Die Markensuche im Internet - unter oder außer Kontrolle des Markeninhabers"? - GRUR Vortrag Andreas Lubberger GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021
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Die Markensuche im Internet – unter oder außer Kontrolle des Markeninhabers“? GRUR Vortrag Andreas Lubberger GRUR-Mitte/Ost, 22. März 2021
Themen. 1. Historie 2. Wirtschaftlicher Hintergrund 3. Schranken des Markenrechts 4. Lotsenfunktion der Marke 5. Irrungen, Wirrungen der Rechtsprechung 6. Online-Transparenzgebot
Ein Vierteljahrhundert Online-Werbung und 20 Jahre Suchwort-Werbung 27.10.1994: AT&T platziert für drei Monate ein Werbebanner auf den Seiten des ersten Internet-Magazins „Hotwire“ zum Preis von 30.000 $. Heute hat der Online-Werbemarkt mit einem Volumen von geschätzt 204 Mrd. $ 1) das Volumen der TV-Werbung überholt Mai 1999: GoTo.com meldet ein Patent auf die Suchwort-Werbung an und führt diese Technologie im Laufe des Jahres ein. Das Patent wird 2001 als US62693612) erteilt. 1) Zahlen für 2017, Quelle Magna 2) "System and method for influencing a position on a search result list generated by a computer network search engine“.
Google Presserklärung vom 23.10.2000 MOUNTAIN VIEW, Calif. – October 23, 2000 – Google Inc., developer of the award-winning Google search engine, today announced the immediate availability of AdWords(TM), a new program that enables any advertiser to purchase individualized and affordable keyword advertising that appears instantly on the google.com search results page. The AdWords program is an extension of Google’s premium sponsorship program announced in August. The expanded service is available on Google’s homepage or at the AdWords link at adwords.google.com, where users will find all the necessary design and reporting tools to get an online advertising campaign started.
Die Suchwort-Werbung dominiert den deutschen Online-Werbemarkt1) 1) Quelle: Monopolkommission; 68. Sondergutachten Herausforderung Digitale Märkte
Welche ist die weltweit wertvollste Marke? ➢ Toyota? ➢ Coca Cola? ➢ General Electric? ➢ Daimler Benz? ➢ Google? ➢ Apple? ➢ McDonalds? ➢ Microsoft? ➢ Amazon?
Welche ist die weltweit wertvollste Marke (2018)? ➢ Interbrand: Apple, Google, Amazon ➢ Millward Brown: Google, Apple, Amazon ➢ Brand Finance: Amazon, Apple, Google
Google. “As I write this, Google is in its 20th year of existence and continues to serve ever more people with information and technology products and services. Over one billion people now use Search, YouTube, Maps, Play, Gmail, Android, and Chrome every month.”1) 1) Sergey Brin, Präsident der Alphabet Inc. zum Jahresabschluß 2017
Google ➢ Google ist immer noch das Herzstück von Alphabet: ➢ “Alphabet is a collection of businesses – the largest of which, of course, is Google.”1) ➢ Der Google-Anteil am Gesamtumsatz von Alphabet liegt bei 98,8% ($ 109,652 von $ 110,855 Mrd.) ➢ Das Werbegeschäft ist immer noch das Herzstück von Google: ➢ Gesamtumsatz 2017: $ 109,652 Mrd. ➢ Davon Werbeeinnahmen: $ 95,375 Mrd.1) ➢ Das entspricht einer Quote von knapp 87% 1) Quelle: Alphabet Annual Report 2017
