Die Abgeltungssteuer - Was jetzt zu tun ist Was sie ist Wen sie trifft

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Die Abgeltungssteuer - Was jetzt zu tun ist Was sie ist Wen sie trifft
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      Die Abgeltungssteuer

       Was sie ist
       Wen sie trifft
       Was jetzt zu tun ist
Die Abgeltungssteuer - Was jetzt zu tun ist Was sie ist Wen sie trifft
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      Bund der Steuerzahler
      Deutschland e.V.
      Französische Straße 9-12
      10117 Berlin
      www.steuerzahler.de

      Autoren: Dr. Hardy Fischer & Ronald Buge
               sind Rechtsanwälte in der Kanzlei:

      Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei
             Postfach 11 27, 53001 Bonn

      1. Auflage, September 2007
Die Abgeltungssteuer - Was jetzt zu tun ist Was sie ist Wen sie trifft
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                   Liebe Leserinnen
                   liebe Leser,

                   mit der Unternehmensteuerreform
                   2008 wird zugleich die Abgeltungs-
                   steuer eingeführt. Der deutsche Fiskus
                   möchte mit ihr den Transfer von Kapital-
                   vermögen ins Ausland stoppen und das
                   Besteuerungsverfahren vereinfachen.

      Nach mehreren gescheiterten Versuchen in vergan-
      genen Legislaturperioden geht mit der Abgeltungs-
      steuer ab 1. Januar 2009 ein vollständiger System-
      wechsel bei der Besteuerung von Kapitalerträgen
      und Veräußerungsgewinnen einher.

      Es werden sich gravierende Auswirkungen für die Be-
      steuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen er-
      geben. Privat verfolgte Anlagestrategien müssen
      grundlegend überdacht und angepasst werden.

      Diese Broschüre soll privaten Anlegern helfen, einen
      ersten Überblick über die Abgeltungssteuer zu ge-
      winnen und möglichen Handlungsbedarf für ihre An-
      lagen aufzudecken.

      Berlin, September 2007
Die Abgeltungssteuer - Was jetzt zu tun ist Was sie ist Wen sie trifft
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      Was ist die „Abgeltungssteuer“?

      Auch wenn die „Abgeltungssteuer“ einen eigenen Na-
      men erhalten hat, ist sie keine eigene Steuerart. Bei
      dem Begriff handelt es sich vielmehr um ein Schlag-
      wort aus der politischen Diskussion, mit dem eine
      grundlegend neu geordnete Besteuerung von Kapital-
      erträgen einschließlich der Veräußerungsgewinne, die
      bisher gerade nicht als Kapitalerträge galten, im Rah-
      men der Einkommensteuer bezeichnet wird.

      Das Konzept der Abgeltungssteuer beinhaltet zu-
      nächst eine einheitliche Besteuerung von Zinsen, Divi-
      denden und privaten Veräußerungsgewinnen, die bis-
      her jeweils einem vollkommen unterschiedlichen
      Steuerregime unterworfen waren.

      Insbesondere private Veräußerungsgewinne werden,
      soweit es sich um Wertpapiere und Anteile an Kapital-
      gesellschaften handelt, bisher den Einkünften aus Ka-
      pitalvermögen zugerechnet.

      Ziel ist, die Besteuerung von Kapitalerträgen einfacher
      und übersichtlicher zu gestalten. Dies geschieht auf
      zwei Ebenen.

      Zunächst wird die Ermittlung der Einkünfte verein-
      facht, indem keine Werbungskosten mehr abgezogen
      werden dürfen.

      Dann wird auf die so ermittelten Einkünfte aus Kapital-
      vermögen ein besonderer Steuersatz von 25 Prozent
      zuzüglich Solidaritätszuschlag (gesamt: 26,38 Pro-
      zent) und gegebenenfalls Kirchensteuer angewendet.

      Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden somit aus
      der allgemeinen Einkommensbesteuerung herausge-
      nommen.
      Parallel werden die Regelungen zum Kapitalertrag-
      steuerabzug angepasst. Die Kapitalertragsteuer kann
      nun in bestimmten Fällen auch auf Veräußerungsge-
      winne erhoben werden.

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      Der Kapitalertragsteuersatz wird im Grundsatz eben-
      falls einheitlich auf 25 Prozent festgelegt und soll ferner
      abgeltende Wirkung haben (daher der Name „Abgel-
      tungssteuer“), d. h. die entsprechende Steuerschuld
      ist mit dem Abzug (pauschal) erfüllt.

      Dies ist allerdings missverständlich. Zum einen unter-
      liegen nicht alle Kapitalerträge zukünftig auch dem Ka-
      pitalertragsteuerabzug, z. B. Zinsen aus Privatdarle-
      hen oder Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-
      Anteilen.

      Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen al-
      lerdings trotzdem der Abgeltungssteuer, d. h. den be-
      sonderen Vorschriften über die Einkünfteermittlung
      und dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent.

