GEMEINDE SÖNNEBÜLL BEBAUUNGSLAN NR. 4 - BEGRÜNDUNG KREIS NORDFRIESLAND

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GEMEINDE SÖNNEBÜLL BEBAUUNGSLAN NR. 4 - BEGRÜNDUNG KREIS NORDFRIESLAND
GEMEINDE SÖNNEBÜLL
                      KREIS NORDFRIESLAND

               BEBAUUNGSLAN NR. 4

                           BEGRÜNDUNG

Aufgestellt durch:                  Verfahrensstand: 04/2021

Umweltbericht:
UAG Umweltplanung und -audit GmbH
Burgstraße 4 - 24103 Kiel
Tel. 0431 / 983040
E-Mail: info@uag-kiel.de
Website: www.uag-kiel.de

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GEMEINDE SÖNNEBÜLL BEBAUUNGSLAN NR. 4 - BEGRÜNDUNG KREIS NORDFRIESLAND
Inhaltsverzeichnis
1          Plangebiet ......................................................................................................................... 5
2          Grundlagen ....................................................................................................................... 5
3          Ziele .................................................................................................................................. 5
4          Wohnbauentwicklungsrahmen .......................................................................................... 6
5          Übergeordnete Planung, planerische Vorgaben.................................................................. 7
    5.1            Landesentwicklungsplan ..................................................................................................... 7
    5.2            Regionalplan ....................................................................................................................... 7
    5.3            Flächennutzungsplan .......................................................................................................... 7
    5.4            Landschaftsrahmenplan...................................................................................................... 8
    5.5            Landschaftsplan .................................................................................................................. 8
6          Vergabe der Grundstücke .................................................................................................. 8
7          Entwicklung (Standort/ Standortalternativen) .................................................................... 9
8          Planungsrechtlich Festsetzungen/ Gestalterische Festsetzungen....................................... 11
    8.1            Allgemeines Wohngebiet -WA-......................................................................................... 11
    8.2            Das Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................... 11
    8.3            Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ................................................................... 12
    8.4            Zulässige Wohneinheiten.................................................................................................. 12
    8.5            Baugestalterische Festsetzungen ..................................................................................... 12
    8.6            Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung der Hauptgebäude ....................................... 12
    8.7            Grünordnerische Festsetzungen ....................................................................................... 12
9          Verkehrliche Erschließung ............................................................................................... 13
10         Ver- und Entsorgungseinrichtungen ................................................................................. 13
    10.1           Wasserversorgung ............................................................................................................ 13
    10.2           Löschwasserversorgung .................................................................................................... 13
    10.3           Abwasserbeseitigung ........................................................................................................ 14
       10.3.1           Oberflächenwasser...................................................................................................... 14
       10.3.2           Schmutzwasser ............................................................................................................ 16
    10.4           Abfallbeseitigung .............................................................................................................. 17
    10.5           Strom-, Gasversorgung ..................................................................................................... 17
    10.6           Telekommunikation .......................................................................................................... 17
11         Immissionsschutz ............................................................................................................ 18
    11.1           Geruchsimmission............................................................................................................. 18
    11.2     Schallimmissionen und optische Immissionen durch die benachbarten Windparks im
    Plangebiet .......................................................................................................................................... 18
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11.2.1         Schallimmissionen durch die benachbarten Windparks im Plangebiet ...................... 19
     11.2.2         Schattenwurfprognose ................................................................................................ 19
12      Hinweise ......................................................................................................................... 20
 12.1          Kampfmittel ...................................................................................................................... 20
 12.2          Denkmalschutz.................................................................................................................. 20
 12.3          Bodenschutz: .................................................................................................................... 20
13      Rechtsgrundlage.............................................................................................................. 21
14      Auswirkungen der Bauleitplanung ................................................................................... 21
15      Bestand........................................................................................................................... 22
 15.1          Aufgabenstellung .............................................................................................................. 22
 15.2          Beschreibung des Plangebietes ........................................................................................ 23
 15.3          Planerische Vorgaben ....................................................................................................... 25
 15.4          Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile (Basisszenario) .................................. 27
     15.4.1         Mensch ........................................................................................................................ 27
     15.4.2         Biotoptypen / Vegetation............................................................................................ 28
     15.4.3         Fauna ........................................................................................................................... 31
     15.4.4         Biologische Vielfalt ...................................................................................................... 34
     15.4.5         Fläche .......................................................................................................................... 34
     15.4.6         Boden .......................................................................................................................... 35
     15.4.7         Wasser ......................................................................................................................... 35
     15.4.8         Klima / Luft .................................................................................................................. 36
     15.4.9         Landschafts- / Ortsbild ................................................................................................ 37
     15.4.10        Kultur – und sonstige Sachgüter ................................................................................. 37
16      Prognose ......................................................................................................................... 38
 16.1     Abschätzung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und Maßnahmen zur Minderung
 und zum Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen ................................................................. 38
     16.1.1         Null-Variante ............................................................................................................... 38
     16.1.2         Standortalternativen ................................................................................................... 38
     16.1.3         Entwicklung des Umweltzustandes bei Planungsdurchführung ................................. 38
 16.2          Potenzielle Wirkungen auf Schutzgüter ........................................................................... 39
     16.2.1         Schutzgut Mensch ....................................................................................................... 40
     16.2.2         Schutzgut Biotoptypen / Vegetation ........................................................................... 41
     16.2.3         Schutzgut Tiere / Artenschutzrechtliche Prüfung ....................................................... 42
     16.2.4         Schutzgut Boden und Ausgleichsbilanzierung............................................................. 43
     16.2.5         Schutzgut Wasser ........................................................................................................ 45
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16.2.6           Schutzgut Klima / Luft ................................................................................................. 45
       16.2.7           Schutzgut Landschaftsbild ........................................................................................... 45
       16.2.8           Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter ............................................................... 46
       16.2.9           Wechselwirkungen ...................................................................................................... 46
17         Zusätzliche Angaben ........................................................................................................ 46
   17.1            Methodisches Vorgehen und Kenntnislücken .................................................................. 46
   17.2            Monitoring ........................................................................................................................ 47
   17.3            Allgemeinverständliche Zusammenfassung ..................................................................... 47
18         Literaturverzeichnis ................................................................................................................... 48
Anhang 1 : Zusammenfassung der Maßnahmen .................................................................................. 50
Anhang 2 Karte „Bestand“..................................................................................................................... 51
Anhang 3: Karte „Maßnahmen“ ............................................................................................................ 52
Anlage 4 : Standortalternativenprüfung ............................................................................................... 53
Anlage 5: Pflanzliste............................................................................................................................... 57
Anlage 6: Ergebnisgrafik Jahresgeruchsstunden ................................................................................... 58
Anlage 7: Isophonenkarte der Beurteilungspegel nachts ..................................................................... 60
Anlage 8: Entwässerungskonzept .......................................................................................................... 61

