Die Abgeltungssteuer - Was jetzt zu tun ist Was sie ist Wen sie trifft
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abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 1 Die Abgeltungssteuer Was sie ist Wen sie trifft Was jetzt zu tun ist
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 2 Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. Französische Straße 9-12 10117 Berlin www.steuerzahler.de Autoren: Dr. Hardy Fischer & Ronald Buge sind Rechtsanwälte in der Kanzlei: Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei Postfach 11 27, 53001 Bonn 1. Auflage, September 2007
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 3 Liebe Leserinnen liebe Leser, mit der Unternehmensteuerreform 2008 wird zugleich die Abgeltungs- steuer eingeführt. Der deutsche Fiskus möchte mit ihr den Transfer von Kapital- vermögen ins Ausland stoppen und das Besteuerungsverfahren vereinfachen. Nach mehreren gescheiterten Versuchen in vergan- genen Legislaturperioden geht mit der Abgeltungs- steuer ab 1. Januar 2009 ein vollständiger System- wechsel bei der Besteuerung von Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen einher. Es werden sich gravierende Auswirkungen für die Be- steuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen er- geben. Privat verfolgte Anlagestrategien müssen grundlegend überdacht und angepasst werden. Diese Broschüre soll privaten Anlegern helfen, einen ersten Überblick über die Abgeltungssteuer zu ge- winnen und möglichen Handlungsbedarf für ihre An- lagen aufzudecken. Berlin, September 2007
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 4 Was ist die „Abgeltungssteuer“? Auch wenn die „Abgeltungssteuer“ einen eigenen Na- men erhalten hat, ist sie keine eigene Steuerart. Bei dem Begriff handelt es sich vielmehr um ein Schlag- wort aus der politischen Diskussion, mit dem eine grundlegend neu geordnete Besteuerung von Kapital- erträgen einschließlich der Veräußerungsgewinne, die bisher gerade nicht als Kapitalerträge galten, im Rah- men der Einkommensteuer bezeichnet wird. Das Konzept der Abgeltungssteuer beinhaltet zu- nächst eine einheitliche Besteuerung von Zinsen, Divi- denden und privaten Veräußerungsgewinnen, die bis- her jeweils einem vollkommen unterschiedlichen Steuerregime unterworfen waren. Insbesondere private Veräußerungsgewinne werden, soweit es sich um Wertpapiere und Anteile an Kapital- gesellschaften handelt, bisher den Einkünften aus Ka- pitalvermögen zugerechnet. Ziel ist, die Besteuerung von Kapitalerträgen einfacher und übersichtlicher zu gestalten. Dies geschieht auf zwei Ebenen. Zunächst wird die Ermittlung der Einkünfte verein- facht, indem keine Werbungskosten mehr abgezogen werden dürfen. Dann wird auf die so ermittelten Einkünfte aus Kapital- vermögen ein besonderer Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (gesamt: 26,38 Pro- zent) und gegebenenfalls Kirchensteuer angewendet. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden somit aus der allgemeinen Einkommensbesteuerung herausge- nommen. Parallel werden die Regelungen zum Kapitalertrag- steuerabzug angepasst. Die Kapitalertragsteuer kann nun in bestimmten Fällen auch auf Veräußerungsge- winne erhoben werden. 2
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 5 Der Kapitalertragsteuersatz wird im Grundsatz eben- falls einheitlich auf 25 Prozent festgelegt und soll ferner abgeltende Wirkung haben (daher der Name „Abgel- tungssteuer“), d. h. die entsprechende Steuerschuld ist mit dem Abzug (pauschal) erfüllt. Dies ist allerdings missverständlich. Zum einen unter- liegen nicht alle Kapitalerträge zukünftig auch dem Ka- pitalertragsteuerabzug, z. B. Zinsen aus Privatdarle- hen oder Gewinne aus der Veräußerung von GmbH- Anteilen. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen al- lerdings trotzdem der Abgeltungssteuer, d. h. den be- sonderen Vorschriften über die Einkünfteermittlung und dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent. Beispiel Der ledige Steuerzahler S hat ein zu versteuerndes Ein- kommen in Höhe von 60.000 Euro, wovon auf Kapital- einkünfte (netto), z. B. Zinsen, 10.000 Euro entfallen. Nach altem Recht (2007) würde er dafür 17.286 Euro Einkommensteuer zahlen. Mit der Abgeltungssteuer käme er auf 13.096 Euro Einkommensteuer und 2.500 Euro Abgeltungssteuer, d. h. auf eine Einkommen- steuerschuld in Höhe von insgesamt 15.596 Euro. Dies bedeutet eine Steuerentlastung von 1.690 Euro. Zum anderen können die Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, in der Steuererklä- rung auf Antrag in die besondere Besteuerung von Ein- künften aus Kapitalvermögen einbezogen werden, zum Beispiel um ausländische Steuern anrechnen zu lassen oder einen günstigeren persönlichen Steuer- satz als 25 Prozent in Anspruch zu nehmen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sind die Ab- schaffung des Halbeinkünfteverfahrens für Dividen- den und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie zahlreiche weitere Neue- rungen verbunden. 3
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 6 Wer ist von der Abgeltungssteuer betroffen? Von der Abgeltungssteuer betroffen sind nur Kapital- erträge von Privatpersonen. Nicht betroffen sind Kapi- talerträge, die in einem Unternehmen anfallen Kapitalerträge von Privatpersonen Als Kapitalerträge von Privatpersonen gelten insbe- sondere : Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Dividenden aus Aktien, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Erträge aus Investmentfonds, Termingeschäften, Zertifikaten, Hypotheken-, Grund- und Renten- schulden, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften in Bezug auf Wertpapiere, Investmentanteile und son- stige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (bei Beteiligung von weniger als einem Prozent in den letzten fünf Jahren). Nicht erfasst werden: private Rentenversicherungen, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre bestand und die Auszahlung in einer Summe erfolgt, die Auszahlung als Rente auf Lebenszeit erfolgt, typisch stille Gesellschaften, partiarische Darlehen, Darlehen im Privatbereich bei Überlassung von Geld zwischen nahe stehenden Personen, Verkäufe von Grundstücken oder sonstigen Ge- genständen (z. B. Edelmetalle) bzw. von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds. Private Veräußerungsgeschäfte Die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte wird sich mit der Abgeltungssteuer grundlegend ändern. Davon werden allerdings Spekulationsgewinne aus Immobilienveräußerungen nicht erfasst. Hier bleibt es 4
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 7 bei der Mindesthaltefrist von zehn Jahren zwischen An- schaffung und Erwerb bis solche Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden können. Die Freigrenze für Ge- winne aus diesen privaten Veräußerungsgeschäften wird von 512 Euro auf 600 Euro angehoben. Veräußerungsgeschäfte in Bezug auf Aktien unterlie- gen hingegen der Abgeltungssteuer. Kursgewinne aus Aktien außerhalb der bisher geltenden Einjahresfrist sind also nicht mehr steuerfrei. Auch das innerhalb der Jahresfrist dafür anwendbare Halbeinkünfteverfahren wird abgeschafft. Kapitallebensversicherungen Gewinne aus Kapitallebensversicherungen können von der neuen Abgeltungssteuer erfasst sein. Es gel- ten jedoch einige Besonderheiten: Für Gewinne aus Policen, die der Anleger ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen hat und die vor dem 60. Lebensjahr oder Ablauf von zwölf Jahren veräußert werden, findet die Abgeltungssteuer Anwendung. Erfolgt die Auszahlung nach den genannten Fri- sten, wird hingegen der hälftige Gewinn zum indi- viduellen Steuersatz besteuert. Dies wird selbst beim Spitzensteuersatz günstiger sein als die Ab- geltungssteuer (inkl. Solidaritätszuschlag: hälfti- ger Spitzensteuersatz 23,74 Prozent gegenüber 26,38 Prozent Abgeltungssteuer). Für Altverträge (Abschluss bis 31. Dezember 2004) bleibt es dagegen bei der Steuerfreiheit (bei Aus- zahlung frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren). Fonds Bei Fondsanteilen wird zunächst zwischen regulierten Investmentfonds und den Produkten des sog. grauen Kapitalmarkts (insbesondere geschlossenen Fonds) unterschieden. 5