      Beispiel

      Der ledige Steuerzahler S hat ein zu versteuerndes Ein-
      kommen in Höhe von 60.000 Euro, wovon auf Kapital-
      einkünfte (netto), z. B. Zinsen, 10.000 Euro entfallen.
      Nach altem Recht (2007) würde er dafür 17.286 Euro
      Einkommensteuer zahlen. Mit der Abgeltungssteuer
      käme er auf 13.096 Euro Einkommensteuer und 2.500
      Euro Abgeltungssteuer, d. h. auf eine Einkommen-
      steuerschuld in Höhe von insgesamt 15.596 Euro.
      Dies bedeutet eine Steuerentlastung von 1.690 Euro.

      Zum anderen können die Kapitalerträge, die dem
      Steuerabzug unterlegen haben, in der Steuererklä-
      rung auf Antrag in die besondere Besteuerung von Ein-
      künften aus Kapitalvermögen einbezogen werden,
      zum Beispiel um ausländische Steuern anrechnen zu
      lassen oder einen günstigeren persönlichen Steuer-
      satz als 25 Prozent in Anspruch zu nehmen.

      Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sind die Ab-
      schaffung des Halbeinkünfteverfahrens für Dividen-
      den und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
      Kapitalgesellschaften sowie zahlreiche weitere Neue-
      rungen verbunden.

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      Wer ist von der Abgeltungssteuer betroffen?

      Von der Abgeltungssteuer betroffen sind nur Kapital-
      erträge von Privatpersonen. Nicht betroffen sind Kapi-
      talerträge, die in einem Unternehmen anfallen

      Kapitalerträge von Privatpersonen

      Als Kapitalerträge von Privatpersonen gelten insbe-
      sondere :
         Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
         Dividenden aus Aktien,
         Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren,
         Erträge aus Investmentfonds, Termingeschäften,
         Zertifikaten, Hypotheken-, Grund- und Renten-
         schulden,
         Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften in
         Bezug auf Wertpapiere, Investmentanteile und son-
         stige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (bei
         Beteiligung von weniger als einem Prozent in den
         letzten fünf Jahren).

      Nicht erfasst werden:
         private Rentenversicherungen,
          wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre bestand
          und die Auszahlung in einer Summe erfolgt,
          die Auszahlung als Rente auf Lebenszeit erfolgt,

           typisch stille Gesellschaften, partiarische Darlehen,

           Darlehen im Privatbereich bei Überlassung von
           Geld zwischen nahe stehenden Personen,

           Verkäufe von Grundstücken oder sonstigen Ge-
           genständen (z. B. Edelmetalle) bzw. von Anteilen an
           geschlossenen Immobilienfonds.

      Private Veräußerungsgeschäfte

      Die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte wird
      sich mit der Abgeltungssteuer grundlegend ändern.
      Davon werden allerdings Spekulationsgewinne aus
      Immobilienveräußerungen nicht erfasst. Hier bleibt es
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      bei der Mindesthaltefrist von zehn Jahren zwischen An-
      schaffung und Erwerb bis solche Gewinne steuerfrei
      vereinnahmt werden können. Die Freigrenze für Ge-
      winne aus diesen privaten Veräußerungsgeschäften
      wird von 512 Euro auf 600 Euro angehoben.

      Veräußerungsgeschäfte in Bezug auf Aktien unterlie-
      gen hingegen der Abgeltungssteuer. Kursgewinne aus
      Aktien außerhalb der bisher geltenden Einjahresfrist
      sind also nicht mehr steuerfrei. Auch das innerhalb der
      Jahresfrist dafür anwendbare Halbeinkünfteverfahren
      wird abgeschafft.

      Kapitallebensversicherungen

      Gewinne aus Kapitallebensversicherungen können
      von der neuen Abgeltungssteuer erfasst sein. Es gel-
      ten jedoch einige Besonderheiten:

        Für Gewinne aus Policen, die der Anleger ab dem
        1. Januar 2005 abgeschlossen hat und die vor
        dem 60. Lebensjahr oder Ablauf von zwölf Jahren
        veräußert werden, findet die Abgeltungssteuer
        Anwendung.

        Erfolgt die Auszahlung nach den genannten Fri-
        sten, wird hingegen der hälftige Gewinn zum indi-
        viduellen Steuersatz besteuert. Dies wird selbst
        beim Spitzensteuersatz günstiger sein als die Ab-
        geltungssteuer (inkl. Solidaritätszuschlag: hälfti-
        ger Spitzensteuersatz 23,74 Prozent gegenüber
        26,38 Prozent Abgeltungssteuer).

        Für Altverträge (Abschluss bis 31. Dezember 2004)
        bleibt es dagegen bei der Steuerfreiheit (bei Aus-
        zahlung frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren).

      Fonds

      Bei Fondsanteilen wird zunächst zwischen regulierten
      Investmentfonds und den Produkten des sog. grauen
      Kapitalmarkts (insbesondere geschlossenen Fonds)
      unterschieden.
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       Investmentfonds

       Investmentfonds sind Sondervermögen, die von einer
       Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden. Bekannt
       sind hier vor allem die offenen Wertpapier- und Immo-
       bilienfonds, die von Kapitalanlagegesellschaften der
       großen Banken geführt werden.