Amazon-Suchwortwerbung „Bewerben Sie Ihre Produkte auf Amazon Unsere Werbelösungen können Ihnen helfen Käufer in jeder Kaufphase zu erreichen – vom Bewusstsein bis hin zum Kauf und darüber hinaus. Die Anzeigen werden genau dort angezeigt, wo Käufer sie sehen sollen, z. B. auf der ersten Seiten der Suchergebnisse oder auf Produktdetailseiten. Sie bieten auf Keywords oder Produkte, und wenn Ihre Anzeige relevant ist und Ihr Gebot gewinnt, wird Ihre Anzeige für Käufer gezeigt.“1) Quelle: Werbetext auf www.amazon.de
Amazon als Google-Konkurrent Noch hat Amazon Google nicht überholt. Doch bei konkretem Kaufinteresse bedienen sich immer mehr Nutzer der Plattform-Suchmaschine von Amazon, weil sie nur Produktangebote ausweist. Das macht Amazon für die Suchwortwerbung attraktiv, welche Amazon kürzlich sehr erfolgreich eingeführt hat. ➢ Google: Adword-Werbeumsätze 2018 in De € 2,9 Mrd. (geschätzt) ➢ Amazon: Adword-Werbeumsätze 2018 in De € 897 Mio. (geschätzt)
Auch die Suchwort-Werber profitieren enorm ➢Am 7. Mai 2008 beginnt M&S mit der Google-Werbung zu „Interflora“: ➢Ergebnis zwischen Mai 2008 und August 2010: ➢ 6.050.112 Werbesichtungen auf Google ➢ 434.338 Klicks ➢ 1.809.501 £ zusätzliche Verkaufsumsätze ➢ Return on Investment (ROI) von 11,7!
Und das Markenrecht? • Ausschließlichkeit des Markeneigentums schließt Dritte von der Benutzung in deren kommerzieller Kommunikation aus • Schranken des Markenrechts lassen die Benutzung durch Dritte zu • Bei Schlüsselwortwerbung geht es nie (warum eigentlich?) um den Ausschließlichkeitsschutz, sondern immer nur um die Schranken
Schranken des Markenrechts
Schranken des Markenrechts • Lauterer Gebrauch • Erschöpfung • Vergleichende Werbung • Abwesenheit von markenmäßiger Benutzung und/oder Funktionsstörung
Funktionsbindung als Korrektur des absoluten Schutzes der Doppelidentität Der absolute Schutz der Doppelidentität ist Ausdruck eines immaterialgüterrechtlichen Verständnisses des Markenrechts. Hier reichen die Schranken des lauteren Gebrauchs (§ 23 MarkenG) und der Erschöpfung (§ 24 MarkenG) offensichtlich nicht aus, um das Monopolrecht aus der Marke wettbewerbskonform zu beschränken.1) Der EuGH entwickelt daraus gerade im Sachzusammenhang der Suchmaschinenwerbung seine Funktionenlehre nicht als „Sternstunde“, sondern als immanente Schranke des Markenrechts. 1) Illustrativ dazu EuGH Google France Rn 75
Verbotsrecht (nur) bei Funktionsbeeinträchtigung „In diesem Fall darf der Markeninhaber eine solche Benutzung nur verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann.“ (EuGH Google France Rn. 79, BergSpechte, Rn 21; Portakabin, Rn 29; Interflora, Rn 34)
EuGH setzt auf Störung der Herkunftsfunktion Orientierung am Internet-Verbraucherleitbild: „Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen“1) 1) EuGH Google France, Rn. 85 – ständige Rspr.
EuGH setzt auf Störung der Herkunftsfunktion Betroffenheitstest; fehlende oder schwere Erkennbarkeit´: „Auch wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht oder nur schwer erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, ist auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen.“ (EuGH Google France, Rn 89 und 90 – ständige Rspr.)