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 8 Investmentfonds Investmentfonds sind Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden. Bekannt sind hier vor allem die offenen Wertpapier- und Immo- bilienfonds, die von Kapitalanlagegesellschaften der großen Banken geführt werden. Es bleibt dabei, dass im Grundsatz sämtliche Erträge eines Investmentfonds beim Anleger steuerlich zu erfassen sind, unabhängig davon, ob sie ausge- schüttet oder vom Investmentfonds einbehalten und reinvestiert werden. Da allerdings die Besteuerung im Hinblick auf priva- te Veräußerungsgeschäfte (insbesondere Aktien) geändert wurde, ergeben sich hier Folgeänderungen im Bereich der Investmentfondsbesteuerung. Zu unterscheiden ist zwischen den laufenden, durch den Investmentfonds erzielten Erträgen einerseits und Veräußerungen oder der Rückgabe von Invest- mentanteilen durch den Anleger andererseits: In Bezug auf die durch den Investmentfonds er- zielten Erträge gilt, dass Wertpapierveräuße- rungsgewinne nicht mehr steuerfrei sind, sofern die entsprechenden Gewinne vom Investment- fonds an die Anleger ausgeschüttet werden. Sie bleiben allerdings steuerfrei, solange der Invest- mentfonds diese Erträge nicht ausschüttet, son- dern reinvestiert. In diesem Fall ergibt sich ein Steuerstundungseffekt. Bei Erträgen von (offenen) Immobilienfonds än- dert sich dagegen nichts. Wertzuwächse von Im- mobilien, die länger als zehn Jahre gehalten wur- den, bleiben steuerfrei. Immobilienfonds besitzen insofern Vorteile. 6
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 9 Die Rückgabe oder die Veräußerung von Invest- mentanteilen unterliegt der Abgeltungssteuer oh- ne Rücksicht auf etwaige Haltefristen. Von Invest- mentfonds einbehaltene Wertpapierveräuße- rungsgewinne, die bisher nicht versteuert wurden, werden dann bei der Veräußerung oder Rückgabe des Investmentanteils erfasst. Es ergibt sich aber auch insoweit ein Steuerstundungseffekt. Nachteile ergeben sich hingegen in Bezug auf (of- fene) Immobilienfonds. Während die Anteilsrück- gabe bzw. -veräußerung bei diesen Fonds nach bisherigem Recht außerhalb der Einjahresfrist steuerfrei war, unterliegen Rückgabe- bzw. Veräu- ßerungsgewinne zukünftig stets der 25- prozenti- gen Abgeltungssteuer. Aufgrund der Gleichbehandlung sämtlicher Kapi- talerträge entfällt auch die Sonderbehandlung des sog. Dividendenanteils innerhalb der Investment- fondserträge. Für Privatanleger gilt insoweit das Halbeinkünfteverfahren nicht mehr, sondern die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Dies wirkt sich auch auf den Kapitalertragsteuerabzug aus. Es greift nunmehr sowohl für den Dividenden- anteil als auch für die übrigen Erträge ein einheitli- cher Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent. Aufgrund der Übergangsregelungen zur Abgel- tungssteuer ergeben sich jedoch im Hinblick auf In- vestmentfonds interessante Gestaltungsmöglich- keiten, mit denen die bisherigen Regelungen ggf. auch in der Zukunft noch Anwendung finden können. Geschlossene Fonds Produkte des sog. grauen Kapitalmarkts (insbeson- dere geschlossene Fonds) unterliegen keiner beson- deren Regulierung. Ihre Besteuerung richtet sich deshalb auch nach den allgemeinen Regeln. Geschlossene Fonds sind häufig als Personenge- sellschaften (Kommanditgesellschaften) struktu- 7
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 10 riert, an denen sich die Anleger als beschränkt haf- tende Gesellschafter (Kommanditisten) beteiligen. Derartige Fonds sind von der Abgeltungssteuer nur dann betroffen, wenn sie nicht gewerblich sind und dem Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen (insbe- sondere Zinsen, Dividenden und Veräußerungsge- winne aus Wertpapieren und Anteilen an Kapitalge- sellschaften) vermitteln. Geschlossene Immobilienfonds sind von der Ab- geltungssteuer regelmäßig nicht betroffen, da sie Immobilien erwerben oder errichten, vermieten und nach einer gewissen Laufzeit wieder veräu- ßern. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien wer- den nicht von der Abgeltungssteuer erfasst. Filmfonds, Windkraftfonds und ähnliche Modelle erzielen regelmäßig gewerbliche Einkünfte. Auch diese werden von der Abgeltungssteuer nicht er- fasst. Erhebliche Auswirkungen hat die Abgeltungs- steuer hingegen auf Private-Equity-Fonds. Diese Fonds vermitteln ihren Anlegern vornehmlich Ge- winne aus der Veräußerung von Kapitalgesell- schaften sowie Dividenden. Da diese Fonds regel- mäßig als nicht gewerblich anzusehen sind und die Beteiligung an den Portfoliogesellschaften im Schnitt mindestens drei Jahre gehalten wurden, waren die von diesen Fonds bisher erzielten Veräu- ßerungsgewinne bei Privatanlegern steuerfrei. Hier greift zukünftig die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Aufgrund der Übergangsregelungen gilt dies je- doch erst für Beteiligungen, die ab 2009 erworben werden. „Altfonds“ genießen somit Bestands- schutz. Die Abgeltungssteuer erfasst auch ent- sprechende Dividendeneinkünfte, allerdings erst für ab 2009 bezogene Dividenden. 8
