Die Markensuche im Internet - unter oder außer Kontrolle des Markeninhabers"? - GRUR Vortrag Andreas Lubberger GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021

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Die Markensuche im Internet - unter oder außer Kontrolle des Markeninhabers"? - GRUR Vortrag Andreas Lubberger GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021
Die Markensuche im Internet
– unter oder außer Kontrolle
des Markeninhabers“?

GRUR Vortrag Andreas Lubberger
GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021
Die Markensuche im Internet - unter oder außer Kontrolle des Markeninhabers"? - GRUR Vortrag Andreas Lubberger GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021
Themen.
1. Historie

2. Wirtschaftlicher Hintergrund

3. Schranken des Markenrechts

4. Lotsenfunktion der Marke

5. Irrungen, Wirrungen der Rechtsprechung

6. Online-Transparenzgebot
Die Markensuche im Internet - unter oder außer Kontrolle des Markeninhabers"? - GRUR Vortrag Andreas Lubberger GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021
Historie
Die Markensuche im Internet - unter oder außer Kontrolle des Markeninhabers"? - GRUR Vortrag Andreas Lubberger GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021
Ein Vierteljahrhundert Online-Werbung und 20 Jahre
Suchwort-Werbung
27.10.1994: AT&T platziert für drei Monate ein Werbebanner auf den Seiten des
            ersten Internet-Magazins „Hotwire“ zum Preis von 30.000 $. Heute
            hat der Online-Werbemarkt mit einem Volumen von geschätzt 204
            Mrd. $ 1) das Volumen der TV-Werbung überholt

Mai 1999:              GoTo.com meldet ein Patent auf die Suchwort-Werbung an und
                       führt diese Technologie im Laufe des Jahres ein. Das Patent wird
                       2001 als US62693612) erteilt.
1)   Zahlen für 2017, Quelle Magna

2)   "System and method for influencing a position on a search result list generated by a computer network search engine“.
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Google Presserklärung vom 23.10.2000
                   MOUNTAIN VIEW, Calif. – October 23, 2000
                   – Google Inc., developer of the award-winning
                   Google search engine, today announced the
                   immediate availability of AdWords(TM), a new
                   program that enables any advertiser to
                   purchase individualized and affordable
                   keyword advertising that appears instantly on
                   the google.com search results page. The
                   AdWords program is an extension of Google’s
                   premium sponsorship program announced in
                   August. The expanded service is available on
                   Google’s homepage or at the AdWords link at
                   adwords.google.com, where users will find all
                   the necessary design and reporting tools to get
                   an online advertising campaign started.
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Wirtschaftlicher Hintergrund
Die Markensuche im Internet - unter oder außer Kontrolle des Markeninhabers"? - GRUR Vortrag Andreas Lubberger GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021
Die Suchwort-Werbung dominiert den deutschen
Online-Werbemarkt1)

1)   Quelle: Monopolkommission; 68. Sondergutachten Herausforderung Digitale Märkte
Die Markensuche im Internet - unter oder außer Kontrolle des Markeninhabers"? - GRUR Vortrag Andreas Lubberger GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021
Welche ist die weltweit wertvollste Marke?
➢ Toyota?
➢ Coca Cola?
➢ General Electric?
➢ Daimler Benz?
➢ Google?
➢ Apple?
➢ McDonalds?
➢ Microsoft?
➢ Amazon?
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Welche ist die weltweit wertvollste Marke (2018)?

➢ Interbrand:         Apple, Google, Amazon
➢ Millward Brown:     Google, Apple, Amazon
➢ Brand Finance:      Amazon, Apple, Google
Die Markensuche im Internet - unter oder außer Kontrolle des Markeninhabers"? - GRUR Vortrag Andreas Lubberger GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021
Google.
“As I write this, Google is in its
20th year of existence and
continues to serve ever more
people with information and
technology       products     and
services. Over one billion people
now use Search, YouTube, Maps,
Play,   Gmail,     Android,   and
Chrome every month.”1)

