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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, in der Gemeinde Kiefersfelden im Landkreis Rosenheim in Oberbayern 05. Dezember 2019
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, in der Gemeinde Kiefersfelden im Landkreis Rosenheim in Oberbayern Im Auftrag Wohnungsbau- Gesellschaft des Landkreises Rosenheim mbH Wittelsbacherstraße 53 83022 Kiefersfelden Auftragnehmer und Bearbeiter Stefanie Mühl (MSc. Biologie) Nußbaumstraße 3 D-83112 Frasdorf 08052-909076 www.biologie-chiemgau.de Frasdorf, 15.12.2019
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG ......................................................................................................................................... 2 1.1. Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................................................... 2 1.2. Beschreibung des Vorhabens ..................................................................................................................... 2 1.3. Methodisches Vorgehen und Datengrundlagen ....................................................................................... 2 2. CHARAKTERISIERUNG DES PLANUNGSGEBIETES UND DER NÄHREN UMGEBUNG .............................. 3 2.1. Beschreibung und Lage............................................................................................................................... 3 2.2. Schutzgebiete und Biotope ........................................................................................................................ 6 3. WIRKUNGEN DES VORHABENS ............................................................................................................ 7 3.1. Baubedingte Wirkfaktoren ......................................................................................................................... 7 3.2. Anlagenbedingte Wirkfaktoren .................................................................................................................. 7 3.3. Betriebsbedingte Wirkfaktoren.................................................................................................................. 7 4. MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND ZUR SICHERUNG DER KONTINUIERLICHEN ÖKOLOGISCHEN FUNKTIONALITÄT ................................................................................................................................. 7 4.1. Maßnahmen zur Vermeidung .................................................................................................................... 7 4.1.1. M1: Verminderung von betriebsbedingten Störungen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitaten und Verbundlebensräumen von Fledermäusen, Brutvögeln und der Art Lacerta agilis (Zauneidechse) ............................................................................................................................................ 8 4.1.2. M2: Festsetzungen zur Baufeldräumung und Gehölzentnahme ............................................................. 9 4.1.3. M3: Quartiere für Fledermäuse ................................................................................................................. 9 4.1.4. M4: Aufwertung der Grünflächen als Zauneidechsenhabitate ..............................................................10 4.1.5. M5: Schutz vor Tötungen und Verletzungen der Art Lacerta agilis (Zauneidechse) sowie ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten ............................................................................................................12 4.2. Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG) ....................................12 4.2.1. CEF1: Ersatznistkästen für die Art Phoenicurus phoenicurus (Gartenrotschwanz) und andere europarechtlich geschützte Vogelarten ..................................................................................................12 5. BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN ..................................................... 13 5.1. Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................13 5.1.1. Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ..............................................................................13 5.1.2. Tierarten des Angang IV a) der FFH-Richtlinie.........................................................................................13 5.1.2.1. Säugetiere .................................................................................................................................................14 5.1.2.2. Kriechtiere .................................................................................................................................................15 5.1.2.2.1. Lacerta agilis (Zauneidechse) ...................................................................................................................15 5.1. Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ........ 1 5.1.1. Phoenicurus phoenicurus (Gartenrotschwanz).......................................................................................... 4 5.2. Sonstige saP-relevante Arten ..................................................................................................................... 6 6. ZUSAMMENFASSUNG .......................................................................................................................... 6 7. LITERATURVERZEICHNIS ...................................................................................................................... 8 8. ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS ........................................................................................ 9 9. ANHANG ............................................................................................................................................ 10 9.1. Anhang I: saP- relevante Arten im Datenblatt 187 (Landkreis Rosenheim; LfU 2018a; bearbeitet) ....10 9.2. Anhang II: Auszug aus der Artenschutzkartierung (LfU 2018g; bearbeitet) ..........................................15 9.3. Anhang III: Auswertung der Artenschutzkartierung (Auszug; LfU 2018g; bearbeitet in QGIS 2015) ...19 10. FOTODOKUMENTATION .................................................................................................................... 20 1