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 11 Zertifikate So genannte Bonus-, Discount-, Sprint-, Outperfor- mance- und Expresspapiere (Zertifikate) verlieren ih- re Steuerfreiheit. Aufgrund der eingeschränkten Übergangsregel gelingt der gezielte Kauf bis Ende 2008, um die Steuerfreiheit zu erhalten, in der Regel nicht. Wie funktioniert die Abgeltungssteuer? Quellenabzug Nach dem Konzept der Abgeltungssteuer sollen Ka- pitalerträge einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent unterliegen. Zudem soll die Einkommen- steuer auf Kapitalerträge soweit wie möglich durch einen Abzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer) er- hoben werden. Die Zahlstellen (vor allem Kreditinstitute einschließ- lich Depotbanken) müssen auf die von ihnen ausge- zahlten Kapitalerträge einen Steuerabzug in Höhe der Abgeltungssteuer von den auszuzahlenden Be- trägen vornehmen und das Geld an das Finanzamt abführen. Davon sind allerdings nur inländische Zahlstellen erfasst, nicht etwa Auslandsbanken. Der Abzug umfasst auch den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer. Für die Kirchensteuer besteht ein Wahlrecht. Der Steuerzahler kann diese wie bisher im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung veranlagen und als Sonderausgabe geltend machen, oder aber auch mit abgeltender Wirkung an der Quelle durch die Kredit- institute mit abziehen lassen. Hierfür ist die Einführung einer neuen Datenbank ge- plant, in der die Kreditinstitute eine entsprechende Abfrage starten können, ob eine Konfession und wel- che Konfession beim Kunden vorliegt. Bis zur Einfüh- rung der Datenbank kann der Steuerzahler beim Kre- ditinstitut seine Konfession angeben. 9
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 12 Der Steuerzahler muss die der Abgeltungssteuer un- terliegenden Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben. Trotzdem wird die Abgabe einer Steuererklärung in vielen Fäl- len sinnvoll sein. Wahl zur Veranlagung Zwar sieht das Gesetz vor, dass die Kapitalertrag- steuer abgeltende Wirkung haben soll, gleichwohl bestehen vielfältige Möglichkeiten, trotzdem eine Veranlagung herbeizuführen. Bei der sog. Günstigerprüfung soll der Steuerzahler aufgrund der Abgeltungssteuer nicht schlechter ste- hen als wenn die Kapitalerträge zusammen mit sei- nen übrigen Einkünften mit seinem persönlichen Steuersatz versteuert würden. Auf Antrag, der mit der Abgabe der Einkommensteu- ererklärung gestellt wird, kann der Steuerzahler eine Besteuerung mit seinem persönlichen Steuersatz herbeiführen, wenn diese günstiger ist als die Abgel- tungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Eine Versteuerung zum persönlichen Steuersatz (bei Zugrundelegung des für das Jahr 2007 gültigen Steuertarifs) ist aber in Abhängigkeit von der Höhe der Kapitaleinkünfte allenfalls dann günstiger als die Abgeltungssteuer, wenn das übrige zu versteuernde Einkommen weniger als ca. 15.000 Euro für Ledige und 30.000 Euro für Verheiratete beträgt. Die Möglichkeit zur Veranlagung zum Abgeltungs- steuersatz besteht zudem in folgenden Fällen: Der Steuerzahler hat einer Depotbank, bei der er ein Wertpapierdepot unterhält, einen Freistel- lungsauftrag für Kapitalerträge erteilt. Die Kapital- erträge aus dem Depot überschreiten jedoch das Freistellungsvolumen. Andererseits hat er noch ein Girokonto bei einer anderen Bank. Der dieser Bank erteilte Freistellungsauftrag ist nicht ausgeschöpft. 10