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Lage des Plangeltungsbereiches B-Plan Nr. 4 in der Gemeinde Sönnebüll
(DigitalerAtlasNord, LvermGeo SH 2021; nicht maßhaltig). .................................................................. 24
Abbildung 2: Lage des Plangeltungsbereiches B-Plan Nr. 4 in der Gemeinde Sönnebüll
(DigitalerAtlasNord, LvermGeo SH 2021; nicht maßhaltig). .................................................................. 24
Abbildung 3: Planungsraum im Bezug zum Schwerpunktbereich zum Aufbau des Biosphärenreservats
(grün gepunktet) (Quelle: Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I) ...................................... 25
Abbildung 4: Planungsraum hervorgehoben im Landschaftsplan der Gemeinde Sönnebüll. Grüne
Flächen zeigen artenarmes, intensiv bewirtschaftetes Grünland an (Quelle: Landschaftsplan Gemeinde
Sönnebüll).............................................................................................................................................. 26
Abbildung 5: Klimadiagramm für Sönnebüll (meteoblue.com) ............................................................ 36

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1   Plangebiet
Das Plangebiet befindet sich an der Straße Westerende, westlich der Dorfstraße, nördlich der
Flensburger Straße (L12), in westlicher Ortslage Sönnebülls.

Der Plangeltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke 28 und 140, Flur 1, Gemarkung und Gemeinde
Sönnebüll.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 8456 m².

2   Grundlagen
Sönnebüll erstreckt sich als Gemeinde mit seinen rund 300 Einwohnern beidseits des Übergangs von
Hoher Geest zum ostnordöstlich befindlichen Sandergebiet auf der Schleswigschen Geest südöstlich
des Stollbergs in der Mitte Nordfrieslands, östlich angrenzend an Bredstedt. Das Dorf ist eine kleine
und freundliche Gemeinde, in der man die ruhige und naturnahe Lage genießen kann. Jedoch kann die
Gemeinde auch dank Ihrer direkten Nähe zu Bredstedt mit einer evangelischen Kirche, Kindergärten,
Grundschule und Gemeinschaftsschule, einem Freibad und großzügigen Sportanlagen sehr lebendig
gestaltet werden.

Verkehrstechnisch gut angebunden und ein somit idealer Ausgangspunkt für vielfältige Nutzungen,
bietet die durch das Gemeindegebiet verlaufende Flensburger Straße. Und auch ohne eigenes Auto
bietet die Gemeinde eine gute Vernetzung nach außen. Dank der bestehenden öffentlichen
Verkehrsmittel und die direkte Anbindung an das Bredstedter Personennahverkehrsnetz gelangt man
schnell in die größeren Ortschaften der Umgebung.

Insbesondere die ursprünglichen „Kinder“ der Gemeinde suchen eine Möglichkeit, aufgrund ihrer
engen Verbindungen weiterhin in der Gemeinde wohnhaft zu bleiben und auch mit der eigenen Familie
die sozialen Verbindungen nutzen zu können. Dies führt zu einer hohen Nachfrage nach Bauland für
Einfamilienhäuser.

Das Gebiet des Bebauungsplans Nr.4 bietet Bauland für Eigenheime in ruhiger und naturnaher Lage.
Aufgrund der bestehenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken im Ort wird im vorliegenden
Bebauungsplan ein Baugebiet mit sechs Grundstücken hergestellt.

An anderer Stelle im Ort ist es nicht möglich, die Planung umzusetzen.

3   Ziele
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage eines
allgemeinen Wohngebietes auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche zu schaffen.

Mit der vorliegenden Planung wird die Gemeinde in die Lage versetzt, zukünftig gemeindeeigene
Wohnbaugrundstücke für Bürger, die sich in der Gemeinde endgültig niederlassen wollen, anbieten zu
können. Derzeit stehen keine eigenen Grundstücke, die für diesen Zweck angeboten werden können,
zur Verfügung. Mit der Planung soll der örtliche Bedarf von zusätzlichen Wohnbauflächen gedeckt
werden. Hauptanliegen der Gemeinde ist es dabei, auch in Anbetracht der begrenzt zur Verfügung

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stehenden Möglichkeiten zur wohnbaulichen Entwicklung, vorrangig die Nachfrage von
Bauinteressenten aus Sönnebüll selbst decken zu können. Die Bereitstellung von Baugrundstücken zur
Deckung des Eigenbedarfs ist nötig, da nach wie vor junge Sönnebüller Familien, in Mietwohnungen/-
häusern Wohnende und Rückkehrwillige an einem Eigenheimbau interessiert sind. Ein wesentliches
Ziel des Bebauungsplans Nr. 4 ist es also, den Bürgern Sönnebülls die Möglichkeit zu geben, sich
innerhalb der Gemeinde baulich zu verändern. So soll der Abwanderung (z.B. junger Familien)
vorgebeugt werden. Der Gemeinde liegen bereits Anfragen von Ortsansässigen nach erschlossenen
Baugrundstücken vor, denen bislang nicht nachgekommen werden kann.

Damit geht die Gemeinde Sönnebüll auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ein, sie dient der
Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, unterstützt die Eigentumsbildung der
ortsansässigen Bevölkerung, dient der Bevölkerungsentwicklung und wirkt einer Abwanderung von
Einwohnern, vor allem von jungen Familien, entgegen.

Sönnebüll ist ein Mehrgenerationendorf, in dem sich die Generationen gegenseitig unterstützen. Um
für die verschiedenen Generationen attraktiv zu bleiben und um das Zusammenleben fördern zu
können, muss die Gemeinde gerade angesichts des demographischen Wandels besonders die
Neubauwünsche der nachfragenden ortsansässigen jungen Familien erfüllen können.

Im Planbereich dieses Bebauungsplans werden sechs Grundstücke für eine Wohnhausbebauung
realisiert. Die Bebauung der bestehenden Wohnbaugebiete soll mit den entsprechenden
gestalterischen Vorgaben und Festsetzungen fortgeführt werden. Die durch den B-Plan Nr. 4
bereitgestellten Grundstücke sind geeignet, um den Eigenbedarf der Gemeinde für die nächsten Jahre
zu decken.

