Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...

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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...
Naturschutzfachliche Angaben zur
 speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11,
  in der Gemeinde Kiefersfelden im Landkreis Rosenheim in Oberbayern

                         05. Dezember 2019
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim       2018

Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11,
in der Gemeinde Kiefersfelden im Landkreis Rosenheim in Oberbayern

                                                                 Im Auftrag

                     Wohnungsbau- Gesellschaft des Landkreises Rosenheim mbH

                                                      Wittelsbacherstraße 53

                                                         83022 Kiefersfelden

                                                Auftragnehmer und Bearbeiter

                                                 Stefanie Mühl (MSc. Biologie)
                                                      Nußbaumstraße 3
                                                       D-83112 Frasdorf
                                                        08052-909076
                                                  www.biologie-chiemgau.de

Frasdorf, 15.12.2019
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim                                                                 2018

Inhaltsverzeichnis

1.              EINLEITUNG ......................................................................................................................................... 2
1.1.            Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................................................... 2
1.2.            Beschreibung des Vorhabens ..................................................................................................................... 2
1.3.            Methodisches Vorgehen und Datengrundlagen ....................................................................................... 2
2.              CHARAKTERISIERUNG DES PLANUNGSGEBIETES UND DER NÄHREN UMGEBUNG .............................. 3
2.1.            Beschreibung und Lage............................................................................................................................... 3
2.2.            Schutzgebiete und Biotope ........................................................................................................................ 6
3.              WIRKUNGEN DES VORHABENS ............................................................................................................ 7
3.1.            Baubedingte Wirkfaktoren ......................................................................................................................... 7
3.2.            Anlagenbedingte Wirkfaktoren .................................................................................................................. 7
3.3.            Betriebsbedingte Wirkfaktoren.................................................................................................................. 7
4.              MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND ZUR SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN
                FUNKTIONALITÄT ................................................................................................................................. 7
4.1.            Maßnahmen zur Vermeidung .................................................................................................................... 7
4.1.1.          M1: Verminderung von betriebsbedingten Störungen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten,
                Jagdhabitaten und Verbundlebensräumen von Fledermäusen, Brutvögeln und der Art Lacerta agilis
                (Zauneidechse) ............................................................................................................................................ 8
4.1.2.          M2: Festsetzungen zur Baufeldräumung und Gehölzentnahme ............................................................. 9
4.1.3.          M3: Quartiere für Fledermäuse ................................................................................................................. 9
4.1.4.          M4: Aufwertung der Grünflächen als Zauneidechsenhabitate ..............................................................10
4.1.5.          M5: Schutz vor Tötungen und Verletzungen der Art Lacerta agilis (Zauneidechse) sowie ihrer
                Fortpflanzungs- und Ruhestätten ............................................................................................................12
4.2.            Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene
                Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG) ....................................12
4.2.1.          CEF1: Ersatznistkästen für die Art Phoenicurus phoenicurus (Gartenrotschwanz) und andere
                europarechtlich geschützte Vogelarten ..................................................................................................12
5.              BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN ..................................................... 13
5.1.            Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................13
5.1.1.          Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ..............................................................................13
5.1.2.          Tierarten des Angang IV a) der FFH-Richtlinie.........................................................................................13
5.1.2.1.        Säugetiere .................................................................................................................................................14
5.1.2.2.        Kriechtiere .................................................................................................................................................15
5.1.2.2.1.      Lacerta agilis (Zauneidechse) ...................................................................................................................15
5.1.            Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ........ 1
5.1.1.          Phoenicurus phoenicurus (Gartenrotschwanz).......................................................................................... 4
5.2.            Sonstige saP-relevante Arten ..................................................................................................................... 6
6.              ZUSAMMENFASSUNG .......................................................................................................................... 6
7.              LITERATURVERZEICHNIS ...................................................................................................................... 8
8.              ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS ........................................................................................ 9
9.              ANHANG ............................................................................................................................................ 10
9.1.            Anhang I: saP- relevante Arten im Datenblatt 187 (Landkreis Rosenheim; LfU 2018a; bearbeitet) ....10
9.2.            Anhang II: Auszug aus der Artenschutzkartierung (LfU 2018g; bearbeitet) ..........................................15
9.3.            Anhang III: Auswertung der Artenschutzkartierung (Auszug; LfU 2018g; bearbeitet in QGIS 2015) ...19
10.             FOTODOKUMENTATION .................................................................................................................... 20

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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim                                  2018

1. EINLEITUNG

    1.1. Anlass und Aufgabenstellung

Gegenstand des vorliegenden Gutachtens zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist das Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, in der Gemeinde Kiefersfelden im Landkreis Rosenheim in
Oberbayern.

Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens sind Eingriffe in Natur- und Landschaft verbunden. Demzufolge
kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen streng und/oder europarechtlich geschützter Tier- und Pflanzenarten
bzw. ihrer Lebensräume kommen, sodass für diese Arten die Vereinbarkeit der Planung mit den
artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG zu untersuchen ist.

Demzufolge soll durch diese artenschutzrechtliche Vorabschätzung geklärt werden, ob durch das geplante
Vorhaben mit Verstößen gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der europäischen
Vogelarten, sowie der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu rechnen ist 1.

Folgende Verbotstatbestände werden dabei geprüft:

     •     Tötungs- und Verletzungsverbot: § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
     •     Störungsverbot: § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
     •     Schädigungsverbot für Tierarten: § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
     •     Schädigungsverbot für Pflanzenarten: § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG

Demzufolge wurden Datenaufnahmen zu den Artengruppen Vögel und zur Art Lacerta agilis (Zauneidechse) im
Jahr 2018 durchgeführt.

    1.2. Beschreibung des Vorhabens
In der Gemeinde Kiefersfelden, Gemarkung Kiefersfelden, im Landkreis Rosenheim in Oberbayern ist auf dem
Flurstück 56/11 das Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ geplant.

Auf der Planungsfläche von etwa 0,55 ha ist auf dem südlichen Teilbereich (0,32 ha Eingriffsfläche) der Neubau
zweier Gebäude mit insgesamt 21 Wohneinheiten und 42 oberirdischen Parkplätzen geplant. Zudem ist ein
Spielplatz im Nordosten der Eingriffsfläche und eine Schallschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze
vorgesehen. Die unbebauten Flächen im Eingriffsbereich werden als Grünflächen für die Mieter zur Verfügung
gestellt. Der nördliche Teilbereich des Plangebietes bleibt von Eingriffen ausgenommen und soll weiterhin als
öffentliche Grünfläche genutzt werden. Die Wohneinheiten sollen vom Sonnenweg her erschlossen werden. Mit
Umsetzung des Vorhabens sind Fällungen von Einzelbäumen und Sträuchern notwendig. Zum derzeitigen Stand
(15.07.2019) ist die Fällung von 13 Bäumen vorgesehen.

