DIE GRAUEN EMINENZEN - FAKTISCHE ORGANE 1M FOKUS - RECHT ICHER

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DIE GRAUEN EMINENZEN - FAKTISCHE ORGANE 1M FOKUS - RECHT ICHER
RECHT§ICHER                                                                                             ... IN FÜHRUNGSFRAGEN

DIE GRAUEN EMINENZEN -
FAKTISCHE ORGANE 1M FOKUS
Neben den gewählten oder ernannten Gesellschaftsorganen gibt es in der Praxis eine Vielzahl von
Konstellationen, in denen andere natürliche oder juristische Personen einen massgeblichen Einfluss
auf Geschäftsführungsentscheide ausüben. Nicht immer liegt dabei gleich ein sogenanntes fakti-
sches Organ vor. Dieser Beitrag gibt anhand praktisch relevanter Beispiele einen Oberdick über die
Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines faktischen Organs.
■ Von Dr. Robert Bernet und Dr. Peter Kühn

Formelle (gesetzliche,                      entscheide auf ausreichend informierter      Vorbereitung der Beschlussfassung
statutarische)                              und konfliktfreier Basis getroffen wer-      durch die Bereitstellung technischer,
Gesellschaftsorgane                         den (Business Judgement-Rule). Doch          kaufmännischer oder juristischer
Die von der Generalversammlung der          wie weit darf sich der Verwaltungsrat in     Grundlagen nicht genügen soll. Damit
Aktiengesellschaft gewählten Mitglie-       seiner Organfunktion legitimerweise be-      sind jedenfalls hierarchisch unterge-
der des Verwaltungsrats (bzw. die von       einflussen lassen? Und wann hingegen         ordnete Angestellte von der Organstel-
der Gesellschafterversammlung er-           liegt ein sogenanntes faktisches Organ       lung und -haftung ausgeschlossen.
nannten Mitglieder der Geschäftsfüh-        vor? Im Einzelfall stellen sich schwierige                                     в
rung der GmbH) haben insbesondere           Abgrenzungs- und Haftungsfragen.               PRAXISTIPP
die unübertragbare und unentziehbare                                                                                       в
Aufgabe der Oberleitung der Gesell-         Begriff des faktischen Organs                  Fiir Prokuristen wird es regelmässig
schaft. Der Verwaltungsrat kann die         Das Bundesgericht bezeichnet als fak-          an der ausreichenden organtypischen
Geschäftsführung nach Massgabe ei-          tisches Organ eine Person, die ohne            Entscheidungsbefugnis fehlen, um
nes Organisationsreglements an eine         ausdrückliche Wahl oder Ernennung              faktische Organschaft zu begründen.
Geschäftsleitung (CEO, CFO etc.) de-        tatsächlichen (formellen) Organen vor-         Auch der Sekretär des Verwaltungsrats,
                                                                                           der von Gesetzes wegen nicht dessen
legieren. Die allenfalls gewählte Revi-     behaltene Entscheide trifft oder die
                                                                                           Mitglied sein muss, wäre nur dann fak-
sionsstelle hat ihren Prüfungsauftrag       eigentliche Geschäftsführung besorgt
                                                                                           tisches Organ, wenn er tatsächlich er-
der ordentlichen oder eingeschränkten       und so die Willensbildung der Gesell-
                                                                                           heblichen organtypischen Einfluss auf
Revision zu erfüllen. Der Liquidator ist    schaft massgeblich mitbestimmt. Er-            die Entscheide nimmt.
zuständig für die Abwicklung und Be-        forderlich ist eine erhebliche und nach
endigung der Gesellschaftstätigkeiten.      der gesetzlichen bzw. statutarischen
Bei all diesen Personen (selbst wenn        Kompetenzordnung         widerrechtliche     Klar ist auch, dass ein Aktionär an
sie nicht im Handelsregister eingetra-      Einflussnahme.                               (ggf. auch ausserhalb) der Generalver-
gen sind) handelt es sich um die klassi-                                                 sammlung seine gesetzlichen und sta-
schen, formellen und vom zuständigen        Umstritten ist, ob dieses weite Be-          tutarischen Aktionärsrechte in legiti-
Organ gültig gewählten oder ernannten       griffsverständnis etwa dahin gehend          mer Weise ausüben können muss (z.B.
Gesellschaftsorgane. Diese sind auch        einzuschränken ist, dass mehr als nur        Auskunfts- und Einsichtsrechte, Ab-
nach dem Gesetz verantwortlich für          einmalige (somit mehrmalige oder an-
durch schuldhafte Pflichtverletzungen       dauernde) Eingriffe erfolgen müssen.                                           в
kausal herbeigeführte Schäden der                                                          PRAXISTIPP
                                                                                                                           в
Aktionäre oder im Konkursfall auch für      Ob im Einzelfall ein faktisches Organ
Schäden von Gesellschaftsgläubigern.        vorliegt, ist anhand der konkreten Um-         Die Drohung des (Gross-)Aktionärs mit
                                            stände zu entscheiden. In der Recht-           der Abwahl des Verwaltungsrats, um
Bei ihrer Entscheidfindung sind die Lei-    sprechung und Praxis sind verschiede-          etwa einen bestimmten, nicht in der
                                                                                           Kompetenz der Generalversammlung
tungsorgane der Gesellschaft in aller       ne typische Fälle anzutreffen.
                                                                                           liegenden Geschäftsentscheid herbei-
Regel nicht nur auf sich selbst gestellt,
                                                                                           zuführen (z.B. die Entlassung des CEO
sondern unterliegen zahlreichen gesell-     Typische Fallgruppen                           oder den Abschluss eines bestimmten
schaftsinternen wie äusseren Einflüs-       und Praxisbeispiele                            Unternehmensvertrags) kann eine un-
sen. Dies ist auch notwendig und richtig,   Weitgehend Einigkeit besteht, dass die         zulässige Einflussnahme darstellen.
müssen doch rechtmässige Geschäfts-         blosse Grundlagenbeschaffung bzw.