       Es bleibt dabei, dass im Grundsatz sämtliche Erträge
       eines Investmentfonds beim Anleger steuerlich zu
       erfassen sind, unabhängig davon, ob sie ausge-
       schüttet oder vom Investmentfonds einbehalten und
       reinvestiert werden.

       Da allerdings die Besteuerung im Hinblick auf priva-
       te Veräußerungsgeschäfte (insbesondere Aktien)
       geändert wurde, ergeben sich hier Folgeänderungen
       im Bereich der Investmentfondsbesteuerung.

       Zu unterscheiden ist zwischen den laufenden, durch
       den Investmentfonds erzielten Erträgen einerseits
       und Veräußerungen oder der Rückgabe von Invest-
       mentanteilen durch den Anleger andererseits:

           In Bezug auf die durch den Investmentfonds er-
           zielten Erträge gilt, dass Wertpapierveräuße-
           rungsgewinne nicht mehr steuerfrei sind, sofern
           die entsprechenden Gewinne vom Investment-
           fonds an die Anleger ausgeschüttet werden. Sie
           bleiben allerdings steuerfrei, solange der Invest-
           mentfonds diese Erträge nicht ausschüttet, son-
           dern reinvestiert. In diesem Fall ergibt sich ein
           Steuerstundungseffekt.

           Bei Erträgen von (offenen) Immobilienfonds än-
           dert sich dagegen nichts. Wertzuwächse von Im-
           mobilien, die länger als zehn Jahre gehalten wur-
           den, bleiben steuerfrei. Immobilienfonds besitzen
           insofern Vorteile.

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         Die Rückgabe oder die Veräußerung von Invest-
         mentanteilen unterliegt der Abgeltungssteuer oh-
         ne Rücksicht auf etwaige Haltefristen. Von Invest-
         mentfonds einbehaltene Wertpapierveräuße-
         rungsgewinne, die bisher nicht versteuert wurden,
         werden dann bei der Veräußerung oder Rückgabe
         des Investmentanteils erfasst. Es ergibt sich aber
         auch insoweit ein Steuerstundungseffekt.

         Nachteile ergeben sich hingegen in Bezug auf (of-
         fene) Immobilienfonds. Während die Anteilsrück-
         gabe bzw. -veräußerung bei diesen Fonds nach
         bisherigem Recht außerhalb der Einjahresfrist
         steuerfrei war, unterliegen Rückgabe- bzw. Veräu-
         ßerungsgewinne zukünftig stets der 25- prozenti-
         gen Abgeltungssteuer.

         Aufgrund der Gleichbehandlung sämtlicher Kapi-
         talerträge entfällt auch die Sonderbehandlung des
         sog. Dividendenanteils innerhalb der Investment-
         fondserträge. Für Privatanleger gilt insoweit das
         Halbeinkünfteverfahren nicht mehr, sondern die
         Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Dies
         wirkt sich auch auf den Kapitalertragsteuerabzug
         aus. Es greift nunmehr sowohl für den Dividenden-
         anteil als auch für die übrigen Erträge ein einheitli-
         cher Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent.

      Aufgrund der Übergangsregelungen zur Abgel-
      tungssteuer ergeben sich jedoch im Hinblick auf In-
      vestmentfonds interessante Gestaltungsmöglich-
      keiten, mit denen die bisherigen Regelungen ggf.
      auch in der Zukunft noch Anwendung finden können.

      Geschlossene Fonds

      Produkte des sog. grauen Kapitalmarkts (insbeson-
      dere geschlossene Fonds) unterliegen keiner beson-
      deren Regulierung. Ihre Besteuerung richtet sich
      deshalb auch nach den allgemeinen Regeln.

      Geschlossene Fonds sind häufig als Personenge-
      sellschaften (Kommanditgesellschaften) struktu-
                                                           7
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      riert, an denen sich die Anleger als beschränkt haf-
      tende Gesellschafter (Kommanditisten) beteiligen.

      Derartige Fonds sind von der Abgeltungssteuer nur
      dann betroffen, wenn sie nicht gewerblich sind und
      dem Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen (insbe-
      sondere Zinsen, Dividenden und Veräußerungsge-
      winne aus Wertpapieren und Anteilen an Kapitalge-
      sellschaften) vermitteln.

        Geschlossene Immobilienfonds sind von der Ab-
        geltungssteuer regelmäßig nicht betroffen, da sie
        Immobilien erwerben oder errichten, vermieten
        und nach einer gewissen Laufzeit wieder veräu-
        ßern.

        Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
        Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien wer-
        den nicht von der Abgeltungssteuer erfasst.