Durch das Vorhaben ist mit einer Überbauung, Versiegelung und Reliefveränderung der Fläche zu rechnen.

    1.3. Methodisches Vorgehen und Datengrundlagen
Im Zuge von Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren sind die artenschutzrechtlicheren Vorschriften zu prüfen.
Demzufolge darf auch bei der Realisierung von Vorhaben nicht gegen die gesetzlichen Verbote des
Artenschutzrechts (insbes. § 44 BNatSchG) verstoßen werden. Die Prüfung, ob einem Vorhaben die

1
  Die grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigenden „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG müssen erst in einer neuen
Bundesartenschutzverordnung bestimmt werden. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt. Derzeit sind diese Arten noch
nicht Gegenstand der saP. Für diese Arten gelten bei zulässigen Eingriffen nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Zugriffsverbote des Absatzes
1 nicht.

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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim         2018

artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG, insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG,
entgegenstehen, wird in Bayern als spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP – bezeichnet (vgl. § 18, 44 und
45 BNatSchG).

Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. August 2018 Az.: G7-4021.1-
2-3 „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der
Straßenplanung (saP)“ mit Stand 08/2018. Der Prüfungsablauf zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP),
die Bestimmung des zu untersuchenden Prüfspektrums (Relevanzprüfung), sowie die Regelungen zur Anwendung
von Vermeidungs,- Minimierungs- und sogenannten „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen,
continuous ecological functionality measures, vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)“ sind auf der Homepage des
bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) unter https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/index.htm im Detail
erläutert (siehe LfU 2018c-d). Zur Erarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurde das
Datenblatt 187 (Landkreis Rosenheim) herangezogen (LfU 2018a). Die vollständige Liste der saP-relevanten Arten
ist im Anhang zu finden (siehe Kapitel 9, Anhang I). Die Prüfung bzw. korrekte Anwendung einzelner ökologischer
Parameter, sowie die Erklärung unbestimmter Rechtsbegriffe stützen sich auf die „Hinweise zu zentralen
unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes“ der „Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz“
der Landes-umweltministerien (LANA 2010).

Folgende Datengrundlagen wurden zur Erarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für das o.g.
Bauvorhaben in der Gemeinde Kiefersfelden herangezogen:

     •     Datenaufnahmen zum Vorkommen von Brutvögeln am 18.04.2018, 14.05.2018 und 04.06.2018
     •     Datenaufnahmen zum Vorkommen der Art Lacerta agilis (Zauneidechse) am 04.06.2018 und 02.07.2018
     •     Kontrolle der Bäume auf Baumhöhlen und Spalten und Vermessung am 18.04.2018
     •     Daten der Artenschutzkartierung (ASK) im Umkreis von 2,5 km um das Planungsgebiet. Die Daten wurden
           vom Landesamt für Umwelt (LfU 2018g) zur Verfügung gestellt und durch den Bearbeiter ausgewertet.
           Es wurden nur Nachweise ab dem Jahr 1998 und aus Bayern berücksichtigt.
     •     Arteninformationen des Landesamtes für Umwelt (LfU) des Datenblatts 187 (Landkreis Rosenheim): saP-
           relevante Arten (Online-Abfrage; Lfu 2018a, 2018b)
     •     Bayerische Alpen-Biotopkartierung (Geobasisdaten des Bayrischen Landesamt für Umwelt (LfU 2018f im
           FIS-Natur Online-Viewer)
     •     Rote Listen gefährdeter Tierarten Bayerns und Deutschlands (Rudolph B.-U. et a. (2016); Rudolph B.-U
           (2017); Voith et al. (2016); Winterholler et al. (2017); NABU (2016))
     •     Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Anlage 1 (Bundesministerium für Justiz und
           Verbraucherschutz & JURIS 2005)

2. CHARAKTERISIERUNG DES PLANUNGSGEBIETES UND DER NÄHREN
   UMGEBUNG

    2.1. Beschreibung und Lage
Das Untersuchungsgebiet weist eine Gesamtfläche von ca. 0,55 ha auf und befindet südlich des
Gemeindezentrums Kiefersfeldens im Landkreis Rosenheim (siehe Abb. 1 und 2). Die Fläche wird in zwei
Teilbereiche gegliedert. Der nördliche Bereich (Plangebiet) beträgt etwa 0,23 ha und ist von Eingriffen
ausgenommen. Die südliche Fläche von etwa 0,32 ha wird als Eingriffsgebiet bezeichnet. In ihr soll das
Bauvorhaben umgesetzt werden.

Die Untersuchungsgebiet liegt zwischen Kufsteiner Straße und Sonnenweg und nur etwa 300m von der deutsch-
österreichischen Landesgrenze entfernt. Es befindet sich auf einer Höhe von etwa 485m über NN. Im Nordosten
wird es durch eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Grünfläche begrenzt. Im Südwesten schließen

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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim                                            2018

Wohnbebauungen mit Privatgärten an. Die Bahnlinie befindet sich etwa 130m südlich der Eingriffsfläche und ist
durch eine bewirtschaftete Intensivwiese vom Untersuchungsgebiet getrennt. Nördlich des Sonnenweges ist
neben Privathäusern die Soziotherapeutische Facheinrichtung zu finden.

Das Untersuchungsgebiet beschreibt eine Grünfläche, die vor allem durch die Bewohner der soziotherapeutischen
Einrichtung gepflegt und gestaltet ist. So sind im südwestlichen Bereich ein Gemüsegarten, funktional verschieden
gestaltete Grünflächen und einige Vogelnistkästen an Bäumen vorhanden. Im Norden steht ein kleiner Pavillon.
Die gesamte Fläche ist mit zum Teil sehr mächtigen Einzelbäumen bestückt. Vereinzelt sind auch Sträucher und
Hecken vorhanden.