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 1. EINLEITUNG 1.1. Anlass und Aufgabenstellung Gegenstand des vorliegenden Gutachtens zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist das Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, in der Gemeinde Kiefersfelden im Landkreis Rosenheim in Oberbayern. Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens sind Eingriffe in Natur- und Landschaft verbunden. Demzufolge kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen streng und/oder europarechtlich geschützter Tier- und Pflanzenarten bzw. ihrer Lebensräume kommen, sodass für diese Arten die Vereinbarkeit der Planung mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG zu untersuchen ist. Demzufolge soll durch diese artenschutzrechtliche Vorabschätzung geklärt werden, ob durch das geplante Vorhaben mit Verstößen gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der europäischen Vogelarten, sowie der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu rechnen ist 1. Folgende Verbotstatbestände werden dabei geprüft: • Tötungs- und Verletzungsverbot: § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG • Störungsverbot: § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG • Schädigungsverbot für Tierarten: § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG • Schädigungsverbot für Pflanzenarten: § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG Demzufolge wurden Datenaufnahmen zu den Artengruppen Vögel und zur Art Lacerta agilis (Zauneidechse) im Jahr 2018 durchgeführt. 1.2. Beschreibung des Vorhabens In der Gemeinde Kiefersfelden, Gemarkung Kiefersfelden, im Landkreis Rosenheim in Oberbayern ist auf dem Flurstück 56/11 das Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ geplant. Auf der Planungsfläche von etwa 0,55 ha ist auf dem südlichen Teilbereich (0,32 ha Eingriffsfläche) der Neubau zweier Gebäude mit insgesamt 21 Wohneinheiten und 42 oberirdischen Parkplätzen geplant. Zudem ist ein Spielplatz im Nordosten der Eingriffsfläche und eine Schallschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Die unbebauten Flächen im Eingriffsbereich werden als Grünflächen für die Mieter zur Verfügung gestellt. Der nördliche Teilbereich des Plangebietes bleibt von Eingriffen ausgenommen und soll weiterhin als öffentliche Grünfläche genutzt werden. Die Wohneinheiten sollen vom Sonnenweg her erschlossen werden. Mit Umsetzung des Vorhabens sind Fällungen von Einzelbäumen und Sträuchern notwendig. Zum derzeitigen Stand (15.07.2019) ist die Fällung von 13 Bäumen vorgesehen. Durch das Vorhaben ist mit einer Überbauung, Versiegelung und Reliefveränderung der Fläche zu rechnen. 1.3. Methodisches Vorgehen und Datengrundlagen Im Zuge von Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren sind die artenschutzrechtlicheren Vorschriften zu prüfen. Demzufolge darf auch bei der Realisierung von Vorhaben nicht gegen die gesetzlichen Verbote des Artenschutzrechts (insbes. § 44 BNatSchG) verstoßen werden. Die Prüfung, ob einem Vorhaben die 1 Die grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigenden „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG müssen erst in einer neuen Bundesartenschutzverordnung bestimmt werden. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt. Derzeit sind diese Arten noch nicht Gegenstand der saP. Für diese Arten gelten bei zulässigen Eingriffen nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Zugriffsverbote des Absatzes 1 nicht. 2
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG, insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, entgegenstehen, wird in Bayern als spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP – bezeichnet (vgl. § 18, 44 und 45 BNatSchG). Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20. August 2018 Az.: G7-4021.1- 2-3 „Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP)“ mit Stand 08/2018. Der Prüfungsablauf zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), die Bestimmung des zu untersuchenden Prüfspektrums (Relevanzprüfung), sowie die Regelungen zur Anwendung von Vermeidungs,- Minimierungs- und sogenannten „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality measures, vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)“ sind auf der Homepage des bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) unter https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/index.htm im Detail erläutert (siehe LfU 2018c-d). Zur Erarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurde das Datenblatt 187 (Landkreis Rosenheim) herangezogen (LfU 2018a). Die vollständige Liste der saP-relevanten Arten ist im Anhang zu finden (siehe Kapitel 9, Anhang I). Die Prüfung bzw. korrekte Anwendung einzelner ökologischer Parameter, sowie die Erklärung unbestimmter Rechtsbegriffe stützen sich auf die „Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnatur-schutzgesetzes“ der „Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz“ der Landes-umweltministerien (LANA 2010). Folgende Datengrundlagen wurden zur Erarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung für das o.g. Bauvorhaben in der Gemeinde Kiefersfelden herangezogen: • Datenaufnahmen zum Vorkommen von Brutvögeln am 18.04.2018, 14.05.2018 und 04.06.2018 • Datenaufnahmen zum Vorkommen der Art Lacerta agilis (Zauneidechse) am 04.06.2018 und 02.07.2018 • Kontrolle der Bäume auf Baumhöhlen und Spalten und Vermessung am 18.04.2018 • Daten der Artenschutzkartierung (ASK) im Umkreis von 2,5 km um das Planungsgebiet. Die Daten wurden vom Landesamt für Umwelt (LfU 2018g) zur Verfügung gestellt und durch den Bearbeiter ausgewertet. Es wurden nur Nachweise ab dem Jahr 1998 und aus Bayern berücksichtigt. • Arteninformationen des Landesamtes für Umwelt (LfU) des Datenblatts 187 (Landkreis Rosenheim): saP- relevante Arten (Online-Abfrage; Lfu 2018a, 2018b) • Bayerische Alpen-Biotopkartierung (Geobasisdaten des Bayrischen Landesamt für Umwelt (LfU 2018f im FIS-Natur Online-Viewer) • Rote Listen gefährdeter Tierarten Bayerns und Deutschlands (Rudolph B.-U. et a. (2016); Rudolph B.-U (2017); Voith et al. (2016); Winterholler et al. (2017); NABU (2016)) • Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), Anlage 1 (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz & JURIS 2005) 2. CHARAKTERISIERUNG DES PLANUNGSGEBIETES UND DER NÄHREN UMGEBUNG 2.1. Beschreibung und Lage Das Untersuchungsgebiet weist eine Gesamtfläche von ca. 0,55 ha auf und befindet südlich des Gemeindezentrums Kiefersfeldens im Landkreis Rosenheim (siehe Abb. 1 und 2). Die Fläche wird in zwei Teilbereiche gegliedert. Der nördliche Bereich (Plangebiet) beträgt etwa 0,23 ha und ist von Eingriffen ausgenommen. Die südliche Fläche von etwa 0,32 ha wird als Eingriffsgebiet bezeichnet. In ihr soll das Bauvorhaben umgesetzt werden. Die Untersuchungsgebiet liegt zwischen Kufsteiner Straße und Sonnenweg und nur etwa 300m von der deutsch- österreichischen Landesgrenze entfernt. Es befindet sich auf einer Höhe von etwa 485m über NN. Im Nordosten wird es durch eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Grünfläche begrenzt. Im Südwesten schließen 3
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 Wohnbebauungen mit Privatgärten an. Die Bahnlinie befindet sich etwa 130m südlich der Eingriffsfläche und ist durch eine bewirtschaftete Intensivwiese vom Untersuchungsgebiet getrennt. Nördlich des Sonnenweges ist neben Privathäusern die Soziotherapeutische Facheinrichtung zu finden. Das Untersuchungsgebiet beschreibt eine Grünfläche, die vor allem durch die Bewohner der soziotherapeutischen Einrichtung gepflegt und gestaltet ist. So sind im südwestlichen Bereich ein Gemüsegarten, funktional verschieden gestaltete Grünflächen und einige Vogelnistkästen an Bäumen vorhanden. Im Norden steht ein kleiner Pavillon. Die gesamte Fläche ist mit zum Teil sehr mächtigen Einzelbäumen bestückt. Vereinzelt sind auch Sträucher und Hecken vorhanden. Die im Plangebiet vorhandenen Bäume wurden durch das Büro Biologie Chiemgau vermessen, bestimmt und mit GPS verortet. Am 18.04.2018 wurden alle Bäume auf artenschutzrechtlich relevante Strukturen (Höhlen, Spalten, Löcher, Stammaufrisse, Totholz) kontrolliert. Jene Bäume, die relevante Strukturen aufwiesen, die potentielle Fortpflanzungs- und Ruheplätze für Vögel und/oder Fledermäuse darstellen, sowie jene Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) über 100cm oder seltene Arten (z.B. Eibe) gelten als Biotopbäume und sind in der folgenden Tabelle farblich gelb markiert (siehe Tabelle 1; LWF 2017). Jene Bäume mit BHD über 40 cm sind aus fachlicher Sicht als ökologisch/naturschutzfachlich relevant einzustufen (grün markiert). Tabelle 1: Markierte Bäume im Planungsgebiet in der Gemeinde Kiefersfelden, Lkr. Rosenheim (Mühl 2019) Baum- BHD Geplante Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Umfang (cm) RW HW Bemerkung Nr. (cm) Fällung 1 Fichte Picea abies 130 42 4513892 5274276 Nein 2 Fichte Picea abies 130 42 4513894 5274277 Nein 3 Linde Tilia sp. 130 42 4513892 5274278 Spechthöhle nein 4 Kiefer Pinus sylvestris 120 42 4513894 5274281 nein 5 Bergahorn Acer pseudoplatanus 140 - 160 48 4513900 5274288 3-stämmig; unbewohntes Vogelhaus nein 6 Rotbuche Fagus sylvatica 140 45 4513903 527292 3 kleine Löcher nein 7 Rotbuche Fagus sylvatica je 110 35 4513906 5274290 3-stämmig nein 8 Rotbuche Fagus sylvatica 130 42 4513907 5274290 nein 9 Rotbuche Fagus sylvatica 160 51 4513911 5274287 großer Spalt nein 10 Rotbuche Fagus sylvatica 140 45 4513917 5274284 nein 11 Lärche Larix decidua 130 42 4513918 5274282 nein 12 Lärche Larix decidua 140 45 4513915 5274280 nein 13 Lärche Larix decidua 120 39 4513913 5274278 nein 14 Linde Tilia sp. 150 48 4513921 5274277 nein 15 Rotbuche Fagus sylvatica 140 45 4513920 5274268 Großes Loch in Stammnähe nein 16 Rotbuche Fagus sylvatica 140 45 4513915 5274265 nein 17 Rotbuche Fagus sylvatica 160 51 4513914 5274263 Astlöcher; großes Loch im Stamm nein 18 Kiefer Pinus sylvestris 180 57 4513907 5274257 Abstehende Rinde nein 19 Linde Tilia sp. 130 42 4513904 5274252 nein 20 Linde Tilia sp. 140 42 4513902 5274251 nein 21 Rotbuche Fagus sylvatica je 60 20 4513898 5274248 4-stämmig nein 22 Eiche Quercus sp. 40 13 4513897 5274246 nein 23 Spitzahorn Acer platanoides je 70 23 4513892 5274241 2-stämmig nein 24 Bergahorn Acer pseudoplatanus 400 (gesamt) 127 4513882 5274234 vielstämmig nein 25 Kiefer Pinus sylvestris 250 80 4513877 5274226 ja 26 Kiefer Pinus sylvestris 200 64 4513854 5274200 nein 27 Kiefer Pinus sylvestris 210 67 4513852 5274200 nein Je 28 Hängebirke Betula pendula je 120 4513839 5274185 2-stämmig nein 42 29 Hängebirke Betula pendula 140 45 4513836 5274182 nein 4