        Filmfonds, Windkraftfonds und ähnliche Modelle
        erzielen regelmäßig gewerbliche Einkünfte. Auch
        diese werden von der Abgeltungssteuer nicht er-
        fasst.
        Erhebliche Auswirkungen hat die Abgeltungs-
        steuer hingegen auf Private-Equity-Fonds. Diese
        Fonds vermitteln ihren Anlegern vornehmlich Ge-
        winne aus der Veräußerung von Kapitalgesell-
        schaften sowie Dividenden. Da diese Fonds regel-
        mäßig als nicht gewerblich anzusehen sind und die
        Beteiligung an den Portfoliogesellschaften im
        Schnitt mindestens drei Jahre gehalten wurden,
        waren die von diesen Fonds bisher erzielten Veräu-
        ßerungsgewinne bei Privatanlegern steuerfrei.
        Hier greift zukünftig die Abgeltungssteuer in Höhe
        von 25 Prozent.
        Aufgrund der Übergangsregelungen gilt dies je-
        doch erst für Beteiligungen, die ab 2009 erworben
        werden. „Altfonds“ genießen somit Bestands-
        schutz. Die Abgeltungssteuer erfasst auch ent-
        sprechende Dividendeneinkünfte, allerdings erst
        für ab 2009 bezogene Dividenden.

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      Zertifikate

      So genannte Bonus-, Discount-, Sprint-, Outperfor-
      mance- und Expresspapiere (Zertifikate) verlieren ih-
      re Steuerfreiheit. Aufgrund der eingeschränkten
      Übergangsregel gelingt der gezielte Kauf bis Ende
      2008, um die Steuerfreiheit zu erhalten, in der Regel
      nicht.

      Wie funktioniert die Abgeltungssteuer?

      Quellenabzug

      Nach dem Konzept der Abgeltungssteuer sollen Ka-
      pitalerträge einem einheitlichen Steuersatz von 25
      Prozent unterliegen. Zudem soll die Einkommen-
      steuer auf Kapitalerträge soweit wie möglich durch
      einen Abzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer) er-
      hoben werden.

      Die Zahlstellen (vor allem Kreditinstitute einschließ-
      lich Depotbanken) müssen auf die von ihnen ausge-
      zahlten Kapitalerträge einen Steuerabzug in Höhe
      der Abgeltungssteuer von den auszuzahlenden Be-
      trägen vornehmen und das Geld an das Finanzamt
      abführen. Davon sind allerdings nur inländische
      Zahlstellen erfasst, nicht etwa Auslandsbanken. Der
      Abzug umfasst auch den Solidaritätszuschlag und
      ggf. die Kirchensteuer.

      Für die Kirchensteuer besteht ein Wahlrecht. Der
      Steuerzahler kann diese wie bisher im Rahmen seiner
      Einkommensteuererklärung veranlagen und als
      Sonderausgabe geltend machen, oder aber auch mit
      abgeltender Wirkung an der Quelle durch die Kredit-
      institute mit abziehen lassen.

      Hierfür ist die Einführung einer neuen Datenbank ge-
      plant, in der die Kreditinstitute eine entsprechende
      Abfrage starten können, ob eine Konfession und wel-
      che Konfession beim Kunden vorliegt. Bis zur Einfüh-
      rung der Datenbank kann der Steuerzahler beim Kre-
      ditinstitut seine Konfession angeben.
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      Der Steuerzahler muss die der Abgeltungssteuer un-
      terliegenden Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht
      mehr in seiner Steuererklärung angeben. Trotzdem
      wird die Abgabe einer Steuererklärung in vielen Fäl-
      len sinnvoll sein.

      Wahl zur Veranlagung

      Zwar sieht das Gesetz vor, dass die Kapitalertrag-
      steuer abgeltende Wirkung haben soll, gleichwohl
      bestehen vielfältige Möglichkeiten, trotzdem eine
      Veranlagung herbeizuführen.

      Bei der sog. Günstigerprüfung soll der Steuerzahler
      aufgrund der Abgeltungssteuer nicht schlechter ste-
      hen als wenn die Kapitalerträge zusammen mit sei-
      nen übrigen Einkünften mit seinem persönlichen
      Steuersatz versteuert würden.

      Auf Antrag, der mit der Abgabe der Einkommensteu-
      ererklärung gestellt wird, kann der Steuerzahler eine
      Besteuerung mit seinem persönlichen Steuersatz
      herbeiführen, wenn diese günstiger ist als die Abgel-
      tungssteuer in Höhe von 25 Prozent.

      Eine Versteuerung zum persönlichen Steuersatz (bei
      Zugrundelegung des für das Jahr 2007 gültigen
      Steuertarifs) ist aber in Abhängigkeit von der Höhe
      der Kapitaleinkünfte allenfalls dann günstiger als die
      Abgeltungssteuer, wenn das übrige zu versteuernde
      Einkommen weniger als ca. 15.000 Euro für Ledige
      und 30.000 Euro für Verheiratete beträgt.