Die im Plangebiet vorhandenen Bäume wurden durch das Büro Biologie Chiemgau vermessen, bestimmt und mit
GPS verortet. Am 18.04.2018 wurden alle Bäume auf artenschutzrechtlich relevante Strukturen (Höhlen, Spalten,
Löcher, Stammaufrisse, Totholz) kontrolliert. Jene Bäume, die relevante Strukturen aufwiesen, die potentielle
Fortpflanzungs- und Ruheplätze für Vögel und/oder Fledermäuse darstellen, sowie jene Bäume mit einem
Brusthöhendurchmesser (BHD) über 100cm oder seltene Arten (z.B. Eibe) gelten als Biotopbäume und sind in der
folgenden Tabelle farblich gelb markiert (siehe Tabelle 1; LWF 2017). Jene Bäume mit BHD über 40 cm sind aus
fachlicher Sicht als ökologisch/naturschutzfachlich relevant einzustufen (grün markiert).

Tabelle 1: Markierte Bäume im Planungsgebiet in der Gemeinde Kiefersfelden, Lkr. Rosenheim (Mühl 2019)

  Baum-                                                                  BHD                                                               Geplante
            Deutscher Name     Wissenschaftlicher Name    Umfang (cm)             RW         HW                Bemerkung
   Nr.                                                                   (cm)                                                              Fällung

    1            Fichte               Picea abies             130        42     4513892    5274276                                             Nein
    2            Fichte               Picea abies             130        42     4513894    5274277                                             Nein
    3            Linde                  Tilia sp.             130        42     4513892    5274278             Spechthöhle                     nein
    4            Kiefer             Pinus sylvestris          120        42     4513894    5274281                                             nein
    5          Bergahorn          Acer pseudoplatanus       140 - 160    48     4513900    5274288   3-stämmig; unbewohntes Vogelhaus          nein
    6           Rotbuche            Fagus sylvatica           140        45     4513903     527292            3 kleine Löcher                  nein
    7           Rotbuche            Fagus sylvatica          je 110      35     4513906    5274290              3-stämmig                      nein
    8           Rotbuche            Fagus sylvatica           130        42     4513907    5274290                                             nein
    9           Rotbuche            Fagus sylvatica           160        51     4513911    5274287             großer Spalt                    nein
    10          Rotbuche            Fagus sylvatica           140        45     4513917    5274284                                             nein
    11           Lärche              Larix decidua            130        42     4513918    5274282                                             nein
    12           Lärche              Larix decidua            140        45     4513915    5274280                                             nein
    13           Lärche              Larix decidua            120        39     4513913    5274278                                             nein
    14           Linde                  Tilia sp.             150        48     4513921    5274277                                             nein
    15          Rotbuche            Fagus sylvatica           140        45     4513920    5274268      Großes Loch in Stammnähe               nein
    16          Rotbuche            Fagus sylvatica           140        45     4513915    5274265                                             nein
    17          Rotbuche            Fagus sylvatica           160        51     4513914    5274263    Astlöcher; großes Loch im Stamm          nein
    18           Kiefer             Pinus sylvestris          180        57     4513907    5274257           Abstehende Rinde                  nein
    19           Linde                  Tilia sp.             130        42     4513904    5274252                                             nein
    20           Linde                  Tilia sp.             140        42     4513902    5274251                                             nein
    21          Rotbuche            Fagus sylvatica           je 60      20     4513898    5274248              4-stämmig                      nein
    22           Eiche                Quercus sp.              40        13     4513897    5274246                                             nein
    23         Spitzahorn           Acer platanoides          je 70      23     4513892    5274241              2-stämmig                      nein
    24         Bergahorn          Acer pseudoplatanus     400 (gesamt)   127    4513882    5274234              vielstämmig                    nein
    25           Kiefer             Pinus sylvestris          250        80     4513877    5274226                                              ja
    26           Kiefer             Pinus sylvestris          200        64     4513854    5274200                                             nein
    27           Kiefer             Pinus sylvestris          210        67     4513852    5274200                                             nein
                                                                         Je
    28         Hängebirke            Betula pendula          je 120             4513839    5274185              2-stämmig                      nein
                                                                         42
    29         Hängebirke            Betula pendula           140        45     4513836    5274182                                             nein

                                                                                                                                                      4
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim                              2018

    30        Hängebirke            Betula pendula            120        42    4513853     5274178    Viele Astlöcher             ja
    31           Kiefer             Pinus sylvestris          200        64    4513817     5274171                                ja
    32           Fichte               Picea abies             160        51    4513805     5274172                                ja
    33           Fichte               Picea abies             170        55    4513803     5274177                                ja
    34         Unbekannt                                                       4513827     5274203      vielstämmig               ja
    35          Rotbuche            Fagus sylvatica           130        42    4513836     5274224                               nein
    36         Obstbaum                                       130        42    4513852     5274228                                ja
    37         Obstbaum                                       120        38    4513855     5274228                                ja
    38         Obstbaum                                       100        32    4513842     5274233                                ja
    39         Obstbaum                                       120        38    4513855     5274239       Astlöcher                ja
    40         Spitzahorn          Acer platanoides           170        55    4513860     5274238                                ja
    41         Bergahorn         Acer pseudoplatanus                           4513864     5274242   Totholz; 2-stämmig           ja
    42         Spitzahorn          Acer platanoides           160        51    4513865     5274241                                ja

  Abbildung 1: Planungsgebiet in der Gemeinde Kiefersfelden, Lkr. Rosenheim (rote Umrandung), hinzugefügt, ca.0,55
  ha; Quelle: Topographische Karte (TK100); Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung; FIS-Natur-Online
                                Viewer: LfU 2018f, sowie eigene Angaben: Mühl 2018e)

                                                                                                                                        5
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim                 2018

 Abbildung 2: Untersuchungsgebiet in der Gemeinde Kiefersfelden, Lkr. Rosenheim (blaue Fläche, hinzugefügt, ca.0,55 ha;
   Quelle: Luftbild; Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung; FIS-Natur-Online Viewer: LfU 2018f, sowie
                                              eigene Angaben: Mühl 2018e)

  2.2. Schutzgebiete und Biotope
Das Planungsgebiet liegt weder in einem Natura-2000-Gebiet, noch in einem Naturschutz- oder Landschafts-
schutzgebiet. Das Landschaftsschutzgebiet „Inntal Süd (ID: LSG-00595)“ liegt etwa 150m südlich (siehe Abb. 4).

Das zu untersuchende Gebiet befindet sich in der alpinen biogeographischen Region in den Alpen und liegt im
Naturraum Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen (D67; nach Ssymank 1994).