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 30 Hängebirke Betula pendula 120 42 4513853 5274178 Viele Astlöcher ja 31 Kiefer Pinus sylvestris 200 64 4513817 5274171 ja 32 Fichte Picea abies 160 51 4513805 5274172 ja 33 Fichte Picea abies 170 55 4513803 5274177 ja 34 Unbekannt 4513827 5274203 vielstämmig ja 35 Rotbuche Fagus sylvatica 130 42 4513836 5274224 nein 36 Obstbaum 130 42 4513852 5274228 ja 37 Obstbaum 120 38 4513855 5274228 ja 38 Obstbaum 100 32 4513842 5274233 ja 39 Obstbaum 120 38 4513855 5274239 Astlöcher ja 40 Spitzahorn Acer platanoides 170 55 4513860 5274238 ja 41 Bergahorn Acer pseudoplatanus 4513864 5274242 Totholz; 2-stämmig ja 42 Spitzahorn Acer platanoides 160 51 4513865 5274241 ja Abbildung 1: Planungsgebiet in der Gemeinde Kiefersfelden, Lkr. Rosenheim (rote Umrandung), hinzugefügt, ca.0,55 ha; Quelle: Topographische Karte (TK100); Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung; FIS-Natur-Online Viewer: LfU 2018f, sowie eigene Angaben: Mühl 2018e) 5
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 Abbildung 2: Untersuchungsgebiet in der Gemeinde Kiefersfelden, Lkr. Rosenheim (blaue Fläche, hinzugefügt, ca.0,55 ha; Quelle: Luftbild; Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung; FIS-Natur-Online Viewer: LfU 2018f, sowie eigene Angaben: Mühl 2018e) 2.2. Schutzgebiete und Biotope Das Planungsgebiet liegt weder in einem Natura-2000-Gebiet, noch in einem Naturschutz- oder Landschafts- schutzgebiet. Das Landschaftsschutzgebiet „Inntal Süd (ID: LSG-00595)“ liegt etwa 150m südlich (siehe Abb. 4). Das zu untersuchende Gebiet befindet sich in der alpinen biogeographischen Region in den Alpen und liegt im Naturraum Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen (D67; nach Ssymank 1994). Abbildung 3: Planungsgebiet und Umgebung in der Gemeinde Kiefersfelden, LKr. Rosenheim (blaue Fläche, hinzugefügt, ca. 0,55 ha; Landschaftsschutzgebiet: hellgrüne Fläche; Quelle: Luftbild; Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung; FIS-Natur-Online Viewer: LfU 2018f, sowie eigene Angaben: Mühl 2018e) 6
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 3. WIRKUNGEN DES VORHABENS Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die vom Vorhaben ausgehen und in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. Es wird zwischen bau-/ anlagen-/ und betriebsbedingten Wirkfaktoren unterschieden. 3.1. Baubedingte Wirkfaktoren • Temporär begrenzte Lärmentwicklung • Temporär begrenzte Bodenerschütterungen durch Baumaschinen und (Baustellen-) Verkehr • Optische Störungen und Scheucheffekte durch Baumaschinen und (Baustellen-) Verkehr • Staub- und Abgasemission durch Baumaschinen und (Baustellen-) Verkehr • Flächeninanspruchnahme In Folge der genannten Wirkprozesse kann es zu temporären Verlusten bzw. Störungen von potentiellen Ruhe- und Fortpflanzungsstätten und Nahrungssuchgebieten von störungsempfindlichen Tierarten im Planungsgebiet kommen. Die Auswirkungen der Wirkprozesse werden als mittelmäßig eingestuft. 3.2. Anlagenbedingte Wirkfaktoren • Flächenumwandlung, Versiegelung und Reliefveränderung • Barrierewirkung/ Zerschneidung Durch die genannten Wirkprozesse sind negative Auswirkungen auf potentielle Ruhe- und Fortpflanzungsstätten, Nahrungssuchgebieten von störungsempfindlichen Tierarten im Planungsgebiet zu erwarten. Sie werden als mittelmäßig eingestuft. 3.3. Betriebsbedingte Wirkfaktoren • Verkehrsaufkommen durch Fahrzeuge und Radfahrer • Erhöhte Lärmemission • Störung durch Beleuchtung • Störung durch erhöhtes Aufkommen von Anwohnern Durch die genannten Wirkprozesse kann es zu Vermeidungsverhalten und Scheucheffekten von störungsempfindlichen Tierarten gegenüber dem neu entstandenen Gebiet kommen. In weiterer Folge kann es dadurch zu einem möglichen Verlust potentieller Funktionsbeziehungen im Gefüge von potentiellen Ruhe- und Fortpflanzungshabitaten und Nahrungs- und Jagdgebieten für sensible Tierarten, vor allem Vögel und Fledermäuse, im Planungsgebiet kommen. Die Auswirkungen werden als mittelmäßig eingeschätzt. 4. Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 4.1. Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen (Schädigungen und Störungen) der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. 7
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen. Alle Maßnahmen sind von und mit einer ökologischen Bauüberwachung zu begleiten und abzustimmen. 4.1.1. M1: Verminderung von betriebsbedingten Störungen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitaten und Verbundlebensräumen von Fledermäusen, Brutvögeln und der Art Lacerta agilis (Zauneidechse) Die genannte Maßnahme reduziert die Anlockwirkung von nachtaktiven Insektenarten und minimiert demnach das Kollisionsrisiko von Fledermäusen und Vögeln mit Baumaschinen, Fahrzeugen oder anderen neu im Planungsgebiet befindlichen Gerätschaften. Lichtbedingte Irritationen, die zu einem Orientierungsverlust führen, können weitestgehend minimiert werden. Störungen von Brut- und Aufzuchthabitaten, sowie Nahrungs- und Verbundlebensräumen durch die betriebsbedingt ansteigenden Licht- und Lärmemissionen können ebenfalls auf ein Minimum reduziert werden. Beschreibung der Maßnahme M1: 1. Beleuchtung: • Verbindlicher Einsatz von UV-armen Leuchtmitteln (LED-Leuchte (2500°K bis 3500°K) oder Natriumdampflampen) während der Bauphase und als zukünftige Gebäudebeleuchtung der neuen Bauten • Keine dauerhafte Gebäudebeleuchtung, sondern Bewegungsmelder • Verbindlicher Verzicht auf Kugelleuchten und Beleuchtungseinrichtungen mit ungerichtetem frei strahlendem Beleuchtungsbereich während der Bauphase und als zukünftige Gebäudebeleuchtung der neuen Bauten • Verbindlicher Einsatz von Beleuchtungseinrichtungen mit einem Hauptstrahlwinkel von unter 70° zur