Lotsenfunktion der Marke
LG Braunschweig v. 28.12.2005 „Die Antragsgegner machen sich auf diese Weise die von den Antragstellern aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzen gerade die für Marken spezifische „Lotsenfunktion“, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren/Dienstleistungen hinzulenken.“
Was steckt dahinter? (1) Eine benutzte Marke (2) Eine gewisse Bekanntheit und Attraktivität (3) Die Auslösung durch Dritte in einer Suchsituation (4) Der Wunsch nach Orientierung gegenüber einem unüberschaubaren Angebot (5) Identifizierung eines oder mehrerer Verkaufsangebote (6) Abgrenzung zu einem undefinierten Wettbewerb außerhalb der Markenkollision
Störung der Lotsenfunktion Auf die Eingabe eines Markensuchwortes hin werden in der Ergebnisliste Wettbewerbsprodukte nicht aussortiert, sondern angezeigt.
Wo ist die Lotsenfunktion? Verschollen in der Eiswüste
Die Rechtsprechung
Keyword-Advertising und Markenschutz 23.03.2010, C-236 bis 238/08 – Google France 25.03.2010, C-278/08 – BergSpechte 26.03.2010, C-91/09 – Eis.de 08.07.2010, C-558/08 – Portakabin 22.09.2011, C-323/09 – Interflora 19.08.2012, C-523/10 - Wintersteiger 11.07.2113, C 657/11 – Belgian Sorting
Keyword-Advertising und Markenschutz 18.05.2006, I ZR 183(03 – Impuls I 13.01.2011, I ZR 125/07 – Bananabay II 08.02.2007, I ZR 177/04 - AIDOL 13.12.2012, I ZR 217/10 - MOST 07.10.2009, I ZR 109/06 – Partnerprogramm20.02.2013, I ZR 172/11 – Beate Uhse 22.10.2009, I ZR 30/07 - Beta Layout 27.06.2013, I ZR 53/12 – Fleurop 22.10.2009, I ZR 139/07 - pcb 12.03.2015, I ZR 188/13 – Uhrenankauf 02.01.2009, I ZR 125/07 - Bananabay I 30.07.2015, I ZR 104/14 – Posterlounge 04.02.2010, I ZR 51/08 - Power Ball 02.04.2016, I ZR 167/1 - Staubsaugereutel 13.01.2011, I ZR 46/08 – Impuls II 18.02.2018, I ZR 138/16 – Ortlieb-I I 28.06.2018, I ZR 236/16 – vorwerk-vertretung25.07.2019, I ZR 29/18 – Ortlieb-I II
EuGH Google France I Am Anfang steht die implizite Festlegung eines Transparenzgebots als Zustandsbeschreibung : Daneben ermöglicht es der entgeltliche Referenzierungsdienst „AdWords“ von Google jedem Wirtschaftsteilnehmer, mittels Auswahleines oder mehrerer Schlüsselwörter, für den Fall der Übereinstimmung zwischen diesen und den Wörtern, die in der von einem Internetnutzer an die Suchmaschine gerichteten Suchanfrage enthalten sind, einen Werbelink zu seiner Internetseite erscheinen zu lassen. Dieser Werbelink erscheint unter der Rubrik „Anzeigen“, die am rechten Bildschirmrand, rechts von den natürlichen Ergebnissen, oder im oberen Teil des Bildschirms, oberhalb dieser Ergebnisse, angezeigt wird.“ (EuGH in Google France Rn 22, 23; Bergspechte Rn 5, 6; Eis.de, Rn 5,6; Interflora Rn 9, 10
EuGH Google France I • Zum Zeitpunkt der Google France-Entscheidung (23.10.2010) entspricht jedoch diese Zustandsbeschreibung nicht mehr den Tatsachen, weil Google die Platzierung und Darstellung von Suchwortanzeigen radikal geändert hat • Das gilt auch und erst recht für den neuen Google-Wettbewerber Amazon
EuGH Google France I
EuGH Google France I
EuGH Google France I
EuGH Google France I
EuGH Google France II Zusammenfassung von drei Vorlagen der Cour de Cassation in C-236/08, C-237/08 und C- 238/08, die alle im Ausgangspunkt (völlig zu Recht) die Frage nach dem Angebot von Suchmaschinen –Werbeplätzen stellen: „Sind die Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/104 sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94 dahin auszulegen, dass darin, dass der Anbieter eines entgeltlichen Referenzierungsdienstes Werbenden Schlüsselwörter zur Verfügung stellt, die eingetragene Marken wiedergeben oder nachahmen, und nach dem Referenzierungsvertrag dafür sorgt, dass auf der Grundlage dieser Schlüsselwörter Werbelinks zu Websites, auf denen nachgeahmte Waren angeboten werden, gebildet und an herausgehobener Stelle angezeigt werden, eine Benutzung dieser Marken liegt, die deren Inhaber verbieten darf?“
EuGH Google France II Wo bleibt die Antwort auf diese Ausgangsfrage?