Abbildung 3: Planungsgebiet und Umgebung in der Gemeinde Kiefersfelden, LKr. Rosenheim (blaue Fläche, hinzugefügt,
       ca. 0,55 ha; Landschaftsschutzgebiet: hellgrüne Fläche; Quelle: Luftbild; Geobasisdaten der Bayerischen
          Vermessungsverwaltung; FIS-Natur-Online Viewer: LfU 2018f, sowie eigene Angaben: Mühl 2018e)

                                                                                                                          6
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim       2018

3. WIRKUNGEN DES VORHABENS
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die vom Vorhaben ausgehen und in der Regel
Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten
verursachen können. Es wird zwischen bau-/ anlagen-/ und betriebsbedingten Wirkfaktoren unterschieden.

  3.1. Baubedingte Wirkfaktoren

     •     Temporär begrenzte Lärmentwicklung
     •     Temporär begrenzte Bodenerschütterungen durch Baumaschinen und (Baustellen-) Verkehr
     •     Optische Störungen und Scheucheffekte durch Baumaschinen und (Baustellen-) Verkehr
     •     Staub- und Abgasemission durch Baumaschinen und (Baustellen-) Verkehr
     •     Flächeninanspruchnahme

In Folge der genannten Wirkprozesse kann es zu temporären Verlusten bzw. Störungen von potentiellen Ruhe-
und Fortpflanzungsstätten und Nahrungssuchgebieten von störungsempfindlichen Tierarten im Planungsgebiet
kommen. Die Auswirkungen der Wirkprozesse werden als mittelmäßig eingestuft.

  3.2. Anlagenbedingte Wirkfaktoren

     •     Flächenumwandlung, Versiegelung und Reliefveränderung
     •     Barrierewirkung/ Zerschneidung

Durch die genannten Wirkprozesse sind negative Auswirkungen auf potentielle Ruhe- und Fortpflanzungsstätten,
Nahrungssuchgebieten von störungsempfindlichen Tierarten im Planungsgebiet zu erwarten. Sie werden als
mittelmäßig eingestuft.

  3.3. Betriebsbedingte Wirkfaktoren

     •     Verkehrsaufkommen durch Fahrzeuge und Radfahrer
     •     Erhöhte Lärmemission
     •     Störung durch Beleuchtung
     •     Störung durch erhöhtes Aufkommen von Anwohnern

Durch die genannten Wirkprozesse kann es zu Vermeidungsverhalten und Scheucheffekten von
störungsempfindlichen Tierarten gegenüber dem neu entstandenen Gebiet kommen. In weiterer Folge kann es
dadurch zu einem möglichen Verlust potentieller Funktionsbeziehungen im Gefüge von potentiellen Ruhe- und
Fortpflanzungshabitaten und Nahrungs- und Jagdgebieten für sensible Tierarten, vor allem Vögel und
Fledermäuse, im Planungsgebiet kommen. Die Auswirkungen werden als mittelmäßig eingeschätzt.

4. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
   Funktionalität

  4.1. Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen (Schädigungen und Störungen)
der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern.

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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) - zum Bauvorhaben "Wohnungsbau_Sonnenweg" auf dem Flurstück ...
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim         2018

Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung
folgender Vorkehrungen.

Alle Maßnahmen sind von und mit einer ökologischen Bauüberwachung zu begleiten und abzustimmen.

          4.1.1. M1: Verminderung von betriebsbedingten Störungen für Fortpflanzungs- und
                 Ruhestätten, Jagdhabitaten und Verbundlebensräumen von Fledermäusen,
                 Brutvögeln und der Art Lacerta agilis (Zauneidechse)
Die genannte Maßnahme reduziert die Anlockwirkung von nachtaktiven Insektenarten und minimiert demnach
das Kollisionsrisiko von Fledermäusen und Vögeln mit Baumaschinen, Fahrzeugen oder anderen neu im
Planungsgebiet befindlichen Gerätschaften. Lichtbedingte Irritationen, die zu einem Orientierungsverlust führen,
können weitestgehend minimiert werden. Störungen von Brut- und Aufzuchthabitaten, sowie Nahrungs- und
Verbundlebensräumen durch die betriebsbedingt ansteigenden Licht- und Lärmemissionen können ebenfalls auf
ein Minimum reduziert werden.

Beschreibung der Maßnahme M1:
     1.    Beleuchtung:

           • Verbindlicher Einsatz von UV-armen Leuchtmitteln (LED-Leuchte (2500°K bis 3500°K) oder
             Natriumdampflampen) während der Bauphase und als zukünftige Gebäudebeleuchtung der neuen
             Bauten
           • Keine dauerhafte Gebäudebeleuchtung, sondern Bewegungsmelder
           • Verbindlicher Verzicht auf Kugelleuchten und Beleuchtungseinrichtungen mit ungerichtetem frei
             strahlendem Beleuchtungsbereich während der Bauphase und als zukünftige Gebäudebeleuchtung
             der neuen Bauten
           • Verbindlicher Einsatz von Beleuchtungseinrichtungen mit einem Hauptstrahlwinkel von unter 70° zur
             Straßenbeleuchtung für neuangelegte Zufahrtswege, Abstellplätze für Maschinen etc. und falls alte
             Straßenbeleuchtungseinrichtungen ersetzt werden
           • Die Lampen sind so auszurichten, dass ausschließlich die Bauwerke/Baufläche beleuchtet werden
           • Keine direkte Beleuchtung des Gehölzbestandes am Rande des Planungsgebietes (diese müssen im
             Dunklen liegen; falls notwendig sind Abschirmungen anzubringen (Hauben, Schirme, optische
             Einrichtungen wie Spiegel oder Reflektoren))

     2.    Lärm und Bewegungen:

           • Dichte Eingrünung der Wohnbaufläche, v.a. im Norden, zur Abgrenzung und zum Schutz von
             Brutvögeln
             ➔ Bepflanzung mit heimischen Sträuchern (v.a. Beeren), Hochstauden und Hecken

     3.    Park,- Abstell- und Lagerflächen

     •     Parkflächen für Baumaschinen- und Fahrzeuge sind nur im Eingriffsbereich zu errichten
     •     Abstell- und Lagerflächen sind nur im Eingriffsbereich zulässig.
               ➔ Es ist auf einen ausreichenden Abstand zu den zu erhaltenden Bäumen zu achten
     •     Als Parkplätze für Fahrzeuge (PKWs) sind die vorhandenen Parkplätze entlang des Sonnenweges oder der
           Kufsteiner Straße zu nutzen.
     •     Die Baustellenzuwegung ist von der Kufsteiner Straße und über die König-Otto-Straße einzurichten

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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim           2018

           4.1.2. M2: Festsetzungen zur Baufeldräumung und Gehölzentnahme
Um vermeidbare Verluste durch direkte Tötung/Verletzung von europarechtlich geschützten Vogelarten und
Fledermausarten so weit wie möglich zu vermeiden ist die zeitliche Begrenzung der Gehölzentnahme und
Baufeldräumung notwendig. Ebenso verhindert die Maßnahme Störungen der im Plangebiet nachgewiesenen Art
Phoenicurus phoenicurus (Gartenrotschwanz) zur Brutzeit.