Straßenbeleuchtung für neuangelegte Zufahrtswege, Abstellplätze für Maschinen etc. und falls alte Straßenbeleuchtungseinrichtungen ersetzt werden • Die Lampen sind so auszurichten, dass ausschließlich die Bauwerke/Baufläche beleuchtet werden • Keine direkte Beleuchtung des Gehölzbestandes am Rande des Planungsgebietes (diese müssen im Dunklen liegen; falls notwendig sind Abschirmungen anzubringen (Hauben, Schirme, optische Einrichtungen wie Spiegel oder Reflektoren)) 2. Lärm und Bewegungen: • Dichte Eingrünung der Wohnbaufläche, v.a. im Norden, zur Abgrenzung und zum Schutz von Brutvögeln ➔ Bepflanzung mit heimischen Sträuchern (v.a. Beeren), Hochstauden und Hecken 3. Park,- Abstell- und Lagerflächen • Parkflächen für Baumaschinen- und Fahrzeuge sind nur im Eingriffsbereich zu errichten • Abstell- und Lagerflächen sind nur im Eingriffsbereich zulässig. ➔ Es ist auf einen ausreichenden Abstand zu den zu erhaltenden Bäumen zu achten • Als Parkplätze für Fahrzeuge (PKWs) sind die vorhandenen Parkplätze entlang des Sonnenweges oder der Kufsteiner Straße zu nutzen. • Die Baustellenzuwegung ist von der Kufsteiner Straße und über die König-Otto-Straße einzurichten 8
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 4.1.2. M2: Festsetzungen zur Baufeldräumung und Gehölzentnahme Um vermeidbare Verluste durch direkte Tötung/Verletzung von europarechtlich geschützten Vogelarten und Fledermausarten so weit wie möglich zu vermeiden ist die zeitliche Begrenzung der Gehölzentnahme und Baufeldräumung notwendig. Ebenso verhindert die Maßnahme Störungen der im Plangebiet nachgewiesenen Art Phoenicurus phoenicurus (Gartenrotschwanz) zur Brutzeit. Beschreibung der Maßnahme M2: • Die zu fällenden Bäume und Gehölze sind nur außerhalb der im §39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG festgelegten Brut-, Nist-, Lege- und Aufzuchtzeiten der Brutvögel und somit nur außerhalb der Zeit zwischen 1. März und 30. September zu fällen. • Die zu erhaltenden Bäume sowie deren Wurzelbereiche sind gemäß dem Baum- bzw. Biotopschutz nach DIN 18920 (VOB Teil C) zu schützen • Grabarbeiten im Bereich der aufzuwertenden Fläche nur im Zeitraum zwischen 15. April und 15. Mai oder 1. August bis 1. September zulässig (Witterungsabhängig) • Grabarbeiten im Eingriffsbereich sind erst nach erfolgter Vergrämung der Tiere ab Mitte Juni (unter Vorbehalt; zeitliche Abhängigkeit zur Maßnahmen M5) zulässig • Die Entfernung/Ausgrabung weitere Bestandsstrukturen (Steine, Pflastersteine-/platten etc.) sind erst während der Aktivitätszeit aber außerhalb der Fortpflanzungszeit der Zauneidechsen sprich im Zeitraum zwischen 01. April und 15. Mai zu entfernen • Arbeiten, die Bodenerschütterungen hervorrufen, sind nur außerhalb der Fortpflanzungsphase der Zauneidechsen, d.h. zwischen 01.09 und 01.04 durchzuführen (witterungsabhängig) • Die vorhandenen Vogelkästen sind in der Zeit zwischen 01. Oktober und 28. Februar vor Beginn des Vorhabens abzuhängen, zu reinigen und an geeigneten Bäumen außerhalb des Baufeldes, sprich im Plangebiet, erneut zu befestigen (Mindestabstand zur Baufläche von 20 Meter) • Alle Bäume sind dauerhaft zu pflegen und in den Herbst- und Wintermonaten auszuschneiden, v.a. im Hinblick auf die Anbringung der Kästen. 4.1.3. M3: Quartiere für Fledermäuse Aufgrund der Tatsache, dass Grünflächenbereiche versiegelt und naturschutzfachlich hochwertige Bäumen gefällt werden und somit potentielle Quartiere für Fledermäuse verloren gehen, wurde die Anbringung von künstlichen Quartieren für Fledermausarten in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Eine Förderung der heimische Fledermauspopulationen wird geboten und zugleich ein Ausgleich für die Tiere geschaffen. Je gefälltem Baum ist ein Ersatzkasten (1 Fledermaushöhle (Baumkasten) oder 1 Fledermausflachkasten (Gebäude außen oder Einbaukasten in Gebäudefassade) für Fledermäuse) anzubringen (z. B. Fa. Wildbiene, Fledermaus und Co. (Rosenheim) oder gleichwertig). Im vorliegenden Fall werden 13 Bäume gefällt, sodass ein Ausgleich von 13 Kästen zu erbringen ist. Beschreibung der Maßnahme M3: • 3 Fledermaushöhlen (Bäume) • 4 Fledermausflachkästen (Bäume) • 3 Fledermausflachkästen (Gebäude) • 3 Fledermauseinbaukästen (Gebäude) • Die Einflugsöffnungen sollten zwischen 1,0 cm und 4,0 cm variieren • Anbringen in einer Höhe von mind. 4 m in östlicher, südöstlicher, südlicher oder südwestlicher Richtung • Wartung, Kontrolle und Dokumentation ab dem zweiten Jahr jährlich durch einen Fachbiologen über einen Zeitraum von 10 Jahren • Anbringung zwischen 01.10. und 01.04. 9
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 4.1.4. M4: Aufwertung der Grünflächen als Zauneidechsenhabitate Durch die Maßnahme M4 können zerstörte und/ oder negativ veränderte Habitate der Art zu einem gewissen Maße ausgeglichen werden. Da mit dem geplanten Vorhaben ein Verlust von essentiellen Nahrungs- und Fortpflanzungshabitaten der Art Lacerta agilis einhergeht, sind Maßnahmen zum Ersatz bzw. Ausgleich nötig. Die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bleibt somit im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt. Aufgrund der Tatsache, dass im nördlichen Teil des Plangebietes bereits nutzbare Strukturen für die Zauneidechse vorhanden sind, ist die Aufwertung der vorhandenen Gegebenheiten aus fachlicher Sicht ausreichend. Das aufgewertete Habitat bietet den Tieren Schutz, sowie zusätzliche Möglichkeiten zur Winterruhe während der Bauphase. Beschreibung der Maßnahme M4: Aufwertung der vorhandenen Strukturen (Grüninsel mit Steinen) im nördlichen Teilbereich des Plangebiets (siehe Abb. 4). Folgende Strukturen sind in Absprache mit der ökologischen Baubegleitung für die genannten