4   Wohnbauentwicklungsrahmen
Laut Landesentwicklungsplan des Landes Schleswig-Holstein dürfen in Gemeinden in ländlichen
Räumen, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, im Zeitraum 2018 bis 2030 neue
Wohnungen im Umfang von lediglich 10% bezogen auf den Wohnungsbestand am 31.12.2017 gebaut
werden.

Gemäß Information der Landesplanung hat die Gemeinde Sönnebüll hatte am Stichtag 31.12.2017
einen Wohnungsbestand von 121 Wohneinheiten (WE). Folglich beträgt der wohnbauliche
Entwicklungsrahmen für den Zeitraum 2018 bis 2030 in der Gemeinde Sönnebüll 12 WE.

Davon sind die in den Jahren 2018 (3 WE) und 2019 (2 WE) bereits realisierten 5 Wohneinheiten sowie
bereits absehbare Baufertigstellungen – wie z.B. auf Basis rechtskräftiger Bebauungspläne mögliche
sowie im Rahmen der Innenentwicklung bzw. aufgrund bestehender Baurechte, durch Umnutzungen
oder anderweitige Maßnahmen im Bestand errichtete / geplante Wohneinheiten, die noch nicht in die
Statistik der Baufertigstellungen einfließen konnten – abzuziehen. Dem entsprechend verbleibt in der
Gemeinde Sönnebüll für den Zeitraum bis 2030 ein Entwicklungsrahmen von 7 minus x WE.
Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen stellt in diesem Zusammenhang ein maximal mögliches
Entwicklungspotential im Sinne einer pauschalierten und landesweit geltenden Obergrenze für nicht
zentralörtlich eingestufte Gemeinden im ländlichen Raum dar. Innerhalb dieses Rahmens kann sich die
wohnbauliche Entwicklung der Gemeinde bezogen auf ihren realen und nachweisbaren örtlichen

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Bedarf vollziehen. Dies kann in Einzelfällen und unter Berücksichtigung der örtlichen demographischen
Entwicklung auch dazu führen, dass der Entwicklungsrahmen nicht in Gänze auszuschöpfen ist.
Gem. Stellungnahme ist ein restlicher wohnbaulicher Entwicklungsrahmen von sieben Einheiten übrig.
Dies würde bedeuten, dass die vorliegenden Planungen das Kontingent um eine Wohneinheit
unterschreiten würden.

5     Übergeordnete Planung, planerische Vorgaben
5.1    Landesentwicklungsplan

Im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP) werden die Ziele und Grundsätze der
Raumordnung dargelegt. Der Geltungsbereich liegt im Landesentwicklungsplan 2010 innerhalb eines
Entwicklungsraumes für Tourismus und Erholung. Die Gemeinde ist anliegend der
Landesentwicklungsachse.

Ausschnitt Landesentwicklungsplan

5.2    Regionalplan

Die Gemeinde Sönnebüll gehört zum Planungsraum V, der die Kreise Schleswig-Flensburg und
Nordfriesland sowie die kreisfreie Stadt Flensburg umfasst.

Im Regionalplan für den Planungsraum V ist die Gemeinde Sönnebüll im ländlichen Raum dargestellt.
Das Plangebiet liegt in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung.

Ausschnitte aus dem Regionalplan Planungsraum V (2002)

5.3    Flächennutzungsplan

Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Sönnebüll aus dem Jahr 1998 weist die Fläche des
Geltungsbereiches als Fläche für die Landwirtschaft aus.

In der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird das Plangebiet im Wesentlichen als Allgemeines
Wohngebiet (gem. § 4 Baunutzungsverordnung) festgesetzt. Diese Festsetzungen weichen damit in
der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.
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Entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes                wird   der   Geltungsbereich   im
Flächennutzungsplan zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt.

Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich und wird parallel zum Bebauungsplan Nr. 4
angefertigt.

Ausschnitte aus Flächennutzungsplan

5.4       Landschaftsrahmenplan

In Karte 1 des Landschaftsrahmenplans für den Planungsraum V (2002) finden sich für den Planbereich
keine Darstellungen.

In Karte 2 des Landschaftsrahmenplans für den Planungsraum V (2002) finden sich für den Planbereich
keine Darstellungen.

5.5       Landschaftsplan

Die Flächen sind im Landschaftsplan aus dem Jahr 1998 vermehrt als gemischte Bauflächen,
landwirtschaftliche Betriebe oder reine Wohnbebauung dargestellt, die oftmals durch Gehölzreihen
oder Knicks gegliedert sind. Da in diesen Bereichen keine Änderungen durch die vorliegende Satzung
vorbereitet werden, wird auf eine detaillierte Beschreibung der Darstellungen verzichtet.

6     Vergabe der Grundstücke
Die Gemeinde wird durch die Vergabe und die Verkaufsverträge die Vergabe der Grundstücke steuern.
Umso die örtliche Nachfrage längerfristig vorhalten zu können. Die Vergabe der Grundstücke an
Interessenten wird laut Vorgabe der Gemeindevertretung an Bedingungen geknüpft:

Die Grundstücke werden an Kaufinteressenten vergeben, die folgende Kriterien erfüllen müssen

      -    Die Kaufinteressenten, die in Sönnebüll aufgewachsen und im Alter von 0-14 Jahre
           mindestens 7 Jahre dort gewohnt haben
      -    oder
           seit drei Jahre und zurzeit aktuell in Sönnebüll wohnen
      -    Kaufinteressenten, die noch kein Wohneigentum in Sönnebüll besitzen und eins der beiden
           ersten Kriterien erfüllt
      -    Sollten mehr Kaufinteressenten als Grundstücke vorhanden sein, werden Familien mit
           minderjährigen Kindern bevorzugt
      -    Der Grundstückskäufer muss 10 Jahre den Neubau selbst bewohnen.

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7   Entwicklung (Standort/ Standortalternativen)
Die Gemeinde hat im Rahmen der Vorplanung zum Bebauungsplan Nr. 4 Flächen in der Gemeinde
untersucht, die eine optimierte verträglichen Siedlungsentwicklung ermöglichen. In der Gemeinde
Sönnebüll stehen derzeit keine weiteren Flächen zur Verfügung auf denen eine Planung unter
Beachtung aller notwendiger Vorgaben und Bestimmungen ermöglicht werden könnte. Im Rahmen
der Prüfung von Standortalternativen (Anlage 4) wurde konkret ermittelt, welche Flächenpotentiale in
der Gemeinde vorhanden sind, inklusiv der Baugrundstücke im Geltungsbereich rechtskräftiger
Bebauungspläne, Bereiche gem. § 34 BauGB.