      Die Möglichkeit zur Veranlagung zum Abgeltungs-
      steuersatz besteht zudem in folgenden Fällen:
        Der Steuerzahler hat einer Depotbank, bei der er
        ein Wertpapierdepot unterhält, einen Freistel-
        lungsauftrag für Kapitalerträge erteilt. Die Kapital-
        erträge aus dem Depot überschreiten jedoch
        das Freistellungsvolumen. Andererseits hat er
        noch ein Girokonto bei einer anderen Bank. Der
        dieser Bank erteilte Freistellungsauftrag ist nicht
        ausgeschöpft.
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        Der Steuerzahler kann das nicht ausgeschöpfte
        Freistellungsvolumen bei der Bank, bei der er sein
        Girokonto führt, im Rahmen der Steuerveranla-
        gung bei den Kapitalerträgen aus dem Wertpapier-
        depot nutzen.

        Der Steuerzahler unterhält bei einer Bank ein De-
        pot, mit dem er Verluste erzielt, bei einer anderen
        Bank hat er ein weiteres Depot, das Gewinne ab-
        wirft. Der Steuerzahler kann im Wege der Steuer-
        veranlagung die Gewinne mit den Verlusten aus-
        gleichen. Eine Steuerveranlagung ist auch erfor-
        derlich, wenn sog. Spekulations-Altverluste ge-
        nutzt werden sollen.

        Eine Veranlagung ist auch möglich, wenn ausländi-
        sche Quellensteuer, sofern noch nicht anderweitig
        geschehen, angerechnet werden soll.

        Auch Depotschenkungen, die eine Bank der Ab-
        geltungssteuer unterworfen hat, können in der
        Steuererklärung erklärt werden, so dass eine Er-
        stattung der einbehaltenen Abgeltungssteuer er-
        folgen kann.

      In jedem Fall ist der Steuerzahler berechtigt, eine Ver-
      anlagung herbeizuführen, um überprüfen zu lassen,
      ob der Steuereinbehalt dem Grunde und der Höhe
      nach berechtigt war.

      Pflicht zur Veranlagung

      Kapitaleinkünfte müssen in der Steuererklärung an-
      gegeben werden, wenn sie nicht dem Quellenabzug
      unterlagen.

                                                          11
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      Betroffen sind beispielsweise:

        Erträge, die auf ausländischen Konten und Depots
        erzielt werden,
        Gewinne aus der Veräußerung von in einem auslän-
        dischen Depot gehaltenen Wertpapieren
        oder
        Zinsen, die zwischen Privatpersonen geflossen
        sind.

      Es kann unter bestimmten Umständen sogar zur ver-
      pflichtenden Veranlagung zum individuellen Steuer-
      satz – und nicht zum Abgeltungssteuersatz – kom-
      men (z. B. bei Zinsen aufgrund von Darlehen unter na-
      he stehenden Personen).

      Der neue „Sparerpauschbetrag“

      In Bezug auf die mit den Kapitaleinkünften zusammen-
      hängenden Werbungskosten (z. B. Depot-/Orderge-
      bühren) ergibt sich eine gewichtige Neuerung.

      Die bisherige Werbungskostenpauschale (51 Euro)
      und der Sparerfreibetrag (750 Euro) werden ab 2009 in
      einen neuen „Sparerpauschbetrag“ in Höhe von 801
      Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten: 1.602
      Euro) zusammengeführt.

      Über diesen Sparerpauschbetrag hinaus ist kein Wer-
      bungskostenabzug mehr möglich, auch dann nicht,
      wenn tatsächlich mehr als 801 Euro (1.602 Euro) an
      Werbungskosten anfallen.

      Ein Werbungskostenabzug ist auch ausgeschlossen,
      wenn der Steuerzahler (freiwillig oder verpflichtend) ei-
      ne Steuererklärung abgibt und die Abgeltungssteuer
      vom Finanzamt im Rahmen der Steuerveranlagung
      festgesetzt wird.

      Dies kann zu Nachteilen führen, z.B. wenn Steuerzahler
      ihre Anlagen mit Darlehen finanzieren.

       12
abgeltungsteuer_4.qxp   12.10.2007   12:22   Seite 15

      Beispiel

      Steuerzahler S macht mit Aktien einen Gewinn in Höhe
      von 10.000 Euro. Den Aktienkauf hatte er per Darlehen
      finanziert, wofür er 7.500 Euro Zinsen zahlen musste.

      Diese Zinsen sind nach den Neuregelungen nicht mehr
      berücksichtigungsfähig, d. h. S kann maximal 801 Euro
      von den 10.000 Euro abziehen und der verbleibende
      Betrag unterliegt der Abgeltungssteuer (Höhe:
      2.426,24 Euro, sofern keine weiteren Kapitaleinkünfte
      vorliegen/ohne Berücksichtigung von Kirchensteuer).

      Bei Veräußerungsgewinnen besteht eine weitere Be-
      sonderheit:

      Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammen-
      hang mit der Transaktion stehen, können über den
      Sparerpauschbetrag hinaus abgezogen werden.

      Darunter fallen beispielsweise Ordergebühren,
      Bankspesen, Courtage, nicht aber die allgemeinen
      Depotgebühren.