Arten anzulegen (siehe Skizze, Abb. 5): • Sandgrube (Ausgrabung von mind. 0,2 cm Tiefe) • Stein-, Grobschotter- und Sandgrube (mind. 0,8cm Tiefe), Steinhaufen (Blocksteine 10-30cm Durchmesser) • Totholz und Wurzelstöcke (mind. 2 Stück) • Altholz-/Laub-/Sägemehl-/Stroh-/ oder Heumieten-Haufen • Durchgrünung mit heimischen Sträuchern, Rohbodenflächen und kurzrasige Flächen ➔ Erd- und Grabarbeiten sind nur zwischen 01.08 und 30.08 und zwischen 15.04 und 15.05 zulässig Zudem werden folgende Anforderungen an das Habitat gestellt: • Das Habitat ist während der Bauphase mit einem Bauzaun abzusperren • Das Habitat ist VOR Beginn der „strukturellen Vergrämung“ im Zeitraum zwischen 01.08 und 15.03. anzulegen und muss alle entsprechenden Strukturen beinhalten (siehe M5) • Die korrekte Anlage der Strukturen ist von einem Fachbiologen zu kontrollieren und zu dokumentieren • Die Pflege des Habitats ist fachgerecht und arttypisch für Zauneidechsen durchzuführen (ggf. Fachbiologen konsultieren) 10
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 Abbildung 4: Reptilienzaun (gelbe Linien), Bestandsstrukturen (blauer Kreis) und zu erweiterndes Zauneidechsenhabitat (roter Kreis) im Plangebiet (Teilbereich) in der Gemeinde Kiefersfelden, LKr. Rosenheim (rote Umrandung, hinzugefügt, ca. 0,55 ha; Quelle: Luftbild, Mstb.: 1:920; Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung; FIS-Natur-Online Viewer: LfU 2018f, sowie eigene Angaben: Mühl 2018e) Abbildung 5: Skizze des anzulegenden Habitats an die Bestandsstrukturen (Mühl 2019) 11
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 4.1.5. M5: Schutz vor Tötungen und Verletzungen der Art Lacerta agilis (Zauneidechse) sowie ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten Die Maßnahme minimiert Individuenverluste im Zusammenhang mit direkten bau- und anlagenbedingten Eingriffen in den genannten Bereichen. Eingriffe zum Schutze der lokalen Population, vor allem während der Fortpflanzungszeit der Art, werden vermieden. Durch die „strukturelle Vergrämung“ (vgl. PESCHEL et al. 2013) werden die Tiere Schritt für Schritt aus dem zukünftigen Baufeld vergrämt, sodass das baubedingte Tötungs- und Verletzungsrisiko auf ein Minimum reduziert werden kann. Die Maßnahme erleichtert den Individuen die Abwanderung in nah gelegene Habitate. Die Maßnahme wird während ihrer Aktivitätszeiten (April bis Ende August) durchgeführt. Ein Reptilienzaun verhindert die Rückwanderung ins Baugebiet. Vor Beginn der Vergrämung/Wanderung der Tiere (Punkt 4) ist die Grünfläche als Zauneidechsenhabitat aufzuwerten (siehe M4; Abb. 4). Beschreibung der Maßnahmen M6: „Strukturelle Vergrämung“ 1. Fällung aller Gehölze im Zeitraum zwischen 01.10 und 01.03 2. mehrmalige Mahd/ Frei schneiden der Vegetationsflächen, die vom Vorhaben betroffen sind (geringe Schnitthöhe von nur wenigen cm) vor Beginn der Aktivitätsphase (Wetterabhängig! Normalerweise vor Mitte April); Rasen ganz kurz mähen -> Vergrämungsmahd 3. nachfolgende Entfernung von Versteckmöglichkeiten (wie z. B. Totholz, Bretter, Steine etc. -> Gemüsegarten) in Handarbeit in der Aktivitätsphase der Art, d. h. zwischen April und August sowie bei trockenem Wetter und Temperaturen über 10° C 4. weiterer Mahd während der Aktivitätsphase und vor Beginn der Paarungs- und Eiablagephase (witterungsabhängig zwischen Mitte April und Mitte Mai) -> Vergrämungsmahd 5. Kontrolle der Eingriffsflächen durch die ökologische Baubegleitung 6. Aufstellen eines Reptilienzaunes (siehe Abbildung) mit Überkletterungsmöglichkeiten (schräge Erdschüttung) an der Grenze des Eingriffsbereiches (siehe Abb. 4: gelbe Linien) 7. Nach Freigabe der Flächen durch die ökologische Baubegleitung und die UNB: Baufeldfreimachung Alle Arbeiten sind in enger Zusammenarbeit mit einem Fachbiologen durchzuführen. Ferner ist ein Bericht mit Fotodokumentation zu erstellen und dieser der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. 4.2. Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG) Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) werden durchgeführt, um die ökologische Funktion vom Eingriff betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern. Die Maßnahmen müssen bereits vor Beginn des Vorhabens wirken und sind zudem einem Monitoring, das als Erfolgskontrolle gilt, zu unterziehen. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: 4.2.1. CEF1: Ersatznistkästen für die Art Phoenicurus phoenicurus (Gartenrotschwanz) und andere europarechtlich geschützte Vogelarten Die Maßnahme stellt neue Nistplätze für die Art und gleicht somit, zu einem gewissen Teil, die verloren gegangenen Baumhöhlen aus. Pro gefällten Baum (Biotopbaum und ökologisch wertvoller Baum; siehe Kap. 2.1) werden zwei Ersatzkästen veranschlagt (Faktor 1:2). Zum derzeitigen Sachstand werden acht ökologisch wertvolle Bäume und zwei Biotopbäume gefällt (siehe Tab. 1). Daraus ergibt sich eine Anzahl von 20 Kästen zum Ausgleich, die wie folgt im Plangebiet anzubringen sind. Aus fachlicher Sicht und aufgrund der vorhandenen Strukturen wird empfohlen zehn 12