1) Sergey Brin, Präsident der Alphabet Inc. zum Jahresabschluß 2017
Google
 ➢ Google ist immer noch das Herzstück von Alphabet:
         ➢ “Alphabet is a collection of businesses – the largest of which, of
           course, is Google.”1)
         ➢ Der Google-Anteil am Gesamtumsatz von Alphabet liegt bei 98,8%
           ($ 109,652 von $ 110,855 Mrd.)
 ➢ Das Werbegeschäft ist immer noch das Herzstück von Google:
         ➢ Gesamtumsatz 2017:                       $ 109,652 Mrd.
         ➢ Davon Werbeeinnahmen:                    $ 95,375 Mrd.1)
         ➢ Das entspricht einer Quote von knapp 87%
 1) Quelle: Alphabet Annual Report 2017
Amazon-Suchwortwerbung
„Bewerben Sie Ihre Produkte auf Amazon

Unsere Werbelösungen können Ihnen helfen Käufer in jeder Kaufphase zu
erreichen – vom Bewusstsein bis hin zum Kauf und darüber hinaus. Die Anzeigen
werden genau dort angezeigt, wo Käufer sie sehen sollen, z. B. auf der ersten
Seiten der Suchergebnisse oder auf Produktdetailseiten. Sie bieten auf Keywords
oder Produkte, und wenn Ihre Anzeige relevant ist und Ihr Gebot gewinnt, wird
Ihre Anzeige für Käufer gezeigt.“1)

Quelle: Werbetext auf www.amazon.de
Amazon als Google-Konkurrent
Noch hat Amazon Google nicht überholt. Doch bei konkretem Kaufinteresse
bedienen sich immer mehr Nutzer der Plattform-Suchmaschine von Amazon, weil
sie nur Produktangebote ausweist. Das macht Amazon für die Suchwortwerbung
attraktiv, welche Amazon kürzlich sehr erfolgreich eingeführt hat.

     ➢ Google:    Adword-Werbeumsätze 2018 in De € 2,9 Mrd. (geschätzt)
     ➢ Amazon:    Adword-Werbeumsätze 2018 in De € 897 Mio. (geschätzt)
Auch die Suchwort-Werber profitieren enorm

➢Am 7. Mai 2008 beginnt M&S mit der Google-Werbung zu „Interflora“:

➢Ergebnis zwischen Mai 2008 und August 2010:
      ➢   6.050.112 Werbesichtungen auf Google
      ➢   434.338 Klicks
      ➢   1.809.501 £ zusätzliche Verkaufsumsätze
      ➢   Return on Investment (ROI) von 11,7!
Und das Markenrecht?

• Ausschließlichkeit des Markeneigentums schließt Dritte von der Benutzung in
  deren kommerzieller Kommunikation aus

• Schranken des Markenrechts lassen die Benutzung durch Dritte zu

• Bei Schlüsselwortwerbung geht es nie (warum eigentlich?) um den
  Ausschließlichkeitsschutz, sondern immer nur um die Schranken
Schranken des Markenrechts
Schranken des Markenrechts

• Lauterer Gebrauch

• Erschöpfung

• Vergleichende Werbung

• Abwesenheit von markenmäßiger Benutzung und/oder
  Funktionsstörung
Funktionsbindung als Korrektur des
absoluten Schutzes der Doppelidentität
Der     absolute    Schutz     der  Doppelidentität   ist  Ausdruck    eines
immaterialgüterrechtlichen Verständnisses des Markenrechts. Hier reichen die
Schranken des lauteren Gebrauchs (§ 23 MarkenG) und der Erschöpfung (§ 24
MarkenG) offensichtlich nicht aus, um das Monopolrecht aus der Marke
wettbewerbskonform zu beschränken.1) Der EuGH entwickelt daraus gerade im
Sachzusammenhang der Suchmaschinenwerbung seine Funktionenlehre nicht
als „Sternstunde“, sondern als immanente Schranke des Markenrechts.

1) Illustrativ dazu EuGH Google France Rn 75
Verbotsrecht (nur) bei Funktionsbeeinträchtigung

   „In diesem Fall darf der Markeninhaber eine solche Benutzung nur
   verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann.“
   (EuGH Google France Rn. 79, BergSpechte, Rn 21; Portakabin, Rn 29; Interflora, Rn 34)
EuGH setzt auf Störung der
Herkunftsfunktion
Orientierung am Internet-Verbraucherleitbild:

    „Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für
    einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur
    schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen
    von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen
    oder vielmehr von einem Dritten stammen“1)

    1) EuGH Google France, Rn. 85 – ständige Rspr.
EuGH setzt auf Störung der
Herkunftsfunktion
Betroffenheitstest; fehlende oder schwere Erkennbarkeit´:

    „Auch wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht
    suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so
    vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer
    Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht oder
    nur schwer erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder
    vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, ist auf eine Beeinträchtigung der
    herkunftshinweisenden Funktion zu schließen.“