Beschreibung der Maßnahme M2:

     •     Die zu fällenden Bäume und Gehölze sind nur außerhalb der im §39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG festgelegten
           Brut-, Nist-, Lege- und Aufzuchtzeiten der Brutvögel und somit nur außerhalb der Zeit zwischen 1. März
           und 30. September zu fällen.
     •     Die zu erhaltenden Bäume sowie deren Wurzelbereiche sind gemäß dem Baum- bzw. Biotopschutz nach
           DIN 18920 (VOB Teil C) zu schützen
     •     Grabarbeiten im Bereich der aufzuwertenden Fläche nur im Zeitraum zwischen 15. April und 15. Mai oder
           1. August bis 1. September zulässig (Witterungsabhängig)
     •     Grabarbeiten im Eingriffsbereich sind erst nach erfolgter Vergrämung der Tiere ab Mitte Juni (unter
           Vorbehalt; zeitliche Abhängigkeit zur Maßnahmen M5) zulässig
     •     Die Entfernung/Ausgrabung weitere Bestandsstrukturen (Steine, Pflastersteine-/platten etc.) sind erst
           während der Aktivitätszeit aber außerhalb der Fortpflanzungszeit der Zauneidechsen sprich im Zeitraum
           zwischen 01. April und 15. Mai zu entfernen
     •     Arbeiten, die Bodenerschütterungen hervorrufen, sind nur außerhalb der Fortpflanzungsphase der
           Zauneidechsen, d.h. zwischen 01.09 und 01.04 durchzuführen (witterungsabhängig)
     •     Die vorhandenen Vogelkästen sind in der Zeit zwischen 01. Oktober und 28. Februar vor Beginn des
           Vorhabens abzuhängen, zu reinigen und an geeigneten Bäumen außerhalb des Baufeldes, sprich im
           Plangebiet, erneut zu befestigen (Mindestabstand zur Baufläche von 20 Meter)
     •     Alle Bäume sind dauerhaft zu pflegen und in den Herbst- und Wintermonaten auszuschneiden, v.a. im
           Hinblick auf die Anbringung der Kästen.

           4.1.3. M3: Quartiere für Fledermäuse
Aufgrund der Tatsache, dass Grünflächenbereiche versiegelt und naturschutzfachlich hochwertige Bäumen gefällt
werden und somit potentielle Quartiere für Fledermäuse verloren gehen, wurde die Anbringung von künstlichen
Quartieren für Fledermausarten in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt.
Eine Förderung der heimische Fledermauspopulationen wird geboten und zugleich ein Ausgleich für die Tiere
geschaffen. Je gefälltem Baum ist ein Ersatzkasten (1 Fledermaushöhle (Baumkasten) oder 1
Fledermausflachkasten (Gebäude außen oder Einbaukasten in Gebäudefassade) für Fledermäuse) anzubringen
(z. B. Fa. Wildbiene, Fledermaus und Co. (Rosenheim) oder gleichwertig). Im vorliegenden Fall werden 13 Bäume
gefällt, sodass ein Ausgleich von 13 Kästen zu erbringen ist.
Beschreibung der Maßnahme M3:
     •     3 Fledermaushöhlen (Bäume)
     •     4 Fledermausflachkästen (Bäume)
     •     3 Fledermausflachkästen (Gebäude)
     •     3 Fledermauseinbaukästen (Gebäude)
     •     Die Einflugsöffnungen sollten zwischen 1,0 cm und 4,0 cm variieren
     •     Anbringen in einer Höhe von mind. 4 m in östlicher, südöstlicher, südlicher oder südwestlicher Richtung
     •     Wartung, Kontrolle und Dokumentation ab dem zweiten Jahr jährlich durch einen Fachbiologen über
           einen Zeitraum von 10 Jahren
     •     Anbringung zwischen 01.10. und 01.04.

                                                                                                                9
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim       2018

           4.1.4. M4: Aufwertung der Grünflächen als Zauneidechsenhabitate
Durch die Maßnahme M4 können zerstörte und/ oder negativ veränderte Habitate der Art zu einem gewissen
Maße ausgeglichen werden. Da mit dem geplanten Vorhaben ein Verlust von essentiellen Nahrungs- und
Fortpflanzungshabitaten der Art Lacerta agilis einhergeht, sind Maßnahmen zum Ersatz bzw. Ausgleich nötig. Die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibt somit im räumlichen
Zusammenhang weiterhin gewahrt. Aufgrund der Tatsache, dass im nördlichen Teil des Plangebietes bereits
nutzbare Strukturen für die Zauneidechse vorhanden sind, ist die Aufwertung der vorhandenen Gegebenheiten
aus fachlicher Sicht ausreichend. Das aufgewertete Habitat bietet den Tieren Schutz, sowie zusätzliche
Möglichkeiten zur Winterruhe während der Bauphase.
Beschreibung der Maßnahme M4:
Aufwertung der vorhandenen Strukturen (Grüninsel mit Steinen) im nördlichen Teilbereich des Plangebiets (siehe
Abb. 4). Folgende Strukturen sind in Absprache mit der ökologischen Baubegleitung für die genannten Arten
anzulegen (siehe Skizze, Abb. 5):

     •     Sandgrube (Ausgrabung von mind. 0,2 cm Tiefe)
     •     Stein-, Grobschotter- und Sandgrube (mind. 0,8cm Tiefe), Steinhaufen (Blocksteine 10-30cm
           Durchmesser)
     •     Totholz und Wurzelstöcke (mind. 2 Stück)
     •     Altholz-/Laub-/Sägemehl-/Stroh-/ oder Heumieten-Haufen
     •     Durchgrünung mit heimischen Sträuchern, Rohbodenflächen und kurzrasige Flächen
           ➔ Erd- und Grabarbeiten sind nur zwischen 01.08 und 30.08 und zwischen 15.04 und 15.05 zulässig

Zudem werden folgende Anforderungen an das Habitat gestellt:

     •     Das Habitat ist während der Bauphase mit einem Bauzaun abzusperren
     •     Das Habitat ist VOR Beginn der „strukturellen Vergrämung“ im Zeitraum zwischen 01.08 und 15.03.
           anzulegen und muss alle entsprechenden Strukturen beinhalten (siehe M5)
     •     Die korrekte Anlage der Strukturen ist von einem Fachbiologen zu kontrollieren und zu dokumentieren
     •     Die Pflege des Habitats ist fachgerecht und arttypisch für Zauneidechsen durchzuführen (ggf.
           Fachbiologen konsultieren)

                                                                                                           10
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim                 2018

 Abbildung 4: Reptilienzaun (gelbe Linien), Bestandsstrukturen (blauer Kreis) und zu erweiterndes Zauneidechsenhabitat
 (roter Kreis) im Plangebiet (Teilbereich) in der Gemeinde Kiefersfelden, LKr. Rosenheim (rote Umrandung, hinzugefügt,
  ca. 0,55 ha; Quelle: Luftbild, Mstb.: 1:920; Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung; FIS-Natur-Online
                                  Viewer: LfU 2018f, sowie eigene Angaben: Mühl 2018e)

                     Abbildung 5: Skizze des anzulegenden Habitats an die Bestandsstrukturen (Mühl 2019)

                                                                                                                         11
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim                          2018

           4.1.5. M5: Schutz vor Tötungen und Verletzungen der Art Lacerta agilis
                  (Zauneidechse) sowie ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Die Maßnahme minimiert Individuenverluste im Zusammenhang mit direkten bau- und anlagenbedingten
Eingriffen in den genannten Bereichen. Eingriffe zum Schutze der lokalen Population, vor allem während der
Fortpflanzungszeit der Art, werden vermieden.
Durch die „strukturelle Vergrämung“ (vgl. PESCHEL et al. 2013) werden die Tiere Schritt für Schritt aus dem
zukünftigen Baufeld vergrämt, sodass das baubedingte Tötungs- und Verletzungsrisiko auf ein Minimum reduziert
werden kann. Die Maßnahme erleichtert den Individuen die Abwanderung in nah gelegene Habitate. Die
Maßnahme wird während ihrer Aktivitätszeiten (April bis Ende August) durchgeführt. Ein Reptilienzaun verhindert
die Rückwanderung ins Baugebiet.
Vor Beginn der Vergrämung/Wanderung der Tiere (Punkt 4) ist die Grünfläche als Zauneidechsenhabitat
aufzuwerten (siehe M4; Abb. 4).
Beschreibung der Maßnahmen M6: „Strukturelle Vergrämung“
1.   Fällung aller Gehölze im Zeitraum zwischen 01.10 und 01.03
2.   mehrmalige Mahd/ Frei schneiden der Vegetationsflächen, die vom Vorhaben betroffen sind (geringe
     Schnitthöhe von nur wenigen cm) vor Beginn der Aktivitätsphase (Wetterabhängig! Normalerweise vor Mitte
     April); Rasen ganz kurz mähen -> Vergrämungsmahd
3.   nachfolgende Entfernung von Versteckmöglichkeiten (wie z. B. Totholz, Bretter, Steine etc. -> Gemüsegarten)
     in Handarbeit in der Aktivitätsphase der Art, d. h. zwischen April und August sowie bei trockenem Wetter und
     Temperaturen über 10° C
4.   weiterer Mahd während der Aktivitätsphase und vor Beginn der Paarungs- und Eiablagephase
     (witterungsabhängig zwischen Mitte April und Mitte Mai) -> Vergrämungsmahd
5.   Kontrolle der Eingriffsflächen durch die ökologische Baubegleitung
6.   Aufstellen eines Reptilienzaunes (siehe Abbildung) mit Überkletterungsmöglichkeiten (schräge Erdschüttung)
     an der Grenze des Eingriffsbereiches (siehe Abb. 4: gelbe Linien)
7.   Nach Freigabe der Flächen durch die ökologische Baubegleitung und die UNB: Baufeldfreimachung

Alle Arbeiten sind in enger Zusammenarbeit mit einem Fachbiologen durchzuführen. Ferner ist ein Bericht mit
Fotodokumentation zu erstellen und dieser der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen.

  4.2. Maßnahmen                  zur      Sicherung           der       kontinuierlichen          ökologischen   Funktionalität
         (vorgezogene Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG)
Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) werden
durchgeführt, um die ökologische Funktion vom Eingriff betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern.
Die Maßnahmen müssen bereits vor Beginn des Vorhabens wirken und sind zudem einem Monitoring, das als
Erfolgskontrolle gilt, zu unterziehen. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung
folgender Vorkehrungen:

               4.2.1.       CEF1: Ersatznistkästen für die Art Phoenicurus phoenicurus
                            (Gartenrotschwanz) und andere europarechtlich geschützte Vogelarten
Die Maßnahme stellt neue Nistplätze für die Art und gleicht somit, zu einem gewissen Teil, die verloren
gegangenen Baumhöhlen aus.
Pro gefällten Baum (Biotopbaum und ökologisch wertvoller Baum; siehe Kap. 2.1) werden zwei Ersatzkästen
veranschlagt (Faktor 1:2). Zum derzeitigen Sachstand werden acht ökologisch wertvolle Bäume und zwei
Biotopbäume gefällt (siehe Tab. 1). Daraus ergibt sich eine Anzahl von 20 Kästen zum Ausgleich, die wie folgt im
Plangebiet anzubringen sind. Aus fachlicher Sicht und aufgrund der vorhandenen Strukturen wird empfohlen zehn

                                                                                                                             12
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Nistkästen an geeigneten Bäumen und zehn Kästen an den neuen Gebäuden anzubringen. Somit können auch
seltene Gebäudebrüterarten wie beispielsweise Feldsperling, Schwalben und Mauersegler gefördert werden.
Es werden die Firmen Wildbiene, Fledermaus und Co. (Rosenheim) oder Schwegler (Schorndorf) empfohlen.
Beschreibung der Maßnahme CEF1:
Vorgabe Vogelkästen (Bäume):
     •     4 Nisthöhlen Gartenrotschwanz: Flugloch oval (48 mm (Höhe) X 32mm (Breite)!
     •     2 Nisthöhlen Trauerschnäpper
     •     1 Starenhöhle
     •     1 Nistkasten Nischenbrüter
     •     1 Nistkasten Halbhöhlenbrüter
     •     1 Nistkasten Meisen