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 13 Der Steuerzahler kann das nicht ausgeschöpfte Freistellungsvolumen bei der Bank, bei der er sein Girokonto führt, im Rahmen der Steuerveranla- gung bei den Kapitalerträgen aus dem Wertpapier- depot nutzen. Der Steuerzahler unterhält bei einer Bank ein De- pot, mit dem er Verluste erzielt, bei einer anderen Bank hat er ein weiteres Depot, das Gewinne ab- wirft. Der Steuerzahler kann im Wege der Steuer- veranlagung die Gewinne mit den Verlusten aus- gleichen. Eine Steuerveranlagung ist auch erfor- derlich, wenn sog. Spekulations-Altverluste ge- nutzt werden sollen. Eine Veranlagung ist auch möglich, wenn ausländi- sche Quellensteuer, sofern noch nicht anderweitig geschehen, angerechnet werden soll. Auch Depotschenkungen, die eine Bank der Ab- geltungssteuer unterworfen hat, können in der Steuererklärung erklärt werden, so dass eine Er- stattung der einbehaltenen Abgeltungssteuer er- folgen kann. In jedem Fall ist der Steuerzahler berechtigt, eine Ver- anlagung herbeizuführen, um überprüfen zu lassen, ob der Steuereinbehalt dem Grunde und der Höhe nach berechtigt war. Pflicht zur Veranlagung Kapitaleinkünfte müssen in der Steuererklärung an- gegeben werden, wenn sie nicht dem Quellenabzug unterlagen. 11
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 14 Betroffen sind beispielsweise: Erträge, die auf ausländischen Konten und Depots erzielt werden, Gewinne aus der Veräußerung von in einem auslän- dischen Depot gehaltenen Wertpapieren oder Zinsen, die zwischen Privatpersonen geflossen sind. Es kann unter bestimmten Umständen sogar zur ver- pflichtenden Veranlagung zum individuellen Steuer- satz – und nicht zum Abgeltungssteuersatz – kom- men (z. B. bei Zinsen aufgrund von Darlehen unter na- he stehenden Personen). Der neue „Sparerpauschbetrag“ In Bezug auf die mit den Kapitaleinkünften zusammen- hängenden Werbungskosten (z. B. Depot-/Orderge- bühren) ergibt sich eine gewichtige Neuerung. Die bisherige Werbungskostenpauschale (51 Euro) und der Sparerfreibetrag (750 Euro) werden ab 2009 in einen neuen „Sparerpauschbetrag“ in Höhe von 801 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten: 1.602 Euro) zusammengeführt. Über diesen Sparerpauschbetrag hinaus ist kein Wer- bungskostenabzug mehr möglich, auch dann nicht, wenn tatsächlich mehr als 801 Euro (1.602 Euro) an Werbungskosten anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist auch ausgeschlossen, wenn der Steuerzahler (freiwillig oder verpflichtend) ei- ne Steuererklärung abgibt und die Abgeltungssteuer vom Finanzamt im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt wird. Dies kann zu Nachteilen führen, z.B. wenn Steuerzahler ihre Anlagen mit Darlehen finanzieren. 12
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 15 Beispiel Steuerzahler S macht mit Aktien einen Gewinn in Höhe von 10.000 Euro. Den Aktienkauf hatte er per Darlehen finanziert, wofür er 7.500 Euro Zinsen zahlen musste. Diese Zinsen sind nach den Neuregelungen nicht mehr berücksichtigungsfähig, d. h. S kann maximal 801 Euro von den 10.000 Euro abziehen und der verbleibende Betrag unterliegt der Abgeltungssteuer (Höhe: 2.426,24 Euro, sofern keine weiteren Kapitaleinkünfte vorliegen/ohne Berücksichtigung von Kirchensteuer). Bei Veräußerungsgewinnen besteht eine weitere Be- sonderheit: Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammen- hang mit der Transaktion stehen, können über den Sparerpauschbetrag hinaus abgezogen werden. Darunter fallen beispielsweise Ordergebühren, Bankspesen, Courtage, nicht aber die allgemeinen Depotgebühren. 13
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 16 Beispiel Steuerzahler A kauft am 10. 01.2009 50 Aktien zum Kurs von 100 Euro. Es fallen Ordergebühren in Höhe von 5 Euro an. Am 20. 01.2010 verkauft er die Aktien zum Kurs von 200 Euro. Die Ordergebühren dafür be- tragen 10 Euro. S zahlt jährliche Depotgebühren in Höhe von 30 Euro. Der Veräußerungsgewinn berech- net sich wie folgt: Veräußerungserlös ./. Anschaffungskosten ./. Aufwendungen bei Veräußerung 10.000 Euro ./. (5.000 Euro + 5 Euro) ./. 10 Euro = 4.985 Euro. Die 30 Euro Depotgebühren bleiben unberücksich- tigt. S kann vielmehr von den 4.985 Euro (und seinen wei- teren Kapitaleinkünften) einmalig 801 Euro Sparer- pauschbetrag geltend machen. Der verbleibende Rest unterliegt dann der Abgeltungssteuer. Im Bei- spielsfall führt dies zu einer Abgeltungssteuer in Hö- he von 1.103,53 Euro (sofern keine weiteren Kapital- einkünfte vorliegen/ohne Berücksichtigung von Kir- chensteuer). Jeder Steuerzahler kann auch zukünftig der Bank ei- nen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparerpausch- betrages erteilen, so dass insoweit zunächst kein Quellensteuerabzug erfolgt. Verlustverrechnung Im Zuge der Abgeltungssteuer kommt es zu massi- ven Einschränkungen bei der Verlustverrechnung. Verluste aus Kapitaleinkünften, für die die Abgel- tungssteuer greift, lassen sich nur mit Gewinnen aus solchen Einkünften verrechnen. 14