Innerörtlich sind einige kleinere Freiflächen vorhanden (Nr. 2,3,4,6) die zurzeit jedoch nicht zur
Verfügung stehen und daher keine Alternative bieten.

Es wurde weiterhin überprüft, ob durch Aufgabe von Betriebsstandorten innerörtlich mittelfristig
Bauflächen frei werden. Damit ist in der Gemeinde nicht zu rechnen. Die Gemeinde ist so
durchstrukturiert, dass im Bereich der bestehenden Betriebsstandorte und der bestehenden
Wohngebäude derzeit kein Bevölkerungswechsel zu erwarten ist.

Im Innenbereich stehen keine Grundstücke frei zur Verfügung, so dass diese Planung des
Bebauungsplanes Nr. 4 erforderlich wird. Eine Nachverdichtung im Rahmen der vorhandenen
Baugebiete ist nicht möglich, lediglich in Form der Erweiterung der vorhandenen Baugebiete durch die
geplante Umsetzung des Bebauungsplan Nr.4.

Im Rahmen der Vorprüfung wurden dafür verschiedene mögliche Wohnstandorte bewertet. Es sind in
Sönnebüll noch einige Vollerwerbsbetriebe aktiv in der Landwirtschaft, die berücksichtigt werden
müssen. Einige dieser Betriebe wirtschaften in der Ortslage und schränken wegen des
Immissionsschutzes die wohnbaulichen Entwicklungsmöglichkeiten hier ein.

In der Stellungnahme durch die „Landwirtschaftskammer“ sind die gewichteten Jahresgeruchstunden
für den Außenbereich westlich und östlich der Dorfstraße von Sönnebüll vertiefend untersucht. In der
Anlage 6 ist eine zusätzliche Rasterdarstellung (Ergebnisdarstellung) mit den dort zu erwartenden
Geruchshäufigkeiten. Der dargestellte Bereich befindet sich deutlich im Einflussbereich der
landwirtschaftlichen Betriebsstätten im nördlichen Ortsbereich von Sönnebüll, Dorfstraße und
Osterende, der südlich gelegenen Betriebsstätte Flensburger Straße / Dorfstraße, sowie der westlich
gelegenen Biogasanlage an dem Weg „Ziegelei".

Wie aus der Ergebnisdarstellung zu entnehmen ist, liegen die belästigungsrelevanten Kennwerte in
weiten Bereichen des dargestellten Areales sehr deutlich oberhalb des Wertes von 0,20 und liegen nur
im äußersten Nordwesten sowie im Südosten unterhalb des Wertes von 0,15. Der Immissionswert
nach der GIRL für Dorfgebiete ist somit überwiegend, der für Wohngebiete (mit der Ausnahme von
drei Kacheln im Nordosten) überall überschritten.

Für die weitere Bewertung verschiedener Standorte wurde eine Schallimmissionsprognose durch das
Büro „Dörries Schaltechnische Beratungs GmbH“ erstellt.

Schon mit dem Einführungserlass des MELUND der aktuellen LAI-Hinweise am 31.01.2018 wurde
bereits eine erste schalltechnische Prüfung von möglichen Potenzialflächen für Wohnbebauung im
Bereich der Ortslage von Sönnebüll durch den Schallgutachter untersucht. Im Ergebnis wurde aus
sachverständiger Sicht empfohlen, eine wohnbauliche Entwicklung vorzugsweise Richtung Westen, d.
h. auf der den Windparks abgewandten Seite der Ortslage, zu wählen.
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Zur Veranschaulichung der Ausbreitung des Lärms im Bereich der Ortslage wurden Isophonen, d. h.
Linien gleicher Beurteilungspegel, berechnet. Die Aufpunkthöhe wurde mit 5 m angesetzt, was der
Höhe der Fenster im ersten Obergeschoss entspricht. Die Isophonen stellen Grenzen dar, hinter denen
der zugehörige Beurteilungspegel eingehalten oder unterschritten wird.

In der als Anlage 7 beigefügten Isophonenkarte sind die Isophonen der Beurteilungspegel nachts von
40 dB(A) bis 45 dB(A) in 1 dB-Schritten dargestellt. Bei den Geräuschen der Windenergieanlagen wurde
der obere Vertrauensbereich berücksichtigt. Die Isophonenkarte zeigt, dass der Immissionsrichtwert
der TA Lärm für Allgemeines Wohngebiet nachts von 40 dB(A) nur im Westen von Sönnebüll
eingehalten oder unterschritten werden kann. Die Isophonenkarte zeigt darüber hinaus, dass in den
vorhandenen Wohngebieten (Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 2 und 3) der
Immissionsrichtwert um bis zu 4 dB überschritten werden kann. Aus sachverständiger Sicht sollte
daher eine wohnbauliche Entwicklung vorzugsweise Richtung Westen erfolgen. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 4 erfüllt diese Anforderung.

In den untersuchten Ortsrändern, Norden, Süden und Osten ist die Immissionen durch Geruch, Schall
und Schattenwurf für die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet / Wohnbauflächen zu hoch. Die
Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes ist dort nicht möglich. Nur in einem kleinen Teilbereich
der Gemeinde, im westlichen Ortsrand Sönnebülls kann die Immissionsbelastung auch durch Schall für
die gewünschte Nutzung eingehalten oder unterschritten werden. Dort befindet sich der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4.

Gleichwertige Bauflächen sind derzeit nicht verfügbar. Die Gemeinde kann sich daher zum
gegenwärtigen Zeitpunkt sicher auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.4 als beste
Möglichkeit festlegen.

Im Rahmen der Vorprüfung des Bebauungsplan Nr. 4 wurden die Entwicklungsperspektiven in der
Gemeinde untersucht. Die Gemeinde Sönnebüll möchte durch die geplante Wohnbebauung auch
zukünftig auf die Wohnbedürfnisse Ihrer Bevölkerung eingehen können. Sie will die Schaffung und
Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen in der Gemeinde erhalten. Sie möchte die
Eigentumsbildung der ortsansässigen Bevölkerung unterstützen und einer Abwanderung von
Einwohnern, vor allem von jungen Familien in Ihrer eigenen Gemeinde entgegenwirken. Um für die
verschiedenen Generationen attraktiv zu bleiben und um das Zusammenleben fördern zu können,
muss die Gemeinde gerade angesichts des demographischen Wandels besonders die Neubauwünsche
der nachfragenden ortsansässigen jungen Familien erfüllen können.