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 Nistkästen an geeigneten Bäumen und zehn Kästen an den neuen Gebäuden anzubringen. Somit können auch seltene Gebäudebrüterarten wie beispielsweise Feldsperling, Schwalben und Mauersegler gefördert werden. Es werden die Firmen Wildbiene, Fledermaus und Co. (Rosenheim) oder Schwegler (Schorndorf) empfohlen. Beschreibung der Maßnahme CEF1: Vorgabe Vogelkästen (Bäume): • 4 Nisthöhlen Gartenrotschwanz: Flugloch oval (48 mm (Höhe) X 32mm (Breite)! • 2 Nisthöhlen Trauerschnäpper • 1 Starenhöhle • 1 Nistkasten Nischenbrüter • 1 Nistkasten Halbhöhlenbrüter • 1 Nistkasten Meisen Vorgabe Vogelkästen (Gebäude): • 4 Nistkästen Mauersegler • 3 Nistkästen Mehlschwalben • 3 Nistkästen Sperlinge (Koloniehöhle) o Die Vogelnistkästen sind im Zeitraum zwischen 1. Oktober und 1. Februar vor Beginn des Vorhabens in einer Höhe von mind. 4,0m aufzuhängen (südliche oder östliche Ausrichtung). o Die Umsetzung der Maßnahme ist vor Beginn der Rodungen nachzuweisen. o Die Kästen sind von einer naturschutzfachlich ausgebildeten Fachkraft forstwirtschaftlich sachgerecht anzubringen und lagegenau zu dokumentieren. Alle Kästen sind 10 Jahre lang zu warten, bei Verlust zu ersetzen und einmal jährlich, außerhalb der Vogelbrutzeit Ende September zu reinigen. Die Nistkästen sind einmal jährlich im Zeitraum von Ende April bis Juni auf Besatz im Sinne eines Monitorings von einem Fachbiologen zu kontrollieren. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und die gewonnenen Daten in die Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zu überführen. 5. BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN 5.1. Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 5.1.1. Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Aufgrund der vorhandenen strukturellen Gegebenheiten und Standortbedingungen sowie der Auswertung der Artenschutzkartierung im Umkreis von 2,5 km um das Planungsgebiet ist nicht mit prüfungsrelevanten Pflanzenarten zu rechnen. Somit ist eine weitere Prüfung der Verbotstatbestände nicht nötig (siehe Kap. 1.4). 5.1.2. Tierarten des Angang IV a) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 Absatz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. 13
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verbot liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Arten verschlechtert (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Tötungs- und Verletzungsverbot: Fang, Verletzung oder Tötung von Tieren sowie Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungs- formen bei Errichtung oder durch die Anlage des Vorhabens sowie durch die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, - wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG); - wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG). 5.1.2.1. Säugetiere Wochenstubenquartiere können im Untersuchungsgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zwischen- und Sommerquartiere könnten Einzelindividuen oder kleineren Gruppen (v.a. Männchenkolonien) von Fledermäusen im Plangebiet in den Biotopbäumen finden. Nicht zu vergessen sind jene Bereiche der Bäume, die nicht oder nur zum Teil einsehbar sind (v.a. Kronenbereich), die aber zusätzlich relevante Habitatstrukturen aufweisen können. Zum Schutz der Tiere sind die Maßnahmen M2 und M3 durchzuführen. In Anbetracht der vorhandenen Vegetation und Strukturen im direkten Umkreis wird das Untersuchungsgebiet mit Sicherheit von Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt. Um die nachaktiven Tiere in ihren Nahrungshabitaten und entlang ihrer Flugrouten nicht zu beinträchtigen sind spezielle Beleuchtungseinrichtungen notwendig (M1). Prüfung der Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) Die nachfolgende Prüfung bzw. Prognose über zu erwartende Verbotstatbestände erfolgte unter Berücksichtigung der in Kapitel 4 beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen: Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Mit Umsetzung der Maßnahme M2 und M3 ist durch das geplante Vorhaben nicht mit einem Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu rechnen. Mit der Maßnahmen M1 kann das Kollisionsrisiko zwischen Fledermäusen und neuen Gebäuden bzw. Gerätschaften im Planungsgebiet und somit das Verletzungsrisiko von Fledermäusen auf ein Minimum reduziert werden. 14
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Massive Störungen von Fledermäusen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Um Beeinträchtigungen in ihren Jagdgebieten zu vermeiden wird die Maßnahmen M1 festgesetzt. Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Mit Umsetzung der Maßnahmen M2 und M3 können Verstöße gegen das Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verhindert werden. 5.1.2.2. Kriechtiere 5.1.2.2.1. Lacerta agilis (Zauneidechse) Im Zeitraum zwischen Juni und Juli 2018 wurden Datenaufnahmen zum Vorkommen von Reptilienarten im Plangebiet durchgeführt. Als Grundlage für die angewandte Kartiermethode wurde das Methodenblatt „R1“ in dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Abteilung Straßenbau (StB), herausgegebenen "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB; Stand: 2014) herangezogen (BMVI 2014). Die Datenaufnahmen erfolgten am 04.06.2018 und 02.07.2018 bei sonnigem Wetter und Temperaturen über 22°C. Dabei wurden alle potentiellen Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungshabitate untersucht. Bei dem weiteren Ortstermin am 13.06.2019 wurde das Plangebiet erneut begangen. Die Art Lacerta agilis konnte im Jahr 2018 gesamten Untersuchungsgebiet nicht nachgewiesen. Am 13.06.2019 konnten jedoch zwei Individuen der Art sicher festgestellt werden. Demnach ist die Prüfung der Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG) durchzuführen. Folgende Daten wurden dabei erzielt. Die Fundorte sind in der nachfolgenden Graphik dargestellt (siehe Abb. 6; Mühl 2019). Anzahl Datum Art RL D RL BY EZK Fundpunkt Tiere/Geschlecht/Status 04.06.2018 0/0/0 - 02.07.2019 0/0/0 - Lacerta agilis V V u 13.06.2019 1 / M / Sa 1 13.06.2019 1/u/W 2 RL D Rote Liste Deutschland V Art der Vorwarnliste RL BY Rote Liste Bayern V Art der Vorwarnliste EZK Erhaltungszustand kontinental u ungünstig W Weibchen M Männchen A Adulttier J Jungtier Sa Subadult U unbekannt 15