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 17 Beispielsweise können Verluste aus Investment- fonds mit Zinsgewinnen aus Termingeschäften sal- diert werden. Verluste aus direkten Aktienveräuße- rungen (nicht bei Anlagen in Aktienfonds) können so- gar nur mit Gewinnen aus direkten Aktienveräuße- rungen verrechnet werden. Die Banken müssen für diese Zwecke „Verrech- nungstöpfe“ führen, in denen die Verrechnung auto- matisch erfolgt. Ein nicht ausgeglichener Saldo von Verlustverrechnungstöpfen kann auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen und dort berücksichtigt werden. Der Verlustverrechnungstopf funktioniert nur inner- halb einer Bank. Soll der Topf dazu genutzt werden, einen Gewinn bei einer anderen Bank zu kompensie- ren, muss der Weg über das Finanzamt (steuerliche Veranlagung) gewählt werden. Depotschenkung Bei Depotübertragungen zwischen verschiedenen Steuerzahlern ist Vorsicht geboten. Hier muss der Depotinhaber zuvor der Bank mitteilen, dass eine un- entgeltliche Übertragung erfolgt. Wenn dies nicht nachgewiesen wird, muss die Bank Abgeltungssteuer erheben. Es gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung als Veräußerungs- einnahme. Beispiel Steuerzahler S schenkt seiner Tochter Aktien, die am Tag der Schenkung einen Gesamtwert von 5.000 Euro haben. Er hatte die Aktien mit Anschaffungskosten in Höhe 4.000 Euro erworben. Weist er der Bank nicht nach, dass eine unentgeltliche Schenkung vorliegt, muss diese auf den Gewinn (1.000 Euro) Abgeltungs- steuer einbehalten, d. h. hier 263,75 Euro. Steuerzahler S kann aber innerhalb seiner jährlichen Einkommen- steuererklärung die Depotschenkung angeben, so dass eine Erstattung der einbehaltenen Abgeltungs- steuer stattfindet. 15
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 18 Wann kommt die Abgeltungssteuer? Die Abgeltungssteuer gilt im Grundsatz für alle Kapi- taleinkünfte, die dem Steuerzahler ab dem 1. Januar 2009 zufließen. Aktuell ist das Hauptaugenmerk daher unbedingt auf die Übergangszeit bis zur Einführung der Abgel- tungssteuer zu richten. Aufgrund der Übergangszeit ergibt sich möglicher- weise Handlungsbedarf bzw. werden bestimmte Steuergestaltungen eröffnet, sofern jetzt schnell ge- handelt wird. Für Wertpapiere, Kapitalforderungen und Termin- geschäfte gilt, dass, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 angeschafft und die Produkte länger als ein Jahr gehalten werden, Veräußerungsgewinne au- ßerhalb der Jahresfrist steuerfrei kassiert werden können. Für Spekulations-Altverluste existiert ei- ne besondere Übergangsphase bis 2013. Für Investmentfondsanteile wurde folgende Re- gelung geschaffen: Für laufende Erträge der Investmentfonds (Zinsen, Dividenden) greift die Abgeltungssteuer ab 2009. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die der Investmentfonds vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat, sind auch bei Veräußerung nach 2009, wenn die Jahresfrist eingehalten wurde, ins- besondere auch bei der Ausschüttung dieser Ge- winne, steuerfrei. Daneben ist die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen – die noch vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden – auch nach dem 31. De- zember 2008 steuerfrei, sofern der Anleger die An- teile mindestens ein Jahr gehalten hat. 16