                                                        13
abgeltungsteuer_4.qxp     12.10.2007   12:22   Seite 16

      Beispiel

      Steuerzahler A kauft am 10. 01.2009 50 Aktien zum
      Kurs von 100 Euro. Es fallen Ordergebühren in Höhe
      von 5 Euro an. Am 20. 01.2010 verkauft er die Aktien
      zum Kurs von 200 Euro. Die Ordergebühren dafür be-
      tragen 10 Euro. S zahlt jährliche Depotgebühren in
      Höhe von 30 Euro. Der Veräußerungsgewinn berech-
      net sich wie folgt:

      Veräußerungserlös
      ./. Anschaffungskosten
      ./. Aufwendungen bei Veräußerung

            10.000 Euro
      ./.    (5.000 Euro + 5 Euro)
      ./.        10 Euro
      =       4.985 Euro.

      Die 30 Euro Depotgebühren bleiben unberücksich-
      tigt.

      S kann vielmehr von den 4.985 Euro (und seinen wei-
      teren Kapitaleinkünften) einmalig 801 Euro Sparer-
      pauschbetrag geltend machen. Der verbleibende
      Rest unterliegt dann der Abgeltungssteuer. Im Bei-
      spielsfall führt dies zu einer Abgeltungssteuer in Hö-
      he von 1.103,53 Euro (sofern keine weiteren Kapital-
      einkünfte vorliegen/ohne Berücksichtigung von Kir-
      chensteuer).

      Jeder Steuerzahler kann auch zukünftig der Bank ei-
      nen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparerpausch-
      betrages erteilen, so dass insoweit zunächst kein
      Quellensteuerabzug erfolgt.

      Verlustverrechnung

      Im Zuge der Abgeltungssteuer kommt es zu massi-
      ven Einschränkungen bei der Verlustverrechnung.
      Verluste aus Kapitaleinkünften, für die die Abgel-
      tungssteuer greift, lassen sich nur mit Gewinnen aus
      solchen Einkünften verrechnen.
       14
abgeltungsteuer_4.qxp    12.10.2007    12:22   Seite 17

      Beispielsweise können Verluste aus Investment-
      fonds mit Zinsgewinnen aus Termingeschäften sal-
      diert werden. Verluste aus direkten Aktienveräuße-
      rungen (nicht bei Anlagen in Aktienfonds) können so-
      gar nur mit Gewinnen aus direkten Aktienveräuße-
      rungen verrechnet werden.

      Die Banken müssen für diese Zwecke „Verrech-
      nungstöpfe“ führen, in denen die Verrechnung auto-
      matisch erfolgt. Ein nicht ausgeglichener Saldo von
      Verlustverrechnungstöpfen kann auf das nächste
      Kalenderjahr vorgetragen und dort berücksichtigt
      werden.
      Der Verlustverrechnungstopf funktioniert nur inner-
      halb einer Bank. Soll der Topf dazu genutzt werden,
      einen Gewinn bei einer anderen Bank zu kompensie-
      ren, muss der Weg über das Finanzamt (steuerliche
      Veranlagung) gewählt werden.

      Depotschenkung

      Bei Depotübertragungen zwischen verschiedenen
      Steuerzahlern ist Vorsicht geboten. Hier muss der
      Depotinhaber zuvor der Bank mitteilen, dass eine un-
      entgeltliche Übertragung erfolgt.
      Wenn dies nicht nachgewiesen wird, muss die Bank
      Abgeltungssteuer erheben. Es gilt der Börsenpreis
      zum Zeitpunkt der Übertragung als Veräußerungs-
      einnahme.

      Beispiel

      Steuerzahler S schenkt seiner Tochter Aktien, die am
      Tag der Schenkung einen Gesamtwert von 5.000 Euro
      haben. Er hatte die Aktien mit Anschaffungskosten in
      Höhe 4.000 Euro erworben. Weist er der Bank nicht
      nach, dass eine unentgeltliche Schenkung vorliegt,
      muss diese auf den Gewinn (1.000 Euro) Abgeltungs-
      steuer einbehalten, d. h. hier 263,75 Euro. Steuerzahler
      S kann aber innerhalb seiner jährlichen Einkommen-
      steuererklärung die Depotschenkung angeben, so
      dass eine Erstattung der einbehaltenen Abgeltungs-
      steuer stattfindet.
                                                          15
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      Wann kommt die Abgeltungssteuer?

      Die Abgeltungssteuer gilt im Grundsatz für alle Kapi-
      taleinkünfte, die dem Steuerzahler ab dem 1. Januar
      2009 zufließen.

      Aktuell ist das Hauptaugenmerk daher unbedingt auf
      die Übergangszeit bis zur Einführung der Abgel-
      tungssteuer zu richten.
      Aufgrund der Übergangszeit ergibt sich möglicher-
      weise Handlungsbedarf bzw. werden bestimmte
      Steuergestaltungen eröffnet, sofern jetzt schnell ge-
      handelt wird.