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 2 Keine Eingriffe 1 Eingriffsbereich Abbildung 6: Reptilienfundpunkte im Jahr 2019 (gelbe Punkte mit Nummern) und Hauptverbreitungsschwerpunkt (blaue Umrandung) im Plangebiet (Teilbereich) mit Darstellung des Eingriffsbereichs und Bereich ausgenommen von Eingriffen (Grenze lila Linie) in der Gemeinde Kiefersfelden, LKr. Rosenheim (rote Umrandung, hinzugefügt, ca. 0,55 ha; Quelle: Luftbild, Mstb.: 1:920; Geobasisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung; FIS-Natur-Online Viewer: LfU 2018f, sowie eigene Angaben: Mühl 2018e) Lacerta agilis (Zauneidechse) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL 1 Grundinformationen Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: V Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Die Zauneidechse besiedelt ein breites Biotopspektrum von strukturreichen Flächen einschließlich Straßen, Weg- und Uferrändern. Sie bevorzugt Lebensräume, die ihr ausreichend Wärme bieten, aber sie gleichzeitig vor zu hohen Temperaturen schützen. Bereiche mit Ost-, West- oder Südexposition werden zum Sonnen bevorzugt. Ein Mosaik aus unterschiedlichsten Strukturen im Jahresverlauf ist für sie ausschlaggebend. Ebenso ist sie auf ein reiches Vorkommen von Beutetieren (bodenlebende Insekten und Spinnen), genügend Deckungsmöglichkeiten und grabbarem Untergrund angewiesen. Häufig bindet sich Lacerta agilis an Sträucher oder Jungbäumen (LfU 2018g). Als Fortpflanzungsstätte werden wenige Zentimeter tiefe Erdlöcher- oder gruben an sonnenexponierten, vegetationsarmen Stellen genutzt. Als Winterquartiere ist wenig bekannt. Üblicherweise liegen diese innerhalb des Sommerlebensraums in frostfreien Hohlräumen oder auch offene, sonnenexponierte Böschungen oder Gleisschotter (Blanke 2010). 16
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bauvorhaben „Wohnungsbau_Sonnenweg“ auf dem Flurstück 56/11, Gemeinde Kiefersfelden, Landkreis Rosenheim 2018 Lacerta agilis (Zauneidechse) Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL Lokale Population: Der aktuelle Nachweis im Jahr 2019 belegt das Vorkommen der Art Lacerta agilis im nördlichen und östlichen Bereich des Plangebiets. Es wird jedoch angenommen, dass aufgrund der strukturellen Bedingungen (Eiablageplätze, Nahrungshabitate, Beschattung etc.) vor allem das Plangebietszentrum mit den angelegten Gemüsegärten, Sträuchern und Stein- und Kiesbereichen, sowie der westliche Bereich entlang der Straße mit den Gehölzstrukturen von der Art genutzt werden (siehe Abb. 6). Unter Berücksichtigung der fehlenden Nachweise im Jahr 2018, der aktuellen Nachweise am 13.06.2019, der arttypischen Wanderdistanzen und den vorhandenen Gegebenheiten im Plagebiet handelt es sich mit Sicherheit um eine neue, erst zugewanderte Lokalpopulation bzw. um wenige Individuen. Ihr Erhaltungszustand wird als „mittelmäßig“ beurteilt. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG Der nachgewiesene genutzte Lebensraum der Zauneidechse liegt zum Teil im und zum Teil außerhalb des Eingriffsbereiches. Insbesondere der Bereich um die angelegten Kleingärten mit grabbarem Untergrund, sowie die nordwestlichen Randbereiche mit Steinen könnte der Art als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen. Winterquartiere werden vor allem unter den Steinen, oder unter Hohlräumen unter den Gehölzen vermutet. Eine genaue Abgrenzung der genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist bei der Art kaum möglich. Aufgrund der vorhandenen Strukturen kann ebenso angenommen werden, dass mit Umsetzung des Vorhabens nicht nur Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, sondern auch Nahrungshabitate betroffen sind, die verändert oder zerstört werden. Demnach sind relevante Strukturen vor baubedingten Schädigungen und anlagenbedingten Störungen zu schützen und Eingriffe in den Lebensraum auf ein Minimum begrenzt (M2). Da bestimmte Bereich des Lebensraums zukünftig für die Zauneidechsen nicht mehr zur Verfügung stehen, sind die Flächen auszugleichen. Unter Berücksichtigung des weiterhin zur Verfügung stehenden nördlichen Bereich ist aus fachlicher Sicht die Aufwertung der vorhandenen Strukturen (Gehölze, Steine; siehe Abb. 5) zu Zauneidechsenhabitaten mit arttypischen Strukturen ausreichend (M4). Somit ist die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten der Art Lacerta agilis im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt. Zudem bietet das aufgewertete Habitat während der Baumaßnahme Schutz, sodass Einzelindividuen in diesen Bereich vor baubedingten Schädigungen geschützt sind bzw. gegebenenfalls hineinklettern können. Die Maßnahmen M5 gewährleistet, dass es während der Fortpflanzungsphase nicht zu einer Zerstörung oder Schädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Plangebiet kommt, da die Baufeldräumung erst nach der Vergrämung der Tiere aus dem Plangebiet durchzuführen ist. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich (siehe Zeitplan, Tab. 2 und 3): ▪ M2: Festsetzungen zur Baufeldräumung und Gehölzentnahme ▪ M4: Aufwertung der Grünflächen als Zauneidechsenhabitate ▪ M5: Schutz vor Tötungen und Verletzungen der Art Lacerta agilis (Zauneidechse) sowie ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten CEF-Maßnahmen erforderlich: nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Die bereits in Kapitel 3 genannten bau- und anlagenbedingten Wirkprozesse können Störungen von Individuen der Art Lacerta agilis hervorrufen. In Anbetracht der zeitlichen Abfolge und dem Umfang der geplanten Maßnahme, ist mit erhöhten Störeffekten (Verlärmung, visuelle Störungen, Bodenerschütterungen etc.) im Plangebiet und insbesondere im Lebensraum 17
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