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 19 Bei Zertifikaten sieht es anders aus. Diese müssen vor dem 15. März 2007 erworben worden sein. An- sonsten unterliegt ihre Veräußerung bzw. Einlö- sung nach dem 30. Juni 2009 der Abgeltungssteu- er. Eine steuerfreie Veräußerung bzw. Einlösung für nach dem Stichtag (15. März 2007) erworbene An- teile ist (nach einjähriger Haltefrist) nur bis zum 30. Juni 2009 möglich. Was ist jetzt zu tun? Die Abgeltungssteuer tritt zwar erst ab 2009 in Kraft, sie bringt aber eine gewaltige Systemumstellung mit sich. Deshalb muss sie bereits jetzt bei den persönli- chen Anlagestrategien berücksichtigt werden. Private Anleger sollten ihre Portfolien in der Über- gangsphase bis 2009 steuerlich optimieren – spätere Veränderungen können viel Geld kosten. Jede Steueroptimierung ist dabei von der individuel- len Ausgestaltung des Portfolios und den eigenen In- vestitionszielen abhängig. Dennoch lassen sich in Bezug auf die Abgeltungs- steuer folgende generelle Tendenzen und Faustre- geln aufzeigen: Zufluss von Zinserträgen Künftig werden Zinserträge der Abgeltungssteuer von 25 Prozent unterworfen. Dies ist unter Umstän- den eine erhebliche Steuersatzsenkung im Vergleich zum individuellen Steuersatz. Deshalb sollte, soweit möglich, der Zufluss von Zins- erträgen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 ver- schoben werden. Sparer mit hohem Steuersatz pro- fitieren dann von der Abgeltungssteuer. Mussten bisher Zinserträge mit einem Spitzensteu- ersatz bis zu 47 Prozent (inklusive Solidaritätszu- schlag) versteuert werden, sind es ab 2009 nur noch 17
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 20 26,38 Prozent. Bereits heute kann in bestimmte Pa- piere investiert werden, die erst nach 2009 Zinserträ- ge mit sich bringen (z. B. Bundesschatzbriefe, Zero- Bonds). Allein entscheidend ist, wann die Zinsen ge- zahlt werden, das heißt, bei Zufluss erst ab 2009 greift der günstigere Abgeltungssteuersatz. Spekulationsgewinne Steuerfreie Spekulationsgewinne (insbesondere bei Aktien) sind auch weiterhin möglich, solange die ent- sprechenden Aktien vor 2009 erworben wurden. Deshalb sollten entsprechende geplante Investitio- nen auf 2007/2008 vorverlegt werden, um in den Ge- nuss der Steuerfreiheit zu kommen. Diese Steuerfrei- heit lässt sich so dauerhaft konservieren. Neben Aktien betrifft dies auch Anteile an Aktien- fonds und Termingeschäften sowie Anteile an offe- nen Immobilienfonds. Auch bei ihrem Erwerb bis En- de 2008 lässt sich die Steuerfreiheit bei Einhaltung der Jahresfrist erhalten. Dies gilt bei sogenannten voll thesaurierenden Ak- tienfonds, d. h. Aktienfonds, die sämtliche Erträge einbehalten und reinvestieren, sogar in Bezug auf Veräußerungsgewinne aus Aktien, die der Fonds selbst erst nach dem 1. Januar 2009 erworben hat. Sofern der Anleger seine vor dem 1. Januar 2009 er- worbenen Anteile an einem solchen Fonds länger als ein Jahr hält, kann er die Gewinne aus einer Veräuße- rung oder Rücknahme steuerfrei vereinnahmen. Darüber hinaus fällt auf die thesaurierten (einbehalte- nen) Aktienveräußerungsgewinne des Fonds keine Steuer an. Bei Anteilen an offenen Immobilienfonds ist allerdings zu beachten, dass eine vollkommene Steuerfreiheit nur greift, wenn der Immobilienfonds die entsprechenden Immobilien außerhalb der zehn- jährigen Spekulationsfrist veräußert. 18
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 21 Ausländische Depotbanken Über Depots bei ausländischen Banken lassen sich unter Umständen Stundungseffekte erzielen. Diese Banken sind nicht zum Abzug der Abgeltungssteuer verpflichtet. Die Besteuerung zum Abgeltungssteuersatz für die auf den ausländischen Konten erzielten Beträge er- folgt erst mit der Einkommensteuerveranlagung. So- lange keine Vorauszahlungen festgesetzt sind, wird damit die Abgeltungssteuer gestundet. Diese Erträ- ge müssen dann allerdings in jedem Fall in der Ein- kommensteuererklärung angegeben werden. Nutzung von Spekulations-Altverlusten Für Spekulations-Altverluste existiert eine besonde- re Übergangsregelung. Mit Spekulations-Altverlu- sten sind Verluste aus privaten Veräußerungsge- schäften vor der Zeit der Abgeltungssteuer gemeint. Bei Aktien beispielsweise Verluste, die noch nach al- tem Recht entstanden sind, d. h. bei Veräußerungen innerhalb eines Jahres seit Anschaffung der Aktien vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer bis 31. De- zember 2008. Solche Spekulations-Altverluste werden von 2009 bis 2013 vorrangig mit abgeltungssteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen, nicht aber mit laufenden Er- trägen (Zinsen, Dividenden) verrechnet. Sollten nach 2013 noch Altverluste verbleiben, las- sen sich diese im Wesentlichen nur noch mit steuer- pflichtigen Gewinnen aus privaten Immobilienver- käufen verrechnen. Im Einzelnen geschieht das wie folgt: Ab 2009 werden zunächst die Einkünfte aus Kapital- vermögen untereinander verrechnet (z. B. Dividen- den, Zinsen). Eine gesonderte Verrechnung erfolgt bezüglich der Gewinne/Verluste aus Aktienveräuße- 19