Laut Landesentwicklungsplan sollen die ländlichen Räume als eigenständige, gleichwertige und
zukunftsfähige Lebensräume gestärkt werden. Die Wohnqualität und das Wohnumfeld sollen gesichert
und junge Familien an die ländlichen Räume gebunden werden.

In allen Teilräumen des Landes soll eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum
sichergestellt werden. Das Angebot der Gemeinde Sönnebüll wird durch die Planung des
Bebauungsplanes NR. 4 den Umfang der vorhandenen und zukünftigen Nachfragen vorerst decken und
hinsichtlich Größe, Ausstattung, Lage, Gestaltung des Wohnumfeldes und Preis den Ansprüchen der
Nachfrager Rechnung tragen.

Durch die Planung wird eine Belebung und Aufwertung innerörtlich gewachsener Strukturen
Sönnebülls, einer besseren Auslastung vorhandener Infrastruktur sowie eine altersstrukturelle
Durchmischung beibehalten.
                                                                                                 10
Die Fläche des vorliegenden Bebauungsplans hat sich als die geeignetste zur Ausweisung eines
Wohngebietes erwiesen. Flächen in Geltungsbereichen von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben
nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, sind zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht in der Gemeinde
vorhanden.

8     Planungsrechtlich Festsetzungen/ Gestalterische Festsetzungen
Das Plangebiet wird im Bebauungsplan Nr. 4 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Das Allgemeine Wohngebiet soll überwiegend dem Wohnen dienen. Durch diese Satzung soll den
Bauherren eine Planungshilfe sowie auch eine Planungssicherheit bezüglich der Gestaltung der
nachbarschaftlichen Gebäude geschaffen werden.

Um im betreffenden Bereich ein einheitliches Orts- und Straßenbild sicherzustellen, werden textliche
Festsetzungen getroffen.

8.1    Allgemeines Wohngebiet -WA-

Die Fläche wird als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Um unnötige Beeinträchtigungen im Gebiet
selbst und für die angrenzende Wohnbebauung im Bestand zu vermeiden, sind die in allgemeinen
Wohngebieten nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 - 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Anlagen für
Verwaltungen“, „Gartenbaubetriebe“ und „Tankstellen“ gemäß §1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes.

Der Ausschluss erfolgt aufgrund der gemeindlichen Ziele dieses Plangebietes unter Berücksichtigung
des angestrebten Gebietscharakters und soll die Wohnnutzung weiter in den Vordergrund rücken.
Gewollt ist ein für die Errichtung von Wohngebäuden attraktives Gebiet mit hoher Wohnqualität.

8.2    Das Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und
die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Angelehnt an die umliegende Bebauung wird die Zahl der Vollgeschosse auf eins begrenzt, so wie eine
Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt.

Auf Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird eine Grundflächenzahl von 0,25 sowie max.
1 Vollgeschoss festgesetzt.

Das bauliche Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,25 liegt unterhalb der Obergrenzen nach § 17
Baunutzungsverordnung (BauNVO), trägt zu einer ortstypischen Bebauung bei und bietet einen
ausreichenden Nutzungsspielraum auf den Baugrundstücken.

Die Festsetzung des Vollgeschoss, einer maximalen Firsthöhe und einer Traufhöhe dient dem Schutz
des Orts- und Landschaftsbildes, um störend überragende Bauten zu vermeiden. Die Firsthöhe wird
auf max. 9,00 m über mittlerer Gradientenhöhe des zum Gebäude gehörenden Straßenabschnittes
bzw. der Gehweghöhe festgelegt, die der Sockelhöhe auf max. 0,30 m und die der Traufhöhe auf max.
3,50 m, mit Ausnahme der Krüppelwalmseite.

                                                                                                 11
8.3   Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

Entsprechend dem allgemeinen Ortsbild und der benachbarten Wohnbebauung werden eine offene
Bauweise und die alleinige Zulässigkeit von Einzelhäusern festgesetzt.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt und sollen einen
weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen. Sie sind deswegen nicht als
grundstücksbezogene Baufenster, sondern großflächig und grundstücksübergreifend ausgebildet.

Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu Nachbargrenzen ein.

8.4   Zulässige Wohneinheiten

Je Wohngebäude ist eine Wohneinheit zulässig.

8.5   Baugestalterische Festsetzungen

Die baugestalterischen Festsetzungen dienen dem Schutz des Landschafts- und des Ortsbildes. Die
Gestaltung der Gebäude folgt der benachbarten und umgebenden Bebauung. So werden
Festsetzungen vorgegeben, um trotz der freien Wahl der Gestaltung dennoch eine gewisse Ruhe in
das Erscheinungsbild des Gebietes zu bringen.

8.6   Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung der Hauptgebäude

Dachformen sind als Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von mindestens
25 Grad zulässig. Einfarbige matte nichtglänzende Eindeckung mit Dachpfannen in den Farben Rot,
Braun, Grau oder Schwarz.

Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften der Dachflächen bei der Anwendung alternativer
Energien (z.B. Sonnenenergie) sind zulässig.

Dachaufbauten sind bis zu einer Breite von einem Drittel der Trauflänge der entsprechenden
Dachseite zulässig, gemessen an der Vorderkante in der größten Breite. Bei der Ermittlung der
Trauflänge wird ein eventuell vorhandener Giebel in Abzug gebracht.

8.7   Grünordnerische Festsetzungen

Diese Beschränkungen sollen eine regionaltypische Bepflanzung sichern und die Vollversiegelung
minimieren. Oberflächenbefestigungen auf den privaten Grundstücken sind nur als
wasserdurchlässige Flächenbefestigungen (fugenreiches Material wie Betongrasstein, Pflaster)
zulässig.

Es sind Bepflanzungen aus einheimischen, standortgerechten Laubgehölzen vorzunehmen und
dauerhaft zu erhalten (siehe Pflanzliste im Anhang).

                                                                                                  12
9   Verkehrliche Erschließung
Die Erschließung des Gebietes erfolgt von der vorhandenen Straße Westerende.

10 Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Die Ver- und Entsorgungseinrichtungen werden entsprechend des Bedarfs ausgebaut. Das Plangebiet
wird in seiner Ver- und Entsorgung über die vorhandenen bzw. neu zu schaffenden Anschlüssen an die
öffentlichen Netze gesichert.