      (EuGH Google France, Rn 89 und 90 – ständige Rspr.)
Lotsenfunktion der Marke
LG Braunschweig v. 28.12.2005

   „Die Antragsgegner machen sich auf diese Weise die von den
   Antragstellern aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzen
   gerade die für Marken spezifische „Lotsenfunktion“, die darin besteht, in
   einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren/Dienstleistungen
   hinzulenken.“
Was steckt dahinter?
(1) Eine benutzte Marke

(2) Eine gewisse Bekanntheit und Attraktivität

(3) Die Auslösung durch Dritte in einer Suchsituation

(4) Der Wunsch nach Orientierung gegenüber einem unüberschaubaren Angebot

(5) Identifizierung eines oder mehrerer Verkaufsangebote

(6) Abgrenzung zu einem undefinierten Wettbewerb außerhalb der
    Markenkollision
Störung der Lotsenfunktion

Auf die Eingabe eines Markensuchwortes hin werden
in der Ergebnisliste Wettbewerbsprodukte nicht
aussortiert, sondern angezeigt.
Wo ist die Lotsenfunktion?
Verschollen in der Eiswüste
Die Rechtsprechung
Keyword-Advertising und Markenschutz
23.03.2010, C-236 bis 238/08 – Google France

25.03.2010, C-278/08 – BergSpechte

26.03.2010, C-91/09 – Eis.de

08.07.2010, C-558/08 – Portakabin

22.09.2011, C-323/09 – Interflora

19.08.2012, C-523/10 - Wintersteiger

11.07.2113, C 657/11 – Belgian Sorting
Keyword-Advertising und Markenschutz
18.05.2006, I ZR 183(03 – Impuls I          13.01.2011, I ZR 125/07 – Bananabay II

08.02.2007, I ZR 177/04 - AIDOL             13.12.2012, I ZR 217/10 - MOST

07.10.2009, I ZR 109/06 – Partnerprogramm20.02.2013, I ZR 172/11 – Beate Uhse

22.10.2009, I ZR 30/07 - Beta Layout        27.06.2013, I ZR 53/12 – Fleurop

22.10.2009, I ZR 139/07 - pcb               12.03.2015, I ZR 188/13 – Uhrenankauf

02.01.2009, I ZR 125/07 - Bananabay I       30.07.2015, I ZR 104/14 – Posterlounge

04.02.2010, I ZR 51/08 - Power Ball         02.04.2016, I ZR 167/1 - Staubsaugereutel

13.01.2011, I ZR 46/08 – Impuls II          18.02.2018, I ZR 138/16 – Ortlieb-I I

28.06.2018, I ZR 236/16 – vorwerk-vertretung25.07.2019, I ZR 29/18 – Ortlieb-I II
EuGH Google France I
Am Anfang steht die implizite Festlegung eines Transparenzgebots als
Zustandsbeschreibung :

    Daneben ermöglicht es der entgeltliche Referenzierungsdienst „AdWords“ von Google
    jedem Wirtschaftsteilnehmer, mittels Auswahleines oder mehrerer Schlüsselwörter, für den
    Fall der Übereinstimmung zwischen diesen und den Wörtern, die in der von einem
    Internetnutzer an die Suchmaschine gerichteten Suchanfrage enthalten sind, einen
    Werbelink zu seiner Internetseite erscheinen zu lassen. Dieser Werbelink erscheint unter
    der Rubrik „Anzeigen“, die am rechten Bildschirmrand, rechts von den natürlichen
    Ergebnissen, oder im oberen Teil des Bildschirms, oberhalb dieser Ergebnisse, angezeigt
    wird.“
      (EuGH in Google France Rn 22, 23; Bergspechte Rn 5, 6; Eis.de, Rn 5,6; Interflora Rn 9, 10
EuGH Google France I

• Zum Zeitpunkt der Google France-Entscheidung (23.10.2010) entspricht
  jedoch diese Zustandsbeschreibung nicht mehr den Tatsachen, weil Google
  die Platzierung und Darstellung von Suchwortanzeigen radikal geändert hat

• Das gilt auch und erst recht für den neuen Google-Wettbewerber Amazon
EuGH Google France I
EuGH Google France I
EuGH Google France I
EuGH Google France I
EuGH Google France II
Zusammenfassung von drei Vorlagen der Cour de Cassation in C-236/08, C-237/08 und C-
238/08, die alle im Ausgangspunkt (völlig zu Recht) die Frage nach dem Angebot von
Suchmaschinen –Werbeplätzen stellen:

    „Sind die Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/104 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
    und b der Verordnung Nr. 40/94 dahin auszulegen, dass darin, dass der Anbieter eines
    entgeltlichen Referenzierungsdienstes Werbenden Schlüsselwörter zur Verfügung stellt,
    die   eingetragene     Marken    wiedergeben     oder    nachahmen,     und    nach   dem
    Referenzierungsvertrag dafür sorgt, dass auf der Grundlage dieser Schlüsselwörter
    Werbelinks zu Websites, auf denen nachgeahmte Waren angeboten werden, gebildet und
    an herausgehobener Stelle angezeigt werden, eine Benutzung dieser Marken liegt, die
    deren Inhaber verbieten darf?“
EuGH Google France II
Wo bleibt die Antwort auf diese Ausgangsfrage?
EuGH Google France II
Anstelle dessen Vorbemerkungen zu den Vorlagefragen zur Organisation eines
thematisches Möbelrückens mit einem neuen Fokus auf dem „Ursprung der
Ausgangsverfahren“:

      „Es steht außer Zweifel, dass die Ausgangsverfahren ihren Ursprung darin haben, dass
      im Rahmen      eines Internetreferenzierungsdienstes als Schlüsselwörter Zeichen
      verwendet werden, die Marken entsprechen, deren Inhaber dieser Verwendung nicht
      zugestimmt haben. Diese Schlüsselwörter wurden von den Kunden des Anbieters
      des Referenzierungsdienstes ausgewählt, und dieser hat sie akzeptiert und
      gespeichert. Die in Rede stehenden Kunden vertreiben Nachahmungen von Waren
      des Markeninhabers.“

      (EuGH Google France Rn 42)
EuGH Google France III
Ersetzung der Ausschließlichkeit des Markenrechts durch die
Ausschließlichkeit der Markenbenutzung:

    „Insoweit genügt der Hinweis, dass Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr
    ähnlichen Zeichens durch einen Dritten jedenfalls bedeutet, dass der Dritte das Zeichen
    im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines
    Referenzierungsdienstes lässt dessen Anbieter zu, dass seine Kunden Zeichen benutzen,
    die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, benutzt diese Zeichen jedoch nicht
    selbst.“

    (EuGH Google France Rn 56)
EuGH Google France IV
Keine Betroffenheit der Werbefunktion, Teil 1; es geht nicht mehr um Rechte,
sondern nur noch um Kosten:

    „Tut er dies, wird er möglicherweise einen höheren Preis-pro-Klick als andere
    Wirtschaftsteilnehmer zahlen müssen, wenn er will, dass seine Anzeige vor den Anzeigen
    dieser Wirtschaftsteilnehmer erscheint, die ebenfalls seine Marke als Schlüsselwort
    ausgewählt haben. Zudem hat der Markeninhaber, selbst wenn er bereit ist, einen höheren
    Preis-pro-Klick als jene Dritten zu zahlen, die seine Marke ebenfalls als Schlüsselwort
    ausgewählt haben, keine Gewissheit, dass seine Anzeige vor den Anzeigen dieser Dritten
    erscheint, da sich die Reihenfolge der Anzeigen auch nach anderen Gesichtspunkten
    bestimmt.“

    (EuGH Google France, Rn 94,
EuGH Google France IV
Keine Betroffenheit der Werbefunktion, Teil 2; mit einem neuen Betroffenheitstest;
erhöhte Adword-Anzeigekosten vs. kostenlose Werbung in den natürlichen
Suchergebnissen

    „Hieraus ergibt sich, dass, wenn der Internetnutzer den Namen einer Marke als Suchwort
    eingibt, die Homepage und Werbe-Website des Inhabers dieser Marke in der Liste der
    natürlichen Ergebnisse erscheint, und zwar normalerweise an einer der vordersten Stellen
    dieser Liste. Infolge dieser Anzeige, die im Übrigen unentgeltlich ist, ist die Sichtbarkeit der
    Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers für den Internetnutzer gewährleistet,
    unabhängig davon, ob es dem Markeninhaber gelingt, eine Anzeige auch in der Rubrik
    „Anzeigen“ unter den Ersten zu platzieren.“