         Für Wertpapiere, Kapitalforderungen und Termin-
         geschäfte gilt, dass, wenn diese vor dem 1. Januar
         2009 angeschafft und die Produkte länger als ein
         Jahr gehalten werden, Veräußerungsgewinne au-
         ßerhalb der Jahresfrist steuerfrei kassiert werden
         können. Für Spekulations-Altverluste existiert ei-
         ne besondere Übergangsphase bis 2013.

         Für Investmentfondsanteile wurde folgende Re-
         gelung geschaffen:

         Für laufende Erträge der Investmentfonds (Zinsen,
         Dividenden) greift die Abgeltungssteuer ab 2009.
         Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,
         die der Investmentfonds vor dem 1. Januar 2009
         angeschafft hat, sind auch bei Veräußerung nach
         2009, wenn die Jahresfrist eingehalten wurde, ins-
         besondere auch bei der Ausschüttung dieser Ge-
         winne, steuerfrei.

         Daneben ist die Rückgabe oder Veräußerung von
         Investmentanteilen – die noch vor dem 1. Januar
         2009 erworben wurden – auch nach dem 31. De-
         zember 2008 steuerfrei, sofern der Anleger die An-
         teile mindestens ein Jahr gehalten hat.

       16
abgeltungsteuer_4.qxp   12.10.2007    12:22   Seite 19

         Bei Zertifikaten sieht es anders aus. Diese müssen
         vor dem 15. März 2007 erworben worden sein. An-
         sonsten unterliegt ihre Veräußerung bzw. Einlö-
         sung nach dem 30. Juni 2009 der Abgeltungssteu-
         er. Eine steuerfreie Veräußerung bzw. Einlösung für
         nach dem Stichtag (15. März 2007) erworbene An-
         teile ist (nach einjähriger Haltefrist) nur bis zum
         30. Juni 2009 möglich.

      Was ist jetzt zu tun?

      Die Abgeltungssteuer tritt zwar erst ab 2009 in Kraft,
      sie bringt aber eine gewaltige Systemumstellung mit
      sich. Deshalb muss sie bereits jetzt bei den persönli-
      chen Anlagestrategien berücksichtigt werden.

      Private Anleger sollten ihre Portfolien in der Über-
      gangsphase bis 2009 steuerlich optimieren – spätere
      Veränderungen können viel Geld kosten.

      Jede Steueroptimierung ist dabei von der individuel-
      len Ausgestaltung des Portfolios und den eigenen In-
      vestitionszielen abhängig.

      Dennoch lassen sich in Bezug auf die Abgeltungs-
      steuer folgende generelle Tendenzen und Faustre-
      geln aufzeigen:

      Zufluss von Zinserträgen

      Künftig werden Zinserträge der Abgeltungssteuer
      von 25 Prozent unterworfen. Dies ist unter Umstän-
      den eine erhebliche Steuersatzsenkung im Vergleich
      zum individuellen Steuersatz.

      Deshalb sollte, soweit möglich, der Zufluss von Zins-
      erträgen auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 ver-
      schoben werden. Sparer mit hohem Steuersatz pro-
      fitieren dann von der Abgeltungssteuer.

      Mussten bisher Zinserträge mit einem Spitzensteu-
      ersatz bis zu 47 Prozent (inklusive Solidaritätszu-
      schlag) versteuert werden, sind es ab 2009 nur noch
                                                         17
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      26,38 Prozent. Bereits heute kann in bestimmte Pa-
      piere investiert werden, die erst nach 2009 Zinserträ-
      ge mit sich bringen (z. B. Bundesschatzbriefe, Zero-
      Bonds). Allein entscheidend ist, wann die Zinsen ge-
      zahlt werden, das heißt, bei Zufluss erst ab 2009
      greift der günstigere Abgeltungssteuersatz.

      Spekulationsgewinne

      Steuerfreie Spekulationsgewinne (insbesondere bei
      Aktien) sind auch weiterhin möglich, solange die ent-
      sprechenden Aktien vor 2009 erworben wurden.
      Deshalb sollten entsprechende geplante Investitio-
      nen auf 2007/2008 vorverlegt werden, um in den Ge-
      nuss der Steuerfreiheit zu kommen. Diese Steuerfrei-
      heit lässt sich so dauerhaft konservieren.

      Neben Aktien betrifft dies auch Anteile an Aktien-
      fonds und Termingeschäften sowie Anteile an offe-
      nen Immobilienfonds. Auch bei ihrem Erwerb bis En-
      de 2008 lässt sich die Steuerfreiheit bei Einhaltung
      der Jahresfrist erhalten.

      Dies gilt bei sogenannten voll thesaurierenden Ak-
      tienfonds, d. h. Aktienfonds, die sämtliche Erträge
      einbehalten und reinvestieren, sogar in Bezug auf
      Veräußerungsgewinne aus Aktien, die der Fonds
      selbst erst nach dem 1. Januar 2009 erworben hat.
      Sofern der Anleger seine vor dem 1. Januar 2009 er-
      worbenen Anteile an einem solchen Fonds länger als
      ein Jahr hält, kann er die Gewinne aus einer Veräuße-
      rung oder Rücknahme steuerfrei vereinnahmen.