10.1 Wasserversorgung

Die Wasserversorgung erfolgt über einen Anschluss an das zuständige Versorgungsnetz des
Wasserverbandes Nord. Die Leitungen werden entsprechend des Bedarfs ausgebaut.

Es ist zu beachten, dass bei der Festlegung der Versorgungstrassen für die Wasserver-
sorgungsleitungen eine mindestens 0,70 m breite Trasse, die frei von anderen Kabeln und
Rohrleitungen bleiben muss, zu berücksichtigen ist.

10.2 Löschwasserversorgung

Gemäß § 2 Brandschutzgesetz SH ist die Gemeinde Sönnebüll grundsätzlich für die
Löschwasserversorgung zuständig.

Die Löschwasserversorgung erfolgt in enger Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr und dem
Wasserverband und ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW für einen
Löschwasserbedarf von 48 m³/h über eine Dauer von mindestens 2 h sicherzustellen.

Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und zur Rettung von
Personen muss in einer Entfernung von 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt sein.

Die Abstände von Hydranten auf Leitungen in Ortsnetzen, die auch der Löschwasser-versorgung
(Grundschutz) dienen, dürfen somit 150 m nicht übersteigen.

Zur Löschwasserentnahme sind an geeigneter Stelle Unterflurhydranten nach DIN 3221 bzw.
Überflurhydranten DIN 3222 einzubauen. Die Standorte sind mit Hinweisschildern für die Feuerwehr
nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Anzahl und Standorte der erforderlichen Hydranten sind mit der
Bauaufsicht/ Brandschutzdienststelle und der zuständigen Feuerwehr abzustimmen.

Sofern die erforderliche Löschwassermenge für den Geltungsbereich des Bebauungs-planes nicht
allein über das öffentliche Wasserversorgungsnetz sichergestellt werden kann (z.B. aufgrund der
zunehmenden Verminderung der Rohrdurchmesser bei Neuanlagen zur Vermeidung stehenden
Wassers und der damit verbundenen Verkeimung), ist eine zusätzliche unabhängige Versorgung (z.B.
über Löschwasserbrunnen nach DIN 14220, offene Gewässer, unterirdische Löschwasserbehälter nach
DIN 14230) herzustellen.

                                                                                               13
Die Einzelheiten des Nachweises und der baulichen Anforderungen, wie z.B. die vorzu-haltende
Löschwassermenge und erforderliche Entnahmeeinrichtungen, sind vor Aus-führung mit der
Bauaufsicht/ Brandschutzdienststelle abzusprechen.

10.3 Abwasserbeseitigung

Dokumentation zum Entwässerungskonzept

10.3.1 Oberflächenwasser

Im Zusammenhang mit der Erschließung und Bebauung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde
Sönnebüll kommt es zu neuen Flächenversiegelungen. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl ist mit
folgenden, zusätzlichen Flächenbefestigungen zu rechnen.

Dachflächen: ca. 1975,- qm

Befestigte Hofflächen: ca. 637,- qm

Verkehrsflächen (Straße): ca.333,- qm

Nebenanlagen (Garagen und Carports): ca. 350,- qm

Das anfallende Oberflächenwasser aus 1. (Dachflächen) soll über einen Regenwasserkanal und ein
Rückhaltebecken (Erdbauweise) in den Vorfluter Rlg 13f geleitet werden. Der von der unteren
Wasserbehörde vorgegebene Drosselabfluss in Höhe von 2 l/s*ha wird durch den Bau eines
Rückhaltebeckens mit einem Rückhaltevolumen von ca. 165 cbm in Erdbauweise sowie den Einbau
eines Drosselschachtes mit Flachspindelschieber sichergestellt.

Das anfallende Oberflächenwasser aus 2. Befestigte Hofflächen und 4. (Nebenanlagen wie Garagen
und Carports) soll auf den privaten Grundstücksflächen versickern. Das anfallende Oberflächenwasser
aus 3. Öffentliche Verkehrsflächen soll im öffentlichen Verkehrsbereich versickern. Für die erwähnten
Versickerungsanlagen werden voraussichtlich Flächen- oder Muldenversickerungen in Frage kommen.
Die Versickerungsanlagen sind gem. DWA-Arbeitsblatt A-138 zu planen und auf das 5-jährige
Regenereignis zu bemessen. Die Versickerungsanlagen erhalten jeweils die Möglichkeit eines
Notüberlaufes für Regenereignisse außerhalb des Bemessungsregens in das öffentliche
Entwässerungssystem der Gemeinde

Aufgrund der vorbeschriebenen Maßnahmen ergibt sich folgende Bewertung des Wasserhaushaltes:

Gesamtgebiet

Einzugsgebiet:         B-Plan 4 Soenebuell
Naturraum:             Geest
Landkreis/Region:      Nordfriesland Ost (G-1)
Größe:                 1,106 ha

Potentiell naturnaher Referenzzustand des Teileinzugsgebietes
Größe der Fläche:      1,106 ha
a-g-v-Werte:           a: 1,00 % 0,011 ha    g: 42,70 % 0,472 ha      v: 56,30 % 0,623 ha

                                                                                                  14
Nicht versiegelte (natürliche) Fläche im veränderten Zustand

Größe der Fläche:       0,776 ha
a-g-v-Werte:            a: 1,00 % 0,008 ha     g: 42,70 % 0,331 ha    v: 56,30 % 0,437 ha

Teilfläche Nr. 1:

Flächentyp:             Steildach
Größe der Teilfläche:   0,198 ha
a-g-v-Werte:            a: 85,00 % 0,168 ha    g: 0,00 % 0,000 ha     v: 15,00 % 0,030 ha

Maßnahme:               RHB (Erdbauweise)
a-g-v-Werte:            a: 97,00 % 0,163 ha    g: 0,00 % 0,000 ha     v: 3,00 % 0,005 ha

Teilfläche Nr. 2:

Flächentyp:             Flachdach
Größe der Teilfläche:   0,035 ha
a-g-v-Werte:            a: 75,00 % 0,026 ha    g: 0,00 % 0,000 ha     v: 25,00 % 0,009 ha

Maßnahme:               Flächenversickerung
a-g-v-Werte:            a: 0,00 % 0,000 ha     g: 83,00 % 0,022 ha    v: 17,00 % 0,004 ha

Teilfläche Nr. 3:

Flächentyp:             Pflaster mit offenen Fugen
Größe der Teilfläche:   0,064 ha
a-g-v-Werte:            a: 35,00 % 0,022 ha    g: 50,00 % 0,032 ha    v: 15,00 % 0,010 ha