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DIE GRAUEN EMINENZEN - FAKTISCHE ORGANE 1M FOKUS - RECHT ICHER
RECHT§ICHER                                                                                              IN FÜHRUNGSFRAGEN

 wahl von Verwaltungsräten, Beschlüs-
 se über Dividendenausschüttung, Sta-
 tutenänderung, Fusionen), ohne dabei
 gleich das Risiko einer Organhaftung
 einzugehen. Der Aktionär ist bekannt-
 lich nur zur Liberierung seiner verspro-
 chenen Einlage verpflichtet.

Was gilt, wenn der Firmenpatriarch
nach seinem formellen Rückzug aus
Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
effektiv nach wie vor die Strippen zieht
und dem Verwaltungsratsmitglied Wei-
sungen bezüglich seiner Organtätigkeit
erte i It?

  WICHTIGER HINWEIS ,

  Zu weitgehende regelmässige Weisun-
  gen des Haupt- oder Grossaktionärs
  an ein fiduziarisches (treuhänderisch
  tätiges) Verwaltungsratsmitglied im
  Rahmen eines zu strikten Mandatsver-
  trags (oder unzulässigen «Verwaltungs-
  ratsbindungsvertrags») stehen mit der
  vorrangigen Treuepflicht des Verwal-
  tungsrats nicht im Einklang. Der Hin-
  termann als Weisungsgeber wird damit
  zum faktischen Organ.                     deren Interesse gewährten Kredit ab-       bei wichtigen Geschäften (z.B. Vornah-
                                            zusichern. Eine widerrechtliche Beein-     me einer M&A-Transaktion) massgeb-
                                            flussung der Gesellschaftsorgane liegt     lich auf die Expertise externer Berater
Darf die (internationale) Konzern-          darin in der Regel nicht.                  verlässt.
zentrale selbst direkt vorgeben, wel-
che Geschäftsführungsentscheide die
Schweizer Gesellschaft im Konzern-            WICHTIGER HINWEIS
interesse jeweils zu treffen hat? Auch                                         e
hierbei gibt es Grenzen. Allerdings ist       Allerdings darf die darlehensgebende       Anwälte, Steuer-, Unternehmens-, M&A-
die Konzernobergesellschaft, selbst           Bank nicht zu weit gehen und etwa jed-     Berater etc. qualifizieren regelmässig
                                              weden wichtigen Verwaltungsrats- oder      nicht als faktische Organe. Sie treffen
wenn deren Organ gleichzeitig auch
                                              Geschäftsführungsentscheid unter ih-       die organtypischen Entscheide nicht,
Organfunktionen in einer Schweizer
                                              ren Genehmigungsvorbehalt stellen,         sondern bereiten sie allenfalls vor.
Gruppengesellschaft ausübt (Doppel-
                                              ansonsten sie zum faktischen Organ
organschaft), nicht automatisch ein
                                              würde.
faktisches Organ derselben, sondern                                                    Gewichtige Outsourcing-Partner können
erst dann, wenn die Intensität der                                                     je nach Umfang und Bedeutung der ih-
Konzernweisungen zu stark und der           Mitglieder von lediglich beratend tä-      nen übertragenen Bereiche (z.B. Perso-
Verwaltungsrat der Untergesellschaft        tigen Beiräten und Ausschüssen so-         nalwesen, Buchhaltung oder Vertrieb)
dadurch praktisch übergangen wird.          wie z.B. von Finanzinvestoren in den       als materielle Geschäftsführungsorga-
                                            Verwaltungsrat entsandte Beobachter        ne angesehen werden, mit der Folge
Darlehensgewährende Banken, Kredit-         ohne Stimmrecht und der zur Teilnah-       eines gewissen Haftungsrisikos aus
geber und andere Gesellschaftsgläubi-       me an Verwaltungsratssitzungen be-         aktienrechtlicher Verantwortlichkeit.
ger versuchen (legitimerweise), mit ih-     rechtigte Vertreter der Anleihensgläu-
ren vertraglich vorgesehenen Einsichts-,    biger qualifizieren regelmässig nicht      Entsenden Körperschaften des öf-
Zustimmungs-, Kündigungs- und sonsti-       als faktische Organe.                      fentlichen Rechts wie Bund, Kanton,
gen Rechten, ggf. mit der Verpflichtung                                                Bezirk oder Gemeinde Vertreter in die
zur Einhaltung bestimmter Finanzkenn-       Gleiches gilt im Ergebnis, wenn sich       Verwaltungsräte der von ihnen kon-