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 22 rungen. Diese können ausschließlich untereinander saldiert werden. Erst anschließend kommt es zur Berücksichtigung der Altverluste. Bis 2013 werden diese mit übrig blei- benden abgeltungssteuerpflichtigen Veräußerungs- gewinnen, aber auch mit anderen Gewinnen aus pri- vaten Veräußerungsgeschäften (etwa ein steuer- pflichtiger Verkauf eines Grundstückes innerhalb der Zehnjahresfrist) saldiert. Eine Verrechnung mit Erträgen aus Zinsen oder Divi- denden ist nicht möglich. Nach 2013 können gege- benenfalls noch vorhandene Altverluste im Wesent- lichen nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräuße- rungsgeschäften in Bezug auf Immobilien verrech- net werden. Spekulations-Altverluste sollten deshalb gezielt bis 2013 abgebaut werden. Ansonsten besteht das Risi- ko, dass sie nicht mehr verrechnet werden können. Beispiel: Steuerzahler S hat Aktienverluste am Neuen Markt erlitten. Übrig geblieben sind 10.000 Euro, die noch nicht verrechnet sind und die durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides festgestellt wurden. Im Jahr 2009 erzielt S 5.000 Euro Zinsen/Dividenden und 5.000 Euro aus privaten Veräußerungsgeschäf- ten von Aktien, die innerhalb des Jahres 2009 ange- schafft und veräußert wurden. Steuerzahler S kann von den 10.000 Euro Altverlu- sten nur 5.000 Euro mit den Gewinnen aus abgel- tungssteuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften aus dem Jahr 2009 verrechnen. Spekulations-Alt- verluste können nicht mit Erträgen aus Zinsen/Divi- denden verrechnet werden. Die verbleibenden 5.000 Euro Spekulations-Altver- luste kann S bis 2013 mit abgeltungsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen oder Immobilienveräuße- rungsgewinnen, nach 2013 im Wesentlichen nur noch mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus Immobiliengeschäften verrechnen. 20
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 23 Der Bund der Steuerzahler: Mehr Nutzen für Sie! Sie sind noch nicht Mitglied? Wir setzen uns für die Interessen der Steuerzahler ein, indem wir für sie Einfluss auf die Steuer– und Finanz- politik nehmen. Wir kennen uns mit Steuern und Finanzen aus, des- halb können wir Sie zuverlässig, kompetent und ak- tuell informieren. Wir kämpfen für Ihre Rechte vor den Gerichten — wenn nötig durch alle Instanzen, weil wir uns wehren und uns für die Steuerzahler einsetzen. Als Mitglied im Bund der Steuerzahler setzen Sie Ihre Rechte gegenüber dem Finanzamt und den Behör- den erfolgreicher durch, weil wir Sie unterstützen. Gemeinsam erreichen wir mehr. Deshalb: Werden Sie Mitglied! www.steuerzahler.de info@steuerzahler.de
abgeltungsteuer_4.qxp 12.10.2007 12:22 Seite 24 Wo finden Sie den Bund der Steuerzahler BUNDESVERBAND: Französische Straße 9-12 10117 Berlin, Tel. 030-2593960 KARL-BRÄUER-INSTITUT: Französische Straße 9-12 10117 Berlin, Tel. 030-25939632 BADEN-WÜRTTEMBERG: Lohengrinstraße 4 70597 Stuttgart, Tel. 0711-76774-0 BAYERN: Nymphenburger Straße 118, 80636 München, Tel. 089-126008-0 BERLIN: Lepsiusstraße 110, 12165 Berlin, Tel. 030-7901070 BRANDENBURG: Kopernikusstraße 39, 14482 Potsdam, Tel. 0331-74765-0 HAMBURG: Ferdinandstraße 36, 20095 Hamburg, Tel. 040-330663 HESSEN: Bahnhofstraße 35, 65185 Wiesbaden, Tel. 0611-992190 MECKLENBURG-VORPOMMERN: Alexandrinenstraße 7, 19055 Schwerin, Tel. 0385-5574290 NIEDERSACHSEN & BREMEN: Ellernstraße 34, 30175 Hannover, Tel. 0511-515183-0 NORDRHEIN-WESTFALEN: Schillerstraße 14, 40237 Düsseldorf, Tel. 0211-991750 RHEINLAND-PFALZ: Riedweg 3, 55130 Mainz, Tel. 06131-986100 SAARLAND: Talstraße 34-42, 66119 Saarbrücken, Tel. 0681-5008413 SACHSEN: Bahnhofstraße 6, 09111 Chemnitz, Tel. 0371-690630 SACHSEN-ANHALT: Lüneburger Straße 23, 39106 Magdeburg, Tel. 0391-5311830 SCHLESWIG-HOLSTEIN: Lornsenstraße 48, 25105 Kiel, Tel. 0431-563065 THÜRINGEN: Steigerstraße 16, 99096 Erfurt, Tel. 0361-2170790
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