EuGH Google France II Anstelle dessen Vorbemerkungen zu den Vorlagefragen zur Organisation eines thematisches Möbelrückens mit einem neuen Fokus auf dem „Ursprung der Ausgangsverfahren“: „Es steht außer Zweifel, dass die Ausgangsverfahren ihren Ursprung darin haben, dass im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes als Schlüsselwörter Zeichen verwendet werden, die Marken entsprechen, deren Inhaber dieser Verwendung nicht zugestimmt haben. Diese Schlüsselwörter wurden von den Kunden des Anbieters des Referenzierungsdienstes ausgewählt, und dieser hat sie akzeptiert und gespeichert. Die in Rede stehenden Kunden vertreiben Nachahmungen von Waren des Markeninhabers.“ (EuGH Google France Rn 42)
EuGH Google France III Ersetzung der Ausschließlichkeit des Markenrechts durch die Ausschließlichkeit der Markenbenutzung: „Insoweit genügt der Hinweis, dass Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten jedenfalls bedeutet, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines Referenzierungsdienstes lässt dessen Anbieter zu, dass seine Kunden Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst.“ (EuGH Google France Rn 56)
EuGH Google France IV Keine Betroffenheit der Werbefunktion, Teil 1; es geht nicht mehr um Rechte, sondern nur noch um Kosten: „Tut er dies, wird er möglicherweise einen höheren Preis-pro-Klick als andere Wirtschaftsteilnehmer zahlen müssen, wenn er will, dass seine Anzeige vor den Anzeigen dieser Wirtschaftsteilnehmer erscheint, die ebenfalls seine Marke als Schlüsselwort ausgewählt haben. Zudem hat der Markeninhaber, selbst wenn er bereit ist, einen höheren Preis-pro-Klick als jene Dritten zu zahlen, die seine Marke ebenfalls als Schlüsselwort ausgewählt haben, keine Gewissheit, dass seine Anzeige vor den Anzeigen dieser Dritten erscheint, da sich die Reihenfolge der Anzeigen auch nach anderen Gesichtspunkten bestimmt.“ (EuGH Google France, Rn 94,
EuGH Google France IV Keine Betroffenheit der Werbefunktion, Teil 2; mit einem neuen Betroffenheitstest; erhöhte Adword-Anzeigekosten vs. kostenlose Werbung in den natürlichen Suchergebnissen „Hieraus ergibt sich, dass, wenn der Internetnutzer den Namen einer Marke als Suchwort eingibt, die Homepage und Werbe-Website des Inhabers dieser Marke in der Liste der natürlichen Ergebnisse erscheint, und zwar normalerweise an einer der vordersten Stellen dieser Liste. Infolge dieser Anzeige, die im Übrigen unentgeltlich ist, ist die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers für den Internetnutzer gewährleistet, unabhängig davon, ob es dem Markeninhaber gelingt, eine Anzeige auch in der Rubrik „Anzeigen“ unter den Ersten zu platzieren.“ (EuGH Google France, Rn 97; seither wird dazu pauschal festgehalten, dass bei getrennten Ergebnislisten die Werbefunktion nicht betroffen ist; vgl. auch BGH Bananabay II, Rn 30; Beate Uhse Rn 11)
EuGH Google IV Keine Betroffenheit der Werbefunktion, Teil 3; kategorischer Ausschluss einer Verletzung der Werbefunktion im selbstreferentiellen System: „Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungs- dienstes wie „AdWords“ diese Funktion der Marke nicht beeinträchtigt.“ (EuGH Google France, Rn 98; BergSpechte, Rn 33; Interflora Rn 54; vgl. auch BGH Beate Uhse Rn 11)