zahlen und Stellung von Sicherheiten        eine Gesellschaft in bestimmten Situ-      trollierten privaten Gesellschaften, so
ihren der Gesellschaft gerade auch in       ationen (z.B. bei einer Sanierung) oder    können dahinterstehende Regierungs-

Ausgabe 08 I September 2020                                                                                                        7
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mitglieder, Behördenleiter und letztlich         für den Schaden verantwortlich, den                     Verwaltungsräte als formelle Gesell-
sogar das betreffende Gemeinwesen                sie durch absichtliche oder fahrlässi-                  schaftsorgane für allfällige Schäden,
als faktisches Organ in Betracht kom-            ge Verletzung ihrer Pflichten adäquat                   die durch faktische Organe verursacht
men. So z.B., wenn der kantonale Ge-             kausal verursacht haben. Analog be-                     werden, jedenfalls wenn sie die fak-
sundheitsdirektor direkt oder über ei-           steht eine Regelung zur Revisionshaf-                   tische Organschaft hätten erkennen
nen entsandten weisungsgebundenen                tung bei der Prüfung der Jahres- und                    und verhindern können. Daneben haf-
Vertreter derart massiv in die Geschäf-          Konzernrechnung, der Gründung, der                      ten auch die faktischen Organe selbst
te der Spitalbetriebsgesellschaft hin-           Kapitalerhöhung oder Kapitalherabset-                   aus aktienrechtlicher Verantwortlich-
einwirkt, dass er sich als der eigent-           zung. Da gewisse Organe in ihren Be-                    keit und ggf. aus Delikts-/Strafrecht.
liche Entscheidungsträger gebart und             reichen eine Garantenstellung haben,
somit faktisch den Willen des Staates            kommen auch Haftungstatbestände                         Einem faktischen Organ soll nach
durchsetzt.                                      bei Unterlassen in Betracht.                            Ansicht der Rechtsprechung grund-
                                                                                                         sätzlich einzig bei Schäden aufgrund
Ferner ist die — nicht von der General-                                                                  verspäteter Bilanzdeponierung eine
versammlung ordnungsgemäss ge-                                                                           Haftungserleichterung gegenüber for-
wählte — sogenannte faktische Revi-                                                                      mellen Organen zukommen können.
sionsstelle denkbar, die gleichwohl                   Für Verwaltungsräte praktisch sehr be-
Abschlussprüfungen zuhanden der                       deutsam ist die strenge Haftung für nicht
                                                      abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
Generalversammlung durchführt und
                                                      (Art. 52 AHVG), vor allem im Konkursfall.
hierbei allenfalls Schäden verursacht.
                                                      Nach der Rechtsprechung kann davon                   D(irectors)&O(fficers)-Versicherungen
Ebenso wie die sogenannte faktischen
                                                      auch ein faktisches Organ betroffen                  decken faktische Organschaft oftmals
Liquidatoren spielen diese Fälle in der               sein, etwa eine Konzernobergesellschaft.             im Grundsatz mit ab, allerdings sind
Praxis eine vergleichsweise geringe
                                                                                                           die Versicherungsbedingungen im Ein-
Rolle.                                                                                                     zelfall wie üblich genau zu studieren.
                                                 Faktische Organschaft ist ein unrecht-
Haftung und D&0-Versicherung                     mässiger Zustand. Daher haften die
Liegt ein faktisches Organ vor, so
hat dieses grundsätzlich die gleichen
Pflichten und Verantwortlichkeit wie
das entsprechende formelle Organ.
                                                      WICHTIGER HINWEIS