    (EuGH Google France, Rn 97; seither wird dazu pauschal festgehalten, dass bei getrennten Ergebnislisten die Werbefunktion nicht
    betroffen ist; vgl. auch BGH Bananabay II, Rn 30; Beate Uhse Rn 11)
EuGH Google IV
Keine Betroffenheit der Werbefunktion, Teil 3; kategorischer Ausschluss einer
Verletzung der Werbefunktion im selbstreferentiellen System:

      „Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Benutzung eines mit
      einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungs-
      dienstes wie „AdWords“ diese Funktion der Marke nicht beeinträchtigt.“
      (EuGH Google France, Rn 98; BergSpechte, Rn 33; Interflora Rn 54; vgl. auch BGH Beate Uhse Rn 11)
BGH Bananabay II
Umkehrung des Betroffenheitstests des EuGH zur Störung des Herkunftsfunktion
der Marke in einen sicheren Hafen für die Fremdwerbung in den Ergebnislisten
von Online-Suchmaschinen:

    “Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nach diesen Grundsätzen keine
    Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die
    Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend
    gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen
    Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.“
      (BGH Bananabay II, Rn 23-15; Most Rn 26; Ortlieb-I Rn 55)
BGH Ortlieb I
Zwei   neue   Erfahrungssätze     anstelle    einer                         EuGH-Vorlage            zur
Suchmaschinenwerbung auf Verkaufsplattformen:

(1) „Dabei sind an eine reine Suchmaschine unter Berücksichtigung der Erwartungen der Internetnutzer an
    eine solche Suchmaschine höhere Anforderungen an die Trennung von Suchergebnissen und
    Werbeanzeigen zu stellen als an eine in einem Online-Shop oder auf einem Internet-Marktplatz
    betriebene Suchmaschine, wo der durchschnittliche Internetnutzer mit dem Angebot von Alternativen in
    der Trefferliste rechnet. Dabei wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob der Nutzer
    möglicherweise aus Erfahrung weiß, dass von seiteninternen Suchmaschinen erzeugte Trefferlisten nicht
    immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen.“
(2) „Sollte dies der Fall sein, wird es dem Nutzer nicht schwer fallen, zwischen Produkten des
    Markeninhabers und Produkten Dritter zu unterscheiden.“

        (BGH Ortlieb-I, Rn 56)
BGH Ortlieb I
Der Angriff der Wirklichkeit auf die Erfahrungssätze, Teil 1:
BGH Ortlieb I
Der Angriff der Wirklichkeit auf die Erfahrungssätze, Teil 2:
Online –Transparenzgebot und wettbewerbliche
Ausgestaltung der Markenrechtsschranken
Der „New Deal for Consumers“ als Transparenz-
gebot für den Onlinehandel
➢ Vorstellung eines erweiterten Verbraucherschutzprogramms der EU-Kommission am 11. April
  2018

➢ Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zum
  Kommissionsvorschlag einer ÄnderungsRL Verbraucherschutz

➢ P2B (Transparenz-) Verordnung Nr. 2019/1150 vom 20. Juni 2019
    ➢ u.a. mit Verpflichtung zur Offenlegung der Algorithmen zur Steuerung von Ergebnislisten in Online-
      Suchmaschinen

➢ (B2C) (Omnibus-) Richtlinie Nr. 2016/2161 vom 27. November 2019
    ➢ u.a. mit einem Transparenzgebot für Werbeanzeigen in den Ergebnislisten von Online-
      Suchmaschinen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucher-
schutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 4.11.20
 Neue Ziffer 11 a in der schwarzen Liste zu § 3 Abs. 3 UWG:

      „……die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines
      Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu
      dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der
      Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden;“
Ergebnis
Am Ende wird alles gut, und wenn es nicht gut
       ist, ist es noch nicht zu Ende

 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!

                 Andreas Lubberger
Bildnachweise
Foto Burg Hohenstein:          Thomas Krieg
Google Globus:                 Google Inc.
Silicon Valley:                SF Chamber of Commerce
Schrankenanlage:               Protec 24 Facility Service Nord GmbH
Lotse Helmut Schmidt:          Berliner Morgenpost
Verschollen in der Eiswüste:   AMC/Amazon
Irrungen Wirrungen:            Steinbach sprechende Bücher
Google-Umfragegrafik:          BDVW Studie „Nutzerverhalten auf Google-Ergebnisseiten“
Ortlieb-Umfragegrafik:         Pflüger Rechtsforschung
Transparenz:                   getty image/fermate
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