      Darüber hinaus fällt auf die thesaurierten (einbehalte-
      nen) Aktienveräußerungsgewinne des Fonds keine
      Steuer an. Bei Anteilen an offenen Immobilienfonds
      ist allerdings zu beachten, dass eine vollkommene
      Steuerfreiheit nur greift, wenn der Immobilienfonds
      die entsprechenden Immobilien außerhalb der zehn-
      jährigen Spekulationsfrist veräußert.

       18
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      Ausländische Depotbanken

      Über Depots bei ausländischen Banken lassen sich
      unter Umständen Stundungseffekte erzielen. Diese
      Banken sind nicht zum Abzug der Abgeltungssteuer
      verpflichtet.

      Die Besteuerung zum Abgeltungssteuersatz für die
      auf den ausländischen Konten erzielten Beträge er-
      folgt erst mit der Einkommensteuerveranlagung. So-
      lange keine Vorauszahlungen festgesetzt sind, wird
      damit die Abgeltungssteuer gestundet. Diese Erträ-
      ge müssen dann allerdings in jedem Fall in der Ein-
      kommensteuererklärung angegeben werden.

      Nutzung von Spekulations-Altverlusten

      Für Spekulations-Altverluste existiert eine besonde-
      re Übergangsregelung. Mit Spekulations-Altverlu-
      sten sind Verluste aus privaten Veräußerungsge-
      schäften vor der Zeit der Abgeltungssteuer gemeint.

      Bei Aktien beispielsweise Verluste, die noch nach al-
      tem Recht entstanden sind, d. h. bei Veräußerungen
      innerhalb eines Jahres seit Anschaffung der Aktien
      vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer bis 31. De-
      zember 2008.

      Solche Spekulations-Altverluste werden von 2009
      bis 2013 vorrangig mit abgeltungssteuerpflichtigen
      Veräußerungsgewinnen, nicht aber mit laufenden Er-
      trägen (Zinsen, Dividenden) verrechnet.

      Sollten nach 2013 noch Altverluste verbleiben, las-
      sen sich diese im Wesentlichen nur noch mit steuer-
      pflichtigen Gewinnen aus privaten Immobilienver-
      käufen verrechnen.

      Im Einzelnen geschieht das wie folgt:
      Ab 2009 werden zunächst die Einkünfte aus Kapital-
      vermögen untereinander verrechnet (z. B. Dividen-
      den, Zinsen). Eine gesonderte Verrechnung erfolgt
      bezüglich der Gewinne/Verluste aus Aktienveräuße-
                                                        19
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       rungen. Diese können ausschließlich untereinander
       saldiert werden.

       Erst anschließend kommt es zur Berücksichtigung
       der Altverluste. Bis 2013 werden diese mit übrig blei-
       benden abgeltungssteuerpflichtigen Veräußerungs-
       gewinnen, aber auch mit anderen Gewinnen aus pri-
       vaten Veräußerungsgeschäften (etwa ein steuer-
       pflichtiger Verkauf eines Grundstückes innerhalb der
       Zehnjahresfrist) saldiert.

       Eine Verrechnung mit Erträgen aus Zinsen oder Divi-
       denden ist nicht möglich. Nach 2013 können gege-
       benenfalls noch vorhandene Altverluste im Wesent-
       lichen nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräuße-
       rungsgeschäften in Bezug auf Immobilien verrech-
       net werden.
       Spekulations-Altverluste sollten deshalb gezielt bis
       2013 abgebaut werden. Ansonsten besteht das Risi-
       ko, dass sie nicht mehr verrechnet werden können.

       Beispiel:

       Steuerzahler S hat Aktienverluste am Neuen Markt
       erlitten. Übrig geblieben sind 10.000 Euro, die noch
       nicht verrechnet sind und die durch den Erlass eines
       Verlustfeststellungsbescheides festgestellt wurden.
       Im Jahr 2009 erzielt S 5.000 Euro Zinsen/Dividenden
       und 5.000 Euro aus privaten Veräußerungsgeschäf-
       ten von Aktien, die innerhalb des Jahres 2009 ange-
       schafft und veräußert wurden.
       Steuerzahler S kann von den 10.000 Euro Altverlu-
       sten nur 5.000 Euro mit den Gewinnen aus abgel-
       tungssteuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften
       aus dem Jahr 2009 verrechnen. Spekulations-Alt-
       verluste können nicht mit Erträgen aus Zinsen/Divi-
       denden verrechnet werden.
       Die verbleibenden 5.000 Euro Spekulations-Altver-
       luste kann S bis 2013 mit abgeltungsteuerpflichtigen
       Veräußerungsgewinnen oder Immobilienveräuße-
       rungsgewinnen, nach 2013 im Wesentlichen nur
       noch mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen
       aus Immobiliengeschäften verrechnen.
       20
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