                                                      Der formell gewählte Verwaltungsrat
                                                                                           e
                                                      (selbst dann, wenn er ein eigentlicher
                                                                                                        AUTOREN
                                                                                                                       Dr. Robert Bernet, LL.M.,
                                                                                                                       ist Rechtsanwalt, Partner
                                                                                                                       und Co-Head des
                                                                                                                       Corporate/M&A-Teams
Die Mitgliederdes Verwaltungsrats und
                                                      «Strohmanm» ist) kann sich seiner (dif-                          bei VISCHER.
alle mit der Geschäftsführung oder mit
                                                      ferenziert solidarischen) Verantwort-                            Dr. Peter Kuhn, LL.M., ist
der Liquidation befassten Personen
                                                      lichkeit nicht durch den Hinweis auf die            1 í~. .      Rechtsanwalt und Counsel
sind sowohl der Gesellschaft als auch                                                                          y..     im Corporate/M&A-Team
                                                      (Mit-)Haftung eines faktischen Organs
den einzelnen Aktionären und — im                     entziehen.                                                       bei VISCHER.
Konkursfall — Gesellschaftsgläubigern

    ZfU -Zentrum für UnternehmungsfuhrungAG
    Zürcherstrasse 59 - Postfach - CH-8800 Thalwil -Telefon +41 44 722 85 85 - info@zfu.ch - zfu.ch

      Was kommt, was wird                                       Auszug aus dem aktuellen Seminar-Angebot
    und was sich ändert? Es                                  Mit Unternehmensdynamik aus der Krise 17.-1 8.09.2020
     ist unsicher! Sicher ist:                               zfu.ch/go/unk I CHF 2980.- I Hotel Panorama Resort, Feusisberg

    Wir brauchen sinnvolle                                   Führen im Grenzbereich 27.10 2020
                                                             zfu.ch/go/fib I CHF 1490.- I Hotel Belvoir, Rüschlikon
           Konzepte für den                                  High Performance Organisation 21.-22.10.2020
             Zukunftserfolg!                                 zfu.ch/go/hpo I CHF 2980.- I Hotel Panorama Resort, Feusisberg

                                                             Das Anti-Jammer Seminar 22.10.2020
        Weitere Information zum Angebot finden Sie           zfu.ch/go/aja I CHF 1490.- I Hotel Belvoir, Rüschlikon
                                unter: www.zfu.ch
                                                             Resilienz - mit innerer Stärke Herausforderungen meistern 15.09.-16.09.2020
          Gerne senden wir Ihnen per Mail oder Post          zfu.ch/go/fks I CHF 3285.-1 Hotel Panorama Resort, Feusisberg
               unseren neuen Seminar-Katalogzu:
                     info@zfu.ch oder 044 722 85 85

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