Vorgabe Vogelkästen (Gebäude):
     •     4 Nistkästen Mauersegler
     •     3 Nistkästen Mehlschwalben
     •     3 Nistkästen Sperlinge (Koloniehöhle)

     o     Die Vogelnistkästen sind im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 1. Februar vor Beginn des Vorhabens in
           einer Höhe von mind. 4,0m aufzuhängen (südliche oder östliche Ausrichtung).
     o     Die Umsetzung der Maßnahme ist vor Beginn der Rodungen nachzuweisen.
     o     Die Kästen sind von einer naturschutzfachlich ausgebildeten Fachkraft forstwirtschaftlich sachgerecht
           anzubringen und lagegenau zu dokumentieren. Alle Kästen sind 10 Jahre lang zu warten, bei Verlust zu
           ersetzen und einmal jährlich, außerhalb der Vogelbrutzeit Ende September zu reinigen. Die Nistkästen
           sind einmal jährlich im Zeitraum von Ende April bis Juni auf Besatz im Sinne eines Monitorings von einem
           Fachbiologen zu kontrollieren. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und die gewonnenen Daten in die
           Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zu überführen.

5. BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN

  5.1. Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
        5.1.1. Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie

Aufgrund der vorhandenen strukturellen Gegebenheiten und Standortbedingungen sowie der Auswertung der
Artenschutzkartierung im Umkreis von 2,5 km um das Planungsgebiet ist nicht mit prüfungsrelevanten
Pflanzenarten zu rechnen. Somit ist eine weitere Prüfung der Verbotstatbestände nicht nötig (siehe Kap. 1.4).

           5.1.2. Tierarten des Angang IV a) der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die
nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende
Verbote:

Schädigungsverbot von Lebensstätten:
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

                                                                                                                13
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim       2018

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5
Satz 2 Nr. 3 BNatSchG).
Störungsverbot:
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten.
Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen
Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Tötungs- und Verletzungsverbot:
Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungs-
formen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im
Straßenverkehr.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor,
-    wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für
     Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der
     gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
     BNatSchG);

-    wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den
     Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung
     oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
     räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen
     unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG).

                 5.1.2.1.          Säugetiere

Wochenstubenquartiere können im Untersuchungsgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Zwischen- und Sommerquartiere könnten Einzelindividuen oder kleineren Gruppen (v.a. Männchenkolonien) von
Fledermäusen im Plangebiet in den Biotopbäumen finden. Nicht zu vergessen sind jene Bereiche der Bäume, die
nicht oder nur zum Teil einsehbar sind (v.a. Kronenbereich), die aber zusätzlich relevante Habitatstrukturen
aufweisen können. Zum Schutz der Tiere sind die Maßnahmen M2 und M3 durchzuführen.

In Anbetracht der vorhandenen Vegetation und Strukturen im direkten Umkreis wird das Untersuchungsgebiet
mit Sicherheit von Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt. Um die nachaktiven Tiere in ihren Nahrungshabitaten
und entlang ihrer Flugrouten nicht zu beinträchtigen sind spezielle Beleuchtungseinrichtungen notwendig (M1).

Prüfung der Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG)

Die nachfolgende Prüfung bzw. Prognose über zu erwartende Verbotstatbestände erfolgte unter Berücksichtigung
der in Kapitel 4 beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen:

Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Mit Umsetzung der Maßnahme M2 und M3 ist durch das geplante Vorhaben nicht mit einem Verstoß gegen das
Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu rechnen.

Mit der Maßnahmen M1 kann das Kollisionsrisiko zwischen Fledermäusen und neuen Gebäuden bzw.
Gerätschaften im Planungsgebiet und somit das Verletzungsrisiko von Fledermäusen auf ein Minimum reduziert
werden.

                                                                                                             14
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
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Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Massive Störungen von Fledermäusen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Um Beeinträchtigungen in ihren
Jagdgebieten zu vermeiden wird die Maßnahmen M1 festgesetzt.

Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Mit Umsetzung der Maßnahmen M2 und M3 können Verstöße gegen das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG verhindert werden.

                   5.1.2.2.              Kriechtiere

                          5.1.2.2.1.               Lacerta agilis (Zauneidechse)

Im Zeitraum zwischen Juni und Juli 2018 wurden Datenaufnahmen zum Vorkommen von Reptilienarten im
Plangebiet durchgeführt. Als Grundlage für die angewandte Kartiermethode wurde das Methodenblatt „R1“ in
dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Abteilung Straßenbau (StB),
herausgegebenen "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau
(HVA B-StB; Stand: 2014) herangezogen (BMVI 2014).
Die Datenaufnahmen erfolgten am 04.06.2018 und 02.07.2018 bei sonnigem Wetter und Temperaturen über
22°C. Dabei wurden alle potentiellen Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungshabitate untersucht.
Bei dem weiteren Ortstermin am 13.06.2019 wurde das Plangebiet erneut begangen.
Die Art Lacerta agilis konnte im Jahr 2018 gesamten Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen. Am 13.06.2019
konnten jedoch zwei Individuen der Art sicher festgestellt werden. Demnach ist die Prüfung der
Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) durchzuführen.

Folgende Daten wurden dabei erzielt. Die Fundorte sind in der nachfolgenden Graphik dargestellt (siehe Abb. 6;
Mühl 2019).

                                                                                                           Anzahl
          Datum                          Art               RL D           RL BY       EZK                                    Fundpunkt
                                                                                                   Tiere/Geschlecht/Status
        04.06.2018                                                                                        0/0/0                  -
        02.07.2019                                                                                        0/0/0                  -
                                 Lacerta agilis              V             V           u
        13.06.2019                                                                                       1 / M / Sa             1
        13.06.2019                                                                                        1/u/W                 2

RL D     Rote Liste Deutschland                V   Art der Vorwarnliste
RL BY    Rote Liste Bayern                     V   Art der Vorwarnliste
EZK      Erhaltungszustand kontinental         u   ungünstig
W        Weibchen
M        Männchen
A        Adulttier
J        Jungtier
Sa       Subadult
U        unbekannt

                                                                                                                                         15
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim                                2018