Maßnahme:               Flächenversickerung
a-g-v-Werte:            a: 0,00 % 0,000 ha     g: 83,00 % 0,019 ha    v: 17,00 % 0,004 ha

Teilfläche Nr. 4:

Flächentyp:             Pflaster mit offenen Fugen
Größe der Teilfläche:   0,033 ha
a-g-v-Werte:            a: 35,00 % 0,012 ha    g: 50,00 % 0,017 ha    v: 15,00 % 0,005 ha

Maßnahme:               Flächenversickerung
a-g-v-Werte:            a: 0,00 % 0,000 ha     g: 83,00 % 0,010 ha    v: 17,00 % 0,002 ha

Zusammenfassung

Schritt 1a: Nicht versiegelte (natürliche) Fläche im veränderten Zustand

Größe der Fläche:       0,776 ha
a-g-v-Werte:            a: 1,00 % 0,008 ha     g: 42,70 % 0,331 ha    v: 56,30 % 0,437 ha

Schritt 1b: Versiegelte Fläche im veränderten Zustand

Größe der Fläche:       0,330 ha

                                                                                            15
a-g-v-Werte:            (a: 69,24 % 0,229 ha)   g: 14,70 % 0,049 ha     v: 16,06 % 0,053 ha

Schritt 2: Maßnahmen für den abflussbildenden Anteil

Größe der Fläche:       0,229 ha
a-g-v-Werte:            a: 71,44 % 0,163 ha     g: 21,87 % 0,050 ha     v: 6,69 % 0,015 ha

Summe veränderter Zustand

Größe der Fläche:       1,106 ha
a-g-v-Werte:            a: 15,46 % 0,171 ha     g: 38,86 % 0,430 ha     v: 45,68 % 0,505 ha

Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz: Fall 1

Zulässige Veränderung
a-g-v-Werte: (+5%)    a: 0,066 ha       g: 0,528 ha     v: 0,678 ha

Zulässige Veränderung
a-g-v-Werte (-5%):    a: 0,000 ha       g: 0,417 ha     v: 0,567 ha

Einhaltung
der Grenzwerte:                a: Änderung von +/- 5 % nicht eingehalten
                        g: Änderung von +/- 5 % eingehalten
                        v: Änderung von +/- 5 % nicht eingehalten

Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz: Fall 2

Zulässige Veränderung
a-g-v-Werte: (+15%) a: 0,177 ha         g: 0,638 ha     v: 0,789 ha

Zulässige Veränderung
a-g-v-Werte (-15%):   a: 0,000 ha       g: 0,306 ha     v: 0,457 ha

Einhaltung
der Grenzwerte:                a: Änderung von +/- 15 % eingehalten
                        g: Änderung von +/- 15 % eingehalten
                        v: Änderung von +/- 15 % eingehalten

10.3.2 Schmutzwasser

Die Gemeinde Sönnebüll verfügt über keine gemeindliche Abwasserentsorgungsanlagen für die
Behandlung von Schmutzwasser.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Bebauung des Bebauungsplanes Nr. 4 über mehrere Jahre
verteilen wird, so dass anfangs nur mit sehr wenigen Einleitern zu rechnen ist. Daher ist anstatt einer
Gebietskläranlage der Bau von Einzelanlage für die Schmutzwasserbehandlung auf den einzelnen
Baugrundstücken geplant. Die Planung, Errichtung und Betrieb der Anlagen sollen die
Grundstückseigentümer selbst übernehmen. Das gereinigte Wasser soll in den Regenwasserkanal
eingeleitet werden.

                                                                                                    16
10.4 Abfallbeseitigung

Die Müllentsorgung erfolgt durch ein vom Kreis Nordfriesland beauftragtes Entsorgungsunternehmen
zur Mülldeponie in Ahrenshöft.

10.5 Strom-, Gasversorgung

Die Stromversorgung erfolgt durch den örtlichen Versorger über das vorhandene Ortsnetz. Die
Planungen sind frühzeitig mit der Planungsabteilung der Schleswig-Holstein Netz AG abzugleichen.

Wie die späteren Gebäude und Betriebe an das Strom- bzw. Erdgasnetz der Schleswig-Holstein Netz
AG angeschlossen werden können, hängt davon ab, wie groß der Leistungsbedarf der einzelnen
Anschlüsse wird.

Damit eine frühzeitige Abstimmung über die Legung der Leitungen mit der erschließenden
Tiefbaufirma erfolgen kann, ist die Bauplanungsabteilung der Schleswig-Holstein Netz AG über die
Vergabe der Tiefbauarbeiten zu informieren.

10.6 Telekommunikation

Der Betreiber prüft die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach
Ausgang dieser Prüfung wird der Betreiber eine Ausbauentscheidung treffen.

Die Versorgung mit Telekommunikation erfolgt im Rahmen der Erschließung.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es i.d.R. notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplan-gebiet dem Betreiber, schriftlich
angezeigt werden.

Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten
Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes
zu verzichten,

-dass für die hierfür evtl. erforderliche Glasfaserinfrastruktur in den Gebäuden von den Bauherren
Leerrohre vorzusehen sind, um dem politischen Willen der Bundesregierung Rechnung zu tragen, allen
Bundesbürgern den Zugang zu Telekommunikationsinfra-struktur =>50 MB zu ermöglichen,

-dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte und
unentgeltliche Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

-dass auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland
GmbH eingeräumt und im Grundbuch eingetragen wird,

-dass eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen
vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau
durch den Erschließungsträger erfolgt,

                                                                                               17
-dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen
Telekom Technik GmbH unter der folgenden Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden:

Deutsche Telekom Technik GmbH; PTI 11, Planungsanzeigen

Fackenburger Allee 31;23554 Lübeck

Alternativ kann die Information gern auch als E-Mail zugesandt werden. Die Adresse hat folgende
Bezeichnung: T-NL-N-PTI-11 -Planunasanzeiqen@telekom.de

Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach S 78 TKG wird sichergestellt.

Die Betreiber des Breitbandnetzes bitten i.d.R. um Berücksichtigung, aus Interesse an der
Telekommunikationsversorgung ab Erschließungsplanung.

11 Immissionsschutz

11.1 Geruchsimmission

Da Sönnebüll landwirtschaftlich geprägt ist, wurde eine Immissionsschutz-Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein angefertigt. Der Plangeltungsbereich wurde daraufhin
untersucht, ob er das Potential als mögliches Wohngebiet aufweist. Die Immissionsschutz-
Stellungnahme zeigte, dass die Fläche für eine Wohnbebauung geeignet ist.

