen. Falls dabei Anhaltspunkte
        H261: In Berührung mit Wasser entstehen­                    auf eine Selbsterwärmung des Abfalls hindeu-
        ­entzündbare Gase.                                          ten, kann der Grad der Selbsterwärmungsneigung
                                                                    messtechnisch (z. B. mit ARC, isoperiboler Warm-
        P210: Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken,                lagerung oder Grewer-Ofen) ermittelt werden.
        ­offenen Flammen sowie anderen Zündquellen                  Ändern sich Prozessparameter wie Poliermittel,
         fernhalten. Nicht rauchen.                                 Legierung oder Ähnliches, kann sich die Selbster-
         P370+P378: Bei Brand Sand oder Metallbrand­                wärmungsneigung des Abfalls verändern. Je gerin-
         löscher zum Löschen verwenden.                             ger die Selbsterwärmungsneigung, desto unwahr-
         P402+P404: An einem trockenen Ort aufbe­                   scheinlicher ist es, dass sich Abfall ohne externe
         wahren. In einem geschlossenen Behälter                    Zündquelle entzündet. Selbst Polierabfall, der
         ­aufbewahren.                                              über mehrere Monate unter Wasser gelagert wur-
                                                                    de, zeigt nach anschließender Trocknung Selbst-
4.5.5   Behälter nach den Abschnitten 4.5.2 und 4.5.3               erwärmung. Die Selbsterwärmungsneigung (oder
        sind in Lagerräumen nach Abschnitt 4.7 aufzu-               nach ADR: „Selbsterhitzungsneigung“) kann durch
        bewahren. Eine Lagerung anderer leichtentzünd-              die in Kapitel 4.5.1 beschriebenen Maßnahmen
        licher Stoffe und Stoffe, die im Brandfall den Alu-         ­reduziert oder vollständig verhindert werden.
        miniumbrand unterstützen, ist im gleichen Raum
        nicht zulässig.
                                                              4.6     Vermeidung von Zündquellen
4.5.6 Abweichend von Abschnitt 4.5.5 Satz 1 ist eine
      Lagerung im Freien zulässig, wenn die Behälter          4.6.1   Geräte und Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll-
      gegen direkte Sonneneinwirkung und Eindringen                   und Regelvorrichtungen in explosionsgefährdeten
      von Feuchtigkeit geschützt sind und ein für den                 Bereichen müssen der 11. Verordnung zum Pro-
      Brandfall ausreichender Abstand von Gebäuden                    duktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzproduk-
      eingehalten wird.                                               teverordnung − 11. ProdSV) entsprechen.

        Der Abstand zu Gebäuden ist nicht eindeutig fest­     4.6.2 In explosionsgefährdeten Bereichen müssen alle
        gelegt. Im Baugenehmigungsverfahren wird der                elektrisch leitfähigen Anlagenteile elektrostatisch
        Abstand unter anderem nach dem Grad der Ge­                 geerdet sein.
        fährdung mit den für den Brandschutz zuständi­
        gen Stellen abzustimmen sein.                                 Solche Anlagenteile sind zum Beispiel Absaug­
                                                                      hauben und Absaugkanäle.
                                                                      Siehe auch TRGS 727 „Vermeidung von Zündge­
                                                                      fahren infolge elektrostatischer Aufladungen“.

                                                                                                                             21
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