                                                                                     2

                                                                                  Keine Eingriffe

                                                    1

                                                        Eingriffsbereich

 Abbildung 6: Reptilienfundpunkte im Jahr 2019 (gelbe Punkte mit Nummern) und Hauptverbreitungsschwerpunkt (blaue
 Umrandung) im Plangebiet (Teilbereich) mit Darstellung des Eingriffsbereichs und Bereich ausgenommen von Eingriffen
  (Grenze lila Linie) in der Gemeinde Kiefersfelden, LKr. Rosenheim (rote Umrandung, hinzugefügt, ca. 0,55 ha; Quelle:
   Luftbild, Mstb.: 1:920; Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung; FIS-Natur-Online Viewer: LfU 2018f,
                                           sowie eigene Angaben: Mühl 2018e)

    Lacerta agilis (Zauneidechse)
                                                                                                          Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

    1     Grundinformationen
          Rote-Liste Status Deutschland: V                  Bayern: V                    Art im UG:   nachgewiesen         potenziell
          möglich

          Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
              günstig              ungünstig – unzureichend                 ungünstig – schlecht

    Die Zauneidechse besiedelt ein breites Biotopspektrum von strukturreichen Flächen einschließlich Straßen, Weg- und
    Uferrändern. Sie bevorzugt Lebensräume, die ihr ausreichend Wärme bieten, aber sie gleichzeitig vor zu hohen
    Temperaturen schützen. Bereiche mit Ost-, West- oder Südexposition werden zum Sonnen bevorzugt. Ein Mosaik aus
    unterschiedlichsten Strukturen im Jahresverlauf ist für sie ausschlaggebend. Ebenso ist sie auf ein reiches Vorkommen von
    Beutetieren (bodenlebende Insekten und Spinnen), genügend Deckungsmöglichkeiten und grabbarem Untergrund
    angewiesen. Häufig bindet sich Lacerta agilis an Sträucher oder Jungbäumen (LfU 2018g).

    Als Fortpflanzungsstätte werden wenige Zentimeter tiefe Erdlöcher- oder gruben an sonnenexponierten,
    vegetationsarmen Stellen genutzt. Als Winterquartiere ist wenig bekannt. Üblicherweise liegen diese innerhalb des
    Sommerlebensraums in frostfreien Hohlräumen oder auch offene, sonnenexponierte Böschungen oder Gleisschotter
    (Blanke 2010).

                                                                                                                                        16
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben
„Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim                           2018

    Lacerta agilis (Zauneidechse)
                                                                                                     Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL
          Lokale Population:
   Der aktuelle Nachweis im Jahr 2019 belegt das Vorkommen der Art Lacerta agilis im nördlichen und östlichen Bereich des
   Plangebiets.
   Es wird jedoch angenommen, dass aufgrund der strukturellen Bedingungen (Eiablageplätze, Nahrungshabitate, Beschattung
   etc.) vor allem das Plangebietszentrum mit den angelegten Gemüsegärten, Sträuchern und Stein- und Kiesbereichen, sowie
   der westliche Bereich entlang der Straße mit den Gehölzstrukturen von der Art genutzt werden (siehe Abb. 6). Unter
   Berücksichtigung der fehlenden Nachweise im Jahr 2018, der aktuellen Nachweise am 13.06.2019, der arttypischen
   Wanderdistanzen und den vorhandenen Gegebenheiten im Plagebiet handelt es sich mit Sicherheit um eine neue, erst
   zugewanderte Lokalpopulation bzw. um wenige Individuen. Ihr Erhaltungszustand wird als „mittelmäßig“ beurteilt.

         Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
               hervorragend (A)                      gut (B)                 mittel – schlecht (C)

    2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5
        BNatSchG
   Der nachgewiesene genutzte Lebensraum der Zauneidechse liegt zum Teil im und zum Teil außerhalb des Eingriffsbereiches.
   Insbesondere der Bereich um die angelegten Kleingärten mit grabbarem Untergrund, sowie die nordwestlichen Randbereiche
   mit Steinen könnte der Art als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen. Winterquartiere werden vor allem unter den Steinen,
   oder unter Hohlräumen unter den Gehölzen vermutet. Eine genaue Abgrenzung der genutzten Fortpflanzungs- und
   Ruhestätten ist bei der Art kaum möglich. Aufgrund der vorhandenen Strukturen kann ebenso angenommen werden, dass
   mit Umsetzung des Vorhabens nicht nur Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, sondern auch Nahrungshabitate betroffen sind,
   die verändert oder zerstört werden.
   Demnach sind relevante Strukturen vor baubedingten Schädigungen und anlagenbedingten Störungen zu schützen und
   Eingriffe in den Lebensraum auf ein Minimum begrenzt (M2). Da bestimmte Bereich des Lebensraums zukünftig für die
   Zauneidechsen nicht mehr zur Verfügung stehen, sind die Flächen auszugleichen. Unter Berücksichtigung des weiterhin zur
   Verfügung stehenden nördlichen Bereich ist aus fachlicher Sicht die Aufwertung der vorhandenen Strukturen (Gehölze,
   Steine; siehe Abb. 5) zu Zauneidechsenhabitaten mit arttypischen Strukturen ausreichend (M4). Somit ist die ökologische
   Funktion der betroffenen Lebensstätten der Art Lacerta agilis im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt. Zudem
   bietet das aufgewertete Habitat während der Baumaßnahme Schutz, sodass Einzelindividuen in diesen Bereich vor
   baubedingten Schädigungen geschützt sind bzw. gegebenenfalls hineinklettern können.
   Die Maßnahmen M5 gewährleistet, dass es während der Fortpflanzungsphase nicht zu einer Zerstörung oder Schädigung der
   Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Plangebiet kommt, da die Baufeldräumung erst nach der Vergrämung der Tiere aus dem
   Plangebiet durchzuführen ist.

              Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich (siehe Zeitplan, Tab. 2 und 3):

                ▪     M2: Festsetzungen zur Baufeldräumung und Gehölzentnahme
                ▪     M4: Aufwertung der Grünflächen als Zauneidechsenhabitate
                ▪     M5: Schutz vor Tötungen und Verletzungen der Art Lacerta agilis (Zauneidechse) sowie ihrer Fortpflanzungs-
                      und Ruhestätten

                CEF-Maßnahmen erforderlich: nein

          Schädigungsverbot ist erfüllt:                         ja                 nein

    2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG
   Die bereits in Kapitel 3 genannten bau- und anlagenbedingten Wirkprozesse können Störungen von Individuen der Art Lacerta
   agilis hervorrufen. In Anbetracht der zeitlichen Abfolge und dem Umfang der geplanten Maßnahme, ist mit erhöhten
   Störeffekten (Verlärmung, visuelle Störungen, Bodenerschütterungen etc.) im Plangebiet und insbesondere im Lebensraum

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