Das grafische Ergebnis (s. Anlage 2) ist in der Ergebnisgrafik 1 in Höhe der zu erwartenden
belästigungsrelevanten Kenngröße unter Berücksichtigung des tierartspezifischen Faktors in Form
einer Rasterdarstellung wiedergegeben worden. Die Bereiche mit über 15 % der zu erwartenden
Jahresgeruchsstunden werden farblich rot, bis 15 % dunkelgrün und bis 10 % hellgrün unterlegt. Wie
der Ergebnisgrafik zu entnehmen ist, sind in dem Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes Nr.
4 der Gemeinde Sönnebüll, belästigungsrelevante Kennwerte (nach GIRL gerundet) zwischen 0,08 bis
0,10, bzw. 8 % bis 10 % der Jahresstunden ermittelt worden. Somit wird der für Wohngebiete zulässige
Immissionswert von 0,10, bzw. 10 % der Jahresstunden im gesamten Geltungsbereich eingehalten.

(Die Stellungnahme wird der Verfahrensakte als Anlage beigefügt.)

Entsprechend der Nutzung der benachbarten Flächen sind Beeinträchtigungen, die aus einer
ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung entstehen können, nicht ganz vermeidbar.

11.2 Schallimmissionen und optische Immissionen durch die benachbarten Windparks im
     Plangebiet

Wegen der möglichen Schallimmissionen und optischen Immissionen durch Schattenwurf im
Plangebiet durch die benachbarten Windparks wurde geprüft, ob die Anforderungen der DIN 180051
und der TA Lärm2 für Allgemeines Wohngebiet (WA) sowie der WEA-Schattenwurf-Hinweise 3 im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 erfüllt werden.

Zusammenfassend kann aus sachverständiger Sicht (DÖRRIES SCHALLTECHNISCHE BERATUNG GmbH)
festgestellt werden, dass durch die zu erwartenden Schallimmissionen und optischen Immissionen die

                                                                                                 18
Planungsziele des Baugesetzbuches (BauGB) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 erfüllt
werden.

Das Gutachten wird der Verfahrensakte als Anlage beigefügt.

11.2.1 Schallimmissionen durch die benachbarten Windparks im Plangebiet

Nördlich und östlich der Ortslage Sönnebüll befinden sich Windparks der Gemeinden Bordelum,
Sönnebüll, Vollstedt und Breklum. Südlich des Plangebietes befindet sich die Biogasanlage der
Martensen und Sohn Biogas KG und westlich das Gewerbegebiet Quickhorn der Stadt Bredstedt. Hier
sind insbesondere das Veranstaltungszentrum Altes Heizwerk und der Hersteller von Leichtflugzeugen
Breezer Aircraft mit eigener Werkslandebahn schalltechnisch relevant. Im Gewerbegebiet wurden im
Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 26 der Stadt Bredstedt einschließlich der nachfolgenden
Änderungen sowohl Gewerbegebiet (GE) als auch Sondergebiet (SO) und Flächen für den
Gemeinbedarf sowie Sportflächen festgesetzt.

Wegen der Geräuschimmissionen durch die Betriebsgeräusche der benachbarten Windparks und der
benachbarten Gewerbebetriebe und -anlagen wurde eine schalltechnische Untersuchung erforderlich.
Für die Bauleitplanung soll geprüft werden, ob durch die Planung die Ziele des Baugesetzbuches, d. h.
insbesondere die Anforderungen der DIN 18005 (Beiblatt 1) bzw. der TA Lärm, erfüllt werden. Die
Geräuschimmissionen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 durch die Betriebsgeräusche der
WEA der benachbarten Windparks sowie anderer schalltechnisch relevanter Betriebe und Anlagen
sollen durch ein detailliertes Prognoseverfahren unter Berücksichtigung der LAI-Hinweise und des
Erlasses des MELUND ermittelt und mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005
(Beiblatt 1) bzw. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm verglichen werden.

Die Berechnungen zu den Geräuschimmissionen durch Gewerbelärm zeigen, dass die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für
Allgemeines Wohngebiet (WA) tagsüber unterschritten und nachts eingehalten oder unterschritten
werden.

Die Prüfung der maximalen kurzzeitigen Geräuschspitzen ergab, dass die Anforderungen der TA Lärm
erfüllt werden.

11.2.2 Schattenwurfprognose

Nördlich und östlich der Ortslage Sönnebüll befinden sich Windparks der Gemeinden Bordelum,
Sönnebüll, Vollstedt und Breklum.

Wegen der optischen Immissionen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 durch den
Schattenwurf der WEA der benachbarten Windparks wurde eine Untersuchung des astronomisch
maximal möglichen Schattenwurfes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 erforderlich. Für
die Bauleitplanung soll geprüft werden, ob durch die Planung die Ziele des Baugesetzbuches, d. h.
insbesondere die Anforderungen der WEA-Schattenwurf-Hinweise der LAI, erfüllt werden.

Die Berechnungen zeigen, dass die Anforderungen der LAI-Schattenwurf-Hinweise im gesamten
Geltungsbereich eingehalten werden.

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12 Hinweise
12.1 Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemein-de Sönnebüll
nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufalls-funde von Munition sind
jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

12.2 Denkmalschutz

§ 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über
die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die
Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des
Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur
Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten
befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in
unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von
Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der
Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

12.3 Bodenschutz:

Bodenmanagement: Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischen-lagerung und
Verwertung sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag / Wiedereinbau.
Bei den Bodenlagerflächen sind getrennte Bereiche für Ober- und Unterboden einzurichten. Eine
Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zu-lässig. Oberboden ist ausschließlich wieder als
Oberboden zu verwenden. Eine Verwer-tung als Füllmaterial ist nicht zulässig. Überschüssiger
Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen.

Beachtung der DIN 19731 'Verwertung von Bodenmaterial': Der Beginn der Arbeiten ist der unteren
Bodenschutzbehörde spätestens 1 Woche vorab mitzuteilen.

Vorsorgender Bodenschutz: Die Häufigkeit der Fahrzeugeinsätze ist zu minimieren und soweit möglich
an dem zukünftigen Verkehrswegenetz zu orientieren. Bei wassergesät-tigten Böden (breiig/flüssige
Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.

Hinweis: Für eine gegebenenfalls notwendige Verwertung von Boden auf landwirt-schaftlichen Flächen
ist ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüt-tung) bei der Unteren
Naturschutzbehörde zu stellen.

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