BGH Bananabay II Umkehrung des Betroffenheitstests des EuGH zur Störung des Herkunftsfunktion der Marke in einen sicheren Hafen für die Fremdwerbung in den Ergebnislisten von Online-Suchmaschinen: “Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nach diesen Grundsätzen keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.“ (BGH Bananabay II, Rn 23-15; Most Rn 26; Ortlieb-I Rn 55)
BGH Ortlieb I Zwei neue Erfahrungssätze anstelle einer EuGH-Vorlage zur Suchmaschinenwerbung auf Verkaufsplattformen: (1) „Dabei sind an eine reine Suchmaschine unter Berücksichtigung der Erwartungen der Internetnutzer an eine solche Suchmaschine höhere Anforderungen an die Trennung von Suchergebnissen und Werbeanzeigen zu stellen als an eine in einem Online-Shop oder auf einem Internet-Marktplatz betriebene Suchmaschine, wo der durchschnittliche Internetnutzer mit dem Angebot von Alternativen in der Trefferliste rechnet. Dabei wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob der Nutzer möglicherweise aus Erfahrung weiß, dass von seiteninternen Suchmaschinen erzeugte Trefferlisten nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen.“ (2) „Sollte dies der Fall sein, wird es dem Nutzer nicht schwer fallen, zwischen Produkten des Markeninhabers und Produkten Dritter zu unterscheiden.“ (BGH Ortlieb-I, Rn 56)
BGH Ortlieb I Der Angriff der Wirklichkeit auf die Erfahrungssätze, Teil 1:
BGH Ortlieb I Der Angriff der Wirklichkeit auf die Erfahrungssätze, Teil 2:
Online –Transparenzgebot und wettbewerbliche Ausgestaltung der Markenrechtsschranken
Der „New Deal for Consumers“ als Transparenz- gebot für den Onlinehandel ➢ Vorstellung eines erweiterten Verbraucherschutzprogramms der EU-Kommission am 11. April 2018 ➢ Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zum Kommissionsvorschlag einer ÄnderungsRL Verbraucherschutz ➢ P2B (Transparenz-) Verordnung Nr. 2019/1150 vom 20. Juni 2019 ➢ u.a. mit Verpflichtung zur Offenlegung der Algorithmen zur Steuerung von Ergebnislisten in Online- Suchmaschinen ➢ (B2C) (Omnibus-) Richtlinie Nr. 2016/2161 vom 27. November 2019 ➢ u.a. mit einem Transparenzgebot für Werbeanzeigen in den Ergebnislisten von Online- Suchmaschinen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucher- schutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht v. 4.11.20 Neue Ziffer 11 a in der schwarzen Liste zu § 3 Abs. 3 UWG: „……die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden;“
Ergebnis Am Ende wird alles gut, und wenn es nicht gut ist, ist es noch nicht zu Ende Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! Andreas Lubberger
Bildnachweise Foto Burg Hohenstein: Thomas Krieg Google Globus: Google Inc. Silicon Valley: SF Chamber of Commerce Schrankenanlage: Protec 24 Facility Service Nord GmbH Lotse Helmut Schmidt: Berliner Morgenpost Verschollen in der Eiswüste: AMC/Amazon Irrungen Wirrungen: Steinbach sprechende Bücher Google-Umfragegrafik: BDVW Studie „Nutzerverhalten auf Google-Ergebnisseiten“ Ortlieb-Umfragegrafik: Pflüger Rechtsforschung Transparenz: getty image/fermate
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